Normen
AVG §7 Abs1 Z4;
BDG 1979 §112 Abs1 Z3 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
EGVG 2008 Art3 Abs1 Z4;
EMRK Art10 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
StV 1955 Art9 idF 1959/164;
VerbotsG 1947 §3g idF 1992/148;
VerbotsG 1947 §3h idF 1992/148;
AVG §7 Abs1 Z4;
BDG 1979 §112 Abs1 Z3 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
EGVG 2008 Art3 Abs1 Z4;
EMRK Art10 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
StV 1955 Art9 idF 1959/164;
VerbotsG 1947 §3g idF 1992/148;
VerbotsG 1947 §3h idF 1992/148;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 748,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführer steht als a. o. Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist am Institut für R-Wesen an der S-Universität in N (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) tätig.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vom 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt:
"1. b.) Der Beschwerdeführer ist schuldig, gegenüber den Studierenden MN, SR und SG sinngemäß folgende Aussagen getätigt zu haben: 'Die Frage des Genozids zur Zeit des Nationalsozialismus ist nicht endgültig geklärt, weil es noch keine objektive und ideologiefreie Diskussion über diese Frage gegeben hat. In einigen historischen Büchern steht eine Meinung, in anderen eine gegenteilige. Ich kann die Geschehnisse zur Zeit des Nationalsozialismus nicht beurteilen, weil ich nicht dabei gewesen bin. Ich möchte aber die Ereignisse keinesfalls schönreden.'
Er hat dadurch vorsätzlich gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen.
1. c.) Der Beschwerdeführer ist schuldig, gegenüber den Studierenden MN, SR und SG sinngemäß folgende Aussagen getätigt zu haben: 'Es kommt zu einem Missbrauch des Antisemitismusbegriffs: nicht-religiöse Juden, die aufgrund ihrer ausbeuterischen Geschäftstätigkeit kritisiert werden, verteidigen sich mit dem Antisemitismus-Argument. Dieser Missbrauch ist teilweise auch der Grund für den massenweisen Mord an gläubigen Juden in der Vergangenheit. Die wirklich gläubigen Juden setzen sich der Geschäftemacherei mit dem Zinseszins entgegen.'
Er hat dadurch im Kontext seiner übrigen verfahrensgegenständlichen Äußerungen vorsätzlich gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen.
1. d.) Der Beschwerdeführer ist schuldig, gegenüber den Studierenden MN, SR und SG sinngemäß folgende Aussagen getätigt zu haben: 'Wenn ein von Nationalsozialisten ausgeübter Genozid diskutiert wird, sollte der gegenwärtig stattfindende Genozid der USA ebenso diskutiert werden. Ich kann die Frage, ob es während der Zeit des Nationalsozialismus Gaskammern gegeben hat, nicht beantworten. Die Geschehnisse sind schon zu lange vergangen; ich bin nicht dabei gewesen. Ich habe keine Meinung zu Gaskammern. Es ist angesichts der viel dringender aktuelleren Probleme wichtiger, sich mit der Zukunft anstatt mit der Vergangenheit zu befassen.' Bezüglich der vorherrschenden Mängel der Wissensgesellschaft hat er auf das Beispiel eines Technikers verwiesen, der aufzeigen wollte, dass Gaskammern technisch nicht funktioniert haben können. Dies habe sehr viel Aufsehen erregt. 'In einer solchen Situation sollte die Sache objektiv geprüft werden und nicht mit der Begründung abgetan werden können, dass gegen ein Gesetz verstoßen wird. So etwas solle offen diskutiert und gegebenenfalls auch widerlegt werden können.'
Er hat dadurch vorsätzlich gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen.
2.) Der Beschwerdeführer ist schuldig, in einem Telefongespräch mit Mag. TM, das einen Artikel im S. (eine Tageszeitung) vorbereiten sollte, die Aussagen 'Es macht keinen Sinn, aus heutiger Perspektive darüber zu reden' und 'Wie definieren Sie Objektivität? Alles, was wir haben, sind Gebäudereste, Fotos und Beschreibungen.' - beides bezogen auf den Holocaust - getätigt zu haben.
Er hat dadurch vorsätzlich gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen.
3.) Der Beschwerdeführer ist schuldig, in der Aussendung an den S. (eine Tageszeitung) am 26.1.2012 seine Thesen zum Wissen erneut anhand der Massenvernichtungslager vorgetragen zu haben, indem er ausgeführt hat: 'Als Experte für Wissensmanagement und Wissenschaftstheorie, der in diesem Bereich lehrt und forscht und mehrere internationale Publikationen vorweisen kann, vertrete ich einen originären Wissensbegriff.
