BDG 1979 §39 Abs4
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2185129.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: Dr. Johannes Dörner, Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 12.12.2017, ohne Zahl, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Verwendung zugewiesen.
2. Die Dienstzuteilung vom 30.05.2017 des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) lautet wie folgt:
"Sie werden ab 06. Juni 2017 für die Dauer von 90 Tagen zur Einheit Vertrieb Filialen Finanzberatung Mitte zum Dienst zugeteilt und in der Postfiliale/Finanzberatung XXXX auf einem Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code 4050 - PT4, zum Zwecke der Ausbildung im Bereich Finanzdienstleistung verwendet.
Ihre Ausbildung im Bereich Finanzdienstleitungen beginnt mit oben genanntem Datum und startet mit einem Welcome-Tag und zwei weiteren Trainingstagen in XXXX. Eine Einladung dazu haben Sie von der BAWAG/PSK, Abteilung Personalentwicklung bereits erhalten. Die weiteren Ausbildungsschritte werden Ihnen ebenfalls zu Beginn der Ausbildung mitgeteilt."
3. Gegen diese Dienstzuteilung remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.06.2017 und kündigte für den Fall der Wiederholung dieser Weisung einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides an.
4. Die belangte Behörde bestätigte diese Weisung mit Schreiben vom 19.06.2017 und teilte mit, dass diese im vollen Umfang aufrecht bleibt.
5. Mit Eingabe vom 28.06.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. Dabei stellte er den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wie folgt:
"Die Behörde wolle vorrangig darüber absprechen,
a) ob die Befolgung der Dienstzuteilung zu meinen Dienstpflichten zählt,
in eventu
b.) ob die in der Dienstzuteilung zu ersehende, nunmehr schriftlich bestätigte Weisung per se rechtswidrig ist."
6. Mit Bescheid vom 12.12.2017 sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus:
"Zu Ihrem Antrag vom 28. Juni 2017 wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 30. Mai 2017, ab 6. Juni 2017 in der Postfiliale/Finanzberatung XXXX auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung der Verwendungsgruppe PT 4 entsprechenden Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung" zum Zwecke der Ausbildung im Bereich Finanzdienstleitungen Dienst zu versehen, zu Ihren Dienstpflichten zählt und Sie dieser Weisung Folge zu leisten haben und die Weisung nicht rechtswidrig ist."
Begründend führte sie im Wesentlichsten aus, unbestritten sei es die Aufgabe eines Beamten, sich einer Ausbildung zu unterziehen. Der Einwand, dass diese Zuweisung in der Gesetzeslage keine Deckung finden würde und das Poststrukturgesetz damit umgangen werde, könne nicht nachvollzogen werden. Die Dienstzuteilung und beabsichtigte Ausbildung auf einem Arbeitsplatz der Österreichischen Post AG in der Postfiliale XXXX, zu dessen Aufgaben auch Finanzdienstleistungen gehören würden, sei gesetzeskonform. Es handle sich auch um keine BAWAG Filiale, der er zugeteilt werden würde. Es habe sich nichts an seiner dienstrechtlichen Zugehörigkeit zur Österreichischen Post AG geändert. Gegenwärtig und weiterhin sei das örtlich in Betracht kommende Personalamt der Österreichischen Post AG, in seinem Fall das Personalamt XXXX, für seine Dienstrechtsangelegenheiten zuständig. Im Übrigen sei mit Entscheidung des BVwG vom 21.03.2017, W213 2145432-1, schon in ähnlicher Rechtssache festgestellt worden, dass eine Ausbildung im Bereich Finanzdienstleistungen am Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleitung" zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre. Seinem Argument der Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beamtenstatus könne nicht gefolgt werden. In Postfilialen würden auch nicht nur Finanzdienstleistungen, sondern viele unterschiedliche Produkte beworben und verkauft werden. Die Ausbildung sei üblicherweise nach drei Monaten abgeschlossen. Da er jedoch im Laufe der Dienstzuteilung an 61 Arbeitstagen wegen Krankenstand und mehreren Erholungsurlauben immer wieder abwesend gewesen sei, habe sich die Ausbildungs-/Zuteilungsdauer bis zuletzt auf 124 Arbeitstage verlängert. Nunmehr sei jedoch mit Stellungnahme des Fachbereichs Vertrieb Filialen Finanzberatung Mitte festgehalten worden, dass er im Ausbildungszeitraum den entsprechenden Verwendungserfolg für diese Tätigkeit nicht aufgewiesen habe. Mit Ablauf des 30.11.2017 sei daher die gegenständliche Dienstzuteilung beendet und von einer Weiterführung der Schulungs-/Erprobungszeit vorerst Abstand genommen worden.