BVwG W215 2166095-1

BVwGW215 2166095-13.5.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W215.2166095.1.00

 

Spruch:

W215 2166091-1/16E

W215 2166098-1/14E

W215 2166095-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.07.2017, Zahlen 1) 1123810505-161025818, 2) 1123810603-161025826 und 3) 1123810407-161025834, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG,

§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (Beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2) sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 3, in Folge: P3). P1, P2 und P3 verließen problemlos legal mit ihren russischen Reispässen ihren Herkunftsstaat und reisten über Polen, wo sie erstmals Asylanträge stellten, illegal nach Österreich ein; am 24.07.2016 wurden Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Am selben Tag erfolgten die Erstbefragungen von P1 und P2. P1 gab zusammengefasst an, dass einige Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien und Lebensmittel weggenommen hätten. In der Folge sei er von den russischen Behörden festgenommen, mit Elektroschocks gefoltert und geschlagen worden. Nach einigen Wochen sei er abermals festgenommen und von den Behörden beschuldigt worden, dass er mit unbekannten Leuten zusammenarbeite. P2 gab an, sie wäre wegen der Probleme von P1 mit diesem geflüchtet. Für P3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Aufgrund vorliegender EURODAC-Treffermeldungen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Beschwerdeführer Wiederaufnahmeersuchen gemäß

Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an die polnischen Dublin-Behörden, denen diese mit Mitteilung vom 18.08.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zustimmten.

Am 07.12.2016 wurden P1 und P2 im Hinblick auf ihre beabsichtigte Außerlandesbringung aufgrund der Zuständigkeit Polens zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz niederschriftliche befragt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zahlen 1) 1123810505-161025818, 2) 1123810603-161025826 und 3) 1123810407-161025834, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. Z 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sei ihre Abschiebung nach Polen zulässig.

Da die Beschwerdeführer nicht innerhalb der Überstellungsfrist nach Polen überstellt wurden, gab das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnissen vom 08.03.2017, Zahlen 1) W153 2146235-1/7E, 2) W153 2146238-1/8E und 3) W153 2146236-1/7E, gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt und behob die bekämpften Bescheide.

Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden P1 und P2 am 28.04.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. P1 brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass am 27.02.2016 in ihrer Abwesenheit Leute bei ihnen eingebrochen und Kleidung und Lebensmittel gestohlen hätten. Er sei daraufhin am nächsten Tag zur Polizeistation gegangen und habe den Vorfall gemeldet. Am 01.03.2016 hätten ihn maskierte Milizangehörige für einige Tage mitgenommen, P1 sei geschlagen und mit Elektroschocks traktiert worden. Am 10.04.2016 sei P1 erneut von der Polizei festgenommen und auf einer Polizeistation verhört worden. Seine Verwandten hätten Schmiergeld bezahlt, sodass P1 am nächsten Tag wieder entlassen worden sei. Aus Angst vor weiteren Festnahmen sei P1 anschließend für zwei Monate nach XXXX gefahren, bevor er schließlich gemeinsam mit seiner Familie am 13.06.2016 seinen Herkunftsstaat verlassen hätte.

P2 brachte im Wesentlichen vor, keine eigenen Probleme gehabt zu haben und aufgrund der Probleme von P1 geflohen zu sein. Weiters gab sie an, dass sie am 01.03.2016, als die Miliz zu ihnen nach Hause gekommen sei, mit P3 im Arm von einem Polizisten gemeinsam zu Boden gestoßen worden seien. P3 habe Kopfverletzungen erlitten und am nächsten Tag hohes Fieber gehabt, sodass sie ins Krankenhaus gefahren seien. Zunächst sei eine Grippe vermutet worden, aber nach einigen Tagen habe der Zustand von P3 verschlechtert und die Ärzte hätten eine XXXX festgestellt. P3 sei bis 31.03.2017 auf der Intensivstation gewesen, man habe P3 aber falsch behandelt. Am 01.04.2017 seien sie in ein anderes Krankenhaus gefahren, wo P3 operiert worden sei. Es gehe P3 seitdem besser, aber sie habe nach wie vor Probleme; sie könne XXXX .

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 10.07.2017, Zahlen 1) 1123810505-161025818, 2) 1123810603-161025826 und 3) 1123810407-161025834, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diese Bescheide, zugestellt am 13.07.2017, erhoben die Beschwerdeführer am 26.07.2017 fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden in vollem Umfang. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Behörde mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen und keine ordnungsgemäßen Ermittlungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand von P3 geführt habe. Weiters habe die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen und den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da sie ihnen trotz Vorliegens der Voraussetzungen keinen internationalen Schutz gewährt habe. Es würden daher die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, 2) die angefochtenen Bescheide beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten zuerkennen, 3) in eventu, ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, 4) in eventu, die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 16.10.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2, zugleich als gesetzliche Vertreter für die minderjährige P3. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits mit den Beschwerdevorlagen für Verhandlungen entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Beschwerdeführer verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.

Am 17.10.2017 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichten ein.

Im Verfahren von P3 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestellt. In dieser wurde zusammengefasst angeführt, dass die minderjährige P3 an folgenden Krankheiten leidet: XXXX . Der Anfrage waren die ärztlichen Unterlagen aus der Russischen Föderation samt Übersetzung und aktuelle ärztliche Unterlagen samt Medikamentenverordnung aus Österreich beigelegt.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die am 20.02.2018 beim Bundesverwaltungsgerichte einlangte, liegt im Beschwerdeakt von P3 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind moslemischen Glaubens. P1 und P2 sind Ehegatten und reisten mit der gemeinsamen Tochter P3 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo P1 und P2 am 24.07.2016 für sich und für P3 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

2. Das Vorbringen von P1 und P2 zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass P3 - wie von P2 im Rahmen des Vorbringens zu den Ausreisegründen behauptet - in Herkunftsstaat ausgelöst von einem Polizisten gestürzt ist.

3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

Bei P1 und P2 sind gesund. P3 leidet aktuell an XXXX

P3 wurde in noch in Tschetschenien am XXXX mit stark erhöhter Temperatur ins Krankenhaus gebracht und mit Medikamenten ambulant behandelt. Nach einer Verschlechterung des Zustandes wurde sie stationär aufgenommen und befand sich von XXXX aufgrund einer XXXX in kritischem Zustand. Nach einer Stabilisierung des Zustandes verzichtete P2 auf eine Weiterbehandlung in Tschetschenien und brachte P3 in ein Krankenhaus in XXXX , wo P3 von XXXX stationär aufgenommen und XXXX . Nachdem keine weitere XXXX Behandlung notwendig war, wurde P3 zur ambulanten Beobachtung bei einem XXXX entlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ursache für die XXXX bei P3 in einem Sturz im Herkunftsstaat liegt.

Nach Einreise der Beschwerdeführer in Österreich erfolgen seit der ärztlichen Erstuntersuchung von P3 XXXX Diesbezüglich erfolgen in regelmäßigem Abstand stationäre Kontrollen. Weiters befand sich P3 von XXXX aufgrund eines fieberhaften Infekts in stationärer Krankenhausbehandlung und wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen.

Schon vor ihrer Ausreise stand P3 in ihrem Herkunftsland in medizinischer Behandlung und die erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen (inklusive medikamentöse Versorgung) können nach wie vor im Herkunftsstaat erfolgen.

P1 hat in der Russischen Föderation zunächst als Hilfsarbeiter XXXX gearbeitet und war anschließend nach dreimonatiger Ausbildung bis zu seiner Ausreise als XXXX tätig. P2 hat im Herkunftsstaat von XXXX die Schule und danach bis XXXX ein College für XXXX besucht. Sie war nach ihrer Ausbildung nicht erwerbstätig. P1 und P2 bestritten ihren Lebensunterhalt für die Familie im Herkunftsstaat überwiegend aus dem Einkommen von P1 und erhielten finanzielle Unterstützung von den Eltern von P2.

Die Beschwerdeführer lebten im eigenen Haus in einem Dorf in Tschetschenien; weiters leben dort die Eltern, der Bruder und der Cousin von P1. Die Familie von P1 ist nach wie vor dort aufhältig; P1 hat darüber hinaus noch eine Schwester in Tschetschenien, eine Tante in XXXX und einen Onkel in XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise etwa zwei Monate wohnhaft war. Es leben die Eltern von P2 in einem Nachbardorf in Tschetschenien, ebenso sind vier Brüder von P2 im Herkunftsstaat aufhältig. In Österreich leben eine Tante väterlicherseits von P1 und die volljährige Schwester von P2 mit deren Familie.

4. P1 und P2 lernen Deutsch, beherrschen die Sprache aber kaum. P1 betreibt drei Mal in der Woche Kampfsport und ist Mitglied in einem Sportclub. P2 kümmert sich um P3 und führt den Haushalt. Alle Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:

Politische Lage

Die Russische Föderation hatte im Juli 2017 mehr als 142 Millionen Einwohner und ist schätzungsweis ca. 1, 8 Mal so groß wie die die U.S.A. (CIA Factbook 24.04.2018).

Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.06.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07.05.2012 Wladimir Putin. Er wurde am 04.03.2012 mit offiziell 63,6% der Stimmen gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08.05.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten (AA Innenpolitik März 2018).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. Ihre Gouverneure werden gewählt, aber auch (kommissarisch) durch den Kreml bestimmt. Der Föderationsrat ist als obere Parlamentskammer das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht (einschließlich der vier Vertreter aus den völkerrechtswidrig annektierten Föderationssubjekten Krim und Sewastopol) aus bis zu 187 Mitgliedern (derzeit 168 Mitglieder). Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Der Staatspräsident kann ferner bis zu 17 weitere Senatoren ernennen. Der im September 2000 durch Präsidialdekret geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Er besteht aus den Gouverneuren der Regionen, den Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie den Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien (AA Innenpolitik März 2018).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18.09.2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Die Duma-Wahlen wurden vom Dezember auf den September 2016 vorverschoben. Kritiker bemerkten, diese Verschiebung diene der Nichtbeachtung des Wahlkampfs während der Sommerferien sowie dem Erreichen einer geringeren Wahlbeteiligung. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8 Prozent. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54 Prozent. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5 Prozent auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2 Prozent. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6 Prozent. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NRO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (LIP Geschichte und Staat April 2018).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russia, last update 24.04.2018,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand März 2018, abgefragt am 02.05.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201710

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )

Tschetschenien

Der Prozess um den Mord am ehem. stv. MP Boris Nemzow am 27.02.2015 wird derzeit vor einem Moskauer Militärgericht verhandelt. Die ausschließlich aus der Republik Tschetschenien stammenden Tatverdächtigen konnten zwar schnell festgenommen werden, jedoch scheuen die Ermittler davor zurück, die Spur zu den Auftraggebern nach Tschetschenien zu verfolgen, die im Umfeld des Republikoberhaupts Kadyrow vermutet werden (AA 24.01.2017).

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, RFE/RL 19.01.2015). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.09.2013).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grosny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015).

Oppositionelle Politiker und Aktivisten werden in den staatlichen Massenmedien immer wieder diskreditiert, etwa mit der Behauptung, sie träten für internationale Sanktionen gegen Russland ein (AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg, Oktober 2013

ICG, International Crisis Group, The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, 06.09.2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf

Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Oktober 2015

Ria Novosti, United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 05.12.2012,

http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html

Rüdisser, V. Russische Föderation/Tschetschenische Republik, Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, November 2012,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/

Die Welt, In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 05.03.2012,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, 19.01.2015,

http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017)

Sicherheitslage

Die Fußball-WM findet vom 14. Juni bis 15. Juli 2018 in der Russischen Föderation statt. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometern von der Staatsgrenze in die Regionen von Donezk und Lugansk Oblast wird dringend abgeraten. Angesichts der Terroranschläge auf Linienbusse, den Bahnhof in Wolgograd, den Moskauer Flughafen Domodedowo und die Moskauer U-Bahn wird zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei größeren Menschenansammlungen geraten (insbesondere Vorsicht bei herrenlosen Gepäckstücken und verdächtigen Gegenständen). Obwohl die Großstädte als relativ sicher gelten, sollte nur wenig Bargeld mitgeführt und Wertgegenstände nicht offen zur Schau gestellt werden. Nachtlokale sollten wegen Überfallsgefahr nur in Begleitung oder in Gruppen verlassen werden. Fernreisen mit dem Zug können unsicher sein. Bei Taxifahrten in den Nachtstunden wird empfohlen, vor dem Einsteigen demonstrativ das Kennzeichen aufzuschreiben und anschließend einen (auch fingierten) Anruf zu tätigen. Bei Überfällen sollte jeglicher Widerstand vermieden werden, da das Führen und die Verwendung von Schusswaffen durch Kriminelle nicht auszuschließen ist. Dokumente sollten fotokopiert werden (BMEIA 02.05.2018).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 01.08.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.03.2016).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 03.04.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Kaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Kaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.04.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Kaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4000 Russen und 5000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2000 Banditen" aus Russland, unter ihnen "17 Feldkommandeure" getötet worden (FAZ 26.04.2017).

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein

Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Ende Dezember 2017 kam es ebenfalls in St.

Petersburg zu einem Anschlag eines Einzeltäters in einem Supermarkt, bei dem 10 Personen verletzt wurden. Die russischen Behörden haben ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Die generelle Empfehlung, besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht insbesondere bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere U-Bahn, Bus) walten zu lassen, gilt unverändert. In der Club- und Kneipenszene russischer Großstädte kommt es - wie in Großstädten in anderen Ländern auch - zu nächtlichen, z.T. alkoholbedingten Straftaten, die sich auch gegen ausländische Staatsbürger und Touristen richten können (z.B. Körperverletzungsdelikte, Überfälle mit sog. "k.o.-Tropfen"). Angemessene Wachsamkeit sowie die Nutzung registrierter Taxiunternehmen ist daher empfehlenswert. Während der FIFA-Fußball-WM 2018 ist mit verstärkten Sicherheitsmaßnahmen und Einschränkungen durch die russischen Behörden zu rechnen (u.a. Alkoholverbot an bestimmten Orten [AA Reise- und Sicherheitshinweise 02.05.2018]).

(BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Russische Föderation, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 19.04.2018, Stand 02.05.2018,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf

ICG, International Crisis Group, The North Caucasus Insurgency and Syria, An Exported Jihad? Europe Report N°238, 14.03.2016, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/caucasus/238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf

Der Standard, Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, 25.04.2017,

https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec

FAZ, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Erst der Anfang, 26.04.2017, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 20.04.2018, Stand 02.05.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 )

Sicherheitslage Nordkaukasus

Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Von nicht unbedingt notwendigen Reisen nach Dagestan Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien wird angesichts der dortigen prekären Sicherheitslage abgeraten. Ein von Tschetschenien ausgehendes erhöhtes Gefährdungspotential ist darüber hinaus auch im gesamten Nordkaukasus (Regionen Krasnodar und Stawropol, Republiken Adygeja, Karatschai-Tscherkessien, Nordossetien) gegeben. Konflikte im Nordkaukasus können in der gesamten Russischen Föderation zu Attentaten führen und sollen in ihrem Gefahrenpotenzial keineswegs unterschätzt werden (BMEIA 02.05.2018).

Bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen wird auf die erhöhte Sicherheitsgefährdung hingewiesen. Insbesondere von nicht zwingend erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird dringend abgeraten. In den oben genannten Regionen besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen und Entführungsfällen ein höheres Sicherheitsrisiko als in anderen russischen Landesteilen (AA Sicherheitshinweise 02.05.2018).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Auch in den genannten Regionen sind die Zahlen der Getöteten und Verletzten nach Angaben der NRO "Kawkaski Usel" nach 2013 stark zurückgegangen (Olympiade Sotschi). Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend "Aufständische" und Sicherheitskräfte. Die Behörden gehen gegen tatsächliche oder mutmaßliche Islamisten mit teils gewaltsamer Repression vor. Maßnahmen wie die Zerstörung von Wohnhäusern angeblicher Islamisten können zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen. Menschenrechtsorganisationen beklagen ein Klima der Straflosigkeit für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte. Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Agenturmeldungen sprechen allein im Herbst 2016 (September bis Mitte November) von 41 "eliminierten Extremisten", darunter 25 in Dagestan, 08 in Tschetschenien, 07 in Inguschetien, einem in Kabardino-Balkarien. Festnahmen finden dagegen bei Schleppnetz-Operationen statt, so wurden während einer Woche im September 18.000 Menschen wegen administrativer Vergehen festgenommen. Seit 2005 sind zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu. Im Juni 2016 verurteilte der EGMR Russland erneut wegen Missachtung des Rechts auf Leben. Nach ihrer Festnahme waren 2012 zwei Personen "verschwunden" (AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch

Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Es gibt nach wie vor gewaltsame Konflikte im Nordkaukasus angetrieben von Dschihad-Gruppierungen, interethnischen Konflikten, persönlicher und auf Clanstrukturen beruhender Blutrache und Exzesse durch Sicherheitskräfte (USDOS 20.04.2018).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014 waren es 525 Opfer), 209 davon wurden getötet (2014 waren es 341), 49 verwundet (2014 waren es 184) (Caucasian Knot 08.02.2016). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 202 davon wurden getötet und 85 verwundet (Caucasian Knot 02.02.2017). Im Jahr 2017 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 134 davon wurden getötet und 41 verwundet Caucasian Knot 29.01.2018)

(BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Russische Föderation, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 19.04.2018, Stand 02.05.2018,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation

ÖB Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Oktober2015

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, 08.02.2016,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern

Caucasus for 2016, 02.02.2017,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern

Caucasus for 2017 29.01.2018,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 20.04.2018, Stand 02.05.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 )

Tschetschenien

In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 "eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt". Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.03.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.03.2017).

Das Republikoberhaupt geriert sich als Verfechter des wahren, traditionellen Islam, in starker Abgrenzung zu radikalen Auslegungen. Der Druck auf Salafisten in Tschetschenien wächst und führt unweigerlich zu weiterer Radikalisierung. Dem wird seitens der Sicherheitsstrukturen mit Gewalt begegnet - eine Spirale von Gewalt und Gegengewalt entsteht (AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014 waren es 117), 14 davon wurden getötet und 16 verwundet (Caucasian Knot 08.02.2016). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 27 davon wurden getötet und 16 verwundet (Caucasian Knot 02.02.2017). Im Jahr 2017 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 59 davon wurden getötet und 16 verwundet (Caucasian Knot 29.01.2018).

