VwGH Ra 2020/21/0197

VwGHRa 2020/21/019730.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des E A A E, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6‑8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2020, W155 2229855‑1/10E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §76 Abs3 Z9
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210197.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste 2012 legal nach Österreich ein. Ihm wurden wiederholt, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 2. November 2016, Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ erteilt. Mangels Nachweises des Studienerfolgs kam es zu keiner weiteren Verlängerung.

2 Am 12. Februar 2016 heiratete der Revisionswerber eine rumänische Staatsangehörige und beantragte unter Berufung auf diese Ehe die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR‑Bürgers gemäß § 54 NAG. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. August 2017 wegen Vorliegens einer Scheinehe gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen. Die Ehe des Revisionswerbers wurde mit Rechtskraft vom 17. September 2019 geschieden.

3 Mit Bescheid vom 25. Februar 2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber im Hinblick auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe eine Rückkehrentscheidung und ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers „nach“ (offenbar gemeint: Ägypten) festgestellt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und (dem zufolge) eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Das Verfahren über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war im Zeitpunkt der Erlassung des hier in Revision gezogenen Erkenntnisses noch ‑ ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ‑ beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (mit Erkenntnis vom 1. Juli 2020 wurde die Beschwerde schließlich als unbegründet abgewiesen).

4 Am 4. März 2020 wurde der Revisionswerber anlässlich eines Termins bei der BH Wiener Neustadt auf Grund eines Festnahmeauftrags festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Eine für den 5. März 2020 geplante unbegleitete Abschiebung musste laut den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis wegen der „Ausreiseverweigerung“ des Revisionswerbers abgebrochen werden.

5 Daraufhin wurde mit Bescheid des BFA vom 5. März 2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA ging vom Vorliegen der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG aus und begründete die konkrete Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber sich unkooperativ und aggressiv gegenüber Beamten verhalten und eine Abschiebung verhindert habe. Zudem sei keine maßgebliche soziale Verankerung erkennbar.

6 Die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung mit Schriftsatz vom 23. März 2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 30. März 2020 gemäß § 22a Abs. 1 BFA‑VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA‑VG iVm § 76 FPG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Demzufolge wies es dann gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz ab und verpflichtete ihn gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG zum Aufwandersatz an den Bund.

7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Anordnung der Schubhaft auf der „Ausreiseverweigerung“ des Revisionswerbers am 5. März 2020 und dessen unkooperativem Verhalten gegenüber den Behörden beruhe. Die Fluchtgefahr sei allein schon durch das Verhindern der Abschiebung evident. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber alles unternehmen werde, um auch in Zukunft einer Abschiebung zu entgehen oder sie zu verhindern, wie er auch in der Einvernahme vor dem BFA angekündigt habe. Es sei daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben. Die Angaben des Revisionswerbers, dass er über eine gesicherte Unterkunft und eine weitere Erwerbsmöglichkeit als Pizzakoch verfüge, könnten zum einen seine Absicht, keinesfalls in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, nicht widerlegen und stünden zum anderen der Abschiebung nicht entgegen. Wie schon das BFA gehe auch das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

8 Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber in der Vergangenheit bestrebt gewesen sei, durch Eingehen einer Aufenthaltsehe einen dauerhaften Aufenthalt zu erreichen. Dieses Vorhaben sei jedoch ebenso wie das zuvor nie betriebene Studium gescheitert. Der Revisionswerber gebe eindeutig zu erkennen, dass er weder in sein Heimatland zurückkehren wolle noch seiner Abschiebung, der er sich bereits widersetzt habe, zustimme. Er werde alles versuchen, um einem weiteren „Abschiebungsvorgang“ zu entgehen. Es könne nicht erkannt werden, dass der Revisionswerber nunmehr gewillt wäre, sich den behördlichen Anordnungen zu fügen, und dass er sich für die Behörden bereithalten würde. Der Revisionswerber sei nicht vertrauenswürdig. Aufgrund seines Vorverhaltens und der Tatsache, dass er in Österreich weder nennenswert sozial und familiär noch sicher beruflich verankert sei, sei der Revisionswerber als weiterhin „fluchtgefährlich“ zu qualifizieren.

