BVwG W127 2160441-1

BVwGW127 2160441-124.10.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W127.2160441.1.00

 

Spruch:

W127 2160441-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault und den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2015, Zl. 1087355706-151342573, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

A)

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 56 AsylG 2005 wird zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Bei der Erstbefragung am 16.09.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er sei in seiner Heimat als Freefighter sportlich tätig gewesen, habe aber aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Volksgruppe keine Erfolgsaussichten gehabt. Er wolle seinen Sport hier in Österreich ausüben und erfolgreich werden. Das sei sein Asylgrund. Zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor seinen sportlichen Rivalen und Konkurrenten.

 

Am 15.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass bei der Erstbefragung Fehler passiert seien. Zu dem Grund seiner Ausreise aus Afghanistan führte er nunmehr aus, er sei im Alter von 13 Jahren nach Kabul gekommen und habe immer Sportler werden wollen. Im Jahr 2014 habe in Pakistan ein Wettkampf stattgefunden, und aus dem Club des Beschwerdeführers hätte daran von zwei Sportlern in der Gewichtsklasse des Beschwerdeführers nur einer teilnehmen dürfen. Der Zweite habe unbedingt an dem Wettbewerb teilnehmen wollen und der Trainer habe daher angeordnet, dass zwischen den beiden ein Kampf stattfinden werde und der Sieger nach Pakistan dürfe. Bei dem Konkurrenten habe es sich um den Sohn eines Vertreters des Ortes XXXX gehandelt und dessen Bruder sei bei den Sicherheitsbehörden. Am Tag des Kampfes habe der Bruder des Konkurrenten mit seinen Kollegen versucht, den Beschwerdeführer einzuschüchtern. Der Beschwerdeführer habe den Kampf dennoch gewonnen, habe nach Pakistan reisen dürfen und sei dort beim Wettkampf Zweiter geworden. Nach seiner Rückkehr aus Pakistan habe der Konkurrent immer wieder bei Trainingskämpfen unfair gekämpft und auch außerhalb des Trainings den Beschwerdeführer bedroht. Auf Anraten seiner Mutter habe der Beschwerdeführer daher den Club gewechselt und sei der Meinung gewesen, dass das Problem gelöst sei. Eines nachts habe er auf dem Weg nach Hause seinen Konkurrenten gesehen, als dieser auf ihn zugelaufen sei, und habe erkannt, dass er ein Messer in der Hand gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich gewehrt, Verletzungen an der Hand erlitten und der Konkurrent habe sich bei dem Kampf mit seinem Messer im Bauchbereich verletzt. Er sei dann am Boden liegen geblieben und der Beschwerdeführer sei aus Angst nach Hause geflüchtet. Seine Mutter habe ihm zu einer sofortigen Flucht geraten, da der Bruder des Konkurrenten bei den Sicherheitsbehörden sei. Der Beschwerdeführer sei dann in einen anderen Stadtteil von Kabul geflüchtet, habe dort ein Taxi nach Ghazni genommen und sei in der Folge mit dem Autobus nach Nimroz gefahren, von wo aus er illegal in den Iran gereist sei. Ein im Iran aufhältiger Onkel des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass er nicht im Iran bleiben könne, und der Beschwerdeführer sei dann mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei nach Österreich gereist.

 

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer Zertifikate betreffend den Wettkampf in Pakistan und ein Konvolut von Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage.

 

Mit Schriftsatz vom 18.05.207 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan und erstattete insbesondere Vorbringen zur Sicherheitslage in Afghanistan, zur Situation der Hazara und zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

 

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

 

In der Begründung wertete die belangte Behörde das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in mehreren konkret genannten Provinzen offenstehe.

 

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkt I., II. und III. angefochten. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung der konkreten Umstände zum Ergebnis gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz bzw. jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen sowie "in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 56, 57 AsylG" zu erteilen.

 

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Über Ersuchen des Beschwerdeführervertreters wurde eine Frist von 14 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Stellungnahme vom 29.03.2018 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vorbringen zu einer möglichen Asylrelevanz privater Verfolgung und mangelnder Schutzfähigkeit des afghanischen Staates. Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan daher schutzlos und sei ihm schon aus diesem Grund Asyl zu gewähren, zumindest aber subsidiärer Schutz. Diesbezüglich wurde betreffend die wirtschaftliche Lage in Afghanistan bzw. Kabul insbesondere auf Ausführungen des Sachverständigen Dr. Rasuly im hg. Verfahren W119 2006001-1, ein Gutachten von Mag. Mahringer vom 05.03.2017, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 22.06.2017, einen Artikel von Friederike Stahlmann im Asylmagazin, die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016, den EASO COI Report Afghanistan vom August 2017 und auf die Präsentation des UNHCR "International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan" vom 12.03.2018 hingewiesen. Der Beschwerdeführer könnte sich daher keine neue Existenzgrundlage aufbauen. Vor allem verfüge er über keine Familienangehörigen mehr bzw. habe er keinen Kontakt mehr zu diesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 14.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Parwan geboren und nach dem Tod seines Vaters im Alter von ungefähr 13 Jahren mit seiner Familie in die Stadt Kabul übersiedelt, wo er bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Der Beschwerdeführer spricht Dari, hat in Afghanistan die Koranschule besucht und später als Schweißer gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers hat durch ihre Tätigkeit als Schneiderin und Haushaltshilfe zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen und wurde dabei von einem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers unterstützt. Im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und ist nach Österreich gereist.

