VwGH 2003/08/0233

VwGH2003/08/023325.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Theresia M in E, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller, Mag. Dr. Wolfgang Graziani-Weiss und Mag. Bernhard Scharmüller, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. September 2003, Zl. SV(SanR)-410932/10-2003-Scl/May, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 5. November 2001 wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von S 1,817.221,10 zu entrichten. Außerdem wurden ihr Verzugszinsen in Höhe von S 294.300,-- als Mindestbeitragszuschlag vorgeschrieben. Die beiliegende Beitragsrechnung wurde zu einem Bestandteil des Bescheides erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Betrieb M. beschäftigten Dienstnehmer seien jeweils mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen. Nach dem Arbeitsunfall eines Dienstnehmers sei Josef M. mit Versäumungsurteil vom 16. März 2001 verpflichtet worden, für den Dienstnehmer M.D. die nicht bezahlten Sonderzahlungen und die in zu geringem Ausmaß bezahlte Entgeltfortzahlung zu entrichten sowie die bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erstattete Anmeldung von bisher 32 Wochenstunden auf monatlich 260 Stunden und auf einen Bruttobezug von S 16.250,-- zu berichtigen. Die Richtigstellung der gemeldeten Beitragsgrundlagen sei nicht erfolgt. Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Beitragsprüfung seien Niederschriften mit M.D. sowie einem weiteren Dienstnehmer aufgenommen worden. Beiden hätten übereinstimmend angegeben, dass als Entgelt ein Stundenlohn von S 55,-- netto vereinbart gewesen sei. Bezahlt seien nur die Stunden worden, in denen auch gearbeitet worden sei. Die Dienstnehmer hätten Urlaub in Anspruch genommen, vom Dienstgeber sei dieser jedoch nicht bezahlt worden. Die Mittagspause von einer halben Stunde täglich sei nicht entlohnt worden, Sonderzahlungen seien nicht gewährt worden. Die Arbeitszeit habe zwischen 14 Stunden täglich (Montag bis Samstag) im Sommer und zehn Stunden täglich (Montag bis Samstag) im Winter geschwankt. Alle in der Landwirtschaft M. beschäftigten Dienstnehmer hätten in O. Nr. 5 gewohnt. Jeden Samstag nach Dienstschluss sei das vereinbarte Entgelt ausbezahlt worden. Der wöchentliche Auszahlungsbetrag pro Dienstnehmer sei zwischen ca. S 3.000,-- im Winter und ca. S 4.500,-- im Sommer gelegen gewesen. Alle Arbeiter seien gemeinsam mit dem Bus zur Arbeitsstelle und wieder zurückgebracht worden, sie hätten die gleiche Arbeitszeit gehabt und den gleichen Lohn erhalten. Der Steuerberater des Dienstgebers habe Stundenaufzeichnungen vorgelegt, nach denen die Dienstnehmer wöchentlich 32 Stunden gearbeitet hätten und außerdem Zeitausgleich in umfangreichem Ausmaß konsumiert worden sei. Eine zusätzliche Einvernahme eines dritten Dienstnehmers habe ergeben, dass die Stundenzettel nur teilweise eigenhändig unterschrieben worden seien und die Stundenaufzeichnungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nichts zu tun gehabt hätten. Dasselbe gelte für die vorgelegten Lohnabrechnungen. Die Angaben aus den bereits aufgenommenen Niederschriften seien auch bei dieser Einvernahme bestätigt worden. Der Steuerberater des Dienstgebers habe einen Notariatsakt vorgelegt, in dem die Beschwerdeführerin drei Dienstnehmer zu ihrem Dienstverhältnis befragt habe. Diese hätten angegeben, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 30 bis 38 Stunden betragen habe. Beginn der täglichen Arbeitszeit sei um 06.00 Uhr gewesen, Arbeitsende um 14.00 bzw. 15.00 Uhr. Weiter heißt es in der Bescheidbegründung, im Notariatsakt werde einerseits eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 bis 38 Stunden behauptet, eine Berechnung der Stundenanzahl nach dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ergebe jedoch ein wesentlich höheres Ausmaß. Der Notariatsakt sowie die vorliegenden Stundenaufzeichnungen könnten somit nicht zur Kenntnis genommen werden. Es sei daher auf Grund des rechtskräftigen Urteils sowie auf Grund der Aussagen der befragten Dienstnehmer für alle Dienstnehmer jedenfalls von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden sowie einer Nettolohnvereinbarung von S 55,-- auszugehen. Des Weiteren finden sich in der Bescheidbegründung Angaben über die Berechnung der Höhe der Beitragsnachzahlung. Die Beschwerdeführerin sei Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, weil der Betrieb, in dem die Dienstnehmer beschäftigt seien, auf ihre Rechnung geführt werde. Da die Beitragsgrundlagen der Dienstnehmer zu niedrig gemeldet worden seien, liege ein Meldeverstoß vor. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Beitragszuschlages seien somit gegeben. Der Beitragszuschlag sei lediglich im gesetzlichen Mindestausmaß in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben worden.

