B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W154.2240401.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2021, Zahl: 1250327002/210316024, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Gambia, wurde in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt; angesichts dessen wurden ihm ein Reisepass und ein Aufenthaltstitel ausgestellt. Am 23.10.2019 wurde dem von Österreich kommenden BF die Weiterreise nach Deutschland von den deutschen Behörden verweigert, weil die genannten Dokumente nicht mehr gültig waren. Hierauf ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheid vom 5.11.2019 gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung des BF (nach Italien) an und erklärte gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung dorthin für zulässig. Dieser Bescheid, der den abschließenden Hinweis enthielt, dass die Anordnung nach der genannten Bestimmung „binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht“ bleibe, ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Der BF wurde, nachdem bereits am 25.10.2019 das gelindere Mittel des Erlags einer Sicherheitsleistung angeordnet worden war, sodann am 20.10.2019 nach Italien überstellt.
2. Der BF reiste seinen Angaben zufolge (zuletzt) im Februar 2021 neuerlich nach Österreich ein, wo er im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 07.03.2021 um 19.40 Uhr wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 40 BFA-VG festgenommen wurde. Dabei wies er sich mit einer bis 25.05.2024 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis („Permesso di Soggiorno“) aus.
3. In der am nächsten Tag im Polizeianhaltezentrum durch eine Organwalterin des Bundesamtes vorgenommenen Einvernahme gab der BF zu seinen Personalien eine näher angeführte „Heimatadresse“ in Verona/Italien an. Er sei seit 22.10.2020 auch an einer näher genannten Adresse in Österreich bei seiner „Verlobten“, einer österreichischen Staatsbürgerin, gemeldet, um sie und deren sechsjährige Tochter immer wieder besuchen zu können. Er habe nicht gewusst, dass er sich bei einer Ausreise abmelden müsse. Er komme auch zum „Business“ hierher; er kaufe und verkaufe Autos. Leben wolle er in Österreich nicht, er halte sich „fast immer“ in Italien auf. Derzeit verfüge er über kein Bargeld; sein Geld habe seine Freundin. Er sei im Besitz eines bis zum Jahr 2025 gültigen italienischen „Asyl-Reisepasses“, den seine Freundin bringen werde. Nach der Aktenlage wurde dieser bis 14. 01.2025 gültige Reisepass noch am selben Tag um 11.30 Uhr im Polizeianhaltezentrum zu den „Effekten“ des BF genommen. Am Ende der Vernehmung wurde ihm dargelegt, dass er bis zu seiner neuerlichen Überstellung nach Italien „im Stande der Schubhaft“ verbleibe; der Bescheid werde ihm im Laufe des Tages ausgefolgt.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Italien angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.03.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG.
Diese Entscheidung begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der BF trotz der erwähnten, bis 20.06.2021 aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung rechtswidrig nach Österreich zurückgekehrt, vor den am 07.03.2021 einschreitenden Polizeibeamten geflüchtet und überdies in Österreich nicht verankert sei. Auf Basis dieses Verhaltens könne - selbst bei einer allfälligen Wohnmöglichkeit bei seiner Freundin - nicht davon ausgegangen werden, dass er sich „zur Verfügung [seiner] neuerlichen Überstellung nach Italien bereithalten werde“. Vielmehr bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Jedenfalls sei von so großer Fluchtgefahr auszugehen, dass ihr durch die bloße Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden könne, wobei der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation - er verfüge über kein Bargeld - von vornherein nicht in Betracht komme.
5. Gegen die Festnahme, den Bescheid, die Schubhaftanordnung und die gesamte Zeit der Anhaltung ab 07.03.2021 erhob der BF durch seine anwaltliche Vertretung am 12.03.2021 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, er habe einen erst am 14.10.2020 ausgestellten neuen italienischen Konventionspass, sei darüber hinaus in Österreich „ordentlich“ gemeldet und wohne mit seiner österreichischen Lebensgefährtin, mit der ihn seit April 2019 eine Beziehung verbinde und deren sechsjähriger Tochter er ein guter „Papa“ sei, zusammen. Hierzu wurden Fotos beigelegt, die die Beziehung beweisen sollen. In der Beschwerde wurde beantragt, die Festnahme am 07.03.2021 und die nachfolgende Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen.
