BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44
BDG 1979 §47
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §3
HDG 2014 §59
HDG 2014 §61
HDG 2014 §62
HDG 2014 §68
HDG 2014 §72
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2255608.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden von (1) Oberstleutnant XXXX , MBA, MSD, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL sowie des (2) Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung, gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE, Senat 42, vom 04.05.2022, Zl. 2021-0.285.817(1), zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde des Oberstleutnant XXXX wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 Z 2 HDG 2014 zum Spruchpunkt B.3.) stattgegeben, der Einleitungsbeschluss wird in diesem Punkt wegen Verjährung aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt. Zu den übrigen Spruchpunkten wird die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen und die Einleitung eines Senatsverfahrens mit der Maßgabe bestätigt, dass der Vorwurf zu B.10.) wie folgt zu lauten hat:
„10.) dass er im Zuge seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der XXXX und ohne dienstliche Notwendigkeit am 13.03.2019 im ELAK auf einen Belohnungsantrag des Obst XXXX , betreffend Vzlt XXXX zugegriffen habe und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen habe.“
II. Der Beschwerde des Disziplinaranwalts wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG zu den Spruchpunkten A.35.), A.44.) und A.53.) stattgegeben und zu diesen Spruchpunkten gemäß § 72 Abs 2 HDG ein Senatsverfahren eingeleitet.
Oberstleutnant XXXX ist demnach auch verdächtig:
„A.35.) er habe durch seine Aussage am 19.07.2021 (telefonisch getätigt gegenüber OstdG Mag. XXXX ), wonach er sich ‚aber nicht mehr länger von Herrn Mag. XXXX andodeln lasse‘ diesen implizit als ‚Dodel‘ (bedeutet: dummer Mensch, Trottel) bezeichnet und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
„A.44.) er habe durch seine Eingabe vom 23.09.2021 durch die Formulierungen: ‚In diesem Dokument wird mir folgendes durch ObstdG Mag. XXXX unterstellt...‘ und ‚Alle Parteien (BDB, DA/BMLV) haben akzeptiert, dass Hptm XXXX sowohl strafrechtlich als auch dienstrechtlich korrekt gehandelt hat, nur ObstdG Mag. XXXX scheint dies nicht wahr haben zu wollen, da dieser im Dokument formuliert: ‚... (Dies hätte sogar in Hptm XXXX Zweifel an diesem Konstrukt entstehen lassen müssen) ...‘ und „Handlungsoptionen: a.) Schriftliche Entschuldigung des Kdt XXXX mdFb bei mir wegen der Unterstellung der kriminellen Energie und dem falschen Vorwurf, dass keine Anordnung gem. RGV durchgeführt worden sind, b.) Befassung der zuständigen Behörden/Gerichte mit den bewusst falschen Aussagen und „Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX wird im Sinne einer Deeskalation die Möglichkeit gegeben sich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Mail bei mir zur rechtfertigen und zu entschuldigen. Sollte es innerhalb der von mir gesetzten Frist keine Antwort geben, behalte ich mir vor die zuständigen Behörden/Gerichte damit zu befassen und ‚Anmerkung: Das setzten der Frist von 14 Tagen ist ein Entgegenkommen von mir, da ich bereits jetzt schon die zuständigen Behörden/Gerichte einschalten könnte, dies aber im Sinne einer möglichen Deeskalation noch versuche intern zu klären‘, dem Kdt XXXX bewusst falsche Aussagen unterstellt, und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
„A.53.) er habe durch die in seiner Eingabe an AR/BMLV vom 15.12.2021 enthaltenen Formulierungen; ‚Dass ObstdG Mag. XXXX Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen hat, ist inzwischen Amts bekannt. Hierzu darf auf die Bescheide der Datenschutzbehörde gegen ObstdG Mag. XXXX : - XXXX vom 15.02.2021 ‚Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren‘ - XXXX vom 15.02.2021 ‚Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren‘ - XXXX vom 14.12.2021‚ ‚Offenlegung von verjährten Disziplinarverfahren‘ sowie der weiteren anhängigen Datenschutzverfahren gegen ObstdG Mag. XXXX : - XXXX „Offenlegung von privaten e-Mail-Adresse" - XXXX ‚Offenlegung von Gesundheitsdaten‘ - XXXX ‚Offenlegung von Mitarbeitergesprächen Teil1‘ sowie die Belehrungen durch die Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten/BMLV zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen: - S90904/ XXXX Recht/2021 (1) vom 22.02.2021 -S90929/ XXXX AR/2021 (1) vom 24.11.2021 verwiesen werden‘ zu Unrecht in all den genannten Fällen ObstdG Mag. XXXX einer Datenschutzverletzung beschuldigt, obwohl dieser, diese nur zum Teil zu verantworten hatte und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Zu den übrigen Spruchpunkten wird die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer 1 (BF 1), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier), der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt) führt, wurde mit Bescheid des damaligen Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten der XXXX ( XXXX ), Brigadier (Bgdr) Mag. XXXX , am 08.08.2019, GZ XXXX /141- XXXX /2019(1) gemäß § 40 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) vorläufig vom Dienst enthoben. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) vom 24.01.2020 wurde der BF gemäß § 40 Abs 3 HDG (endgültig) vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde am 20.02.2020 vom BF wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht mit Beschwerde zur Gänze angefochten. Die Beschwerde langte am 02.03.2020 beim BVwG ein. Der Dienstenthebung lagen die 1. und 2. Disziplinaranzeige und die Anzeigen an die Staatsanwaltschaft (StA) zugrunde.
2. Der Dienstenthebung lagen eine 1. Disziplinaranzeige vom 06.03.2019, GZ XXXX /117- XXXX /2019 (1) und ein Nachtrag dazu vom 23.04.2019, GZ XXXX /117- XXXX /2019 (5) an die (DKS) zu Grunde. Als Anzeiger trat Bgdr Mag. XXXX auf, dem das Disziplinarverfahren nach Einleitung durch den damaligen Einheitskommandanten Obst XXXX (diese erfolgte am 21.01.2019) nach § 62 Abs 2 HDG abgetreten worden war.
Zu einem der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Sachverhalt, betreffend einen Datenzugriff des BF im PERSIS auf die personenbezogenen Daten von Obst XXXX wurde von Bgdr Mag. XXXX am 08.03.2019 mit GZ XXXX /120- XXXX /2019(1) bei der StA XXXX Strafanzeige eingebracht.
Am 06.06.2019 folgte mit GZ XXXX /120- XXXX /2019(4) eine weitere Strafanzeige gegen den BF, wegen Genehmigung von Mehrdienstleistungen (MDL) für ein Studium des Hptm XXXX und mit GZ XXXX /120- XXXX /2019(5) wegen Genehmigung von MDL für die Unteroffiziere Vzlt XXXX , OStv XXXX und OStv XXXX .
Am 12.06.2019 wurde mit GZ S90920/4- XXXX /Kdo/2019(1) durch den Rechtsberater des MilKdo, ObstdIntD Mag. XXXX (welcher dem Mag. XXXX als Gehilfe zur Seite gestellt wurde) im Anschluss an seine Zeugenaussage zu GZ PAD/ XXXX , betreffend den Verdacht von Datenabfragen des BF am 03.04.2019 iZm einer Mehrdienstleistungsanordnung für Hptm XXXX und vom 13.03.2019, iZm mit einem Belohnungsantrages von Vzlt XXXX , dem für die StA ermittelnden SPK XXXX ergänzend Strafanzeige erstattet.
Am 24.07.2019, erstattete das BMLV Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen mit GZ S91531/ XXXX DiszBW/2019(3) eine Strafanzeige gegen den Vorgesetzten des BF Obst XXXX bei der StA, die mit dessen Genehmigung von MDL für Hptm XXXX iZ stand.
Die StA fasste alle diese Verfahren unter der Aktenzahl XXXX /19b zusammen und stellte sie zu den Vorwürfen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX am 04.03.2021 ein (eingegangen bei der XXXX am 12.03.2021) sowie am 08.04.2021 zu den Vorwürfen XXXX und XXXX ein (eingegangen bei der XXXX am 15.04.2021), weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
3. Am 13.11.2019 wurde durch Bgdr Mag. XXXX mit GZ XXXX /147- XXXX /2019 (2) - nach Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten am 15.07.2019 und Abtretung - eine 2. Disziplinaranzeige bei der DKS eingebracht.
4. Aufgrund des Einlangens eines Prüfbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), die Geschäftseinteilung 2019 der DKS betreffend, wurde vom BVwG die Entscheidung gegen die Dienstenthebung der DKS ausgesetzt und gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B VG ein Antrag auf Prüfung der Geschäftseinteilung 2019 gestellt. Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2020, V344/2020-15 ua wurde die Geschäftseinteilung 2019 der DKS als gesetzwidrig aufgehoben und hob das BVwG in der Folge mit Erkenntnis vom 15.07.2020, W208 2229104-1/27E, den Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wegen Unzuständigkeit des Senates auf. Diese Entscheidung des BVwG langte am 22.07.2020 bei der DKS ein.
5. Mit 01.10.2020 wurde die DKS durch die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) abgelöst und das Verfahren gemäß deren neu erlassenen Geschäftseinteilung vom nunmehr zuständigen Senat 42 der BDB fortgeführt.
6. Mit dem Beschluss der BDB vom 09.04.2021 wurde die Dienstenthebung des BF ausgesprochen, nachdem bei der BDB in der Zwischenzeit weitere zwei Disziplinaranzeigen des neuen Disziplinarvorgesetzten, Oberst des Generalstabes (ObstdG) Mag. XXXX , gegen den BF 1 eingelangt waren: 3. Disziplinaranzeige vom 02.07.2020, GZ XXXX /162- XXXX /2020 (4) und 4. Disziplinaranzeige vom 15.03.2021, GZ XXXX /191- XXXX /2020 (23).
Gegen die Dienstenthebung brachte der BF 1 neuerlich Beschwerde beim BVwG ein, die dort am 09.07.2021 einlangte und nach einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2021 - bei der auch eine 5. Disziplinaranzeige gegen den BF vom 31.05.2021, GZ XXXX /196- XXXX /2021 (10) mitberücksichtigt wurde – mit Erkenntnis vom 01.10.2021, W208 2244045-1/12E (zugestellt der BDB am 05.10.2021) abgewiesen wurde.
7. Am 04.05.2022 fasste der zuständige Senat der BDB den beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss (EB) nach § 72 Abs 2 HDG nachdem bei ihr am 30.08.2021 mit GZ XXXX /219- XXXX /2021 (5) eine 6. Disziplinaranzeige und am 24.01.2022 mit GZ XXXX /227- XXXX /2021 (3) eine 7. Disziplinaranzeige eingelangt waren. Der EB wurde dem Disziplinaranwalt (DA oder BF 2) am 04.05.2022 und dem BF 1 am 06.05.2022 zugestellt.
Darin wurde gegen den BF in 50 Spruchpunkten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und in 61 Spruchpunkten kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
8. Der DA brachte am 25.05.2022 zu den Spruchpunkten A29, 31-35 sowie 37-60 fristgerecht Beschwerde gegen die Nichteinleitung ein. Er führte im Wesentlichen an, dass die Äußerungen des BF 1, auch wenn sie bei objektiver Betrachtung für sich alleine noch keine Verletzung der menschlichen Würde darstellen würden, im Zusammenschau mit dem gesamten Disziplinarverfahren und der Anzahl der grenzwertigen Aussagen in ihrer Gesamtheit eine Pflichtverletzung darstellen würden. Der Kommunikationsstil des BF 1 verstoße bei einer Gesamtbetrachtung gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges und störe den Betriebsfrieden an der Dienststelle. Es sei dem BF 1 nicht um sachliche Kritik gegangen, sondern darum durch polemische Formulierungen seine Vorgesetzten herauszufordern und mit der Bearbeitung von Eingaben zu belasten.
9. Der BF 1 brachte am 02.06.2022 fristgerecht gegen die Einleitung in den Spruchpunkten B4-6, 29, 30-40 Beschwerde wegen Verjährung ein und monierte mit näherer Begründung, dass der Senatsvorsitzende der BDB, Bgdr Mag. XXXX , befangen wäre. Im Übrigen sei zu den Spruchpunkte B1-3 nicht nachvollziehbar, wann die Strafanzeigen erstattet und die Verständigung von der Einstellung bei der Dienstbehörde eingelangt sei, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle.
10. Aufgrund des großen Aktenumfanges (Ordner 1-7 und 9) und der Notwendigkeit dessen Ausdrucks und der Strukturierung, legte die belangte Behörde erst mit Schreiben vom 22.07.2022 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – mit einem Aktenverzeichnis – zur Entscheidung vor (eingelangt beim BVwG am 27.07.2022). In der Mitteilung wurde auf zwei Schreibfehler hingewiesen, sowie dass in der Zwischenzeit eine 8. Disziplinaranzeige (Ordner 8 wurde nicht vorgelegt, weil noch kein EB dazu gefasst wurde) eingelangt sei und dass der BF 1 am 19.07.2022 einen Feststellungsbescheid zur Klärung der Zuständigkeit (Vorgesetztenfunktion) des ObstdG XXXX eingebracht habe (OZ 2).
11. Das BVwG veranlasste entsprechende Beschwerdemitteilungen und äußerte sich der BF 1 mit Stellungnahme vom 05.09.2022 dahingehend, dass er die Abweisung der Beschwerde des DA mit näherer Begründung beantragte (OZ 4). Der DA gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum BF 1 und zur Organisationhierarchie
Der am XXXX geborene BF 1 steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier und führt den Dienstgrad Obstlt. Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der XXXX im XXXX , wo er seit 01.01.2017 als dienstältester Abteilungsleiter und XXXX auch stellvertretender Leiter ist. Er gibt selbst an, dass er, wenn er von etwas überzeugt ist, sich mit der ersten Ablehnung nicht „abspeisen“ lässt, sondern mit Nachdruck nach Lösungen suche und regelmäßig für seine Arbeitsleistung Belohnungen erhalten habe (DE VHS 7). Er ist seit 08.08.2019 vom Dienst enthoben (vgl dazu BVwG vom 01.10.2021, W208 2244045-1/12E).
Sein unmittelbarer Vorgesetzter war Obst XXXX als Leiter des XXXX . Er selbst hat Obst XXXX während dessen Abwesenheit aufgrund einer Dienstzuteilung ein halbes Jahr als Leiter vertreten, danach wurde Obst XXXX von Obst XXXX , Obst XXXX , Obst XXXX , Obst XXXX und Obst XXXX vertreten, weil das vorgesetzte Kommando Spannungen zwischen den Kommandanten der Pionierbataillone und dem BF 1 damit Rechnung tragen wollte. Diese ständigen rasch aufeinanderfolgenden Wechsel in der XXXX leitung und eine Organisationsreform führten zu Unsicherheiten bei der Belegschaft der Dienststelle und waren die beiden Abteilungsleiter die konstant bleibenden Ansprechpartner der Belegschaft (VHS 8, 11). Derzeit ist Obst XXXX , gegen den iZm mit der 1. Disziplinaranzeige ebenfalls ein Disziplinarverfahren geführt wurde, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2022, W208 2250692-1/11E mit einem Freispruch endete, wieder Leiter.
Der Kommandant (Kdt) der XXXX war bis Jänner 2020 Bgdr Mag. XXXX . Danach wurde ObstdG Mag. XXXX dienstzugeteilt und mit der Führung betraut. Letzterer ist auch derzeit Kdt XXXX .
Das Kommando der XXXX befindet sich in XXXX Das XXXX befindet sich in XXXX .
Dem Kdt XXXX war der Kdt des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) bzw nach einer Reform das Kommando Streitkräfte (KdoSK) unter der Führung von GenLt XXXX , der Chef des Generalstabes und die Bundesministerin für Landesverteidigung übergeordnet. Für Disziplinarsachen ist im BMLV, im Namen der Ministerin, der Abteilungsleiter der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (DiszBW) zuständig und approbationsbefugt (vgl zur Aufteilung der Zuständigkeit als Disziplinarvorgesetzte § 13 HDG).
1.2. Der oa Verfahrensgang steht fest.
1.2.1. Die vom BF 1 angefochtenen Spruchpunkte im EB lauten:
B.) Obstlt XXXX , MBA MSD steht im Verdacht,
1.) dass er entgegen den Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) über die Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen, GZ S93760/60-AusB/2010 vom 03.12.2010 und GZ S93760/7-AusB/2017 vom 05.05.2017, beim Leiter des XXXX XXXX / XXXX , Obst XXXX , dafür eingesetzt habe, dass dieser dem Mag. (FH) XXXX genehmigte, für sein berufsbegleitendes Bachelorstudium der Elektronik und Wirtschaft am Technikum der Fachhochschule XXXX , Lehrveranstaltungen zu besuchen und dafür Mehrdienstleistungen zu verrechnen und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG verstoßen habe und
2.) dass er entgegen den Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) über die Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen, GZ S93760/60-AusB/2010 vom 03.12.2010 und GZ S93760/7-AusB/2017 vom 05.05.2017, dem Mag. (FH) XXXX für dessen Besuch von Lehrveranstaltungen (LV) seines berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Elektronik und Wirtschaft am Technikum der Fachhochschule XXXX , die Verrechnung von Mehrdienstleitungen konkret am
27.04.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
28.04.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2
01.06.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2
02.06.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2
28.09.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
29.09.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
12.10.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
13.10.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
19.10.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
20.10.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
16.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
17.11.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
23.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
24.11.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
30.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
01.12.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
11.01.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
12.01.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
18.01.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
19.01.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
15.02.2018 von 1945 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
16.02.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
22.02.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
23.02.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
08.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
09.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
15.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
16.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
22.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
23.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
12.04.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
13.04.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Messtechnik
19.04.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
20.04.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
04.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
11.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
17.05.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
18.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
genehmigt habe und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe […]“
Erstmals bekannt wurde der Sachverhalt zu den Spruchpunkten B1-B2 am 14.01.2019, als Hptm XXXX dem seit 07.01.2019 mit der Führung beauftragten Ltr XXXX , Obst XXXX XXXX (damaliger Einheitskommandant), dieses meldete und zugleich beantragte, bei ihm die Möglichkeit der Fortführung dieser „MDL-Stundenregelung“ weiterzuführen (1.D/Blg1, 7).
Zu den Spruchpunkten B1-B2 wurde am 21.01.2019 das Disziplinarverfahren durch den Einheitskommandanten eingeleitet (1.D/Blg1).
Die Anzeigenerstattung an die StA erfolgte am 06.06.2019, GZ XXXX /120- XXXX /2019(4).
Die Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens erfolgte mit Mitteilung der StA vom 04.03.2021, welche der XXXX am 12.03.2021 übermittelt wurde (Ordner 9). Insgesamt waren dazu daher Verfahren bei der StA in der Dauer von 1 Jahr, 9 Monaten und 6 Tagen anhängig.
Der Sachverhalt war auch Teil der 1. Disziplinaranzeige und diese war Gegenstand der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 bis 22.07.2020 (Beschwerde gegen die 1. Dienstenthebung durch DKS aufgrund des VfGH-Erkenntnisses zur mangelnden Zuständigkeit des Senats – Dauer daher 4 Monate und 20 Tage – vgl BVwG 15.07.2020, W208 2229104-1/27E) sowie im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 (Beschwerde gegen die 2. Dienstenthebung durch die BDB – Dauer 2 Monate und 26 Tage – vgl BVwG vom 01.10.2021, W208 2244045-1/12E). Insgesamt waren dazu daher Verfahren vor dem BVwG in der Dauer von 7 Monaten und 7 Tage anhängig.
Spruchpunkt B3.) lautet:
„B.) Obstlt XXXX , MBA MSD steht im Verdacht,
3. dass er entgegen den Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) über die Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen, GZ S93760/60-AusB/2010 vom 03.12.2010 und GZ S93760/7-AusB/2017 vom 05.05.2017, dem Mag. (FH) XXXX für dessen Besuch von Lehrveranstaltungen (LV) seines berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Elektronik und Wirtschaft am Technikum der Fachhochschule XXXX , die Verrechnung von Reisegebühren konkret am
27.05.2016 08:00:00-15:30:00 1020 Wien Inskriptionstermin FH
15.09.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
16.09.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
22.09.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
22.09.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
23.09.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
30.09. 2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
06.10.2016 16:00:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
07.10.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
13.10.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
14.10.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
20.10.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
21.10.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
03.11.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
04.11.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
10.11.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
11.11.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
17.11.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
18.11.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
24.11. 2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
25.11. 2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
01.12. 2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
02.12. 2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
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16.12.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
22.12.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
23.12.2016 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
13.01.2017 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
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04.05. 2017 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]an ziv. AusbSt
05.05. 2017 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]an ziv. AusbSt
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14.12.2017 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]an ziv. AusbSt
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11.01.2018 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]an ziv. AusbSt
12.01.2018 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]an ziv. AusbSt
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25.01.2018 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]an ziv. AusbSt
26.01.2018 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]an ziv. AusbSt
02.03.2018 14:30:00-22:00:00 1020 Wien Fortbildung […]
genehmigt habe und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.
Zu B3 gelangte die Anordnung von Dienstreisen, erst durch die Eingabe des BF 1 vom 23.09.2021 (7.D/Blg39) dem Disziplinarvorgesetzten zur Kenntnis. In der 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022 weist der Disziplinarvorgesetzte auf den Verdacht der Weisungswidrigkeit der Verrechnung und Genehmigung der Dienstreisen des XXXX zur Fachhochschule hin und stellt einen sachlichen Zusammenhang mit der 1. Disziplinaranzeige vom 06.03.2019 her (7.D/24-27).
Diese Anordnung von Dienstreisen war aber weder Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 bis 22.07.2020 (Beschwerde gegen die 1. Dienstenthebung durch DKS aufgrund des VfGH-Erkenntnisses zur mangelnden Zuständigkeit des Senats) noch Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 (Beschwerde gegen die 2. Dienstenthebung durch die BDB). Auch in der Strafanzeige vom 06.06.2019 und den darauf folgenden Strafanzeigen wurde die Dienstreisen nicht thematisiert. In den genannten Verfahren ging es immer nur um die Anordnung von MDL.
Die letzte dieser Anordnungen, die dem BF 1 vorgeworfen wird, erfolgte am 02.03.2018 und damit vor über 3 Jahren.
Zu den übrigen vom BF 1 angefochtenen Spruchpunkten (B4-B6, B29, B30-B40) wird festgestellt:
Spruchpunkt B4.) lautet:
„4.) dass er den durch Olt XXXX übermittelten Befehl des Obst XXXX , am 21.01.2019 bereits um 0730 Uhr den Dienst anzutreten, nicht nachgekommen sei und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten erfolgte bereits am Tag des vorgeworfenen Verhaltens, dem 21.01.2019 (1.D/Blg1) und damit vor über 3 Jahren.
Der Sachverhalt war aber Teil der 1. Disziplinaranzeige und diese war Gegenstand der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 bis 22.07.2020 (Beschwerde gegen die 1. Dienstenthebung durch DKS aufgrund des VfGH-Erkenntnisses zur mangelnden Zuständigkeit des Senats – Dauer daher 4 Monate und 20 Tage) sowie im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 (Beschwerde gegen die 2. Dienstenthebung durch die BDB – Dauer 2 Monate und 26 Tage). Insgesamt waren dazu daher Verfahren vor dem BVwG in der Dauer von 7 Monaten und 7 Tagen anhängig (das Verfahren vor dem VfGH (26.06.2020, V344/2020-15 ua) betraf nicht das gegenständliche Disziplinarverfahren, wenngleich es Auswirkungen darauf hatte).