(Zeit Online, IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, 24.03.2017,

http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602

Focus Online, Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, 24.03.2017,

http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, 08.02.2016,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern

Caucasus for 2016, 02.02.2017,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 29.01.2018,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208 )

Justiz

Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIP Geschichte und Staat April 2018).

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren (CACI 11.12.2013, USDOS erstellt 2016).

Das Gesetz verlangt, dass Verwandte von Terroristen für die Kosten, welche durch Angriffe verursacht werden, aufkommen, was von Menschenrechtsanwälten als Kollektivbestrafung kritisiert wird (USDOS 20.04.2018).

Justiz- und Gerichtswesen unterliegen häufig der Einflussnahme durch die Exekutive und Interessengruppen (AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Russlands Oberster Gerichtshof hat das Urteil aus dem "Kirowles-Prozess" gegen den Oppositionellen Alexej Nawalny aufgehoben. Nawalny war 2013 wegen angeblicher Veruntreuung zum Schaden des Holzbetriebs Kirowles zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Ein Mitangeklagter, der Unternehmer Pjotr Ofizerow, erhielt vier Jahre. Beide Urteile wurden kurz darauf in eine Bewährungsstrafe umgewandelt. Nawalny, der den Prozess stets als politisch motiviert bezeichnete, hatte im Februar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit seiner Klage Erfolg. Der EGMR rügte das Urteil als "willkürlich" und "von politischer Natur" und verurteilte Russland zu Kompensationszahlungen. Auf der Grundlage dieses Richterspruchs hat nun das Oberste Gericht in Russland reagiert und "im Zusammenhang mit den neuen Erkenntnissen" eine Neuverhandlung angeordnet. Nawalny selbst hatte eine Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens gefordert. Ein Teilziel hat der Oppositionspolitiker trotzdem erreicht. Theoretisch kann er nun wieder bei der Präsidentschaftswahl 2018 antreten. Die zwei anderen Vorstrafen, die er hat - eine in einem ähnlich gelagerten Fall um den Kosmetikkonzern Yves Rocher und eine wegen Verleumdung - gelten als geringfügig und behindern seine Kandidatur nicht. Nawalnys Chancen bei einem Antritt wären jedoch gering. Jüngsten Umfragen zufolge wünschen sich 63 Prozent der Russen, dass Wladimir Putin bis (mindestens) 2024 weitermacht. Der russische Präsident hat zugleich mit seinem neuen Ukas [Präsidentenerlass] Russland weiter von der internationalen Rechtsprechung abgekoppelt. Hat die Duma erst jüngst wieder - auch aufgrund der vielen für Moskau ärgerlichen Vorschriften des EGMR - den Vorrang nationalen Rechts vor internationalem eingeführt, so verabschiedet sich Russland nun auch endgültig vom Projekt des Internationalen Strafgerichtshofs. Moskau lehnt Den Haag ab. Der Kreml übt seit Längerem scharfe Kritik am Gericht in Den Haag. Moskau hatte kurz nach Amtsantritt Putins anno 2000 zwar die Vereinbarung über die Beteiligung am Internationalen Gerichtshof unterzeichnet, das Papier aber nie ratifiziert. Putin hat nun endgültig das Statut des Haager Strafgerichts gekündigt. Moskau erkennt damit dessen Urteile nicht mehr an. Auslöser der Entscheidung dürfte ein gerade erschienener Bericht des Gerichtshofs über die Ereignisse auf der Krim und im Donbass-Gebiet gewesen sein. Die Chefanklägerin Fatou Bensouda qualifizierte dort den russischen Anschluss der Krim als bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine. Auch die Krise im Donbass weise Anzeichen eines internationalen bewaffneten Konflikts auf, so Bensouda (Standard 16.11.2016, FAZ 16.11.2016).

Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer (AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Unabhängige Prozessbeobachter berichteten, dass in Strafprozessen und Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten systematisch gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen wurde. Dies betraf auch Fälle, in denen es um gewaltfreien Protest ging. Die meisten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten stützten sich auf äußerst umstrittene Polizeiberichte

als einziges Beweismaterial. Die Prozesse endeten mit hohen Geld- und langen Haftstrafen. Oft waren die Verfahren sehr kurz; nach den Protesten am 26. März 2017 verhandelte das für den Moskauer Bezirk Twerskoi zuständige Gericht 476 Fälle an 17 Prozesstagen (AI 22.02.2018).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm

AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252893#wrapper

FAZ, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Russland kehrt internationalem Strafgericht den Rücken, 16.11.2016, http://www.faz.net/aktuell/politik/russland-kehrt-istgh-wegen-ukraine-krise-den-ruecken-14530535.html

Der Standard, Russland: Oberstes Gericht erleichtert Nawalny um Vorstrafe, 16.11.2016,

http://derstandard.at/2000047679523/Oberstes-Gericht-erleichtert-Nawalny-um-eine-Vorstrafe

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )

Tschetschenien

Die Führung von Tschetschenien übt weiterhin direkten Druck auf die Justiz aus. Am 05.05.2016 berief Ramsan Kadyrow ein Treffen mit allen Richtern ein und zwang vier davon ihren Rücktritt zu erklären. Seitens der Bundesbehörden gab es keine Reaktion (AI 22.02.2017).

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Das Memorial Menschenrechtszentrum berichtete, dass Behörden der Republik Tschetschenien den Grundsatz der kollektiven Verantwortung anwenden, indem Angehörigen mutmaßlicher Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen bestraft werden (USDOS 20.04.2018).

(AI, Amnesty International, Report 2016/17, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2017, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

EASO - European Asylum Support Office, Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), 09.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm )

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Kampf gegen Spionage und Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit der Bekämpfung organisierter Kriminalität und Korruption. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten unterteilt. 2016 gründete Präsident Putin die russische Bundesnationalgarde unter der Kontrolle des Präsidenten. Die Nationalgarde sichert zusammen mit dem Grenzschutz und dem FSB die Grenzen, administriert Waffenkontrolle, bekämpft Terrorismus und organisierte Kriminalität, schützt die öffentliche Ordnung und überwacht wichtige staatliche Einrichtungen. Die Nationalgarde beteiligt sich, in Koordination mit dem Verteidigungsministerium, an der bewaffneten Verteidigung des Landes (USDOS 20.04.2018).

Laut Gesetz können Verdächtige bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Andernfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Das Gesetz verlangt gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Fahndungen, Beschlagnahmen und Festnahmen. Behördenvertreter respektieren grundsätzlich diese Voraussetzungen, allerdings unterbinden Bestechungen oder politischer Druck manchmal die Einhaltung des Verfahrens zur Erlangung eines gerichtlichen Haftbefehls. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden befragt werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.04.2018).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Der Standard 06.04.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Der Standard 07.04.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Konflikte zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen führten zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Morden, Folter, körperlichen Misshandlungen, politisch motivierten Entführungen und einer generell sinkenden Rechtsstaatlichkeit. Ramzan Kadyrows Regierung kann ungestraft Rechtsverletzungen begehen. Keine Gesetzesverletzung wurde ernsthaft untersucht oder verfolgt, weder von der Bundesregierung noch von örtlichen tschetschenischen Behörden (USDOS 20.04.2018).

(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

Der Standard, Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, 06.04.2016, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein

Der Standard Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, 07.04.2016, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm )

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet geht aus zahlreichen glaubhaften Berichten hervor, dass Vollzugsorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden um Geständnisse von Verdächtigen zu erzwingen und generell Beamte für derartige Machenschaften nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur wegen Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Laut Menschenrechtsaktivisten entscheiden sich Richter oft lieber dafür die Bestimmungen über Machtmissbrauch anzuwenden, da die darin enthaltenen Begriffsbestimmungen besser den Unterschied in den Befugnissen zwischen Behördenmitarbeiter und der Privatperson, welche Opfer wurde, aufzeigen. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten werden regelmäßig berichtet und ereignen sich für gewöhnlich in den ersten Tagen nach Inhaftierung (USDOS 20.04.2018).

Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wurde weiter erschwert. Im Nordkaukasus kam es auch 2017 zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.02.2018).

Folter ist gesetzlich verboten. Allerdings werden immer wieder aus ganz Russland Folter und Todesfälle von Häftlingen - insbesondere in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft - gemeldet. NGOs wie "Amnesty International" oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklagegegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AA 24.01.2017; AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau Oktober 2015).

Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.02.2018).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.03.2015).

Aus dem Nordkaukasus wurden auch 2017 schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen (AI 22.02.2018).

Im Nordkaukasus missbrauchen und foltern bewaffneter Sicherheitskräfte und Polizeieinheiten militante Personen und Zivilisten in Anhalte Einrichtungen (USDOS 20.04.2018).

(AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

UK FCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth, Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 12.03.2015,

https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft in Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Oktober 2015

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm )

Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres

Rechtssystems."

Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973) - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012)

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle Russland zuzurechnen (9200 Einzelfälle). 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.01.2017; AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von Pussy Riot), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als "ausländische Agenten" anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als "unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (LIP Geschichte und Staat April 2018).