6. Am 15.03.2021 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. Darin wird wie folgt ausgeführt:
„Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde am 23.10.2019 von der deutschen Bundespolizei aufgrund einer Einreiseverweigerung, übernommen. Er führte ein Permesso di Soggiorno, gültig bis 16.07.2019 und einen italienischen Konventionsreisepass mit sich. Da jedoch beide Dokumente bereits abgelaufen waren, wurde der Bf. nach den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen und zur weiteren fremdenrechtlichen Bearbeitung in das PAZ Salzburg überstellt.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt hatte.
Am 24.10.2019 wurde durch die RD Salzburg gegen den Bf. ein Verfahren zur Erlassung einer „Anordnung zur Außerlandesbringung“ nach Italien gemäß dem Rückübernahmeabkommen mit Italien eingeleitet.
Die Regionaldirektion Salzburg hat gegen den Bf. am 25.10.2019 mittels Mandatsbescheid das Gelindere Mittel verhängt, mit der Auflage, eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen.
Der Bescheid „Anordnung zur Außerlandesbringung“ wurde dem Bf. am 12.11.2019, gegen Unterschriftsleistung an seine Meldeanschrift in Traiskirchen ausgefolgt.
Die Entscheidung ist am 27.11.2019 in Rechtskraft erwachsen.
Im Bescheid wurde angeführt, dass eine „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gem. § 61 Abs. 2 FPG zur Folge hat, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig ist und die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt.
Der Bf. wurde am 20.12.2019 nach Italien überstellt.
Damit war bzw. ist es dem Bf. bis 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich wieder einzureisen.
Seit 22.10.2020 ist der Bf. in […], behördlich gemeldet.
Am 07.03.2021 wurden Beamte der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Sachbeschädigung zur Adresse […] beordert. Während der Zufahrt, kurz vor dem Eintreffen, wurde den Beamten per Funk durchgegeben, dass der vermeintliche Täter die […] entlang flüchtete.
Passanten zeigten auf den Fluchtweg und es konnte der Bf. im Bereich Wien […] angehalten werden.
Der Bf. hatte einen Italienischen Aufenthaltstitel bei sich.
Der Journaldienst des BFA ordnete aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Vorführung zur Behörde an.
Der Bf. wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
Zu seinem Aufenthalt befragt gab der Bf. im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 8.3.2021 an, daß er drei Wochen vor seinem Aufgriff in das Bundesgebiet eingereist war und trotz Abwesenheit aus dem Österreichischen Bundesgebiet an der Meldeadresse seiner Lebensgefährtin in […] behördlich gemeldet war. Er befindet sich nach eigenen Angaben berufsbedingt als Musiker auch in den Mitgliedsstaaten unterwegs und verfügt aktuell über keinerlei Barmittel.
Aufgrund der Wiedereinreise des Bfs. innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Anordnung zur Ausserlandesbringung sowie der derzeitigen Bargeldlosigkeit ist der Aufenthalt des Bf. als unrechtmäßig zu bewerten.
Der Bf. wurde am 8.3.2021 zur Sicherung des Verfahrens zur seiner Ausserlandesbringung in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde ihm am 8.3.2021 zugestellt.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:
- Der Bf. ist während der Gültigkeitsdauer einer Anordnung wieder eingereist.
- der Bf. ist vorbeugend in […] behördlich gemeldet, ohne dort tatsächlich Unterkunft zu nehmen und wohnhaft zu sein.
- über seinen tatsächlichen Aufenthalt hat der Bf. keine Angaben gemacht.
- der Bf. war vor seinem Aufgriff vor den Organen der LPD Wien auf der Flucht.
- Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden.
Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erschien aus diesen Aspekten und aufgrund des unsteten Aufenthaltes des Bfs. und mangels eines ordentlichen Wohnsitzes als nicht verfahrenssichernd.
Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Diese liegt aufgrund des unrechtmäßigen und unsteten Aufenthaltes vor.
