BVwG W210 2176622-1

BVwGW210 2176622-17.12.2018

B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
KMG §1 Abs1 Z1
KMG §1 Abs1 Z2
KMG §1 Abs1 Z3
KMG §1 Abs1 Z4
KMG §15 Abs1 Z1
KMG §16 Z3
KMG §4
StGB §146
StGB §147
StGB §153
StGB §156
StGB §165
VStG 1950 §22
VStG 1950 §30
VStG 1950 §40
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2176622.1.00

 

Spruch:

W210 2176622-1/ 48Z

 

W210 2178406-1/ 46Z

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und den Richter Mag. Martin WERNER und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als beisitzenden Richtern über die Beschwerden von 1) XXXX und 2) XXXX, beide vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 05.09.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

 

A)

 

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2017 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: "BF1") in seiner Funktion als Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft XXXX (im Folgenden: "haftungspflichtige Gesellschaft" oder "Emittentin") ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Übertretung der Werbevorschriften gemäß § 4 Abs. 2 und 3 KMG in Bezug auf Werbungen für die XXXX-Unternehmensanleihe 1-2017 ein (Behördenakt ON 04).

 

I.2. Mit Ad hoc-Meldung vom 23.07.2017 gab die haftungspflichtige Gesellschaft bekannt, dass sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts auf irreführende Werbung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Anleihe erhalten habe (Behördenakt Beilage ./38). Auch die Muttergesellschaft XXXX (künftig "Holding") veröffentlichte am 24.07.2017 im Rahmen einer Ad hoc-Meldung, dass die haftungspflichtige Gesellschaft, eine wesentliche Beteiligung der Holding, eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts auf irreführende Werbung erhalten habe (Behördenakt Beilage ./40).

 

I.3. Am 12.08.2017 wurde im Ö1-Morgenjournal ein Interview mit einem Mitglied des Vorstandes der belangten Behörde ausgestrahlt, in dem er auch auf die verfahrensgegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe Bezug nahm.

 

I.4. Am 09.08.2017 rechtfertigte sich BF1 schriftlich (Behördenakt ON 07), und brachte mit Schriftsatz vom 04.09.2017 eine ergänzende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein (Behördenakt ON 12).

 

I.5. Am 05.09.2017, zugestellt am 07.09.2017, erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis Zl. XXXX, dessen Spruch lautet:

 

"Sehr geehrter XXXX!

 

I. Sie sind seit 31.12.2016 alleinvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der XXXX mit der Geschäftsanschrift XXXX, XXXX. In Ihrer Funktion als zur Vertretung der XXXX nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haben Sie Folgendes zu verantworten:

 

1. Die XXXX hat

 

a. am 13.06.2017 in der Werbeanzeige auf google.at (Beilage ./1),

 

b. am 28.06.2017 im Werbebanner auf investopedia.com (Beilage ./2),

 

c. am 10.07.2017 im Werbebanner auf linguee.de (Beilage ./3) sowie

 

d. im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017 in der Radiowerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret

 

i. am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

ii. am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

iii. am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

iv. am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

v. am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

vi. am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

vii. am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

viii. am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

ix. am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

x. am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xi. am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xii. am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xiii. am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xiv. am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xv. am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xvi. am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xvii. am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xviii. am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xix. am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xx. am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxi. am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxii. am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxiii. am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxiv. am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxv. am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxvi. am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxvii. am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxviii. am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxix. am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxx. am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxi. am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxii. am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxiii. am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxiv. am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxv. am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxvi. am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxvii. am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxviii. am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxix. am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xl. am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

entgegen § 4 Abs 2 Kapitalmarktgesetz (KMG) für die XXXX-Unternehmensanleihe 1-2017 mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben, ohne dass die unter den Punkten 1.a.-1.d. angeführten Werbeeinschaltungen einen Hinweis enthielten, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde und wo die Anleger ihn erhalten können.

 

2. Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX-Unternehmensanleihe 1-2017 mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX

 

a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 (Datum der Aufforderung zur Rechtfertigung) im Internetauftritt der XXXX unter XXXX,

 

b. am 13.06.2017 in der Werbeanzeige auf google.at (Beilage ./1),

 

c. am 28.06.2017 im Werbebanner auf investopedia.com (Beilage ./2),

 

d. am 10.07.2017 im Werbebanner auf linguee.de (Beilage ./3) und

 

e. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4)

 

mit betont positiven Informationen über die Finanzlage der XXXX anhand der Kennzahlen "EUR 4,74 Mio Eigenkapital, 96 % Eigenkapitalquote" und zusätzlich

 

bei a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 in der im Internetauftritt der XXXX unter XXXX abrufbaren Presseaussendung vom 11.05.2017 und

 

bei e. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4)

 

mit den Schlagworten "Die XXXX glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen" das Vorhandensein besonderer Sicherheit nahe gelegt und das tatsächliche Risiko des Erwerbs der Anleihe, insbesondere dass mit dem Erwerb indirekt eine Investition in die Muttergesellschaft XXXX - deren Finanzlage sich zu den unter den Punkten 2.a.-2.e. angeführten Zeitpunkten als kritisch darstellt - verbunden ist, nicht hinreichend klargestellt hat. Diese Angaben sind daher gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, potentielle Anleger über die wirtschaftliche Situation der Emittentin XXXX und über die Eigenschaften der gegenständlichen Anleihe, nämlich über das tatsächliche Ausmaß des mit der Investition in die Anleihe verbundenen Risikos, in die Irre zu führen.

 

Durch das deutliche Hervorheben der jährlichen Zinsen und das Herausstellen der Sicherheit der Anleihe durch die betont positive Darstellung der Finanzlage der XXXX (Kennzahlen zu Eigenkapitalausstattung) hat die XXXX damit einseitig die besonderen Chancen und die Sicherheit des Investments in die Anleihe hervorgehoben, ohne dass gleichzeitig ein Hinweis auf die zwangsläufig mit diesem Investment verbundenen Risiken erfolgt. Tatsächlich erfolgte in den unter den Punkten 2.a.-2.e. angeführten Werbungen nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken. Die XXXX hat dadurch einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und ist daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken gemäß § 4 Abs 3 KMG zur Irreführung geeignet.

 

3. Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX-Unternehmensanleihe 1-2017 mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX

 

a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt der XXXX unter XXXX

 

mit der Darstellung des "Immobilienportfolios" der XXXX sowie

 

b. am 28.06.2017 im Werbebanner auf investopedia.com (Beilage ./2) und

 

c. am 10.07.2017 im Werbebanner auf linguee.de (Beilage ./3)

 

mit der Angabe "Projektvolumen EUR 119 Mio" den unrichtigen Eindruck erweckt hat, dass die XXXX - zumindest indirekt über Gesellschaftsanteile - über Immobilienvermögen verfügt und dass es sich bei den angeführten Bauprojekten um realisierte oder zumindest in der Planung fortgeschrittene Bauvorhaben handelt. Die Situation bis jedenfalls 11.07.2017 stellte sich wie folgt dar: Tatsächlich ist dem Basisprospekt vom 11.05.2017 zu entnehmen, dass die XXXX zum Zeitpunkt des Prospekts lediglich eine - noch nicht vollzogene - Beteiligung an einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft besitzt, welche wiederum eine Liegenschaft mit einem Abrissprojekt im Eigentum hält. Weitere Beteiligungen und/oder Erwerbe von Liegenschaftsvermögen befinden sich lediglich im Verhandlungsstadium. Sämtliche im Prospekt angeführte Grundstücke - ausgenommen Projekt 1 -, die erworben werden sollen, sind darüber hinaus noch nicht einmal als Bauland gewidmet und müssen deshalb erst umgewidmet werden. Die Darstellung des "Immobilienportfolios" der XXXX auf ihrer Website und die Angaben über das "Projektvolumen EUR 119 Mio" sind daher gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und den Status ihrer Bauprojektvorhaben und damit die Ertragsaussichten der Projekte und der Anleihe und letztlich über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.

 

4. Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX-Unternehmensanleihe 1-2017 mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX

 

a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt der XXXX unter XXXX in einem Werbevideo mit den Slogans "Hierdurch ersparen wir unserer Bevölkerung pro Person mehrere tausend Euro an einmaligen Kosten und schützen sie vor Mietzinserhöhungen im Rahmen von befristeten Mietverträgen.", "schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung" und "Wir investieren in unsere Stadt!"

 

b. am 29.06.2017 in einem Werbevideo auf youtube.com mit den Slogans

"XXXX ... investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in Wien"

und "Wir investieren in unsere Stadt."

 

c. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff "XXXX - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4) mit den Slogans "Wir investieren in unsere Stadt" und "schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung"

 

d. am 01.06.2017 im E-Mail mit dem Betreff "XXXX - nur noch 10 Tage!" (Beilage ./5) mit dem Slogan "Machen Sie es so wie mehr als 1.000 XXXX-Kundinnen und Kunden und investieren Sie gemeinsam mit uns in unsere Stadt."

 

e. im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017 in der Fernsehwerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret

 

i. am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

ii. am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

iii. am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

iv. am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,

 

v. am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

vi. am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,

 

vii. am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

viii. am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

ix. am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

x. am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xi. am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,

 

xii. am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xiii. am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xiv. am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xv. am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xvi. am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xvii. am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,

 

xviii. am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2,

 

xix. am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xx. am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,

 

xxi. am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,

 

xxii. am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxiii. am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxiv. am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xxv. am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxvi. am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xxvii. am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxviii. am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins,

 

xxix. am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

xxx. am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xxxi. am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxii. am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxiii. am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxiv. am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xxxv. am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxvi. am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

xxxvii. am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxviii. am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

xxxix. am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xl. am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,

 

xli. am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

mit den Slogans "XXXX ... investiert ausschließlich in leistbaren

Wohnraum in Wien" und "Wir investieren in unsere Stadt." und

 

f. im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017 in der Radiowerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret

 

i. am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

ii. am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

iii. am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

iv. am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

v. am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

vi. am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

vii. am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

viii. am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

ix. am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

x. am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xi. am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xii. am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xiii. am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xiv. am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xv. am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xvi. am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xvii. am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xviii. am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xix. am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xx. am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxi. am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxii. am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxiii. am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxiv. am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxv. am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxvi. am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxvii. am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxviii. am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxix. am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxx. am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxi. am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxii. am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxiii. am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxiv. am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxv. am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxvi. am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxvii. am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxviii. am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxix. am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xl. am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

mit dem Slogan "XXXX - wir investieren in unsere Stadt."

 

in Zusammenschau mit der Verwendung des Ortsnamens "XXXX" im Firmenwortlaut, eines schematisch dargestellten XXXX im Firmenlogo und der bevorzugten Verwendung der Farbe Rot im Außenauftritt der XXXX, insbesondere im Internet- und Werbeauftritt, den unrichtigen Eindruck erweckt hat, dass es sich bei der XXXX um ein Unternehmen zumindest mit einem Naheverhältnis zur Stadt Wien handelt. Die unter den Punkten 4.a.-4.f. zitierten Slogans sind in Zusammenschau mit den übrigen angeführten Elementen gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, potentielle Anleger über die Eigenschaften der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.

 

5. Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter

XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX

 

a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt der XXXX unter XXXX einschließlich der dort abrufbaren Presseaussendung der XXXX vom 11.05.2017,

 

b. am 13.06.2017 in der Werbeanzeige auf google.at (Beilage ./1),

 

c. am 28.06.2017 im Werbebanner auf investopedia.com (Beilage ./2),

 

d. am 10.07.2017 im Werbebanner auf linguee.de (Beilage ./3) und

 

e. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4)

 

durch die Darstellung der XXXX anhand der Kennzahlen Eigenkapital, Eigenkapitalquote und Projektvolumen in Zusammenschau mit der undifferenzierten Verwendung des Firmennamens "XXXX"

 

f. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 in einem Werbevideo im Internetauftritt der XXXX unter XXXX

 

g. am 29.06.2017 in einem Werbevideo auf youtube.com und

 

h. im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017 in der Fernsehwerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret

 

i. am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

ii. am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

iii. am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

iv. am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,

 

v. am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

vi. am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,

 

vii. am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

viii. am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

ix. am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

x. am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xi. am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,

 

xii. am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xiii. am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xiv. am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xv. am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xvi. am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xvii. am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,

 

xviii. am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2,

 

xix. am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xx. am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,

 

xxi. am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,

 

xxii. am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxiii. am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxiv. am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xxv. am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxvi. am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xxvii. am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxviii. am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins,

 

xxix. am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

xxx. am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xxxi. am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxii. am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxiii. am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxiv. am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xxxv. am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxvi. am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

xxxvii. am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxviii. am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

xxxix. am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xl. am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,

 

xli. am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

aufgrund der dadurch entstehenden Verwechslungsgefahr der XXXX mit der XXXX (nunmehr XXXX)

 

 

 

Die unter den Punkten 5.a.-5.h. angeführten Angaben sind daher gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, bestehende Anleger der XXXX über deren aktuelle Finanzlage sowie potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.

 

6. Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter

XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX

 

a. am 29.06.2017 in einem Werbevideo auf youtube.com,

 

b. am 01.06.2017 im E-Mail mit dem Betreff "XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25% - nur noch 10 Tage!" (Beilage ./5),

 

c. im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017 in der Fernsehwerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret

 

i. am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

ii. am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

iii. am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

iv. am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,

 

v. am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

vi. am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,

 

vii. am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

viii. am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

ix. am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

x. am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xi. am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,

 

xii. am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xiii. am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xiv. am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xv. am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xvi. am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xvii. am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,

 

xviii. am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2,

 

xix. am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xx. am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,

 

xxi. am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,

 

xxii. am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxiii. am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxiv. am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xxv. am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxvi. am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xxvii. am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,

 

xxviii. am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins,

 

xxix. am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

xxx. am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xxxi. am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxii. am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxiii. am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxiv. am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xxxv. am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxvi. am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

xxxvii. am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins,

 

xxxviii. am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,

 

xxxix. am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

xl. am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,

 

xli. am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,

 

d. im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017 in der Radiowerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret

 

i. am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

ii. am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

iii. am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

iv. am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

v. am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

vi. am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

vii. am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

viii. am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

ix. am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

x. am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xi. am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xii. am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xiii. am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xiv. am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xv. am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xvi. am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xvii. am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xviii. am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xix. am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xx. am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxi. am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxii. am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxiii. am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxiv. am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxv. am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxvi. am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxvii. am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxviii. am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxix. am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxx. am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxi. am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxii. am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxiii. am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxiv. am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxv. am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxvi. am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxvii. am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxviii. am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xxxix. am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

xl. am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,

 

insbesondere durch das deutliche Hervorheben der jährlichen Zinsen einseitig die besonderen Chancen des Investments in die Anleihe hervorgehoben hat, ohne dass gleichzeitig ein Hinweis auf die zwangsläufig mit diesem Investment verbundenen Risiken erfolgt. Tatsächlich erfolgte in den unter den Punkten 6.a.-6.d. angeführten Werbungen nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken. Die XXXX hat dadurch einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und ist daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken gemäß § 4 Abs 3 KMG zur Irreführung geeignet.

 

II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

Sämtliche in diesem Straferkenntnis angeführten Beilagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses."

 

I.6. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der BF1 und die haftungspflichtige Gesellschaft, beide rechtsanwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 05.10.2017 rechtzeitig eine zulässige Beschwerdebei der belangten Behörde.

 

I.7. Die Beschwerden samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2017, bei Gericht eingelangt am 16.11.2017, übermittelt.

 

I.8. Am 01.02.2018, am 13.06.2018 und am 23.10.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF1 und ein Zeuge einvernommen wurden. Einlangende Stellungnahmen und Unterlagen wurden im Rahmen des Parteiengehörs wechselseitig zur Kenntnis gebracht.

 

I.9. Wegen dauerhafter Verhinderung der vormals vorsitzenden Richterin Dr. Birgit HAVRANEK wurden dieser die Rechtssachen abgenommen und der Gerichtsabteilung W210 durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 zugewiesen. Der Senat dieser Gerichtsabteilung setzt sich nach der GV 2018 per 01.10.2018 zusammen aus Dr. Anke Sembacher als Vorsitzender und Dr. Stefan Keznickl und Dr. Funk-Leisch als Beisitzern. Dr. Stefan Keznickl teilte seine Verhinderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GV 2018 für 23.10.2018 mit. Gemäß der GV 2018 iVM Anlage 3 zur GV 2018 war somit Mag. Martin Werner als Beisitzer zu laden.

