BDG 1979 §45 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2250692.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Bgdr Mag. Dietmar SCHINNER und MR Mag. Anton LASCHALT als Beisitzer über die Beschwerden des Oberst XXXX , MA, MSD, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL sowie des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Landesverteidigung, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.11.2021, GZ 2020-0.824.194 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird gem § 28 Abs 2 VwGVG stattgeben, der Bescheid aufgehoben und Oberst XXXX , MA, MSD vom Vorwurf er habe trotz schriftlicher Ablehnung der Fachabteilungen im Bundesministerium für Landesverteidigung als Leiter des Instituts XXXX dem Offizier und Angehörigen seines Verantwortungsbereiches, Mag.(FH) XXXX , für dessen berufsbegleitenden Bachelor-Studiengang der Elektronik und Wirtschaft am Technikum der Fachhochschule XXXX , ab September 2016 Mehrdienstleistungen angeordnet bzw genehmigt und dadurch cirka 772,65 Überstunden bis November 2018 zur Anweisung gebracht und er hätte dadurch gegen die Bestimmungen des § 44 Abs 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG) und/oder gegen § 45 Abs 1 BDG schuldhaft verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2 (HDG) begangen, freigesprochen.
II. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschuldigte (B) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier und führt den Dienstgrad Oberst. Er übte zum Tatzeitpunkt die Funktion eines Institutsleiters einer Schulorganisation des Bundesheeres aus.
2. Am 28.05.2019 wurde durch eine niederschriftliche Einvernahme des B das Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) eingeleitet (AS 57 - [die Aktenseitenangaben beziehen sich auf den Akt S91531/30-DiszBW/2019]).
3. Am 23.07.2019 erstattete die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Disziplinar- und Beschwerdeabteilung (DiszBW) des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) im Namen des Bundesministers Disziplinaranzeige bei der damals zuständigen Disziplinarkommission für Soldaten im BMLV (DKS - AS 3) und übermittelte eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX (StA) zum gleichen Sachverhalt (AS 283).
4. Bereits am 29.07.2019 wurde der DiszBW von der StA mitgeteilt, dass mangels Anfangsverdacht kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird ( XXXX - AS 299)
5. Am 16.04.2020 erließ ein Senat der DKS einen Einleitungsbeschluss gegen den B, der jedoch vom BVwG mit Beschluss vom 15.07.2020, W208 2232206-1/10E wegen Unzuständigkeit des entscheidenden Senates des DKS nach einer Beschwerde des B vom 19.05.2020 aufgehoben wurde; nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Entscheidung vom 26.06.2020, V344/2020-15 in einer anderen Disziplinarsache erkannt hatte, dass die Geschäftseinteilung der DKS im relevanten Zeitraum gesetzwidrig war.
Mit 01.10.2020 trat anlässlich der Gründung der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) diese an die Stelle der aufgelösten DKS. Der Disziplinarfall wurde nach einer neuen Geschäftsordnung einem Senat der BDB zugewiesen.
6. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.04.2021 fasste der danach zuständige Senat der BDB unter dem Senatsvorsitzenden Brigadier Mag. XXXX einen neuen Einleitungsbeschluss (EB) mit folgendem Spruch (Kürzung auf das Wesentliche durch BVwG):
„[Der B stehe im] Verdacht er habe trotz schriftlicher Ablehnung der Fachabteilungen im Bundesministerium für Landesverteidigung als Leiter des Instituts XXXX dem Offizier und Angehörigen seines Verantwortungsbereiches, Mag.(FH) XXXX , für dessen berufsbegleitenden Bachelor-Studiengang der Elektronik und Wirtschaft am Technikum der Fachhochschule XXXX , ab September 2016 Mehrdienstleistungen angeordnet bzw. genehmigt und dadurch cirka 772,65 Überstunden bis November 2018 zur Anweisung gebracht und er hätte dadurch die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG) und/oder gegen § 45 Abs. 1 BDG schuldhaft verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2 (HDG) begangen […]“
Aus der Begründung des EB geht hervor, dass mit der genannten schriftlichen Ablehnung der Fachabteilungen, dass ua Schreiben der PersB/BMLV (unterschrieben vom damaligen stellvertretenden Leiter der PersB für den Bundesminister „i.V. XXXX “, das ist der Vorsitzende des erkennenden Senates der BDB) vom 12.04.2016 an die XXXX mit folgendem Text gemeint ist (AS 26):
„[Es] wird mitgeteilt, dass grundsätzlich Anträge um Unterstützung/Förderung von universitären Aus-, Fort- und Weiterbildungen an BMLVS/PersFü vorzulegen sind.
Gem. Entscheidung PersFü kann auf Basis der dargestellten Grundlagen das Ressortinteresse am Bachelor-Studiengang „Elektronik/Wirtschaft“ nicht festgestellte werden, da es in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes steht.
Die reine Förderung von Studien als Selbstzweck, also ohne damit den Ressortinteressen nachzukommen, widerspräche den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz und Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit).
Des Weitern teilt die Abteilung AusbA mit, dass die Teilnahme an der angeführten Ausbildung nicht unterstützt wird.
Dies wäre dem Genannten [gemeint: XXXX ] zur Kenntnis zu bringen.“
7. Nach Durchführung einer Verhandlung vor der BDB am 26.08.2021 wurde der B schuldig gesprochen. Der Spruch des am 03.11.2021 ausgefertigten und am 04.11.2021 dem Disziplinaranwalt (DA) sowie 08.11.2011 dem B zugestellten Disziplinarerkenntnisses lautet (gekürzt auf das Wesentliche):
„[Der BF], ist schuldig,
dass er trotz schriftlicher Ablehnung der Fachabteilungen im Bundesministerium für Landesverteidigung und entgegen den Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) über die Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen, GZS93760/60-AusbB/2010 vom 03.12.2010 und GZ S93760/7-AusbB/2017 vom 05.05.2017, als Leiter des Instituts XXXX dem Offizier und Angehörigen seines Verantwortungsbereiches, Mag. (FH) XXXX , die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des berufsbegleitenden Bachelors-Studienganges der Elektronik und Wirtschaft am Technikum der Fachhochschule XXXX generell angeordnet hat und diesbezügliche Mehrdienstleistungen von Mag. (FH) XXXX konkret am
06.10.2016 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
07.10.2016 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Schaltungsdesign
13.10.2016 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete
14.10.2016 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Schaltungsdesign
20.10.2016 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
21.10.2016 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Schaltungsdesign
03.11.2016 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
04.11.2016 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Schaltungsdesign
10.11.2016 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
11.11.2016 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Schaltungsdesign
17.11.2016 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
18.11.2016 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Schaltungsdesign
24.11.2016 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete
25.11.2016 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Mathematik
01.12.2016 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete
02.12.2016 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Mathematik
09.12.2016 von 1530 Uhr bis 2200 für das Unterrichtsfach Mathematik
15.12.2016 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
16.12.2016 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Mathematik
22.12.2016 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
23.12.2016 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete
19.01.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete
20.01.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete
16.02.2017 1800 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete 2
17.02.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete 2
23.02.2017 von 1630 Uhr bis 2200 Uhr von für das Unterrichtsfach Ete Labor
24.02.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Physik
02.03.2017 von 1630 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Physik
09.03.2017 von 1630 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
10.03.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete 2
16.03.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete 2
17.03.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Physik
24.03.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Physik
30.03.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete 2
31.03.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete 2
06.04.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
07.04.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
20.04.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete 2
21.04.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Physik
04.05.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete 2
05.05.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Physik
11.05.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete 2
12.05.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Physik
08.06.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
09.06.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Grundlagen Ete 2
14.09.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Mathematik
15.09.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
21.09.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Mathematik
22.09.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
05.10.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Mathematik
06.10.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
02.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
03.11.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
09.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Mathematik
07.12.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Mathematik
21.12.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Mathematik
22.12.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für das Unterrichtsfach Ete Labor
genehmigt hat.