Spruchpunkt B5.) lautet:
„dass er im Zusammenhang mit dem Projekt XXXX das ‚Geschäftsstück Ausbildungskooperation XXXX ‘ am 13.11.2018 als stv Leiter genehmigte, obwohl er seit dem 29.10.2018 in der Zentralstelle dienstverwendet wurde und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
Der Verdacht wurde dem Kdt XXXX mit Schreiben vom 24.01.2019 zur Kenntnis gebracht (1.D/Blg13). Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten erfolgte am 25.01.2019 (1.D/Blg14, 2) und damit vor über 3 Jahren.
Der Sachverhalt war aber Teil der 1. Disziplinaranzeige und diese war Gegenstand der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 bis 22.07.2020 (Beschwerde gegen die 1. Dienstenthebung durch DKS aufgrund des VfGH-Erkenntnisses zur mangelnden Zuständigkeit des Senats – Dauer daher 4 Monate und 20 Tage) sowie im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 (Beschwerde gegen die 2. Dienstenthebung durch die BDB – Dauer 2 Monate und 26 Tage). Insgesamt waren dazu daher Verfahren vor dem BVwG in der Dauer von 7 Monaten und 7 Tagen anhängig.
Spruchpunkt B6.) lautet:„6.) dass er durch seine Aussage in seinem E-Mail vom 19.11.2018 die Offiziere Obst XXXX und Obst XXXX als Lügner bezeichnet habe und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Der Verdacht wurde dem Kdt XXXX mit Schreiben vom 24.01.2019 zur Kenntnis gebracht (1.D/Blg13). Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten erfolgte am 25.01.2019 (1.D/Blg14, 2) und damit vor über 3 Jahren.
Der Sachverhalt war aber Teil der 1. Disziplinaranzeige und diese war Gegenstand der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 bis 22.07.2020 (Beschwerde gegen die 1. Dienstenthebung durch DKS aufgrund des VfGH-Erkenntnisses zur mangelnden Zuständigkeit des Senats – Dauer daher 4 Monate und 20 Tage) sowie im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 (Beschwerde gegen die 2. Dienstenthebung durch die BDB – Dauer 2 Monate und 26 Tage). Insgesamt waren dazu daher Verfahren vor dem BVwG in der Dauer von 7 Monaten und 7 Tagen anhängig.
Spruchpunkt B7. und B8.):
„7.) dass er als Verantwortlicher und zugleich Ltr des XXXX für die Ausbildungen von 07.05.2018 bis 25.05.2018 ( XXXX lehrgang) und von 04.06.2018 bis 27.07.2018 ( XXXX lehrgang) sowie von 17.09.2018 bis 21.09.2018 (Typenschulung XXXX ) den Unteroffizieren Vzlt XXXX , OStv XXXX und OStv XXXX (bei allen drei UO im selben Ausmaß) trotz Unrichtigkeit der von diesen geführten Ausbildungsjournalen und Hinweis durch Olt XXXX auf deren Unrichtigkeit, deren vorgelegte Mehrdienstleistungen konkret am
07.05.2018 von 21:45 bis 24:00 2:15h
08.05.2018 von 22:45 bis 24:00 1:15h
14.05.2018 von 22:00 bis 24:00 2:00h
15.05.2018 von 22:45 bis 24:00 1:15h
16.05.2018 von 21:30 bis 24:00 2:30h
17.05.2018 von 21:30 bis 24:00 2:30h
23.05.2018 von 16:45 bis 24:00 7:15h
24.05.2018 von 18:30 bis 20:00 1:30h
und konkret am
04.07.2018 von 19:30 bis 22:30 3:00h
05.07.2018 von 16:00 bis 18:30 1:30h
10.07.2018 von 19:30 bis 24:00 4:30h
24.07.2018 von 20:00 bis 24:00 4:00h
und konkret am
18.09.2018 von 18:00 bis 21:00 3:00 h
19.09.2018 von 20:15 bis 24:00 3:45 h
20.09.2018 von 15:45 bis 21:00 5:15h
als sachlich richtig bestätigt habe und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG, § 45 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen habe.“„8.) dass er als Kurskommandant bei der Typenschulung ( XXXX ) im September 2018 trotz Unrichtigkeit der geführten Ausbildungsjournale selbst Mehrdienstleistungen konkret am
18.09.2018 von 18:00 bis 21:00 3:00h
19.09.2018 von 20:15 bis 24:00 3:45h
20.09.2018 von 15:45 bis 21:00 5:15h
verrechnete, die mit den tatsächlich geführten Ausbildungen nicht übereinstimmten und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen habe.“
Zu B7 und B8 hatte der Disziplinarkommandant seit 19.12.2018 (Meldung des Olt XXXX an den Kdt XXXX ) Kenntnis von dem vorgeworfenen Sachverhalt (D.1a/Blg2, S 7 und 11). Am 12.02.2019 erfolgte die diesbezügliche Einleitung durch den Einheitskommandanten ObstltdG Mag. (FH) XXXX (D.1a/Blg1) und damit vor über drei Jahren.
Der Sachverhalt wurde aber von der XXXX am 06.06.2019, XXXX /120- XXXX /2019(5) zu XXXX /19b der StA angezeigt und erst am 04.03.2021 von der StA eingestellt (der XXXX zugegangen am 12.03.2021 – Ordner 9). Die diesbezügliche Angabe auf der Einstellung des Anzeigedatums mit 08.03.2019 ist falsch, wie sich aus der vorliegenden Anzeige ergibt und beruht offensichtlich auf einem Irrtum oder Schreibfehler der StA. Das Verfahren war daher 1 Jahr 8 Monate und 14 Tage bei der StA anhängig.
Der Sachverhalt war auch Teil der 1. Disziplinaranzeige und diese war Gegenstand der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 bis 22.07.2020 sowie im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 (Beschwerde gegen die 2. Dienstenthebung durch die BDB – Dauer 2 Monate und 26 Tage). Der Zeitraum von 2 Monaten und 26 Tagen kommt daher noch zu dem oa betreffend das Strafverfahren dazu.
Spruchpunkt B9.):
„9.) dass er im Zuge seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der XXXX und ohne dienstliche Notwendigkeit am 03.04.2019 im ELAK auf die Mehrdienstleistungsanordnung vom 27.03.2019 für Hptm XXXX (2. Disziplinaranzeige, Beilage 15) zugegriffen und diese sodann mittels E-Mail an fünf Bedienstete der Dienststelle versendet habe und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen habe.“
Am 05.04.2019 gelangte dem Einheitskommandanten ( XXXX ) der Sachverhalt zur Kenntnis. Am 08.05.2019 wurde der BF noch als Auskunftsperson dazu befragt (D.2, 12/Blg2,14-17) und am 15.07.2019 wurde ihm durch den neuen Einheitskommandanten ( XXXX ) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt (D.2, Blg1,4).
Der Sachverhalt wurde bereits am 12.06.2019 mit GZ S90920/4- XXXX /Kdo/2019 bei dem im Auftrag der StA zu XXXX /19b ermittelnden SPK angezeigt und erst am 04.03.2021 von der StA eingestellt (der XXXX zugegangen am 12.03.2021 – Ordner 9). Die diesbezügliche Angabe auf der Einstellung des Anzeigedatums mit 08.03.2019 und die GZ sind falsch, wie sich aus der vorliegenden Anzeige ergibt und beruht offensichtlich auf einem Irrtum der StA. Das Verfahren war daher 1 Jahr und 9 Monate bei der StA anhängig.
Der Sachverhalt war auch Teil der 2. Disziplinaranzeige und diese war Gegenstand der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 bis 22.07.2020 sowie im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 (Beschwerde gegen die 2. Dienstenthebung durch die BDB – Dauer 2 Monate und 26 Tage). Der Zeitraum von 2 Monaten und 26 Tagen kommt daher noch zu dem oa, betreffend das Strafverfahren, dazu.
Spruchpunkt B10.):„10.) dass er im Zuge seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der XXXX und ohne dienstliche Notwendigkeit am 13.03.2019, im ELAK auf einen Belohnungsantrag des Obst XXXX , betreffend Vzlt XXXX zugegriffen habe und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen habe.“
Im EB ist irrtümlich der 03.04.2019 angeführt, doch geht aus der 2. Disziplinanzeige, Blg 17, eindeutig hervor, dass der Zugriff bereits am 13.03.2019 auf den Belohnungsantrag vom 11.03.2019 erfolgt ist. Das Vzlt XXXX betroffen ist, ergibt sich erst aus der Beilage (vgl 2.D/Blg 18). Am 13.03.2019 gelangte dem Disziplinarvorgesetzten ( XXXX ) und dem Einheitskommandanten ( XXXX ) der Sachverhalt zur Kenntnis (D.2/Blg17). Die Einleitung wurde am 15.07.2019 durch den neuen Einheitskommandanten ( XXXX ) mitgeteilt (D.2, Blg1, 5) und wurde der BF am 06.08.2019 dazu als Beschuldigter befragt (D2, Blg5, 3).
Der Sachverhalt wurde aber bereits am 12.06.2019 mit GZ S90920/4- XXXX /Kdo/2019 bei dem im Auftrag der StA zu XXXX /19b ermittelnden SPK angezeigt und erst am 08.04.2021 von der StA eingestellt (der XXXX zugegangen am 15.04.2021 - Ordner 9). Das Verfahren war daher 1 Jahr 10 Monate und 3 Tage bei der StA anhängig.
Der Sachverhalt war auch Teil der 2. Disziplinaranzeige und diese war Gegenstand der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 bis 22.07.2020 sowie im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 (Beschwerde gegen die 2. Dienstenthebung durch die BDB – Dauer 2 Monate und 26 Tage). Der Zeitraum von 2 Monaten und 26 Tagen kommt daher noch zu dem oa, betreffend das Strafverfahren, dazu.
Spruchpunkt B11.):
„11.) dass er am 24.07.2019 im Beisein des ChdStb&stvKdt XXXX am XXXX den Befehl des Kdt XXXX , wonach er sich noch in derselben Woche mit ObstdlntD Mag. iur. XXXX in Verbindung setzen sollte, nicht nachgekommen sei und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
Davon hatte der Disziplinarkommandant seit 29.07.2019 (schriftliche Meldung des BF1 an den Kdt XXXX ) Kenntnis von dem vorgeworfenen Sachverhalt (D.2/Blg20). Am 06.08.2019 erfolgte die diesbezügliche Einleitung durch den Einheitskommandanten ( XXXX - D.2/Blg19). Die diesbezügliche Disziplinaranzeige wurde am 13.11.2019 erstattet (D.2). Damit erfolgte die Einleitung vor mehr als 3 Jahren.
Der Sachverhalt war aber Teil der 2. Disziplinaranzeige und diese war Gegenstand der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 bis 22.07.2020 (Beschwerde gegen die 1. Dienstenthebung durch DKS aufgrund des VfGH-Erkenntnisses zur mangelnden Zuständigkeit des Senats – Dauer daher 4 Monate und 20 Tage) sowie im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 (Beschwerde gegen die 2. Dienstenthebung durch die BDB – Dauer 2 Monate und 26 Tage). Insgesamt waren dazu daher Verfahren vor dem BVwG in der Dauer von 7 Monaten und 7 Tagen anhängig.
Spruchpunkte B12. und B13.):
„12.) dass er am 02.08.2019 eine Strafanzeige gegen Bgdr Mag. XXXX unter Verwendung des Briefkopfes des XXXX / XXXX und des dienstlichen ELAK bei der StA XXXX eingebracht habe und er damit gegen § 53 Abs. 1 BDG, § 54 Abs. 1 BDG und § 43a BDG verstoßen und
13.) dass er zwecks Einvernahme bei der StA eine Dienstreise durchführte, welche er dem damaligen Ltr des XXXX nicht gemeldet habe und er damit gegen § 51 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
Zu B12 und B13 erfolgte am 27.08.2019 die diesbezügliche Einleitung durch den Einheitskommandanten ( XXXX - D.2/Blg21-22). Die diesbezügliche Disziplinaranzeige wurde am 13.11.2019 erstattet (D.2). Damit erfolgte die Einleitung vor mehr als 3 Jahren.
Der Sachverhalt war aber Teil der 2. Disziplinaranzeige und diese war Gegenstand der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 bis 22.07.2020 (Beschwerde gegen die 1. Dienstenthebung durch DKS aufgrund des VfGH-Erkenntnisses zur mangelnden Zuständigkeit des Senats – Dauer daher 4 Monate und 20 Tage) sowie im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 (Beschwerde gegen die 2. Dienstenthebung durch die BDB – Dauer 2 Monate und 26 Tage). Insgesamt waren dazu daher Verfahren vor dem BVwG in der Dauer von 7 Monaten und 7 Tagen anhängig.
Spruchpunkt B14.):
„14.) dass er am 06.11.2019 gegen Mjr Mag. XXXX Strafanzeige an die StA XXXX wegen Verdacht des Betruges und/oder des Amtsmissbrauchs erstattet habe und er damit gegen § 53 Abs. 1 BDG und § 54 Abs. 1 BDG und § 43a BDG verstoßen habe.
Dazu hatte der Disziplinarkommandant seit 04.02.2020 (E-Mail des BF 1) Kenntnis (D.3/Blg6). Die diesbezügliche Disziplinaranzeige wurde am 02.07.2020 erstattet (D.3) und damit das Disziplinarverfahren gegen den BF 1 eingeleitet.
Spruchpunkt B15.):
„15.) dass er am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX , wegen Verdachts der üblen Nachrede angezeigt habe und er damit gegen § 43a BDG und gegen § 9 AVD verstoßen habe.“
Die diesbezügliche Disziplinaranzeige (D.3/Blg12) wurde am 02.07.2020 erstattet (D.3).
Spruchpunkt B16.):
„16. dass er am 18.02.2020 eine Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten Bgdr Mag. XXXX und ObstdlntD Mag. iur. XXXX wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt tätigte und er damit gegen § 53 Abs. 1 BDG und § 54 Abs. 1 BDG und § 43a BDG verstoßen habe.
Die diesbezügliche (D.3/Blg2) Disziplinaranzeige wurde am 02.07.2020 erstattet (D.3) und damit das Disziplinarverfahren gegen den BF 1 eingeleitet.
Spruchpunkt B17.):
„17.) dass er am 20.01.2020 gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX , erneut eine weitere Strafanzeige wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der StA eingebracht habe und er damit gegen § 53 Abs. 1 BDG und § 54 Abs. 1 BDG und § 43a BDG verstoßen habe.“
Die diesbezügliche (D.3/Blg3) Disziplinaranzeige wurde am 02.07.2020 erstattet (D.3) und damit das Disziplinarverfahren gegen den BF 1 eingeleitet.
Spruchpunkt B18.):
„18.) dass er in seiner ordentlichen Beschwerde vom 23.06.2020 seinem ehemaligen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX , vorgeworfen habe, dieser hätte unwahre Aussagen über ihn bei der DiszBW, AusbA, KdoSK und XXXX bezüglich eines im Jahr 2019 nicht durchgeführten Mitarbeitergespräches getroffen und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Am 10.12.2020 erfolgte die diesbezügliche (D.4/Blg23) Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Disziplinarvorgesetzten (D.4/Blg1).
Spruchpunkt B19.):
„19.) dass er am 14.10.2020 in seiner Meldung an BMLV/Recht, das XXXX und die Personalvertretung, hinsichtlich einer vermeintlichen Datenpanne, seinen Vorgesetzen, ObstdG Mag. XXXX , und Vzlt XXXX vorgeworfen habe, dass ObstdG Mag. XXXX gegen Geheimschutzvorschriften verstoßen habe, weil er über keine gültige Geheimschutzverpflichtung (gemeint: Berechtigung) verfüge und dass durch Vzlt XXXX einen als ‚EINGESCHRÄNKT‘ qualifizierten Akt an nichtbelehrte Personen weitergegeben habe und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Am 10.12.2020 erfolgte die diesbezügliche Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Disziplinarvorgesetzten (D.4/Blg1). Die diesbezügliche (D.4/Blg42) Disziplinaranzeige wurde am 15.03.2021 erstattet (D.4,19).
Spruchpunkt B20.):
„20.) dass er in seiner E-Mail vom 16.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , leichtfertig unterstellt habe, dass dieser hinsichtlich des wiederholten Kommunikationsbefehles, gerichtlich strafbare Handlungen bzw. Pflichtverletzungen begangen habe und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.
Am 10.12.2020 erfolgte die diesbezügliche Einleitung durch den Disziplinarvorgesetzten (D.4/Blg1). Die diesbezügliche Disziplinaranzeige (D.4/Blg46) wurde am 15.03.2021 erstattet (D.4, 23).
Spruchpunkt B21.):
„21.) dass er in seiner E-Mail vom 20.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , leichtfertig unterstellt habe, dass dieser gegen Geheimschutzvorschriften verstoßen habe und im Verdacht stehe wiederholt ‚Üble Nachrede‘ zu Lasten des Beschuldigten zu tätigen und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.
Am 10.12.2020 erfolgte die diesbezügliche Einleitung durch den Disziplinarvorgesetzten (D.4/Blg1). Die diesbezügliche Disziplinaranzeige (D.4/Blg48) wurde am 15.03.2021 erstattet (D.4, 26).
Spruchpunkt B22.):
„B22.) dass er in seiner E-Mail vom 27.10.2020 mit der Formulierung ‚Daher erscheint die Aussage des Kdt XXXX mdFb ??Daher erscheint dieser Vorwurf einer Pflichtverletzung wider besseres Wissen konstruiert?? zumindest sehr unpräzise, wenn nicht sogar als Unterstellung formuliert, was kein kameradschaftliches Verhalten darstellt‘ leichtfertig (fahrlässig) den Vorwurf erhoben habe, dass Vorgesetzter ObstdG Mag. XXXX , wider besseren Wissens eine Pflichtverletzung konstruiert habe und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Am 10.12.2020 erfolgte die diesbezügliche Einleitung durch den Disziplinarvorgesetzten (D.4/Blg1). Die diesbezügliche Disziplinaranzeige (D.4/Blg53) wurde am 15.03.2021 erstattet (D.4, 31).
Spruchpunkt B23.):
„23.) dass er in seiner E-Mail vom 13.11.2020 mit der Formulierung ‚DA XXXX / XXXX wird um Kenntnisnahme dieses Mails ersucht, im Speziellen der Umgangsform des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX , dass in seinem Befehlsbereich neben offiziellen Protokollen auch ?Schattenprotokolle? geführt werden, welche dem Bediensteten verheimlicht werden und nur dem Zweck dienen die Bediensteten ?anzuschwärzen?‘ seinem Vorgesetzten ObstdG Mag. XXXX , eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt habe und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Am 10.12.2020 erfolgte die diesbezügliche Einleitung durch den Disziplinarvorgesetzten (D.4/Blg1). Die diesbezügliche Disziplinaranzeige (D.4/Blg69) wurde am 15.03.2021 erstattet (D.4, 39).
Spruchpunkt B24.):
„24.) dass er in seiner E-Mail am 30.11.2020 seinem Vorgesetzten ObstdG Mag. XXXX mit der Formulierung ein ‚einem Offizier unwürdiges Verhalten‘ vorgeworfen habe und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Am 18.03.2021 erfolgte die diesbezügliche Einleitung durch den Disziplinarvorgesetzten (D.4/Blg1). Die diesbezügliche Disziplinaranzeige (D.5/Blg27) wurde am 31.05.2021 erstattet (D.5, 11).
Spruchpunkt B25.):
„25. dass er diese E-Mail vom 30.11.2020 entgegen des geltenden Kommunikationsbefehls auch bei Obst XXXX , welcher keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020 angeführten Ausnahmen darstellt, eingebracht habe und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
Das diesbezügliche Mail liegt in der Disziplinaranzeige ein (D.5/Blg27). Da dem BF 1 in mehreren Fällen ein Verstoß gegen diesen Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020 (D.7/Blg26) vorgeworfen wird, werden diese, deren Anzeige mit der die jeweilige Einleitung des Verfahrens erfolgte sowie der Text des Befehls am Ende gesammelt dargestellt und zu den einzelnen Spruchpunkten im Bescheid jeweils nur die Fundstelle in den Beilagen der jeweiligen Anzeigen angeführt. Daraus gehen die Empfänger hervor und ist unstrittig, dass der BF 1 diese auch an andere Stellen als den angeordneten Point of Contact (POC) versendet hat.
Spruchpunkt B26.):
„26.) dass er in seiner E-Mail vom 10.12.2020 seinem Vorgesetzten ObstdG Mag. XXXX unterstellt habe, dass dieser etwas ‚vertuschen‘ wolle sowie ‚Halbwahrheiten‘ und ‚Lügen‘ erzähle und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Am 18.03.2021 erfolgte die diesbezügliche Einleitung durch den Disziplinarvorgesetzten (D.4/Blg1). Die diesbezügliche Disziplinaranzeige (D.5/Blg40) wurde am 31.05.2021 erstattet (D.5, 23).
Spruchpunkt B27.):
„27.) dass er entgegen der geltenden Geheimschutzvorschriften das Militärstrategische Konzept aus dem Jahr 2006 (IfdNr. 03) und die Geschäftsstücke zum Vorgang XXXX (IfdNr. 04-15) nicht ordnungsgemäß vernichtet habe und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
Die Geschäftsstücke wurde am 11.12.2020 in der Kanzlei des BF sichergestellt, wo dieser sie in einem (versperrbaren) Holzschrank verwahrt hatte.
Am 18.03.2021 erfolgte die diesbezügliche Einleitung durch den Disziplinarvorgesetzten (D.4/Blg1). Die diesbezügliche Disziplinaranzeige wurde am 31.05.2021 erstattet (D.5, 30).
Spruchpunkt B28.):
„28.) dass er entgegen dem gültigen Kommunikationsbefehl die Meldung vom 13.01.2021 bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant (Obst XXXX ) und nicht bei dem im Kommunikationsbefehl festgelegten PoC eingebracht habe und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
(D.5/Blg70)
Siehe unten
Spruchpunkt B29.):
„29. dass er durch seine Aussagen in seinem E-Mail vom 19.07.2021 ‚Zwischenzeitlich wurde auch bereits bestätigt, dass Herr Mag. XXXX auch eklatante Defizite bei dem Erkennen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen hat …. sondern von Unkenntnis der Rechtsmaterie, insbesondere im Bereich Datenschutz und Strafrecht von Mag. XXXX . Um weitere Nachteile meinerseits aufgrund der Defizite des Herrn Mag. XXXX hintan zu halten, wird dringend empfohlen diesen einer gediegenen Schulung im Themenkomplex ‚Datenschutzbestimmungen‘ und ‚strafrechtlich relevante Tatbestände‘ zuzuführen‘ und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Spruchpunkt B30.):
„30.) dass er durch seine Aussage am 19.07.2021 (telefonisch getätigt gegenüber ObstdG Mag. XXXX ), wonach es für ‚einen ObstdG in diesem Alter peinlich sei, nicht mehr Kenntnis in den Gesetzesmaterien zu besitzen‘ er damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Diese Aussage stammt aus einem AV des XXXX über Telefongespräch mit dem BF und steht iZm dem Spruchpunkt A35 (Seite 90 des EB) und A38 (Seite 11 des EB).