Danach existieren zwei Arten von Wissen: 1) Fachwissen, welches durch Aufstellung, Überprüfung und Widerlegung von Theorien durch dazu ausgebildete Wissenschaftler entsteht sowie
2) Erlebniswissen, welches durch persönliche Teilnahme an Ereignissen und ihre Interpretation vor dem Hintergrund der subjektiven Lebenserfahrung entsteht. Durch das Lesen von Büchern und Hören von Berichten und Vorträgen durch fachliche Laien entsteht in diesem Sinne kein Wissen sondern Glaube. Vor dem Hintergrund dieser Wissensdefinition muss ich die Aussage 'Ich weiß, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden' aus rein logischen Gründen ablehnen, da ich weder Historiker bin (Fachwissen) noch Zeitzeuge (Erlebniswissen). Der Aussage 'Wir wissen, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden' stimme ich hingegen zu, da dieses 'wir', auf die gesamte Gesellschaft bezogen, auch die Fachexperten (Historiker) sowie Zeitzeugen umfasst. Auch der Aussage 'Ich glaube, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden' stimme ich zu, da ich sowohl den Aussagen der Fachexperten (Historiker) als auch der diesbezüglichen Zeitzeugen vertraue.'
Er hat dadurch vorsätzlich gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen.
...
Aufgrund der in den Punkten 1.b., 1.c., 1.d., 2. und 3. erfolgten Schuldsprüche wird über den Beschuldigten gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG in Verbindung mit § 126 Abs 2 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug unter Ausschluss des Kinderzuschusses verhängt."
Die Behörde erster Instanz begründete ihren Bescheid zusammengefasst damit, dass sie ihre Feststellungen auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen SG, MN und SR sowie auf ein von diesen drei Zeugen erstelltes Protokoll der Aussagen des Beschwerdeführers gestützt habe. Zwar habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die ihm vorgeworfenen Aussagen nicht als eigene Meinung geäußert zu haben, sondern sie nur als metasprachliche Aussagen verwendet zu haben, demgegenüber hätten die Zeugen jedoch übereinstimmend überzeugend ausgesagt, dass sie den Eindruck gehabt hätten, die im Spruch genannten Aussagen seien die Meinung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe seine ihm von den Zeugen per E-Mail nach dem Interview übermittelten Aussagen auch nicht bestritten. Ähnliches gelte hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber einem Journalisten des S, der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung einvernommen worden sei.
Die Behörde erster Instanz führte aus, dass der Beschwerdeführer durch seine in den Spruchpunkten 1. b.), 1. c.),
1. d.), 2.) und 3.) vorgeworfenen Aussagen eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen habe. Das im Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz gehöre zu den wesentlichen Bestandteilen der österreichischen Rechtsordnung. Es gehöre zu den Dienstpflichten des Beamten, jedenfalls im Zusammenhang mit dem Dienst öffentliche Stellungnahmen zu vermeiden, welche die Wertungsgrundlagen des Verbotsgesetzes in Frage stellen, also den Holocaust und die Existenz von Gaskammern als historisches Faktum zu leugnen. Diese Pflicht gelte im besonderen Maße für Beamte, welche in Erziehung und Ausbildung tätig sind, wie Universitätslehrer, weil diesen die Ausbildung von Studierenden anvertraut sei. Von diesen sei daher in erhöhtem Maße zumindest Zurückhaltung bei Äußerungen gefordert, welche die genannte Faktengrundlage und damit die Erinnerung an die Opfer des Holocaust in Zweifel zögen. Diese Pflicht bestehe auch im Zusammenhang mit Aussagen zur Möglichkeit von Wissen und Erkenntnis und Bezug auf die Vergangenheit. Der durch die Disziplinierung des Beschwerdeführers bewirkte Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers sei gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt (die Behörde erster Instanz zitierte ausführlich Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, etwa das Urteil vom 23. September 1998 im Fall Lehideux und Isorni gegen Frankreich, Zl. 55/1997/839/1045).