Dem dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin und J.M. seien gemeinsam Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nach Pacht des Hälfteanteiles von J.M. alleinige Betriebsleiterin. Hauptbetriebszweig sei die Gemüseproduktion. Im Durchschnitt würden fünf bis elf Dienstnehmer als Landarbeiter beschäftigt. Da die Produktion von Witterungseinflüssen abhängig sei, ergebe sich in der Sommerperiode (ca. Mitte März bis Mitte November) und in der Winterperiode (ca. Mitte November bis Mitte März) jeweils ein unterschiedlicher Arbeitsanfall. Die beschäftigten Dienstnehmer seien als Landarbeiter bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit 32 Wochenstunden angemeldet. Tatsächlich betrage die Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt 60 Stunden. Stundenaufzeichnungen seien von der Beschwerdeführerin erst ab Jänner 2001 geführt worden. Die Arbeiten umfassten das Setzen bzw. den Anbau der Gemüsepflanzen, die Gemüseernte sowie das Schneiden, Aufbereiten und Verpacken des Gemüses. Diese Arbeiten würden teilweise am Feld und teilweise in den zwei Lager- und vier Kühlhallen der Beschwerdeführerin verrichtet. Darüber hinaus seien die Landarbeiter mit Tätigkeiten wie Reparieren und Reinigen der Kisten bzw. Paletten, Reinigen der Maschinen sowie der Lager- und Kühlhallen und Holzarbeiten beschäftigt. Die Arbeiten in den Lager- und Kühlhallen sowie die Reparatur-, Reinigungs- und Holzarbeiten würden insbesondere bei schlechter Witterung durchgeführt. Sämtliche Dienstnehmer wohnten in O. Nr. 5. Herr oder Frau M. bzw. deren Sohn hätten alle Landarbeiter täglich mit einem Kleinbus von dieser Unterkunft abgeholt und sie nach Arbeitsende wieder dorthin zurückgebracht. Die Arbeitszeit sei daher für alle Landarbeiter gleich. Gearbeitet sei von Montag bis Samstag worden, wobei in der Winterperiode ca. um 07.00 Uhr Arbeitsbeginn sei und in der Sommerperiode ca. um 06.00 Uhr. Etwa von Anfang Mai bis Ende August werde jedoch bereits um 05.00 Uhr mit der Arbeit begonnen. Um 09.00 Uhr und um 15.00 Uhr sei jeweils eine Viertelstunde Pause. Die Mittagspause betrage eine halbe Stunde und werde nicht entlohnt. Als Entgelt sei ein Stundenlohn von S 55,-- (EUR 4,--) netto vereinbart worden. Bezahlt würden nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden. Für das Quartier sowie den Beitrag zur Sozialversicherung müssten die Dienstnehmer monatlich einen Beitrag von ca. S 2.700,-- bezahlen. Das vereinbarte Entgelt werde wöchentlich am Samstag den Dienstnehmern bar ausbezahlt. Die Dienstnehmer könnten Urlaub in Anspruch nehmen, dieser werde jedoch nicht bezahlt. Sonderzahlungen würden nicht gewährt. Am 2. März 2000 habe der Landarbeiter M.D. bei Holzarbeiten im Betrieb der Beschwerdeführerin einen Arbeitsunfall erlitten. Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Landesgerichtes Wels sei festgestellt worden, dass M.D. im Betrieb des J.M. (alleinige Betriebsleiterin sei nunmehr die Beschwerdeführerin) im Zeitraum vom 1. März 1999 bis 27. April 2000 mit 260 Stunden und einem Bruttobezug in Höhe von S 16.250,-- (EUR 1.180,97) monatlich beschäftigt gewesen sei. J.M. sei verpflichtet worden, die nicht bezahlten Sonderzahlungen zu entrichten und die bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erstellte Anmeldung von bisher 32 Wochenstunden mit einem Bruttobezug von S 8.680,-- (EUR 630,80) rückwirkend ab 1. März 1999 auf die monatliche Stundenanzahl von 260 sowie einen Bruttobezug in Höhe von S 16.250,-- (EUR 1.180,97) zu berichtigen. Diese Richtigstellung sei bisher nicht erfolgt.

Weiters führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, Übereinstimmung zwischen den Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, den Angaben der Beschwerdeführerin und den Aussagen der vernommenen Personen liege hinsichtlich der Pausenzeiten vor. Es habe eine Viertelstunde Pause jeweils um 09.00 Uhr und um 15.00 Uhr gegeben, wobei hinsichtlich der Pause um 15.00 Uhr die Aussagen dahingehend differierten, ob um bzw. nach 15.00 Uhr noch gearbeitet worden sei. Die Pausen um 09.00 Uhr und um 15.00 Uhr seien nicht bezahlt worden. Um 12.00 Uhr sei eine ca. halbstündige Mittagspause gehalten worden, die unbezahlt gewesen sei. Ebenfalls einheitlich seien die Aussagen bzw. Angaben, was das Abholen und Zurückbringen der Landarbeiter mit einem Kleinbus der Familie M. anlange. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass alle Landarbeiter die gleichen Arbeitszeiten gehabt hätten. Die Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer Sommer- und Winterperiode habe sich eindeutig aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus den Aussagen der Landarbeiter sowie aus jenen des Ing. H. (eines Vertreters der Bezirksbauernkammer) ergeben. Die Nettolohnvereinbarung von S 55,-- (EUR 4,--) und die Feststellungen über Urlaub, Sonderzahlungen sowie Leistungen der Dienstnehmer für Quartier und Sozialversicherungsbeiträge seien von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Strittig sei aber die Anzahl der von den Landarbeitern geleisteten Wochenarbeitsstunden.

Die Beschwerdeführerin habe ein notarielles Protokoll (vom 25. Oktober 2001) über die Befragung von drei Landarbeitern zum Beweis vorgelegt, dass durchschnittlich nur 32 Stunden pro Woche gearbeitet worden seien. Dies lasse sich aus den Aussagen der befragten Landarbeiter aber nicht ableiten:

H.M. habe angegeben, es werde 30 bis 38 Stunden wöchentlich gearbeitet, und zwar von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr. Eine Arbeitszeit von Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr ergebe bei Berücksichtigung einer halbstündigen Mittagspause eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden, eine Arbeitszeit von Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr eine solche von 45 Stunden. Die Aussagen des Dienstnehmers stimmten also weder mit seinen eigenen Angaben noch mit der Angabe der Beschwerdeführerin überein. Außerdem habe H.M. angegeben, dass alle Landarbeiter am Abend mit dem Bus des Chefs vom Arbeitsplatz in das Quartier gebracht würden. Bei einer Heimfahrt um 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr könne allerdings nicht von "Abend" gesprochen werden. Die Aussage sei somit dahingehend nicht nachvollziehbar und deute auf eine längere Arbeitszeit als vom Dienstnehmer angegeben hin.

