BVwG W208 2244045-1

BVwGW208 2244045-11.10.2021

B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §40 Abs1 Z2
HDG 2014 §40 Abs4
HDG 2014 §62 Abs3
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2244045.1.00

 

Spruch:

W208 2244045-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Oberstleutnant XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Dienstenthebungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE, Senat 42, vom 09.04.2021, Zl. 2020-0.824.255, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„Obstlt XXXX , MBA, MSD wird gemäß § 40 Abs 4 iVm § 40 Abs 1 Z 2 HDG 2014 vom Dienst enthoben.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier) der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt) führt, wurde mit Bescheid des damaligen Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten der XXXX ), Brigadier (Bgdr) Mag. XXXX , am 08.08.2019, GZ P763875/141- XXXX /2019(1) gemäß § 40 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) vorläufig vom Dienst enthoben.

Der vorläufigen Dienstenthebung lag eine 1. Disziplinaranzeige vom 06.03.2019, GZ P763875/117- XXXX /2019 (1) und ein Nachtrag dazu vom 23.04.2019, GZ P763875/117- XXXX /2019 (5) an die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) zu Grunde. Als Anzeiger trat Bgdr Mag. XXXX auf, dem das Disziplinarverfahren nach Einleitung durch den damaligen Einheitskommandanten Obst XXXX (diese erfolgte am 21.01.2019) nach § 62 Abs 2 HDG abgetreten worden war. Als Sachbearbeiter ist auf den Anzeigen ObstdIntD Mag. XXXX angeführt.

Der der Disziplinaranzeige zugrundeliegende Sachverhalt wurde von Bgdr Mag. XXXX am 08.03.2019 mit GZ P 763876/120- XXXX /2019(1) ebenso bei der Staatsanwaltschaft XXXX (im Folgenden: StA) angezeigt.

Der Bescheid über die vorläufige Dienstenthebung wurde gemäß § 40 Abs 3 HDG am 09.08.2019 der DKS zur Entscheidung vorgelegt und dem nach der damaligen Geschäftseinteilung 2019 zuständigen Senat zugewiesen.

Eine Anfechtung des Bescheides über die vorläufige Dienstenthebung vor dem BVwG erfolgte nicht.

2. Am 13.11.2019 wurde durch Bgdr Mag. XXXX (Sachbearbeiter wieder ObstdIntD Mag. XXXX ) mit GZ P763875/147- XXXX /2019 (2) - nach Einleitung durch den Einheitskommandanten (diese erfolgte am 15.07.2019) und Abtretung - eine 2. Disziplinaranzeige bei der DKS eingebracht und auch dieser Sachverhalt der StA angezeigt.

3. Mit Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wurde der BF gemäß § 40 Abs 3 HDG vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde am 20.02.2020 vom BF wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht mit Beschwerde zur Gänze angefochten.

4. Aufgrund des Einlangens eines Prüfbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) die Geschäftseinteilung 2019 der DKS betreffend, wurde vom BVwG gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B VG einen Antrag auf Prüfung der Geschäftseinteilung 2019 gestellt und das Verfahren vom BVwG bis zur Entscheidung des VfGH ausgesetzt. Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2020, V344/2020-15 ua wurde die Geschäftseinteilung 2019 der DKS als gesetzwidrig aufgehoben und hob das BVwG mit Erkenntnis vom 15.07.2020, W208 2229104-1/27E, den Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wegen Unzuständigkeit des Senates auf. Der Beschluss wurde am 22.07.2020 der DKS zugestellt.

5. Mit 01.10.2020 wurde die DKS durch die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ersetzt und das Verfahren gemäß deren neu erlassenen Geschäftseinteilung vom nunmehr zuständigen Senat 42 der BDB fortgeführt.

6. Mit dem Beschluss der BDB vom 09.04.2021 (zugestellt am selben Tag) wurde die beschwerdegegenständliche Dienstenthebung des BF ausgesprochen, nachdem bei der BDB in der Zwischenzeit weitere zwei Disziplinaranzeigen des neuen Disziplinarvorgesetzten, Oberst des Generalstabes (ObstdG) Mag. XXXX , gegen den BF eingelangt waren: vom 02.07.2020, GZ P763875/162- XXXX /2020 (4)(3. Disziplinaranzeige) und vom 15.03.2021, GZ P763875/191- XXXX /2020 (23) (4. Disziplinaranzeige).

7. Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 03.05.2021 die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein und begehrte die Aufhebung der Dienstenthebung sowie die Feststellung, dass keine Dienstenthebung verfügt werde in eventu die Zurückverweisung. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass auf Grund der verstrichenen langen Zeit – trotz der 3. und 4. Disziplinaranzeigen - kein dienstliches Interesse mehr bestehen könne, eine Dienstenthebung durchzuführen, zumal auch bereits eine Teileinstellung der StA vorliege. Zu den Anzeigen 1 und 2 würde zudem entschiedene Sache durch das aufhebende Erkenntnis des BVwG vorliegen. Die allfällige Beleidigung von Kameraden und eine Störung des Betriebsfriedens durch die von ihm eingebrachten Anzeigen, wo ihm vorgeworfen werde, dass diese wahrheitswidrig erfolgt seien, seien kein ausreichend schwerwiegender Grund für eine Dienstenthebung. Der Sachverhalt sei nur unzureichend erhoben worden und die Beweiswürdigung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Beigelegt war eine Mitteilung der StA, XXXX vom 08.04.2021, wonach das Strafverfahren gegen den BF aufgrund einer Anzeige des BMLV Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen, vom 24.07.2019, GZ XXXX -DiszBW/2019(3) wegen Verdacht § 302 und § 146 StGB eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung vorliege. Betroffen seien die Vorwürfe gegen den BF zu Datenabfragen:

a) in „PERSIS“ am 13.06.2018 bzw 15.06.2018 zum Nachteil von Obst XXXX

b) im „ELAK“ und Weitergabe vom 03.04.2019 zum Nachteil von Vzlt XXXX .

Die Vorwürfe seien mit der nach § 210 Abs 1 StPO erforderlichen Intensität nicht nachweisbar.

8. Die BDB legte mit Schriftsatz vom 07.07.2021 (beim BVwG eingelangt am 09.07.2021) die Beschwerde und umfangreichen Verwaltungsakten teilweise in Papierform und teilweise auf einem Datenträger dem BVwG vor. In diesen Verwaltungsakten findet sich ein weitere 5. Disziplinaranzeige gegen den BF vom 31.05.2021, GZ P763875/196- XXXX /2021 (10).

9. Am 06.08.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der der BF, sein Rechtsvertreter und der Disziplinaranwalt (DA) anwesend waren. Der Vertreter der BDB nahm entschuldigt nicht teil. In der Verhandlung wurden folgenden Urkunden vorgelegt die als Beilagen in der Verhandlungsschrift (VHS) erfasst sind (OZ 4).

Beilage 1: Mitteilung der StA vom 29.07.2019, XXXX , betreffend die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anzeige vom 23.07.2019, GZ XXXX DiszBW/2019(3) gegen XXXX (dem Vorgesetzten des BF)

Beilage 2: Mitteilung der StA vom 04.03.2021, XXXX , betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen den BF wegen § 302 und § 146 StGB, aufgrund der Anzeige des BMLV Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen, vom 24.07.2019, GZ XXXX -DiszBW/2019(3) und der Anzeige der XXXX vom 08.03.2019, P763876/120- XXXX /2019, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung vorliege. Das betreffe die Vorwürfe gegen den BF im Zeitraum ca Oktober 2016 bis Ende 2019 in Bezug auf

a) eine Datenabfrage vom 03.04.2019 zum Nachteil von Hptm XXXX ;

b) Anordnung bzw Abrechnung von Nebengebühren für eine Elektronik-Ausbildung des Hptm XXXX als Beitragstäter iSd § 12 3. Fall StGB im Zeitraum März 2016 bis Jänner 2019;

c) Nebengebühren im Jahr 2018 für XXXX , XXXX XXXX als Beitragstäter iSd § 12 3. Fall StGB für XXXX in XXXX .

Die Vorwürfe seien mit der nach § 210 Abs 1 StPO erforderlichen Intensität nicht nachweisbar.

Beilage 3: Genehmigung des KdoLaSK vom 18.07.2018, GZ XXXX KdoLaSK/G1/2018(1), betreffend die Dienstzuteilung als Personalaushilfe des Obst XXXX im Zeitraum zwischen 01.08.-31.10.2018 auf den Arbeitsplatz „Ltr XXXX “.

Beilage 4: Arbeitsplatzbeschreibung des „Ltr XXXX “ in der unter anderem angeführt ist, dass dieser als Nebenaufgabe auch Lehrtätigkeit in der höheren Offiziersausbildung an der XXXX und anderen höheren Bildungseinrichtungen durchzuführen und fachspezifische Unterrichte vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten hat.

Beilage 5: Ein Ausbildungsjournal vom 24.09.-02.11.2018, woraus hervorgeht, dass Obst XXXX ausbildungsthemen unterrichtet hat.

Beilage 6: Mitteilung der StA vom 06.07.2021, XXXX , woraus hervorgeht, dass zur Selbstanzeige des BF vom 01.07.2021, kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, weil kein Anfangsverdacht vorliege.

Die VHS und der Datenträger wurden der BDB (nachdem die darauf gespeicherten Dokumente in das elektronische Aktensystem des BVwG kopiert wurden) mit Schreiben vom 10.08.2021 rückübermittelt und die Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung eingeräumt.

10. Der BF übermittelte mit Schriftsatz vom 27.04.2021 (OZ 5) eine Stellungnahme bzw Urkunden zur in Beilage 6 der VHS angeführten Selbstanzeige vom 01.07.2021 (betrifft den Verdacht der Anstiftung zur unbefugten Weitergabe eines dienstlichen Dokumentes und der Vortäuschung einer Dienststellung um sich eine Vorreihung bei einer COVID-19 Schutzimpfung zu erschleichen, aus der Disziplinaranzeige vom 31.05.2021), zum Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2021, W170 2244078-1/3E (Einstellung des Verfahrens gegen Hptm Mag. XXXX ) sowie ein undatiertes Übergabeprotokoll, wo der BF anlässlich seiner Dienstzuteilung von 29.10.-31.12.2018 dem Hptm Mag. XXXX bestimmte Aufgaben übergab und andere – Grundlagen XXXX , Entsendung G XXXX , Qualitätsmanagement – auf Weisung des Bgdr Mag. XXXX vom BF weiter wahrzunehmen waren.

In der Stellungnahme wurde auch angeführt, dass mittlerweile alle Kommandanten der XXXX bataillone, zu denen der BF ein angespanntes Verhältnis hatte, durch neue Kommandanten, zu denen der BF ein kameradschaftliches Verhältnis pflege und die er ausgebildet habe, ersetzt worden seien.

11. Das BVwG übermittelte diese Stellungnahme am 31.08.2021 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche, sowohl der BDB als auch dem DA (OZ 6).

12. Mit Schreiben vom 31.08.2021 legte der DA, wie bereits in der Verhandlung aufgetragen, folgende Urkunden nach Rücksprache mit dem BF vor (OZ 7):

- Mail des BF vom 19.11.2018 an eine größere Anzahl von Personen, in denen er Obst XXXX und Obst XXXX unterstellt zu lügen und zu GenLt XXXX angeführt hat, dass dieser ab April 2019 nichts mehr zu sagen haben werde.

- Den Akt MDL-Anforderung und Anordnung vom 01.04.2019, GZ S90130/351- XXXX /2018 des Bgdr Mag. XXXX für den BF für den Zeitraum 01.11.-30.11.2018 für das Projekt „G XXXX “.

- Das Schreiben des BF vom 08.04.2019, GZ S90120/47- XXXX /2019, in dem dieser sowohl Bgdr Mag. XXXX als auch ObstdIntD Mag. XXXX auf die oben angeführte Überstundenanordnung hingewiesen und dazu anführt hatte, dass dies beweise, dass er den diesbezüglichen Akt „G XXXX “ nicht ungerechtfertigt genehmigt habe und deshalb das Verfahren einzustellen wäre.

13. Am 13.09.2021 legte der DA (OZ 8, datiert mit 10.09.2021) eine Stellungnahme des Kdt XXXX zur Thematik „Betriebsfriede“ und den als Verlautbarungsblatt kundgemachten Erlass vom 03.12.2010 „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmung“, GZ S93760/60-AusbB/2010, vor sowie eine Stellungnahme des Hptm Mag. XXXX vom 12.02.2019, die iZm den Vorwürfen in der 1. Disziplinaranzeige steht.

14. Die beiden Stellungnahmen OZ 7 und OZ 8 wurden dem BF mit Schreiben vom 20.09.2021 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis 10 Tage nach Zustellung über seine Rechtsvertretung vorgelegt.

15. Mit Schriftsatz vom 28.09.2021 (OZ 10) langte eine Stellungnahme des BF ein, wo dieser zu den beiden Vorlagen des DA im Wesentlichen ausführte, dass er auf seine Angaben in der Verhandlung verweise; der Erlass vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 nicht relevant sei, weil bisher nie darauf verwiesen worden sei und dies offenbar eine Reaktion auf die Feststellungen des BVwG vom 05.08.2021, W170 2244078-1/3E, im Fall Hptm Mag. XXXX sei, wo festgestellt worden sei, dass das Schreiben der PersB/BMLV vom 12.04.2016, GZ P855816/21-PersB/2016 (1) keine Weisung gewesen sei; der zuständige Senat der BDB im Disziplinarverfahren gegen Obst XXXX eindeutig festgestellt habe, dass es entgegen der Vorwürfe/Vorhalte sehr wohl einen dienstlichen Bedarf an der Ausbildung „Elektronechnik“ für Hptm Mag. XXXX gegeben habe und er nur einem Befehl des Obst XXXX Folge geleistet habe; zum Sachverhalt G XXXX sei nunmehr bewiesen, dass er für die betreffende Ausbildungskooperation zuständig gewesen wäre und sei Bgdr Mag. XXXX am 01.04.2019 die Mehrdienstleistungsanforderung „im vollen Wissen“, dass er als designierter Kontingentskommandant den Akt G XXXX erstellt und genehmigt habe mit ihm durchgegangen; hinsichtlich des Betriebsfriedens habe er sich an die im BMLV zuständigen Stellen und an die Datenschutzbehörde gewandt, Recht bekommen und sei die XXXX hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutzvorschriften belehrt worden; er halte weiter seine Rechtsansicht aufrecht, dass die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 40 Abs 4 HDG unzulässig gewesen sei und auch durch den Wegfall der Entscheidung der DKS nicht wieder aufgelebt sei; nach § 40 Abs 6 HDG sei die Dienstenthebung nach der Einstellung der Strafverfahren durch die StA aufzuheben.

Weiters wies er darauf hin, dass Teile des übermittelten Schreibens vom 10.09.2021 nicht leserlich gewesen seien und er dazu keine Stellung nehmen könne. (Dazu ist auszuführen, dass dies richtig ist, aber dadurch keine Information verloren gegangen ist. Es wurde bei einseitig beschriebenen Blättern beim Scanvorgang im BVwG die durchscheinende Rückseite aufgrund eines technischen Fehlers ebenfalls mitgescannt.)

16. Mit Schriftsatz vom 21.09.2021 (eingelangt beim BVwG am 01.10.2021) wurden schließlich vom DA „ […] nachträglich beispielhaft einige Dokumente vorgelegt, wie aus Sicht des Kommandanten XXXX die Bereitschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Betriebsfriedens aussieht. Trotz Beteuerung des Beschwedeführers in der mündlichen Verhandlung die Hand zur Versöhnung auszustrecken, bringt er regelmäßig neue Schreiben beim Kommando XXXX ein.“

Beigelegt waren Schreiben des BF vom 28.08.2021, 29.08.2021 an die Kdt XXXX , die Antwort des Kdt XXXX vom 30.08.2021, die Reaktion des BF vom 14.09.2021, 15.09.2021 (2x), ein Stichtagsbescheid vom 04.08.2021 plus Übernahmebestätigung, eine Reaktion des BF darauf vom 20.09.2021 und wiederum die Reaktion des Kdt XXXX darauf vom 21.09.2021. Inhaltlich übt der BF Kritik an diversen Verfahrensschritten und Formulierungen des Kdt XXXX und zeigt Fehler auf. Der Kdt XXXX arbeitet offenbar an einer weiteren Disziplinaranzeige gegen den BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer und zur Organisationhierarchie

Der am XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier und führt den Dienstgrad Obstlt. Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der XXXX im XXXX , wo er seit 01.01.2017 als dienstältester Abteilungsleiter und XXXX auch stellvertretender Leiter ist. Er gibt selbst an, dass er, wenn er von etwas überzeugt ist, sich mit der ersten Ablehnung nicht „abspeisen“ lässt, sondern mit Nachdruck nach Lösungen suche und regelmäßig für seine Arbeitsleistung Belohnungen erhalten habe (VHS 7).

Sein unmittelbarer Vorgesetzter war Obst XXXX als Leiter des XXXX . Er selbst hat Obst XXXX während dessen Abwesenheit aufgrund einer Dienstzuteilung ein halbes Jahr als Leiter vertreten, danach wurde Obst XXXX von Obst XXXX , Obst XXXX , Obst XXXX , Obst XXXX und Obst XXXX vertreten, weil das vorgesetzte Kommando Spannungen zwischen den Kommandanten der XXXX bataillone und dem BF damit Rechnung tragen wollte. Diese ständigen rasch aufeinanderfolgenden Wechsel in der XXXX leitung und eine Organisationsreform führten zu Unsicherheiten bei der Belegschaft der Dienststelle und waren die beiden Abteilungsleiter die konstant bleibenden Ansprechpartner der Belegschaft (VHS 8, 11). Derzeit ist Obst XXXX wieder Leiter.

Der Leiter der XXXX war Bgdr Mag. XXXX , der später von ObstdG Mag. XXXX ersetzt wurde. Letzterer ist auch derzeit Leiter der XXXX .

Das Kommando der XXXX befindet sich in XXXX . Das XXXX befindet sich in XXXX .

Dem Leiter der XXXX war der Kommandant des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) bzw nach einer Reform das Kommando Streitkräfte (KdoSK) unter der Führung von GenLt XXXX , der Chef des Generalstabes und die Bundesministerin für Landesverteidigung übergeordnet. Für Disziplinarsachen ist im BMLV, im Namen der Ministerin, der Abteilungsleiter der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (DiszBW) zuständig und approbationsbefugt (vgl zur Aufteilung der Zuständigkeit als Disziplinarvorgesetzte § 13 HDG).

 

1.2. Zum Sachverhalt

Gegen den BF liegen bis dato fünf Disziplinaranzeigen mit jeweils mehreren Sachverhalten vor, die in den vorgelegten Schriftstücken, mit Ausnahme jener vom 06.03.2019, teilweise auch als Nachtragsanzeigen tituliert wurden. Im Folgenden werden diese aus Gründen der Übersichtlichkeit als Anzeigen 1 bis 5 bezeichnet:

 1. Anzeige vom 06.03.2019 die durch den Nachtrag vom 23.04.2019 ergänzt wurde

 2. Anzeige vom 13.11.2019

 3. Anzeige vom 02.07.2020

 4. Anzeige vom 15.03.2021

 5. Anzeige vom 31.05.2021

Die unten angeführten Punkte verweisen auf den jeweiligen Sachverhalt in der Disziplinaranzeige, wobei des Öfteren unter einem nummerierten Sachverhalt mehrere behauptete Dienstpflichtverletzungen/Sachverhalte genannt und auf Beilagen verwiesen wurde die für das Verständnis der vorgeworfenen Sachverhalte unabdingbar sind, weil diese in den Anzeigen und auch im angefochtenen Dienstenthebungsbeschluss nur unzureichend dargestellt wurden.

 

Zu den Vorwürfen der 1. Anzeige steht vorläufig fest:

1.) (Sachverhalt 1) Der BF hat sich beim gemeinsamen Vorgesetzen Obst XXXX dafür eingesetzt, dass dieser dem Olt Mag. XXXX genehmigte, für sein berufsbegleitendes „Bachelorstudium der Elektronik und Wirtschaft“ an der FH Technikum WIEN, Lehrveranstaltungen zu besuchen und dafür Mehrdienstleistungen zu verrechnen, obwohl die diesbezüglichen Anträge von der Leitung der XXXX im März 2016 als nicht notwendig beurteilt wurden und seitens der für Ausbildung und Personalwesen zuständigen Stellen im BMLV klar kommuniziert wurde, dass diese keinen Zusammenhang zu den dienstlichen Aufgaben des Hptm Mag. XXXX sehen und daher diese Ausbildung nicht unterstützen.

Der BF bestreitet, dass ihm die negative Stellungnahme des Kdo XXXX bekannt gewesen sei, räumt aber ein die Ablehnung des BMLV gekannt zu haben. Er rechtfertigt sein Vorgehen damit, die Willensäußerung der vorgesetzten Stellen so ausgelegt zu haben, dass diese nur eine Unterstützung der gesamten Ausbildung (aufgrund des Wirtschaftsteils) ablehnen würden und für Lehrveranstaltungen die mit Elektronik (und damit mit dem dienstlichen Aufgabengebiet des Hptm Mag. XXXX ) im Zusammenhang standen) eine Genehmigungsmöglichkeit gegeben gewesen sei. Er hat dies so auch dem Hptm Mag. XXXX kommuniziert. In der Folge hat der BF seit September 2016, im Auftrag von Obst XXXX Überstunden für die von Hptm Mag. XXXX besuchten und ihm vorgelegten Ausbildungen (in der Regel Donnerstag von 1545-2200 Uhr und Freitag von 1530-2200) angefordert und so wie Obst XXXX selbst und eine Reihe anderer, als dessen Vertreter (konkret von Februar 2018 bis Mai 2018) die von Hptm Mag. XXXX vorgelegten Mehrdienstleistungen für den Besuch von Lehrveranstaltungen genehmigt.

Die BDB führt dazu an, dass gemäß Erlass des BMLV vom 30.06.2017, VBl I Nr. 53/2017 ua. und aufgrund der ablehnenden Äußerungen der zuständigen Stellen, zu keiner Zeit und in keiner denkmöglichen Variante, der Leiter des XXXX an der XXXX oder einer seiner Abteilungsleiter, die Kompetenz für die Entscheidung einer dienstlichen Unterstützung einer (privaten) akademischen Ausbildung eines Mitarbeiters in Form von Mehrdienstleistungen zukomme.

Dem Erlass vom 03.12.2010 „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmung“, GZ S93760/60-AusbB/2010, (durch den DA nach der Verhandlung vorgelegt) ist zu entnehmen, dass die dienstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten nur nach Genehmigung des Ltr XXXX erfolgen und nicht weiterdelegiert werden darf, weiters seien die von der PersFü für universitäre Aus- und Weiterbildung verfügten Bestimmungen zu berücksichtigen und werde der Ausbildungsplanungsprozess zentral durch die AusbB gesteuert. Entgegen der Ansicht des BF ist diese Weisung zu berücksichtigen, weil sie durch den Vorhalt des DA in das Verfahren eingeflossen ist (die BDB hat von einem Erlass vom 30.06.2017 ua gesprochen – Seite 31) und das BVwG muss aufgrund der Sach- und Rechtslage zu seinem Entscheidungszeitpunkt entscheiden. Spätestens mit dem Einleitungsbeschluss muss präzise feststehen gegen welche konkrete Weisung der BF verstoßen habe soll und nicht schon im Dienstenthebungsverfahren, wo eine Beschreibung in groben Umrissen ausreicht (VwGH vom 20.11.2008, 2007/09/0154 mwH).

