GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2167249.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , SLOWAKEI, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , SLOWAKEI, gegen die Bescheide der PRÄSIDENTIN DES HANDELSGERICHTES WIEN vom 12.06.2017, Jv 1449/17g-33, Jv 2741/17g-33 und Jv 2742/17d-33 betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.06.2017, Jv 1449/17g-33 wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG Berechtigung zuerkannt und der Bescheid behoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.06.2017, Jv 2741/17g-33 wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.06.2017, Jv 2742/17d-33 wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Grundverfahren
1.1. Im Grundverfahren (GZ 53 Cg 16/11s) brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 15.09.2009 eine Klage beim Handelsgericht WIEN (im Folgenden: HG) ein, in der sie zusammengefasst einen Betrag von € 861.573,58 zuzüglich Zinsen begehrte. Weiters stellte sie ein Eventualbegehren indem sie im Wesentlichen die Feststellung begehrte, dass die Beklagte zur Tätigung eines weiteren Lohnherstellungsumsatzes iHv zumindest €
1.723.147,15 mit ihr verpflichtet sei.
Die bP entrichtete für diese Klage am 11.11.2009 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 861.574,-- eine Pauschalgebühr (PG) gem. TP 1 GGG iHv insgesamt € 12.507,-- (zusammengesetzt aus der PG gem. TP 1 GGG € 12.093,-- plus € 6,-- gem. § 6 Abs 1 GEG, plus der Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs 1 GEG, plus einem Mehrbetrag von € 400,-- gem. § 31 GGG, jeweils in der damals gültigen Fassung BGBl. I Nr. 24/2007) aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsauftrages vom 02.11.2009 nachdem eine entsprechende Lastschriftanzeige iHv € 12.093,-- zuvor nicht durch Einzug berichtigt wurde.
1.2. Mit Urteil vom 21.12.2011, 53 Cg 16/11s, wurde sowohl das Hauptklagebegehren als auch das Eventualbegehren vom HG abgewiesen, wogegen die bP am 01.02.2012 Berufung beim Oberlandesgericht WIEN (OLG) erhob.
Die bP entrichtete für diese Berufung am 03.12.2012 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 861.574,-- eine Pauschalgebühr gem. TP 2 GGG iHv € 19.129,-- mittels Genehmigung eines entsprechenden Gebühreneinzuges. Ein Zahlungsauftrag war daher nicht mehr notwendig.
1.3. Mit Urteil des OLG vom 13.04.2012, GZ 30 R 8/12k-42, wurde der Berufung keine Folge gegeben, wogegen die bP am 01.06.2012 außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) erhob, welcher mit Beschluss des OGH vom 22.06.2012, 6 Ob 116/12w, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde.
Die bP entrichtete für diese ao Revision bis dato noch keine Pauschalgebühr gem. TP 3 GGG.
2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 02.12.2016 schrieb die Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des Handelsgerichtes WIEN (im Folgenden: belangte Behörde) – nach einer Beanstandung durch die Revisorin des OLG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 1.723.148,--
2.1. eine restliche Pauschalgebühr für die Klage gem. TP 1 von €
10.339,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 10.347,-- (VNR 4);
2.2. eine restliche Pauschalgebühr für die Berufung vom 01.02.2012 gem. TP 2 von € 15.508,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von €
8,-- gem. § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 15.516,-- (VNR 5);
2.3. eine Pauschalgebühr für die ao Revison vom 01.06.2012 gem. TP 3 von € 46.183,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 46.191,-- (VNR 6)
der bP vor.
3. Dagegen erhob die bP fristgerecht - nachdem die Zahlungsaufträge an den neuen Rechtsvertreter der bP am 24.02.2017 neuerlich - zugestellt wurden, am 07.03.2017 Vorstellung, welche der Präsidentin des HG zur Entscheidung vorgelegt wurde.
4. Mit Bescheiden vom 12.06.2017 wurden (nachdem die davor erlassenen Mandatsbescheide ex lege außer Kraft getreten waren) drei neue Zahlungsaufträge erlassen und der bP
4.1. eine restliche Pauschalgebühr für die Klage gem. TP 1 von €
10.339,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 10.347,-- (VNR 4 bzw. Jv 1449/17g-33)
4.2. eine restliche Pauschalgebühr für die Berufung vom 01.02.2012 gem. TP 2 von € 15.508,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von €
8,-- gem. § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 15.516,-- (VNR 5 bzw. Jv 2741/17g-33);
4.3. eine Pauschalgebühr für die ao Revison vom 01.06.2012 gem. TP 3 von € 46.183,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 46.191,-- (VNR 6 bzw. Jv 2742/17d-33)
vorgeschrieben.
