AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2017713.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) von XXXX , 2.) von XXXX und
3.) von XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.01.2015, Zlen.
1.) 1021711609-14726141, 2.) 1021711707-14726150 und 3.) 1021711500-14726168 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig sowie orthodox, reisten am 20.06.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am 21.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurden.
Der Erstbeschwerdeführer erklärte dabei, den Herkunftsstaat mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn schlepperunterstützt verlassen zu haben. Die Ausreise sei von zuhause mit einem weißen Kleinbus erfolgt, wobei sie sich in einem kleinen Raum hinter dem Raum versteckt gehalten hätten. Grenzkontrollen habe er keine wahrgenommen.
Er sei mit seinem Reisepass und seinem Inlandspass ausgereist, wobei ihm der Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei.
Im Herkunftsstaat würden sich sein Vater, seine Mutter und seine beiden Halbgeschwister aufhalten. Der derzeitige Aufenthalt seines Vaters sei ihm unbekannt.
Der Beschwerdeführerin habe sich ab dem Jahr 2008 oder 2009 ca. drei Jahre lang in Tschechien aufgehalten, wo er über ein Arbeitsvisum verfügt habe, das jeweils verlängert worden sei.
Zum Grund für die Ausreise befragt, erklärte er, vor ca. zwei Wochen sein Schwiegervater angerufen zu haben. Dieser habe mitgeteilt, dass sie ihre Sachen packen sollen und sie aufgrund dessen Probleme die Ukraine verlassen müssten.
Der Schwiegervater sei ein Polizeibeamter und arbeite in XXXX . Er vermute, dass dieser für die Kampfhandlungen am MAJDAN im Winter und auch jetzt in der Ostukraine hinzugezogen worden sei. Sie hätten ihn schon seit längerer Zeit nicht mehr gesehen.
Vor kurzem seien sie von unbekannten Personen kontaktiert worden, über welche sie dem Schwiegervater ausrichten hätten sollen, mit ihnen in Kontakt zu treten. Diese Unbekannten seien zu ihnen nachhause gekommen. Sie hätten von seiner Ehefrau Informationen über ihren Stiefvater bekommen wollen. Sie seien auch bedroht worden. Aus diesem Grund hätten sie die Ukraine verlassen müssen.
Der Erstbeschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde, einen Führerschein und einen Personalausweis vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Herkunftsstaat am 19.06.2014 mit einem Kleinbus verlassen zu haben. Sie habe einen Reisepass und einen Inlandspass mit sich geführt. Beide würden sich beim Schlepper befinden. Den Entschluss zur Ausreise habe ihr Stiefvater, XXXX , 45 Jahre alt, getroffen. Der Stiefvater habe vor ca. zwei Wochen die Entscheidung getroffen, dass sie die Ukraine verlassen müssten, da dieser Probleme habe. Sie hätten vor ca. einer Woche ihre Reisepässe nach XXXX gebracht.
Der Schlepper habe sie von zuhause abgeholt. Sie hätten schon gepackt gehabt. Sie seien mit einem Kleinbus - versteckt hinter dem Fahrer - bis ins Bundesgebiet gereist.
Zum Grund für die Ausreise befragt, schilderte sie, dass das Leben ihres Sohnes und auch ihrer Familie in der Ukraine in Gefahr gewesen sei. Sie seien von unbekannten Personen wegen ihres Stiefvaters bedroht und verfolgt worden. Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass sie und ihre Familie umgebracht werden würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren Personalausweis und die Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers vor.
Am 10.09.2014 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Dabei schilderte der Erstbeschwerdeführer, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund.
Er sei Jurist. Er habe bislang der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt, wobei einige Kleinigkeiten im Protokoll nicht richtig interpretiert worden seien. So habe der Fluchthelfer rotes Haar gehabt.
Abgesehen von seiner Ehefrau und seinem Sohn habe er keine persönlichen Beziehungen in Österreich. In der Ukraine würden sich seine Mutter, seine Großmutter, sein Bruder und seine Schwester aufhalten. Mit seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr. Seine Verwandten würden in der Region XXXX leben. Er stehe mit diesen vorwiegend über Internet in Kontakt. Sie würden ein paar Mal in der Woche Kontakt haben. Seine Mutter habe bis zuletzt über nichts Bescheid gewusst. Er lebe schon lange getrennt von seinen Eltern und bestehe kein wirklich enger Kontakt. Seine Mutter habe einen neuen Mann der diese unterstütze.
Vor der Ausreise habe er in einer staatlichen Behörde - XXXX - als Jurist gearbeitet. Diese heiße " XXXX , Gebiet XXXX ". Er habe von 2009 bis zur Antragstellung für seinen Urlaub dort gearbeitet. Er habe keine Gründe für seinen Urlaub bzw. seine Reise bei seinem Arbeitgeber angegeben. Die zweite Frau seines Vaters habe zwei Wohnungen, wobei er in einer davon mit seiner Familie gewohnt habe. Sie hätten finanziell gut gelebt, seine Ehefrau habe Unterstützung durch das Kindergeld erhalten.
Auf Nachfrage erklärte der Erstbeschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte er vorerst von der sich vor allem für Staatsbedienstete immer weiter verschlechternde Situation im Herkunftsstaat. Der Krieg habe ihn und seine Familie aber auch unmittelbar betroffen. Sein Schwiegervater sei Polizeimajor gewesen. Dieser sei bei einer Spezialeinheit " XXXX " gewesen. Da die Informationen darüber streng vertraulich gewesen seien, habe niemand Genaues über sein Tätigkeitsfeld gewusst. Dieser sei dabei gewesen, als es zu den Aufständen/Plünderungen zB in XXXX gekommen sei. In vielen Städten sei mit der Mobilisierung begonnen worden. Sein Schwiegervater sei eingezogen worden und seit diesem Zeitpunkt verschwunden. Er habe immer Aufträge und berufliche Tätigkeiten gehabt. Er sei fast nie zuhause gewesen. Als die Revolution dann zu Ende gewesen sei und sich die militärische Situation zugespitzt habe, sei er noch weniger zuhause gewesen.
Man habe sie aufgesucht. Zuerst sei herausgefunden worden, wo seine Schwiegermutter wohne. Zu Ostern hätten sie mit der Schwiegermutter gefeiert und bei ihrer Ankunft habe ein Unbekannter seiner Ehefrau gefragt, ob sie die Tochter von XXXX sei. Sie sei gefragt worden, wo sich dieser aufhalte. Der Unbekannte habe vorgegeben, mit dem Stiefvater seiner Ehefrau gedient zu haben und mit diesem wieder Kontakt aufnehmen zu wollen. Seine Ehefrau habe sofort gesagt, keine Informationen zu ihrem Stiefvater preiszugeben. Sie seien dann ins Haus gegangen und hätten ihre Feierlichkeiten abgehalten. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um Nachprüfungen gehandelt habe. Seine Schwiegermutter habe auch nicht Bescheid gewusst, da gerade in diesem Beruf keine Informationen weitergegeben werden würden. Sie hätten dem Vorfall aber keine Bedeutung beigemessen, da ihnen ja dabei nicht gedroht worden sei.
Am Bahnhof in XXXX - auf dem Heimweg - habe ihn seine Ehefrau darauf aufmerksam gemacht, dass dieselbe Person dort gewesen sei. Seine Ehefrau sei in Panik geraten und habe Angst bekommen, dass sie verfolgt werden würden. Einige Zeit später habe seine Ehefrau den Unbekannten im Stiegenhaus bemerkt, womit klar gewesen sei, dass der Unbekannte gewusst habe, wo sie wohnen würde. Der Unbekannte habe seiner Ehefrau zu drohen begonnen und immer wieder nach ihrem Stiefvater gefragt. Der Erstbeschwerdeführer sei aus beruflichen Gründen nicht in der Nähe gewesen und habe seiner Ehefrau geraten, in die Wohnung zu gehen. Der Unbekannte habe Konsequenzen - insbesondere für den Sohn - angedroht. Seine Ehefrau habe überhaupt nicht verstanden, was von ihr verlangt werde. Der Erstbeschwerdeführer habe versucht, so schnell als möglich nachhause zu kommen. Als er sein Büro verlassen habe, habe er den Unbekannten auf dem Parkplatz stehen sehen. Der Unbekannte habe den Erstbeschwerdeführer angesprochen und ihm gesagt, sein Schwiegervater solle seine Tätigkeit niederlegen. Sollte dieser das nicht tun, würden alle umgebracht werden. Er habe dem Unbekannten erklärt, nicht zu wissen, worum es gehe. Es sei schlimm zu sehen gewesen, wie sein Land unter der Revolution gelitten habe, aber seine Tragödie sei die persönliche Betroffenheit seiner Familie gewesen.
Nach diesem Gespräch hätten er und seine Ehefrau versucht, den Schwiegervater zu erreichen, was aber nicht geglückt sei. Am gleichen Tag - abends - habe der Schwiegervater schließlich zurückgerufen. Sie hätten diesem erzählt was passiert sei. Auch hätten sie diesem von der Suche nach ihm erzählt und von der Lebensgefahr, in der sie sich befinden würden.
Der Schwiegervater habe gemeint, sie sollten die Wohnung nicht mehr verlassen. Er meinte auch, zu versuchen, etwas dagegen zu unternehmen. Er habe aber auch gesagt, dass die Flucht die einzige Lösung sein werde, falls er ihnen nicht anders helfen könne.
Er habe auch dazu aufgefordert, ihm die Reisepässe zu geben. Ein Busfahrer habe diese nach XXXX mitgenommen. Einmal sei eine Person früh am Morgen zu ihnen gekommen und habe gesagt, vom Schwiegervater geschickt worden zu sein und mit ihnen auszureisen. Sie hätten schon lange alles gepackt gehabt und er habe schon seinen Urlaubsantrag abgegeben. Die Person habe ihre Pässe dabeigehabt und sie seien nach Österreich geflüchtet. Sie hätten jedoch nicht gewusst, dass die Reise nach Österreich gehe.
Darüber hinaus habe er keine Fluchtgründe.
Wann er sich zur Flucht entschieden habe, könne er nicht genau sagen. Der Schwiegervater habe ihnen lediglich gesagt, dass er die Unterlagen brauchen und sich darum kümmern werde. Einen genauen Zeitpunkt könne er nicht angeben. Nach dem Gespräch mit dem Schwiegervater habe er seinen Urlaubsantrag abgegeben. Er habe ca. zwei bis drei Wochen vor der Abreise auf Urlaub gehen wollen. Von der unbekannten Person sei er Freitag vor Ostern das erste Mal bedroht worden. Danach am Montag bei ihrer Heimreise hätten sie den Unbekannten nur gesehen. Danach seien einige Wochen vergangen, bis sie abermals kontaktiert worden seien.
Bei dem Unbekannten handle es sich um einen älteren Mann um die 50, stark gebaut und sehr arrogant. Er habe eine leichte Glatze und leicht gräuliches Haar gehabt.
Auf Nachfrage, wie er es gemeint habe, dass sein Schwiegervater verschwunden gewesen sei, meinte er, dass er durch seine Arbeit plötzlich weggewesen sei. Er habe den Unbekannten gefragt, was er vom Schwiegervater wolle. Er vermute, der Unbekannte habe Angst schüren wollen. Konkrete Fragen hätten er und seine Ehefrau nicht gestellt, da ihnen brutal gedroht worden sei und es nicht die Situation für Fragen gewesen sei. Er bestätigte, keine Ahnung zu haben, um wen es sich bei dem Unbekannten handle. Befragt, ob der Schwiegervater ihnen durch den Beruf nicht helfen habe können, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass nur die Hilfe bei der Ausreise möglich gewesen sei. In der Ukraine gebe es im Moment keine Gesetze und sei es unmöglich, jemandem zu helfen.
Befragt, ob er jemals eine Meldung bei der Polizei gemacht habe, meinte er, vom Fach zu sein. Er wisse, dass er bei der Polizei nicht ernst genommen werden würde. Er habe auch keine Beweise und habe die Polizei auch keine Macht, es zu verhindern.
Er habe auch seinem Arbeitgeber nicht Bescheid gesagt. So etwas erzähle man nicht. Er habe kein freundschaftliches Verhältnis zu seinem Vorgesetzten und zu diesem auch kein Vertrauen. In der Ukraine sei die Korruption sehr verbreitet. Er würde ihm gar nichts anvertrauen.
Der Beschwerdeführer sei nie in Korruption verwickelt gewesen. Jetzt werde Korruption in der Ukraine verfolgt und seien viele Anwälte und Notare aufgeflogen. Der erste Schritt jeder neuen Regierung sei der Kampf gegen die Korruption. Dies sei nichts Neues und dauere nicht lange.
Auf Befragung meinte er, dass seine Schwiegermutter sehr beunruhigt sei, aber nicht bedroht werde. Sie lebe bei Verwandten im Dorf. Sie sei nach den Vorfällen in ein Landhaus gezogen.
Befragt, ob dies für ihn keine Option gewesen wäre, meinte er, dass alles ausgeforscht worden sei. Er gehe also davon aus, dass man auch jeden weiteren Wohnort ausforschen könnte und ausforschen würde.
Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familie. Beruflich hätte er keine Probleme, wieder einzusteigen.
Darauf angesprochen, dass es in der Ukraine mittlerweile eine neue Regierung gebe, meinte er, dass er nicht glaube, dass diese viel ändern werde. Positiv sei, dass diese versuche, mit Europa und Amerika auszukommen.
Befragt, vor wem er sich konkret fürchte, gab er an, dass sein Schwiegervater seine berufliche Tätigkeit fortsetzen würde. Aber er wisse nicht, um wen es sich bei dem Unbekannten gehandelt habe. Er wisse auch nicht, wer da noch kommen könnte und was alles passieren könnte.
Mit den Behörden im Herkunftsstaat habe er keine Probleme gehabt.
Der Unbekannte habe seine Drohungen vermutlich nicht umgesetzt, weil dieser vorerst nur den Schwiegervater beeinflussen habe wollen.
Zu seiner Situation im Bundesgebiet befragt, erklärte er, einen Deutschkurs zu besuchen. Er wolle so schnell wie möglich die Sprache lernen.
Nach Erörterung der allgemeinen Feststellungen zum Herkunftsstaat meinte er, dass es sehr schwierig sei, auf korrektem Wege seinem Beruf nachzugehen.
Nach Rückübersetzung ersuchte der Erstbeschwerdeführer um nachfolgende Richtigstellung: Sein Schwiegervater sei eingezogen worden und seit diesem Zeitpunkt abwesend gewesen. Sie seien aufgesucht worden. Zuerst habe man herausgefunden, wo seine Schwiegermutter wohne. Er könne nicht genau sagen, wie sein Haus gefunden worden sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte auf Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei gesund. Auch ihr Sohn sei gesund. Dieser habe aber eine Allergie.
Sie habe bislang der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Im Protokoll zur Erstbefragung sei das Wort "Schwiegervater" anstatt "Stiefvater" angeführt worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Nachricht über einen terroristischen Akt vom 09.09.2014 sowie eine handschriftlich verfasste Seite mit Quellen über die Situation in der Ukraine vor. Die vorgelegten Unterlagen würden indirekt mit ihr zu tun haben. Diese würden speziell ihren Heimatort betreffen und die allgemeine Lage dort widerspiegeln.
In Österreich lebe sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Mutter, ihr Vater und ihr Stiefvater aufhalten. Sie stehe mit ihrer Mutter in Kontakt. Sie würden telefonieren und hin und wieder skypen. Zu ihrem Vater habe sie gar keinen Kontakt. Ihren Stiefvater habe sie nur am 30.07.2014 erreicht. Er habe Geburtstag gehabt und sie hätten nur kurz über die Lage in der Ukraine gesprochen.
Ihre Eltern würden in einer Wohnung in XXXX wohnen. Im Herkunftsstaat habe sie einen Universitätsabschluss erreicht und sei im Anschluss daran mit ihrem Ehemann zusammengezogen. Sie hätten den gemeinsamen Sohn bekommen und zusammengelebt. Ihr Ehemann habe gearbeitet. Sie hätten oft ihre Eltern und Freunde besucht. Der Lebensunterhalt sei durch das Einkommen des Ehemannes und durch das Kindergeld gesichert gewesen.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab sie an, dass die Situation in der Ukraine schrecklich sei. Leider habe dies auch ihre Familie persönlich betroffen. Sie seien mit dem Tod bedroht worden und hätten Angst um ihr Leben gehabt. Der Hauptgrund für die Flucht sei ihr Stiefvater gewesen. Sie sei davon überzeugt, dass man nach diesem gesucht habe und die Leute geglaubt hätten, sie würden über sie und ihre Familie auf den Stiefvater zugreifen können. Ein unbekannter Mann habe ihren Ehemann in der Arbeit angesprochen und auch die Zweitbeschwerdeführerin vor der Haustür. Sie hätten ihn auch am Bahnhof getroffen. Der Unbekannte habe gedroht, ihnen die Köpfe abzuschlagen. Am Anfang sei sie gefragt worden, ob sie die Tochter ihres Stiefvaters sei. Sie sei aufgefordert worden, ihren Stiefvater zu kontaktieren und preiszugeben wo sich dieser befinde. Der Unbekannte habe sich als Kollege/Bekannter ihres Stiefvaters ausgegeben. Der Unbekannte habe gemeint, zu wissen, dass der Stiefvater zuhause sei. Sie hätte dem Stiefvater ausrichten sollen, dass es in seinem eigenen Interesse sei, mit dem Unbekannten zusammenzuarbeiten, da andernfalls schlimme Konsequenzen für die gesamte Familie drohen würden. Sie sei immer wieder daran erinnert worden, dass sie einen Sohn habe. Nachdem sich die Situation zugespitzt habe, hätten sie versucht, ihren Stiefvater zu erreichen. Dies sei jedoch erfolglos geblieben. Der Stiefvater habe aber am Abend zurückgerufen. Sie hätten sich auch vorher nur selten gehört. Es habe kurz aber sehr verständlich erklärt, dass die Situation sehr angespannt sei und falls er ihnen nicht anders helfen könnte, würden sie ins Ausland flüchten müssen. Nach ein paar Tagen seien sie erneut kontaktiert worden und seien sie aufgefordert worden, ihre Dokumente weiterzuleiten. Er habe auch gesagt, sie sollten jederzeit bereit sein, das Land zu verlassen. Ihr Ehemann habe die Dokumente dann mit einem Reisebus nach XXXX geschickt. Danach habe es keine weiteren Kontakte gegeben. Ihre Mutter habe ihr geraten, mit niemandem mehr Kontakt zu haben und in der Wohnung zu bleiben. Einmal habe es an der Tür geklopft, ihr Ehemann habe geöffnet und habe es sich um den Schlepper gehandelt, der sie mit einem Kleinbus bis nach Österreich gebracht habe. Das Reiseziel sei ihnen unbekannt gewesen.
