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§ 5 BPAÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt und Datenverarbeitung

§ 5.

(1) Im Rahmen der Befugnisse nach § 4 hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß § 4 der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 sowie bei der Vollziehung weiterer ihr in entsprechender Anwendung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl I Nr. 65/2015 bei der Vollziehung der übertragenen Wirkungsbereiche von der BVA verwendet werden oder deren Verwendung danach mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vereinbart wurde, zu nutzen. § 44a des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, gilt mit der Maßgabe, dass eine Beendigung der Inanspruchnahme dieser IKT-Lösungen und IT-Systeme aus gewichtigen Gründen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist.

(2a) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, über die IKT-Lösungen und IT-Systeme gemäß Abs. 2 hinaus IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Versicherungsanstalt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, im Umfang der der Versicherungsanstalt übertragenen Wirkungsbereiche ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die

  1. 1. in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gestanden sind oder
  2. 2. einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistungen vom Bund aufgrund
  1. a) der in § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Bestimmungen,
  2. b) des § 17 Abs. 8 Z 2 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996,
  3. c) des § 52a Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992,
  4. d) des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder
  5. e) des Heimopferrentengesetzes (HOG), BGBl. I Nr. 69/2017,
  1. 3. einen vertraglichen Anspruch auf Pensionsleistungen vom Bund haben, hatten oder geltend machen,
  1. im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch die Versicherungsanstalt oder die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermittlungen von personenbezogenen Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes zwischen der Versicherungsanstalt oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 gelten jeweils als Übermittlung im Sinne des § 280 Abs. 1 BDG 1979.

(4) Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 3 erster Satz muss

  1. 1. zu den in § 280 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 genannten Zwecken oder
  2. 2. zum Zwecke der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Ansprüche oder ihrer Erfüllung

(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, finden bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 3 die §§ 280 Abs. 3 und 5 bis 7, 280a Abs. 1 bis 7 und 280b Abs. 1 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die Versicherungsanstalt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen als gemeinsam Verantwortliche treten.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20004779

Dokumentnummer

NOR40249218