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§ 7 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen

§ 7.

(1) Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.

(2) Von der Kontrollstelle wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur zu informieren.

(3) Kontrollstellen haben Audits und Inspektionen durch den Landeshauptmann zu dulden.

(4) Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40240718

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