BörseG 1989 §48 Abs1 Z6
BörseG 1989 §48a Abs1 Z1
BörseG 1989 §48d Abs1
BörseG 1989 §48d Abs2
BörseG 1989 §81a Abs1
BörseG 1989 §82 Abs7
BörseG 1989 §82 Abs8
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W172.2137686.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerden von
1. Beschwerdeführer-1 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 05.08.2016, Zl. FMA-EL130589.100/0002-LAW/2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2016, Zl. FMA-EL130589.100/0002-LAW/2016 und
2. Beschwerdeführer-2 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 05.08.2016, Zl. FMA-EL130589.100/0001-LAW/2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2016, Zl. FMA-EL130589.100/0001-LAW/2016,
beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Foglar Deinhardstein KG, 1010 Wien, Plankengasse 7
jeweils nach Vorlageantrag zu Recht erkannt:
A)
Ad. I. 1.
Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden in der Schuldfrage keine Folge gegeben.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-1 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 5.000,-- bzw. 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-2 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 8.000,-- bzw. 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Die Strafnorm lautet § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. I 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013.
Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-1 hat einen Beitrag von EUR 500-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe.
Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-2 hat einen Beitrag von EUR 800-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe.
Die Beschwerdeführer haben gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Ad. I.2.
Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden in der Schuldfrage keine Folge gegeben.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-1 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 1.500,-- bzw. 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-2 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 2.500,-- bzw. 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Die Strafnorm lautet § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. I 1989/555 i.d.F BGBl. I Nr. 184/2013.
Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-1 hat einen Beitrag von EUR 150-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe.
Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-2 hat einen Beitrag von EUR 250-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe.
Die Beschwerdeführer haben gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Ad. I.3.
Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden in der Schuldfrage keine Folge gegeben.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-1 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 1.500,-- bzw. 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-2 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 2.500,-- bzw. 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Die Strafnorm lautet § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. I 1989/555 i.d.F BGBl. I Nr. 184/2013.
Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-1 hat einen Beitrag von EUR 150-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe.
Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-2 hat einen Beitrag von EUR 250-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe.
Die Beschwerdeführer haben gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
B)
Ad. I.1 - I.3.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") vom 14.09.2015 (ON 02a; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint), 10.11.2015 (ON 03a) und 19.01.2016 (ON 10a) ergingen Auskunftsersuchen gemäß § 48q Abs. 1 BörseG" (an die mithaftende Partei, der A-AG (im Folgenden auch: "A-AG")
In Erwiderung dieser erfolgten Schreiben des Vorstands der A-AG, nämlich unterfertigt von den beiden Beschwerdeführern, Beschwerdeführer-1 (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer-1") und Beschwerdeführer-2 (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer-2") vom 30.09.2015 (ON 02) bzw. ihres anwaltlichen Rechtsvertreters vom 04.12.2015 (ON 03) und 09.02.2016 (ON 10).
2. Jeweils mit Schreiben der FMA vom 11.05.2016 erging eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" an den Beschwerdeführer-1 (ON 13) und den Beschwerdeführer-2 (ON 14), zugestellt am 12.05.2016.
In Erwiderung dieser Aufforderung wurden mit Schreiben der beiden Beschwerdeführer jeweils vom 20.06.2016 eine "Rechtfertigung" übermittelt (ON 16), der eine E-Mail von der adhoc.pressetext.com vom XXXX angefügt war (Beil. ./1 zu ON 16).
3. Dem Akt der FMA wurden zudem folgende Unterlagen beigefügt:
- Firmenbuchauszug vom 10.05.2016 bezüglich der A-AG (ON 01);
- Ad-hoc-Meldung der A-AG vom XXXX (ON 04);
- Veröffentlichungsbeleg zur Ad-hoc-Meldung vom gleichen Tag (ON 05);
- Bericht der A-AG zum 1. Halbjahr 2015, vom XXXX (ON 06);
- Artikel des "Börsenkuriers" vom XXXX (ON 07);
- Artikel der "Salzburger Nachrichten" vom XXXX (ON 08);
- Ad-hoc-Meldung der A-AG vom XXXX (ON 09);
- Bericht der FMA zur Untersuchung auf mögliche Verletzung von Meldeverpflichtungen gemäß § 48d Abs. 1 BörseG (ON 11);
- Protokoll zur Sitzung des Aufsichtsrates der A-AG vom 18.09.2015 (ON 12a);
- Protokoll zur Sitzung des Aufsichtsrates der A-GmbH (im Folgenden auch: "A-GmbH") vom 18.09.2015 (ON 12b);
- Schreiben des Beschwerdeführer-2 vom 18.08.2016 an die FMA (ON 18)
4. in Folge erging jeweils ein Straferkenntnis der FMA vom 05.08.2016, Zl. FMA-EL130589.100/0001-LAW/2016, bzw. Zl. FMA-EL130589.100/0002-LAW/2016 (ON 17), an die beiden Beschwerdeführer, zugestellt jeweils am 09.08.2016.
5. Hiergegen wurde jeweils mit Schriftsatz vom 06.09.2016 Beschwerde von den beiden Beschwerdeführern erhoben (ON 20), eingebracht jeweils am 08.09.2016. Diesen war ein Schreiben vom Vorstand der B-AG (im Folgenden auch: "B-AG") an die A-AG vom 05.09.2016 (Beil. ./1 zu ON 20) beigefügt.
6. Daraufhin erging jeweils eine Beschwerdevorentscheidung der FMA vom 23.09.2016, Zl. FMA-EL130589.100/0001-LAW/2016 bzw. Zl. FMA-EL130589.100/0002-LAW/2016 (ON 21), an die beiden Beschwerdeführer, zugestellt am 27.09.2016, mit folgenden an den jeweiligen Beschwerdeführer gerichteter (im Wesentlichen lautender) Spruch:
"Sie [Beschwerdeführer-1; Anm. des BVwG] sind seit XXXX Vorstandsmitglied der A-AG, einer Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift ORT-A, deren Aktien jedenfalls im Tatzeitraum unter der ISIN ATXXXX im Amtlichen Handel der Wiener Börse, im Marktsegment Standard Market Auctions, notierten.
[bzw.; Anm. des BVwG]
"Sie [Beschwerdeführer-2; Anm. des BVwG] sind seit XXXX Vorstandsmitglied der A-AG, einer Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift ORT-A, deren Aktien jedenfalls im Tatzeitraum unter der ISIN ATXXXX im Amtlichen Handel der Wiener Börse, im Marktsegment Standard Market Auctions, notierten."
In Folge gleichlautend:
"I. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten, dass die A-AG an ihrem Unternehmenssitz unterlassen hat, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar die Information, dass
die B-AG im Verlauf des 1. Halbjahres 2016 das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG, die MATERIALIE-XY stark zurückfahren wird, so dass nur mehr die Hälfte des derzeitigen Bedarfes zur Verfügung steht und keine vergleichbaren Alternativlieferanten (insb. Qualität der MATERIALIE-2, Lieferfristen, Preise) für dieses Basismaterial vorhanden sind,
1. unverzüglich ab Bestätigung seitens des Vorstandsmitglieds (Vertrieb und Marketing) der C-AG, CC (im Folgenden auch: "CC") am 31.08.2015, ab 15:30 gemäß § 48d Abs. 1 erster Satz BörseG der Öffentlichkeit bekannt zu geben;
2. gemäß § 82 Abs. 7 BörseG vor der Veröffentlichung der FMA mitzuteilen sowie
3. gemäß § 82 Abs. 7 BörseG vor der Veröffentlichung dem Börseunternehmen mitzuteilen.
Bei der o.g. Information handelte es sich um eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die die A-AG direkt betraf und die, wenn sie öffentlich bekannt geworden wäre, geeignet gewesen wäre, den Kurs der Aktien der A-AG erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt hätte.
Erst am XXXX um 15:00 Uhr veröffentlichte die A-AG via Ad-hoc-Meldung
"B-AG-Schritte zwingen zu dramatischen Anpassungsmaßnahmen",
und gibt weiter bekannt:
"Die B-AG hat der A-AG-Gruppe Ende August 2015 mitgeteilt, dass sie im Verlauf des 1. Halbjahres 2016 die MATERIALIE-XY in XXXX stark zurückfahren und das A-AG Volumen circa auf die Hälfte reduzieren wird. Diese MATERIALIE-2 ist das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG-Gruppe. Zudem teilte B-AG der A-AG-Gruppe mit, dass nach verschiedenen in den letzten Monaten bereits getätigten Preiserhöhungen mit Wirkung 1. September 2015 eine weitere Preiserhöhung um rund 10 Prozent erfolgt ist, wobei bei den aktuellen Marktverhältnissen eine Weitergabe an den Kunden von maximal 5 Prozent möglich ist. Beide angekündigten Schritte sind für die A-AG-Gruppe dramatisch und beendigen de facto eine partnerschaftliche Achse der Zusammenarbeit, die XXXX ihren Anfang genommen und seither in der Produktionsstruktur der A-AG-Gruppe eine dominante Rolle gespielt hat.
Die notwendigen umfangreichen Anpassungsmaßnahmen werden zu einer Verkleinerung der A-AG-Gruppe führen. Wir rechnen trotz der leicht expansiven Maßnahmen im Nicht-MATERIALIE-4-Bereich mit einem Umsatzrückgang von voraussichtlich 14-20 Prozent. (...)
Zusammen mit den eingeleiteten Investitions- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der A-AG-Gruppe wird der beschriebene Umsatzrückgang zu einer empfindlichen Anpassung der möglichen Dividendenpolitik führen."
II. Die A-AG haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I.1 § 48d Abs 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015 i.V.m. § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015;
I.2 § 82 Abs 7 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012 i.V.m. § 48 Abs 1 Z 6, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015;
I.3 § 82 Abs 7 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012 i.V.m. § 48 Abs 1 Z 6, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015,
gemäß § 48 Abs 1 Z 2 BörseG, BGBl 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2015"
[Betreffend Beschwerdeführer-1; Anm. des BVwG]
"Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
I.1. Geldstrafe von I.1. 8.000 Euro,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden,
gemäß § 48 Abs 1 Z 2 BörseG, BGBl 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2015
I.2. 2.500 Euro,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden,
gemäß § 48 Abs 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
I.3. 2.500 Euro,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden,
gemäß § 48 Abs 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015,
gesamt: 13.000 Euro,
gemäß § 48 Abs 1 Z 2 BörseG, BGBl 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2015
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
1.300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 14.300 Euro"
[Betreffend Beschwerdeführer-2; Anm. des BVwG]
"Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
I.1. Geldstrafe von I.1. 10.000 Euro,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden,
gemäß § 48 Abs 1 Z 2 BörseG, BGBl 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2015
I.2. 3.000 Euro,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden,
gemäß § 48 Abs 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
I.3. 3.000 Euro,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden,
gemäß § 48 Abs 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015,
gesamt: 16.000 Euro,
gemäß § 48 Abs 1 Z 2 BörseG, BGBl 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2015
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
1.600 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 17.600 Euro."
7. Hiergegen wurde jeweils mit Schriftsatz vom 11.10.2016 ein Vorlageantrag von den beiden Beschwerdeführern gestellt (OZ 1 des BVwG-Aktes [im Folgenden sind mit der Angabe von "OZ" Teile des BVwG-Aktes gemeint]), eingebracht jeweils am 13.10.2016. Diesen war ein Schreiben von einem Vorstandsmitglied der B-AG an die A-AG vom 06.09.2016 (Beil. ./1 zu OZ 1) beigefügt.
8. Mit Beschluss des BVwG vom 27.11.2017 wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Bank- und Börsewesen (im Folgenden auch: "Sachverständiger") bestellt (OZ 2).
9. Mit den Ladungen des BVwG zur am 18.12.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung (OZ 3) wurde den Parteien neben dem Inhalt des Auftrags an den Sachverständiger (Anl. ./1 zu OZ 3) ein Katalog an Fragen an die beiden Beschwerdeführer mit der Aufforderung der Vorlage von diesbezüglichen Beweismitteln (Anl. ./2 zu OZ 3) übermittelt.
10. In Beantwortung dieser gerichtlichen Aufforderung übermittelten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2017 eine "Äußerung" (OZ 7), dem folgende Unterlagen beigefügt waren:
- eine Aufstellung für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen (Beil. ./14);
- Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung (Beil. ./15);
- Aufgliederung samt Referenz auf Jahresabschlussdaten u.a. betreffend prozentuelles Volumen der von B-AG bezogenen MATERIALIE-2 auf den gesamten Wareneinsatz bzw. Umsatz der A-GmbH sowie der A-AG-Gruppe für das Jahr 2015 (Beil. ./16);
- Skizze über das Projekt XXXX (Beil. ./17);
- Datenaufgliederung bezüglich dem Projekt XXXX der A-AG-Gruppe vom 25.11.2015 (Beil. ./18);
- Geschäftsbericht 2015 der A-AG-Gruppe (Beil. ./19).
11. In Reaktion auf den Auftrag an den Sachverständigen vom 27.11.2017 und zur Äußerung der Beschwerdeführer vom 11.12.2017 übermittelte die FMA mit Schreiben vom 15.12.2017 eine Stellungnahme (OZ 9).
12. Am 18.12.2017 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt (OZ 10).
Dabei wurden die Verfahren betreffend den beiden Beschwerdeführer zu einer gemeinsamen Verhandlung gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG verbunden.
An dieser Verhandlung nahmen die beiden Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, drei Vertreter der FMA sowie drei Zeugen, nämlich DD (im Folgenden auch: "DD"), Aufsichtsratsvorsitzender der C-AG (im Folgenden auch: "C-AG") AA (im Folgenden auch: "AA"), (für MATERIALIE-4-Bereich zuständige) Geschäftsführer der A-GmbH, und BB (im Folgenden auch: "BB"), stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der A-AG, sowie der bestellte Sachverständige teil.
Im Rahmen der Verhandlung erstattete der Sachverständige ein Gutachten (s. Anl. ./B zu OZ 10).
13. Mit Schreiben vom 03.01.2018 (OZ 13) übermittelten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie Ergänzungen und Anmerkungen zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung.
Die Niederschrift wurde in Folge entsprechend der Angaben im genannten Schreiben vom BVwG korrigiert.
14. Mit Schreiben vom 08.01.2018 übermittelten die Beschwerdeführer eine Mitteilung (OZ 16) samt einer eidesstattlichen Erklärung vom 04.01.2018 (Beil. ./1 zu OZ 16).
15. Mit Schreiben vom 10.01.2018 übermittelte die FMA eine Äußerung (OZ 17).
16. Mit Schreiben vom 11.01.2018 übermittelten die Beschwerdeführer eine Gegenäußerung (OZ 19).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1. Die A-AG hat ihren Sitz in Österreich und notiert mit Aktien im amtlichen Handel im Marktsegment Standard Market Auction der Wiener Börse (ON 11, S. 3). Ihr untersteht als Tochtergesellschaft die A-GmbH, deren für den MATERIALIE-4-Bereich zuständige Geschäftsführer AA ist (ON 02, S. 1).
Der Vorstand der A-AG setzte sich (im Tatzeitraum) aus dem Beschwerdeführer-2 als Vorsitzenden und dem Beschwerdeführer-1 als weiteres Mitglied zusammen. Der Beschwerdeführer-2 ist seit XXXX, der Beschwerdeführer-1 ist seit XXXX Mitglied des Vorstands der A-AG gewesen (ON 01, S. 3f.). Mittlerweile befinden sich beide Beschwerdeführer im Ruhestand. Eine satzungsgemäße Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Vorstandsmitgliedern lag nicht vor. Dem Beschwerdeführer-1 wurde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer-2 und dem Aufsichtsrat bestimmte Sonderaufgaben und Projekte zur Betreuung zugewiesen. Insbesondere waren dies die Verantwortung für das Immobilienprojekt XXXX sowie das Projekt XXXX. Dementsprechend übte der Beschwerdeführer-1 in diesem Zeitraum auch die Funktion des Geschäftsführers der operativen Gesellschaften Liegenschaftsverwaltung XXXX und XXXX aus, die beiden Konzerngesellschaften der A-AG sind bzw. waren. Die Zuständigkeit des Beschwerdeführer-1 war daher punktuell auf bestimmte Themen beschränkt. Alle Aufgaben, die ihm nicht besonders zugewiesen wurden, wurden im Vorstand von Beschwerdeführer-2 betreut. Mit den Gesprächen und Verhandlungen mit der B-AG sowie mit der Suche nach Ersatzlieferanten für die MATERIALIE-XY war der Beschwerdeführer-1 nicht befasst (OZ 16).
XXXX Zur Kursentwicklung der A-AG-Aktie ist Folgendes festzuhalten:
Beobachtungszeitraum von 15.08. bis 20.09.2015 (ON 11, S. 12):
XXXX Am XXXX, den XXXX (letzter Kurs vor Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung) notierten die Aktien der A-AG mit EUR XXXX. Die nächsten Kursbildungen fanden am XXXX, den XXXX (EUR XXXX) und XXXX, XXXX (XXXX) nach Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung statt. Das entspricht einem Wertverlust von 22,3 %.
Laut Bericht der A-AG über das 1. Halbjahr 2015 (ON 06), veröffentlicht am XXXX, wird ein positiver Ausblick für das Geschäftsjahr 2016 für die A-AG beschrieben. Das Unternehmen habe in den letzten Quartalen ein umfassendes Sanierungskonzept durchgeführt, dessen Kosten sich stark belastend auf die Ertragslage auswirken (ON 06, S. 5):
"Im zweiten Halbjahr 2015 werden weiterhin außerordentliche Faktoren, wie die Abbruchkosten in XXXX und Instandhaltungsmaßnahmen am Standort ORT-A, die Ertragslage spürbar dämpfen. Die A-AG-Gruppe rechnet dennoch aus derzeitiger Sicht mit einem gegenüber dem Vorjahr besseren und positiven Jahresergebnis.
