VwGH Ra 2019/09/0120

VwGHRa 2019/09/012025.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des J S in M, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Mai 2019, 405-7/705/1/9-2019, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VStG §22
VStG §22 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090120.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber schuldig, einen namentlich genannten kroatischen Staatsangehörigen von 17. Juli bis 8. Oktober 2017, von 23. Dezember 2017 bis 31. März 2018 und von 12. Mai bis 13. Juni 2018 in einem näher bezeichneten Hotel beschäftigt zu haben, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin begründet, dass das Verwaltungsgericht drei Verwaltungsübertretungen sanktioniert und kein fortgesetztes Delikt angenommen habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse 94/09/0321 (vom 7. September 1995) und 96/09/0313 (vom 18. März 1998) des Verwaltungsgerichtshofes.

5 Diesem Vorbringen ist zunächst grundlegend zu erwidern, dass beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt. Demnach sind grundsätzlich die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. 6 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, abgesehen vom Dauerdelikt, beim fortgesetzten Delikt. Ein solches liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzung für ein fortgesetztes Delikt müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinn der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein. Wie groß der Zeitraum zwischen einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010).

7 Das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, muss zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus (siehe VwGH 28.11.2016, Ra 2016/06/0122, mwN).

8 Das Landesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts geprüft, ein solches aber im Hinblick auf die zeitlich zu weit auseinanderliegenden Tathandlungen verneint. Dieser im Einzelfall vorzunehmenden Wertung tritt der Revisionswerber fallbezogen nicht ausreichend konkret entgegen.

9 Zunächst lagen den, in den im Zulässigkeitsvorbringen angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1995, 94/09/0321, und vom 18. März 1998, 96/09/0313, behandelten Beschäftigungsverhältnissen jeweils Arbeitskräfteüberlassungen durch ein und denselben Arbeitskräfteüberlasser zugrunde, während der Revisionswerber den Beschäftigten in den inkriminierten Zeiträumen - zwischen denen auch jeweils eine Abmeldung bei der Sozialversicherung erfolgte - ohne Zwischenschaltung eines Überlassers selbst beschäftigte. Zudem waren dort die dazwischenliegenden Zeitspannen bedeutend kürzer als die hier zu beurteilenden.

10 Auch aus dem vom Revisionswerber schließlich für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2003, 2000/09/0172, lässt sich das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts im hier zu beurteilenden Fall nicht ableiten, war dort doch ein Dauerdelikt - also das Vorliegen eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses

über einen längeren Zeitraum - zu beurteilen.

11 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2019

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