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (z.B. Verbot der Zeugen Jehovas) inklusive mittels ausufernder Anwendung der "Anti-Extremismus"-Gesetzgebung die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft aufgrund repressiver Gesetze wie der gegen "ausländische Agenten" oder "unerwünschte ausländische Organisationen"(AA Innenpolitik März 2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand März 2018, abgefragt am 02.05.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201710 )

Tschetschenien

Aus dem Nordkaukasus wurden auch 2017 schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen. Die Lage in Tschetschenien verschlechterte sich weiter. Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei (AI 22.02.2018).

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.01.2017; AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Der Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW Jänner 2016).

NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau Oktober 2015).

Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter gewaltsame Drohungen und Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger, werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA Innenpolitik März 2018).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 03.06.2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (HRW Jänner 2016, AI 23.02.2016)

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 24.01.2017; AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

(AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

Der Tagesspiegel, Wladimir Putin legt Russland an die Kette, 19.12.2014,

http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimirputin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft in Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Oktober 2015

HRW, Human Rights Watch World Report 2016, Russia, veröffentlicht Jänner 2016,

https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/russia

AI, Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand März 2018, abgefragt am 02.05.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201710 )

Todesstrafe

Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (LIP Geschichte und Staat April 2018).

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist Befragungen zufolge mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des

de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 02.09.1996 statt (AA 24.01.2017; AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Laut Amnesty International gibt es keine Bericht über Exekutionen im Jahr 2017 oder im Jahr 2017 verhängte Todesstrafe und es gab bis zum Ende des Jahres 2017 kein Personen die zum Tode verurteilt wurden (AI 12.04.2018).

(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )

Wirtschaft und Grundversorgung

Nach schwerer Rezession (-2,8 Prozent in 2015) und abgeschwächtem wirtschaftlichem Rückgang in 2016 (-0,2 Prozent) konnte Russland in 2017 wieder ein leichtes BIP (Bruttoinlandsprodukt)-Wachstum von 1,8 Prozent (IWF (Internationaler Währungsfonds)) verzeichnen. Hauptursache des positiven Trends ist der Anstieg des Ölpreises seit Ende 2016, von dem Russlands Wirtschaft und der Staatshaushalt weitgehend abhängig sind. Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt. Es verfügt über große Vorkommen an Erdöl und Erdgas sowie an Kohle und Uran. Russland ist derzeit der weltweit größte Exporteur von Erdgas und von Erdöl, zudem verfügt es über große Vorkommen an Kohle. Russland ist der wichtigste Energielieferant Deutschlands, es deckt jeweils ca. ein Drittel des deutschen Erdgas- und Erdölbedarfs ab. Die russische Konjunktur ist in hohem Maße von der Entwicklung der internationalen Rohstoffpreise abhängig (AA Wirtschaft März 2087).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit fast einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt (LIP Wirtschaft und Entwicklung April 2018).

Der Welthandelsorganisation (WTO) ist Russland am 22.08.2012 beigetreten. In drei Klagen der Europäischen Union (EU) entschied das WTO-Schiedsgericht 2015 und 2016 zugunsten der EU. In einem Spannungsverhältnis zu Russlands WTO-Verpflichtungen steht auch die russische Lokalisierungspolitik. Vor dem Hintergrund der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland im März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs von Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, USA, Kanada und Deutschland das G8-Format mit Russland ausgesetzt. Russland strebt seit 1996 den Beitritt zur OECD (Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) an. Als Reaktion auf die russische Ukrainepolitik wurden die Beitrittsverhandlungen mit Russland ausgesetzt (AA Wirtschaft März 2018).

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53% der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31 100 RUB (EUR 425). Arbeit ist hauptsächlich nach dem Arbeitsgesetz geregelt (Russian Labour Code). Bürger dürfen arbeiten, sobald sie einen Pass erhalten und 14 Jahre alt sind. Reduzierte Arbeitszeit für Personen unter 18, Arbeitsschutz für Schwangere und Mütter mit Kindern unter 3 Jahren. Rentner dürfen ebenfalls arbeiten. Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Meist ist ein russischer Pass notwendig. Arbeitsgeschichte ist im "Employment Record Book" festgehalten; im Gewahrsam des Arbeitgebers, welche dieses dem Arbeitnehmer beim Austritt aushändigt. Arbeitsagentur (The Federal Labour and Employment Service) hat landesweit Büros. The Federal Labour and Employment Service eröffnete die erste Online-Stellenbörse Work in Russia: www.trudvsem.ru . Enthält aktuelle Informationen von allen 83 regionalen und 2450 kommunalen Arbeitsagenturen, bietet zudem Informationen über Rechte des Arbeitnehmers, gewährt Ratschläge bei Rechtsberatungen, Arbeitsrecht, Vertragsinformationen, Arbeitsagenturen informieren über Arbeitsmarkt, Nachfrage und Angebot in der Region, stellen auch Trainings, registrieren Arbeitslose und Zahlen Arbeitslosenhilfe, Private, zahlungspflichtige Agenturen sind verfügbar. Arbeitsagenturen im Nordkaukasus:

Krasnodar 5, Zipovskaya str., tel.: +7 (861) 252-34-96 www.kubzan.ru

Stavropol 181, Lermontova str., tel.: +7 (8652) 94-39-52 www.stavzan.ru

Grozny 15, Delovaya str., tel.: +7 (8712) 22-21-22

Makhachkala 117, Abubakarova str., tel.: +7 (8722) 64-15-04, +7 (8722) 67-94-43,

+7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Magas 11, Novaya str., tel.: +7 (8734) 55-20-65, +7 (8732) 55-20-58

www.ingushetia.regiontrud.ru

Maykop 269, Proletarskaya str., tel.: +7 (8772) 56-83-40, +7 (8772) 56-83-21

www.zanad.ru

Nalchik 100, Keshokova str., tel.: +7 (8662) 42-04-03 www.zankbr.ru

Vladikavkaz 25, Prospekt Mira, tel.: +7 (8672) 64-90-23 www.trud15.ru

Onlinequellen: www.irr.ru , www.vakant.ru , www.100rabot.ru , www.top-job.ru , www.kadrovichka.ru , www.superjob.ru (IOM 08.2015).

Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7% der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im I. Quartal 2016 22,7 Millionen oder

15,7% der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat. Die Arbeitslosenquote betrug im Juni 2016 5,9% (AA 24.01.2017; AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Vladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 04%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 04%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 35 in 2018. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2018 den 107. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis lag. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,0% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wurde für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 2% prognostiziert. Nach der zwei Jahre langen Rezession verzeichnete die russische Wirtschaft 2017 positive Zahlen in mehreren Segmenten: Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) stieg 2017 um 1,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr und durchschritt damit die wirtschaftliche Talsohle nach der Krise. Die Reallöhne steigen nach zwei Krisenjahren wieder leicht an. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und dürfte 2018 weiter sinken. Für 2018 wird ein Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um etwa 1,6 Prozent erwartet (LIP Wirtschaft und Entwicklung April 2018).

(AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Wirtschaft, Stand März 2018, abgefragt am 02.05.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201538

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung )

Nordkaukasus

Etwa 10% aller Ackerflächen der Erde entfallen auf Russland. Ackerbau findet hauptsächlich im Mittleren Wolgaland, dem Nordkaukasus, dem Uralgebiet und Westsibirien statt. Fast

40% der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion entfallen auf Ackerbau, über 60% auf Viehzucht. Die wichtigsten Anbaukulturen sind Getreide, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kartoffeln und Flachs. Die Tierzucht ist auf Fleisch-, Milch- und Wollproduktion spezialisiert (LIP Wirtschaft und Entwicklung April 2018).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 24.01.2017; AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7,8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der

1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von ho. Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel [ÖB Moskau Oktober 2015]).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (LIP Geschichte und Staat April 2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft in Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Oktober 2015

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreformsieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIP Gesellschaft April 2018).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;

Invaliden und Veteranen militärischer Operationen

Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades

Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern

Kinder mit Behinderung

Arbeitsveteranen

Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)

Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe

Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden

Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden

Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden

Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung

Opfer politischer Repressionen

Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 06.2014)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

ärztlich verschriebene Medikamente

Sanatoriumsaufenthalt

Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 06.2014)

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 06.2014).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014)

Kindergeld

2006 hat Putin die demografische Krise als das schwerste Problem des modernen Russland bezeichnet und leitete eine Kampagne zur Steigerung der Geburtenrate und zur Senkung der Sterberate ein. Mehrere nationale Programme sollen helfen, die Geburtenrate zu steigern. So erhalten seit 2007 Eltern ab ihrem zweiten neugeborenen Kind eine einmalige staatliche

Beihilfe in Höhe von 250.000 Rubel (umgerechnet ca. 7100 Euro). Dadurch konnte schon in der ersten Jahreshälfte 2007 die Geburtenrate auf das höchste Niveau seit dem Zerfall der Sowjetunion gebracht werden. Seit 2006/07 haben aufwändige Bemühungen zu einer Steigerung der Geburtenzahl bzw. einer bedeutenden Senkung der Sterblichkeit beigetragen. Es sind signifikante Erfolge zu verzeichnen: Die Zahl der Neugeborenen stieg zwischen 2007 und 2012 um 21,2%, die Sterblichkeit verminderte sich um 11,2%. Russland zählt somit zu den wenigen europäischen Ländern, in denen die Zahl der Geburten höher liegt als diejenige der Todesfälle. Lag die erwartete Lebensdauer bei Neugeborenen (Jungen und Mädchen) 2006 unter 67 Jahren, erreichte sie 2011 70,3 Jahre. 2016 betrug die Lebenserwartung der Frauen 77 Jahre und die Lebenserwartung der Männer 66 Jahre. Im vergangenen Jahrzehnt sanken die durch nicht-natürliche Ursachen hervorgerufenen Todesfälle um etwa 40% (LIP Gesellschaft April 2018).