[Der BF] hat dadurch gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 1 BDG (die Pflicht des Vorgesetzten zur Dienstaufsicht und damit verbunden die Pflicht zur Wahrung der Vorbildfunktion) und gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 BDG (Gehorsamspflicht) schuldhaft verstoßen und Dienstpflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG begangen.
Über [den BF] wird gemäß § 51 Z 3 HDG die Disziplinarstrafe der GELDSTRAFE in der Höhe von 2800 € verhängt.
Dies entspricht 53,96 vH. der Bemessungsgrundlage (Bruttomonatsbezug).
Gemäß § 38 Abs. l HDG hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 vH. Der festgesetzten Strafe, das sind € 280.- zu leisten.“
8. Der DA brachte mit Schriftsatz vom 18.11.2021 Beschwerde gegen die Höhe der Strafe und der B mit Schriftsatz vom 01.12.2021 Beschwerde sowohl gegen den Schuldspruch als auch die Höhe der Strafe ein.
9. Das BVwG führte am 06.04.2022 eine Verhandlung durch, bei der bis auf einen Vertreter der BDB alle Parteien erschienen und drei Zeugen einvernommen wurden.
10. Am 20.04.2022 legte der BF eine Protokollanmerkung und ein Curriculum für eine Ausbildung an der XXXX vor, wo Elektrofachkräfte als Ausbilder eingesetzt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person
Der B führt den Dienstgrad Oberst und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (M BO 2). Er ist seit 35 Jahren Offizier des Bundesheeres. Er ist Institutsleiter des Instituts XXXX an der XXXX , im Folgenden: Schule), das er über die Jahre mitaufgebaut hat und wo er nach wie vor engagiert Dienst versieht. Das Institut besteht aus einer Versorgungsgruppe und zwei Abteilungen die von je einem Abteilungsleiter geleitet werden. Einer der Abteilungsleiter ist Obstlt XXXX (H), der im Tatzeitraum auch als Stellvertreter des B und Qualitätsmanager (VHS 11) eigeteilt war und von diesem als sein bester Abteilungsleiter bezeichnet wird (VHS 7).
Insgesamt hat das Institut rund 40 Mitarbeiter (AS 245). Der B ist auch jetzt – nach einer Dienstzuteilung in das Ministerium – wieder Institutsleiter. Der Vorgesetzte des B ist der Leiter der Schule, das war im Tatzeitraum Bgdr Mag. XXXX (im Folgenden SchulKdt).
Der B, der als Institutsleiter ua auch für den Fähigkeitenaufbau, die Mitwirkung an der Vorschriftenerstellung, die Qualifizierung des Ausbildungspersonals, die Konzipierung und Durchführung von rund 80 Lehrgängen an der Schule verantwortlich ist, konnte mit einem Mehrdienstleistungskontingent von rund 18.000 Überstunden (MDL) planen wofür ein jährliches Budget von rund 300.000 – 450.000 EUR zur Verfügung stand (VHS 10, 13, AS 112).
Sein Bruttobezug betrug zum Zeitpunkt des Schuldspruches durch die BDB 5.188,90 EUR/Monat. Weitere Einkünfte hat er nicht. Er ist unterhaltspflichtig für seine Ehefrau, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und als Hausfrau zwei bereits erwachsene Kinder großgezogen hat. Der B wohnt in einem Eigentumshaus das seiner Frau gehört und hat dafür noch offene Kredite iHv rund 15.000 EUR (BVwG VHS 5).
Er ist disziplinär- und strafrechtlich unbescholten.
In den letzten Jahren hat er keine Belobigungen des BMLV erhalten, obwohl ihn sein Inspektionsoffizier beim Kommando Streitkräfte dafür vorgeschlagen hatte. 2019 erhielt er von der Bundesrepublik DEUTSCHLAND, aufgrund seines Engagements und der Zusammenarbeit das silberne Ehrenkreuz (AS 277-281).
Sein derzeitiger Vorgesetzter (seit Juli 2020), ObstdG Mag. XXXX , beschrieb ihn in der Verhandlung vor der BDB als „gerade“. Er habe aber immer wieder die fehlende Unterstützung der Vorgesetzten beklagt. Die Arbeitssituation bei ihm und am ganzen Institut sei seit der Anzeige gespannt. B sei bis dahin überzeugt gewesen, das Beste für den Dienst gemacht zu haben und wisse nicht wogegen er verstoßen habe. Er sei unsicher, frage öfter nach, delegiere Entscheidungen hinauf und sei bemüht sich keinem neuerlichen Verdacht einer Pflichtverletzung auszusetzen. Das mache die Kommunikation schwierig (BDB 31).
1.2. Zur Sache
1.2. Im März 2019 stellte ein engagierter Lehroffizier des Instituts, Hptm XXXX (W) – nachdem er die Werkmeisterausbildung Elektrotechnik (ET) beim WIFI genehmigt bekam und im Juni 2015 erfolgreich abgeschlossen hatte, aber bei diversen Ausbildungsvorhaben, Einsätzen und Besprechungen gemerkt hatte, dass er nicht über die von ihm erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die in Anforderungspapieren mit zumindest HTL-Abschluss angegeben wurden (VHS 15 und Beilage 2 VHS, AS 151 ident mit Beilage 1 und 3 VHS,) – den Antrag beim B, ihn bei seinem berufsbegleitenden Studium „Elektrotechnik und Wirtschaft“ an der Fachhochschule XXXX (FH) zu unterstützen. Er begründete dies mit der notwendigen Vertiefung seiner Fähigkeiten/Fertigkeiten in seinem Aufgabenbereich. Er ersuchte um die Bezahlung der Studiengebühr sowie die Anrechnung der Anwesenheitszeiten in der FH (jeweils Do und Fr am Abend und Sa am Vormittag) als Dienstzeit. Die FH liege zwischen der Dienststelle und seinem Wohnort, sodass er sie mit dem privaten Auto erreichen könne (AS 13).
