ASVG §255 Abs7
ASVG §273
ASVG §354
ASVG §355
ASVG §357
ASVG §414
ASVG §8 Abs1
AVG 1950 §66 Abs4
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z8
VwGVG §28 Abs1
ASVG §225 Abs1
ASVG §255 Abs7
ASVG §273
ASVG §354
ASVG §355
ASVG §357
ASVG §414
ASVG §8 Abs1
AVG 1950 §66 Abs4
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z8
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W201.2005944.1.00
Text
W201 2005944-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX vom 14.03.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, vom 27.02.2014, XXXX, beschlossen:
I.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 VwGVG abgewiesen. II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsbegründung:
1. Verfahrensgang:
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers XXXX(BF) vom 18.02.2014 auf Invaliditätspension aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, über den Antrag des BF vom 05.04.2011 sei bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.07.2011 entschieden worden. Seit dem hätten sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage Änderungen ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der am 14.02.2014 gestellte Antrag auf Invaliditätspension hätte nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werden müssen, damit dieser Bescheid mit einer Klage bekämpft werden könne. Der BF habe nicht die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides gemäß § 68 AVG begehrt sondern einen neuen Leistungsantrag auf Invaliditätspension gestellt. Dieser werde weiter aufrechterhalten und die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens vor dem zuständigen Landesgericht beantragt.
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 11.04.2014 bringt die Pensionsversicherungsanstalt vor, gemäß § 255 Abs 7 ASVG gelte der Versicherte dann als invalid, wenn er
bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen,
dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe.
§ 255 Abs 7 ASVG setze somit voraus, dass der Versicherte, der schon bei Eintritt in das Erwerbsleben außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, trotz seiner Beeinträchtigungen mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe.
Nach den Gesetzesmaterialien sollen von dieser Bestimmung Personen erfasst werden, die trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit viele Jahre hindurch aktiv dem Arbeitsmarkt und damit der Versichertengemeinschaft angehört und Versicherungszeiten erworben haben (RV 310 Blg NR 22.GP 18). In diesem Sinn liege der Zweck der Bestimmung darin, dass Personen bevorzugt werden sollen, die trotz ihrer Beeinträchtigungen am Erwerbsleben teilgenommen haben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit 01.01.2014 (§ 610 Abs 1 Z 1 ASVG in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl I 2003/145) sei das APG (Allgemeines Pensionsgesetz) mit seinen Änderungen des ASVG noch in weiter Ferne gelegen; historisch betrachtet könne die Bezugnahme auf das ASVG oder ein anderes Bundesgesetz nicht Zeiten betreffen, die im Jahr 2004 Ersatzzeiten gewesen seien und erst durch die Umstellung des Pensionsrechts mit dem APG zu "besonderen" Beitragszeiten mutiert seien, die nicht mit einer aktuellen Erwerbstätigkeit zusammenhängen würden. In diesem Sinn seien Zeiten, die früher als Ersatzzeiten qualifiziert worden sind und seit dem Inkrafttreten des APG der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG unterliegen, bei der Ermittlung der für einen Anspruch nach § 255 Abs 7 ASVG erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht zu berücksichtigen (vgl OGH vom 19.10.2010, 10 ObS 145/10m).
Maßgeblich seien daher nur Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.
Bereits mit Bescheid vom 04.07.2011 sei der Antrag des BF auf Gewährung einer Invaliditätspensionen mit der Begründung abgelehnt worden, dass der BF zwar bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, er jedoch die erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht erworben habe.
Gegen diesen Bescheid sei seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers kein Rechtsmittel erhoben worden und sei der Bescheid vom 04.07.2011 daher 3 Monate nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen.
Dem Bescheid vom 04.07.2011 sei eine Aufstellung der Versicherungszeiten beigelegt worden, welcher zu entnehmen sei, dass im Versicherungsverlauf des BF zu diesem Zeitpunkt lediglich 52 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit und somit weit weniger als die erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - ausgewiesen gewesen seien. Dennoch habe der nunmehrige BF am 14.02.2014 einen neuen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension eingebracht. Der BF habe seit der Bescheiderlassung am 04.07.2011 jedoch keinen weiteren Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben und weise somit zum Stichtag 01.03.2014 wiederum nur 52 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit auf.