 

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Die Mutter und ein etwa 14 Jahre alter Bruder des Beschwerdeführers leben in der Hauptstadt Kabul in ihrem eigenen Haus. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren bzw. lebensbedrohenden Krankheiten und ist arbeitsfähig. Er verfügt über Berufserfahrung in Kabul durch seine Arbeit als Schweißer.

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat in Österreich Deutschkurse besucht, spricht bereits etwas Deutsch und besucht einen Pflichtschulabschlusslehrgang an einer Volkshochschule. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an einem Orientierungskurs "Leben in Österreich" sowie einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er ist in Österreich Mitglied in einem Box-Club, will an Wettkämpfen teilnehmen und spielt außerdem mit Freunden Fußball. Der Beschwerdeführer ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von einem Konkurrenten mit einem Messer angegriffen und der Angreifer dabei schwer verletzt wurde. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass im Zusammenhang mit einer solchen Verletzung bzw. dem Tod dieses Konkurrenten nach dem Beschwerdeführer gesucht wird oder ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung droht. Auch eine sonstige, dem Beschwerdeführer konkret drohende Verfolgung kann nicht festgestellt werden.

 

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

 

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

 

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

 

Die schiitische Minderheit der Hazara besiedelt traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert, in der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Es kommt fallweise zu Entführungen und vereinzelten Selbstmordattentaten. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.

 

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

 

Die afghanische Hauptstadt Kabul ist über den Flughafen gut erreichbar und die dortige Lage ist noch als hinreichend sicher und stabil zu bezeichnen, wenngleich es immer wieder zu Anschlägen mit zahlreichen Opfern kommt. Diese Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahbereich von staatlichen bzw. ausländischen Einrichtungen oder NGOs. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Lage in der Stadt Kabul im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers als ausreichend sicher zu bewerten ist.

 

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In Kabul sowie im Umland sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, die Mietkosten in der Stadt Kabul sind allerdings höher als in den Vororten oder in anderen Provinzen. Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM-Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.

 

Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zu der aktuellen familiären Situation des Beschwerdeführers gründen auf dessen Vorbringen im Asylverfahren. Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

 

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Aktualisierung am 30.01.2018), das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet.

 

Ergänzend wurden hinsichtlich der Feststellungen zur Wirtschafts- und Versorgungslage neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auch der EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City" vom August 2017 sowie der EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan Networks" vom Jänner 2018 und das aktuelle IOM-Informationsblatt "RESTART II - Reintegrationsunterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran" (vgl. auch Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "AFGHANISTAN Sozialleistungen für Rückkehrer" vom 01.02.2018) herangezogen.

 

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Asylum Support Office und des U.S. Department of State) versichert hat. Auch wenn in den vergangenen Monaten vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt (vgl. auch Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 sowie ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 28.06.2018), zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben.

 

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ist den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht konkret entgegengetreten und hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29.03.2018 im Wesentlichen lediglich ergänzend weitere Berichte ins Treffen geführt. Auch die darin enthaltenen Informationen sind allerdings nicht geeignet, die in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan - insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul - enthaltenen Kernaussagen zu widerlegen, sondern sind überwiegend mit diesen in Einklang zu bringen.

 

Soweit insbesondere in dem Artikel von Friederike Stahlmann die wirtschaftliche Situation für Rückkehrer (beispielsweise nach Kabul) schwieriger dargestellt wird als in den oa. Länderfeststellungen, ist festzuhalten, dass die Berichte in dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt von zahlreichen verschiedenen angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen - teilweise jüngeren Datums sind und deren Zugrundelegung von Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof in Vergangenheit in zahlreichen Fällen bestätigt wurde - und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Zu dem vom Beschwerdeführervertreter ins Treffen geführten Gutachten des Sachverständigen Mag. Mahringer vom 05.03.2017 ist festzuhalten, dass aus diesem trotz des genannten Schwerpunktes der örtlichen Rückkehrhilfe für Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan hervorgeht, dass der Familienzusammenhalt in Afghanistan noch immer sehr stark ist und daher mit Unterstützung für die Rückkehrer gerechnet werden kann. Darüber hinaus kommt der Sachverständige in diesem Gutachten zu dem Schluss, dass die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit auch für erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/oder Berufsausbildung als realistisch anzusehen ist; für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung gebe es Arbeitsmöglichkeiten. Im Übrigen ist diesem Gutachten auch nicht zu entnehmen, dass es - entgegen den hier getroffenen Feststellungen - keinerlei Rückkehrhilfe gäbe, vielmehr wird ausgeführt, dass die offiziell bereitgestellten Finanzmittel für die Flüchtlingsbetreuung durch die internationale Gemeinschaft umfangreich seien, jedoch bei effizienter, zielgerichteter Mittelverwendung wesentlich bessere Ergebnisse erzielt werden könnten. Für Rückkehrer aus Europa gebe es keine Hilfe, Programme oder Unterstützung in Afghanistan bei der Existenzgründung, die den Rückkehrern bekannt seien. Auf das festgestellte Unterstützungsangebot von IOM insbesondere im Rahmen von "RESTART II" hat der Gutachter allerdings nicht konkret Bezug genommen und im Übrigen selbst eingeräumt, das IOM den befragten Rückkehrern Übergangsunterkünfte und den Weitertransport in die Zielgebiete angeboten habe.