Nach der gültigen Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 2007 (AS 21) hatte W folgende Aufgaben (Hervorhebung durch BVwG): Lehrtätigkeit im Fachbereich; Ausbildung im Bereich der für den XXXX erforderlichen Berufsausbildung unter besonderer Berücksichtigung militärischer Rahmenbedingungen; Bestimmungen und Richtlinien der zivilen Bautechnik einschließlich der Sicherheitstechnik und deren Umsetzung in militärischer Hinsicht; Führungs- und Einsatzgrundsätze, das Führungsverfahren sowie Gefechtstechnik für die XXXX im Fachbereich einschließlich der erforderlichen Planungen und Arbeitsvorbereitung; Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminaren, Lehrgängen und Kursen; Erstellung und Aktualisierung von Ausbildungsunterlagen im Fachbereich; Mitwirkung an der Kaderfort und –weiterbildung, Durchführung von Prüfungen; Mitwirkung bei der Grundlagenerstellung; Gestaltung, Entwicklung und Umsetzung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte; Mitwirkung bei der Erstellung von Publikationen im Fachbereich; Mitarbeit bei der Erstellung der Kursplanung; Dokumentation der Ausbildungsgänge; Dienstaufsicht bei Seminaren, Lehrgängen und Kursen; Mitwirkung bei der Evaluierung, Verbesserung und Überarbeitung von Ausbildungs- und Arbeitsabläufen, Teilnahme an nationalen und internationalen Übungen im Fachbereich, Mitarbeit bei Erprobungen für Modifikationen und Neueinführungen gem Auftrag LGrp; Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschriften, Merkblättern, Ausbildungsbehelfen; Erstellung von Curricula die die LGrp betreffen; Mitarbeit bei der Erstellung von CUA; Erarbeitung von Grundlagen für das Adaptieren von Führungs- und Einsatzgrundsätzen an die aktuellen Erfordernis. Als Voraussetzungen bzw Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber, sind der StbLG 1, fachspezifische IT-Kenntnisse, pädagogisches Einfühlungsvermögen, Organisationsfähigkeit und Flexibilität angeführt.
Diese Arbeitsplatzbeschreibung, in der Kenntnisse/Fähigkeiten der ET mit keinem Wort erwähnt werden, aber nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen W und H sowie vorgelegter Schriftstücke (Beilage 1 und 8 VHS, AS 249-254) in mehreren Bereichen erforderlich waren, war angesichts der neuen Aufgaben, der geforderten Fähigkeiten und Anforderungen veraltet (VHS 11, 16). Die an der Schule nicht vorhanden Fähigkeiten im Bereich ET, mussten durch Zuteilung von Gastlehrern abgedeckt werden, die aber dann eben nur für diese Kurse zur Verfügung standen, nicht aber für die sonstigen Aufgaben des W, wo ebenfalls einschlägige ET-Fachkenntnisse erforderlich waren (VHS 11).
Der BF legte am 10.03.2016 den Antrag des W mit der GZ S93703/7- XXXX /2016 dem SchulKdt mit einer das Studium befürwortenden Stellungnahme vor. Der Arbeitsplatz des W sehe unter anderem die Leitung der Ausbildung beim Lehrgang- XXXX LG Betreiben von XXXX vor, in dem die ET zu vermitteln ist. Dieser Ausbildungsinhalt habe bisher nur mittels kostenintensiver ziviler Gastlehrer abgedeckt werden können. Der W könne für diese Ausbildung freigestellt und die erforderlichen MDL könnten bedeckt werden (AS 11).
Da er bis dahin keine Antwort erhalten hatte, legte der B am 29.03.2016 mit den GZ S93703/12- XXXX /2016 den Antrag (Beilage 7 VHS) mit der Arbeitsplatzbeschreibung, dem Curriculum des Studienganges und dem Antrag des W, noch einmal im Elektronischen Aktensystem des BMLV (ELAK) vor. Er führte darin auch alle drei Bezugserlässe an, aus denen sich seiner Ansicht nach die Notwendigkeit der Absolvierung des Studiums zur Aufgabenerfüllung des Instituts bzw des W ergaben. Die beantragte Ausbildung sei für die künftige Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich und fänden die Aufnahmeprüfungen im April und Juli 2016 statt.
Der Antrag wurde am 30.03.2016 durch den Chef des Stabes i.A. des SchulKdt mit der Stellungnahme, dass die Ausbildung nicht notwendig sei, weil der W von 05.09.2014 bis 19.09.2014 und von 03.11.2014 bis 26.06.2015 die Ausbildung zum Werkmeister ET am WIFI erfolgreich abgeschlossen habe, der PersB/BMLV vorgelegt (AS 24). Als Beilage war der Antrag des B angeführt und konnte über den ELAK darauf und auf die Bezugserlässe zugegriffen werden (VHS 8).
Von dieser negativen Stellungnahme und der Begründung dafür, wussten weder der BF, noch sein Stellvertreter H, noch W. Sie alle erfuhren erst iZm dem Disziplinarverfahren davon (VHS 6, 10, 16).
Die PersB/BMLV (unterschrieben: „Für den Bundesminister i.V. XXXX “, das war der damalige stellvertretende Leiter der PersB und nunmehrige Vorsitzende des erkennenden Senates der BDB) übermittelte mit Schreiben vom 12.04.2016 die folgende Erledigung an die Schule (AS 26 – Hervorhebungen durch BVwG):
„[Es] wird mitgeteilt, dass grundsätzlich Anträge um Unterstützung/Förderung von universitären Aus-, Fort- und Weiterbildungen an BMLVS/PersFü vorzulegen sind.
Gem. Entscheidung PersFü kann auf Basis der dargestellten Grundlagen das Ressortinteresse am Bachelor-Studiengang „Elektronik/Wirtschaft“ nicht festgestellte werden, da es in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes steht.
Die reine Förderung von Studien als Selbstzweck, also ohne damit den Ressortinteressen nachzukommen, widerspräche den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz und Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit).
Des Weitern teilt die Abteilung AusbA mit, dass die Teilnahme an den angeführten Ausbildung nicht unterstützt wird.
Dies wäre dem Genannten [W] zur Kenntnis zu bringen.“
Dieses Schriftstück wurde von H in der Folge dem W zur Kenntnis gebracht.