Die Pensionsversicherungsanstalt als belangte Behörde habe daher darauf hinzuweisen, dass der BF - nach dem Ergebnis der im Vorverfahren erfolgten ärztlichen Begutachtung - die Erkrankung zwar bereits ins Erwerbsleben eingebracht habe, jedoch auch zum Stichtag 01.03.2014 die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nicht erworben habe.
Es liege somit dieselbe Sach- und Rechtslage vor wie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 04.07.2011. Somit wirke die Rechtskraft dieses Bescheides auch im konkreten Fall weiter und es stehe somit einer neuerlichen inhaltlichen Bearbeitung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen.
Die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt sei daher zu Recht ergangen, weshalb abschließend ein Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 VwGVG besagt:
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3. Festgestellter Sachverhalt:
Herr XXXX (BF) ist am XXXX geboren und in XXXX, wohnhaft. Die Mutter des BF bezieht für diesen eine erhöhte Familienbeihilfe.
Am 05.04.2011 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt.
Laut ärztlichem Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension vom 27.05.2011 wurde festgehalten, dass keine geregelte Tätigkeit zumutbar sei und kein Restleistungskalkül erstellt werde. Eine Besserung des Gesundheitszustandes bzw eine kalküländernde Besserung sei auch durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht möglich. Laut Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes vom 31.05.2011 reiche das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund des festgestellten Leidenszustandes nicht aus. Der Versicherte sei nicht invalid gemäß § 255 Abs 3 ASVG. Er sei am Arbeitsmarkt nie arbeitsfähig gewesen, es bestehe Erwerbsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 04.07.2011 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, das aufgrund des Antrages des BF durchgeführte Verfahren habe ergeben, dass er nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben habe und der Antrag auf Invaliditätspension daher abzulehnen sei. Der Bescheid enthielt eine Belehrung über das Klagerecht.
Der BF erhob gegen diesen Bescheid keine Klage an das Arbeits- und Sozialgericht.
Am 18.02.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension.
Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2014 aufgrund der entschiedenen Sache zurückgewiesen.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
Gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in einer Leistungssache nach § 354 ASVG kann vom Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Mit der Klage tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (§ 71 Abs 1 ASGG) und die Entscheidungskompetenz geht auf das Gericht über.
Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf die Gewährung einer Invaliditätspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG (vgl auch VwGH 98/08/0419, 2003/08/0162, 2006/08/0267, 2009/08/0226 ua). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen (vgl § 414 ASVG).
Der Antrag des BF war zurückzuweisen, da die belangte Behörde nicht in der Sache selbst entschieden (hier wäre der Antrag abzuweisen gewesen), sondern "nur" eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen hat (Wahrung des Verfahrensgrundsatzes der res iudicata - entschiedene Sache).
Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4" des § 68 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden.
Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Judikatur und Lehre resultiert aus dieser Regelung, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen ("äußeren") Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle ("innere") Rechtskraft folgt (zB VwGH 85/09/0016, 2000/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 5 ff).
Mit dem Begriff "materielle Rechtskraft" wird jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (vgl VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.
Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehört zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens und das Prinzip der Rechtskraft ist auch in jenen Verfahren zu beachten, in denen § 68 AVG nicht ausdrücklich als anwendbar erklärt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Sozialversicherungsrecht der Umstand, dass § 68 AVG (vormals: in § 357 ASVG nicht) im § 360b ASVG angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, dessen Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und dessen Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht (vgl VwGH 90/08/0032; 2001/08/0057; 2009/08/0226).
Die Unabänderlichkeit ist "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung". Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird
Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; 96/05/0262; 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende") ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 16 ff).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 2004/07/0014; 2005/06/0358; 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.
Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat.
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 23 ff).
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies:
Zur Rechtskraft der vorliegenden Rechtssache:
Der Bescheid der PVA vom 04.07.2011, mit dem die Gewährung der Invaliditätspension abgewiesen wurde, wurde vom BF nicht bekämpft, er erhob keine Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht. Somit ist dieser Bescheid nach 3 Monaten ab Zustellung rechtskräftig geworden, mit allen oben erörterten Wirkungen der formellen und materiellen Rechtskraft.
