VwGH 2011/08/0218

VwGH2011/08/021810.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde der C H in F, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 27. Juni 2011, Zl UVS- 1-1006/K3-2008, betreffend Übertretungen des ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §111 Abs1 Z1 idF 2007/I/031;
ASVG §111 Abs2 idF 2007/I/031;
ASVG §33 Abs1;
VStG §21 Abs1;
ASVG §111 Abs1 Z1 idF 2007/I/031;
ASVG §111 Abs2 idF 2007/I/031;
ASVG §33 Abs1;
VStG §21 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl 2009/08/0056, zu verweisen. Diesem Erkenntnis war ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegen, mit dem die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt worden war, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H GmbH dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft am 25. Jänner 2008 um 13:30 Uhr vier näher bezeichnete Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung vollversicherte Pflichtversicherte handle, auf einer Baustelle beschäftigt habe, ohne sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid infolge einer Beschwerde der Beschwerdeführerin in seinem Ausspruch über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Zum aufhebenden Teil des Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus:

"7. Die Beschwerde macht schließlich geltend, dass die Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich um einen Wiederholungsfall im Sinne des § 111 Abs. 2 ASVG, ohne Tatsachengrundlage erfolgt sei. Soweit im angefochtenen Bescheid auf einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 5. Juni 2008 verwiesen werde, könne die diesem Bescheid zu Grunde liegende Tathandlung nicht vor dem 25. Jänner 2008 13.30 Uhr stattgefunden haben. Das Vorliegen eines Wiederholungsfalls im Sinn des § 111 Abs. 2 ASVG sei daher denkunmöglich. Im Übrigen zieht die Beschwerde in Zweifel, dass es sich bei dem zitierten Bescheid vom 5. Juni 2008 um eine rechtskräftige Entscheidung handle.

Mit diesem Vorbringen zeigt die belangte Behörde einen relevanten Verfahrensmangel auf:

Festzuhalten ist, dass im Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vier Vorstrafen der Beschwerdeführerin wegen der Verletzung von Meldepflichten unter Anführung der Aktenzeichen und der Höhe der jeweils verhängten Geldstrafen angeführt sind; dabei handelt es sich um zwei Fälle aus dem Jahr 2005 sowie - soweit dies aus den Aktenzeichen zu erschließen ist - um je einen Fall aus dem Jahr 2006 und dem Jahr 2007.

Die Beschwerdeführerin hat sich in der Berufung auf "angebliche Vorstrafen" bezogen und behauptet, dass die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Bescheide ihrem Vertreter nie zugestellt worden seien (zur Zustellung an die Beschwerdeführerin selbst - zur Unzulässigkeit einer Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG durch einen Wirtschaftstreuhänder siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/08/0040 - enthält die Berufung keine ausdrückliche Erklärung).

Im angefochtenen Bescheid findet sich keine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen; auch in den Verwaltungsakten finden sich dazu keine weiteren Unterlagen wie etwa Kopien der Straferkenntnisse. Im Hinblick auf die Bestreitung der Vorstrafen in der Berufung wäre es jedoch erforderlich gewesen, zu den Vorstrafen und den diesen zugrunde liegenden Tathandlungen ausreichende Feststellungen zu treffen, die eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, ob tatsächlich ein Wiederholungsfall im Sinne des § 111 Abs. 2 ASVG vorliegt, ermöglicht hätten.

Im Hinblick auf den in der Beschwerde angesprochenen, erstmals im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 5. Juni 2008 (mit einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2008) hat die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid nicht strafrahmenerhöhend oder als Erschwerungsgrund berücksichtigt wurde; 'als strafsatzerhöhend bzw. erschwerend' seien vielmehr zwei andere, mit der Aktenzahl bezeichnete Bescheide der Bezirkshauptmannschaft F gewertet worden. Abgesehen davon, dass fehlende Feststellungen im angefochtenen Bescheid in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0167), reicht auch die Angabe bloß der Aktenzahlen von Bescheiden über verhängte Verwaltungsstrafen nicht aus, um eine Überprüfung zu ermöglichen, für welche Übertretung eine Bestrafung erfolgte und ob damit ein Wiederholungsfall anzunehmen ist.

8. Da die belangte Behörde somit keine näheren Feststellungen zu den für die Anwendung der gesetzlichen Strafdrohung für den Wiederholungsfall relevanten Vorstrafen getroffen hat, war der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben."