[...]
Die positive Wirkung im Sinne ertragsreicher Marktsegmente und verbesserter Kosteneffizienz wird ab September 2015 voll zu tragen kommen. Damit ist der Ausblick für die letzten vier Monate 2015 und das Jahr 2016 positiv. Wir können von einer erfolgreichen Restrukturierung sprechen." (ON 06, S. 5).
XXXX Weiters wird das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2017 mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen zum Inhalt der Feststellungen erklärt.
Folgende Fragen ergingen mit Auftrag an den Sachverständigen (Anl. ./1 zu OZ 3):
1. Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von den beiden Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass der A-AG am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, ob sie die MATERIALIE-XY auch von anderen Lieferanten bezogen könnte und sie daher diesbezüglich bis zum XXXX eine Grobprüfung (s. Beschwerde, S. 8 ff.) durchführen musste, deren Abhandlung dann zu einem abschlägigen Ergebnis geführt hat.
2. Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von den genannten Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass der A-AG am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, welche (allenfalls auch überschlägigen) Auswirkungen die die nicht börsennotierte A-GmbH betreffenden Informationen auf die Gruppe der A-AG haben werden.
Diese beantwortete der Sachverständige mit im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten vom 18.12.12017 (s. Anl. ./B zu OZ 10):
"Der Fall berührt auf der Sachverhaltsebene im Wesentlichen drei Themenkreise:
a) Den Ablauf der Kommunikation über die Entscheidung der B-AG (Wann war die Entscheidung endgültig)
- Zu dieser Frage bin ich nicht als Sachverständiger bestellt, ich kann aber gerne am Ende meiner Ausführungen, soweit vom Gericht gewünscht, dazu persönlich Stellung nehmen.
b) Den Ablauf der Determinierung durch die A-AG ob es zur B-AG kurzfristig einen alternativen Anbieter gab, der die erforderliche Qualität zu akzeptablen Preisen liefern konnte
- Dieser Punkt ist durch Frage 1. abgedeckt: Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von der Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, ob sie die MATERIALIE-XY auch von anderen Lieferanten beziehen könnte und sie daher diesbezüglich bis zum XXXX eine Grobprüfung (Beschwerde [ON 20 (Einfügung des BVwG)], S. 8 ff.) durchführen musste, deren Abhandlung dann zu einem abschlägigen Ergebnis geführt hat.
c) Den Ablauf der Determinierung ob die Auswirkungen eines 50%igen Lieferausfalls der B-AG sowie von Preissteigerungen auf die Restlieferungsmenge auf die A-AG erheblich waren (Thematik "Tochter / Konzern")
- Dieser Punkt ist durch Frage 2 abgedeckt. Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von der Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, welche (allenfalls auch überschlägigen) Auswirkungen die die nicht börsennotierte A-GmbH betreffenden Informationen auf die A-AG-Gruppe haben werden.
Nicht berufen bin ich zur Beurteilung der Frage, ob bzw. wann eine präzise Information im Rechtssinne vorlag bzw. ob und wann diese Information kurserheblich war. Diesbezüglich handelt es sich um Rechtsfragen, deren Beantwortung dem erkennenden Senat obliegt.
Zur ersten Frage des Gerichts an den Sachverständiger, nämlich zum Ablauf der Determinierung durch die A-AG, ob es zur B-AG einen alternativen Anbieter gab, der die erforderliche Qualität zu akzeptablen Preisen liefern konnte:
XXXX Ich beantworte daher die vom Senat gestellte 1. Frage wie folgt: Die genauen Umstände für einen Ersatz der Lieferung durch die B-AG (so ein solcher Ersatz überhaupt möglich gewesen sein sollte) mögen erst aus eingehenderen Analysen abgeleitet worden sein. Dass jedoch die von der A-GmbH gelieferte MATERIALIE-2 in KONTINENT-A nicht anderwärtig erhältlich war, und dass i.Z.m. Lieferungen aus KONTINENT-B erhebliche Kostennachteile im Bereich von Zöllen und Transportkosten bestehen und man insbesondere auch den Preisvorteil, der sich aus der Sonderstellung gegenüber der B-AG ergab (siehe Beweisaussage DD), kaum halten wird können, sollte dem Vorstand der A-AG aus seiner umfangreichen internationalen Markttätigkeit, insbesondere auch in XXXX, sowie aus dem generellen Kostendruck auf der MATERIALIE-4-Seite, zumindest dem Grunde nach unmittelbar bewusst gewesen sein. Dies wurde auch in der heutigen Verhandlung entsprechend bestätigt.
Ablauf der Determinierung ob die Auswirkungen eines 50%igen Ausfalls der B-AG sowie von Preissteigerungen auf die Restlieferungsmenge auf die A-AG erheblich waren (Thematik "Tochter / Konzern")
Ich darf nunmehr auf die zweite Frage des Senats eingehen: Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass dem Beschwerdeführer am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, welche (allenfalls auch überschlägigen) Auswirkungen die die nicht börsennotierte A-GmbH betreffenden Informationen auf die A-AG-Gruppe haben werden.
Hintergrund dieser Frage sind folgende Ausführungen in den Beschwerden (z.B. vom Beschwerdeführer-1 auf S. 9): "Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall um einen Konzernsachverhalt geht. Die Informationen betrafen nicht die börsennotierte A-AG, sondern deren Tochtergesellschaft A-GmbH. Im Regelfall muss aber eine Angelegenheit, die primär eine Tochtergesellschaft oder ein anderes Konzernunternehmen betrifft, umso gravierender sein, um auf den Kursverlauf der börsennotierten Mutter durchzuschlagen."
Es wird daher ins Treffen geführt, dass der wesentliche Sachverhalt sich in einer Tochtergesellschaft der A-AG abgespielt hat und dass es Zeit und eines gewissen Aufwands bedurfte, die Auswirkungen auf den Konzern entsprechend einzuschätzen.
XXXX Ich beantworte daher die 2. Frage des Senates wie folgt: Die genauen finanziellen Konsequenzen der Ankündigungen der B-AG mögen erst aus eingehenderen Analysen abgeleitet worden sein. Dass jedoch die Entscheidung der B-AG ein erhebliches Bedrohungspotenzial auf Umsatz und Gewinn der A-AG aufwies, dürfte dem Vorstand bereits am 31.08.2015 klar gewesen sein.
Ich halte nochmals fest, dass die obigen Ausführungen kein Präjudiz hinsichtlich der Frage darstellen, wann genau der Vorstand der A-AG davon auszugehen hatte, dass die Entscheidung der B-AG endgültig war."
.) Schließlich wird auch nachfolgender Abschnitt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2017 (s. OZ 10, S. 16 f.) ebenfalls in die Feststellungen aufgenommen:
"Der VR [Vorsitzender Richter; Anm. des BVwG] fragt zusätzlich den SV [Sachverständiger; Anm. des BVwG] wie aus seiner wirtschaftlichen Sicht heraus der Entscheidungsprozess der A-AG auf Grund der Mitteilung der Strategieänderung der B-AG zu beurteilen wäre.
SV: Ich weise zunächst darauf hin, dass ich kein Experte für betriebswirtschaftliche Abläufe in einem Unternehmen bin. Auch möchte ich mit meiner Stellungnahme nicht Fragen beantworten, die letztlich börsenrechtlicher Natur sind und vom Gericht beantwortet werden müssen. Allerdings habe ich auf Grund meiner beruflichen Tätigkeit auch Einblicke und Erfahrungen über derartige Entscheidungsvorgänge. Im Übrigen kenne ich auch den XXXXbereich, in deren Zusammenhang nunmehr auch die Herkunft der C-AG mit ihren Verantwortlichen steht.
Bei der Beurteilung der Frage, wie ein solcher Entscheidungsprozess aus dem Blickwinkel der A-AG-Gruppe abläuft, ist zunächst zu sagen, dass bei einer so wichtigen Entscheidung von der B-AG, die die Strategie und den Standort der A-AG-Gruppe betrifft, man bei deren Mitteilung es nicht alleine bei der diesbezüglichen Aussage eines der B-AG zugehörigen Prokuristen belassen würde. Daher ist auch eine Rückfrage der Verantwortlichen der A-AG bei anderen Organen oder Ebenen wie B-AG nachvollziehbar, da diese auch andere Standpunkte zu diesem Thema haben können, die nicht nur betriebswirtschaftlich begründet sind, sondern unter Umständen auch standortpolitischer Natur sein können. Aus rein aktienrechtlicher Sicht hinaus sollte DD als Vertreter der C-AG theoretisch betrachtet keinen direkten Einfluss in der B-AG haben. In der Wirtschaftspraxis kann man jedoch davon ausgehen, dass er diesbezüglich eine wichtige Person darstellt. Zur Verdichtung der Prozentsätze bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung hinsichtlich der Aussichten, dass die B-AG von ihrer Entscheidung wieder abrückt, kann ich als SV nichts beitragen, sie stützen sich ohnehin auf das Vorbringen der Beschwerdeführer und können nur eben im Beweisverfahren gewürdigt werden. Dass man aber bei einer derart wichtigen Frage mit DD kommuniziert, um diese Frage zu verifizieren, ist absolut nachvollziehbar."
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die beiden Beschwerdeführer sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 mit der Einvernahme des Beschwerdeführer-2 sowie der Zeugen DD, AA und BB und der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, auf das im Rahmen der Verhandlung erstattete Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen sowie auf das Ergebnis dieser Verhandlung.
Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. II.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen.
Auch den Angaben des Beschwerdeführer-2, den sich in der Verhandlung auch der Beschwerdeführer-1 vollinhaltlich anschloss, und derjenigen der Zeugen konnte bis auf zwei auftretende Widersprüchlichkeiten (siehe weiter unten) voll gefolgt werden, da aufgrund des persönlichen Hintergrunds dieser Personen ihres Auftretens und ihrer Aussagen ihre Glaubwürdigkeit entgegensprechende Anhaltspunkte nicht hervorkamen.
Entgegenstehende Angaben in vorher erstatteten Schriftsätzen, so zur von den Beschwerdeführern behaupteten, am 31.08.2017 noch bestehenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die B-AG aufgrund weiterer Gespräche mit ihrem Vorstandsvorsitzenden EE (im Folgenden auch: "EE") und/oder dem Vorstand ihres Hauptaktionärs C-AG und im Hinblick auf die von der A-AG vorzubringenden Argumente ihre Ankündigung nicht umsetzen würde, wurde in der Aussage des Beschwerdeführer-2 in der Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Da die Angaben von ihm in der Verhandlung zeitlich aktueller als diejenigen in den Schriftsätzen war, er diese Aussage in der Verhandlung mehrmals tätigte und damit bestätigte, diese Aussage auch vom Beschwerdeführer-1 und von den während seiner Aussage anwesenden Zeugen AA nicht widersprochen wurde sowie das BVwG sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer-2 und der Authentizität seines Vorbringens machen konnte, war diesem neuen Vorbringen als glaubwürdig zu folgen.
Weiters machten die Zeugen BB und DD in der Verhandlung unterschiedliche Angaben zu den Fragen, zu welchen Zeitpunkten die Telefonate zwischen BB und DD stattgefunden und ob DD schon beim ersten Telefonat am 03.09.2015 BB die Unumstößlichkeit der Entscheidung der B-AG mitgeteilt hatte.
Bei beiden Antworten folgte das BVwG den Angaben von BB. Für DD im Vergleich zu BB sprach zwar, dass er aufgrund seiner eher mittelbaren Verbindung als Eigentümervertreter zu einer der Parteien (nicht im Sinne einer Verfahrenspartei im gegenständlichen Verfahren) in der der Verwaltungsstrafsache zugrundeliegenden Angelegenheit, nämlich der B-AG, und der damit geringeren Betroffenheit hiervon eher einen objektiv-nichtparteilichen Zugang zum Aussagegegenstand haben konnte. Allerdings waren seine Angaben zum Teil vage und unbestimmt, da er sich nicht mehr genau an die damaligen Vorgänge erinnern konnte. Demgegenüber war die Aussage von BB konkret und detailliert - auch bezüglich der Zeitangaben - und nachvollziehbar und sie stimmte auch mit dem betreffenden ebenfalls konkreten und schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführer-2 überein.
Dem Gutachten konnte auch vollinhaltlich gefolgt werden. Es war schlüssig und nachvollziehbar und wurde von einem nichtamtlichen Sachverständigen erstattet, dessen Expertise auf dem Fachgebiet Bank- und Börsewesen auf seine lange Berufserfahrung als im In- und Ausland tätiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und seine wissenschaftliche Qualifikation als habilitierter Lehrbeauftragter an der Wirtschaftsuniversität Wien beruht und daher als unzweifelhaft beurteilt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerden in Verbindung mit den Vorlageanträgen
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gegenständlich wurde in den bekämpften Beschwerdevorentscheidungen jeweils in allen Spruchpunkten eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass bei allen Spruchpunkten die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Die bekämpften Straferkenntnisse wurden den Beschwerdeführern jeweils am 09.08.2016 zugestellt, die dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerden vom 06.09.2016 langten am selben Tag bei der belangten Behörde ein.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing per 06.09.2016 zu laufen an und endete spätestens am 07.11.2016 (s. § 33 Abs. 2 AVG). Die Beschwerdevorentscheidungen vom 23.09.2016, zugestellt am 27.09.2016, sind somit rechtzeitig ergangen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. (2017), § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5).
Die jeweiligen Vorlageanträge vom 11.10.2016 langten am 13.10.2016 bei der belangten Behörde ein und sind somit rechtzeitig. Die Beschwerden in Verbindung mit den Vorlageanträgen sind auch zulässig.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zu den Spruchpunkten A) Ad. I.1, I.2. und I.3.
Zentrale Fragestellung der gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht gemäß § 48d Abs. 1 BörseG i.V.m. § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG sowie der Mitteilungspflichten gemäß § 82 Abs. 7 BörseG i. V.m. § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG durch die haftungspflichtige Gesellschaft.
3.2.1. Rechtslage und anwendbare Bestimmungen:
Einleitend gilt anzumerken, dass die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) mit 03.07.2016 in Kraft getreten ist und die maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen, die zum Tatzeitraum anwendbar waren, ersetzt hat. Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter günstiger wäre. Die nationalen (Straf‑)Bestimmungen, die im Tatzeitraum anwendbar sind, wurden durch die neue Rechtslage (VO (EG) Nr. 596/2014) nicht aufgehoben. Die neue Rechtslage ist auch nicht in ihren Gesamtauswirkungen günstiger, vielmehr berücksichtigt sie die Judikatur des EuGH zur früheren Rechtslage.
Die neuere Judikatur des EuGH (s. EuGH vom 28. 06. 2012, RS C- 19/11, Rs. Geltl, und vom 11.03.2015, C-628/13, Rs. Lafonta), auf die auch der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung s. insbesondere VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 und VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152) Bezug nimmt, bezieht sich auf zeitlich gestreckte Vorgange. Es wird daher - der Vollständigkeit halber - auch auf die betreffende Rechtslage und folglich auch auf die hierzu ergangenen Judikatur eingegangen, soweit dies zum Verständnis der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden gegenständlichen Sachverhalts, der kein zeitlich gestreckter ist, beiträgt.
3.2.1.1. § 48a Abs. 1 Z 1 lit. a BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:
"Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. ‚Insider-Information' ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.
a) Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt."
3.2.1.2. § 48d Abs. 1 und 2 BörseG, BGBl. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:
"(1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses - obgleich noch nicht formell festgestellt - ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.
(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.
1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:
a) laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist - auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt - kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
b) einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.
2. Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie
a) wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;
b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewusst ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;
c) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.
Der Emittent hat die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten."
3.2.1.3. § 48a Abs. 1 Z 3 lit. a BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:
"3. ‚Finanzinstrumente' sind
a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,
b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
c) Geldmarktinstrumente,
d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
h) Warenderivate,
i) Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate),
j) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde; insbesondere auch Fünf-Tage-Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate)."
3.2.1.4. § 48e Abs. 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 124/2005, lautet:
"§§ 48a bis 48d gelten für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht."
3.2.1.5. § 81a Abs. 1 Z 4 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:
"Für die Zwecke der §§ 81a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
4. ‚Emittent' ist eine juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt."
3.2.1.6. § 82 Abs. 7 und Abs. 8 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 83/2012, lauten:
"(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach § 48d zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 4, § 48d, § 75a Abs. 1, § 87 Abs. 1 und 6 sowie § 93 Abs. 1 bis 6 sowie die Angabe des gemäß § 81a Z 7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.
[...]"
3.2.1.7. § 48 Abs. 1 Z 2 und 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:
"Wer
1. [...]
2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,
[...]
6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den §§ 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
[...]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [...] hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro [...] zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
3.2.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl. L 96 vom 12. April 2003, Seite 16 (im Folgenden: Marktmissbrauchs-Richtlinie), lauten (wörtlich, auszugsweise):
"(16) Insider-Informationen sind nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente direkt oder indirekt betreffen. Informationen, die geeignet wären, die Kursentwicklung und Kursbildung auf einem geregelten Markt als solche erheblich zu beeinflussen, können als Informationen betrachtet werden, die einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere sich darauf beziehende derivative Finanzinstrumente indirekt betreffen.
[...]
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
1. ‚Insider-Information' ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.
[...]
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald als möglich der Öffentlichkeit bekannt geben.
[...]"
3.2.2.2. Die maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation, ABl. L 339 vom 24. Dezember 2003, Seite 73 (im Folgenden: Richtlinie 2003/124/EG ), lauten (wörtlich, auszugsweise):
"(1) Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (verfügbare Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung berücksichtigt hätte, sollte folglich anhand der ex ante vorliegenden Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die möglichen Auswirkungen der Information in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das entsprechende Finanzinstrument oder unter den gegebenen Umständen damit verbundene derivative Finanzinstrument beeinflussen dürften.