Einerseits sorge sie sich um ihre Familie, anderseits bereite ihr die allgemeine Situation in der Ukraine Sorgen.
Auf Nachfrage meinte sie, dass die erste Bedrohung durch die unbekannte Person zu Ostern stattgefunden habe. Es sei vor der Wohnung ihrer Eltern gewesen. Der Unbekannte habe neugierige Fragen über ihren Stiefvater gestellt und sei sehr aufdringlich gewesen. Das zweite Mal hätten sie ihn am Bahnhof auf der Rückfahrt von den Osterfeierlichkeiten getroffen. Als sie den Unbekannten zuhause im Flur gesehen habe, habe sie gewusst, dass sie verfolgt werden würden.
Der Unbekannte sei schätzungsweise ca. 50 Jahre alt und ungefähr in der Größe der Zweitbeschwerdeführerin gewesen. Er sei sehr kräftig gewesen, habe eine kleine Glatze und ein wenig graues Haar gehabt.
Konkret habe der Unbekannte gesagt, dass sie scheinbar den Ernst der Lage nicht verstehen würden. Sie solle ihrem Stiefvater ausrichten, dass er die ganze Familie töten würde, wenn der Stiefvater nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe dem Unbekannten erklärt, dass sie keinerlei Kontakt zum Stiefvater habe und dieser sich selbst mit dem Stiefvater persönlich besprechen solle. Sie habe auch gesagt, dass sie ihm alles ausrichten werde, falls sie ihn sehen würde. Sie habe ihm auch gesagt, nicht hineingezogen werden zu wollen. Der Unbekannte habe ihr gesagt, dass ihr Stiefvater ihn bestimmt kenne. Er habe gesagt, Information und Zusammenarbeit zu wollen.
Ihr Stiefvater arbeite als Polizeibeamter. Er sei Major bei der Polizei bei einer Spezialeinheit namens " XXXX ". Er sei als Polizist bei den Aufständen dabei gewesen.
Ihr Ehemann sei Jurist und habe als Ausführungsorgan beim Justizministerium gearbeitet. Ihr Ehemann habe kurz vor der Flucht aufgehört zu arbeiten. Er habe aber nur um Urlaub angesucht und nichts von einer bevorstehenden Flucht erwähnt. Danach habe er eine Kündigung geschrieben. Sie wisse nicht genau wann aber natürlich vor der Flucht.
An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, dass sie keine richtige Polizei in ihrer Stadt hätten. Leute würden Polizisten verprügeln. Die Stationen würden übernommen und besetzt werden. Sie wisse, wie schlimm die Situation sei, da sie selbst an der Fakultät für Inneres Wirtschaft studiert habe.
Befragt weshalb ihr Ehemann, der beim Justizministerium gearbeitet habe, dies nicht weitergeleitet habe, meinte sie, dass ihr Ehemann in dieser Angelegenheit keine Kompetenzen gehabt habe, da es eigentlich um seinen Stiefvater gegangen sei.
Befragt, warum ihr Stiefvater nicht eingegriffen habe, meinte sie, sie denke, dass dieser nach Lösungen gesucht habe, aber keine gefunden habe. Dies sei jedoch lediglich ihre persönliche Einschätzung. Ihr Stiefvater sei Patriot und denke sie, dieser würde in keiner Situation schnell aufgeben. Sie denke, für diesen sei die Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie die einzige Lösung gewesen sei. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine, befürchte sie, von dem Unbekannten, der sie immer wieder unter Druck gesetzt habe, getötet zu werden. Sie fürchte sich auch vor einer Entführung ihres Sohnes.
Zur mittlerweile neuen Regierung in der Ukraine meinte sie, dass sie kein Vertrauen in die Regierung setze und für die Ukraine schwarzsehe. Auf das unterzeichnete Assoziierungsabkommen mit der EU verwiesen, meinte sie, dass vor ein paar Wochen ein Freund beerdigt worden sei. Seitdem höre sie keine Nachrichten mehr.
Abgesehen von den geschilderten Problemen habe sie keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt.
Die Dokumente und Unterlagen zu ihrem Studium hätten sie zuhause gelassen. Sie habe auch nicht gewusst, dass sie diese mitbringen müsse.
Befragt, ob ihre Mutter Probleme habe, meinte sie, dass ihr von dieser nichts erzählt worden sei. Sie wisse nur, dass sich diese fast immer am Land aufhalte. Sie vermute, dass auch diese bedroht werde. Sie würden jedoch telefonischen Kontakt vermeiden, seit sie in Österreich aufhältig seien.
Über eine gemeinsame Flucht mit der Mutter hätten sie überhaupt nicht nachgedacht. Sie hätten auch keinen Einblick in deren Familienleben gehabt.
Nach einer Fluchtoption in ein anderes innerstaatliches Gebiet befragt, meinte sie, dass sie nur getan habe, was ihr gesagt worden sei. Sie sei nicht gefragt worden. Sie verstehe aber jetzt, dass sie das Richtige gemacht habe.
Nach Erörterung der Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat, meinte sie, dass ihr die Lage bekannt sei.
Im Bundesgebiet besuche sie einmal die Woche einen Deutschkurs und lerne auch so jeden Tag Deutsch.
Sie wolle noch ergänzen, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, dass der Busfahrer feuerrotes Haar gehabt habe, was fälschlicherweise als braunhaarig übersetzt worden sei.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 09.01.2015 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 20.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In den Bescheiden wurde die Identität der Beschwerdeführer festgestellt.
Dass Bundesamt führte in den Feststellungen weiters aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten. Die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe seien insgesamt nicht glaubhaft. Für den Fall einer Rückkehr habe nicht festgestellt werden können, dass ihnen eine Gefährdung durch staatliche Behörden oder Private drohe. Auch eine sonstige Gefährdung in der Ukraine habe nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ins Treffen geführt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung von mehreren unbekannten Personen gesprochen hätten, in der folgenden Einvernahme jedoch nur eine unbekannte Person erwähnt hätten, die sie verfolgt habe.
Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Stiefvater der Zweitbeschwerdeführerin würden bei staatlichen Behörden arbeiten, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich nicht an die staatlichen Behörden gewandt hätten, um die Bedrohung durch eine kriminelle Einzelperson abzuwenden. Eine Anzeige bei der Polizei wäre auf jeden Fall zumutbar gewesen. Den ukrainischen Behörden zu unterstellen, dass diese nach einer Anzeigenerstattung nichts unternehmen würden, sei verfehlt und nicht nachvollziehbar.
Es sei auch nicht plausibel, dass nicht bereits früher versucht worden sei, Kontakt zum Stiefvater der Zweitbeschwerdeführerin herzustellen, zumal die unbekannte Person zu Beginn noch keine Drohungen ausgesprochen habe, sondern lediglich Kontakt zum Schwiegervater herstellen habe wollen.
Es sei auch insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die unbekannte Person nicht bei der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin nachgefragt habe.
Auch der glaubliche Aufenthalt des Stiefvaters der Zweitbeschwerdeführerin in der Ostukraine sei nicht nachvollziehbar, zumal vom Erstbeschwerdeführer angegeben worden sei, dass die Pässe zum Schwiegervater in die Westukraine geschickt worden seien, wo sich laut den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin die Mutter und der Stiefvater aufhalten würden.
Der unverminderte Aufenthalt der Mutter und des Stiefvaters der Zweitbeschwerdeführerin in der Ukraine sei nicht lebensnah, würde dort tatsächlich die genannte Bedrohung bestehen, aufgrund der die Beschwerdeführer flüchten hätten müssen.
Hätte diese unbekannte Person ein tatsächliches Interesse am Stiefvater der Zweitbeschwerdeführerin gehabt, wäre wohl mit allen Mitteln - auch mit Gewalt - versucht worden, an diesen zu gelangen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten trotz Nachfrage nur oberflächliche und wenig detaillierte Angaben zu Ihren Fluchtgründen gemacht, andererseits hätten sie sich in Widersprüche verstrickt. Aus diesen Gründen stehe für die erkennende Behörde fest, dass die vorgebrachten Flucht- und Asylgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden und keine wie immer geartete Bedrohung der Beschwerdeführer in der Ukraine gegeben sei.
Betreffend den Drittbeschwerdeführer wurde auf die Verfolgungsgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, zumal sie vor der Ausreise ein geregeltes Einkommen gehabt hätten.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Die Beschwerdeführer, die sich seit Juni 2014 in Österreich aufhalten würden, hätten in Österreich keine Familienangehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Sie seien bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und hätten keinen anderen Aufenthaltstitel. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anzeichen ergeben, die auf das Vorliegen einer besonderen Integration in Österreich schließen lassen würden.
Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.
Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in der Ukraine keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 09.01.2015 Beschwerde erhoben und darin moniert, dass die Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen nicht verstanden worden seien. All ihre Probleme seien nicht nachgeforscht und auch nicht ernst genommen worden. Sie hätten bis dato immer die Wahrheit gesagt, alle an sie gestellten Fragen beantwortet und am Verfahren mitgewirkt.
Entgegen dem Vorhalt der belangten Behörde hätten sie immer angeführt, von einer Person verfolgt worden zu sein.
Im Übrigen habe die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls Schwierigkeiten. Diese versuche die Beschwerdeführer zu beschützen und sage nicht die volle Wahrheit über die eigene Situation. Sie würde die Beschwerdeführer immer wieder beruhigen. An ihrem Verhalten sei jedoch bemerkbar, dass diese auch Probleme habe. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin würde immer wieder ihren Wohnort wechseln.
In der Ukraine würde es öfter vorkommen, dass Personen durch Kidnappen und Bedrohen der Familie versuchen würden, Druck auf ein anderes Familienmitglied auszuüben.
Im Übrigen wurde der Beschwerde ein Schreiben in der Muttersprache der Beschwerdeführer beigefügt.
Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslag in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. In vielen Berichten komme nicht hervor, wie die tatsächliche Situation im Inneren der Ukraine aussehe und welche Auswirkungen diese auf die gesamte Ukraine habe. Es wurde aus einem Internetbericht vom 15.12.2014 des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Situation unter Berücksichtigung der Lage in der Ostukraine zitiert.
Vorgelegt wurden Universitätsunterlagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, das Arbeitsbuch des Beschwerdeführers samt Identifikationsnummer und Arbeitsausweis, das Militärbuch und der Militärausweis von XXXX .
Das beigefügte Schreiben beschränkt sich auf eine sehr allgemeine Beschreibung der Fluchtgründe und beinhaltet sehr allgemeine Angaben.
Am 10.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 5Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.
Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass es richtig sei, dass er die handgeschriebene Beschwerde selbst verfasst habe. In dieser habe er keinerlei individuellen Sachverhalt über die Ausreise zusammengefasst, sondern habe er allgemein die Lage in der Ukraine beschrieben und darüber hinaus Argumente behandelt, warum die Behörde ihnen nicht Recht gegeben habe.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger und erwarte am 27.10.2015 ihr zweites Kind. Der Drittbeschwerdeführer leide an Allergien und habe Unverträglichkeiten. Vielleicht leide er an Diabetes, wozu sie jedoch noch keinen Befund hätten.
Es wurden Berichte zur Lage in der Ukraine erörtert.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden Ambulanzberichte des Klinikums Klagenfurt vom 02.09.2014 und vom 06.11.2014 betreffend den Drittbeschwerdeführer vorgelegt. In der Bestätigung eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 04.02.2015 wurde festgehalten, dass der Drittbeschwerdeführer an Polydipsie, Epistaxis und einem atopischen Ekzem leide.
Es wurde eine Bestätigung über den laufenden Deutschkursbesuch der Zweitbeschwerdeführerin auf dem Niveau A2 vorgelegt. Weiters wurde eine Bestätigung des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 04.03.2015 über die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt. Der errechnete Geburtstermin sei der 27.10.2015, der Mutterschutz beginne am 01.09.2015.
Es wurde noch ein Konvolut an kopierten Fotos vorgelegt.
Am 08.04.2015 langte eine Stellungnahme (Poststempel 02.04.2015) ein, in der das Fluchtvorbringen bzw. die Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung wiederholt wurden.
Es wurde sowohl das Vorbringen über eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Stiefvater der Zweitbeschwerdeführerin aufrechterhalten, als auch das Vorbringen rund um die allgemeine schlechte Sicherheitslage in der gesamten Ukraine. Zum Nachweis hiefür wurden mehrere Youtube-Videos und Internetberichte ohne Bezug zu den Beschwerdeführern angeführt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aber vielmehr der Drittbeschwerdeführer und das ungeborene Kind könnten in der Ukraine nicht ausreichend durch den Staat geschützt werden.
In der Ukraine würden sie nicht ausreichend Schutz vor der ihnen drohenden Verfolgung erhalten.
Im Übrigen sei der Drittbeschwerdeführer ständig krank und habe sich seine Krankheit während des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt. Die unsichere Situation in Österreich würde sich auf die Gesundheit aller Beschwerdeführer auswirken. Die Zweitbeschwerdeführerin befinde sich in einer ständigen Depression, besonders nach dem Interview bei Gericht.
Außerdem wolle er bekanntgeben, dass sie auf die Sozialzahlungen verzichten würden und die jetzige Flüchtlingspension verlassen wollen. Sie würden gerne in ein Privatquartier in der Stadt umziehen, da es ihnen an ihrem Aufenthalt nicht möglich sei, an Integrationsprogrammen teilzunehmen. Die ständige Depression und die Angst vor einer Rückkehr in die Ukraine mache ihnen das Leben unerträglich.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Quartiergebers vom 28.03.2015, wonach sich die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes positiv verhalten hätten.
Weiters wurden ein Überweisungsschein und zwei Einweisungs-Begleitscheine vom 25.03.2015 im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und einer Depression vorgelegt.
Am 21.04.2015 wurde eine Bestätigung des Flüchtlingsprojekts Ute Bock vom 20.04.2015 betreffend eine Obdachlosenmeldung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerden vom 20.01.2015 sowie durch die Befragung der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2015 samt der im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen und Eingaben sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:
1. UNHCR International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update II;
2. Asylländerbericht Ukraine der ÖB Kiew, September 2014;
3. Zwei Berichte Spiegel Online vom Februar 2014 über Auflösung der Spezialeinheit XXXX ;
4. Staatendokumentation vom 08.11.2014 zur Lage der Binnenvertriebenen;
5. Staatendokumentation vom 25.02.2005 betreffend Einberufung von Reservisten und Diskriminierung von Angehörigen der russischen Volksgruppe sowie
6. Länderinformation der Staatendokumentation April 2014, insbesondere betreffend die Kapitel: Justizwesen, Sicherheitsbehörden und Korruption.
1. Feststellungen:
Feststellungen zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig. Sie bekennen sich zum orthodoxen Glauben.
Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.
Die Beschwerdeführer stellten am 20.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine (Westukraine) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Das Vorbringen zu den Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der 27.10.2015. Der Mutterschutz beginnt am 01.09.2015.
Die Beschwerdeführer halten sich nach illegaler Einreise seit Juni 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, konnten jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.
Die Beschwerdeführer sind unbescholten, wobei der Drittbeschwerdeführer strafunmündig ist.
Im Herkunftsstaat verfügen die Beschwerdeführer über Familienangehörige und eine Wohnmöglichkeit. Beide sind gebildet und der Erstbeschwerdeführer hat bis zur Ausreise für die staatlichen Behörden gearbeitet und damit das Einkommen für die Familie erwirtschaftet.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Österreichische Botschaft, Asylländerbericht - Ukraine, September 2014
1. Justiz
1.1. Unabhängigkeit der Justiz (Gerichte, Richter, Staatsanwälte) in der Praxis
Die im November 2011 während der Präsidentschaft Janukowitsch verabschiedeten Gesetzesänderungen im ukrainischen Gesetz über die Rechtsprechung und die Rechtsstellung der Richter sowie die Rolle des stark politisierten Obersten Justizrats haben der Beherrschung der Judikative durch die Exekutive entscheidend Vorschub geleistet. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats wurden von der Exekutive unter Staatspräsident Janukowitsch wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen: in mehreren Fällen wurden Richter Verstöße gegen ihren Amtseid mit Androhung des Amtsverlusts zur Last gelegt (Art. 126 der ukrainischen Verfassung schafft die Möglichkeit, Richter aufgrund eines Bruchs des Amtseids zu entlassen), in anderen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen Richter, die heikle Fälle zu bearbeiten hatten, eingeleitet, um so die Entscheidungsfindung in gewollte Bahnen zu lenken. Nicht überraschend haben die Mehrzahl der über 800 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gegen die Ukraine einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention) zum Inhalt.
Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.
In ihrem zweiten Bericht "Legal Monitoring in Ukraine1" der Prozessbeobachter des Danish Helsinki Committees for Human Rights über die Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen die ukrainischen Politiker Timoschenko (ehemalige Premierministerin), Lutsenko (ehemaliger Innenminister), Ivashchenko (ehemaliger Verteidigungsminister) und Korniychuk (ehemaliger Erster Stellvertretender Justizminister) werden allgemeine Aussagen über das ukrainische Justizsystem getroffen. Besondere Besorgnis ruft in dem Bericht die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Wie es in dem Bericht heißt kommen ukrainische Richter beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach. Sofern Richter als Untermauerung dieser Anträge beispielsweise Indizien für behauptete Fluchtgefahr einfordern, haben sie von der Staatsanwaltschaft regelmäßig die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. die Forderung nach Entlassung zu gewärtigen.
Weiters wird die gängige Praxis der Vorführung der Angeklagten vor Gericht in Handschellen und in einem Käfig als erniedrigend und inhuman qualifiziert sowie die grundsätzliche Nichtbeachtung von Anträgen auf Ablehnung von Richtern z.B. wegen Befangenheit gerügt. Ferner wird die Billigung einer Gesetzesvorlage Ende 2011 durch das ukrainische Parlament beanstandet, der es dem Richterrat der Ukraine bzw. der Staatlichen Gerichtsverwaltung erlaubt zu entscheiden, welche Urteile veröffentlicht werden und welche nicht. Diese Möglichkeit erlaubt es, dubiose richterliche Entscheidungen der Geheimhaltung zu unterwerfen.
Deutlich wird der Autor des Berichts Mikel Lyngbo, ein ehemaliger Staatsanwalt, Polizeichef und Stellvertretenden Chef des Dänischen Sicherheitsdienstes, wenn es um den Themenkomplex "Recht auf ein faires Verfahren" geht. Er konstatiert: "Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention" (EMRK). Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt, so Lyngbos Fazit.
Ähnlich vernichtend das Urteil der internationalen Humanidad Foundation über das ukrainische Rechtswesen, geäußert in ihrer Abschlussstellungnahme zum Prozess gegen Julia Timoschenko2:
"Ukrainische Gerichte und Staatsanwälte sind nicht unabhängig und unparteiisch; die Untersuchungshaft wird exzessiv verhängt und missbraucht; Unschuldsvermutung und Gleichheit der beteiligten Parteien vor Gericht existieren nicht; die Rechtsprechung ist nicht frei von politischem Einfluss; [...] die Ernennung und die Disziplin der Richter ist mangelhaft; der Oberste Justizrat steht unter unzulässigem politischen Einfluss; die Rolle des Generalstaatsanwalts ist übermächtig und unterminiert auf fatale Weise die Trennung der verschiedenen Funktionen des Rechts; es existiert ein Missverhältnis zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gericht [...]"
Einschätzung der ÖB Kiew
Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Mißbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den geschilderten strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern.
1.2. Reformmaßnahmen
Umsetzung von Urteilen des EGMR
Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen um folgende Themenbereiche:
* Nicht-Exekution von Urteilen nationaler Gerichte;
* Überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können;
* Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
* Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden;
* Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen.
Die Bereitschaft der Ukraine, die vom EGMR geforderten monetären Entschädigungen im konkreten Fall zu leisten, kann als gut bezeichnet werden. Problematisch ist die Bereitschaft zu sehen, systemische Unzulänglichkeiten, die durch Urteile des EGMR zu Tage gefördert werden, einer Lösung zuzuführen.
Auf parlamentarischer Seite soll das Komitee für Rechtstaatlichkeit die Umsetzung von EGMR-Urteilen überwachen. Die offensichtliche Inaktivität dieses Komitees und die sich daraus ergebende Reformbedürftigkeit wurde in den Resulutionen 1823 (2011) und 1914 (2013) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats thematisiert.
Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen
Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen3.
Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine4. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten.
Strafprozessordnung, Verbot der Folter, Selbstverwaltung der Anwaltschaft
Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die am 20. November 2012 Gesetzeskraft erlangte und positive Wirkungen entfaltet (ua Reduktion der Häftlingsanzahl um 35% oder 11.000 Insassen im Vergleichszeitraum 1. April 2013 zu 1. Dezember 2012; 45% weniger
Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2012 und 70% weniger
Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2011)5.
Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden.
Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment"6 und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine's Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte7. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hiefür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartige Besuche bislang kooperativ. Da das Staatsbudget bis dato keine entsprechenden Mittel vorsieht, werden diese Besuche bislang über internationale Geldgeber finanziert.
Am 5. Juli 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein europäischen Standards genügendes Gesetz über die Anwaltschaft mit einer Festschreibung der Selbstverwaltung der Anwaltskammer und erweiterten Berufsausübungsgarantien. Besorgnis über die tatsächliche Unabhängigkeit der neu geschaffenen Disziplinarkommission für Rechtsanwälte haben schwer nachvollziehbare Fälle des Entzugs der Anwaltsberechtigung gegenüber mißliebigen Rechtsanwälten hervorgerufen8.
Reform der Staatsanwaltschaft, Gerichtsreform, Strafgesetzbuch
Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen konzipierten und von politischer Einflussnahme und intransparenten Rekrutierungs-, Beförderungs- und Disziplinierungsmaßnahmen seiner Kader geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltsachaft entfalten können.
Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor9, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde10. Am 17. April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs Nr. 088611 und begann, Kommentare und Änderungsvorschläge der Präsidialadministration und der Generalstaatsanwaltschaft selbst zu sammeln.
Der von Präsident Poroschenko am 2. Juli 2014 vorgelegte Gesetzesentwurf zur Änderung der ukrainischen Verfassung sieht vor, der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte durch die staatlichen Behörden zu entziehen. Dieser Ansatz wurde in der vorläufigen Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 24. Juli 201412 ausdrücklich begrüßt.
In der gleichen Stellungnahme kritisierte die Venedig-Kommission die in demselben Gesetzesentwurf vorgesehene Kompetenz der vorzeitigen Absetzung des Generalstaatsanwalts alleine durch den Staatspräsidenten und plädiert als Ausdruck des Prinzips der Kooperation und aus Gründen der Machtbalance für die Beibehaltung dieser Kompetenz in der geteilten Verantwortung zwischen Parlament und Staatspräsidenten.
Abgesehen von den beschriebenen Vorschlägen bleibt unklar, wie sich die politischen Entscheidungsträger nach der Janukowitsch-Ära eine von Grund auf reformierte Staatsanwaltschaft vorstellen.
Das am 7. Juli 2010 vom ukrainischen Parlament verabschiedete Gesetz über das Justizsystem und den Status der Richter in der Ukraine wurde in der Stellungnahme der Venedig-Kommission des Europarats vom Oktober 2010 als nicht europäischen Standards genügend qualifiziert13. Insbesondere die für die Rekrutierung, Beförderung bzw. für Disziplinarmaßnahmen zuständigen Gremien (Oberster Justizrat, höhere Qualifikationskomission für Richter) seien unstatthafter politischer Einflussnahme ausgesetzt. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass mit dem neuen Gesetz ein starker Hebel für direkte politische Einflußnahme auf die ukrainische Richterschaft geschaffen wurde.
Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde14. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats mit der Wahl von 12 der 20 Mitglieder durch den Kongress der ukrainischen Richter wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen exzessiven Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.
Von der neuen Administration unter Präsident Poroschenko sind bislang keine konkretisierten Pläne zur Reform des Justizwesens bekannt, und auch der am 2. Juli 2014 vorgelegte Gesetzesentwurf zur Änderung der ukrainischen Verfassung geht auf diesen Themenkomplex nicht ein.
Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Stimmigkeit der diversen Strafrahmen für vergleichbare Vergehen und Verbrechen sowie die noch herzustellende Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.
Polizeireform
Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen.
Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens.
Verfassungsreform
In Resolution Nr. 1755 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 4. Oktober 2010 wurde einmal mehr eine umfassende Reform der ukrainischen Verfassung nach europäischen Standards eingemahnt15. Mit Beginn des Jahres 2012 wurde von Staatspräsident Janukowitsch eine Kommission zur Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Verfassungsreform unter der Leitung des ersten ukrainischen Staatspräsidenten Leonid Krawtschuk eingerichtet. Zur Mitarbeit eingeladen wurden ua Mitglieder der Akademie der Wissenschaften, Parlamentarier, NGOs und Repräsentanten des Verfassungsgerichtshofs. Die Aktivitäten der Kommission entziehen sich seither der öffentlichen Wahrnehmung und Diskussion.
Ein Impuls zu einer Verfassungsreform wurde von Präsident Poroschenko durch seinen am 2. Juli 2014 vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung der ukrainischen Verfassung gesetzt. Die darin vorgesehenen Schritte zu dezentraleren Strukturen mit erweiterten Kompetenzen der gewählten Gemeinde- und Bezirksräten nicht zuletzt im Hinblick auf die Verteilung und Verwaltung öffentlicher Mittel, dem Ausbau der regionalen Selbstverwaltung und der erstmaligen Verankerung des Prinzips der Subsidiarität wurden in der vorläufigen Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 24. Juli 201416 begrüßt. Gleichzeitig käme es durch die in dem Gesetzesentwurf grundgelegte exklusive Kompetenz des Staatspräsidenten, die Gesetzmäßigkeit des Handelns der lokalen Selbstverwaltungskörper durch von ihm bestellte "Repräsentanten des Präsidenten in den Regionen und Bezirken" zu überwachen zu einer spürbaren Aufwertung der präsidialen Durchgriffsmöglichkeiten. Weiters wird die nicht stattfindende öffentliche Debatte in Bezug auf die geplanten Verfassungsänderungen kritisch vermerkt.
1.3. Korruptionsbekämpfung
Korruption ist in der Ukraine endemisch. Dies findet sich nicht zuletzt im Corruption Perception Index von Transparency International reflektiert, der die Ukraine im Jahr 2013 auf Platz 144 von 175 untersuchten Ländern einstuft. Damit nimmt das Land wie im Jahr 2012 den letzten Rang unter den untersuchten europäischen Ländern ein17. Im Jahr 2007 rangierte die Ukraine im selben Ranking noch auf Platz 118 von 179 untersuchten Ländern.
Das Bewusstsein der grassierenden Korruption ist in der Bevölkerung breit verankert. Laut einer Telefonumfrage des Gorshenin Institutes vom Juni 2011 ist nach Ansicht der Mehrheit der Ukrainer (87% der Befragten) Korruption im Land weit verbreitet18.
Gemäß dem Global Corruption Barometer von Transparency International aus dem Jahr 201319 sind 43% der Befragten der Meinung, die Korruption habe in den letzten zwei Jahren noch zugenommen. 84% der Befragten glauben, dass die Regierung vollkommen bzw. überwiegend von einer kleinen Machtelite beherrscht wird, die sich hauptsächlich an eigenen Interessen orientiert. 74 % der Befragten finden, dass Korruption im öffentlichen Sektor ein gravierendes Problem darstellt, und nur 2% glauben, Korruption spiele in diesem Bereich keine Rolle. 80% der Befragten glauben weiters, dass die Maßnahmen der Regierung gegen die Korruption ineffizient sind. Nach Institutionen befragt, führt das ukrainische Justizwesen das Korruptionsranking an: 87% der Befragten erachten die ukrainische Justiz als korrupt, gefolgt von der Polizei (84%), dem öffentlichen Dienst (82%), dem Gesundheitswesen (77%), dem Parlament (77%), den politischen Parteien (74%), dem Bildungswesen (77%), der Wirtschaft (65%), dem Militär (52%), den Medien (48%), den NGOs (42%) und den religiösen Gruppierungen (37%). 49% der Befragten gaben an, dass entweder sie selbst oder jemand aus ihrer Familie in den letzten 12 Monaten Bestechungsgelder an die Polizei gezahlt zu habe, gefolgt vom Gesundheitswesen mit 41%, dem Bildungswesen mit 33% und der Justiz mit 21%.
Seit dem Ausbruch militärischer Auseindersetzungen auf dem Territorium der Ukraine im Frühjahr 2014 häufen die Meldungen über steigende Korruption im Militärwesen, sowohl, was die Bereicherung an für die kämpfende Truppe bestimmtem Material als auch, was die Annahme von Bestechungsgeldern zur Vermeidung einer Einberufung betrifft20.
Nicht überraschend schlägt die ausufernde Korruptionspraxis auch auf die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft durch. Laut dem Global Competitiveness Index 2012-2013 des World Economic Forums stellt die Korruption neben dem schwierigen Zugang zu Finanzmitteln die wichtigste Barriere für Geschäftstätigkeiten in der Ukraine dar21.
Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben‑)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament.
Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen22.
Die Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens (DCFTA) als Teil des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine könnte einen wichtigen Schritt in der Bekämpfung der Wirtschaftskorruption darstellen. Derzeit bestehen erhebliche Handelshemmnisse zwischen der EU und der Ukraine, insbesondere was unterschiedliche Vorgaben bei Produktstandards, Zertifizierungen und Zulassungen betrifft. Die mangelhafte bzw. widersprüchliche Regulierung dieser Zulassungen und Zertifizierungen von Produkten bietet einen geeigneten Nährboden für Korruption, welcher durch die durch das DCFTA bedingte weitgehende Vereinheitlichung derartiger Standards wegfallen würde23.
Wiederholte Bemühungen von österreichischer Seite, die Ukraine zum Beitritt zum IACA (International Anti-Corruption Academy)-Agreement zu bewegen, waren bislang nicht von Erfolg gekrönt.
2. Menschenrechte
2.1. Opposition
2.1.1. Möglichkeit der oppositionellen Betätigung
Freiheit der Meinungsäußerung
Seit dem Amtsantritt von Staatspräsident Janukowitsch im Februar 2010 zeichnete sich die Medienlandschaft durch eine merkliche Ausdünnung im Angebot unabhängiger und kritischer Fernsehsender und Zeitungen aus, die nicht zuletzt auf eine fortschreitende Konzentrierung der Eigentumsverhältnisse in den Händen weniger regierungsnaher Vertreter zurückzuführen war. Letzteres führte zu einer indirekten Kontrolle der jeweiligen Redaktionsleitlinien durch die Staatsmacht und zu zunehmender journalistischer Selbstzensur. Parallel dazu waren Korruption, überschießend erscheinende behördliche Zwangsmaßnahmen gegen kritische Medien sowie zahlreiche Fälle von ungeahndet bleibender bzw die gerichtlich nur unzureichend untersuchter Gewaltausübung gegen Journalisten zu verzeichnen.
Die sich insgesamt verschlechternde Lage bezogen auf die Freiheit der Meinungsäußerung in der Ukraine spiegelte sich nicht zuletzt im "World Press Freedom Index 201324" der Organisation "Reporter ohne Grenzen" wieder, der die Ukraine um 10 Ränge auf Platz 126 hinunterstufte und die Mediensituation wie folgt beschrieb: "[...] Ukraine (126th, -10) set the worst record for the media since the Orange Revolution in 2004. The chronically high level of violence towards journalists hit a new peak, while impunity remained total. Such an unhealthy atmosphere served only to increase the vulnerability of independent news outlets to ever-stronger pressure". Der "World Press Freedom Index 201425", in dem die politischen Umwälzungen seit Februar 2014 noch nicht berücksichtigt sind, reiht die Ukraine auf Platz 127 ein.
Die seit Februar 2014 stattgefundenen Umwälzungen haben spürbare Fortschritte in der pluralistischen und von behördlichen Zwangsmaßnahmen freien Berichterstattung in Radio und Fernsehen gebracht. An der strukturellen Abhängigkeit der populären Medien von wenigen potenten Magnaten vermochte die neue politische Lage bislang nichts zu ändern.
Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung geben zu verstärkter Sorge Anlass26.
Um Fällen angeblicher Behinderung journalistischer Tätigkeit in der Ukraine nachzugehen wurde von der ukrainischen Präsidialadministration eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die vom Sprecher des Staatspräsidenten koordiniert wird und sowohl mit Vertretern der Regierung (Generalstaatsanwaltschaft, Innenministerium) als auch mit Vertretern von Journalistenorganisationen besetzt ist. Diese Initiative wurde von Journalistenvertretern grundsätzlich begrüßt, nach den ersten derartigen Treffen wurde jedoch die formalistische Herangehensweise an die konkret vorgebrachten Problemfälle beklagt.
Versammlungsfreiheit
Im Jahr 2011 wurden 85% aller Ersuchen von Lokalbehörden, die Abhaltung einer Demonstration zu verbieten, von den Gerichten positiv entschieden. Als gängige Begründungen für derartige Entscheidungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am gleichen Ort.
Anlässlich des Urteils Verentsov vs Ukraine des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. April 201327 stellte dieser fest, dass die ukrainische Verfassung zwar in allgemeiner Form die Versammlungsfreiheit garantiere, dass eine zufriedenstellende Spezifizierung auf einfachgesetzlicher Basis fehle. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde im Herbst 2013 erstmals diskutiert, bislang jedoch noch nicht zur Abstimmung gebracht.
Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren aus. Exemplarisch sei auf das Argument verwiesen, wonach Parkflächen während der Schulferien für Kinderaktivitäten freizuhalten und dementsprechend öffentliche kulturelle Veranstaltungen der Krimtataren aus Anlass des Tags der Flagge der Krimtataren in Simferopol am 26. Juni 2014 zu untersagen seien28.