 

Als Konsequenz war das bisherige Verfahren gemäß § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG iVm § 48 VwGVG zu wiederholen. Dies betraf in diesem Fall insbesondere die mündliche Verhandlung vom 01.02.2018 und vom 13.06.2018, in der der BF1, Herr XXXX, als beschuldigter Beschwerdeführer sowie ein Zeuge einvernommen worden sind, weitere Einvernahmen hatten bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Aus diesem Grund wurden alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, alle vorliegenden Bescheinigungsmittel, Vorlagen sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse verlesen, sie wurden somit Gegenstand der mündlichen Verhandlung (§ 25 Abs. 7 iVm § 48 Abs. 2 VwGvG), insbesondere da alle Eingaben von den Parteien selbst stammten bzw. der jeweils anderen Partei nachweislich zugestellt wurden sowie die Stellungnahmemöglichkeit eröffnet worden war. Der Verlesung der Einvernahmen vom 01.02.2018 und 13.06.2018 wurde ausdrücklich zugestimmt.

 

I.10. Im Anschluss an die Verhandlung brachte die belangte Behörde am 05.12.2018 einen Schriftsatz mit rechtlichen Ausführungen zu § 22 VStG und § 30 VstG ein, insbesondere vermeinte sie darin, dass eine Subsidiarität nicht vorliege und beantragte die inhaltliche Abweisung der Beschwerde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen:

 

II.1.1. Zum BF1 und der haftungspflichtigen Gesellschaft:

 

Der BF1 war von 31.12.2016 bis 31.07.2017 alleinvertretungsbefugter Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft, ab 01.08.2017 vertrat er diese gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

Der BF1 war seit 04.06.2016 auch Vorstand der Holding, eingetragen zu FN XXXX.

 

Der BF1 hat für seine Tätigkeit als Vorstand der Holding für 9 Monate zumindest ein Gehalt von EUR 400.000,- brutto/anno, weiters einen PKW-Sachbezug von insgesamt EUR 5.856,-- sowie einen Wohnungs-Sachbezug in Summe von EUR 23.491,51 bezogen. Für seine Tätigkeit als Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft hat der BF1 im Jahr 2017 für 12 Monate zumindest ein Gehalt von EUR 600.000,-- brutto/anno bezogen.

 

Er hat im Jahr 2017 von der Holding zusätzlich einen PKW-Sachbezug iHv EUR 11.520,--, einen Sachbezug für Fitness von insgesamt EUR 495,-- sowie einen Wohnungs-Sachbezug von EUR 10.067,-- bezogen. Weiters wurde im Jahr 2017 an den BF1 ein Bonus von EUR 100.000,-- ausbezahlt.

 

Der BF1 bezieht nunmehr ein monatliches Gehalt von EUR 5.000,-- brutto aus der XXXXGmbH. Er hat Vermögen in Form einer 50% Beteiligung an dieser XXXX GmbH, die wiederum eine Beteiligung an einer Apartmentvermietungsgesellschaft im 1. Wiener Gemeindebezirk hält. Die XXXX GmbH hat weiters ein (voll fremdfinanziertes) Haus im Baurechtseigentum im Wert von EUR 480.000,--. Der Wert dieser Beteiligung ist nicht konkret bezifferbar. Der BF1 bestreitet aktuell seinen Lebensunterhalt über ein Verrechnungskonto der GmbH. Der BF1 geht von einem Forderungsrecht gegenüber der XXXX GmbH iHv maximal 50.000 EUR aus. Der BF1 hat keine Sorgepflichten.

 

Die haftungspflichtige Gesellschaft wurde am 09.07.2009 unter der Firma "XXXX" gegründet und war seit XXXX unter dieser Firma im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen (FN XXXX). Die "XXXX" war nicht im Bereich Immobilienentwicklung bzw. Wohnneubau tätig. Sie wurde im Jahr 2016 von der "XXXX " (nunmehr der Holding) erworben, im Dezember 2016 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und am 31.12.2016 in die nunmehrige "XXXX umfirmiert. Sie trat im Geschäftsverkehr auch unter dem kommerziellen Namen "XXXX" bzw. "XXXX" auf. Die haftungspflichtige Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.

 

Vor Erwerb durch die Holding war die haftungspflichtige Gesellschaft nicht im Bereich Immobilien bzw. Wohnungsneubau tätig (zB Basisprospekt Behördenakt Beilage ./1 und ./14, unter dem Risiko "Fehlende Geschäftshistorie der Emittentin").

 

Der Erwerb der haftungspflichtigen Gesellschaft durch die Muttergesellschaft, die Durchführung der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 sowie die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft erfolgte in Umsetzung der strategischen Neuausrichtung mit Fokus auf den Bereich Immobilien-Neubau in Wien.

 

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom XXXX, XXXX, wurde über die haftungspflichtige Gesellschaft der Konkurs eröffnet (OZ 21).

 

Das Grundkapital der Emittentin betrug EUR 5.000.000,-- und war zerlegt in 5.000.000 Stück Aktien, welche auf Namen lauteten, jede mit einem Nennbetrag von EUR 1,--. Das Grundkapital war im Ausmaß von EUR 1.880.000,-- in bar aufgebracht, wobei ein Teil von EUR 1.845.000,-- von der Holding in Folge der als Notariatsakt errichteten Übernahmeerklärung vom 7. Dezember 2016 im Rahmen der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 in bar geleistet wurde.

 

Der restliche Teil des Grundkapitals war hinsichtlich eines Betrags in Höhe von EUR 3.120.000,-- durch Sacheinlage gemäß den Bestimmungen eines Sacheinlagevertrags zwischen der Holding und der Emittentin vom 07.12.2016 aufgebracht. Die Einlage erfolgte als Sachkapitalerhöhung 2016 im Rahmen der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016.

 

Gegenstand der Sacheinlage der Sachkapitalerhöhung 2016 waren die österreichische Wortmarke ‚XXXX', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu AT XXXX, die österreichische Wortbildmarke ‚XXXX', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu AT XXXX, und die Unionsmarke ‚XXXX ', eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu XXXX (künftig "Marken") (Beschreibung der haftungspflichtigen Gesellschaft im Basisprospekt Behördenakt Beilage ./1, 101; 1. Nachtrag zum Prospekt Behördenakt Beilage ./2).

 

Laut eingeholtem Markenwertgutachten waren die Marken per 31.12.2015 mit ca. EUR 3.158.000,-- und per 31.12.2016 mit ca. EUR 3.813.000,-- zu beziffern. (Beilagen ./DDDD und ./OOOO zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2018, OZ 10). Markeninhaber war im Tatzeitraum die haftungspflichtige Gesellschaft.

 

Im Tatzeitraum hielt die Holding 99,99% des Grundkapitals an der haftungspflichtigen Gesellschaft: Das Grundkapital bestand aus XXXX Aktien, die im Besitz von vier Aktionären standen. Die Holding hielt XXXX Stück und somit XXXX% der Aktien an der haftungspflichtigen Gesellschaft. Jeweils eine mit besonderen Zustimmungs,- Widerspruchs- und Vetorechten ausgestattete Aktie hielten der BF1, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und ein Aufsichtsratsmitglied der haftungspflichtigen Gesellschaft (Auszug Aktionärsstruktur per 08.06.2017, Behördenakt Beilage ./13).

 

Am 11.05.2017 veröffentlichte die haftungspflichtige Gesellschaft ihren geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2016 und eine Presseaussendung dazu, die auf der Webseite der haftungspflichtigen Gesellschaft abgerufen werden konnte (Presseaussendung Behördenakt Beilage ./23, webpage vom 06.07.2017, Beilage ./10; VP vom 01.02.2018, 6f).

 

Die finanzielle Situation der haftungspflichtigen Gesellschaft wird dort wie folgt dargestellt:

 

"Die XXXX veröffentlichte mit heutigem Datum ihren geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2016 (UGB) und glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen. Die neue XXXX verfügt über ein Eigenkapital in Höhe von EUR 4.740.540,99 und eine Eigenkapitalquote in Höhe von 96,05%.

 

‚Ich freue mich, dass wir die neue XXXX so solide aufstellen konnten und nunmehr unsere neue Unternehmensstrategie konsequent umsetzen können', hält XXXX, CEO der XXXX fest und fügt hinzu: ‚Wir werden in Kürze unsere ersten großvolumigen Grundstücksakquisitionen in Stadtentwicklungsgebieten in Wien bekannt geben.'

 

Die XXXX hat vor kurzem eine langfristige Kooperationsvereinbarung mit einem staatlichen Pensionsfonds mit Sitz in der Europäischen Union für die geplante Finanzierung aller zukünftigen Projekte abgeschlossen."

 

Auch auf der Website der haftungspflichtigen Gesellschaft unter XXXX wird die finanzielle Ausstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft im Zeitraum der inkriminierten Werbungen wie folgt beschrieben: Die Website enthält auf der Startseite unter "Kennzahlen" die Angaben "EUR 4,74 Mio. Eigenkapital", "96 % Eigenkapitalquote" und "EUR 119 Mio. Projektvolumen (in Planung)". Darunter findet sich in deutlich kleinerer Schriftgröße folgender Hinweis: "Es handelt sich hierbei um Kennzahlen der XXXX zum Stichtag 31.12.2016 und nicht um Kennzahlen der XXXX (vormals XXXX), diese finden Sie unter Investor Relations." (Behördenakt Beilagen ./9 und ./10; VP vom 01.02.2018, 6f).

 

Die haftungspflichtige Gesellschaft verfügte selbst (unmittelbar) nie über eigenes Immobilienvermögen; dies war auch gar nicht geplant. Geplant war, dass die haftungspflichtige Gesellschaft gemeinsam mit einem Joint-Venture-Partner nach Closing der ersten Immobilienprojekte mittelbar - über gehaltene Beteiligungen an Liegenschaftsbesitzgesellschaften - Immobilienvermögen halten wird.

 

Im Zusammenhang mit den avisierten Projekten enthalten der Basisprospekt (Behördenakt Beilage ./1) und die Endgültigen Bedingungen vom 09.06.2017 (Behördenakt Beilage ./4, Seiten 20f) die folgenden Ausführungen:

 

"• ‚Projekt 1', 1210 Wien: Zum Zeitpunkt dieses Prospekts besteht ein abgeschlossener Kaufvertrag zwischen der XXXX-Beteiligung, und den bisherigen Gesellschaftern über die Geschäftsanteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft, die Eigentümerin des Grundstücks im

21. Wiener Gemeindebezirk ist. Das Closing des Anteilskaufvertrags wird bis spätestens 30.6.2017 erwartet. Beabsichtigt ist, 10.552 m² oberirdische Gesamtnutzfläche, aufgeteilt auf 7.859 m² Wohnnutzfläche und 2.693 m² Gewerbenutzfläche sowie 92 Tiefgaragenstellplätze zu errichten. Die erforderliche Widmung des Grundstücks besteht bereits. Beabsichtigt ist weiters, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der XXXX an den Joint Venture-Partner veräußert. Vorgesehen ist, bei der XXXX eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln.

 

• ‚Projekt 2', 1210 Wien: Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich die XXXX, einer XXXX-Beteiligung, mit den bisherigen Gesellschaftern der Projektgesellschaft, die Inhaberin eines Baurechts sowie einer Option auf den Liegenschaftserwerb für das Grundstück im 21. Wiener Gemeindebezirk ist, in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen. Das Closing des Anteilskaufvertrags wird bis spätestens 30.6.2017 erwartet. Beabsichtigt ist, 16.225 m2 oberirdische Gesamtnutzfläche, aufgeteilt auf 15.902 m2 Wohnnutzfläche und 323 m2 Gewerbenutzfläche sowie 166 Tiefgaragenstellplätze zu errichten. Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann. Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der XXXX an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der XXXX eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln.

 

• ‚Projekt 3', 1030 Wien: Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich eine XXXX-Beteiligung in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im 3. Wiener Gemeindebezirk mit einer Grundstücksfläche von rund 16.000 m². Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann. Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der Liegenschaftsbesitzgesellschaft an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der Liegenschaftsbesitzgesellschaft eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen.

 

• ‚Projekt 4', 1210 Wien: Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich eine XXXX-Beteiligung in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im 21. Wiener Gemeindebezirk mit einer Grundstücksfläche von rund 13.000 m². Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann. Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der Liegenschaftsbesitzgesellschaft an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der Liegenschaftsbesitzgesellschaft eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln.

 

• ‚Projekt 5', 1210 Wien: Die Emittentin befindet sich im Folgeprozess des am 31.3.2017 zu Ende gegangenen strukturierten Bieterverfahrens für ein Grundstück im 21. Wiener Gemeindebezirk mit einer Grundstücksfläche von rund 64.000m². Die Emittentin wurde mündlich darüber informiert, dass sie Bestbieterin ist. Die Emittentin geht davon aus, dass ein Closing vorbehaltlich einer Einigung bei den Verhandlungen bis spätestens 31.12.2017 erfolgen wird."

 

Im Zeitraum der Schaltung der Werbungen bestand hinsichtlich "Projekt 1" ein abgeschlossener Kaufvertrag zwischen einer XXXX-Beteiligung, und den bisherigen Gesellschaftern über die Geschäftsanteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft, die Eigentümerin des Grundstücks im 21. Wiener Gemeindebezirk war. Das Closing des Anteilskaufvertrags mit Anteilsübergang wurde bis spätestens 30.6.2017 erwartet, und fand tatsächlich am 08.08.2017 statt (Beilage./LLLLL zur Urkundenübermittlung an das Gericht am 15.06.2017, OZ 25; vgl. auch im 4. Nachtrag zum Basisprospekt, Beilage ./D zu VP 01.02.2018: "Der Kaufvertrag für den Erwerb der

Liegenschaftsbesitzgesellschaft ... wurde am 08.08.2017 vollzogen").

 

Im Zeitpunkt des Prospekts befand sich hinsichtlich "Projekt 2" eine weitere XXXX-Beteiligung mit den bisherigen Gesellschaftern der Projektgesellschaft, die Inhaberin eines Baurechts sowie einer Option auf den Liegenschaftserwerb für ein Grundstück im 21. Wiener Gemeindebezirk war, in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen. Die erforderliche Widmung des Grundstücks war noch nicht vorhanden. Das Closing des Anteilskaufvertrags mit Anteilsübergang wurde bis spätestens 30.6.2017 erwartet, und fand tatsächlich am 08.08.2017, sohin nach Ende des Angebotszeitraumes, statt (Beilage ./KKKKK zur Urkundenübermittlung an das Gericht am 15.06.2017, OZ 25; vgl. auch im 4. Nachtrag zum Basisprospekt, Beilage ./D zu VP 01.02.2018: "Der Kaufvertrag für den Erwerb der Baurechtsinhaberin .. wurde am 08.08.2017 vollzogen"). Als grundbücherliche Eigentümerin war noch am 13.06.2018 der XXXX (die ursprüngliche Eigentümerin) eingetragen.

 

Hinsichtlich "Projekt 3" wurde von der haftungspflichtigen Gesellschaft am 20.06.2017 ein unter aufschiebenden Bedingungen stehender Kaufvertrag über eine Fläche von ca. 2.200 m2 unterzeichnet. Die erforderliche Widmung des Grundstücks war noch nicht vorhanden. Dieses Projekt wurde weder im Angebotszeitraum der Anleihe, noch danach realisiert. Seitens der Verkäuferin wurden die aufschiebenden Bedingungen erfüllt, im November 2017 erklärte die Verkäuferin mangels Kaufpreiszahlung durch die haftungspflichtige Gesellschaft den Rücktritt vom Vertrag (VP 01.02.2018, 20 ff; Beilage ./NNNN samt Anlage zur Urkundenübermittlung am 15.02.2018, OZ 25).

 

Im Zeitraum der Schaltung der Werbungen befand sich hinsichtlich "Projekt 4" eine XXXX-Beteiligung in nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im 21. Wiener Gemeindebezirk. Die erforderliche Widmung war noch nicht vorhanden. Dieses Projekt wurde weder im Angebotszeitraum der Anleihe noch danach realisiert. Im November 2017 scheiterten die Vertragsverhandlungen (Beilage ./SSSS zur Urkundenübermittlung am 15.02.2018, OZ 25).

 

Zu "Projekt 5" befand sich die haftungspflichtige Gesellschaft im Zeitraum der Schaltung der Werbungen in einem Bieterverfahren für ein Grundstück im 21. Wiener Gemeindebezirk. Dieses Projekt wurde weder im Angebotszeitraum der Anleihe, noch danach realisiert. Ende September 2017 zogen die haftungspflichtige Gesellschaft und der Joint-Venture Partner ihr Angebot zurück (Beilage ./RRRR zur Urkundenübermittlung am 15.02.2018, OZ 25).

 

Festgestellt wird daher, dass die haftungspflichtige Gesellschaft im Zeitraum der Schaltung der Werbungen weder direkt noch indirekt über Immobilieneigentum verfügt hat.