Laut einem am 01.01.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 [USD 12.520]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 01.01.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Jänner 2007 erhalten, haben erst im Jänner 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 01.01.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 06.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.08.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 03.12.2014). Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Jänner 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 06.2014).

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom)

Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren

Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen

Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten

Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen

Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge

Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben

Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003

Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:

3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen

Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 08.2015).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

Gannuschkina, Swetlana, UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), 03.12.2014

IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014

IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

MDZ, Moskauer Deutsche Zeitung, Kritische Tage in der Duma, 17.08.2013, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/Pension Fund of the Russian Federation (o.D.): Maternity (family) capital, http://2014.pfrf.ru/ot_en/mother )

Renten

Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen (LIP Gesellschaft April 2018).

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

die Altersrente

die Ruhestandsrente für die Dauer der Dienstzeit (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete)

die Sozialrente

die Hinterbliebenenrente

Invalidenrente (IOM 06.2014)

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 06.2014).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation), Juni 2014

Krankenversicherung

Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung (LIP Gesellschaft April 2018).

Seit dem 01. Jänner 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 01. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 06.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 06.2014).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014)

Medizinische Versorgung

Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen jedoch in der Ausstattung oft nicht dem deutschen Standard. In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige, meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Russischkenntnisse notwendig. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 gerufen werden. Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIP Alltag April 2018).

Die kostenlose Versorgung umfasst folgendes: Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 08.2015). Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen aber in Ausstattung und Know-how oft nicht dem deutschen Standard. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 (vom Mobiltelefon: 112) gerufen werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise 02.05.2018).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems steigt seit Beginn der Wirtschaftskrise weiter an. Zumindest in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet (24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

Ende 2014 waren nach offiziellen russischen Angaben 907.607 Fälle von HIV/AIDS-Infizierten für die Russische Föderation gemeldet. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko. Kondombenutzung wird immer empfohlen, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften (AA Reise- und Sicherheitshinweise 02.05.2018).

Vielfach werden erhebliche Defizite des russischen Gesundheitssystems beklagt. Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA Innenpolitik März 2018).

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Die niedrige Lebenserwartung (Männer 66 Jahre, Frauen 77 Jahre), die vor allem den männlichen Teil der Bevölkerung betrifft, wird durch die relativ hohe Sterblichkeit infolge der ungesunden Lebensweise, mit Alkoholvergiftungen und Tabakrauchen, und durch Verkehrsunfälle und Suizid verursacht. Als häufigste Todesursache gelten mit 56,7% diverse Herzkrankheiten, sehr häufig sind auch Krebserkrankungen. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Davon besonders betroffen sind Drogensüchtige und Gefängnisinsassen. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 07 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen. In den kommenden Jahren werden die Gesundheitsausgaben sinken. Dies könnte den positiven Trend bei der Lebenserwartung wieder ausbremsen (LIP Gesellschaft April 2018).

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(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Alltag, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/alltag

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand März 2018, abgefragt am 02.05.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201710

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=publicationFile

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur XXXX vom 20.02.2018

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 20.04.2018, Stand 02.05.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 )

Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Stand Jänner 2016).

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 01.06.2014). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen Großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.06.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 05.01.2016, US DOS 27.02.2014, FH 28.01.2015). Fachärztliche Kontrollen in Tschetschenien Dickdarmkrebs (Kolonkarzinom) betreffend können durchgeführt werden. Nach aufliegenden Informationen ist eine psychiatrische Grundbetreuung vorhanden, die jedoch eher in Richtung medikamentöser Behandlung als Psychotherapie geht. Inwiefern spezifisch PTSD (Post-Traumatic Stress Disorder) und Depressionen effektiv behandelt werden können, kann nicht abschließend beurteilt werden. Das Antidepressivum Trittico Retard 150 mg (Wirkstoff Sertralin) ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien verfügbar, sowohl über Onlineapotheken als auch über lokale Apotheken (z.B. Alfa Farm Apotheke, Grosny). Hormonersatztherapie mit einem Testosteronpräparat ist in Tschetschenien selbst nicht möglich, in diesem Fall würde die Behandlung an das nächstgelegene Spital in der Russischen Föderation delegiert werden, das eine derartige Behandlung durchführen könnte, laut Auskunft des tschetschenischen Gesundheitsministerium z.B. in der Stadt Rostov-na Don im Oblast Rostov, Russische Föderation (ÖB Moskau 30.10.2014). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 01.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.03.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital 'Samashki', "Psychiatric Hospital 'Darbanhi'", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium 'Chishki'" (BDA CFS 31.03.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",

"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",

"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",

"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.03.2015).

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(AA, Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Jänner 2016, 05.01.2016

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg, Oktober 2013

Landinfo Chechnya and Ingushetia, Health services, 26.06.2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf

IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013, 27.02.2014, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html

ÖB Moskau, Anfragebeantwortung 1258676 für das Bundesverwaltungsgericht, 30.10.2014

BDA, Belgium Desk on Accessibility, Accessibility of healthcare:

Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI, 31.03.2015

DIS, Danish Immigration Service Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations 01.2015; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur XXXX vom 20.02.2018)

Medikamente

Die kostenlose Versorgung umfasst teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 08.2015). Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIP Alltag April 2018).

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA Stand Jänner 2016).

Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Reise- und Sicherheitshinweise 02.05.2018).

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 06.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 06.2014).

Das Antidepressivum Trittico Retard 150 mg (Wirkstoff Sertralin) ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien verfügbar, sowohl über Onlineapotheken als auch über lokale Apotheken (z.B. Alfa Farm Apotheke, Grosny [(ÖB Moskau 30.10.2014)]). Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik (AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

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(IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Alltag, letzte Aktualisierung April 2018, abgefragt 02.05.2018, https://www.liportal.de/russland/alltag

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=publicationFile#

AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 20.04.2018, Stand 02.05.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur XXXX vom 20.02.2018)

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können

(ÖB Moskau Oktober 2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.01.2017; AA Ad-hoc-Bericht 22.06.2017).

(AA, Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2017, 22.06.2017

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft in Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Oktober 2015

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017)

2. Beweiswürdigung:

1. Die Identitäten der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 1.) konnte Mangels Vorlage ihrer russischen Auslandsreisepässe im Original zunächst nicht festgestellt werden. Die Vorlage einiger Seiten der russischen Auslandsreisepässe in Kopie reichte zunächst nicht aus, die Identitäten zweifelsfrei feststellen zu können. Am 25.08.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht digitale Kopien der von den polnischen Behörden übermittelten originalen russischen Auslandsreisepässe ein, weshalb schließlich die Identitäten doch noch glaubhaft gemacht und festgestellt werden konnten. Die Eheschließung von P1 und P2 konnte auf Grund der Vorlage der standesamtlichen Eheschließungsurkunde im Original bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.

P1 und P2 haben glaubhaft angegeben, die Eltern von P3 zu sein. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Glauben (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben von P1 und P2.

2. Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus den unglaubwürdigen Angaben von P1 und P2.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

P1 gab im Lauf der erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst an, dass er eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, da in seiner Abwesenheit unbekannte Männer Lebensmittel und Kleidung aus seinem Haus gestohlen hätten. In Folge sei er zweimal von russischen Behörden festgenommen worden, da sie P1 verdächtigt hätten, mit Terroristen zusammenzuarbeiten.

P1 konnte im erstinstanzlichen Verfahren nicht plausibel erklären, warum die Polizei ausgerechnet P1 der Zusammenarbeit mit Terroristen beschuldigen sollte; hatte er doch aus eigenem Antrieb den Diebstahl der Lebensmittel bei den Behörden angezeigt:

"...F: Was wurde Ihnen gesagt? Was sollte es für einen Sinn machen, dass Sie selbst zur Polizei gehen und den Vorfall melden, wenn Sie diese Leute kennen und diese unterstützen. Wie kamen die Polizisten darauf, dass Sie mit den Terroristen zusammenarbeiten?

A: Ich weiß es nicht. Sie haben mir nicht geglaubt.

F: Aber es ergibt einfach keinen Sinn. Ergibt es für Sie einen Sinn?

