BVwG W260 2212878-1

BVwGW260 2212878-115.1.2021

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W260.2212878.1.00

 

Spruch:

W260 2212878-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch FREIMÜLLER/ OBEREDER/ PILZ RechtsanwältInnen GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 25.05.2018, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2018, GZ: 2018-0566-9-001320, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 08.05.2018 bis 02.07.2018, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht – mit Unterbrechungen – seit 13.10.2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 08.03.2003 bezieht er – mit kurzen Unterbrechungen – Notstandshilfe.

2. Das Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) übermittelte dem Beschwerdeführer am 26.04.2018 ein schriftliches Stellenangebot der Firma XXXX GmbH.

Laut dem Vermittlungsvorschlag wurde ein HTL-Techniker für die Serviceabteilung, Vollzeit, mit Arbeitsort in Wien 23 gesucht. Geboten wurde eine kollektivvertragliche Entlohnung. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung unter Anschluss der aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an die angegebene E-Mailadresse oder Postadresse geschickt werden soll.

3. Am 08.05.2018 übermittelte der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem potentiellen Dienstgeber und dem Beschwerdeführer. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.05.2018 auf die gegenständliche Stelle beworben hat.

4. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande.

5. Am 15.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in einer Niederschrift zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Dabei gab er an, keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, hinsichtlich der beruflichen Verwendungen, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit, hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit und hinsichtlich der Betreuungspflichten zu haben. Als sonstige Gründe gab er an, dass er Einwendungen gegen den Vermittlungsvorschlag hätte. Er würde diese Firma bereits seit Jahrzehnten kennen. Es hätten persönliche Übergriffe stattgefunden. Ihm sei das Arbeitsklima sowie die Personalfluktuation bekannt. Er hätte sich dort bereits mehrfach erfolglos beworben. Er würde die Infragestellung seiner Arbeitswilligkeit als Rache der Firma sehen.

6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 25.05.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 08.05.2018 bis 02.07.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.

7. In der fristgerechten Beschwerde vom 04.06.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er arbeitsbereit wäre. Eine Beamtin der Arbeiterkammer hätte ihm empfohlen in jedem Fall in Berufung zu gehen.

8. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 28.06.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits mehrmals persönlichen Kontakt mit dem potentiellen Arbeitgeber gehabt hätte. Die Kommunikation durch die Vertreter der oben genannten Firma sei unfreundlich und unprofessionell gewesen. Nichtsdestotrotz hätte er sich auf die Stelle beworben. Sein Betreuer sei über diesen Umstand informiert gewesen. Auf Grund der Vorgeschichte und den negativen Erfahrungen sei es eine nicht zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG. Ferner vertrete er die Ansicht, es handle sich um eine nicht gerechtfertigte Sperre. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

9. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit einer neuerlichen Prüfung unterzogen.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2018 bei der Landesgeschäftsstelle des AMS niederschriftlich einvernommen. Er erhob zusammengefasst Anschuldigungen gegen den potentiellen Dienstgeber, wonach dieser unfreundlich sei, die Mitarbeiter schlecht behandle und sogar kriminell arbeite, insbesondere Sicherheitsvorschriften nicht einhalte. Er könne dies zwar nicht beweisen, es sei aber allgemein bekannt.

10. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 04.06.2018 am 01.08.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.

11. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer am 08.08.2018 rechtzeitig ein nicht näher begründeter Vorlageantrag eingebracht.

12. Am 03.09.2018 langte ein „Ergänzender Vorlageantrag“ vom 31.08.2018 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass im vorliegenden Fall keine zumutbare Beschäftigung vorliege, weshalb eine Zuweisung nicht gerechtfertigt und somit eine Sperre ebenso nicht gerechtfertigt sei. Zudem würde ein Nachsichtgrund vorliegen, da er sich im Zeitraum von 09.08.2018 bis 28.08.2018 einem Dienstverhältnis befunden habe, das er durch Eigeninitiative erlangt habe.

13. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2019 elektronisch übermittelt.

14. Am 17.07.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 13.10.2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Dem Beschwerdeführer wurde am 26.04.2018 von der belangten Behörde ein schriftliches Stellenangebot für eine Stelle als HTL-Techniker für die Serviceabteilung übermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung unter Anschluss der aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an die angegebene E-Mailadresse oder Postadresse geschickt werden soll.

Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar.