Die persönlichen Verhältnisse des Bfs. wurden bei der Prüfung der Schubhaftgründe gewürdigt und erfuhren gegenüber den öffentlichen Interessen eine erhebliche Minderung.
Der Bf. verfügt über ein gültiges Reisedokument, sodaß die Ausserlandesbringung des Bfs. effektuiert werden kann.
Am 8.3.2021 wurde die Einleitung eines Konsultationsverfahrens gemäß des Rückübernahme-abkommens mit Italien durch die BMI-Abteilung V/7 beantragt, unter Einhaltung einer Vorlauf-zeit von fünf Tagen ein Flug gebucht und der geplante Überstellungstermin den italienischen Behörden bekanntgegeben. Es ist beabsichtigt, den Bf. am 19.3.2021 nach Durchführung einer PCR-Testung nach Rom zu überstellen.
An dieser Stelle wird angemerkt, daß sich der Bf. in den letzten Monaten trotz Lockdowns unbekümmert in mehreren Mitgliedsstaaten und auch außerhalb Europas bewegt.
Am 15.3.2021 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein.
Das hauptsächliche Vorbringen der Beschwerde richtet sich nach Auffassung des rechtsfreund-lichen Vertreters darauf, daß sich der Bf. nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Demgegenüber wird festgestellt, daß sich der Bf. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der Bf. entgegen den Angaben zu seiner Beziehung tatsächlich kein gemeinsames Leben seit April 2019 führen scheint.
Es kam bei der Prüfung der Schubhaftgründe die Anwendung eines Gelinderen Mittels mangels eines ordentlichen Wohnsitzes und Erreichbarkeit für die Behörde nicht in Betracht, sodaß mit einer angeordneten Unterkunftnahme der Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Von diesem Aspekt betrachtet erscheint die Anhaltung des Bfs. jedenfalls als verhältnismäßig und die Überwachung des Bfs. zur Ausreise notwendig.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Bfs. im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen stärker ins Gewicht.
Bis dato hat der Bf. lediglich im Rahmen der Schubhaftbeschwerde seinen Willen, freiwillig nach Italien zurückzukehren bekanntgegeben, jedoch keinen Antrag über die Schubhaftbetreuung gestellt.
Zuletzt wird darauf aufmerksam gemacht, daß die lange Zeit der Anhaltedauer im Führen des Verfahrens im Rahmen des Rückübernahmeabkommens begründet liegt.“
Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
7. Im Zuge des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.03.2021 dem anwaltlichen Vertreter des BF übermittelt. Als Frist wurde der 17.03.2021, 12:00 Uhr bei Gericht einlangend, festgesetzt.
8. Am 17.03.2021 langte die Stellungnahme des BF um 16:54 bei Gericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei seit 2014 anerkannter Flüchtling in Italien, daher dürfe er sich in Österreich 90 Tage innerhalb 180 Tagen aufhalten. Gegen diese Vorschrift habe er nicht verstoßen, siehe dazu die Ein- und Ausreisestempel im sichergestellten Reisepass und die beiliegenden Flugtickets. Sofern er tatsächlich die 90 Tage überschritten hätte, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung aufrecht sei, so müsste man ihm trotzdem erst die Möglichkeit offerieren, freiwillig auszureisen.
Er sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien sowie auch dazu bereit und in der Lage, zur Absicherung dieser Verpflichtung eine Kaution zu hinterlegen.
Der BF sei bei seiner Lebensgefährtin ordentlich gemeldet und derzeit dort auch aufhältig, er hätte auch beim Aufgriff einen Schlüssel dabeigehabt und diesen seiner Freundin übergeben. Er sei in Italien berufstätig, habe zwar bei seiner Einvernahme bei der Behörde kein Bargeld dabeigehabt, jedoch hätte seine Lebensgefährtin EUR 1.000 auf sein Konto im PAZ gelegt und sie komme für seinen Lebensunterhalt auf.
9. Mit Erkenntnis vom 19.03.2021, GZ W 154 2240401-1/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen die Festnahme und den Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2021, Zahl: 1250327002/210316024, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 40 Abs. 1 Z 3 BVA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen (Spruchpunkt II.) und verhielt den BF gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG zum Aufwandersatz an den Bund (Spruchpunkt III.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es schließlich aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend stellte es Folgendes fest:
„Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Gambia.
