BVwG W206 1439207-1

BVwGW206 1439207-126.5.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1439207.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch seine Mutter XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Zl.13 13.361-BAE, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste - in Begleitung seiner Mutter und der ebenfalls minderjährigen fünf Geschwister - am 12.09.2013 legal auf Basis eines Visums nach Österreich ein. Der Einreisetitel war ihm infolge eines nach § 35 AsylG 2005 bei der zuständigen Vertretungsbehörde eingebrachten Antrags erteilt worden. Dem Vater des Beschwerdeführers war bereits im Oktober 2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers verwies als dessen gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes, räumte jedoch ein, selbst auch gelegentlich verfolgt worden zu sein. Konkret hätten ihr die Mitglieder einer bewaffneten Gruppe ihr ab und zu den Erlös aus dem Verkauf von Milch abgenommen. Einmal - im September 2011 - sei ihr dabei auch auf den Kopf geschlagen worden.

2. Der Vater des Beschwerdeführers, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 17.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 18.08.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Reer Hamar anzugehören und sich als Gertränkeverkäufer verdient zu haben. Er hinterlasse in seiner Heimat nicht nur seine Frau, sondern auch sechs Kinder. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte zunächst die Kriegssituation in Somalia ins Treffen und betonte, von Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, sich an den Kämpfen zu beteiligen. Er hoffe in Europa auf ein besseres Leben für sich und seine Familie, das er in der Heimat nicht hätte bieten können.

3. Am 17.10.2011 fand die niederschriftliche Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab der Genannte im Wesentlichen an, seine Heimat bereits im November 2008 verlassen zu haben, nachdem er Anfang dieses Jahres von Al Shabaab - Mitgliedern aufgesucht worden sei und gegen Geldangebote zum Kämpfen überredet werden hätte sollen. Fünf Tage nach dem ersten Zusammentreffen seien die Männer neuerlich erschienen und hätten den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen. Er sei während der folgenden zwei Monate in einer näher bezeichneten Stadt inhaftiert gewesen und wäre fast täglich geschlagen worden. Seine Familie hätte nichts über sein Schicksal gewusst und sei entsprechend besorgt gewesen. Kurz nachdem er in eine anderes Gefängnis verlegt worden sei, habe man ihn plötzlich freigelassen. Danach hätte der Vater des Beschwerdeführers auf einem anderen Markt zu arbeiten begonnen, da er jedoch kaum Geschäft gemacht habe, sei er wieder zu seiner ursprünglichen Arbeitsstätte zurückgekehrt. Kurz darauf seien neuerlich Männer von Al Shabaab dort aufgetaucht und hätten sich bei ihm danach erkundigt, ob er ausspionieren wolle. Die Männer hätten ihn bedroht und gedrängt, Mogadischu zu verlassen. Daraufhin hätte der Vater des Vaters des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert.

4. Mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl. 11 09.102-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Genannten unter einem und in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

5. Der gegen Spruchpunkt I dieser Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012, Zl. A5 422.401-1/2011/5E, stattgegeben, der Bescheid im bekämpften Umfang behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, für die abweisende Entscheidung der belangten Behörde keine ausreichenden und objektiv nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse bestünden. So fehlten generell Feststellungen zur Vorgehensweise von Al Shabaab bei Zwangsrekrutierungen. Demnach könnten die -wenn auch oberflächlich gehaltenen Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers über seine Inhaftierung- nicht pauschal als unglaubwürdig abgetan werden. Weiters hätten Feststellungen zur Frage getroffen werden müssen, ob der Vater des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Clanzugehörigkeit und vor dem Hintergrund möglicher früherer Probleme mit den Islamisten einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre bzw. - bejahendenfalls - welche wirksamen Schutzmechanismen ihm offen stünden.