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß geltend, dass sich der Arbeitsplatz nicht in einer Filiale der Österreichischen Post AG, sondern räumlich in einer Bankfiliale befinde. In reinen Postfilialen gebe es nämlich keine Finanzberaterarbeitsplätze. Er habe Bedenken an der Vereinbarkeit mit der Stellung eines Beamten, als Fachberater Bankprodukte zu bewerben und anpreisen zu müssen, die ein durchaus beträchtliches Veranlagungsrisiko mit sich bringen würden. Diesbezüglich verweise er auf §§ 43 ff BDG 1979. Auch sei beabsichtigt, die Weisungskompetenzen "global" zu delegieren. Alle zukünftig an ihn gerichteten disziplinären, fachlichen und dienstlichen Anforderungen, die er von einem BAWAG/PSK Verkaufsleiter erhalten würde, würden als dienstlicher Auftrag bzw. Dienstanweisung anzusehen seien. Als Beamter dürfe er nicht in ein anderes Ressort versetzt werden. Gegen den Willen eines Beamten sei ein solcher Ressortwechsel nicht zulässig. Insofern scheine es unvorstellbar, dass mit der von ihm dargelegten Konstellation eine Zuweisung zur BAWAG/PSK erfolgen könne, bei der es sich eben um kein Unternehmen handle, an welchem die Österreichische Post AG auch nur indirekt über 25 % beteiligt sei. Bereits das Poststrukturgesetz würde der Dienstzuteilung entgegenstehen. In einem vergleichbaren Präzedenzfall sei eine ergangene Entscheidung zu W129 2123166-1, 11.01.2017, mit außerordentlicher Revision an den VwGH bekämpft worden, der ein Vorverfahren eingeleitet habe. Von einer im Sinne des Rechtsstandpunktes der Österreichischen Post AG geklärten Rechtslage sei daher nicht auszugehen. Die dort geäußerten Bedenken würden auch im vorliegenden Fall zutreffen. Durch das erwähnte Verfahren sei eine Klärung in rechtlicher Hinsicht zu erwarten. Selbst wenn ihm nunmehr entgegnet werden möge, dass mit Ablauf des 30.11.2017 die Dienstzuteilung beendet worden und von einer Weiterführung der Schulung- bzw. Erprobungszeit vorerst Abstand genommen worden sei, sei das rechtliche Interesse nicht wegegefallen. Er stelle die Weiterbildungspflicht eines Beamten nicht in Abrede, meine aber, dass diese Weiterbildungspflicht eben sich auf Schulungsmaßnahmen zu begrenzen habe, gegen die die hier vorgebrachten Bedenken nicht bestehen würden.
8. Mit Schreiben vom 01.02.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Entscheidung vor, wo sie am 05.02.2018 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ermittlungen der belangten Behörde sind im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2018, Ra 2017/12/0017, (siehe dazu II. 3.2.) bloß ansatzweise erfolgt. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest.
So wären Ermittlungen zu dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz erforderlich gewesen. Es lässt sich den Verfahrensakten nicht entnehmen, dass der Arbeitsplatz in der Geschäftseinteilung einer Dienststelle der belangten Behörde tatsächlich vorgesehen ist und welche Aufgaben mit diesem verbunden sind.
Ob sich die dem Beschwerdeführer zugewiesene Verwendung ihrem Wesen nach überhaupt noch als solche eines Beamten des "Post- und Fernmeldedienstes" darstellt, wäre an Hand konkreter Feststellungen über den Inhalt und die organisatorische Einbindung seiner Tätigkeit zu beurteilen gewesen. Dabei ist auf die Berufe (Berufsbilder) der bei Schaffung dieser Besoldungsgruppe bestandenen Beamten des Post- und Fernmeldedienstes Rücksicht zu nehmen.
