Normen
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §7;
JN §56;
ZPO §168;
ZPO §169;
ZPO §233;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §7;
JN §56;
ZPO §168;
ZPO §169;
ZPO §233;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die drei Beschwerdeführer brachten am 11. Oktober 1996 beim Bezirksgericht Innsbruck gegen Alfred Tusch eine Klage um Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft eines näher bezeichneten Grundstückes ein. Anlässlich der Tagsatzung vom 22. Oktober 1997 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Beklagte, den drei Beschwerdeführern je einen Betrag von S 500.000,-- bis längstens 22. November 1997 zu bezahlen. Die drei Beschwerdeführer übertrugen ihre jeweiligen Viertelanteile an der Liegenschaft an den Beklagten. Weiters verpflichtete der Beklagte sich und seine Rechtsnachfolger gegenüber den Beschwerdeführern und ihren Rechtsnachfolgern, die Liegenschaft für die Dauer von fünfzehn Jahren nicht zu veräußern. Für den Fall, dass innerhalb dieses Zeitraumes die Liegenschaft vom Beklagten dennoch veräußert werden sollte, verpflichtete er sich, den Beschwerdeführern bzw deren Rechtsnachfolgern je einen Betrag von S 1,000.000,--, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996, zu bezahlen. Der Beklagte räumte den Beschwerdeführern das Vorkaufsrecht an der Liegenschaft ein. Der Beklagte erteilte weiters seine Einwilligung, dass die Ersatzforderung von S 1,000.000,-- pro Kläger auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt werde. Schließlich wurde im weiteren Verfahren 26 C 983/97 d (Widerklage des Alfred Tusch gegen die drei Beschwerdeführer auf Herausgabe der Liegenschaft) ewiges Ruhen vereinbart.
Gegen eine Zahlungsaufforderung vom 3. November 1997 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. November 1997 Einwendungen.
Mit Zahlungsauftrag vom 19. November 1997 wurde den Beschwerdeführern auf Grund einer Bemessungsgrundlage von S 4,500.000,-- eine (weitere) Pauschalgebühr gemäß TP 1 iVm § 18 GGG in Höhe von S 64.743,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 100,-- vorgeschrieben.
In dem am 25. November 1997 eingebrachten Berichtigungsantrag wurde insbesondere ausgeführt, alle Parteien, deren Anwälte und die Richterin seien bei Abschluss des Vergleiches davon ausgegangen, dass keine Kostenbelastung zu erfolgen habe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass dem Beklagten Verfahrenshilfe bewilligt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass sich der Beklagte für den Fall, dass die gegenständliche Liegenschaft innerhalb von fünfzehn Jahren verkauft werden sollte, weiters zur Zahlung von insgesamt S 3.000.000,-- verpflichtet habe. Der Hinweis darauf, dass dem Beklagten Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, gehe ins Leere, da die Antragsteller (Kläger) gemäß § 7 GGG zahlungspflichtig seien.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach dem Inhalt der Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Pauschalgebühr nach einem über den Wert des Klagebegehrens hinausgehenden Wert berechnet wurde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen.
Wenn von der Beschwerdeführern zunächst vorgebracht wird, die Richterin sei "sehr erstaunt" gewesen, dass den Klägern noch eine weitere Pauschalgebühr auferlegt worden sei, so geht dieses Vorbringen schon deswegen ins Leere, weil dem Streitrichter zur Vollziehung des Gerichtsgebührengesetzes grundsätzlich keine Zuständigkeit zukommt.
Soweit die Beschwerdeführer weiters die Auffassung vertreten, bei der Verpflichtung zur Zahlung je eines Betrages von S 1,000.000,-- handle es sich um eine unter aufschiebender Bedingung abgeschlossene Leistung, verkennen sie den Inhalt des von ihnen vereinbarten Vergleiches. In dem insgesamt unbedingt abgeschlossenen Vergleich ist der Beklagte - dem die Viertelanteile an der in Rede stehenden Liegenschaft gegen Zahlung von je S 500.000,-- übertragen wurden - die Verpflichtung eingegangen, die Liegenschaft durch fünfzehn Jahre hindurch nicht zu veräußern. Dieses Veräußerungsverbot wurde dabei außer durch die Einräumung eines Vorkaufsrechtes durch die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von je S 1,000.000,-- abgesichert. Daraus folgt aber, dass die Parteien ihr Interesse an dem Veräußerungsverbot mit diesem Betrag bewertet haben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die gemäß § 14 GGG bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage anzuwendende Bestimmung des § 56 JN hinzuweisen, wonach bei einem alternativen Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme diese Geldsumme (für die Beurteilung der Zuständigkeit) maßgeblich ist. Die vom Beklagten unbedingt eingegangene Verpflichtung, die Liegenschaft durch fünfzehn Jahre nicht zu veräußern, war somit mit dem Betrag der Ersatzforderung zu bewerten und mit diesem Betrag der Pauschalgebühr zu unterziehen.
Gemäß § 7 GGG ist der Antragsteller für die Gerichtsgebühren zahlungspflichtig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Pauschalgebühr für den Vergleich über das Klagebegehren der Beschwerdeführer als Antragsteller im zivilgerichtlichen Verfahren bemessen. Dem Umstand, dass gleichzeitig im Verfahren über die Widerklage des Beklagten ewiges Ruhen vereinbart wurde, kommt für die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer keine Bedeutung zu.
Der unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene weitere Einwand der Beschwerdeführer, es sei ihnen mit dem Zahlungsauftrag vom 19. November 1997 die Bezahlung eines fast viermal so hohen Betrages auferlegt worden, als der Zahlungsaufforderung vom 3. November 1997 zu entnehmen gewesen sei, ohne dass die Zahlungsaufforderung vom 3. November 1997 außer Kraft gesetzt worden sei, geht schon deswegen ins Leere, weil nicht erkennbar ist, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei anderer Vorgangsweise des Kostenbeamten hätte gelangen können. Überdies haben ja die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. November 1997 Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung vom 3. November 1997 erhoben. Hierauf wurde der Zahlungsauftrag vom 19. November 1997 erlassen, wobei der Kostenbeamte schon deswegen an die Höhe der in der Zahlungsaufforderung ausgewiesenen Gerichtsgebühren nicht gebunden war, weil dieser Erledigung keine Rechtskraftwirkung zukommt (vgl Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, 390 und die wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1999
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