Der Beschwerdeführer hat sich mit E-Mail vom 02.05.2018 auf die gegenständliche Stelle beworben. Die geforderten Unterlagen (Lebenslauf, Foto, Bewerbungsschreiben) hat er – trotz Nachfrage des potentiellen Dienstgebers – nicht per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber geschickt. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande.

Der Beschwerdeführer stand von 09.08.2018 bis 28.08.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei PAS Armaturenservice GmbH. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS.

2.2. Dass der Beschwerdeführer – mit Unterbrechungen – seit 13.10.2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 18.09.2020 (vgl. OZ 3).

2.3. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten.

2.4. Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens immer wieder Einwände gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung. So monierte er in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 15.05.2018, dass er den potentiellen Diensteber seit drei Jahrzehnten kenne und persönliche Übergriffe und „Anrotzungen“ stattgefunden hätten. Ihm sei das Arbeitsklima sowie die Personalfluktuation bekannt. Er hätte bereits gewusst, dass er nicht die Stelle bekomme, da er sich mehrmals dort beworben hätte.

Mit ergänzendem Schriftsatz zur Beschwerde vom 28.06.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits mehrmals persönlichen Kontakt mit dem potentiellen Arbeitgeber gehabt hätte. Die Kommunikation durch die Vertreter der oben genannten Firma sei unfreundlich und unprofessionell gewesen. Nichtsdestotrotz hätte er sich auf die Stelle beworben. Sein Betreuer sei über diesen Umstand informiert gewesen. Auf Grund der Vorgeschichte und den negativen Erfahrungen sei es eine nicht zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG.

Dieses Vorbringen wiederholte er in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 19.07.2018. Da er bereits in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit der Firma gehabt habe, sehe er die Absage als Racheaktion der Firma. Seine AMS-Beraterin habe gemeint, er hätte auch beim AMS anrufen können, wenn er die Firma kenne. Dann wäre das anders geregelt worden. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass die Firma kriminell arbeite und z.B. Sicherheitsvorschriften nicht einhalte. Er könne dies zwar nicht beweisen, es sei aber allgemein bekannt.

Auch im „Ergänzenden Vorlageantrag“ vom 31.08.2018 brachte er vor, dass die belangte Behörde mehrfach darüber informiert worden wäre, dass es Schwierigkeiten mit dem gegenständlichen Arbeitgeber geben würde. Er verstehe nicht, warum er das Inserat überhaupt erhalten habe. Dennoch habe er sich redlich um die Position beworben. Im vorliegenden Fall liege keine zumutbare Beschäftigung vor, weshalb eine Zuweisung nicht gerechtfertigt und somit eine Sperre ebenso nicht gerechtfertigt sei.

2.4.1. Hinsichtlich der vorgebrachten Zweifel an der Zumutbarkeit ist aus beweiswürdigender Sicht auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der ersten Niederschrift vom 15.05.2018 zunächst keine Einwände hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, hinsichtlich der beruflichen Verwendungen, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit, hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit und hinsichtlich der Betreuungspflichten gemacht wurden.

Zudem ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer – mit Unterbrechungen – seit vielen Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und in Notstandshilfebezug steht.

Es besteht daher kein Berufsschutz und sind daher keine diesbezüglich die Zumutbarkeit betreffenden Überlegungen anzustellen.

Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer – wie den Angaben in der Betreuungsvereinbarung vom 04.07.2018 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 034) zu entnehmen ist – eine HTL im Bereich Maschinenbau-Betriebstechnik, sowie eine Uhrmacherlehre absolviert und ist daher die Stelle als HTL-Techniker für die Serviceabteilung jedenfalls zumutbar.

2.4.2. Die Einwände des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass der potentielle Dienstgeber dem Beschwerdeführer gegenüber unfreundlich aufgetreten wäre, ihm Absagen erteilt hätte und dass der Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht hätte, dass dieser Arbeitgeber unseriös bzw. sogar kriminell agiere.

Diese Einwendungen gegen den Arbeitgeber bzw. gegen dessen redliches Verhalten sind allerdings aus Sicht des erkennenden Senates nicht substantiiert.

Der Beschwerdeführer legte weder Beweise vor, dass er sich bereits mehrfach bei dieser Firma beworben hat und (unhöflich) abgelehnt wurde, noch konnte er glaubhaft machen, dass seine vorgebrachten Anschuldigungen (die Firma wäre kriminell und würde Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten usw.) in irgendeiner Form wahr sind. Sein Vorbringen beruht nur auf nicht nachgewiesenen Behauptungen.