Bei beiden herrschte Unverständnis über die Entscheidung und wurde angenommen, dass die Ablehnung deshalb erfolgt sei, weil neben ET das Studium auch eine Wirtschaftskomponente enthielt. H kam dann – nach Prüfung diverser Alternativen – auf die Idee, man könnte die benötigten ET-Ausbildungsinhalte auch mit MDL aus dem eigenen Institutsbudget abdecken (VHS 16).
Beide erschienen darauf beim B und machte H – nachdem auch der B die Ablehnung nicht verstand, weil ihm keine Hintergründe kommuniziert wurden und diverse Alternativen nach den Angaben des H geprüft und verworfen worden waren (VHS 10) – den Vorschlag, man könnte den W ja nur zu den einzelnen ET-Ausbilungsstunden schicken und ihm dafür MDL zahlen. Der B sagte zu den beiden, er müsse das prüfen.
W meldete sich, da er längere Zeit nichts hörte, zum Studium an, weil er sich entschlossen hatte das Studium jedenfalls zu machen. Kurz vor Beginn des ersten Semesters ging er nochmals zu H und fragte nach, ob er dieses nunmehr in der Dienstzeit (auf MDL) machen könne.
H erklärte ihm das Studium würde unterstützt werden, er müsse aber noch Details klären. Eine Woche später kam H zu W und sagte ihm, dass er für die ET-Stunden MDL legen könne und unter XXXX -Dienst beantragen und abrechnen solle. Allerdings nur für die Stunden am Donnerstag und Freitag. Dienstreisen an die FH sollten nicht abgegolten werden, da die FH auf halbe Weg nach Hause des W lag (VHS 16).
Davor hatte der B – der sich keine Unterstützung von seinem Vorgesetzten erwartete und sich auf die Expertise des H und des W verließ – die „einsame“ Grundsatzentscheidung (VHS 7) getroffen hatte, dass er die Ausbildung in den ET-Fähigkeiten unter Heranziehung des MDL-Budget-Topfes für „Grundlagen“ genehmigen werde.
Dass der B – der ursprünglich noch der Meinung war, man solle das Studium durchkämpfen und neu beantragen – dem Vorschlag des H zustimmte, war dem Umstand geschuldet, dass er schon seine Dienstzuteilung ins Ministerium vor Augen hatte und von seinen Kämpfen mit den übergeordneten Stellen um Ressourcen zermürbt war. Zudem war er selbst überarbeitet und der Überzeugung, dass das Institut und der W nur so die erteilten Aufträge zur Ausbildung im Fachbereich ET, insbesondere für den Auslandseinsatzbedarf, erfüllen könne und W – trotz seiner ET-Werkmeisterausbildung – da er keinen einschlägigen HTL-Abschluss hatte, als verantwortlichen Lehroffizier die notwendigen Fachkenntnisse anders nicht rasch genug erhalten könne. Zudem war in seinem Mitarbeitergespräch vom 21.04.2015 mit dem SchulKdt davor festgehalten worden, es wäre einen neuerlichen Versuch zur systemisierten Implementierung der Fähigkeit Kaderausbildung im XXXX im ÖBH inkl Auslagerung und Kooperation mit ziv. Ausb-Landschaft zu machen, woraus er einen entsprechenden Auftrag ableitete (AS 71, 81, 86; VHS 7 ).
Nach diesem Grundsatzentschluss stellte weder er noch H – entgegen den Vorgaben im Erlass vom 03.12.2010 VBl I 178/2010 bzw dem Nachfolgeerlass vom 05.05.2017 VBl I 49/2017, welche die Durchführungsbestimmungen für die Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten regelte und einen Antrag an den SchulKdt bzw ab 2017 an das Kommando Landstreitkräfte vorsah – einen neuerlichen Antrag auf Zulassung des W nur zu den ET-Ausbildungen an der zivilen Bildungseinrichtung FH, sondern wurde dem W von H aufgetragen, er müsse für die einschlägigen ET-Stunden MDL beantragen und ihm vorlegen.
Der W sagte dem H bei der Anforderung was der Inhalt der jeweiligen Vorlesung/Ausbildung war. Im Nachhinein wurde er von H gefragt und meldete diesem, ob die Inhalte nutzbar waren. Er zeigte ihm auch Zeugnisse. Der H wiederum informierte den B bei der Morgenbesprechung und im Zuge von Monatsmeldungen aus dem Qualitätsmanagement (VHS 12). Darüber hinaus konnte der B auch aus Erfahrungsberichten, Statusmeldungen und aus Besprechungseinladungen erkennen, dass der W seine erworbenen ET-Fachkenntnisse einbrachte (Leistungsberichte 2016-2019 – AS 248-254). Im Akt liegen zudem die Ergebnisprotokolle der Mitarbeitergespräche des H mit dem W von 2017 (datiert mit 22.11.2016) und 2018 (datiert mit 22.11.2017) ein, die dem B zur Kenntnis gebracht wurden und wo angeführt ist „Module Elektrotechnik an diversen zivilen Ausbildungsstätten“ (AS 208-212). Der B selbst kontrollierte anlässlich der Genehmigung der einzelnen MDL-Nachweise nicht mehr, ob es sich tatsächlich um ET-Vorlesungen handelte (VHS 8). Es liegen allerdings keine Beweise vor, dass es sich bei den vom B genehmigten MDL nicht um ET-Ausbildungsthemen handelte (VHS 8 und AS 29-32).
In der Folge genehmigte der B die im Spruch des Disziplinarerkenntnisses angeführten MDL (vgl vorne I.7.) die ihm als ET-Stunden vorgelegt wurden (die ersten am 06.10.2016 und die letzten am 22.12.2017) und bedeckte sie aus dem MDL-Kontingent das ihm als Institutsleiter für Grundlagenarbeit zur Verfügung stand.
Sein Stellvertreter H setzte während der Dienstzuteilung des B in die Zentralstelle diese Vorgangsweise ebenso fort wie auch alle anderen eingeteilten Institutsleiter, denen W jeweils bei deren Dienstantritt die Sachlage schilderte. Erst der neu als Institutsleiter eigeteilte Obst XXXX genehmigte die MDL am 07.01.2019 für diesen Zweck nicht mehr und initiierte ein Disziplinarverfahren, gegen den W, den H und den B.
Das Disziplinarverfahren gegen den W wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2021, W170 2244078-1/3E nach Aufhebung des EB eingestellt, weil das BVwG feststellte, dass es sich bei der Mitteilung der PersB vom 12.04.2016 (vgl I.6.) um keine Weisung handelte.
Der H wurde wegen des Verdachts weiterer Pflichtverletzungen bei der StA angezeigt, suspendiert und ist das Disziplinarverfahren noch anhängig.
