VwGH 87/12/0153

VwGH87/12/015315.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des JP in NN, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. August 1987, Zl. II/1-BE-6-13/7-87, betreffend Feststellung des Umfanges der Dienstobliegenheiten eines Gemeindebeamten (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde NN), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §50 Abs3;
DVG 1984 §1;
GdBDO NÖ 1976 §28 Abs3;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §50 Abs3;
DVG 1984 §1;
GdBDO NÖ 1976 §28 Abs3;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1964 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde NN (mitbeteiligte Partei - mP). Auf Grund des Aufnahmedekretes des Bürgermeisters der mP vom 20. Dezember 1963 hat der Beschwerdeführer als Gemeindebeamter des Dienstzweiges 19 "Fach- und Spezialarbeiter" den Amtstitel "Maler der Stadtgemeinde NN" zu führen.

Zwischen dem Beschwerdeführer und der mP ist seit 1984 strittig, ob der Beschwerdeführer als Gemeindebediensteter des Dienstzweiges 19 - ungeachtet seiner von Anfang an in dieser Eigenschaft bestehenden Verwendung im Bauhof der mP - zur Rufbereitschaft für den bzw. zur Besorgung des (Winter) Streudienst(es) dauernd (Zugehörigkeit dieser Aufgabe zu den Dienstobliegenheiten des Dienstzweiges 19 im Sinn des § 28 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 - GBDO) oder bloß vorübergehend (Zugehörigkeit dieser Aufgabe zu einem anderen Dienstzweig; Heranziehung des Beschwerdeführers nur nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 letzter Satz GBDO) herangezogen werden darf.

Auf Grund eines Ansuchens des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 1984, ihm seine Dienstpflichten als Maler der mP in der Eigenschaft als Gemeindebeamter des Dienstzweiges 19 (Fach- und Spezialarbeiter) bekanntzugeben, stellte der Gemeinderat der mP mit Bescheid vom 7. Jänner 1986 im Instanzenzug fest, daß die Besorgung des Winterstreudienstes im Sinne des § 28 Abs. 3 GBDO zu den Dienstobliegenheiten der beim Bauhof der mP beschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten des Dienstzweiges 19 gehöre. Die Behörde begründete dies im wesentlichen damit, mangels bestehender Vorschriften über den Umfang der Dienstobliegenheiten für den Dienstzweig 19 müsse nach § 28 Abs. 3 GBDO auf die Natur und das Wesen des Dienstes zurückgegriffen werden. Wesen und Natur eines Dienstes seien u. a. daraus erkennbar, welche Aufgaben eine Dienststelle im allgemeinen und im Organisationsaufbau im besonderen zu erfüllen habe. Daher ergebe sich aus der Zuteilung zu einer Dienststelle - im vorligenden Fall zum Bauhof - auch der Umfang der Dienstobliegenheiten insofern, als er mit Aufgaben dieser Dienststelle im Zusammenhang stehen müsse, wenn auch zu beachten sei, welcher Bediensteter für welche Aufgabe in Frage komme. Keineswegs sei der Winterstreudienst und die damit verbundene Rufbereitschaft nur zu den Dienstobliegenheiten des Dienstzweiges 31 ("Hilfsarbeiten") zu rechnen. Gerade aus dem Aufgabenbereich des Bauhofes der mP könne geschlossen werden, daß der Winterstreudienst und die damit verbundene Rufbereitschaft der Natur und dem Wesen des Dienstes nach auch zu den Dienstobliegenheiten eines dem Bauhof zugeteilten Beamten des Dienstzweiges 19 (Fach- und Spezialarbeiter) zähle, auch wenn der Bedienstete in diesem Falle Tätigkeiten verrichte, die nicht in sein spezielles Fach fielen.

Auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. April 1986 den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der mP auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mP. Die Vorstellungsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, bei der Beurteilung des Umfanges der Dienstobliegenheiten nach der Natur und dem Wesen des Dienstes im Sinne des § 28 Abs. 3 GBDO sei in erster Linie auf den Dienst und nicht auf die Dienststelle abzustellen. Würde man nämlich den Umfang der Dienstobliegenheiten primär an der Dienststelle messen, würde dies zum grotesken Ergebnis führen, daß z.B. ein Arzt auch Aufgaben eines Beamten des Sanitätshilfsdienstes verrichten müßte, wenn beide bei derselben Dienststelle beschäftigt seien. Es sei nicht Aufgabe eines als Maler verwendeten Fach- und Spezialarbeiters (Gemeindebeamter des Dienstzweiges 19) ständig Arbeiten des Winterstreudienstes, also eines anderen Dienstzweiges, zu verrichten, auch wenn es sich um Arbeiten handle, für die üblicherweise Bedienstete derselben Dienststelle herangezogen würden. Daß es sich bei einer planmäßigen und jährlich wiederkehrenden Einteilung eines Gemeindebeamten zur Besorgung des Winterdienstes um keine vorübergehende, ausnahmsweise Heranziehung des Beamten (im Sinne des § 29 Abs. 1 letzter Satz GBDO), sondern um eine dauernde Heranziehung des Beamten zu diesen Aufgaben handle, habe die Berufungsbehörde der mP zutreffend erkannt. Mit der Natur und dem Wesen des Dienstes eines (als Maler verwendeten) Fach- und Spezialarbeiters des Dienstzweiges 19 der mP sei es aber nicht vereinbar, ständig Arbeiten des Winterdienstes zu besorgen. Abschließend wies die Vorstellungsbehörde u.a. darauf hin, daß der Gemeinderat gemäß § 28 Abs. 3 GBDO besondere (z.B. für den Dienstzweig 19 geltende) Vorschriften über den Umfang der Dienstobliegenheiten nach Beratung mit der Personalvertretung erlassen könne.

In der Folge gab der Gemeinderat der mP mit Bescheid vom 10. Juni 1986 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. September 1985 (Feststellung der Zugehörigkeit der Besorgung des Winterstreudienstes zu den Dienstobliegenheiten eines Gemeindebeamten des Dienstzweiges 19) vollinhaltlich statt und hob den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze mit der Begründung auf, an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde gebunden zu sein.

Am 20. November 1986 erließ der Gemeinderat der mP - gestützt auf § 28 Abs. 3 GBDO - die nachstehende Vorschrift:

 

VORSCHRIFT

 

über den Umfang der Obliegenheiten der bei den Bauhöfen und beim Fuhrbetrieb verwendeten Dienstnehmer der Dienstzweige 1 bis 31 (erlassen).

Hiezu gehören die Dienstzweige:

 

2 Aufsichtsorgane, ständige, schichtführende 8 Straßenaufseher

9 Vorarbeiter, berufsmäßig vorgebildete mit unterstellten Arbeitern der Verwendungsgruppe 2

10 Vorarbeiter, gehobene

11 Facharbeiter, mit der Führung einer Facharbeitergruppe betraut

15 Gärtnermeister

16 Kanalvorarbeiter über 8 - 10 Kanalarbeiter

19 Fach- und Spezialarbeiter

23 Partieführer, mit der Führung einer Arbeitsgruppe

von Hilfsarbeitern betraut

24 Kraftwagenlenker mit einschlägiger Berufsausbildung 26 Arbeiter, angelernte

27 Kraftwagenlenker (soweit nicht in Verwendungsgruppe 3)

31 Hilfsarbeiter und Hilfsdienst verschiedener Art

 

Von den, für den jeweiligen Dienstzweig und die jeweilige Verwendung bei den Bauhöfen und beim Fuhrbetrieb eingestellten Dienstnehmern sind neben den von ihnen aufgrund ihrer Einstellung zu besorgenden Obliegenheiten, unabhängig von beruflicher Vor- und Ausbildung, über Auftrag folgende Dienstverrichtungen durchzuführen:

 

1./ Bereitschaft für den Winterdienst

2./ Alle mit dem Winterdienst in Zusammenhang stehenden

Arbeiten, wie Schneeräumen, Sandstreuen, Schneetransporten u.dgl.

