VwGH Ra 2020/21/0308

VwGHRa 2020/21/030821.12.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S K, vertreten durch Mag. Petra Windhager, Rechtsanwältin in 4780 Schärding/Inn, Tummelplatzstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020, W154 2231810‑1/3E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z9
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210308.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde am 5. Mai 2020 im Zuge von polizeilichen Ermittlungen in Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten angehalten. Auf Grund seiner bei der Beschuldigtenvernehmung getätigten Angaben erging in der Folge ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA‑VG. Mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid des BFA vom 6. Mai 2020 wurde sodann gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

2 Zur Bejahung der Fluchtgefahr stützte sich das BFA in der Bescheidbegründung auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Es führte dazu aus, dass der Revisionswerber keinen gesicherten Wohnsitz mehr habe, weil ihm laut Bericht der Polizeiinspektion B. vom Vermieter bereits mitgeteilt worden sei, dass das Mietverhältnis aufgelöst werde und die Wohnung somit „in absehbarer Zeit“ nicht mehr zur Verfügung stehe. Soweit er sich auf eine aufrechte Lebensgemeinschaft berufe, müsse dies dahingehend relativiert werden, dass das Zusammenleben wegen eines Aufenthalts des Revisionswerbers in Deutschland nicht durchgehend bestanden habe. Die Behauptung, dass er der Vater des Kindes seiner Lebensgefährtin sei, könne durch keinerlei Dokument oder sonstigen Nachweis belegt werden. Gegen seine Lebensgefährtin sei bereits Anzeige erstattet worden, weil sie den Revisionswerber durch eine falsche Zeugenaussage in Zusammenhang mit einem Raufhandel zu schützen versucht habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr erstens Glauben geschenkt werden könne und dass sie zweitens einen derart positiven Einfluss auf den Revisionswerber nehmen würde, dass er sich freiwillig den Behörden zur Verfügung halte. Der Revisionswerber habe sich bereits in der Vergangenheit mit gefälschten Dokumenten in Österreich und in Deutschland aufgehalten und sei somit in der Lage, erneut seine Identität zu wechseln und sich den Behörden zu entziehen. Auch seinen Zugang zum Arbeitsmarkt habe er sich mit gefälschten Dokumenten erschlichen.

3 In der gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde rügt der Revisionswerber insbesondere, dass das BFA sein Familienleben außer Acht gelassen habe. Das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, im Juli 2018 geborenen Kind, beide österreichische Staatsbürger, spreche für einen hohen Grad an sozialer Verankerung in Österreich. Der Revisionswerber bestritt auch, dass er keine gesicherte Wohnmöglichkeit mehr habe. Der Vermieter habe der Familie mitgeteilt, dass sie in der Wohnung bleiben könne, bis eine neue Wohnung gefunden sei. Der Lebensgefährtin des Revisionswerbers sei mittlerweile schon eine neue Wohnung zugesagt worden. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr wäre nicht die Verhängung von Schubhaft, sondern nur ein gelinderes Mittel zulässig gewesen. Der Revisionswerber beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Revisionswerbers und seiner Lebensgefährtin.

4 Mit Bescheid des BFA vom 13. Mai 2020 wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA‑VG ohne Durchführung der beantragten Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA‑VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stellte es fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz abgewiesen, mit Spruchpunkt IV. wurde er zum Aufwandersatz gegenüber dem Bund verpflichtet.

6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber sich seit 2017 unter verschiedenen Aliasidentitäten im Schengenraum aufhalte. Er sei illegal in Österreich eingereist und nur unter seiner (fälschlich) angegebenen slowenischen Identität gemeldet gewesen (vom 15. Dezember 2019 bis 14. Mai 2020). Unter der von ihm nunmehr angegebenen Identität habe er ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet gelebt. Er sei „gänzlich vertrauensunwürdig“. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei im Beschwerdestadium beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das BFA sei auf Grund des vertrauensunwürdigen Verhaltens des Revisionswerbers zu Recht davon ausgegangen, dass er keinen hohen Grad der sozialen Verankerung in Österreich im Sinn des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG aufweise. Er habe nach Besorgung gefälschter Dokumente bewusst im Verborgenen gelebt und in der Vergangenheit sogar die Vaterschaft zu seinem Kind verheimlicht, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen. Er verfüge somit über keine substantiellen Bindungen in Österreich, auf Grund welcher anzunehmen wäre, dass er sich den Behörden für das laufende Verfahren nicht entziehen werde. Im Fall des Revisionswerbers bestehe daher insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß. Es könne auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden. Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichten die finanziellen Mittel nicht aus. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers nicht das Auslangen gefunden werden.

8 Den Fortsetzungsausspruch begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch weiterhin vorlägen.

9 Die beantragte mündliche Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA‑VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt gewesen sei. Da das geschilderte vertrauensunwürdige Verhalten des Revisionswerbers von seiner Lebensgefährtin mitgetragen worden sei, sei auch von deren Einvernahme abzusehen gewesen.

10 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

11 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens ‑ eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ‑ entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ‑ wird in der Revision vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, und zwar unter anderem deshalb, weil es von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

13 Mit diesem Vorbringen ist der Revisionswerber im Recht.

14 Nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche ‑ der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende ‑ soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN).

15 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Tatbestand seiner Entscheidung zugrunde, obwohl der Revisionswerber ‑ wovon auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeht ‑ eine österreichische Lebensgefährtin und mit dieser ein Kind hat sowie laut seinen eigenen, vom Bundesverwaltungsgericht unwidersprochenen Angaben über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Diese soziale Verankerung sah das Bundesverwaltungsgericht aber wegen der ‑ insbesondere durch die Verwendung von Alias-Identitäten gezeigten ‑ Vertrauensunwürdigkeit des Revisionswerbers als relativiert an.

16 Richtigerweise kann der ‑ vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht ‑ ausschließlich herangezogene Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG trotz Vorhandenseins eines Familienlebens und einer gesicherten Wohnmöglichkeit in Österreich Fluchtgefahr nur dann begründen, wenn diese soziale Verankerung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich relativiert ist. Das konnte im vorliegenden Fall aber nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Revisionswerber in der Vergangenheit Aliasidentitäten benutzt und nicht offiziell die Vaterschaft zu seinem Kind anerkannt hatte. Vielmehr wäre näher darzulegen gewesen, weshalb der Revisionswerber trotz seiner starken familiären Bindungen, insbesondere zu seinem knapp zweijährigen Sohn, bereit und in der Lage gewesen wäre, dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen oder eine illegale Weiterreise zu entfliehen.

17 Dazu hätte es auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber und seiner Lebensgefährtin in der beantragten mündlichen Verhandlung bedurft. Von einem aus der Aktenlage geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA‑VG konnte nicht ausgegangen werden.

18 Im Fall der Annahme von Fluchtgefahr hätte sich das Bundesverwaltungsgericht zudem näher mit der Frage des Ausreichens gelinderer Mittel auseinandersetzen müssen, wobei mangels hinlänglicher finanzieller Ressourcen zwar keine Sicherheitsleistung, allenfalls aber eine periodische Meldepflicht in Betracht gekommen wäre.

19 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Soweit das Kostenbegehren über den nach dieser Verordnung zu ersetzenden Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand hinausgeht, war es abzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2021

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