In der Begründung wird nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen angeführt, dass sich die Pauschalgebühren bzw. Restbeträge aus dem ihm Eventualbegehren (Feststellungsbegehren) angeführten Geldbetrag von € 1.723.148,-- ergeben, der gem. § 14 GGG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen sei.
Daraus errechne sich nach TP 1 GGG eine Pauschalgebühr von €
22.432,-- (€ 1.723.148,-- x 1,2 % = € 20.678,-- zuzüglich € 1.754,--
= € 22.432,--, abzüglich der bereits entrichteten € 12.093,-- ergebe
den Restbetrag von € 10.339,--);
nach TP 2 GGG eine Pauschalgebühr von € 34.637,-- (€ 1.723.148,-- x 1,8 % = € 31.017,-- zuzüglich € 3.620,-- = € 34.637,--, abzüglich der bereits entrichteten € 19.129,-- ergebe den Restbetrag von €
15.508,--) und
nach TP 3 GGG eine Pauschalgebühr von € 46.183,-- (€ 1.723.148,-- x 2,4 % = € 41.356,-- zuzüglich € 4.827,-- = € 46.183,--).
5. Gegen diese Bescheide (zugestellt am 23.06.2017) richtet sich die am 18.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der bP, mit der die ersatzlose Aufhebung der Zahlungsaufträge beantragt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass gem. § 14 GGG iVm § 56 Abs 2 JN der Streitwert für das Eventualbegehren mit höchstens €
5.000,-- zu bewerten und daher der im Hauptbegehren angeführte Betrag € 861.574,-- ausschlaggebend sei. Die belangte Behörde selbst habe die Pauschalgebühren mit rechtskräftigem Zahlungsauftrag vom 02.11.2009 von dieser Bemessungsgrundlage berechnet und seien diese entrichtet worden. Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" könne daher keine weitere Gebühr vorgeschrieben werden. Auch die Gebühr für die ao Rev sei von € 861.574,-- zu berechnen.
6. Mit Schreiben vom 04.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerden und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in den Punkten I.1. und I.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insb. wird festgestellt, dass das Grundverfahren mit der Klage der bP am 15.09.2009 begann, die ein Hauptbegehren - das den Streitwert mit € 861.573,58 auswies - sowie ein Feststellungsbegehren - Feststellung einer Verpflichtung zur Tätigung eines weiteren Umsatzes von zumindest € 1.723.147,15 - als Eventualbegehren enthielt.
Mit der Entscheidung des OGH vom 22.06.2012 wurde das Grundverfahren rechtskräftig beendet.
Hinsichtlich der zu entrichtenden Pauschalgebühr zu TP 1 (für die Klage in erster Instanz) erging am 02.11.2009 ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag, dem von der bP nachgekommen wurde. Die Kostenbeamtin des HG berücksichtigte bei ihrer Berechnung der Pauschalgebühr - obwohl in der Klage unmissverständlich auch ein Eventualbegehren über € 1.723.147,15 angeführt ist – nur den Streitwert des Hauptbegehrens und ging von einer Bemessungsgrundlage von € 861.574,-- aus, was sich aus der Höhe der Vorschreibung der PG gem. TP 1 GGG iHv € 12.093,-- (= 1,2 % plus € 1.754,--) zwanglos ergibt.
Im Spruch des rechtskräftigen Bescheides (Zahlungsauftrages) der Kostenbeamtin vom 02.11.2009 ist die Streitsache mit der Geschäftszahl sowie der klagenden und beklagten Partei eindeutig bezeichnet, jedoch keine Bemessungsgrundlage genannt, sondern nur die zu zahlende Pauschalgebühr.
Hinsichtlich der Pauschalgebühr zu TP 2 (Berufung) lag und liegt kein rechtskräftiger Zahlungsauftrag vor. Das Berufungsinteresse betrug € 1.723.147,15 (Arg: " wird vollinhaltlich angefochten ", Seite 6 der Klage). Die bP erteilte eine Einzugsermächtigung für die PG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 861.574,--.