6. Infolge dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Vater des Beschwerdeführers am 14.11.2012 neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen und zunächst aufgefordert, Angaben zu seinem Stamm zu machen. Er führte aus, dass seine Frau und seine sechs Kinder in Somalia leben würden, er zu seinen Verwandten aber keinen direkten Kontakt habe. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Vater des Beschwerdeführers an, Probleme mit Al Shabaab bekommen zu haben, die ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Er sei schließlich entführt und zwei Monate festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er auch misshandelt worden. Nach zwei Monaten sei er in ein anderes Lager verlegt worden, kurz danach habe man ihn aber freigelassen und er sei zu seiner Familie zurückgekehrt. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers seine Arbeit als Getränkeverkäufer auf dem Markt wiederaufgenommen habe, sei er erneut von den Islamisten aufgesucht und mit Vorwürfen konfrontiert worden, er arbeite für die Regierung. Deshalb habe man ihn mit dem Tod bedroht. Aufgrund dessen hätte ihn sein Onkel finanziell unterstützt und ihm die Ausreise aus Somalia ermöglicht.

7. Das Bundesasylamt veranlasste noch am Tag der Einvernahme eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle zu Recherchezwecken. Laut der Anfragebeantwortung vom 30.01.2013 wurde zusammengefasst festgehalten, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass Al Shabaab im Jahr 2008 im Rahmen von Zwangsrekrutierungen Freilassungen ohne Grund durchgeführt hätten. Die allgemeine Sicherheitslage sei im Jahr 2008 in Mogadischu die schlimmste seit dem Jahr 1991, dem Beginn des Bürgerkriegs, gewesen. Zu dieser Zeit hätte fast die Hälfte der Bevölkerung die Stadt verlassen, die Gebiete der Minderheiten hätten sich zu Geisterstädten entwickelt, wie viele Angehörige von Minderheitengruppen tatsächlich in Mogadischu verblieben seien, könne nicht gesagt werden. Dass sich in der vom Vater des Beschwerdeführers angegebenen Stadt in der ersten Hälfte des Jahres 2008 ein Gefängnis der Islamisten befunden habe, sei aufgrund der Entwicklungen vor Ort unwahrscheinlich, da die Stadt erst im November 2008 von Al Shabaab eingenommen worden wäre. Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab seien aufgrund aktueller Berichte seit Beginn des Jahres 2012 auszuschließen, da die Gruppierung die Macht über diese Stadt verloren habe und nicht mehr dazu in der Lage sei, außerhalb der unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten Zwangsrekrutierungen vorzunehmen. Es sei unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers auf Basis seines Vorbringens als Deserteur eingestuft würde und aus diesem Grunde im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

8. Im Zuge einer weiteren Einvernahme, die am 08.05.2013 stattfand, wurden dem Vater des Beschwerdeführers die Ergebnisse der Recherche zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich binnen der Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern. Dieser Aufforderung kam der Vater des Beschwerdeführers nach und gab in einem Schriftsatz an, dass die Beurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die Sicherheitslage in Mogadischu nicht in dieser Form zutreffen würde. So habe auch der Asylgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherheitslage in Somalia und in Mogadischu als prekär anzusehen sei, wobei der Genannte in diesem Zusammenhang auch Berichte zitierte, die von einem Anstieg der Gewalt in der Hauptstadt ausgingen. Zusammengefasst sei die Lage von extremer Brutalität gegen Zivilisten gekennzeichnet. Verwiesen wurde auch auf eine vom Außenministerium ausgegebene Reisewarnung für Somalia.

9. Mit Bescheid vom 22.07.2013, Zl. 11 09.102/2-BAE, wurde der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zum einen ging die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit von dessen Angaben aus. Der Genannte hätte sein Vorbringen gesteigert bzw. hätten seine Ausführungen keine Deckung im Rechercheergebnis der Staatendokumentationsstelle gefunden. Zudem sei mittlerweile auch nicht mehr von Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in Mogadischu auszugehen. Aus der Bürgerkriegssituation resultierende, die gesamte Bevölkerung im selben Ausmaße betreffende Unglücksfolgen seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen.

