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§ 25 BB-SozPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 25

(1) Auf Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001 noch nicht geleistet waren, ist § 3 Abs. 1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Bedienstete,

  1. 1. die einen Karenzurlaub nach den Abschnitten 2 bis 5 vor dem 1. Jänner 2002 angetreten haben,
  2. 2. deren Karenzierung nach den Abschnitten 2 bis 5 bereits vor dem 1. Jänner 2002 mit Bescheid oder dienstvertraglich festgelegt wurde,
  3. 3. die der Karenzierung bereits vor dem 1. Jänner 2002 schriftlich zugestimmt haben,

    beträgt das Vorruhestandsgeld weiterhin 80% des Monatsbezuges oder Monatsentgelts.

(3) Für Beamte, die der Karenzierung nach § 3 bereits vor dem 1. Jänner 2001 schriftlich zugestimmt haben, diesen Karenzurlaub jedoch erst nach dem 31. Dezember 2000 antreten, ist das Vorruhestandsgeld nach den §§ 4 und 9 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu bemessen, wenn dies für sie günstiger ist.

(4) Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.

(4a) Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte aufgrund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach § 17a Abs. 2 letzter Satz.

(5) Für die nach § 2 in der bis 31. Dezember 2000 oder nach § 3 karenzierten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, 85,3% des Aufwandes an Vorruhestandsbezügen (Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Geldleistungen nach früheren Fassungen dieses Bundesgesetzes) samt Nebenkosten ab demjenigen Monatsersten, zu dem die Versetzung in den Ruhestand auf Grund der abgegebenen Erklärung wirksam geworden wäre.

(6) An Stelle des Abs. 5 ist § 10 Abs. 4 bis zu demjenigen Monatsletzten, mit dessen Ablauf der Beamte auf Grund des § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, weiter anzuwenden.

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