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§ 7 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen

§ 7.

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.

(2) Von der Kontrollstelle wahrgenommene biostatusrelevante Verdachtsfälle sowie Verdachtsfälle betreffend § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle zu informieren.

(3) Kontrollstellen haben Audits und Inspektionen durch den Landeshauptmann zu dulden.

(4) Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.

(5) Kontrollstellen sind für die Genehmigung der Verwendung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummern 1.8.5.1. und 1.8.6. lit. a bis e in Verbindung mit lit. g der Verordnung (EU) 2018/848 zuständig. Für die Gewährung der Verwendung ist ein Kostenersatz möglich.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40264791

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