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§ 6 BPAÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Verschwiegenheitspflicht

§ 6

(1) Die mit Aufgaben gemäß § 1 betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über eine solche Tatsache nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 2 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gilt sinngemäß.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Versicherungsanstalt und der dieser gemäß § 9 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten in Angelegenheiten gemäß § 1 erfolgt durch den leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG.

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