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurden die über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 2.000,-- und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 130 Stunden herabgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges aus, im fortgesetzten Verfahren sei lediglich über den Strafausspruch zu entscheiden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zum Tatzeitpunkt zwei rechtskräftige Vorstrafen aufgewiesen. Es handle sich dabei um jene zwei Vorstrafen, die bei der Bezirkshauptmannschaft F zu den Zahlen X-9- 2006/00092 und X-9-2007/20955 protokolliert seien. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass diese beiden Straferkenntnisse ihrem Vertreter nie zugestellt worden seien, gehe schon deshalb ins Leere, da die Beschwerdeführerin in den genannten Verfahren gar nicht vertreten gewesen sei.

Hinsichtlich des Straferkenntnisses der Zl X-9-2006/00092 sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Akt der Bezirkshauptmannschaft F im Original nicht mehr erhalten sei, da dieser bereits skartiert worden sei. Es existierten lediglich noch die digital erfassten Schriftstücke dieses Akts; der Rückschein über die Zustellung des diesbezüglichen Straferkenntnisses stehe somit nicht mehr zur Verfügung. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Straferkenntnis Zl X-9-2006/00092 sei ihr nie zugestellt worden, sei unglaubwürdig. Einerseits habe die Beschwerdeführerin diese Behauptung erst in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2011 vorgebracht, obwohl sie hiezu schon in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2008 Gelegenheit gehabt hätte; jedenfalls seien sämtliche fünf von der belangten Behörde bei der Bezirkshauptmannschaft F eingeholten Vorakten (somit auch der Akt zu der Zl X-9-2006/00092) verlesen worden bzw. hätten die Parteien auf die Verlesung dieser Aktenstücke verzichtet. Andererseits sei das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Strafe nach Androhung der Exekution bezahlt, schon deshalb nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin auch im Exekutionsverfahren den Einwand erheben hätte können, dass die Exekution mangels Vorliegen eines Exekutionstitel unzulässig sei. Demgegenüber seien an die Beschwerdeführerin zwei Mahnungen ergangen, in welchen jeweils auf das Straferkenntnis vom 17. Oktober 2006 hingewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin habe letztlich die Strafe am 21. Juni 2007 bezahlt. Die belangte Behörde gehe daher beweiswürdigend davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis vom 17. Oktober 2006, Zl X-9-2006/00092, tatsächlich erhalten habe.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 16. August 2007, Zl X-9-2007/20955, sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da kein zweiter Zustellversuch vorgenommen worden sei, gehe schon deshalb ins Leere, da die Bestimmung des § 21 Abs 2 ZustellG - auf welchen sich ein von der Beschwerdeführerin genanntes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs beziehe - nur für eine Zustellung zu eigenen Handen (RSa) gelte. Das Straferkenntnis vom 16. August 2007 sei aber nicht zu eigenen Handen, sondern mittels RSb zugestellt worden.

In der gegenständlichen Strafsache liege ein Wiederholungsfall im Sinne des § 111 Abs 2 ASVG (Strafrahmen EUR 2.180,-- bis zu EUR 5.000,--) vor, da die Beschwerdeführerin eine einschlägige Vorstrafe aufweise. Schutzzweck der übertretenen Bestimmung sei es sicherzustellen, dass versicherungspflichtig beschäftigte Personen auch im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß sozialversichert würden und die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig abgeführt würden. Die Bestimmung diene einerseits dem Schutz der beschäftigten Person, andererseits der Wahrung der Ansprüche der Versichertengemeinschaft. Die Beschwerdeführerin habe diesem Schutzzweck jeweils in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform werde Vorsatz angenommen, was einen Erschwerungsgrund darstelle. Als erschwerend sei auch eine, neben der den Strafsatz erhöhenden Vorstrafe weitere Vorstrafe zu werten. Milderungsgründe seien keine hervorgekommen.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie beziehe als Geschäftsführerin ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 424,--. Sie sei Hälfteeigentümerin einer Wohnung. Zusammen mit ihrem Ehemann habe sie Schulden in der Höhe von EUR 200.000,--. Ihr Ehemann habe ein eigenes Einkommen. Sie habe keine Sorgepflichten.