M.M. habe ausgesagt, es werde 32 bis 35 Stunden wöchentlich gearbeitet, und zwar im Sommer von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr und im Winter von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr, was eine Wochenarbeitszeit von 45 bzw. 30 Stunden ergebe. Allerdings habe er auch angegeben, dass um 15.00 Uhr noch eine Pause sei, wenn gearbeitet werde. Dies bedeute, dass an mehreren Tagen auch länger als bis 15.00 Uhr gearbeitet werden müsse, sonst hätte eine Arbeitspause um 15.00 Uhr keinen Sinn. Überdies habe M.M. gesagt, dass im Allgemeinen sechs Stunden am Tag gearbeitet werde. Auf die Frage, wie die Arbeitszeit bei schlechter Witterung sei, habe er auch sechs Stunden angegeben, obwohl nach seinen Ausführungen bei schlechter Witterung weniger gearbeitet werde. Es könne daher angenommen werden, dass - wenn bereits bei schlechter Witterung die Arbeitszeit sechs Stunden täglich betrage - bei guter Witterung mehr als sechs Stunden täglich gearbeitet werde. Selbst wenn Arbeitstage, an denen länger als bis 15.00 Uhr gearbeitet werde, und die Ungereimtheit der Aussage zur Arbeitszeit bei schlechter Witterung unberücksichtigt blieben und nur von den Angaben 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr in der Sommerperiode und 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Winterperiode ausgegangen werde, würde die Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden betragen (acht Monate 45 Stunden, vier Monate 30 Stunden). Auch das stimme weder mit der Angabe des M.M. (32 bis 35 Wochenstunden) noch mit jener der Beschwerdeführerin (32 Wochenstunden) überein.

N.G. habe angegeben, es werde 30 bis 38 Stunden wöchentlich gearbeitet, und zwar im Sommer von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr. Im Winter sei er noch nicht im Betrieb gewesen. Eine Arbeitszeit von Montag bis Samstag von 06.00 bis 14.00 Uhr würde bei Berücksichtigung einer halbstündigen Mittagspause eine Wochenarbeitszeit von 45 Stunden ergeben, eine Arbeitszeit von Montag bis Samstag von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr eine solche von 51 Stunden. Aus der Aussage des N.G. lasse sich daher ebenfalls eine höhere wöchentliche Stundenzahl errechnen als von ihm selbst bzw. von der Beschwerdeführerin angegeben. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass laut Aussage des N.G. um 15.00 Uhr eine Pause sei, wenn sie mehr arbeiteten, z.B. bis 16.00 Uhr. Dies würde die Wochenstundenanzahl noch einmal erhöhen.

Die Aussagen aus dem notariellen Protokoll vom 25. Oktober 2001 seien daher widersprüchlich und würden keinesfalls das Vorliegen einer 32-Stundenwoche bestätigen. Aus ihnen ergäben sich durchschnittliche Arbeitszeiten zwischen 39 und 51 Wochenstunden.

Die im (von der Beschwerdeführerin vorgelegten, notariell beglaubigten) Protokoll vom 30. November 2001 festgehaltenen Aussagen von sieben Dienstnehmern eigneten sich auch nicht zum Beweis, dass durchschnittlich nur 32 Stunden pro Woche gearbeitet worden sei. M.M. und H.M. seien bereits am 25. Oktober 2001 befragt worden und hätten am 30. November 2001 keine weiteren Aussagen zur Arbeitszeit gemacht. Die übrigen Landarbeiter seien, mit Ausnahme von I.M., zum Zeitpunkt der Befragung erst jeweils eineinhalb Monate bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Die Aussagen betreffen den Zeitraum vom 16. Oktober 2001 bis 30. November 2001. Die Landarbeiter hätten also keine Angaben darüber machen können, wie die Arbeitszeit im überwiegenden Teil des Jahres sei, vor allem nicht über die arbeitsintensive Periode von Anfang Mai bis Ende August. Abgesehen davon seien die Aussagen widersprüchlich. Als Wochenarbeitszeit würden einerseits 32 bis 36 Stunden angeführt (lediglich I.M. habe gesagt, es werde 30 Stunden pro Woche gearbeitet), andererseits würden alle Landarbeiter angeben, dass täglich von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gearbeitet werde. Eine Arbeitszeit von Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr ergebe aber nur eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. D.D. habe ausgesagt, die Arbeitszeit sei immer gleich sechs Stunden. Dies stimme aber wiederum nicht mit der Angabe der Arbeitszeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr überein. Dies wären nämlich nur fünf Stunden.