Die Durchführung der fehlenden Ermittlungen ist leichter und kostengünstiger durch die belangte Behörde als durch das Bundesverwaltungsgericht vornehmbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zu den mangelhaften, bloß ansatzweise erfolgten Ermittlungen beruht auf einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt in Verbindung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2018, Ra 2017/12/0017.
Die Feststellung, dass die fehlenden Ermittlungen leichter und kostengünstiger durch die belangte Behörde durchgeführt werden können, als durch das Bundesverwaltungsgericht, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese einen leichteren Zugang zu den notwendigen Informationen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. §§ 17, 17a Poststrukturgesetz (PTSG) lauten:
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler", und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
2. Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;
3. Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;
4. Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,
7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,
9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,
10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.
(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.
(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.
(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind
1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;
2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
3. die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.
(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten ("Dienstgeberbeitrag"). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags ("Dienstnehmerbeitrag"). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.
(Anm.: Abs. 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2015)
(7b) Die im Abs. 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,
1. dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Abs. 7 und 7c dieses Bundesgesetzes und nach § 25 Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,
2. dem Bundeskanzler diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen; und
3. zur Wahrnehmung der nach Z 1 übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Z 2 zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BPGG zu leisten.
(Anm.: Abs. 7d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2015)
(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;
2. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und -empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 5 und § 6 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, sind anzuwenden. Die am 31. Dezember 2016 bei den in Abs. 1a angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle "Amt für Bundespensionen" an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1a betreffenden Disziplinarangelegenheiten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Bestimmungen des 8. Abschnittes und des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,
2. für die einem Unternehmen nach Abs. 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren Mitglieder den Unternehmen nach Abs. 1a zugewiesene Beamte sein müssen,
3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,
4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß,
5. ein Mitglied des zuständigen Senates des Bundesverwaltungsgerichts ein einem Unternehmen nach Abs. 1a zugewiesener Beamter sein muss,
6. zu Mitgliedern der Senate nach Z 2 und 5 nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 bestellt werden sollen, und
7. vom jeweiligen Vorstand Disziplinaranwälte zu bestellen sind, die nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein sollen.
(Anm.: Abs 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)"
"Dienstrecht für Beamte
§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:
1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und
2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs. 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
(5) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs. 3 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.
(6) Verordnungen nach Abs. 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(7) Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.
(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 278 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs. 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.
(10) § 7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß
1. jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
2. daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach § 17 Abs. 1a betrieben werden.
(11) Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Abs. 3 Z 2 jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.
(12) Abweichend von Abs. 11 ist im Anwendungsbereich des Abschnitts IX des Pensionsgesetzes 1965 sowie bei der Bemessung der Zuwendung nach § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Sterbekostenbeitrags nach § 42 des Pensionsgesetzes 1965 der in § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen."
§ 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) lautet:
"Betriebs- und Unternehmensbegriff
§ 4. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden.
(3) Das Gericht hat auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichts hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.
(4) Zur Klage im Sinne des Abs. 3 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Zentralausschußmitglieder zu wählen sind, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Zentralwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig. In Unternehmen, in denen kein Zentralausschuß zu wählen ist, steht dem Vertrauenspersonenausschuß das Klagerecht zu. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig."
§ 1 Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012) lautet (auszugsweise):
"Zuordnung der Funktionen und Verwendungen
§ 1. Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:
lfd. Nr-Code-PT-DZ-Verwendung-Anm.
...-----
131-4050-4---Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung-
..."-----
§§ 36, 39, 44 und § 278 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:
"4. Abschnitt
VERWENDUNG DES BEAMTEN
Arbeitsplatz
§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist."
"Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden."
"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
"3. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Begriffsbestimmungen
§ 278. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen."
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:
"...
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Zu A)
3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (s. VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (s. VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103;
ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093;15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016;
14.01.1993, 92/09/0099; s. auch VwGH 20.09.1983, 82/12/0119;
24.04.1995, 94/19/0110).
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird unzweifelhaft die Feststellung begehrt, ob die Befolgung des Dienstauftrages (Dienstzuteilung) zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählte. Das Begehren festzustellen, dass die Weisung rechtswidrig ist, wird auch als Feststellung einer "schlichten" Rechtswidrigkeit der Dienstaufträge gewertet.