Der BF ist gegenwärtig im Besitz eines gültigen italienischen Konventionsreisepasses.
Gegen den BF besteht eine seit 27.11.2019 rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Auf deren Grundlage erfolgte am 20.12.2019 die Überstellung des BF nach Italien.
Es ist dem BF zwischen 20.12.2019 und 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen.
Der BF ist seit 22.10.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Unter derselben Adresse war der BF bereits von 16.07.2019 bis 20.12.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Vertrauenswürdigkeit des BF ist insgesamt beeinträchtigt.
Der BF verfügt in Österreich über keine verfestigten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Er ist in Österreich nicht legal erwerbstätig.
Das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF wurde seitens der Behörde bislang zügig geführt. Der BF wird am 19.03.2021 nach Italien überstellt.
Auf Grundlage des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides befindet sich der BF in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.
Der BF ist hafttauglich.“
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
„Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich zum einen aus der Verwendung einer Meldeadresse - der BF scheint laut Zentralmelderegister als behördlich sogar mit Hauptwohnsitz gemeldet auf -, an der er sich laut seinen eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 08.03.2021 nur aufhält, damit er „keine Probleme“ bekomme. Seinen expliziten Aussagen zufolge, wolle er „hier“ auch nicht leben, er komme nur zum „Business“ her. Des Weiteren sind die Aussagen des BF hinsichtlich des Bestreitens seines Lebensunterhalts diffus gehalten, einmal bezeichnet er sich als vielreisender, „immer wieder“ Grenzen überquerender Musiker (so in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschrift), dann wieder würde er in Italien als Dolmetscher fungieren (so in der Beschuldigtenvernehmung am 10.03.2021 durch die Landespolizeidirektion Wien aus Anlass des Zwischenfalles, der zur Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren führte), und in der Einvernahme vom 08.03.2021 sagte der BF aus, seinen Lebensunterhalt dadurch zu bestreiten, dass er „hier“ Autos kaufe und verkaufe. Am 23.10.2019 versuchte der BF (erfolglos) mit einem abgelaufenen italienischen Konventionsreisepass und einem abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“) von Österreich nach Deutschland zu gelangen, ein Verhalten, das ebenso wenig für die Vertrauenswürdigkeit des BF spricht. Trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung kehrte der BF mehrmals – jeweils die österreichische Rechtsordnung missachtend - nach Österreich zurück, einmal sogar um einen Hauptwohnsitz zu begründen (siehe Meldezettel vom 22.10.2020 als Beilage zur Beschwerdeschrift), ein anderes Mal am 23.10.2020, um - trotz weltweit herrschender Covid-19-Pandemie - mit AIR PORTUGAL von Wien über Lissabon nach Dakar (Senegal) zu fliegen (siehe dazu das entsprechende Flugticket als Beilage zur Beschwerdeschrift), darüber hinaus belegen weitere Flugtickets die Reisetätigkeit des BF zwischen Mailand und Wien, so am 25.10.20 und 15.11.2020 (diese ebenso als Beilage zur Beschwerdeschrift).
Aufgrund all dessen ist auch nicht ernsthaft von der angedeuteten Ausreisewilligkeit des BF auszugehen.
