BVwG W269 2278627-1

BVwGW269 2278627-14.3.2025

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W269.2278627.1.00

 

Spruch:

 

W269 2278627-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.06.2023 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.05.2023 bis 11.06.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 06.06.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 01.05.2023 bis 11.06.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten eine vom AMS zugewiesene, zumutbare und mindestens kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung bei der Firma Jausenstation XXXX vereitelt, da sie zum persönlichen Vorstellungsgespräch nicht anwesend gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass kein fixer Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart und die Sperre vom AMS gleich nach dem eingegangenen E-Mail von der Firma ausgesprochen worden sei. Sie habe sich auf die zugewiesene Stelle beworben, ihre Deutschkenntnisse würden jedoch nicht für eine bessere Bewerbung ausreichen. Auf ihre Bewerbung folgend sei ihr von der potentiellen Dienstgeberin am Samstag, 06.05.2023, gegen 17 Uhr mitgeteilt worden, dass sie sich täglich von 10 bis 18 Uhr, außer Mittwoch und Donnerstag, bewerben könne. Die Wegzeit dorthin würde ca. drei Stunden betragen. Es wäre ihr daher unmöglich gewesen, es bis 18 Uhr dorthin zu schaffen. Sonntag sei ein Ruhetag gewesen und am Montag, 08.05.2023, habe das AMS bereits die Sperre ausgesprochen, obwohl sie sich an diesem Tag im Krankenstand befunden habe. Sie stelle daher die Frage, wann sie überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, sich dort vorzustellen. Sie beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2023 vorgelegt. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin weder Betreuungspflichten noch sonstige Gründe vorgebracht habe, die einer überregionalen Vermittlung entgegenstehen würden. Das AMS habe nach Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung am 08.05.2023 die Rückmeldung erhalten, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der angebotenen Stelle gehabt und von der potentiellen Dienstgeberin lediglich eine Bestätigung über eine erfolgte Bewerbung gewollt hätte. Die potentielle Dienstgeberin habe sich nach Ansicht des AMS zurecht über die Form der Bewerbung sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf das E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom 06.05.2023 nicht geantwortet habe, beschwert. Demgegenüber argumentiere die Beschwerdeführerin damit, dass sie keine Zeit für eine Antwort gehabt habe und am 08.05.2023 krank gewesen sei. Nachdem die Beschwerde beim AMS zunächst in Verstoß geraten sei, werde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2023 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien des Verfahrens sowie die potentielle Dienstgeberin und die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin als Zeuginnen ausführlich befragt wurden. Die Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie an gesundheitlichen Beschwerden leide und sich diesbezüglich in therapeutischer Behandlung befinde.

5. Da sich Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben haben, erfolgte eine Zuweisung zu einer Begutachtung gemäß § 8 AlVG im Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).

6. Mit Eingabe vom 11.07.2024 legte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) dem Bundesverwaltungsgericht das ärztliche Gesamtgutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 27.03.2024 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 22.05.2024 vor.

7. Über gerichtliche Aufforderung beantwortete die potentielle Dienstgeberin mehrere Fragen hinsichtlich der Gegebenheiten vor Ort und der Anforderungen betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2025 wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beschäftigung als Küchengehilfin mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bestellt.

9. Am 28.01.2025 erging das berufskundliche Sachverständigengutachten, welches in der Folge an die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde zum Parteiengehör übermittelt wurde. Es langten keine Stellungnahmen mehr beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin stand zuletzt im Jahr 2016 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seither steht sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse.

Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am 20.04.2023 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfin bzw. Raumpflegerin unterstützt. Zudem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über gesundheitliche Einschränkungen verfügt, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Schließlich wurde auf die überregionale Vermittlung hingewiesen, wonach die Arbeitsaufnahme österreichweit möglich sei. Doch müsse der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

Am 20.04.2023 wurde der – zum damaligen Zeitpunkt in Wien wohnhaften – Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übergeben. Das Einladungsschreiben enthielt folgende (auszugsweise) Beschreibung:

„Jausenstation im XXXX sucht

1 Küchengehilf(e)in

für Saisonanstellung.

Ihre Kompetenzen:

* gute Praxiskenntnisse

* Koch-Kenntnisse

* Deutschkenntnisse zur Umsetzung von Arbeitsanweisungen im Küchenteam

* Reinlichkeit

* Teamfähigkeit

Arbeitszeit nach Vereinbarung, bei einer 5 Tage Woche.