(2) Im Nachhinein vorliegende Informationen (Ex-post-Informationen) können zur Überprüfung der Annahme genutzt werden, dass die Ex-ante-Information kurserheblich war. Allerdings sollten diese Ex-post-Informationen nicht dazu verwendet werden, Maßnahmen gegen eine Person zu ergreifen, die vernünftige Schlussfolgerungen aus der ihr vorliegenden Ex-ante-Information gezogen hat.
[...]
Artikel 1
Insider-Informationen
(1) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist eine Information dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.
(2) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist unter einer ‚Insider-Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente spürbar zu beeinflussen' eine Information gemeint, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde."
3.2.2.3. Die maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG , 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. L 173 vom 12. Juni 2014, Seite 1, lauten (wörtlich, auszugsweise):
"(14) Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung wohl berücksichtigen würde, sollte folglich anhand der Ex-ante-Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Informationen in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das Finanzinstrument, die damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder die auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte unter den gegebenen Umständen beeinflussen dürften.
(15) Im Nachhinein vorliegende Informationen (Ex-post-Informationen) können zur Überprüfung der Annahme verwendet werden, dass die Ex-ante-Informationen kurserheblich waren, sollten allerdings nicht dazu verwendet werden, Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die vernünftige Schlussfolgerungen aus den ihnen vorliegenden Ex-ante-Informationen gezogen hat.
(16) Betreffen Insiderinformationen einen Vorgang, der aus mehreren Schritten besteht, können alle Schritte des Vorgangs wie auch der gesamte Vorgang als Insiderinformationen gelten. Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang kann für sich genommen mehrere Umstände oder ein Ereignis darstellen, die gegeben sind bzw. das eingetreten ist oder bezüglich deren/dessen auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der zum relevanten Zeitpunkt vorhandenen Faktoren eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie/es entsteht/eintritt. Dieses Konzept sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass demgemäß der Umfang der Auswirkungen dieser Reihe von Umständen oder des Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt werden muss. Ein Zwischenschritt sollte als Insiderinformation angesehen werden darstellen, wenn er für sich genommen den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für Insiderinformationen entspricht.
(17) Informationen in Zusammenhang mit einem Ereignis oder mehreren Umständen, das bzw. die ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang ist, können sich beispielsweise auf den Stand von Vertragsverhandlungen, vorläufig in Vertragsverhandlungen vereinbarte Bedingungen, die Möglichkeit der Platzierung von Finanzinstrumenten, die Umstände, unter denen Finanzinstrumente vermarktet werden, vorläufige Bedingungen für die Platzierung von Finanzinstrumenten oder die Prüfung der Aufnahme eines Finanzinstruments in einen wichtigen Index oder die Streichung eines Finanzinstruments aus einem solchen Index beziehen.
[...]
Artikel 7
Insiderinformationen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff ‚Insiderinformationen' folgende Arten von Informationen:
a) nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen;
[...]
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen. So können im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden.
(3) Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen gemäß diesem Artikel erfüllt.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist sind unter ‚Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs von Finanzinstrumenten, derivativen Finanzinstrumenten, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakten oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten spürbar zu beeinflussen' Informationen zu verstehen, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.
[...]"
3.2.3. Zur objektiven Tatseite
3.2.3.1. Zu Spruchpunkt A) Ad I.1.
3.2.3.1.1. Zur Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG
3.2.3.1.1.1. Gemäß § 48d Abs. 1 1. Satz BörseG haben Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Das Urteil des EuGH vom 11.03.2015, C-628/13, Lafonta, mit Verweis auf die frühere Judikatur vom 28.06.2012, C -19/11, Geltl, definiert den Begriff "Insider-Information" (Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 ; § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG) und seine vier Tatbestandsmerkmale (wörtlich auszugsweise):
"23 Der Begriff ‚Insider-Information' wird in Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 definiert als ‚eine nicht öffentlich bekannte präzise Information', die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, ‚wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen'.
24 Die Definition des Begriffs ‚Insider-Information' in dieser Bestimmung besteht somit aus vier wesentlichen Tatbestandsmerkmalen. Erstens handelt es sich um eine präzise Information. Zweitens ist diese Information nicht öffentlich bekannt. Drittens betrifft sie direkt oder indirekt ein oder mehrere Finanzinstrumente oder deren Emittenten. Viertens wäre sie, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (Urteil Geltl, EU:C:2012:397, Rn. 25).
25 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Insider-Information wegen ihres nicht öffentlich bekannten präzisen Charakters und ihrer Eignung, den Kurs der fraglichen Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, dem Insider, der sie besitzt, einen Vorteil im Verhältnis zu allen anderen Marktteilnehmern verschafft, denen sie unbekannt ist (vgl. Urteil Spector Photo Group und Van Raemdonck, EU:C:2009:806, Rn. 52).
[...]."
Nach der Legaldefinition des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG ist eine Insider-Information eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde ( in Folge: Kurserheblichkeit).
Während eine Insider-Information nach der Begriffsbestimmung des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG somit entweder einen Emittenten oder ein Finanzinstrument direkt oder indirekt betrifft, muss eine nach § 48d Abs. 1 BörseG offenlegungspflichtige Insider-Information einen Emittenten unmittelbar betreffen.
3.2.3.1.1.2. Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § § 48d Abs. 1 1. Satz BörseG - nämlich, dass es sich bei der Mitteilung von CC, Vorstand für Vertrieb und Marketing der B-AG im Telefonat an den B2, den Vorstandsvorsitzenden der A-AG am 31.08.2015, wonach die B-AG im Verlauf des 1. Halbjahres 2016 das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG, die MATERIALIE-XY stark zurückfahren werde, so dass nur mehr die Hälfte des derzeitigen Bedarfes zur Verfügung stehe und keine vergleichbaren Alternativlieferanten (insb. Qualität der MATERIALIE-2, Lieferfristen, Preise) für dieses Basismaterial vorhanden seien, um eine die Emittentin unmittelbar betreffende Insider-Information handelt und somit unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntzugeben ist - erfüllt ist.
Die Beschwerdeführer bestritten in ihrem Beschwerdeschriftsatz (ON 20, Pkt. III., 1.1.; S. 3 f.) die Ansicht der belangten Behörde, dass die Veröffentlichung bereits am 31.08.2015 hätte erfolgen sollen, und zwar unmittelbar nach dem Telefongespräch, das der Beschwerdeführer-2 an diesem Tag um 15:30 Uhr mit CC, Vorstand für Vertrieb und Marketing der B-AG, geführt habe. Der belangten Behörde zufolge sei die Ad-hoc-Meldung am XXXX verspätet erfolgt. Diese Annahme sei jedoch den Beschwerdeführern zufolge aus mehreren Gründen unzutreffend:
Trotz der Aussagen, die CC am 31.08.2015 dem Beschwerdeführer-2 gegenüber gemacht habe, bestünde weiterhin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die B-AG aufgrund weiterer Gespräche mit ihrem Vorstandsvorsitzenden EE und/oder dem Vorstand ihres Hauptaktionärs C-AG und im Hinblick auf die von der A-AG vorzubringenden Argumente ihre Ankündigung nicht umsetzen würde (ON 20, Pkt. III.1.1., S. 4).
Dabei verwiesen die Beschwerdeführer auf die Schreiben vom Vorstand der B-AG (Beil. ./1 zu ON 20) und von CC, Vorstandsmitglied der B-AG (Beil. ./1 zu OZ 1), aus denen sich ergebe, dass das Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer-2 und CC am 31.08.2015 zum Thema Preise und Liefermengen MATERIALIE-XY in keiner Weise final gewesen sei. Auch CC habe somit nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung zu diesen Fragen im Zuge weiterer Gespräche mit höherrangigen Vertretern der B-AG noch revidiert werden könne; er habe sich auch in keiner Weise gegen derartige Gespräche geäußert (OZ 19, S. 2).
Selbst wenn aber schon zum 31.08.2015 davon auszugehen gewesen wäre, dass die Entscheidung der A-AG irreversibel sei (was die Beschwerdeführer jedoch bestreiten), müsste erst die Bedeutung dieser Entscheidung auf die Geschäftsentwicklung der A-AG-Gruppe aufgrund der die Beschwerdeführer und die Mitarbeiter der A-AG treffenden kaufmännischen Sorgfaltspflicht evaluiert werden, was einen komplexen Analyseprozess erfordert hätte. Dieser Analyseprozess sei erst am XXXX so weit fortgeschritten gewesen, dass die Voraussetzungen für die Ad-hoc-Meldung gegeben gewesen seien.
Dazu komme, dass die Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung auch ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei. Am 31.08.2015 habe somit weder eine hinreichend genaue Information vorgelegen noch habe die Kurserheblichkeit dieser Information mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestanden (ON 20, Pkt. III.1.1., S. 4; OZ 1 S. 3).
Des Weiteren führten die Beschwerdeführer zur "Verdichtung des Informationsstandes" aus, dass am 27.08.2015 bloß eine mündliche Ankündigung von Mitgliedern des mittleren Managements der B-AG vorgelegen habe. Nachdem der Vorstandsvorsitzende der A-AG, der Beschwerdeführer-2, davon verständigt worden sei, habe er sich bemüht, den Vorstandsvorsitzenden der B-AG, EE, telefonisch zu erreichen. Dies sei jedoch nicht gelungen. An seiner Stelle habe er nur mit dem Vorstandsmitglied der B-AG, CC, sprechen können. Wenngleich dieser die Aussage habe bestätigen können, die die Mitarbeiter der B-AG am 27.08.2015 gemacht hätten, wäre dies für den Beschwerdeführer-2 doch weiterhin nicht ausreichend gewesen, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgehen müssen, dass die B-AG ihr Vorhaben umsetzen werde. Aufgrund der Kenntnisse der Entscheidungsstrukturen in der B-AG sei dem Beschwerdeführer-2 bewusst gewesen, dass die Letztentscheidung in solchen Fragen beim Vorstandsvorsitzenden EE, allenfalls auch bei der C-AG als Hauptaktionär liegen würde. Bei dem Gespräch am 31.08.2015 habe sich CC auch in keiner Weise dagegen ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer-2 weitere Gespräche mit EE führe. Es sei daher nach dem Telefonat mit CC beiden Beteiligten klar gewesen, dass die Diskussion über das Thema noch nicht abgeschlossen sei (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 4 f.).
Im Hinblick darauf, dass eine kurze Abklärung mit EE nicht möglich gewesen sei, sei intern entschieden worden, als nächsten Schritt den Vorstand der C-AG, DD, zu kontaktieren. Dies habe der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates der A-AG, BB, übernommen, der aus einem früheren Projekt über Kontakte zu DD verfügt habe. Dabei seien BB und der Beschwerdeführer-2 davon ausgegangen, dass die B-AG mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ankündigung nicht umgesetzt habe, falls ihr dies von der C-AG nahegelegt werden sollte. Erst zu diesem Zeitpunkt müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der B-AG tatsächlich nicht mehr revidiert werden werde (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 6).
Auch wenn für den Beschwerdeführer-2 am XXXX aufgrund der deckungsgleichen Aussagen von CC und DD mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestanden habe, dass die B-AG ihre Absicht nicht mehr revidieren werde, hätten dazu parallel auch die Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Geschäftsbetrieb der A-AG-Gruppe - und damit letztlich auch die Kurserheblichkeit - gesondert geprüft werden müssen. Eine Kurserheblichkeit wäre jedenfalls zu verneinen gewesen, wenn A-AG-Gruppe die MATERIALIE-XY auch von einem anderen Lieferanten zu vergleichbaren Bedingungen hätte beziehen können. Den Beschwerdeführern seien selbstverständlich auch am 31.08.2015 bekannt gewesen, dass die MATERIALIE-XY auch von anderen Lieferanten hätte bezogen werden können (auch wenn die A-AG-Gruppe bis dahin nur die B-AG als Lieferanten herangezogen hätte). Derartige MATERIALIE-2 könnten jedenfalls von Lieferanten aus KONTINENT-B bezogen werden. Um endgültig feststellen zu können, ob und welche anderen Lieferquellen in Betracht kämen, hätte aber zunächst eine Reihe von Fragen abgeklärt werden müssen, wie insbesondere die Qualität dieser MATERIALIE-2, Lieferfristen und Preise. Es habe sich tatsächlich um eine komplexe und zeitaufwendige Analyse gehandelt, die durch unternehmensinterne Experten hätte durchgeführt werden können (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 7 f.).
Selbst eine Grobprüfung dieser Fragen habe bis zum XXXX gedauert. Aufgrund der Rechercheergebnisse habe am XXXX festgestanden, dass die A-AG-Gruppe MATERIALIE-2-Importe aus KONTINENT-B preislich nicht auf einem Niveau hätte tätigen können, welche es erlaube, den Markt in großen Mengen mit dieser MATERIALIE-2 zu bedienen. Erst damit sei für die Beschwerdeführer klar gewesen, dass es zu einer Rücknahme der Produktion in ihren MATERIALIE-4-Produktionsstätten wird hätte kommen müssen. Dies habe sodann - gemeinsam mit dem Ergebnis des Gespräches mit DD - für ihn und die weiteren in den Entscheidungsprozess eingebundenen Personen eine hinreichend genaue und kursrelevante Information dargestellt, die die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung erforderlich gemacht hätte (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 8 f.).
3.2.3.1.2. Zur "öffentlich nicht bekannten Information"
Einer Insiderinformation immanent ist, dass sie nur solange eine Insiderinformation ist, als sie noch nicht öffentlich bekannt ist. Eine Information ist öffentlich bekannt, sobald es einer unbestimmten Anzahl von Personen aus dem Kreis der Marktteilnehmer möglich ist, von ihr Kenntnis zu nehmen (Bereichsöffentlichkeit), was entsprechend dem Emittentenleitfaden der FMA jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Information über ein elektronisches Informationssystem im Bundesgebiet bzw. der institutionellen Marktteilnehmer (Reuters, Bloomberg etc.) verbreitet wurde (s.a. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 16, Rz 25 f.) und - nach dem üblichen Zeitverlauf (Zeitverzögerung) bei Redaktionen oder Nachrichtenagenturen (z.B. APA, ORF) - tatsächlich einer unbeschränkten Anzahl von Personen zugänglich sind (vgl. UVS 26.04.2011, 06/FM/29/2526/2010).
Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei "öffentlich nicht bekannten" Tatsachen um Geheimnisse handelt oder sie den Charakter von vertraulichen Informationen haben. Vielmehr reicht es, dass diese Informationen über einen eingrenzbaren Bereich hinaus nicht verfügbar sind (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, § 48a, Rz. 16).
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidungen (ON 20) an, dass mit den von der B-AG an die A-AG mitgeteilten Informationen, dass die Firma B-AG im Verlauf des 1. Halbjahres 2016 das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG, die MATERIALIE-XY, stark zurückfahren werde, sodass nur mehr die Hälfte des derzeitigen Bedarfes zur Verfügung stehe und keine vergleichbaren Alternativlieferanten (insb. Qualität der MATERIALIE-2, Lieferfristen, Preise) für dieses Basismaterial vorhanden seien, "Insider-Informationen" gemäß § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG vorliegen würden. Diese oben angeführte mitgeteilte Informationen der B-AG seien öffentlich nicht bekannt gewesen. Die A-AG habe die o.g. Insider Information per Ad-hoc Mitteilung vom XXXX, um 15:00 Uhr öffentlich bekannt gegeben und sie sei vor diesem Zeitpunkt eine öffentlich nicht bekannte Information gewesen. Anhaltspunkte, dass diese Informationen bereits vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung am XXXX öffentlich bekannt gewesen seien, seien im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr sei laut Antwort auf das Auskunftsersuchen vom 10.11.2015 seitens der Emittentin klargestellt worden, dass zwar kein eigener Vertraulichkeitsbereich eingerichtet worden sei, jedoch sämtliche bis zu der Ad-hoc-Meldung vom XXXX mit der Thematik befassten Personen als Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Aufsichtsrates oder Geschäftsführer dem ständigen Vertraulichkeitsbereich der A-AG angehört hätten (ON 03). Gleiches sei für die B-AG anzunehmen. Daher fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die o.g. Informationen über einen eingrenzbaren Personenkreis hinaus, vor der Veröffentlichung am XXXX öffentlich bekannt gewesen seien (ON 21, S. 23 f.).
Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist beizupflichten. Es handelt sich bei der am 31.08.2015 erfolgten Mitteilung von CC an den Beschwerdeführer-2 zweifelsfrei um eine zu diesem Zeitpunkt der Bereichsöffentlichkeit nicht bekannten und somit um eine zu diesem Zeitpunkt "nicht öffentlich bekannte" Information.
3.2.3.1.3. Zur "genauen Information"
Strittig und daher entscheidungswesentlich ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zutreffend davonausgehen konnte, dass die besagte Mitteilung von CC an den Beschwerdeführer-2 am 31.08.2015 eine "genaue Information" im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG war.
Gemäß § 48a Abs. 1 Z 1 lit. a BörseG gilt eine Information dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.
Das Gesetz stellt somit einerseits auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und andererseits auf die Konkretheit der Insider-Information ab (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, § 48a, Rz. 22).
Nach herrschender Lehre gilt eine Information als präzise, "wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt (s. Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, § 48a, Rz. 22 ff.).