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Disziplinarerkenntnis Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass seine disziplinarrechtliche Verfolgung auf Grund der ihm vorgeworfenen Aussagen gemäß Art. 17 StGG und Art. 10 EMRK unzulässig sei. Der Beschwerdeführer machte weiters als Verfahrensmangel geltend, dass jene drei Mitglieder des erkennenden Senates der Behörde erster Instanz im Hinblick darauf befangen gewesen seien, als sie bereits an einer Entscheidung über seine Suspendierung wegen derselben Vorwürfe mitgewirkt hätten. Weiters bestritt der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Aussagen als eigene Aussagen getan zu haben und beantragte zum Beweis dafür die Befragung von weiteren Zeugen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis sowohl hinsichtlich Schuld als auch hinsichtlich Strafe bestätigt.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten habe, das in Rede stehende Interview mit den im Schuldspruch namentlich angeführten Studierenden geführt zu haben und dass er den wiedergegebenen, ihm spruchgemäß zur Last gelegten einzelnen Aussagen auch nicht substanziell entgegen trete. In der Berufung bringe er keine wesentlichen neuen Argumente von entsprechender rechtlicher Relevanz vor. Dem Beschwerdeführer seien die vorgeworfenen Aussagen als seine Aussagen in einem Mail am 11. Jänner 2012 zur Autorisierung zur Kenntnis gebracht worden, es wäre an ihm gelegen, in irgendeiner Form zu reagieren, der vorgelegten Dokumentation des Gesprächsinhaltes entgegenzutreten und seine darin wiedergegebenen Aussagen richtig zu stellen oder deren Richtigstellung zu verlangen bzw. aus seiner Sicht allfällig entstandene offensichtliche Irrtümer aufzuklären. Der Beschwerdeführer habe dies aber unterlassen. Er habe es auch unterlassen, dem Journalisten der Tageszeitung S gegenüber auf dessen E-Mail vom 25. Jänner 2012 zu reagieren und diesem eine Rückmeldung zukommen zu lassen. Auch in diesem Falle habe der Beschwerdeführer eine Korrektur der ihm zur Kenntnis gebrachten Mitschrift des Inhaltes des Telefongespräches nicht vorgenommen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen hätten auch nach seinem eigenen Vorbringen das vom Beschwerdeführer mit den drei Studierenden am 21. Dezember 2011 geführte Interview nicht aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung miterlebt und auch das Telefongespräch mit dem Journalisten Mag. TM nicht persönlich angehört. Daher sei die Einvernahme dieser Zeugen entbehrlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht für die Vorlage des Tonbandprotokolls des Interviews vom 21. Dezember 2011 ausgesprochen. Daher gehe die Disziplinaroberkommission davon aus, dass die dem Beschwerdeführer spruchgemäß angelasteten Aussagen von diesem in dieser Form tatsächlich getätigt worden seien.
Zwar habe die Staatsanwaltschaft ein nach dem Verbotsgesetz gegen den Beschwerdeführer anhängiges Strafverfahren eingestellt, weil nach der Rechtsprechung des OGH bei (allenfalls auch nur vorgetäuschter) persönlicher Unsicherheit hinsichtlich der Existenz von Gaskammern weder ein direktes noch ein indirektes Abstreiten bzw. Verneinen, wie es für die Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes durch Leugnen erforderlich ist, vorliege (14 Os 24/96). Damit sei jedoch noch keineswegs ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des sachgleichen Sachverhalts schuldhaftes Verhalten gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten zur Last liege, eine Bindungswirkung im Sinne des § 95 Abs. 2 BDG 1979 komme der Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht zu. Insbesondere die im Spruchpunkt 1. c.) inkriminierte ausschließlich Wertungen wiedergebende Äußerung des Beschwerdeführers, mit der ein Teil der Bevölkerung (im Speziellen jener mosaischen Bekenntnisses) herabgewürdigt und in ein schlechtes Licht gerückt werde oder werden solle, erinnere in erschreckender Weise an die hetzerische Diktion der nationalsozialistischen Propaganda-Maschinerie. Dies hätte dem Beschwerdeführer bereits als Staatsbürger und noch vielmehr als a. o. Professor an einer österreichischen Universität sehr wohl bewusst sein müssen. Die wiederholt getätigten sowohl mündlichen als auch schriftlichen Äußerungen in der Öffentlichkeit bzw. Halb-Öffentlichkeit durch den Beschwerdeführer, einen an einer österreichischen Universität forschenden und lehrenden außerordentlichen Universitätsprofessor, sei im Sinne der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 die Eignung immanent, das Vertrauen nicht nur des übrigen akademischen Lehrkörpers, des universitären Mittelbaus und der Studierenden, sondern auch der außeruniversitären Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit, die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn und insgesamt in die Ordnungsgemäßheit seiner Amtsführung ganz empfindlich zu beeinträchtigen, ja nachhaltig in Frage zu stellen. Dies könne nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien in ganz besonderer Weise geeignet, das Ansehen der Universität, an der er forsche und lehre, sowohl im Inland als auch im Ausland zu beschädigen.