A: Ich habe ihnen alles erklärt, aber man glaubte mir nicht, vielleicht meinten sie, ich will dadurch ablenken, dass ich sie doch kenne..." (niederschriftliche Befragung am 28.04.2017)

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde P1 abermals die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen plausibel darzulegen. Seine Erklärung war jedoch nicht geeignet, die behaupteten Vorfälle nachvollziehbar zu erläutern:

"...R: Ich habe ein Verständnisproblem. Warum sollten Sie zur Polizei gehen, um den ersten Vorfall zu melden, nur um beim zweiten Vorfall beschuldigt zu werden, dass Sie mit den Eindringlingen Kontakt hatten (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 28.04.2017, Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 291). Da müssten Sie doch, wenn Letzteres stimmen würde, komplett verrückt oder lebensmüde sein. Das wurden Sie auch damals in der Befragung gefragt, aber für mich war Ihre Antwort nicht plausibel, können Sie mir das bitte heute erklären?

P1: In Österreich werden die Gesetze beachtet. Zu Hause ist das nicht so.

R wiederholt die Frage.

P1: Ich weiß es selber nicht. Ich weiß es bis jetzt nicht. Ich weiß auch nicht, warum gerade ich mitgenommen wurde. Ich habe in der XXXX gearbeitet..." (Verhandlungsschrift Seite 16)

Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass lediglich P1, der zum Zeitpunkt des Einbruchs der unbekannten Männer nicht einmal anwesend war und den Vorfall zur Anzeige brachte, zweimal von Behörden abgeholt worden sein soll, hingegen sein im selben Haus lebender Vater, sein Bruder und insbesondere auch sein Cousin, der den ersten Vorfall als Einziger miterlebt hat, von den Behörden nicht einmal befragt worden sein sollen.

Auch die weiteren Angaben der Beschwerdeführer sprechen gegen die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens. So machte P1 widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit der Erlangung der Auslandsreisepässe und den genauen Modalitäten der Ausreise. Diesbezüglich gab P1 in seiner niederschriftlichen Befragung an, dass er am 10.06.2016 nach XXXX gereist sei, um Auslandsreisepässe für seine Familie zu besorgen. Am 12.06.2016 sei er nach Hause gekommen und P1 bis P3 seien am 13.06.2016 ausgereist. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab P1 hingegen an, dass er die Auslandsreisepässe am 10.06.2016 beantragt habe, diese am 12.07.2016 - somit einen Monat später - in XXXX abgeholt hätte, eine Nacht bei seiner Tante verbracht hätte, und P1 bis P3 am 13.07.2016 ausgereist seien:

"...Am 10.06.2016 reise ich nach XXXX um Reisepässe für meine Familie zu besorgen. [...] Am 12.06.2016 kam ich aus XXXX nach Hause. Dort traf ich mich mit meiner Familie. Am 13.06.2016 reisten wir mit dem Zug nach Moskau..." (niederschriftliche Befragung am 28.04.2017).

"...R: Habe ich das richtig verstanden: Sie waren nach dem letzten Vorfall im April die letzten beiden Monate vor der Ausreise ausschließlich in XXXX und sind erst am 10. Juni nach XXXX um sich und den Reisepass für Ihre Tochter zu besorgen und zwei Tage danach nach Hause um Ihre Familie abzuholen und mit ihr am nächsten Tag auszureisen?

P1: Ja, so war es, außer, dass ich nicht am 13.06.2016 sondern am 13.07.2016 ausgereist bin. Am 10.06.2016 bin ich von XXXX nach XXXX um die Reisepässe zu besorgen. Am selben Abend bin ich zurück nach XXXX gereist. Am 12.07.2016, genau einen Monat danach, habe ich mir die Reisepässe in XXXX abgeholt. Am 12.07.2016 war ich in XXXX . Ich habe eine Nacht bei einer Tante übernachtet und am nächsten Tag haben wir die Heimat verlassen..." (Verhandlungsschrift Seite 16f.)

Festzuhalten ist, dass das diesbezügliche Vorbringen von P1 in mehrfacher Weise unstimmig und nicht plausibel erscheint. Dass sich P1 in seiner niederschriftlichen Befragung gleich um einen ganzen Monat geirrt hat und die Monatsangaben nach - laut Protokoll - erfolgter Rückübersetzung nicht korrigierte, ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren erscheint es nicht wahrscheinlich, dass P1 am selben Tag von XXXX nach XXXX und wieder zurück gereist ist, zumal es sich dabei jeweils um eine Strecke von etwa XXXX handelt, für die im Idealfall etwa zehneinhalb Stunden aufgewendet werden müssen. Darauf angesprochen gab P1 folgendes an: "...R: Bei den Entfernungen soll sich das an einem Tag ausgegangen sein?

P1: Das ist schon weit. Das sind XXXX Kilometer. Mit einem Taxi fährt man 5 Stunden. 12 Stunden braucht der Bus.

R: Nach meiner Information braucht man bei moderatem Verkehr mit dem Auto um die 10 Stunden in Ihrem Heimatort.

P1: Ich weiß, ich bin noch am selben Tag nach Hause gefahren. Ich war am 13.06.2016 schon wieder in XXXX . Ich bin ja noch am 10.06.2016 wieder zurückgefahren und war noch in der Nach in XXXX . Ich möchte aufs WC..." (Verhandlungsschrift Seite 17)

Auch hat P1 in seiner niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben nach Hause zurückgekehrt zu sein, während in der mündlichen Verhandlung davon keine Rede mehr war, sondern P1 erstmals eine Übernachtung bei seiner Tante erwähnte:

"...R: Widersprüchlich zu Ihren heutigen Angaben haben Sie behauptet, Sie sind vor Ihrer Ausreise in Ihren Heimatort zurückgekehrt.

P1: Ich weiß es nicht. Ich bin am 13.07.2016 von XXXX ausgereist. Vielleicht ist es ein Übersetzungsfehler. Ich bin von XXXX ausgereist..." (Verhandlungsschrift Seite 19)

Die Unglaubwürdigkeit von P1 wird dadurch verdeutlicht, dass P1 in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben hat, dass er am 12.07.2016 die Auslandsreisepässe bei der Behörde abgeholt habe, später hingegen widersprüchlich aussagte, dass seine Frau die Auslandsreisepässe abgeholt habe:

"...P1: [...] Am 12.07.2016, genau einen Monat danach, habe ich mir die Reisepässe in XXXX abgeholt [...]

R: Haben Sie die Reisepässe gleich am 10.06.2016 mitgenommen?

P1: Nein, erst im Juni. Meine Frau hat die Reisepässe abgeholt."

(Verhandlungsschrift Seite 17)

Dass P1 in Zusammenhang mit der Beantragung der Auslandsreisepässe offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt haben kann, ergibt sich aus den digitalen Kopien der von den polnischen Behörden übermittelten russischen Auslandsreisepässe, wonach als Ausstellungsdatum der Reisepässe für P1 der XXXX , für P2 der XXXX und für P3 der XXXX vermerkt ist. P1 kann sie daher weder am 10.06.2016 noch am 10.07.2016 beantragt haben, zumal der Reisepass von P2 zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa XXXX Jahren ausgestellt war und die anderen beiden Reisepässe bereits XXXX zuvor ausgestellt wurden:

"...R: Aus der Kopie Ihres Auslandsreisepasses geht hervor, dass Ihnen diese am XXXX ausgestellt wurde. Ebenso aus der Kopie der entsprechenden Seite ihres Inlandspasses im Akt Ihrer Ehegattin auf Seite 45. Sie haben allerdings behauptet: "Am 10.06.2016 reise ich nach XXXX um Reisepässe für meine Familie zu besorgen. [...] Am 12.06.2016 kam ich aus XXXX nach Hause. Dort traf ich mich mit meiner Familie. Am 13.06.2016 reisten wir mit dem Zug nach Moskau..." (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 28.04.2017, Seite 11 bzw. Akt BFA Seite 301). Heute haben Sie behauptet, Sie haben ihn am 10.06.2016 beantragt und Ihre Frau hätte ihn im Juli 2016 abgeholt.

P1: Es war so, wie ich heute gesagt habe.

R: Wie gesagt, wurde er aber schon am XXXX ausgestellt.

P1: Ich weiß es nicht.

R: Der Auslandsreispass für Ihre Tochter wurde zudem am XXXX ausgestellt.

P1: Wir haben alle am gleichen Tag beantragt..."

(Verhandlungsschrift Seite 19)

[...]

"...R: Im Gegensatz zur oben zitierten Behauptung, wonach Sie die Reisepässe für Ihre Familie besorgt haben, wurde Ihrer Ehegattin deren Auslandsreisepass bereits am XXXX ausgestellt. Somit mussten Sie für Ihre Frau keinen Reisepass besorgen, Ihre Ehegattin hatte doch schon einen.

P1: Ich weiß es nicht..." (Verhandlungsschrift Seite 18)

Zudem gaben die Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übereinstimmend wiederholt an, dass sie ihren Herkunftsstaat nach Ausstellung von Reisepässen legal verließen und nach Österreich kamen, was gegen eine überstürzte Flucht wegen einer von den Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung im Herkunftsstaat spricht.

"...R: Sie behaupten sich aus Angst zwei Monate vor der Ausreise in XXXX aufzuhalten, fahren aber dennoch nach Tschetschenien, um sich bei den Behörden Ihren Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Das spricht nicht gerade für eine Verfolgung Ihrer Person. Wie sehen Sie das?