§ 48d Abs. 1 BörseG i.d.F. BGBl. I Nr. 60/2007 i.V.m. § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009 dienen der Umsetzung der Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG (insbesondere auch des Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie) und sind insofern im Lichte der Richtlinie 2003/6/EG auszulegen, zumal sie mit dieser nahezu wörtlich übereinstimmen: im Fall des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG wird nur an Stelle von "präzise" das Wort "genaue", im Fall des § 48d Abs. 1 BörseG wird statt der Worte "so bald als möglich" in der Marktmissbrauchsrichtlinie das Wort "unverzüglich" verwendet, und in der Definition des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG wurde am Ende auch die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2003/124/EG enthaltene Präzisierung, dass "ein verständiger Anleger (die Information) wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde", angefügt (vgl. VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf VwGH 29.04.2014, Zlen. 2012/17/0554 und 0555).
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist eine Insider-Information eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.
Der EuGH führte diesbezüglich in seinem Urteil vom 28.06.2012, Rs.
C-19/11, Geltl, Folgendes (auszugsweise) aus:
"29 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 ist eine Information dann als präzise anzusehen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss mit der Information eine Reihe von Umständen gemeint sein, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird. Zum anderen muss sie spezifisch genug sein, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt."
3.2.3.1.3.1. Zur Eintrittswahrscheinlichkeit
3.2.3.1.3.1.1. Im angeführten Urteil des EuGH vom 28.06.2012, Rs.
C-19/11, Geltl, wurde hierzu (auszugsweise) ausgeführt:
"30 Da die Begriffe ‚Reihe von Umständen' und ‚Ereignis' in dieser Richtlinie nicht definiert werden, ist auf ihren allgemeinen Sinn abzustellen.
31 Ein Zwischenschritt eines zeitlich gestreckten Vorgangs kann selbst eine Reihe von Umständen oder ein Ereignis in dem diesen Begriffen im Allgemeinen zugeschriebenen Sinn darstellen.
32 Diese Feststellung wird durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 bestätigt, der als Beispiele für Insider-Informationen, deren Bekanntgabe gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/6 aufgeschoben werden darf, typische Fälle von Zwischenschritten gradueller Prozesse anführt, nämlich laufende Verhandlungen sowie vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffene Entscheidungen oder abgeschlossene Verträge, die der Zustimmung durch ein anderes Organ dieses Emittenten bedürfen, um wirksam zu werden.
33 Im Übrigen soll die Richtlinie 2003/6 , wie sich vor allem aus ihren Erwägungsgründen 2 und 12 ergibt, die Integrität der Finanzmärkte der Union sicherstellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte stärken. Dieses Vertrauen beruht insbesondere darauf, dass die Anleger einander gleichgestellt und u. a. vor der unrechtmäßigen Verwendung von Insider-Informationen geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, Slg. 2009, I-12073, Randnr. 47, und vom 7. Juli 2011, IMC Securities, C-445/09, Slg. 2011, I-5917, Randnr. 27).
34 Hierzu heißt es im ersten Satz des 24. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, dass durch unverzügliche und angemessene öffentliche Bekanntgabe von Informationen die Integrität des Marktes gefördert wird, während eine selektive Weitergabe von Informationen durch Emittenten dazu führen kann, dass das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Finanzmärkte schwindet.
35 Würden die Begriffe ‚Reihe von Umständen' und ‚Ereignis' dahin ausgelegt, dass Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs außer Betracht blieben, bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung der in den beiden vorhergehenden Randnummern des vorliegenden Urteils genannten Ziele. Wäre nämlich ausgeschlossen, dass eine Information, die einen Schritt eines zeitlich gestreckten Vorgangs betrifft, präziser Natur im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6 sein kann, würde die in ihrem Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Verpflichtung, diese Information der Öffentlichkeit bekannt zu geben, entfallen, auch wenn sie ganz spezifischen Charakter hätte und die übrigen in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils aufgezählten Tatbestandsmerkmale einer Insider-Information ebenfalls vorlägen.
36 In einer solchen Situation könnten sich bestimmte Inhaber dieser Information in einer günstigeren Position als die anderen Anleger befinden und daraus zum Nachteil derjenigen, die die Information nicht kennen, Nutzen ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spector Photo Group und Van Raemdonck, Randnr. 48).
37 Das Risiko, dass eine solche Situation eintritt, wäre umso höher, als es unter bestimmten Umständen möglich wäre, das Ergebnis eines konkreten Vorgangs als Zwischenschritt eines anderen, umfassenderen Vorgangs zu qualifizieren.
38 Folglich kann eine Information über einen Zwischenschritt eines zeitlich gestreckten Vorgangs eine präzise Information darstellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung nicht nur für Schritte gilt, die bereits existieren oder bereits eingetreten sind, sondern nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 auch Schritte betrifft, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden."
Der VwGH stellte in Folge der oben zitierten EuGH-Judikatur zum Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Sachverhalt mit Erkenntnis vom 20.04.2016, Ra 2015/02/0152, explizit fest, dass ein solcher nicht nur im Hinblick auf das Endergebnis von Bedeutung sein kann, sondern auch als eigenständige Reihe von Tatsachen und Ereignissen bzw. als eigenständiges Ereignis (auszugsweise):
"19 ‚Ein ‚Zwischenschritt' eines solchen Sachverhaltes kann grundsätzlich in zweifacher Hinsicht eine genaue Information darstellen: Zum einen kann ein Zwischenschritt ein Indiz dafür sein, dass das Endergebnis - als Endpunkt des gestreckten Sachverhaltes - hinreichend wahrscheinlich eintreten wird; zum anderen kann er nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH auch selbst eine ‚Reihe von Umständen' bzw. ein ‚Ereignis' darstellen (nach der Terminologie des BörseG: ‚Reihe von (...) Tatsachen und Ereignissen', was unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 48d Abs. 1 BörseG und den wiedergegebenen unionsrechtlichen Grundlagen so zu verstehen ist, dass auch ein einzelnes Ereignis davon erfasst ist), sodass die Eignung zur erheblichen Beeinflussung des Kurses sowie die Spezifität der Information im Hinblick auf diesen Zwischenschritt eigenständig zu beurteilen ist. Im letzten Fall wird die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Endergebnisses jedoch in der Regel für die Fragen von Bedeutung sein, ob erstens die Information spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen und ob sie zweitens geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil ein verständiger Anleger sie wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde.
[...]
22 dass ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Sachverhalt nicht nur im Hinblick auf das Endergebnis (hier: Erfolg der Transaktion) von Bedeutung sein kann, sondern auch als eigenständige Reihe von Tatsachen und Ereignissen bzw. als eigenständiges Ereignis:
23 Wie sich allerdings aus den obigen Ausführungen (RNr. 19) ergibt, spielte die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Durchführung des Projekts insoweit eine Rolle, als diese Frage auch in einer solchen Konstellation für die Beurteilung von Bedeutung sein kann, ob die Information spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen, und ob sie geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil ein verständiger Anleger sie wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde.
24 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts war das MoU nämlich nicht bloß auf eine (interne) Prüfung gerichtet, ob die darin beschriebene Transaktion tatsächlich durchgeführt werden sollte. Vielmehr waren die darin enthaltenen Ausführungen bereits derart konkret, dass nicht nur die beabsichtigten Transaktionsgegenstände sowie grobe Leitlinien für die Ermittlung der Kaufpreise und - hinsichtlich ‚Teiltransaktion 2' - sogar vorläufig bezifferte Kaufpreise benannt wurden, sondern auch Zahlungen und Assets, die im Fall der Unmöglichkeit eines Teils der Transaktion mindestens bzw. ersatzweise geleistet werden sollten. Damit brachten die Parteien des MoU jedoch zum Ausdruck, ernsthaft an der Abwicklung der Transaktion interessiert zu sein. In diese Richtung deutet auch, dass die Parteien schon vor Abschluss des MoU mit dem Vollzug des darin Vereinbarten begonnen hatten, sodass nicht davon die Rede sein kann, dass es sich lediglich um eine ‚Ausgangsbasis' für weitere Schritte handelte. Dass es bis zum Abschluss der Transaktion (insbesondere wegen der noch offenen Beiziehung der übrigen Verhandlungsparteien) noch Unwägbarkeiten gab und die Verhandlungen im Nachhinein betrachtet zuweilen vor einem Abbruch gestanden sein mögen, vermag an diesem Gesamteindruck nichts zu ändern [...]."
3.2.3.1.3.1.2. Zur Frage, ob die oben angeführten mitgeteilten Informationen der B-AG auch präzise im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 1 lit. a seien, führte die belangte Behörde in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidungen (ON 20) an, dass am 27.08.2015 der für den Bereich MATERIALIE-4 zuständige Geschäftsführer der A-GmbH, AA, in einer Besprechung mit drei Vertretern der B-AG darüber informiert worden sei, dass die B-AG im Verlauf des Jahres 2016 die Produktion der MATERIALIE-XY in XXXX stark zurückfahren werde. Dadurch stünde für die A-AG-Gruppe ab dann nur noch die Hälfte des Bedarfes an MATERIALIE-XY zu Verfügung. Außerdem hätten die Vertreter der B-AG mitgeteilt, dass es ab 01.09.2015 zu einer rund 10%-igen Preiserhöhung kommen werde (ON 02). Das umsatzstärkste Segment "XXXX", zu welchem MATERIALIE-XY gehöre, bringe einen Umsatz von i. H.v. XXXX TEUR. Dies entspreche einem Anteil von 76,20 % am Gesamtumsatz der A-AG-Gruppe. Betrachte man ausschließlich MATERIALIE-XY sei dies bei A-AG für 40 % des Gesamtumsatzes des Konzerns verantwortlich (ON 10). Die B-AG sei bis 27.08.2015 der dafür einzige Lieferant (ON 21, S. 25).
Am Vormittag des darauffolgenden Tages (28.08.2015) habe AA den Vorstandsvorsitzenden der A-AG, den Beschwerdeführer-2, die Informationen, die er von den Vertretern der B-AG erhalten hätte, mitgeteilt. In der Folge sei auch der Beschwerdeführer-1 mündlich informiert worden. Im Anschluss daran habe die A-AG einen "komplexen, analytischen" Evaluierungsprozess gestartet, um einerseits die Auswirkungen dieser Veränderungen auf die A-AG-Gruppe sowie mögliche alternative Lieferquellen zu prüfen und andererseits festzustellen, "ob es sich bei einer mündlichen (inoffiziellen) Ankündigung von Mitarbeitern des mittleren Managements eines Geschäftspartners bereits um eine kursrelevante Tatsache handeln kann" (ON 02). Versuche, diese Information durch den Vorstandsvorsitzenden der B-AG, EE, zu verifizieren, seien erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer-2 habe erfolglos mit dem Vorstandsvorsitzenden der B-AG Kontakt aufzunehmen versucht (ON 03) (ON 21, S. 25 f.).
Am 31.08.2015 um 15:30 Uhr habe der Beschwerdeführer-2 schließlich in einem Telefonat zwischen ihm und CC, Vorstand für Vertrieb und Marketing der B-AG, die Bestätigung, dass die "Rücknahme der Liefermenge unausweichlich sei" (ON 03) bzw. wie angekündigt erfolgen werde (ON 16). Laut zweitem Antwortschreiben seien anschließend an diesem Telefonat (am 31.08.2015) mit der Prüfung der Auswirkungen auf die A-AG begonnen worden (ON 21, S. 26).
Am 03.09.2015 habe ein Telefonat zwischen dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, BB und dem Vorstand der C-AG, DD, statt. In diesem Telefonat sei bestätigt worden, dass die Reduktion der Herstellung von MATERIALIE-XY zugunsten von Spezial-MATERIALIE-2 für den Nicht-MATERIALIE-5-Bereich endgültig entschieden sei. Über den Inhalt des Telefonates sei der Beschwerdeführer-2 sogleich im Anschluss an das Telefonat informiert und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer-1 (ON 16) (ON 21, S. 26).
Erst am XXXX um 15:00 Uhr habe A-AG schließlich die Ad-hoc-Meldung veröffentlicht (ON 21, S. 26).
Der belangten Behörde zufolge sei daher davon auszugehen, dass die am 27.08.2015 übermittelten Informationen an den Geschäftsführer der A-GmbH, AA, und am 28.08.2015 weitergeleitete Informationen an den Beschwerdeführer-2 (auch wenn diese noch nicht von der Führungsebene der B-AG bestätigt worden seien) bereits dazu geführt hätte, dass ein Prozess in der A-AG gestartet worden sei, um zu evaluieren, welche Auswirkungen diese Information haben könnten (ON 02) (ON 21, S. 7.
Spätestens am 31.08.2015 um 15:30 Uhr sei vom Vorstand der B-AG bestätigt worden, dass die "Rücknahme der Liefermenge unausweichlich sei" bzw. "wie angekündigt erfolgen wird". Somit habe der Vorstand der A-AG, der erstmals am 28.08.2015 über die geplanten Schritte der B-AG informiert worden sei, bereits einige Tage Zeit, um die groben Auswirkungen dieser Information auf die A-AG zu evaluieren. Den Beschwerdeführern sei ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellung, nämlich MATERIALIE-XY, vom langjährigen und bis dato einzigen Lieferanten nur noch ca. zur Hälfte zur Verfügung stehe und damit eine laut Ad-hoc-Meldung partnerschaftliche Achse der Zusammenarbeit, die XXXX ihren Anfang genommen habe, de facto beendet worden sei (ON 04). Diese Tatsache sei spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem seitens der B-AG (von einem Vorstandsmitglied) die Zurücknahme der Liefermenge als unausweichlich bestätigt worden sei, hinreichend wahrscheinlich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt (telefonische Bestätigung am 31.08.2015) seien bereits folgende "genaue" Informationen vorgelegen:
- Die MATERIALIE-XY werde im Verlauf des 1. Halbjahr stark zurückgefahren werden;
- das Volumen, das seitens A-AG benötigt werde, werde auf ca. die Hälfte reduziert werden;
- die MATERIALIE-2 sei das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG-Gruppe;
- bis zu diesem Zeitpunkt sei die B-AG der bisher einzige Lieferant für diese MATERIALIE-XY, A-AG verfüge zu diesem Zeitpunkt über keine vergleichbaren Alternativlieferanten (insb. Qualität der MATERIALIE-2, Lieferfristen, Preise) (ON 21, S. 27 f.).
Dass die Beschwerdeführer vorbringen würden, für beide sei erst am 03.09.2015 (als sie vom Inhalt des Telefonates zwischen DD und BB erfahren habe) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass die B-AG, ihr Vorhaben tatsächlich umsetzen werde (ON 16), sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Nachdem auch am 31.08.2015 seitens des CC, Vorstand für Vertrieb und Marketing der B-AG, bestätigt worden sei, dass die "Rücknahme der Liefermenge unausweichlich sei" (ON 03) bzw. wie angekündigt erfolgen werde (ON 16), hätten die Beschwerdeführer nicht annehmen können, dass diese nicht umgesetzt werde. Vielmehr sei laut Auskunftsersuchen des Beschwerdeführer-2 (ON 10a) nach dem Telefonat mit CC im Anschluss an das Telefongespräch am 31.08.2015 umgehend mit der Prüfung der Auswirkungen auf das Unternehmen begonnen worden. Der Informationsstand habe sich schrittweise verdichtet (ON 21, S. 28).
Wäre die Aussage für die Beschwerdeführer nicht hinreichend wahrscheinlich gewesen, wäre wohl kein komplexer Analyseprozess der oben dargestellten Punkte in die Wege geleitet worden. Nachdem die o. g. Informationen von einem Vorstandsmitglied der B-AG bestätigt worden seien könne man die Wahrscheinlichkeit unstrittig mit eher wahrscheinlich einstufen, zumal es sich bei der Aussage des Vorstandsmitgliedes CC bereits um die Bestätigung der bereits getätigten Aussagen von Vertretern der B-AG (aus dem mittleren Management) gehandelt habe. Dass die Beschwerdeführer insgeheim gehofft hätten, dass die Entscheidungen noch keine Endgültigkeit besäßen, ändere nichts daran, dass zum Zeitpunkt der telefonischen Bestätigung seitens des Vorstandsmitglieds CC es bereits "überwiegend" wahrscheinlich gewesen sei, dass die B-AG im Verlauf des 1. Halbjahr 2016 das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG, die MATERIALIE-XY, stark zurückfahren werde, so dass nur mehr die Hälfte des derzeitigen Bedarfes zur Verfügung steht und keine vergleichbaren Alternativlieferanten (insb. Qualität der MATERIALIE-2, Lieferfristen, Preise) für dieses Basismaterial vorhanden gewesen wäre. Bestätigt werde die Einschätzung der belangten Behörde auch durch die inkriminierte Ad-hoc-Meldung selbst, da der Emittent in dieser angegeben habe, dass die B-AG der A-AG-Gruppe Ende August 2015 dies mitgeteilt habe (ON 21, S. 28 f.).
Daran ändere auch das von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Beschwerde vorgelegte Schreiben der B-AG nichts. Vielmehr werde deutlich, dass nur unter der Voraussetzung der Bezahlung höhere Preise bzw. "bis dato unbekannte" strategische Gründe sich etwas an der Rücknahme der Liefermenge noch hätte ändern können. Durch das vorgelegte Schreiben werde deutlich, dass die Bestätigung der Rücknahme der Liefermenge bereits im Vorstand der B-AG abgestimmt und an den Beschwerdeführer-2 kommuniziert worden sei. Am 31.08.2015 müssten die Beschwerdeführer daher zwingend von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der o.g. Insider-Information ausgehen (ON 21, S. 30).