Dass er das AMS – nach Zuweisung des Stellenangebotes – über seine Bedenken bezüglich des potentiellen Dienstgebers informiert hätte, konnte er ebenfalls nicht beweisen und finden sich im Verwaltungsakt auch keine Anhaltspunkte dafür.

In der Niederschrift bei der belangten Behörde am 19.07.2018 hat er vielmehr zu Protokoll gegeben, dass die AMS-Beraterin gemeint habe, er hätte auch beim AMS anrufen können, wenn er die Firma kenne. Dann wäre das anders geregelt worden. Dies hat er aber nicht getan. Seine – nachträglichen – Anschuldigungen hinsichtlich der Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle sind daher nicht glaubwürdig.

Aus Sicht des erkennenden Senates ist die verfahrensgegenständliche Stelle daher – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – zumutbar und wurde ordnungsgemäß zugewiesen.

2.5. Dass sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.05.2018 auf die gegenständliche Stelle beworben hat und der potentielle Dienstgeber die E-Mail beantwortet hat ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 19).

2.6. Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist und dass das Verhalten des Beschwerdeführers dafür ursächlich war, ergibt sich ebenfalls aus der vorgelegten E-Mail Korrespondenz.

2.6.1. Der Beschwerdeführer hat seine Bewerbung folgendermaßen formuliert: „(…) Mit heutigem Tage habe ich einen schriftlichen Stellenvorschlag durch das AMS bei euch in meinem Postkasten. Um gleich zur Sache zu kommen. Ich bin an dem Job interessiert, aber nur dann, wenn euch das auch interessiert. Ich muß in jedem Falle vorbeikommen um das abstempeln zu lassen. Solltet Ihr nur eine Alibi-Ausschreibung gemacht haben, so nehme ich das auch zur Kenntniss. Berichte das dann an das AMS. Die Personalabteilung eurer Firma ist mir durch Übergriffe in der Vergangenheit bestens bekannt. Danke das brauche ich nicht mehr. Bereitschaft zu einer ernstzunehmenden Arbeit ist gegeben. Bereitschaft mir Übergriffe gefallen zu lassen aber nicht. Es liegt daher an euch. Einen Termin bräuchte ich binnen einer Woche (…).

Bereits die Formulierung dieser E-Mail macht deutlich, dass der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen musste, dass der Beschwerdeführer an einer Beschäftigungsaufnahme als HTL- Techniker für die Serviceabteilung nicht interessiert ist.

Es erfolgte dennoch eine Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers. Darin bedankte sich ein Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers für die Bewerbung des Beschwerdeführers und informierte den Beschwerdeführer darüber, dass er seine vollständigen Bewerbungsunterlagen inklusive Motivationsschreiben und Lebenslauf als Word- oder PDF-Datei per Mail schicken möge, damit seine Bewerbung berücksichtigt werden könne. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit folgender Mail vom 03.05.2018: „(…) Vielen Dank für Ihre mail. Ich kann Ihnen meine amtlichen, rechtsgültigen, bezughabenden Dokumente gesetzeskonform vorlegen. Ich ersuche um Verständnis, daß ich nur gesetzeskonform arbeite. Das schließt einen LL, Motivationsschreiben, Bilder, ... in jedem Falle aus. Ich brauche - sofern Sie das wollen - einen Termin. Aber bitte ernstzunehmend. Das AMS will wissen ob ich mich vorgestellt habe, oder nicht. Bzw. stellt das AMS hiernach fragen. Falls Sie das nicht wollen, muß ich dem AMS Bericht erstatten.“

In einer weiteren Antwort der Firma per Mail wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nicht die Möglichkeit bestehe, jeden Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen und deshalb eine Vorauswahl anhand von schriftlichen Bewerbungsunterlagen getroffen werden müsse. Es handle sich auch nicht um eine „Alibi-Ausschreibung“. Die Stelle sei noch frei.

Es folgte eine weitere E-Mail des Beschwerdeführers vom 04.05.2018, eine Antwort des potentiellen Dienstgebers, sowie eine letzte E-Mail des Beschwerdeführers vom 08.05.2018 mit dem Schlusssatz „Bitte keine weiteren präpotenten Belästigungen mehr auf meiner mailadresse“.

Insgesamt macht dieser E-Mailverlauf deutlich, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der gegenständlichen Stelle hatte und sein Verhalten Grund dafür war, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist.