Zu B29 und B30 hatte der Disziplinarkommandant am 19.07.2021 Kenntnis von den Aussagen des BF 1 (6.D/Blg23-24) und erstattete die 6. Disziplinaranzeige am 30.08.2021, wodurch die Disziplinarverfahren eingeleitet wurden.
Spruchpunkt B31.):
31.) dass er durch seine schriftliche Eingabe vom 21.09.2021, entgegen des Kommunikationsbefehles auch an den Kdt XXXX , und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.
Die Eingabe ist mit 20.09.2021 datiert (D.7/Blg19) und wurde lt Anzeige (D.7, 16) am 21.09.2021 eingebracht.
Siehe unten
Spruchpunkt B32.):
32.) dass er in seiner Eingabe vom 23.09.2021 mit den Formulierungen ‚Darüber hinaus begründet auch noch ObstdG Mag. XXXX in vollem Wissen, dass Hptm Mag(FH) XXXX BA die Dienstreisen zu den Lehrveranstaltungen durch XXXX / XXXX angeordnet worden sind, bewusst falsch damit, dass keine RGV-Gebühren anfallen durften‘ und ‚Es scheint daher; dass ObstdG Mag. XXXX ein Problem damit hat, Erkenntnisse von Behörden/Gerichten außerhalb des BMLV anzuerkennen dem Kdt der XXXX eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstelle‘ und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.
Dazu hatte der Disziplinarkommandant am 23.09.2021 (7.D/Blg39) Kenntnis von den Aussagen des BF 1 in dessen Mail vom 23.09.2021 und erstattete die 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022.
Spruchpunkt B33.):
„33.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 06.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an den Kdt XXXX tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
(D.7/Blg43) In der Anzeige ist die Blg 41 angeführt (D.7, 33), doch geht aus dem Text und dem Datum klar hervor, dass die Blg 43 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist. Siehe unten.
Spruchpunkt B34.):
„34.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 07.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an den Kdt XXXX tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
(D.7/Blg44) In der Anzeige ist die Blg 43 angeführt (D.7, 35), doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 44 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist. Siehe unten.
Spruchpunkt B35.):
„35.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 14.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an den Kdt XXXX tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
(D.7/Blg46) In der Anzeige ist die Blg 44 angeführt (D.7, 38), doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 46 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist. Siehe unten.
Spruchpunkt B36.):
„36.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 20.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an den Kdt XXXX tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
(D.7/Blg48) In der Anzeige ist die Blg 46 angeführt (D.7, 41), doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 48 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist. Siehe unten.
Spruchpunkt B37.):
„37.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 21.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an die Sachbearbeiterin AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
(D.7/Blg50) In der Anzeige ist die Blg 48 angeführt (D.7, 47), doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 50 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist (AR ist die Abkürzung für Rechtsabteilung). Siehe unten.
Spruchpunkt B38.):
„38.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 03.11.2021 nicht nur an den PoC sondern auch an das E-Mail Postfach AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
(D.7/Blg52) In der Anzeige ist die Blg 50 angeführt (D.7, 51), doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 52 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist. Siehe unten.
Spruchpunkt B39.):
„39. dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 18.11.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
(D.7/Blg55) In der Anzeige ist die Blg 53 angeführt (D.7, 54), doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 55 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist. Siehe unten.
Spruchpunkt B40.):
„40. dass er in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen:
‚Falschaussage als Zeugen vor der LPD XXXX ...am 15.03.2021 durch Kdt XXXX mdFb und ChdStb&stvKdt aufgrund mangelnder BDG-Kenntnisse‘ und ‚Das Ermittlungsverfahren hat sich u.a so lange verzögert; weil durch das Kdo XXXX über ca. 4-5 Monate die erforderlichen Akten nicht übermittelt worden sind‘ und ‚...trifft diesen hier, für diese getätigte Falschaussage aufgrund mangelnden Kenntnisse des BDG gern, ho Beurteilung nicht die Hauptschuld, da der Kdt XXXX Mag. XXXX anwesend gewesen ist und eingreifen hätte müssen‘ dem ChdStb&stvKdt unterstellte falsche Zeugenaussagen getätigt zu haben und dem XXXX bzw. dem Kdt XXXX unterstellte; dieser habe das Verfahren verzögert und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Dazu hatte der Disziplinarkommandant am 22.10.2021 (7.D/Blg56) Kenntnis von den Aussagen des BF 1 in dessen Mail vom 22.10.2021 und erstattete die 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022 (D.7, 57).
Spruchpunkt B41.):
„41.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 15.12.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
Zu B41 hatte der Disziplinarkommandant am 15.12.2021 (7.D/Blg60) Kenntnis von den Aussagen des BF 1 in dessen Mail vom 15.12.2021 und erstattete die 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022 (D.7, 65).
Spruchpunkt B42.):
„42.) dass er in seiner Eingabe vom 16.12.2021 hinsichtlich der Einsichtnahme in den kleinen Personalakt durch die Formulierung: ‚Die Begründung des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX widerspricht dem Punkt 2.5 der Beilage 2 (Anlage, Führung und Übersendung des kleinen Personalaktes) des Dienst-behelfes Personalangelegenheiten (DBBH)‘ seinem Vorgesetzten leichtfertig unterstellt, dass dieser die Einsichtnahme vorschriftswidrig ablehnte und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Dazu hatte der Disziplinarkommandant am 16.12.2021 (7.D/Blg66) Kenntnis von den Aussagen des BF 1 in dessen Mail vom 16.12.2021 und erstattete die 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022 (D.7, 82).
Spruchpunkt B43.):
„43.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 21.12.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
(D.7/Blg71) In der Anzeige ist die Blg 70 angeführt (D.7, 84), doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 71 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist. Siehe unten.
Spruchpunkt B44.):
„44.) dass er durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚Fakt ist, dass hiermit das Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO bzw. § 44 DSG verletzt und die Weisung der AR/BMLV S90904/ XXXX /2021 (1) vom 17.12.2021 durch ObstdG Mag. XXXX nicht korrekt umgesetzt worden ist‘ seinem Vorgesetzten leichtfertig ein unkorrektes Verhalten unterstelle und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Dazu hatte der Disziplinarkommandant am 21.12.2021 (7.D/Blg71) Kenntnis von den Aussagen des BF 1 in dessen Mail vom 21.12.2021 und erstattete die 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022 (D.7, 85). In der Anzeige ist die Blg 70 angeführt, doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 71 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist.
Spruchpunkt B45.):
„45.) dass er durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚Grundsätzlich müsste dies ObstdG Mag. XXXX wissen, da dieser auch über die jährliche Datenschutzbelehrung (SITOS-Test) verfügt. Amts bekannt ist jedoch, dass ObstdG Mag. XXXX gravierende Defizite im Bereich der Datenschutzbestimmungen aufweist und dies mittels Bescheide der DSB bzw. Belehrungen/Hinweise der AR/BMLV festgestellt worden ist‘ und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Dazu hatte der Disziplinarkommandant am 21.12.2021 (7.D/Blg71) Kenntnis von den Aussagen des BF 1 in dessen Mail vom 21.12.2021 und erstattete die 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022 (D.7, 88). In der Anzeige ist die Blg 70 angeführt, doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 71 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist.
Spruchpunkt B46.):
„46.) dass er durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚AR/BMLV wird hiermit gemeldet, dass das Recht auf Auskunft gern den Datenschutzbestimmungen iVm der Weisung S90904/63 AR/2021 (1) vom 17.12.2021 durch den Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX verwehrt worden ist und dies bei der Datenschutzbehörde angezeigt wird‘ und ‚AR/BMLV wird hiermit auch gemeldet, dass ObstdG Mag XXXX entweder nicht fähig oder willens ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies mich wiederholt in meinen Rechten verletzt und dieses Verhalten gern, h.o. Beurteilung auch das Ansehen des ÖBH bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt‘ und ‚Dionl/KdoSK Einsatz wird gemeldet, dass es zum wiederholten Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen durch ObstdG Mag. XXXX gekommen ist. Weiters wird hiermit der Verdacht einer Pflichtverletzung gem. §43 BDG und §3 (7) ADV gemeldet‘ und ‚Dionl/KdoSK Einsatz wird hiermit auch wiederholt mit Nachdruck gemeldet, dass dieses Fehlverhalten, welches mir Schaden zufügt (Gesundheit) und meine Recht beschneidet endlich zum abstellen wäre‘ und ‚DA XXXX / XXXX wird um Kenntnisnahme der wiederholten Pflichtverletzung des ObstdG Mag. XXXX durch NICHT¬- Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ersucht und auch selber aktiv Maßnahmen zu setzen. Nicht nur, dass meine Recht hiermit beschnitten und meine Gesundheit in Mitleidenschaft gezogen werden, wird auch das bisher gute Ansehen "unserer XXXX durch den Dienstzugeteilten ObstdG Mag. XXXX r in der Öffentlichkeit wiederholt in Mitleidenschaft gezogen, da Behörden und Gerichte Erkenntnisse und Bescheide gegen diesen als Kdt XXXX mdFb bereits erlassen haben (und auch noch werden)" und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Dazu hatte der Disziplinarkommandant am 21.12.2021 (7.D/Blg71) Kenntnis von den Aussagen des BF 1 in dessen Mail vom 21.12.2021 und erstattete die 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022 (D.7, 89), wodurch das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. In der Anzeige ist die Blg 70 angeführt, doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 71 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist.
Spruchpunkt B47.):
„47.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 23.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
(D.7/Blg73) In der Anzeige ist die Blg 72 angeführt (D.7, 94), doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 73 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist. Siehe unten.
Spruchpunkt B48.):
„48.) dass er durch die in dieser Eingabe vom 23.12.2021 verwendete Formulierungen:
‚Darin befindet sich folgende unqualifizierte und falsche Aussage auf der vorletzten Seite, letzter Absatz (Hervorhebung durch mich)‘ und ‚AR/BMLV wurde bereits einmal von mir darauf hingewiesen (Causa Gesundheitsdaten) nicht ungefiltert/ungeprüft Daten der XXXX (vor allem von ObstdG Mag XXXX ) zu übernehmen und an Dritte, externe Dienststellen/Behörden weiterzuleiten. Hiermit macht sich das ÖBH in der Öffentlichkeit gern. h.o. Beurteilung lächerlich‘ und ‚Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten Generalstabsoffizier, wie ObstdG Mag. XXXX , davon ausgegangen werden muss, dass dieser zählen kann, muss abgeleitet werden, dass dieser BEWUSST falsche Fakten weitergegeben hat. Dies wird h.o. wiederholt als Mobbing empfunden‘ und ‚AR/BMLV wird hiermit gemeldet, dass hier wiederholt eine Falschmeldung der XXXX (in concreto durch ObstdG Mag. XXXX ) vorliegt, welche auch in weiterer Folge das Ansehen des ÖBH vor Dritten (DSB) gern. h.o. Beurteilung schädigt (‚Darstellung der Inkompetenz‘)‘ und DA XXXX / XXXX wird gemeldet, dass aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des ‚nur dienst-zugeteilten‘ ObstdG Mag. XXXX das Ansehen ‚unserer‘ XXXX vor externen Dienststeilen/Behörden (hier DSB) leidet‘ und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.“
Dazu hatte der Disziplinarkommandant am 23.12.2021 (7.D/Blg73) Kenntnis von den Aussagen des BF 1 in dessen Mail vom 23.12.2021 und erstattete die 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022 (D.7, 95). In der Anzeige ist die Blg 72 angeführt (D.7, 94), doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 73 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist.
Spruchpunkt B49.):
„49.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 31.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen habe.“
(D.7/Blg74). In der Anzeige ist die Blg 73 angeführt (D.7, 99), doch geht aus dem Datum klar hervor, dass die Blg 74 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist. Siehe unten.
Spruchpunkt B50.):
„50.) dass er durch die Aussagen in seiner Eingabe vom 31.12.2021: ‚Mit Bescheid der Datenschutzbehörde XXXX GZ: XXXX vom 29.12.2021 steht bereits eindeutig fest, dass ich wiederholt durch ObstdG Mag. XXXX in meinem Recht auf Auskunft entsprechend der Datenschutzbestimmungen verletzt worden bin, da weder die konkreten Empfänger noch die Empfängerkategorien bekannt gegeben, sondern geschwärzt worden sind‘ und ‚Ein 2. Bescheid in dieser Sache wird ergehen, sobald durch den Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung ergangen ist, dass auch explizit die Empfänger und nicht nur die Empfänger-kategorien bekanntzugeben sind. (Dieser Antrag wurde bereits durch den Obersten Gerichtshof (OGH) im Februar 2021 eingebracht)‘ und ‚DA XXXX / XXXX wird informiert, dass bereits jetzt feststeht, dass es wiederholt zu einer Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch ObstdG Mag. XXXX zu meinem Schaden gekommen ist‘ leichtfertig seinen Vorgesetzten ein unrechtmäßiges Verhalten vorwarf und er damit gegen § 43a BDG verstoßen habe.
Dazu hatte der Disziplinarkommandant am 31.12.2021 (7.D/Blg74) Kenntnis von den Aussagen des BF 1 in dessen Mail vom 31.12.2021 und erstattete die 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022, wodurch das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. In der Anzeige ist die Blg 73 angeführt (D.7, 101), doch geht aus dem Datum und dem Text klar hervor, dass die Blg 74 (im vorgelegten Ordner) gemeint ist.
Zusammengefasst zu den vorgeworfenen Verstößen gegen den Kommunikationsbefehl:
Zu B25, B28, B31, B33-39, B41, B43, B47 und B49 wurde nach dem Disziplinarvorwurf jeweils gegen den Kommunikationsbefehl des Ltr XXXX vom 06.10.2020 verstoßen.
Der Kommunikationsbefehl des Ltr XXXX vom 06.10.2020 lautet (7.D/Blg26):
„[…] Es wird daher seitens Kdt XXXX nachstehendes angeordnet:
1. Es ist durch keinen Angehörigen der XXXX über dienstliche Inhalte mit Obstlt XXXX zu kommunizieren – Ausnahme siehe Punkt 3.
2. Es sind durch keinen Angehörigen der XXXX dienstliche GStk – egal über welches Medium (auch Hardcopy) – an Obstlt XXXX zu übermitteln – Ausnahme siehe Punkt 3.
3. Der für die Kommunikation und etwaige Übermittlung dienstlicher GStk an Obstlt XXXX zuständige Point of Contact ist der ChdStb bzw. dessen jeweils eingeteilter Vertreter.
4. Sämtliche Eingaben Obstlt XXXX s haben über den zuständigen PoC und nicht über das XXXX zu erfolgen. Dies erfolgt in Entsprechung des § 40 Abs. 5 HDG 2014 und dient auch dem Herstellen und Aufrechterhaltens des Betriebsfriedens am XXXX .
Die jeweiligen Bediensteten sind über gegenständliche Anordnungen zeitnah zu informieren. Obstlt XXXX ist durch den ChdStb zu informieren.“
Von den Verstößen zu B25, B28, B31, B33-39, B41, B43, B47 und B49 hatte der Disziplinarkommandant jeweils ab dem Tag der Eingabe des BF1 Kenntnis. 30.11.2020 (D.5/Blg27) (B25), 13.01.2021 (D.5/Blg70) (B28), 21.09.2021 (B31) (7.DA/Blg19), 06.10.2021 (B33) (7.D/Blg43), 07.10.2021 (B34) (7.D/Blg44), 14.10.2021 (B35) (7.D/Blg46), 20.10.2021 (B36) (7.D/Blg48), 21.10.2021 (B37) (7.D/Blg50), 03.11.2021 (B38) (7.D/Blg52), 18.11.2021 (B39) (7.D/Blg55), 15.12.2021 (7.D/Blg60) (B41), 21.12.2021 (B43) (7.D/Blg70), 23.12.2021 (B47) (7.D/Blg73), 31.12.2021 (B49) (7.D/Blg74).
Der Disziplinarkommandant zeigte die Verstöße zu B25 und B28 mit der 5. Disziplinaranzeige am 31.05.2021 an. Die Verstöße B31, B33-39, B41, B43, B47 und B49 zeigte der Disziplinarkommandant mit der 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022 an.
1.3. Zu den vom DA (BF 2) angefochtenen Spruchpunkten (A 29, 31-35 sowie 37-60) wird das Folgende festgestellt:
Diese Spruchpunkte lauten:
Spruchpunkt A 29.):
„29.) er habe durch seine in seiner E-Mail vom 05.03.2021 und durch seine Aussagen in seiner ordentlichen Beschwerde vom 19.03.2021 gegen § 43a BDG verstoßen.“
In der E-Mail vom 05.03.2021 führt der BF 1 Folgendes aus (D.7/Blg6):
„[…] 2. Liegt schon eine Beschwerdeerledigung des KdoSK über die bestätigte Datenschutzverletzung des Obst XXXX MA und die inhaltlich falsche Beschwerdeerledigung des ObstdG Mag. XXXX auf bzw. bis wann kann damit gerechnet werden?
3. möglicher Verdacht der Ungleichbehandlung (h.o. Sicht)
Obst XXXX MSD MA hat so wie ich eine ordentliche Beschwerde über den Akt des Obst XXXX MA eingebracht. Die Beschwerde ist inhaltlich gleich! Obst XXXX MSD MA wirft Obst XXXX MA inhaltlich sogar mehr vor als ich! Gegen Obst XXXX MSD MA wurde jedoch gem. h.o. Kenntnis kein Disziplinarverfahren eingeleitet. Eine ?Einzelfallbeurteilung? kann aus h.o. Sicht hier nicht herangezogen werden. KDo XXXX wird um Bekanntgabe der aus. h.o. Sicht nicht nachvollziehbaren unterschiedlichen Behandlung in schriftlicher Form ersucht. […]“
Die relevanten Aussagen in der ordentlichen Beschwerde vom 19.03.2021 lauten folgendermaßen (D.6/Blg3):
„[…] Ich, Obst XXXX MBA MSD, beschwere mich ordentlich gem. ADV § 13 über das Verhalten (Ungleichbehandlung) des ObstdG Mag. XXXX , da dieser nur gegen mich eine Disziplinaranzeige erstattet und ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet und gegen Obst XXXX MSD MA nichts unternommen hat.
KLARSTELLUNG:
Ich beschwere mich weder über die Disziplinaranzeige noch über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen mich, sondern über die Ungleichbehandlung zu anderen Personen, welche genau das Gleiche gemacht haben. […]
Fakt ist jedoch, dass durch ObstdG Mag. XXXX NUR gegen mich in diesem Punkt disziplinäre Maßnahmen (hier: Disziplinaranzeige) ergriffen worden sind, jedoch keine disziplinären Maßnahmen gegen Obst XXXX MSD MA. (Gesicherte Information von Obst XXXX MSD MA an mich!)
Dies ist eindeutig eine Ungleichbehandlung der Bediensteten durch ObstdG Mag. XXXX . Dieses Verhalten wird als mobbing/bossing gegen mich empfunden. […]
Am 30.09.2020 wurde ich durch den Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX (Leiter der Amtshandlung) als Zeuge in einem Verfahren „Diszverfahren (Weitergabe von sensiblen personenbezogenen Daten)“ zum 2. Mal einvernommen. Die Zeugeneinvernahme hat von 1000-1500 Uhr (5 Stunden!) gedauert und ich habe mich bei dieser Befragung als Zeuge unter Druck gesetzt gefühlt. (Beschwerdeerledigung der DiszBW/BMLV ist hierzu noch ausständig) Wieder habe ich mich der Aussage gerechtfertigt entschlagen.
Obst XXXX MSD MA war auch zu einer 2. Zeugenaussage geladen, hat jedoch kundgetan, dass er sich auch wieder entschuldigen wird und dies daher keinen Sinn macht ihn zu laden. ObstdG Mag. XXXX hat dann von der 2. Zeugenbefragung abgesehen. Dies scheint eine bevorzugte Behandlung eines Obst gegenüber einem Obstlt zu sein. […]
Fakt ist jedoch, dass durch ObstdG Mag. XXXX NUR gegen mich ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, gegen Obst XXXX MSD MA wieder nicht.
Dies ist eindeutig eine Ungleichbehandlung der Bediensteten durch ObstdG Mag. XXXX . Dieses Verhalten wird als mobbing/bossing gegen mich empfunden.
ERSUCHEN
KdoSK wird ersucht diese Ungleichbehandlung von mir gegenüber der Person Obst XXXX MSD MA durch ObstdG Mag. XXXX , welches hierorts eindeutig als MOBBING/BOSSING empfunden wird, abzustellen. […]“
Spruchpunkt A 31.):
„31.) er habe durch seine Aussagen im Antrag vom 16.03.2021, in seinem E-Mail vom 17.03.2021 und seinem E-Mail vom 31.03.2021 gegen § 43a BDG verstoßen.“
Die E-Mail des BF1 vom 16.03.2021 lautet folgendermaßen (D.6/Blg9):
[…] In der Disziplinaranzeige XXXX /191- XXXX /2020 (23) führt der Disziplinarvorgesetzte ObstG Mag. XXXX auf Seite 2, Mitte wie folgt aus:
„Disziplinäre Vorstrafen: JA (siehe Beilagen/NEIN (bereits verjährt)“
Im PERSIS-Ausdruck vom 02.02.2021 07:05 Uhr befindet sich im Format Leistungsfeststellung und Disziplinarverfahren weder eine Speicherung über eine Disziplinarstrafe noch über eine verjährte Disziplinarstrafe.
Ein Führungsblatt über eine Strafe gegen mich kann nicht vorliegen! Darüber hinaus führt auch noch der § 8 Abs. 2 HDG aus: […]
Fakt ist, dass in einer Disziplinaranzeige eine ‚Behauptung des ObstG Mag. XXXX ‘ niedergeschrieben worden ist, deren Grundlage und Richtigkeit zu hinterfragen ist.
ANTRAG
Kdo XXXX wird ersucht bekanntzugeben, aufgrund welcher Fakten davon ausgegangen wird, dass es eine verjährte Disziplinarstrafe gegen mich geben sollte.“
Im E-Mail vom 17.03.2021 führt der BF1 aus (D.6/Blg9):
„[…] In der Disziplinaranzeige XXXX /162- XXXX /2020 (4) an die Disziplinarkommission für Soldaten führt der Disziplinarvorgesetzte ObstG Mag. XXXX auf Seite 2, Mitte wie folgt aus:
„Disziplinäre Vorstrafen: JA (siehe Beilagen/NEIN (bereits verjährt)“
Im PERSIS-Ausdruck vom 02.02.2021 07:05 Uhr befindet sich im Format Leistungsfeststellung und Disziplinarverfahren weder eine Speicherung über eine Disziplinarstrafe noch über eine verjährte Disziplinarstrafe.