Wenngleich diesbezüglich der Hauptvorwurf dem Vorgesetzten des BF, Obst XXXX zu machen ist - der die Überstundenanordnung für die Zwecke dieser Ausbildung grundsätzlich, genehmigt hat und der BF dessen Weisung sodann befolgen musste - kann der BF den Verdacht, er habe mit der von ihm gewählten Vorgehensweise zumindest gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG verstoßen, nicht entkräften. Aus den Aussagen des Hptm Mag. XXXX geht klar hervor, dass die Initiative dafür, vom BF ausgegangen ist. Obwohl die Fachabteilungen der Zentralstelle (BMLV/PersB und BMLV/AusbA) die dienstliche Notwendigkeit dieser Ausbildung, angesichts der schon abgeschlossenen Werkmeister-Ausbildung „Elektrotechnik“, als nicht gegeben sahen und deren Unterstützung ablehnten, hat der BF einen Weg gesucht diese doch zu ermöglichen. Dabei besteht der Verdacht, dass er die Weisungslage nicht gewissenhaft geprüft, die Willensäußerungen der Fachabteilungen fehlinterpretiert und Obst XXXX falsch beraten habe, was keine treue Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben darstellen würde. Dass der BF und Obst XXXX davon überzeugt waren, dass eine Notwendigkeit dafür vorlag, ist bei der Beurteilung der Schwere der Schuld erst im Disziplinarverfahren zu beurteilen. Wie konkret er diese Mitarbeiterförderungsmaßnahme dem Kdt der XXXX tatsächlich zur Kenntnis brachte (er behauptet in Form der Meldung über das Mitarbeitergespräch, VHS 7) und damit diesem ermöglicht hätte, diese frühzeitig zu verbieten, und ob er vor dem Vorschlag an Obst XXXX auch den „Rechtskundigen“ eingebunden hat (wie Hptm Mag. XXXX in seiner Stellungnahme vom 12.02.2019 angab), wird noch zu klären sein. Fakt ist, dass eine Genehmigung des Ltr XXXX nicht vorlag. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen Hptm Mag. XXXX kann an diesem Verdacht nichts ändern und ist im diesbezüglichen Erkenntnis des BVwG W170 224078-1/3E (Seite 7 unten) sogar ausgeführt, dass diese Vorgehensweise (gemeint die Abrechnung von Vorlesungen als Mehrdienstleistung) allenfalls den Vorgesetzten des Hptm Mag. XXXX anzulasten sei, wozu auch der BF gehörte.

Die Einstellung des Strafverfahrens diesbezüglich, kann den Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 und § 44 BDG ebenso nicht entkräften, weil die Voraussetzungen der strafrechtlichen Tatbestände des §§ 302 und 146 StGB andere sind als jene des Dienstrechts.

2.) (Sachverhalt 1) Zur in dieser Disziplinaranzeige (Seite 8 oben) angeführten Nichtbefolgung einer Weisung des Obst XXXX , am 21.01.2019 (einem Montag nach seinem Erholungsurlaub des BF) bereits um 0730 Uhr zum Dienst zu erscheinen (und seinem Eintreffen erst um 0845 Uhr), was zur Verzögerung einer Ausbildung zu Projekt G XXXX geführt habe, enthält der Dienstenthebungsbeschluss keine Ausführungen. In der 1. Disziplinaranzeige, Beilage 3 auf Seite 77 liegt allerdings ein Screenshot vom Mobiltelefon des Olt XXXX ein, wo dem BF neben anderem mitgeteilt wird, dass er sich am 21.01.2019 (Tag der Einweisung in den Einsatzraum G XXXX ) um 0730 Uhr bei Obst XXXX melden solle und findet sich auf der Beilage 1, Seite 1 ein Hinweis darauf, dem zu entnehmen ist, dass der BF davor im Erholungsurlaub war und das Whats-App noch im Urlaub gesendet wurde. Wörtlich heißt es in dieser Nachricht: „[…] Weiters soll ich dir ausrichten, dass deine MDL-Anforderung für 21.1. ab 0500 nicht genehmigt wurde und du sollst dich am 21.1. um 0730 bei Obst XXXX melden. Liebe Grüße“

Nachdem der BF – in seiner dienstfreien Zeit - darauf reagiert hat, wusste er von dem Auftrag des Obst XXXX und besteht somit, trotz der Formulierung „du sollst“ der Verdacht, dass er diesbezüglich dessen Weisung (§ 44 BDG), ausgerichtet durch Olt XXXX um 0730 Uhr zum Dienst zu erscheinen, nicht nachgekommen ist. Gemäß § 7 Abs 1 2. Satz ADV sind Befehle nicht buchstäblich zu befolgen, sondern ihrer erkennbaren Absicht nach.

3.) (Sachverhalt 2) Im Zusammenhang mit G XXXX wird dem BF auch vorgeworfen, er habe das „Geschäftsstück Ausbildungskooperation G XXXX “ am 13.11.2018 als stv Leiter genehmigt, obwohl er seit 29.10.2018 im Bereich der Zentralstelle dienstverwendet wurde und dies ungerechtfertigt erfolgt sei. Er habe eine Änderung des Sachbearbeiters durchgeführt und danach das Geschäftsstück in den Arbeitskorb des Ltr XXXX , Obst XXXX , verschoben. Im Anschluss habe er das ggstdl Geschäftsstück wieder aus dem Arbeitskorb des Ltr XXXX entnommen, um es als stv Leiter zu genehmigen. Er habe also trotz Zuteilung zu einer anderen Dienststelle den Akt in Vertretung des Leiters seiner Dienststelle genehmigt, anstatt diesen Akt nur zu bearbeiten und dem Leiter der Dienststelle zur Genehmigung vorzulegen.

Der BF rechtfertigt die Genehmigung damit, dass er als designierter Kontingentskommandant trotz der Zuteilung in die Zentralstelle weiter für dieses Projekt verantwortlich gewesen sei und hat dies durch ein Übergabeprotokoll untermauert, dass von ihm, Hptm Mag. XXXX und dem damaligen Leiter des XXXX Obst XXXX unterschrieben und wo dezidiert angeführt ist, dass trotz seiner Dienstzuteilung von 29.10.-31.12.2018 ua die „Entsendung von und nach G XXXX (MTT-Ausbildung)“ auf Befehl des Bgdr Mag. XXXX weiter durch ihn (den BF) zu erfolgen habe (OZ 5). Der Akt selber betreffe einen Zeitraum (21.01.-25.01.2019), in dem Obst XXXX nicht mehr Leiter gewesen und auch kein Nachfolger noch bestimmt gewesen sei. Der Kdt XXXX Bgdr Mag. XXXX sei am 01.04.2019 (Anmerkung BVwG: nach der Disziplinaranzeige) die Mehrdienstleistungsanforderung „im vollen Wissen“, dass er den Akt genehmigt habe, mit ihm durchgegangen und habe dazu die Mehrdienstleistungen (MDL) noch einmal angeordnet.

Damit hat der BF den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG in diesem Punkt nicht ausgeräumt, weil dies zwar erklärt, warum er den Akt bearbeitet hat und dass er dafür MDL nachträglich genehmigt bekam, aber nicht warum er ihn „i.V.“ für den XXXX leiter (zu diesem Zeitpunkt: Obst XXXX ) genehmigt hat. Ob Obst XXXX abwesend war und eine Dringlichkeit zur Genehmigung bereits am 13.11.2018 durch den BF als designierten Kontingentskommandanten bestand, wird im weiteren Verfahren ebenso zu klären sein, wie ob der BF dies annehmen durfte im Rahmen der Klärung der Schuldfrage.

Die Einstellung des Strafverfahrens diesbezüglich, kann den Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 auch in diesem Punkt nicht entkräften, weil die Voraussetzungen der strafrechtlichen Tatbestände des § 302 StGB andere sind als jene des Dienstrechts.

4.) (Sachverhalt 2) Im Oktober 2018 soll der BF in einer Kaderfortbildung, dass unmittelbar vorgesetzte KdoLaSK „unsachgemäß und haltlos“ kritisiert haben, dass dieses nicht in der Lage sei, die für die Ausbildung relevanten Anträge zeitnah und rechtzeitig zu bearbeiten. Konkret hat er auf einer Folie, nachdem er die nicht bearbeiteten Anträge aufgelistet hatte, angeführt: „Diese Mängel des Kdo/LaSK können wir leider nur schwer ändern, aber besser ist, wir schauen uns zuerst einmal selber in den Spiegel.“ (1. Anzeige/Blg 13).

Dazu ist festzustellen, dass diese Aussage bei objektiver Betrachtung, keine Verletzung der menschlichen Würde darstellt und keinen den Rahmen der sachlichen Kritik (sei sie nun inhaltlich richtig oder nicht) sprengenden Inhalt halt, sondern eine zulässige Meinungsäußerung ist. Ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (§ 43a BDG) ist nicht erkennbar (vgl VwGH 28.07.2000, 97/09/0106.)

5.) (Sachverhalt 2) Am 19.11.2018 um 0554 Uhr versandte der BF – der zu diesem Zeitpunkt in der Zentralstelle dienstzugeteilt war – eine E-Mail an 30 Personen seiner Stammdienststelle in denen er zu den Gerüchten um eine Auflösung des XXXX und eine Aufteilung an die XXXX bataillone Stellung nahm, nachdem ein Vertreter des XXXX bei einer Besprechung zu Reformen hinausgeschickt worden war. Er bezeichnete darin Obst XXXX und Obst XXXX als „Lügner“ (dazu unten Pkt 6) und behauptete, dass Obst XXXX das gewusst und sogar den Auftrag dazu von GenLt XXXX gehabt hätte. Zu Letzterem führte er noch an, dass dieser ab April 2019 nichts mehr zu sagen haben werde (Mailtext in OZ 7).

Folge dieses Mails war ein Auftrag an den Ltr XXXX vom KdtLaSK GenLt XXXX gegen den BF zu diesen Punkten ein Disziplinarverfahren einzuleiten und dessen Eignung für Kommandantenfunktionen zu überprüfen, weil es zunehmend zu Spannungen zwischen diesem und den XXXX offizieren des KdoLaSK komme.

Der BF bestritt nicht, das Mail aus der Emotion heraus geschrieben zu haben, bei GenLt XXXX habe er sich entschuldigt, zu seinen Aussagen bezüglich der beiden XXXX bataillons-Kdt Obst XXXX und Obst XXXX stehe er, diese hätten nicht immer die Wahrheit gesagt, was er auch beweisen könne (VHS 9).

Die Aussage, dass GenLt XXXX ab April 2019 nichts mehr zu sagen haben werde und Obst XXXX den Auftrag zur Auflösung gehabt habe, ist als freie Meinungsäußerung im zulässigen Rahmen zu qualifizieren, sie verletzt nicht die menschliche Würde der Betroffenen und erfüllt daher keinen disziplinären Tatbestand (vgl oben).

6.) (Sachverhalt 2) Die Aussage im E-Mail vom 19.11.2018 (Hervorhebung durch BVwG), namentlich genannte Offiziere würden „ … immer von der Ehrlichkeit in der Waffengattung […] reden und dann bei so etwas dabei [sein], ist wohl selbstredend für diese Lügner …“ gegenüber nahezu der gesamten Belegschaft einer Organisationeinheit die mit eben diesen zusammenarbeiten soll, überschreitet hingegen die Grenze der Pflichtwidrigkeit, weil sie sich nicht auf eine sachliche Kritik an Inhalten/Aussagen beschränkt, sondern den Offizieren Obst XXXX und Obst XXXX eine verächtliche Gesinnung unterstellt und damit die menschliche Würde der Genannten verletzt. Das damit der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört wird (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und zwar ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe ist evident (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024, 16.10.2008, 2007/09/0182). Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Diesbezüglich liegt daher der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43a BDG vor.

7.) (Sachverhalt 3) Der BF hat als Vorgesetzter bezüglich einer avisierten Dienstzuteilung von Oberst XXXX Abfragen im PERSIS (Personalinformationssystem), am 13.06.2018 und 15.06.2018 betreffend die Anzeigeformate „Dienstrecht und Einteilung“, „Laufbahn“, sowie „Dienstrechts- und Besoldungslaufbahn“ durch Vzlt XXXX vornehmen lassen, um die fachliche Qualifikation des Obst XXXX zu überprüfen. Die belangte Behörde sieht darin den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG begründet, weil kein dienstliches Erfordernis für diese Abfrage bestanden habe.

Der BF hat in der Verhandlung dazu sinngemäß angegeben, dass er zum damaligen Zeitpunkt mit der Führung betraut gewesen wäre. Obst XXXX sei als sein Nachfolger vorgesehen gewesen. Nachdem in der Arbeitsplatzbeschreibung neben der Leitung auch XXXX offizier ( XXXX ) angeführt sei, habe er überprüfen wollen, ob Obst XXXX für gewisse Ausbildungen die erforderlichen Berechtigungen aufweise, um ihn bei der Übergabe darauf hinzuweisen, dass er (Obst XXXX ) gewisse Themen nicht ausbilden dürfe. Was er (der BF) dann auch gemacht habe.

Wenngleich der DA dazu in der Verhandlung angeführt hat, dass dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle nicht zukomme, die Qualifikation noch einmal zu überprüfen, ist in diesem Punkt die Verantwortung des BF schlüssig und kann nicht erkannt werden, warum eine diesbezügliche Überprüfung nicht zulässig gewesen sein und der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen sollte. Im Gegenteil, hatte der BF seinen künftigen Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs 1 BDG), nachdem dieser nach der Arbeitsplatzbeschreibung nachweislich auszubilden hatte und auch ausgebildet hat (VHS 12 und die dort angeführten Beilagen), wodurch das dienstliche Erfordernis gegeben war. Anzumerken ist, dass auch die StA die diesbezügliche Anzeige eingestellt hat.

8.) (Sachverhalt 4 und Nachtrag) Der BF hat als Verantwortlicher und damals zeitgleich Ltr des XXXX für die Ausbildung von 07.05.2018-25.05.2018 ( XXXX ) und von 17.09.2018-21.09.2018 (Typenschulung XXXX ) im Raum XXXX und XXXX den dort eingesetzten Ausbildern: Vzlt XXXX , OStv XXXX und OStv XXXX trotz Unrichtigkeit der von diesen geführten Ausbildungsjournalen und Hinweis durch Olt XXXX (der die Mehrdienstleistungen [MDL] als Kursteilnehmer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ausgewiesen hat) auf deren Unrichtigkeit, deren vorgelegte Mehrdienstleistungen als sachlich richtig bestätigt und bei der Typenschulung im Sept 2018, wo er selbst Kurskommandant war, auch selbst so verrechnete, obwohl diese mit den tatsächlichen durchgeführten Ausbildungen nicht übereinstimmten (1. Anzeige Nachtrag/Blg 2-4)

 

Zu den Vorwürfen der 2. Anzeige steht vorläufig fest:

9.) (Sachverhalt II/1/1) Der BF hat als Lehrgangskommandant und damals zeitgleich Ltr des XXXX für die Ausbildung von 04.06.2018-27.07.2018 im Raum XXXX ( XXXX ) den dort eingesetzten Ausbildern: Vzlt XXXX , OStv XXXX und OStv XXXX , trotz Unrichtigkeit der von diesen geführten Ausbildungsjournalen und Hinweis durch Olt XXXX (der die MDL den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend geführt hat) auf deren Unrichtigkeit, deren vorgelegte MDL als sachlich richtig bestätigt (2. Anzeige/Blg5-13).

Der BF gab zur MDL-Gebarung (Punkte 8 und 9) im Wesentlichen an, dass die Stunden der Ausbilder von jenen der Kursteilnehmer abweichen könnten und der vorzeitige Abbruch einer Außenausbildung nicht bedeute, dass alle Ausbilder gleichzeitig Dienstschluss machen könnten, diese hätten neben der Dienstaufsicht diverse andere Aufgaben gehabt (Vorschriftenbearbeitung, Lerngruppenbeaufsichtigung etc.). Er selbst habe auf Grund seiner Arbeitsauslastung nur einmal pro Woche Zeit für eine Dienstaufsicht vor Ort gehabt. Die unrichtige Führung der Ausbildungsjournale sei ihm nicht bekannt gewesen, er habe nur Stichproben machen können, er sei überlastet gewesen. Den Vorwürfen sei er nachgegangen und seien die Ausführungen der Unteroffiziere für ihn glaubhaft gewesen (VHS 8 und NS BF vom 06.08.2019).

Damit kann er den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG, § 45 Abs 1 BDG nicht ausräumen, weil der Verdacht bestehen bleibt, dass ihm die gleichförmige und unrichtigte Führung der Ausbildungsjournale mit dem Dienstplan, aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht aufgefallen ist (vgl dazu die Niederschrift des Vzlt XXXX vom 21.10.2019, 2. Anzeige/Blg6) bzw wo er selbst teilgenommen hat, dies sogar wusste. Dass die StA das Verfahren wegen § 302 und § 146 StGB eingestellt hat, ändert daran nichts, weil sich der strafrechtliche Tatbestand vom dienstrechtlichen unterscheidet.

10.) (Sachverhalt II/1/2) Der BF, der zu diesem Zeitpunkt XXXX zugeteilt war, hat am 03.04.2019 im ELAK – nach den Ausführungen des Disziplinarvorgesetzten ohne dienstliche Notwendigkeit - auf die MDL-Anordnung vom 27.03.2019 für Hptm XXXX zugegriffen und diese sodann mittels E-Mail an fünf Bedienstete der Dienststelle versendet. Der Zugriff und die Versendung sind durch entsprechende Urkunden im Akt belegt (2. Anzeige/Blg14).

Der BF (2. Anzeige/Blg15) führte dazu an, er sei von Bediensteten gefragt worden, wie das nun mit der Anforderung von MDL wäre, weil es mehrere Varianten gegeben habe, einen Verstoß gegen den Datenschutz könne er nicht erkennen. Damit kann er den Verdacht eines Verstoßes gegen den Datenschutz und damit gegen § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG – beim Vorliegen entsprechender Weisungen zum „Need-to-know-Prinzip“ allenfalls auch nach § 44 BDG - nicht entkräften, weil er diese Fragen auch durch Vorlage einer nicht personalisierten Anordnung hätte beantworten können. Dass die StA das Verfahren diesbezüglich eingestellt hat, ändert daran nichts, weil die Tatbestandsvoraussetzungen im Strafverfahren zu § 302 StGB andere sind als im Disziplinarverfahren.

11.) (Sachverhalt II/1/3) Der BF, der zu diesem Zeitpunkt der XXXX zugeteilt war, hat am 03.04.2019 im ELAK – nach den Ausführungen des Disziplinarvorgesetzten ohne dienstliche Notwendigkeit – auf einen Belohnungsantrag des Obst XXXX , betreffend Vzlt XXXX zugegriffen.

Der BF führt demgegenüber zusammengefasst aus, dass er aufgrund der Zugehörigkeit des Vzlt XXXX gemäß Organisationsplan auf einen Arbeitsplatz seiner Abteilung XXXX , sehr wohl eine Zuständigkeit zum Zugriff für ihn gegeben habe. Er habe die Beantragung einer Belohnung, die üblicherweise im August erfolgen würde, für verfrüht gehalten.

Vor dem Hintergrund, dass laut dem Belohnungsantrag (2. Anzeige/Blg 5) Vzlt XXXX seit fünf Jahren in der Versorgungsgruppe als Sachbearbeiter eingesetzt war und damit eben nicht mehr beim BF, kann der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegen § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG – beim Vorliegen entsprechender Weisungen zum „Need-to-know-Prinzip“ allenfalls auch nach § 44 BDG – damit nicht entkräftet werden. Ergänzend ist dazu anzuführen, dass Vzlt XXXX bei der Aufdeckung der oa MDL-Abweichungen beteiligt war und angegeben hat, dass sich das Verhalten des BF seit seiner Aussage vor der Militärpolizei am 30.01.2019 ihm gegenüber ins Negative verändert habe (2. Anzeige/Blg 3).

Die schriftliche Anrede „Mahlzeit Hr. Bgdr XXXX “ um 1538 Uhr in der E-Mail betreffend den Belohnungsantrag (2. Anzeige/Blg 17) und die Kritik an der Belohnung mit den Worten „Sehr gewissenhaft kann vermutlich bei diesem Antrag, weder der Bedienstete, noch der Leiter XXXX gearbeitet haben, wenn der Bedienstete als Geheimschutzbeauftragter eingeteilt ist, jedoch nicht über die erforderlichen Überprüfungen Prüfbescheinigung und VSkl (Geheimschutzverpflichtung) verfügt und somit eigentlich gar nicht in der Kanzlei arbeiten dürfte (PERSIS etc) […]“, mag zwar respektlos sein, sie ist aber weder geeignet die menschliche Würde der Genannten zu verletzen und dadurch den Betriebsfrieden und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich zu gefährden noch ist die Kritik inhaltlich (unabhängig von ihrer Richtigkeit) unsachlich. Diesbezüglich kann daher kein Verdacht einer Pflichtverletzung vorliegen.

12.) (Sachverhalt II/2) Am Mittwoch den 24.07.2019, ca 1100 Uhr, erhielt der BF am TÜPl ALLENTSTEIG, Lager Kaufholz, durch den Kdt XXXX unter Beisein von ChdStb&StvKdt XXXX den Auftrag, sich mit ObstdIntD Mag. XXXX (der als rechtskundiger Offizier als Hilfsorgan den Kdt XXXX in den anhängigen Disziplinarverfahren unterstützte) noch in derselben Woche in Verbindung zu setzen.

Diesen Auftrag ist der BF nicht nachgekommen, sondern hat mit Schreiben vom Montag 29.07.2019 schriftlich direkt an Kdt XXXX (Bgdr Mag. XXXX ) gemeldet, dass er diesen Auftrag nicht nachkommen werde. Wörtlich führte er aus: „Ich beantrage eine eindeutige Klärung, wer jetzt das Verfahren führt. […] Der Status des ObstIntD Mag. XXXX in diesem Verfahren ist ebenfalls nicht klar, da dieser nicht zur Dienststelle XXXX gehört. Sollte dieser als Erhebungsbeauftragter eingeteilt worden sein, so wäre dies gem. den gesetzlichen Bestimmungen mir mitzuteilen. […] Der rechtliche Status des ObstdIntD Mag. XXXX ist mir nicht klar und wurde mir auch nicht schriftlich mitgeteilt, daher ist der Auftrag mich mit diesem in diesen Verfahren in Verbindung zusetzen obsolet, bis dieser Sachverhalt schriftlich geklärt ist“ (2. Anzeige/Beilage 20)

Bei objektiver Betrachtung ist der Inhalt dieser Meldung als Remonstration iSd § 44 Abs 3 BDG zu werten und hätte die Weisung bei zeitgerechter Erhebung schriftlich wiederholt werden müssen, um einen Befolgungsanspruch auszulösen. Der BF hat die Weisung aber nicht befolgt und seine ua rechtlichen Bedenken erst danach (am Montag der folgenden Woche) eingebracht. Eine rechtsgültige Remonstration liegt daher nicht vor. Es liegt daher der Verdacht eines Verstoßes gegen § 44 Abs 1 BDG vor.

Im selben Schreiben kündigt der BF an, er werde Bgdr Mag. XXXX wegen Verdacht des Amtsmissbrauches bei der StA anzeigen, weil ihm dieser die Akteneinsicht im Disziplinarverfahren verwehrt habe.

13.) (Sachverhalt II/3) Am 02.08.2019 hat der BF die angekündigte Strafanzeige bei der StA mit dem Briefkopf des XXXX der XXXX mit der GZ S91552/1- XXXX /2019 gegen seinen Vorgesetzten Bgdr Mag. XXXX eingebracht und als Ltr der XXXX unterzeichnet. Welche noch am selben Tag von der StA eingestellt wurde, weil keine Anfangsverdacht bestand (2. Anzeige/Blg 22).

Dadurch besteht der Verdacht der Verletzung der Meldepflicht nach § 53 Abs 1 BDG und der Nichteinhaltung des Dienstweges nach § 54 BDG, weil nach § 4 Abs 1 HDG ausschließlich der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen (das wären hier einer der dem Ltr XXXX übergeordneten Disziplinarvorgesetzten bis zum Abteilungsleiter der AbtDizBW für die Bundesministerin) zur Anzeige von von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen ermächtigt ist. Allerdings ist der § 53a BDG zu beachten, wonach dann, wenn der BF im guten Glauben eines begründeten Verdachtes eines Missbrauchs der Amtsgewalt diesen anzeigt (§ 302 StGB ist in der Aufzählung des § 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [BAK-G] enthalten), er keine dienstrechtlichen Nachteile (wozu die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Dienstenthebung nach ansicht des BVwG zweifellos zählt) daraus haben darf.

Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 53a BDG vorgelegen sind, wird vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses durch die BDB noch zu erheben (etwa durch Feststellung des konkreten Anzeigeiinhaltes und der Vorgeschichte) und zu begründen sein. „Guter Glaube“ bedeutet idZ, dass der BF, die von ihm gemeldeten Tatsachen aus wahrscheinlichen Gründen als korrekt erachten konnte (vgl dazu die Erläuterungen AB 1610 BlgNR 24 GP , abgedruckt in: Fellner, Beamtendienstrecht).