Unterkunft und Verpflegung kostenlos.

KONTAKT:

Bewerbung nach telefonsicher Terminvereinbarung bei Frau XXXX .

XXXX …“

Der Aufgabenbereich der angebotenen Tätigkeit umfasst das Herrichten von Salaten, von Käsebroten und Speckbroten, Schneiden von Gemüse und Fleisch, Schälen von Äpfeln und Kartoffeln sowie gelegentliches Geschirrwaschen mit Handschuhen. Schwere Gegenstände sind nicht zu tragen. Die kostenlose Unterkunft befindet sich 3,4 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt und liegt direkt neben einer Bushaltestelle. Die Arbeitszeiten richten sich nach den Busverbindungen, vom Betrieb bis zur Bushaltestelle ist ein Fußweg von ca. 15 Minuten erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeiter zur Bushaltestelle gefahren bzw. abgeholt werden oder dass sie selber mit dem Auto kommen. Verpflegung steht kostenlos zur Verfügung. Geringe Deutschkenntnisse reichen bei Verrichtung der angebotenen Stelle aus.

Die Beschwerdeführerin bewarb sich am 25.04.2023 per E-Mail unter der im Stellenangebot angeführten E-Mail-Adresse mit folgender Textnachricht:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei mein Lebenslauf.

Bitte füllen Sie den beigelegten Formular für das AMS aus.

Freundliche Grüße

XXXX “

Dem E-Mail waren der gegenständliche Vermittlungsvorschlag samt dem vom Unternehmen auszufüllenden Formular über das Bewerbungsergebnis sowie ein Lebenslauf der Beschwerdeführerin angehängt.

Die potentielle Dienstgeberin übermittelte der Beschwerdeführerin am 06.05.2023 via E-Mail folgende Antwort:

„Sehr geehrte Frau XXXX !

Vielen Dank für Ihre Bewerbung. Wir laden Sie sehr gerne für ein persönliches Vorstellungsgespräch ein. Wir sind täglich von 10:00 bis 18:00 in unseren Betrieb (außer Mittwoch und Donnerstag) und würden uns sehr freuen wenn wir uns sehen.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX XXXX “

Auf dieses E-Mail reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Weder suchte sie den Betrieb zur Abhaltung eines Bewerbungsgespräches auf noch kontaktierte sie die potentielle Dienstgeberin, um einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren.

Am 08.05.2023 wurde vom Service für Unternehmen rückgemeldet, dass die Beschwerdeführerin laut potentieller Dienstgeberin nicht wirklich Interesse an der Arbeit habe und nur gewollt habe, dass die Bewerbung bestätigt werde. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin wurde daraufhin seitens des AMS mit 08.05.2023 vorläufig eingestellt.

Am 08.05.2023 war die Beschwerdeführerin krankgemeldet.

Am 08.05.2023 erschien die Beschwerdeführerin – trotz Krankmeldung – persönlich beim AMS, um ein Antragsformular für Notstandshilfe abzuholen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Leistungsbezug vorläufig eingestellt und hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ein Verfahren nach § 10 AlVG eingeleitet werde.

Auch nach der vorläufigen Einstellung des Leistungsbezuges setzte sich die Beschwerdeführerin nicht mit der potentiellen Dienstgeberin zur Vereinbarung eines Termins, oder um ihr Interesse an der angebotenen Stelle zu bekunden, in Verbindung.

Die gegenständliche Stelle war bis Ende Mai 2023 vakant. Die potentielle Dienstgeberin hätte die Beschwerdeführerin auch noch nach dem 08.05.2023 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, wenn diese sie kontaktiert hätte.