Ing. H. habe bei seiner Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsbehörde am 10. September 2003 hinsichtlich der Arbeitszeit ausgeführt, von Februar bis Mitte Mai sei täglicher Arbeitsbeginn um 07.00 Uhr, von Mitte Mai bis Mitte August um 05.00 Uhr. Von etwa 15. November bis 15. März werde generell nur am Vormittag gearbeitet, mit Ausnahmen bis 15.00 Uhr, und zwar in zwei Lagerhallen und drei Kühlräumen. Ab Mitte März bis ca. 15. November werde ca. sechs bis acht Stunden täglich gearbeitet. Arbeiten innerhalb der Räume würden zu 20 % auch an Nachmittagen durchgeführt, von 15. Mai bis 15. August eventuell auch noch nach 15.00 Uhr. Daraus würde sich, auf ein Jahr verteilt, eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 43 Stunden errechnen. Dabei sei nicht berücksichtigt, dass nach Aussage des Ing. H. von 15. Mai bis 15. August eventuell auch noch nach 15.00 Uhr und von etwa 15. November bis 15. März ausnahmsweise auch bis 15.00 Uhr gearbeitet werde. Der Aussage, dass ab Mitte März bis ca. 15. November ca. sechs bis acht Stunden täglich gearbeitet würde, könne nicht gefolgt werden. Nach Angabe des Ing. H. würden Arbeiten innerhalb der Räume von 15. Mai bis 15. August eventuell auch noch nach 15.00 Uhr durchgeführt. Es könne somit daraus abgeleitet werden, dass von 15. Mai bis 15. August jedenfalls bis 15.00 Uhr und damit zumindest in diesem Zeitraum, ausgehend von einem Arbeitsbeginn um 05.00 Uhr und einer halbstündigen Mittagspause, täglich mindestens 9,5 Stunden gearbeitet werde.

Die Beschwerdeführerin habe ferner Stundenaufzeichnungen für die Monate Jänner bis Oktober 2001 vorgelegt. Bis zum Jänner 2001 seien keine Aufzeichnungen geführt worden. In den Stundenaufzeichnungen variierten die Monatsgesamtstunden der Landarbeiter zwischen 81 und 155,66, wobei die Anzahl hauptsächlich zwischen 125 und 133 betrage. Auf Grund der zuvor genannten Aussagen der Landarbeiter ergäben sich aber längere Arbeitszeiten. In den Stundenaufzeichnungen sei lediglich an einem einzigen Tag eine Arbeitszeit von neun Stunden eingetragen (31. März 2001). Dies stelle jedenfalls einen Widerspruch zur Aussage von Ing. H. dar, der angegeben habe, dass zwischen 15. Mai und 15. August Arbeitsbeginn um 05.00 Uhr sei und in dieser Zeit Arbeiten auch noch nach 15.00 Uhr durchgeführt würden. Eine Arbeitszeit von 05.00 Uhr bis 15.00 Uhr würde allein schon 9,5 Stunden ergeben. Außerdem seien die Stundenaufzeichnungen nicht nachvollziehbar, weil in umfangreichem Ausmaß Zeitausgleich eingetragen sei, aber nicht habe festgestellt werden können, wann die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden sei. Dies habe auch die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht darlegen können. Die Beschwerdeführerin habe lediglich vorgebracht, der Zeitausgleich stelle Gutstunden aus den Vortagen dieses Monats bzw. einen Übergriff auf später geleistete Mehrstunden dar. Aus den Stundenaufzeichnungen müssten aber zumindest die geleisteten Mehrstunden und der Zeitausgleich (in Stunden) an bestimmten Tagen hervorgehen. Festgehalten sei aber z.B., dass H.M. von Jänner bis Oktober 2001 an 215 Tagen insgesamt 1.190 Stunden gearbeitet habe. Dies würde 5,5 Stunden täglich und einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 33 Stunden entsprechen. H.M. hätte bei einer behaupteten wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden daher von Jänner bis Oktober 2001 lediglich zehn Stunden (eine Mehrstunde pro Monat) an Zeitausgleich in Anspruch nehmen können bzw. dürfen. Er habe aber laut Aufzeichnungen an 21 Tagen Zeitausgleich konsumiert, wofür bei einer angeblichen täglichen Arbeitszeit von 5,5 Stunden 115,5 Stunden an Mehrleistung notwendig gewesen wäre. Diese schienen in den Stundenaufzeichnungen nirgends auf.

Zu den Lohnaufzeichnungen sei festzustellen, dass von den Landarbeitern, insbesondere auch von M.D., niemals behauptet worden sei, dass ein zu geringer Lohn ausbezahlt worden wäre. Nach den Aussagen des M.D. hätten alle Landarbeiter den Lohn auf Basis eines S 55,-- (EUR 4,--) Stundenlohnes wöchentlich für die tatsächlich geleisteten Stunden ausbezahlt erhalten. Da die Landarbeiter de facto entsprechend entlohnt worden seien, sei es durchaus nachvollziehbar, dass sie ihre Unterschrift auf Bestätigungen gesetzt hätten, in denen niedrigere Beträge als die tatsächlich ausbezahlten aufschienen.

Im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin stehe vor allem die Aussage von M.D. Dieser habe anlässlich seiner Vernehmung bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angegeben, er habe im Sommer täglich 14 Stunden und im Winter täglich zehn Stunden gearbeitet. Arbeitsbeginn sei im Sommer um 05.00 Uhr und im Winter um 07.00 Uhr gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dazu vorgebracht, M.D. habe versucht, durch die Angaben die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versehrtenrente möglichst hoch zu halten. Dieser Einwand könne nicht nachvollzogen werden. Im Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift sei bereits das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Wels vorgelegen. M.D. habe daher die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Berechnung seiner Versehrtenrente durch die Aussage bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gar nicht mehr beeinflussen können. Das Urteil sei unbekämpft geblieben.

Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihre Familie habe dem verunglückten Dienstnehmer eine möglichst hohe Entschädigung vergönnt und es sei nicht nachgeprüft worden, ob die Lohnforderungen dem tatsächlichen Arbeitspensum entsprochen hätten. Bei den Verhandlungen mit der Landarbeiterkammer sei der soziale Aspekt im Vordergrund gestanden. Diesem Vorbringen stehe die Aussage von Mag. G. von der Landarbeiterkammer entgegen. Dieser habe anlässlich seiner Vernehmung bei der Einspruchsbehörde angegeben, dass bei einem ersten Vergleichsgespräch am 30. November 2000 mit den Eheleuten M. die Ansprüche an Hand des Forderungsschreibens der Landarbeiterkammer vom 19. Oktober 2000 erörtert worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei sehr wohl auch über die Arbeitszeit bzw. über die Arbeitsstunden gesprochen worden, und zwar (wie im Schreiben vom 19. Oktober 2000) 14 Stunden im Sommer und rund zehn Stunden im Winter. Herr M. habe anlässlich dieses Gespräches sowie anlässlich eines Telefongespräches gesagt, "er" habe "schon viel gearbeitet, so viel aber wieder nicht". Diese Aussage zeige, dass sehr wohl auch über die Arbeitszeit gesprochen worden sei. Es scheine überdies unwahrscheinlich, dass eine Forderung auf Basis einer 60-Stundenwoche - somit fast des Doppelten der von der Beschwerdeführerin behaupteten Wochenarbeitszeit - akzeptiert worden wäre, wenn diese nicht den wahren Gegebenheiten entsprochen hätte.

Aus der Aussage des Ing. E. lasse sich nichts gewinnen, da er sich nicht mehr gut an die Vergleichverhandlungen zu erinnern scheine. Er habe nämlich ausgesagt, dass er bei den weiteren Vergleichverhandlungen mit bzw. bei der Landarbeiterkammer nicht mehr dabei gewesen sei. Dies widerspreche den Ausführungen der Beschwerdeführerin, des Ing. H. und des Mag. G. Alle drei Personen hätten angegeben, dass Ing. E. an den Vergleichsgesprächen zwischen den Eheleuten M., der Landarbeiterkammer und der Bezirksbauernkammer Eferding teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, dass sich alle Beteiligten des zweiten Vergleichsgespräches bei der Landarbeiterkammer, darunter auch Ing. E., auf die gegenständliche, gerichtlich auch eingeklagte Summe geeinigt hätten. Weiters habe Ing. E. ausgesagt, dass die angegebene Arbeitszeit des M.D. von 60 Wochenstunden bestritten worden sei. Auch diese Aussage könne nicht nachvollzogen werden, da die Wochenarbeitszeit von 60 Stunden tatsächlich das Ergebnis des Vergleiches gewesen und zur Gänze unbestritten geblieben sei. Bestritten seien die von M.D. behaupteten 72 Wochenstunden worden.

Aus dem Unfallbericht vom 7. März 2000, eigenhändig von der Beschwerdeführerin ausgefüllt und unterschrieben, sei die Arbeitszeit des M.D. am Unfalltag von 07.00 Uhr bis 16.30 Uhr angegeben. Der Unfall habe am 7. März 2000 stattgefunden, somit noch in der arbeitsschwächeren Periode, in der angeblich nur einige Stunden am Vormittag gearbeitet würde. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese ganztägige Arbeitszeit in der Winterperiode ein einmaliger Zufall gewesen sei. Ein diesbezügliches Vorbringen sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. M.D. habe am Unfalltag mit einem zweiten Landarbeiter, E.G., gearbeitet, und nach den Angaben im Unfallbericht der Gendarmerie vom 27. Mai 2000 sei auch der Bruder des M.D. im Betrieb anwesend gewesen. Es sei daher nicht nur M.D. zu längeren Arbeiten herangezogen worden. Herr M. habe darüber hinaus angegeben, dass mit der Kreissäge bereits öfter Brennholz geschnitten worden sei, dass heiße, die Landarbeiter hätten auch andere Arbeiten als solche im Zusammenhang mit der Gemüseproduktion verrichten müssen.

Die Beschwerdeführerin habe sich dagegen gewandt, die im Gerichtsurteil festgelegte Arbeitszeit nahtlos auf alle Dienstnehmer und alle Jahre umzulegen. Außerdem sei in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Zeitraum ein Arbeitskräftemangel auf Grund des Krieges im Kosovo vorgelegen. Dem sei entgegen zu halten, dass weder M.D. noch M.M., die bereits bei Kriegsausbruch im Betrieb beschäftigt gewesen seien, ausgesagt hätten, dass sich die Arbeitszeiten über die Jahre hinweg verändert hätten. Auch I.M., der zum Zeitpunkt seiner Aussage bereits seit knapp zwei Jahren im Betrieb beschäftigt gewesen sei, habe angegeben, dass sich die Arbeitszeiten im langjährigen Durchschnitt nicht verändert hätten und es nur zwischen Sommer und Winter Unterschiede gebe.

Die Aussagen der von der Beschwerdeführerin vernommenen Dienstnehmer würden daher zwischen 39 und 51 Wochenstunden schwanken, die Angaben des Ing. H. würden ca. 43 Wochenstunden ergeben. Aus diesen von der Beschwerdeführerin stammenden Beweismitteln (die Einvernahme des Ing. H. sei von ihr beantragt worden) errechne sich somit eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von ca. 44 Stunden. M.D. habe hingegen ausgesagt, er habe 72 Wochenstunden gearbeitet. Aus diesen beiden Stundenwerten errechne sich ein Durchschnittswert von 58 Wochenstunden. Zu beachten sei aber, dass bezüglich der Aussagen der von der Beschwerdeführerin vernommenen Dienstnehmer und des Ing. H. jeweils von der Untergrenze an Wochenstunden ausgegangen worden sei, die sich aus den Aussagen ergeben habe.