Der Verwaltungsgerichthof hat mit Entscheidung vom 19.02.2018, Ra 2017/12/0017, auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"33 Konkrete Feststellungen zu dem dem Revisionswerber zugewiesenen Arbeitsplatz wären im vorliegenden Fall angesichts der Einwendungen in der Beschwerde aus den nachstehenden Gründen erforderlich gewesen:
34 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen. Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, sind sohin die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher, als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitszeit im Sinn des § 36 BDG 1979 nicht überschritten wird (siehe zum Ganzen VwGH 27.4.2017, Ra 2016/12/0061, mit Hinweis auf VwGH 20.5.2009, 2008/12/0082).
35 Der Revisionswerber wandte nun bereits in seiner Beschwerde ein, dass er zur BAWAG/PSK versetzt werden solle bzw. ein Arbeitsplatz wie der ihm zugewiesene in einer Dienststelle der Österreichischen Post AG nicht vorhanden sei. Mit diesem Vorbringen des Revisionswerbers setzte sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch insofern nicht auseinander, als es dazu auf Sachverhaltsebene keine eigenen Feststellungen traf. So lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis weder entnehmen, dass der Arbeitsplatz in der Geschäftseinteilung einer Dienststelle der belangten Behörde tatsächlich vorgesehen ist, und welche Aufgaben mit diesem verbunden sind. Zu letzterem Aspekt wäre allenfalls auch eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des von der belangten Behörde in ihrem Bescheid angesprochenen Vertrags zwischen der Österreichischen Post AG und der BAWAG/PSK AG - sofern dieser Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Revisionswerbers haben sollte - angezeigt gewesen.
Zu beachten ist überdies, dass dem Revisionswerber als Beamten der Verwendungsgruppe PT 4, welche der Besoldungsgruppe des "Post- und Fernmeldedienstes" zugehört, gegen seinen Willen im Wege der Versetzung nur Zielarbeitsplätze zugewiesen werden dürfen, welche der genannten Verwendungsgruppe zugehören. Ob sich die dem Revisionswerber zugewiesene Verwendung ihrem Wesen nach überhaupt noch als solche eines Beamten des "Post- und Fernmeldedienstes" darstellt, wäre an Hand konkreter Feststellungen über den Inhalt und die organisatorische Einbindung seiner Tätigkeit zu beurteilen gewesen. Dabei ist auf die Berufe (Berufsbilder) der bei Schaffung dieser Besoldungsgruppe bestandenen Beamten des Post- und Fernmeldedienstes Rücksicht zu nehmen. Die mit diesen Berufen verbundenen Aufgaben (als Grenzen eines zulässigen Verweisungsarbeitsplatzes) sind zwar nicht versteinert, sondern im Sinne einer dynamischen Entwicklung dieser Berufe zu ermitteln; dennoch wäre eine Verwendung in einem leiharbeitsähnlichen Verhältnis von den Aufgaben eines Beamten der Besoldungsgruppe PT 4 keinesfalls umfasst, weil die Verleihung von Arbeitskräften schon ihrem Wesen nach nicht zu den Aufgaben der seinerzeitigen staatlichen Post- und Fernmeldeverwaltung gezählt hat.
36 Nach dem Spruch des dienstbehördlichen Bescheids, den sich das Bundesverwaltungsgericht durch Abweisung der Beschwerde zu eigen machte, wurde der Revisionswerber zur "Finanzberatung 8530 Deutschlandsberg" auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 - Code 4050 - "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung (Fachberater Bank)" - versetzt.
