vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 BB-SozPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Abschnitt 4

Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden Persönlicher Anwendungsbereich

§ 15

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.