Vereinigungsfreiheit
Die Verabschiedung eines mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Vereinsgesetzes durch das ukrainische Parlament ist als positiver Schritt zu werten. Dieses Gesetz füllt eine bestehende Gesetzeslücke und räumt bislang bestehende administrative Hürden bei der Registrierung und beim Betrieb eines Vereins aus dem Weg. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Registrierte Vereine können ihre Tätigkeit nunmehr auf das gesamte Territorium der Ukraine ausdehnen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (Anmeldesystem der Vereinsgründung), und eine Entscheidung über eine allfällige Untersagung der Aufnahme der Vereinstätigkeiten soll innerhalb von sieben Tagen ab Registrierung erfolgen. Sofern die Aktivitäten des Vereins dem in den Statuten festgelegten Vereinszweck entsprechen, kann dieser auch wirtschaftlich tätig werden.
2.1.2. Teilnahme der Opposition an den letzten Wahlen
Der Abschlussbericht der OSZE/ODIHR Election Observation Mission zu den ukrainischen Parlamentswahlen vom 28. Oktober 201229 weist auf schwerwiegende Unzulänglichkeiten bzw. Unregelmäßigkeiten hin.
Insbesondere wird auf folgende Missstände eingegangen:
* Der Missbrauch der administrativen Ressourcen zum Nutzen der herrschenden Partei der Regionen (PdR) von Präsident Janukowitsch;
* Die Verweigerung des passiven Wahlrechts an die führenden Oppositionspolitiker Julia Timoschenko und Juriy Lutsenko;
* Der limitierte Zugang der Opposition zu den Massenmedien;
* Die tendenziöse Berichterstattung der Staatsmedien zugunsten der PdR;
* Die auf Basis aller kandidierender Wahlgruppierungen erfolgte Ermittlung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen mittels Los mit dem Resultat der Präsenz von Klein- und Kleinstgruppierungen in allen Kreiswahlkommissionen bei gleichzeitiger Nichtpräsenz von Oppositionsparteien (UDAR und Swoboda);
* Die Intransparenz der Wahlkampffinanzierung;
* Die wiederholt festgestellten Fälle von Wählereinschüchterungen und Stimmenkauf;
* Die insgesamt festzustellende Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Verwaltungsgerichte, Verstöße gegen das Wahlgesetz zu ahnden, was zu einem allgemeinen "Klima der Straflosigkeit" während des Wahlprozesses geführt habe;
* Der Verweigerung des passiven Wahlrechts an über 400 Kandidaten durch die Zentrale Wahlkommission, davon knapp 200 aufgrund vernachlässigbarer formaler Probleme;
* Die mangelnde Transparenz bei der Auswertung und bei der Übermittlung der Wahlergebnisse von den einzelnen Wahllokalen an die übergeordneten Wahlkommissionen;
* Die intransparente Arbeitsweise der Zentralen Wahlkommission (für die Öffentlichkeit zugängliche Sitzungen ohne substanzielle Diskussionen, denen regelmäßig Vorbereitungssitzungen hinter verschlossenen Türen vorausgingen);
* Der konsekutive Austausch von knapp der Hälfte der ursprünglich nominierten Mitglieder der Bezirks- und über 60 Prozent der ursprünglich nominierten Mitglieder der Kreiswahlkommissionen bis zum Vorabend der Wahl und den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten der Einschulung.
Walburga Habsburg Douglas, die Leiterin der Kurzzeitwahlbeobachtermission der OSZE, ließ sich am Folgetag der Wahl vor der internationalen Presse wie folgt vernehmen:
"Considering the abuse of power, and the excessive role of money in this election, democratic progress appears to have reversed in Ukraine. One should not have to visit a prison to hear from leading political figures in the country".
Andreas Gross, der Vorsitzende der Parlamentarischen Versammlung des ER (PACE) ergänzte: "Ukrainians deserved better from these elections. The ‚oligarchization' of the whole process meant that citizens lost their ownership of the election, as well as their trust in it. Unfortunately, the great democratic potential of Ukrainian society was not realized in yesterday's vote".
Ähnlich Audrey Glover, die Leiterin der OSZE/ODIHR-Beobachtungsmission in der Ukraine und Assen Agov, der Vorsitzende der Parlamentarischen Versammlung der NATO: "the lack of appropriate responses by the authorities to the various electoral violations has led to a climate of impunity. This has cast a shadow over the election and the democratic process that, until recently, Ukraine has been making" bzw. "We all hope that the disappointment of our overall assessment will galvanize political stakeholders into delivering the democratic progress which Ukrainians clearly seek."
In Anbetracht der unmittelbaren Durchgriffsmöglichkeiten der damals herrschenden Staatsmacht auch auf die kleinsten Verästelungen des ukrainischen administrativen Apparats waren ein Großteil der beanstandeten Unregelmäßigkeiten als von der regierenden Partei von Staatspräsident Janukowitsch initiiert bzw. zumindest toleriert zu qualifizieren. Die Opposition fand sich in der Wahlkonfrontation zu den Parlamentswahlen 2012 somit auf einer schiefen Ebene wieder, was im erwähnten OSZE/ODIHR-Abschlussbericht wie folgt zusammengefasst wird: "[...] these elections were characterized by the lack of a level playing field, caused primarily by the abuse of administrative resources, lack of transparency of campaign and party financing, and the lack of balanced media coverage".
Der Abschlussbericht der OSZE/ODIHR Election Observation Mission zu den vorgezogenen ukrainischen Präsidentschaftswahlen vom 25. Mai 201430 qualifiziert diese vor dem Hintergrund der Verunmöglichung der Wahl auf der Halbinsel Krim durch die russische Annexion und der teilweisen Undurchführbarkeit in Teilen der Oblaste Donezk und Lugansk aufgrund der dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen als "weitestgehend in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes stehend und die fundamentalen Freiheiten im Großteil des Landes respektierend" ("a genuine election largely in line with international commitments and with a respect for fundamental freedoms in the vast majority of the country"). Trotz des schwierigen politischen, wirtschaftlichen und Umfelds waren die Behörden imstande, eine repräsentative Wahl mit einer Wahlbeteiligung von knapp 60% zu organisieren. Hervorgehoben wird:
* Die insgesamt 21 zur Wahl stehenden Kandidaten deckten ein weites Spektrum politischer Ansichten ab;
* Die meisten Kandidaten bestätigten, ihre Wahlkampagnen frei und ohne Behinderungen durchführen zu können - die zwei Oblaste Donezk und Lugansk ausgenommen;
* In den von den Separatisten beherrschten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk war die Wahl aufgrund der faktischen Verhinderung durch bewaffnete Kräfte nicht durchführbar. Die Versuche der Wahlbehörden, dort trotzdem Wahlen zu ermöglichen, werden ausdrücklich gewürdigt;
* Die Zentrale Wahlkommission habe unabhängig, unparteiisch, effizient und weitestgehend transparent agiert. Die Operabilität und Professionalität der regionalen und lokalen Wahlkommissionen war durch die teilweise späte Festlegung ihrer Zusammensetzung bisweilen eingeschränkt;
* Das Zentrale Wahlregister mit 34,2 Millionen Wähler wird als akkurat qualifiziert;
* Der Missbrauch administrativer Ressourcen - wie bei früheren Wahlen üblich - stellte bei dieser Wahl kein Problem dar;
* Die meisten nationalen Minderheiten konnten ohne Behinderung an der Wahl teilnehmen. Probleme hatten die Minderheit der Roma wegen ihrer unzureichenden Berücksichtigung im Zentralen Wahlregister und die Krimtataren aufgrund der Annexion ihrer angestammten Wohngebiete durch Russland zu verzeichnen;
* In den meisten der von Beobachtern aufgesuchten Wahllokalen war der Wahlablauf gut organisiert. Vereinzelt waren Probleme mit der Gewährleistung des Wahlgeheimnisses zu beobachten. Durch den zeitweisen Zusammenbruch des Kommunikationsnetzwerkes kam es zu Verzögerungen in der Auswertung der Wahlergebnisse.
Einschätzung der ÖB Kiew
Verglichen mit den Parlamentswahlen vom 28. Oktober 2012 haben die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom 25. Mai 2014 in einem radikal veränderten politischen und gesellschaftlichen Klima stattgefunden. Trotz der beschriebenen Unzulänglichkeiten und vor dem Hintergrund kriegerischischer Auseinandersetzungen auf dem Territorium der Ukraine konnte eine Präsidentschaftswahl abgehalten werden, die die Prädikate fair und demokratisch verdient.
3. Rückkehrfragen
3.1. Sozialsystem
3.1.1. Arbeitsmarkt
3.1.1.1. Arbeitslosenquote
Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig31. Prozentuell schlüsseln sich die Arbeitslosenzahlen für 2013 wie folgt auf:
Frauen 6,2%; Männer 8,0%; Stadtbevölkerung 7,1%; Landbevölkerung 7,3%32.
3.1.1.2. Zugang zum Arbeitsmarkt
Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielte und spielt die Rüstungs-, die Luft- und Raumfahrts- sowie die chemische Industrie eine große Rolle am ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Den Angaben des Labour Migration Survey 2012 des Ukrainischen Statistischen Dienstes zufolge sind 1,2 Millionen Ukrainer als Arbeitsmigranten zu bezeichnen, was einem Prozentsatz von 3,4% der ukrainischen Bevölkerung im Alter zwischen 15 und 70 Jahren entspricht. Zwei Drittel der ukrainischen Arbeitsmigranten sind männlich: in absoluten Zahlen sind somit 4,8% der ukrainischen Männer im Alter zwischen 15 und 70 Jahren bzw. 2,2% der ukrainischen Frauen im gleichen Alter Arbeitsmigranten. Der Großteil der ukrainischen Arbeitsmigranten rekrutiert sich aus ländlichen Gegenden: 6,3% der Landbevölkerung im Alter zwischen 15 und 70 Jahren sind Arbeitsmigranten; die vergleichbare Zahl für Stadtbewohner liegt bei 2,2%. Die wichtigsten Empfangsstaaten für ukrainische Arbeitsmigranten sind Russland (43,2%), Polen (14,3%), Italien (13,2%), Tschechien (12,9%), Spanien (4,5%), Deutschland (2,4%), Ungarn (1,9%) sowie Portugal (1,8%) und Belarus (1,8%). Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim33.
3.1.2. Zugang zum Sozialsystem
Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung.
Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei 3265 Hrywnja (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund 186 €).
Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit 1218 Hrywnja festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund 70 €)34. Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen.
3.1.2.1. Unterstützung allein stehender Personen (mit und ohne Kinder)
Allein stehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen.
Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50 % der Rente des Verstorbenen35 für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100 % ausgezahlt36.
2.1.2.2. Unterstützung von Minderjährigen
Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an sozial schwache Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein nicht unbeträchtlicher Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die in Punkt 3.1.2.1 erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende.
Der Geburtszuschuss beträgt seit dem 1. Juli 2014 41.280 Hrywnja37
(entspricht zum Stand 19. August 2014 rund 2.360 €). 10.320 Hrywnja
(entspricht zum Stand 19. August 2014 rund 590 €) werden bei der Geburt des Kindes ausbezahlt. Der Restbetrag wird innerhalb der nächsten drei Jahre in Monatsraten ausbezahlt. Diese Zuwendungen sind als Maßnahme gedacht, der kontinuierlichen demographischen Schrumpfung der ukrainischen Bevölkerung Einhalt zu gebieten (vgl. die Daten unter Punkt 3.1.3.). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich seit dem 1. Juli 2014 auf 31.770 Hrywnja (entspricht zum Stand 19. August 2014 rund 1.820 €)3839.
3.1.2.3. Unterstützung für Erwerbslose
Von durchschnittlich 437.500 registrierten Erwerbslosen im Jahr 2014 (Stand: Juni) erhielten 343.900 Arbeitslosengeld40.
Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als 10 Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%.
Das monatliche Minimum der Arbeitslosenunterstützung beträgt seit dem 1. Jänner 2014 882 Hrywnja41 (entspricht zum Stand 19. August 2014 rund 50 €) für versicherte, sowie 544 Hrywnja42 (entspricht zum Stand 19. August 2014 rund 31 €) für nicht versicherte Personen. Das Maximum der Unterstützung ist der regionale Durchschnittslohn im Vormonat43.
Die durchschnittliche Arbeitslosenunterstützung lag in den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 bei etwa 1145 Hrywnja (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund 65 €)44.
3.1.3. Zugang zu staatlicher Rente (Alter/Invalidität)
Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen.
Spezielle Pensionsschemata existieren ua für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie.
Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung.
Mit dem am 6. September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum von vier Jahren auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen.
Private Pensionsvereinbarungen sind gesetzlich seit 2004 möglich.45
Im Jahr 2013 belief sich die Durchschnittspension auf 1470 Hrywnja (entspricht zum Stand 13. August 2014 rund 84 €), die Invaliditätsrente auf 1359 Hrywnja (entspricht zum Stand 13. August 2014rund 77 €) und die Hinterbliebenenpension 1252 Hrywnja (entspricht zum Stand 13. August 2014rund 71 €)46.
Die ukrainische Bevölkerung schrumpft und überaltert. Lag die Bevölkerungsanzahl im Jahr der Unabhängigkeitserklärung des Landes im Jahr 1991 bei rund 52 Millionen, liegt sie im Jahr 2013 bei gut 45 Millionen, was einen Verlust in diesem Zeitraum von rund einem Achtel entspricht. Das Durchschnittsalter der Ukrainer lag im Jahr 2010 bei 39,3 Jahren (vgl. Kasachstan: 29 Jahre; Russland: 37,9 Jahre). Die Ukraine hat mit 14 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 mußten 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet werden (vgl. Österreich mit 12,3% des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 201147).48
3.2. Medizinische Versorgung49
Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor dem ehemals sowjetischen Modell verpflichtet. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.
3.2.1. Kostentragung (was ist für welche Gruppen abgedeckt? Zuzahlungen?)
Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen.
Freiwillige Krankenversicherungen, die seit 1996 gesetzlich möglich sind, spielen im ukrainischen Gesundheitssystem nur eine untergeordnete Rolle: im Jahr 2010 hatten 2,5% der ukrainischen Bevölkerung eine derartige Versicherung, und nur 0,8% der Gesundheitsleistungen wurden aus derartigen Töpfen abgedeckt.
Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Somit werden keine Anreize für eine angemessene Behandlung gesetzt; mehr noch: Patienten werden eher als Kostenfaktor betrachtet, da ihre Behandlung die Krankenhäuser Geld kostet. Daher bekommen Patienten allzu oft nach ihrer Einweisung nichts als ein Bett. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für "informelle Zuwendungen" durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt. Damit wird die formelle Gleichheit aller Bürger im ukrainischen Gesundheitssystem weitestgehend zur Makulatur.
Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der tatsächlichen Kosten für die ukrainischen Gesundheitsleistungen von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben.
Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können.
Insgesamt beliefen sich die Pro-Kopf-Ausgaben für Gesundheit im Jahr 2012 auf 562 US-Dollar (AT: 5065 US-Dollar). Die Ausgaben für Gesundheit in Prozent des Bruttoinlandsprodukts lagen im Jahr 2012 bei 7,6% (AT: 11,5%).50
3.2.2. Zustand/Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung (Ärzte, Kliniken, Spezialkliniken, Anzahl, regionale Verteilung)
Das ukrainische Spitalswesen ist nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktskrankenhäuser dar, die sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen.
Die überwiegende Mehrheit der Krankenhäuser untersteht organisatorisch dem Gesundheitsministerium und wird aus Steuermitteln finanziert. Das Finanzministerium teilt für die staatlichen Kliniken die Mittel auf Basis der Kapazitätsplanung des Gesundheitsministeriums zu. Diese Kapazitätsplanung richtet sich in erster Linie nach der Anzahl der Betten. Nach dieser richtet sich nicht zuletzt die Anzahl der Ärzte und Krankenschwestern. Die Anzahl der benötigten Betten wird aus der Einwohnerzahl des jeweiligen Einzugsgebiets abgeleitet. Die tatsächliche Nachfrage oder die Morbiditätsrate im jeweiligen Einzugsgebiet wird hingegen bei der Verteilung der Mittel nicht berücksichtigt. Daher reagiert das System nur sehr langsam auf demographische Veränderungen.
Ein Großteil der Gesundheitseinrichtungen steht im Eigentum der lokalen Verwaltungsbehörden. Nachdem die Ukraine über keinen nationalen Bedarfsplan für derartige Einrichtungen verfügt erscheint deren Verteilung bzw. Neuerrichtung oftmals erratisch bzw auf Zuruf bedingt.
Von einigen Ausnahmen abgesehen ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Dagegen kontrastiert der in der Regel hohe Ausbildungsgrad der ukrainischen Ärzteschaft und ihre Fähigkeit, zu improvisieren und trotz bescheidener Hilfsmittel mitunter bemerkenswerte medizinische Resultate zu erzielen.
Laut Angaben der WHO liegt die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner bei 35,2 (AT: 48,6) und die Anzahl der Schwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner bei 64,1 (AT: 79,7).
Die Zahl der Betten pro Einwohner ist sehr hoch - um rund 50% höher als im EU-Schnitt, in Akutkrankenhäusern51 sogar um 70% höher.
Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten.
Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals deplorabel. Den Angaben des Staatlichen Sanitätsdienstes zufolge verfügten im Jahr 2007 nur 29,7% der ukrainischen Gesundheitseinrichtungen über einen Anschluss an ein öffentliches Wasserleitungsnetz, und nur 21,1% waren an ein öffentliches Abwassernetz angeschlossen.
Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert.
3.2.3. Medikamente
3.2.3.1. Zuzahlungen
Hier gilt sinngemäß das zu Punkt 3.2.1. Gesagte: von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation - mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität sind die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Gemäß den Daten aus dem Jahr 2010 wurden 86,7% aller verbrauchter Pharmazeutika in der Ukraine von den Patienten selbst bezahlt.
In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung.
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Kurzinformation der Staatendokumentation, Ukraine, Binnenvertriebene vom 28.11.2014
Mit Stand 19. November gab es in der Ukraine 466.829 IDPs (=Internally Displaced Persons/Binnenvertriebene). Trotz Waffenstillstand sollen täglich im Schnitt 2.000 neue hinzukommen. So stieg ihre Zahl von 275.489 am 18. September rasch auf 436.444 am 29. Oktober (davon 417.410 aus der Ostukraine und 19.034 von der Krimhalbinsel) (OHCHR 20.11.2014).
Mit Stand 24. Oktober waren 387.355 Ukrainer in Russland (OHCHR 20.11.2014). 207.000 von ihnen haben in der Russischen Föderation (RF) um einen Asylstatus angesucht; weitere 180.000 um einen anderen temporären oder permanenten Aufenthaltstitel. Eine Anzahl von Ukrainern reiste auch unter den Bestimmungen der Visafreiheit zwischen den beiden Ländern nach Russland. Die meisten Ukrainer in Russland leben bei Verwandten oder in privater Unterbringung. Mit Stand September waren 6.600 Ukrainer Asylwerber in der EU (im Vergleich zu 903 im ganzen Jahr 2013), die meisten davon in Polen (1.632) und Schweden (841). 581 Ukrainer baten in Belarus um Asyl (UNHCR 24.10.2014).
Mit 26. Oktober waren ca. 135.000 IDPs in Gebiete unter ukrainischer Kontrolle zurückgekehrt. Auch eine Rückkehr in Rebellengebiete ist zu verzeichnen, allerdings gibt es dazu keine Zahlen. Seit Beginn der Feuerpause ist laut OSZE auch eine deutliche Rückkehrbewegung aus der RF in die Ukraine zu verzeichnen (OHCHR 20.11.2014).
Die Lage der Vertriebenen in der Ukraine ist unterschiedlich und hängt davon ab, wo sie untergekommen sind, ob sie offiziell registriert sind usw. Der Staat versucht allen zu helfen, sehr viel wird jedoch von Freiwilligen geleistet. Viele IDPs leben bei Verwandten und Bekannten, sind aber nicht offiziell am Unterkunftsort gemeldet. Die Kinder der Vertriebenen bekommen praktisch zu 100% Kindergarten- und Schulplätze. Viele sind ohne Dokumente geflohen - da helfen der Migrationsdienst und der Pensionsfond mit der Widerbeschaffung von Ausweisen. Diese Behörden haben entsprechende Entscheidungen getroffen und alle, die staatliche Leistungen erhalten (Renten, Kindergeld usw.), bekommen diese Gelder auch an den neuen Wohnorten (VB 28.7.2014; 27.10.2014).
Die IDPs aus der Ostukraine halten sich hauptsächlich in Donezk, Charkiw, Kiew und anderen Städten auf. Dort und in den Regionen Dnipropetrowsk, Zaporizhzia und sechs weiteren Regionen leistet UNHCR humanitäre Nothilfe für die am härtesten Betroffenen. Die meisten IDPs leben in gemieteten Unterkünften oder bei Verwandten und Freunden. Etwa 14.000 bis 18.700 lebten Ende Oktober in Sammelzentren. (UNHCR 24.10.2014). Mittlerweile wurden fast alle IDPs in winterfeste Quartiere verlegt. Mitte Oktober war das bei
1.500 Personen noch nicht geschehen. Die Zahlen umfassen aber nur registrierte IDPs (OHCHR 20.11.2014), die Zahl der nicht registrierten soll zwei- bis dreimal höher sein, als die Zahl der registrierten, allerdings sollen auch hier zwischenzeitlich viele wieder zurückgekehrt sein, was insgesamt alles schwer nachvollziehbar ist, da sie ihre Bewegungen nicht melden (UNHCR 20.10.2014).
Im Zuge des Oktobers hat die Ukraine wichtige legislative Schritte auf den Gebieten Registrierung und Unterstützung zum Schutz der IDPs gesetzt. Ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs wurde beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht. Die Resolutionen des Ministerkabinetts Nr. 505 und 509 regeln finanzielle Hilfe für IDPs.
Monatliche Beihilfe für erwachsene, aktiv arbeitssuchende IDPs: UAH 884 (ca. USD 68); bzw. UAH 442 (ca. USD 43) für arbeitsunfähige (Kinder, Alte, Behinderte). Dies ist für 6 Monate vorgesehen und als Wohnbeihilfe gedacht. Die Registrierung der IDPs wurde am 15.10. begonnen und bis 26.10. waren 70.000 IDPs registriert, 35.000 Familien beantragten Beihilfen, 19.000 hatten bereits begonnen diese zu beziehen. (UNHCR 24.10.2014; OHCHR 20.11.2014)
IDPs sind Hindernissen bei der Arbeitssuche ausgesetzt bzw. wegen fehlender Unterlagen zum Beweis der Arbeitslosigkeit auch beim Bezug von Arbeitslosengeld. Die staatliche Arbeitsagentur akzeptiert aber nun formelle Kündigungsschreiben als Beweis. Einige IDPs beklagen auch Diskriminierung in Form von schlechteren Arbeitsbedingungen und niedrigeren Löhnen (OHCHR 20.11.2014). Es gibt Berichte, über Fälle von Diskriminierung gegen IDPs, wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen (UNHCR 20.10.2014; vgl. RFE/RL 9.10.2014).
Abgesehen von Hilfe durch den Staat und NGOs bzw. Religionsgemeinschaften oder Privatpersonen helfen auch UNHCR und IOM bei der Betreuung von IDPs. (UNHCR 24.10.2014; vgl. UNHCR 20.10.2014; IOM 18.11.2014; OHCHR 20.11.2014; Universität Bremen 30.9.2014)
Quellen:
- IOM - International Organisation for Migration (18.11.2014): IOM'S ASSISTANCE TO INTERNALLY DISPLACED PERSONS IN UKRAINE. Monthly Report,
https://www.iom.int/files/live/sites/iom/files/Country/docs/IOM-Report-on-IDPs-Assistance-in-Ukraine-18-Nov-2014.pdf , Zugriff 28.11.2014
- OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (20.11.2014): Serious human rights violations persist in eastern Ukraine despite tenuous ceasefire, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15316LangID=E , Zugriff 28.11.2014
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.10.2014): In Western Ukraine, Attitudes Cooling Toward IDPs, http://www.rferl.org/content/in-western-ukraine-attitudes-cooling-towards-idps/26629190.html , Zugriff 24.11.2014
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014): Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October),
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf , Zugriff 28.11.2014
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.10.2014): Ukraine displacement worsening as winter looms, http://www.unhcr.org/544a28e69.html , Zugriff 28.11.2014
- Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):
Ukraine-Analysen Nr.137,
http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf , Zugriff 28.11.2014
- VB des BM.I in Kiew (28.7.2014 und 27.10.2014): Bericht des VB:
per E-Mail
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine vom 25.02.2015, Einberufung Reservisten, russische Volksgruppe
1. Bis zu welchem Lebensalter werden derzeit in der Ukraine Reservisten überhaupt einberufen?
2. Gibt es Unterschiede, ob der Einzuberufende einfacher Soldat oder Berufsoffizier war?
3. Werden ehemalige Offiziere der Ukrainischen Armee tatsächlich auch trotz inzwischen hohen Lebensalters reaktiviert?
4. Gibt es konkrete Hinweise dafür, dass Rekruten bzw. reaktivierte Offiziere mit jeweils russischer Volksgruppenzugehörigkeit nach Einberufung Schwierigkeiten und Benachteiligungen ausgesetzt sind, weil gegen pro-russische Separatisten gekämpft wird? Wenn ja, welche Fälle von Diskriminierung sind bekannt?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Zu der konkreten Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache nur unzureichende Informationen gefunden. Die Frage wurde daher zur Recherche an den Verbindungsbeamten des BM.I in Kiew weitergeleitet. Außerdem wurde auf einen Bericht der ÖB Kiew und auf verschiedene Medienberichte zurückgegriffen. Quellenbeschreibungen sind der jeweiligen Quelle vorangestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu RFE/RL findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, welche Altersgruppen momentan mobilisiert bzw. neu einberufen werden. Auch Ersteinberufungen werden gemäß Gesetz durchgeführt. Ob bei der Mobilisierung der Reservisten ein Unterschied zwischen jenen, die einfache Soldaten gewesen sind und solchen, die Offiziere waren gemacht wird, geht aus den Quellen nicht hervor. Bezüglich Frage 3 konnten leider keine Informationen gefunden werden, jedoch spricht der Bericht der ÖB davon, dass Männer (Reservisten) zwischen 50 und 60 Jahren nur noch auf freiwilliger Basis mobilisiert werden. Andere Quellen berichten aber nichts von einer derartigen Ausnahme. Diskriminierungen gegen russischsprachige Ukrainer innerhalb der ukrainischen Armee sind keine bekannt.
Einzelquellen:
Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Das Büro des VB berichtet zu den og.
Fragen:
1. Der aktuelle Stand der Einberufung in der Ukraine entsprechend des Erlasses des Präsidenten vom 19.01.2015
Die neue Welle der Mobilisierung beginnt am 20. Jänner und wird in drei Etappen durchgeführt: vom Jänner bis April - 90 Tage - 50 tausend Personen, von April bis Juni -60 Tage - 13,5 tausend Personen und vom Juni bis September - 60 Tage-40 tausend Personen.
Der Einberufung unterliegen alle wehrpflichtige Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, wehrpflichtige Frauen im Alter zwischen 25 und 50 Jahren und Freiwillige im Alter bis 60 Jahre.
Diese Einberufenen werden über einen Monat ausgebildet und eintrainiert.
Von der Mobilisierung befreit werden: Priester, Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen dienstuntauglich sind, Studenten im Direktstudium, Richter, Männer die drei bzw. mehr Kinder im Alter bis 18 Jahre haben, Parlamentsabgeordnete, Männer, die nächste Familienangehörige pflegen müssen.
Der größte Bedarf an Fachleuten in den Streitkräften :
Richtschützen, Mechaniker, Aufklärer, Artilleristen, Panzerbesatzungen, Fahrer, Fachleute im Bereich der Luftabwehr.
2. Es wird bei der Einberufung kein Unterschied gemacht, das Wichtigste ist, dass die Personen bereits die Erfahrung des Armeedienstes haben.
3. Diese Frage kann nicht beantwortet werden.
4. Aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit (Russen) werden die Rekruten bzw. reaktivierte Offiziere nicht benachteiligt, da die Menschen, die gegen die russisch-separatistische Banditen kämpfen, alle Patrioten der Ukraine sind und dabei spielt keine Rolle, welche Sprache du sprichst. Im Osten der Ukraine wird gekämpft, da sind die Bedingungen des Dienstes ganz anders, als in friedlicher Zeit.
VB des BM.I in Kiew (21.1.2015): Bericht des VB, per E-Mail
Die ÖB Kiew ist die österreichische Vertretungsbehörde in der ukrainischen Hauptstadt. In einem Bericht zum Thema Wehrpflicht in der Ukraine vom 20.2.2015, berichtet die ÖB folgendes:
Welche Reservisten werden derzeit eingezogen (alle oder nur "Spezialisten")?
Mobilmachung bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weiterer Spezifizierung. Es handelt sich in der dzt. Mobilisierungsphase nicht um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.
• alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge: Freiwillige, Reservisten dann Wehrpflichtige [Freiwillige vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos resp. nicht Erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis.
• Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden;
Werden derzeit junge Wehrpflichtige (nicht Reservisten) neu zur Armee eingezogen und ausgebildet?
JA. Gemas dem Gesetz der Ukraine uber Militarpflicht und Militardienst.
In Friedenszeit (Anm.: die ja nach wie vor offiziell herrscht) werden zur Wehrpflicht männliche Burger der Ukraine zwischen 18 und 25 Jahre alt einberufen. Die Einberufung inkludiert eine medizinische Untersuchung (vgl. mit Stellung). Wenn der Burger der Ukraine als wehrdiensttauglich anerkannt wird, entsendet man ihn in eine Militäreinheit, wo er seine Wehrpflicht antritt. Die neue Einberufungskampagne wird per entsprechenden Erlass des Präsidenten rechtskräftig.
3. Welche Konsequenzen sind zu befürchten, Reservisten bzw. Wehrpflichtige dem Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure, aber vor allem aber auch in der momentanen Praxis - werden sie wirklich strafverfolgt o.ä.?)?
Die Konsequenzen treten gemäß den Artikeln 335, 336, 337 des Kriminalgesetzbuches der Ukraine ein:
Artikel 335. Die Strafe fur die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.
Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.
Von einer Strafverfolgung ist auszugehen - inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist ho. nicht bekannt.
4. Werden derzeit weibliche Reservisten in die Armee eingezogen?
Ja. Weibliche Reservisten können gem. Gesetzentwurf ?1743 mobilisiert werden. Ausnahmen gibt es bspw. für Frauen (aber auch Männer) mit Kindern.
Ansonsten wie unter Pkt. 6
5. Welche Konsequenzen drohen weiblichen Reservisten, wenn sie den Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure/de facto)?
gleich wie Männer
6. Welche Möglichkeiten gibt es, sich dem Wehrdienst (als Reservist bzw. junger Wehrpflichtiger) zu entziehen und wie verbreitet ist dies?
Die Grunde für eine nicht Beorderung sind (auszugsweise):
• Männer, die mehr als drei minderjährige Kinder bzw. arbeitsunfähige Familienmitglieder unterhalten;
• Männer oder Frauen die Alleinerzieher sind oder ein nicht Minderjähriges betreuungsbedürftiges Kind haben
• Personen die ein Familienmitglied Pflegen
• Studenten und Aspiranten;
• Priester;
• Jene Männer die durch den militär-medizinischen Dienst als (vorübergehend) wehrpflichtsunfähig (untauglich) anerkannt werden;
• Die Bürger der Ukraine, die auf den Territorien wohnen, die sich zurzeit unter der Kontrolle der Rebellen der DNR und LNR befinden, werden gem. Medienmeldungen nicht einberufen. Im Gesetz sind die Oblaste Donezk und Lugansk jedoch angeführt. Es scheint daher möglich dass es in diesen Bereichen zu einer räumlich begrenzten Mobilisierung kommen konnte (ev. durch Verwaltungsweisungen).
• Einwohner der Krim (Anm.: Ist im Gesetzestext unter den Mobilisierungsgebieten einfach nicht angeführt / gelistet).
Falle der Bestechung von Entscheidungsträgern sind bekannt geworden.
Bestechung des militär-medizinischen Dienstes wäre eine weitere Denkvariante.
7. Werden auch Wehrpflichtige/Reservisten unter den IDPs aus der
Ostukraine oder von der Krim eingezogen?
Die Ukraine unterscheidet nicht zwischen IDPs und Staatsbürgerpflichten. Fakt ist, dass jene Oblaste definiert sind die der Mobilmachung unterliegen. Die Krim ist darin jedoch nicht angeführt.
Inwieweit es aber nun Praxis ist, oder Berücksichtung findet, das ein IDP der Krim, aus Lugansk o. Donezk mit neuem Wohnraum / Wohnsitz in einem der Mobilmachung unterzogenen Oblaste nicht beordert wird ist ho. nicht bekannt.
8. Müssen auch junge Wehrpflichtige in der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine) kämpfen oder werden dort nur "erfahrene" Berufssoldaten und Reservisten eingesetzt?
Wehrpflichtige können nach Erreichung der Feldverwendungsfähigkeit für die ATO herangezogen werden. Der Zeitpunkt zur Erreichung der Feldverwendungsfähigkeit ist abhängig von der jeweiligen Waffengattung. Der Terminus "kämpfen" wird je nach Verwendung und Waffengattung jedoch nicht auf alle zutreffen können (bspw. Sanitätsdienst, IKT-Experten,
Instandsetzung oder Versorgung).
ÖB Kiew (20.2.2015): Bericht des VB, per E-Mail
Allgemeine Informationen zum Thema:
Zeit online ist der Online-Auftritt der renommierten deutschen
Wochenzeitung Die Zeit. Diese berichtet Mitte Jänner 2015 folgendes:
Die Ukraine macht Zehntausende zusätzliche Soldaten der Armee mobil:
Das Parlament hat beschlossen, Soldaten, die bereits lange Zeit im Einsatz gegen die prorussischen Separatisten im Osten des Landes sind, durch Reservisten zu ersetzen. Rund 50.000 junge Menschen oder Personen, die bereits eine besondere militärische Ausbildung erhalten haben, sollen einrücken und ab Dienstag kommender Woche bewaffnet werden. In zwei weiteren Etappen sollen von April und Juni an erneut mehr als 50.000 Soldaten im Kampf gegen prorussische Separatisten eingezogen werden.
(...)
Der Parlamentsbeschluss geht auf ein Dekret von Präsident Petro Poroschenko vom Vortag zurück. Der Staatschef hatte es mit der Notwendigkeit begründet, "angemessen auf die vom aggressiven Verhalten Russlands verursachten Bedrohungen zu reagieren".
(...)