14.) (Sachverhalt II/3) Der BF hat zur Einvernahme bei der StA eine Dienstreise durchgeführt, die er beim damaligen Leiter XXXX , Obst XXXX , nicht gemeldet hat und die ihm daher auch nicht genehmigt wurde (2. Anzeige/Blg 21). Hier wird in der Anzeige von einem Aktenvermerk vom 05.08. (gemeint vmtl 2019) gesprochen, der Sachverhalt ist ansonsten aber unklar. Zwar ist einer Ladung zu einer Einvernahme bei der StA nachzukommen, wenn diese in der Dienstzeit stattfindet ist sie aber zweifellos zu melden. Der Verdacht einer Pflichtverletzung iSd § 51 Abs 1 BDG liegt vor.

 

Zu den Vorwürfen der 3. Anzeige (die von ObstdG Mag. XXXX , dem Nachfolger von Bgdr Mag. XXXX eingebracht wurde) steht vorläufig fest:

15.) (Sachverhalt 1) Der BF hat am 06.11.2019 gegen seinen Kollegen Mjr Mag. XXXX Strafanzeige an die StA XXXX ) wegen Verdacht des Betruges und/oder Amtsmissbrauch eingebracht (3. Anzeige/Blg 1). Er gab darin im Wesentlichen an, dass dieser mehrfach entgegen der von den jeweiligen XXXX erlassenen Geschäftsordnung Reiserechnungen im ESS-Programm genehmigt habe.

16.) (Sachverhalt 2) Der BF hat am 11.02.2020 Bgdr Mag. XXXX wegen des Verdachts der Üblen Nachrede (§ 111 StGB) bei der StA angezeigt (3. Anzeige/Blg 12). Er wirft ihm darin vor, wider besseren Wissens falsche Informationen über angebliche Straftaten betreffend einem Verfahren bei der Datenschutzbehörde bezüglich der Verbreitung einer Information an Obst XXXX , GZ XXXX ; PERSIS-Abfragen XXXX und Genehmigung eines Studiums von XXXX zu verbreiten.

17.) (Sachverhalt 3) Der BF hat am 18.02.2020 (ergänzt am 03.04.2020) gegen seinen Vorgesetzten Bgdr Mag. XXXX und ObstltdIntD Mag. XXXX (als dessen rechtskundiges Hilfsorgan) eine Strafanzeige bei der LPD XXXX wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt eingebracht. Er warf den beiden vor, diese hätten in konkret aufgezählten Fällen (Datenabfragen XXXX , XXXX , XXXX ; Nichtbefragung von Entlastungszeugen im Fall XXXX , Verzögerung von Aktenübermittlungen an das LPD, Nichtvorlage seiner Stellungnahmen), entlastende Beweise nicht ermittelt bzw vorgelegt und daher ungerechtfertigt Strafanzeige gegen ihn erstattet (3. Anzeige/Blg 2 und Blg 4).

18.) (Sachverhalt 4) Der BF hat zwei Tage später am 20.01.2020 gegen seinen Vorgesetzten Bgdr Mag. XXXX eine weitere Strafanzeige bei der STA ( XXXX ) wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt in mehreren Fällen eingebracht (Nichtverfolgung eines Amtsmissbrauches des Mjr XXXX durch die unerlaubte Genehmigung von Reiserechnungen; Nichtverfolgung eines Amtsmissbrauches des Obst XXXX durch die unrechtmäßigen Abänderung einer Weisung des Kommando Streitkräfte betreffend die Dienstzuteilug von vier Bediensteten zum Projekt G XXXX ; Nichtverfolgung des Gesetzesbruches des Obst XXXX , betreffend die Nichtdurchführung eines Mitarbeitergespräches im Jahr 2019 (3. Anzeige/Blg 3)

Zu den Punkten 15-18 sieht die anzeigende Dienstbehörde eine Verletzung des § 4 HDG iVm §§ 53, 43 Abs 1 und § 43a BDG und zudem einen Missbrauch seiner Meldepflicht nach § 9 ADV, weil er in diesen Punkten zuerst Anzeige bei der StA erstattet und sodann diverse Stellen von den Ermittlungsverfahren der StA mittels Mails in Kenntnis gesetzt und dabei „ehrenrührige Ableitungen“ getroffen und dienstrechtliche Konsequenzen für die von ihm angezeigten Personen gefordert habe (3. Anzeige/Blg 5-11.)

Der BF vertritt die Ansicht, dass es sich bei der „Üblen Nachrede“ um kein von Amts wegen zu verfolgendes Delikt, sondern um ein Ermächtigungsdelikt handle, er daher zur Anzeige berechtigt gewesen wäre (VHS 12).

Der BF hat zu den Anzeigen betreffend Amtsmissbrauch XXXX angegeben, er hätte seine Verdachtsgründe dem XXXX leiter ObstltdG XXXX gemeldet und habe auch Urgenzen geschrieben. Da er keine Antwort bekommen habe, habe er Anzeige erstattet (VHS 10). Zu XXXX und XXXX seien ihm die Anzeigen bei der Einvernahme empfohlen worden, weil er dort geschildert habe, dass entlastende Beweise durch diese nicht erhoben worden seien (VHS 11).

Dadurch, dass der BF selbst angezeigt hat, besteht der Verdacht der Verletzung der Meldepflicht nach § 53 Abs 1 BDG und der Nichteinhaltung des Dienstweges nach § 54 BDG, weil nach § 4 Abs 1 HDG ausschließlich der jeweilige Disziplinarvorgesetzte des jeweiligen Verdächtigen zur Anzeige berechtigt war. Auch hier ist § 53a BDG zu beachten, wonach dann, wenn der BF im guten Glauben eines begründeten Verdachtes eines Missbrauchs der Amtsgewalt gehandelt hat, er keine dienstrechtlichen Nachteile (wozu die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Dienstenthebung nach ansicht des BVwG zweifellos zählt) haben darf. Um insbesondere die Gutgläubigkeit beurteilen zu können sind noch weitere Ermittlungen zur Vorgeschichte erforderlich und insbesondere noch festzustellen, welche objektiven Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch der BF hatte.

Eine Anzeige wegen „Übler Nachrede“ betreffend eines Sachverhalts im dienstlichen Kontext begründet zwar keinen Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 53 Abs 1 BDG, eine Meldepflicht nach § 9 ADV besteht aber, da sich eine solche Anzeige auf die dienstliche Zusammenarbeit auswirkt und es sich damit um einen für den Dienst wichtigen Vorfall handelt. Der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43a BDG durch die Erhebung von Strafanzeigen ist ebenfalls begründet, weil diese Vorgehensweise zweifellos nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beiträgt, wenn dies leichtfertig erfolgt, selbst wenn es nicht um von Amts wegen zu verfolgende Delikte geht. Ob das der Fall war ist im Disziplinarverfahren festzustellen.

 

Zu den Vorwürfen der 4. Anzeige (eingebracht von ObstdG Mag. XXXX ) steht vorläufig fest:

19.) (Sachverhalt 1) Der BF hat seinem ehemalige Vorgesetzten Bgdr Mag. XXXX in einer ordentlichen Beschwerde vom 23.06.2020 vorgeworfen, er habe unwahre Ausagen über ihn bei der DiszBW, AusbA, KdoSK und XXXX bezüglich eines 2019 nicht geführten Mitarbeitergespräches getroffen und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43a, 44 und 45 BDG begangen.

Konkret geht es um die folgenden Aussagen:

 „Ordentliche Beschwerde über Bgdr Mag XXXX wegen Nichtdurchführung des MAG 2019 und Verbreitung von unwahren Aussagen darüber gem. §13 ADV Vorlage“ – siehe den Betreff der Beschwerde des [BF] auf Seite 1.

 „Ich, [der BF], beschwere mich (nach durchgeführter persönlicher Aussprache gem. §15 Abs.3 ADV mit dem Kdt XXXX mdFb am 22.06.2020) ordentlich gem. §12 ADV iVm §13 ADV über das Verhalten des Kdt XXXX XXXX , da dieser in der Weisung XXXX -AusbA/2020 (1) vom 05.03.2020 auf Seite 3 und 4 unwahre Aussagen vor Dritten über mich trifft und ich dadurch einen Nachteil (üble Nachrede) erleide.“ – siehe den letzten Absatz auf Seite 1.

 „Den Akt XXXX -AusbA/2020 (1) vom 05.03.2020, welcher die unwahren Aussagen des XXXX enthält, habe ich am 05.05.2020 in XXXX am Kdo XXXX in der Kanzlei des Kdt XXXX durch den Kdt XXXX ) im Beisein des ChdStb&stvKdt XXXX XXXX erhalten.“ – siehe den ersten Absatz auf Seite 2.

 „Mit Mail vom 08.05.2020 12:47 Uhr habe ich das Kdo XXXX darauf hingewiesen, dass Bgdr Mag. XXXX unwahre Aussagen vor Dritten trifft, welche inhaltlich falsch sind. Im Original lautete die Aussage aus dem Mail wie folgt: ??Die Aussage des Bgdr Mag. XXXX ist nicht auf Tatsachen beruhend. Im Gegenteil sind diese Behauptungen mit Nichts zu belegen und sind eine reine Behauptung. Im Gegenteil wäre zu beurteilen, ob durch diese Behauptung nicht das Ansehen [des BF] im Sinne einer ? üblen Nachrede? im Groben Maße gegenüber außenstehenden ?Dritten? Personen im ÖBH (DiszBW; AusbA; KdoSK/DiszBW; XXXX ) in Mitleidenschaft gezogen worden ist??“ – siehe den zweiten Absatz auf Seite 2.

 „Im Akt XXXX -AusbA/2020 (1) vom 05.03.2020 behauptet Bgdr Mag. XXXX (dieser ist der Sachbearbeiter des Aktes) ??So u.a. auch bei der zitierten Besprechung am 24.07.2019 am TüPL A. Aufgrund der besonderen Situation wurden diese Besprechungen direkt mit dem Kdt XXXX durchgeführt, damit die Information aus erster Hand erfolgt. Die Inhalte entsprachen grundsätzlich sogar den Anfordernissen eines MAG, ohne den formalen Aspekt zu betrachten??“ – siehe den letzten Absatz auf Seite 2.

 „Die formalen und inhaltlichen Aspekte eines Mitarbeitergespräches für Beamte sind im §45a BDG geregelt. Die Besprechung am 24.07.2019 entspricht nicht einmal in Ansätzen weder den formalen noch den inhaltlichen Kriterien des §45a BDG, folglich die Aussage des Bgdr Mag. XXXX unrichtig ist.“ – siehe den ersten Absatz auf Seite 3.

 „Dass Bgdr Mag. XXXX nie ein Mitarbeitergespräch mit [dem BF] geführt hat bzw. vorhatte und somit bei Dritten vorsätzlich und nachweislich falsche Aussagen über die Zusammenarbeit mit [dem BF] trifft, belegt die Mitschrift des ObstltdG Mag(FH) PhD XXXX welche wie folgt ausführt: ??MAG NET 10sept19 (nächster XXXX )??? Hier wird eindeutig wieder auf den nächsten XXXX leiter verwiesen und ein Termin erst nach September 2019 avisiert.“ – siehe den sechsten Absatz auf Seite 6.

 „Durch diese Vorgehensweise des Bgdr Mag. XXXX wurde mir mein Recht auf mein gesetzlich vorgeschriebenes jährliches Mitarbeitergespräch entzogen. Im Kalenderjahr 2019 wurde kein formell und/oder inhaltlich gesetzeskonforme Mitarbeitergespräch durchgeführt.“ – siehe den achten Absatz auf Seite 6.

 „Die unwahre Darstellung des Bgdr Mag XXXX im Akt XXXX -AusbA/2020 (1) vom 05.03.2020 vor Dritten (anzuführen) führt dazu, dass Angehörige dieser Dienststellen glauben, dass ich entweder gelogen habe, da ich die ?inhaltlichen persönlichen Ziele? nicht erkannt habe. Dies führt zu einer üblen Nachrede gegenüber meiner Person.“ – siehe den letzten Absatz auf Seite 6.

 „Ich erwarte mir, dass diese unwahren Aussagen des Bgdr Mag. XXXX bei den betroffenen Stellen (Verteiler des Aktes) durch die nun zuständige Behörde richtiggestellt werden, damit in weiterer Folge mein guter Ruf wiederhergestellt werden kann.“ – siehe den zweiten Absatz auf Seite 7.

 „Mag. XXXX , Bgdr derzeit AusbA/BMLV Verdacht der Falschaussage im Akt XXXX -AusbA/2020 (1) Verdacht der Dienstpflichtverletzung Meldung“ – siehe den Betreff auf Seite 7.

 „In diesem Akt trifft Bgdr Mag. XXXX wissentlich falsche Aussagen vor Dritten (DiszBW; AusbA; KdoSK/DiszBW; XXXX ), obwohl er hier zur Wahrheit verpflichtet ist, da derzeit gem. DiszBW/BMLV kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Dies ergibt den begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung.“ – siehe den dritten Absatz auf Seite 8.

 „Das Wort ?AUSSCHLIESSLICH? lässt hier keinen Handlungsspielraum zu. Wenn Bgdr Mag XXXX nun behauptet, dies wären Mitarbeitergespräche gewesen, hat Genannter eindeutig gegen das Gesetz (hier BDG §45a Abs. 3) verstoßen und den Sinn nicht richtig erfasst.“ – siehe den zehnten Absatz auf Seite 9.

 „Bgdr Mag. XXXX hat somit gegen sämtliche Bestimmungen des §45a BDG verstoßen. Nun in einem offiziellen Dokument der AusbA/BMLV mit Verteiler an Dritte (DiszBW; AusbA; KdoSK/DiszBW; XXXX ) zu behaupten er hätte dies durchgeführt (??Die Inhalte entsprachen grundsätzlich sogar den Anfordernissen eines MAG, ohne den formalen Aspekt zu betrachten??) ist schlichtweg falsch.“ – siehe den letzten Absatz auf Seite 10.

 „Somit hat Bgdr Mag. XXXX vermutlich eine Dienstpflichtverletzung gem. §43 BDG Allgemeine Dienstpflichten, §43 a BDG Achtungsvoller Umgang, §44 BDG Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten und §45 BDG Dienstpflichten des Vorgesetzen und Dienststellenleiters begangen.“ – siehe den vierten Absatz auf Seite 11.

 „Im Gegenteil wäre zu beurteilen, ob durch diese Behauptung nicht das Ansehen [des BF] im Sinne einer ?üblen Nachrede? Im Groben Maße gegenüber außenstehenden ?Dritten? Personen im ÖBH (DiszBW; AusbA; KdoSK/DiszBW; XXXX ) in Mitleidenschaft gezogen wurde.“ – siehe den letzten Absatz auf Seite 11.

Nachdem die DiszBW der Beschwerde nur teilweise Berechtigung zuerkannt hatte (4. Anzeige/Blg 34), sieht die anzeigende Disziplinarbehörde den Verdacht einer Verletzung des § 43a BDG begründet, weil der BF leichtfertig bewusst falsche Vorwürfe bzw Unterstellungen gegenüber seinem ehemaligen Vorgesetzten erhoben habe, was einem respektvollen und kameradschaftlichen Umgang abträchtlich sei (zitiert wurde dazu ein Erkenntnis des VwGH vom 28.01.1980, 3054/79).

Der BF hingegen vermeint aufgrund der gleichen Beschwerdeerledigung, dass durch die Bestätigung einiger seiner Beschwerdeangaben, nicht von leichtfertigen falschen Angaben gesprochen werden könne und damit der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG klar ausgeräumt sei.

Dem ist vor den Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerdeerledigung nicht zuzustimmen, weil dort angeführt ist, dass die Aussagen des Bgdr Mag. XXXX (Beschwerdebezogener) nicht falsch waren. Der Verdacht ist daher nicht ausgeräumt.

20.) (Sachverhalt 2) Am 12.10.2020 remonstrierte (4.Anzeige/Blg36) der zu diesem Zeitpunkt dienstenthobene BF gegen einen Kommunikationsbefehl des Kdt XXXX (ObstdG Mag. XXXX ) vom 06.10.2020 (im zugegangen am 12.10.2020) der nicht nur an ihn, sondern an rund 350 Bedienstete, ergangen war.

Der Befehl hat folgenden wesentlichen Inhalt (4. Anzeige/Blg 35, Hervorhebung durch BVwG):

„ […] Es wird daher seitens Kdt XXXX nachstehendes angeordnet:

1. Es ist durch keinen Angehörigen der XXXX über dienstliche Inhalte mit [dem BF] zu kommunizieren - Ausnahme siehe Punkt 3.

2. Es sind durch keinen Angehörigen der XXXX dienstliche GStk - egal über welches Medium (auch Hardcopy) – an [den BF] zu übermitteln - Ausnahme siehe Punkt 3.

3. Der für die Kommunikation und etwaige Übermittlung dienstlicher GStk an [den BF] zuständige Point of Contact ist der ChdStb bzw. dessen jeweils eingeteilter Vertreter.

4. Sämtliche Eingaben [des BF] haben über den zuständigen PoC und nicht über das XXXX zu erfolgen. Dies erfolgt in Entsprechung des § 40 Abs. 5 HDG 2014 und dient auch dem Herstellen und Aufrechterhaltens des Betriebsfriedens am XXXX . […]“

Der BF sah zusammengefasst seine rechtlichen Bedenken in einem Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen (§ 229 StGB – Urkundenunterdrückung, § 302 StGB – Amtsmissbrauch, § 111 StGB – Üble Nachrede) sowie eine Reihe von einfachgesetzlichen Bestimmungen (ua § 11 Abs 2 ADV – Einbringung von Wünschen, § 14 Abs 1 ADV – außerordentliche Beschwerden, § 53 Abs 1 und § 54 Abs 1 BDG – Meldepflichten und Dienstweg, das PVG).

Der Befehl wurde (ausführlich begründet) mit Schreiben des Kdt XXXX am 15.10.2020 schriftlich wiederholt (4. Anzeige/Blg 40).

Wesentlich sind darin die folgenden Ausführungen (Hervorhebung durch BVwG):

„4. Sie sind durch die vorläufige Dienstenthebung den Aufgaben und Pflichten Ihres Arbeitsplatzes (AbtLtr & XXXX ) entbunden, jedoch nicht von den allgemeinen Pflichten und Rechten des Beamten. Der für Sie mit gegenständlichem Befehl festgelegte grundsätzliche Dienstweg ist somit über das Kdo XXXX in Entsprechung des damaligen, noch immer gültigen Auftrages des vorgesetzten Kommandos und des § 40 HDG Abs. 5 HDG.

5. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass mit gegenständlichem Befehl Ihre Parteienrechte in diversen Vorgängen bei den jeweils zuständigen Behörden/Dienststellen (wie z.B. Ihr anhängiges Verfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde - vormals DKS/BMLV, Ihre persönliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, Ihr persönliches Anbringen bezüglich Amtshaftung an die Finanzprokuratur) nicht umfasst sind und umfasst sein können. Hier wurde Ihnen auch mehrmals (u.a. mit XXXX /2020 (7), XXXX /2020 (11), XXXX /RB/2020 (1)) mitgeteilt, dass Sie in diesen Vorgängen, so wie vorgesehen, direkt mit diesen Stellen kommunizieren können. Zusätzlich ist noch festzuhalten, dass abseits des Dienstweges vorgesehene Vorgänge (z.B. in der ADV Anliegen an die Standesvertretung) von gegenständlichem Befehl natürlich unberührt sind. […]

7. Der Befehl an die Bediensteten der XXXX (dies umfasst auch Ihre Person) bleibt aufrecht, […]“

Die Ansicht, dass der BF gegen den Befehl verstoßen habe, weil er das E-Mail mit seiner Remonstration vom 12.10.2021 nicht nur beim Kdo XXXX einbrachte (dessen stellvertretender Kommandant der ChdStb und angeordnete Point of Contact [PoC] Obst XXXX war), sondern die Mail auch an den Leiter XXXX und den Dienststellenausschuss versandte, ist verfehlt, weil aufgrund der Remonstration zum Zeitpunkt der Versendung des Mails noch kein Befolgungsanspruch bestand (vgl § 44 Abs 3 BDG).

Wann und wo sich der BF danach nicht an den Befehl gehalten habe, wie in der Anzeige behauptet (Seite 11) wird in dieser Anzeige nicht angeführt.

Ein Verdacht einer Pflichtverletzung (konkret § 44 BDG) kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden.

Allerdings unterstellt der BF in seiner Remonstration dem ObstdG Mag. XXXX , dass dieser wider besseren Wissens, diesen Befehl erlassen und dadurch die oben angeführten Straftatbestände erfüllt habe.

Er schloss dies aus dessen Kenntnis der Aufhebung des Dienstenthebungsbeschlusses der DKS (Unzuständigkeit des den Dienstenthebungsbeschluss erlassenden Senat 2) durch das BVwG am 15.07.2020, woraus er wiederum ableitete, dass damit auch die vorläufige Dienstenthebung vom 09.08.2018 aufgehoben worden sei. Fakt ist aber, dass diese mangels Entscheidung in der Sache durch einen zuständigen Senat der DKS (oder nunmehr BDB) nach wie vor, bis zur nunmehr bekämpften Entscheidung, aufrecht war. Das war dem BF auch bekannt, da er faktisch an einer Arbeitsleistung gehindert wurde.

Der Verdacht einer Verletzung des § 43a BDG liegt iZm mit Verdächtigungen der Begehung von Straftaten gegenüber Vorgesetzten nur vor, wenn diese ohne begründeten Anlass und leichtfertig erhoben werden (vgl VwGH 28.01.1980, 3054/79).

Aufgrund der weiten Formulierungen des Befehls und vor dem Hintergrund, dass § 40 Abs 5 HDG zwar festlegt, dass sich ein von dienstenthobener Soldat zu den von seinem Disziplinarvorgesetzten Zeiten zu melden hat, nicht jedoch, dass er generell Kommunikationsbeschränkungen unterworfen werden darf, die unter Umständen auch seine Verteidigungsrechte beschränken, kann im konkreten Fall nicht von einer anlasslosen und leichtfertig erhobenen Anschuldigung ausgegangen werden, zumal die Klarstellung erst durch die erste schriftliche Wiederholung am 15.10.2020 erfolgte.

21). (Sachverhalt 3) Im Zusammenhang mit dem oa Kommunikationsbefehl brachte der BF am 13.10.2020 eine ordentliche Beschwerde gegen ObstdG Mag. XXXX ein (4. Anzeige/Blg 39). Er sah darin zusammenfassend einen Verstoß gegen mehrere Gesetze, eine Beschneidung seiner Parteienrechte in diversen militärischen Verfahren und einen Verstoß gegen § 43a BDG - „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)“. Abschließend gab er noch an, dass es dzt nicht seine Absicht sei, ObstdG Mag. XXXX bei der StA anzuzeigen, sollte dessen Fehlverhalten ihm gegenüber nicht durch das KdoSK eingestellt werden, würde er diese Option leider ziehen müssen.

Dazu ist zunächst auf die Ausführungen zum Punkt 20 zu verweisen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, war die Klarstellung (4. Anzeige/Blg 20) noch nicht erfolgt und hat der BF die aus seiner Sicht vorliegenden Gründe ausführlich dargelegt. Wobei hier von einem Nichtjuristen wie dem BF, nicht gefordert werden kann, dass seine rechtlichen Beurteilungen zutreffend sind, solange sie nicht auf völlig substanzlosen Sachverhaltsannahmen gründen, was hier nicht der Fall ist.

Die bloße Ankündigung einer Anzeige bei der StA (sei es auch unter Umgehung des Dienstweges) kann noch keinen Verdacht einer Pflichtverletzung begründen, weil diese unter bestimmten Rahmenbedingungen zulässig ist (vgl etwa § 53a BDG oder die Ermächtigungsdelikte § 117 StGB, wozu auch die „Üble Nachrede“, § 111 StGB gehört).

Die Vorwürfe des BF, Obst XXXX betreffend, wonach dieser rechtswidrig Daten abgefragt und an unbeteiligte Dritte weitergegeben habe, wurden von der Datenschutzbehörde aufgrund einer Anzeige des BF vom 23.06.2020 untersucht und dem BF insofern Recht gegeben, dass dieser Informationen über mehrere anhängige Disziplinarverfahren, dritten Personen gegenüber unrechtmäßig (zu detailliert) offengelegt hat (15.02.2021, XXXX , (4. Anzeige/Blg 7 Seite 16). Diesbezüglich können daher keine Verdachtsgründe eines Verstoßes gegen § 43 Abs 1 oder § 43a BDG vorliegen.