Dass der potentielle Dienstgeber die erste E-Mail des Beschwerdeführers überhaupt noch beantwortet hat und um die Bewerbungsunterlagen gebeten hat, macht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser Arbeitgeber wäre unfreundlich usw. sein, nur noch unglaubwürdiger.

Dem gegenüber ist aus beweiswürdigender Sicht die Vorgehensweise des Unternehmens üblich und nachvollziehbar. Da der Arbeitgeber – wie auch in der Mail des potentiellen Arbeitgebers geschildert – in der Regel eine große Anzahl von Bewerbungen erhalten, können sie aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht alle Bewerber persönlich einladen und müssen – anhand der übermittelten Lebensläufe und Motivationsschreiben – eine Vorauswahl treffen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, weshalb die Firma eine Art „Scheinausschreibung“ – wie vom Beschwerdeführer behauptet – durchführen sollte. Ein Arbeitgeber ist einzig und allein daran interessiert, die vakante Stelle bestmöglich zu besetzen und nicht Arbeitslose zu schikanieren und unnötige Bewerbungsverfahren durchzuführen. Diese Behauptung des Beschwerdeführers ist daher lebensfern.

2.6.2. In der Niederschrift bei der belangten Behörde am 15.05.2018 behauptete der Beschwerdeführer, dass der Dienstgeber die Bewerbungsunterlagen nicht vom ihm verlangt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Stellenvorschlag vom 26.04.2018 zu entnehmen ist, dass die „aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen“ per Mail oder per Post zu übermitteln sind. Der Beschwerdeführer vermeint, es würde keine gesetzliche Grundlage geben, wonach er den Lebenslauf und sein Foto an den potentiellen Dienstgeber schicken müsse. Er wäre aber bereit diese Unterlage bei einem Vorstellungsgespräch vorzuzeigen.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht argumentiert, dass die Weigerung der Übermittlung seines Lebenslaufes nicht einer vollständigen Bewerbung entspricht. Dies hätte dem Beschwerdeführer schon deswegen bewusst sein müssen, weil im Stellenangebot ausdrücklich auf das Erfordernis der aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen hingewiesen wurde (vgl. VwGH 10.04.2013, 2012/08/0135).

Dass die Verweigerung die Bewerbungsunterlagen zu übermitteln dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis bzw. ein Vorstellungsgespräch nicht zustande kommt, ist evident.

2.6.3. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen per Mail zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass die in Bewerbungen enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten vom potentiellen Dienstgeber zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet werden.

Dass das Verhalten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bewerbungsprozess nicht eine Ausnahme war bzw. sich nur konkret auf die gegenständliche Firma bezogen hat, zeigt ein von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegtes Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers in einem anderen Fall.

Dieses Schreiben lautet auszugsweise: „Sie schreiben eine vakante Position als Uhrmacher aus. Nun das habe ich so ca. 30 Jahre nicht mehr gemacht. Kann mir aber vorstellen als "Wiedereinsteiger" dies zu machen. Ich kann einen Kalender lesen. Das heißt ich bin des lesens willig und mächtig. Wenn die Ausschreibung insbesondere für das Weihnachtsgeschäft ist, sowie der Geschäftsinhaber mich danach nicht mehr braucht ist das nicht der Grund warum ich mich bewerbe. Ich erwarte mir Ernsthaftigkeit, sowie keine Übergriffe gegen meine Person. Meine Bereitschaft Dokumente in Original auf den Tisch zu legen ist gegeben. Herumschicken insbesondere auch via Internet ist wohl aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht notwendig. Von einem LL hat der Unternehmer nichts, da ich die letzten 30 Jahre keine Uhren mehr repariert habe, aber gerne auch den Wiedereinsteiger mache.“

Auch in diesem Beschwerdefall verweigerte der Beschwerdeführer die schriftliche Vorlage seiner Bewerbungsunterlagen. Außerdem halten seine Aussagen und seine Ausdrucksweise jeden vernünftigen Arbeitsgeber davon ab, den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

2.7. Hinsichtlich der vorgebrachten Nachsichtgründe, nämlich der Aufnahme einer Beschäftigung, wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Dass der Beschwerdeführer von 09.08.2018 bis 28.08.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei PAS Armaturenservice GmbH gestanden hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 18.09.2020 (vgl. OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) bis (8) [...]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) [...]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. - 4.

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:

3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als HTL-Techniker für die Serviceabteilung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.

Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit usw. zu klären und zu vereinbaren.