Wenn Ing. H. in einem (dem Einspruch beigelegten) Gutachten festgestellt habe, dass bei einer Betriebsgröße wie der vorliegenden nicht 60 Stunden pro Woche anfallen könnten, sei dem entgegen zu halten, dass sich das Gutachten nur auf die Gemüseproduktion beziehe. Aus dem Unfallbericht, den Angaben des Herrn M. im Unfallbericht und den Aussagen des M.D. ergebe sich aber eindeutig, dass die Landarbeiter auch andere Arbeiten hätten durchführen müssen. Aus dem Gutachten gehe in keiner Weise hervor, welche Arbeiten in den aufgelisteten Stunden verrichtet worden seien und welche Personen Arbeitsstunden in welchem Ausmaß geleistet hätten.

Das Urteil im arbeitsgerichtlichen Verfahren, welches zeitlich wesentlich vor dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und daher losgelöst von diesem stattgefunden habe, sei unbestritten geblieben. Der Vergleichsbetrag auf Basis einer 60- Stundenwoche sei sowohl vom Dienstnehmer als auch vom Dienstgeber anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin habe daher im gesamten Verfahren das Vorliegen einer 32-Stundenwoche nicht beweisen können, ein rechtskräftiges Urteil auf Basis einer 60-Stundenwoche liege vor und die Zeugenaussagen würden auf das Vorliegen einer weitaus höheren wöchentlichen Arbeitszeit schließen lassen (Durchschnittswert von 58 Stunden). Es sei daher davon auszugehen, dass die Landarbeiter tatsächlich 60 Stunden pro Woche gearbeitet hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich das Ausmaß der von den Landarbeitern geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0049, mwN). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mwN). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0133, mwN).

Es trifft zunächst nicht zu, dass die belangte Behörde, wie die Beschwerdeführerin behauptet, die Annahme einer 60- Stundenwoche ausschließlich auf die Angaben des M.D. stützte. Sie berief sich diesbezüglich vielmehr auch auf die Anzeige über den Unfall, auf das Versäumungsurteil und auf Widersprüche in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln. Hinsichtlich des genannten Urteiles ist festzustellen, dass es zwar gegen J.M. ergangen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber nicht, dass sie Dienstgeberin ist. Im Verwaltungsakt (Blatt 11) befindet sich außerdem eine Kopie eines handschriftlich festgehaltenen Vergleiches, wonach J.M. mit der eingeklagten Nachzahlung, die auf 260 monatlichen Arbeitsstunden beruht, einverstanden sei. Dieser Vergleichstext ist von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Insgesamt ist es daher nicht zu bemängeln, wenn die belangte Behörde das Versäumungsurteil insofern herangezogen hat, als daraus Aufschlüsse hinsichtlich der Arbeitszeit im gegenständlichen Betrieb zu gewinnen sind.

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass M.D. nur vom 25. August 1997 bis 15. Dezember 1997 und vom 27. April 1998 bis zum Arbeitsunfall am 2. März 2000 tatsächlich im Betrieb beschäftigt und anwesend gewesen sei. Für die Zeiten außerhalb der Beschäftigungszeiten des M.D. gebe es daher keine Deckung in Sachverhaltsfeststellungen. Die Annahme dieser Arbeitszeiten sei als aktenwidrig zu beurteilen.

Dem ist entgegen zu halten, dass sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides mit der Frage der Veränderung der Arbeitszeiten nachvollziehbar auseinandergesetzt hat. Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass der Landarbeiter I.M. in dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten notariell beglaubigten Protokoll ausdrücklich ausgeführt hat, dass sich die Arbeitszeiten im langjährigen Durchschnitt nicht verändert hätten. Der belangten Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie ohne Grundlage bzw. aktenwidrig angenommen hat, dass die Arbeitszeiten auch außerhalb der Beschäftigungszeiten des M.D. gleich gewesen sind.

Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Jahr 1999 bis einschließlich März 2000 nur vier bis sechs Dienstnehmer beschäftigt gewesen seien, und zwar wegen des Arbeitskräftemangels durch den Krieg im Kosovo, dass aber ab April 2000 durchschnittlich zwischen sieben und neun Dienstnehmer beschäftigt gewesen seien. Es sei daher zwingend und schlüssig, aus dieser erhöhten Anzahl von Beschäftigten zu schließen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der beschäftigten Personen zurückgegangen sei.

Dem ist zu entgegnen, dass sich keineswegs aus der unterschiedlichen Anzahl der Dienstnehmer zwingend unterschiedliche Arbeitszeiten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsbehörde am 10. September 2002 selbst zu Protokoll gegeben, es sei möglich, dass M.D. etwas mehr gearbeitet habe, da 1999 nur etwa fünf oder sechs Arbeitskräfte im Betrieb tätig gewesen seien. Er und die restlichen Arbeitnehmer hätten aber nicht in dem Ausmaß Mehrarbeit geleistet, wie es die sonst durchschnittlichen Arbeitskräfte getan hätten, sondern es sei schon vom Frühjahr weg weniger angepflanzt worden, da diese Situation bereits vorhersehbar gewesen sei.

Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde angesichts der von ihr dargelegten Durchschnittswerte von 44 bis 58 Wochenstunden auch berücksichtigen müssen, dass für M.D. die hohe Stundenanzahl zu entsprechenden Vorteilen bei der Auszahlung der Versehrtenrente geführt habe. Dass diese auch im Nachhinein von ihm bestätigt worden sei, sei nur logisch, würde er sich doch sonst dem Vorwurf aussetzen, sich durch Täuschung über Tatsachen Vermögensvorteile aus der Versehrtenrente verschafft zu haben. Dass für den "Vergleichsbetrag von 60 Stunden pro Woche" ganz entscheidend soziale Überlegungen der Beschwerdeführerin maßgeblich gewesen seien, hätten auch die Zeugenaussagen von Ing. H. und Ing. E. bestätigt.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Angaben von Ing. E. deshalb nicht herangezogen werden können, weil sich dieser an die Vergleichverhandlungen nicht mehr ausreichend gut erinnert. Darüber hinaus hat die belangte Behörde aus der zeugenschaftlichen Aussage des Mag. G. in nicht zu beanstandender Weise abgeleitet, dass bei den Vergleichsverhandlungen sehr wohl auch über die Arbeitszeit gesprochen und nicht nur der soziale Aspekt behandelt worden ist. Durchaus schlüssig ist es auch, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass es unwahrscheinlich ist, wenn eine Forderung auf Basis einer 60-Stundenwoche (und somit in fast doppelter Dauer als die von der Beschwerdeführerin behauptete Wochenarbeitszeit) akzeptiert worden wäre, wenn dies nicht den wahren Gegebenheiten entsprochen hätte.

Zu bemerken ist darüber hinaus, dass Ing. H. am 10. September 2002 als Zeuge zu Protokoll gegeben hat, bei den Verhandlungen bezüglich der Forderung des M.D. "als Zuhörer" anwesend gewesen zu sein. Er könne bestätigen, dass bei diesen Verhandlungen nicht die Frage der tatsächlichen Arbeitszeit des M.D. zur Debatte gestanden sei, sondern lediglich der soziale Aspekt, "und zwar die Frage wieviel an Arbeitsleistung für eine entsprechende Entschädigung bzw. Rente angemessen wäre". Die Angaben des M.D. seine Arbeitszeit betreffend seien überhaupt nicht als Faktum für sich diskutiert worden. Mag. G. hat am 24. September 2002 zeugenschaftlich zu Protokoll gegeben, dass auch anlässlich jener Verhandlung, die Ing. H. erwähnt habe, sehr wohl vorrangig die Frage der Arbeitsstunden behandelt worden sei. Es sei auch über den sozialen Aspekt der Forderung gesprochen worden, nicht jedoch von Seiten der Landarbeiterkammer.

Aus der Aussage des Ing. H., dass die Frage, wieviel an Arbeitsleistung für eine "entsprechende" Entschädigung bzw. Rente "angemessen" wäre, diskutiert worden ist, ergibt sich, dass es auch um die Arbeitsleistung gegangen sein muss. Anders ist nicht erklärbar, in welcher Hinsicht die Entschädigung bzw. Rente "angemessen" bzw. "entsprechend" sein sollte. Die Beschwerdeführerin hat dafür auch keinerlei Kriterien genannt. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, dass sie in diesem Zusammenhang den Darstellungen von Mag. G. gefolgt ist, der aktiver Verhandlungspartner (und nicht nur Zuhörer) war. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, dass M.D. deshalb die hohe Stundenanzahl angegeben habe, weil er sich sonst dem Vorwurf, sich durch Täuschung über Tatsachen Vermögensvorteile verschafft zu haben, ausgesetzt hätte, ist dies schon deshalb nicht zielführend, weil sich die belangte Behörde bei ihren Feststellungen nicht nur auf die Angaben des M.D., sondern auch auf die diese untermauernde Unfallanzeige und das Versäumungsurteil gestützt hat.

Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass jene Dienstnehmer, für die die Beitragsnachverrechnung durchgeführt worden sei, nicht einvernommen worden seien, nicht einmal jene, die die Protokolle vom 25. Oktober 2001 und 30. November 2001 unterfertigt hätten.

Die Beschwerdeführerin bestreitet aber nicht die Tatsachenfeststellung der belangten Behörde, dass die Landarbeiter mit dem Kleinbus der Familie M. täglich abgeholt und zurückgebracht worden sind. Die belangte Behörde schloss daraus, dass alle Landarbeiter die gleichen Arbeitszeiten gehabt hatten. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht sämtliche Dienstnehmer einvernommen hat. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, zu welchen anderen Ergebnissen - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin von ihr vorgelegten und von der belangten Behörde entsprechend gewürdigten Protokolle - diese Einvernahmen geführt hätten.

Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin dar, die Behörde verkenne offenbar die Beweislastverteilung. Sie hätte den Nachweis zu erbringen gehabt, dass die in der Beitragsrechnung unterstellten wöchentlichen Arbeitszeiten bei jedem einzelnen Arbeitnehmer vorgelegen seien. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht über das Gutachten des Ing. H. betreffend erforderliche und anfallende Arbeitszeiten mit dem Argument hinweggehen dürfen, dass das Gutachten lediglich die Gemüseproduktion betreffe. Die belangte Behörde hätte zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise der Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen bzw. durch Einholung eines eigenen Gutachtens den typischerweise im Betrieb der Beschwerdeführerin anfallenden Arbeitsaufwand feststellen lassen müssen.

Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Einer Partei muss nämlich weder die beabsichtigte Würdigung von Beweisen vorgehalten werden noch muss den Parteien bekannt gegeben werden, in welcher Richtung die Behörde einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,

2. Auflage, S. 707 unter E 409 und E 411 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Übrigen kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, dass sie angesichts des unbestrittenen Umstandes, dass alle Arbeitnehmer zugleich zur Arbeit geführt und wieder zurückgebracht worden sind, sowie im Hinblick auf das Versäumungsurteil und die Unfallanzeige zu ihren Feststellungen gelangt ist, wohingegen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise über die Arbeitszeit, wie die belangte Behörde schlüssig dargelegt hat und von der Beschwerdeführerin nunmehr auch nicht bestritten wird, in sich widersprüchlich und daher nicht geeignet waren, die sonstigen Beweisergebnisse zu erschüttern.