Das Revisionsinteresse für die ao. Revision an den OGH betrug €
1.723.147,15 (Seite 12 der ao Rev).
Die Zahlungsaufträge hinsichtlich der restlichen Pauschalgebühren zu TP 1 und TP 2 sowie zu TP 3 – nunmehr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 1.723.148,-- die in den Bescheiden auch ausdrücklich angeführt ist - wurden am 02.12.2016 erlassen und spätestens am 24.02.2017 zugestellt.
Die mit den angefochtenen Zahlungsaufträgen (Bescheiden) vorgeschriebenen restlichen Pauschalgebühren gem TP 1 und TP 2 wurden bis dato ebensowenig beglichen wie die vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 3.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde(n) wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde(n) vor.
Die angefochtenen Bescheide bzw. Beschwerden stehen in einem sachlichen Zusammenhang und werden die Verfahren daher gem. § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden und gemeinsam entschieden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 14 GGG idF BGBl. 501/1984 ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
§ 56 JN idF BGBl. I Nr. 52/2009 lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
"(1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.
(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert. [ ]"
Gem. § 15 Abs 3a GGG idF BGBl. I Nr. 24/2007 bildet, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.
Gem. TP 1 GGG, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 75/2009 beträgt die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über € 363.360,-- 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich € 1.754,--.
Gem. TP 2 GGG, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 35/2012 beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über € 350.000,-- 1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich € 3.620,--.
Gem. TP 3 BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 35/2012 beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse von über € 350.000,-- 2,4% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich € 4.827,--.
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
"§ 7 [ ] (4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen. [ ]
§ 8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. [
]"
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Strittig ist in den vorliegenden Beschwerdefällen, ob die nach Einbringung der Klage (2009) bzw. der Berufung (2012) im Grundverfahren erfolgte nachträgliche Vorschreibung restlicher Pauschalgebühren gem. TP 1 bzw. TP 2 rechtkonform erfolgt ist oder nicht und welche Bemessungsgrundlagen für diese Vorschreibungen und jene für die außerordentliche Revison an den OGH (2012) gem. TP 3 heranzuziehen sind.
Die bP ist der Meinung, dass zu TP 1 und TP 2 eine rechtskräftige Vorschreibung der Pauschalgebühren aus 2009 bzw. 2012 vorliege, diese beglichen worden seien und daher aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" keine Nachforderung in derselben Sache erfolgen dürfe.
Darüber hinaus sei der Streitwert des Eventualbegehrens, mangels Bewertung durch die bP gem. § 56 Abs. 2 JN mit höchstens € 5.000,-- zu bewerten, sodass als Bemessungsgrundlage nur der im Hauptbegehren genannte Betrag von € 861.574,-- (der auch damals von der Kostenbeamtin herangezogen worden sei) in Frage komme.
3.3.2. Das BVwG hält zum Vorbringen hinsichtlich der Bewertung des unstrittig eingebrachten Eventualbegehrens in der Klage vom 15.09.2009 auf Feststellung eines weiteren Lohnherstellungsumsatzes iHv zumindest € 1.723.147,15 fest, dass gem § 15 Abs 3a GGG bei einem Feststellungsbegehren, ungeachtet des § 56 Abs 2 JN, dieser Geldbetrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung ist nach der Rechtsprechung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR 22. GP , 26, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung; weiters VwGH 23.03.2006, 2003/16/0505; 26.06.2014, Ro 2014/16/0033; 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Heranziehung des im Eventualbegehren angeführten Geldbetrages als Bemessungsgrundlage (gerundet: € 1.723.148,--) rechtskonform war bzw. ist.
3.3.3. Zum Argument, dass nicht zweimal in derselben Sache entschieden werden dürfe ("ne bis in idem") ist festzuhalten, dass es sich beim Zahlungsauftrag gem. § 6 GEG um einen Bescheid handelt, der der formellen Rechtskraft fähig ist. Mit anderen Worten steht ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag der Erlassung eines weiteren Zahlungsauftrages entgegen (VwGH 23.11.2005, 2005/16/0122 unter Verweis auf VfGH 26.09.1984, B 434/78, VfSlg 10.142). Auch für Zahlungsaufträge gilt daher der Grundsatz "ne bis in idem" (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, in E.8 zu § 6a GEG). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich "um dieselbe Sache" handelt (VwGH 25.01.2007, 2006/16/0105).