22.) (Sachverhalt 4) Am 14.10.2020 hat der BF eine Meldung an BMLV/Recht, das XXXX und die Personalvertretung eingebracht, in der er eine „Datenpanne“ meldete. Personenbezogene Daten, ihn betreffend, seien an rund 350 Bedienstete der XXXX , unter anderem auch dem XXXX , mit einem als „EINGESCHRÄNKT“ klassifizierten Akt vom 06.10.2020 (die oa Kommunikationsweisung) verteilt worden. Für den Zugang zu „EINGESCHRÄNKT“ qualifizierten Daten sei eine jährliche Geheimschutzunterweisung erforderlich, welche am XXXX in den Jahren 2019 und 2020 durch den dortigen Geheimschutzbeauftragen Vzlt XXXX nicht stattgefunden habe, was bedeute, dass diese Informationen an Nichtbelehrte weitergegeben worden seien. Für die Kenntnis der Geheimschutzvorschrift sei die Kommandant/Dienststellenleiter verantwortlich, also ObstdG Mag. XXXX . Es bestehe der Verdacht, dass dieser gegen die Geheimschutzvorschriften (allenfalls auch gegen § 310 StGB/Amtsgeheimnis) verstoßen habe und selbst über keine gültige jährliche Geheimschutzbelehrung verfüge (4. Anzeige/Blg 42).

In der Disziplinaranzeige wurde demgegenüber ausgeführt, dass seit 22.12.2016 die jährliche Geheimschutzunterweisung auf einen Fünfjahresrythmus umgestellt worden sei (4. Anzeige/Blg 43), was dem BF auch bekannt sein müsste, weil er den diesbezüglichen Erlass geöffnet und gelesen habe (4. Anzeige/Blg 44) und selbst an der Unterweisung 2018 teilgenommen habe (4. Anzeige/Blg 45). Auch ObstdG Mag. XXXX verfüge über eine gültige Geheimschutzverpflichtung (gemeint: Berechtigung). Der genannte Akt sei auch nicht an 350 Bedienstete gegangen, sondern nur an die jeweiligen Kommandanten der Dienststellen. Weiters wurde dem BF eine Anzeige gegen Vzlt XXXX wegen Verletzung des Briefgeheimnisses an die StA vorgeworfen, die mittlerweile eingestellt worden sei.

Der BF führte dazu aus, dass aufgrund seiner Anzeige aus dem Jahr 2019 von der StA eine Ermittlungsverfahren gegen Vzlt XXXX eingeleitet worden, dass erst nach monatelangen Ermittlungen der StA im Jahr 2020 eingestellt worden sei. Da die StA nur aufgrund einer begründeten Anfangsverdachtes ein Ermittlungsverfahren führe, könne auch die Anzeigeerstattung nicht gegen § 43a BDG verstoßen.

Dazu ist festzustellen, dass es sich bei § 118 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses durch einen Beamten), um ein Ermächtigungsdelikt handelt und aufgrund der einzuholenden Ermächtigung, dieser Sachverhalt der Dienstbehörde schon seit längerem (allenfalls schon über die Verjährungsfrist von 6 Monaten hinaus) bekannt sein musste. Der Schluss des BF, dass immer dann, wenn aufgrund einer Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, kein Verstoß gegen § 43a BDG vorliegen könne, ist jedoch falsch, weil es auf den Wissenstand des anzeigenden Beamten (guter Glaube) ankommt und nicht auf jenen der aufgrund der Sachverhaltsangaben des Beamten zur Ermittlungen verpflichteten StA.

Weiters gab der BF an, dass er aufgrund der Nichtaktualisierung der Geheimschutzvorschrift seit 2017 bezüglich des 5-Jahres-Rhythmus einem Irrtum erlegen sei und nicht gewusst habe, dass sich ObstdG Mag. XXXX im Zuge seiner Verwendung im BMLV einer Geheimschutzunterweisung unterzogen habe. Er habe die XXXX -Schulung gemeint (4. Anzeige/Blg 16).

Damit kann er den Verdacht einer leichtfertigen Unterstellung von gerichtlich strafbaren Handlungen bzw Dienstpflichtverletzungen und damit § 43a BDG nicht ausräumen, weil bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht um die Gutgläubigkeit auszuschließen.

23.) (Sachverhalt 5) Am 16.10.2020 meldete der BF in Reaktion auf eine Wiederholung und Klarstellung zum Kommunikationsbefehl vom 15.10.2020 (4. Anzeige/Blg 40), dass er den Befehl nicht befolgen werde, weil er ihn für strafrechtswidrig halte (4. Anzeige/Blg 46). In dieser Meldung, die er auch an die Personalvertretung verteilte, warf er dem ObstdG Mag. XXXX vor, mit diesem Befehl gegen mehrere strafrechtliche (§ 229 StGB – Urkundenunterdrückung, § 118 StGB Briefgeheimnis) und dienstrechtrechtliche Bestimmungen (§ 6 Abs 1 ADV, § 7 Abs 5 ADV) zu verstoßen und beharrte - trotz der Klarstellung , wie die Wortfolge „sämtliche Eingaben“ zu verstehen ist und dass dies nicht bedeute, dass er mit den Stellen wo er Beschwerde geführt habe oder als Partei in den anhängigen Disziplinarverfahren mit den zuständigen Stellen nicht mehr kommunizieren dürfe – darauf, dass damit genau das gemeint sei, auf die wörtliche Auslegung. Weil er eine ordentliche Beschwerde gegen den Befehl beim KdoSK eingebracht habe, sei ObstdG Mag. XXXX darüber hinaus gar nicht mehr zuständig.

Der Befehl wurde sodann ein 2. Mal - inklusive nochmaliger Klarstellung welche Kommunikationswege damit nicht gemeint sind - wiederholt und der BF ermahnt ihn einzuhalten, da er sich sonst strafbar mache (4. Anzeige/Blg 47).

Dazu ist das Folgende festzustellen:

Gemäß § 7 Abs 1 2. Satz ADV sind Befehle nicht buchstäblich zu befolgen sind, sondern ihrer erkennbaren Absicht nach, ein Beharren auf der wörtlichen Auslegung und daraus eine Ableitung von Dienstpflichtverletzungen und Straftatbeständen des Befehlsgebers ist, nach der Klarstellung objektiv daher nicht nachvollziehbar.

Der Kommunikationsbefehl (mit den kommunizierten Einschränkungen) war ab der ersten Wiederholung vom 15.10.2020 durch den BF zu befolgen, davor bestand aufgrund der rechtskonformen Remonstration noch kein Befolgungsanspruch (vgl § 44 Abs 3 BDG).

Vor diesem Hintergrund kann der BF den Verdacht einer leichtfertigen Unterstellung von gerichtlich strafbaren Handlungen bzw Dienstpflichtverletzungen mit seiner Mail vom 16.10.2020 und damit einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG nicht ausräumen, weil aufgrund der Klarstellung nicht mehr von einer Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann.

24.) (Sachverhalt 6) In einer E-Mail vom 20.10.2020 (4. Anzeige/Blg 48 ) unterstellt der BF dem ObstdG Mag. XXXX in einer Eingabe an ihn (auch adressiert an die Personalvertretung), dass dieser gegen die Geheimschutzvorschrift verstoßen habe und aus seiner Sicht im Verdacht stehe wiederholt „Üble Nachrede“ (§ 111 StGB) zu seinen Lasten getätigt habe.

Dieser Sachverhalt ist betreffend ObstdG Mag. XXXX und Vzlt XXXX ident mit Punkt 22 (Sachverhalt 4) und wird daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Die Ausführungen des BF, dass Obst XXXX als interimsmäßiger Lteiter des XXXX bei der Herstellung des Betriebsfrieden „nachhaltig versagt“ habe ist eine sachliche Krititik, eine Verletzung der menschlichen Würde und damit der Verdacht einer Verletzung des § 43a BDG, kann durch die unten stehenden Formulierungen nicht erkannt werden.

 „Diese schriftliche Aussage impliziert zwei wesentliche Punkte: 1. Obst XXXX MA, welcher von 19.08.2019 XXXX KdoSK/J1/2019 (1) vom 01.10.2020) bis 30.06.2020 (GZ XXXX -KdoSK/J1/2020 (1) vom 30.06.2020) mit der Führung des XXXX betraut gewesen ist, hat bei der Herstellung des Betriebsfriedens am XXXX nachhaltig versagt.[…]

 Ad 1) Versagen des Obst XXXX MA bei der Herstellung des Betriebsfriedens“ […]

Da Obst XXXX MSD MA, nach einem Jahr Führung (August 19 bis Juni20) durch Obst XXXX MA, den gleichen Auftrag wie Obst XXXX MA erhalten hat ?Herstellen des Betriebsfriedens? und nicht nur mehr die ? Aufrechterhaltung des Betriebsfriedens?, impliziert dies ein ?Versagen des Obst XXXX MA? bei dieser Auftragsvollziehung.“

25.) (Sachverhalt 7) Mit E-Mail vom 20.10.2020 (4. Anzeige/Blg 50, 51) brachte der BF eine Meldung beim Kdo XXXX (wiederum auch an die Personalvertretung verteilt) ein, in der er über einen von ihm subjektiv wahrgenommenen Verdacht eines Verstoßes gegen den Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020 durch den Versand einer Reiserechnung direkt an ihn selbst (und nicht über den angeordneten PoC) informierte. IdZ machte er den Kdt XXXX sinngemäß darauf aufmerksam, dass eine Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die dafür verantwortlichen Beamten eine eindeutige Ungleichbehandlung im Vergleich zum Vorgehen gegen ihn darstellen und das Mobbing gegen ihn belegen würde. Er ersuchte um Information, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei.

Die Ausführungen des BF sind eine Meinungsäußerung. Eine Verletzung der menschlichen Würde und damit der Verdacht einer Verletzung des § 43a BDG, kann durch die unten stehenden Formulierungen nicht erkannt werden.

 „Würden in diesem konkreten Fall, nun durch den Kdt XXXX mdFb keine Disziplinarverfahren gegen den oder die Bediensteten des Kdo XXXX eingeleitet, würde dies belegen: 1. Die Bediensteten des XXXX werden eindeutig schlechter behandelt, als die Bediensteten des Kdo XXXX 2. Die Befehle des Kdt XXXX mdFb nur gegen [den BF] und Angehörige des XXXX gerichtet sind.“ - siehe achter Absatz auf Seite 2 der Beilage 50.

 „Folglich hier eine eindeutige Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen §43a BDG ?Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) vorliegen würde.“ - siehe neunter Absatz auf Seite 2 der Beilage 50.

 „Kdt XXXX mdFb wird ersucht, schriftlich bekanntzugeben, ob auch ein Disziplinarverfahren gegen den Bediensteten oder die Bediensteten des Kdo XXXX eingeleitet worden ist, um den Verdacht der Ungleichbehandlung [des BF] und den Angehörigen des XXXX hintanzuhalten.“ - siehe letzter Absatz auf Seite 2 der Beilage 50.

 „DA XXXX ) wird hiermit um Kenntnisnahme ersucht, dass hier eine Ungleichbehandlung von Bediensteten des XXXX gegenüber Bediensteten des Kdo XXXX vorliegen könnte. Weiters wird der DA XXXX als Organ der Personalvertretung ersucht, jene Bedienstete, gegen welche ein Disziplinarverfahren durch den Kdt XXXX mdFb persönlich eingeleitet worden ist über den vorliegenden Sachverhalt zu informieren.“ - siehe Seite 3 der Beilage 50.

 „Vorab die Beilage zur Meldung vom 20.10.2020 damit der Disziplinarkommandant ?Disziplinarvorgesetzter? das Disziplinarverfahren gem. HDG einleiten kann. Natürlich bin ich gerne bereit als Zeuge auszusagen! Bitte, wenn das möglich ist, meine Zeugenbefragung gleich am Dienstag im Zuge der Meldepflicht einplanen!“ siehe BEILAGE 51

26.) (Sachverhalt 8) Mit E-Mail vom 27.10.2020 (4. Anzeige/Blg 53) brachte der BF ein erneutes Ersuchen (Betriebsfrieden) beim Kdo XXXX (nachrichtlich auch an die Personalvertretung) - aufgrund der Antwort des Kdo XXXX zu Sachverhalt 6 (vorne Punkt 20) - ein.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Formulierung

 „Mit Akt GZ P763875/189- XXXX /2020 (1) vom 27.10.2020 versucht Kdo XXXX eine erste Erklärung abzugeben. Diese Erklärung ist jedoch in mehreren Punkten, nicht ordnungsgemäß, unkorrekt, unvollständig und unpräzise.“ - siehe dritter Absatz auf Seite 2.

eine sachliche Kritik darstellt (unabhängig von ihrer Richtigkeit). Eine Verletzung der menschlichen Würde und damit der Verdacht einer Verletzung des § 43a BDG, kann durch diese Formulierungen nicht erkannt werden.

Die Ausage (Hervorhebung durch BVwG)

 „Daher erscheint die Aussage des Kdt XXXX mdFb ??Daher erscheint dieser Vorwurf einer Pflichtverletzung wider besseres Wissen konstruiert?? zumindest sehr unpräzise, wenn nicht sogar als Unterstellung formuliert, was kein kameradschaftliches Verhalten darstellt.“ - siehe fünfter Absatz auf Seite 3.

ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass der BF die Ausdehnung der Prüfintervalle für die Geheimschutzunterweisung durch die ndAbw von einem auf fünf Jahre übersehen hat und argumentiert er nun damit, dass nicht die ndAbw, sondern die Vorschriftenabteilung dafür zuständig sei, was auch der Kdt XXXX wissen müsse.

Ob diese Aussage richig ist oder nicht, steht ebensowenig fest wie ob der BF zum Tatzeitpunkt gutgläubig war. Es kann der Verdacht dass der BF zumindest leichtfertig (fahrlässig) den Vorwurf erhoben hat, dass der Kdt XXXX „wider bessernen Wissens“ eine Pflichtverletzung konstruiert habe, noch nicht ausgeräumt werden. Damit besteht auch der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG weiter.

Die Ausführungen des BF zu Obst XXXX , dass dieser den Betriebsfrieden nicht erreicht habe, sind eine sachliche Kritik und können demnach keine Pflichtverletzung nach § 43a BDG darstellen.

27.) (Sachverhalt 9) Mit E-Mail vom 05.10.2020 (4. Anzeige/Blg 55) brachte der BF einen Antrag bei ObstdG Mag. XXXX ein, in der er eine persönliche Aussprache forderte, weil er einen Eingriff in seine Grundrechte durch das Kopieren eines Privatordners durch Organe des S2-Dienste (RefMilSih), namentlich Mjr XXXX und Vzlt XXXX , sah, bevor diese ihn an ihn ausgefolgt hatten. Hintergrund war der Folgende:

Dem BF wurde am Mittwoch den 30.09.2020 genehmigt, dass er sich seinen privaten Ordner (Finanzamt) aus seiner versiegelten Kanzlei in XXXX unter Begleitung durch den S2-Dienst abholen darf. Hierzu wurde festgelegt, dass am 05.10.2020 durch den S2-Dienst/Kdo XXXX die Kanzlei geöffnet wird. Als er seinen privaten Ordner entnommen hatte, wurde durch den S2-Dienst verlangt, dass dieser kopiert wird, weil verhindert werden sollte, dass möglicherweise noch als Beweismittel gebrauchte Unterlagen aus der Kanzlei verbracht werden. Der BF lehnte dies aus Datenschutzgründen ab. Damit er seinen Ordner doch mitnehmen durfte, musste er diesen selbst vor dem S2-Dienst kopieren.

Der BF monierte in dem Mail, dass der S2-Dienst/Kdo XXXX dadurch Einblick in seine privaten sensiblen persönlichen Dokumente – vermutlich rechtwidrig – erlangt habe (Zugangskennung für FinanzOnline; Arbeitnehmerveranlagung 2018, 2012; Einkommensteuerbescheide 2017, 2016, 2015, 2014, 2013; Rechnungen meiner persönlichen XXXX versicherungen; Bezugszettel 2012; Diverse Rechnungen für seine gemeldete Nebenbeschäftigung (Reparaturberichte; Hotelrechnungen etc.); Einblick in Firmengeheimnisse und Standards seiner XXXX firma; Werkvertrag mit einer privaten Firma).

Er führt dann im Wesentlichen weiter aus:

 „Der Einblick in die o.a. Dokumente durch das Kdo XXXX ist gem. den gültigen gesetzlichen und militärischen Bestimmungen verboten! […]

 Kdt XXXX mdFb wird ersucht im Zuge der persönlichen Aussprache darzulegen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage in meine Grundrechte eingegriffen worden ist (?Zwangsgewalt?) oder ob hier ein Überschreiten von Befugnissen durch den S2-Dienst vorliegt.“

Die persönliche Aussprache mit ObstdG Mag. XXXX erfolgte am 19.10.2020 und wurde ihm dabei eine Prüfung seiner Vorwürfe zugesichert. Anlässlich dieser Besprechung konfrontierte der BF diesen auch mit der Aussage des Mjr XXXX , wonach am 27.07.2020 eine kommissionelle Öffnung seiner Kanzlei durch den S2-Dienst im Beisein des Obst XXXX erfolgt sei, bei der zwar nichts entnommen aber fotografiert worden sei. ObstdG Mag. XXXX bestätigte dies und führte aus, dass die Versiegelung der Kanzlei, nach unmittelbar vorangegangener Nachschau, am 27.07.2020 deshalb erfolgt sei, weil die versiegelte Kanzlei am 20.07.2020 durch ihn (den BF) und Obst XXXX – ohne Genehmigung der versiegelnden Stelle - geöffnet worden sei.

Die genannten Aussagen stellen vor diesem Hintergrund eine Meinungsäußerung (zur Rechtslage) und einen Antrag da. Eine Verletzung der menschlichen Würde und damit der Verdacht einer Verletzung des § 43a BDG, kann durch die obenstehenden Formulierungen nicht erkannt werden.

28.) (Sacheverhalt 9) Mit E-Mail vom 02.11.2020 (4. Anzeige/Blg 56) brachte der BF, Besprechungspunkte für seine angeordnete Meldung beim PoC dem ChdStb & stvKdt XXXX Obst XXXX ein. Er nimmt dabei ua auch wieder auf das Kopieren des Ordners Bezug und fordert dabei unter der Überschrift „Kommissionelle Öffnung am 27.07.2020 und gesetzwidrige Einschau in Firmenunterlangen, eine Antwort auf seine Frage zur Rechtmäßigkeit und wies darauf hin, dass – wenn er bis 04.11.2020 keine Antwort bekäme - mit einer Strafanzeige des XXXX verbandes wegen Verstoß gegen § 222 StGB (vermutlich gegen den Dienststellenleiter) zu rechnen sei.

Diese Aussagen stellen eine Meinungsäußerung, eine Urgenz auf einen Antrag und eine Information auf über eine bevorstehende Anzeige dar. Eine Verletzung der menschlichen Würde und damit der Verdacht einer Verletzung des § 43a BDG, kann dadurch nicht erkannt werden.

29.) (Sachverhalt 9) Da der BF mit der ihm am 03.11.2020 erteilten Antwort (4. Anzeige/Blg 57). nicht zufrieden und ihm auch das beantragte Protokoll der kommissionellen Öffnung vom 27.07.2020 nicht ausgefolgt worden war, stellte er mit E-Mail vom 03.11.2020 (4. Anzeige/Blg 58) einen Antrag beim Kdo XXXX auf Akteneinsicht in den Sicherheitsbericht, die kommissionellen Öffnungsprotokolle der Kanzlei, Niederschriften zur vermutlich gesetzwidrigen Einschau in Firmenunterlagen sowie auf die Durchführung einer Inventur seiner dienstlichen und privaten Sachgüter in der Kanzlei (noch im November) in seinem Beisein. Er berief sich dabei auf seine Parteienrechte als Nutzer der ihm zugewiesenen Kanzlei und darauf, dass im Akt GZ XXXX /2020 (39) vom 02.11.2020 angeführt sei: „Kommissionelle Öffnung vom 27.07.2020 und gesetzwidrige Einschau in Firmenunterlagen: derzeit in Bearbeitung, Protokoll ist Teil eines Sicherheitsberichtes zur kommissionellen Versperrung, da am 20.07.2020 eine Öffnung der Kanzlei unter Bruch der Versiegelung ohne Anordnung der versiegelnden Stelle erfolgt ist.“ Er führte dazu unter anderem aus, das unbestrittene Fakten wären (Hervorhebungen durch BVwG):

 „Ein Zutritt ohne Berechtigung bzw. Dokumentation könnte unter Umständen als Hausfriedensbruch (§109 StGB) bzw. wenn auch noch Gegenstände entfernt werden als Diebstahl (§127 StBG) bzw. als Dauernde Sachentziehung (§135 StGB) gewertet werden.“

 „Da der Rechtsanspruch auf das private Eigentum aufrecht ist, ist [der BF] Partei in dem (Verwaltungs-) Verfahren der XXXX bezogen auf seine dienstlich zugewiesene Kanzlei und die vermutlich gesetzwidrige Einschau in die privaten Firmenunterlagen.“

Diese Aussagen sind eine Meinungsäußerung zur von ihm vermuteten Rechtslage (wobei bei einem juristischen Laien kein hoher Maßstab an die Richtigkeit anzulegen ist) und mehrere Anträge. Eine Verletzung der menschlichen Würde und damit der Verdacht einer Verletzung des § 43a BDG, kann dadurch nicht erkannt werden.

30.) (Sachverhalt 9) Gleich am nächsten Tag, den 04.11.2020 (4. Anzeige/Blg 59), gab der BF beim Kdo XXXX und nachrichtlich bei der Personalvertretung unter Bezug und teilweiser Wiedergabe des Inhalts seiner Mail vom 05.10.2020 und unter besonderer Hervorstreichung einer Aussage des ObstdG Mag. XXXX aus dessen Antwort vom 03.11.2020, S91354/34- XXXX /2020 (1), Punkt 16, zur Information über eine drohende Anzeige durch den XXXX verband, die lautete:

„Zu Ihrer Anmerkung, dass falls Sie dem XXXX verband und den Partnerfirmen bis T 04.11.2020 keine

Antwort geben können und dann mit einer Strafanzeige durch diese zu rechnen ist, bleibt festzustellen:

Geben Sie eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Antwort an den XXXX verband bzw. Partnerfirmen? aus h.o. Sicht verfügen sie hiermit über die entsprechenden Grundlagen

Sollten diese o.a. Stellen aufgrund einer unvollständigen oder wie oben dargestellt (siehe Punkt 15)

Antwort Ihrerseits, sich zu diesem Schritt entschließen, so bleibt festzuhalten, dass Sie als Beamter zu einem standesgemäßen Verhalten (u.a. wahrheitsgemäße Aussagen) verpflichtet sind.“

eine Beurteilung ab, wonach er eben nicht über die „entsprechenden Grundlagen“ verfüge, weil diesbezüglich die Antworten des ObstdG Mag. XXXX zu unkonkret seien und einem kameradschaftlichen und respektvollen Umgang nicht dienlich erscheinen würden. Sie würden ihm vielmehr unterstellen, dass er ohne begründeten Anlass Kameraden verdächtige und leichtfertig beschuldige und sich nicht standesgemäß verhalte. Er weise dies entschieden zurück.

Die Ansicht in der Disziplinaranzeige, dass die nachstehenden Textpassagen der Beilage 59, den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG begründen würden, sind nicht zutreffend, weil der Rahmen der sachlichen Kritik bzw Meinungsäußerung nicht überschritten wird.

 „Einschau in private Firmenunterlagen Mitteilung an XXXX verband und Partnerfirmen Meldung“ - siehe Betreff des e-mails.

 „Diese Aussagen sind mit KEINER GRUNDLAGE (Gesetz, Verordnung, Vorschrift) durch den Kdt XXXX mdFb hinterlegt worden. Fakt ist, dass das Kdo XXXX nach einem Monat Bearbeitungszeit es nicht geschafft hat die Grundlagen zu liefern.“ - siehe vorletzter Absatz auf Seite 2.