 

Die haftungspflichtige Gesellschaft veröffentlichte am 02.10.2017 ihre ungeprüften Finanzdaten nach UGB für die ersten sechs Monate des GJ 2017 bzw. die Halbjahreszahlen per 30.07.2017. Demnach belief sich das Ergebnis vor Steuern aufgrund geplanter Anfangsverluste auf minus EUR 2.525.786,35. Die Bilanz zum 30.06.2017 weist einen Bilanzverlust iHv EUR 2.815.245,36 sowie ein Eigenkapital iHv EUR 2.214,754,64 aus. Die Eigenkapitalquote ist auf rd. 31,7% gesunken (vgl. 4. Nachtrag zum Basisprospekt vom 10.10.2017, Beilage ./D zum VP 01.02.2018).

 

II.1.2. Zur Holding:

 

Bei der Holding handelt es sich um die vormalige ("alte") "XXXX" mit der FN XXXX, die ursprünglich (am 25.04.2008) als "XXXX" im Firmenbuch eingetragen, und am XXXX in "XXXX", am XXXX in "XXXX" und am XXXX schließlich in "XXXX" umfirmiert wurde (FB-Auszug Behördenakt ON 03).

 

Über diese Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom XXXX das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom XXXX wurde die Bezeichnung von Sanierungsauf Konkursverfahren geändert. Der Schuldner hat den Sanierungsplan zurückgezogen (Gerichtakt OZ 21).

 

Die Holding war ein Immobilienentwickler mit Fokus auf den Wiener Markt und war auf die Sanierung von Altbauten spezialisiert. Im Zuge einer Strategieänderung, wonach die Tätigkeiten auf Neubau-Projekte ausgerichtet werden sollte, war avisiert, die Immobilien der Holding zu verkaufen und die Tätigkeiten im Bereich Neubau-Projekte bei der haftungspflichtigen Gesellschaft zu bündeln. Per Ende Dezember 2016 hat sich die Holding aus dem Altbaugeschäft zurückgezogen und den Altbestand an Investoren verkauft. Für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 musste die Holding rd. EUR 25 bis 27 Mio. abschreiben, EUR 18,6 Mio. davon aus Immobilien (Fortbestehensprognose Behördenakt Beilagen ./34a und 23, "Die Presse vom 20.01.2017, Behördenakt Beilage ./32, in der BF1 zitiert wird).

 

Die Holding (bzw. die vormalige XXXX) bot in den letzten Jahren überwiegend in Österreich ein gesamtes Emissionsvolumen von etwa EUR 90,5 Mio an. Der überwiegende Teil der angebotenen Emissionen erfolgte unter Anwendung einer Ausnahme von der Prospektpflicht gemäß § 3 KMG. Drei Emissionen wurden aufgrund eines gebilligten Prospektes mit einem Gesamtvolumen von EUR 20 Mio. öffentlich angeboten. Die von der Holding begebenen Emissionen wurden primär an Privatanleger vertrieben.

 

Per Ende 2016 hatten von den begebenen Anleihen mit einem Gesamtvolumen von EUR 90,5 Mio Anleihen in Höhe von EUR 24 Mio. das Laufzeitende erreicht. In den Jahren 2017 bis 2019 sollen demnach Anleihen mit einem gesamten Volumen von bis zu EUR 38,5 Mio. fällig werden (Auszug Emissionskalender, abgedruckt im Straferkenntnis). Für Zinsen und Tilgungen sollten planmäßig zwischen dem Geschäftsjahr 2017 und 2026 rd. EUR 46 Mio. fällig werden, konkret im Geschäftsjahr 2018 ca. 17 Mio. EUR an Zinsen und Tilgung von Anleihen (Fortbestehensprognose Behördenakt Beilage ./34a, Seite 72).

 

Am 30.08.2017 veröffentlichte die Holding ihren Jahresabschluss zum 31.12.2016 (Behördenakt Beilage ./42). Im Ergebnis weist die Holding ein negatives Eigenkapital in Höhe von rund EUR 28,68 Mio. bei einem Bilanzverlust von etwa EUR 29,4 Mio. aus. Der Jahresabschluss wurde mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk erteilt. Vom Vorstand wurde eine Fortbestehensprognose mit externen Experten erstellt. Ein Final Draft dieser Fortbestehensprognose datiert mit Juni 2017, die Endfassung mit 26.07.2017. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung der XXXX liegt laut Jahresabschluss nicht vor, zumal der Vorstand der Holding eine positive Fortbestehensprognose erstellt hatte (Behördenakt Beilagen ./42,./34 und ./34a).

 

Zur Fortbestehensprognose führt der Abschlussprüfer im Zusammenhang mit der Erteilung des eingeschränkten Bestätigungsvermerks im Bericht zum Jahresabschluss der Holding aus (Beilage ./42, Seite 7):

 

"Die Fortbestehensprognose steht unter den mit wesentlicher Unsicherheit behafteten Annahmen, dass die erwarteten Erlöse aus dem Abverkauf der bestehenden Liegenschaften wie zeitlich und betraglich geplant realisiert werden können, dass die bestehenden Anleihefinanzierungen wie geplant weiterlaufen sowie, dass die Tochtergesellschaft XXXX zukünftig ein neues Geschäftsmodell mit Schwerpunkt auf Neubauprojekten umsetzen kann und die XXXX die verbleibenden Anleiheverbindlichkeiten durch Zahlungsflüsse aus Dividenden oder Aktienverkäufen tilgen kann. Es liegen zwar Nachweise dafür vor, dass diese wesentlichen Annahmen nicht in hohem Maße unwahrscheinlich sind, jedoch liegen aus unserer Sicht derzeit noch keine ausreichenden Nachweise für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dieser Annahmen vor, insbesondere da dafür derzeit noch zu wenig aussagekräftige Erfahrungswerte vorliegen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Annahmen für die positive Fortbestehensprognose gem. § 225 Abs 1 UGB kann daher derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden."

 

Der Veröffentlichung ihres Jahresabschluss zum 31.12.2016 gingen Ad-hoc Meldungen der Holding voraus, wonach eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31. Dezember 2016 aufgrund eines höheren Abwertungsbedarfs des Immobilien-Altbestands zu erwarten sei: Die ad-hoc Meldung der Holding vom 13.01.2017 geht von einer Bandbreite von EUR 20 bis EUR 22 Mio. negativem Eigenkapital aus (Behördenakt Beilage ./31). Am 06.06.2017 gab die Holding ad hoc bekannt, dass von einem negativen Eigenkapital iHv ca. EUR 27,5 Millionen auszugehen sei. Die Ausweitung des negativen Eigenkapitals ergebe sich vor allem aus der aktuellen Aufstellung des Jahresabschlusses und der damit einhergehenden Immobiliengutachten für die verbleibenden Immobilien, die nunmehr unter der Annahme eines sofortigen Verkaufs erstellt und die Werte dementsprechend nach unten korrigiert worden seien (Behördenakt Beilage ./30).

 

II.1.3. Zur verfahrensgegenständlichen Emission:

 

Am XXXX begab die haftungspflichtige Gesellschaft die verfahrensgegenständliche 5,25 % Schuldverschreibung (XXXX) mit einem Emissionsvolumen von EUR 5 Mio. und Fälligkeit im Jahr 2020 auf Basis des Basisprospekts vom XXXX, der am XXXX von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) gebilligt und an die FMA notifiziert wurde (Basisprospekt Behördenakt Beilage ./1). Am XXXX wurde ein Nachtrag zu diesem Prospekt durch die CSSF gebilligt und an die FMA notifziert, der im Wesentlichen Informationen aus der Ad hoc-Mitteilung der Holding vom 06.06.2017 berücksichtigte (Nachtrag vom 09.06.2017, Behördenakt Beilage ./2).

 

Im Tatzeitraum waren der Basisprospekt, die Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017 (Behördenakt Beilage ./3), die Endgültigen Bedingungen vom 09.06.2017 (Behördenakt Beilage ./4) und ein Factsheet (Behördenakt Beilage ./5) auf der Website der Holding abrufbar (Behördenakt Beilagen ./9, ./10, ./11, VP 01.02.2018, 6f).

 

Die gegenständliche Anleihe wurde über die Website der haftungspflichtigen Gesellschaft unter XXXX jedenfalls im Zeitraum 12.05.2017 bis 24.07.2017 (Tatzeitraum) öffentlich angeboten. Die Zeichnungsfrist begann mit 12.05.2017 und sollte zunächst am 10.06.2017 enden (Behördenakt Beilage ./3,./9 und ./11). Die Zeichnungsfrist wurde in weiterer Folge bis zum 31.07.2017 "verlängert" (Behördenakt Beilage ./4).

 

Die Emittentin vermarktete die Schuldverschreibungen in Eigenregie über ihre eigenen Mitarbeiter (Endgültige Bedingungen vom 12.05.2017, Behördenakt Beilage ./3, Teil II, VP 01.02.2018).

 

Die Emission wurde vollständig platziert. Der Erlös aus dem Verkauf der Anleihe wurde überwiegend (zu etwas über 80%) dazu verwendet, laufende Aufwendungen (Werbeaufwand, Rechtsberatung, Steuerberatung und Personalkosten) und bestimmte Verbindlichkeiten zu decken. Etwa 1,7 Mio. EUR flossen in die Projektfinanzierung (Angeld, Provision, Beratungsleistungen für Immobilienprojekte) (VP 01.02.2018, 9, 15).

 

Im Angebotszeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 fanden sich auf der Website der haftungspflichtigen Gesellschaft unter XXXX die folgenden Angaben zur gegenständlichen Anleihe:

 

Unter dem Punkt "Anleihe" wird die gegenständliche Anleihe unter der Überschrift "XXXX-Unternehmensanleihe 1-2017 MIT 5,25 %" mit den Eckdaten "5,25 % Zinsen", "3 Jahre Laufzeit" und "EUR 1.000 Mindestzeichnungssumme" beschrieben. Darunter befinden sich ein Online-Kontaktformular und folgende Dokumente zum Download: der Basisprospekt, die jeweils gültigen Endgültigen Bedingungen, der Nachtrag zum Basisprospekt vom 09.06.2017, ein Factsheet, ein Zeichnungsschein, der Jahresabschluss der haftungspflichtigen Gesellschaft zum 31.12.2016 sowie das Dokument "Information FernFinG". Die Website enthält weiters die Kontaktinformationen der haftungspflichtigen Gesellschaft (Behördenakt Beilagen ./9 und ./11).

 

Am 25.07.2017 enthielt die Website der haftungspflichtigen Gesellschaft keine Hinweise (mehr) auf ein laufendes öffentliches Angebot der gegenständlichen Anleihe unter den Endgültigen Bedingungen vom 09.06.2017. So enthielt die Landingpage keinen Link mehr auf die Angaben zur Anleihe, die Verlinkung "Anleihe" (zu https://XXXX ) sowie der Link/Banner "XXXX Jetzt anfragen" (idente Verlinkung) fehlten am 25.07.2017 (Behördenakt Beilage ./37).

 

Es fand sich im Angebotszeitraum keine Beschreibung der mit der verfahrensgegenständlichen Emission verbundenen Risiken direkt auf der Webpage der haftungspflichtigen Gesellschaft oder in den verfahrensgegenständlichen Werbungen.

 

Die Risiken der verfahrensgegenständlichen Emission wurden im Basisprospekt (Behördenakt Beilage ./1:, Zusammenfassung, Abschnitt D, Abschnitt II Risikofaktoren) bzw. Nachtrag (Behördenakt Beilage ./2, Änderungen im Abschnitt Risikofaktoren), und in den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilagen ./4, Abschnitt D - Risiken) genannt und beschrieben.

 

Die Ausführungen zu den Risiken im Basisprospekt vom 11.05.2017 (Behördenakt Beilage ./1) lauteten:

 

"Weitere negative Entwicklungen der Bilanz- und Liquiditätssituation von XXXX können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marke "XXXX", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 von XXXX in die Emittentin eingelegt wurde, erheblich nachteilig beeinflussen" (Seite 5).

 

"Unternehmerisches Risiko. Eine Investition in die Schuldverschreibungen ist mit erheblichen Risiken verbunden, die sich u.a. aus der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ergeben, insbesondere der Entwicklung ihrer Vermögens- Finanz- und Ertragslage sowie jener der XXXX-Beteiligungen. Die Anleihegläubiger übernehmen durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der XXXX und der XXXX-Beteiligungen, insbesondere auch aufgrund der verwendeten Marke "XXXX". Jede negative Entwicklung in den Geschäftstätigkeiten der Emittentin, der XXXX-Beteiligungen, der XXXX sowie auch des Joint Venture-Partners kann sich negativ auswirken" (Seite 15).

 

"Marke XXXX. Aufgrund der Verwendung der Marke "XXXX" durch XXXX-Holding ergeben sich spezifische Risiken für die Emittentin. Reputationsschäden können nicht ausgeschlossen werden." (Seite 21)

 

"Des Weiteren ist eine Investition in Schuldverschreibungen der Emittentin mittelbar auch eine Investition in Teile der unternehmerischen Tätigkeit der XXXX. Dieses Risiko ergibt sich daraus, dass mit Sacheinlagevertrag vom 7. Dezember 2016 im Wege der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung der Emittentin um insgesamt EUR 4.965.000, welche im Firmenbuch am 31. Dezember 2016 eingetragen wurde (die ‚Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016'), ein Sachkapitalerhöhungsbetrag von EUR 3.120.000 durch Einlage der österreichischen Wortmarke ‚XXXX', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX, der österreichischen Wortbildmarke ‚XXXX', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX, und der Unionsmarke ‚XXXX', eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu XXXX, von XXXX eingebracht wurde (die ‚Sachkapitalerhöhung 2016'). XXXX nutz die Marken zum Zeitpunkt dieses Prospekts noch, wobei am 8. Mai 2017 die Umfirmierung der XXXX beschlossen wurde. Nach Eintragung der entpsrechenden Satzungsänderung im Firmenbuch wird XXXX die Marke XXXX nicht mehr nutzen. Es besteht jedoch das Risiko, dass eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der XXXX einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke ‚XXXX' hat, weil XXXX viele Jahre unter der Marke ‚XXXX' auftrat und das Unternehmen auch nach seiner im Mai 2017 beschlossenen Umfirmierung seitens des Markts mit der Marke ‚XXXX' öffentlich in Verbindung gebracht werden wird. Dieses Risiko wird durch die Liquiditäts- und Finanzlage der XXXX im Jahr 2018 verstärkt, wo aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der XXXX im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - ein besonders hoher Liquiditätsbedarf besteht. Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Fall eines Liquiditätsbedarfs der XXXX oder im Fall des Vorliegens eines Insolvenztatbestands die Aktionärsstruktur der Emittentin aufgrund von Anteilsverkäufen verändert. Mittelbar ist eine Investition in Schuldverschreibungen der Emittentin somit auch eine Investition in die unternehmerische Tätigkeit der XXXX und damit verbundene Risiken" (Seite 29).

 

"Negative Auswirkungen auf die Geschäfte der Emittentin aufgrund von Risiken im Zusammenhang mit der Marke "XXXX". Im Rahmen der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 wurden die österreichische Wortmarke "XXXX", eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX, die österreichische Wortbildmarke "XXXX", eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX, und die Unionsmarke "XXXX", eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu XXXX, von XXXX an die Emittentin übertragen. XXXX nutzt diese Marken zwar nur mehr im geschäftlichen Verkehr bis zur der Eintragung der am 8. Mai 2017 beschlossenen Satzungsänderung der XXXX, bei der diese auf XXXX umfirmiert wird, im Firmenbuch. Eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der XXXX kann jedoch aufgrund der nach wie vor bestehenden Assoziation der Marke "XXXX" mit XXXX einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke "XXXX" haben, wodurch sich der Wert der Marke für die Emittentin erheblich verringern könnte. Diesfalls kann es erforderlich sein, bilanzielle Anpassungen auf Ebene der Emittentin vorzunehmen, erhebliche finanzielle Mittel in kommunikationsweise Stärkungen der Marke "XXXX" zu investieren oder überhaupt die Firma und den

 

Marktauftritt der Emittentin zu ändern. Der Eintritt einer oder mehrerer der vorgenannten Risiken kann negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben" (Seite 46 f).

 

"Mittelbar kann auch der Eintritt eines Insolvenzrisikos der XXXX negative Auswirkungen haben. XXXX ist die Kernaktionärin der Emittentin mit einem Anteil von 99,99% des Grundkapitals der Emittentin. XXXX veröffentlichte am 13. Januar 2017 ad-hoc, dass sie eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31. Dezember 2016 aufgrund eines höheren Abwertungsbedarfs des Immobilien-Altbestands erwartet und von einem negativen Eigenkapital in einer Bandbreite von EUR 20 bis EUR 22 Millionen ausgeht. Weitere negative Entwicklung der Bilanz- und Liquiditätssituation von XXXX können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marke "XXXX", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 in die Emittentin eingelegt wurde, erheblich nachteilig verändern. Eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen XXXX könnte auch auf die Emittentin als erheblich negative Auswirkungen haben" (Seite 49).