Zudem führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung für die Beurteilung des Zeitpunktes des Vorliegens einer Insider-Information insbesondere folgende Aussagen des Beschwerdeführer-2 in der mündlichen Verhandlung (OZ 10, S. 5 und 15) relevant seien: "Vor dem Gespräch mit DD sah ich die Wahrscheinlichkeit für relativ gering an, wobei ich diese Wahrscheinlichkeit mit ca. 20% beziffere, dass wir die B-AG von ihrer angekündigten Entscheidung noch abbringen könnten." [...] "Wir setzten alles ein, dass trotz der nur 20- oder 30%-igen Wahrscheinlichkeit, dass die Entscheidung der XXXX noch abgeändert werden könne, dies dennoch möglich ist. Wir wollten jedenfalls durch eine Ad-hoc-Meldung diese nicht allzu große Chance endgültig vernichten." Für die belangte Behörde gehe selbst der Beschwerdeführer-2 daher mit einer 70- oder 80-%igen Wahrscheinlichkeit davon aus, dass das hier relevante Ereignis zu einem Zeitpunkt vor den Gesprächen mit DD eintreten werde. Für die Bestimmung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit komme es auf formelle Kriterien wie Beschlüsse von Organen nicht an, da diese andernfalls willkürlich, z.B. durch Zuwarten mit der Unterschrift, Einfluss auf den Zeitpunkt des Vorliegens der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nehmen könnten. Dies werde auch durch § 48d Abs. 1 2. Satz BörseG klargestellt ("obgleich noch nicht formell festgestellt"). Auch Gerüchte, Umstände oder Tatsachen können daher ad-hoc-pflichtig sein. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit sei jedenfalls dann gegeben, wenn eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit ("eher wahrscheinlich, als nicht") bestehe (vgl. dazu auch BGH 25.02.2008, II ZB 9/07 und EuGH 28.06.2012, Rs C-19/11, Markus Geltl/Daimler AG). Das sei bei einer 70 bis 80%igen Wahrscheinlichkeit der Fall. Abgesehen davon habe es im konkreten Fall bereits am 27.08.2015 einen Vorstandsbeschluss der B-AG gegeben, sodass zusammengefasst also auch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst und des Zeugen AA für die Bedeutsamkeit der Mitteilung der B-AG und für das Vorliegen einer Insider-Information spätestens ab dem 31.08.2015 spreche (OZ 17, S. 2 f.).
3.2.3.1.3.1.3. Der erkennende Senat stimmt diesen Ausführungen der belangten Behörde, wonach die im Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer-2 und CC mitgeteilten Informationen am 31.08.2015 präzise im Sinne des § 48a Abs. 1 Z1 lit. a BörseG gewesen seien, vollinhaltlich zu. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass dieses Telefonat zum Thema Preise und Liefermengen der MATERIALIE-XY in keiner Weise final gewesen sei und CC somit nicht ausgeschlossen habe, dass die Entscheidung zu diesen Fragen im Zuge weiterer Gespräche mit höherrangigen Vertretern der B-AG noch revidiert werden könne, wird entkräftet durch die Aussage des Beschwerdeführer-2 in der mündlichen Verhandlung selbst, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Aufrechterhaltung des Beschlusses der B-AG ausging.
3.2.3.1.3.2. Zur Konkretheit der Insider-Information
3.2.3.1.3.2.1. Der EuGH führte diesbezüglich in seinem Urteil vom 28.06.2012, Rs. C-19/11, Geltl, Folgendes (auszugsweise) aus:
"39 Wie aus Randnr. 29 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist die Einstufung einer Information als präzise außerdem von der Erfüllung der zweiten in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzung abhängig, die darin besteht, dass die Information spezifisch genug sein muss, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung der fraglichen Reihe von Umständen oder des fraglichen Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten zulässt."
Zur zweiten Tatbestandsvoraussetzung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG , wonach die Information spezifisch genug sein muss, dass sie einen Schluss auf die möglichen Auswirkungen der fraglichen Reihe von Umständen oder des fraglichen Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten zulässt, führte der EuGH im Urteil vom 11. März 2015, C-628/13, Lafonta, Folgendes (auszugsweise) aus:
"27 So sieht Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 zum ersten Tatbestandsmerkmal vor, dass eine Information ‚dann als präzise anzusehen [ist], wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt'. Zum vierten Tatbestandsmerkmal heißt es in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, dass mit einer zur erheblichen Beeinflussung des Kurses der betreffenden Finanzinstrumente geeigneten Information eine Information gemeint ist, ‚die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde'.
[...]
30 Wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht hervor, dass ‚präzise' Informationen nur solche sein können, mit denen sich bestimmen lässt, in welche Richtung sich der Kurs der betreffenden Finanzinstrumente oder der sich darauf beziehenden derivativen Finanzinstrumente ändern würde.
31 [...] Daher schließt diese Bestimmung vom Begriff ‚Insider-Information' nur vage oder allgemeine Informationen aus, die keine Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkung auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente zulassen.
32 Diese Auslegung wird sowohl durch die allgemeine Systematik von Art. 1 der Richtlinie 2003/124 als auch durch die Zielsetzung der Richtlinie 2003/6 bestätigt.
[...]
34 Insoweit ist aber festzustellen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2003/124 ebenso wie ihr Art. 1 Abs. 1 nicht verlangt, dass es die Information erlaubt, die Richtung zu bestimmen, in die sich der Kurs der betreffenden Finanzinstrumente ändern wird. Eine erteilte Information kann nämlich von einem verständigen Anleger als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt werden und daher der in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgestellten Bedingung genügen, auch wenn diese Information es nicht erlaubt, die Änderung des Kurses der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung vorherzusehen.
35 In Bezug auf die Zielsetzung der Richtlinie 2003/6 ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 39 seiner Schlussanträge beizupflichten, dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6 und von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 auf Informationen, mit denen sich bestimmen lässt, in welche Richtung sich der Kurs der betreffenden Finanzinstrumente ändern wird, die Gefahr einer Beeinträchtigung der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele mit sich brächte.
36 Die hohe Komplexität der Finanzmärkte macht nämlich eine exakte Einschätzung der Richtung, in die sich die Kurse von Finanzinstrumenten ändern können, besonders schwierig; darauf wird im Übrigen auch im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/124 hingewiesen, der mehrere Faktoren nennt, die in einem konkreten Fall Einfluss auf diese Kurse haben können. Unter diesen Umständen, die allgemein betrachtet zu unterschiedlichen Einschätzungen je nach Anleger führen können, würde, wenn eine Information nur dann als präzise angesehen werden könnte, wenn sich mit ihrer Hilfe bestimmen ließe, in welche Richtung sich der Kurs der betreffenden Finanzinstrumente ändern wird, das Ergebnis eintreten, dass der Besitzer von Informationen vorgeben könnte, dass insoweit Unsicherheit bestehe, um sich einer Veröffentlichung bestimmter dieser Informationen zu enthalten und so zum Nachteil anderer Marktteilnehmer von ihnen zu profitieren.
37 In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2003/124 hervorgeht, dass eine Bezugnahme auf die Möglichkeit, einen Schluss hinsichtlich der ‚Richtung' der Auswirkung einer Information auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente zu ziehen, die in der im Dezember 2002 vom Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) zur öffentlichen Anhörung an die Europäische Kommission übersandten Version der technischen Stellungnahme CESR/02-089d ‚Stellungnahme des CESR zur Stufe 2 der Durchführungsbestimmungen für die vorgeschlagene Marktmissbrauchsrichtlinie' (‚CESR's Advice on Level 2 Implementing Measures for the proposed Market Abuse Directive') enthalten war, später gerade deshalb gestrichen wurde, um zu vermeiden, dass eine solche Bezugnahme als Vorwand für eine unterlassene Veröffentlichung von Informationen dienen könnte.
38 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6 und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 dahin auszulegen sind, dass sie für die Einstufung von Informationen als präzise nicht verlangen, dass aus ihnen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass sich ihr potenzieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken wird, wenn sie öffentlich bekannt werden.
[...]."
Der VwGH stellte in Folge der oben zitierten EuGH-Judikatur zum Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Sachverhalt im bereits oben angeführten Erkenntnis vom 20.04.2016, Ra 2015/02/0152, explizit fest (auszugsweise):
"24 [...] Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es - wie das Bundesverwaltungsgericht offenbar meint - im Rahmen eines zeitlich gestreckten Sachverhaltes für die Beurteilung der Frage, ob die Transaktion tatsächlich abgeschlossen, d.h. ob das Endereignis tatsächlich eintreten würde, nicht darauf ankommt, ob das MoU rechtsverbindlich oder bloß ‚unverbindlich' sei. Entscheidend ist vielmehr, welcher Wert der Information (vor allem hinsichtlich der Einschätzung der Kurserheblichkeit) aus dem Blickwinkel der Einschätzung eines verständigen Anlegers beigemessen wird (insoweit zutreffend Brandl, in Temmel, BörseG (2011) § 48a Rz 27).
25 Wie der EuGH in seiner oben wiedergegebenen Rechtsprechung festgehalten hat, ist es dafür nicht notwendig, dass sich bestimmen lässt, in welche Richtung sich der Kurs des betreffenden Finanzinstruments entwickeln wird; vielmehr kommt es darauf an, ob die Information hinreichend konkret und spezifisch ist, um als Grundlage für die Beurteilung dienen zu können, ob das Ereignis (bzw. die Reihe von Umständen) eine Auswirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten haben kann (bzw. können; vgl. das Urteil vom 11. März 2015, C- 628/13, Lafonta, Rn. 30 f). Nach dieser Rechtsprechung sind Informationen dann nicht ausreichend spezifisch, wenn sie bloß vage oder allgemein sind und keinen Schluss auf ihre mögliche Auswirkung auf den Kurs zulassen (Rn. 31 des Urteils Lafonta).
[...]
27 Gegen dieses Ergebnis kann das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. März 2014, Zl. 2012/17/0118, nicht ins Treffen geführt werden, weil die darin einzelfallbezogen zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach das Zustandekommen des Geschäfts aufgrund des ungewissen Kaufpreises nicht hinreichend wahrscheinlich und die Information nicht ausreichend bestimmt sei, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf den Kurs des Finanzinstruments zuzulassen, in Ansehung des oben bereits (auszugsweise) wiedergegebenen Urteils des EuGH vom 11. März 2015, C-628/13, Lafonta, nicht aufrecht erhalten werden kann".
[...]
31 Die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung ist ex ante aus der Sicht eines verständigen Anlegers anhand des Inhalts und des Kontextes der Information im Marktgeschehen zu überprüfen, wobei der verständige Anleger eine Maßfigur ist, der aus unionsrechtlicher Perspektive zu unterstellen ist, dass sie alle bereits öffentlich bekannten Informationen kennt. Ein verständiger Anleger kann daher eine Information auch dann als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen, wenn sie es ihm nicht erlaubt, die Änderung des Kurses in eine bestimmte Richtung vorherzusehen. Die hohe Komplexität der Finanzmärkte macht eine exakte Einschätzung der Kursentwicklung nämlich besonders schwierig, sodass allgemein betrachtet jeder Anleger zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen kann. Würde eine Insider-Information i.S.d. § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG erst dann vorliegen, wenn sich die Richtung der Kursentwicklung bestimmen ließe, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass Besitzer von Informationen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer profitieren könnten, indem sie die Unsicherheit der Informationen vorgeben und sich deshalb einer Veröffentlichung enthalten könnten. Eine nachträgliche, tatsächliche Kursveränderung ist bei dieser Beurteilung lediglich ein Indiz für die Kurserheblichkeit, für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 48d Abs. 1 i.V.m. § 48a Abs. 1 BörseG jedoch nicht erforderlich (vgl. zu alledem - mit weiteren Nachweisen - auch die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 24. März 2015, 4 Ob 239/14x, und vom 20. März 2015, 9 Ob 26/14k, außerdem das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0032, sowie den ersten und zweiten Erwägungsgrund der RL 2003/124/EG und nunmehr die Erwägungsgründe 14 und 15 der Marktmissbrauchsverordnung; zur Prognose der Kursentwicklung bei der Beurteilung der Kurserheblichkeit vgl. das Urteil des EuGH vom 11. März 2015, C- 628/13, Lafonta, Rn. 34, 36)."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Eignung einer Information zur erheblichen Beeinflussung des Kurses darauf an, wie ein verständiger Anleger die Information ex ante anhand ihres Inhalts und ihres Kontextes im Marktgeschehen beurteilen würde (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 und 0153, Rnr. 30 f). Im Falle eines gestreckten zukunftsbezogenen Sachverhaltes, bei dem ein oder mehrere Zwischenschritte vorausgehen, ist zwar die Eignung zur Kursbeeinflussung für jeden Zwischenschritt zu prüfen, doch komme es dabei nicht darauf an, dass das Endereignis hinreichend wahrscheinlich eintreten wird. Entscheidend ist vielmehr, welcher Wert der Information (vor allem hinsichtlich der Einschätzung der Kurserheblichkeit) aus dem Blickwinkel der Einschätzung eines verständigen Anlegers beigemessen wird (vgl. VwGH 20.04.2016. Ra 2015/02/0152 und 0153, Rz 24 mit Verweis auf Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, § 48a Rz. 27).
Wenn somit ein verständiger Anleger, die Insiderinformation wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde, ist das Tatbestandselement der Kursbeeinflussung verwirklicht (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 16, Rz. 41 ff.), wobei ein verständiger Anleger eine Maßfigur ist, der aus unionsrechtlicher Perspektive zu unterstellen ist, dass sie alle bereits öffentlich bekannten Informationen kennt. Ein verständiger Anleger kann daher eine Information auch dann als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen, wenn sie es ihm nicht erlaubt, die Änderung des Kurses in eine bestimmte Richtung vorherzusehen. Die hohe Komplexität der Finanzmärkte macht eine exakte Einschätzung der Kursentwicklung nämlich besonders schwierig, sodass allgemein betrachtet jeder Anleger zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen kann. Würde eine Insider-Information i.S.d. § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG 1989 erst dann vorliegen, wenn sich die Richtung der Kursentwicklung bestimmen ließe, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass Besitzer von Informationen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer profitieren könnten, indem sie die Unsicherheit der Informationen vorgeben und sich deshalb einer Veröffentlichung enthalten könnten. Eine nachträgliche, tatsächliche Kursveränderung ist bei dieser Beurteilung lediglich ein Indiz für die Kurserheblichkeit, für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 48d Abs. 1 i.V.m. § 48a Abs. 1 BörseG 1989 jedoch nicht erforderlich (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152, Verweis auf OGH 24. März 2015, 4 Ob 239/14x; OGH 20. März 2015, 9 Ob 26/14k; E 23. Mai 2014, 2014/02/0032, EuGH 11. März 2015, C-628/13, Lafonta).
3.2.3.1.3.2.2. Zur Frage des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der Kurzbeeinflussung führte die belangte Behörde an, dass es sich bei der mitgeteilten Information um eine solche mit direkten Emittentenbezug handle, sodass von einer Eignung zur Kursbeeinflussung auszugehen sei (ON 21, S. 31).
Die Information, dass die Halbierung der Liefermenge eines dominanten Basismaterials für die Produktion (ohne eine rasche und adäquate Alternative verfügbar zu haben), stelle einen Umstand dar, den ein verständiger Anleger bei seiner Anlageentscheidung nicht außer Betracht lassen könne bzw. seien dies Umstände, die ein verständiger Anleger seiner Anlageentscheidung zugrunde lege und somit eine hinreichende Grundlage für die Einschätzung über den zukünftigen Verlauf des Börsen- oder Marktpreises der von der A-AG emittierten Aktien. Diese Ansicht werde verstärkt, wenn man betrachte, wie wichtig das Material MATERIALIE-XY für A-AG-Gruppe sei, da dieses Material für 40 % des Gesamtumsatzes verantwortlich sei. Es sei nicht auszuschließen, dass sich ein verständiger Anleger mit den o.g. Informationen zu einer Neubewertung der Aktie veranlasst sehe. Auch zu wissen, dass keine vergleichbaren Alternativlieferanten zur Verfügung stehen würden und erst in einem (wie die Beschwerdeführer selbst ausführen würden) aufwendigen analytischen Prozess Lösungswege zu finden waren, mache die Bedeutung der Information deutlich. Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde (ON 20) vorgebracht hätten, hätten die Beschwerdeführer am 31.08.2015 zwar gewusst, dass die MATERIALIE-XY auch von anderen Lieferanten bezogen werden könnte, hätten aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellen können, ob und welche anderen Lieferquellen in Betracht kommen würden. Dafür müssten erst eine Reihe von Fragen abgeklärt werden, wie insbesondere Qualität dieser MATERIALIE-2, Lieferfristen und Preise. Diese Grobprüfung habe bis zum XXXX gedauert und habe ergeben, dass die MATERIALIE-2-Importe aus KONTINENT-B preislich nicht auf einem Niveau getätigt werden könnten, welche es erlaube, den Markt in großen Mengen mit dieser MATERIALIE-2 zu bedienen (ON 21, S. 31 f.)
Die Tatsache, dass zum 31.08.2015 folglich keine vergleichbaren Lieferanten unverzüglich vorhanden gewesen seien und alternative Lieferquellen erst geprüft werden müssten (ON 02), stelle unstreitig eine Information dar, die ein verständiger Anleger seiner Anlageentscheidung zu Grunde legen würde. Wenn die Beschwerdeführer nun vorbringen würden (ON 20), dass es am 31.08.2015 noch realistisch gewesen sei, einen geeigneten Alternativlieferanten zu finden, müsse man entschieden festhalten, dass dies am 31.08.2015 aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei und laut eigenen Angaben des Unternehmens diese Prüfung selbst bis Dezember 2015 noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen sei (ON 21, S. 32).
Zudem führte die belangte Behörde aus, dass der Zeuge AA unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, dass die grundlegende Problematik schon am 27.08.2015 bewusst gewesen sei. Laut dem Beschwerdeführer-2 in der mündlichen Verhandlung sei der A-AG zudem nach nicht einmal fünf Minuten bewusst gewesen, dass dies Konsequenzen auf die Lieferzeiten und die Höhe der Zölle hätte (OZ 10, S. 7 und 19).