 „Diese Aussage/Behauptung erscheint einem kameradschaftlichen und respektvollen Umgang einem Untergebenen bzw. auch einem Kameraden gegenüber nicht dienlich. Vielmehr erweckt diese Antwort den Anschein einen Untergebenen bzw. Kameraden ohne begründeten Anlass zu verdächtigen bzw. (auch indirekt) leichtfertig (falsch) zu beschuldigen.“ - siehe erster Absatz auf Seite 3.

 „DA XXXX (DA XXXX ) wird um Kenntnisnahme ersucht, dass im Akt S91354/34- XXXX /2020 (1) vom 03.11.2020 dem [BF]?unterstellt? wird, dass dieser möglicher Weise ?unvollständige Antworten? gibt und ?NICHT- wahrheitsgemäße Aussagen? trifft und somit sich nicht ? standesgemäß? verhält.“ - siehe drittvorletzter Absatz auf Seite 3.

 „Diese Aussage wird nochmals entschieden zurückgewiesen und ist einem kameradschaftlichen und respektvollen Umgang nicht dienlich.“ - siehe vorletzter Absatz auf Seite 3.

 „Weiters wird der DA XXXX um Kenntnisname ersucht, dass Kdo XXXX innerhalb eines Monats keine rechtlichen Grundlagen zu dem Vorfall vom 05.10.2020 geliefert hat.“

31.) (Sachverhalt 10) Der BF hat am 27.10.2020 eine Nachmeldung zu seiner Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch gegen Bgdr Mag. XXXX vom 20.01.2020 (vgl vorne 18.) bei der LPD XXXX eingebracht (4. Anzeige/Blg 66 und 67). Er übermittelte in seinem Anschreiben zwei Auszüge aus der Beschwerdeerledigung der DizBW vom 23.10.2020, GZ (4. Anzeige/Blg 34) unter anderem zum Thema „Nichtdurchführung eines Mitarbeitergespräches (MAG)“.

Die DiszBW hatte dort ausgeführt, dass Bgdr Mag. XXXX (Beschwerdebezogener) „[…] trotz mehrmaliger schriftlicher Meldung nicht auf die Ltr XXXX eingewirkt [hätte], ein MAG mit [ihm] durchzuführen […] Es entspricht den Tatsachen, dass der Beschwerdebezogene die provisorischen Leiter vom XXXX nicht angehalten hat ein MAG mit Ihnen durchzuführen. In diesem Punkt entspricht das Beschwerdevorbringen objektiv gesehen dem erhobenen Sachverhalt.“, und schlussfolgerte daraus, somit sei bewiesen, dass Bgdr Mag. XXXX sich nicht gesetzeskonform verhalten habe.

Die an das letzte Zitat unmittelbar folgenden Sätze der DiszBW, die lauteten: „Zu berücksichtigen ist allerdings die Tatsache, dass auf Grund der angespannten Situation, der Beschwerdebezogene die Deeskalation der gesamten Lage am XXXX selbst in die Hand genommen hat. Vor einem möglichen MAG musste sich die gesamte Lage am XXXX , vor allem mit Ihnen, entspannen. Dem Beschwerdevorbringen wird daher keine Berechtigung zuerkannt, weil den Erhebungen zufolge auf Grund der besonderen Umstände eine Unrechtszufügung nicht festgestellt werden konnte.“ führte der BF nicht an. Er übermittelte als Beilage aber die gesamte Beschwerdeerledigung.

In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren (ausgelöst durch die Anzeigen des BF) gegen Bgdr Mag. XXXX mit 04.03.2021 durch die StA eingestellt (S91524/2- XXXX /2021 [1] vom 12.03.2021).

Aufgrund der Tatsache, dass der BF seiner laienhaften juristischen Einschätzung (die unter die Meinungsfreiheit fällt) die komplette Beschwerdeerledigung der DiszBW vorgelegt hat, liegt kein Verdacht einer Pflichtverletzung vor.

32.) (Sachverhalt 11) In einem E-Mail 13.11.2020 (4. Anzeige/Blg 69) hat der BF gegenüber Kdo XXXX (Kopie an die Personalvertretung) unter dem Betreff „Protokolle zu Meldewesen Kdo XXXX , Führung von inoffiziellen Protokollen, ?Schattenprotokolle?, Meldung/Antrag“ angeführt, dass er sich jeden Montag um 1330 Uhr beim ChdStb&stvKdt XXXX (gemeint: Obst XXXX ) melden muss und dabei der LtrStbAbt/ XXXX als Zeuge anwesend zu sein habe. Dabei werde ein Protokoll geführt, dass von allen drei Anwesenden gegengelesen, den Ablauf und Inhalt des Gespräches wiedergebe und dann von Obst XXXX genehmigt werde. In einem Akt, GZ S91354/35- XXXX /2020 (1) vom 09.11.2020, habe ObstdG Mag. XXXX aus einem „Schattenprotokoll“ zitiert, welches ihm (dem BF) nicht bekannt sei, dies sei einem kameradschaftlichen und respektvollen Umgang einem Untergebenen bzw auch einem Kameraden gegenüber nicht dienlich und nicht vertrauensbildend. Mit „Schattenprotokoll“ meint der BF ein am 02.11.2020 nach einem Telefongespräch zwischen Obst XXXX und dem BF angefertigten Aktenvermerk (AV), der ihm nicht zum Gegenlesen übermittelt und sogleich genehmigt worden war.

Neben anderen Aussagen in diesem Mail, die bei objektiver Beurteilung als zulässige Meinungsäußerung zu werten sind, führte der BF an (Hervorhebung durch BVwG):

„DA XXXX wird um Kenntnisnahme dieses Mails ersucht, im Speziellen der Umgangsform des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX , dass in seinem Befehlsbereich neben offiziellen Protokollen auch ?Schattenprotokolle? geführt werden, welche dem Bediensteten verheimlicht werden und nur dem Zweck dienen die Bediensteten ?anzuschwärzen?.“

Mit dieser Aussage hat der BF den Rahmen einer sachlichen Kritik gesprengt, weil er, obwohl er wusste, dass die Gesprächsnotiz (der AV) von Obst XXXX erstellt wurde, ihm unterstellt er würde „Schattenprotokolle“ anlegen lassen, um ihn „anzuschwärzen“. Wenn er anführt, er habe den AV gar nicht gekannt, kann der damit den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG nicht entkräften, weil er damit dem ObstdG Mag. XXXX eine unehrliche und intregante Vorgangsweise unterstellt, was ganz klar dessen menschliche Würde verletzt.

33.) (Sachverhalt 11) In einem E-Mail vom 09.11.2020 (4. Anzeige/Blg 68) hat der BF gegenüber Obst XXXX (Kopie an die Personalvertretung) das Folgende ausgeführt:

„Servus XXXX ,

Ich bestätige hiermit den Erhalt von 2 ELAK. Weiters muß ich auch bestätigen, dass in einem Akt die Bezüge/Verweise schon wieder nicht stimmen! (Meldung erfolgt mittels Mail)

?Schattenprotokoll?

XXXX , ich ersuche Dich bitte ein offizielles Protokoll zu führen, in welchem alles drinnen steht. Neben dem Protokoll noch Amtsvermerke zu führen, die nicht gegengelesen/abgezeichnet sind konterkarieren das Protokoll ?

Mein Wort war nicht ?Trittbrettfahrer? sondern ?Beifahrer?

Mit freundlichen Grüßen“

Diese Aussagen sind eine Meinungsäußerung und eine sachliche Kritik. Eine Verletzung der menschlichen Würde und damit der Verdacht einer Verletzung des § 43a BDG, kann dadurch nicht erkannt werden.

 

Zu den Vorwürfen der 5. Anzeige (eingebracht von ObstdG Mag. XXXX ), die von der BDB noch nicht berücksichtigt werden konnte, steht vorläufig fest:

34.) (Sachverhalt 1) Am 23.06.2020 hat der BF eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB) gegen den damaligen Ltr XXXX , Obst XXXX , eingebracht, eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung geltend gemacht und als Beweismittel ein mit „DATENSCHUTZ“ klassifiziertes Geschäftsstück vom 18.06.2020, GZ S91354/9- XXXX /2020(1) beigelegt, in dem angeführt war, das die dort genannte Personen – ua der BF – wegen Einleitung von Disziplinarverfahren nicht mehr zu Prüfungskommissionen einzuteilen sind. In den Besitz dieses Geschäftsstückes konnte er nur durch eine der Personen gelangt sein, die Zugriff darauf hatten, weil er selbst aufgrund seiner vorläufigen Dienstenthebung keinen direkten Zugriff hatte und den Angehörigen des XXXX die dienstliche Kommunikation mit ihm verboten war. Bei den Ermittlungen zu der unbefugten Weitergabe dieses Geschäftsstückes an ihn, entschlug er sich der Aussage und konnte auch durch Auswertung der Zugriffe und Befragung weiterer Zeugen nicht erwiesen werden, wer ihm das Geschäftsstück weitergegeben hatte. Die Disziplinarverfahren gegen die verdächtigen Bediensteten wurden schließlich eingestellt.

Der Kdt XXXX vertritt in seiner Anzeige die Ansicht, dass der BF – aufgrund seiner Entschlagung bei seiner Zeugenbefragung - im Verdacht stehe eine der zum Zugriff berechtigten Personen angestiftet zu haben, ihm das Geschäftsstück in Papierform oder elektronisch zukommen zu lassen. Dadurch liege der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG und von § 7 VStG vor.

Der BF führte in seiner Stellungnahme im Parteiengehör (5. Anzeige/Blg 6) zusammengefasst aus, dass er den Befehl des damaligen Ltr XXXX Obst XXXX , wonach mit ihm nicht dienstlich kommuniziert werden dürfe, nicht gekannt habe, er habe sich der Aussage entschlagen, weil auf BMLV Ebene gegen ihn Ermittlungen gelaufen seien und bestreite er, jemanden angestiftet zu haben.

Damit kann der BF zwar den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG nicht entkräften, weil ihm das inkriminierte Geschäftsstück von irgendjemandem übermittelt worden sein muss und dies auch aufgrund seiner Aufforderung erfolgt sein kann, allerdings kann das auch ohne konkrete Aufforderung durch den BF erfolgt sein. Da der Disziplinarvorgesetzte bereits Ermittlungen zum unmittelbaren Täter getätigt hat, die erfolglos waren, steht schon jetzt fest, dass die dem BF zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann und liegt der Einstellungsgrund des § 62 Abs 3 Z 1 zweiter Halbsatz HDG vor.

35.) (Sachverhalt 2) Am 06.10.2020 erging der schriftliche Befehl (5. Anzeige/Blg 20 bzw auch oben Punkt 20), dass der zu diesem Zeitpunkt vorläufig des Dienstes enthobene BF sämtliche Eingaben beim Point of Contact (PoC) dem ChdStb & stvKdt der XXXX zu tätigen hat.

Der Befehl lautete:

„3. Der für die Kommunikation und etwaige Übermittlung dienstlicher GStk an [den BF] zuständige Point of Contact ist der ChdStb bzw. dessen jeweils eingeteilter Vertreter.

4. Sämtliche Eingaben [des BF] haben über den zuständigen PoC und nicht über das XXXX zu erfolgen. Dies erfolgt in Entsprechung des § 40 Abs. 5 HDG 2014 und dient auch dem Herstellen und Aufrechterhaltens des Betriebsfriedens am XXXX . […]“

Der BF remonstrierte dagegen und wurde der Befehl durch folgende Klarstellung am 15.10.2020 wiederholt (5. Anzeige/Blg 21, Kürzung auf das Wesentliche, Anonymisierung und Hervorhebungen durch BVwG):

„Hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Gesetzeswidrigkeit des Befehles:

1. Ihre Ansicht, dass der gegebene Befehl gesetzeswidrig ist, ist zurückzuweisen. Er basiert auf Gesetzen (u.a. dem HDG) und der Weisungslage an die XXXX . Dazu ist festzustellen, dass Weisungen, Befehle und Bescheide solange gültig sind, bis sie durch andere Befehle/Weisungen oder Bescheide aufgehoben werden.

2. Befehle sind u.a. dann nicht zu befolgen, wenn die Befolgung des Befehles eine strafgesetzliche Handlung durch den Befehlsempfänger darstellt. Dies liegt hier nicht vor.

3. Der Befehl richtet sich in 2 Punkten (Punkt 1 und 2) an das Personal der XXXX und in 2 Punkten (Punkt 3 und 4) an Sie.

Hinsichtlich der anderen in Ihrer Eingabe enthaltenen Punkte:

4. Sie sind durch die vorläufige Dienstenthebung den Aufgaben und Pflichten Ihres Arbeitsplatzes […] entbunden, jedoch nicht von den allgemeinen Pflichten und Rechten des Beamten. Der für Sie mit gegenständlichem Befehl festgelegte grundsätzliche Dienstweg ist somit über das Kdo XXXX in Entsprechung des damaligen, noch immer gültigen Auftrages des vorgesetzten Kommandos und des §40 HDG Abs. 5 HDG.

5. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass mit gegenständlichem Befehl Ihre Parteienrechte in diversen Vorgängen bei den jeweils zuständigen XXXX GZ P763875/186- XXXX /2020 (1) Behörden/Dienststellen (wie z.B. Ihr anhängiges Verfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde - vormals DKS/BMLV, Ihre persönliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, Ihr persönliches Anbringen bezüglich Amtshaftung an die Finanzprokuratur) nicht umfasst sind und umfasst sein können. Hier wurde Ihnen auch mehrmals (u.a. mit XXXX /2020(7), XXXX /2020(11), XXXX KdoSK/RB/2020 (1)) mitgeteilt, dass Sie in diesen Vorgängen, so wie vorgesehen, direkt mit diesen Stellen kommunizieren können. Zusätzlich ist noch festzuhalten, dass abseits des Dienstweges vorgesehene Vorgänge (z.B. in der ADV Anliegen an die Standesvertretung) von gegenständlichem Befehl natürlich unberührt sind.

6. Hinsichtlich der von Ihnen angeführten Rechtsmeinung über Ihren derzeitigen Status bleibt festzustellen, dass Sie gem. der damals zuständigen Behörde (1056-15-DKS/19 vom 03.08.2020 an Sie gerichtet) vorläufig dienstenthoben sind.

Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass Ihre Aussage „gesetzeswidrig“ in Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung und der Dienstenthebung offensichtlich eine Interpretation Ihrerseits darstellt, da im Spruch des Erkenntnisses festgestellt wurde, dass ‚der Beschluss wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben wird‘. Die Dienstenthebung erfolgte von einer nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten (in der Begründung des Spruches als „gesetzeswidrige Geschäftseinteilung“ bezeichnet, weil durch ein nicht zuständiges Organ erlassen) Behörde.

Zusätzlich ist festzustellen, dass Sie gegen die vorläufige Dienstenthebung kein Rechtsmittel ergriffen haben.

Es ist also nicht, so wie Sie suggerieren, das gesamte Verfahren gesetzeswidrig, sondern die Zusammensetzung (und deren Zustandekommen) der Behörde, welche die Dienstenthebung verfügte.

Ihre Rechtsmeinung können sie als Eingabe (z.B. Antrag, Rechtsmittel) in Ihrem laufenden Verfahren in dieser Angelegenheit bei der zuständigen Stelle einbringen.

Hinsichtlich der Gültigkeit des gegebenen Befehles:

7. Der Befehl an die Bediensteten der XXXX (dies umfasst auch Ihre Person) bleibt aufrecht, da

- der Befehl im Zusammenhang mit dem Dienst steht,

- der Befehl nicht von unzuständiger Stelle erteilt wurde (Kdt XXXX als gemeinsamer Vorgesetzter aller Bediensteten der XXXX , Dienststellenleiter, Disziplinarvorgesetzter),

- der Befehl nicht gegen die Menschenwürde verstößt,

- durch die Befolgung des Befehles die Bediensteten der XXXX nicht gegenstrafgesetzliche Vorschriften verstoßen würden. […]“

Der BF brachte am 26.11.2020 ein als „Ordentliche Beschwerde vom 13.10.2020 – Weiterführung gem. § 13 Abs. 7 ADV – Vorlage“ tituliertes Schreiben beim XXXX ein und nicht beim PoC. Inhaltlich bezieht sich der BF klar auf die aufgrund seiner Beschwerde vom 13.10.2020 erfolgte Erledigung des KdoSK vom 19.10.2020 (5. Anzeige/Blg 25) und dass er binnen offener Frist nun die Beschwerde an den nächsthöheren Vorgesetzten fortführe, weil ihr nicht entsprochen worden bzw die Erledigung unvollständig sei (5. Anzeige/Blg 23).

Aufgrund der erfolgten Klarstellung anlässlich der Wiederholung des Befehls, ist bei objektiver Betrachtung diese nur so zu verstehen ist, dass doch nicht „sämtliche Eingaben“ beim PoC einzubringen sind, sondern die genannten Ausnahmen bestehen. Die Formulierung „[…] abseits des Dienstweges vorgesehene Vorgänge (z.B. in der ADV Anliegen an die Standesvertretung) von gegenständlichem Befehl natürlich unberührt sind. […]“ und der klaren Bestimmung in § 13 Abs 1 ADV, wonach die ordentliche Beschwerde von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen ist (hier: Kdt XXXX ) und gem Abs 7 leg cit, beim dem der beschwerdeerledigenden Stelle übergeordneten Vorgesetzten weitergeführt werden kann, stellt daher als „ordentliche Beschwerde“ eine solche Ausnahme dar. Das Kdo XXXX ist keine dem KdoSK übergeordnete vorgesetzte Stelle, sondern war das, wie sich aus der Beschwerdeerledigung der AbtDiszBW/BMLV im Namen der Bundesministerin vom 01.04.2021 ergibt, der AL AbtDiszBW/BMLV (5. Anzeige/Blg 26). Die Ansicht, dass der Kdt XXXX aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung nicht mehr Vorgesetzter des BF sei, ist nicht richtig, weil der BF rechtlich auf seinem Arbeitsplatz, auf den er ernannt ist, bleibt (und damit in der Hierarchie seiner Dienststelle). Aufgrund der Sicherungsmaßnahme der (vorläufigen) Dienstenthebung wird er lediglich an einer Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gehindert, muss aber Weisungen seiner Vorgesetzten dennoch befolgen.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Ausnahme, kann kein Weisungsverstoß nach § 44 Abs 1 BDG erkannt werden.

36.) (Sachverhalt 3) Am 30.11.2020 brachte der BF eine mittels E-Mail eine Meldung an das Kdo XXXX , die Personalvertretung und den Leiter XXXX , Obst XXXX , mit dem Betreff: „Befohlene Inventur der Kanzlei – Meldung“ ein (5. Anzeige/Blg 27).

Hintergrund war, dass der Kdt XXXX , ObstdG Mag. XXXX , aufgrund eines Antrages des BF (vgl vorne Pkt 29) eine Inventur der Kanzlei des BF angeordnet hatte und mehrere Termine dafür dem BF zur Kenntnis brachte. Den Antrag hatte der BF deshalb gestellt, weil er erfahren hatte, dass seine Kanzlei am 20.07.2020 geöffnet worden war und dabei auch Fotos gemacht wurden. Der BF entschied sich für einen dieser Termine und machte Obst XXXX als seine Vertrauensperson dafür namhaft.

Der BF forderte ObstdG Mag. XXXX unter Terminsetzung in der Mail auch auf, ihm den Inventurbefehl und Inventurplan zu übermitteln.

Dabei beließ er es aber nicht, sondern traf darüber hinaus mehrere Aussagen, in denen er ObstdG Mag. XXXX einen „Verstoß gegen Meldepflichten gegenüber der BDB“, ein „einem Offizier unwürdiges Verhalten“, „fadenscheinige und definitiv falsche Argumentation“ sowie „Unseriösität“, vorwarf und auch Kritik an dessen Recherche und Begründung seiner Argumente äußerste.

Der BF hat angegeben, dass er angenommen habe - da ihm kommuniziert wurde, dass die Versiegelung seiner Kanzlei der Sicherung von Beweismitteln in den bereits davor angezeigten Fällen bei der BDB diene (Disziplinaranzeigen 1-3) - auch der Bruch der Siegel von Interesse für die BDB sei (5. Anzeige/Blg 6).

Vor dem Hintergrund, dass bei diesen Sachverhalten auch Strafanzeigen an die StA wegen Missbrauch der Amtsgewalt (Strafdrohung bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe) erstattet wurden und nach der Bestimmung des § 5 Abs 4 HDG in diesen Fällen Ermittlungen der BDB im Einvernehmen mit der StA zulässig wären, kann dem BF nicht vorgeworfen werden, dass er angenommen hat, dass bei einem Bruch der Versiegelung auch ein Interesse der BDB idZ bestand und eine Meldepflicht. Der Verdacht einer leichtfertigen substanzlosen Anschuldigung liegt daher nicht vor.

Was die übrige Wortwahl des BF betrifft, greift dieser ausschließlich mit den von ihm im Rahmen seiner Kritik getroffen Aussage, ObstdG Mag. XXXX lege ein einem Offizier unwürdiges Verhalten an den Tag, die Würde dessen an, sodass damit auch der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG besteht. Die übrigen Aussagen sprengen – unabhängig von ihrer Richtigkeit – den Rahmen der sachlichen Kritik nicht und können vor dem Hintergrund der Ausführungen des BF in seinem Parteiengehör (5. Anzeige/Blg 6) auch nicht als leichtfertig und völlig unsubstantiiert angesehen werden.

Aufgrund der ablehnenden Reaktion des ObstdG Mag. XXXX auf diese Vorhalte und Kritik (5. Anzeige/Blg 28) brachte der BF am 02.12.2020 mit einer E-Mail an den gleichen Personenkreis neuerlich Kritik vor. Er unterstellte dem ObstdG Mag. XXXX , dass dieser „Dokumente verweigert/unterdrückt“, „mangelhafte Vorgaben übermittle“, versuche sich „hinauszureden“, „Begriffe (gemeint hier: Bestandsaufnahme und Inventur) nicht korrekt verwend[e]“ und fordert ihn auf, sich „nicht hinter semantischen und falschen Wortspielen zu verstecken“.

Auch diese Aussagen sprengen – unabhängig von ihrer Richtigkeit – den Rahmen der sachlichen Kritik nicht und können vor dem Hintergrund der Ausführungen des BF in seinem Parteiengehör auch nicht als leichtfertig angesehen werden. Der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG liegt daher nicht vor.

Was die Einbringung dieser Mails auch bei Obst XXXX (er war zu den genannten Zeitpunkten Kdt XXXX ) betrifft, liegt hingegen ein Verstoß gegen § 44 Abs 1 BDG vor, weil keine der in der Klarstellung vom 15.10.2020 angeführte Ausnahmen vorliegt. Das Argument des BF dieser wäre seine Vertrauensperson gewesen, überzeugt nicht, weil er diesem weit mehr als diese Information gegeben hat (vgl dazu auch oben Punkt 34).

37.) (Sachverhalt 5) Am 04.12.2020 erfolgte eine Bestandsaufnahme der dienstlichen und privaten Gegenstände des BF in dessen Kanzlei. Im Zuge dessen wurde dem BF ein Schlüsselstammblatt (Blatt Nr. 01/16) übergeben. Mit E-Mail vom 05.12.2020 (5. Anzeige/Blg 36) mit dem Betreff: „Befohlene Inventur/Bestandsaufnahme 04.12.20 - Mängelbericht Teilbereich Schlüsselordnung -?Schlüsselstammblatt?“ an das Kdo XXXX , die Personalvertretung und an Obst XXXX (der bei der Inventur als Vertrauensperson anwesende war, meldete der BF, dass das Schlüsselstammblatt „weder aktuell noch vollzählig noch korrekt ausgefüllt“ sei. Ihm sei anlässlich seiner Dienstenthebung am 08.08.2019 der Schlüssel seiner Kanzlei abgenommen worden, am Schlüsselstammblatt sei er aber entgegen den gültigen Bestimmungen nicht entlastet worden.