P1: Ich weiß es nicht. Das war ein Risiko..." (Verhandlungsschrift Seite 18)

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass P1 aus behaupteter Furcht vor Verfolgung zunächst nach XXXX flüchtet, aber dann erst recht wieder nach Tschetschenien reist, um sich an die Behörden zu wenden und für sich und seine Familie Auslandsreisepässe ausstellen zu lassen. Auch dass P1 unmittelbar vor der Ausreise von der nahe an der XXXX Grenze gelegenen Stadt XXXX wieder hunderte Kilometer ins tschetschenische Heimatdorf reist, um von dort aus mit seiner Familie in einem großen Umweg über Moskau und über Weißrussland auszureisen, wäre im Fall einer Verfolgung von P1 nicht einleuchtend:

"...R: Das ist für mich nicht plausibel. Wenn ich mich fürchten würde, fahre ich doch nicht nach Hause, in die "Höhle des Löwen", lasse mir bei den Behörden einen Auslandsreisepass ausstellen und danach noch einmal nach XXXX (Anmerkung: eine Fahrt sind XXXX Kilometer und selbst bei moderatem Verkehr benötigt man mehr als 12 Stunden dorthin) und dann wieder in meinen Heimatort, heute behaupten Sie widersprüchlich XXXX , und reise von dort aus. Wäre ich verfolgt, wäre ich von XXXX aus, ausgereist. Dies ist in unmittelbarer Nähe zur ukrainischen Grenze. Warum hätten Sie den riesigen Umweg über Moskau nach Weißrussland machen sollen wenn Sie sich in der Russischen Föderation?

P1: Weil es so vereinbart war.

R: Wer hat das vereinbart?

P1: Ich habe das entschieden..." (Verhandlungsschrift Seite 19)

P1 gab an, dass seine Familienangehörigen nach ihrer Ausreise keinerlei Probleme mit den Behörden oder Terroristen hatten. Widersprüchlich behauptete P2, dass Leute der Miliz bei diesen nach ihnen gefragt hätten:

"...F: Hatte nach diesem Vorfall je einer Ihrer Familienangehörigen Probleme mit dem ROWD oder besagter Miliz?

A: Nein.

F: Es kam auch zu keinen weiteren Übergriffen durch diese Terroristen?

A: Nein, es ist niemand mehr zu uns nach Hause gekommen..."

(niederschriftliche Befragung von P1 am 28.04.2017)

"...F: Haben Ihre Angehörigen jetzt irgendwelche Probleme aufgrund Ihrer Ausreise?

A: Mein Schwager hat mir per WhatsApp gesagt, dass Leute der Miliz nach uns gefragt haben und wissen wollten, wohin wir ausgereist sind.

F: Warum hat Ihr Ehemann gesagt, dass es keine Probleme gab und niemand nach Ihnen gefragt hat?

A: Ich habe mit meinem Mann nicht darüber gesprochen..."

(niederschriftliche Befragung von P2 am 28.04.2017)

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden P1 und P2 auf ihr widersprüchliches Vorbringen in den niederschriftlichen Befragungen angesprochen und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen:

"...R: Ich finde es nicht gerade plausibel, wenn Ihre Ehegattin diesbezüglich behauptet, dass diese mit Ihnen nicht darüber gesprochen habe. Es geht immerhin um Ihr Leben und Sie beide hatten eine Befragung im Asylverfahren, da könnte man so etwas Wichtiges, doch wohl dem verfolgten Mann sagen, wenn es der der Wahrheit entspräche. Wie sehen Sie das?

P1: Ich weiß schon, dass das wichtig ist. Ich mache mir Sorgen um meine Familie. Meine Familie wollte nicht, dass ich mir Sorgen mache.

R: Und da belasten diese lieber Ihre Frau mit dem kranken Kind?

P1: Ja [...]

R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihr Ehegatte in der niederschriftlichen Befragung am 28.04.2017 angegeben hat ständig Kontakt zu seiner Familie zu halten und dass diese keinerlei Probleme habe, Sie jedoch widersprüchlich, dass nach Ihnen gefragt worden sein soll?

P2: Er hat es wirklich nicht gewusst. Sein Bruder hat mir verboten, ihm etwas zu sagen.

R: Ich finde es nicht gerade plausibel, wenn Sie diesbezüglich behaupten, dass sie mit Ihrem Mann nicht darüber gesprochen hätten. Es geht immerhin um sein Leben und Sie hatten beide eine Befragung im Asylverfahren, da könnte man so etwas Wichtiges, doch wohl dem verfolgten Mann sagen, wenn es der der Wahrheit entspräche.

P2: Ich weiß nicht. Mein Schwager hat gesagt, dass er ihm das später sagen wird.

R: Und Ihr Mann hätte sich später weniger Sorgen gemacht?

P2: Ja..." (Verhandlungsschrift Seiten 20 und 28)

Es wäre lebensfremd, wenn P2 ihrem Ehegatten gegenüber die drohende Gefahr im Herkunftsstaat nicht erwähnt hätte; vielmehr ist davon auszugehen, dass P2 in der Verhandlung versuchte eine Ausrede für die widersprüchlichen Angaben zu (er)finden.

P2 hatte behauptet, dass P3 - ausgelöst durch einen Polizisten - zu Boden gefallen sei und deshalb an einer XXXX leide. Allerdings ist die Geschichte bezüglich der angeblichen Fluchtgründe erfunden und schon deshalb war diese Behauptung von P2 anzuzweifeln. Zudem hatte P2 im Verfahren ein amtsärztliches Gutachten vom XXXX in Vorlage gebracht. Darin wird zusammengefasst dargelegt, dass eine XXXX zahlreiche Ursachen haben kann, wobei der von P2 geschilderte Krankheitsverlauf eher eine XXXX und eine daraus folgende XXXX erscheinen lasse. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass etwa P1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Tochter XXXX habe:

"...R: Wenn heute Ihre Tochter fiebert und es kommt der Notarzt, was sagen Sie dem?

P1: XXXX Meine Tochter hat XXXX Meine Frau weiß das besser..."

(Verhandlungsschrift Seite 11).

Dazu kommt, dass P2 im Verfahren ein russischer Arztbrief des tschetschenischen Gesundheitsministeriums mit der Nummer XXXX in Vorlage brachte, aus dem hervorgeht, dass P3 im XXXX von XXXX in stationärer Behandlung war. Zusammengefasst geht daraus hervor, dass P2 gegenüber den Ärzten nie angegeben hat, dass der Grund für die Erkrankung ein Sturz gewesen wäre, sondern dass diese einfach nur mit hohem Fieber begonnen habe. Zudem wird beschrieben, dass P3 kurz vor der Erkrankung Kontakt mit ihrer Mutter P2 hatte, die damals an XXXX , litt. Somit ist davon auszugehen, dass sich P3 bei P2 mit einem XXXX angesteckt hat, deswegen im XXXX in Tschetschenien behandelt wurde und P2 versucht hat daraus eine angebliche Verfolgungssituation zu konstruieren.

Aufgrund der Vielzahl an nicht nachvollziehbaren, widersprüchlichen und unstimmigen Angaben von P1 und P2 im Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, davon überzeugt, dass P1 und P2 keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder sein werden. P1 und P2 ist es nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft darzustellen.

3. Die Feststellungen zur persönlichen und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 3.), ergeben sich aus den Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeverhandlung und den im Verfahren vorgelegten Beweismitteln, insbesondere den vorgelegten medizinischen Unterlagen von P3.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass bei P3 die Ursache für die XXXX in dem von P2 behaupteten Sturz, ausgelöst durch den Stoß eines Polizisten, liegt (siehe Feststellungen 3.), ergibt sich aus dem amtsärztliche Gutachten vom XXXX und dem russischer Arztbrief des tschetschenischen Gesundheitsministeriums mit der Nummer XXXX des XXXX (siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.)

Die Feststellungen wonach die medizinischen Beschwerden von P3 vor der Ausreise der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat behandelt werden konnten und aktuell immer noch behandelt werden können sowie dass alle benötigten Medikamente im Herkunftsstaat vorhanden sind ergeben sich aus den Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 5. Medizinische Versorgung und Medikamente), in die auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur XXXX vom 20.02.2018 eingefügt wurde.

Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben von P1 und P2. Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen sind, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. P1 hat im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er vor seiner Ausreise als XXXX gearbeitet hat und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte, P2 gab darüber hinaus an, dass sie finanzielle Unterstützung ihrer Eltern erhalten hätte. Dass nach wie vor zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat leben, brachten P1und P2 gleichbleibend in ihrer niederschriftlichen Befragung sowie in der Beschwerdeverhandlung vor. P1 und P2 haben angegeben, bis zur Ausreise in einem eigenen Haus gemeinsam mit den Eltern von P1 und seinem Bruder mit dessen Familie gelebt zu haben. Somit sollten die Beschwerdeführer auch nach ihrer Rückkehr keinerlei Probleme haben, wieder dort zu wohnen, weshalb sie nicht obdachlos wären; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

4. Die Feststellungen Situation der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und dass P1 und P2 in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können (siehe Feststellungen 4.), gründet sich auf ihre Angaben im Verfahren sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister); diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 5.) beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung dargelegten Erkenntnisquellen und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Zusätzlich wurde im Verfahren von P3 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur XXXX eingeholt, welche am 20.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Da die Angaben von P1 und P2 zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben sollen, unglaubwürdig waren (siehe Beweiswürdigung 2.), erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat.