Der bei Verstößen gegen die einschlägigen Beamtenpflichten (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) von der Rechtsprechung geforderte Dienstbezug des inkriminierten Verhaltens liege hier fraglos schon deshalb vor, weil der Beschwerdeführer als Universitätsprofessor kraft seines Amtes mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen und dem Abhalten von Prüfungen sowie mit der Betreuung von Studierenden, insbesondere Diplomanden und Dissertanten und des wissenschaftlichen Nachwuchses betraut sei (§ 165 BDG 1979). Dabei stehe er notwendigerweise in laufendem, wiederholtem, auch engerem fachlichen Kontakt mit zum weitaus überwiegenden Teil jungen bzw. jüngeren Menschen und habe er als Lehrer sowie als mit wissenschaftlicher Autorität ausgestattete Persönlichkeit bei von ihm vor Publikum getätigten Äußerungen bzw. für eine breitere Leserschaft bestimmten Aussagen - gerade im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden historischen Thematik - schon deshalb besondere Verantwortung und Sensibilität an den Tag zu legen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorbringe, er habe mit seinen mündlichen und schriftlichen Ausführungen nicht seine eigene persönliche Meinung zur Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten und des Dritten Reiches zum Ausdruck gebracht und es stünden die von ihm getätigten Aussagen mit seiner Lehrtätigkeit im Bereich "Wissensmanagement" im Einklang, so müsse dem entgegnet werden, dass die Gesprächseinlassung durch den Beschwerdeführer nach der Bedeutung der von ihm bei seinen theoretischen Ausführungen gebrauchten Wortwahl sowohl isoliert als auch im Sinnzusammenhang durchaus geeignet sei, das durchschnittliche Verständnis von (Zeitungs‑)Lesern in Richtung eines Infragestellens, Bezweifelns bzw. Vermittelns von persönlichen Unsicherheiten in Bezug auf vollkommen gesichertes Wissen der Gesellschaft hinsichtlich der einschlägigen historischen Faktenlage auszulösen. Eine "neutrale" Haltung dem Dritten Reich und den darin verübten Verbrechen gegenüber könne es keinesfalls geben. Dies hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer könne daher mangelndes Verschulden auch mit seiner Verteidigung, er habe bloß "metasprachliche Aussagen" getätigt, nicht mit Erfolg geltend machen.
Die belangte Behörde zitierte aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Einschränkung der in Art. 17 StGG (Wissenschaftsfreiheit: zB VfSlg. 11.737/1988) und Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung: zB VfSlg. 15.827/2000) verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte.
Die belangte Behörde schloss sich der Beurteilung der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung als insgesamt überaus bedeutend an und wertete als erschwerend, dass sich der Beschwerdeführer öffentlich bzw. halb-öffentlich zu wiederholten Malen einschlägig geäußert habe und dass ihm kraft seiner dienstlichen Stellung und Funktion als außerordentlicher Universitätsprofessor besondere Verantwortung und Vorbildwirkung insbesondere gegenüber den Studierenden zukomme. Seine Unbescholtenheit in straf-, verwaltungs- und disziplinarrechtlicher Hinsicht wertete die belangte Behörde als strafmildernd, ebenso wie die Verfahrensdauer von nahezu einem Jahr. Der Beschwerdeführer habe Äußerungen getätigt, aus denen objektiv eine anzweifelnde, distanzierte oder unkritische Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus unter dem von den Machthabern dieses Regimes verschuldeten unendlichen Leid einer namenlosen Zahl von Menschen zum Ausdruck komme. Er habe seine aus den gesetzlichen Bestimmungen folgende Pflicht, dem Ansehen der Universität, der er angehöre, nicht zu schaden, in gravierender Weise verletzt. Dem Beschwerdeführer müsse klar sein, dass er auf Grund seiner Stellung ein mediales Echo der Kritik und Ablehnung hervorrufen werde und dass auf diese Weise eine unnötige negative Erwähnung seiner Universität in der Öffentlichkeit bewirkt werden würde.