Er begründete dies in der Folge auch näher, schlug dabei aber einen scharfen und belehrenden Ton an. Er machte den Schlüsselverantwortlichen Obst XXXX und den Schlüsselbearbeiter Vzlt XXXX , sowie Angehörige des S2-Dienstes (wobei er die Namen Mjr XXXX und Vzlt XXXX nicht erwähnte) die diese jährlich zu überprüfen hätten, dafür verantwortlich und warf ihnen und auch dem Kdo XXXX (und damit dessen Kdt ObstdG Mag. XXXX ) mangelhafte Diensterfüllung bzw Dienstaufsicht vor. Er äußerte auch den Verdacht, dass die Inventarlisten in den Kanzleien vom Wirtschaftsunteroffizier (WiUO) Vzlt XXXX nicht ordnungsgemäß geführt wurde, weil diese Liste unter anderem in der Kanzlei des BF gefehlt habe.

Davor hatte ObstdG Mag. XXXX dem BF am 04.12.2020 (5. Anzeige/Blg 35) auf eine Eingabe des BF vom 03.10.2020, 0917 Uhr (5. Anzeige/Blg 34), wo dieser angeführt hatte, dass es nur mangelhafte Vorgaben für die Inventur gebe und aus den entsprechenden Befehlen für Inventuren zitiert hatte, geantwortet. Er belehrte den BF in Punkt 21 hinsichtlich dessen Aussage in seiner Eingabe vom 03.12.2020, die lautete, „Somit behalte ich mir vor, nach Abschluss der Inventur am Freitag den 04.12.2020, im Bedarfsfall, eine Sachverhaltsdarstellung an die Bundesdisziplinarbehörde abzusetzen.“, dass eine Sachverhaltsdarstellung des BF an die BDB den Verdacht einer Pflichtverletzung begründen würde.

Der BF reagierte darauf mit einer E-Mail vom 06.12.2020 (5. Anzeige/Blg 38) mit dem Betreff: „Befohlene Inventur/Bestandsaufnahme 04.12.20, Sachverhaltsdarstellung an Bundesdisziplinarbehörde, Information“ die er an den gleichen Verteiler übermittelte wie jene vom 05.12.2021. Er führte darin aus, dass die Rechtsauffassung des ObstdG Mag. XXXX zur Zulässigkeit der Erstattung einer Sachverhaltsdarstellung an die BDB „wieder einmal gefehlt“ sei und begründete seine Sichtweise ausführlich. Abschließend führte er wörtlich an, „Menschlich kann natürlich nachvollzogen werden, dass der Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX versucht die (mögliche) Meldung von mir an die Bundesdisziplinarbehörde zu unterbinden/verhindern, würde doch eine Behörde außerhalb des BMLV davon Kenntnis erlangen, dass die Bestandsnachweisung (Schlüsselordnung- Schlüsselstammblatt; Inventarverzeichnis der Kanzleien, Lehrsäle und Besprechungsräume; Erkenntnis/Fakten vom 04.12.2020) innerhalb des Standeskörpers/Materialverwaltungskörpers XXXX zumindest seit 08.08.2019 nicht ordnungsgemäß geführt und kontrolliert worden ist. Niemand hat es gerne, dass eine andere Dienststelle von den vermutlich eigenen Defiziten Kenntnis hat. […]

Kdo XXXX wird ersucht, die eigene Rechtsauslegung zu überprüfen.

DA XXXX wird um Kenntnisnahme ersucht, dass der Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX mit einer gefehlten Rechtsauslegung die Kommunikation von mir als Partei mit der Bundesdisziplinarbehörde einzuschränken versucht und mir den Verdacht einer Pflichtverletzung unterstellen würde.

Obst XXXX MSD MA, als Vertrauensperson, wird um Kenntnisnahem ersucht, dass der Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX mit einer gefehlten Rechtsauslegung die Kommunikation von mir als Partei mit der Bundesdisziplinarbehörde einzuschränken versucht und mir den Verdacht einer Pflichtverletzung unterstellen würde.“

Am 09.12.2020 (5. Anzeige/Blg 37) ging ObstdG Mag. XXXX ausführlich auf die Ausführungen des BF in dessen Mail vom 05.12.2021 ein.

Am 10.12.2020 (5. Anzeige/Blg 39) reagierte ObstdG Mag. XXXX noch auf eine Eingabe des BF vom 03.12.2020, 0644 Uhr (gemeint aber jene vom 06.12.2020), und stellte ua klar, dass sich seine Aussage auf den Vorgang der Bestandsaufnahme bezogen habe und der BF in seinen Parteirechten natürlich nicht eingeschränkt werde. Der gegenständliche Vorgang sei aber bei der BDB noch nicht anhängig, folglich kämen dem BF auch keine Parteienrechte dort zu.

Aufgrund der Antwort vom 09.12.2020 (5. Anzeige/Blg 37) brachte der BF am 10.12.2020 in einer E-Mail (wiederum an Kdo XXXX , Personalvertretung und Obst XXXX ) eine Stellungnahme mit dem Betreff „Richtigstellung zu Falschaussagen im Akt S91354/35- XXXX /2020 (13)“ ein (5. Anzeige/Blg 40). Er beschuldigte ObstdG Mag. XXXX mit näherer Begründung zu den einzelnen Punkten konstruierte Aussagen zu machen, um ihm ein Fehlverhalten zu unterstellen und eigenes Fehlverhalten zu „vertuschen“ sowie dass er „Halbwahrheiten“ und „Lügen“ verbreite. Abschließend führte er wörtlich an:

„Abschließend wird Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX wiederholt aufgefordert seine (indirekten und direkten) Unterstellungen mir gegenüber in Hinkunft? im Sinne der Wahrheitspflicht und eines kameradschaftlichen und ordnungsgemäßen Umganges im Geschäftsverkehr? zu unterlassen und mit Vorbildfunktion zu führen.

ERSUCHEN

DA XXXX wird um Kenntnisnahme ersucht, dass durch den Kdt XXXX mdFb Halbwahrheiten und Unterstellungen mir gegenüber in schriftlicher Form verbreitet werden. Als besonders bedenklich finde ich, dass der Kdt XXXX mdFb behauptet, dass zu meinem Schutz (NICHT-Weiterverbreitung der vorläufigen Dienstenthebung) die Fachunteroffiziere das mir abgenommen Gerät nicht übernehmen sollten und dies daher zentral gelagert/verwahrt worden ist, während zeitgleich der Kdt XXXX Bgdr Mag. XXXX das gesamte verfügbare Kader XXXX am 08.08.2019 im Lehrsaal über die vorläufige Dienstenthebung informiert. Dies stellt für mich nicht nur ein unkameradschaftliches Verhalten dar, welches eines Kdt XXXX mdFb unwürdig ist, sondern kann objektiv betrachtet nur als Schutzbehauptung/Lüge tituliert werden.“

Aufgrund der Antwort vom 10.12.2020 (5. Anzeige/Blg 39) brachte der BF am 11.12.2020 eine weitere Meldung mittels E-Mail (an den oa Empfängerkreis ein) mit dem Betreff: „Befohlene Inventur/Bestandsaufnahme 04.12.20, Sachverhaltsdarstellung an Bundesdisziplinarbehörde, Information Nr. 2“.

Er führte darin sinngemäß an, dass die Rechtsansicht wonach sich die Inventur nur auf anhängige Verfahren bezogen habe und die Ansicht, dass dieser Vorgang erst mit 03.11.2020 (mit seinem Antrag auf Durchführung) begonnen habe und nicht bei der BDB anhängig gewesen sei, gefehlt sei, weil aus einem Geschäftsstück vom 19.11.2020 iZm der Inventur angeführt sei: „Der Zweck der gegenständlichen Maßnahme ist es das Vorhandensein eventueller Beweismittel für anhängige Verfahren aufrechtzuerhalten und dass es keinen Vorwurf des Verschwindens von etwaigen Gegenständen oder Dokumenten geben kann??“ Daraus sei ableitbar, dass er aufgrund eines konkreten Bezuges zu den anhängigen Verfahren (dem Vorwurf des Verschwindens von Beweismitteln in diesen Verfahren vorzubeugen) Parteistatus habe. Abschließend führt er an:

„Abschließend wird Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX wiederholt aufgefordert seine (indirekten und direkten) Unterstellungen mir gegenüber in Hinkunft ? im Sinne der Wahrheitspflicht und eines kameradschaftlichen und ordnungsgemäßen Umganges im Geschäftsverkehr ? zu unterlassen und mit Vorbildfunktion zu führen.“

Die Aussagen sprengen – unabhängig von ihrer Richtigkeit - mit Ausnahme der Unterstellung an ObstdG Mag. XXXX , er wolle etwas „vertuschen“ sowie dass er „Halbwahrheiten“ und „Lügen“ erzähle, wo der BF sich klar im Ton vergreift und dessen Würde angreift – den Rahmen der sachlichen Kritik nicht und können vor dem Hintergrund der Ausführungen des BF in seinem Parteiengehör auch nicht als leichtfertig und völlig unsubstantiiert angesehen werden. Der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG liegt daher nur in diesem Punkt vor.

38.) (Sachverhalt 6) Am 14.12.2020 (5. Anzeige/Blg 44) brachte der BF an Kdo XXXX , Personalvertretung und Obst XXXX , ein Ersuchen mit folgendem Betreff ein: „Angeblich nicht ordnungsgemäß verwahrte klassifizierte Unterlagen in der Kanzlei [des BF]“ in der er auf die Aussage des ObstdG Mag. XXXX reagierte, der in seinem Schreiben vom 09.12.2020 ausgeführt hatte, dass bei der durchgeführten Bestandsaufnahme „nicht ordnungsgemäß verwahrte klassifizierte Unterlagen“ aufgefunden worden seien.

Er führte dazu unter anderem das Folgende aus:

 „H.o. kann derzeit nicht festgestellt werden, ob diese Aussage auf Fakten beruht oder eine Unterstellung ist.“

 „Wenn die Punkte a und vor allem b zutreffen, ist die Aussage des Kdt XXXX mdFb korrekt. Wenn jedoch a und/oder b nicht zutreffen, ist die Aussage des Kdt XXXX mdFb nicht korrekt und es wäre mir gegenüber eine Unterstellung.“

 „Wenn dieses Geschäftsstück über eine Geschäftszahl des XXXX mit der Klassifizierung ‚VERTRAULICH‘ verfügt und dieses mir mittels Zustellbuch übergeben worden ist, ist die Aussage des Kdt XXXX mdFb korrekt. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist und somit dieses Dokument nicht als ‚VERTRAULICH‘ gem. Geheimschutzvorschrift durch das XXXX eingestuft worden ist, dann ist die Aussage des Kdt XXXX mdFb nicht korrekt und es wäre mir gegenüber eine Unterstellung.“

 „Da XXXX wird um Kenntnisnahme ersucht, dass versucht wird zu klären, ob die Aussage des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX den Fakten entspricht oder ob es sich um eine Unterstellung handelt.“

 „Obst XXXX MSD MA, als Vertrauensperson, wird um Kenntnisnahme ersucht, dass versucht wird zu klären, ob die Aussage des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX den Fakten entspricht oder ob es sich um eine Unterstellung handelt.“

Die Aussagen sprengen den Rahmen der sachlichen Kritik nicht. Der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG kann seitens BVwG nicht erkannt werden.

39.) (Sachverhalt 7) Hier wird dem BF zu konkret aufgezählten Geschäftsstücken (GStk) in der Anzeige vorgeworfen, er habe diese entgegen der geltenden Geheimschutzvorschriften (GehSV, Umsetzungsbefehl vom 19.12.2011) nicht ordnungsgemäß verbucht, aufbewahrt bzw vernichtet, obwohl er als stellvertretender Sicherheitsbeauftragter dies hätte wissen und tun müssen. Anlässlich der vom BF beantragten Bestandsaufnahme in der seit 08.08.2019 versiegelten Kanzlei des BF, erfolgte am 04.12.2020 eine 1. Sicherstellung (5. Anzeige/Blg 47) folgender klassifizierter GStk, die der BF in einem versperrbaren Holzschrank ohne entsprechende Kennzeichnung verwahrte:

lfdNr. 01: In einem Ordner „11.FüLG2“; GStk VERTRAULICH ohne GZ (Kombination des Pers- & Mat-OrgPlanes - aufgeschlüsselt nach K[ombiniert] – M[ob] und F[rieden] der OrgPläne BKdo&StbKp/ XXXX , XXXX ) – hier wird auch die fehlende Eintragung in das Bestandsverzeichnis vorgeworfen!

lfdNr. 02: In einem Ordner „G XXXX “; GStk EINGESCHRÄNKT GZ XXXX -DionSihPol/2018 (Projektgruppe A XXXX Durchführung von Kooperationsprojekten mit fremden Streitkräften in den Regionen gem. ÖSS; Detailplanung 2018 G XXXX - Ersuchen um Anweisung auf Zusammenarbeit).

lfdNr. 03: In einem Ordner „Konzepte“; GStk VERSCHLUSS GZ XXXX -MilStrat/2006 (Szenarien und Gleichzeitigkeitsbedarf, Anlage zum militärstrategischen Konzept Verfügung inkl. Beilage).

Am 11.12.2020 erfolgte eine 2. Sicherstellung (5. Anzeige/Blg 48) eines Ordners „ XXXX “, der ohne entsprechende Kennzeichnung, in einem versperrbaren Holzschrank vewahrt war und folgeden GStk enthielt:

lfdNr. 04: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90120/37- XXXX XXXX Protokoll vom 16.07.2014) ohne Beilagen,

lfdNr. 05: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90120/33- XXXX Kündigung Antrag) mit klassifizierten Beilagen (EINGESCHRÄNKT S90120/51- XXXX 2013 – 1.Ermahnung, EINGESCHRÄNKT S90120/31- XXXX /2014 – 2.Ermahnung, EINGESCHRÄNKT S90120/37 XXXX 2014 – 3.Ermahnung),

lfdNr. 06: GStk GZ S90120/47 XXXX Kündigung Geplante Maßnahme) mit klassifizierten Beilagen (EINGESCHRÄNKT S90120/51- XXXX /2013 – 1.Ermahnung, EINGESCHRÄNKT S90120/31- XXXX /2014 – 2.Ermahnung, EINGESCHRÄNKT S90120/37- XXXX /2014 – 3.Ermahnung),

lfdNr. 07: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90120/37- XXXX Protokoll vom 16.07.2014) mit Beilagen,

lfdNr. 08: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90120/31- XXXX schriftliche Ermahnung),

lfdNr. 09: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90120/57- XXXX Mobbing & Beeinträchtigung der Arbeitsleistung der XXXX Meldung),

lfdNr. 10: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90120/51- XXXX Schriftliche Ermahnung gem. VBG).

Weiters eines Ordners „ XXXX II“, der ohne entsprechende Kennzeichnung, in einem versperrbaren Holzschrank verwahrt war und folgende GStk enthielt:

lfdNr. 11: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90120/83- XXXX /2014 (Einleitung eines Disziplinarverfahrens [gegen den BF] Meldung),

lfdNr. 12: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90592/1- XXXX /2014 (Verdacht auf mögliche fehlende Geheimgeschäftsstücke Meldung/Antrag),

lfdNr. 13: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90592/1- XXXX /2014 mit Aktenvermerk (Verdacht auf mögliche fehlende Geheimgeschäftsstücke Meldung/Antrag),

lfdNr. 14: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90592/2- XXXX /2014 (Verdacht auf mögliche fehlende Geheimgeschäftsstücke 1. Nachtragsmeldung),

lfdNr. 15: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90592/3- XXXX /2014 (Verdacht auf mögliche fehlende Geheimgeschäftsstücke 2. Nachtragsmeldung).

In einem Ordner „ XXXX 2018“, der ohne entsprechende Kennzeichnung, in einem versperrbaren Holzschrank vewahrt war und folgendes GStk enthielt:

lfdNr. 16: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S96800/40- XXXX /2013 (Zwischenbericht; Vorlage).

Am 11.12.2020 erfolgte eine 3. Sicherstellung (5. Anzeige/Blg 49) von folgenden offen auf dem Schreibtisch des BF vorgefundenen klassifizierten GStk:

lfdNr. 17: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90120/37- XXXX /2019 (Beleidigungen durch Obst XXXX MSD Sachverhaltsdarstellung),

lfdNr. 18: GStk EINGESCHRÄNKT GZ S90232/19- XXXX Dienstzuteilung zu XXXX Leistungsbeurteilung).

Das ebenfalls sichergestellte GStk S90120/36- XXXX /2019 (Obst XXXX XXXX MSD; Verdacht des Überschreitens einer Befugnis; Auftreten als Kdt XXXX während einer Dienstzuteilung zum XXXX ; Meldung), war bereits Teil eines Sicherheitsberichtes vom 27.07.2020 (5. Anzeige/Blg 50), da es obenauf in einer Aktenlade lag und dokumentiert wurde (deswegen wurde dessen mangelhafte Verwahrung in dieser Anzeige nicht mehr vorgeworfen).

In der GehSV ist zur Verwahrung klassifizierter Informationen ua das Folgende angeführt (5. Anzeige/Blg51 – Hervorhebung im Original der Anzeige):

 RdNr. 32: „Haben zusammengefasste/zusammengeführte klassifizierte Informationen verschiedene Klassifizierungsstufen, so ist für die zusammengefasste/ zusammengeführte klassifizierte Information die jeweils höchste Klassifizierungsstufe zu verwenden. Die Teile (zB Beilagen) behalten ihre Klassifizierungsstufe und können für sich alleine nach dieser Klassifizierungsstufe behandelt werden.“

 RdNr. 99: „Bei sonstigen nachgeordneten Dienststellen sind für klassifizierte Informationen mit der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH eigene getrennte Geschäftsbücher zu führen, in welchen diese mit eigener Geschäftszahl zu verbuchen sind.“

 RdNr. 120: „Kopien von in Papierform vorliegenden klassifizierten Informationen der Stufe EINGESCHRÄNKT dürfen von dem zum Empfang und zur Bearbeitung berechtigten Personenkreis in dem für die Bearbeitung unmittelbar erforderlichen Ausmaß angefertigt werden. Bei der Weitergabe sind die Kriterien für den Zugang zu klassifizierten Informationen (s. RdNr. 51) zu berücksichtigen. Diese Kopien sind unmittelbar nach Zweckerfüllung zu vernichten.“

 RdNr. 157: „Klassifizierte Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend in den Diensträumen gesichert zu verwahren und dürfen nur bei unabdingbaren dienstlichen Notwendigkeiten aus diesen verbracht werden.“

 RdNr. 158: „Für die Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT sind versperrbare Büromöbel zu verwenden.“

 RdNr. 159: „Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH oder höher müssen in für die sichere Verwahrung von klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe zugelassenen Behältnissen verwahrt werden.“

 RdNr. 207: „Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Dienstvorschrift sind ungeachtet einer allfälligen (verwaltungs-) strafrechtlichen Verfolgung dienstrechtlich zu ahnden.“

Das SKFüKdo erließ (insbesondere zur Kennzeichnung der Mappen und Ordner) am 16.12.2011 mit GZ S93210/37-SKFüKdo/J2/2011 einen ergänzenden Befehl (5. Anzeige/Blg 52) der von Kdo XXXX mit Befehl vom 19.12.2011, S93210/1- XXXX /2011 (5. Anzeige/Blg 54) umgesetzt und in der jährlichen Sicherheitsbelehrung auch geschult wurde (die nicht in kursiver Schrift abgefassten Kommentare, stammen aus der Anzeige und geben die Meinung des Disziplinarvorgesetzten ObstdG Mag. XXXX wieder; Hervorhebungen durch BVwG):

 Im Befehlsteil: „Die Kennzeichnung der Mappen und Ordner bleibt in Analogie der VSaV für den Zeitraum der Erprobung der GehSV (zE) weiter aufrecht.“ – siehe Seite 1 der Beilage 52.

 In Beilage 1, Fußnote 13 zu RdNr 50: „Mappen oder Umhüllungen von vertraulichen Informationen sowie Ordner und Geschäftsbücher sind neben dem Klassifizierungsvermerk auf dem Einband (Umschlag) wie folgt zu kennzeichnen: Mappen für VERTRAULICH (Blau) und GEHEIM (Rot) sind vorne außen mit einem ca. 1,5 cm breiten von links oben nach rechts unten verlaufenden Streifen zu versehen. STRENG GEHEIM sind mit zwei diagonal angebrachten ca. 1,5 cm breiten roten Streifen zu versehen. Ordner sind auf dem Rücken sinngemäß zu kennzeichnen. Umhüllungen von Datenträgern und CD, DVD sind nach Möglichkeit in vergleichbarer Weise zu kennzeichnen. Bei kleinen externen Datenträgern (zB: USB-Stick, SD-Karten, etc.) ist eine sinngemäße einfache farbliche Kennzeichnung ausreichend. Mappen für EINGESCHRÄNKT (Grün) können bei Bedarf festgelegt werden.“ – siehe Seite 24 der Beilage 52.

Die genannte VSaV (Verschlusssachenvorschrift aus 1990, 5. Anzeige/Blg 53) ist die Vorgängervorschrift der GehSV, dort fanden sich die folgenden Regelungen zur Kennzeichnung:

 „VSa müssen auf den ersten Blick als solche zu erkennen sein. Auf jeder VSa und auf jeder Beilage ist auf der ersten Seite, bei Druckwerken auf dem vorderen Einband außen und auf dem Titelblatt der Geheimhaltungsvermerk in Großbuchstaben aufgestempelt oder ausgeschrieben anzubringen, wobei bei VSa I [Verschluss – nunmehr EINGESCHRÄNKT] die Textfarbe, bei VSa II [GEHEIM] und III [STRENG GEHEIM] rote Farbe zu verwenden ist. Andere der Geheimhaltung unterliegende Gegenstände sind auf die gleiche Weise zu kennzeichnen. Bei Datenträgern, die der VSa unterliegen, kann eine Kennzeichnung entfallen, solange sie sich in besonders gesicherten Rechenzentren oder EDV-Betriebsstellen (Objekte der Sicherungsstufe VI) befinden. Umhüllungen von VSa sind deutlich mit dem entsprechenden Geheimhaltungsvermerk zu versehen. VSa in Buch- oder Mappenform sowie VSa-Ordner und VSa-Geschäftsbücher sind neben dem Geheimhaltungsvermerk noch auf dem Einband (Umschlag) wie folgt zu kennzeichnen: VSa I sind vorne außen mit einem ca. 1,5 cm breiten von links oben nach rechts unten verlaufenden blauen Streifen, VSa II sind ebenso mit einem ca. 1,5 cm breiten roten Streifen und VSa III sind mit zwei diagonal angebrachten ca. 1,5 cm breiten roten Streifen zu versehenVSa-Ordner sind auf dem Rücken sinngemäß zu kennzeichnen.“

Daraus leitete der anzeigende Disziplinarvorgesetzte ab, dass Mappen und Ordner für VERTRAULICH nunmehr in Blau und für EINGESCHRÄNKT nunmehr in Grün zu kennzeichnen sind und wenn GStk EINGESCHRÄNKT in Ordnern oder Mappen verwahrt werden, diese entsprechend zu kennzeichnen sind.

Die oben genannten Regelungen wurden durch die XXXX mit Befehl von 19.12.2011, GZ S93210/1- XXXX /2011 noch weiter konkretisiert und ergänzt (5. Anzeige/Blg 55), welcher auch vom BF bearbeitet wurde. Dort ist das Folgende geregelt (die nicht in kursiver Schrift abgefassten Kommentare, stammen aus der Anzeige und geben die Meinung des Disziplinarvorgesetzten ObstdG Mag. XXXX wieder):

 Auf Seite 1: „Wesentliche Änderungen der GehSV gegenüber der VSaV“ Nachdem im gesamten Dokument die Kennzeichnung der Mappen und Ordner nicht angesprochen wurde, trat folglich keine Änderung der Kennzeichnung der Mappen und Ordner zur alten GehSV ein und diese waren daher weiterhin dementsprechend zu kennzeichnen.

 Auf Seite 1: „a. Klassifizierungsstufen (KlasStu) Gem. GehSV werden folgende Klassifizierungsstufen unterschieden: Für VERTRAULICH und EINGESCHRÄNKT wurden also neue Farben festgelegt.

 Auf Seite 2: „(2) VERTRAULICH (V) Die Erstellung und Bearbeitung von als „VERTRAULICH“ klasInfo mittels ELAK ist verboten. Auf 3.VE-Rechnern erstellte Dokumente müssen auf externen Speichermedien gespeichert werden, jeder Ausdruck ist durch den GehSB zu verbuchen. Für die Verbuchung sind eigene Geschäftsbücher neu anzulegen und alle weiteren Bearbeitungsschritte sind schriftlich zu dokumentieren.“ – es ist hier also klar festgehalten, dass vertrauliche GStk zu verbuchen sind – eine Beilage zu einem Planspiel im Rahmen ist ein dienstliches GStk (noch dazu wo es dienstliche Inhalte hinsichtlich der Organisation und Ausstattung von Organisationselementen des ÖBH beinhaltet). Die entsprechende Verbuchung hätte also spätestens (im Jahre 2012) mit Umsetzung des Befehles der XXXX am XXXX erfolgen müssen.