 

Um während der Wintermonate die gefahrlose Benützung von Gehsteigen, Brücken, Wegen und Straßen zu gewährleisten, für die nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung für die Anrainer keine Streupflicht besteht, ist es erforderlich, die Bauhofsarbeiter im Winter zur Rufbereitschaft und auch zum Winterdienst heranzuziehen."

 

Diese Vorschrift wurde allen Dienstnehmern der betroffenen Dienstzweige - darunter auch dem Beschwerdeführer - nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Nach einem Aktenvermerk vom 1. Dezember 1986 verlangte der Beschwerdeführer nach Überreichung der Vorschrift des Gemeinderates vom 20. November 1986 am 28. November 1986 die Erlassung eines Bescheides über den Umfang seiner Dienstobliegenheiten.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1986 stellte der Bürgermeister gemäß § 28 Abs. 3 GBDO in Verbindung mit der Vorschrift des Gemeinderates der mP vom 20. November 1986 fest, daß der Beschwerdeführer als Beamter des Dienstzweiges 19, Fach- und Spezialarbeiter, verpflichtet sei, über Auftrag die

  1. 1. Bereitschaft für den Winterdienst und
  2. 2. alle mit dem Winterdienst in Zusammenhang stehenden Arbeiten, wie Schneeräumen, Sandstreuen, Schneetransporte u.dgl.

    durchzuführen. Der Bürgermeister begründete diesen Bescheid im wesentlichen mit dem Hinweis auf die bestehende Vorschrift des Gemeinderates vom 20. November 1986.

    In seiner binnen offener Frist eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der Gemeinderat könne zwar rechtmäßig festlegen, wer für welche Arbeiten eingeteilt werden könne, er habe hiebei jedoch die Tätigkeitsmerkmale der angeordneten Arbeiten mit den Qualifikationskriterien der Beamten, denen er die Arbeiten übertragen würden, zu berücksichtigen. Demzufolge dürfe der Gemeinderat nicht zur Auffassung gelangen, daß Fach- und Spezialarbeiter für Hilfsarbeiten heranzuziehen seien.

    Mit Bescheid vom 4. Mai 1987 gab der Gemeinderat der mP der Berufung keine Folge. Er begründete seinen Bescheid im wesentlichen damit, der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 20. November 1986 gemäß § 28 Abs. 3 GBDO einen Beschluß über den Umfang der bei den Bauhöfen und beim Fuhrbetrieb verwendeten Dienstnehmer der Dienstzweige 1 bis 31 gefaßt. Die am 25. November 1986 erlassene Vorschrift sei dem Beschwerdeführer am 27. November 1986 nachweislich zugestellt worden. Die Berufungsgründe des Beschwerdeführers wendeten sich lediglich gegen diese Vorschrift des Gemeinderates. Da der Bescheid vom 1. Dezember 1986 jedoch nur auf Grund dieser Vorschrift eine Feststellung treffe, müßten die Berufungsgründe ins Leere gehen.

    In seiner dagegen erhobenen Vorstellung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen seine in seiner Berufung vorgebrachten Argumente. Ergänzend wies er darauf hin, er sei von den unter die in der Vorschrift des Gemeinderates vom 20. November 1986 erwähnten Dienstzweigen fallen den Bediensteten der einzige pragmatisierte Fachbeamte, der zum Winterdienst herangezogen werde. Da bereits im (seinerzeitigen) Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 15. April 1987 festgestellt worden sei, daß "es mit der Natur und dem Wesen des Dienstes des Malers der Stadtgemeinde NN JP nicht vereinbar ist, ständig Arbeiten des Winterdienstes zu besorgen", stelle er den Antrag, den Bescheid der mP aufzuheben und die Vorschrift gemäß § 28 Abs. 3 GBDO dahingehend zu ändern, daß Beamte des Dienstzweiges 19 vom Winterdienst ausgenommen seien.

    Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 1987 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ GemO 1973 als unbegründet ab. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, bei der Beurteilung des Umfanges der Dienstobliegenheiten von Gemeindebeamten seien nach § 28 Abs. 3 GBDO primär besondere gesetzliche Vorschriften bzw. besondere Vorschriften des Gemeinderates und erst subsidiär die Natur und das Wesen des Dienstes heranzuziehen. Besondere gesetzliche Vorschriften über den Umfang der Dienstobliegenheiten für einen Gemeindebeamten des Dienstzweiges 19 (Fach- und Spezialarbeiter) bestünden nicht. In NN habe aber der Gemeinderat am 20. November 1986 eine generelle Dienstvorschrift über den Umfang der Dienstobliegenheiten der in den gemeindeeigenen Bauhöfen Beschäftigten erlassen. Daher sei primär dieser Erlaß bei Beurteilung der strittigen Frage anzuwenden. Dieser Erlaß sei ausschließlich an Bedienstete der mP gerichtet und berühre sie nur in ihrem Aufgabengebiet als Verwaltungsorgane. Es handle sich daher in diesem Fall um eine generelle Dienstanweisung an unterstellte Verwaltungsorgane, die auf den Innenbereich der Verwaltung beschränkt sei (Verwaltungsverordnung). Eine solche Verwaltungsverordnung bedürfe zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der öffentlichen Kundmachung. Überdies komme bei Verwaltungsverordnungen auch nicht das Aufsichtsmittel der Verordnungsprüfung in Betracht. Die mP habe die genannte Dienstvorschrift über den Umfang der Dienstobliegenheiten - richtigerweise - nicht öffentlich (d.h. durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel) kundgemacht und - unrichtigerweise - im Sinne des § 88 Nö GemO 1973 - der Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt. Die Landesregierung habe, da diese Dienstvorschrift nicht als Rechtsverordnung anzusehen sei, keine Verordnungsprüfung vorgenommen. Dem Beschwerdeführer sei diese Dienstvorschrift am 27. November 1986 zu eigenen Handen zugestellt worden. Er habe an der von ihm am 28. November 1986 beantragten Erlassung eines Feststellungsbescheides über seine Dienstobliegenheiten ein rechtliches Interesse, weil er, würde er schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt haben, disziplinär zur Verantwortung hätte gezogen werden können. Die mP sei daher berechtigt gewesen, einen Feststellungsbescheid über den Umfang der Dienstpflichten des Beschwerdeführers zu erlassen.

    Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Antragstellung bereits in Kenntnis des Beschlusses des Gemeinderates vom 20. November 1986 gewesen. Dieser Erlaß sei sogar der unmittelbare Anlaß seiner Antragstellung gewesen. Daher habe eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nach § 8 Abs. 2 DVG hiezu entfallen können, da die Feststellungen der Behörde mit dem Parteivorbringen übereingestimmt hätten. Die Behörde habe ihm auch nach Stellung seines Antrages nicht mehr Gelegenheit geben müssen, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Bestehen der Dienstvorschrift vom 20. November 1986) Stellung zu nehmen. Die von der mP erlassenen Bescheide stützten sich auf § 28 Abs. 1 und 3 GBDO sowie die Dienstvorschrift des Gemeinderates vom 20. November 1986.

    Die Vorstellung des Beschwerdeführers richte sich inhaltlich gegen diese Dienstvorschrift vom 20. November 1986, also gegen eine generelle Rechtsnorm. Die Rechtmäßigkeit einer generellen Norm könne die Aufsichtsbehörde jedoch im Vorstellungsverfahren nicht überprüfen. Daß der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid des Gemeinderates dem Beschwerdeführer in einem Recht verletze, könne nicht erkannt werden.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

    Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

    Die mitbeteiligte Partei hat trotz gebotener Gelegenheit von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "dienstordnungsgemäße Verwendung" nach den besonderen für den einzelnen Dienstzweig geltenden Vorschriften durch unrichtige Anwendung des § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 GBDO und in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt.

    Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, sowohl im ersten Verfahren als auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren sei von seinem Dienstgeber (mP) festgestellt worden, er sei für alle Zukunft jeweils während der Wintermonate verpflichtet, Schneeräumungsarbeiten durchzuführen. Damit seien diese Aufgaben als solche des Dienstzweiges 19, in den er aufgenommen worden und zu deren Durchführung er nach § 29 Abs. 1 erster Satz GBDO verpflichtet sei, gewertet worden. Da der Beschwerdeführer in den Dienstzweig 19 (Fach- und Spezialarbeiter) aufgenommen worden sei, habe er nach der GBDO einen Anspruch, nur diesem Dienstzweig entsprechend beschäftigt zu werden. Die Tätigkeit, die ihm bescheidmäßig als von ihm zu verrichtende Dienstobliegenheit auferlegt worden sei, entspräche dem nicht. Die Unterwertigkeit der ihm aufgetragenen Tätigkeiten ergebe sich aus der Anlage 1 zur GBDO (Verzeichnis der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen): Daraus sei klar ersichtlich, daß es eine Reihe von anderen Dienstzweigen gebe, die dafür auf jeden Fall und andere, die jedenfalls eher als sein Dienstzweig für die Besorgung des Winterdienstes in Frage käme. So z.B. insbesondere der Dienstzweig 31 (Hilfsarbeiter und Hilfsdienste verschiedener Art) sowie gegebenenfalls der Dienstzweig 26 (Arbeiter, angelernte). Es habe auch die belangte Behörde niemals die Auffassung vertreten, die Schneeräumungsarbeiten gehörten zum Aufgabenbereich des Dienstzweiges 19. Sie habe vielmehr in Verkennung der Rechtslage ausgeführt, dies sei notwendig, um während der Wintermonate die gefahrlose Benützung von Gehsteigen, Brücken usw. zu gewährleisten, weshalb die Vorschrift des Gemeinderates vom 20. November 1986 erforderlich gewesen sei. Die Tatsache der Notwendigkeit der Winterschneeräumung berechtige die Gemeinde jedoch nicht, in gesetzwidriger Weise ihm andere als die von ihm nach der GBDO zu erfüllende Dienstobliegenheiten aufzuerlegen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 3 GBDO, wonach der Gemeinderat nähere Vorschriften nach Beratung mit der Personalvertretung erlassen könne, dürfe nur so verstanden werden, daß die Dienstobliegenheiten der einzelnen Dienstzweige näher konkretisiert werden könnten. Keinesfalls ermächtige sie, Aufgaben, die zu einem bestimmten Dienstzweig gehörten, einem anderen Dienstzweig zuzuordnen. Wäre dies nämlich der Fall, würde die gesamte Systematik der Dienstzweige illusorisch und in sich zusammenbrechen.

    Die belangte Behörde selbst gehe davon aus, daß es sich beim Beschluß des Gemeinderates vom 20. November 1986 nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um eine generelle Weisung (Verwaltungsverordnung) handle, die nicht öffentlich kundgemacht worden sei. Aus dieser Vorschrift könnten weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden; ihr käme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für dessen Entscheidung keine Bedeutung zu. Von einer "generellen Rechtsnorm", die nicht überprüfbar wäre, könne keine Rede sein.

    Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es seien keine Feststellungen über seine Tätigkeit als "Maler der Stadtgemeinde NN" getroffen worden. Er sei Maler und Anstreicher mit abgelegter Gesellenprüfung und habe bisher seiner Eignung entsprechend dienstliche Verrichtungen ausgeführt. Es seien auch keinerlei Feststellungen getroffen worden, ob die Tätigkeiten des Winterstreudienstes den ihm zukommenden Aufgaben als Fach- Spezialarbeiter gleichwertig oder - wie er meine - als (aus der Sicht dieses Dienstzweiges) unterwertige Tätigkeiten anzusehen seien, die in den Bereich anderer Dienstzweige (insbesondere 31, allenfalls 26) fielen.