W hat sein Studium fortgesetzt und abgeschlossen und ist nach wie vor an der Schule als Lehroffizier und mittlerweile mit der Führung betrauter Abteilungsleiter für den wegen seiner Beratung des B in diesem Fall und anderer Vorwürfe suspendierten H tätig. W bringt seine Fachkenntnisse aus dem Studium in seine tägliche Arbeit ein und ist überzeugt, dass es über die ET-Inhalte hinaus von Nutzen für seine dienstlichen Aufgaben war und ist (AS 248, Beilage 8 VHS; VHS 17). Rückblickend war die Teilnahme an einer vertiefenden ET-Ausbildung über den Werkmeister hinaus notwendig und lag im Interesse der Aufgabenerfüllung des W.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen im Akt und den unbestrittenen Aussagen des BF selbst.
2.2. Zum Sachverhalt ist unstrittig, dass der BF die MDL genehmigt hat und der Vorschlag dazu von H kam. Unstrittig ist auch, dass die Arbeitsplatzbeschreibung des W aus dem Jahr 2007 veraltet war.
2.2.1. Sofern die Notwendigkeit einer weiteren ET-Fachausbildung des W – über den Werkmeister ET hinaus – durch seinen damaligen Vorgesetzten den SchulKdt in Abrede gestellt wird, stehen dieser Einschätzung die glaubhaften Aussagen der Zeugen W, des H und des B selbst entgegen. Wobei nicht verkannt wird, dass gegen H unter anderem in der gleichen Causa noch ein Disziplinarverfahren anhängig und der B dzt der unmittelbare Vorgesetzte des W ist und damit ein Motiv für eine Falschaussage vorliegen würde. Sie haben allerdings beide unter Wahrheitspflicht und Strafdrohung als Zeugen ausgesagt, waren authentisch und konnte wohl keiner die Notwendigkeit der weiteren ET-Ausbildung besser beurteilen als W selbst, der sich in seinem täglichen Dienstbetrieb Anforderungen gegenübersah, denen er nur mit der Werkmeisterausbildung nicht gewachsen war (W dazu glaubhaft in der Verhandlung vor dem BVwG, VHS 15).
„[…] Im Zuge der Arbeitsgruppen wurde mir bewusst, welche Verantwortung mit der Ausbildung von EUP [Anmerkung BVwG: Elektrotechnisch unterwiesene Personen, deren Ausbildung erfolgt an der Schule] verbunden ist und ich habe gesagt, das mache ich nicht mehr, das kann ich nicht. Wir hatten Baustellen, wo Aggregate betrieben wurden, Verkabelungen gemacht wurden und diese musste irgendwer abnehmen, damit da keine Unfälle passieren. Ich bin dann zu [H] gegangen, nachdem ich die Werkmeisterausbildung gefunden hatte bei der ich mir ein Jahr sparen konnte, weil ich die Flugtechnikschule gemacht hatte und habe vorgeschlagen, dass ich die mache. Mir wurde diese Werkmeisterausbildung genehmigt. Ich habe die gemacht. Als ich zurückkam, war ich der Meinung, alles Notwendige zu können. Bis zu den weiteren Arbeitsgruppen, wo dann klar wurde, dass Elektrofachkräfte (EFK) über den Werkmeister hinaus Kenntnisse und Erfahrung benötigen. Der Werkmeister war sozusagen nur die Ebene Zugskommandant oder Volksschule, wo man zwar Grundlagen gelehrt bekam, über die [man] aber aufgrund der Erfahrung der Praktiker, die bei Firmen arbeiten, rasch darüber ging. Das Hintergrundwissen hat mir gefehlt. Das habe ich gemeldet. […]“
Die Einschätzung tiefergehender Kenntnisse spiegelt sich auch in den vorgelegten Unterlagen wieder:
So hat die Abteilung Zentrale Technische Angelegenheiten (ZTA/BMLV) in ihrem Anforderungspapier für die XXXX kompanie bereits am 13.11.2006, GZ XXXX -ZTA/2006 gefordert, dass nur facheinschlägig qualifiziertes Personal mit abgeschlossener Berufs- und/oder Schulausbildung, abgestimmt auf den Arbeitsplatz einzuteilen ist und vorgeschlagen, dass die Offiziere ua der XXXX (jene die der W an der Schule ausbilden sollte) Absolventen einer facheinschlägigen HTBL sein sollten. Dies sei mittelfristig sicherzustellen und sei dazu auch auf Ausbildungslehrgänge an zivilen Ausbildungsstätten zurückzugreifen (Beilage 1 VHS, AS 150).
Im Jahresbefehl der Schule für das Jahr 2017 (AS 86 f) , war ua angeführt, dass die Zuarbeit und die Ausarbeitung von Grundalgen für die Zukunft des ÖBH ein wesentlicher Bestandteil ist, neue Ausbildungsmethoden erarbeitet werden sollen, die Expertise eingebracht und Offizier- und Unteroffiziersaus-, fort- und -weiterbildung als ausbildungsverantwortliche Stelle durchgeführt werden soll.
In S XXXX -GrpAusbW/2012 – Implementierung der Ausb im XXXX in der XXXX ÖBH 2010 ist ua das Folgende zu lesen (AS 125 und Beilage 2 VHS):
„Zivile Qualifikationen für den Kader des XXXX sind erforderlich, um nach österreichischer Rechtslage die entsprechenden Baumaßnahmen bei Einsätzen im In- und Ausland ausführen zu dürfen. […] Eine neuerliche Beurteilung AusbA unter Einbeziehung der XXXX u BKdt/ XXXX ergibt den klaren Bedarf für die Ebene stvGrpKdt – Gesellenprüfung, die Ebene Grp/Zg – Meisterprüfung. […] Das Lehrpersonal an der XXXX wäre sukzessive ebenfalls aufzuschulen. […] Die Werkmeisterausbildung für den Bereich Elektrotechnik […] wäre dezentral zuzukaufen (BFI WIEN, WIFI). Die erhobenen Kosten belaufen sich auf € 3.200,-- bis 5.000,-- je LGTln. Die Ausbildung wird berufsbegleitend (4-semestrig) angeboten. […] Im Bereich der Offiziersauswahl wäre für die Waffengattung XXXX als Grunderfordernis zumindest ein HTL-Abschluss einzufordern. […]“
Gemäß NQR-Gesetz (Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen) entspricht das Bachelorstudium dem Niveau 6 (AS 138) und erfordert dies „fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeitsbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen, fortgeschrittene Fähigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen, und zu Lösung komplexer vorherrschender Probleme in einem Arbeitsbereich notwendig sind“. Es ist dem HTL-Abschluss gleichwertig aber praxisnäher (AS 141).