 

"XXXX hält 99,99% des Grundkapitals der Emittentin (4.999.997 von 5.000.000 Stück Aktien). XXXX veröffentlichte am 13. Januar 2017 eine Ad-hoc Mitteilung, nach der sie eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31. Dezember 2016 erwartet und zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2016 von einem negativen Eigenkapital in einer Bandbreite von EUR 20 bis EUR 22 Millionen ausgeht. Veräußerungen von Teilen des Altbau-Immobilienportfolios sowie operative Verlusten führen zu diesem höheren als davor erwarteten bilanziellen Abwertungsbedarf. Weitere negative Entwicklungen der Bilanz- und Liquiditätssituation von XXXX können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marken "XXXX", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 in die Emittentin eingelegt wurden, erheblich nachteilig verändern" (Seite 109).

 

Laut Nachtrag vom 09.06.2017 zum Basisprospekt (Behördenakt Beilage ./2), der die "wichtigen neuen Umstände" der mittels Ad-hoc-Meldung der Holding vom 06.06.2017 veröffentlichten Ausweitung des negativen Eigenkapitals der Holding sowie die erfolgte Umfirmierung der XXXX von zuvor XXXX nennt, ist gemäß dem neu formulierten Risikofaktor auf Seite 4 eine Investition in Schuldverschreibungen der haftungspflichtigen Gesellschaft mittelbar auch eine Investition in Teile der unternehmerischen Tätigkeit der Holding und den damit verbundenen Risiken. Eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder Insolvenz der Mutter könne aufgrund der nach wie vor bestehenden Assoziation der Marke mit der Holding einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke haben, wodurch sich der Wert der Marke für die haftungspflichtige Gesellschaft erheblich verringern könnte. Ausdrücklich angeführt wird dort auch, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Holding auch erhebliche negative Auswirkungen auf die haftungspflichtige Gesellschaft haben kann.

 

Ähnlich formulierte Risikobeschreibungen enthalten die Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilage ./4, Seiten 26 ff); diese enthalten neben den Ausführungen zu generellen Risiken einer Unternehmensanleihe und des Geschäftsmodells der Emittentin insbesondere die folgenden Angaben:

 

"Fehlende Geschäftshistorie der Emittentin, geringes Immobilienvermögen, Klumpenrisiko

 

Es bestehen erhebliche Risiken, weil die Emittentin keine relevante Geschäftshistorie sowie zum Zeitpunkt dieses Prospekts kein Immobilienvermögen besitzt. Die Emittentin wurde im Jahr 2016 von XXXX erworben und war davor nicht im Bereich Immobilien bzw. Wohnungsneubau tätig. Es besteht somit keine belastbare Geschäftshistorie der Emittentin.

 

Des Weiteren hat die Emittentin zum Zeitpunkt dieses Prospekts lediglich einen Kaufvertrag für den Erwerb von einer Beteiligung an einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft abgeschlossen, deren Kauf noch nicht vollzogen wurde, welche wiederum eine Liegenschaft mit einem Abrissprojekt hält. Weitere Beteiligungen und/oder Erwerbe von Liegenschaftsvermögen befinden sich lediglich im Verhandlungsstadium.

 

Es besteht aufgrund der eingeschränkten bisherigen Geschäftstätigkeit sowie des noch nicht vorhandenen Immobilienvermögens und der wenigen in Verhandlung befindlichen Projekte ein erhebliches Klumpenrisiko." (Seite 26)

 

"Unternehmerisches Risiko

 

Eine Investition in die Schuldverschreibungen ist mit erheblichen Risiken verbunden, die sich u.a. aus der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ergeben, insbesondere der Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie jener der XXXX-Beteiligungen.

 

Die Anleihegläubiger übernehmen durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der XXXX und der XXXX-Beteiligungen, insbesondere auch aufgrund der verwendeten Marke ‚XXXX'.

 

Jede negative Entwicklung in den Geschäftstätigkeiten der Emittentin, der XXXX-Beteiligungen, der XXXX sowie auch des Joint Venture-Partners kann sich negativ auswirken." (Seite 26)

 

"Marke XXXX

 

Aufgrund der Verwendung der Marke ‚XXXX' durch XXXX ergeben sich spezifische Risiken für die Emittentin. Reputationsschäden können nicht ausgeschlossen werden." (Seite 33)

 

"Strukturelle Nachrangigkeit

 

Von XXXX aufgenommene Fremdfinanzierungen sind großteils durch deren Aktiva besichert, während die Schuldverschreibungen unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin darstellen, die im Falle einer Insolvenz der Emittentin den Gläubigern keine vorrangige Befriedigung ihrer Ansprüche vor anderen Gläubigern gewähren. Eine strukturelle Nachrangigkeit besteht auch im Hinblick auf besicherte oder unbesicherte Gläubiger von anderen XXXX, weil diese im Fall der Insolvenz einer XXXX einen Zugriff auf die Vermögenswerte der relevanten Gesellschaft haben und der Emittentin nur ein allfälliger Liquidationserlös nach Befriedigung aller Gläubiger der relevanten Gesellschaft zur Verfügung stehen würde." (Seiten 34f)

 

Gleichlautende Ausführungen zu den Risiken der gegenständlichen Anleihe finden sich auch in den Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017 (Behördenakt Beilage ./3, Seiten 26ff).

 

Der Basisprospekt vom 11.05.2017 (Behördenakt Beilage ./1, Seiten 28ff) ergänzt im Hinblick auf diese Risiken:

 

"Es bestehen im Fall einer Investition in die Schuldverschreibungen der Emittentin erhebliche Risiken, die daraus resultieren, dass die Emittentin keine relevante Geschäftshistorie in ihrem nunmehrigen Tätigkeitsbereich sowie lediglich eine Beteiligung besitzt, deren Kauf noch nicht vollzogen wurde, welche wiederum eine Immobilie hält (Projekt 1). Die Emittentin verfügt somit lediglich über ein eingeschränktes mittelbares Immobilienvermögen von einer Immobilie, wobei der Erwerb der Anteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft zu Projekt 1 noch nicht vollzogen ist.

 

Die Emittentin wurde im Jahr 2016 von XXXX erworben und war davor nicht im Bereich Immobilienentwicklung bzw. Wohnungsneubau tätig. Es besteht somit keine belastbare Geschäftshistorie der Emittentin in ihrem Tätigkeitsbereich. Des Weiteren besitzt die Emittentin zum Zeitpunkt dieses Prospekts lediglich eine - noch nicht vollzogene - Beteiligung an einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft, welche wiederum eine Liegenschaft mit einem Abrissprojekt im Eigentum hält. Weitere Beteiligungen und/oder Erwerbe von Liegenschaftsvermögen befinden sich lediglich im Verhandlungsstadium. Einschließlich der Entwicklung dieser Liegenschaft sind derzeit fünf konkrete Projekte im Planungs- bzw. Verhandlungsstadium. Aufgrund der eingeschränkten bisherigen Geschäftstätigkeit sowie des noch nicht vorhandenen Immobilienvermögens und der wenigen in Verhandlung befindlichen Projekte besteht ein erhebliches Klumpenrisiko. Die Strategie der Emittentin könnte sich als unzureichend herausstellen oder weniger erfolgreich sein als angenommen. Die geplanten bzw. in Verhandlung befindlichen Projekte könnten nicht zu einem positiven Vertragsabschluss gelangen oder überhaupt scheitern. Des Weiteren könnte der Vollzug (Closing) des Erwerbs der Liegenschaftsprojektgesellschaft in Projekt 1 scheitern. Die fehlende einschlägige Geschäftshistorie sowie die Abhängigkeit von einigen wenigen geplanten und beabsichtigten Projekten verstärkt diese Risiken. All diese Risiken können erheblich negative Einflüsse auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin sowie ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen haben."

 

"Eine Investition in die Schuldverschreibung der Emittentin ist mit erheblichen Risiken verbunden, die sich u.a. aus der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ergeben, insbesondere der Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

 

Obwohl es keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung der Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen am Gewinn bzw. Verlust der Emittentin gibt, investieren Anleihegläubiger mittelbar in die Geschäftstätigkeit der Emittentin und in die der Gesellschaften, die aufgrund der Beteiligung der Emittentin als ‚XXXX' bezeichnet werden. Weiters investieren Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen mittelbar auch in die Geschäftstätigkeit der XXXX, welche alle bis auf drei Aktien (99,99% der Aktien) an der Emittentin hält.

 

Die Anleihegläubiger übernehmen somit durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der XXXX und der bestehenden sowie künftigen XXXX."

 

"Zum Datum dieses Prospekts haben die Emittentin und die XXXX noch keine Immobilienprojekte fertig entwickelt; die im Verhandlungsstadium stehenden und künftig beabsichtigten Projekte sind allesamt erst im Planungs-, Konzeptions- oder gar Angebotsstadium. Das unternehmerische Risiko ist aufgrund fehlender Referenzprojekte der Emittentin nochmals deutlich größer."

 

"Es besteht weiters das Risiko, dass im Fall des Erwerbs umzuwidmender Liegenschaften eine Umwidmung der Liegenschaft nicht erzielt und demnach das geplante Neubauprojekt nicht umgesetzt werden kann. So ist lediglich bei einem der fünf geplanten bzw. beabsichtigten derzeitigen Entwicklungsprojekte die erforderliche Widmungslage für die Entwicklung bereits hergestellt (Projekt 1, 1210 Wien). Bei allen anderen Projekten ist eine Umwidmung erforderlich. Eine Situation, in der die Umwidmung nicht erreicht werden kann und die Immobilie veräußert werden muss, kann - insbesondere im Fall des Verkaufs unter dem Einstandspreis zzgl. angefallener Kosten - zu erheblichen Projektverlusten für die Emittentin bzw. die Projektgesellschaft führen." (Seite 35)

 

"[...] das geplante Projekt 5, 1210 Wien, bei dem sich die Emittentin im Folgeprozess des am 31.3.2017 zu Ende gegangenen strukturierten Bieterverfahrens für ein Grundstück im 21. Wiener Gemeindebezirk mit einer Grundstücksfläche von rund 64.000m² befindet und eine mündliche Zusage darüber besitzt, dass sie Bestbieterin ist. Erwerbe von Besitzgesellschaften bzw. Ankäufe von Immobilien wurden zum Zeitpunkt dieses Prospekts noch nicht vollzogen bzw. befinden sich erst im Planungs- bzw. Verhandlungsstadium." (Seite 38).

 

II.1.4. Zur Einbeziehung der Emission in den Dritten Markt der Wiener Börse:

 

Die Emittentin gab am XXXX in einer Ad hoc-Meldung bekannt, dass sie die Einbeziehung der Schuldverschreibungen mit der ISIN XXXX, die unter dem Emissionsprogramm begeben wurden, in den Handel am Dritten Markt begehren wird (Beilage ./39):

 

Am XXXX langte bei der Wiener Börse der entsprechende Antrag der "XXXX" auf Einbeziehung ihres Emissionsprogramms in den Dritten Markt (MTF) der Wiener Börse ein.

 

Die verfahrensgegenständliche Anleihe mit der ISIN XXXX notierte ab September 2017 im Dritten Markt der Wiener Börse.

 

II.1.5. Zu den verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltungen:

 

II.1.5.1. Zum Internetauftritt der Emittentin:

 

Die Emittentin hat im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 auf ihrer Internetseite XXXX Informationen zur gegenständlichen Anleihe und Kennzahlen zu Eigenkapital, Eigenkapitalquote und Projektvolumen veröffentlicht.

 

Auf der Startseite des Internetauftritts der XXXX (XXXX) befand sich mittig über die obere Hälfte der Seiten ein rotes Banner mit der Aufschrift "XXXX. Darunter konnte man das Feld "Jetzt Anfragen" anklicken, durch den Klick gelangten interessierte Anleger zu weiteren Details der Anleihe und zu einem Kontaktformular, mit dem man nach Eingabe persönlicher Daten ein unverbindliches Informationsgespräch vereinbaren konnte. Außerdem waren auf der Seite (XXXX/) noch folgende Dokumente zum Download verfügbar:

Basisprospekt vom 11.05.2017, 1. Nachtrag vom 09.06.2017 und Endgültige Bedingungen, Factsheet zur Anleihe, Zeichnungsschein, Jahresabschluss zum 31.12.2016, Information zum FernFinG (Behördenakt Beilagen ./10-./12).

 

Unter dem roten Banner auf der Startseite (XXXX) war der Slogan "Wir investieren in unsere Stadt" platziert und rechts daneben eröffnete sich die Möglichkeit, ein Werbevideo abzuspielen. In diesem im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 abrufbaren Video erläuterte der BF1 die Geschäftstätigkeit der Emittentin (Behördenakt Beilage ./10).

 

Die Transkription des Videos auf der Webseite XXXX lautet wie folgt:

 

"XXXX ist einer der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in Wien - einem stark wachsenden Marktsegment.

 

Wir erwerben hierfür große Grundstücksflächen in Stadt-Entwicklungsgebieten und errichten moderne und hochwertig ausgestattete Mietwohnungen mit flächeneffizienten Wohnungsgrößen von 30, 45 und 60 Quadratmetern. Wir vermieten diese Wohnungen provisionsfrei, kautionsfrei und unbefristet. Hierdurch ersparen wir unserer Bevölkerung pro Person mehrere tausend Euro an einmaligen Kosten und schützen sie vor Mietzinserhöhungen im Rahmen von befristeten Mietverträgen. Wir planen in den nächsten Jahren mehrere tausend neue Mietwohnungen in Wien zu errichten und diese langfristig im eigenen Bestand zu behalten. Hierdurch erwirtschaften wir attraktive Renditen für unsere Investoren und schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung. Wir investieren in unsere Stadt!"

 

In der linken oberen Ecke auf der Webpage fand sich jeweils das Logo, ein stilisierter, in roter Farbe gehaltener Stephansdom über dem Schriftzug "XXXX".

 

Bildlich stellt sich dies folgendermaßen dar:

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

Weiters war auf der Internetseite eine Presseaussendung der XXXX zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2016 veröffentlicht. Dort wurden Aussagen des CEO zitiert: "Ich freue mich, dass wir die neue XXXX so solide aufstellen konnten und nunmehr unsere neue Unternehmensstrategie konsequent umsetzen können". Weiters: "Die XXXX glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen". Auch das Eigenkapital (EUR 4,74 Mio.) sowie die Eigenkapitalquote (96%) werden erwähnt (Beilage ./23).

 

Weiters fanden sich auf der Internetseite unter dem Punkt "Immobilienportfolio" drei Wohnprojekte skizziert. Folgende Informationen zu diesen Wohnprojekten waren im Tatzeitraum auf der Website abrufbar:

 

Projekt 1: 1210 Wien, Zentrum. 10.500 m² Nutzfläche, 180/90 Wohnungen/Stellplätze, EUR 42 Mio Projektvolumen

 

Projekt 2: 1210 Wien, S-Bahn Nähe. 16.200 m² Nutzfläche, 370/170 Wohnungen/Stellplätze, EUR 47 Mio Projektvolumen

 

Projekt 3: 1210 Wien, S-Bahn-Nähe. Nutzfläche in Planung, Wohnungen/Stellplätze in Planung, EUR 30 Mio Projektvolumen

 

Über den Informationen zu Nutzfläche, Wohnungen/Stellplätze und Projektvolumen befinden sich dreidimensionale Gebäude-Visualisierungen, wobei bei allen drei Projekten dieselbe Visualisierung abgebildet war.

 

Projekte 1 und 2 entsprechen den unter "Projekt 1" und Projekt 2" im Basisprospekt (bzw. den endgültigen Bedingungen) dargestellten Projekten, Projekt 3 entspricht "Projekt 5" des im Basisprospekt (bzw. in den endgültigen Bedingungen) dargestelltem Projekt.

 

Die ersten beiden Projekte enthielten jeweils konkrete Angaben zu den Projektkennzahlen, beim dritten Projekt war lediglich ein Projektvolumen in Höhe von EUR 30 Mio. angegeben, Nutzfläche und Anzahl der Wohnungen bzw. Stellplätze als noch "in Planung" ausgewiesen. Insgesamt ergab sich laut Angaben auf der Internetseite bezüglich der dort dargestellten Immobilienprojekte ein Projektvolumen von EUR 119 Mio. (Beilagen ./9 und ./12).

 

II.1.5.2. Einschaltung auf google.at vom 13.06.2017

 

Die als "Anzeige" gekennzeichnete Einschaltung mit der Überschrift "XXXX - 5,25 % Zinsen p.a. - Eigenkapital 4,74 Millionen" enthält einen Link zu Informationen zur gegenständlichen Anleihe auf der Website der Emittentin und der Aufforderung "jetzt anfragen!".