Ein Führungsblatt über eine Strafe gegen mich kann nicht vorliegen! Darüber hinaus führt auch noch der § 8 Abs. 2 HDG aus: […]
Fakt ist, dass in einer Disziplinaranzeige an die DKS/BMLV eine ‚Behauptung des ObstG Mag. XXXX niedergeschrieben worden ist, deren Grundlage und Richtigkeit zu hinterfragen ist.
Dies ist nach der Disziplinaranzeige XXXX /191- XXXX /2020 (23) bereits das 2. Mal der Fall.
ANTRAG
Kdo XXXX wird ersucht bekanntzugeben, aufgrund welcher Fakten (Dokumente) davon ausgegangen wird, dass es eine verjährte Disziplinarstrafe gegen mich geben sollte. […]“
Die relevanten Auszüge des E-Mails vom 31.03.2021 lauten (D6/Blg12):
„[…] Im Zuge der Meldesystematik am 29.03.2021 habe ich mit Punkt 3 folgenden Punkt vorgebracht:
‚…3.) Führungsblatt
a) Darf das Führungsblatt S90361/6- XXXX /2015 vom 11.02.20215 übermittelt werden?
b) Wenn ja, hat das Kdo XXXX die Absicht das FüBl zu übermitteln? ...‘
Im Protokoll S90000/8- XXXX /2020 (57) vom 29.03.2021 wurde vermerkt: ‚… Führungsblatt (zu S90364/6- XXXX /2015 vom 11.02.2015): in Bearbeitung …‘
In den Protokollen S90000/8- XXXX /2020 (55) und (56) vom 26.03.2021 und S90000/8- XXXX /2020 (57) vom 29.03.2021 ist vermerkt, dass ich mich durch den Kdt XXXX mit mdFb ObstdG Mag. XXXX ungleich (negativ) behandelt fühle und das Vertrauen in diesen verloren habe.
Da aufgrund eines normalen Antrages, welcher nur den Zweck hatte zu bestätigen, dass ich Angehöriger des XXXX / XXXX bin und den Arbeitsplatz Ltr XXXX HL besetze, durch den Kdt XXXX mdFb Obst Mag. XXXX mit XXXX /196- XXXX /2020 (1) vom 18.03.2021 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist (‚…Vortäuschung einer Dienststellung, um sich einen Vorteil zu verschaffen – versuchte Anstiftung zur mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung…‘ und ich auf Grund des Antrages zur Übermittlung des FüBl wieder ein Disziplinarverfahren befürchte, ziehe ich den Antrag beim Kdo XXXX zurück.
Der Antrag wird neuerlich gem. § 44 DSGVO (Auskunftsrecht) auf dem Dienstweg bei Recht/BMLV eingebracht werden, da ich dort eine Antwort erhalten werde und kein Disziplinarverfahren zu befürchten habe. […]“
Spruchpunkt A 32.):
„32.) er habe durch den Vorwurf in seinem E-Mail vom 30.06.2021, dass das Kdo XXXX wiederholte Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen begangen habe gegen § 43a BDG verstoßen.“
Im E-Mail vom 30.06.2021 führt der BF1 auszugsweise Folgendes aus (D.6/Blg20):
„[…] Hierorts habe ich davon geschlossen, dass definitiv eine Strafanzeige erstatte wird. Mit XXXX /196- XXXX /2021 (11) vom 23.06.2021 wird mir nun mitgeteilt, dass dies anscheinend (eigene Beurteilung) nicht ganz sicher ist. Dies erschließt sich mir aus dem Wort ‚etwaig‘ (Zitat; Hervorhebung durch mich: ‚Gegenständliche Strafanzeige bzw. Mitteilung an die Staatsanwaltschaft erfolgen nach Konsultation der Bundesdisziplinarbehörde in Entsprechung des § 4 HDG etwaig durch diese…‘)
Seit der 1. Disziplinaranzeige durch die XXXX im März 2019 sind inzwischen mehr als 2 Jahre vergangen und es wurde mir noch kein Einleitungsbeschluss zugestellt, die gesetzliche Frist zur Entscheidung der Rechtmäßigkeit der Dienstenthebung (Juli 2020) wurde ebenfalls nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten erledigt, sondern erst im April 2021.
Daher gehe ich davon aus, dass sich dies auch wieder in die Länge ziehen wird, daher habe ich Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft vorbereitet, damit diese zeitnah klärt, ob dies nun ein strafrechtliches Vergehen ist oder nicht.
Der Ort der Einbringung ist mir jedoch nicht klar, da es sich gem. Disziplinaranzeige um ein Amtsdelikt handelt. Da ich hier keinen Fehler bzw. keine Pflichtverletzung begehen möchte wird Kdo XXXX um folgende Klärung ersucht.
Kdo XXXX wurde ersucht zu klären, wo eine ‚Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft in den o.a. Sachverhalten einzubringen ist. Ist dies
a) direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft durch mich oder
b) beim Kdo XXXX , welche die Selbstanzeige an die StA weiterleitet?
Mit XXXX /196- XXXX /2021 (12) vom 30.06.2021 wird mir mitgeteilt:
‚…Auf Ihre Anfrage teile ich folgendes mit:
ad a) NEIN und
ad b) NEIN.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass Ihnen die diesbezüglichen Bestimmungen bereits mit XXXX /162- XXXX /2020 (4) vom 02.07.2020 auf Seite 7 (2 und 3. Absatz) mitgeteilt wurden).‘
Festzuhalten ist:
1.) beziehen sich die genannten Bestimmungen nur daraus, dass ein Beamter einen anderen Beamten bei Offizialdelikten nicht bei der Staatsanwaltschaft anzeigen darf. Durch Kdo XXXX wurde bereits verkannt, dass ein Beamter einen anderen Beamten bei ‚Antragsdelikten‘ sehr wohl bei der StA anzeigen kann. Darauf wurde Kdo XXXX bereits im Parteiengehör 2020 hingewiesen.
2.) ist dies die Rechtmeinung der XXXX . Ein endgültiges Urteil einer entscheidungsrelevanten Behörde (z.B. BDB) bzw. eines Gerichtes (z.B. BVwG) liegen hierzu seit über einem Jahr nicht auf.
Selbst das HDG sieht für den Beamten das Recht auf Selbstanzeige vor. Der § 68 Abs. 2 führt aus: [...]
Selbst das BDG sieht für den Beamten das Recht auf Selbstanzeige vor. Der § 111 Abs. 1 führt aus: [...]
Kdo XXXX dürfte vermutlich gem. meiner Auffassung, nicht richtig erkannt haben, dass ich eine Selbstanzeige einbringen möchte und nicht einen anderen Beamten/Vertragsbediensteten anzeigen möchte.
ERSUCHEN/ANTRAG
Kdo XXXX wird daher neuerlich ersucht belastbar zu klären, wo die Selbstanzeige nun einzubringen ist. Sollte sehr zeitnah keine belastbare Klärung stattfinden, wird die Selbstanzeige/Strafanzeige bei der zuständigen StA durch mich eingebracht werden.
Darüber hinaus darf das Kdo XXXX an den § 32 Abs. 2 HDG erinnert werden, welcher wie folgt lautet: ‚…Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen…‘ […]“
Das genannte E-Mail enthält keinen Vorwurf, wie im Spruchpunkt genannt.
Spruchpunkt A 33.):
„33.) er habe durch seine Aussagen in seinem Antrag (eingebracht mittels E-Mail vom 30.06.2021 dem Kdt XXXX indirekt vorgeworfen, dass dieser mehrere Pflichtverletzungen begangen habe gegen § 43a BDG verstoßen“
Der Inhalt des E-Mail vom 30.06.2021 (D.6/Blg20) lautet:
„[…] Hierorts habe ich davon geschlossen, dass definitiv eine Strafanzeige erstatte wird. Mit XXXX /196- XXXX /2021 (11) vom 23.06.2021 wird mir nun mitgeteilt, dass dies anscheinend (eigene Beurteilung) nicht ganz sicher ist. Dies erschließt sich mir aus dem Wort ‚etwaig‘ (Zitat; Hervorhebung durch mich: ‚Gegenständliche Strafanzeige bzw. Mitteilung an die Staatsanwaltschaft erfolgen nach Konsultation der Bundesdisziplinarbehörde in Entsprechung des § 4 HDG etwaig durch diese…‘)
Seit der 1. Disziplinaranzeige durch die XXXX im März 2019 sind inzwischen mehr als 2 Jahre vergangen und es wurde mir noch kein Einleitungsbeschluss zugestellt, die gesetzliche Frist zur Entscheidung der Rechtmäßigkeit der Dienstenthebung (Juli 2020) wurde ebenfalls nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten erledigt, sondern erst im April 2021.
Daher gehe ich davon aus, dass sich dies auch wieder in die Länge ziehen wird, daher habe ich Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft vorbereitet, damit diese zeitnah klärt, ob dies nun ein strafrechtliches Vergehen ist oder nicht.
Der Ort der Einbringung ist mir jedoch nicht klar, da es sich gem. Disziplinaranzeige um ein Amtsdelikt handelt. Da ich hier keinen Fehler bzw. keine Pflichtverletzung begehen möchte wird Kdo XXXX um folgende Klärung ersucht.
Kdo XXXX wurde ersucht zu klären, wo eine ‚Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft in den o.a. Sachverhalten einzubringen ist. Ist dies
c) direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft durch mich oder
d) beim Kdo XXXX , welche die Selbstanzeige an die StA weiterleitet?
Mit XXXX /196- XXXX /2021 (12) vom 30.06.2021 wird mir mitgeteilt:
‚…Auf Ihre Anfrage teile ich folgendes mit:
ad a) NEIN und
ad b) NEIN.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass Ihnen die diesbezüglichen Bestimmungen bereits mit XXXX /162- XXXX /2020 (4) vom 02.07.2020 auf Seite 7 (2 und 3. Absatz) mitgeteilt wurden).‘
Festzuhalten ist:
1.) beziehen sich die genannten Bestimmungen nur daraus, dass ein Beamter einen anderen Beamten bei Offizialdelikten nicht bei der Staatsanwaltschaft anzeigen darf. Durch Kdo XXXX wurde bereits verkannt, dass ein Beamter einen anderen Beamten bei ‚Antragsdelikten‘ sehr wohl bei der StA anzeigen kann. Darauf wurde Kdo XXXX bereits im Parteiengehör 2020 hingewiesen.
2.) ist dies die Rechtmeinung der XXXX . Ein endgültiges Urteil einer entscheidungsrelevanten Behörde (z.B. BDB) bzw. eines Gerichtes (z.B. BVwG) liegen hierzu seit über einem Jahr nicht auf.
Selbst das HDG sieht für den Beamten das Recht auf Selbstanzeige vor. Der § 68 Abs. 2 führt aus: [...]
Selbst das BDG sieht für den Beamten das Recht auf Selbstanzeige vor. Der § 111 Abs. 1 führt aus: [...]
Kdo XXXX dürfte vermutlich gem. meiner Auffassung, nicht richtig erkannt haben, dass ich eine Selbstanzeige einbringen möchte und nicht einen anderen Beamten/Vertragsbediensteten anzeigen möchte.
ERSUCHEN/ANTRAG
Kdo XXXX wird daher neuerlich ersucht belastbar zu klären, wo die Selbstanzeige nun einzubringen ist. Sollte sehr zeitnah keine belastbare Klärung stattfinden, wird die Selbstanzeige/Strafanzeige bei der zuständigen StA durch mich eingebracht werden.
Darüber hinaus darf das Kdo XXXX an den § 32 Abs. 2 HDG erinnert werden, welcher wie folgt lautet: ‚…Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen…‘ […]“
Spruchpunkt A 34.):
„34. er habe durch seine Aussage in seinem E-Mail vom 19.07.2021 „dass Herr Mag. XXXX ‚Defizite bei der Anwendung und Umsetzung der Datenschutzbestimmungen hat‘ …gegen § 43a BDG verstoßen.“
Diese Aussage ist der Inhalt eines Word-Dokuments welches der BF am 19.07.2021 an XXXX , als Beilage einer E-Mail übermittelt hat (D.6/Blg24) und lautete im Volltext:
„Dass Herr Mag. XXXX Defizite bei der Anwendung und Umsetzung der Datenschutzbestimmungen hat, ist inzwischen eindeutig auch mehreren Dienststellen und Behörden bekannt z.B. Recht/BMLV, Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten/BMLV, Datenschutzbehörde der Republik Österreich, Staatsanwaltschaft […]).
Zwischenzeitlich wurde auch bereits bestätigt, dass Herr Mag. XXXX auch eklatante Defizite bei dem Erkennen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen hat. Erkenntnis der StA […] in Bezug auf die durch Mag. XXXX klar schriftlich artikulierten Verdachtsmomente gegenüber mir mit der Anstiftung zum Amtsmissbrauch gegen Unbekannt und versuchte Anstiftung zum mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung gem GZ […] vom 31.05.2021 (Disziplinaranzeige).
Hierorts wird derzeit nicht von einer absichtlichen Unterstellung von strafrechtlich relevanten Tatbeständen gegenüber meiner Person durch Herrn Mag. XXXX ausgegangen, sondern von Unkenntnis der Rechtsmaterie, insbesondere im Bereich Datenschutz und Strafrecht von Mag. XXXX .
Um weitere Nachteile meinerseits aufgrund der Defizite des Herrn Mag. XXXX hintan zu halten, wird dringend empfohlen diesen einer gediegenen Schulung im Themenkomplex ‚Datenschutzbestimmungen‘ und ‚strafrechtlich relevanter Tatbestände‘ zuzuführen.“
Der durch Unterstreichung hervorgehobene Teil ist Gegenstand des Spruchpunkte B29 des EB.
Spruchpunkt A 35.):
„35. er habe durch seine Aussage am 19.07.2021 (telefonisch getätigt gegenüber OstdG Mag. XXXX ), wonach er sich ‚aber nicht mehr länger von Herrn Mag. XXXX antodeln lasse‘ gegen § 43a BDG verstoßen.“
Die oben beschriebene Aussage ergibt sich aus dem von OstdG Mag. XXXX angelegten Aktenvermerk (AV) vom 19.07.2021 über ein mit dem BF1 geführtes Telefonat vom selben Tag (D.6/Blg24 und D.7/Blg13) und steht iZm dem oa Mail ebenfalls vom selben Tag.
Weitere dem BF zugeschriebene Aussagen in diesem AV sind Gegenstand des Spruchpunktes B30 des EB. Sie stehen auch iZm A38.
Der BF 1 bestreitet das Wort „antodeln“ verwendet zu haben und gibt sinngemäß an, dieses Wort befinde sich nicht in seinem Wortschatz und fände sich weder im Duden noch im Militärlexikon. Er übergeht dabei, dass es sich um einen simplen Schreibfehler handelt und „andodeln“ gemeint war. „Dodel“ ist laut Duden gleichbedeutend mit „dummer Mensch“ oder „Trottel“. Im vorliegenden Kontext ist dies bei objektiver Betrachtung so zu verstehen, dass er – sofern er dieses Wort wirklich benutzt hat, was er bestreitet – die Aktivitäten des Mag. XXXX ihm gegenüber, für jene eines dummen Menschen oder Trottel hält.
Es steht die Aussage des BF 1 gegen die Angaben des XXXX im AV.
Spruchpunkt A 37.):
„37. er habe in seiner Eingabe vom 07.09.2021 durch die Behauptungen
‚Nach Rücksprache/Einbindung mit dem für die Reiserechnung zuständigen Amtes, dem Heerespersonalamt, muss festgehalten werden, dass der Dienstauftrag a) zu viele und b) zu schwerwiegende Fehler enthält, sodass dieser nicht für eine Rechnungslegung verwendet werden darf/kann‘ und
‚Gerade auf die Gebührenstufe wurde die Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter (ObstdG Mag. XXXX ) im Akt Dion1/Kdo Streitkräfte Einsatz mit S91522/2-Dion1/2021 (1) vom 28.07.2021 hingewiesen …‘
gegen § 43a BDG verstoßen.“
Dieser Eingabe des BF1 vom 07.09.2021 (D.7/Blg3) ist sein Ersuchen vorangegangen, ihm einen Dienstauftrag gemäß Reisegebührenvorschrift (RGV) auszustellen, damit er die Kosten für die Reise von seinem Wohnort zum Disziplinarvorgesetzten – wo er gemäß Ladung eine weitere Disziplinaranzeige zu übernehmen habe – verrechnen könne (D.7/Blg1). Daraufhin wurde ihm ein Dienstreiseauftrag ausgestellt (D.7/Blg2), der nach Ansicht des BF in mehreren Punkten fehlerhaft war und um deren Korrektur von diesem in der Eingabe vom 07.09.2021 ersucht wurde.
Spruchpunkt A 38.):
„38. er habe durch sein am 11.09.2021 eingebrachtes Ersuchen mit der Formulierung:‚Das Wort/der Begriff ‚antodeln‘ befindet sich nicht in meinem Wortschatz und ist mir auch gänzlich unbekannt. Eine Recherche in meinem Bekannten und Verwandtenkreis hat ergeben, dass niemanden dieser Begriff bekannt ist oder etwas damit anfangen kann. Auch der Österreichische Duden (onlineversion) sowie das Österreichische Militärlexikon (onlineversion) kennen dieses Wort/diesen Begriff nicht‘ und ‚Es scheint als wäre dieses Wort/dieser Begriff eine Kreation des Hilfsorgans des Disziplinarvorgesetzten ObstdG Mag. XXXX , dem ObstdG Mag(FH) XXXX PhD, welches durch mich nicht nachvollzogen/gedeutet werden kann.‘ ‚Kdo XXXX wird ersucht entweder a) klarzustellen wo dieser Begriff/dieses Wort nachzuschlagen wäre oder b) diese vermutliche Wortkreation des ChdStb XXXX &stvKdt XXXX ObstdG Mag(FH) XXXX PhD zu erklären/zu beschreiben, damit der Inhalt dieses Absatzes nachvollzogen werden kann‘ dem stvKdt XXXX ein nicht ordnungsgemäßes Handeln unterstellt und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Diese Eingabe des BF1 erfolgte als Reaktion auf die persönliche Konfrontation mit dem Inhalt des AV von XXXX vom 19.07.2021 (D.7/Blg13) dessen Inhalte vorne in den Spruchpunkten A38 und B30 dargestellt wurden. Die Eingabe ist mit „Unverständliche Ausdrucksweise/Wortwahl des ChdStb XXXX &stvKdt XXXX Erklärungsbedarf – ERSUCHEN“ tituliert (D.7/Blg12).
Spruchpunkt A 39.):
„39.) er habe mit seiner Eingabe vom 15.09.2021 und den darin enthaltenen Formulierungen ‚Ich habe nirgends im Mail vom 11.09.2021 das Dokument abwertend bezeichnet oder dies suggeriert. Das Gegenteil wäre durch ObstdG Mag. XXXX zu belegen‘ und ‚Negativ wäre, wenn ich dies als ‚irgendein Dokument, Wisch, Zettel, etc.‘ bezeichnet hätte. Diese Ausdrucksform befindet sich jedoch nicht in dem Mail meinerseits. Der Begriff ‚irgendein Dokument‘ taucht erstmalig im Dokument des ObstG Mag. XXXX auf. Folglich diese Aussage, dass ich dieses Dokument abwertend bezeichnet eindeutig gefehlt ist und von mir auf Schärfste zurückgewiesen wird‘ und ‚Festzuhalten ist, dass ich dem CHdStb&stvKDt XXXX NICHT unterstellt habe, dass dieser eine willkürliche Dokumentation des Gespräches durchgeführt hat‘ und ‚Hier verkennt der Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX dass amtsbekannt ist, dass der Herr ObstdG Mag(FH) XXXX PhD neben dem Protokoll immer, also seit 2020 immer auch Amtsvermerke führt. Dies kann auch in den Protokollen und Geschäftsstücken des Kdo XXXX mdFb selber nachvollzogen werden. Hiermit wird mir wieder etwas unterstellt, was ich entschieden zurückweise‘
gegen § 43a BDG verstoßen.
Auch diese Eingabe (D.7/Blg18) des BF steht iZm dem AV von XXXX vom 19.07.2021 (D.7/Blg13). Sie war die Reaktion auf eine Mitteilung des ObstdG Mag. XXXX , worin dieser ausgeführt hatte, dass dieser AV nicht irgendein Dokument sei, wie der BF 1 suggeriert habe (D.7/Blg17).
Spruchpunkt A 40.):
„40.) er habe durch seine Eingabe vom 13.09.2021 leichtfertig Vorwürfe gegen den stvKdt XXXX erhoben, dass dieser eine Datenschutzverletzung begangen habe und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
In seiner Eingabe vom 13.09.2021 führt der BF1 Folgendes aus (relevante Auszüge, D.7/Blg20):
„Zu tiefst verwundert bin ich daher, dass ich am 13.09.2021 16:27 von der Mailadresse XXXX ein Mail mit Daten im Word-Format erhalten habe. Dies widerspricht eindeutig der getroffenen und durch Recht/BMLV abgesegneten Vorgehensweise.“
MELDUNG
Dem Kdt XXXX mdFb OstbG Mag. XXXX wird hiermit gemeldet, dass ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen in Verbindung mit dem Schreiben vom 30.06.2021 und S90904/ XXXX -recht/2021 (1) vom 22.06.2021 vorliegt.
ERSUCHEN
Kdt XXXX mdFb OstbG Mag. XXXX wird ersucht, den Inhalt des Schreibens vom 30.06.2021 nochmals innerhalb der XXXX kundzutun und geeignete Maßnahmen zu setzen, damit dies nicht noch einmal passiert.“
Hintergrund dieser Eingabe war, dass für die Korrespondenz mit dem dienstenthobenen BF aufgrund dessen Zustimmung und eines entsprechenden Vorschlages der Rechtsabteilung des BMLV, personenbezogene Daten auch via E-Mail an ihn übermittelt werden konnten (D.7/Blg24). Als Bedingung für diese Zustimmung hatte der BF1 am 30.06.2021 den Vorschlag der Rechtsabteilung aufgegriffen und gefordert, dass ihm die Dokumente im pdf-Format zugestellt werden (D.7/Blg21).
Spruchpunkt A 41.)
„41.) er habe durch seine Eingabe vom 15.09.2021 hinsichtlich seiner Datenschutzausführungen unsachgemäße Kritik geübt und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
In seiner Eingabe vom 15.09.2021 führt der BF1 Folgendes aus (D.7/Blg23):
„[…] Mit GZ […] vom 15.09.2021 wird durch XXXX versucht mir eine Antwort auf meine Meldung/Ersuchen vom 13.09.2021 zu geben. In dieser Antwort sind Fehler enthalten und es werden auch mir gegenüber Vorwürfe artikuliert, welche ho. als Unterstellung bezeichnet werden können.
Unbestrittener Fakt ist, dass ich dem Kdo XXXX mittels Schreiben vom 30.06.2021 mitgeteilt habe, dass ich mit einer Korrespondenz bzw. Zusendung von Daten im pdf-Format per einfacher E-Mail auf meine private Mailadresse einverstanden bin.