    Nach § 28 Abs. 1 GBDO (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) hat der Gemeindebeamte seine Verpflichtungserklärung unverbrüchlich einzuhalten und den mit seiner Stelle verbundenen geschäftlichen Verpflichtungen in ihrem ganzen Inhalte und Umfange nach bestem Wissen, mit voller Kraft und anhaltendem Fleiße sowie mit vollster Unparteilichkeit zu obliegen. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen, Dienst- und sonstigen einschlägigen Vorschriften gebunden.

    Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist der Umfang der Dienstobliegenheiten nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften, oder, wenn diese nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Der Gemeinderat kann solche Vorschriften nach Beratung mit der Personalvertretung erlassen.

    Gemäß § 29 Abs. 1 GBDO (der die besonderen Pflichten des Gemeindebeamten regelt) ist der Gemeindebeamte zur Durchführung der Aufgaben des Dienstzweiges, in den er aufgenommen wurde, verpflichtet. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, so kann der Bürgermeister ihn unter Berücksichtigung seiner Eignung auch zur Verrichtung der Aufgaben eines anderen Dienstzweiges vorübergehend heranziehen.

    Nach der Anlage 1 (Verzeichnis der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen) gehören zum Schema I unter anderem die Dienstzweige 19 (Fach- und Spezialarbeiter; Verwendungsgruppe 3), 26 (Arbeiter, angelernte; Verwendungsgruppe 4) sowie 31 (Hilfsarbeiter und Hilfsdienste verschiedener Art; Verwendungsgruppe 5).

    Gemäß § 110 werden für die Aufnahme in einen der in der Anlage 1 aufgezählten Dienstzweige die folgenden besonderen Aufnahmebedingungen, Verwendungen und Dienstprüfungen festgesetzt ....:

    "NUMMER DER DIENSTZWEIGE: 1-31 VERWENDUNGSGRUPPE: 1-5

 

 

Dienst- Amtstitel Aufnahmebedingungen und

klasse Dienstprüfungen

 

III Amtstitel nach Ver- A: Nachweis der für den

wendung jeweiligen Dienstzweig erfor-

derlichen Kenntnisse

IV (z.B. Friedhofs-

aufseher, Schulwart)"

 