 Auf Seite 3: „Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten: Neben seinen Aufgaben als Sicherheitsbeauftragte hat er die Durchführung der Unterweisung gem. GehSV RdNr. 52 und die Kontrolle des Bestandes innerhalb der OrgEinh wahrzunehmen.“ – es bleibt hier klar festzuhalten, dass der Sicherheitsbeauftragte und damit sein Stellvertreter diese Kontrolle innerhalb des XXXX wahrzunehmen hat.

 Auf Seite 3 und 4: „Geschäftsbücher (GB) und Bestandsverzeichnisse (BVerz) Noch vorhandene GB und BVerz in Papierform für VSaI sind mit 31.12.2011 abzuschließen und evident zu halten. Bei allen DSt im Bereich der XXXX sind für klasInfo mit der KlasStu VERTRAULICH eigene GB bzw. BVerz in Papierform anzulegen und zu führen. GB bzw. BVerz in Papierform für GEHEIM sind weiter zu führen. Weiters wird darauf verwiesen, dass GB und BVerz am Jahresende abzuschließen und dem Kdt/Ltr vorzulegen sind. Von diesem ist nach Überprüfung die ordnungsgemäße Führung durch Abzeichnung zu bestätigen.“ – es ist hier also klar festgehalten, dass Bestandsverzeichnisse für VERTRAULICH anzulegen sind.

 Auf Seite 4: „(1) Verwahrung National klasInfo der KlasStu VERTRAULICH oder höher müssen in, für die sichere Verwahrung von klasInfo der entsprechenden KlasStu zugelassenen Behältnissen verwahrt werden. Gemäß Übergangsbestimmungen können sie weiterhin in den bisher verwendeten Behältnissen gelagert werden.“ – es ist also hier also klar festgelegt, dass GStk VERTRAULICH in entsprechenden Behältnissen zu verwahren sind.

Konkret wird in der Anzeige dem BF vorgeworfen:

„Fakt ist, dass das GStk VERTRAULICH (lfd. Nr.01) nicht in einem entsprechend gekennzeichneten Ordner und nicht in einem entsprechenden Behältnis verwahrt wurde und auch nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen und mit einer eigenen Zahl versehen wurde (unabhängig ob sie mit Zahl und/oder Zustellbuch an [den BF] übergeben worden sind).

Fakt ist, dass die GStk EINGESCHRÄNKT der lfdNr. 17-18 nicht in einem entsprechenden Behältnis verwahrt wurden.

Fakt ist, dass alle anderen GStk EINGESCHRÄNKT nicht in entsprechend gekennzeichneten Ordnern verwahrt wurden.

Fakt ist, dass die GStk EINGESCHRÄNKT der lfdNr. 04 bis 15 nicht nach Zweckerfüllung vernichtet wurden.

Der Zeitpunkt der Pflichtverletzung liegt vor dem 08.08.2019, da mit der vorläufigen Dienstenthebung des [des BF] an diesem Tage seine Kanzlei versiegelt wurde. Die Kenntnisnahme der gegenständlichen Pflichtverletzung durch den Disziplinarvorgesetzten erfolgte erstmals am 04.12.2020 im Zuge der Tagesabschlussbesprechung zu dieser Bestandsaufnahme.

Die aufgefundenen Dokumente lassen auf ein fahrlässiges Unterlassen im Umgang mit den Geheimschutzbestimmungen durch [den BF] schließen. Dieser Aspekt wird durch die Aufgabe als stellvertretender Sicherheitsbeauftragter des XXXX noch verstärkt.“

Der BF macht in seiner Stellungnahme vom 10.05.2021 (5. Anzeige/Blg 6) dazu geltend, dass Verjährung iSd § 3 Abs 1 Z 2 und Z 3 HDG vorliegen würde.

Er führte dazu an, dass bereits anlässlich seiner vorläufigen Dienstenthebung am 08.08.2019 für die bei der Räumung anwesenden Fachorgane, den damaligen Einheitskommandanten Obst XXXX und den S2 Obstlt XXXX , ersichtlich gewesen wäre, welche GStk offen am Schreibtisch gelegen und das keine Ordner markiert gewesen seien, obwohl beiden hätte bewusst sein müssen, dass er auch klassifizierte Dokumenten in seiner Kanzlei aufbewahre. Zu einigen der aufgefundenen GStk sei die Bearbeitung schon vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist abgeschlossen gewesen und damit die Pflichtverletzung beendet.

Hier irrt der BF, weil es sich beim Vorwurf der vorschriftwidrigen Verwahrung, Nichtverbuchung, Nichtkennzeichnung und Nichtvernichtung um ein Dauerdelikt geht, dass erst mit der Verhinderung des Zugriffs des BF, am 08.08.2019, beendet war. Die Einleitung erfolgte laut Anzeige am 18.03.2021 und somit noch innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren des § 3 Abs 1 Z 2 HDG.

Von einer Kenntnisnahme der Disziplinarbehörde (hier gem § 11 Abs 1 Z 1 lit a HDG der Einheitskommandant) kann nur gesprochen werden, wenn dieser die Pflichtverletzung bewusst wurde, nicht bloß wenn sie ihr hätte bewusst werden müssen. Hier führt der BF an, dass der Einheitskommandant in der Kanzlei anwesend war und die Pflichtverletzungen hätte sehen können bzw diese bei der Sicherheitsüberprüfung im Juli 2020 hätte auffallen müssen, über die ein mit 27.07.2020 datierter Sicherheitsbericht (5. Anzeige/Blg 50) angelegt worden, der dem ObstdG Mag. XXXX zur Kenntnis gebracht worden sei.

Das kann die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 3 Abs 1 Z 1 HDG aus dem folgenden Grund nicht auslösen. Nur bei einem „eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" kann von Kenntnisnahme gesprochen werden (vgl VwGH 24.03.2004, 2001/09/0005 und 17.02.2015, Ra 2014/09/0007 zum ähnlichen § 94 BDG). Von einer derartigen Kenntnis kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.

Das vom BF angesprochen GStk S90120/76- XXXX /2019 (5. Anzeige/Blg 5 Seite 63 des Parteiengehörs), dass Bestandteil eines bereits im Juli 2020 vorliegenden Sicherheitsberichtes (5. Anzeige/Blg 50) gewesen ist, findet sich weder in der Diziplinaranzeige noch ist es im Sicherheitsbericht angeführt (dort ist die GZ S910120/36- XXXX /2019 ausgwiesen, welche sich ebenfalls nicht in der Disziplinaranzeige als Vorwurf findet) und ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

Inhaltlich bestritt der BF, dass es im XXXX einen Befehl gegeben habe, der festgelegt habe, dass es einen Bedarf an einer grünen Kennzeichnung gegeben habe. Eine Kennzeichnung der Mappen für EINGESCHRÄNKT sei daher im Ermessen des Bediensteten gestanden.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Befehlslage ist dieser Einwand zutreffend. Aus dem Hinweis, dass in Analogie hinsichtlich der Kennzeichnung der Mappen die „alte“ VSaV aufrecht bleibe und das dort die Kennzeichnung für VSa I die damals VERSCHLUSS entsprach und blau war, kann vor dem Hintergrund der Regelung im gleichen Befehl das Mappen für EINGESCHRÄNKT (Grün) „bei Bedarf festgelegt werden können“, nicht geschlossen werden, dass diesbezüglich nunmehr Mappen für EINGESCHRÄNKT zwingend Grün zu kennzeichnen sind. Sollte der Befehlsgeber eine zwingende Kennzeichnung von EINGESCHRÄNKT klassifizierten Informationen mit grünen Streifen tatsächlich gewollt haben, ist das für einen durchschnittlichen Befehlsempfänger aus der zitierten Befehlslage zumindest nicht erkennbar und kann daher auch nicht vorgeworfen werden. Eine Pflichtverletzung in diesem Punkt liegt nicht vor.

Zum Vorwurf lfdNr. 01, als VERTRAULICH klassifizierte Dokumente nicht ordnungsgemäß verbucht und verwahrt zu haben, bestreitet der BF, dass es sich um ein vertrauliches Dokument gehandelt habe. Das Dokument sei im Rahmen eines Planspieles am 11. FüLG 2010 (Abschlusszeugnis vom 12.10.2010, GZ S93711/12- XXXX /2010) übergeben worden, damals habe es den Vermerk „VERTRAULICH“ noch gar nicht gegeben. Dazu ist festzustellen, dass das im Akt einliegende Dokument offensichtlich eine Schulungsunterlage darstellt, die zwar den Klassifizierungsvermerk „VERTRAULICH“ aufweist (5. Anzeige/Blg 47), da die GehSV mit der dieser Begriff eingeführt wurde, tatsächlich aber erst am 14.04.2011 herausgegeben und mit 01.01.2012 in Kraft trat (5. Anzeige/Blg 51), ist eine Pflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG iVm den angeführten Befehlen bzw Vorschriften denkunmöglich.

Zur Notwendigkeit der Vernichtung der lfdNr. 03 (Militärstrategisches Konzept aus 2006) vertritt der BF die Ansicht, dass es sich dabei um ein historisches Dokument handle, das seinen Zweck noch nicht erfüllt habe, weil das XXXX auch die Entwicklung der Waffengattung zu dokumentieren und eine Bibliothek zu betreiben habe.

Zu den lfdNr. 04-15 betreffen diese alle einen Vorgang ( XXXX ) der nach den Angaben des BF und auch den Aktenzahlen aus dem Jahr 2014 stammt. Der BF führt dazu an, dass die letzte Bearbeitung 2014 erfolgt wäre und damit Verjährung vorliege und der Vorgang zu Dokumentationsgründen aufzuheben gewesen wäre, weil sich die betroffene Bedienstete bis 2019 noch im OrgPlan des XXXX befunden habe.

Das Verjährungsargument trifft aufgrund der bereits oa Gründe nicht zu.

Was die erforderlichen Dokumentationsgründe betrifft, hat der BF diese zwar dargelegt, doch steht er mit seiner Ansicht im Widerspruch zur Disziplinaranzeige, die davon ausgeht, dass der Zweck erfüllt gewesen sei und die Akten zu vernichten gewesen wären. Der Verdacht eine Pflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG iVm den angeführten Befehlen bzw Vorschriften ist daher in diesen Punkten nicht ausgeräumt und im Disziplinarverfahren zu klären.

40. (Sachverhalt 8) Am 25.01.2021 (5. Anzeige/Blg 56 und 58), 26.01.2020 (5. Anzeige/Blg 61), 27.01.2020 (5. Anzeige/Blg 64 – Auskunftsersuchen an BMLV/Recht) , brachte der BF mittels mehrerer fast inhaltsgleicher E-Mails Meldungen (und einem Fall ein Auskunftsersuchen) an den Kdt XXXX und (mit Ausnahme des Auskunftsersuchens) die Personalvertretung, mit dem Betreff: „Ungerechtfertigte Vorwürfe unter Verletzung der Wahrheitspflicht und unkameradschaftliches Verhalten durch den Kdt XXXX mdFb gegenüber [dem BF]“ ein. Darin führte er in Bezug auf ein Schreiben des ObstdG Mag. XXXX vom 10.12.2020 (5. Anzeige/Blg 39) bzw vom 30.12.2020 (5. Anzeige/Blg 57) - wo dieser ihn ua informiert hatte, dass gegen ihn, bei der BDB mehrere Verfahren anhängig seien (Disziplinaranzeige aus 2019 mit Nachträgen aus 2019, vorläufige Dienstenthebung aus 2019, Nachtrag zur Disziplinaranzeige aus 2020) – an, dass dies „nachweislich falsch [sei] und ein ungerechtfertigter Vorwurf unter Verletzung der Wahrheitspflicht und unkameradschaftliches Verhalten vorlieg[e.]“ .

Er begründete dies damit, dass nur ein Kommandantenverfahren anhängig sei und alle anderen Kommandantenverfahren aufgrund von Disziplinaranzeigen ex lege eingestellt worden seien. Es sei daher kein Senatsverfahren anhängig, was dem ObstdG Mag. XXXX auch bekannt sei.

Mit Schreiben vom 19.02.2021 stellte BMLV/Recht gegenüber dem BF ua klar, dass die ex lege Einstellung eines Kommandantenverfahren aufgrund einer Anzeige an die BDB nicht bedeute, dass dort kein Verfahren anhängig sei, sondern das mit Kommandantenverfahren eingeleitete Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis oder eines Einstellungsbeschlusses als Senatsverfahren weitergeführt werde. Derzeit sei nur ein Kommandantenverfahren gespeichert welches am 21.01.2019 eingeleitet worden sei. Eine Speicherung von „Einleitungsbeschlüssen“ in Senatsverfahren sei nicht notwendig und nicht vorgesehen (5. Anzeige/Blg 66).

ObstdG Mag. XXXX sieht durch die oa, mehrmals wiederholten Vorwürfe gegen ihn den § 43a BDG (nicht achtungsvoller Umgang) ihm gegenüber erfüllt.

Unabhängig davon, dass der BF sich offenbar an der Mehrzahl des Wortes Verfahren stößt obwohl nur das Kommandantenverfahren gespeichert war zu dem Nachtragsanzeigen erstattet wurden (vgl 5. Anzeige/Blg 66), während ObstdG Mag. XXXX die faktisch bei der BDB aufgrund seiner Nachtragsanzeigen anhängigen Verfahren meinte, überschreiten die Aussagen des BF den Rahmen einer sachlichen Kritik nicht. Der Vorwurf des Bossing, von ungerechtfertigten Vorwürfen, von einer Verletzung der Wahrheitspflicht und von einem unkameradschaftlichen Verhalten, stellen vor dem konkreten Hintergrund eine zulässige Meinungsäußerung dar, die nicht geeignet ist die Würde des so kritisierten Vorgesetzten zu verletzen, weil der BF bis zum Einlangen der Antwort des BMLV/Recht gutgläubig gehandelt hat und tatsächlich auch nur ein Verfahren bei der BDB anhängig ist. Der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG liegt demnach nicht vor.

41. (Sachverhalt 9) Am 17.02.2021 brachte der BF eine Nachtragsmeldung zu einer Weiterführung seiner „Ordentlichen Beschwerde gemäß § 13 ADV über Obst XXXX wegen Nichteinhaltung des Datenschutzes und übler Nachrede“ ein (5. Anzeige/Blg 69), nachdem ihm die Datenschutzbehörde (DSB) betreffend der weiten Verteilung eines GStk durch Obst XXXX bestätigt hatte, dass eine Datenschutzverletzung vorgelegen ist (5. Anzeige/Blg 10).

Der BF zeigte darin vor dem Hintergrund der Erledigung der DSB (5. Anzeige/Blg 10) und der Recht/BMLV (5. Anzeige/Blg 80, Seite 26, XXXX Recht/2020 = Stellungnahme der Recht/BMLV an die DSB vom 14.12.2020 mit der die Zurückweisung bzw Abweisung der Beschwerde des BF beantragt wurde sowie Seite 34, XXXX -Recht/2020 = Mitteilung der Recht/BMLV vom 04.11.2020 an den BF, dass die Erledigung der DSB abzuwarten wäre und er sein Auskunftsersuchen präzisieren möge) auf, dass die Beschwerdeerledigung des Kdt XXXX ObstdG Mag. XXXX unrichtig gewesen war.

Er forderte die Ergreifung von disziplinären Maßnahmen gegen Obst XXXX , weil dieser um die Unrechtmäßigkeit der Verbreitung des Aktes hätte wissen müssen; die Kommunikation ihm gegenüber sowie gegenüber dem XXXX und dem Dienststellenauschuss im Elektronischen Akt (ELAK), dass gegen das DSG bzw die DSGVO verstoßen worden und ihm Unrecht getan worden sei und die Revidierung von diesbezüglichen Falschaussagen im ELAK. Weiters kritisierte er die Beschwerdeerledigung des ObstdG Mag. XXXX als falsch und dass dieser obwohl er ihn auf den Verstoß gegen den Datenschutz hingewiesen habe, nichts zur Korrektur unternommen habe. Vielmehr habe dieser, weil er sich beschwert habe, Disziplinarverfahren gegen ihn selbst und jene eingeleitet, die von Obst XXXX mit dem Akt beteilt worden seien, was er als Mobbing/Bossing gegen sich werte. Er ersuchte sodann das vorgesetzte KdoSK um Behebung der Beschwerdeerledigung des ObstdG Mag. XXXX und Erledigung iSd der DSB, um Erteilung einer Weisung, dass das diesbezügliche Disziplinarverfahren und das Mobbing/Bossing gegen ihn eingestellt werde.

Konkret wird in der Disziplinaranzeige ausgeführt, dass die untenstehenden „Vorwürfe bzw Unterstellungen gegenüber einem Vorgesetzten bzw. seinem vorgesetzten Kommando und einem ranghöheren Offizier, einem kameradschaftlichen und respektvollen Umgang nicht erträglich scheinen“ und wird darin der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43a BDG (Achtungsvoller Umgang) erkannt (Hervorhebung lt Anzeige, die Seitenangaben beziehen sich auf die gstl Nachtragsmeldung).

 „Seitens Kdo XXXX wurden für mich, abgeleitet aus den Erkenntnissen/Akten der Recht/BMLV, keine Maßnahmen ergriffen. Zumindest wurde h.o. davon nichts bemerkt.“ - siehe Seite 2.

 „Gem. h.o. Sicht, fällt besonders im Akt auf, dass nur bei mir alle Disziplinarverfahren angeführt sind und dies bei den anderen Kameraden (z.B. XXXX , XXXX , XXXX ) nicht erfolgt ist. Dies nährt h.o. den Verdacht der beabsichtigten, leichtfertigen üblen Nachrede.“ - siehe Seite 3

 „Somit habe ich nachweislich 2 Mal gemeldet, dass die Beschwerdeerledigung nicht ordnungsgemäß sein kann. Spätestens hier, hätte ich mir erwartet, dass ObstdG Mag. XXXX Maßnahmen zur Korrektur ergreift. H.o. konnte dies jedoch nicht festgestellt werden.“ - siehe Seite 4.

 „Paradox ist mir jedoch erschienen, dass ObstdG Mag. XXXX nach der Beschwerdeerledigung sofort das Disziplinarverfahren gegen jene Bedienstete des XXXX eingeleitet hat, welche mit dem Akt Obst XXXX MA beteilt worden sind. H.o. wird dies so aufgefasst, dass nicht Maßnahmen gegen den eindeutig fehlerhaften Akt und gegen Obst XXXX MA ergriffen worden sind, sondern versucht wird mir das gesetzlich zustehende Recht auf Geheimhaltung zu nehmen.“ - siehe Seite 4.

 „Aus h.o. Sicht wird jedoch dass Verhalten des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX Dieter, da dieser mit P763875/191- XXXX /2020 (1) vom 10.12.2020 ein Disziplinarverfahren gegen mich eingeleitet hat, weil ich mich eben über diesen Akt des Obst XXXX MA beschwert habe, als mobbing/bossing bewertet.“ - siehe Seite 4.

 „Als Offizier finde ich es persönlich gesehen einfach traurig, dass ich mich immer an die Datenschutzbehörde oder Gerichte wenden muss, damit ich zu meinem Recht kommen. Bei mir wird jeder noch so kleiner vermeintlicher/vermuteter Fehler nicht nur aufgezeigt, sondern zumindest ein Disziplinarverfahren eingeleitet, meistens jedoch Disziplinaranzeigen und Strafanzeigen erstattet.“ - siehe Seite 4.

 „Fakt: Durch die Beschwerdeerledigung des ObstdG Mag. XXXX wurde mein Recht auf Geheimhaltung verletzt und ich habe eindeutig dadurch Unrecht erfahren.“ - siehe Seite 4.

 „Abgeleitet vom Bescheid der DSB ersuche ich KdoSK: - Die Beschwerdeerledigung des ObstdG Mag. XXXX ersatzlos zu beheben und eine Beschwerdeerledigung im Sinne der DSB zu erstellen- eine Weisung zu erteilen, dass das Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit der ordentlichen Beschwerde eingestellt wird und- dass Maßnahmen ergriffen werden, damit dieses Mobbing/Bossing eingestellt wird.“ - siehe Seite 5.

Die Aussagen können vor dem Hintergrund der Ausführungen der DSB und dem Gesamtkontext nicht als leichtfertig und völlig unsubstantiiert angesehen werden und sprengen den Rahmen der sachlichen Kritik nicht. Der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG kann vom BVwG nicht erkannt werden.

42. (Sachverhalt 10) IZm der Bestandsaufnahme vom 04.12.2020 in der Kanzlei des BF brachte der BF am 13.01.2021 eine Meldung (5. Anzeige/Blg 70) bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant (das war zu diesem Zeitpunkt Obst XXXX als Leiter des XXXX ) mit folgendem Betreff ein:

„Vzlt XXXX , Verdacht der Dienstpflichtverletzung im Bereich Schlüsselordnung – Meldung“ ein, er bezog sich dabei auf § 9 Abs 1 ADV (Meldepflicht) und äußerte den näher begründeten Verdacht, Vzlt XXXX habe als eingeteilter Schlüsselbearbeiter des XXXX in den Jahren 2019 und 2020 gegen Bestimmungen des einschlägigen Verlautbarungsblattes verstoßen.

Aufgrund der Gültigkeit des Kommunikationsbefehls ab dem 15.10.2020 (vgl vorne Punkt 20) liegt der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG (wie in der Anzeige angeführt) vor, weil der BF diese Eingabe nicht über den mit diesem Befehl festgelegten Dienstweg über den PoC eingebracht hat und keine der in der Klarstellung genannten Ausnahmen vorliegt. Die Ausführung des BF, wonach dem Befehl aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 15.07.2020, W208 2229104-1/27E die Rechtsgrundlage abhandengekommen wäre, ist unzutreffend. Die Ausführungen, wonach er durch § 9 Abs 1 ADV zur Meldung an seinen Vorgesetzten Obst XXXX verpflichtet gewesen wäre, kann den Verdacht der Nichteinhaltung der in der oa Kommunikationsweisung festgelegten Einbringungsstelle nicht entkräften, weil § 9 Abs 1 ADV nur vom Vorgesetzten spricht und nicht vom unmittelbaren Vorgesetzten. Aus § 61 Abs 1 HDG ist für den BF ebenfalls nichts zu gewinnen, weil sich diese Bestimmung an den Disziplinarkommandanten richtet und nicht an einen Meldungsleger.

43. (Sachverhalt 10) IZm der in Punkt 41 angeführten Meldung, wurde der BF am 02.03.2021 als Zeuge befragt und brachte danach am 12.03.2021 eine Mitteilung an das Kdo XXXX (5. Anzeige/Blg 72) mit folgendem Betreff ein: „Disziplinarverfahren Vzlt XXXX Kurt, Zeugenaussage vom 02.03.2021“.