Die belangte Behörde schloss daraus, dass das Tatbestandsmerkmal der Kursbeeinflussung daher erfüllt sei. Zusammenfassend hielt die belangte Behörde daher fest, dass die o.g. Information, eine genaue Information im Sinn des § 48a Abs. 1 Z 1 lit. a BörseG sei (ON 21, S. 33).
Zur Frage des Vorliegens des Tatbestandsmerkmal der Eignung zur erheblichen Kurserheblichkeit führte die belangte Behörde weiters an, dass nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung am Freitag, den XXXX der Kurs der A-AG deutlich (22,3 %) eingebrochen sei. Die A-AG habe in ihrer Ad-hoc-Meldung vom XXXX angegeben, dass es sich bei beiden angekündigten Schritten der B-AG (Zurücknahme der Liefermenge sowie Preiserhöhung um 10 %) um dramatische Schritte handle, die de facto eine partnerschaftliche Achse der Zusammenarbeit beenden würden und seither in der Produktionsstruktur eine dominante Rolle gespielt hätten. Dementsprechend werde die Maßfigur des verständigen Anlegers den Schluss ziehen, dass aufgrund der gegenständlichen Insider-Information die Wahrscheinlichkeit der Kursbeeinflussung eher schon, als eher nicht gegeben sei und diese daher mit über 50% bewerten, sodass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Beeinflussung des Kurses der Aktien der A-AG auszugehen sei. Die Tatsache, dass der Kurs der Aktien der A-AG innerhalb kürzester Zeit nach dem Bekanntwerden der inkriminierten Information um 22,3 % gefallen sei, sei als deutliches Indiz für das erhebliche Preisbeeinflussungspotential dieser Information zu werten. Am XXXX, den XXXX (letzter Kurs vor Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung) hätten die Aktien der A-AG mit EUR XXXX notiert. Die nächsten Kursbildungen hätten am XXXX, den XXXX (EUR XXXX) und XXXX, XXXX (XXXX) nach Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung stattgefunden. Das entspreche einem Wertverlust von 22,3 % (ON 21, S. 34).
Diesen Ausführungen der belangten Behörde, dass nach der Ad-hoc-Meldung eine nachträgliche Kursentwicklung erfolgt sei, wobei diese am XXXX um 22,3% gesunken sei und dies von der belangten Behörde als deutliches Indiz erheblichen Preisbeeinflussungspotenzial bewertet worden sei, entgegneten die Beschwerdeführer, dass diese Indizwirkung nur dann anzunehmen sei, wenn für die Kursänderung andere Umstände als das öffentliche Bekanntwerden der Information auszuschließen seien. Auf diese zusätzliche Voraussetzung gehe nach Ansicht der Beschwerdeführer die belangte Behörde aber gar nicht ein. Dabei sei zu beachten gewesen, dass die A-AG-Aktie ein marktenger Titel mit einem relativ geringen Streubesitz sei und die Entscheidung eines Aktionärs, eine größere Zahl von Aktien an der Börse zu kaufen oder zu verkaufen, überproportionale Kursschwankungen auslösen könne. Diese von der belangten Behörde hervorgehobenen Kursentwicklung nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung habe zunächst so gut wie keinen Einfluss auf den Kurs gehabt habe. Am nächsten Handelstag - dem XXXX - habe sich der Kurs marginal (von EUR XXXX auf EUR XXXX) verändert. Erst eine Woche nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung - am XXXX - sei dann der von der belangten Behörde hervorgehobene Kursrückgang erfolgt. Eine Indizwirkung könne diesem Kursrückgang daher nicht beigemessen werden. Grundsätzlich sei vielmehr davon auszugehen, dass die Börse auf negative oder positive Meldungen innerhalb von ein bis maximal zwei Tagen - und nicht nach erst einer Woche - reagiere (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 13 f.).
Die Beschwerdeführer erwähnten zudem, dass der Börsekurs in der Zeit vom 15.08. bis XXXX de facto unverändert geblieben sei, was bestätige, dass keinerlei Gerüchte über eine bevorstehende Ad-hoc-Meldung nach außen gedrungen sei und auch keine vertraulichen Informationen ausgenützt worden seien (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 13 f.).
Die belangte Behörde führte zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die A-AG-Aktie ein marktenger Titel mit einem relativ geringen Streubesitz sei, sowie "Am nächsten Handelstag - dem XXXX - hat sich der Kurs nur marginal (von EUR XXXX auf EUR XXXX) verändert. Erst eine Woche nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung - am XXXX - erfolgte dann der von der belangten Behörde hervorgehobene Kursrückgang" aus, dass dies anhand der nachstehenden Handelsdaten bestätigt werde. Die Aktie der A-AG notiere im Amtlichen Handel der WBAG im Marktsegment "Standard Market Auction". Die Aktie werde also nicht fortlaufend, sondern lediglich einmal am Tag in der Auktion zwischen 12.30 Uhr und 13.30 Uhr gehandelt. Auch werde die Aktie von keinem Market Maker betreut. Der Market Maker sei ein Marktteilnehmer, der sich verpflichte, für Finanzinstrumente verbindliche An- und Verkaufskurse zu stellen, er stelle somit dem Markt laufend "Liquidität" zur Verfügung. Werde ein Wertpapier an der Börse nicht von einem Market Maker betreut, sei die Gefahr des sog. Ausführungsrisikos, d.h. des Risikos, dass ein Wertpapier mangels sich gegenüberstehender Orders nicht verkauft/gekauft werden könne, besonders hoch. Dass sich der Kurs eines derart illiquiden Titels daher nicht unverzüglich verändert habe, sei - entgegen des Vorbringens- nicht ungewöhnlich. Überdies könne eine Kursveränderung auch nur als Indiz für das Preisbeeinflussungspotential der zu bewertenden Information herangezogen werde (ON 21, S. 35).
3.2.3.1.3.2.3. Der erkennende Senat schließt sich auch in diesem Punkt den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach spätestens die im Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer-2 und CC am 31.08.2015 mitgeteilten Informationen konkret im Sinne des § 48a Abs. 1 Z1 lit. a BörseG waren. Den zuständigen Mitarbeitern der A-AG war schon zeitlich unmittelbar nach Erhalt dieser Informationen - bei AA bereits am 27.08.2015, beim Beschwerdeführer-2 am 28.08.2015 - bewusst, dass dies Konsequenzen auf die Lieferzeiten und die Höhe der Zölle hätte.
Diese Beurteilung wird auf Ebene der Beweiswürdigung auch vom Sachverständigen geteilt. Ihm zufolge sollte der Umstand, dass die von der B-AG gelieferte MATERIALIE-2 in KONTINENT-A nicht anderwärtig erhältlich gewesen sei und dass im Zusammenhang mit Lieferungen aus KONTINENT-B erhebliche Kostennachteile im Bereich von Zöllen und Transportkosten bestehen würden und man insbesondere auch den Preisvorteil, der sich aus der Sonderstellung gegenüber der B-AG ergeben habe, kaum halten werden können, dem Vorstand der A-AG aus seiner umfangreichen internationalen Markttätigkeit, insbesondere auch in XXXX, sowie aus dem generellen Kostendruck auf der MATERIALIE-4-Seite, zumindest dem Grunde, nach unmittelbar bewusst gewesen sein (Anl. ./B zu OZ 10, S. 3). Auch dürfte dem Vorstand der A-AG bereits am 31.08.2015 klar gewesen sein, dass die Entscheidung der B-AG ein erhebliches Bedrohungspotenzial auf Umsatz und Gewinn der A-AG aufweisen würde (Anl. ./B zu OZ 10, S. 4).
Mit der - auch im Gutachten des Sachverständigen dargelegten - wirtschaftlichen Bedeutung der Tochtergesellschaft A-GmbH für das Mutterunternehmen A-AG (vgl. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 16, Rz. 23) geht damit auch der Hinweis der Beschwerdeführer ins Leere, wonach es sich im vorliegenden Fall um einen Konzernsachverhalt handle, sodass die Informationen nicht die börsennotierte A-AG-Gruppe, sondern deren Tochtergesellschaft A-GmbH betroffen habe, wobei diese Angelegenheit umso gravierender sein müsse, um auf den Kursverlauf ihrer börsennotierten Mutter durchzuschlagen. Den Beschwerdeführern zufolge würde dies für den Abschluss bzw. die Kündigung von Verträgen im Regelfall verneint werden (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 9.).
Somit ist davon auszugehen, dass diese Informationen auch ex ante aus der Sicht eines verständigen Anlegers anhand des Inhalts und des Kontextes der Information im Marktgeschehen sich zur erheblichen Beeinflussung des Kurses eignen würden. Eine tatsächlich eingetretene Kursänderung kann ex post als Indiz für ein Kursbeeinflussungspotenzial herangezogen werden. Ein zwingender Zusammenhang besteht allerdings nicht (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 16, Rz. 42).
3.2.3.1.4. Zur unmittelbaren Betroffenheit der Emittentin
Die belangte Behörde geht weiters vom Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Emittentenbetroffenheit" gemäß § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG aus. Da die Insider-Information unmittelbar aus dem Geschäftsbereich der A-AG stamme, sei von einer direkten Emittentenbetroffenheit auszugehen. Dass es sich um ein bedeutendes Vertragsverhältnis i.S. gehandelt habe, werde ebenfalls durch die Formulierung der Ad-hoc Mitteilung selbst offensichtlich, wonach de facto eine partnerschaftliche Achse der Zusammenarbeit, die XXXX ihren Anfang genommen und seither in der Produktionsstruktur der A-AG eine dominante Rolle gespielt habe, beendet werde (ON 21, S. 36).
Damit ist die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Senates im Recht. Die angeführte Mitteilung von CC an den Beschwerdeführer-2 vom 31.08.2015 stellt jedenfalls eine emittentenbezogene Information i. S.d. § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG dar. Darunter fallen insbesondere Tatsachen, die in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, Personalia oder Umstände, die die Vermögenslage des Emittenten betreffen. Eine direkt den Emittenten betreffende Insider-Informationen ist nach Brandl beispielsweise der Eingang, die Absage oder Veränderung von (Groß‑)Aufträgen. Einen direkten Bezug weisen Informationen auf, die aus dem Geschäftsbereich des Emittenten stammen (s. Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, § 48a, Rz. 32 ff.). Bei dieser Mitteilung handelt es sich nach dem oben Gesagten um Informationen aus dem Tätigkeitsbereich der Emittentin und somit zweifelsfrei um eine Insider-Information, die die A-AG als Emittentin von Finanzinstrumenten unmittelbar betrifft (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, § 48a, Rz. 15).. Die Mitteilung der vom Vorstand der B-AG beschlossenen Rücknahme der Lieferung der MATERIALIE-XY betrifft als wesentliches Vertragsverhältnis die A-AG, eine Emittentin, jedenfalls unmittelbar und ist daher publizitätspflichtig (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 16, Rz. 22).
3.2.3.1.5. Zur Unverzüglichkeit der Bekanntgabe
Zur Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 1. Satz BörseG, unverzüglich der Öffentlichkeit Insider-Informationen bekanntzugeben, gaben die Beschwerdeführer an, dass die Absicht der B-AG, die Produktion der MATERIALIE-XY stark zurückzufahren, für die A-AG-Gruppe unvorhersehbar gewesen sei. Die Mitteilung der B-AG sei angesichts der langjährigen strategischen Partnerschaft, die bis zum Jahr XXXX zurückgehe und der engen Geschäftsbeziehungen zwischen der A-AG und B-AG völlig überraschend gewesen. Die möglichen Auswirkungen des Ereignisses waren für die A-AG jedenfalls am 31.08.2015 keinesfalls evident gewesen, sodass unter Heranziehung der unternehmensinternen Fachleute vielmehr Recherchen durchgeführt hätten werden müssen, um die Relevanz der Entscheidung der B-AG für die A-AG sorgfältig zu prüfen. Ein Zeitraum von vier Tagen sei für die deshalb notwendige und legitime Analyse, keinesfalls zu lang gewesen. Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass insbesondere völlig unvorhersehbare Umständen eine längere und "nicht minutenmäßig abgestoppte" Prüfung unter Beiziehung externer Berater verlangen würden (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 10; s.a. OZ 7, S. 2).
Dem entgegnete die belangte Behörde mit dem Hinweis, dass die oben angeführte mitgeteilte Information der B-AG ab 27.08.2015 einem Mitarbeiter der A-AG bekannt gewesen sei, wobei sich der Informationsstand schrittweise verdichtet habe. Bereits am 28.08.2015 sei diese Information an den Beschwerdeführer-2 weitergegeben und schließlich am 31.08.2015 von einem Vorstandsmitglied der B-AG bestätigt worden. Grundsätzlich würden die Insider Informationen damit ab telefonischer Bestätigung seitens CC vorliegen, so dass ab diesem Zeitpunkt auch von einer Veröffentlichungspflicht auszugehen gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nach der Bestätigung eines Vorstandsmitgliedes der B-AG noch weiter zugewartet worden sei, bis die Information tatsächlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben bzw. warum nicht das börsegesetzliche Instrument des Aufschubs gewählt worden sei. Dabei handle es sich auch bereits um die Bestätigung von Informationen, die bereits seitens des mittleren Managements der B-AG an die A-AG weitergegeben worden sei. Die belangte Behörde wies auch an dieser Stelle hin, dass die A-AG in ihrer eigenen Ad-hoc-Meldung vom XXXX angegeben habe, dass [...] "die A-AG-Gruppe Ende August 2015 mitgeteilt hat, dass [...]" (ON 21, S. 36 f.).
Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die A-AG war gemäß § 48d Abs. 1 1. Satz BörseG verpflichtet, diese Insider-Informationen unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. "Unverzüglich" bedeutet, dass die Veröffentlichung (und auch die Vorabmitteilung) nach sorgfältiger Prüfung, aber "ohne schuldhaftes Verzögern" zu erfolgen hat (VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754). Auch wenn der Zeitrahmen nicht exakt festgelegt ist, wird dieser nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre möglichst kurz bemessen: vorhersehbare Ereignisse sind grundsätzlich sofort mit Eintritt und der erforderlichen Zeit für die technische Abwicklung, d.h. binnen einer Stunde zu veröffentlichen, völlig unvorhersehbare Ereignisse - wie von den Beschwerdeführern vorgebracht - sind einzelfallbezogen zu beurteilen, aber auch diese Insider-Informationen sind binnen weniger Stunden ab Kenntnis bzw. Eintritt zu veröffentlichen. Ein Timing bzw. Abwarten der Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung durch den Emittenten ist unzulässig (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 16, Rz. 48; Lechner/Temmel in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, § 48d Rz. 28). Angesichts des Umstands, dass - wie bereits angeführt - den zuständigen Mitarbeitern der A-AG schon zeitlich unmittelbar nach Erhalt dieser Informationen - bei AA bereits am 27.08.2015, beim Beschwerdeführer-2 am 28.08.2015 - bewusst war, dass dies Konsequenzen auf die Lieferzeiten und die Höhe der Zölle hätte, wäre der von der belangten Behörde angenommene Zeitpunkt am 31.08.2015 jedenfalls der spätest mögliche Termin gewesen, der Verpflichtung nach § 48d Abs. 1 1. Satz BörseG unverzüglich nachzukommen
3.2.3.1.6. Ergebnis
Die objektive Tatseite des § 48d Abs. 1 BörseG wurde durch das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführer erfüllt. Die A-AG als haftungspflichtige Gesellschaft war durch ihre Beschwerdeführer spätestens am 31.08.2015 zur Ad-hoc-Meldung der in der Mitteilung von CC an den Beschwerdeführer-2 enthaltenen Informationen verpflichtet. Die Ad-Hoc-Meldung dieser Insider-Information erfolgte jedoch verspätet erst am XXXX um 15:30 Uhr.
3.2.3.2. Zu den Spruchpunkten A) Ad. I.2. und I.3.
3.2.3.2.1. Zur Verpflichtung gemäß § 82 Abs. 7 BörseG
Gemäß § 82 Abs. 7 BörseG hat jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, die nach § 48d zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen.
Die Beschwerdeführer bestritten den Vorwurf der belangten Behörde, der in § 82 Abs. 7 BörseG normierten Verpflichtung, die Insider-Information vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen, nicht nachgekommen zu sein, als unrichtig und rechtswidrig. Ihnen zufolge hätten sie das E-Mail der adhoc.pressetext.com vom XXXX vorgelegt und damit nachgewiesen, dass die Ad-hoc-Meldung vom XXXX am selben Tag um 14:30 Uhr sowohl der belangten Behörde als auch der WBAG mitgeteilt worden sei. Zudem monierten die Beschwerdeführer die Auslegung der belangten Behörde als geradezu denkunmöglich, wonach trotz der der unterlassenen Ad-hoc-Meldung auch der Tatbestand des § 82 Abs. 7 BörseG erfüllt sei (ON 20, Pkt. III.1.4., S. 15). Zudem führten die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde übersehe, dass dies eklatant der Bestimmung widerspreche. Zweck der Norm sei es, der FMA und dem Börseunternehmen vor Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung Gelegenheit zur Überprüfung und allenfalls ein dem Treffen von Maßnahmen (z.B. Aussetzen des Börsehandels) zu geben. Strafbar könne daher nur die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung ohne vorherige Mitteilung an FMA und Börseunternehmen sein. Die Auslegung, einer Strafbarkeit bestehe auch dann, wenn eine (zu dieser Zeit) gar nicht veröffentlichte Ad-hoc-Meldung der FMA und dem Börseunternehmen nicht mitgeteilt worden sei, erscheine geradezu denkunmöglich. Die Rechtsansicht der belangten Behörde führe dazu, dass in jedem Fall einer verspäteten oder unterlassenen Ad-hoc-Meldung eine Doppelbestrafung zu erfolgen hätte, ohne dass ein zusätzlicher Unrechtsgehalt gegeben wäre (OZ 16, Pkt. 6., S. 6)
Zu dem unter Spruchpunkt I.2 und I.3 angelasteten Tatbeständen führte die belangte Behörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen (ON 21) aus, dass die A-AG die o.g. Insider Information, vor der Ad-hoc Mitteilung vom XXXX, 15:00 Uhr weder der FMA noch dem Börseunternehmen bekannt gegeben habe, sodass sie der in § 82 Abs. 7 BörseG normierten Verpflichtung, die Insider-Information vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer (ON 16), es handle sich bei den Spruchpunkten I.2. und I.3 um eine unzulässige Doppelbestrafung, wurde von der belangten Behörde die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegengehalten, wonach es sich bei § 48d Abs. 1 BörseG und § 82 Abs. 7 BörseG um verschiedene gesetzliche Verpflichtungen handle, die jeweils getrennt voneinander verletzt werden könnten und deren Verletzung daher auch nebeneinander bestraft werden dürfen (ON 21, S. 37 f.).