10. Der Vater des Beschwerdeführers bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und verwies darin neuerlich auf die schlechte Sicherheitslage in Mogadischu. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bereits im Rahmen des Parteiengehörs getätigten schriftlichen Ausführungen zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes. Weiters betonte der Vater des Beschwerdeführers - ebenfalls unter Hinweis auf Berichte zu diesem Thema -, dass die Reer Hamar als Minderheitengruppe aufgrund ihres neutralen und unbewaffneten Status im Bürgerkrieg eine besonders gefährdete Gruppe gewesen seien. Der Vater des Beschwerdeführers zitierte in der Beschwerde Auszüge aus zahlreichen Berichten zur Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie zu seiner Volksgruppe bzw. bezog er sich auf diverse Judikaturzitate und kam auf Basis derselben zum Ergebnis, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

11. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem nunmehr (teilweise) bekämpften Bescheid in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde ihm, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

12. Gegen Spruchpunkt I erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und betonte, dass sie Somalia verlassen hätte müssen, da seine Mutter von bewaffneten Clan- Milizen verfolgt worden wären. So habe die Mutter des Beschwerdeführers einen gewalttätigen Angriff erlebt, bei dem sie mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden sei. Es drohe ihr und daher auch ihren minderjährigen Kindern Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen. Er sei nicht nur wegen der Fluchtgründe seines Vaters nach Österreich gekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und ist im September 2013 nach Antragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 legal und in Begleitung seiner Mutter und seiner ebenfalls minderjährigen fünf Geschwister nach Österreich eingereist.

Er lebt - ebenso wie sein bereits 2011 eingereister Vater und seine Mutter und Geschwister - als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Dass er in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, konnte nicht festgestellt werden.

2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist.

Soweit die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreterin eigenständige Fluchtgründe geltend gemacht hat, ist der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, wonach die Glaubwürdigkeit dadurch erschüttert wurde, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung noch ausschließlich auf ihren Mann verwiesen hatte. Ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit ergäbe sich aber aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte folgerichtig kein Hinweis auf eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem der in der GFK normierten Gründe. Das Bundesasylamt hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Islamisten zwischenzeitlich aus der Stadt abgezogen wären. Zudem merkt das Bundesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber an, dass die gelegentliche Abnahme des bei Verkaufstätigkeiten erzielten Erlöses von Art und Intensität nicht geeignet sind, Asylrelevanz zu entfalten.

Ansonsten wird zu den vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten Fluchtgründen wie folgt ausgeführt:

Im zweiten Verfahrensgang hat die belangte Behörde in Entsprechung der Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes durch weitere Einvernahmen des Vaters des Beschwerdeführers sowie durch Einholung einer Stellungnahme der Staatendokumentation alle für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidenden Fragen geklärt, diese mit dem Genannten im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und im angefochtenen Bescheid entsprechend gewürdigt.

Auf Basis der aktuellen Berichte kann - ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers, die durch Aussagen in der Anfragebeantwortung erschüttert wurde - nicht davon ausgegangen werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt in Mogadischu die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab bestand bzw. besteht. Soweit sich die Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers darauf beziehen, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt aber dennoch nicht stabil sei und in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes verwiesen wird, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts dem von der belangten Behörde bereits im angefochtenen Bescheid eingenommenen Standpunkt gefolgt. Unglücksfolgen, die Ausfluss eines Bürgerkriegs darstellen und die Bevölkerung im gleichen Ausmaße treffen können, sind nicht asylrelevant. Es mag zutreffen, dass - wie vom Vater des Beschwerdeführers weitwendig dargestellt -, die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu nach wie vor als prekär zu bezeichnen ist und Terroranschläge sowie andere Angriffe häufig vorkommen. Es handelt sich dabei aber um Ereignisse, die unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK bereits im ersten Verfahrensgang zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben. Eine über diese allgemeinen Geschehnisse hinausgehende konkrete und aktuelle Bedrohung des Vaters des Beschwerdeführers aus einem in der GFK normierten Gründe konnte aber nicht festgestellt werden, weshalb sich die Entscheidung des Bundesasylamtes als rechtmäßig erweist.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten

solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§34 Abs 1 AsylG).

Gemäß § 34 Abs 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser

nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurden, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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