Er kritisierte darin den einvernehmenden ObstdG Mag. XXXX , dass ihn dieser vor dem ebenfalls anwesenden Major XXXX gefragt habe, warum er die Eingabe nicht dort gemacht habe, wo diese zu machen sei („Warum machen Sie die Eingaben dort, wo Sie diese nicht machen sollen?“). Er erachtete diese Frage im vorliegenden Kontext als unzulässig und konstruiert, um ihm (zumindest indirekt) eine Pflichtverletzung zu unterstellen, die mit dem Gegenstand der Zeugenbefragung nichts zu tun habe. Er führte diesbezüglich wörtlich aus (Hervorhebung aus der Anzeige):

 „4.) Wenn schon so eine Frage gestellt wird, dann hätte diese zumindest neutral ohne Unterstellung dem Zeugen gegenüber formuliert zu werden. Als Möglichkeiten würde sich anbieten: a) Warum machen Sie die Eingabe bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant? Oder b) Warum machen Sie die Eingabe nicht bei der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter.“

 „5.) Die Formulierung ‚Warum machen Sie die Eingabe dort, wo Sie diese nicht machen sollen‘ ist eindeutig eine negative Formulierung, welche eine Anschuldigung bzw. Unterstellung gegenüber mir enthält und nichts mit dem Verfahren Vzlt XXXX zu tun hat.“

 „6.) Da dem Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX grundsätzlich bekannt sein müsste, dass Genannter nur Fragen zum Sachverhalt ‚Vzlt XXXX –Schlüsselordnung‘ in einer Zeugenbefragung stellen darf, erscheint diese Frage konstruiert, um mir (zumindest indirekt) eine Pflichtverletzung vorzuwerfen.“

 „Genau diese unbegründeten Beschuldigungen (gerade bei einer Zeugenbefragung vor Dritten), gegenüber einem Untergeben erfüllen aus h.o. Sicht den Tatbestand des fehlenden achtungsvollen Umganges, des fehlenden Beitrages zu einer gut funktionierenden Zusammenarbeit und des leichtfertigen Erhebens (wiederholter) falscher Beschuldigungen gegenüber einem Untergebenen.“

In der Anzeige wurde angeführt, dass diese Vorwürfe bzw. Unterstellungen gegenüber einem Vorgesetzten, einem kameradschaftlichen und respektvollen Umgang nicht erträglich erscheinen und bewusst erfolgen würden, um den Kdt XXXX mit falschen Behauptungen zu diskreditieren.

Trotz des Hintergrundes, dass der BF zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Klarstellungen zur Auslegung des Kommunikationsbefehls erhalten hatte und wissen musste, dass der Kdt XXXX den Vorwurf des Einbringens der Meldung bei der falschen Einbringungsstelle (verpackt als Suggestivfrage) nicht leichtfertig erhoben hat, sprengen die oa Aussagen den Rahmen der sachlichen Kritik nicht, weil die Wortwahl im Kontext nicht derart bedenklich ist, dass darin ein massiver Vorwurf, eine Beleidigung oder eine Schmähung erblickt werden kann. Es handelt sich unabhängig davon, dass die Rechtsmeinung des BF falsch ist, um eine noch zulässige Meinungsäußerung des BF. Der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG kann vom BVwG nicht erkannt werden.

44.) (Sachverhalt 11) Am 02.03.2021 tätigte der BF unter dem Betreff, „Ersuchen um Bestätigung für COVID19 Impfung“ folgende Eingabe über den PoC (5. Anzeige/Blg 73):

„Ich ersuche Dich um eine Bestätigung für meinen COVID19 Impftermin am 13.03.2021, da ich mich dort nicht als ÖBH-Angehöriger und XXXX ausweisen kann. Text: Dieses Dokument dient zur Vorlage für den Impftermin am 13.03.2021 im AUSTRIA CENTER VIENNA für [den BF]. [Der BF] ist Angehöriger der XXXX und ist am XXXX als Leiter XXXX und XXXX offizier eingeteilt.“

Hintergrund war, dass sich der BF bei der Stadt WIEN im Rahmen der vorgezogenen Impfung von Bildungspersonal impfen lassen wollte und aufgrund eines Artikels im ORF (5. Anzeige/Blg 79) davon ausging, dass dafür eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers ausreichen würde.

Der Antrag wurde vom vorgesetzten Kommando des BF abgelehnt und ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er versucht habe, sie durch „Vortäuschung einer Dienststellung, sich einen Vorteil (früherer Impftermin) zu verschaffen“ und das „Kdo XXXX zur mittelbaren unrichtigen Ausstellung einer Bestätigung zu verleiten“. Es wurde das Vorliegen des Verdachts einer Pflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG und von § 7 VStG behauptet, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung dienstenthoben gewesen sei und nicht Dienst in seiner Funktion versehen habe. Weiters habe er nicht in WIEN Dienst versehen und sei auch nicht dem Bildungspersonal zugehörig. Es bestehe auch der Verdacht eine Strafdeliktes, der versuchten Anstiftung zur mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung (§ 228 StGB).

Der BF führt demgegenüber an, er habe sich bei der Hotline 1450 erkundigt, für welche Berufsgruppe er sich anmelden solle. Es sei ihm gesagt worden, dass in WIEN alle geimpft würden, welche mit Kindergärten, Schulen, Fachhochschulen und Universitäten zu tun hätten. Es würden sowohl Niederösterreicher geimpft die in WIEN arbeiten würden als auch Wiener welche in anderen Bundesländern an einer Schule tätig seien. Daraufhin habe er sich registriert. Als Beweis dafür führe er einen Zeitungsartikel aus dem „Standard“ vom 26.02.2021 an wo ausgeführt worden sei, dass die Stadt WIEN neben Lehrpersonal auch sonstiges Personal der Bildungseinrichtungen impfe und aus den „Salzburger Nachrichten“ aus dem hervorgehe, dass auch in Bildungseinrichtungen und Kindergärten tätiges Verwaltungspersonal oder Hausarbeiter geimpft würden. Er sei außerdem „Genesener“ und habe es nicht notwendig gehabt die Schwäche eines Prüfmechanismus auszunutzen und eine Dienststellung vorzutäuschen. Er habe lediglich eine Bestätigung beantragt, die seine tatsächlich bestehende Einteilung auf dem genannten Arbeitsplatz laut PERSIS darlege. Der einzige Vorteil einer Impfung in WIEN wäre jener der kürzeren Anreise gewesen (5. Anzeige/Blg 6 – Parteiengehör Seite 106).

Damit kann der BF nicht nur den Vorwurf der Anstiftung zur unrichtigen Beurkundung seiner Dienststellung entkräften, sondern auch den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG. Dass er sich zum Tatzeitpunkt – als Impfungen noch als Privileg bestimmter definierter Personengruppen gesehen wurden und Bürgermeister als Impfvordrängler in den Medien an den Pranger gestellt wurden – als dienstenthobener Soldat einer Bildungseinrichtung des Bundesheeres zur Impfung für Bildungspersonal angemeldet hat, ist objektiv nicht geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beinträchtigen. Die Dienstenthebung hätte jederzeit von der BDB als beendet erklärt werden können und der BF hätte gemäß seiner unstrittigen Arbeitsplatzbeschreibung wieder als XXXX an der XXXX (und damit an einer Bildungseinrichtung) Dienst versehen müssen. Die private Anmeldung zu einer Schutzimpfung ist als außerdienstliches Verhalten nur dann geeignet eine Pflichtverletzung darzustellen, wenn darin aufgrund des Funktionsbezuges ein besonders krasser Fall des Fehlverhaltens zu sehen wäre (vgl VwGH 14.06.2007, 2006/12/0169) und die Bestrafung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft erforderlich wäre (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012). Ein derartig krasser Fall eines außerdienstlichen Verhaltens liegt hier nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Die Feststellungen zu den einzelnen Vorwürfen ergeben sich aus den fünf Disziplinaranzeigen und den mittels Datenträger vorgelegten umfangreichen Beilagen (inkl der Parteiengehöre) zu den jeweiligen Anzeigen auf die jeweils, in der Klammer verwiesen wird (NN. Anzeige/BlgNN ). In den Disziplinaranzeigen wurden fallweise unter der Überschrift eines Sachverhalts mehrere Sachverhalte angeführt und der Verdacht verschiedener Pflichtverletzungen geschildert, sodass eine durchgehende Nummerierung in den Feststellungen erforderlich wurde, um die einzelnen Vorwürfe klar ansprechen zu können. Damit die Zuordnung zu den Sachverhalten in den Anzeigen möglich bleibt wurde die von der anzeigenden Stelle verwendete Nummerierung (sofern vorhanden) in Klammer beibehalten, sodass es fallweise zu Doppelnennung kommt.

Aufgrund der Vielzahl der vorgeworfenen Sachverhalte wurde die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung, ob ein Verdacht einer Pflichtverletzung vorliegt oder ein offenbarer Einstellungsgrund vorliegt, gleich bei den einzelnen Feststellungspunkten durchgeführt.

Die allgemeine rechtliche Würdigung hinsichtlich der Schwere der vorgeworfenen Pflichtverletzungen und des Vorliegens einer Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen wird in der rechtlichen Beurteilung in Punkt 3 dieses Erkenntnis erfolgen.

Der BF hatte in der am 06.08.2021 durchgeführten Verhandlung Gelegenheit sich zu den von der BDB der Dienstenthebung in ihrer rechtlichen Begründung im Wesentlichen zugrunde gelegten Verdachtsgründen der 1. und 2. Anzeige Stellung zu nehmen und sich darüber hinaus auch zu anderen Vorwürfen Anzeige 3-5 zu äußern. Die Anzeigen 3-5 betreffen alle letztlich die konfliktbelastete Kommunikation zwischen den mehrfach wechselnden Vorgesetzten als Disziplinarbehörden, die Aktivitäten derer Hilfsorgane bei den Erhebungen bzw der Aufdeckung von (vermeintlichen) Pflichtverletzungen. Wenn im Erkenntnis auf die Verhandlungsschrift verwiesen wird, erfolgt dies durch die Abkürzung VHS und die Seitenzahl.

Es konnte in der Verhandlung die allgemeine Befehlshierarchie dargestellt werden und wurde deutlich, dass es neben dem Disziplinarverfahren gegen den BF zu weiteren Disziplinarverfahren gegen Dienststellenangehörige des BF kam, die teilweise noch anhängig sind. Die iZ stehenden Verfahren bei der StA (sowohl aufgrund von Anzeigen gegen den BF als auch Anzeigen von ihm selbst) wurden nach den einhelligen Angaben des BF und des Disziplinaranwaltes (DA) alle von der StA eingestellt, wozu auch Einstellungsmitteilungen vorgelegt wurden (vgl vorne den Verfahrensgang).

Während der BF zum Ausdruck brachte, dass er sich von den Disziplinarkommandanten und anderen Vorgesetzten – aufgrund seiner Art sich nicht „abspeisen“ zu lassen und mit „Nachdruck nach Lösungen zu suchen“, wenn er von etwas überzeugt sei (VHS 7) und seiner Strafanzeigen und Beschwerden an außerhalb des Bundesheeres befindliche Stellen, wenn im Unrecht getan werde (DSB, StA) – gemobbt/gebosst bzw zu Unrecht beschuldigt und nicht achtungsvoll behandelt fühle, machte der DA das angriffige Kommunikationsverhalten und die diversen Eingaben und Anschuldigungen auch in Strafanzeigen gegen eine Vielzahl von Kollegen und Vorgesetzte geltend, um die nachhaltige Vergiftung des Betriebsklimas durch den BF zu argumentieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus der gesetzlichen Anordnung in § 75 Abs 1 HDG 2014 ist keine Senatszuständigkeit bei Beschwerden gegen Dienstenthebungsbeschlüsse nach § 40 HDG 2014 zu entnehmen.

Gemäß § 28 Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeressdisziplinargesetzes 2014 (HDG) lauten (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)):

„Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) […]

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.“

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62 (3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.“

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu in seiner Rsp zur Suspendierung im Beamtendienstrechtsgesetz (BDG), deren Grundsätze auf die Dienstenthebung nach dem HDG übertragbar sind, unter anderem festgestellt:

Die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (Hinweis E vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002; VwGH 25.03.2010, 2010/09/0055)

Im Hinblick auf die (im vorliegenden E näher dargestellte) Funktion der Dienstenthebung können an die in der Begründung eines die Dienstenthebung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Dienstenthebungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Dienstenthebungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002; VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154)

Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunklungsgefahr im Dienst oder bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.04.2015, 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (VwGH 20.10.2015, 2015/09/0035, mwN).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Dass die Disziplinarbehörden erst nach einem Zeitraum von mehr als viereinhalb Monaten (dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme [des Beamten] und der vorläufigen Suspendierung) und nicht schon früher eine Suspendierung verfügten, ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Suspendierung auch später verfügt werden durfte. Diese Vorgangsweise allein verletzt den Beamten nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht (Hinweis E 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266; VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383).

Der Verdacht der Nichtbefolgung von Weisungen der zuständigen Organwalter in einer Reihe von Fällen sowie das gehäufte Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes sind geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes in der betreffenden Dienststelle ernsthaft in Frage zu stellen; diese Verhaltensweisen (schwere Belastung des Dienstbetriebes/Betriebsklimas) gefährden daher wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 112 Abs. 1 zweiter Tatbestand BDG 1979 (VwGH 16.12.1997, 96/09/0358).

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

3.3.1. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung

In der Beschwerde wird dazu sinngemäß angeführt, dass hinsichtlich der Sachverhalte der 1. und 2. Anzeige entschiedene Sache durch die aufhebende Entscheidung des BVwG vom 15.07.2020 vorliegen würde, die StA die Verfahren gegen den BF eingestellt habe und die allfällige Beleidigung von Kameraden und eine Störung des Betriebsfriedens durch die eingebrachten weiteren Anzeigen keine ausreichend schwerwiegenden Pflichtverletzungen seien, um eine Dienstenthebung zu rechtfertigen.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die vom BF mehrfach wiederholte Rechtsansicht, dass durch die Aufhebung der ersten Dienstenthebung der damaligen DSK durch das BVwG am 15.07.2020 auch über die vorläufige Dienstenthebung vom 08.08.2019 entschieden worden wäre, weil diese mit der Aufhebung weggefallen sei und damit auch über die Sachverhalte der 1. und 2. Disziplinaranzeige entschieden worden sei, falsch ist.

Zwar ist es richtig, dass gemäß § 40 Abs 4 HDG der damalige Disziplinarvorgesetzte Mag. XXXX gar keine Dienstenthebung mehr hätte aussprechen dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt die der vorläufigen Dienstenthebung zugrunde gelegten Sachverhalte der 1. und 2. Anzeige bereits bei der DKS angezeigt waren. Die Anzeigen erfolgten am 06.03. und 23.04.2019. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels dagegen ist die vorläufige Dienstenthebung aber rechtskräftig geworden.

Diese vorläufige Dienstenthebung endete mit dem Tag, an dem der Beschluss über die Dienstenthebung der DKS vom 24.01.2020 dem BF zugestellt wurde (§ 40 Abs 3 HDG).

Durch die Aufhebung der durch die DKS ausgesprochen Dienstenthebung durch das BVwG wegen Unzuständigkeit des erkennenden Senates der DKS, ist der Beschluss der DKS weggefallen und das Verfahren wieder in das Stadium vor der Entscheidung der DKS getreten. Der BF war daher wieder so gestellt, als wäre die Entscheidung der DKS nie ergangen. Mit anderen Worten der BF war wieder vorläufig dienstenthoben.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist aber gar nicht mehr diese vorläufige Dienstenthebung, sondern die Dienstenthebung der BDB vom 09.04.2021, der die Anzeigen 1 – 4 zugrunde gelegt wurden, die zum Entscheidungszeitpunkt alle bei der BDB angezeigt waren (1. Anzeige vom 06.03.2019 mit Nachtrag vom 23.04.2019, 2. Anzeige vom 13.11.2019, 3. Anzeige vom 02.07.2020, 4. Anzeige vom 15.03.2021). Die BDB hatte daher nach § 40 Abs 4 2. Satz HDG vorzugehen. Im Spruch ist daher die Rechtsgrundlage von § 40 Abs 3 auf § 40 Abs 4 HDG zu korrigieren.

Die BDB hat sich in ihrer rechtlichen Begründung im Wesentlichen nur punktuell mit den Sachverhalten der Anzeigen 1 und 2 beschäftigt und ansonsten auf die Fülle von „ungefähr 35 Pflichtverletzungen“ in den anderen Anzeigen verwiesen und daraus auf das Vorliegen eines Verdachts von schweren Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 2, 43a, 44 und 53 BDG geschlossen.

Der BF ist daher im Recht, wenn er anführt, dass die BDB den Sachverhalt nur unzureichend erhoben und gewürdigt hat. Im Ergebnis ist für ihn aber daraus nichts gewonnen, weil die vorgelegten Aktenteile dem BVwG ermöglicht haben, die Begründungsmängel zu beheben und in der Sache zu entscheiden.

Eine auf Basis dieser – in Teilen noch unvollständigen – Beweismittel zu den Anzeigen 1-4 und der bei der BDB noch nachträglich eingelangten 5. Disziplinaranzeige erfolgte Detailanalyse der einzelnen Vorwürfe (vgl dazu vorne die Feststellungen) hat ergeben, dass dem BF 20 Sachverhalte vorgeworfen werden, die den Verdacht von Pflichtverletzungen im Wesentlichen des § 43 Abs 1 und Abs 2, 43a, 44 und 45 Abs 1 BDG betreffen.

Gerade der Verdacht der mehrfachen vorsätzlichen Nichtbefolgung von Weisungen bzw Befehlen (Punkte 1, 2, 10, 11, 12, 36, 39, 42) ist im militärischen Bereich eine schwerwiegende Pflichtverletzung (VwGH 26.06.1997, 95/09/0265), ebenso die unerlaubte Entfernung von der Dienststelle (Punkt 14). Schließlich ist das mehrfache Überschreiten der Grenzen der sachlichen Kritik und das Vergreifen im Ausdruck und der leichtfertigen Unterstellung von Pflichtverletzungen in schriftlichen Eingaben, insb gegenüber Vorgesetzten (Punkt 6, 16, 19, 22, 23, 26, 32, 36, 37) eine schwere Belastung des Betriebsklimas und geht es im konkreten Fall nicht nur um die ehemaligen Kommandanten der XXXX bataillone und einen Vizeleutnant der bei der Aufarbeitung einer angezeigten Pflichtverletzung beteiligt war und die Dienststelle mittlerweile verlassen hat. Wenn ein hoher Offizier in Stresssituationen, die ihn selbst betreffen, nicht in der Lage ist in schriftlichen Eingaben seine Emotionen zu zügeln und sachlich zu bleiben, dann gibt er damit ein schlechtes Beispiel für alle seine Kameraden ab und legt den Grundstein für die Aushöhlung von Disziplin- und Ordnung. Vorgesetzte haben auch darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiter ihre gesetzlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0067), entsprechende Kontrollen vorzusehen und ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen, insbesondere wenn ein erheblicher Schaden droht (VwGH 05.11.2014, Ro 2014/09/0023). Gerade die Überstundengebarung (MDL) stellt so einen schadensgeneigten Bereich dar und ist daher eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht und ein nachlässiger Umgang mit den diesbezüglichen Dokumentationspflichten (Punkte 1, 8 und 9) als schwerwiegend anzusehen.

Festzuhalten ist, dass jene 4 Sachverhalte (Punkte 13, 15, 17, 18), wo der BF direkt Anzeigen an die StA wegen Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) unter Verletzung der Meldepflicht nach § 53 Abs 1 BDG und des Dienstweges nach § 54 BDG eingebracht hat, bei der Beurteilung nicht herangezogen werden, weil hier noch unklar ist, ob der BF diese Anzeigen nicht in „guten Glauben“ eingebracht hat und der § 53a BDG anzuwenden ist, wovon im Zweifel auszugehen sein wird. Was zur Folge hat, dass ihm aus diesen Anzeigen keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen dürfen, wozu eine Dienstenthebung zählt.

Dem BF ist es im Beschwerdeverfahren zwar gelungen zu 20 weiteren Vorwürfen durch Vorlage von Beweismittel und seine nachvollziehbaren und glaubhaften Argumente auch viele Verdachtsgründe zu entkräften, doch reicht dies vor dem Hintergrund der oa verbleibenden 20 Sachverhalte nicht aus und ist in Summe von schwerwiegenden Pflichtverletzungen auszugehen, die geeignet sind die Dienstenthebung zu tragen.

Die Aufklärung der detaillierten tatsächlichen Sachverhalte ist dem eigentlichen Disziplinarverfahren ebenso vorbehalten, wie die Aufklärung des Motives (das allenfalls als Erschwerungs- oder Milderungsgrund zu werten sein wird) bzw des Verschuldens des BF.

3.3.2. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen

In der Beschwerde wird dazu angeführt, dass aufgrund der verstrichenen Zeit seit der vorläufigen Dienstenthebung am 08.08.2019 – trotz der Nachtragsanzeigen – kein dienstliches Interesse mehr bestehen könne eine Dienstenthebung auszusprechen, zumal auch die Anzeigen an die StA allesamt eingestellt worden seien. Hier irrt der BF.

Der Umstand, dass die BDB erst zu einem späteren Zeitpunkt die Dienstenthebung verfügte, steht in Ansehung der Schwere und Fülle der dem BF angelasteten Tatvorwürfe innerhalb dieses Zeitraumes von 15 Monaten und der in dieser Zeit ergangenen organisatorischen Änderungen einer Dienstenthebung nicht entgegen, weil die Dienstenthebung zulässig ist, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Der für den BF positive Ausgang der strafrechtlichen Prüfungen durch die StA ist im Verfahren zwar zu berücksichtigen und wird sich die BDB die Akten (insb Niederschriften und Berichte) der eingestellten Strafverfahren zu besorgen haben, doch ändert dies aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung im Disziplinarverfahren nichts an der Schwere der Pflichtverletzungen von denen nur ein Bruchteil aus strafrechtlich geprüft wurden. Verfehlungen von Beamten sind immer (auch) aus spezifisch dienstrechtlicher und disziplinarrechlicher Sicht zu prüfen und gegebenenfalls auch zu ahnden (VwGH 18.11.1993, 93/09/0320).

Aufgrund der im militärischen Bereich nicht zu duldenden mehrfachen Nichtbefolgung von Weisungen/Befehlen, des Vertrauensverlustes des derzeitigen Leiters der Dienststelle Kdo XXXX , dem Umstand, dass der BF verschiedenste Kollegen und Vorgesetzte in Eingaben belastet und dabei mehrmals den Rahmen der sachlichen Kritik gesprengt hat, ist es nachvollziehbar, wenn der DA ausführt, dass der Betriebsfriede massiv gefährdet wäre, sollte der BF wieder an seiner Dienststelle Dienst versehen, bevor die Vorwürfe vollständig aufgeklärt sind. Eine schwere Belastung des Betriebsklimas stellt ein wesentliches dienstliches Interesse an einer Dienstenthebung dar (VwGH 25.04.1990, 89/09/0163, 10.03.1999, 97/09/0093, 24.04.2006, 2003/09/0002).

Der Umstand, dass nunmehr wieder ein Zwischenvorgesetzter zwischen dem BF und dem von ihm am meisten kritisierten Dienststellenleiter sitzt, vermag am wesentlichen dienstlichen Interesse den BF, aufgrund seines die Grenzen der sachlichen Kritik mehrfach überschreitenden Kommunikationsstils mit dem Dienststellenleiter, des Dienstes zu entheben und damit die Disziplin und Ordnung wiederherzustellen, nichts zu ändern, weil die (schriftliche) Kommunikation, sofern sie nicht mit diesem direkt erfolgt und über Zwischenvorgesetzte oder im Beisein anderer Dienststellenangehöriger erfolgt, den Schaden der Aussagen nur noch vergrößert und geeignet ist dessen Autorität auch den anderen Dienststellenangehörigen gegenüber zu untergraben. Im Übrigen stellt der Kommunikationsstil nur einen Aspekt im vorliegenden Fall dar.

Die vorgeworfenen Tathandlungen werden weiters in einigen der angeführten Sachverhalte die Einvernahme von Zeugen aus der Dienststelle des BF durch die BDB erfordern, die durch einen Dienstantritt des BF vor Klärung dieser Vorwürfe an der Dienststelle eingeschüchtert bzw beeinflusst werden könnten. Weiters gibt es auch Dienststellenangehörige die aufgrund von Eingaben des BF bestraft wurden oder gegen die noch Disziplinarverfahren anhängig sind, die iZm mit Vorfällen stehen, an denen auch der BF beteiligt war. Daher liegt auch aus diesem Grund ein wesentliches dienstliches Interesse vor, dass der BF bis zur vollständigen Erledigung der Vorwürfe gegen ihn, nicht an die Dienststelle zurückkehrt.

Die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 Z 2 HDG liegen vor.

3.3.4. Keine offenkundigen Einstellungsgründe nach § 72 Abs 2 Z 2 iVm § 62 Abs 3 HDG

Eine Dienstenthebung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung (vgl dazu § 3 HDG), bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand bei den verbleibenden 20 Sachverhalten nicht vor (vgl dazu die Detailbeurteilung bei den Feststellungen zu den einzelnen Punkten).

Die disziplinäre Verantwortlichkeit ist von der strafrechtlichen zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt wurde.

Die Beschwerde des BF war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und eine Schädigung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen in den verbleibenden 20 Anschuldigungspunkten auszuräumen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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