ZON - Zeit Online (15.1.2015): Ukraine mobilisiert Zehntausende Soldaten,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-armee-aufstockung-truppen-russland , Zugriff 25.2.2015
Und einige Tage später folgendes:
Die Regierung in Kiew beginnt an diesem Dienstag mit einer Teilmobilmachung, bei der 50.000 zusätzliche Reservisten bewaffnet werden sollen. Präsident Petro Poroschenko will dadurch die Truppen in der Ostukraine verstärken. Er verteidigte die jüngste Militäroffensive gegen die Separatisten in Donezk.
(...)
Das ukrainische Parlament hatte vergangene Woche den Weg für den Einsatz von zusätzlichen Reservisten freigemacht.
Verteidigungsminister Stepan Poltorak kündigte an, dass in diesem Jahr bis zu 104.000 Ukrainer mobilisiert werden könnten.
(...)
ZON - Zeit Online (20.1.2015): Kiew startet Bewaffnung von 50.000 Reservisten,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-bewaffnet-reservisten , Zugriff 25.2.2015
Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) schreibt am 16. Februar zur Mobilisierung in der Ukraine, von Schwierigkeiten, speziell im östlichen Oblast Kharkiv und in den westlichen Oblasten der Ukraine, namentlich Iwano-Frankiwsk und Lwiw (Lemberg). In einem beispielhaften Ort nördlich der Stadt Lemberg, geht ein örtlicher Beamter von Tür zu Tür und versucht 78 Einberufungsbefehle persönlich an ortsansässige Männer im Alter von 25 Jahren und älter zuzustellen. Aber er schafft es nur 2-3 von 10 Personen zu kontaktieren. Ziel der Regierung ist es von den 100.000 Einberufungen der 4. Mobilisierungswelle zumindest die Hälfte zu mobilisieren. Militärankläger haben 1.300 Anklagen gegen Personen erhoben, die sich der Einberufung entzogen haben sollen. In Lemberg Stadt arbeitete die Polizei für ca. 2 Tage sogar mit Straßensperren und spürte so dutzende Verweigerer auf, die unter dem Vorwand von Auslandsaufenthalten oder Übersiedlung keine Post annahmen und sich so der Einberufung entzogen. Der Militärkommandant des Oblast Lemberg sagt, mehr als 2.000 Personen hätten sich bislang entzogen. Der Bürgermeister der Stadt Lemberg gibt wiederum an, dass die Einberufung eigentlich gut funktioniere. Auf 574 am 13.2. versendete Einberufungen, hätten sich mittlerweile 472 Personen rückgemeldet. Die soziale Absicherung der Kämpfer und ihrer Familien sei für viele eine Sorge.
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (16.2.2015): In Ukraine's West, Patriotism Is One Thing. Fighting's Quite Another, http://www.rferl.org/content/western-ukraine-lviv-mobilization-patriotism/26851008.html , Zugriff 25.2.2015
Die ukrainische unabhängige Internetzeitung Kyiv Post berichtet am 9. Februar, dass für die Mobilisierung mittlerweile Männer von 20-60 Jahren und Frauen von 20-50 Jahren infrage kommen. Für hohe Offiziere liege das maximale Alter bei 65 Jahren. 100 Frauen dienen angeblich bereits in der Konfliktzone, die meisten freiwillig. Zahlen dazu, wieviele Offiziere höheren Alters bereits eingezogen wurden, werden nicht genannt.
Kyiv Post (9.2.2015): Not everyone answering Ukraine's call to mobilize for war,
http://www.kyivpost.com/content/kyiv-post-plus/not-everyone-answering-ukraines-call-to-mobilize-for-war-380055.html , Zugriff 25.2.2015
Die englische Tageszeitung The Guardian schreibt am 10. Februar ähnliches. Hier liegt das Alter derjenigen die Mobilisierung infrage kommen, zwischen 25 und 60 Jahren.
The Guardian (10.2.2015): Ukraine: draft dodgers face jail as Kiev struggles to find new fighters, http://www.theguardian.com/world/2015/feb/10/ukraine-draft-dodgers-jail-kiev-struggle-new-fighters , Zugriff 25.2.2015
Die russische staatliche Nachrichtenseite Russia Today spricht am 20. Jänner von 25 bis 60 Jahren als infrage kommendes Alter für die Einberufung. Bei den Frauen ist kein Alter angegeben. Jedenfalls soll es sich bei ihnen hauptsächlich um Krankenschwestern und Psychologinnen handeln.
RT - Russia Today (20.1.2015): New military draft starts in Ukraine amid intensified assault on militia-held territories, http://rt.com/news/224347-ukraine-mobilization-intensified-shelling/ , Zugriff 25.2.2015
Das renommierte US-amerikanische Außenpolitik-Magazin Foreign Policy schreibt am 18. Februar, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer in die zehntausende gehen könnte. Laut dem Militär seien 2014 in 13 Regionen des Landes 85.792 Einberufene dem Aufruf nicht gefolgt und
9.969 wurde die Weigerung nachgewiesen. Zu Beginn des Konflikts verfügte die ukrainische Armee aufgrund des verhängten Endes der Wehrpflicht und Professionalisierungsbestrebungen nur über 6.000 kampfbereite Soldaten. 2014 verfügte die Armee bereits über 200.000 Mann. Grund waren die Mobilisierungswellen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht. Noch in der Phase der ersten Teilmobilisierung wurde das Maximalalter für die Mobilisierung ehemaliger Soldaten von 50 auf 60 angehoben. Die Armee plant nun 40.000 20-27-jährige für den 18-monatigen Grundwehrdienst einzuberufen und 10.500 Berufssoldaten zu verpflichten. Des Weiteren sollen 20.000 Reservisten im ersten Quartal bereits zuvor eingezogene ersetzen. Später sollen zu diesem Zweck weitere 40-50.000 Reservisten folgen. Es könnten auch Frauen mit entsprechender Gesundheit und militärischer Ausbildung eingezogen werden.
FP-Foreign Policy (18.2.2015): The Draft Dodgers of Ukraine, http://foreignpolicy.com/2015/02/18/the-draft-dodgers-of-ukraine-russia-putin/ , Zugriff 25.2.2015
Länderinformationen der Staatendokumentation zur Ukraine vom 25.04.2014 insbesondere betreffend die Kapitel: Justizwesen, Sicherheitsbehörden und Korruption
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.
Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.
Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.
Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.
Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.
Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.
Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.
Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.
Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.
Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.
Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.
Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.
Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.
Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.
Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)
Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.
Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)
Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.
Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)
Quellen:
- EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf , Zugriff 24.4.2014
- ÖB - Österreichische Botschaften (4.9.2013): Asylländerbericht Ukraine,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1381913826_ukra-baa-infos-2013-09-asylber-ob.pdf , Zugriff 24.4.2014
- UA - Ukraine Analysen (8.10.2013): Das ukrainische Parlament führt Teile der europäischen Gesetze ein, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen121.pdf , Zugriff 24.4.2014
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 24.4.2014
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.
Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei " XXXX " ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in Kiew vor. (USDOS 27.2.2014)
Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die " XXXX " mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in Kiew verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. XXXX -Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)
Quellen:
- Die Welt (26.2.2014): Ukraine löst XXXX -Bereitschaftspolizei auf, http://www.welt.de/politik/ausland/article125210559/Ukraine-loest-XXXX -Bereitschaftspolizei-auf.html, Zugriff 24.4.2014
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 24.4.2014
Korruption
Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)
Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.
Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)
Quellen:
- EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf , Zugriff 24.4.2014
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/268013/395597_de.html , Zugriff 24.4.2014
- TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index, http://cpi.transparency.org/cpi2013/in_detail/ , Zugriff 24.4.2014
- TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2012/results , Zugriff 24.4.2014
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 24.4.2014
AUSWÄRTIGES AMT Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand März 2015) vom 02.04.2015
Unter den verwendeten Quellen befindet sich folgender Hinweis: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen.
Der Bericht beruht auf Erkenntnissen, die die deutsche Botschaft in Kiew im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen gewonnen hat, sowie auf folgenden Quellen:
* amnesty international, Jahresbericht 2013, sowie laufende Berichterstattung über die Situation in der Ostukraine, u. a.:
Summary Killings During the Conflict in Eastern Ukraine, Oktober 2014
* Menschenrechtsbeauftragte der Werchowna Rada der Ukraine: (1) Jahresbericht, Kiew 2014; (2) Monitoring of Custodial Settings in Ukraine, Kiew 2014 (beide in englischer Sprache)
* Kharkiv Group for Human Rights Protection, laufende Berichte über die Situation auf der Krim (in englischer Sprache)
* Berichte der OSZE-Beobachtermission über die Lage in der Ostukraine (http://www.osce.org/ukraine-smm )
* Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, laufende Berichte des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) über die Menschenrechtssituation in der Ukraine
* Euro-Leader Donezk, laufende Newsletter und Homepage www.euroleader.in.ua
* UNHCR: Ukraine - Winter of 2015 seeing increased displacement, deteriorating humanitarian situation, briefing notes vom 06.02.2015 (http://unhcr.org.ua/en/2011-08-26-06-58-56/news-archive/1440-ukraine-winter-of-2015-seeing-increaseddisplacement-deteriorating-humanitarian-situation )
* UNHCR: International Protection Considerations related to developments in Ukraine Update II (Januar 2015) (http://www.refworld.org/docid/54c639474.html )
* Council of Europe: Preliminary Observations made by the Delegation of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) which visited Ukraine from 8 to 16 September 2014, Strasbourg, 13 January 2015
* OSCE - ODIHR: Situation Assessment Report on Roma in Ukraine and the Impact of the Current Crisis, Warsaw, August 2014
Zusammenfassung
Nach dem "Euromaidan" im Winter 2013/14 und dem Sturz von Präsident Janukowytsch gelang nach Übergangsregierung, Neuwahlen von Präsident und Parlament und nach der Regierungsbildung im weiteren Jahresverlauf 2014 eine relative Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und sich im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken" durch Separatisten etablierten. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen sind über 5.000 Menschen umgekommen. 1 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert, etwa 1 Mio. Ukrainer sind nach Russland geflohen. Die Regierung verabschiedete erfolgreich Reformgesetze
(Wirtschaft, Energie und Justiz, Korruptionsbekämpfung, Lustration) und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU.
Das Parteiensystem ist plural. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen, die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen. Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt, die Religionsfreiheit wird respektiert.
Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet. Die Ukraine ist Mitglied der UN-Anti-Folter-Konventionen. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge und Asylbewerber finden nicht statt.
In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Die Einwohner der Krim wurden nach Russland eingebürgert, die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblich Restriktionen durch die russischen Vertreter. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. In den Oblasten Donezk und Luhansk kam es in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCHR) spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Auch in Gebieten, in denen ukrainische "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen, kam es zu Menschenrechtsverletzungen.
Die Grundversorgung für Rückkehrer ist (wie für die meisten Menschen in der Ukraine) knapp ausreichend. Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend, qualitativ höherwertige Leistungen sind jedoch gelegentlich von privaten Zuzahlungen abhängig.
I. Allgemeine politische Lage
Nach der versuchten gewaltsamen Niederschlagung des "Euromaidans" mit 115 Toten im Februar 2014 flüchtete der damalige Präsident Janukowytsch nach Russland. Das ukrainische Parlament erklärte anschließend Janukowytsch für abgesetzt, weil er sich seiner Amtspflichten entzogen habe, und bestellte Parlamentspräsidenten Turtschynow zum Übergangspräsidenten. Neuer Ministerpräsident wurde Arseni Jazenjuk. Noch am Tag der Flucht Janukowytschs am 21.02.2014 setzte das Parlament, die Werchowna Rada, die Verfassung von 2004 wieder in Kraft. Sie schreibt Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte fest. In der Praxis werden diese Grundsätze durch die grassierende Korruption häufig durchbrochen. Die Ukraine liegt auf Rang 142 des Korruptionsindex' von Transparency International und gilt damit als das korrupteste Land Europas.
Am 21.03.2014 annektierte Russland die Krim. Anschließend etablierten sich mit Hilfe russischer Truppen im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken", gegen die die ukrainische Regierung seit dem 13.04.2014 mit einer Anti-Terror-Operation (ATO) vorgeht. Nach vorübergehenden Erfolgen der ATO griffen mutmaßlich aus Russland eingereiste Kämpfer ein und fügten den ukrainischen Kräften schwere Niederlagen zu. Die Minsker Vereinbarungen vom September 2014 haben keine Konfliktlösung gebracht; der vereinbarte Waffenstillstand wurde täglich gebrochen. Am 12.02.2015 wurden in Minsk erneut Maßnahmen zur Eindämmung des Konflikts vereinbart. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzung sind über 5.000 Menschen umgekommen. Nach Angaben des Sozialministeriums von Mitte Februar 2015 sind inzwischen über 1 Mio. Binnenflüchtlinge innerhalb der Ukraine registriert. Laut ukrainischem Migrationsdienst sind etwa 1 Mio. Ukrainer nach Russland geflohen, ca. 250.000 haben dort Asyl erhalten. Auch in Belarus, Moldawien, Polen, Ungarn und Rumänien suchen Ukrainer Zuflucht.
Ungeachtet des Konflikts verabschiedete die nach der Flucht von Präsident Janukowytsch eingesetzte Übergangsregierung Jazenjuk erfolgreich seit langem aufgeschobene Gesetze, erhielt Kredite von internationalen Gebern und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU. Die nach den Parlamentswahlen im Oktober 2014 gebildete neue Regierung Jazenjuk hat sich ambitionierte Reformziele, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Justiz sowie Korruptionsbekämpfung und Reform des öffentlichen Dienstes, gesetzt.
Präsidentschaftswahlen fanden trotz schwieriger Sicherheitslage im Osten des Landes am 25.05.2014 statt. Dabei wurde Petro Poroschenko im ersten Wahlgang gewählt. Vorgezogene Wahlen zur Werchowna Rada (Parlament) erfolgten am 26.10.2014 und wurden von lokalen Wahlbeobachtungsorganisationen als die fairsten in der Geschichte der unabhängigen Ukraine bezeichnet. Die Parteienlandschaft ist plural und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis kommunistisch wieder. Noch ist der Programmcharakter der Parteien wenig entwickelt, die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen.
Die Sicherheitsbehörden haben sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Miliz (d. h. die Polizei) und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es noch überlappende Kompetenzen.
II. Asylrelevante Tatsachen
1. Staatliche Repressionen
1.1 Politische Opposition
Aktivitäten von Oppositionsparteien oder -gruppen unterliegen keinen staatlichen Restriktionen.
1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013/2014 erkämpft. Sie ist seither unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Zuletzt wurde der Fall eines Journalisten bekannt, der zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen hatte und deshalb wegen Landesverrats angeklagt wurde.
1.3 Minderheiten
Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013/2014 ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Eine staatliche Diskriminierung findet nicht statt. In der Bevölkerung bestehen teilweise erheblich Vorurteile gegen Roma.
Die Regierung hat am 04.06.2014 einen "Beauftragten für ethno-nationale Politik" (Hennadi Drusenko) ernannt, der dem Ministerrat unterstellt ist.
1.4 Religionsfreiheit
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert.
1.5 Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich zunehmend an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (mit Unterstützung der Internationalen Stiftung für Rechtliche Zusammenarbeit und ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft wird nicht praktiziert.
1.6 Militärdienst
Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 25 Jahren, er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassen sollte. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle.
Für 2014 wurde das Ziel genannt, ca. 60.000 Wehrpflichtige zu mobilisieren. Innerhalb des Jahres 2015 sollen binnen 210 Tagen 104.000 vorwiegend Reservisten (diese im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, zwischen 50 und 60 freiwillig) eingezogen werden. Seit dem 20.01.2015 besteht wegen dieser weiteren Mobilisierung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Für 12 Monate wird der Arbeitsplatz garantiert, das Gehalt ist in dieser Zeit (zusätzlich zum dienstgrad-entsprechenden Sold) weiterzuzahlen. Während der sechsmonatigen Ausbildungen werden Wehrpflichtige nicht in den ATOGebieten eingesetzt. Ob und wann sie danach dort zum Einsatz kommen, ist hier nicht bekannt. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt. Bei der derzeitigen Teilmobilisierung ergeht an den Wehrpflichtigen ein Einberufungsbescheid des Militärkommissariats (entspricht dem deutschen Kreiswehrersatzamt). Zunächst wird versucht, den Bescheid dem Einberufenen persönlich zuzustellen. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid an die Arbeitsstätte gesandt, ggf. wird der Einberufene direkt an der Arbeitsstätte abgeholt. Es findet Wehrüberwachung statt: Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen.
Ermittlungen, ob eine Person einberufen wurde (z. B. durch Anfragen über die Botschaft an das Außen- und Verteidigungsministerium) könnten dazu führen, dass die Wehrüberwachungsbehörden erst durch diese Nachfrage darauf aufmerksam werden, dass eine Person bisher ihrer Überwachung entgangen ist. Ohnehin wäre mit einer langen Bearbeitungszeit zu rechnen.
Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NRO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Musterung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat (Kreiswehrersatzamt). Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen.
Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet.
Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 UStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 UStGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten.
1.7 Geschlechtsspezifische Verfolgung
Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Frauen- und Mädchenhandel.
1.8 Exilpolitische Aktivitäten
Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt.
2. Repressionen Dritter
Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vgl. Nr. 4.
3. Ausweichmöglichkeiten
Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs) ist nach Angaben des Sozialministeriums Mitte Februar 2015 auf über 1 Mio. gestiegen, eine weitere Mio. Menschen sind nach Russland geflohen. Das UKR Parlament hat ein lange gefordertes IDP-Gesetz erlassen, das am 19.11.2014 vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von IDPs geschaffen.