Die Beschwerdeführerin befindet sich wegen der Hauptdiagnose Mischkollagenose (Autoimmunerkrankung mit vorwiegend Befall von Bindegewebe und Blutgefäßen) sowie den Nebendiagnosen Adipositas Grad 2, behandelter Bluthochdruck, Struma nodosa (knotige Vergrößerung der Schilddrüse) in laufender fachärztlicher und medikamentöser Behandlung.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gemäß § 10 AlVG wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen einer Begutachtung gemäß § 8 AlVG unterzogen. Die Untersuchung fand am 27.03.2024 im Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) statt. Laut Gutachten der untersuchenden Ärztin, einer Fachärztin für Innere Medizin, vom 27.03.2024, sind der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül zumutbar. So sind der Beschwerdeführerin körperliche Tätigkeiten im überwiegenden Sitzen, überwiegenden Stehen oder überwiegenden Gehen sowie Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr und Schichtarbeit zumutbar. Die Arbeit bei Nässe, Hitze und unter inhalatorischen Belastungen ist der Beschwerdeführerin fallweise möglich. Es wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführerin ein Anmarschweg von mindestens 500 m innerhalb von 20 Minuten möglich ist.

Laut chefärztlicher Stellungnahme gemäß § 8 AlVG vom 22.05.2024 reicht das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.

Das berufskundliche Sachverständigengutachten vom 28.01.2025 gelangt zu dem Ergebnis, dass „die Tätigkeit als Küchengehilfin bei der Dienstgeberin XXXX für 40 Wochenstunden mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vereinbar [war], da das damit verbundene Anforderungs- und Belastungsprofil das medizinisch beurteilte Leistungskalkül der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich der medizinisch beurteilten Einschränkungen nicht überschreitet, bzw. deren Einschränkungen für das Belastungsprofil nicht relevant sind.

Die Bewältigung des Weges von der Unterkunft zur Arbeitsstätte und zurück wäre nach dem medizinischen Leistungskalkül auch als Fußweg von 15 min möglich, die unter Hinweis, dass offenkundig aber eine Mitfahrmöglichkeit durch den AG gegeben ist bzw. Individualverkehrsmittel genutzt werden können.“ Der berufskundliche Sachverständige erläuterte in seinem Gutachten insbesondere die Definitionen der im Leistungskalkül verwendeten Begriffe von Hitze, inhalatorischer Belastung und Nässe. Dazu führte er aus, dass unter Hitze eine als grob störend empfundene, den Organismus besonders belastende Anforderung am Arbeitsplatz, wie etwa bei der Tätigkeit am Hochofen, in Gießereien und beim Glasschmelzen, zu verstehen ist. Bei inhalatorischen Belastungen handelt es sich um Einwirkungen von Staub, Rauch, Gasen Aerosolen mit irritativer, toxischer oder allergisierender Wirkung der Atemwege, denen etwa Gipser, Stuckateure, Trockenbauer, Maler, Beschichtungstechniker, Tischler, Schweißer, Maurer und Asphaltierer ausgesetzt sind. Von Nässeexposition ist bei Tätigkeiten überwiegend im Freien und bei Feuchtarbeit die Rede, zB bei Arbeiten in der Waschstraße oder als Saunawart.

Eine Beschäftigung kam in der Folge nicht zustande.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 sowie durch Einholung eines medizinischen und berufskundlichen Sachverständigengutachtens.

Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Dass die Beschwerdeführerin über lediglich geringe Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen und wurde dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht augenscheinlich, weshalb ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch beigezogen wurde.

Dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 20.04.2023 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat und ihr an diesem Tag auch das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als „Küchengehilf(e)in“ “ zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus eben dieser. Dass die Beschwerdeführerin in Wien wohnhaft war, beruht auf dem Akteninhalt.

Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebots ergibt sich aus eben diesem, das im Akt einliegt. Weiters tätigte die potentielle Dienstgeberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der schriftlichen Beantwortung der vom Gericht an sie gestellten Fragen detaillierte Angaben zum Anforderungsprofil der angebotenen Stelle. Sie legte dar, welche Tätigkeiten zum Aufgabenbereich einer Küchenhilfe in ihrem Betrieb zählen. Weiters erläuterte sie, dass keine schweren Gegenstände zu tragen seien und dass Einwirkungen wie Hitze und Dunst gelegentlich bestehen würden, wie dies in einer normalen Küche der Fall sei. Ferner gab sie an, dass Verpflegung und Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestanden wären und dass Mitarbeiter sogar mit dem Auto zur Bushaltestelle gefahren würden, um von dort mit dem Bus die Unterkunft zu erreichen. Die potentielle Dienstgeberin führte auch aus, dass bereits geringe Deutschkenntnisse für die Verrichtung der Arbeiten als Küchengehilfin ausreichend seien.