In der Leistungsvereinbarung des SchulKdt für die Jahre 2014-2017 mit der für das Detailbudget Ausbildung verantwortlichen GrpAusbW/BMLV ist mehrfach angeführt, dass die Qualität des Ausbildungspersonals der Schule und damit die Fähigkeiten gesteigert werden sollen (AS 155-169). Die Umsetzung dieser Ziele wurde den Institutsleitern durch den SchulKdt angeordnet (AS 181).
Am 18.05.2016 erging ein Befehl des SchulKdt zur Umsetzung der „Richtlinie Elektrotechnische Sicherheit“ im eigenen Verantwortungsbereich unter anderen, an den B. Darin ist angeführt, dass derzeit nur ein Vizeleutnant an der Schule als Elektrotechnikfachkraft (EFK) zur Verfügung steht und ein weiterer Bediensteter (zwar nicht erwähnt aber gemeint: W) sich noch in Ausbildung befinde (AS 186).
Das W in der Folge ua Elektrotechnisches Fachpersonal für ihre Aufgaben im Auslandseinsatz ausgebildet hat und bei diversen Arbeitsgruppen zur ET-Fachvorschriften und Projekten mitgewirkt hat ist dem detaillierten Leistungsbericht 2016-2019 (AS 248-282) zu entnehmen.
Diesen Beweismitteln steht die Aussage des SchulKdt entgegen, der angeführt hat, dass sein Stab die Notwendigkeit geprüft hätte und zu wenig ausreichend begründet gewesen wäre, warum der W diese Ausbildung nach seiner Werkmeisterausbildung noch brauche (VHS 19). Die HTL-Ausbildung sei nur ein Vorschlag gewesen und hätte die Kompaniekommandanten der XXXX betroffen (VHS 20). Dass die ET-Werkmeisterausbildung, die für EFK der Stufe 1 reiche, im Auslandseinsatz nicht gereicht hätte, sei seiner Erinnerung nach nicht kommuniziert worden. Im Auslandseinsatz seien speziell für diese Prüfungen geschulte Techniker entsendet worden (VHS 21). Er könne sich nicht erinnern vor Abgabe der negativen Stellungnahme mit dem B gesprochen zu haben (VHS 21). Der W hätte sich die notwendigen Fähigkeiten auch von anderen Stellen holen können (VHS 22). Selbst der SchulKdt räumte jedoch ein, dass er nicht bezweifle, dass der W seine im Studium erworbenen Fähigkeiten bei seiner Aufgabenerfüllung einbringen konnte (VHS 22).
Der B entgegnete, dass sich der SchulKdt und der Stab nicht ausgekannt und die Ablehnung auch nicht begründet gewesen wäre. Dass die bereits absolvierte ET-Werkmeisterausbildung der Grund gewesen sei, habe er erst im Disziplinarverfahren erfahren und stimme das auch inhaltlich nicht, weil der W das XXXX auszubilden habe und dazu zB in einem Protokoll vom 23.09.2015 festgehalten worden sei, dass für Blitzschutzanlagen im XXXX eine EFK 3 erforderlich sei. Der W habe an der Konzipierung der EFK-Ausbildung mitgearbeitet. Als Beweis wurde ein Fachartikel des W aus dem XXXX vorgelegt (Beilage 8 VHS).
In einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen und Aussagen überzeugen die Argumente des B und des unmittelbar betroffenen W. Es ist lebensnah, dass der für die Ausbildung (auch für Offiziere) an der Schule verantwortliche Lehroffizier mehr können soll und muss als ein Werkmeister der auf der Ebene eines Zuges angesiedelt ist. Er muss auch mehr können als ein Kompaniekommandant, weil er als Fachmann bei der Vorschriftenerstellung, der Ausbildung und Erarbeitung der Einsatzgrundlagen herangezogen wird.
2.2.2. Zur Anordnungskompetenz für MDL ergibt sich aus der Anlage M des Jahresbefehls der Schule für 2017 (AS 110 f), dass die Experten der Schule über teilweise einzigartiges Fachwissen in ihrem Fachbereich verfügten und es bei vereinzelten Instituten dadurch zu einer erheblichen Mehrbelastung komme, sodass die MDL nicht immer zu 100% finanziell bedeckt werden könnten. Es bleibe daher die Regel aufrecht, dass 25 % der geleisteten MDL als Freizeitausgleich abzubauen seien. Der Abverbrauch war quartalsmäßig an das Kommando zu melden.
Das Institut des B erhielt 2017 450.000 EUR Budget zur Auftragserfüllung und war explizit dort angeführt (AS 113 - Hervorhebung durch BVwG):
„Die jeweiligen Kdt und Ltr sind in ihrem Bereich dafür verantwortlich, und steuern diesen Abverbrauch nach den Notwendigkeiten und Möglichkeiten des Dienstes. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise. Ausnahmen genehmigt nur der Kdt XXXX .“
Anfallende MDL aufgrund von vom SchulKdo definierten Projekten oder im Zuge von Zusatzaufträgen, fielen nicht unter das den Institutsleitern zugewiesene Budget.
Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese Formulierung nicht auch bereits 2016 so erfolgte.
Betrachtet man rein diesen Hintergrund ist es glaubhaft, dass der B davon ausging, die beschwerdegegenständlichen MDL genehmigen zu dürfen, wenn er sie aus dem ihm bzw seinem Institut für Grundlagenarbeit zugewiesenen Budget bedeckt.
Der SchulKdt, die BDB und der DA vertreten hingegen die Ansicht, dass der B dies nur nach Beantragung beim SchulKdt (und ab 05.05.2017 beim KdoLaSK) gedurft hätte, weil dies hinsichtlich der Ausbildung an zivilen Ausbildungsstätten – was die FH zweifellos ist – im Erlass des BMLV vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 Aus-, Fort und Weiterbildungen an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen - VBl. 178/2010 (ab 05.05.2017, GZ S93760/7-AusB/2017 - VBl. I 49/2017) so geregelt war und dem B durch die PersB das Folgende mitgeteilt worden ist (Hervorhebung durch BVwG):
„[Es] wird mitgeteilt, dass grundsätzlich Anträge um Unterstützung/Förderung von universitären Aus-, Fort- und Weiterbildungen an BMLVS/PersFü vorzulegen sind.
Gem. Entscheidung PersFü kann auf Basis der dargestellten Grundlagen das Ressortinteresse am Bachelor-Studiengang „Elektronik/Wirtschaft“ nicht festgestellte werden, da es in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes steht.
Die reine Förderung von Studien als Selbstzweck, also ohne damit den Ressortinteressen nachzukommen, widerspräche den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz und Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit).