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsmeinung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Der VwGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Meldepflichten nach § 82 Abs. 7 BörseG selbständig neben der Ad-hoc-Meldepflicht nach § 48d Abs. 1 BörseG bestehen, ja unter Umständen auch, wenn diese Meldepflicht nicht besteht. Dies findet seine Bestätigung im Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2015, 2011/17/0267:
"Dass die Anwendung des genannten Straftatbestandes auch in Betracht kommt, wenn die Meldeverpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG nicht erfüllt wurde, wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig angenommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2009, 2005/17/0083, zur insoweit vergleichbaren Vorläuferbestimmung in § 82 Abs. 6 und 7 BörseG 1989, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, und vom 24. März 2014, 2012/17/0118)"
Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Bedenken im Hinblick auf eine unzulässige Doppelbestrafung werden seitens des erkennenden Senates nicht geteilt, zumal die Meldung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG eine zeitgerechte Information aller Anleger über Insider-Informationen bezweckt, während die Übermittlungspflichten nach § 82 Abs. 7 BörseG dem Zweck dienen, sowohl die FMA als auch das Börseunternehmen unmittelbar vor der tatsächlich durchzuführenden Veröffentlichung von Insider-Informationen zwecks Wahrnehmung ihrer jeweiligen (Aufsichts-)aufgaben zu unterrichten. Damit handelt es sich bei § 48d Abs. 1 BörseG und § 82 Abs. 7 BörseG um verschiedene gesetzliche Verpflichtungen, die jeweils getrennt voneinander begangen werden können und nebeneinander bestraft werden dürfen (s. UVS Wien 28.06.2013, 06/FM/46/13613/2012, m.w.N.)
Durch die Unterlassung der Mitteilung an die belangte Behörde und das Börseunternehmen durch A-AG als Emittentin schon am 31.08.2015 zum Zeitpunkt der Mitteilung der publizitätspflichtigen Insider-Informationen im Sinne des § 48d Abs. 1 BörseG haben die Beschwerdeführer die unter den Spruchpunkten I.2. und I.3. angelasteten Tatbestände objektiv verwirklicht.
3.2.4. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens
3.2.4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die Beschwerdeführer waren im Tatzeitraum ob ihrer Funktion als Vorstandmitglieder der haftungspflichtigen Gesellschaft, der A-AG, zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die haftungspflichtige Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im Verfahren ist weder hervorgekommen noch wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei. Ebenso verhält sich bei sonstigen nach § 9 leg. cit. maßgeblichen Pflichtenbeschränkungen. Eine solche kann aus einer bloß im Einvernehmen zwischen den beiden Vorstandsmitgliedern sowie dem Aufsichtsrat erfolgten Zuweisung ihrer Zuständigkeitsbereiche - und nicht satzungsgemäß vorgesehenen Arbeitsaufteilung zwischen den Vorständen - nach der Judikatur zu § 9 VStG nicht abgeleitet werden (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 9 Rz. 16). Die Beschwerdeführer sind somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung der haftungspflichtigen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
3.2.4.2. Verstöße gegen § 48d Abs. 1 und § 82 Abs. 7 BörseG sind als Dauerdelikte und als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren. Der VwGH hat zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen gewesen wären, explizit ausgesprochen, dass eine solche Unterlassung ein Dauerdelikt begründet, bei dem eben auch die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht (VwGH 30.01.2015, 2011/17/0267, 0268, 0271). Bei Ungehorsamsdelikten wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132) Sofern eine Verwaltungsübertretung - wie eben § 48d Abs. 1 und § 82 Abs. 7 BörseG - über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221).
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die von ihm gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten
Vorkehrungen trifft, hat es für die .... eintretende
Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 9 Rz. 6). Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 5 Rz. 18). Aus dem bloßen Schweigen der zuständigen Behörde zu einer Anfrage betreffend die rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit kann noch nicht auf die Zulässigkeit der Tätigkeit (ohne Konzession nach dem BWG) geschlossen werden (VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 5 Rz. 19). Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 5 Rz. 21). Auch wird ein hoher Maßstab an derartige Auskünfte von anderer Seite gelegt: so müssen sich diese an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. an der Meinung der zuständigen Behörde orientieren (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 5 Rz. 19).
Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen (vgl. VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592).
Bei einem Ungehorsamsdelikt belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten (VwGH 11.05.1987, 86/12/0149; Hinweis E 20.2.1967, 615/66, VwSlg 7087 A/1967). Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht somit von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zur Glaubhaftmachung des Beschwerdeführers, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es erforderlich, dass er von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221; Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).
Die belangte Behörde führte in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen, dass die Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hätten, aus, dass keine Gründe hervorgekommen seien, die die Schuld der Beschwerdeführer ausschließen würden, hätten doch die Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt. Etwaige Irrtümer über die bestehenden rechtlichen Verpflichtungen seien diesbezüglich unerheblich, da sich der Beschuldigte mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht habe, obwohl er als Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Vorstand habe vorliegend alle Tatumstände gekannt. Dennoch sei weder ein Aufschub noch eine Veröffentlichung der inkriminierten Information rechtzeitig vorgenommen worden. Ferner hielt die belangte Behörde fest, dass das Gebot des Bekanntmachens erforderlichenfalls (gerade, wenn dem Täter die Komplexität der Rechtslage bewusst [VwGH 14. 11. 2006, 2005/03/0107] oder die Rechtslage kompliziert sei [VwGH 12.12.1975, 890/75]) auch Erkundigungspflichten umfasse; komme der Betroffene dieser Erkundigungspflichten nach, so handle er - möge sein Verhalten auch rechtswidrig bleiben - nicht schuldhaft (VwGH 19.12.2001, 99/13/0035). Angesprochen sei hier in erster Linie die Einholung von Auskünften kompetenter Stellen, näherhin von - auf vollständigen Sachverhaltsgrundlagen basierenden - Auskünften für die Sache zuständiger Behörden (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023; 18. 9. 2008, 2008/09/0187; 15.9.1987, 87/04/0026 [Erkundigung nach dem Wesen einer behördlichen Erledigung]. Solche Erkundigungen seien bei der FMA nicht angestellt worden (ON 21, S. 38 f.).
Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die Beschwerdeführer haben unter diesem Aspekt keine Anstrengungen unternommen und legten von sich aus nicht in substantiierter Form dar, weshalb ihn an der gegenständlichen Verletzung der Verwaltungsvorschriften diesbezüglich kein Verschulden treffen würde.
3.2.4.3. Außerdem brachten die Beschwerdeführer vor, dass eine verfrühte Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung durch die A-AG, solange noch nicht ausreichend festgestanden habe, ob die "Entscheidung" der B-AG irreversibel sei und solange auch deren Auswirkungen noch gar nicht konkret geprüft haben werden konnten, zu einer - möglichweise unnötigen - Verunsicherung des Marktes und der Anleger führen würde und den Anlegern damit einen Schaden zufügen könnte (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 11 f.).
Des Weiteren wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass aufgrund der besonderen fallbezogenen Umstände eine verspätete (schuldhaft verzögerte) Ad-hoc-Meldung nicht angenommen werden könne. Denn selbst, wenn man nämlich - entgegen ihrer Überzeugung - annehmen wolle, dass die Ad-hoc-Meldung objektiv zu spät erfolgt sei, könne dies noch nicht mit einer schuldhaften Verzögerung gleichgesetzt werden. Sie hätten glaubhaft gemacht, dass ihnen an einer allfälligen Verletzung der Verwaltungsvorschrift jedenfalls kein Verschulden treffe (§ 5 Abs. 1 VStG). Die Organe der A-AG hätten ein berechtigtes Interesse, eine Ad-hoc-Meldung nicht bereits am 31.08.2015 zu veröffentlichen. Es habe die eminente Gefahr bestanden, dass dies (.) die weiteren Gespräche mit der B-AG erheblich erschweren würde, (.) Kunden der A-AG-Gruppe sowie die eigene Belegschaft verunsichern und (.) Gespräche mit potentiellen neuen Lieferanten erschweren würde. Die Vertraulichkeit sei sichergestellt, indem sie nur einem ganz kleinen Kreis von Geheimnisträgern mitgeteilt worden se. Es bestünde daher auch nicht die Gefahr einer Irreführung der Öffentlichkeit (OZ 16, Pkt. 4., S. 5).
Dem Hinweis der belangten Behörde, dass die A-AG nicht das börsengesetzliche Instrument des Aufschubs gewählt habe, entgegneten die Beschwerdeführer, dass Aufschub gemäß § 48d Abs. 2 BörseG voraussetze, dass bereits eine Insider-Information vorlege, die aber zum Zeitpunkt des 31.08.2015 berechtigterweise verneint worden sei (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 12). Auch wenn im vorliegenden Fall unterblieben sei, die FMA vom Aufschub der Bekanntgabe der Informationen zu unterrichten (dies eben deshalb, da man zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer Veröffentlichungspflicht ausgegangen sei), wären doch - falls man eine Verpflichtung zur Veröffentlichung schon am 31.08.2015 habe annehmen wollen - die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BörseG erfüllt gewesen. Diese Bestimmung habe eine Interessensabwägung vorgesehen, die im vorliegenden Fall zu einem Aufschub der Veröffentlichung hätte führen müssen. Auch wenn die formale Voraussetzung der Unterrichtung der FMA nicht erfüllt worden sei, müsse diese doch auf der Ebene der Prüfung des Verschuldens berücksichtigt werde und bestätige, dass das mangelnde Verschulden glaubhaft gemacht worden sei (OZ 16, Pkt. 4., S. 5 f.).
Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Emittent selbst über den Aufschub der unverzüglichen Offenlegung zu entscheiden hat und die FMA von dieser Entscheidung zu informieren hat. Die Entscheidung hat der Vorstand mittels Beschluss zu treffen; der Aufschub tritt nicht ex lege ein (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 16, Rz. 65). Laut den Feststellungen haben die Beschwerdeführer weder einen Beschluss über einen Aufschub getroffen noch die FMA hiervon informiert.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zielt auf das Vorliegen von berechtigten Interessen i.S.d. § 48d Abs. 2 Z 1 lit. a BörseG in ihrem Fall, die im Rahmen der Prüfung des Verschuldens zu berücksichtigen wären.
§ 48d Abs. 2 Z 1 lit. a BörseG lautet wie folgt:
Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechti<gten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.
1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:
a) laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist - auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt - kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind".
Das Gesetz definiert die berechtigten Interessen nicht abschließend, sondern nennt in § 48d Abs. 2 Z 1 BörseG in demonstrativer Weise Beispiele, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Dezember 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (im Folgenden auch:
"Durchführungs-Richtline" vom 22.12.2013 entnommen wurde (vgl. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 16, Rz. 69).
Aufgrund u.a. dieser gesetzlichen Grundlage wurde das Rundschreiben der FMA vom 19.06.2013 betreffend Melde- und Veröffentlichungspflichten von Emittenten (im Folgenden auch: "Emittentenleitfaden") veröffentlicht, das Fallkonstellationen von den Emittenten direkt betreffenden Informationen beispielhaft anführt (s. Pkt. 2.2.1.3). Als ein solche wird u.a. Änderungen von Großaufträgen genannt (s. S. 64 a.a.O.). Die im Emittentenleitfaden angeführten demonstrativen Listen mit Fallkonstellationen haben Indizwirkung und können als Orientierungshilfe herangezogen werden Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 16, Rz. 20).
Dieser Emittentenleitfaden ist aber zwischenzeitlich durch die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG , 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. L 173 vom 12. Juni 2014 (im Folgenden auch "MAR") komplett ungültig.
Art. 17 Abs. 4 MAR lautet folgendermaßen (auszugsweise):
"(4) Ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen,
b) die Aufschiebung der Offenlegung wäre nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen,
c) der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen.
[...]"
Dem Erwägungsgrund 50 der MAR ist Folgendes zu entnehmen:
"Für die Zwecke der Anwendung der Anforderungen betreffend die Offenlegung von Insiderinformationen und des Aufschubs dieser Offenlegung dieser Verordnung können sich die berechtigten Interessen insbesondere auf folgende nicht erschöpfende Fallbeispiele beziehen:
a) laufende Verhandlungen oder damit verbundene Umstände, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden; insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist - auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt - kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potenziellen Aktionäre erheblich gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
b) vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffene Entscheidungen oder abgeschlossene Verträge, die der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, um wirksam zu werden, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass die Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde."
Mit Datum vom 20.10.2016 hat die ESMA die deutsche Übersetzung der von ihr entsprechend dem Auftrag des Art. 17 Abs. 11 MAR erstellten Leitlinien zum "Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen" (im Folgenden auch: "Leitlinien") veröffentlicht. (ESMA/2016/1874 DE). Die Leitlinien, die am 20.12.2016 in Kraft getreten sind und beim Vollzug der MAR durch die FMA anzuwenden sind (s. Wolfsberger, ZFR 2017, 44, Fn. 2), bieten eine "nicht abschließende indikative" Liste der berechtigten Interessen des Emittenten, die durch eine unverzügliche Offenlegung von Insiderinformationen aller Wahrscheinlichkeit nach beeinträchtigt wären, und von Fällen, in denen der Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen (Leitlinien, Rz. 2). Die Leitlinien sollen den Emittenten bei ihrer Entscheidung, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Art 17. Abs 4 MAR aufzuschieben, durch konkrete Beispiele Hilfestellung leisten (Leitlinien, Rz. 4). Die Leitlinien befassen sich entsprechend dem Auftrag des Art. 17 Abs. 11 MAR lediglich mit den inhaltlichen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 4 lit. a (Leitlinien, Rz. 8) und lit. b (Leitlinien, Rz. 9), gehen jedoch auf die Verpflichtung zur Gewährleistung der Geheimhaltung laut lit. c nicht ein (dazu näher Wolfsberger, ZFR 2017, 44 ff.).
Punkt 5 der Leitlinien (Rz. 8 f. lautet (auszugsweise) folgendermaßen:
"Leitlinien über die berechtigten Interessen des Emittenten für den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen und über Fälle, in denen der Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen
1. Berechtigte Interessen des Emittenten für den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen
(Rz. 8) Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a der MAR können sich die Fälle, in denen die unverzügliche Offenlegung von Insiderinformationen geeignet wäre, die berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen, auf folgende nicht erschöpfende Umstände beziehen:
a. Der Emittent führt Verhandlungen, deren Ergebnis durch die unverzügliche öffentliche Bekanntgabe wahrscheinlich gefährdet würde. Beispiele für solche Verhandlungen sind Verhandlungen über Fusionen, Übernahmen, Aufspaltungen und Spin-offs, Erwerb oder Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte oder Unternehmenszweige, Umstrukturierungen und Reorganisationen.
b. Die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten ist stark und unmittelbar gefährdet - auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt -, und die unverzügliche Bekanntgabe von Insiderinformationen würde die Interessen der vorhandenen und potenziellen Aktionäre erheblich beeinträchtigen, indem der Abschluss der Verhandlungen gefährdet würde, die eigentlich zur Gewährleistung der finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind.
c. Die Insiderinformationen beziehen sich auf vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffene Entscheidungen oder abgeschlossene Verträge, die gemäß dem innerstaatlichen Recht oder den Statuten des Emittenten der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten (abgesehen von der Hauptversammlung der Aktionäre) bedürfen, um wirksam zu werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i. Die unverzügliche Offenlegung dieser Informationen vor einer endgültigen Entscheidung würde die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden und
ii. der Emittent hat dafür gesorgt, dass die endgültige Entscheidung so schnell wie möglich getroffen wird.
[...]
2. Fälle, in denen der Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen
(Rz. 9) Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b der MAR umfassen die Fälle, in denen der Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, mindestens folgende Umstände:
a. Die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent aufzuschieben beabsichtigt, unterscheiden sich wesentlich von der früheren öffentlichen Ankündigung des Emittenten hinsichtlich des Gegenstands, auf den sich die Insiderinformationen beziehen, oder
b. die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent aufzuschieben beabsichtigt, betreffen die Tatsache, dass die finanziellen Ziele des Emittenten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden, wobei diese Ziele zuvor öffentlich bekanntgegeben worden waren, oder
c. die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent aufzuschieben beabsichtigt, stehen im Gegensatz zu den Markterwartungen, wobei diese Erwartungen auf Signalen beruhen, die der Emittent zuvor an den Markt gesendet hatte, zum Beispiel durch Interviews, Roadshows oder jede andere Art der vom Emittenten organisierten oder genehmigten Kommunikation."