Dass sich die Beschwerdeführerin auf die zugewiesene Stelle am 25.04.2023 per E-Mail mit dem festgestellten Inhalt beworben hat, ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Das Antwortschreiben der potentiellen Dienstgeberin vom 06.05.2023 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail. Dass die potentielle Dienstgeberin der Beschwerdeführerin eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sendete, obwohl sie sich über das Bewerbungsmail der Beschwerdeführerin geärgert hatte, begründete sie damit, dass sie dringend einen Mitarbeiter gesucht habe (VH-Protokoll, S. 11).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auf dieses E-Mail samt Einladung zu einer Vorstellung nicht reagierte, gründet auf dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens auch bestätigt.

Über die am 08.05.2023 erfolgte Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin, wonach die Beschwerdeführerin nicht wirklich Interesse an der Arbeit habe und nur gewollt habe, dass die Bewerbung bestätigt werde, existiert ein Aktenvermerk des AMS.

Für den 08.05.2023 liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Beschwerdeführerin dem Akt ein.

Dass die Beschwerdeführerin am 08.05.2023 trotz Krankmeldung persönlich beim AMS erschien, um sich ein Antragsformular für Notstandshilfe abzuholen und sie darüber informiert wurde, dass ihr Leistungsbezug vorläufig eingestellt und hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ein Verfahren nach § 10 AlVG eingeleitet werde, ergibt sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (siehe VH-Protokoll, S. 7 f).

Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach der Konfrontation mit der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin über das mangelnde Interesse der Beschwerdeführerin nicht mit der potentiellen Dienstgeberin in Verbindung setzte, um ihr (behauptetes) Interesse an der Stelle zu bekunden oder einen Termin zur Vorstellung zu vereinbaren, gründet insbesondere auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Dass die gegenständliche Stelle noch bis Ende Mai 2023 vakant war, ergibt sich aus den Angaben der potentiellen Dienstgeberin in der mündlichen Verhandlung (siehe VH-Protokoll, S. 12). Sie führte dazu aus, dass sie die Beschwerdeführerin auch noch nach dem 08.05.2023 zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen hätte, wenn diese sich bei ihr gemeldet hätte.

Dass die Beschwerdeführerin an den festgestellten gesundheitlichen Beschwerden leidet und sich diesbezüglich in laufender fachärztlicher und medikamentöser Behandlung befindet, ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Befunden.

Die Feststellungen zur Begutachtung der Beschwerdeführerin im Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gründen auf dem im Akt einliegenden Gutachten gemäß § 8 AlVG einer Fachärztin für Innere Medizin vom 27.03.2023 und der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 22.05.2023, in welcher auf Grundlage des Gutachtens festgestellt wurde, dass das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Als Hauptdiagnose wurde Mischkollagenose (Autoimmunerkrankung mit vorwiegend Befall von Bindegewebe und Blutgefäßen), als Nebendiagnosen Adipositas (Übergewicht) Grad 2, behandelter Bluthochdruck und Struma nodosa (knotige Vergrößerung der Schilddrüse) festgestellt. Vom Leistungskalkül her sind der Beschwerdeführerin leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar. Auch wurde im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführerin ein Anmarschweg von mindestens 500 m innerhalb von 20 Minuten möglich ist.

Das medizinische Sachverständigengutachten erweist sich als nachvollziehbar und plausibel. Es begegnet keinen Bedenken des Senats hinsichtlich seiner Schlüssigkeit.

Die Feststellungen, dass die Tätigkeit als Küchengehilfin bei der Dienstgeberin XXXX für 40 Wochenstunden mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vereinbar war und ihr auch die Bewältigung des Weges von der Unterkunft zur Arbeitsstätte (und zurück) nach dem medizinischen Leistungskalkül auch als Fußweg von 15 min zugemutet werden konnte, ergeben sich aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 28.01.2025. Dieses besteht aus einer Befunderhebung, dem Gutachten sowie der berufskundlichen Beurteilung. Der Gutachter erläutert die Definitionen der im Leistungskalkül verwendeten Begriffe von Hitze, inhalatorischer Belastung und Nässe und kommt unter Anführung von Beispielen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass diese Einflüsse im Rahmen des angebotenen Arbeitsplatzes in einer Jausenstation nicht vorliegen. Auch wird der Anmarschweg durch Hinweis auf den möglichen Fußweg unter allfälliger Nutzung der Mitfahrgelegenheit nicht überschritten; nach dem gegebenen Leistungskalkül ist die Gehleistung der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Diese Erwägungen führen den Gutachter schließlich zum schlüssigen Ergebnis, dass die gegenständlich zugewiesene Stelle mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vereinbar war, da das damit verbundene Anforderungs- und Belastungsprofil das medizinisch beurteilte Leistungskalkül der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich der medizinisch beurteilten Einschränkungen nicht überschreitet bzw. deren Einschränkungen für das Belastungsprofil nicht relevant sind.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens. Das Bundesverwaltungsgericht findet auch keinen Anlass zur Annahme, dass das Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Die Beschwerdeführerin erhob keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten.