Die Strafe sei herabzusetzen gewesen, da die Erstbehörde mit einem weiteren Straferkenntnis vom 5. Juni 2008 über die Beschwerdeführerin wegen einer gleichen Übertretung lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- verhängt habe und im gegenständlichen Fall im Sinne einer Gleichbehandlung dieser Umstand zu berücksichtigen gewesen sei; weiters seien diesbezüglich auch die ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entsprechend zu berücksichtigen. Schließlich sei die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer um weitere EUR 500,-- auf nunmehr EUR 2.000,-- herabzusetzen gewesen.

Nach § 21 Abs 1 VStG könne die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Sie könne den Beschuldigten jedoch gleichzeitig ermahnen, sofern dies erforderlich sei um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG entspräche nach Ansicht der belangten Behörde nicht dem Unrechtsgehalt der Tat, zumal in einem solchen Fall das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sein müssten. Von einem geringfügigen Verschulden könne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Davon könne aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das vorsätzliche Verhalten der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein.

Gegen diesen Ersatzbescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 111 ASVG idF des SRÄG 2007, BGBl I Nr 31/2007, lautet (auszugsweise):

"§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

  1. 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  2. 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

(3) Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr.

(…)"

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, war im fortgesetzten Verfahren lediglich über den Strafausspruch zu entscheiden. Die belangte Behörde ging dabei - wie schon im Erstverfahren - von einer wiederholten Tat und der Anwendung des höheren Strafrahmens des § 111 Abs 2 ASVG - nämlich jeweils EUR 2.180,-- bis EUR 5.000,-- - aus. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids weiters ergibt, setzte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer die Strafen - offenbar gestützt auf § 20 VStG - auf jeweils EUR 2.000,-

- herab.

2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Verjährung der gegenständlichen Delikte gemäß § 31 Abs 3 VStG behauptet, ist sie darauf hinzuweisen, dass in diese Verjährungsfrist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist. Der Tatzeitpunkt der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Meldepflichtverletzungen war der 25. Jänner 2008. Gegen den im Instanzenzug ergangenen Erstbescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 20. März 2009, Zl B 96/09-5, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, welcher mit Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl 2009/08/0056, den Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe aufhob. Der nunmehr ergangene angefochtene Ersatzbescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2011 zugestellt. Damit wurde unter Außerachtlassung der Verfahrenszeiten vor dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof die dreijährige Verjährungsfrist des § 31 Abs 3 VStG jedenfalls nicht überschritten.

3. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, nach § 51 Abs 7 VStG trete ein Straferkenntnis außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der Berufung 15 Monate vergangen seien. Diese Frist sei nach Aufhebung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids abgelaufen, weshalb das Verfahren einzustellen bzw eine Strafe nicht mehr auszusprechen sei.

Gemäß § 51 Abs 7 VStG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen das Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Bestimmung ist bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Juni 2010, Zl 2009/02/0156, mwN). Das (teil)aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl 2009/08/0056 erging am 16. März 2011. Damit wurde bei Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheids - der Beschwerdeführerin zugestellt am 14. Juli 2011 - die 15-monatige Frist jedenfalls gewahrt.

4. Insoweit die Beschwerdeführerin zudem die Bescheidqualität des erstinstanzlichen Straferkenntnisses anzweifelt, kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Begründung des hg Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl 2011/08/0180, verwiesen werden.

5. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Wiederholungsfalles und bringt dazu vor, dass ihr das von der belangten Behörde herangezogene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F zur Zl X-9-2006/00092 "tatsächlich nicht zugegangen" sei und sie die Strafe nur deshalb bezahlt habe, da ihr letztlich die Exekution in Aussicht gestellt worden sei. Weder seien Zustellversuche erfolgt, noch sei das Straferkenntnis hinterlegt worden, weshalb von keiner rechtskräftigen Vorstrafe ausgegangen werden könne.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen zweier rechtskräftiger Vorstrafen festgestellt und sich dabei auf zwei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft F zu den Zahlen X-9-2006/00092 und X-9-2007/20955 gestützt. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde ausschließlich dagegen, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis mit der Zl X-9-2006/00092 als Vorstrafe herangezogen hat, ohne jedoch das Vorliegen des rechtskräftigen Straferkenntnis zur Zl X-9- 2007/20955 zu bestreiten. Letzteres Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 16. August 2007, das von der belangten Behörde (zum Beschwerdeverfahren der Zl 2011/08/0180) mit den Verwaltungsakten vorgelegt wurde, bezog sich auf eine Übertretung des "§ 111 iVm §§ 33 Abs 1 Sozialversicherungsgesetz - ASVG" und wurde der Beschwerdeführerin nach dem im Akt enthaltenen Rückschein durch Hinterlegung zugestellt. Es ist daher jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde vom Vorliegen einer rechtskräftigen, einschlägigen Vorstrafe ausging, sodass sich die Heranziehung des für den Wiederholungsfall vorgesehenen Strafsatzes durch die belangte Behörde als zutreffend erweist.

