Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; vgl auch RS0044358; RS0044298). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt in einem solchen Fall unabhängig davon, ob (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar ist (RIS-Justiz RS0042936 [T17]), nicht vor.
Die Auslegung hat sich nicht auf den bloßen Wortlaut einer Klausel zu beschränken, sondern muss den Gesamtzusammenhang der Vereinbarung berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0017817 [T3]). Das vom Berufungsgericht erzielte, im Einzelnen begründete Auslegungsergebnis, dass ein Mindestumsatz für 2009 nicht vereinbart wurde, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.
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