Zur Identität der Sache:
Eine neuerliche bzw anders lautende Entscheidung könnte nur dann durch die PVA ergehen, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage wesentliche Änderungen ergeben haben, welche zu einer anders lautenden Entscheidung führen würden:
Von einer Identität der Sache kann dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor und es wurde auch vom BF nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Identische Rechtslage:
Sowohl bei der Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254 ASVG) als auch bei der Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271 ASVG) handelt es sich um Leistungen aus Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 222 Abs 1 Z 2 lit a und b ASVG). Gemeinsam ist beiden Pensionsleistungen der beabsichtigte Schutz vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit.
Im Hinblick auf diese dargestellte Rechtslage hat der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistigen gesunden Versicherten erreicht haben muss, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Die Bestimmungen der §§ 255 Abs 1 und 3 sowie 273 ASVG stellen somit immer darauf ab, ob der Versicherte zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsfähig war, bevor diese Fähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen ganz oder teilweise verloren gegangen ist.
Nach der mit 1. 1. 2004 in Kraft getretenen Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG idF 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, gilt der Versicherte auch dann als invalid iSd Abs 1 bis 4, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. In den Gesetzesmaterialien wird auf die bereits oben dargestellte Gesetzeslage verwiesen, wonach der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität/Berufsunfähigkeit eine Änderung, nämlich eine Verschlechterung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraussetze und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig Gesunden von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sein müsse. Es wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein bereits vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand den Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht bedingen könne, weiters ausgeführt, dass diese Rechtslage nach Ansicht der Volksanwaltschaft nicht verständlich erscheine, wenn eine Person viele Jahre hindurch trotz gerichtlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit aktiv dem Arbeitsmarkt und damit der Versicherungsgemeinschaft angehöre und Versicherungszeiten erworben habe. Durch die Gesetzesänderung solle daher nunmehr auch Menschen, die bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen "arbeitsunfähig" gewesen seien, dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien und im Fall einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zum Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit gezwungen seien, ermöglicht werden, einen Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben. Voraussetzung hiefür solle sein, dass diese Personen zehn Beitragsjahre der Pflichtversicherung erworben haben. Diese Maßnahme solle auch einen Anreiz für Behinderte darstellen, sich in den regulären Arbeitsmarkt aktiv zu integrieren und auf diese Weise einen Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben.
Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 255 Abs 7 ASVG einen Anspruch auf Invaliditätspension auch bei originärer Invalidität geschaffen. Der Gesetzgeber wollte damit auch Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bereits bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und gesunden Vergleichsperson beschränkt war und die somit im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 255, 273 ASVG) "arbeitsunfähig" waren, den Erwerb eines Anspruchs aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sie dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ermöglichen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 7 ASVG ist lediglich, dass der Versicherte bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. (Vgl OGH 10ObS114/05w, 10 ObS 108/05p, 10 ObS 6/14a, 10ObS109/13x, 10ObS33/12v.)
Erfüllung der Wartezeit - 120 Beitragsmonate:
Vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) am 01.01.2005 wurden unter dem Oberbegriff "Versicherungszeiten" sowohl Beitragszeiten verstanden als auch Ersatzzeiten, in denen keine Erwerbstätigkeit vorlag. Bei Ersatzzeiten handelt es sich um Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet wurde, als leistungswirksam berücksichtigt werden (so auch Zeiten des Bezuges des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe). Es sind in der Regel Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber als berücksichtigungswürdig anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten.
Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz (BGBl I 2004/142) wurde das APG erlassen und unter anderem das ASVG novelliert. Das APG, mit dem das Pensionskonto eingeführt wurde, enthält in Hinsicht auf die Versicherungszeiten eine wesentliche Änderung. Da es in einem Pensionskonto keine Ersatzzeiten gibt, werden die bisher als solche anerkannten Zeiten bei der Berechnung der Pension künftig wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt. Entsprechend dem Grundsatz der Beitragswahrheit müssen für sie Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind aber nicht von der versicherten Person, sondern vom Bund, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds zu leisten.