Des Weitern teilt die Abteilung AusbA mit, dass die Teilnahme an den angeführten Ausbildung nicht unterstützt wird.
Die Regelungen des Erlasses BMLV vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 Aus-, Fort und Weiterbildungen an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen - VBl. 178/2010 lauten auszugsweise (Hervorhebung durch BVwG):
„Die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Aus-, Fort und Weiterbildungen an ausländischen und inländischen zivilen Ausbildungsstätten obliegt gem. der Geschäftseinteilung der Zentralstelle des BMLVS der AusbB.
Diese Durchführungsbestimmungen regeln die dienstliche Aus-, Fort und Weiterbildungen an inländischen zivilen Ausbildungsstätten.
[…]
Die Notwendigkeit der Ausbildung muss vom jeweiligen Arbeitsplatz her ableitbar sei. Die Ausbildung für eine andere Funktion (z.B. für eine Folgeverwendung) darf nur in Verfolgung einer konkret festgelegten Personalentwicklungsmaßnahme durchgeführt werden.
[…]
Die Anmeldung und Teilnahme an Ausbildungen an zivilen Ausbildungsstätten darf nur nach Genehmigung der jeweils für den Bediensteten verantwortliche Dienststelle […] erfolgen.
[…]
Die Verantwortlichkeiten werden im Sinne einer zentralen Steuerung/Rahmenvorgabe und weitestgehenden Delegierung der Durchführung an die nachgeordneten Dienststellen zur Ermöglichung einer flexiblen, effektiven und effizienten Ausbildung mit begrenzt vorhanden Budgetmitteln wie folgt festgelegt:
- Die zentrale Steuerung des Ausbildungsplanungsprozesses und Zuordnung der Budgetmittel sowohl für die Zentralstelle als auch für die nachgeordneten Dienststellen erfolgt durch die AusbB
- […]
Die Ausbildung im Bereich der nachgeordneten Dienststellen wird im gesamten Umfang (von der Planung über die Durchführung bis zur Ergebniskontrolle) an die Kommanden bzw. Leitungen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich wie folgt delegiert: […]
Schulen: […] XXXX
[…]
Eine weitere Delegierung ist nicht zulässig.
[…]
Unabhängig von den hier festgelegten Verantwortlichkeiten sind andere von der Zentralstelle für bestimmte Ausbildungsmaßnahme verfügte Bestimmungen (z.B. jene der PersFü für universitäre Aus- und Weiterbildungen) im konkreten Anlassfall zu berücksichtigen. […]“
Daraus ergibt sich im Hinblick auf das Schreiben der PersB, dass diese nach dem Erlass keine Zuständigkeit in diesem Bereich hatte. Auch die AusbA die in dem Schreiben der PersB genannt wird, hatte nach dem Erlass keine Zuständigkeit. Die PersFü hatte nach dem Erlass nur eine (nicht näher ausgeführte) Zuständigkeit für den universitären Bereich. Eine FH ist aber keine Universität (vgl etwa § 6 Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, wonach erst ein abgeschlossener Fachhochschul-Masterstudiengang oder eines Fachhochschul-Diplomstudiengang zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität berechtigt).
Die Zuständigkeiten zur Genehmigung von Ausbildungen an zivilen Ausbildungsstätten in der Dienstzeit lag im Fall der Schulen beim SchulKdt und durfte dieser diese Zuständigkeit nicht weiterdelegieren. Wenn die Zuordnung von Budgetmittel für die Ausbildung erfolgen sollten, war die AusbA zuständig.
Die Ansicht des B, er habe dem W die Ausbildung in der Dienstzeit für einzelne ET-Lehrveranstaltungen an der FH genehmigen können, ist vor diesem Hintergrund verfehlt. Er hätte einen neuerlichen Antrag an den SchulKdt vorlegen müssen und dessen Genehmigung abzuwarten gehabt, weil der Erlass keinen Unterschied zwischen ganzen Studien an zivilen Ausbildungsstätten oder nur einzelnen Ausbildungseinheiten macht. Zu den rechtlichen Auswirkungen im vorliegenden Kontext sogleich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Beschwerdegründen
3.1.1. Der B führt zunächst an, dass der Senatsvorsitzende der BDB, Mag. XXXX (der im April 2016 noch Dienst im BMLV in der PersB als stellvertretender Abteilungsleiter versah) die ablehnende Stellungnahme verfasst hat, deren Nichteinhaltung ihm nunmehr vorgeworfen wird und dies den Anschein der Befangenheit nach § 23 HDG iVm § 7 AVG begründe.
Nach § 7 Abs 1 Z 2 AVG haben sich Verwaltungsorgane ua der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Dies ist hier zweifellos gegeben. Der Senatsvorsitzende hat für den Bundesminister jenes Schreiben approbiert, dessen Nichteinhaltung dem B vorgeworfen wird.
Der VwGH hat jedoch im Erkenntnis vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0056 ausgesprochen, dass die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichts in der Sache, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht. Mit anderen Worten das BVwG hat durch die Verhandlung mit einem unbefangenen Senat diesen Mangel saniert.
3.1.2. Der B ist auch im Recht, wenn er anführt, dass ihm im Disziplinarerkenntnis der BDB nunmehr nicht mehr wie im EB nur die Nichtbefolgung der von der belangten Behörde und vom DA als Weisung qualifizierten schriftlichen Ablehnung der Fachabteilungen (konkret der im Schreiben der PersB vom 12.04.2016 angeführten PersFü und AusbA) vorgeworfen wird, sondern darüber hinaus auch noch die Nichtbefolgung der beiden Erlässe BMLV vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 Aus-, Fort und Weiterbildungen an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen - VBl. 178/2010 und Ab 05.05.2017, GZ S93760/7-AusB/2017 (VBl. I 49/2017).
Weder im Spruch des EB noch dessen Begründung sind die beiden genannten Erlässe angeführt.
Nach der jüngeren Rsp des VwGH dürfen Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl E 27. April 1989, 88/09/0004; E 18. März 1998, 96/09/0145; E 1. Juli 1998, 97/09/0365; E 17. November 2004, 2001/09/0035; E 9. Oktober 2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Die ältere Judikatur wonach das dem B zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen umschrieben und die einzelnen Fakten nicht bestimmt angeführt werden mussten, ist daher überholt.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Nichtbefolgung der beiden VBl dem BF im Disziplinarerkenntnis nicht erstmals vorgeworfen werden darf. BDB und BVwG haben sich auf den im EB vorgeworfenen Anschuldigungspunkt, das ist ausschließlich der Verstoß gegen die am 12.04.2016 durch PersB (im Namen des Bundesministers) schriftlich kommunizierte Ablehnung der Fachabteilungen und die MDL-Gewährung zu beschränken.