 

II.1.5.3. Einschaltung auf investopedia.com vom 28.06.2017

 

Die am 28.06.2017 auf der Internetseite www.investopedia.com abrufbare Einschaltung der Emittentin enthielt die Kennzahlen Eigenkapitalquote (96%), Eigenkapital (EUR 4,74 Mio) und Projektvolumen (EUR 119 Mio), sowie die Zinsen (5,25%) und die Frage "Und wo investieren Sie?". Die Zinsen von 5,25 % sind grafisch in der Mitte eines roten Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelt, besonders hervorgehoben, unter den Kennzahlen befindet sich ein Hyperlink mit dem Text "Jetzt anfragen!". Am rechten oberen Rand der Anzeige befindet sich ein Hinweis, dass Informationen zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren auf der Homepage der haftungspflichtigen Gesellschaft erhältlich sind. In der Einschaltung findet sich weiters auf der rechten Seite der Schriftzug "XXXX" mit einem stilisierten, in roter Farbe gehaltenen Stephansdom.

 

II.1.5.4. Einschaltung auf linguee.de vom 10.07.2017

 

Der Werbebanner auf dieser Webpage enthält ebenfalls die Angaben Eigenkapitalquote (96%), Eigenkapital (EUR 4,74 Mio) und Projektvolumen (EUR 119 Mio), sowie die Zinsen (5,25%) und die Frage "Und wo investieren Sie?". Die Zinsen von 5,25 % sind grafisch in Form eines roten Siegels besonders hervorgehoben, unter den Kennzahlen befindet sich ein Hyperlink mit dem Text "Jetzt anfragen!". Am unteren Rand der Anzeige befindet sich ein Hinweis, dass Informationen zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren auf der homepage der haftungspflichtigen Gesellschaft erhältlich sind, darüber ist der Schriftzug "XXXX" mit einem stilisierten, in roter Farbe gehaltenen Stephansdom platziert.

 

II.1.5.5. Youtube-Video vom 29.06.2017

 

In einer Sequenz der Videoeinschaltung der Emittentin auf der Internetplattform www.youtube.com , ist der Schriftzug "JETZT ZEICHNEN" enthalten, darunter sind die Zinsen (5,25%) in der Mitte eines roten Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelt, dargestellt. Darunter befindet sich der Schriftzug "XXXX" mit einem stilisierten, in roter Farbe gehaltenen Stephansdom. Das Video wurde am 19.05.2017 veröffentlicht und war am 29.06.2017 abrufbar. Inhaltlich gleicht das Video dem im ORF ausgestrahlten Werbefilm.

 

"XXXX ist eine der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in Wien - einem stark wachsenden Marktsegment."

 

Diese obigen Aussagen werden vom BF1 getätigt, der auch im Bild zu sehen ist; die folgenden Aussagen erfolgen durch einen nicht sichtbaren Sprecher:

 

"XXXX. Wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der XXXX mit 5,25% Zinsen pro Jahr. XXXX"

 

Die Zinsen (5,25%) in der Mitte eines roten Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelt, werden noch kurz bei der Aussage "mit 5,25% Zinsen pro Jahr" eingeblendet.

 

Am Ende des Videos ist ein schriftlicher Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017, welcher auf der Website sowie am Sitz der haftungspflichtigen Gesellschaft bereitgestellt wird, enthalten.

 

II.1.5.6. E-Mail vom 21.05.2017 mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen"

 

Das E-Mail mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" wurde am 21.05.2017 von der haftungspflichtigen Gesellschaft mit der E-Mail-Adresse XXXX einem Mitarbeiter der FMA an seine private E-Mail-Adresse übermittelt. Zuerst wird darüber informiert, dass "XXXX" eine neue Unternehmensanleihe emittiert. Neben den Angaben zur Anleihe (Zinsen, Laufzeit, Mindestzeichnungssumme) enthält dieses E-mail u. a. die Aussage "hervorragende Bilanzkennzahlen" der Emittentin. Das E-Mail enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zeichnungsmöglichkeit der Anleihe mit Verlinkung auf die Website der haftungspflichtigen Gesellschaft sowie einen Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017 und die Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017, ebenso den Schriftzug "XXXX" mit einem stilisierten, in roter Farbe gehaltenen Stephansdom (Beilage ./18).

 

Das E-Mail vom 21.05.2017 enthält zudem u.a. die Aussagen "Wir investieren in unsere Stadt" und "schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung".

 

II.1.5.7. E-Mail vom 01.06.2017 mit dem Betreff "XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25 % - nur noch 10 Tage"

 

In dem E-Mail mit dem Betreff "XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25 % - nur noch 10 Tage" wurden potentielle Anleger darüber informiert, dass "nur noch 10 Tage Zeit" seien, um sich "dieses Investment mit attraktiven Renditen zu sichern!". Das E-Mail enthielt Angaben zur Verzinsung und Zeichnungsfrist der gegenständlichen Anleihe, den Hinweis auf die Zeichnungsmöglichkeit mit einer Verlinkung zur Website der haftungspflichtigen Gesellschaft und den Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017 sowie die Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017. Dieses E-Mail wurde am 01.06.2017 an die private E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters der FMA gesendet. Das E-Mail vom 01.06.2017 enthält zudem den Slogan "Machen Sie es so wie mehr als 1.000 XXXX-Kundinnen und Kunden und investieren Sie gemeinsam mit uns in unsere Stadt."

 

II.1.5.8. Fernsehwerbung im ORF

 

Die Fernsehwerbung wurde im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017, konkret am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2, am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins, am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins, am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins, am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins, am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, ausgestrahlt.

 

Nach einer kurzen Beschreibung der haftungspflichtigen Gesellschaft wird auf die Zeichnungsmöglichkeit der gegenständlichen Anleihe mit 5,25 % Zinsen hingewiesen. Auch im Werbespot wird der Schriftzug "XXXX" mit einem stilisierten, in roter Farbe gehaltenen Stephansdom verwendet.

 

Die Transkription der Fernsehwerbung lautet wie folgt:

 

"XXXX ist eine der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in Wien - einem stark wachsenden Marktsegment."

 

Diese obigen Aussagen werden vom BF1 getätigt, der auch im Bild zu sehen ist; die folgenden Aussagen erfolgen durch einen nicht sichtbaren Sprecher:

 

"XXXX. Wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der XXXX mit 5,25% Zinsen pro Jahr. XXXX"

 

Die Zinsen (5,25%) in der Mitte eines roten Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelt, werden noch kurz bei der Aussage "mit 5,25% Zinsen pro Jahr" eingeblendet.

 

Am Ende des Videos ist ein schriftlicher Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017, welcher auf der Website sowie am Sitz der XXXX bereitgestellt wird, enthalten.

 

II.1.5.9. Radiowerbung

 

Die Radiowerbung wurde im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017, konkret am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr, am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr, am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr, am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr, am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr, am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr, am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr, am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr, am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr , am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr , am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr, am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr, am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr, am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr, am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr, am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr auf dem Kanal Hitradio Ö3 des Österreichischen Rundfunks (ORF) ausgestrahlt.

 

Die Transkription der Radiowerbung lautet wie folgt:

 

"XXXX - wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der XXXX mit 5,25% Zinsen. XXXX

 

Die ist kein Angebot von Wertpapieren. Informationen zum öffentlichen Angebot der XXXX sind unter XXXX erhältlich."

 

Die Beschwerdeführer haben sich vor Schaltung bzw. Senden der dargestellten Werbemaßnahmen bei der belangten Behörde nicht danach erkundigt und auch nicht bei Rechtsberatern Rechtsberatung in Auftrag gegeben zu klären, ob diese Werbemaßnahmen insgesamt den Bestimmungen des KMG, insbesondere des § 4 Abs. 3 KMG, entsprechen.

 

Per 06.07.2018 wurde zu XXXX zu den im hier zugrundeliegenden Verfahren ein Ermittlungsverfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen Anzeigen wegen Verdachts der Übertretung der §§ 153 Abs. 1, 153 Abs. 3 2. Fall, 159 Abs. 1, 159 Abs. 4 Z 1, 163a Abs. 1 Z 1, 156 Abs. 1 und 2 sowie 165 Abs. 1 und 4 StGB gegen den BF1 und andere geführt. Darin finden sich Anzeigen wegen irreführender Darstellung der finanziellen Lage der haftungspflichtigen Gesellschaft sowie Vorwürfe der Werbung ohne geeigneten Kapitalmarktprospekt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anleihe.

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

II.2.1. Festzuhalten ist vorweg, dass dem BF1 und der haftungspflichtigen Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 der von der FMA im angefochtenen Straferkenntnis auf den Seiten 16 bis einschließlich 29 des angefochtenen Straferkennntisses festgestellte Sachverhalt vorgehalten wurde. Dieser bezieht sich auf

1) die verfahrensgegenständliche Emission (Seiten 16-20), 2) die gesellschaftsrechtliche Konstruktion und die finanzielle Situation der Holding zum Ende des Tatzeitraumes (Seiten 20-24), 3) die finanzielle Ausstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft (Seiten 24-25), sowie 4) die verfahrensgegenständlichen Werbe-Einschaltungen im Einzelnen (Seiten 25-29, insb. auch Transkription der Fernseh- und Rundfunkwerbungen, die einzelnen Zeitpunkte, zu denen die Werbung jeweils im TV und Hörfunk geschaltet wurden).

 

Der BF1 bestätigte, dass gegen diesen Sachverhalt per se keine Einwände bestünden, sondern diese sich auf die rechtlichen Schlussfolgerungen daraus bezögen (VH-Protokoll, Seite 3f). Der einvernommene BF1 bestätigte zunächst, dass die Einschaltungen in Medien wie aus den Spruchpunkten I.1. bis I.6 des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, zu den angegebenen Zeiten, in den angegebenen Medien, mit dem wiedergegebenen Inhalt stattgefunden haben, sowie über Vorhalt der Beilagen ./9, ./10 und ./11, dass diese Informationen auf der Webpage der Emittentin in dieser Form von zumindest 01.06.2017 bis zum Ende des Angebotszeitraumes veröffentlicht waren. Ebenso bestätigte der BF1 über Vorhalt der Beilage ./10 und entsprechender Transkription im angefochtenen Straferkenntnis, dass er diese Aussagen so gemacht habe, weiters, dass auch die Presseaussendung Beilage ./23 auf der Webpage veröffentlicht war. Der BF1 bestätigte auch die einzelnen Einschaltungen auf google (13.06.2017), investopedia.com (28.06.2017) und linguee.de vom 10.07.2017, sowie das Werbevideo auf Youtube (Beilage 17), insbesondere, dass dort dasselbe Video wie im Fernsehen ausgestrahlt wurde (VP 01.02.2018, 6ff). Die Sendezeiten ergeben sich auch aus dem von den Sendern übermittelten Einschaltplan (Behördenakt ON 8b). Der BF1 wendete sich auch dagegen nicht. Weiters bestätigte der B1F auch die bereits von der FMA im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen zur gegenständlichen Emission und insbesondere, dass Privatkunden die Zielgruppe dieser Emission gewesen seien. Er sagte darüber hinaus aus, dass der typische "XXXX", die "Zielgruppe", männlich, über 50 Jahre alt, leitender Angestellter, und mit einem Nettoeinkommen von 3.000 Euro/Monat gewesen sei. Die Sendezeiten seien auf diese Zielgruppe mit ihren typischen Interessen (Sport, Politik, Wirtschaft) ausgerichtet gewesen (VP 01.02.2018, Seiten 8f).

 

II.2.2. Im Einzelnen beruhen die Feststellungen auf folgenden Erwägungen bzw. Beweismitteln:

 

Die Feststellungen zum BF1 als im Tatzeitraum verantwortlichen und alleinvertretungsbefugten Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft, deren Geschäftshistorie (einschließlich Umfirmierungen), Geschäftsfeld und Aktionärsstruktur, Verwendung des kommerziellen Namens und Registrierung im Firmenbuch im Tatzeitraum ergeben sich aus den vom Gericht eingeholten (historischen) Firmenbuchauszügen, die diesbezüglich mit ON 02 und ON 03 des Behördenaktes übereinstimmen. Auch im Basisprospekt der Emittentin vom 11.05.2017 (Behördenakt Beilage ./1) sind Angaben dazu enthalten (vgl. S. 101 ff), dort finden sich auch die Angaben zum Aktienkapital und ausgewählte Finanzinformationen (Jahresabschluss zum 31.12.2016) der Emittentin, zur Aktionärsstruktur ist der Auszug von der Webpage der haftungspflichtigen Gesellschaft Beilage ./13 des Behördenaktes aktenkundig. Dass über die haftungspflichtige Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, ergibt sich aus dem vom Gericht aktuell eingeholten Firmenbuchauszug (Beilage zum VP 13.06.2018) und ist unstrittig.

 

Die Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation beruhen auf den Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 (keine Sorgfaltspflichten) sowie am 13.06.2018 und am 23.10.2018 (zu seinen übrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen); der BF1 hat Kontoauszüge vorgelegt. Zu seinen Bezügen für seine Tätigkeit als Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft bzw. der Holding hat der BF1 über Auftrag des Gerichts eine Bestätigung des Masseverwalters beigebracht, aus der sich neben dem Basisbezug noch diverse Sachbezüge und der Bezug bzw. die Auszahlung des Bonus ergeben. Der BF1 konnte den Wert seiner Beteiligung an der GmbH nicht beziffern, weshalb dazu keine näheren Feststellungen möglich sind.

 

Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Holding, zu deren Emissionen und ausstehenden Anleihen folgen aus dem Basisprospekt vom 09.06.2016 (Behördenakt Beilage ./28); den veröffentlichten Ad-hoc-Meldungen der "XXXX" vom 13.01.2017 (Behördenakt Beilage ./31), vom 06.06.2017 (Behördenakt Beilage ./30, die auch auf die Ad-hoc-Meldung vom 13.01.2017 Bezug nimmt), aktenkundigen Medienberichten (Behördenakt Beilage /32; Die Presse vom 20.01.2017) und der erstellten Fortbestehensprognose vom Juni 2017 (final draft, Behördenakt Beilage ./34, finale Version 26.07.2017, Behördenakt Beilage ./34a, Seite 72, sowie dem im gegenständlichen Straferkenntnis abgedrucken Auszug aus dem Emissionskalender).

 

Die Feststellungen zur Finanzlage der Holding per 31.12.2016 ergeben sich insbesondere aus dem veröffentlichten und aktenkundigen Jahresabschluss dieser Kapitalgesellschaft (Behördenakt Beilage ./42), und den dazu vom Vorstand der Gesellschaft veröffentlichten und ebenfalls aktenkundigen ad-hoc-Meldungen dazu (Behördenakt Beilagen ./30 und ./31). Aus dem Jahresabschluss ergibt sich auch, dass die zentralen Annahmen der Fortbestehensprognose der Kernaktionärin der Emittentin mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet waren (vgl. die Ausführungen des Abschlussprüfers im Bericht zum Jahresabschluss der XXXX, Behördenakt Beilage ./42, Seite 7: "Die Fortbestehensprognose steht unter den mit wesentlicher Unsicherheit behafteten Annahmen, dass die erwarteten Erlöse aus dem Abverkauf der bestehenden Liegenschaften wie zeitlich und betraglich geplant realisiert werden können, dass die bestehenden Anleihefinanzierungen wie geplant weiterlaufen sowie, dass die Tochtergesellschaft XXXX zukünftig ein neues Geschäftsmodell mit Schwerpunkt auf Neubauprojekten umsetzen kann und die XXXX die verbleibenden Anleiheverbindlichkeiten durch Zahlungsflüsse aus Dividenden oder Aktienverkäufen tilgen kann. Es liegen zwar Nachweise dafür vor, dass diese wesentlichen Annahmen nicht in hohem Maße unwahrscheinlich sind, jedoch liegen aus unserer Sicht derzeit noch keine ausreichenden Nachweise für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dieser Annahmen vor, insbesondere da dafür derzeit noch zu wenig aussagekräftige Erfahrungswerte vorliegen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Annahmen für die positive Fortbestehensprognose gem. § 225 Abs 1 UGB kann daher derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.").

 

Die Feststellungen zum Grundkapital der haftungspflichtigen Gesellschaft und dessen Aufbringung und zu den Marken und deren Einbringung in die haftungspflichtige Gesellschaft folgen aus den Angaben im Basisprospekt und den endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilage ./1 bis ./4). Zu den Marken und deren Inhaberschaft sind Auszüge aus dem Markenregister des österreichischen Patentamts aktenkundig (Behördenakt ON 07, Beilagen ./Q und ./R; Behördenakt Beilage ./28).

 

Die Höhe des Eigenkapitals per 31.12.2016 war aus dem auf der Homepage der haftungspflichtigen Gesellschaft veröffentlichten Jahresabschluss zum 31.12.2016 (Behördenakt Beilage ./25) ersichtlich. Weiters liegt zur finanziellen Ausstattung zum Jahresende 2016 die Presseaussendung vom 11.05.2017 (Behördenakt Beilage ./23) vor; Aussagen dazu wurden auch auf der Homepage der Emittentin unter dem Punkt "Kennzahlen" getroffen (Behördenakt Beilagen ./9 und ./10.). Die Veröffentlichung der ungeprüften Finanzzahlen am 02.10.2017 für die ersten sechs Monate des GJ 2017 und die darin enthaltenen Zahlen ergeben sich aus dem 4. Nachtrag zum Basisprospekt vom 11.05.2017, Beilage ./D zum VP 01.02.2018.