P1 und P2 konnten weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen waren.

Zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt II. der Bescheide wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen von P1 und P2 zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als nicht glaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein werden, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen wird.

Weder aus den Angaben von P1 und P2 noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen von P1 und P2 bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war nicht glaubhaft. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben müssen. P1 und P2 haben im Herkunftsstaat Ausbildungen absolviert und sind im erwerbsfähigen Alter. P1 hat in der Russischen Föderation zunächst als XXXX gearbeitet und war anschließend nach dreimonatiger Ausbildung bis zu seiner Ausreise als XXXX tätig. P2 hat im Herkunftsstaat von XXXX die Schule und danach bis XXXX ein College für XXXX besucht. Sie war nach ihrer Ausbildung nicht erwerbstätig, hat aber die Absicht zu arbeiten, sobald P3 den Kindergarten besucht. Obwohl P2 kein Einkommen erwirtschaftet hat, war P1 überwiegend in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Zwar hat das Geld nach Angaben von P2 nur für das Essen und das Kind gereicht, jedoch erhielt P2 auch finanzielle Unterstützung ihrer Eltern. P1 wird auch nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder in der Lage sein, durch seine Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen, weiters kann davon ausgegangen werden, dass auch die Eltern von P2 den Beschwerdeführern wieder finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Darüber hinaus ist auch mit einer (zumindest Teilzeit) Erwerbstätigkeit von P2 zu rechnen, wenn sich diese bei der Kinderbetreuung von dazu ausgebildeten Fachkräften und/oder den zahlreichen Familienangehörigen im Herkunftsstaat unterstützen lässt. Dass die Beschwerdeführer Hunger leiden müssten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Die Eltern, der Bruder und die Schwester von P1 leben derzeit im Herkunftsstaat, ebenso sind die Eltern und vier Brüder von P2 im Herkunftsstaat aufhältig. Die Beschwerdeführer haben somit nach wie vor ein großes familiäres Netzwerk bzw. zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, wo P1 XXXX Jahre und P2 XXXX Jahre gelebt haben. Der familiäre Zusammenhalt in Tschetschenien ist sehr groß, sodass die Beschwerdeführer nicht auf sich alleine gestellt sind.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, ist es P1 wieder bzw. auch P2 zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

P1 und P2 sind nach eigenen Angaben gesund. Bezüglich P3 wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt. XXXX

Zur Frage, ob P3 aufgrund ihrer Krankheiten und der medizinischen Versorgung in ihrem Herkunftsstaat bei Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, ist Folgendes auszuführen:

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall

D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Erkrankungen von P3 in der Russischen Föderation behandelbar sind und es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass P3 derzeit an einer akuten lebensbedrohenden Krankheit, die eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, leiden würde. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand von P3 im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich P3 in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre; in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es den Beschwerdeführern mit P3 auch möglich war, aus der Russischen Föderation auszureisen und bis nach Österreich zu gelangen. Weiters bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Der Gesundheitszustand von P3 steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Die bei P3 erforderlichen Behandlungen können nach den Länderfeststellungen und der eingeholten Anfragebeantwortung vom 20.02.2018 auch in ihrem Herkunftsstaat erfolgen; wo es auch die benötigten Medikamente gibt. P2 hat zudem angegeben, dass P3 vor der Ausreise mehrmals in der Russischen Föderation operiert worden ist und die behandelnden Ärzte in XXXX sehr gut waren.

Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall nicht die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass P3 im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. P3 leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder sie durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Ein "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gekommen wäre, kann nicht erkannt werden, es sind auch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt III. der Bescheide wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist.

1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß

§ 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (§ 58 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Wie bereits zu Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurde die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt II. jeweils der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen; weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu prüfen hatte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vorliegen, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurden.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.03.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer war Folgendes zu erwägen:

Da P1 bis P3 im gleichen Maße von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, kann im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden.

P1 hat im Verfahren angegeben, dass eine Tante väterlicherseits seit mehr als 14 Jahren in Österreich lebt, P2 hat eine volljährige Schwester mit deren Familie im Bundesgebiet. Diese Verwandten leben allerdings weder mit P1 bis P3 im gemeinsamen Haushalt noch besteht irgendein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).

Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich P1, P2 und P3, nach einer illegalen Einreise, ab Antragstellung bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide etwa zwölf Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Verfahrensdauer war nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war P1, P2 und P3 aber lediglich auf Grund ihrer Anträge erlaubt, die sich auf Grund der unwahren Behauptungen von P1 und P2 als unberechtigt erwiesen haben. P1, P2 und P3 verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihrer Asylverfahren. Der bis dato 21 Monate dauernde Aufenthalt von P1 und P2 im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis zu dem XXXX und XXXX Jahre dauernden Aufenthalt von P1 und P2 im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer sind nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern P1 und P2 haben ihre angeblichen Probleme im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Die Beschwerdeführer konnten schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und mussten sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. P1 und P2 wurden zudem bereits in den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017 darüber informiert. Die Verfahrensdauer übersteigt damit noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 19.752/2013).

Dass P1 und P2 strafrechtlich unbescholten sind, wird vorausgesetzt und vermag die Unbescholtenheit das persönliches Interesse von P1 und P2 an einem Verbleib in Österreich nach der Judikatur per se weder zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

P1 und P2 verfügen nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, haben P1 und P2 doch bis zum Alter von XXXX und XXXX Jahren in ihrem Herkunftsstaat gelebt, dort eine Familie gegründet und ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht. P1 hat in der Russischen Föderation zunächst als Hilfsarbeiter XXXX gearbeitet und war anschließend nach dreimonatiger Ausbildung bis zu seiner Ausreise als XXXX tätig. P2 hat in ihrer Heimat von XXXX die Schule und danach bis XXXX ein College für XXXX besucht. Sie war nach ihrer Ausbildung nicht erwerbstätig, wollte aber nach eigenen Angaben arbeiten, sobald ihre Tochter den Kindergarten besucht. Beide beherrschen die russische und tschetschenische Sprache. Die Eltern, der Bruder und die Schwester von P1 leben derzeit im Herkunftsstaat, ebenso sind die Eltern und vier Brüder von P2 im Herkunftsstaat aufhältig. Es ist davon auszugehen, dass sich P1 und P2 wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können, wobei diesen auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und sie auf die Unterstützung der zahlreichen Verwandten zählen können, womit die Familie nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die P1 und P2 ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich währt mit 21 Monate noch nicht sehr lange und P1 und P2 haben sich noch keinen Freundeskreis aufgebaut. Zwar brachten beide vor, Deutsch zu lernen, brachten diesbezüglich - wie auch sonst zu ihrer Integration - aber keine Bestätigungen in Vorlage. P1 und P2 sprachen in der Beschwerdeverhandlung kaum Deutsch und haben bis dato keine Deutschprüfungen abgelegt oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen besucht. P1 betreibt drei Mal in der Woche Kampfsport und ist Mitglied in einem Sportclub. P2 kümmert sich um P3 und nimmt mit ihr ärztliche Termine wahr. Sie führt den Haushalt, geht mit ihrem Mann und ihrem Kind spazieren und lernt Deutsch, wenn ihr Kind schläft. P1 und P2 sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig bzw. nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die ganze Familie lebt von finanziellen Leistungen des österreichischen Staates. Von einer wirtschaftlichen Integration kann bei P1 und P2 nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Vor dem Hintergrund der geringen Deutschkenntnisse von P1 und P2 ist eine solche in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten.

Es ist den unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen P1 und P2 nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).

Soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Kind von der Rückkehrentscheidung betroffen ist, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieses Kindes, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen es im Heimatstaat begegnet, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo das Kind geboren wurde, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld es gelebt hat, wo es seine Schulbildung absolviert hat, ob es die Sprache des Heimatstaats spricht, und insbesondere, ob es sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befindet (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der minderjährigen P3 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).

Die minderjährige P3 wurde im Herkunftsstaat geboren und ist XXXX Jahre alt. Sie wird von ihren Eltern betreut und in der Muttersprache erzogen, weshalb von einer Einbindung in die österreichische Gesellschaft und der Entfaltung eines Privatlebens noch nicht die Rede sein kann. P3 befindet sich in einem Alter, in dem ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Sozialisation, die in Österreich bei P3 noch nicht begonnen hat, im Herkunftsstaat nach Maßgabe ihres gesundheitlichen Zustandes möglich sein wird, zumal sie dorthin gemeinsam mit ihren Eltern zurückkehrt. Da P3 aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern bedarf, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass diese von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sind.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass in den gegenständlichen Fällen eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2017, liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits weiter oben ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach

§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2017, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des

§ 8 Abs. 3a, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. P1 und P2 gaben an, dass P1 bis P3 über kein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren zu verfügen.

3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß XXXX in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder

Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe oben zu Spruchpunkt II. der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des XXXX . Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenfalls bereits (siehe oben zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben von P1 und P2 verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Insgesamt sind daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der Bescheide abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von P1 und P2 nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit

14 Tagen festgelegt worden.

Somit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der Bescheide abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.), ausgeführt, dass den Angaben von P1 und P2 keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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