Zunächst ist im Beschwerdefall das Feststellungsinteresse zu prüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegen und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein solches Interesse besteht dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Im übrigen ist ein rechtliches Interesse der Partei nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1991, Zl. 91/12/0083 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Erlassung der auf § 28 Abs. 3 GBDO gestützten Vorschrift des Gemeinderates vom 20. November 1986 über den Umfang der Dienstobliegenheiten der in den Bauhöfen und beim Fuhrbetrieb der mP verwendeten Dienstnehmer verschiedener Dienstzweige (darunter auch des Dienstzweiges 19 "Fach- und Spezialarbeiter", dem der Dienstposten, auf den der Beschwerdeführer ernannt wurde, unbestritten angehört) ein die Dienstpflicht des Beschwerdeführers betreffender, ein rechtliches Interesse an der bescheidförmigen Feststellung begründender Umstand vor: Mit der zitierten Vorschrift wurde nämlich die Bereitschaft für den und die Besorgung der Aufgaben des Winterdienstes allgemein zur (durch jeweilige Dienstanordnung zu konkretisierenden) Dienstobliegenheit bestimmter Dienstzweige, unter anderem auch des Dienstzweiges 19, erklärt. Dies hat zur Folge, daß ein Gemeindebeamter, der (wie der Beschwerdeführer) in diesen Dienstzweig aufgenommen wurde, nach § 29 Abs. 1 erster Satz GBDO über Auftrag der Dienstbehörde zur Durchführung dieser Aufgaben verpflichtet sein soll. Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Auffassung läßt weder die genannte Vorschrift des Gemeinderates noch der angefochtene Bescheid bzw. der ihm zugrunde liegende Bescheid des Gemeinderates der mP vom 4. Mai 1987 erkennen, daß die durch besondere Dienstaufträge zu konkretisierende Heranziehung des Beschwerdeführers zum Winterdienst (Bereitschaft) nur nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 letzter Satz GBDO erfolgen darf; vielmehr wird durch den angefochtenen Bescheid in Verbindung mit dem Beschluß des Gemeinderates vom 20. November 1986 unmißverständlich die mögliche zukünftige Heranziehung des Beschwerdeführers nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 erster Satz GBDO sichergestellt. Damit besteht aber auch gegenüber dem auf Grund des auf Feststellung seiner Dienstobliegenheiten gerichteten Antrages des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 1984 eingeleiteten und abgeschlossenen Verfahren (Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1986 und Bescheid des Gemeinderates der mP vom 10. Juni 1986) ein rechtserheblicher Unterschied, bestand doch während der Dauer jenes Verfahrens keine Vorschrift des Gemeinderates im Sinn des § 28 Abs. 3 letzter Satz GBDO. Dementsprechend wurde - mangels besonderer, für den Dienstzweig 19 geltender Vorschriften - in jenem Verfahren ausschließlich die Frage behandelt, ob die Besorgung des Winterdienstes nach der Natur und dem Wesen des Dienstes (§ 28 Abs. 3 erster Satz zweiter Satzteil) zu den Dienstobliegenheiten des Dienstzweiges 19 gehört oder nicht. Es war daher zulässig, über den (neuerlichen) Antrag des Beschwerdeführers vom 28. November 1986 einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Die in § 28 Abs. 3 letzter Satz GBDO enthaltene Ermächtigung berechtigt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes den Gemeinderat, allgemein (d.h. generell-abstrakt) den Umfang der Dienstobliegenheiten für jeden Dienstzweig festzulegen. Dem Gemeinderat kommt damit die Aufgabe zu, die vom Gesetzgeber durch das System von verschiedenen Dienstzweigen, ihre Zuordnung zu Verwendungsgruppen sowie durch Aufnahmebedingungen und Dienstprüfungen vorgegebenen (wenn auch sehr allgemein umschriebenen) Leitvorstellungen über die zu einem Dienstzweig gehörenden Dienstobliegenheiten zu präzisieren.

Im Lichte des Beschwerdefalles kann es dahingestellt bleiben, ob § 28 Abs. 3 letzter Satz GBDO zur Erlassung einer Rechtsverordnung oder einer (generellen) Weisung ermächtigt. Da nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die Vorschrift des Gemeinderates vom 20. November 1986 nicht (nach den für Verordnungen geltenden) Kundmachungsvorschriften (vgl. § 59 der NÖ GemO 1976) kundgemacht wurde, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verordnung, sondern eine allgemeine Weisung vor. Die genannte Vorschrift entfaltet daher keine Bindungswirkung.

Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers unmittelbar an Hand des Gesetzes zu prüfen, ob die vom Gemeinderat der mP getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auf Grund dieser generellen Weisung als Beamter des Dienstzweiges 19 (Fach- und Spezialarbeiter) verpflichtet sei, über Auftrag die Bereitschaft für den Winterdienst und alle mit dem Winterdienst in Zusammenhang stehenden Arbeiten wie Schneeräumen, Sandstreuen, Schneetransporte udgl. zutrifft oder nicht. Dabei wäre auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 15. April 1986 und dem folgend auch der in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Gemeinderates der mP vom 10. Juni 1986 (wie aus dessen Spruch in Verbindung mit seiner Begründung abgeleitet werden kann) ausgesprochen haben, daß es (nach der Natur und dem Wesen des Dienstes im Sinn des § 28 Abs. 3 erster Satz GBDO) mit dem Dienst eines als Maler verwendeten Fach- und Spezialarbeiters des Dienstzweiges 19 der GBDO nicht vereinbar sei, ständig Arbeiten des Winterdienstes zu besorgen.

Es war daher aus diesem Grund der Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Das Mehrbegehren an Stempelgebühren mußte abgewiesen werden, weil der Aufwandersatz nur im Rahmen der entstandenen Gebührenpflicht zuerkannt werden konnte.

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