 

Die Feststellungen zu den Projekten 1-5 und deren Realisierung(sstadium) basieren auf den Ausführungen dazu im Basisprospekt (Behördenakt Beilage ./1), den endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilagen ./3 und ./4), den Aussagen des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 und 13.06.2018, sowie der mit Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage vom 15.02.2018 (OZ 10) sowie vom 15.06.2018 (OZ 25) vorgelegten Urkunden.

 

Zur verfahrensgegenständlichen Emission basieren die Feststellungen auf dem Basisprospekt vom 11.05.2017, samt Nachtrag vom 09.07.2017 (Behördenakt Beilagen ./1 [Basisprospekt] und ./2 [Nachtrag]), sowie den Endgültige Bedingungen vom XXXX und vom XXXX, (Behördenakt Beilagen ./3 und ./4), die auch auf der Website der Emittentin veröffentlicht sind, sowie den Auszügen aus der Webpage der Emittentin (Behördenakt Beilagen ./9 und ./11).

 

Dass die Emission vollständig platziert wurde, hat der BF1 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 bestätigt. Zur Mittelverwendung sagte der zu diesem Beweisthema beantragte Zeuge XXXX (ab 01.08.2017 Finanzvorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft) in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 aus. Wenn der BF1 (nach Entlassung des Zeugen aus dem Zeugenstand) einwendet, dass deutlich mehr Erlös in die im Wertpapier ausgewiesenen (Immobilien)Projekte investiert worden sei, ist dem zu entgegnen, dass dem als Zeugen unter Wahrheitspflicht vernommenen Finanzvorstand vom Gericht die konkrete Frage gestellt wurde, was er unter den angesprochenen Aufwendungen und Verbindlichkeiten verstehe, und dieser die Frage konkret und unmissverständlich mit "Werbeaufwand, Rechtsberatung, Steuerberatung und Personalkosten" beantwortet hat. Auch angesichts der Stellung des Zeugen als Finanzvorstand in der haftungspflichtigen Gesellschaft bezweifelt das Gericht nicht, dass dieser angeben kann, was unter "Aufwendungen und Verbindlichkeiten", für die die Emissionserlöse hauptsächlich verwendet wurden, zu verstehen ist. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, an der Aussage des Zeugen zu zweifeln.

 

Dass die festgestellten Informationen zur gegenständlichen Anleihe im Zeitraum XXXX bis XXXX auf der Website der Emittentin abrufbar waren, folgt aus dem Auszug aus der Webpage der Emittentin, datiert 06.07.2017 (Behördenakt Beilage ./11 sowie Beilage ./36 - Auszug datiert 25.07.2017 mit fehlenden Angaben zur gegenständlichen Anleihe), und bestätigte der BF1 die Abrufbarkeit im genannten Zeitraum in der mündlichen Verhandlung (VP 01.02.2018, 6f).

 

Zum Wert der Marken wurden das eingeholte Markenwertgutachten im gerichtlichen Verfahren als Beilagen ./DDDD und ./OOOO zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2018, OZ 10, übermittelt.

 

Die Feststellungen zu den mit der Investition in die gegenständliche Anleihe verbundenen Risiken beruhen auf den Angaben der haftungspflichtigen Gesellschaft dazu im Basisprospekt und den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilage ./1:, Zusammenfassung, Abschnitt D, Abschnitt II Risikofaktoren) bzw. Nachtrag (Behördenakt Beilage ./2, Änderungen im Abschnitt Risikofaktoren) und in den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilagen ./4, Abschnitt D - Risiken).

 

Insbesondere, dass im Zeitpunkt der Schaltung der inkriminierten Werbungen das Risiko bestand, dass der Wert der in die haftungspflichtige Gesellschaft eingebrachten Marken sinkt, weil die schlechte Finanzsituation der Muttergesellschaft auch im Angebotszeitraum mit der Marke in Verbindung gebracht wird, ergibt sich eindeutig aus den zitierten Unterlagen. Zudem ist davon auszugehen, dass Risiken, sobald sie im Prospekt genannt werden, schon nicht bestreitbar sind (OGH 4Ob188/08p). Sie werden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt (Beschwerde Seite 14: Es seien sämtliche Risiken eines Investments in die verfahrensgegenständlichen Schuldverschreibungen im gebilligten Prospekt, zusammen mit den Endgültigen Bedingungen der Anleihe dargelegt. Es entspreche auch den Tatsachen, dass das Eigenkapital der haftungspflichtigen Gesellschaft und die damit verbundene Eigenkapitalquote im Wesentlichen auf die im Dezember 2016 durchgeführte Kapitalerhöhung durch die Muttergesellschaft (Bar- und Sacheinlage) beruhe, und dass daraus ein Risiko resultiere, dass die schlechte Finanzsituation der Mutter mit der Marke in Verbindung gebracht werde und demnach der Wert der Marke sinken könnte.").

 

Auch den Aussagen des BF1 in der VH am 01.02.2018 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen (VP 01.02.2018, 13: "Risikofaktoren in einem Wertpapierprospekt sind dazu da, in die Zukunft gerichtet, auf mögliche Risiken hinzuweisen.").

 

Dieses Risiko wird durch die Liquiditäts- und Finanzlage der Holding im Jahr 2018 verstärkt, in dem aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der Holding im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - ein besonders hoher Liquiditätsbedarf besteht, was ebenso den Unterlagen zu entnehmen ist. Wenn in der Beschwerde dazu aber, auf Ebene des Sachverhalts, ausgeführt wird, dass ein besonderer, erheblicher negativer Einfluss auf die Marke durch die negative Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Holding nicht den Tatsachen entspreche, und der BF1 dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 (VP, Seite 13) dahin näher erläuterte, dass der Wert der Marke tatsächlich nicht durch den Insolvenzantrag der Holding negativ beeinflusst worden sei, sondern durch das öffentlichkeitswirksame Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen die Aktionäre der XXXX-Gruppe am 25.11.2017, sagt dies zum einen nichts über das Bestehen des Risikos an sich zum Zeitraum der Einschaltung der Werbungen, sohin im Tatzeitraum, aus, sondern allenfalls darüber, aus welchen Gründen nach Ansicht des BF1 sich der Wertverlust der Marke (nach Ende des Tatzeitraumes) letztlich tatsächlich realisiert hat.

 

Wenn dies nach Ansicht des BF1 primär wegen der Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen Aktionäre der XXXX-Gruppe, gerade von Aktionären der Holding, gewesen sei, hat sich damit letztlich aber auch das schon in den zuvor zitierten Unterlagen ebenfalls im markenrechtlichen Kontext angesprochene Risiko, dass sich "Jede negative Entwicklung in den Geschäftstätigkeiten" auch der Holding, somit auch negative Entwicklungen durch Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, negativ auf die Marke und letztlich auf die Emittentin auswirken können, doch realisiert. Die Gründe, aus denen der Wertverlust letztlich tatsächlich eingetreten ist, sind auch nicht entscheidungsrelevant für die Frage, ob auf im Angebotszeitraum bestehende Risiken zur Vermeidung der Einseitigkeit hätte hingewiesen werden müssen, weshalb auf die Plausibilität der Angaben des BF1 nicht näher eingegangen werden muss. Festgehalten wird, dass der Wert der Marken im Insolvenzantrag der Holding mit "0" angesetzt wurde. Insgesamt ist daher vom Bestehen der aufgezeigten Risiken im Tatzeitraum auszugehen.

 

Zum öffentlichen Angebot wird in der Beschwerde ausdrücklich ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass die haftungspflichtige Gesellschaft für die gegenständliche Anleihe öffentlich geworben habe und u.a. auch die Bilanzkennzahlen des Zweitbeschwerdeführers verwendet habe. Die konkret verwendeten Beträge - EUR 4,74 Mio Eigenkapital und 96% Eigenkapitalquote seien korrekt wiedergegeben und beruhten auf dem geprüften Jahresabschluss bzw. seien aus diesem ableitbar.

 

Die Feststellungen zu den Werbeeinschaltungen gründen auf folgenden Beweismitteln: Zum Internetauftritt der haftungspflichtigen Gesellschaft, auch im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anleihe, sind Screenshots aktenkundig (Beilagen ./9, ./10 und ./11). Das Logo war im Übrigen auf der Webpage ersichtlich. Ein Screenshot der Presseaussendung der haftungspflichtigen Gesellschaft zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2016 ist ebenfalls aktenkundig (Behördenakt Beilage ./23). Der BF1 bestätige in der mündlichen VH am 01.02.2018, dass der Internetauftritt im Angebotszeitraum wie in den Beilagen online war (VP 01.02.2018, 6f). Die Feststellungen zur Einschaltung auf google.at vom XXXX basieren auf einem Screenshot von diesem Tag (Behördenakt Beilage ./14). Die Einschaltung auf investopedia.com vom XXXX ist anhand eines Screenshots am XXXX dokumentiert (Behördenakt Beilage ./15). Die Feststellungen zur Einschaltung am XXXX auf www.linguee.de folgen aus dem aktenkundigen Screenshot (Behördenakt Beilage ./16). Die Feststellungen zur Einschaltung eines Videos auf Youtube am 29.06.2017 basieren auf einem aktenkundigen Screenshot der Behörde vom 29.06.2017 (Behördenakt Beilage ./17). Der BF1 bestätigte in der mündlichen VH am 01.02.2018, dass dort "exakt dasselbe Video" wie im Fernsehen ausgestrahlt wurde (VP 01.02.2018, 7). Die Feststellungen zu den E-Mails vom 21.05.2017 und vom 01.06.2017 basieren auf Ausdrucken dieser E-Mails, die ebenfalls aktenkundig sind (Behördenakt Beilagen ./18 und ./19). Zur Fernsehwerbung ist eine CD-Rom im Akt enthalten, die die Einschaltung enthält (Behördenakt Beilagen ./20 und ./22). Die Sendezeiten sind ON 8b des Behördenakts zu entnehmen. Zur Radiowerbung ist eine CD-Rom aktenkundig, die die Einschaltung enthält. Die Aussagen wurden nach Abspielen dieser Einschaltung von der erkennenden Richterin transkribiert (Behördenakt Beilagen ./20 und ./22).

 

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF1 bei der FMA angefragt hätte, ob die Vorgangsweise der haftungspflichtigen Gesellschaft tatsächlich rechtskonform sei; dies wurde weder vorgebracht, noch hat sich das aus den Schilderungen des BF1 zum Entstehen der Einschaltungen ergeben.

 

II.3.Rechtliche Beurteilung:

 

II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Senatszuständigkeit sowie der Rüge der Rechtswidrigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde infolge behaupteter Weise unterbliebener mündlicher Verhandlung und behaupteter Befangenheit der Behörde:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde eine Geldstrafe von mehr als 600 Euro verhängt, somit liegt im konkreten Fall aufgrund der Höhe der verhängten Strafe Senatszuständigkeit vor.

 

Wenn in der Beschwerde die Befangenheit "aller Mitarbeiter" bzw. insbesondere eines Mitglieds des Vorstandes und jener Mitarbeiter der Abteilung Verfahren und Recht, die gemäß Organigramm dem Vorstand der Behörde direkt nachgeordnet sind, die in willkürlichen und voreingenommenen Aussagen eines Mitgliedes des Vorstandes im Zuge eines Radio-Interviews am 12.06.2017 getätigt worden seien, behauptet wird, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

 

Die Mitwirkung eines befangenen Organes stellt zwar grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Eine solche Mangelhaftigkeit heilt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn eine Rechtsmittelentscheidung durch unbefangene Mitglieder einer Rechtsmittelinstanz erfolgt:

Allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren werden durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092; 24.10.2017, Ra 2016/06/0051; 27.06.2017, Ra 2016/12/0001, 21.12.2016, Ra 2016/12/0056 sowie 29.04.2015 Ro 2015/05/0007). Unabhängig davon, ob nun im konkreten Fall tatsächlich von Befangenheit auszugehen ist oder nicht, würde ein allfälliger Mangel schon durch eine ausreichend begründete Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts saniert. Ein Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und auch im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entschieden. Ein allfälliger Verfahrensmangel wäre daher ohnehin saniert, sodass eine abschließende Auseinandersetzung mit der Frage der allfälligen Befangenheit von Mitgliedern der belangten Behörde im konkreten Fall unterbleiben kann.

 

Auch der Rüge der Rechtswidrigkeit infolge einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ist aus den folgenden Gründen nicht zu folgen:

 

Nach § 40 Abs. 1 VStG hat die Behörde - wenn nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung abgesehen wird - dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

 

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF1 mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2017 eingeleitet. Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthält folgende Passage: "Sie können sich nach Ihrer Wahl entweder anlässlich der Einvernahme bei uns am 09.08.2017, 10:00 Uhr Stock/Zimmer Otto-Wagner Platz 5, 1090 Wien, oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt geben. Zur Vernehmung können Sie einen Rechtsbeistand Ihrer Wahl beiziehen". Der BF1 hat eine schriftliche Rechtfertigung eingebracht und die ihm eingeräumte Gelegenheit, persönlich, allenfalls mit seinem Rechtsbeistand, am 09.08.2017 vor der belangten Behörde zur Einvernahme zu erscheinen, nicht genutzt. Davon, dass der BF1 keine Gelegenheit zur - mündlichen - Rechtfertigung zu den erhobenen Vorwürfen, und zur subjektiven Vorwerfbarkeit gewährt wurde, kann im konkreten Fall nicht die Rede sein.

 

In seiner Rechtfertigung hat der BF1 auch seine Einvernahme als Partei im Zusammenhang mit seiner subjektiven Verantwortung (Verschulden) beantragt; die belangte Behörde hat von der beantragten Einvernahme Abstand genommen.

 

Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Ist dies nicht geschehen, so ist das VwG als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren. Auch einer Entscheidung eines VwG dürfen nämlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Auch diesbezüglich ist gegenständlich darauf zu verweisen, dass im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht beide Beschwerdeführern im Rahmen von drei Verhandlungstagen die Möglichkeit eröffnete, zu den Vorwürfen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht persönlich Stellung zu nehmen, ein allfälliger Verfahrensmangel daher ohnehin saniert ist.

 

II.3.2. Anzuwendende Rechtslage:

 

§ 1 KMG idF BGBl I Nr. 98/2015 lautet:

 

"Begriffsbestimmungen

 

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre;

 

2. Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;

 

3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;

Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2;

 

4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 19 der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

 

[...]."

 

§ 4 KMG idF BGBl I Nr. 78/2005 lautet:

 

"Werbung

 

§4. (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.

 

(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.

 

(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.

 

(4) Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen.

 

(5) Besteht keine Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß § 6 Abs. 1 aufzunehmen.

 

(6) Die FMA kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 aus."

 

§ 16 Z 3 KMG idF BGBl I Nr. 150/2015 lautet:

 

"Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (§ 74 BörseG),

 

3.-entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen."

 

II.3.3 Zur objektiven Tatseite des § 4 KMG:

 

II.3.3.1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 KMG:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 KMG muss jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, die Grundsätze des § 4 Abs. 2 bis 5 KMG beachten.

 

In allen Werbeanzeigen ist gemäß § 4 Abs. 2 KMG darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligem Nachtrag veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können (vgl. dazu auch Zib in Zib/Russ/Lorenz, § 4 KMG Rz 10; Zivny, KMG, § 4 KMG Rz 35.).

 

Gemäß § 4 Abs. 3 KMG müssen Werbeanzeigen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten.

 

§ 4 regelt "Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen [...] bezieht".

 

§ 1 Abs. 1 Z 1 KMG definiert das "öffentliche Angebot" als eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden.

 

Der Begriff des "öffentlichen Angebots" setzt sich aus den Elementen "Mitteilung", "Publikum" und "ausreichende Information" zusammen (Zivny, KMG; 2016, § 1 Rz 4).

 

Unter "Mitteilung" in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise ist eine Willenserklärung oder Willensmitteilung des Emittenten zu verstehen, die auf eine entsprechende, wenngleich im Fall von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lässt (zB. Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz 5; Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht I [2005] § 10 Rz 5; Gruber, Das öffentliche Angebot im Kapitalmarktgesetz, ZFR 2007, 22 [27]). Unter der "Mitteilung" ist nicht nur der enge zivilrechtliche Angebotsbegriff mit Bindungswirkung für den Emittenten gemeint, sondern vielmehr schließt der Begriff auch die Einladung an den Anleger ein, ein Angebot an den Emittenten abzugeben (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 (2015) § 11 Rz 5, 6; BVwG, 25.06.2015, W204 2010321-1/10E; Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG (2014) S. 29).