Die Feststellung hinsichtlich der nicht verfestigten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen des BF in Österreich ergibt sich bereits aus den expliziten Aussagen des BF in dessen Einvernahme am 08.03.2021 vor dem BFA. Der BF schildert darin sein unstetes Privatleben, so gibt er an, mit einer namentlich genannten Frau, die sich in Graz aufhalte, ein Kind zu haben. Sie hätten nicht viel Kontakt miteinander, er möchte keine Informationen über sie hergeben, auch über das Kind wolle er keine Informationen preisgeben, er zahle auch keine Alimente und sei in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen. Seine Tochter habe er zuletzt vor zwei Jahren in Venedig gesehen. In Österreich habe er auch noch einen Bruder, er wohne seit 15 Jahren hier, seinen Namen möchte er aber nicht nennen. Des Weiteren habe er in Schweden noch Verwandte. Wie bereits oben dargelegt, hat der BF seinen eigenen Aussagen zufolge seinen Hauptwohnsitz nur deshalb in Österreich begründet, damit er „keine Probleme“ bekomme. Auch seine Aussage – wie ebenfalls oben dargelegt – er wolle „hier“ auch nicht leben, sondern sei nur zum „Business“ hergekommen, sprechen ebenso nicht für eine enge private bzw. soziale Vernetzung des BF in Österreich. Der BF ist in Österreich nicht legal beruflich tätig, aus seinen expliziten Angaben in der Einvernahme am 08.03.2021 geht hervor, dass er illegal seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von Autos verdient.“
10. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des BF wies der Verwaltungsgerichtshof am 31.03.2021, unter Ra 2021/21/0161-7, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde im Punkt Festnahme des BF am 07.03.2021 und die darauf gegründete anschließende Anhaltung sowie gegen den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft richtete, zurück.
Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis, nämlich soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
„18 Im gegenständlichen Fall wurde die Schubhaft gegen den Revisionswerber auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung nach Italien angeordnet. Nach der genannten Bestimmung darf Schubhaft in einer solchen Konstellation nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
19 Zur Frage der Notwendigkeit (der Sicherung) der Abschiebung wäre vom BFA zunächst auf § 46 Abs. 1 FPG Bedacht zu nehmen gewesen, dessen fallbezogen maßgebliche Z 3 für die Zulässigkeit einer Abschiebung verlangt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Nur dann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann in einer Konstellation wie hier Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung notwendig sein (vgl. demgegenüber zu einem Fall der Z 4 des § 46 Abs. 1 FPG VwGH 24.3.2022, Ra 2020/21/0527). Demzufolge hätte sich das BFA vor der Schubhaftverhängung mit der Frage befassen müssen, ob der Revisionswerber (über entsprechende behördliche Aufforderung) zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist, zumal ihm dies im Hinblick auf den gültigen italienischen Aufenthaltstitel und den Besitz eines gültigen Reisepasses auch ohne Weitere möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte es keiner Schubhaft bedurft.
20 Das hat das BFA unterlassen, wobei es auch bei der vor der Schubhaftverhängung vorgenommenen Einvernahme diese Frage nicht mit dem Revisionswerber erörterte, obwohl seine Angaben, in Österreich - trotz der Beziehung zu seiner Freundin - nicht leben zu wollen und sich „fast immer“ in Italien aufzuhalten, in Verbindung mit der Nennung einer konkreten „Heimatadresse“ in Italien für eine solche Rückreiseabsicht sprachen, die im Beschwerdeverfahren dann auch ausdrücklich und wiederholt vorgetragen wurde. Soweit das BVwG dieses Vorbringen im angefochtenen Erkenntnis für nicht glaubwürdig erachtete, ist die darauf gegründete Folgerung, es könne „nicht ernsthaft“ von einer Ausreisewilligkeit des Revisionswerbers ausgegangen werden, schon deshalb nicht tragfähig und mängelfrei getroffen worden, weil sie die Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung erfordert hätte. Das gilt im Übrigen auch insoweit, als das BVwG zur Annahme von Fluchtgefahr ergänzende, über jene des BFA hinausgehende und im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen stehende Überlegungen anstellte. Außerdem wurde die Unterstellung eines „Untertauchens“ des Revisionswerbers in Österreich nicht nachvollziehbar begründet, wurden doch keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass er sich hier (auf Dauer) an einem anderen Ort als an der Adresse seiner Freundin, wo er auch gemeldet war, aufgehalten habe. Für diese Annahme sprachen - entgegen der Meinung des BVwG - im vorliegenden Fall für sich genommen weder der Umstand, dass er (rechtswidrig) Abmeldungen bei einer Ausreise aus Österreich unterlassen und unterschiedliche Angaben zu seinen Berufstätigkeiten gemacht hatte, noch seine Reisetätigkeiten, ergaben sich doch daraus gerade auch wiederholte Aufenthalte in Italien.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben.