4. Konfliktgebiete
In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle der Kiewer Regierung, namentlich in den von Separatisten kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk, sowie auf der Krim, haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatliche Befugnisse wahrzunehmen.
Auf der Krim werden seit März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Vertretern ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Besorgniserregend ist die zunehmende Zahl von Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Medien geraten zunehmend unter Druck, der unabhängige Fernsehsender der Tataren (ATR) wurde geschlossen und die Lizenz entzogen. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch.
In den Oblasten Donezk und Luhansk ist zu differenzieren zwischen Gebieten, die sich unter Kontrolle der pro-russischen Separatisten befinden, befriedeten Gebieten unter voller Kontrolle staatlicher ukrainischer Stellen, und Gebieten, in denen ukrainische Militäreinheiten, auch die sog. Freiwilligen-Bataillone, zum Einsatz kommen.
Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NROs lassen den Schluss zu, dass es seit Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der siebte Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) vom 15.11.2014 spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert.
In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Neuaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen.
Problematisch sind die Gebiete, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern sog. "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen. Diese Einheiten nehmen offiziell an der sog. "Anti-Terror-Operation" teil; fast alle sind dem Verteidigungsministerium und der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt. Teilweise handelt es sich um Einheiten, die von privater Seite finanziert werden, z. B. vom Dnipropetrowsker Oligarchen Kolomojsky (bis Ende März 2015 im Amt als Gouverneur). Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hat zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen.
Meldungen über die Entdeckung von Massengräbern können nicht bewertet werden. Funde in Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle ukrainischer Einheiten standen (der russische Außenminister Lawrow sprach von 400 entdeckten Leichen), werden von Amnesty International, OSZE und UNHCR als übertrieben bewertet; sie bestätigten den Fund von drei Gräbern mit insgesamt 10 Leichen. Eine unabhängige forensische Untersuchung zur Todesursache war bislang nicht möglich. Die ukrainische Regierung bestreitet jede Verantwortung und veröffentlichte ihrerseits eine Karte mit einer großen Zahl von angeblichen Massengräbern, die von Separatisten angelegt worden sein sollen. Auch hier ist eine Bewertung derzeit nicht möglich.
Mittlerweile scheint das Bewusstsein dafür zu wachsen, dass Disziplinlosigkeit der Freiwilligen-Bataillone sowohl die Bevölkerung in den Einsatzgebieten gefährdet, als auch in andere Regionen ausstrahlt und dort zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Der ukrainische Staat scheint gewillt, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen.
III. Menschenrechtslage
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt II, Art. 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, Internationales
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, UN-Anti-Folter-Konvention, UN-Kinderrechtskonvention, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Europäische Menschenrechtskonvention).
2. Folter
Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. Bei der Umsetzung bestehen vor allem im Strafvollzug weiterhin Defizite. Menschenrechtswidrige Verhörmethoden mit Schlägen und Tritten, überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische Überbelegung, schlechte hygienische Verhältnisse und schlechtes Essen führen nach Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments in einigen Haftanstalten zu Zuständen, die nicht konventionskonform sind.
3. Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK.
4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan und den Zwischenfällen in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen nur äußerst schleppend voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen wurden aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet.
Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig.
Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit unerträglichen Zuständen in einigen U-Haft- und psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen - nach einer Reform der StPO - deutlich rückläufig. Nicht mehr wie noch 2002 etwa 215.000 Häftlinge sind inhaftiert, sondern (nach Angaben des Leiters des nationalen Justizvollzugsdienstes vom August 2014) noch ca. 94.000. Schlecht bezahltes und unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse sowie Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt sind immer noch die Regel.
IV. Rückkehrfragen
1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
1.1 Grundversorgung
Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. In Teilen des Landes stehen Strom, Gas und warmes Wasser nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg.
Die Währung Hrywnja (UAH) verfällt dramatisch (der Euro stieg von Januar (11,20) über Juli (15,73) und Dezember 2014 (18,97) auf 25,14 UAH im März 2015). Der Durchschnittslohn betrug 2014 in der Staatsverwaltung 3816 UAH im Monat, im Bildungswesen 2745, im Gesundheitswesen 2436; die Durchschnittsrente lag bei 1526 UAH. Seit 01.07.2014 gibt es kein Kindergeld mehr, sondern eine Einmalzahlung bei Geburt und monatliche Zahlungen für drei Jahre (insgesamt nach jetzigem Wert ca. 1.400 Euro). Ohne zusätzliche Einkommensquellen ist es alten Menschen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es gibt keine nennenswerten Lohn- und Gehaltsrückstände im öffentlichen Bereich und so gut wie keine Rückstände bei Renten, mit Ausnahme der von Separatisten besetzten Kreise in den Gebieten Donezk und Luhansk.
1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland
Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm "Rückkehrende Fachkräfte" gezielt die Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine Ausbildung absolviert haben, in die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit in der Ukraine. 2014 wurden über das Centrum für internationale Entwicklung und Migration (CIM) sieben rückkehrende Fachkräfte gefördert.
1.3 Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor.
2. Behandlung von Rückkehrern
Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer in den Ort, an dem sie zuletzt gemeldet waren, begeben. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie auch bei anderen Personengruppen - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.
3. Einreisekontrollen
Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (Art. 33 Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen auszufüllender Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland werden nicht anerkannt.
4. Abschiebewege
Westliche Staaten ohne gemeinsame Grenze mit der Ukraine (z.B. Frankreich und Niederlande) nehmen Rückführungen illegal Eingereister in erster Linie entsprechend den Regeln des Internationalen Zivilluftfahrt-Übereinkommens von Chicago (ICAO) vor. Auch aus Deutschland finden Abschiebungen statt. Das Rücknahmeübereinkommen zwischen der EU und der Ukraine ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.
V. Sonstige Erkenntnisse
1. Echtheit der Dokumente
Gefälschte Dokumente und echte Dokumente mit unwahrem Inhalt werden in zunehmendem Maße verwendet. Teilweise wird der Inhalt falscher Dokumente bis in Gerichtsverfahren hinein vorgetragen. Die Vorlage falscher Dokumente gilt verbreitet als Kavaliersdelikt.
1.1 Echte Dokumente unwahren Inhalts
Nach hiesigen Erfahrungen ist die Verwendung von echten Dokumenten ukrainischer Behörden mit unwahrem Inhalt nicht häufig. Ausstellung von nichtbehördlichen Bescheinigungen mit unwahrem Inhalt (z. B. Arbeitsbescheinigungen) ist ein verbreitetes Phänomen.
1.2 Zugang zu gefälschten Dokumenten
Die Verfälschung echter Dokumente kommt gelegentlich vor und betrifft in erster Linie Personenstandsurkunden sowie gerichtliche Beschlüsse und Urteile.
2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Art. 33 Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen.
Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Auslandsreisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführer und dem damit gewonnen Eindruck von diesen zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und eine Rückkehr in die Ukraine nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführer im asylrelevanten Ausmaß nach sich zieht.
Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Eine unbekannte Person soll auf der Suche nach dem Stiefvater der Zweitbeschwerdeführerin, der bei einer nicht näher bekannten staatlichen Behörde/Sondereinheit der Polizei arbeite, die Beschwerdeführer bedroht haben, weshalb der Stiefvater der Zweitbeschwerdeführerin beschlossen habe, dass die Beschwerdeführer ausreisen müssten.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
203.037-0/IV/29/98 uva.m.)
Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Im vorliegenden Fall fehlt es an jeglicher Substanz der Verfolgungsbehauptung. Das Vorbringen ist vollkommen oberflächlich und vage und konnte vom erkennenden Richter nicht nachvollzogen werden. Auch ist dieses vollkommen unplausibel und entbehrt jeglicher Lebensrealität.
Vorauszuschicken ist, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin intelligente gebildete Personen und juristisch geschult sind. Von diesen wäre demnach zu erwarten gewesen, entsprechend konkrete Informationen über ihre Verfolgung zu liefern bzw. hätte diesen bewusst sein müssen, sich solche zu beschaffen, was aufgrund des unveränderten Kontaktes mit den Angehörigen im Herkunftsstaat auch zweifelsohne möglich gewesen wäre.
Geradezu absurd mutet in diesem Zusammenhang an, wenn in der Beschwerde bemängelt wird, dass die belangte Behörde keine Recherchen im Herkunftsstaat durchgeführt habe, wenn der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer doch überhaupt keine Bereitschaft gezeigt haben, irgendwelche konkreten Informationen im Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen zu liefern.
Grund für die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat soll der Stiefvater der Zweitbeschwerdeführerin sein, wobei der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht sagen konnten, warum der Stiefvater verfolgt werden soll. Sie konnten auch nicht angeben, bei wem es sich um den unbekannten Verfolger handelt. Es war ihnen aber nicht einmal möglich, anzugeben, welche Position der Stiefvater der Zweitbeschwerdeführerin innerhalb der Polizei innehaben soll.
Vorauszuschicken ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Stiefvater aufgewachsen ist. Sie erklärte, dass ihre Mutter den Stiefvater im Jahr 1998 geheiratet habe. Sie sei damals acht Jahre alt gewesen und habe mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Stadt XXXX gelebt. (S. 3 Verhandlungsprotokoll) Bereits aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, dass sie keine Angaben über seine berufliche Tätigkeit machen konnte. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre ganze Jugend hindurch mit dem Stiefvater in XXXX gelebt haben und bis zur Ausreise aus der Ukraine Kontakt zu ihm gehabt.
Die Zweitbeschwerdeführerin meinte, dass der Stiefvater Polizeibeamter sei und bei der Spezialeinheit XXXX arbeite. Er sei zuerst in XXXX gewesen und später aus einem ihr nicht bekannten Grund nach XXXX gewechselt. Sie konnte aber nicht beantworten, wann ihr Stiefvater als Polizist in XXXX tätig gewesen sei. Sie meinte, dass ihr Stiefvater vor ca. zwei Jahren nach XXXX versetzt worden sei und jedenfalls sei er wieder als Polizist in XXXX tätig gewesen. Sie meinte auch, dass es sehr viele Veränderungen nach den Umwälzungen in der Ukraine gegeben habe. Ihr Vater habe als Polizist für den ehemaligen Präsidenten eintreten müssen. Sie wisse aber nicht, welche Veränderungen sich für ihren Stiefvater nach der Ausreise ergeben hätten. (S. 3 und 4 Verhandlungsprotokoll)
Völlig unnachvollziehbar bleibt jedoch, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht weiß, ob ihr Stiefvater, der mit ihrer Mutter seit mehr als einem Jahrzehnt zusammenlebt und zu dem sie über ihre Mutter regelmäßig Kontakt hat, im Frühling 2014 noch bei der Polizei tätig gewesen ist und wenn ja in welcher Position.
Daraufhin meinte die Zweitbeschwerdeführerin, dass er sicher dort bei der Polizei im Einsatz gewesen sei. Er habe irgendwelche Objekte bewachen müssen, was sie zeitlich nicht so genau sagen könne (S. 4 Verhandlungsprotokoll), was aber nicht nachvollziehbar ist, müsste sie doch sagen können, wo der eigene Stiefvater nach dem Umsturz in der Ukraine in den folgenden Monaten als Polizist tätig gewesen ist, ob in XXXX , erneut in XXXX oder ganz wo anders.
Hiezu meinte sie plötzlich, dass er einerseits als Polizist in der Ostukraine tätig gewesen sei, in der Anti-Terror-Zone, andererseits sei er viel geschäftlich unterwegs gewesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin will Ostern 2014 in der Stadt XXXX gefeiert haben. Demnach muss sie doch angeben können, ob ihr ob Ihr eigener Stiefvater zu Ostern 2014 mit ihr in der Stadt XXXX gefeiert hat, ob er damals in XXXX bei der Miliz gewesen ist, oder ob er zu dieser Zeit im Rahmen einer Sondereinheit in der Ostukraine gegen die Aufständischen gekämpft hat.
Auch hier meinte die Zweitbeschwerdeführerin völlig unpassend, dass der Stiefvater glaublich zu Ostern 2014 nicht anwesend gewesen sei (S. 5 Verhandlung)
Eine Klärung der Frage der Beschäftigung des Vaters und wo er eingesetzt worden ist, war mit der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich, was im konkreten Fall jedoch nicht nachvollzogen werden kann, will die Zweitbeschwerdeführerin doch seit Ostern 2014 von einem unbekannten Mann in der Ukraine bedroht worden sein, dies erkennbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit Ihres Stiefvaters. Unter diesem Aspekt hätte sie sich doch spätestens ab Ostern 2014 sich mit der Frage beschäftigt haben müssen, ob der Stiefvater immer noch bei der Polizei ist, ob er für sie erreichbar ist, etwa auf der Polizei in XXXX oder ob dieser möglicherweise aus ganz anderen Gründen Probleme mit anderen Personen hat.
Vor dem BFA hat die Zweitbeschwerdeführerin am 24.09.2104 im Übrigen ausdrücklich erklärt, dass ihr Stiefvater Major bei der Polizei, genauer bei einer Spezialeinheit namens XXXX tätig sei. Dies bestätigte sie auch in der Beschwerdeverhandlung (S. 6 Verhandlungsprotokoll).
Im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung hat der erkennende Richter einfache Internetrecherchen durchgeführt, bei denen rasch herauszufinden ist, dass die Spezialeinheit XXXX im XXXX . XXXX wurde XXXX von XXXX auf XXXX .
Die Zweitbeschwerdeführerin hat aber noch im September 2014 behauptet, dass ihr Stiefvater noch immer bei dieser aufgelösten Spezialeinheit sei, was im Lichte der eingeholten Informationen denkunmöglich ist.
Zumal sich am Protokoll der Einvernahme keine Zweifel ergeben hat, zielt ihr Rechtfertigungsversuch, wonach sie dies nicht gesagt habe ins Leere. Soweit sie meint dies zu einem Zeitpunkt gesagt zu haben, zu dem sie nicht gewusst habe, was sich in der Ukraine alles nach ihrer Ausreise ergeben habe (S. 7 Verhandlungsprotokoll), war ihr entgegenzuhalten, dass sie zu Ostern 2014 ihre Mutter besucht hat und zeitgleich von einem Unbekannten bedroht worden sei. Unter diesen Umständen ist es doch völlig undenkbar, dass sie in Gesprächen mit der eigenen Mutter nicht auch erkennt, dass diese Spezialeinheit XXXX gar nicht mehr existiert und deshalb der Stiefvater logischerweise bei einer ganz anderen Polizeieinheit eingesetzt werden muss. Diese Aussagen deuten vielmehr darauf hin, dass ihr Stiefvater überhaupt nie bei XXXX tätig war. Zumal sie überhaupt kein Wissen haben will, wo ihr Stiefvater wann tätig gewesen ist, mutet es vollkommen konstruiert an, dass sie sich sicher sei, dass dieser bei XXXX gewesen ist. Dies auch deshalb als sie in der Folge meinte, nie mit ihrer Mutter darüber gesprochen zu haben, da sie nie über dienstliche Angelegenheiten gesprochen hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin will demnach mit niemandem über die Tätigkeit ihres Stiefvaters gesprochen haben, da dies so geheim gewesen sei, andererseits will sie wissen, dass dieser bei XXXX tätig gewesen ist, nur halt zu einem Zeitpunkt, zu dem es diese Einheit gar nicht mehr gegeben hat.
Auch der Erstbeschwerdeführer, der noch dazu bei den staatlichen Behörden beschäftigt gewesen und Jurist ist, konnte keinerlei konkrete Informationen zur Beschäftigung des Schwiegervaters tätigen. Dieser zog sich darauf zurück, dass er die Schwiegermutter zwar immer wieder zum Schwiegervater gefragt habe, dieser aber in einem Bereich tätig sei, wo man nichts sagen dürfe (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Die Schwiegermutter soll zu Ostern 2014 auch gar nicht gewusst haben, wo sich der Schwiegervater aufhalte, meinte in der Folge jedoch, dass er den Schwiegervater im März 2014 gesehen habe - zum Geburtstag seines Sohnes. Vorher sei er immer im Einsatz am Maidan und so gewesen sein. (S. 12 Verhandlungsprotokoll)
Auch der Erstbeschwerdeführer hat im Übrigen noch am 24.09.2014 gemeint, dass der Schwiegervater bei einer Spezialeinheit namens XXXX tätig sein soll und meinte er auch in der Beschwerdeverhandlung, zu wissen, dass der Schwiegervater bei XXXX tätig gewesen sei. Er behauptete - offenbar eine Schutzbehauptung -, dass neue Einheiten aufgebaut worden seien, die nach Gewohnheit noch immer als XXXX bezeichnet werden würden. (S. 12 Verhandlungsprotokoll) Wie schon bei der Zweitbeschwerdeführerin muss es auch beim Erstbeschwerdeführer als vollkommen unnachvollziehbar gewertet werden, dass er im September 2014 nicht gewusst haben will, dass sich XXXX im XXXX aufgelöst hat. Seine dahingehende Unwissenheit ist im Lichte des Umstandes, dass die Beschwerdeführer wegen dem Schwiegervater den Herkunftsstaat verlassen haben wollen, vollkommen unplausibel.
Der Erstbeschwerdeführer konnte im Übrigen weder anführen, wo sich der Schwiegervater aufhält und in welcher Funktion dieser tätig ist. Auch über den unbekannten Verfolger konnte er nichts sagen. (S. 13 Verhandlungsprotokoll)
Diese völlige Unwissenheit über den Stiefvater der Zweitbeschwerdeführerin erscheint auch insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, als nach wie vor mit der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat Kontakt besteht. Mit dieser spreche sie über Internet. Die Zweitbeschwerdeführerin will vor der Ausreise und auch danach im Juli 2014 mit ihrem Stiefvater gesprochen haben. Dass in all dieser Zeit nicht über den Grund gesprochen worden sein soll, aus dem die Beschwerdeführer ihr Leben in der Ukraine aufgegeben haben, mutet vollkommen lebensfremd an.
Auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach ihre Mutter den Stiefvater niemals in der Arbeit besucht habe und dieser auch niemals haben wollte, dass die Mutter bei irgendwelchen Anlässen dabei sei, und diese auch jetzt glaublich nur ab und zu wisse, wo der Stiefvater sei, deutet nicht auf ein den Tatsachen entsprechendes Vorbringen hin.
Auch die übermittelten Unterlagen betreffend den Schwiegervater vermögen nicht dem Fluchtvorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Laut Erstbeschwerdeführer hätten die Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin Unterlagen aus dem Herkunftsstaat auch betreffend den Stiefvater übermittelt.
Unter den übermittelten Dokumenten findet sich kein Nachweis über die Tätigkeit des Stiefvaters bei der Polizei oder XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin meinte, dass ihr Stiefvater diese Unterlagen nur selbst übermitteln könne. Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um Fotos, die den Stiefvater in Uniform zeigen. Diese Fotos seien vor zwei bis drei Jahren gemacht worden. Das erste Foto soll aus dem Polizeiausweis ihres Stiefvaters stammen. Den Polizeiausweis selbst habe sie nicht übermitteln können. Bei dem Foto handle es sich um eines von mehreren Fotos, die für den Polizeiausweis angefertigt worden seien und die sich ihre Mutter behalten habe. Weiters wurde ein Militärausweis vorgelegt.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht demnach lediglich hervor, dass der Stiefvater vor sehr langer Zeit einen Militärausweis bekommen hat.
Soweit der Erstbeschwerdeführer wiederholt beteuert, dass das mit der Polizei geheim sei und der Schweigervater das Dokument immer bei sich führe, weshalb es nicht verschickt werden könne, muss festgehalten werden, dass unter dieser Prämisse die Übermittlung von Fotos, die den Schwiegervater und andere Polizisten bei Schießübungen zeigen, nicht darauf hinweisen, dass es sich um eine derart geheime Angelegenheit handelt. Hiezu meinte der Erstbeschwerdeführer, dass es Schießübungen gewesen seien. Er habe diese vorgelegt, um die Identität des Schwiegervaters zu belegen. Schießübungen seien seine Pflicht bei diesen Einheiten. Es sei kein Geheimnis, dass er zum Schießstand gehe. (S. 17, Verhandlungsprotokoll)
Die vorgelegten Unterlagen sind demnach selbst nach den Worten des Erstbeschwerdeführers kein Beleg dafür, dass der Schwiegervater bei einer Spezialeinheit der Polizei tätig gewesen ist.
Das Vorbringen bleibt im Lichte der vorgelegten Unterlagen demnach unstimmig.
Entscheidend gegen die Verfolgungsbehauptung spricht schließlich der Umstand, dass sich sowohl die Mutter als auch der Stiefvater unvermindert in der Ukraine aufhalten.
Nicht nachvollziehbar ist hier bereits, warum die Zweitbeschwerdeführerin als Stieftochter von Unbekannten wegen ihrem Stiefvater intensiv verfolgt und bedroht worden sein soll, die Ehefrau ihres Stiefvaters (die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin) aber nicht.
Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte nämlich in der Beschwerdeverhandlung vom unveränderten Aufenthalt ihrer Mutter in der Ukraine, wobei sie mit dieser regelmäßig über Internet in Kontakt steht. Primär spreche sie mit dieser über ihre Schwangerschaft. Ihrer Mutter soll es gesundheitlich nicht so gut gehen. Sie wohne unverändert in XXXX und meinte sie, dass sie nicht sagen könne, ob sie sich dort ständig aufhalte. Sie ändere regelmäßig ihren Aufenthaltsort und lebe auch bei Verwandten. (S. 2 und 3 Verhandlungsprotokoll) Dies kann aber in der Form nicht stimmen, meinte sie doch auf Vorhalt, dass die Mutter unverändert in XXXX als Krankenschwester tätig ist. In diesem Zusammenhang erklärte sie vollkommen unpassend, dass ihre Mutter nicht in die Arbeit gehe, wenn sie sich bedroht fühle. Auf den berechtigten Einwand, wie die Mutter dies in ihrer Arbeit regle, da sie doch nicht wochenlang vom Dienst fernbleiben könne, meinte sie, dass sie in Krankenstand gehe, wenn sie sich bedroht fühle. Die Mutter mache eine Chemotherapie, was dort auch bekannt sei, weshalb ihre zwischenzeitige Abwesenheit akzeptiert werde. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)
Die Beschwerdeführer wollen unmittelbar vor der Ausreise mit dem Umbringen bedroht worden sein, sollten sie keine Auskünfte über den Stiefvater geben. Umgekehrt soll die Mutter - offenbar für die Verfolger greifbar - nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig sein und nach den Schilderungen auch immer wieder in XXXX aufhältig sein und offenbar auch ihrer Arbeit nachgehen. Zumal auch der Stiefvater dort unverändert aufhältig ist, ist absolut lebensfremd, weshalb gerade die Beschwerdeführer auf der Suche nach dem Stiefvater der Zweitbeschwerdeführerin intensiv verfolgt werden sollen.
Der Erstbeschwerdeführer hat zum Aufenthalt der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin überhaupt völlig unpassende und offenbar asylzweckbezogene Ausführungen getätigt.
So meinte er vorerst, dass diese im medizinischen Bereich arbeite. Sie arbeite in einer Zahnklinik, wisse er jedoch nicht, ob sie Ärztin sei. Er wisse, dass sie eine Assistentin auf der Zahnklinik in XXXX sei. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen oft auf Urlaub gewesen. Beim Verlassen des Herkunftsstaates habe die Schwiegermutter noch dort gearbeitet, und glaube er, dass sie auch heute dort erreichbar sei. Auf Vorhalt, wie es möglich sei, dass sie sich einerseits verstecke, andererseits einer geregelten Arbeit nachgehe, meinte er abweichend, dass er bezweifle, dass diese einer regelmäßigen Arbeit nachgehe. Sie verheimliche Dinge, weil sie die Beschwerdeführer nicht aufregen wolle. Sie habe gesundheitliche Schwierigkeiten und sei oft auf der Onkologie. (S. 13, Verhandlungsprotokoll) Später erklärte er, dass die Schwiegermutter sich immer verstecke (S. 16 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt meinte er plötzlich, dass er nicht wisse, ob sie derzeit arbeite oder nicht. Er gab an, dass der Schwiegervater vielleicht geholfen habe, dass sich die Situation für die Schwiegermutter gelöst habe. (S. 16 Verhandlungsprotokoll) Schließlich erklärte er, dass die Schwiegermutter vielleicht gar nicht mehr bedroht werde. Vielleicht habe der Schwiegervater auch der Schwiegermutter geholfen. Diese könne sich alleine auch besser verstecken. Wäre die Schwiegermutter aber nicht bedroht, müsste diese auch nicht die Handynummer fallweise wechseln (S. 19 Verhandlungsprotokoll).
Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen wiederum vollkommen oberflächlich ist und auf Mutmaßungen fußt, passt dies nach wie vor nicht mit dem versteckten Leben der Schwiegermutter zusammen. Die Schwiegermutter kommuniziert offenbar unverändert über ein Internet-Account mit der Zweitbeschwerdeführerin, weshalb auch das Vorbringen rund um ein Wechseln der Handynummer ins Leere zielt. Es muss im Übrigen festgehalten werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin erklärt hat, von ihrer Mutter überhaupt nichts hinsichtlich Problemen im Herkunftsstaat gehört zu haben und sie lediglich vermute, von der Mutter mit schlechten Nachrichten verschont zu werden, was jedoch keinen Sinn macht, ist doch allen Beteiligten bewusst, dass Informationen für das Asylverfahren und einem damit verbundenen Verbleib im Bundesgebiet benötigt werden.
Ausdrücklich festgehalten muss auch werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich erklärt hat, dass ihr Stiefvater ein richtiger Patriot sei. Er sei von der Volksgruppe her Ukrainer und kämpfe natürlich auf der Seite der Regierungstruppen und der Sicherheitskräfte gegen die russischen Separatisten (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Unter dieser Prämisse kann auch ausgeschlossen werden, dass die Probleme des Stiefvaters darin begründet liegen, dass er auf russischer Seite kämpfe.
Es mutet schließlich auch wenig nachvollziehbar an, dass der Erstbeschwerdeführer, der bei den staatlichen Behörden tätig gewesen ist, nicht seine Vorgesetzten über die Drohungen informiert hat. Auch die Polizei wurde von den Beschwerdeführern nicht herangezogen. Stattdessen will der Erstbeschwerdeführer gekündigt haben und aus dem Herkunftsstaat ausgereist sein.
Der Erstbeschwerdeführer verneinte auch, in der Ukraine zum Militär eingezogen werden zu können. Er sei aus gesundheitlichen Gründen untauglich gewesen und habe den Militärdienst nicht ableisten müssen.
Schließlich konnte in der Beschwerdeverhandlung wie schon im ganzen Verfahren keine einzige Informationen zum Verfolger bzw. den Verfolger des Stiefvaters angegeben werden, was - wie dargelegt - beim Kontakt mit der Mutter über die ein Kontakt mit dem Stiefvater möglich wäre, absolut lebensfremd ist. Zumal es sich offenbar um keine staatlichen Verfolger handelt, zumal der Stiefvater für den ukrainischen Staat arbeitet, kann nicht erkannt werden, weshalb die Information rund um den Verfolger des Stiefvaters derart geheim sein sollte.
Zusammengefasst war demnach von der absoluten Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung der Beschwerdeführer auszugehen. Abgesehen von der Abstraktheit und Oberflächlichkeit des Vorbringens haben sich die dargelegten Ungereimtheiten ergeben und spricht insbesondere der unveränderte Aufenthalt der Hauptbetroffenen in der Ukraine gegen die dargelegte Verfolgung der Beschwerdeführer.
Die in den angefochtenen Bescheid vom 09.01.2015 wiedergegebenen Länderinformationen wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung um fallbezogene Aspekte ergänzt. Im Übrigen werden im gegenständlichen Erkenntnis aktuelle Länderinformationen zur allgemeinen Situation in der Ukraine zitiert, die bei einem Vergleich mit den bislang zitierten Länderinformationen, keine Änderung der Situation von Entscheidungsrelevanz für die Beschwerdeführer zeigen, sondern ein unverändertes Bild im Vergleich zur Situation bei Bescheiderlassung zeigen.
Wie bereits die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid beruhen auch die nunmehr vorgehaltenen und die der Entscheidung darüber hinaus zugrunde gelegten ausführlichen und aktuellen im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Beschwerdeführer konnten den Länderinformationen nicht entgegentreten, sondern wurden vielmehr vom Fall losgelöste YouTube-Video-Links übermittelt, mit denen jedoch den ausgewogenen schlüssigen wiedergegebenen Länderinformationen nicht entgegengetreten werden konnte.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführer im Westen der Ukraine in einer von den Unruhegebieten weit entfernten Gebiet gelebt haben, wo sich im Übrigen unverändert Angehörige der Beschwerdeführer aufhalten.
Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei den Beschwerdeführern nicht erkennbar. Der Erstbeschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung noch einmal ausdrücklich erklärt, nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Bereits zuvor gab er an, im Herkunftsstaat jederzeit wieder eine Arbeit bekommen zu können. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind im Übrigen gebildete Personen mit fundierter Ausbildung. Auch das Wohnbedürfnis erscheint aufgrund der Wohnmöglichkeit in einer der Wohnungen der zweiten Frau des Vaters des Erstbeschwerdeführers gesichert.
Im Herkunftsstaat halten sich im Übrigen unverändert Familienangehörige der Beschwerdeführer auf.
Die vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer weisen auf keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen hin.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger. Eine psychische Beeinträchtigung wurde erstmals in der schriftlichen Stellungnahme aus April 2015 behauptet, jedoch in diesem Zusammenhang keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen vorgelegt.
In der kurz davor stattgefundenen Beschwerdeverhandlung wurde lediglich auf die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen. Der Drittbeschwerdeführer leide an Allergien und Unverträglichkeiten und habe vielleicht Diabetes. (S. 18 Verhandlungsprotokoll)
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung besteht demnach nicht.
Aus den Länderinformationen ergibt sich und wurde dies bereits in den angefochtenen Bescheiden festgehalten, dass eine medizinische Versorgung - auch psychischer Erkrankungen - in der Ukraine gewährleistet ist, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde.
Zumal betreffend die Beschwerdeführer überhaupt nicht vorgetragen wurde, dass diese eine spezifische bzw. exklusiv in Österreich zur Verfügung stehende Behandlung benötigen bzw. in Anspruch nehmen und in der Ukraine eine medizinische Grundversorgung gegeben ist und auch psychische Probleme adäquat behandelt werden können, steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.
Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben des Erstbeschwerdeführers - ergänzt durch die Zweitbeschwerdeführerin - ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß haben sich als nicht glaubwürdig herausgestellt, sondern hat sich die Verfolgungsbehauptung als vollkommen haltlos bzw. unglaubwürdig dargestellt.
Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt haben, nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Vielmehr haben sie dort stets das finanzielle Auslangen gefunden. Der Erstbeschwerdeführer ist einer Arbeit nachgegangen und hat auch vor dem Bundesamt erklärt, für den Fall einer Rückkehr eine Arbeit bekommen zu können. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen im Übrigen über eine fundierte Ausbildung, der Erstbeschwerdeführer auch über Berufserfahrung. Auch das Wohnbedürfnis erscheint durch eine Wohnmöglichkeit in einer Wohnung der Frau des Vaters des Erstbeschwerdeführers - wie vor der Ausreise - gesichert.
Damit ist auch eine Versorgung des Drittbeschwerdeführers, für den seine Eltern sorge- und unterhaltspflichtig sind, gesichert.
Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, dort bis vor knapp über einem Jahr noch gelebt haben, sie die Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.
Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen und jene in den angefochtenen Bescheiden kann für die Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger und wurden in der Stellungnahme aus April 2015 erstmals psychische Probleme behauptet, jedoch keine medizinische Befunde in diesem Zusammenhang vorgelegt, der Drittbeschwerdeführer leidet an Unverträglichkeiten, Allergien, medizinische Befunde, wonach er an Diabetes leidet, wurden nicht vorgelegt. Abgesehen davon, dass es sich bei den aufgezählten Erkrankungen um gar keine schwerwiegenden und lebensbedrohenden Erkrankungen handelt und eine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare Behandlung nicht ersichtlich ist und auch nicht behauptet wurde, ist im Lichte der Länderinformationen von einer medizinischen Grundversorgung in der Ukraine und damit einer adäquaten Behandlung physischer und psychischer Erkrankungen auszugehen.
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das ukrainische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar.
Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer befinden sich nach ihrer Antragstellung im Juni 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.
Die Beschwerdeführer führen unzweifelhaft ein Familienleben. Sie sind jedoch allesamt Asylwerber und ihre Asylverfahren sind jeweils negativ entschieden worden. Sie sind demnach im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführer halten sich knapp über ein Jahr im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER
(2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführer haben in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes keine nennenswerte Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführer haben in der Verhandlung am 10.03.2015 einzig den Besuch von Deutschkursen genannt, jedoch insbesondere keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 dargelegt. Darüber hinaus haben sich die Beschwerdeführer nicht aus- fort- oder weitergebildet. Zuletzt haben die Beschwerdeführer ihre Unterkunft verlassen und wurden in der Folge aus der Grundversorgung entlassen. Sie haben eine Bestätigung über eine Obdachlosenmeldung beim Flüchtlingsprojekt Ute Bock übermittelt, die laut aktuellem Auszug aus dem ZMR unverändert aufrecht ist. Die Beschwerdeführer sind keine Mitglieder in Vereinen und betätigen sich auch nicht karitativ.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat haben. Dort haben sie im Gegensatz zum Bundesgebiet wirtschaftlich und finanziell unabhängig gelebt, verfügen über familiären Anschluss und insbesondere über entsprechende Sprachkenntnisse.
Im Lichte der kurzen Ortsabwesenheit von knapp über einem Jahr kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Der Drittbeschwerdeführer hält sich seinem Alter von zwei Jahren entsprechend bei den Eltern auf und scheidet eine fortgeschrittene Integration bereits altersbedingt aus.
Wie zuvor dargelegt stellt sich die Situation bei einer Rückkehr dergestalt dar, dass davon auszugehen, dass für ihn - mit Hilfe der Eltern und Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal er in einem anpassungsfähigen Alter ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des Drittbeschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass für diesen der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer, der noch gar nicht im schulpflichtigen Alter ist, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Zudem bedarf der Drittbeschwerdeführer aufgrund seines Alters weiterhin der Unterstützung seiner Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Ukraine betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen des Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass eine Rückkehr des Drittbeschwerdeführers nur gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen. Gesonderte Überlegungen im Falle einer alleinigen Rückkehr des Drittbeschwerdeführers müssen demnach nicht angestellt werden.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem kurzen Aufenthalt von knapp über einem Jahr besonderes Gewicht zukommt.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände wurden nicht dargelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zwar schwanger, doch beginnt aufgrund des errechneten Geburtstermins die Frist für den Mutterschutz erst am 01.09.2015, weshalb die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die
zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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