3.1.3. Es verbleibt daher im Gegenstand der Vorwurf, dass der B trotz ihm am 12.04.2016 schriftlich kommunizierter Ablehnung der Fachabteilungen im Bundesministerium für Landesverteidigung als Leiter des Instituts XXXX an der XXXX dem Offizier seines Verantwortungsbereiches W, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des berufsbegleitenden Bachelor-Studienganges der Elektronik und Wirtschaft am Technikum der FH generell angeordnet und diesbezüglich die im Spruch genannten MDL genehmigt hat.
3.1.3.1. Sofern diesbezüglich dem BF eine Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 44 Abs 1 BDG vorgeworfen wird, hat das BVwG schon im Erkenntnis vom 05.08.2021, W170 2244078-1/3E (Aufhebung des EB betreffend W) festgestellt, dass die Mitteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit Schreiben vom 12.04.2016, XXXX PersB/2016 (1), mit dem die Teilnahme an der gegenständlichen Ausbildung nicht unterstützt wurde, objektiv keinen Befehl (keine Weisung) darstellt, weil dieser keine Anordnung zu einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen zu entnehmen ist, sondern lediglich mitgeteilt wird, dass seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine bestimmte Ausbildung nicht unterstützt werde. Dass es sich hiebei objektiv um keinen Befehl (keine Weisung) handelt, gilt selbst dann, wenn das Schreiben von den Betroffenen als Befehl wahrgenommen wird. Es kann aber nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keinen Befehl ohne Handlungs- oder Unterlassungsanweisung geben. Nicht jede Willensäußerung des Ministers, oder in seinem Namen ist eine Weisung.
Weisungen können individuelle oder generelle Normen sein. Die Dienstbehörde hat festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Ebenso darf die Dienstbehörde (zB durch Erlass) die Beamten anweisen, welche Tätigkeiten ihnen untersagt sind (Hinweis E 22. Februar 2006, 2005/09/0147). Hinsichtlich der Bezeichnung der Weisung ist jede Art (ua auch Erlass) erlaubt. Nur der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht müssen klar zum Ausdruck kommen (VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/013). Was hier gerade nicht der Fall war.
Eine Verletzung des § 44 Abs 1 BDG liegt daher nicht vor.
Im Übrigen kam gem den oa Erlässen/VBl zur Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten, weder der PersB noch der AusbA noch der PersFü eine Zuständigkeit in diesem Bereich zu. Eine Fachhochschulausbildung ist keine universitäre Ausbildung (§ 6 Abs 4 FHStG).
3.1.3.2. Dem B wird darüber hinaus vorgeworfen mit der Genehmigung der MDL – ohne den Dienstweg hinsichtlich des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung durch den SchulKdt für Ausbildungen an zivilen Bildungseinrichtungen einzuhalten und die Mitteilung der PersB ignorierend – gegen seine Pflichten als Vorgesetzter nach § 45 BDG zur Dienstaufsicht und damit verbunden der Pflicht zur Wahrung der Vorbildfunktion verstoßen zu haben.
Im EB ist zu diesem Vorwurf angeführt, er hätte den Lösungsvorschlag des H nicht auf dessen Zulässigkeit geprüft bzw keine entsprechende Dienstaufsicht über H geübt.
Im Disziplinarerkenntnis ist darin näher ausgeführt, dass jeden Vorgesetzten die Pflicht zur Dienstaufsicht betreffende der Befolgung der Dienstpflichten der ihm unterstellten Mitarbeiter und hinsichtlich der Gewährleistung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Amtsführung treffe. Dazu zähle die Pflicht zur Anleitung, Erteilung von Weisungen, zum Abstellen von Fehlern und Missständen, zur Sorge der Einhaltung der Dienstzeit etc. Damit Hand in Hand ginge das Bestehen einer Vorbildfunktion und eine Pflicht zu deren Wahrung bei der eigenen Dienstleistung (VwGH 05.04.1990, 86/09/0133; 21.03.1991, 91/09/0002; 04.09.2003, 2000/09/0166).
Die ADV lege darüber hinaus in § 4 Abs 1 ADV fest, dass der Vorgesetzte seinen Untergebenen ein Vorbild an soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein habe.
Der Vorgesetzte habe rechtswidriges, fehlerhaftes oder unzweckmäßiges Verhalten seinem Mitarbeiter vorzuhalten, ihn auf die Folgen aufmerksam zu machen und ihn anzuleiten, wie hinkünftig weiter vorzugehen sei.
Dem ist zwar zuzustimmen, in der Sache verweist die BDB aber auch hier wieder auf die nichterfolgte Einhaltung der oa Erlässe (VBl) zur Durchführung und Genehmigung von Ausbildungen an zivilen Ausbildungsstätten. Sie leitet daraus ab, das dem B eine Pflicht zum Abstellen der erlasswidrigen Vorgangsweise des H und des W oblegen wäre.
Entscheidend ist vor diesem Hintergrund, dass - wie bereits oben erwähnt - die Nichteinhaltung der Erlässe im EB nicht angeführt war und daher auch eine allenfalls sich daraus ergebenden Pflichtverletzung des § 45 BDG (§ 4 Abs 1 ADV geht darüber nicht hinaus) im Disziplinarerkenntnis nicht erstmals vorgeworfen werden kann.
3.1.4. Die Genehmigung der im Spruch genannten MDL erfolgte (klammert man die oben angeführten Erlässe/VBl aus, die im EB nicht vorgeworfen wurden) im Rahmen der Zuständigkeit des B. Der W war in diesen Zeiträumen im Dienst und hat sich für die Bedürfnisse der Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz fortgebildet. Dass der B dem W MDL auch für Zeiträume genehmigt hätte, die nicht ET-Ausbildungen betrafen, wurde dem B im EB nicht vorgeworfen und gibt es dafür auch keinen Anhaltspunkt.
3.2. Zusammenfassung und Ergebnis
Da die belangte Behörde ihren Schuldspruch auf eine Pflichtverletzung stützte die nicht im EB enthalten war (Nichtbefolgung der Erlässe BMLV vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 Aus-, Fort und Weiterbildungen an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen - VBl. 178/2010 und Ab 05.05.2017, GZ S93760/7-AusB/2017 VBl. I 49/2017) und auf eine Mitteilung des Bundesministers, die keine Weisung war, ist der Schuldspruch rechtswidrig erfolgt, das Disziplinarerkenntnis ist aufzuheben und der B freizusprechen.
Ein Eingehen auf die Beschwerde des DA zur Strafbemessung erübrigt sich damit.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die oa Rechtslage und Rechtsprechung des VwGH ist eindeutig. Der Inhalt des EB sowie des Disziplinarerkenntnis sind unstrittige Tatsachenfeststellungen.
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