9 Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei angesichts der Bemühungen des BFA um eine baldige Abschiebung zu bejahen. Auch die Dauer überschreite (trotz Einstellung des Flugbetriebes wegen der Corona‑Krise bis 20. April 2020) noch nicht das „übliche Ausmaß“.

10 Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach der Revisionswerber bis zu seinem Abschiebetermin an einer „gesicherten Wohnadresse“ erreichbar sein werde, komme das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel angesichts des Verhaltens des Revisionswerbers ‑ insbesondere seiner Scheinehe und des nur zum Schein betriebenen Studiums ‑ zu Recht nicht angewendet worden sei.

11 Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt gewesen sei und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorgelegen seien.

12 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

13 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG wird in der Revision geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG nicht vorgelegen seien; allenfalls wären nur gelindere Mittel anzuwenden gewesen. Aufgrund der zum Nachteil des Revisionswerbers zugrunde gelegten Annahmen (dass er nicht vertrauenswürdig sei, untertauchen werde und Täuschungshandlungen zum Zweck seines Aufenthaltes gesetzt habe) wäre das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber zu verschaffen und sich nicht mit dem Eindruck aus der Aktenlage zu begnügen.

14 Dieses Vorbringen führt zur Zulässigkeit der Revision.

15 Das BFA und erkennbar auch das Bundesverwaltungsgericht gründeten die Annahme einer Fluchtgefahr auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG.

16 Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zwar festgestellt, dass die Abschiebung am 5. März 2020 auf Grund der „Ausreiseverweigerung“ des Revisionswerbers abgebrochen worden sei. Welches konkrete Verhalten der Revisionswerber gesetzt hatte und inwiefern er sich ‑ wie es an anderer Stelle heißt ‑ uneinsichtig und aggressiv verhalten hatte, wird aber nicht ausgeführt.

17 Nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr weiters „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche ‑ der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende ‑ soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Revisionswerber in Österreich keine Familienangehörigen habe, derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und keine „besonderen Integrationsmerkmale“ aufweise. Der Revisionswerber verfügte aber über eine Meldeadresse bei seinem Arbeitgeber, an der er bis zu seiner Festnahme aufhältig war, und erklärte in der Einvernahme vor dem BFA und in der Schubhaftbeschwerde, weiterhin dort wohnen zu können. Angesichts dieser offenbar gesicherten Wohnmöglichkeit und im Hinblick auf den bereits rund achtjährigen Aufenthalt in Österreich hätte das Bundesverwaltungsgericht auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht ohne weiteres bejahen dürfen.

18 Bei Annahme einer Fluchtgefahr hätte sich das Bundesverwaltungsgericht zudem näher damit auseinandersetzen müssen, ob nicht mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden hätte können, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Revisionswerber in der Vergangenheit etwa Ladungen nicht Folge geleistet hätte.

19 Nach dem Gesagten konnte auch nicht von einem aus der Aktenlage geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA‑VG, mit dem das Bundesverwaltungsgericht das Absehen von der Verhandlung begründete, ausgegangen werden (vgl. dazu etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht schon deswegen von der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthoben, weil eine solche in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde nicht beantragt worden war. Das Verwaltungsgericht hat nämlich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch ohne Antrag, und zwar selbst bei anwaltlich Vertretenen, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Dabei steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts. In diesen Fällen ist eine Verhandlung etwa dann geboten, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird, dessen Prüfung eine mündliche Erörterung oder Zeugenvernehmung erfordert (vgl. zum Ganzen ausführlich VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 14, mwN).

20 Zu all dem kommt noch, dass das Bundesverwaltungsgericht den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA‑VG mit gänzlich unpassenden Textelementen, in denen u.a. auf § 76 Abs. 3 Z 6 FPG und ein anhängiges Asylverfahren Bezug genommen wird, begründet hat.

21 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Eingabegebühr, die im Hinblick auf die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht zu entrichten war.

Wien, am 30. April 2021

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