Fakt ist auch, dass ich seitens CHStb&stvKd XXXX am 13.09.2021 11:18 Uhr ein WORD-Dokument erhalten habe. Die Rechtfertigung im o.a. Dokument ist mehr als skurril: […]
1.) Die Regelung, dass mir nur im pdf-Format Daten zu übermitteln sind, ist seit 30.06.2021 in Kraft/bekannt, daher ist es irrelevant was vor dem 30.06.2021 gewesen ist. Daher wirkt die Schutzbehauptung ‚seit Beginn 2020‘ skurril.
2.) Nur weil im Sinne einer Deeskalation nicht jeder Fehler der XXXX durch mich gleich angeprangert wird, bedeutet es nicht, dass es kein Fehler ist. Folglich durch Kdt XXXX mdFb ObstG Mag. XXXX auch eindeutig festgehalten worden ist, dass zumindest bereits 4 Mal gegen die Vorgaben verstoßen worden ist.
Exkurs zur Verdeutlichung:
Wenn ich 4 Mal bei roter Ampel die Straße überquere und keine Anzeige erhalte, ist dies kein Rechtfertigungsgrund, dass ich beim 5 Mal überqueren bei roter Ampel und angezeigt werden keine Strafe zu bezahlen habe.
3.) Übersicht der Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX , dass ich den ChStb&stvKdt XXXX vor dem Ltr StbAbt bei der Meldesystematik drauf hingewiesen habe, dass mir kein Entwurf zu schicken ist, da hier keine besonderen Punkte enthalten sind. Hierzu liegt h.o. eine Gesprächsnotiz auf und dies müssten auch beide Herren bestätigen können. Der ChStb&stvKdt XXXX hat von sich aus kund getan, dass er einen Entwurf schicken wird, da hier auch die Daten der eingebrachten Meldungen meinerseits enthalten sind er sich nicht sicher ist, ob er dies korrekt wiedergegeben hat.
Auf die Weiteren im o.a. Dokument unsubstanziierten Anschuldigungen der XXXX , wird hier nicht eingegangen, da diese keinen Bezug zum Thema ‚Korrespondenz/Übermittlung von Daten auf die private Mailadresse‘ haben.
MELDUNG
Da XXXX derzeit nicht im Stand ist, bestehende Absprachen/Vorgaben/Regelung was die Zustellung von Dienstpost betrifft einzuhalten, wird hiermit mein Einverständnis zur Korrespondenz von Daten auf meine E-Mail Adresse (Regelung vom 30.06.2021) mit sofortiger [Wirkung] widerrufen. […]“
Diese Eingabe erging als Reaktion auf eine Mitteilung des ObstdG Mag. XXXX vom 15.09.2022, wo er dem BF1 vorwarf dem XXXX ungerechtfertigt eine Datenschutzverletzung durch die Versendung von Protokollentwürfen im Word-Format zu unterstellen (D.7/Blg22 und Blg24).
Spruchpunkt A 42.)
„42. er habe durch seine Aussagen in der Eingabe vom 21.09.2021 dem Kdt XXXX ein nicht ordnungsgemäßes Handeln unterstellt und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Dazu ist zunächst festzustellen, dass nur eine Eingabe vom 20.09.2021 vorliegt und daher ein Schreibfehler vorliegt (D.7/Blg19).
In der Eingabe vom 20.09.2021 führt der BF1 Folgendes aus (D7/Blg19):
„[…] 1) Dienstauftrag 14.09.2021
Der Dienstauftrag vom 14.09.2021 wurde erhalten. Die Unterschrift des Kdt XXXX mdFb ObstG Mag. XXXX ist jedoch in GRÜN gehalten. Gem. mir bekannten Vorgaben/Regeln/Bestimmungen durften Dokumente (hier Dienstauftrag) nur mit blauer oder schwarzer Farbe unterschrieben werden. Diese Bedenken werden hiermit gemeldet, damit sich nicht erst nachträglich herausstellt, dass dieser DA somit nicht gültig ist. Kdo XXXX darf um Überprüfung ersucht werden.
[...]
4.) Fehler im Akt XXXX /219- XXXX /2021 (7)
Behauptung des Kdt XXXX mdFb: „am 30.08.2021 ausgestellten Dienstauftrag…‘ Ein Dienstauftrag mit Datum 30.08.2021 ist nicht existent. H.o. liegen vor: Dienstauftrag vom 04.09.2021, welcher aufgrund der Mängel neu erstellt werden musste und durch Dienstauftrag 14.09.2021 ersetzt worden ist.
5.) Fehler im Akt ‚Disziplinaranzeige vom 30.08.2021
Hier sind nicht korrekt: Vorrückungsstichtag; Einkommen; Vermögensverhältnisse; Gerichtliche Vorstrafen, anhängige strafrechtliche Verfahren
Diesbezüglich darf auf mein Schreiben vom 15.09.2021 verwiesen werden.
6.) Fehler im Akt XXXX /219- XXXX /2021 (4)
Der Verweis auf § 62 Abs. 2 AVG ist gefehlt und ergibt keinen Sinn. H.o. wird vermutet, dass es sich um § 63 Abs. 2 AVG handeln sollte. Da h.o. jedoch keine Vermutung angestellt werden soll, wird um Klärung ersucht.
Der Verweis auf die Disziplinaranzeige vom 06.03.2021 ist gefehlt, da eine solche nicht existent ist. H.o. wird vermutet, dass es sich um die Disziplinaranzeige vom 06.03.2019 handeln soll. Da h.o. jedoch keine Vermutung angestellt werden soll, wird um Klärung ersucht.
7.) Fehler im Akt S90000/1- XXXX /2021 (1)
Die beigelegte Liste „Urlaubsstand“ ist definitiv gefehlt, da hier der Erholungsurlaub aus 2021 nicht abgebucht worden ist. Daher kann diese nicht gem. Befehl Kdt XXXX mdFb unterfertigt und retourniert werden. Dies wird explizit nochmals gemeldet, dass dem Befehl nicht hat nachgekommen werden können.
ChdStb&stvKdt XXXX hat bestätigt, dass diese Liste falsch gewesen ist und eine neue sich am postalischen Weg befindet.
8.) Ersuchen an den Kdt XXXX mdFb
Kdt XXXX mdFb ObstG Mag. XXXX wird ersucht, sorgfältiger mit den Inhalten in den Dokumenten umzugehen, da diese sehr häufigen Fehler auf beiden Seiten einen unnötigen Arbeitsaufwand nach sich ziehen und einer Deeskalation nicht zuträglich erscheinen.
Der nächste Meldezeitpunkt wurde durch den ChdStb&stvKdt XXXX mit 27.09.2021 13:30 fernmündlich festgelegt, nicht aufgrund der COVID-19-Lage, sondern weil diesem angeblich ein Termin dazwischengekommen ist. […]“.
Spruchpunkt A 43.)
„43. Er habe durch seine Eingaben vom 14.09.2021 und vom 15.09.2021 hinsichtlich des Nachtrages zur Disziplinaranzeige vom 30.08.2021 (dies ist die 6. Disziplinaranzeige) dem Kdt XXXX unterstellt, dass dieser nicht korrekte Angaben beim oa. Nachtrag machte und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Aus den Eingaben vom 14.09.2021 und vom 15.09.2021 geht Folgendes hervor (7.D/Blg30,38):
„[…] Nach eingehender Überprüfung des o.a. Schreibens muss festgehalten werden, dass einige Aussagen nicht korrekt sind und einer Verbesserung bedürfen, da diese sonst keinen Sinn ergeben.
1.) Vermutlich falscher Paragraf des AVG
Im Punkt 5 des o.a. Schreibens befindet sich folgender Absatz (verkürzte Wiedergabe, Absatz jedoch komplett wiedergegeben, Hervorhebung durch mich):
[…]
Ho. kann kein Bezug zwischen der schriftlichen einfachen Verfahrensanordnung, einer Berufung (Beschwerde) und auf den hier verwiesenen § 62 Abs. 2 „Mündlicher Bescheid‘ hergestellt werden. Der gesamte § 62 (Abs 1-4) befasst sich mit der Erlassung von schriftlichen und mündlichen Bescheiden.
Der Verweis auf den § 62 Abs 2 AVG ist somit definitiv gefehlt (nicht korrekt).
2.) Vermutlich falscher Verweis auf eine Disziplinaranzeige oder NICHT-Zustellung einer Disziplinaranzeige
Im Punkt 6 des o.a. Schreibens befindet sich folgender Absatz (verkürzte Wiedergabe, Absatz jedoch komplett wiedergegeben, Hervorhebung durch mich):
[…]
Vorab darf auf § 43 Abs. 1 BDG verweisen werden: ‚…Der Beamte ist verpflichtet seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.‘
Sollte bei der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter der Eindruck entstanden sein, dass ich die Behörde übermäßig in Anspruch nehmen möchte, dann entschuldige ich mich hierfür, denn das war definitiv nicht meine Absicht.
Festzuhalten ist aber, dass ich mit NICHT korrekten Aussagen der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter ObstG Mag. XXXX wie am o.a. Beispiel und nun folgendem nächsten Beispiel nicht arbeiten kann da diese objektiv betrachtet keinen Sinn ergeben, da hier eindeutig falsche (nicht korrekte) Verweise/Bezüge angeführt sind.
Hierzu darf der Disziplinarvorgesetzte ersucht werden gem. § 43 Abs. 1 BDG gewissenhafter, engagierter zu arbeiten, denn dies spart sowohl der Behörde und mir einen unnötigen Arbeitsaufwand, welcher eine der ohnehin schon angespannten Situation (Arbeitsklima) nicht erträglich scheint.
Eine Verzögerung des gegenständlichen Nachtrages zur Disziplinaranzeige vom 06.03.2021 ist gem. h.o. Beurteilung unter anderem auch nicht möglich, da ich mit keiner Disziplinaranzeige vom 06.03.2021 beteilt worden bin.
Als mögliche Fehlerquellen wurde h.o. identifiziert:
- Eine Beteilung mit einer Disziplinaranzeige vom 06.03.2021 ist durch die Disziplinarbehörde nicht erfolgt, was einen Verfahrensfehler gem. HDG darstellen würde oder
- Es wurde auf eine falsche Disziplinarbehörde verwiesen.
ERSUCHEN
Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter (ObstG Mag. XXXX ) wird ersucht
- Bekanntzugeben auf welches Gesetz und auf welchen Paragrafen im hier beschriebenen Sachverhalt 1 referenziert werden hätte sollen und
- Zu klären, ob ich mit einer Disziplinaranzeige vom 06.03.2021 nicht beteilt worden bin oder ob es sich hier um einen Verweis auf eine falsche Disziplinaranzeige handelt. […]“
Im Schreiben vom 15.09.2021 wird angeführt:
„[…]
Auf Seite 1 wird ausgeführt:
Datum der nächsten Vorrückung: 01.01.2021
SOLL: 01.07.2022
Dies sollte der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter ObstG Mag XXXX bekannt sein, da mir der Bescheid für die Vordienstzeiten (BDA) durch KDt XXXX nachweislich am 09.08.2021 ausgefolgt worden ist. Dass mir der Bescheid durch Kdo XXXX ausgefolgt worden ist, kann ebenfalls dem Protokoll S90000/8- XXXX /2020 (77) vom 09.08.2021 nachgelesen werden. Dort ist vermerkt: … ‚Bescheid Vordienstzeiten (BDA) nachweislich ausgefolgt …‘ Daraus ergibt sich eindeutig, dass mein (aktueller) Vorrückungsstichtag der 01.07.2022 ist.
Daher ist diese Aussage des Disziplinarvorgesetzten nicht korrekt!
Weiters:
Einkommen: Gehalt gemäß o.a. Einstufung
SOLL: Monatsbezug gemäß o.a. Einstufung, jedoch auf 2/3 gekürzt
Die alleinige Bezeichnung ‚Gehalt‘ beim Einkommen ist definitiv falsch (nicht korrekt). Das Gehaltsgesetz führt im § 3 Abs. 1 und 2 aus, dass dem Beamten Monatsbezüge gebühren. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und den allfälligen Zulagen. Daher ist das Einkommen bei mir nicht nur auf das Gehalt eingeschränkt, sondern ich beziehe Gehalt plus Funktionszulage plus Truppendienstzulage. Die Pauschale für den verlängerten Dienstplan ‚41.-Wochenstunde‘ wird derzeit gar nicht angewiesen.
Die Kürzung der Dienstbezüge sollte der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter ObstG Mag. XXXX bekannt sein, da diese mit dem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.04.2021 (GZ 2020-0.824.255) beteilt worden ist. […]
Daher ist diese Aussage des Disziplinarvorgesetzten in doppelter Sicht (‚Gehalt und ‚Kürzung‘ nicht korrekt)!
Weiters:
Vermögensverhältnisse: keine Schulden bekannt
SOLL: Monatliche Kreditrate in der Höhe von 223,36 €
Seitens der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter ObstG Mag. XXXX bin ich noch kein einziges Mal zu meinen Vermögensverhältnissen befragt worden.
Daher erscheint diese Aussage des Disziplinarvorgesetzten vermutlich leichtfertig, da durch eine einfache Befragung meinerseits (Wahrheitspflicht bei der Beantwortung) dies eindeutig geklärt werden hätte können!
Weiters auf Seite 2
Gerichtliche Vorstrafen: NEIN (keine bekannt)
SOLL: NEIN
Die Aussage des Disziplinarvorgesetzten ist ein Widerspruch in sich, entweder ist bekannt, dass keine gerichtlichen Vorstrafen existent sind oder dass dies nicht bekannt ist. Mit der Aussage NEIN (keine bekannt) wird keine eindeutige Antwort erteilt. Ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen, hätte erhoben werden können bzw. ergibt sich dies auch aus dem Akt der LPD XXXX /OK, welche ebenfalls der Disziplinarbehörde vorliegt.
Daher ist diese Aussage des Disziplinarvorgesetzten widersprüchlich und erscheint vermutlich leichtfertig, da ua. durch eine einfache Befragung meinerseits (Wahrheitspflicht bei der Beantwortung) dies eindeutig geklärt werden hätte können!
Weiters:Anhängige strafrechtliche Verfahren: NEIN (keine bekannt)
SOLL: NEIN
Die Aussage des Disziplinarvorgesetzten ist ein Widerspruch in sich, entweder ist bekannt, dass keine strafrechtlichen Verfahren anhängig sind oder dass dies nicht bekannt ist. Mit der Aussage NEIN (keine bekannt) wurde keine eindeutige Antwort erteilt.
Diese Aussage steht auch im Widerspruch zur eigenen Disziplinaranzeige Beilage 26 ‚Feststellung und Auftrag KdoSK vom 28.07.2021 – S91551/ XXXX Dion/2021 (1), da dort der XXXX durch Dion1 folgendes mitgeteilt wird: […]
Daher ist diese Aussage des Disziplinarvorgesetzten widersprüchlich und erscheint vermutlich leichtfertig, da ua. durch eine einfache Befragung meinerseits (Wahrheitspflicht bei der Beantwortung) dies eindeutig geklärt werden hätte können!
ERSUCHEN
Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter ObstG Mag. XXXX wird ersucht sorgfältiger mit den zu erhebenden personenbezogenen Daten umzugehen und eine Korrektur der nicht korrekten Aussagen als Nachtrag zur Disziplinaranzeige an die BDB, den Disziplinaranwalt und mich gem. HDG zu erstatten.“
Spruchpunkt A 44.)
„44.) er habe durch seine Eingabe vom 23.09.2021 durch die Formulierungen: ‚In diesem Dokument wird mir folgendes durch ObstdG Mag. XXXX unterstellt...‘ und ‚Alle Parteien (BDB, DA/BMLV) haben akzeptiert, dass Hptm XXXX sowohl strafrechtlich als auch dienstrechtlich korrekt gehandelt hat, nur ObstdG Mag. XXXX scheint dies nicht wahr haben zu wollen, da dieser im Dokument formuliert: ‚... (Dies hätte sogar in Hptm XXXX Zweifel an diesem Konstrukt entstehen lassen müssen) ...‘ und „Handlungsoptionen: a.) Schriftliche Entschuldigung des Kdt XXXX mdFb bei mir wegen der Unterstellung der kriminellen Energie und dem falschen Vorwurf, dass keine Anordnung gem. RGV durchgeführt worden sind, b.) Befassung der zuständigen Behörden/Gerichte mit den bewusst falschen Aussagen und „Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX wird im Sinne einer Deeskalation die Möglichkeit gegeben sich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Mail bei mir zur rechtfertigen und zu entschuldigen. Sollte es innerhalb der von mir gesetzten Frist keine Antwort geben, behalte ich mir vor die zuständigen Behörden/Gerichte damit zu befassen und ‚Anmerkung: Das setzten der Frist von 14 Tagen ist ein Entgegenkommen von mir, da ich bereits jetzt schon die zuständigen Behörden/Gerichte einschalten könnte, dies aber im Sinne einer möglichen Deeskalation noch versuche intern zu klären‘ gegen § 43a BDG verstoßen.“
Diese Eingabe vom 23.09.2021 (D.7/Blg 39) erging in Reaktion auf die Stellungnahme des Kommandanten der XXXX , die im Dienstenthebungsverfahren W208 2244045-1 vom Disziplinaranwalt am 10.09.2021 dem BVwG vorgelegt wurde (dortige OZ 8).
Spruchpunkt 45.)
„45.) er habe durch seine Meldung vom 30.09.2021 und den darin getroffenen Formulierungen, dem Kdt XXXX ein nicht ordnungsgemäßes Handeln unterstellt und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Die Eingabe vom 30.09.2021 (D7./Blg 41) lautet:
„[…]
Somit sind alle durch den Disziplinarvorgesetzten ObstG Mag. XXXX vermuteten Pflichtverletzungen des Sachverhaltes 1 der Disziplinaranzeige vom 30.08.2021 bereits verjährt!
[…]
Somit sind alle durch den Disziplinarvorgesetzten ObstG Mag. XXXX vermuteten Pflichtverletzungen des Sachverhaltes 2 der Disziplinaranzeige vom 30.08.2021 bereits verjährt!“
DA XXXX / XXXX wird um Kenntnisnahme ersucht, dass ich durch den Disziplinarvorgesezten ObstG Mag. XXXX bei der Bundesdisziplinarbehörde angezeigt worden bin, wiedereinmal ein anhängiges Verfahren verjährt ist (bzw. zur Verjährung gebracht worden ist) und ich mich daher wieder nicht vor einer Behörde habe rechtfertigen können.
Da ich in diesen Verfahren somit nicht mehr von der Pflichtverletzung frei gesprochen werden kann, da dies ‚nur‘ verjährt ist, bleibt mir der Makel (‚die Rufschädigung‘) hängen, dass ich nicht schuldlos bin, sondern nur aufgrund von Verfahrensfehlern der Disziplinarbehörden (Disziplinarvorgesetzter und/bzw. Bundesdisziplinarbehörde) nicht bestraft habe werden können.
HPD/Gesundheitspsychologin wird um Kenntnisnahme ersucht, dass mir wieder die Möglichkeit der Rechtfertigung und des Belegens meiner Unschuld genommen worden ist, indem die Disziplinaranzeige durch die Disziplinarbehörde(n) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist(en) bearbeitet worden ist.
Wieder wird der Makel, ausgelöst durch die Disziplinaranzeige des ObstG Mag. XXXX ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass ich nicht freigesprochen werden habe können, bei mir hängen bleiben. […]“
Diese Eingabe hat der BF1 in Reaktion auf die Zustellung der 6. Disziplinaranzeige vom 30.08.2021 (ihm persönlich am 30.08.2021 ausgefolgt) an den Dienststellenausschuss und die Heerespsychologische Abteilung sowie dem Disziplinarvorgesetzten übermittelt. Zusammengefasst vertritt er darin die Ansicht, dass die Sachverhalte 1 und 2 dieser Anzeige aufgrund des Ablaufes der sechsmonatigen Verjährungsfrist mit 04.09.2021, 18.09.2021, 15.09.2021 und 30.09.2021 verjährt seien. Er hat dabei verkannt, dass auch die Zustellung der Anzeige an ihn eine erste Verfolgungshandlung (und damit Einleitung nach § 61 Abs 1 HDG) darstellt und diese daher vor Ablauf der genannten Frist erfolgt ist.
Spruchpunkt A 46.)
„46.) er habe durch seine Eingabe an die Dion1/KdoSK vom 06.10.2021 infolge seiner verkürzten Darstellung des BVwG Erkenntnisses, GZ W208 2244045-1/12E, vom 01.10.2021 bewusst falsche Darstellungen getätigt und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Die Darstellungen des oben genannten BVwG Erkenntnisses, welches im Dienstenthebungsverfahren ergangen ist, befinden sich in der Eingabe vom 06.10.2021 (D.7/Blg43). Sie trägt den Bezug: „ObstdG Mag. XXXX , Unkameradschaftliches Verhalten gem. BDG durch ungerechtfertigte Unterstellung von mehreren strafrechtlichen Tatbeständen vor Dritten; MELDUNG/ERSUCHEN“
Inhaltlich bezog er sich auf zwei Sachverhalte (1 und 11) in der 5. Disziplinaranzeige vom 06.03.2019 und darauf, dass sowohl die StA als auch das BVwG festgestellt hätten, dass die Vorwürfe unsubstanziert gewesen seien. 20 von 40 Vorwürfen seien vom BVwG eingestellt worden, weil kein begründeter Anfangsverdacht vorgelegen sei. Originalzitate aus dem genannten Erkenntnis zu den beiden Spruchpunkten sind in dessen Eingabe angeführt.
Spruchpunkt A 47.)
„47.) er habe durch seine Eingabe an die Dion1/KdoSK vom 07.10.2021 wiederum infolge einer verkürzten Wiedergabe des BVwG Erkenntnisses, GZ W208 2244045-1/12E, vom 01.10.2021 bewusst falsche Darstellungen getätigt und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Der Eingabe vom 07.10.2021 sind die Darstellungen des oben genannten BVwG Erkenntnisses im Originaltext angefügt (D.7/Blg44,45). Auch hier bezieht sich der BF1 wieder auf Einstellungen von Sachverhalten in der 5. Disziplinaranzeige (1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11).
Spruchpunkt A 48.)
„48. er habe durch seine Eingabe an die Dion1/KdoSK vom 14.10.2021 nochmals infolge einer verkürzten Wiedergabe des BVwG Erkenntnisses, GZ W208 2244045-1/12E, vom 01.10.2021 bewusst falsche Darstellungen getätigt und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Der Eingabe vom 14.10.2021 sind die Darstellungen des oben genannten BVwG Erkenntnisses im Originaltext angefügt (D.7/Blg46,47). Hier bezieht sich der BF1 auf Einstellungen von Sachverhalten in der 4. Disziplinaranzeige vom 15.03.2021 (2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11).
Spruchpunkt A 49.)
49.) er habe durch seine Eingabe an die Dion1/KdoSK vom 20.10.2021 ein weiteres Mal infolge einer verkürzten Wiedergabe des BVwG Erkenntnisses, GZ W208 2244045- 1/12E, vom 01.10.2021 bewusst falsche Darstellungen getätigt und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Der Eingabe vom 20.10.2021 sind die Darstellungen des oben genannten BVwG Erkenntnisses im Originaltext angefügt (D.7/Blg48,49). Hier bezieht sich der BF1 auf Vorwürfe von Sachverhalten in der 3. Disziplinaranzeige vom 02.07.2020 (1, 2, 3, 4) und stellt diesen die Ausführungen des BVwG gegenüber.