Für den gegenständlichen Fall bedeutet der Verweis der Beschwerdeführer, dass mit einer verfrühten Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung durch die A-AG, solange noch nicht ausreichend festgestanden habe, ob die "Entscheidung" der B-AG irreversibel sei und solange auch deren Auswirkungen noch gar nicht konkret geprüft haben werden konnten, zu einer - möglichweise unnötigen - Verunsicherung des Marktes und der Anleger führen würde und den Anlegern damit einen Schaden zufügen könnte
Damit wird die im FMA-Emittentenleitfaden beispielhaft angeführte Fallkonstellation von Änderungen von Großaufträgen angesprochen (s. S. 64 a.a.O.). Auch könnte sich die Beschwerdeführer auf den Umstand der Führung von Verhandlung berufen, deren Ergebnis durch die unverzügliche öffentliche Bekanntgabe gefährdet werden könnte. Dieses "berechtigte Interesse" an einem möglichen Aufschub der Offenlegung wird sowohl in § 48d Abs. 2 Z 1 lit. a BörseG als auch im Erwägungsgrund 50 der MAR und in Pkt. 5.1 lit. a der ESMA-Leitlinie (Rz. 8) demonstrativ angeführt.
Gleichwohl steht der schuldmindernden bzw. schuldausschließenden Berücksichtigung des "berechtigten Interesses" an einem möglichen Aufschub der Offenlegung der Aspekt entgegen, dass die Leitlinien in Rz. 9 in näherer Bestimmung des Art. 17 Abs. 4 lit. b MAR- ebenso nicht abschließend - drei mögliche Alternativen aufzählen, in denen der Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und in denen daher ein Aufschub keinesfalls gestattet ist (s. Wolfsberger, ZFR 2017, 44 ff., 45).
Aufgrund des Berichts der A-AG über das 1. Halbjahr 2015, veröffentlicht am XXXX, wird ein positiver Ausblick für das Geschäftsjahr 2016 für die A-AG beschrieben. Es wird u.a. "mit einem "gegenüber dem Vorjahr besseren und positiven Jahresergebnis" aufgrund einer "erfolgreichen Restrukturierung" gesprochen. Die inkriminierten Insider-Informationen aufgrund der Mitteilung von CC an den Beschwerdeführer-2 am 31.08.2015 unterscheiden sich nicht nur wesentlich von der früheren, am XXXX erfolgten öffentlichen Ankündigung des Emittenten im Sinne des Pkt. 2 lit. a der Leitlinie (Rz. 9), sondern betreffen gemäß Pkt. 2 lit. b der Leitlinie (Rz. 9) auch die Tatsache, dass die zuvor mit diesem Bericht öffentlich bekanntgegeben finanziellen Ziele nicht erreicht werden.
Der erkennende Senat kann somit im Ergebnis dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht beitreten.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG keinen Entschuldigungsgrund i.S.d. § 5 Abs. 2 VStG und auch sonst keine Rechtfertigung vorgebringen konnten, ist ihnen das Verhalten auch subjektiv vorwerfbar.
3.2.4.2. Zu den Spruchpunkten A) Ad. I.2 und I.3.:
Gemäß ständiger Judikatur des VwGH sind neben Verstößen gegen die Ad-hoc-Meldepflicht auch die unterlassenen Meldepflichten (nach § 82 Abs. 7 BörseG) jeweils strafbar, weil sie demselben Zweck (Anlegerschutz, Funktionieren des Kapitalmarktes etc.) dienen, jedoch unter anderen Gesichtspunkten und mit unterschiedlicher Schutzrichtung.
Wie bereits oben ausgeführt, sind Verstöße gegen § 48d Abs. 1 und § 82 Abs. 7 BörseG als Dauerdelikte und als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Sofern eine Verwaltungsübertretung - wie eben § 48d Abs. 1 und § 82 Abs. 7 BörseG - über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221), was gegenständlich, wie oben dargelegt, der Fall war.
3.2.5. Zur Strafbemessung hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte
Zur Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafen führten die Beschwerdeführer an, selbst wenn die Vorwürfe der belangten Behörde berechtigt wären, würden jedenfalls die verhängten Strafen unverhältnismäßig sein. Im Hinblick darauf, dass (.) auch nach Auffassung der belangte Behörde die Ad-hoc-Meldung bloß um vier Tage verspätet gewesen sei, (.) daraus keine negativen Folgen für Anleger entstanden seien und (.) ein Verschulden der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur als geringfügig bezeichnet werden könne, seien die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG), allenfalls für eine bloße Ermahnung gegeben (OZ 16, Pkt. 7., S. 7).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 32 StGB i.d.F. BGBl. Nr. 762/1996 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 leg. cit hat das Gericht bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist im allgemeinen die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, 439).
Durch die den Beschwerdeführern zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden im öffentlichen Interesse gelegene Aufsichtsziele Finanzmarktaufsichtsbehörde (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger) erheblich beeinträchtigt. Verstöße gegen Veröffentlichungspflichten stellen einen zentralen Grundsatz der Transparenz des Kapitalmarkts in Frage und müssen zum Schutz der Anleger und der Emittenten geahndet werden. Gerade die mit Übertretungen des § 48d Abs. 1 BörseG jeweils verbundene Höhe der Strafdrohung macht deutlich, dass der Gesetzgeber Verstößen gegen die Verpflichtung von Emittenten von Finanzinstrumenten, Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben, im Hinblick auf die durch diese Vorschrift bezweckte Schaffung der Voraussetzungen für eine vollständige Markttransparenz, damit alle Finanzakteure gleichberechtigt am österreichischen Finanzmarkt teilnehmen können, einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Durch diese dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen wurde das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Bekanntgabe von Insider-Informationen erheblich verletzt.
Aus den angeführten Gründen kann gegenständlich das Verschulden des Beschuldigten nicht als atypisch gering angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Verpflichtung des § 48d Abs. 1 BörseG bzw. des § 82 Abs. 7 BörseG eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Einhaltung börsegesetzlicher Veröffentlichungsbestimmungen bzw. die Wahrung der Ad-hoc-Publizitätsverpflichtung ist für das reibungslose Funktionieren des Kapitalmarkts sowie die Gewährleistung einer effektiven Information des Kapitalmarkts und eines wirksamen Schutzes der Interessen der Anleger unerlässlich.
Bei der Bemessung der Strafe ist neben der Berücksichtigung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung gemäß § 19 Abs. 2 VStG auch die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe - wie oben dargelegt - gegeneinander abzuwägen.
Bei dieser Abwägung war für die belangte Behörde mildernd der kurze Tatzeitraum, da die Verspätung der Ad-hoc Meldung nur einige Tage betragen habe. Dieser Umstand habe sich für die belangte Behörde wesentlich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt. Weiters wurde mildernd beim Beschwerdeführer-1 dessen Unbescholtenheit gewürdigt, demgegenüber beim Beschwerdeführer-2 erschwerend, dass dieser bereits wegen eines Verstoßes gegen börsegesetzliche Vorschriften verurteilt worden sei (vgl. dazu Verfahren zu GZ: FMA-EL130589.100/0001-LAW/2013) (ON 21, S. 39).
Ausgehend von diesen Strafbemessungserwägungen berücksichtigt der erkennende Senat zudem strafmindernd, dass die beiden Beschwerdeführer mittlerweile im Ruhestand sind, sodass spezialpräventive Gründe nicht mehr zu beachten sind. Beim Beschwerdeführer 1 kommt weiters strafmindernd der Umstand hinzu, dass die mit den gegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheiten verbundenen Aufgaben primär in die Zuständigkeit des Beschwerdeführer-2 als Vorstandsvorsitzender der A-AG als auch der A-GmbH fielen.
Weiters verkennt der erkennende Senat nicht die Beweggründe der Beschwerdeführer, konfrontiert durch die überraschende Aufkündigung einer jahrzehntelangen strategischen Partnerschaft, durch Rückfragen und Gespräche bei ihrem Geschäftspartner nachteilige Auswirkungen auf das Unternehmen und die Mitarbeiter zu reduzieren sowie eine Verunsicherung des Marktes und der Anleger zu vermeiden. Dieser Aspekt wird bei den Beschwerdeführer ebenfalls strafmildernd gewürdigt.
Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs. 2 VStG). Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen machten die Beschwerdeführer keine näheren Angaben. Der Beschwerdeführer-2 führte in der mündlichen Verhandlung Sorgepflichten gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern an. Aufgrund des Alters und der früheren beruflichen Stellung der Beschwerdeführer geht das BVwG von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus.
Aufgrund der Tatsache, dass die zusätzlich vom BVwG gewürdigten Strafmilderungsgründe vor der belangten Behörde unberücksichtigt blieben (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., § 19 VStG, Rz.94 mit Verweis auf VwGH 18.12.2000, 98/10/0313), war bei Beschwerdeführer 1 die Geldstrafe zu Spruchpunkt I.1. auf EUR 5.000,-- bzw. 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und die Geldstrafen zu den Spruchpunkten I.2. und I.3. auf je EUR 1.500,-- bzw. je 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe sowie bei Beschwerdeführer-2 die Geldstrafe zu Spruchpunkt I.1. auf EUR 8.000,-- bzw. 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und die Geldstrafen zu den Spruchpunkten I.2. und I.3. auf je EUR 2.500,-- bzw. je 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.
Insoweit sich die Beschwerde aber darauf richtet, das Strafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, so ist ihr aufgrund dieses Ergebnisses § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entgegenzuhalten, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens nur dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen des Abs. 4 haben kumulativ vorzuliegen (VwGH, 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 VStG VwGH, 10.04.2013, 2011/08/0218). Jedoch liegen, wie oben ausgeführt, erhebliche öffentliche Interessen vor, die eine Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen des BörseG unumgänglich machen, die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes kann keinesfalls als gering angesehen werden. Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin war nicht als gering einzustufen, wie oben ausgeführt.
Aufgrund der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes und dem nicht bloß gering-fügigen Verschulden der Beschwerdeführerin war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 45 Rz. 3).
Die nunmehr verhängte Strafe liegt bei einem Strafrahmen von jeweils bis zu EUR 60.000,-- hinsichtlich Spruchpunkt I.1. deutlich in der unteren Hälfte und hinsichtlich der Spruchpunkte I.2. und I.3. bei knapp 10% des Strafrahmens. Dies kann angesichts des objektiven Unwertes und angesichts der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als nicht überhöht erachtet werden. Auch im Vergleich zu ähnlichen Verstößen kann keine exzessive Strafzumessung erkannt werden (vgl. etwa VwGH vom 27.02.2015, 2011/17/0125, der eine Strafe von drei Mal 12.000 EUR für einen Verstoß gegen dieselben Bestimmungen als nicht überhöht angesehen hat). Zudem war ihre Verhängung erforderlich, um aus generalpräventiven Gründen Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe oder eine Ermahnung bzw. ein Entfall der Strafe waren somit nicht vorzunehmen, da das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig anzusehen war und das zu schützende Rechtsgut - da die Ad-hoc-Publizität ein wichtiges Element zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte darstellt (VwGH 18.05.2009, 2005/17/0083) - eine hohe Relevanz genießt.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde zu den Spruchpunkten I.1.a und I.1.b in der Schuldfrage abzuweisen und die Strafe in ihrer Höhe anzupassen.
3.2.6. Zur Haftung der haftungspflichtigen Gesellschaft:
Die Haftung der haftenden Gesellschaft ergibt sich direkt aus § 9 Abs. 7 VStG.
3.2.7. Zum Kostenabspruch hinsichtlich der Spruchpunkte A) Ad I.1., I.2. und I.3.:
Da der Beschwerdeführer zumindest mit einem Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, sind ihm gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zuzulassen, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es zur Anwendung der Regelung des § 43 Abs. 1 VwGVG auf die gegenständliche Fallkonstellation (soweit feststellbar) an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt im gegenständlichen Verfahren die Rechtsansicht, dass in verfassungskonformer Interpretation der Regelung des § 43 Abs. 1 VStG die dort vorgesehene fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Fall einer Beschwerdevorentscheidung erst mit Einlangen des Vorlageantrags gemäß § 15 VwGVG zu laufen beginnt.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Zur Frage des Beginns der Entscheidungsfrist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG im Fall eines Vorlageantrags bezüglich einer Beschwerdevorentscheidung ist - wie im Übrigen auch im Hinblick zur vergleichbaren Frage im Lichte des § 34 Abs. 1 VwGVG - bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen.
Der Wortlaut der beiden genannten Regelungen stellt auf die Beschwerde ab, § 34 Abs. 1 VwGVG auf die Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht, § 43 Abs. 1 VwGVG auf ihr Einlangen bei der Behörde. Eine im Fall eines infolge einer Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrags den Beginn der gerichtlichen Entscheidungspflicht ausdrücklich regelnde gesetzliche Bestimmung fehlt.
Trotz des Gesetzeswortlautes des § 34 Abs. 1 VwGVG geht die Literatur aus systematischen Gründen in Zusammenschau mit den die Beschwerdevorentscheidung betreffenden Regelungen davon aus, dass in einem derartigen Fall die gerichtliche Entscheidungsfrist erst mit Einlangen des Vorlageantrags beim Verwaltungsgericht zu laufen beginnt, da dieser ohnehin gemeinsam mit der Beschwerde (und den Akten des Verfahrens- s. § 15 Abs. 2 VwGVG) dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017], § 34 K 5; Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 34 Anm. 10).
In gerichtlichen Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen sieht der Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 VwGVG insofern ein anderes Verfahrensregime vor, dass schon mit Einlangen der Beschwerde bei der Behörde - damit vor dem Zeitpunkt ihrer Vorlage an das Verwaltungsgericht - die gerichtliche Entscheidungsfrist zu laufen beginnt. Zudem ist mit dem Ablauf dieser Entscheidungsfrist ohne eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Außerkrafttreten des bekämpften Straferkenntnis ex lege ausdrücklich vorgesehen (Abs. 1 leg. cit.). Die Literatur, sofern sie sich mit dieser Frage näher auseinandersetzt, nimmt eine Verkürzung der gerichtlichen Entscheidungsfrist bei Erlass einer Beschwerdevorentscheidung an (s. z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017], § 43 K 6; wohl auch Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 43 Rz. 1, der im Fall einer Beschwerdevorentscheidung keine Änderung für den Fristenlauf sieht).
Das Verfahrensregime des Gesetzgebers sieht bei Säumnis bzw. die Untätigkeit der Behörde oder des Gerichtes Rechtsbehelfe für die Parteien vor (Säumnisbeschwerde, Fristsetzungsantrag) bzw. im Verwaltungsstrafverfahren zudem verschiedene Verjährungsfolgen vor. Während aber im Administrativverfahren die Säumigkeit der Behörde, eine allfällige Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten zu treffen, jedenfalls die gerichtliche Entscheidungsfrist nicht verkürzt, da diese erst mit Einlangen der Beschwerde bzw. des Vorlageantrags beim Verwaltungsgericht zu laufen beginnt, trifft im Verwaltungsstrafverfahren das Risiko einer Verkürzung seiner Entscheidungsfrist - ohne sein Zutun - allein das Verwaltungsgericht. Ein Außerkrafttreten des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses ex lege nach Ablauf der zweimonatigen behördlichen Entscheidungsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen (im Übrigen ist auch bei einer Möglichkeit der Relevierung der Säumigkeit der Behörde durch den Beschuldigten angesichts seiner Interessenslage, nicht bestraft zu werden, kaum auszugehen).
Das Verfahrensregime weist insofern eine - systemwidrige - Lücke auf. In der Konsequenz kann durch eine sanktionslose Säumigkeit der Behörde die gerichtliche Entscheidungsfrist unbegrenzt verkürzt werden, sodass ein rechtsstaatlich gebotenes gerichtliches Überprüfungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde zwar gesetzeskonform die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der zweimonatigen Frist erlassen und die Beschwerde samt den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafverfahren ausnahmslose bestehende Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG), auf die besondere Komplexität des gegenständlichen Verfahrensgegenstandes und das Erfordernis ergänzender Ermittlungen einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren ist bereits die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist knapp bemessen. Umso mehr gilt dies, wenn diese durch eine - wie hier gegeben - Beschwerdevorentscheidung weiter verkürzt wird, sollte man der Rechtsanschauung folgen, dass diese schon mit Einlangen der Beschwerde - und nicht erst mit dem Vorlageantrag - zu laufen beginnt.
Im Unterschied zu Verfahren vor ordentlichen Gerichten sind Verwaltungsgerichten vom Gesetzgeber Entscheidungsfristen vorgegeben. Während mit den in Verfahren vor ordentlichen Gerichten bei Säumigkeit vorgesehenen Rechtsbehelfen auf die besonderen Umstände des Einzelfalles eingegangen werden kann, sind die gesetzlichen Entscheidungsfristen in gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren starr und pauschal.
In verfassungskonformer Interpretation der Regelung des § 43 Abs. 1 VwGVG im Lichte des Rechtsstaatsprinzip und der Gewaltentrennung kann dem Wortlaut nicht ein Sinn unterstellt werden, wonach eine Auslegung zugelassen wird, das die Dauer der gerichtlichen Entscheidungsfrist zusätzlich durch außerhalb der Ingerenz des Verwaltungsgerichtes stehenden behördlichen Handelns verkürzt werden kann, sollte der Anspruch eines rechtsstaatlich gebotenen gerichtlichen Überprüfungsverfahrens einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde gewahrt werden (vgl. VfGH 15.10.2004, G237/03 u. a., wonach das Rechtsstaatsprinzip erfordere, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein müsse, dass es gewährleiste, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen).
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des vormaligen § 51 Abs. 7 VStG, von dem die Vorschrift der fünfzehnmonatigen Entscheidungsfrist im Rechtsmittelverfahren durch die Nachfolgebestimmung des § 43 Abs. 1 VwGVG übernommen wurde, das (Vorgänger‑)Institut der Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren (noch) nicht kannte.
Schließlich ist noch anzuführen, dass der Absicht des Gesetzgebers zum Säumnisschutz entsprechend über die in § 43 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Entscheidungsfrist in gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren hinaus die Bestimmungen der Verfolgungs-, Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 VStG gelten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird überdies mit diesen Regelungen dem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Gebot des Rechtsschutzes Rechnung getragen.
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