VwGH 2003/16/0122

VwGH2003/16/01224.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des DDDr. Mag. R in Wien, vertreten durch Mag. Dieter Hauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Mai 2003, Jv 2300-33/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §14 Abs1;
GEG §6 Abs1;
GEG §14 Abs1;
GEG §6 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer schloss am 18. Dezember 2001 mit Martina K. vor dem Bezirksgericht Feldbach einen prätorischen Vergleich. Ausgehend von einem Vergleichsinteresse in Höhe von S 500.000,-- erging am 29. März 2003 eine Zahlungsaufforderung über je 275,80 EUR an beide Parteien.

Mit einem Schreiben des Bezirksgerichtes Feldbach vom 27. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Vorschreibung vom 29. März 2002 irrtümlich erfolgt sei. Nach einer detaillierten Aufstellung in diesem Schriftsatz betrug die Bemessungsgrundlage S 1,779.721,--. Gleichzeitig erging eine Zahlungsaufforderung über 1.055,25 EUR.

In der Folge wurde am 4. Oktober 2002 ein Zahlungsauftrag über einen - noch aushaftenden restlichen - Betrag von 369,07 EUR erlassen.

Dem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kostenbeamte sei bei Erlassung des Zahlungsauftrages an die Höhe der in der Zahlungsaufforderung ausgewiesenen Gerichtsgebühr nicht gebunden, weil dieser Erledigung keine Rechtskraftwirkung zukomme.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich allein dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die ursprünglich erlassene Zahlungsaufforderung nachträglich geändert worden ist. Aus diesem Umstand kann aber eine Rechtsverletzung nicht abgeleitet werden:

Gemäß § 14 Abs 1 GEG kann der Kostenbeamte vor Erlassung des Zahlungsauftrages im Sinne des § 6 Abs 1 GEG den Zahlungspflichtigen auffordern, fällige gewordenen Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung).

Eine solche Zahlungsaufforderung stellt keinen rechtsmittelfähigen Bescheid dar. Es kommt ihr somit keine Rechtskraftwirkung zu (vgl die hg Erkenntnisse vom 10. März 1988, Zl 87/16/0072, und vom 16. Dezember 1999, Zl 98/16/0088). Der Kostenbeamte ist daher bei Erlassung des Zahlungsauftrages auch nicht an die Höhe der in der Zahlungsaufforderung ausgewiesenen Gerichtsgebühr gebunden (vgl neuerlich das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl 98/16/0088).

Daraus folgt aber, dass einer Berichtigung einer Zahlungsaufforderung bzw der Erlassung einer weiteren Zahlungsaufforderung nichts im Wege steht. Ist wie ausgeführt die Erlassung eines Zahlungsauftrages mit einem gegenüber der Zahlungsaufforderung geänderten Betrag zulässig, so verstößt eine Berichtigung der Zahlungsaufforderung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem.

Auch eine allfällige Rechtsauskunft des zur Beurkundung des prätorischen Vergleichs zuständigen Richters oder des Kostenbeamten kann die für die Bemessung der Gerichtsgebühren letztinstanzliche Behörde nicht binden, zumal das Gerichtliche Einbringungsgesetz keine diesbezüglichen Bestimmungen kennt.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.

Wien, am 4. Dezember 2003

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