In den oa Spruchpunkten A 46-49 hat der BF1 die Dion1/KdoSK jeweils ersucht zur Kenntnis zu nehmen, dass solche unsubstanziierten Vorwürfe (da nicht ordnungsgemäß erhoben) in einem Nachtrag zur Disziplinaranzeige des ObstdG Mag. XXXX gegenüber ihm (dem BF 1) einer Deeskalation der Situation (Betriebsfriede) nicht zuträglich wären.
Spruchpunkt A 50.)
„50. er habe durch seine Eingabe an die AR/BMLV (ehem. Rechtsabteilung/BMLV) vom 21.10.2021 wieder eine verkürzte Wiedergabe des BVwG Erkenntnisses, GZ W208 2244045-1/12E, vom 01.10.2021 getätigt und mit den gewählten Formulierungen den Kdt XXXX diskreditiert und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Die Darstellungen des oben genannten BVwG Erkenntnisses befinden sich in der Eingabe vom 21.10.2021 (D.7/Blg50). Der BF 1 bezieht sich dabei auf ein Verfahren vor der Datenschutzbehörde (DSB) seine Person betreffend (hinsichtlich der Weitergabe einer verjährten Disziplinarstrafe), wo seiner Ansicht nach ungefiltert Informationen aus dem XXXX -Akt übernommen und an die DSB übermittelt worden wären, die aber nichts mit seiner Beschwerde bei der DSB zu tun hätten. Das BVwG habe festgestellt, dass es sich entgegen der Vorwürfe durch Mag. XXXX um zulässige sachliche Kritik gehandelt habe. AR werde empfohlen künftig nicht ungeprüft Aussagen des Kdt XXXX ObstdG Mag. XXXX zu übernehmen. Dass dieser Defizite bei der Unterscheidung zwischen „Vorwurf“ und „sachliche Kritik“ habe, sowie Defizite im Straf- und Disziplinarrecht werde anhand der Erkenntnisse des BVwG, Mitteilung des StA und Bescheide der DSB ausgeführt. Sodann wird sinngemäß ausgeführt, dass ObstdG Mag. XXXX nicht im Stande gewesen sei, substanzierte Disziplinaranzeigen zu erstatten, was die Ausführungen bzw Erfolgsquote beim BVwG bestätigen würden.
In der Beilage wurde sodann Auszüge aus dem oa BVwG Erkenntnis übermittelt.
Spruchpunkt A 51.)
„51. er habe durch seine Eingabe an AR/BMLV am 04.11.2021 und den darin enthaltenen Formulierungen dem Kdt XXXX aber auch AR/BMLV unterstellt, dass diese beiden Stellen Datenschutzverletzungen in Bezug auf die Gesundheitsdaten des Beschuldigten begangen hätten und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Der Eingabe vom 04.11.2021 ist zu entnehmen (D.7/Blg53):
„[…] XXXX unter Führung des ObstdG Mag. XXXX hat mit Akt GZ XXXX /212- XXXX /2021(1) der Recht/BMLV (nun: AR/BMLV) sinngemäß gemeldet, dass ich seit 26.03.2021 unter psychischer Belastung leide und am 22.04.2021 auf meinen Wunsch hin ein Kontakt zum HPD durch XXXX hergestellt und eine psychologische Betreuung sichergestellt worden ist.
Dass diese Information für das anhängige Verfahren bei der Österreichischen Datenschutzbehörde [GZ XXXX ] NICHT relevant war, da es dort nur darum geht ob eine verjährte Disziplinarstrafe einer anderen Behörde mitgeteilt werden darf oder nicht, ist eindeutig.
AR/BMLV hat folgende Aussagen initiiert durch XXXX mittels Akt […] an die Datenschutzbehörde übermittelt:
[…]
Somit hat XXXX (ObstG Mag. XXXX ) und auch die AR/BMLV (initiiert durch XXXX )
- sensible personenbezogene Daten (Gesundheitsdaten, Erbringung von Gesundheitsleistungen)
- verarbeitet
- ohne meine Einwilligung
- ohne konkreten Bezug zu einer Gesundheitsvorsorge (Verfahren bei DSB wegen der Zulässigkeit oder NICHT-Zulässigkeit der Nennung von verjährten Disziplinarstrafen)
und somit einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen begangen.
[…]
2) Sollte AR/BMLV bereits zu der Erkenntnis gelangen, dass in diesem konkreten Fall (wiederholt) durch XXXX und auch (erstmalig) durch AR/BMLV meine Datenschutzrechte verletzt worden sind,
- dies klar ausspricht und
- auch geeignete Maßnahmen setzt, damit keine weiteren Verletzungen meiner Datenschutzrechte durch XXXX (ObstG Mag XXXX ) eintreten
Kann von den weiteren rechtlichen Schritten (DSB und Gerichte) abgesehen werden,
Mit einer einfachen Belehrung/Hinweis der XXXX (ObstG Mag. XXXX ), wie im Akt S90904/ XXXX Recht/2021 (1) vom 22.02.2021 bereits durchgeführt, dürfte gem. h.o. Beurteilung nicht mehr das Auslangen gefunden werden können, da dies bereits der 3. Verstoß zu meinem Nachteil ist. […]“
Spruchpunkt A 52.)
„52. er habe durch die in seiner Eingabe an AR/BMLV vom 15.12.2021 enthaltenen Formulierung: ‚AR/BMLV wird zusätzlich direkt nachrichtlich beteilt, damit dieses Ersuchen nicht in Verstoß geraten und der AR/BMLV mehr Bearbeitungszeit zur Verfügung gestellt werden kann‘ dem Kdo XXXX (zumindest indirekt) unterstellt, dass dieser Eingaben unterdrücke und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
Die Eingabe vom 15.12.2021, auf die sich die Spruchpunkte A 52-57 beziehen und die über die XXXX an AR/BMLV und DA/ XXXX erging, lautet auszugsweise (D.7/Blg60):
„Wiederholte Verletzung der Datenschutzbestimmungen
trotz mehrmaliger Belehrung durch den Kdt XXXX mdFb
ObstdG Mag. XXXX
ERSUCHEN
[…]
Dass ObstdG_Mag XXXX Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen hat, ist inzwischen Amts bekannt. Hierzu darf auf die Bescheide der Datenschutzbehörde gegen ObstdG Mag XXXX :
- XXXX vom 15.02.2021 „Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren"
- XXXX vom 15.02.2021 „Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren"
- XXXX vom 14.12.2021 „Offenlegung von verjährten Disziplinarverfahren"
sowie der weiteren anhängigen Datenschutzverfahren gegen ObstdG Mag. XXXX :
- XXXX „Offenlegung von privaten e-Mail-Adresse.''
- XXXX „Offenlegung von Gesundheitsdaten"
- XXXX „Offenlegung von Mitarbeitergesprächen Teil I“
sowie die Belehrungen durch die Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten/BMLV zur Einhaltung
der Datenschutzbestimmungen:
- S90904/ XXXX Recht/2021 (1) vom 22.02.2021
- S90929/ XXXX AR/2021 (1) vom 24.11.2021
verwiesen werden.
Dass ObstdG Mag. XXXX im allgemeinen Defizite bei der Anwendung der Rechtsmaterie hat bestätigt auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W208 2244045-1/12E vom 01.10.2021 in welchem 20 Sachverhalte, welche durch ObstdG Mag. XXXX angezeigt worden sind, aufgrund Unsubstanziiertheit eingestellt worden sind (vgl. S90904/ XXXX AR/2021 (1) vom 12.11.2021).
Da die durch AR/BMLV gesetzten (mir bekannten) Maßnahmen (siehe Akte oben) nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben und ich weiterhin durch ObstdG Mag. XXXX gerade vor der Bundesdisziplinarbehörde aufgrund der Verletzung der Datenschutzbestimmungen wiederholt und nachhaltig diskreditiert und bloßgestellt worden bin, wo derzeit seit über 3 Jahren Disziplinarverfahren anhängig sind, wären gem. h.o Beurteilung schärfere bzw. andere Maßnahmen zu setzen (Vgl. DSB XXXX vom 14.12.2021) Dionl/KdoSK Einsatz wurde ebenfalls auf diese Sachverhalte hingewiesen, jedoch wurde mir keine gesetzten Maßnahmen mitgeteilt bzw. konnte ich keine Erkennen, da dies Diskriminierung und Bloßstellung durch Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch ObstdG Mag. XXXX weiter fortgeführt worden ist bzw. wird.
Gem. meiner Beurteilung würden sich 2 Möglichkeiten anbieten:
l.) Entzug der Kompetenz Disziplinarvorgesetzter in Zusammenhang mit meiner Person
2.) Aufhebung der Dienstzuteilung des ObstdG Mag. XXXX zur XXXX
ad l) Entzug der Kompetenz Disziplinarvorgesetzter
ObstdG Mag. XXXX hat mit drei Dokumenten (P763 875/162- XXXX /2020 (4) vom 04.07.2020, XXXX /191- XXXX /2020 (23) vom 15.03.2021 und XXXX /196- XXXX /2021 (10) vom 31.05.2021) vor der Bundesdisziplinarbehörde rechtswidrig als Disziplinarvorgesetzter unter Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung gem. DSGVO und DSG mich wiederholt und nachhaltig diskreditiert und bloßgestellt (vgl. DSB: XXXX vom 14.12.2021).
Dadurch hat ObstdG Mag. XXXX ein eindeutiges falsches negatives Bild von mir bei dem zuständigen Senat 42/BDB rechtswidrig gezeichnet und somit diesen negativ beeinflusst. Dies ist als schweres Vergehen zu werten, da dort noch anhängige Disziplinarverfahren vorliegen.
Da Bescheide der Datenschutzbehörde und Belehrungen/Hinweise durch AR/BMLV dieses Verhalten nicht unterbunden haben, könnte dies damit unterbunden werden, indem ObstdG Mag. XXXX die Kompetenz als Disziplinarvorgesetzter in Sachverhalten meine Person betreffend entzogen werden könnte. Die Funktion des Disziplinarvorgesetzen bezogen auf meine Person könnte durch den ChdStb&stvKdt XXXX wahrgenommen werden, bis entweder eine nachweisliche Belehrung und Schulung des ObstdG Mag. XXXX oder eine disziplinäre Würdigung durchgeführt worden ist.
Anmerkung: Durch die wiederholte nachweisliche schriftliche Diskreditierung meinerseits steht auch der begründete Verdacht einer Üblen Nachrede gem. §111 StGB im Raum (Privatanklagedelikt).
Ad 2) Aufhebung der Dienstzuteilung des ObstdG Mag. XXXX zur XXXX
Gem. OrgPlan ist immer noch Bgdr Mag. XXXX der Kdt XXXX . Dieser wurde der Zentralstelle mit Jänner 2020 dienstzugeteilt. ObstdG Mag. XXXX ist im OrgPlan entweder bei LVAk oder der Zentralstelle (gem. ho. Information durch LVAk) eingeteilt und seit Jänner 2020 der XXXX dienstzugeteilt.
Beide Generalstabsoffiziere beziehen da ihr Wohnort nicht mit dem Dienstort ident ist, Gebühren gem. RGV ( XXXX : Wohnort in XXXX ; Verwendung in XXXX , XXXX : Wohnort XXXX ; Verwendung in XXXX ) Diese gegenseitige Dienstzuteilung hat in den zwei Jahren gem. § 13 Abs. 1 RGV Reisezulagen (Tagesgebühr/Nächtigungsgebühr) dem österreichischen Steuerzahler bisher ca. 45.000€ gekostet.
Diese 45.000€ entsprechen einem Jahresbudget an MDL eines XXXX der XXXX !
Sollte nun ein Steuerzahler dies im Wege des Amtshaftungsgesetzes bei der Finanzprokuratur bzw. einem ordentlichen Gericht geltend machen/anzeigen, hätte das BMLV gem. h.o. Beurteilung einen Erklärungsnotstand und eine negative Reputation. Natürlich könnte sich das BMLV im Wege des Organhaftungsgesetzes wahrscheinlich bei dem/den zuständigen Organ(en) bezüglich der angefallenen Kosten schadlos halten. Eine negative Reputation könnte wahrscheinlich nicht „wegargumentiert" werden.
Da die BHHRR die Prämissen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vorgibt, könnte das wiederholt auftretende Problem (Diskriminierung; Verletzung der Datenschutzbestimmungen) mit ObstdG Mag. XXXX behoben werden, in dem beide Dienstzuteilungen aufgehoben werden und jeder auf seinem dienstlich zugewiesen Arbeitsplatz verwendet wird. Diese Variante hätte auch den Vorteil, dass ObstdG Mag. XXXX ohne Gesichtsverlust aussteigt, was bei einer Kompetenzbeschneidung (Disziplinarvorgesetzter) sicher nicht wäre.
ERSUCHEN
AR/BMLV darf ersucht werden:
l) die bisher getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung von weiteren Datenschutzverletzung durch ObstdG Mag. XXXX mir postalisch bekanntzugeben.
2.) Die Aufhebung der Dienstzuteilung des ObstdG Mag. XXXX gem. o.a. Argumentation zu initiieren, zumindest aber die Kompetenz „Disziplinarvorgesetzter" einzuschränken (lassen). Sollte dies nicht in den Kompetenzbereich der AR/BMLV fallen, wird ersucht dies der zuständigen und kompetenten Stelle zu übermitteln und mich von der getroffenen Entscheidung zeitnahe in Kenntnis zu setzen.
DA XXXX / XXXX darf um Kenntnisnahme des Dokumentes ersucht werden. DA XXXX / XXXX wird besonders darauf hingewiesen, dass die angefallenen Gebühren für die zwei Generalstabsoffiziere (ca. 45.000€) einem Jahresbudget an MDL eines XXXX / XXXX entsprechen. Durch diese h.o. beurteilten nicht der Bundeshaushaltsrechtsreform entsprechenden Dienstzuteilungen werden auch die Budgetmittel der XXXX direkt/indirekt um einen Anteil gekürzt. Dies hat ebenfalls negative Auswirkungen auf alle Bediensteten der XXXX (z.B. Kürzung der MDL-Mittel, Kürzung der JKV-Mittel, Kürzung der RGV-Mittel)
Spruchpunkt A 53.)
„53. er habe durch die in seiner Eingabe an AR/BMLV vom 15.12.2021 enthaltenen Formulierungen; ‚Dass ObstdG Mag. XXXX Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen hat, ist inzwischen Amts bekannt. Hierzu darf auf die Bescheide der Datenschutzbehörde gegen ObstdG Mag. XXXX : - XXXX vom 15.02.2021 ‚Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren‘ - XXXX vom 15.02.2021 ‚Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren‘ - XXXX vom 14.12.2021 ‚Offenlegung von verjährten Disziplinarverfahren‘ sowie der weiteren anhängigen Datenschutzverfahren gegen ObstdG Mag. XXXX : - XXXX „Offenlegung von privaten e-Mail-Adresse" - XXXX ‚Offenlegung von Gesundheitsdaten‘ - XXXX ‚Offenlegung von Mitarbeitergesprächen Teil1‘ sowie die Belehrungen durch die Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten/BMLV zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen: - S90904/ XXXX Recht/2021 (1) vom 22.02.2021 -S90929/ XXXX AR/2021 (1) vom 24.11.2021 verwiesen werden‘ inkorrekte Aussagen getätigt und damit gegen § 43a BDG verstoßen.“
In dieser Eingabe vom 15.12.2021, D.7/Blg60 (vgl oben A 52) macht der BF 1 Mag. XXXX für alle genannten Datenschutzverletzungen verantwortlich.
Der Bescheid XXXX und XXXX vom 15.02.2021 – „Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren“ (D.7/Blg61) stellen nach der im Akt einliegenden Zusammenfassung der Rechtsabteilung BMLV, S90904/ XXXX Recht/2021 (1) vom 22.02.2021 eine Datenschutzverletzung des XXXX fest und nicht des XXXX .
Der Bescheid XXXX vom 13.12.2021 (der BF 1 hat sich hier im Datum geirrt - D.7/Blg64) ‚Offenlegung von verjährten Disziplinarverfahren‘ stellt eine Datenschutzverletzung des XXXX fest.
Die weiteren Bescheide der DB liegen nicht im Akt ein.
Die vom BF 1 als Belehrungen bezeichnete Schriftstücke haben zusammengefasst folgenden Inhalt:
S90904/ XXXX Recht/2021 (1) vom 22.02.2021 (D.7/Blg61): Hier informiert die Rechtsabteilung das Kdo der XXXX (somit auch deren Kdt), dass den Datenschutzbeschwerden des BF 1 gegen XXXX stattgegeben wurde und wird darauf hingewiesen, künftig streng auf die Grundsätze der Zweckbindung, der Verpflichtung des Schutzes vor dem Zugriff von Unbefugten auch intern und die Datenschutzbelehrung verwiesen. Weiters wird empfohlen, dass interne personenbezogene Meldungen nicht im ELAK, sondern im LOTUS NOTES abgesetzt werden sollten, um zu verhindern, dass sie von unbefugten Personen gelesen werden.
S90929/ XXXX AR/2021 (1) vom 24.11.2021 (D.7/Blg62): Hier geht es, um im kleinen Personalakt beim S1/ XXXX einliegende Protokolle von Mitarbeitergesprächen (Teil 1) mit dem BF 1 aus den Jahren 2006-2009. Die Rechtsabteilung hat dazu festgestellt, dass diese nach § 45a Abs 5 BDG nur an den Vorgesetzten und den Mitarbeiter weitergegeben werden dürfen und nicht im Personalakt abgelegt. Da Mag. XXXX erst seit Jänner 2020 Kdt war, kann er nur für die Datenschutzverletzung ab diesem Zeitpunkt verantwortlich gemacht werden und nicht für jene davor, zumal der Personalakt auch beim S1 liegt und nicht bei ihm als Kdt.
Spruchpunkt A 54.)
„54. er habe durch die in seiner Eingabe an AR/BMLV vom 15.12.2021 enthaltenen Formulierungen; ‚Dass ObstdG Mag. XXXX im allgemeinen Defizite bei der Anwendung der Rechtsmaterie hat bestätigt auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W208 2244045-1/12E vom 01.10.2021 in welchem 20 Sachverhalte, welche durch ObstdG Mag. XXXX angezeigt worden sind, aufgrund Unsubstanziiertheit eingestellt worden sind (vgl. S90904/ XXXX AR/2021 (1) vom 12.11.2021)‘ und ‚Da die durch AR/BMLV gesetzten (mir bekannten) Maßnahmen (siehe Akte oben) nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben und ich weiterhin durch ObstdG Mag. XXXX gerade vor der Bundesdisziplinarbehörde aufgrund der Verletzung der Datenschutzbestimmungen wiederholt und nachhaltig diskreditiert und bloßgestellt worden bin, wo derzeit seit über 3 Jahren Disziplinarverfahren anhängig sind, wären gem. h.o Beurteilung schärfere bzw. andere Maßnahmen zu setzen (Vgl. DSB XXXX vom 14.12.2021)‘ inkorrekte Angaben getätigt und damit gegen § 43a BDG verstoßen.
Eingabe vom 15.12.2021, D.7/Blg60 (vgl zum vollständigen Text der Eingabe oben A 52).
Fakt ist, dass das BVwG mit seiner Entscheidung vom 01.10.2021 ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Dienstenthebung entschieden und keinen Vorwurf eingestellt hat.
Im Geschäftsstück der Rechtsabteilung S90904/ XXXX AR/2021 (1) vom 12.11.2021 geht es um den Vorwurf des BF 1 gegenüber der Rechtsabteilung, dass diese in ihrer Stellungnahme an die DSB ungeprüft die Angaben des Kdt XXXX übernommen und ihn damit diskreditiert hätten.
Der BF 1 legte seinem Schreiben an die Rechtsabteilung Meldungen/Ersuchen betreffend die Einstellung von Disziplinarverfahren durch das BVwG betreffend die 3., 4. und 5. Disziplinaranzeige bei sowie Auszüge aus dem genannten Erkenntnis des BVwG vor.
Weiters ging es um die Information der XXXX an die AR, dass der BF 1 seit 26.03.2021 unter psychischen Belastungen leide und am 22.04.2021 auf eigenen Wunsch ein Kontakt zum HPD (Heerespsychologischer Dienst) hergestellt worden sei, was nach Ansicht des BF 1 eine unzulässige Weitergabe von Gesundheitsdaten sei. Die Weitergabe dieser Daten war iZm einer Stellungnahme der AR betreffend der Datenschutzbeschwerde des BF XXXX (Unzulässige Weitergabe von bereits verjährten und gelöschten Disziplinarstrafen mit der 3. Disziplinaranzeige) erfolgt.
Die Rechtsabteilung teilte diese Ansicht nicht und argumentierte, dass die Weitergabe zur Verfolgung rechtlicher Ansprüche notwendig gewesen sei.
Spruchpunkt A 55.)
„55.) er habe durch die in seiner Eingabe an AR/BMLV vom 15.12.2021 enthaltene Formulierung: ‚Da Bescheide der Datenschutzbehörde und Belehrungen/Hinweise durch AR/BMLV dieses Verhalten nicht unterbunden haben, könnte dies damit unterbunden werden, indem ObstdG Mag. XXXX die Kompetenz als Disziplinarvorgesetzter in Sachverhalten meine Person betreffend entzogen werden könnte. Die Funktion des Disziplinarvorgesetzen bezogen auf meine Person könnte durch den ChdStb&StvKdt XXXX wahrgenommen werden, bis entweder eine nachweisliche Belehrung und Schulung des ObstdG Mag. XXXX oder eine disziplinäre Würdigung durchgeführt worden ist‘ gegen § 43a BDG verstoßen.“
Eingabe vom 15.12.2021, D.7/Blg60 (vgl oben A 52).
Spruchpunkt A 56.)
„56.) er habe durch die in seiner Eingabe an AR/BMLV vom 15.12.2021 enthaltenen Formulierungen: ‚Anmerkung: Durch die wiederholte nachweisliche schriftliche Diskreditierung meinerseits steht auch der begründete Verdacht einer Üblen Nachrede gem. §111 StGB im Raum (Privatanklagedelikt)‘ und ‚Sollte nun ein Steuerzahler dies im Wege des Amtshaftungsgesetzes bei der Finanzprokuratur bzw. einem ordentlichen Gericht gelten machen/anzeigen, hätte das BMLV gem. h.o. Beurteilung einen Erklärungsnotstand und eine negative Reputation. Natürlich könnte sich das BMLV im Wege des Organhaftungsgesetzes wahrscheinlich bei dem/den zuständigen Organ(en) bezüglich der angefallenen Kosten schadlos halten. Eine negative Reputation könnte wahrscheinlich nicht ‚wegargumentiert‘ werden‘ gegen § 43a BDG verstoßen.“
Eingabe vom 15.12.2021, D.7/Blg60 (vgl oben A 52).
Spruchpunkt A 57.)