Im vorliegenden Fall war Sache des rechtskräftigen ersten Zahlungsauftrages vom 02.11.2009 unstrittig die Klage vom 15.09.2009, die sowohl ein Hauptbegehren (gerundet: € 861.574,--) als auch ein Eventualbegehren (gerundet: € 1.723.148,--) enthielt. Für diese Klage wurde nach dem Spruch des Bescheides eine Pauschalgebühr iHv € 12.093,-- gem. TP 1 vorgeschrieben. Die dahinter liegende Berechnung der Gebühr nach der Bemessungsgrundlage von € 861.574,-- ist zwar nachvollziehbar geht aber aus dem Spruch nicht hervor und weist der Bescheid auch keine nähere Begründung auf.
Wenn die belangte Behörde (die Präsidentin des HG) nun in derselben Sache – nachdem sie ihren Irrtum bemerkt hat – noch einmal abspricht und eine höhere (restliche) Pauschalgebühr (hier: € 10.339,-- errechnet aus einer Pauschalgebühr gem. TP 1 iHv € 22.432,--) aufgrund der richtigerweise heranzuziehenden höheren Bemessungsgrundlage (hier: € 1.723.148,--) des Eventualbegehrens verhängt, belastet sie ihren nunmehrigen Bescheid (12.06.2017, Jv 1449/17g-33) mit Rechtswidrigkeit, weil sie in der derselben Sache noch einmal entschieden hat, obwohl ein rechtkräftiger Bescheid (02.11.2009, 53 Cg 16/11s – VNR 2) vorlag.
Daran, dass es sich um dieselbe Sache (Klage) handelt, kann kein Zweifel bestehen, da es sich nicht um eine nachträgliche Klagsausdehnung durch das Eventualbegehren handelt (die nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu bewerten und die Gebühr folglich neu zu berechnen wäre), sondern das Eventualbegehren von Anfang an Bestandteil der Klage war.
Im Übrigen ist auf die Bestimmung des § 7 Abs 4 GEG hinzuweisen, wonach innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nur die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz unrichtige rechtskräftige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern kann. Verjährung wurde nicht behauptet und kann auch von Amts wegen nicht festgestellt werden, da das Grundverfahren (erst) mit Rechtskraft des OHG-Urteils vom 22.06.2012 beendet wurde und die gegenständlichen Eintreibungshandlungen noch innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren erfolgt sind.
3.3.4. Zur Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr nach TP 2 und der Pauschalgebühr nach TP 3 ist hingegen festzustellen, dass von vornherein kein Zahlungsauftrag (Bescheid) vorliegt und kann der Grundsatz "ne bis in idem" schon von daher nicht zur Anwendung kommen, sodass der Vorschreibung der Gebühren kein rechtliches Hindernis entgegensteht.
Einer Lastschriftanzeige kommt keine Rechtskraftwirkung zu (VwGH 16.12.1999, 98/16/0088, 04.12.2003, 2003, 2003/16/0122) und ist es damit zulässig im Zahlungsauftrag einen höheren Gebührenbetrag als in der Lastschriftanzeige vorzuschreiben (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, in E.3 zu § 6a GEG).
Gleiches gilt bei einer Erteilung einer Einzugsermächtigung bzw. der Zulassung des Abbuchungsvorganges, ohne dass ein Zahlungsauftrag vorliegt (VwGH 18.09.2003, 2000/16/0700). Die auf einem allfälligen Versehen beruhende nur teilweise Einziehung der Gerichtsgebühren entfaltete keine Rechtskraftwirkung, sodass die Justizverwaltungsbehörde nicht daran gehindert war, die restlichen Gerichtsgebühren innerhalb der Verjährungsfrist des § 8 GEG vorzuschreiben und einzubringen (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0140).
Die Vorschreibung der restlichen Gebühr nach TP 2 (Bescheid vom 12.06.2017, Jv 2741/17g-33) und der Gebühr nach TP 3 (12.06.2017, Jv 2742/17d-33) auf Basis der höheren Bemessungsgrundlage von €
1.723.148,-- (Berufungsinteresse bzw. Revisionsinteresse) ist somit rechtskonform erfolgt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
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