Was die spezialpräventive Funktion der Disziplinarstrafe betreffe, müsse festgestellt werden, dass auch noch aus der Berufung des Beschwerdeführers dessen Mangel an Einsicht in das disziplinäre Unrecht seines verfahrensgegenständlich wiederholten Fehlverhaltens hervorleuchte.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde habe gemäß § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 Abstand genommen werden können, weil der Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten klar sei bzw. unzweifelhaft feststehe und es der Beschwerdeführer vor der Erstinstanz unterlassen habe, auf präzise formulierte Fragen entsprechend konkrete, eindeutige Antworten zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 6. Juni 2014, B 1343/2013-7, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erwogen:
Die nach dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gilt analog § 4 VwGbk-ÜG (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse und Beschlüsse vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, vom 9. Mai 2014, Ro 2014/17/0052, vom 23. Mai 2014, Ro 2014/02/0082, und vom 17. Juni 2014, Ro 2014/04/0046, jeweils mit näherer Begründung) als Revision (Anmerkung: die Bezeichnung im Text erfolgt weiterhin als Beschwerde bzw. als Beschwerdeführer).
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er lediglich seine fachliche Meinung anhand von politischen Beispielen geäußert habe, er lehne den Nationalsozialismus kompromisslos ab und habe dies gegenüber den Studenten und auch gegenüber den Journalisten mehrmals bekräftigt und dargelegt. Seine Äußerungen seien vor dem Hintergrund der Tatsache zu verstehen, dass er sich unter anderem mit der Wissenstheorie respektive dem Wissenschaftsmanagement befasst habe.
Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Aussagen, auf unzutreffende oder fehlerhafte Weise festgestellt oder gewertet hätte oder dass die Feststellungen der belangten Behörde in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen wären. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen vielmehr auf nachvollziehbare und schlüssige Weise begründet. Es ist nicht rechtswidrig, wenn sie den Aussagen des Beschwerdeführers die Zielrichtung der Leugnung von Verbrechen des Nationalsozialismus beimaß und der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht folgte, es habe sich dabei bloß um wertfreie Aussagen im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses zum Thema Wissensmanagement gehandelt. Solche Aussagen durch einen Beamten stellen durchaus eine erhebliche Gefährdung von dienstlichen Interessen im Sinne der § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2000, Zl. 2000/09/0006, vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0114, vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0077).
Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde haben auch ausführlich und zutreffend dargelegt, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auf Achtung der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre gemäß Art. 17 StGG sowie der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK und zu verneinen ist. Unter dem Gesichtspunkt dieser Freiheiten erfolgte daher auch keine fehlerhafte Anwendung der dienstrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Beschwerdeführer. Diesbezüglich kann auf die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2000, Zl. 2000/09/0006, vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0114, vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0077, auf die vom Verfassungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung, insbesondere auf dessen Erkenntnis VfSlg. 18.405/2008 sowie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte etwa im Urteil vom 23. September 1998 im Fall Lehideux and Isorni gegen Frankreich, 55/1997/839/1045, par 47 ff; und dessen Entscheidung vom 24. Juni 2003 im Fall Garaudy gegen Frankreich, Nr. 65831/01, hingewiesen werden. Auch wenn man im vorliegenden Fall nicht von einer Verwirkung des Rechts nach Art. 10 EMRK im Sinne des Art. 17 EMRK ausgeht, durfte der durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Eingriff gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK zur Aufrechterhaltung der Ordnung als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. das Urteil des EGMR vom 10. Juli 2008, im Fall Soulas et autres gegen Frankreich, Nr. 15.948/03, RdNr. 48).
Die Verfassungsbestimmung der Artikel 9 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, idF BGBl. Nr. 164/1959, lautet:
"Artikel 9.
Auflösung nazistischer Organisationen
1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechender und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigter Gesetze begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der nationalsozialistischen Partei und der ihr angegliederten und von ihr kontrollierten Organisationen einschließlich der politischen, militärischen und paramilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreich wird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß die obgenannten Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern.
2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationen faschistischen Charakters aufzulösen, die auf seinem Gebiete bestehen, und zwar sowohl politische, militärische und paramilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche eine irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfalten oder welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt sind.
3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung von Strafsanktionen, die umgehend in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehen und die Tätigkeit der obgenannten Organisationen auf österreichischem Gebiete zu untersagen."
Das im Rang eines Bundesverfassungsgesetzes stehende Verbotsgesetz, StGBl. 13/1945, idF BGBl. Nr. 148/1992, lautet auszugsweise:
"§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht."
Art. III Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, EGVG, BGBl. Nr. 87, lautet:
"Artikel III (1) Wer
...
4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des
Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, begeht, in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden."
Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus den dargestellten Rechtsvorschriften klar und eindeutig hervor. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht nach den angeführten Bestimmungen bestraft worden ist, so besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel, dass er durch seine relativierenden und verharmlosenden Äußerungen gerade die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Werte in Frage gestellt und verletzt hat.
Die disziplinarrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers war auch zur Aufrechterhaltung dieser Werte und damit zum Schutz der Ordnung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK aus den von den Behörden erster und zweiter Instanz zutreffend angeführten Gründen erforderlich und in Form der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges angemessen.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil von ihm zum Beweis dafür beantragte Zeugen, dass durch seine Aussagen das Ansehen der S-Universität nicht geschädigt worden sei, nicht befragt worden seien. Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht auf, weil die Frage der Eignung der Äußerungen des Beschwerdeführers zur Schädigung des Ansehens der S-Universität eine Rechtsfrage ist.
Mit seinem Vorbringen gegen die Feststellungen der belangten Behörde zeigt der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung oder eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht auf.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der Senat der Behörde erster Instanz (der Disziplinarkommission) in derselben Zusammensetzung über den erstinstanzlichen Bescheid befunden habe, in welcher er bereits über die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der vorläufigen Suspendierung sowie auf Einstellung des Disziplinarverfahrens entschieden habe.
Damit zeigt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und keinen Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 AVG hinsichtlich der erstinstanzlichen Behörde auf.
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn "sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", ist hier im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen und anzuwenden (zur Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Verfahren zu Entscheidungen über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2011, Zl. 2008/09/0125).
Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, 2009/10/0167). Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband 2004 RZ 14 zu § 7 AVG, vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/09/0049), die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden (vgl. zB das Urteil des EGMR vom 15. Dezember 2005, Kyprianou, Zl. 73797/01, par. 118 ff).
Der bloße Umstand, dass ein Richter erster oder zweiter Instanz Entscheidungen getroffen hat, kann zwar für sich allein die Annahme einer Befangenheit nicht begründen. Hat sich ein Richter jedoch etwa in Entscheidungen über die Untersuchungshaft oder in einem früheren Verfahrensstadium bereits mit hoher Klarheit mit der Schuld des Beschuldigten auseinander gesetzt und darüber eine Meinung geäußert, so kann dies am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 EMRK als Grund für die Annahme seiner Befangenheit bei der Entscheidung in der Sache selbst gesehen werden (vgl. etwa die Urteile des EGMR vom 24. Mai 1989 im Fall Hauschildt gegen Dänemark, Serie A Nr, 154, par. 49ff und vom 22. Juli 2008, im Fall Gomez de Liaño y Botella gegen Spanien, Nr. 21369/04, par. 67 ff).
Im vorliegenden Fall hat die Disziplinarkommission nach der Aktenlage über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung seiner Suspendierung am 13. Februar 2013, sohin am selben Tag wie über den Bescheid erster Instanz und offensichtlich nach dieser Entscheidung entschieden. Am 5. März 2012 hatte die Disziplinarkommission die Suspendierung des Beschwerdeführers verfügt, dabei hatten der Disziplinarkommission zwei Mitglieder angehört, die auch an der Entscheidung über das Disziplinarerkenntnis erster Instanz teilnahmen. Bei ihren Entscheidungen über die Suspendierung hatte die Disziplinarkommission darüber zu befinden, ob durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst "wegen der Art der ihm oder ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden" (§ 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 120/2012). Mit ihrer Entscheidung am 13. Februar 2013 hat sie die Suspendierung des Beschwerdeführers aufgehoben. Aussagen über Schuld und Strafe sind in diesen Entscheidungen nicht enthalten, vielmehr über das Vorliegen eines Verdachtes und die Gefährdung dienstlicher Interessen. In der Entscheidung vom 13. Februar 2013 wird die Aufhebung der Suspendierung damit begründet, dass die weitere Suspendierung angesichts der nunmehrigen Klärung der Verdachtsmomente nicht mehr gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 hat die Disziplinarkommission einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Disziplinarverfahrens abgewiesen und dies damit begründet, dass die im Einleitungsbeschluss angeführten Verdachtsmomente auch nach der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer noch aufrecht seien. Auch in dieser Entscheidung ist eine Aussage über die Schuld und Strafe nicht enthalten.
Die vom Beschwerdeführer gerügten Gründe für die Annahme einer Befangenheit von Mitgliedern der Disziplinarkommission bei Erlassung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz sind daher nicht zu ersehen.
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Mai 2015
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