Es ist ferner unstrittig, dass eine Beschäftigungsaufnahme in weiterer Folge nicht zustande gekommen ist und ergibt sich insbesondere aus dem Datenauszug des AMS, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) …

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. …

3. …

4. …

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) …

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) …

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

3.4.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde der – zu dieser Zeit – in Wien wohnhaften Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Küchengehilfin in XXXX zugewiesen. Aus dem Stellenangebot ergibt sich, dass am Arbeitsort eine entsprechende Unterkunft sowie eine inkludierte Verpflegung zur Verfügung gestellt worden wären. Angesichts dessen, dass keine Betreuungspflichten bei der Beschwerdeführerin vorliegen und eine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmittel – bis zu einem Fußweg von ca. 15 Minuten – gegeben war, war eine überregionale Vermittlung im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien zulässig.

Fallbezogen brachte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen vor. Es wurde daher zunächst ein ärztliches Gesamtgutachten gemäß § 8 AlVG der Pensionsversicherungsanstalt samt chefärztlicher Stellungnahme und schließlich ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt, wobei sämtliche bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen (Mischkollagenose, Adipositas Grad 2, Bluthochdruck, Struma nodosa) berücksichtigt wurden.

Das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 8 AlVG vom 27.03.2023 führte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin vom Leistungskalkül her leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind. In der auf dem Gutachten basierenden chefärztlichen Stellungnahme vom 22.05.2023 wird festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.

Im berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 28.01.2025 wurde schließlich in Bezug auf das konkrete Stellenangebot dargelegt, dass die Tätigkeit als Küchengehilfin bei der Dienstgeberin XXXX für 40 Wochenstunden mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vereinbar war. Auch die Bewältigung des Weges von der Unterkunft zur Arbeitsstätte und zurück wäre der Beschwerdeführerin nach dem medizinischen Leistungskalkül im gegenständlichen Fall zumutbar gewesen.

Im vorliegenden Stellenangebot wurden „Deutschkenntnisse zur Umsetzung von Arbeitsanweisungen im Küchenteam“ gefordert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkretisierte die potentielle Dienstgeberin, dass sie ihre Ansprüche schon „sehr hinuntergeschraubt“ habe und für Hilfstätigkeiten in der Küche keine besonderen Deutschkenntnisse verlangt werden.

Im Ergebnis war sohin die angebotene Beschäftigung der Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsicht zumutbar.

3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.5.2. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle für die Beschwerdeführerin jedenfalls zuweisungstauglich. Die Beschwerdeführerin war sohin verpflichtet, sich dem Stellenangebot entsprechend zu bewerben. Das Stellenangebot sah eine „Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung bei Frau XXXX “ vor. Die Beschwerdeführerin sendete schließlich am 25.04.2023 ein E-Mail mit dem festgestellten Inhalt samt Anhängen an die potentielle Dienstgeberin.

Eine Bewerbung in der gewünschten Form, nämlich eine Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung, ist durch die Beschwerdeführerin nicht erfolgt; sie bestreitet dies nicht.

Im Unterlassen der Bewerbung in der geforderten Form – nämlich telefonisch – ist bereits eine Vereitelungshandlung zu erblicken (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).