Der Beschwerdeführer hat die Zuweisung als HTL-Techniker nicht moniert. Er hat aber Bedenken gegen den Arbeitgeber erhoben, nämlich Unfreundlichkeit des Arbeitsgebers, persönliche Übergriffe durch den Arbeitgeber sowie sicherheitsgefährdendes Verhalten des Arbeitsgebers behauptet. Diese Behauptungen konnte er aber – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht konkretisieren, geschweige denn nachweisen.

3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Den Feststellungen zufolge, wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2018 eine Vollzeitstelle als HTL-Techniker für die Serviceabteilung angeboten. Der Stellenanzeige ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen per E-Mail oder per Post an den potentiellen Arbeitgeber übermitteln soll. Der Beschwerdeführer hat sich per E-Mail vom 02.05.2018 beworben. Er hat aber, auch nach einer weiteren Aufforderung durch den potentiellen Arbeitgeber, weder Lebenslauf noch Motivationsschreiben geschickt und sich geweigert, diesen Erfordernissen auf die im Stellenangebot gewünschte Art und Weise nachzukommen. Zudem hat er mit seinen Aussagen und seiner Ausdruckweise im Rahmen der E-Mailkorrespondenz mit dem potentiellen Arbeitgeber ein unpassendes Verhalten an den Tag gelegt und gezeigt, nicht an der Stelle interessiert zu sein.

Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten des Beschwerdeführers – das dem in der Stellenanzeige geforderten Bewerbungsprocedere widerspricht – zweifelsfrei feststeht.

Wenn der potentielle Dienstgeber eine bestimmte Form der Bewerbung auswählt und diese für die konkrete Stellenausschreibung vorschreibt, dann hat sich die arbeitssuchende Person auch gemäß diesen Vorgaben zu bewerben (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187). Die Bewerbung per E-Mail ohne Lebenslauf und Motivationsschreiben hat nicht den Vorgaben des Arbeitgebers entsprochen und musste von diesem daher auch nicht als Bewerbung angenommen werden.

Die – wie beweiswürdigend dargelegt – teilweise angriffigen und beleidigenden Aussagen und die Ausdruckweise des Beschwerdeführers im Rahmen der E-Mailkorrespondenz mit dem potentiellen Arbeitgeber, sind ebenfalls kausal für das Nichtzustandekommen bzw. die Verringerung der Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.

Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch die Nichtübermittlung seines Lebenslaufes und seines Motivationsschreibens sowie durch seine Aussagen und die Ausdrucksweise gegenüber dem potentiellen Dienstgeber in den genannten E-Mails zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.

Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.

3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Im „Ergänzenden Vorlageantrag“ vom 31.08.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich im Zeitraum von 09.08.2018 bis 28.08.2018 in einem Dienstverhältnis befunden habe, das er durch Eigeninitiative erlangt habe.

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme - als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 18.09.2020 (vgl. OZ 3) ergibt, war der Beschwerdeführer von 09.08.2018 bis 28.08.2018 als Arbeiter vollversicherungspflichtig bei PAS Armaturenservice GmbH beschäftigt.

Die Aufnahme dieser Beschäftigung erfolgte damit mehrere Wochen nach Ablauf der gegenständlichen Ausschlussfrist (von 08.05.2018 bis 02.07.2018).

Im Sinne der obigen Rechtsprechung „kann“ daher eine Arbeitsaufnahme nach Ablauf der Ausschlussfrist die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG rechtfertigen. Das Gesamtverhalten des Arbeitslosen ist zu werten.

Im gegenständlichen Fall ist zwar zu würdigen, dass der Beschwerdeführer die Stelle eigeninitiativ erlangt hat. Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher der Entscheidung des VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, zugrunde liegt, ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aber zur Last zu legen, dass er bereits seit dem Jahr 2002 – mit wenigen Unterbrechungen – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und somit bereits sehr lange im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und vom Arbeitsmarkt „entfernt“ ist. Die Tätigkeit bei PAS Armaturenservice GmbH hat zudem nur drei Wochen gedauert und stand der Beschwerdeführer im Anschluss daran – jedenfalls bis zum Stichtag 10.09.2020 (siehe Versicherungsdatenauszug vom 18.09.2020, OZ3) – wieder überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die Aufnahme der Tätigkeit im Zeitraum vom 09.08.2018 bis 28.08.2018 kann daher – in einer Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers – nicht als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG angesehen werden.

Es liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.

3.5. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden.

In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.7. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.

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