Mit dem Vorbringen betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F zur Zl X-9-2006/00092 ist wendet sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese hat die Feststellung des Vorliegens einer rechtskräftigen Vorstrafe im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die über sie mit dem Straferkenntnis zur Zl X-9-2006/00092 verhängte Strafe tatsächlich bezahlt habe und sie auch im Exekutionsverfahren den Einwand erheben hätte können, dass mangels Vorliegen eines Exekutionstitels die Exekution unzulässig sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2008 auf die Verlesung des Strafakts zur Zl X-9- 2006/00092 verzichtet und erst in einer Stellungnahme vom 21. Juni 2011 vorgebracht, ihr sei dieses Straferkenntnis nie zugestellt worden.

Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich auch eine Kopie des Aktes der Bezirkshauptmannschaft F zur Zl X-9-2006/00092, unterem anderen mit einer Abschrift des besagten Straferkenntnisses. Dieses - an die Beschwerdeführerin persönlich adressierte - Straferkenntnis legt der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 111 iVm § 33 Abs 1 ASVG zur Last. Ein Rückschein, aus dem sich die Zustellung des Straferkenntnisses ersehen ließe, findet sich im Akt nicht, was die belangte Behörde damit begründet, dass der Akt im Original nicht mehr erhalten sei.

Angesichts dessen, dass die belangte Behörde ausführlich dargelegt hat, weshalb sie davon ausging, dass der Beschwerdeführerin das Straferkenntnis der Zl X-9-2006/00092 tatsächlich zugestellt wurde und angesichts des vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung wahrzunehmenden Prüfungsmaßstabes - vgl aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl 2003/08/0233, uva - begegnen die Feststellungen der belangten Behörde zum Vorliegen der einschlägigen Vorstrafe vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken. Es steht nämlich nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass eine bestrafte Person nur eine solche Strafe begleichen wird, von deren bescheidmäßiger Verhängung sie Kenntnis hat. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass - wie aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft

F ersichtlich wird - die Beschwerdeführerin auf ein Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft F vom 18. April 2007 entgegnete, die Strafe bereits am 28. Dezember 2006 überwiesen zu haben. Die Beschwerdeführerin musste damit bereits vor Versendung des Mahnschreibens vom 18. April 2007 Kenntnis vom dem ihr gegenüber ergangenen Straferkenntnis gehabt haben, was ebenfalls auf eine erfolgte Zustellung schließen lässt.

6. Wenn die Beschwerdeführerin weiters bestreitet, die Tat vorsätzlich begangen zu haben und sie vorbringt, alles daran gesetzt habe, die betretenen Dienstnehmer ehestmöglichst beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden, ist sie auf die bereits im Vorerkenntnis vom 16. März 2011, Zl 2009/08/0056, zu diesem Vorbringen getroffenen Ausführungen zu verweisen.

7. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darin zu erkennen meint, dass - wenn überhaupt - von einem lediglich geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 Abs 1 VStG auszugehen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen, ist. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl 2010/09/0141).

Angesichts der wiederholten vorsätzlichen Übertretung der Meldepflichten des § 33 Abs 1 ASVG durch die Beschwerdeführerin und in Hinblick darauf, dass beim gegenständlichen Delikt zwei Dienstnehmer betroffen waren, hat die belangte Behörde zu Recht nicht das Vorliegen von geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen angenommen (vgl zum Begriff der unbedeutenden Folgen bei verspäteter Anmeldung mehrerer Dienstnehmer auch das zu § 113 Abs 2 ASVG ergangene hg Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl 2008/08/0218, mwN).

8. Die Beschwerde erweist sich somit als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 10. April 2013

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