37 Die Dienststelle wurde im bisherigen Verfahren auch durchgehend als "Finanzberatung" und nicht etwa als Postamt bezeichnet, sodass - anders als die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung darzustellen versucht - keineswegs als feststehend davon auszugehen wäre, dass der Revisionswerber zu einer "Postfiliale 8530 Deutschlandsberg" versetzt worden wäre. Der Einwand des Revisionswerbers, es handle sich dabei um eine Bankfiliale war auch deshalb nicht von vornherein von der Hand zu weisen, weil die belangte Behörde in ihrem Bescheid selbst die "Finanzberatung 8530", zu der der Revisionswerber versetzt wurde, von der "Knotenfiliale 8530" unterschied. Zu einer Versetzung zu letzterer hatte der Revisionswerber demnach seine Bereitschaft erklärt. Auch die Übertragung einer Weisungsbefugnis an einen BAWAG/PSK-Verkaufsleiter wäre bei einer Versetzung zu einer Dienststelle der belangten Behörde nicht recht verständlich. Die allfällige Zulässigkeit einer solchen Weisungsübertragung im vorliegenden Fall ist an dieser Stelle nicht abschließend zu prüfen. Schließlich spricht auch die von § 1 P-ZV 2012 abweichende Bezeichnung der Verwendung "Fachberater Bank" zumindest nicht gegen die vom Revisionswerber vorgebrachte Tätigkeit in einer Bankfiliale.
38 Feststellungen zu den vom Revisionswerber auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben enthält das angefochtene Erkenntnis nicht. Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist abgesehen von zwei Stellenanzeigen betreffend Kundenberater/in für Neukunden bzw. für das Bestandskundenmanagement auch dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Jener enthält vielmehr den Ausdruck einer E-Mail vom 5. Februar 2015, wonach als ein Argument für einen "Jobtransfer" zu offenen Stellen in der Kundenberatung Bank unter anderem eine "unbefristete Rückkehrgarantie" genannt wird. Auch daraus ist zumindest nicht von vornherein abzuleiten, dass der Arbeitsplatz in einer Dienststelle der belangten Behörde gelegen ist.
39 Indem das Bundesverwaltungsgericht zu diesen relevanten Umständen keine Feststellungen traf und sich mit den Einwendungen des Revisionswerbers in diesem Zusammenhang nicht auseinandersetzte, belastete es sein Erkenntnis mit einer relevanten Mangelhaftigkeit, die zur Aufhebung führen musste.
40 Sofern die rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch dahin zu verstehen sein sollten, dass eine Versetzung auch zu einer Bankfiliale der BAWAG/PSK AG für zulässig erachtet würde, erweist sich eine solche Rechtsansicht schon nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 1a PTSG, wonach Beamte "auf die Dauer ihres Dienststandes" (u.a.) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden und eine Verwendung der zugewiesenen Beamten (nur) bei einer Rechtsnachfolgerin dieses Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangenen ist, als unrichtig (siehe überdies zu den organisationsrechtlichen Schranken der §§ 38a bzw. 38 Abs. 5 BDG 1979 für eine Zuweisung eines Beamten durch die Dienstbehörde auf einen ressortfremden Arbeitsplatz etwa VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073).
41 Auch aus dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 1996, 95/12/0265, lässt sich nichts anderes entnehmen, wurde der Beamte dort doch zunächst auf Grund einer hiefür bestehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung dem ausgegliederten Rechtsträger zugewiesen und bei diesem eingesetzt und anschließend wieder zur Stadtgemeinde, zu der sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestand, zurückversetzt. Die Zulässigkeit der Überlassung des Beamten durch die ausgegliederte Gesellschaft an ein drittes Unternehmen im Wege einer Versetzung, lässt sich diesem Erkenntnis jedenfalls nicht entnehmen."
In Anbetracht dieser Entscheidung steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest.
Weiters ist auf die Entscheidung des VwGH vom 20.05.2009, 2008/12/0149, hinzuweisen, die wie folgt lautet:
"Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Dienstzuteilung ist aber auch maßgeblich, ob der vorübergehend zugewiesene Arbeitsplatz einer unterwertigen Verwendungsgruppe angehört oder nicht. Dies folgt aus den diesbezüglichen Einschränkungen des § 36 Abs. 4 bzw. des § 39 Abs. 4 erster Fall BDG 1979."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).
Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest. Die Ermittlungen sind bloß ansatzweise erfolgt (siehe dazu II.1). Die Durchführung der fehlenden Ermittlungen ist leichter und kostengünstiger durch die belangte Behörde als durch das Bundesverwaltungsgericht vornehmbar. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen haben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte aufgrund dieses Ergebnisses (Aufhebung des Bescheides) eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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