„57.) er habe durch die in seiner Eingabe an AR/BMLV vom 15.12.2021 enthaltenen Formulierungen: ‚Beide Generalstabsoffiziere beziehen da ihr Wohnort nicht mit dem Dienstort ident ist, Gebühren gem. RGV ( XXXX : Wohnort in XXXX ; Verwendung in XXXX , XXXX : Wohnort XXXX ; Verwendung in XXXX ) Diese gegenseitige Dienstzuteilung hat in den zwei Jahren gem. § 13 Abs. 1 RGV Reisezulagen (Tagesgebühr/Nächtigungsgebühr) dem österreichischen Steuerzahler bisher ca. 45.000€ gekostet‘ und ‚Diese 45.000 € entsprechen einem Jahresbudget an MDL eines XXXX der XXXX ‘ und ‚DA XXXX / XXXX darf um Kenntnisnahme des Dokumentes ersucht werden. DA XXXX / XXXX wird besonders darauf hingewiesen, dass die angefallenen Gebühren für die zwei Generalstabsoffiziere (ca. 45.000) einem Jahresbudget an MDL eines XXXX / XXXX entsprechen. Durch diese h.o. beurteilten nicht der Bundeshaushaltsrechtsreform entsprechenden Dienstzuteilungen werden auch die Budgetmittel der XXXX direkt/indirekt um einen Anteil gekürzt. Dies hat ebenfalls negative Auswirkungen auf alle Bediensteten der XXXX (z.B. Kürzung der MDL-Mittel, Kürzung der JKV-Mittel, Kürzung der RGV-Mittel)‘ gegen § 43a BDG verstoßen.“
Eingabe vom 15.12.2021, D.7/Blg60 (vgl oben A 52).
Spruchpunkt A 58.)
„58.) er habe durch seine Eingabe am 16.12.2021 hinsichtlich der Einsichtnahme in den kleinen Personalakt durch die Formulierungen: ‚Am 16.12.2021 gegen 17.00 Uhr wurde ich durch den ChdStb&stvKdt XXXX fernmündlich im Auftrag des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX vorinformiert, dass mir durch den Kdt XXXX mdFb am 20.12.2021 keine Akteneinsicht in meinen PersAkt gewährt werden würde, da ich bereits am 15.11.2021 eine bekommen hätte und ich hier Defizite bei der Führung des Personalaktes erkannt und an die zuständige kompetente Stelle gemeldet habe‘ und ‚Die Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten/BMLV, als kompetente Stelle des BMLV, hat eindeutig mittels S90929/ XXXX AR/2021 (1) vom 24.11.2021 sowie S90929/ XXXX AR/2021 (1) vom 09.12.2021 festgestellt, dass hier ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen durch XXXX (zum wiederholten Male) vorliegt‘ und ‚Sinngemäße Wiedergabe zur einfachen Darstellung: In den Personalakt dürfen nur jene Personen Einsicht nehmen bzw. Teile zur Bearbeitung ausgefolgt erhalten, die vom verantwortlichen Kommandanten hiezu ermächtigt sind. Darüber hinaus steht dem Bediensteten das Einsichtsrecht in den eigenen Personalakt zu‘ und ‚Auch für Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten/BMLV kann die Begründung ‚...weil bereits am 15.11.21 Akteneinsicht gewährt worden ist...‘ keinen Grund für eine Einschränkung des Einsichtsrechts des Bediensteten darstellen. Dies erschließt sich aus S90929/ XXXX AR/2021 (1) vom 09.12.2021‘ gegen § 43a BDG verstoßen.
Diese Aussagen aus der Eingabe vom 16.12.2021 D.7/Blg66 haben den Hintergrund, dass die Rechtsabteilung nachdem der BF 1 einer Einsicht in seinen Personalakt genommen hatte, festgestellt hat, dass die Aufbewahrung seines Mitarbeitergesprächergebnisprotokolls - Teil 1 aus den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 dort unzulässig war (S90929/ XXXX AR/2021 (1) - D.7/Blg62). Sie hat aber gerade nicht festgestellt, dass eine dort einliegende Leistungsbeurteilung des BF 1 aus 2018 ebenfalls eine Verletzung der Datenschutzbestimmungen gewesen wäre (S90929/ XXXX AR/2021 (1) - D.7/Blg68).
Spruchpunkt A 59.)
„59. er habe durch seine Aussage im Protokollbeitrag vom 13.12.2021: ‚Die Akteneinsicht in den kleinen Personalakt wird beantragt da dies für ein Verfahren bei der Datenschutzbehörde benötigt wird und auch um die Meldewahrheit des Kdt XXXX mdFb zu überprüfen. Terminvorschlag: Im Anschluss an die körperliche Meldesystematik‘ gegen § 43a BDG verstoßen.
Diese Aussage in der Eingabe des BF (Punkt 7 - Protokollbeitrag) vom 13.12.2021 (D.7/Blg70) zu entnehmen. Hintergrund war ein von ihm gestelltes Auskunftsverlangen betreffend über ihn verarbeitet Daten.
Spruchpunkt A 60.)
„60.) er habe mit seiner Eingabe vom 21.12.2021 und den Formulierungen: ‚Am 20.12.2021 wurde mir in XXXX durch den ChdStb&stvKdt XXXX das Geschäftsstück S90904/ XXXX /2021 (1) vom 17.12.2021 ausgefolgt. In diesem Dokument wird eindeutig festgehalten, dass ich Parteienrechte im gegenständlichen Verfahren besitze und mir durch XXXX Akteneinsicht zu gewähren ist‘ und ‚Am 20.12.2021 habe ich daher den ChdStb&stvKdt XXXX um die Akteneinsicht ersucht. Durch den Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX wurden mir mehrere Dokumente in stark geschwärzter Form übergeben. Dies ist grundsätzlich zulässig, jedoch wurden hier auch eindeutig Teile (EMPFÄNGER) geschwärzt, was 1. gem. Auskunftsrecht DSGVO bzw. DSG und 2. gem. Weisung S90904/ XXXX /2021 (1) vom 17.12.2021 NICHT zulässig ist‘ und ‚In der Weisung der AR/BMLV wird jedoch. eindeutig auf Seite 1 ausgeführt, dass die Empfänger der Dokumente bekanntzugeben sind (verkürzt, Hervorhebung durch mich):‘...Diesbezüglich wird Ihnen mitgeteilt, dass gemäß Art 15 DSGVO bzw. § 44 DSG die betroffene Person das Recht hat, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogenen Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und ua auf folgende Informationen: c) die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen...‘ gegen § 43a BDG verstoßen.“
Die Aussage stammt aus einer Eingabe des BF vom 21.12.2021 (D.7/Blg71), der genannten Auskunft der AR (D.7/Blg72) ist zu entnehmen, dass die Aussagen des BF 1 richtig sind, ihm Parteistellung zukommt und insb Auskunft über die Empfänger der ihn betreffenden gesundheitsbezogenen Daten zu erteilen ist. Die Gewährung der Akteneinsicht und die Beurteilung welche Aktenteile auszunehmen sind, obliege der XXXX . Die vom BF 1 eingebrachte Beschwerde bei der DSB wurde noch nicht entschieden, weil die DSB das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-154/21 am 29.12.2021 ausgesetzt hat (D.7/Blg76)
1.4. Zur behaupteten Befangenheit des Senatsvorsitzenden der BDB
Die PersB/BMLV (unterschrieben: „Für den Bundesminister i.V. XXXX “, das war der damalige stellvertretende Leiter der PersB und nunmehrige Vorsitzende des erkennenden Senates der BDB) übermittelte mit Schreiben vom 12.04.2016 die folgende Erledigung an die Schule (AS 26 – Hervorhebungen durch BVwG):
„[Es] wird mitgeteilt, dass grundsätzlich Anträge um Unterstützung/Förderung von universitären Aus-, Fort- und Weiterbildungen an BMLVS/PersFü vorzulegen sind.
Gem. Entscheidung PersFü kann auf Basis der dargestellten Grundlagen das Ressortinteresse am Bachelor-Studiengang „Elektronik/Wirtschaft“ nicht festgestellt werden, da es in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes steht.
Die reine Förderung von Studien als Selbstzweck, also ohne damit den Ressortinteressen nachzukommen, widerspräche den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz und Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit).
Des Weitern teilt die Abteilung AusbA mit, dass die Teilnahme an den angeführten Ausbildung nicht unterstützt wird.
Dies wäre dem Genannten [W] zur Kenntnis zu bringen.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel zu verweisen aus denen sich die relevanten Zeitpunkte der Kenntnisnahme des Verdachts der Dienstpflichtverletzung, die Zeitpunkte der Anzeigenerstattung und Mitteilungen über die Einstellung, sowie der Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung und damit Einleitung des Disziplinarverfahrens ergeben. Mit D und Ziffer 1-7 wird die jeweilige Disziplinaranzeige bezeichnet und die Zahl danach ist entweder die Seitenzahl der Disziplinaranzeige (wenn nichts vorgestellt ist) oder bezeichnet mit dem Zusatz Blg noch die Nummer der Beilage, allenfalls mit nachfolgender Seitenzahl. Die Abkürzung EB mit einer Zahl bezeichnet die Seitenzahl des EB.
2.2. Alle zu den Verjährungsfragen angeführten Datumsangaben ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urkunden (insb dem Ordner 9), wo die Strafanzeigen und Mitteilungen der StA an die XXXX (samt Eingangsstempel) einliegen. Der Eingang bei der XXXX ist gleichzusetzen mit der Kenntnisnahme des zu diesem Zeitpunkt eingeteilten Kdt, dem Disziplinarvorgesetzten des BF 1. Die Daten zu den genannten BVwG-Verfahren sind ebenfalls den Akten zu entnehmen.
Der BF 1 wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen die Inhalte der ihm unter B vorgeworfenen Sachverhalte, sondern macht ausschließlich Verjährung und Befangenheit des Senatsvorsitzenden tätig.
Zur Frage der nicht Nachvollziehbarkeit der Hemmungsfristen im Bescheid, sind diesem in der Tat keine ausreichenden Angaben zu entnehmen. Die notwendigen Datumsangaben und die Inhalte der Anzeigen und Einstellungen konnten jedoch aus den vorgelegten Akten nachvollzogen werden (vgl den Verfahrensgang und die Feststellungen bzw unten die rechtliche Beurteilung).
2.3. Zur Frage der Befangenheit des Senatsvorsitzenden Bgdr Mag. XXXX ist es richtig, dass dieser in seiner früheren Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter in der PersB/BMLV (vor Versetzung in die BDB) 2016 die ablehnende Stellungnahme zum Antrag der XXXX , den XXXX an einer zivilen Ausbildungsstelle studieren zu lassen, verfasst hat. Das Zuwiderhandeln gegen diese Stellungnahme wurde dem BF 1 im Dienstenthebungsverfahren – wo diese von der BDB noch als Weisung angesehen wurden – auch noch vorgeworfen. Nachdem das BVwG in mehreren Entscheidungen (Erkenntnis vom 05.08.2021, W170 2244078-1/3E - Aufhebung des EB betreffend XXXX ; 25.04.2022, W208 2250692-1/11E – Freispruch XXXX ; 01.10.2021, W208 2244045-1/12E – Bestätigung der Dienstenthebung des BF 1) erkannt hat, dass diese Stellungname Informationscharakter hatte und keine Weisung darstellte, wird dem BF 1 im vorliegenden EB (Spruchpunkte A1-A3) dies nicht mehr vorgeworfen, sondern ein Verstoß gegen dort genannte Erlässe (generelle Weisungen) der AusbB/BMLV. Das ist unstrittig.
2.4. Der DA (BF 2) wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens in den Punkten A29, A31 bis A35 und A37 bis A60. Er macht geltend, dass die Äußerungen des BF 1 bei objektiver Betrachtung noch keine Verletzung der menschlichen Würde darstellen würden, in einer Zusammenschau aller grenzwertigen Aussagen in ihrer Gesamtheit, sehr wohl eine Pflichtverletzung vorliege. Der BF 1 habe sich gegenüber seinem Vorgesetzten eines Kommunikationsstils bedient der im Einzelfall „zumindest unangebracht“ in seiner Gesamtheit aber gegen das Gebot zum „achtungsvollen Umgang“ verstoße und den Betriebsfrieden an der Dienststelle störe.
In der Reaktion auf die Beschwerde des DA zu den von der BDB unter Punkt A eingestellten Sachverhalten führt der BF 1 ebenfalls keine inhaltlichen Beschwerdegründe an, sondern führt aus, dass eine Zusammenschau von im Einzelnen grenzwertigen Aussagen, die noch keine Pflichtverletzung darstellen würden, nicht in einer Gesamtbetrachtung als Pflichtverletzung gewertet werden könnten. Die Aussagen müssten im Einzelnen beurteilt werden.
Das BVwG hat zu diesen vom DA angefochten Spruchpunkten die oa Feststellungen getätigt und hat der BF 1 in seinen Stellungnahmen im Akt lediglich zu Punkt A35 (der iZm B30 und A38 steht), bestritten, dass er das Wort „antodeln“ wie im AV vermerkt verwendet habe. Dazu ist festzustellen, dass ganz offensichtlich ein Schreibfehler im AV vorliegt und „andodeln“ gemeint war. „Dodel“ ist wiederum ein Schimpfwort welches nach dem Duden gleichbedeutend mit „dummer Mensch“ oder „Trottel“ ist. Ob der BF 1 das Wort „andodeln“ verwendet hat oder nicht ist in der Verhandlung im Disziplinarverfahren, nach Einvernahme des ObstdG Mag. XXXX zu klären und steht vorerst Aussage gegen Aussage.
Die vom BVwG nunmehr ebenfalls eingeleiteten Spruchpunkte A35, A44 und 53, überschreiten auch bei einer Einzelbetrachtung – entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der BDB – die die Grenzen der sachlichen Kritik (vgl dazu unten die rechtliche Beurteilung).
2.5. Die Änderung des Datums im Vorwurf zu B10 (Zugriff Belohnungsantrag Vzlt XXXX ) von 03.04.2019 auf 13.03.2019 ist den dazu schlüssigen Angaben in der 2. Disziplinaranzeige und der damit iZ stehenden Beilage 17 geschuldet aus der sich das tatsächliche Datum ergibt (vgl dazu oben die Feststellungen).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 75 HDG 2014 sieht – auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes – bei Entscheidungen über einen Beschluss der BDB keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 72 HDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Soweit die Frage der Verjährung Gegenstand der Entscheidung ist, sind die relevanten Zeitpunkte den Akten (insb Ordner 9) zu entnehmen, sodass auch zu dieser Frage keine Verhandlung notwendig war.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl I Nr 2/2014 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 126/2021, lauten (Hervorhebungen durch BVwG):
"Verjährung
§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.
(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder
2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen
a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder
b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens
beim Disziplinarvorgesetzten oder bei der Bundesdisziplinarbehörde oder
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder
4. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder
b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde
oder
5. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung, wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.
[…]
Kommandantenverfahren
Anwendungsbereich
§ 59. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.
Einleitung des Verfahrens
§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
[…]
Durchführung des ordentlichen Verfahrens
§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
1.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.
(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5) […]
Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)
Disziplinaranzeige
§ 68. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2) […]
Einleitung des Verfahrens
§ 72. (1) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
[...]"
Im Sinne dieser Rechtsprechung des VwGH lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die vom ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Senatsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen.
Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).
Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056).
Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 94 Abs. 1 Z 2) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).
Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die Beschwerde des BF 1 richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen B1-B3, B4-B6, B29-B40 ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten und generell gegen die Nichtnachvollziehbarkeit der Hemmungszeiträume in jenen Spruchpunkten, wo auch Strafanzeigen gegen den BF 1 erstattet wurden. Darüber hinaus wird die Befangenheit des Senatsvorsitzenden der BDB behauptet.
Die Beschwerde des BF 2 richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen A29, A31-A35 und A37-A60 kein Disziplinarverfahren gegen den BF 1 einzuleiten.
Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in der Phase des Einleitungsbeschlusses eines Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten.
3.3.1. Zur Verjährungseinrede des BF 1 ist das Folgende auszuführen:
Gemäß § 11 HDG sind die Disziplinarkommandanten (Einheitskommandant und Disziplinarvorgesetzter) und die BDB Disziplinarbehörden.
Gemäß § 61 Abs 1 HDG hat der Disziplinarkommandant bei Vorliegen eines Verdachtes einer Pflichtverletzung, das Disziplinarverfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten und dies dem Beschuldigten formlos mitzuteilen.
Eine solche Verfolgungshandlung ist jedenfalls die Erstattung einer Disziplinaranzeige, kann aber auch eine niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten sein.
Wie festgestellt, haben die wechselnden Einheitskommandanten (sie sind Disziplinarkommandanten gem § 11 Abs 1 Z 1 lit a HDG) zu einigen Vorwürfen zunächst ein Kommandantenverfahren eingeleitet dieses dann aber mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine abgekürztes Verfahren an den Disziplinarvorgesetzten (er ist ebenfalls Disziplinarkommandant § 11 Abs 1 Z 1 lit b HDG) abgetreten (§ 62 Abs 2 HDG). In einigen Fällen hat gleich der Disziplinarvorgesetzte ein Kommandantenverfahren eingeleitet.
Der Disziplinarvorgesetzte hat, da ihm eine strengere Strafe als Geldbuße für erforderlich erschien (§ 62 Abs 2 Z 2 HDG), in der Folge sieben Disziplinaranzeigen an die BDB erstattet.
Die Kommandantenverfahren gelten gemäß § 61 Abs 4 HDG ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige durch den Disziplinarvorgesetzen an die belangte Behörde als eingestellt, was jedoch nichts daran ändert, dass das Disziplinarverfahren im Hinblick auf den Tatzeitraum der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen, innerhalb der diesbezüglichen Verjährungsfrist nach § 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014 eingeleitet wurde (vgl VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105; 26.01.2021, Ra 2021/09/0040).
Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 3 Abs 1 Z 1 HDG beginnt, wenn eine Pflichtverletzung der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist.
Als „Kenntnis“ von der Dienstpflichtverletzung kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen in Betracht, nicht jedoch ein bloßes Gerücht, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl., 1996, S. 51 mwN.).
Im vorliegenden Fall ist in allen Spruchpunkten innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der Disziplinarbehörde eine erste Verfolgungshandlung ergangen.
Sofern der BF 1 behauptet, dies wäre zu den Vorwürfen B29-B40 nicht der Fall gewesen, weil ihm der gegenständliche EB erst am 06.05.2022 zugestellt wurde und die sechsmonatige Frist des § 1 Abs 1 Z 1 HDG 2014 zwischen Kenntnisnahme und Einleitung des Verfahrens abgelaufen ist, verkennt er, dass es auf die Zustellung des EB im HDG 2014 nicht ankommt, sondern, dass eine erste Verfolgungshandlung für die Einleitung ausreicht (§ 61 Abs 1 HDG). Die Zustellung der Disziplinaranzeige an den BF 1 durch den Disziplinarvorgesetzten ist eine erste Verfolgungshandlung.
Dazu wird auf die vorne angeführten Feststellungen zu den Daten der jeweiligen Kenntnisnahme und der Anzeigenerstattung in diesen Spruchpunkten verwiesen.
Zu den Vorwürfen B1 und B2 wurde das Verfahren am 21.01.2019 eingeleitet und waren Verfahren vor der StA von 06.06.2019 bis 12.03.2021 anhängig, insgesamt ergibt sich daher ein Hemmungszeitraum von 1 Jahr, 9 Monaten und 6 Tagen alleine aufgrund der Strafverfahren. Dazu kommt, dass diese Sachverhalte Gegenstand des 2. Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 waren, wodurch sich der Hemmungszeitraum um weitere 2 Monate und 26 Tage verlängert. Das ergibt insgesamt einen Hemmungszeitraum von 1 Jahr, 11 Monate und 2 Tagen. Es liegt demnach keine Verjährung nach § 3 HDG 2014 vor.
Zu den Vorwürfen in B3 (das haben sowohl die BDB als auch die BF übersehen, war aber aufgrund der Offenkundigkeit vom BVwG aufzugreifen) ist jedoch Verjährung eingetreten.
Nach § 3 Abs 1 Z 2 HDG muss ein Disziplinarverfahren innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung eingeleitet werden.
Zu den Vorwürfen zu B3 erfolgte die letzte vorgeworfene Pflichtverletzung am 02.03.2018 und eine erste Verfolgungshandlung wurde erst am 24.01.2022 mit der 7. Disziplinaranzeige gesetzt, zu diesem Zeitpunkt waren bereits über drei Jahren verstrichen und ist es damit zu spät für eine Einleitung. Der Vorwurf zu B3 war auch nicht Gegenstand der Dienstenthebungsverfahren.
Der BF 1 irrt, wenn er in seiner Beschwerde anführt, dass B3 auch Gegenstand der Strafanzeige bei der StA gewesen sei (Beschwerde, 2). In der Strafanzeige vom 06.06.2019 war ausschließlich der Verdacht der Genehmigung von MDL für das Studium des XXXX Gegenstand - und nicht wie in B3 nunmehr vorgeworfen - die Genehmigung von Dienstreisen, die dem Disziplinarvorgesetzten erst am 23.09.2021 zur Kenntnis gelangte.
Es gab daher keine zu berücksichtigen Hemmungszeiträume nach § 3 Abs 4 Z 2 lit a HDG 2014 und spielt es diesbezüglich auch keine Rolle, dass die Hemmungszeiträume mangels Angaben im Bescheid nicht nachvollzogen werden können. Es liegt offenkundig Verjährung vor.
Sofern der BF 1 zu den Vorwürfen B4-B6 anführt, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 3 Abs 2 HDG (wonach eine Bestrafung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung erfolgen darf) abgelaufen wäre, trifft das nicht zu und ist noch keine Verjährung eingetreten:
Der VwGH hat bereits zu der - insoweit mit § 3 Abs 4 HDG vergleichbaren - Bestimmung des § 94 Abs 2 BDG 1979 ausgesprochen, dass jedes der in dieser Bestimmung genannten Verfahren dann, wenn „der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand" des Verfahrens ist, hemmend wirkt. Auch wenn der Sachverhalt noch nicht erwiesen ist, sondern sich erst - wie bei der Suspendierung [hier: Dienstenthebung] - im Verdachtsbereich befindet, liegt er der Dienstpflichtverletzung zugrunde, die den Gegenstand des Suspendierungsverfahrens [hier Dienstenthebungsverfahren] bildete (vgl VwGH 05.09.2013, 2013/09/0014, 21.03.2018, Ra 2018/09/0017).
Sofern der BF daher ausführt, dass Dienstenthebungsverfahren und Disziplinarverfahren zwei getrennte Verfahren seien und daher die iZm der Dienstenthebung geführten Verfahren vor dem BVwG (1. Verfahren durch den später vom VfGH als unzuständige befundene DSK-Senat von 02.03.2020 bis 22.07.2020 sowie 2. Verfahren 09.07.2021 bis 05.10.2021 gegen die BDB – Entscheidung) keine Hemmung auslösen, gilt dies nur für jene Sachverhalte (Disziplinaranzeigen) die nicht Gegenstand des Dienstenthebungsverfahrens waren.