 

Dem Anleger muss sich eine konkrete Erwerbsmöglichkeit eröffnen, oder es muss eine konkrete Verkaufsabsicht vorliegen. Eine konkrete Zeichnungs- bzw. Erwerbsmöglichkeit für den Anleger wird als Voraussetzung für das Vorliegen einer Verkaufsabsicht gesehen (Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 6).

 

Eine solche Veräußerungsabsicht wird etwa dann angenommen, wenn ein konkreter Hinweis auf eine Zeichnungs- oder Kaufmöglichkeit enthalten ist (zB Kontaktdaten) (vgl. Rundschreiben der FMA vom 4.12.2012 zu Fragen des Prospektrechts, 4; so auch die BaFin, vgl Schlitt/Wilczek in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation2 [2013] § 4 Rz 31. Aa Bauer, Das öffentliche Angebot im KMG, GeS 2007, 342 [343], wonach ein öffentliches Angebot nicht einmal noch die konkrete Möglichkeit zum Erwerb der Wertpapiere vermitteln muss).

 

Mit der Veräußerungsabsicht des Emittenten korrespondiert das Erfordernis, dass die Erklärung einen konkret auf den Verkauf abstellenden Mindestinhalt aufzuweisen hat, dh. ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots zu enthalten, um den Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung des Wertpapiers bzw. der Veranlagung zu entscheiden (vgl Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz 5; Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 10).

 

Der Begriff des "Publikums" kann mit einem unbestimmten Personenkreis gleichgesetzt werden (Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 18).

 

Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw. an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw. gewähren sollte. Liegt dagegen ein Ausnahmefall nach § 3 KMG vor oder werden die Adressaten namentlich bzw. persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen (OGH 26.11.2009, 2Ob32/09h).

 

Als Untergrenze dessen, was als ausreichende Information iSd § 1 Abs. 1 Z 1 angesehen werden kann, ist die Bekanntgabe der essentialia negotii zu qualifizieren. Das Angebot muss somit inhaltlich hinreichend konkretisiert sein und einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen, dass Anleger in die Lage versetzt werden, sich für den Kauf oder die Zeichnung eines Anlageproduktes zu entscheiden (Russ in: Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz (2008) § 1 Rz 19).

 

Im konkreten Fall waren im Tatzeitraum auf der Website der haftungspflichtigen Gesellschaft ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots abrufbar, die Anleger in die Lage versetzten, sich für den Erwerb der Veranlagung zu entscheiden. Konkret waren der Basisprospekt vom 11.05.2017, die Endgültigen Bedingungen, der 1. Nachtrag zum Prospekt vom 09.06.2017, der Jahresabschluss zum 31.12.2016 und ein Factsheet (zu den Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017 bzw. vom 11.06.2017) abrufbar. Die im Tatzeitraum auf der Website zur Verfügung gestellten bzw. potentiell herunterladbaren Informationen stellten insgesamt ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots zur Verfügung, die einem potentiellen Anleger die Kaufentscheidung ermöglichen.

 

Aufgrund der ausführlich erfolgten Darstellung und Bewerbung der verfahrensgegenständlichen Anleihe auf der Website der haftungspflichtigen Gesellschaft ist eine im Tatzeitraum vorliegende Veräußerungsabsicht für das Gericht evident. Darüber hinaus äußert sich die Veräußerungsabsicht insbesondere in der Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars auf der Website sowie der Abrufbarkeit eines Zeichnungsscheines und damit dem konkreten Hinweis auf die Erwerbsmöglichkeit (Beilagen ./9 und ./11).

 

Die Website der haftungspflichtigen Gesellschaft war ohne jede Einschränkung öffentlich, dh. für jedermann, zugänglich. Daneben wird die gegenständliche Anleihe über mehrere Medien (Internet, Fernsehen, Radio) beworben.

 

Da bereits eine Einladung zur Zeichnung für das Vorliegen eines öffentlichen Angebots genügt, sind die (auf der Website der Emittentin und in den Werbeeinschaltungen) verwendeten Formulierungen wie "Jetzt anfragen" jedenfalls als ausreichend zu werten.

 

Im konkreten Fall bezieht sich dieses öffentliche Angebot auf die ausgegebenen der haftungspflichtigen Gesellschaft, sohin Schuldverschreibungen und damit Wertpapiere iSd § 1 Abs. 1 Z 4 KMG (vgl. auch Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz (2008) § 1 KMG Rz 48.).

 

§ 4 KMG erfasst Werbung für ein aktuelles oder bevorstehendes, nicht aber für ein bereits beendetes, also "historisches" öffentliches Angebot (Zib in Zib/Russ/Lorenz [Hrsg], Kapitalmarktgesetz [2008] § 4 KMG Rz 9; Zivny, KMG, § 4 KMG Rz 22). Weiters muss sich der Bezug zu dem öffentlichen Angebot aus dem Inhalt der Werbung ergeben, der daher zumindest in der einen oder anderen Weise auf ein bestimmtes Angebot Bezug nehmen muss (VwGH 25.1.2011, 2009/17/0143).

 

Das öffentliche Angebot war im konkreten Fall im Tatzeitraum aktuell (Angebotsfrist: 12.05.2017 bis 24.07.2017).

 

Gegenständlich lag daher ein öffentliches Angebot iSd § 1 Abs. 1 Z 1 KMG im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 vor.

 

Zu prüfen bleibt weiter, ob die verfahrensgegenständlichen Einschaltungen und Informationen im Internet, Fernsehen und Radio als "Werbung" iSd 4 KMG zu qualifizieren sind.

 

Das KMG enthält selbst keine Definition von Werbung. Art. 2 Z 9 ProspektVO definiert Werbung als Bekanntmachungen, die sich auf ein bestimmtes öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen und darauf abzielen, die mögliche Zeichnung oder den möglichen Erwerb von Wertpapieren zu fördern. Die Anwendung des § 4 KMG setzt voraus, dass Ziel der Werbung die Verkaufsförderung von Wertpapieren oder Veranlagungen ist (Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 13 ff).

 

Informationen, die sich zwar auf ein öffentliches Angebot beziehen, aber nicht auf die Verkaufsförderung der Wertpapiere abzielen - etwa allgemeine Informationen zu bestimmten Werten, zB Wertpapierkennnummer, Underlying oder kleinste handelbare Einheit, ohne Verkaufsförderungscharakter - fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 KMG (vgl Zib in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz (2008) § 4 KMG Rz 8).

 

Im vorliegenden Fall zweifelt das Gericht nicht daran, dass die inkriminierten Einschaltungen in Rundfunk, Fernsehen, im Internetauftritt der Emittentin, einschließlich der Presseausendung vom 11.05.2017, sowie auf den Internetseiten google.at, investopedia.com, linguee.de, auf Youtube sowie auch die E-Mails vom 21.05.2017 und 01.06.2017 der Förderung des Verkaufs der verfahrensgegenständlichen Anleihe der Emittenten dienen sollten. Die verkaufsfördernde Zielrichtung geht auch sehr deutlich aus den Aussagen des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 hervor. Sowohl die Aufmachung als auch die Inhalte der inkriminierten Einschaltungen gehen über allgemeine Informationen über die Anleihe hinaus und enthalten in der Gesamtschau starke werbende Elemente, was für das Ziel der Verkaufsförderung spricht, und somit für die Qualifikation als "Werbung". Die Werbung in den einzelnen Einschaltungen bezieht sich auch eindeutig auf das öffentliche Angebot der gegenständlichen Anleihe. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die rechtliche Einordnung der verfahrensgegenständlichen Einschaltungen als "Werbung" iSd KMG oder der Umstand, dass sich die Werbung auf ein öffentliches Angebot zur gegenständlichen Anleihe bezieht, im gesamten Verfahren von den Beschwerdeführern nicht releviert oder bestritten wurde.

 

II.3.3.2. Zur Frage des notwendigen Prospekthinweises:

 

In allen Werbeanzeigen ist gemäß § 4 Abs. 2 KMG darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligem Nachtrag veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können (vgl. dazu auch Zib in Zib/Russ/Lorenz, § 4 KMG Rz 10; Zivny, KMG2, § 4 KMG Rz 35.).

 

Wegen fehlender Hinweise auf den Prospekt in den in Spruchpunkt I.1. aufgezählten Einschaltungen bestrafte die belangte Behörde den BF1 und verhängte eine Strafe von zusammengerechnet EUR 5.000,--.

 

Grundsätzlich genügt es für den Hinweis, dass - als Ort der Veröffentlichung - eine Homepage angeben wird; ein Deeplink, also der konkrete Ort, wo der Prospekt genau zu finden ist, ist nicht erforderlich. Wie sich jedoch schon aus dem Wortlaut in § 4 Abs. 2 KMG und aus der Lehre ergibt, ist ausdrücklich auf den Prospekt sowie auf die erfolgte bzw. anstehende Veröffentlichung hinzuweisen.

 

Dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis in den von Spruchpunkt I.1. erfassten Werbungen fehlt, ergibt sich aus den Inhalten dieser Werbeanzeigen und Einschaltungen, dies wurde von den nunmehrigen Beschwerdeführern sowohl im behördlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 01.02.2018 zugestanden (VP 01.02.2018). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den übermittelten Unterlagen im gerichtlichen Verfahren.

 

Zwar enthält die Beschwerde zum Vorwurf in Spruchpunkt I.1. weder unter dem Punkt 2. "Unrichtige und fehlende Sachverhaltsdarstellung" noch unter dem Punkt 3. "Rechtliche Beurteilung" spezifisches Vorbringen oder Ausführungen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dem BF1 vorgehalten, dass sich zu Spruchpunkt I.1. nichts in der Beschwerde findet, wozu der BF1 zusammenfassend lediglich anmerkte, dass wohl in anderen Fällen immer der Prospekthinweis enthalten gewesen sei, in den verfahrensgegenständlichen Fällen sei es bezüglich des Prospekthinweises zu einem Fehler gekommen (VP 01.02.2018, 8).

 

Anders als die belangte Behörde geht das Gericht aber nicht davon aus, dass bezüglich Spruchpunkt I.1. dem Grunde nach Rechtskraft eingetreten sei, weil es auf den Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit ankommt und der BF1 jedenfalls Vorbringen auch zu Verfahrensmängeln (Befangenheit der belangten Behörde, keine mündliche Verhandlung trotz entsprechendem Antrag, mangelhaftes Beweisverfahren) erstattet hat, das sich auf die Tatvorwürfe in ihrer Gesamtheit bezieht. Eine ausdrückliche Einschränkung auf die Strafhöhe zu Spruchpunkt I.1. erfolgte weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung.

 

Ein Hinweis auf den Prospekt iSd § 4 Abs. 2 KMG war weder in der Radiowerbung (Spruchpunkt I.1.d), noch in den Werbeanzeigen im Internet (google.at vom 13.06.2017, Spruchpunkt I.1.a.; investopedia.com vom 28.06.2017, Spruchpunkt I.1.b., linguee.de vom 10.07.2017, Spruchpunkt I.1.c.) enthalten.

 

II.3.3.3. Zum Verbot irreführender oder unrichtiger Werbeangaben:

 

Die Werbeangaben dürfen auch nicht unrichtig oder irreführend sein.

 

Ob eine Werbung irreführend nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz KMG ist, ist nach dem Gesamteindruck ihrer Ankündigung zu beurteilen. Der Gesamteindruck ist zwar nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, denn er kann schon durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, entscheidend geprägt werden. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend sein. Hier kann nur ein ausreichend deutlicher aufklärender Hinweis zum Wegfall der Irreführungseignung führen. Dieser Hinweis muss zudem so gestaltet sein, dass ihn ein Durchschnittsverbraucher im Gesamtzusammenhang der Werbung nicht nur wahrnimmt, sondern auch als ernst gemeint auffasst (vgl. aus lauterkeitsrechtlicher Sicht den Beschluss des OGH vom 20.01.2009, 4 Ob 188/08p, mwN; VwGH 24.03.2014, 2010/17/0071).

 

Nach der herrschenden Meinung und Judikatur reicht bereits die objektive Irreführungseignung. Insofern stellt § 4 Abs. 3 KMG auf eine potentielle Irreführung des Anlegerpublikums ab. Eine Werbung ist daher schon dann irreführend im Sinne des § 4 Abs. 3 KMG, wenn sie objektiv dazu geeignet ist, Missverständnisse hervorzurufen (vgl. VwGH 24.3.2014, 2010/17/0071; Brandl, ZFR 2014/199, 318), einer tatsächlichen konkreten Irreführung zumindest eines einzelnen Anlegers bedarf es im Sinne der obigen Ausführungen nicht.

 

Für die Beurteilung, ob eine Angabe unrichtig oder irreführend ist, kann § 2 UWG zwar herangezogen werden (vgl. Zib in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz (2008) § 4 KMG Rz 12, 27). Gemäß § 2 Abs. 1 UWG gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere in § 2 UWG aufgezählten Punkte (ua Vorhandensein, Art und wesentliche Merkmale des Produkts, Preis etc.) derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. Anderl/Appl in Wiebe/Kodek, UWG2 § 2 Rz 47).

 

Festzuhalten ist, dass das allgemeine Irreführungsverbot des § 2 UWG im Anwendungsbereich des KMG durch die speziellere Norm des § 4 Abs. 3 KMG verdrängt wird (Zib in Zib/Russ/Lorenz, § 4 KMG Rz 27; Zivny, a. a.O, Rz 27). Lediglich für die Prüfung, ob eine konkrete Geschäftspraxis irreführend ist, kann auf § 2 UWG sowie den Anhang zum UWG zurückgegriffen werden. Dieser Rückgriff zur Auslegung des Begriffs der "Irreführung" bewirkt allerdings nicht - wie der Beschuldigte vermeint -, dass im Anwendungsbereich des KMG die Voraussetzungen des UWG vorliegen müssen.

 

Die Beurteilung des Irreführungscharakters hat dabei an Hand eines durchschnittlichen Kunden, der an einer Geldanlage interessiert ist, zu erfolgen. Von diesem kann wegen der Bedeutung von Anlageentscheidungen eine höhere situationsbedingte Aufmerksamkeit erwartet werden. Rechtskenntnisse sind ihm allerdings ebenso wenig zu unterstellen wie eine vertiefte Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge (ebenso VwGH 24.03.2014, 2010/17/0071, mwN.).

 

Auch der OGH hat ausgesprochen, dass eine Irreführungseignung jedenfalls auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, möglicherweise erstmals in Wertpapiere investierenden Kleinanlegers zu beurteilen ist. Von einem solchen Kleinanleger kann zwar wegen der Bedeutung der Anlageentscheidung eine höhere situationsbedingte Aufmerksamkeit erwartet werden, Rechtskenntnisse sind ihm allerdings ebenso wenig zu unterstellen wie eine vertiefte Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge (OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p).

 

Zum hier angesprochenen durchschnittlichen Interessenten ist zu sagen, dass es sich dabei jedenfalls um Privatanleger handelt, was sich auch aus den Aussagen des BF1 in der mündlichen Verhandlung ergibt, wonach es eine Ausrichtung zum Privatkundenbereich gegeben habe. Wenngleich die von der Emittentin avisierte Zielgruppe männliche, leitende Angestellte mit einem Netto-Einkommen von EUR 3.000,-- monatlich sind, ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass angesichts der Mindestzeichnungssumme von EUR 1.000 und der Art der Werbung - Werbeanzeigen und -banner auf gängigen Internetplattformen, einem leicht verständlichen Video und den Werbeschaltungen im Fernsehen und Radio zur Prime Time, im Fernsehen unmittelbar vor den Abendnachrichten, rund um die Wetter- und Sportnachrichten, bzw. im Radio vorwiegend zur Morgensendung ("Ö 3 Wecker) - von einem sehr heterogenen privaten Publikum als Adressaten der Werbungen auszugehen ist, und jedenfalls auch Kleinanleger angesprochen werden, bei denen nur geringe Kenntnisse über die Anlageprodukte und den Kapitalmarkt vorausgesetzt werden können. Es ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass Maßfigur für die Beurteilung der Irreführungseignung der gegenständlichen Werbeeinschaltungen und -auftritte somit der durchschnittliche Kleinanleger ist, der möglicherweise erstmals in Wertpapiere investiert.

 

Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Angabe verstehen und ob eine Angabe daher zur Irreführung geeignet ist oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Rechtsfrage, gerade wenn wie im konkreten Fall kein spezifisches Fachpublikum angesprochen wird (Zivny, KMG, § 4 KMG Rz 32).

 

II.3.4. Zum Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens:

 

In den hier vorliegenden Fällen ist aber zu beachten, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nur dann strafbar sind, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden. Dies wird klar und deutlich in § 22 VStG festgeschrieben. Unter der Überschrift "Zusammentreffen von strafbaren Handlungen" regelt § 22 Abs. 1 VStG idF BGBl. I 33/2010:

 

"Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."