Die früheren Ersatzzeiten wurden ab 01.01.2005 durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung abgelöst (§ 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG; 10 ObS 145/10m). Die Zeiten, die zu einer Teilversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG führen, sind als Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 225 ASVG Beitragszeiten. Personen, die - wie der BF - nach dem 01.01.1955 geboren sind, können nach der seit 01.01.2005 geltenden Rechtslage demnach keine Ersatzzeiten mehr erwerben.
Seit der Pensionsreform 2003 werden aus systematischen Gründen Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (§ 3 Abs 1 Z 1 APG), Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (§ 3 Abs 1 Z 2 APG), und Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (§ 3 Abs 1 Z 3 APG) unterschieden
§ 232 Abs 1 ASVG, der die Zuordnung zur Art des Versicherungsmonats bei Vorliegen verschiedener Versicherungszeiten innerhalb eines Monats regelt, unterscheidet Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und Monate einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG. Nach der Rechtsprechung folgt aus § 232 Abs 1 ASVG, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt, auch wenn sie gemäß § 225 Abs 1 Z 1 ASVG Beitragszeiten sind. Zeiten, die vor dem 01.01.2005 Ersatzzeiten waren, sind durch die Umstellung des Pensionsrechts mit dem APG zu "besonderen" Beitragszeiten mutiert, die nicht mit einer aktuellen Erwerbstätigkeit zusammenhängen (10 ObS 145/10m).
In den jeweils den Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG (idF vor dem BudgetbegleitG 2011) betreffenden Entscheidungen 10 ObS 139/09b und 10 ObS 162/09k wurde aus § 232 Abs 1 ASVG sowie aus dem Umstand, dass in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine "Berufstätigkeit" nicht ausgeübt wurde, abgeleitet, dass unter "Beitragsmonaten" iSd § 255 Abs 2 ASVG (idF vor dem BudgetbegleitG 2011) nicht Zeiten nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG zu verstehen sind.
Gemäß § 255 Abs 7 ASVG gilt als invalid auch der Versicherte, der schon bei Eintritt in das Erwerbsleben außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, aber trotz seiner Beeinträchtigung mindestens 120 "Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz" erworben hat. Wie bereits oben erörtert (vgl OGH 10 ObS 145/10m) wurde unter Hinweis auf den Gesetzeszweck (der Bevorzugung von Personen, die trotz ihrer Beeinträchtigung am Erwerbsleben teilgenommen haben) ausgeführt, dass bei Ermittlung der für einen Anspruch nach § 255 Abs 7 ASVG erforderlichen Beitragsmonate Zeiten, die früher als Ersatzzeiten qualifiziert wurden und seit dem Inkrafttreten des APG der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG unterliegen, nicht zu berücksichtigen sind.
Identische Sachlage:
Zum Stichtag 01.05.2011 weist der Versicherungsverlauf (ON 33) des BF 40 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Teilversicherung gemäß § 3 Abs1 Z 2 APG und 52 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit auf. Da der BF somit die erforderliche Anzahl von 120 Beitragsmonaten nicht erreicht, erfüllt er die Voraussetzung des § 255 Ahbs.7 ASVG nicht.
Auch zum Stichtag 01.03.2014 (Datum der neuerlichen Antragstellung) ändert sich diese Sachlage nicht - der BF hat nach wie vor nur 52 Beitragsmonate im Sinne des Gesetzes. Hinzu kommen ausschließlich Beitragsmonate einer Pflichtversicherung - Teilversicherung gemäß dem APG, welche jedoch - wie oben aufgrund der Materialien und der Judikatur des OGH ausgeführt - bei Erfüllung der Wartezeit gemäß dem § 255 Abs 7 ASVG außer Betracht bleiben müssen.
Da sich daher weder in der Rechts- noch in der Sachlage seit der rechtskräftigen Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.07.2011 etwas geändert hat und der BF in seiner Beschwerde auch auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet, erfolgte die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF durch die belangte Behörde zu Recht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern sowie zu dessen Auslegung liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da eine gesicherte Judikatur des VwGH (wie in diesem Erkenntnis angeführt) vorliegt und im vorliegenden Fall heranzuziehen ist. Die Rechtsprechung des VwGH ist weder als uneinheitlich zu werten noch weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser ab. Im Übrigen handelt es sich um ein Grundprinzip der Verfahrensrechte und liegt auch eine Auslegung dieses Begriffes durch den Obersten Gerichtshof vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