Das gegenständliche Gutachten der Bezirksbauernkammer Eferding vom 5. Dezember 2001, erstellt von Ing. H., war dem Einspruch der Beschwerdeführerin angeschlossen. Darin wird - unter Zugrundelegung der Kulturarten und der dafür vorhandenen Anbauflächen sowie eines Mehrfachantrages 2001 - ausgeführt, dass arbeitszeitmäßig insbesondere bei den insgesamt 31,78 Hektar Gemüseanbaufläche (inklusive Mehrfachnutzung) "Gesamt-Arbeitskraftstunden Gemüse" von 13.782,5 und Arbeitskraftstunden Getreide, Mais, Grünland von maximal 300,0 anfallen. Davon würden durch die familieneigenen Arbeitskräfte (Betriebsführerin, Ehemann, Sohn) in Summe zumindest 4.500 Arbeitskraftstunden pro Jahr für die Kulturführung und Vermarktung geleistet. Die restlichen Arbeitskraftstunden würden, insbesondere bei der Erledigung von Erntearbeiten, von Fremdarbeitskräften durchgeführt. Die angegebenen Bedarfszahlen würden den für Oberösterreich geltenden Richtwerten entsprechen. Diese seien "in Abstimmung mit Beratungskollegen in den anderen österreichischen Bundesländern", unter Einbeziehung von Praktikern sowie in Anlehnung an verschiedene gemüsebauwirtschaftliche Literaturangaben und Quellen im deutschsprachigen Raum, insbesondere die diesbezügliche Veröffentlichung einer staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt, Fachbereich Gemüse- und Gartenbau, in Deutschland erstellt worden.

Angesichts dieser Darlegungen im Gutachten erweist sich aber die Auffassung der belangten Behörde als zutreffend, dass dieses Gutachten nur für die Beurteilung der Arbeitszeit bei der Gemüseproduktion und nicht auch jener für die anderen Arbeiten, die nach den Feststellungen der belangten Behörde von den Landarbeitern auch geleistet worden sind, herangezogen werden konnte.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde übersehe, dass sie selbst festgestellt habe, dass es neben der Mittagspause auch noch jeweils eine Viertelstunde Pause um 09.00 Uhr und um 15.00 Uhr gegeben habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Pausen um 09.00 Uhr und um 15.00 Uhr bei den behördlichen Berechnungen in der Tat außer Betracht geblieben sind. Bei ihren Sachverhaltsfeststellungen (Seite 6 2. Absatz des angefochtenen Bescheides) hat die belangte Behörde u.a. Folgendes festgehalten:

"Um 9.00 Uhr und um 15.00 Uhr ist jeweils 1/4 Stunde Pause. Die Mittagspause beträgt 1/2 Stunde und wird nicht entlohnt." Daraus ergibt sich, dass die Pausen um 09.00 Uhr und um 15.00 Uhr zum Unterschied von der Mittagspause bezahlt wurden und insofern eine nachvollziehbare Gleichstellung mit den sonstigen Feststellungen der belangten Behörde gegeben ist. Unzutreffend ist es allerdings, wenn die belangte Behörde unter der Überschrift "Beweismittel und Beweiswürdigung" auf Seite 7 2. Absatz des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, Übereinstimmung zwischen den Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, den Angaben der Beschwerdeführerin und den Aussagen der vernommenen Personen liege hinsichtlich der Pausenzeiten vor. "Die Pausen um 09.00 Uhr und um 15.00 Uhr wurden nicht bezahlt". Dass diesbezüglich keine Übereinstimmung bestanden hat, ergibt sich schon daraus, dass - dem widersprechende - Berechnungen schon von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ihrem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Im Übrigen behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, dass die Pausen um 09.00 Uhr und um 15.00 Uhr nicht bezahlt worden seien. Es war daher aus dem angefochtenen Bescheid auch für die Beschwerdeführerin insgesamt nachvollziehbar zu erkennen, dass die belangte Behörde die Pausen um 09.00 Uhr und um 15.00 Uhr anders als die Mittagspause behandelt hat und dass dies in den Feststellungen von Seite 6 2. Absatz des angefochtenen Bescheides die Grundlage gehabt hat, wo hinsichtlich der Pausen um 09.00 Uhr und um 15.00 Uhr nichts über eine Bezahlung ausgeführt ist, ausdrücklich aber festgehalten wird, dass die Mittagspause nicht entlohnt wurde.

Wenn die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, sie hätte die Widersprüche in den Aussagen von M.M. und N.G. durch Einvernahme dieser Personen und aller übriger Personen, deren Tätigkeit zur Beitragsnachverrechnung geführt habe, aufzuklären gehabt, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Aussagen um Beweismittel gehandelt hat, die die Beschwerdeführerin selbst vorgelegt hat. Diese konnten, wie die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt hat, den von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt nicht stützen. Zu einer Aufklärung dieser Widersprüche war die belangte Behörde jedenfalls insofern nicht verhalten, als sie auf Grund anderer Beweismittel ihr Verfahrensergebnis schlüssig und nachvollziehbar begründen konnte. Ist aber der Sachverhalt ausreichend geklärt, so sind weitere Ermittlungen entbehrlich (vgl. die bei Walter/Thienel, a. a.O., S. 545 unter E 54 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Es trifft zwar zu, dass die vorgelegten Stundenaufzeichnungen, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, nicht für die Annahme der belangten Behörde, dass durchschnittlich 60 Wochenstunden gearbeitet worden sind, sprechen. Die belangte Behörde hat aber ausreichend begründet, weshalb diese Überstundenaufzeichnungen nicht geeignet sind, als Beweis für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden herangezogen zu werden.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Mai 2005

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