 

§ 30 VStG wiederum enthält Regelungen im Fall des "Zusammentreffens verschiedener strafbarer Handlungen" (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguny, VstG (2. Auflage), § 30 Rz 5 ff.).

 

Die Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG dient dem Ziel, die Frage der Zuständigkeit zu klären. Liegen bei einem Verwaltungsgericht Zweifel an seiner Zuständigkeit vor, weil die Tat auch in den gerichtlichen Zuständigkeitsbereich fallen kann, so ist das Verfahren auszusetzen, bis über die Frage, ob die Tat einen derartigen Tatbestand verwirklicht, von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist (VwGH 14.11.2013, 2013/17/0701).

 

§ 30 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 lautet:

 

"Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist."

 

Voraussetzung für die Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 30 Abs. 2 VStG ist zunächst, dass der verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionierende Tatbestand gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand subsidiär ist. Eine solche Subsidiarität ist im konkreten Fall zwar nicht (mehr) in § 16 KMG, aber in § 22 Abs. 1 VStG vorgesehen (vgl. Zivny, KMG, § 16, Rz 1). Diese Subsidiarität ist keine Frage, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Fall zu Fall entschieden werden kann, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 30 Abs. 2 VStG ("so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen") eine Entscheidung ohne jeglichen Spielraum.

 

§ 22 VStG erhielt seine derzeit geltende Fassung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 33/2013. Dabei wurde in § 22 Abs. 1 VStG generell der Grundsatz festgelegt, dass eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2009 BlgNr 24. GP , S 20) heißt es dazu wie folgt: "Der vorgeschlagene Abs. 1 normiert eine generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit. Eine Tat soll als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sein, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."

 

Verfassungsrechtlich bildet das in Art. 4 7. ZP EMRK ("ne bis in idem") festgelegte Verbot der Doppelbestrafung den Hintergrund (dazu etwa Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG, § 22 Rz 1 ff; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 30 Rz 2 ff; weiters Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches "ne bis in idem" und seine Auswirkungen auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 69 ff.). Die Bestimmungen des §§ 22 Abs. 1 und 30 Abs. 2 VStG sind auch vor diesem Hintergrund auszulegen.

 

Die in § 22 Abs. 1 VStG statuierte grundsätzliche "Vorrangregel" greift, wenn eine Tat sowohl nach Verwaltungsstrafrecht als auch gleichzeitig nach gerichtlichem Strafrecht strafbar ist. Dieser Vorrang zugunsten des gerichtlichen Strafrechts setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt, der verwaltungsbehördlich strafbar ist, (auch) unter einen gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar ist. Auf einen konkreten Verfahrensausgang (Bestrafung;

Verfahrenseinstellung etc.) kommt es hingegen nicht an. § 22 Abs. 1 VStG ist ferner nur dann anwendbar, wenn sowohl Verwaltung als auch Strafgerichte denselben Beschuldigtenkreis zu verfolgen haben ("sachliche Beschuldigtenidentität" (Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG, § 22 Rz 14; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG). Dies ist im gegenständlichen Verfahren und im Verfahren der Staatsanwaltschaft zu XXXX der Fall.

 

§ 22 Abs. 1 VStG stellt dabei ausschließlich auf die "Tat" ab.Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts (VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).

 

Unter der "Tat" ist im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (vgl. VwGH 24.02.2011, 2007/09/0361, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; 29.04.2008, 2007/05/0125; 11.05.1998, 98/10/0040; 08.06.1983, 82/03/0253; 23.03.1984, 81/02/0387).

 

Auch auf die Identität der Tatbestände jener Normen, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte (vgl. VwGH 11.05.1998, 98/10/0040; 29.04.2008, 2007/05/0125, mwN). § 22 Abs 1 VStG stellt somit nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).

 

Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist als Konsequenz als Vorfrage zu beurteilen (VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).

 

In diesem Zusammenhang ist auch die "Zweifelsregel" des § 30 Abs. 2 VStG heranzuziehen, die als lex specialis zu § 38 AVG zur Vorfrage gesehen werden kann (vgl. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, § 30 Rz 5). Ist in Zweifelsfällen nicht klar, ob ein Sachverhalt auch unter einen gerichtlich zu vollziehenden Straftatbestand fällt, so ist das (eingeleitete) Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der StA/des Gerichts auszusetzen (§ 30 Abs. 2 VStG, vgl. dazu Raschauer in Raschauer/Wessely, § 22 VStG, Rz 14 ff). Für den Bereich der zweifelhaften Subsidiarität von Verwaltungsübertretungen und von einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen sieht § 30 Abs. 2 VStG vor, dass mit einer Aussetzung vorzugehen ist.

 

Bei verwaltungsstrafrechtlich bloß subsidiär zu ahndenden Taten ist eine Verfahrensaussetzung nach § 30 Abs. 2 VStG dann anzuordnen, wenn die verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Tat (auch) den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet und zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0233). Es ist somit nicht erforderlich, dem der Begehung der Verwaltungsübertretung Beschuldigten die Begehung einer gerichtlich strafbaren Tat nachzuweisen, sondern reicht es bereits aus, dass zweifelhaft ist, ob durch das in Rede stehende Verhalten (auch) eine strafgerichtlich zu ahndende Tat verübt wurde.Im konkreten Fall sah sich das erkennende Gericht nach der mündlichen Verhandlung am 13.06.2018, in der auch der Beschwerdeführer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ihn erwähnte, und auch vor dem Hintergrund der medialen Berichterstattung nach Eintritt der Insolvenz der Emittenten, sowie Hinweisen im Akt auf mögliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer, veranlasst, mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt zu treten. Aus dem unter einem übermittelten Akt ergibt sich, dass zahlreiche Anleger eine Anzeige wegen Verdachts auf Übertretung der §§ 153, 156, 159, 163a sowie 165 StGB gerade auch in Bezug auf hier verfahrensgegenständlichen Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anleihe erstattet haben und aktuell Ermittlungen auch in diese Richtung von der Staatsanwaltschaft geführt werden. Darin finden sich Anzeigen wegen irreführender Darstellung der finanziellen Lage der haftungspflichtigen Gesellschaft sowie Vorwürfe der Werbung ohne geeigneten Kapitalmarktprospekt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anleihe.

 

Das mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers liegt darin, es gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten zu haben, dass die Emittentin in konkret bezeichneten Werbungen irreführend für ihre Unternehmensanleihe geworben hat, indem dort irreführende Angaben enthalten waren bzw. notwendige Hinweise unterlassen wurden. Irreführend sind Angaben dann, wenn sie unrichtige Angaben enthalten oder sonst geeignet sind, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt zu täuschen (vgl. dazu bereits unter II.3.3.1 und II.3.3.3.).

 

Das erkennende Gericht hat bereits aufgrund der Kenntnis der Ermittlungen insbesondere wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 163a StGB ("Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände") hinsichtlich der unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, der irreführenden Werbung, Zweifel, ob die dort zur Last gelegten Handlungen nicht auch den Tatbestand des § 163a StGB erfüllen können.

 

Angesichts der Anzeigen der Anleger hegt der erkennende Senat aber auch Zweifel dahingehend, ob die unterlassenen Hinweise in Spruchpunkt I. und die gegenständlichen Angaben in Spruchpunkt II. als "Täuschungshandlung" nicht auch das diesbezügliche Tatbestandselement des Straftatbestands des Betrugs (§§ 146 und 147 StGB) erfüllen können und somit das Verfahren auszusetzen wäre. Dies aus den folgenden Überlegungen:

 

Zu § 15 Abs. 1 Z 1 KMG hat der Oberste Gerichtshof bereits ausdrücklich festgehalten, dass die § 15 Abs 1 Z 1 KMG zu Grunde liegende Tat das (zumindest bedingt) vorsätzliche Unterlassen der zeitgerechten Veröffentlichung eines kontrollierten Prospektes trotz gegebener Prospektpflicht ist. Beim betrügerischen Verkauf von Wertpapieren wird die Täuschung der Anleger durch Fehlen eines kontrollierten (§ 8 KMG) und veröffentlichten (§ 10 KMG) Prospekts über das Wertpapier entscheidend erleichtert. Bei einem schon zu Beginn des Aktienverkaufes bestehenden Betrugsvorsatz des Emittenten stellt ein auf den Verkauf der Wertpapiere gerichtetes öffentliches Angebot ohne rechtzeitige Veröffentlichung eines kontrollierten Prospektes daher die erste ausführungsnahe Täuschungshandlung des mehrstufig angelegten Betrugsvorhabens dar. Die strafbare Handlung nach § 15 KMG wird aber durch jede Art von schwerem Betrug zufolge ausdrücklicher Subsidiarität verdrängt (OGH 29.10.2002, 14Os143/01).Gemäß dem Grundtatbestand des Betrugs in § 146 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Eine Täuschungshandlung stellt jedes Verhalten dar, das dazu bestimmt und geeignet ist, bei einem anderen einen Irrtum über Tatsachen hervorzurufen (oder aufrechtzuerhalten). Die Täuschung kann durch ein aktives Tun oder auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden (zum Tatbestand des Betrugs ausführlich Kert in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum StGB, §146 StGB, Rz 62 ff.). Insbesonders wird dort Folgendes festgehalten: "Wer einen Vertrag abschließt, erklärt damit konkludent, dass er den Willen und die Fähigkeit hat, seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Er täuscht daher den Vertragspartner, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weiß, dass er den Vertrag nicht erfüllen will oder kann, da dieser das von ihm erwartet" (Kert in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum StGB, § 146 StGB, Rz 70).

 

Im vorliegenden Verfahren ist eindeutig hervorgekommen, dass die Projekte sich in sehr unterschiedlichen Stadien befunden haben, einige Projekte gab es zum Zeitpunkt der gegenständlichen Handlungen schon nicht mehr.

 

Für das erkennende Gericht stellen in einer Werbung enthaltene Angaben, die den Tatsachen nicht entsprechen oder geeignet sind, einen Irrtum über Tatsachen hervorzurufen, einen für den gerichtlichen Tatbestand des Betrugs nach §§ 146 ff StGB maßgebenden Umstand dar und bilden ein wesentliches Tatbestandselement einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung. Dass der gerichtliche Tatbestand erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente verwirklicht wird, schadet für das Greifen der Subsidiaritätsregel nicht. Im Falle einer Verurteilung im gerichtlichen Strafverfahren wegen §§ 146 ff StGB wären sämtliche auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angelastete Vorwürfe enthalten. Die Täuschungshandlung ist auch Tatbestandselement des schweren Betrugs in § 147 StGB, dessen Wortlaut wie folgt lautet:

 

"Schwerer Betrug

 

§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

 

1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder

 

3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,

 

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.

 

(3) Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

 

Das vorliegende Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das eingenommene Geld zu einem sehr hohen Prozentsatz für laufende Aufwendungen (Werbeaufwand, Rechtsberatung, Steuerberatung und Personalkosten) und bestimmte Verbindlichkeiten verwendet wurde (vgl. Feststellungen zu II.1.3 und die korrespondierende Beweiswürdigung dazu). Das Vorliegen der Qualifikation des § 147 Abs. 3 StGB kann vom erkennenden Senat nicht ausgeschlossen werden. Ausgehend von der oben zitierten Judikatur des OGH zu § 15 Abs. 1 Z 1 KMG (OGH 29.10.2002, 14Os143/01) muss auch hier davon ausgegangen werden, dass Subsidiarität vorliegt.

 

Hinsichtlich der fehlenden Risikohinweise (Spruchpunkt I.) kann vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm des § 4 Abs. 2 KMG, dem Schutz des Anlegers, nicht ausgeschlossen werden, dass ein Anleger ohne spezifisches Fachwissen und Hinweis auf den Prospekt - und damit auf die dort enthaltenen, wenn auch selbst zu hinterfragenden Risikohinweise - Investitionen getätigt hat, die nun verloren sind, wobei zu diesem Zeitpunkt aus der Sicht der erkennenden Gerichts dahingestellt bleiben muss, ob dies fahrlässig oder vorsätzlich geschehen ist.

 

Weiters ist dabei zu beachten, dass das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Ermittlungsverfahren insbesondere ergeben hat, dass die unter Spruchpunkt I.2. erfassten Werbungen an Hand der Kennzahlen "EUR 4,74 Mio. Eigenkapital, 96% Eigenkapitalquote" eine betont positive Information über die Finanzlage der Emittentin enthalten. Auch die jährlichen Zinsen werden dort hervorgehoben. Gleichzeitig ist kein Hinweis auf die mit der Anleihe verbundenen Risiken enthalten, insbesondere nicht darauf, dass mit dem Erwerb der Anleihe indirekt eine Investition in die Muttergesellschaft, deren Finanzlage sich im Zeitpunkt der Werbungen als kritisch darstellte, verbunden ist: Das hohe Eigenkapital und die hohe Eigenkapitalquote (laut Jahresabschluss der haftungspflichtigen Gesellschaft zum 31.12.2016) beruht zu einem Großteil auf eingebrachten Markenrechten, wobei das Risiko bestand, dass eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Holding einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke ‚XXXX' hat, weil die Holding viele Jahre unter der Marke ‚XXXX' aufgetreten war und das Unternehmen auch nach seiner im Mai 2017 beschlossenen Umfirmierung seitens des Markts mit der Marke ‚XXXX' öffentlich in Verbindung gebracht wird. Dieses Risiko wurde durch die Liquiditäts- und Finanzlage der Holding im Jahr 2018 verstärkt, wo aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der Holding im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - ein besonders hoher Liquiditätsbedarf planmäßig bestand. Dieses Risiko wird im Basisprospekt und den endgültigen Bedingungen zur verfahrensgegenständlichen Anleihe genannt. Die unter Spruchpunkt I.3. erfassten Werbungen enthalten Angaben zu einem "Projektvolumen EUR 119 Mio" und die Darstellung eines "Immobilienportfolios". Auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die haftungspflichtige Gesellschaft im Zeitpunkt der Werbungen über kein Immobilienvermögen (weder direkt noch indirekt) verfügte. Die unter Spruchpunkt I.4. erfassten Werbungen enthalten Slogans wie "Hierdurch ersparen wir unserer Bevölkerung pro Person mehrere tausend Euro an einmaligen Kosten und schützen sie vor Mietzinserhöhungen im Rahmen von befristeten Mietverträgen.", "XXXX ..investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in Wien", "Wir investieren in unsere Stadt.", "Wir investieren in unsere Stadt" und "schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung", "Machen Sie es so wie mehr als 1.000 XXXX-Kundinnen und Kunden und investieren Sie gemeinsam mit uns in unsere Stadt.", weiters wird der Ortsname "WIEN" im Firmenwortlaut genannt, und das Firmenlogo enthält einen in roter Farbe gehaltenen Stephansdom. Dass die Emittentin ein Naheverhältnis zur Stadt Wien als Gebietskörperschaft aufweisen kann, hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Die unter Spruchpunkt I.5. erfassten Werbungen enthalten auch eine Darstellung der Emittentin an Hand der positiven Kennzahlen und eines Projektvolumens, auch mit einer undifferenzierten Verwendung von "XXXX", in den Werbevideos bezeichnet sich die Emittentin als "führende Immobiliengesellschaft". Die haftungspflichtige Gesellschaft geht in der Beschreibung ihrer Risikofaktoren im Basisprospekt dagegen selbst von "wenigen in Verhandlung befindlichen Projekten" aus, was in Kombination mit der fehlenden belastbaren Geschäftshistorie und dem noch nicht vorhandenen Immobilienvermögen zu einem erheblichen Klumpenrisiko führe, und ergänzt an anderer Stelle, dass sich ein Risiko in Bezug auf die Emittentin auch im Hinblick auf die "gering diversifizierte Projektpipeline" ergebe. Auch in den von Spruchpunkt I.6. erfassten Werbungen werden die jährlichen Zinsen hervorgehoben, Hinweise auf mit der Anleihe verbundene Risiken fehlen. Insgesamt sieht das Gericht besonders vor dem Hintergrund der staatsanwaltlichen Ermittlungen und der Ergebnisse des Beweisverfahrens konkreten Anlass zu Zweifeln iSd § 30 Abs. 2 VStG, ob hinsichtlich der konkret verfahrensgegenständlichen Werbungen nicht auch der Tatbestand der §§ 146 ff StGB erfüllt sein könnte, sodass bei einer Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Hintergrund des sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalts und der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse vor Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens ein Verstoß gegen Art. 4

7. ZPEMRK nicht ausgeschlossen werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 2 VStG sind somit gegeben.

 

II. 3.5. Zu Spruchpunkt II.B) zur Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zu Spruchpunkt A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, insbesondere ergibt sich die Verpflichtung zur Aussetzung in § 30 Abs. 2 VstG eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes ("hat die Behörde auszusetzen") und legt auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie unter Spruchpunkt A. angeführt, die Mindestanforderungen zur Darlegung einer Subsidiarität eindeutig fest.

 

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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