Dem 1. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG lagen die Sachverhalte der 1. und 2. Disziplinaranzeige (= Spruchpunkt B1, B2, B4, B5, B6, B7, B8, B9, B10, B11, B12, B13) zugrunde, dem 2. Beschwerdeverfahren die Sachverhalte der 1. bis 5. Disziplinaranzeige (B14-B28) diesbezüglich ist daher Hemmung für diese Zeiträume in der Dauer von insgesamt 7 Monaten und 7 Tagen eingetreten (1. Beschwerdeverfahren 4 Monate und 20 Tage sowie 2. Beschwerdeverfahren 2 Monate und 26 Tage). Der Zeitraum des Verfahrens vor dem VfGH ist nicht relevant, weil er innerhalb des Zeitraumes des 2. Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG liegt.
Die Einleitung zu B4 erfolgte durch den Einheitskommandanten vor über drei Jahren am 21.01.2019. Der Sachverhalt war aber Inhalt der 1. Disziplinaranzeige und ist der Hemmungszeitraum gem § 3 Abs 4 Z 1 HDG 2014 für die Verfahren vor dem BVwG zu berücksichtigen. Die Frist nach § 3 Abs 2 HDG 2014 (wonach eine Bestrafung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens erfolgen darf), die am 21.01.2022 enden würde, hat sich daher um die oa 7 Monate und 7 Tage verlängert, womit sich ein neuer Fristablauf am 28.08.2022 ergibt. Da die gegenständliche Beschwerde beim BVwG am 27.07.2022 einlangte und sich um die Dauer des Verfahrens vor dem BVwG neuerlich verlängert ist sie zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch nicht abgelaufen.
Die Einleitung zu B5 und B6 erfolgte durch den Einheitskommandanten vor über drei Jahren am 25.01.2019. Der Sachverhalt war ebenso Inhalt der 1. Disziplinaranzeige und ist der Hemmungszeitraum gem § 3 Abs 4 Z 1 HDG 2014 für die Verfahren vor dem BVwG zu berücksichtigen. Die Frist nach § 3 Abs 2 HDG 2014 (wonach eine Bestrafung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens erfolgen darf), die am 25.01.2022 enden würde hat sich daher um die oa 7 Monate und 7 Tage verlängert, womit sich ein neuer Fristablauf am 01.09.2022 ergibt. Da die gegenständliche Beschwerde beim BVwG am 27.07.2022 einlangte und sich um die Dauer des Verfahrens vor dem BVwG neuerlich verlängert ist sie zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch nicht abgelaufen.
Zu B7 und B8 erfolgte die Einleitung des Verfahrens am 12.02.2019. Der Sachverhalt wurde aber am 06.06.2019 bei der StA angezeigt und kam die Einstellung dem Disziplinarvorgesetzten erst am 12.03.2021 zu. Das Verfahren war daher 1 Jahr, 8 Monate und 14 Tage bei der StA anhängig. Dazu kommt, dass diese Sachverhalte Gegenstand des 2. Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 waren, wodurch sich der Hemmungszeitraum um weitere 2 Monate und 26 Tage verlängert. Insgesamt ergibt das einen Hemmungszeitraum von 1 Jahr, 11 Monaten und 10 Tagen. Verjährung liegt demnach nicht vor.
Zu B9 erfolgte die Einleitung des Verfahrens am 15.07.2019. Der Sachverhalt wurde aber am 12.06.2019 bei der StA angezeigt und kam die Einstellung dem Disziplinarvorgesetzten erst am 12.03.2021 zu. Das Verfahren war daher 1 Jahr, 9 Monate bei der StA anhängig. Dazu kommt, dass diese Sachverhalte Gegenstand des 2. Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 waren, wodurch sich der Hemmungszeitraum um weitere 2 Monate und 26 Tage verlängert. Insgesamt ergibt das einen Hemmungszeitraum von 1 Jahr, 11 Monaten und 26 Tagen. Verjährung liegt demnach nicht vor.
Zu B10 erfolgte die Einleitung des Verfahrens am 15.07.2019. Der Sachverhalt wurde aber am 12.06.2019 bei der StA angezeigt und kam die Einstellung dem Disziplinarvorgesetzten erst am 15.04.2021 zu. Das Verfahren war daher 1 Jahr, 10 Monate und drei Tage bei der StA anhängig. Dazu kommt, dass diese Sachverhalte Gegenstand des 2. Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG im Zeitraum 09.07.2021 bis 05.10.2021 waren, wodurch sich der Hemmungszeitraum um weitere 2 Monate und 26 Tage verlängert. Insgesamt ergibt das einen Hemmungszeitraum von 2 Jahren und 29 Tagen. Verjährung liegt demnach nicht vor.
Zu B11 erfolgte die Einleitung des Verfahrens am 06.08.2019. Der Sachverhalt war aber Gegenstand beider Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 und 22.07.2020 (4 Monate und 20 Tage) sowie 09.07.2021 bis 05.10.2021 (2 Monate und 26 Tage), wodurch sich der Hemmungszeitraum um 7 Monate und 7 Tage verlängert. Verjährung liegt demnach nicht vor.
Zu B12 und B13 erfolgte die Einleitung des Verfahrens am 27.08.2019. Der Sachverhalt war aber Gegenstand beider Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Zeitraum 02.03.2020 und 22.07.2020 (4 Monate und 20 Tage) sowie 09.07.2021 bis 05.10.2021 (2 Monate und 26 Tage), wodurch sich der Hemmungszeitraum um 7 Monate und 7 Tage verlängert. Verjährung liegt demnach nicht vor.
In den übrigen unter B von der BDB eingeleiteten Sachverhalten erfolgten die ersten Verfolgungshandlungen (Einleitungen) erst in den Jahren 2020 und 2021 und ist demnach die auch dreijährige Verjährungsfrist des § 3 Abs 2 HDG 2014 noch nicht verstrichen.
Das gilt auch für die Sachverhalte A35, A44, und A53. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen zu den einzelnen Spruchpunkten verwiesen.
3.3.2. Zur Beschwerde des Disziplinaranwalts (BF 2)
Zu Spruchpunkt A35, A44 und A53 teilt das BVwG die Ansicht des BF 2, dass ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, weil der BF 1 die Grenzen einer sachlichen Kritik überschritten hat und Äußerungen gemacht hat, die keinen achtungsvollen Umgang iSd § 43a BDG darstellen.
Zu A35 hat er nach dem Vorwurf die Aktivitäten des Kdt XXXX , nach dem Aktenvermerk des XXXX , mit „andodeln“ bezeichnet (was der BF 1 zwar bestreitet und wo damit Aussage gegen Aussage steht, sodass nicht offenkundig ist, dass er tatsächlich das Wort benutzt hat – vgl A38). Dadurch wird dieser mit einem „Dodel“, einem „dummen Menschen“ oder „einem Trottel“ gleichgesetzt. Der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43a BDG (achtungsvoller Umgang) liegt daher vor. Die Ansicht, dass diese Ausdrucksweise zum milieuadäquaten Umgangston unter Soldaten, insb hier eines hohen Offiziers gegenüber seinem Vorgesetzten zählt – wie die BDB vermeint (Bescheid, 91) – teilt das BVwG nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob verifizierbar ist, ob sich der Kdt XXXX dadurch beleidigt gefühlt hat, sondern, ob bei objektiver Beurteilung diesem Ausdruck eine Beleidigung, Schmähung, Verspottung oder ein Lächerlichmachen innewohnt (vgl dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 2010), was hier zweifellos der Fall ist. Wobei das BVwG nicht verkennt, dass an spontane mündliche Äußerungen (um eine solche dürfte es sich hier gehandelt haben) geringere Anforderungen zu stellen sind als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223).
Zu A44 hat der BF 1 dem Kdt XXXX eine „bewusst falsche Aussage“ unterstellt und hat das damit begründet, dass alle Parteien akzeptiert hätten, dass Hptm XXXX sowohl strafrechtlich als auch dienstrechtlich korrekt gehandelt hat, nur der Kdt XXXX wolle das nicht wahrhaben. Tatsache ist, dass zwar das Verfahren gegen Hptm XXXX von der StA eingestellt wurde, der EB gegen ihn, wegen Anlastung eines Verstoßes gegen eine Weisung, wurde allerdings deshalb aufgehoben, weil die Weisung keine war. Dass dieser dienstrechtlich korrekt gehandelt hat, steht damit gerade nicht fest und ist vor dem Hintergrund der Erlässe GZ S93760/60-AusbB/2010 vom 03.10.2010 und GZ S93760/7-AusbB/2017 vom 05.05.2017 auch nicht anzunehmen.
Ohne begründeten Anlass darf ein Beamter seine Mitarbeiter und Vorgesetzten nicht verdächtigen. Ein Beamter, der leichtfertig falsche Beschuldigungen gegen Vorgesetzte, erhebt, verstößt gegen seine Pflicht zur Wahrhaftigkeit und zu einem achtungsvollen Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Der angebliche Beweggrund für seine Handlung, die vorgesetzte Dienststelle auf das seiner Meinung nach unkorrekte Verhalten seines Vorgesetzten in Bezug auf die erfolgte Überstundenanordnung zu lenken, darf nicht zu eigenen unkorrekten Maßnahmen führen (VwGH 28.01.1980, 3054/79).
Der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG liegt daher vor und wird im Verfahren zu klären sein, ob der BF 1 diese Anschuldigung leichtfertig erhoben hat.
Zu A53 hat der BF dem Kdt XXXX Defizite bei der Handhabung der Datenschutzbestimmungen vorgeworfen sowie dass dies inzwischen amtsbekannt sei. Als Beleg dafür hat er 6 Bescheide der DSB angeführt, die gegen diesen erlassen worden seien, weiters hat er zwei „Belehrungen“ der Abteilung AR/BMLV zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen angeführt.
Zumindest zwei dieser dem Kdt XXXX unterstellten Datenschutzverletzungen hat dieser aber nicht zu verantworten, ebenso wenig wie den Verstoß hinsichtlich der falschen Ablage der Mitarbeiterbesprechungsprotokolle.
Da die DSB-Bescheide und das Schreiben S90929/ XXXX AR/2021 (1) vom 24.11.2021 auch an den BF 1 ergangen sind, besteht der Verdacht, dass dieser zumindest mit diesen Ausführungen in der ihm in diesem Spruchpunkt vorgeworfenen Eingabe, leichtfertig falsche Anschuldigungen erhoben (vgl oben A35) und damit gegen § 43a BDG verstoßen hat.
In den übrigen Spruchpunkten in denen der DA eine Einleitung begehrt übt der BF Kritik an der Ungleichbehandlung seiner Person im Vergleich zu XXXX (A29); zeigt auf, dass gegen ihn kein Führungsblatt vorliegt und auch keine verjährte Disziplinarstrafe gespeichert ist (A31); zeigt auf, dass das Kdo XXXX wiederholt gegen das Datenschutzgesetz verstoßen hatte (A32); ist der Meinung, dass sich sein Verfahren, wie schon bisher in die Länge ziehen wird (A33- worin keine indirekter Vorwurf an den Kdt XXXX erblickt werden kann, weil die BDB für das Disziplinarverfahren nach der Anzeige verantwortlich ist); führt er an, dass der Kdt XXXX Defizite bei der Anwendung und Umsetzung der Datenschutzbestimmungen hat (A34 – was angesichts der Bescheide der DSB nicht als leichtfertig falsche Anschuldigung und damit als unsachliche Kritik angesehen werden kann); zeigt tatsächlich gemachte Fehler in einem Dienstauftrag auf (A37); wehrt sich dagegen, dass er den Begriff „antodeln“ verwendet haben soll, wie der stvKdt XXXX in einem AV behauptet hat (A38 vgl dazu A35 oben); wehrt sich gegen eine Anschuldigung, er habe ein Dokument abwertend bezeichnet (A39); interpretiert die Übersendung einer Mail-Beilage im Word-Format als Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, weil er gemäß der Empfehlung der AR nur zugestimmt hatte, das Beilagen im pdf-Format übermittelt werden (AS 40, 41); belehrt den Kdt XXXX , dieser möge bei der Ausstellung von Dienstaufträgen sorgfältiger vorgehen, nachdem dort einige Fehler aufgetreten sind und ersucht um Überprüfung ob diese tatsächlich auch mit grüner Tinte unterschrieben werden dürfen, weil ihm anderes bekannt sei (A42); kritisiert, dass Angaben wie Paragraphenbezeichnungen und Verweise, in der 6. Disziplinaranzeige nicht korrekt sind, (AS43); vertritt die Meinung, dass angezeigte Delikte bereits verjährt seien (AS 45 – die Ansicht, wonach er damit dem Kdt XXXX ein nicht ordnungsgemäßes Handeln vorwirft, wird nicht geteilt, sondern äußert er damit nur seine Rechtsmeinung).
Die Anschuldigungspunkte, wo dem BF 1 vorgeworfen wird, er habe durch seine verkürzte Darstellung des BVwG Erkenntnisses vom 01.10.2021, bewusst falsche Darstellungen getätigt (AS 46, 47, 48, 49, 50, 54) stellen eine Meinungsäußerung und Kritik des BF 1 als Disziplinarbeschuldigter dar und ist diese nicht in einem unsachlichen Ton vorgetragen oder entbehrt jeglicher Substanz (weil der Kdt XXXX tatsächlich eine von der DSB festgestellte Datenschutzverletzung zu verantworten hat), selbst wenn er dem Kdt XXXX in seiner Eingabe vom 06.10.2021 unkameradschaftliches Verhalten und ungerechtfertigte Unterstellungen vorwirft. Ein Verstoß gegen § 43a BDG kann vor dem Hintergrund, dass es dem BF 1 erlaubt ist, sofern er sachlich bleibt, auch Kritik an seinem Vorgesetzten zu üben, nicht erkannt werden. Er hat im Übrigen die Originalzitate aus dem Erkenntnis und die GZ angeführt und ist dieses auch im RIS mit der GZ abrufbar, sodass sich die beteilten Stellen, selbst ein Bild machen konnten.
Der BF 1 kritisiert, die aus seiner Sicht nicht zulässige Weitergabe von Gesundheitsdaten (A51).
Er äußerte Bedenken hinsichtlich eines möglichen „Inverstoßgeratens“ seines Antrages (A52), worin noch keine Unterstellung einer Eingabenunterdrückung gesehen werden kann.
Er schlägt vor den Kdt XXXX die Zuständigkeit als Disziplinarvorgesetzen für ihn abzuerkennen (A55).
Er äußert seine Meinung, dass er wiederholt nachweislich schriftlich diskreditiert worden wäre, wobei er sich wieder auf die Datenschutzverletzungen bezieht und diese den Verdacht der Üblen Nachrede gem § 111 StGB begründen würden und auch Schadenersatzzahlungen nach sich ziehen könnten (A56).
Er zeigt auf, dass durch die Dienstzuteilungen von XXXX und XXXX Reisekosten erwachsen würden, die einem Jahresbudget für MDL der XXXX entsprechen würden (A 57).
Er zeigt auf, dass ihm kein zweites Mal Akteneinsicht in den Personalakt gewährt worden wäre und stellt einen Zusammenhang mit von ihm bei der letzten Einsicht aufgedeckten Datenschutzverletzungen her, wobei er aber fälschlich auch damit nicht iZ stehende GZ der AR zitiert (A58). Weiters führte er dazu an, dass er diese Einsicht benötige, um die Meldewahrheit des Kdt XXXX überprüfen zu können (A59).
Er zeigt auf, dass ihm Geschäftsstücke im Rahmen des Auskunftsverlangens über ihn verarbeitete Daten, ausgefolgt worden sind, wo die Empfänger geschwärzt wurden, was er für unzulässig halte (A60). Die Beschwerde bei der DSB, die der BF 1 dazu einbrachte, ist derzeit dort noch anhängig, weil ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt wurde.
Zu diesen Punkten wurde von der BDB zurecht kein Verfahren eingeleitet.
Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierenden - vermeintlichen Missständen zu verhindern, gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung doch nicht nur für Nachrichten oder Ideen, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine Demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art 10 EMRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind. Beamte sind vom Anwendungsbereich der EMRK jedenfalls nicht ausgeschlossen (Hinweis: Urteil EGMR vom 26.9.1995 in der Rechtssache 7/1994/454/535, Vogt gegen Deutschland; und VfGH E 2.3.1994, B 2045/92, VfSlg Nr 13694; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).
Aussagen eines Beamten erweisen sich als vertretbare Werturteile, die insgesamt betrachtet die Schwelle des disziplinär erheblichen Verhaltens im Sinn des § 43 Abs 2 BDG 1979 nicht überschreiten, wenn ihm hinsichtlich der Form seiner Kritik nicht eine bereits bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0076, E 19.10.1995, 94/09/0024, und E 18.11.1992, 91/12/0261; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).
Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es zwar wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223).
Der BF 2 vermeint, dass auch zu den eingestellten Sachverhalten in einer Gesamtbetrachtung die Äußerungen des BF 1 – wenngleich sie im Einzelnen noch keine Verletzung der menschlichen Würde darstellen würden – gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges verstoßen und den Betriebsfrieden stören würden. Dem BF 1 sei es nicht um sachliche Kritik gegangen, sondern darum zu provozieren und die Vorgesetzten mit der Bearbeitung von Eingaben zu belasten.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass der BF 1 seit 08.08.2019 mit immer mehr disziplinarrechtlichen Vorwürfen – die zum Teil berechtigt, aber auch zu einem nicht unerheblichen Teil unberechtigt sind – konfrontiert ist und das Verhältnis zum Kdt XXXX als äußerst angespannt beurteilt werden muss. Die Nerven liegen auf beiden Seiten blank und sind hohe Emotionen im Spiel, was sich aus den beiderseitigen Schriftsätzen zwanglos nachvollziehen lässt. Der BF 1 ist aufgrund der Datenschutzverletzungen verständlich erregt und wehrt sich gegen die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen, fühlt sich ungerecht behandelt und sucht Fehler, die er auch ab und zu findet und wiederum seinem Vorgesetzten oft in belehrenden und fordernden Formulierungen vorhält.
Dort wo dabei der Verdacht besteht, dass er die Grenzen der sachlichen Kritik überschritten hat, wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, dort wo dies (gerade noch) nicht der Fall war nicht, weil es ihm vor dem Hintergrund der Gesamtsituation auch erlaubt sein muss, sich nicht nur entsprechend gegen Vorwürfe zu wehren, sondern auch aufzuzeigen, dass andere ebenfalls nicht fehlerfrei sind. Dass er dabei manchmal unrichtige Zitate macht und falsche Rechtsmeinungen vertritt, muss ihm vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit zugestanden werden, auch wenn darunter der Betriebsfriede (insb das Arbeitsklima zwischen dem BF 1 und dem Kdt XXXX ) nachvollziehbar leidet.
Der Betriebsfriede ist schon aufgrund der Vorwürfe gegen die ein Verfahren eingeleitet wurde ernstlich gestört, was aber nicht nur am BF 1 liegt, sondern auch an den Reaktionen des Kdt XXXX , der sich herausfordern lässt.
3.3.3. Zur monierten Befangenheit des Senatsvorsitzenden
Der BF 1 moniert, dass der Senatsvorsitzende der BDB, der im April 2016 noch Dienst im BMLV in der PersB/BMLV als stellvertretender Abteilungsleiter versah und eine ablehnende Stellungnahme zur Notwendigkeit einer Fortbildung des XXXX an der Universität verfasst hat, deren Initiierung bzw Genehmigung – entgegen bestehender Erlässe – ihm nunmehr in den Spruchpunkten B1 und B2 (B3 ist aufgrund der Einstellung nicht mehr relevant) vorgeworfen wird.
Dies würde zumindest den Anschein der Befangenheit nach § 23 HDG iVm § 7 Abs 1 Z 2 AVG begründen und hätte er sich aus diesem Grund für befangen erklären müssen. Das sei aus der Entscheidung des BVwG im Verfahren vom 25.04.2022, W208 2250692-1/11E ( XXXX ) abzuleiten. Er sei damals zur Approbierung des Schreibens auch nicht befugt und kompetent gewesen.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass im EB des genannten Verfahrens dem dort Beschuldigten XXXX konkret vorgeworfen wurde, er habe trotz schriftlicher Ablehnung der Fachabteilungen im Bundesministerium für Landesverteidigung (konkret der PersFü und der AusbA) dem XXXX für dessen Ausbildung an der Fachhochschule MDL genehmigt und damit ua gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen. In der Begründung wurde dann explizit das Schreiben des Senatsvorsitzenden aus dem April 2016 (Text vgl vorne in den Feststellungen) angeführt, in der dieser über die Ablehnung durch die beiden Fachabteilungen informierte und dieses als Weisung qualifiziert, gegen das XXXX verstoßen habe.
Der Senat der BDB wechselte – nachdem im Verfahren betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen XXXX , wegen Verstoßes gegen dieses Schreiben vom BVwG bereits festgestellt wurde, dass es sich dabei um keine Weisung handelte – im schuldsprechenden Erkenntnis (erkennbar aus diesem Grund) auf einen Verstoß gegen jene Erlässe (GZS93760/60-AusbB/2010 vom 03.12.2010 und GZ S93760/7-AusbB/2017 vom 05.05.2017), deren Nichteinhaltung nunmehr auch dem BF 1 vorgehalten wird. Dieser Schuldspruch wurde sodann vom BVwG aufgehoben und XXXX freigesprochen, weil diesem entgegen dem EB nunmehr Verstöße gegen Erlässe der AusbB vorgeworfen wurde, welche im EB mit keinem Wort erwähnt waren.
Im hier vorliegenden Verfahren, erfolgt der Vorwurf gegen die Weisungen der AusbB verstoßen zu haben, noch im Stadium des EB. Das Informationsschreiben des Vorsitzenden des Senates der BDB, dass er vor über 6 Jahren als stellvertretender Abteilungsleiter erlassen hat – und wo er lediglich über die Ablehnung von anderen Fachabteilungen informierte –, ist im Spruch nicht erwähnt. Seit 01.10.2020 ist der Vorsitzende auch nicht mehr Angehöriger des BMLV. Er hat im gegenständlichen Verfahren in 61 Spruchpunkten (von insgesamt 111) keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen, was die genannten Verfahren ganz wesentlich unterscheidet.
Nach § 47 BDG haben Beamte sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Nach § 7 Abs 1 Z 2 AVG haben sich Verwaltungsorgane ua der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände, liegt entgegen der Ansicht des BF 1 kein äußerer Anschein einer Befangenheit des Vorsitzenden Mag. XXXX im gegenständlichen Disziplinarverfahren vor. Dass er bei seiner Entscheidung von unsachlichen psychologischen Motiven bei seiner Entscheidung als Mitglied des Senats der BDB geleitet gewesen wäre ist nicht erkennbar (vgl VwGH 24.04.2014, Ro 2014/01/0013; VwGH 20.05.2015, Ro 2014/09/0053).
3.3.4. Zusammengefasst ist hinsichtlich der nunmehr angelasteten und eingeleiteten Spruchpunkte, von einem entsprechend konkreten und aufgrund der Aktenlage auch ausreichend begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen auszugehen, um gegen den BF die Einleitung eines Senatsverfahrens zu beschließen. Offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens liegen mit Ausnahme des Spruchpunktes B3 nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die zitierte Judikatur, von der das BVwG nicht abgewichen ist, darf verwiesen werden.
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