Der BF ist Staatsangehöriger Gambias.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Italien angeordnet.
Der BF war im Besitz eines gültigen italienischen Konventionsreisepasses.
Gegen den BF bestand eine seit 27.11.2019 rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Auf deren Grundlage war am 20.12.2019 die Überstellung des BF nach Italien erfolgt.
Es war dem BF zwischen 20.12.2019 und 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen.
Der BF war seit 22.10.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Unter derselben Adresse hatte er bereits von 16.07.2019 bis 20.12.2019 über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügt.
Der BF hatte durchgehend angegeben, die Unterkunftgeberin sei seine Lebensgefährtin bzw. Verlobte, er habe auch eine enge Beziehung zu ihrer sechsjährigen Tochter. Zudem halte er sich die meiste Zeit in Italien auf und wolle hier nicht leben.
Der Beschwerdeführer war haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, insbesondere aus dem Protokoll der Einvernahme am 08.03.2021, sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten betreffend den BF, aus dem Gerichtsakt des BF, dem Beschwerdeschriftsatz und den eingegangenen Stellungnahmen.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie dem Gerichtsakt.
Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines gültigen italienischen Konventionsreisepasses war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde sowie aus der Beschwerde und dem dort angefügten Foto des Dokuments.
Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 5.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 5.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der BF wurde in Folge am 20.12.2019 nach Italien überstellt. Auf Grundlage des Bescheides war es dem BF sohin bis 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen.
Die Feststellung hinsichtlich der amtlichen Meldung in Österreich ergibt sich aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister.
Es haben sich keine Anzeichen ergeben, wonach beim BF Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dies hat der BF im gesamten Verfahren auch nicht behauptet. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):
3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
[…]“
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
3.2.3. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kann trotz Vorhandenseins eines Familienlebens und einer gesicherten Wohnmöglichkeit in Österreich Fluchtgefahr nur dann begründen, wenn diese soziale Verankerung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich relativiert ist. Das konnte aber nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Fremde in der Vergangenheit Aliasidentitäten benutzt und nicht offiziell die Vaterschaft zu seinem Kind
anerkannt hatte. Vielmehr wäre näher darzulegen gewesen, weshalb er trotz seiner starken familiären Bindungen, insbesondere zu seinem knapp zweijährigen Sohn, bereit und in der Lage gewesen wäre, dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen oder eine illegale Weiterreise zu entfliehen (VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0308).
Generell kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG keine Fluchtgefahr begründen (VwGH vom 16.04.2021 Ra 2020/21/0337).
3.2.4. Im konkreten Fall war die Verhängung der Schubhaft über den BF im Lichte der Judikatur des VwGH insgesamt nicht zulässig:
Der BF ist Staatsangehöriger Gambias.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Italien angeordnet.
Gegen den BF bestand eine seit 27.11.2019 rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Auf deren Grundlage war am 20.12.2019 die Überstellung des BF nach Italien erfolgt.
Es war dem BF zwischen 20.12.2019 und 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen.
Der BF war im Besitz eines gültigen italienischen Konventionsreisepasses.
Der BF war seit 22.10.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Unter derselben Adresse hatte er bereits von 16.07.2019 bis 20.12.2019 über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügt.
Der BF hatte jedoch durchgehend angegeben, die Unterkunftgeberin sei seine Lebensgefährtin bzw. Verlobte, er habe auch eine enge Beziehung zu deren sechsjähriger Tochter. Zudem halte er sich die meiste Zeit in Italien auf und wolle hier nicht leben.
Im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, war insgesamt nicht von einer Fluchtgefahr bzw. einer Ausreiseunwilligkeit des BF auszugehen, weshalb die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig war.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114).
Ebenso war daher die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Ein Aufwandersatz nach § 35 VwGVG 2014 kommt nur bei vollständigem Obsiegen einer Partei in Betracht (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070). (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228)
Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer hatten Anträge auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG gestellt.
Da die Behörde nicht obsiegte, war ihr Antrag dementsprechend abzuweisen, dem Beschwerdeführer der Kostenersatz zuzusprechen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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