Abgesehen davon entsprach das an die potentielle Dienstgeberin versendete E-Mail nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bewerbung. Mit keinem Wort legte die Beschwerdeführerin dar, dass und weshalb sie Interesse an der angebotenen Stelle habe. Stattdessen wies sie bloß auf den angehängten Lebenslauf hin und forderte zur Ausfüllung des Bestätigungsformulars über die vorgenommene Bewerbung auf. Damit suggerierte die Beschwerdeführerin, dass sie lediglich eine Bestätigung über eine erfolgte Bewerbung als Nachweis für das AMS wünscht. Eine derartige Aussage ohne Bekundung von Interesse an der angebotenen Stelle vermittelt unweigerlich den Eindruck von Gleichgültigkeit im Hinblick auf die zu besetzende Stelle, was als Vereitelungshandlung zu werten ist. Die spätere Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin, wonach sich die Beschwerdeführerin gar nicht für die angebotene Stelle interessiere und lediglich eine Bestätigung für das AMS haben wolle, ist demnach mehr als nachvollziehbar.

Ins Gewicht fällt ferner, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die mit E-Mail vom 06.05.2023 erhaltene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch reagierte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf verwies, dass von ihr nicht verlangt werden könne, umgehend eine dreistündige Anreise zum Bewerbungsgespräch anzutreten und sie am 08.05.2023 in Krankenstand gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre, am 06.05.2023 oder 07.05.2023 der potentiellen Dienstgeberin per E-Mail zu antworten und einen konkreten Termin für ein Bewerbungsgespräch zu vereinbaren. Dass die Beschwerdeführerin, wie in ihrer Beschwerde angedeutet, bereits am 07.05.2023 krank gewesen sei, ist nicht anzunehmen, da sie erst ab 08.05.2023 krankgemeldet war und zudem am 08.05.2023 sogar in der Lage war, ein Formular persönlich beim AMS abzuholen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 07.05.2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu imstande gewesen wäre, eine E-Mail-Antwort an die potentielle Dienstgeberin abzusenden. Da die Beschwerdeführerin sohin am 06.05.2023 oder 07.05.2023 – ohne dass ein Hinderungsgrund vorgelegen wäre – keinerlei Reaktion auf die Einladung setzte, ist auch darin ein Vereitelungsverhalten der Beschwerdeführerin zu erblicken (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244, wonach der Verwaltungsgerichtshof eine Vereitelung annahm, weil sich der Beschwerdeführer erst am Nachmittag des Folgetages mit den erhaltenen Stellenangeboten beschäftigte).

Schließlich ist der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie nach Beendigung ihres Krankenstandes (dieser dauerte nur einen Tag) keine Schritte zur Erlangung der zugewiesenen Beschäftigung gesetzt hat. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, die potentielle Dienstgeberin nach Beendigung ihres Krankenstandes zu kontaktieren, ob die zugewiesene Stelle noch frei ist und – wenn ja – einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Da sie aber nach Beendigung ihres Krankenstandes jegliches auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln unterlassen hat, hat sie auch in dieser Hinsicht eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0104; VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Dass zwischenzeitig eine vorläufige Bezugseinstellung durch das AMS erfolgte, wäre weiteren Bewerbungsschritten im Hinblick auf die zugewiesene Stelle nicht entgegengestanden. Schließlich hat die potentielle Dienstgeberin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Vereinbarung eines Vorstellungstermins auch nach dem 08.05.2023 jedenfalls möglich gewesen wäre und die gegenständliche Stelle erst Ende Mai besetzt wurde.

In einer Gesamtschau entspricht das Verhalten der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht (keine Bewerbung in der vorgeschriebenen Form, mangelhaftes Bewerbungsschreiben, keine Anstrengungen zur Erlangung der Stelle nach Einladung zum Vorstellungsgespräch durch die potentielle Dienstgeberin, keine Bewerbungsschritte nach Beendigung des Krankenstandes) nicht den Anforderungen eines adäquaten Bewerbungsverhaltens und war dieses jedenfalls nicht geeignet, ihre Arbeitswilligkeit in Bezug auf die gegenständliche Stelle zum Ausdruck zu bringen.

3.6. Zu Kausalität und Vorsatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Das Verhalten der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, zumal diese schon nicht die Einladung zum Bewerbungsgespräch wahrnahm.

Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es die Beschwerdeführerin bei ihren mehrfach gesetzten unzureichenden Handlungen (bzw. Unterlassungen) im Hinblick auf die Bewerbung jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass ein Beschäftigungsverhältnis durch ihr Verhalten nicht zustande kommt.

3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust im Ausmaß von sechs Wochen war demnach zulässig.

3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten.

3.9. Ergebnis

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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