 

Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

 

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr als nicht glaubhaft und auch im Laufe der Beschwerdeverhandlung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Gründe seiner Ausreise schlüssig und nachvollziehbar darzulegen:

 

Bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund lediglich angegeben, er sei in seiner Heimat als Freefighter sportlich tätig gewesen, habe aber aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Volksgruppe keine Erfolgsaussichten gehabt. Betreffend seine Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer lediglich vage an, er habe Angst vor seinen "Rivalen und Konkurrenten im Sportbereich". Eine konkrete Bedrohung oder ein fluchtauslösender Vorfall wurde sohin nicht einmal ansatzweise erwähnt. Erst vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch einen bestimmten Konkurrenten aus demselben Box-Club und einen Vorfall, bei dem dieser Konkurrent mit einem Messer schwer verletzt worden sei, vor.

 

In Anbetracht der massiven Steigerung des Vorbringens (Erstbefragung: mangelnde sportliche Erfolgsaussichten und eine vage Angst vor Konkurrenten - Einvernahme bzw. Verhandlung: ein bereits erfolgter Angriff mit einem Messer und drohende Vergeltung aufgrund der schweren Verletzung bzw. Tötung des Angreifers) und einer gravierenden Abweichung der Angaben (statt "Rivalen und Konkurrenten im Sportbereich" war in der Folge nur mehr von einem Konkurrenten die Rede) sind diese Divergenzen nicht alleine damit erklärbar, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwN). Auch die Erklärung des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt, es sei bei der Übersetzung im Rahmen der Erstbefragung zu Fehlern bzw. Missverständnissen gekommen, vermag aufgrund der eklatanten Abweichungen nicht zu überzeugen, zumal es auch bei einer ungenauen Übersetzung (etwa aufgrund einer iranischen Herkunft der Dolmetscherin) oder Protokollierung kaum erklärbar ist, warum der zentrale fluchtauslösende Vorfall in dem - dem Beschwerdeführer rückübersetzten - Protokoll der Erstbefragung in keiner Weise erwähnt wurde.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich im fluchtbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers ein weiterer deutlicher Widerspruch ergeben, als der Beschwerdeführer befragt nach dem Namen des bei dem angeblichen Angriff schwer verletzen bzw. in weiterer Folge verstorbenen Konkurrenten nicht mehr " XXXX " (Angabe vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), sondern " XXXX " angegeben hat. Über Vorhalt der abweichenden Angabe vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich an, das müsse ein Fehler sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Einvernahme durch das Bundesamt am 15.05.2017 in der Sprache Dari durchgeführt und die Niederschrift dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von diesem nicht beanstandet wurde.

 

Bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angriff seines Konkurrenten mit einem Messer haben sich in der Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten ergeben. Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, zwei vermummte Personen seien auf ihn zugelaufen und habe er dann das Messer gesehen und sich verteidigen müssen. Über Befragen, warum der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es sich bei dem Angreifer mit dem Messer um seinen Konkurrenten gehandelt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe ihn bereits erkannt, als er in seine Richtung gelaufen sei. Über Nachfrage, wieso er ihn erkannt habe, gab der Beschwerdeführer hingegen an, sein Schal - mit sich der Angreifer vermummt habe - sei "während der Auseinandersetzung" vom Gesicht weggerutscht.

 

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Wechsel seines Box-Clubs, um den Übergriffen und Bedrohungen durch seinen Konkurrenten zu entgehen, hat sich im Übrigen als wenig plausibel erwiesen. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer offenbar um einen in Afghanistan im Bereich MMA erfolgreichen und bekannten Sportler gehandelt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sein Trainer ihn bei Problemen mit einem weniger erfolgreichen Konkurrenten so gut wie möglich unterstützt, um ihn vom Wechsel des Clubs abzuhalten, insbesondere der Beschwerdeführer auch angegeben hat, sein Konkurrent habe auch im Club bei Kämpfen immer wieder die Regeln des Sports nicht beachtet.

 

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers sohin Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Teilen seines Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt war bzw. ist.

 

Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Asylantragstellung sowie seiner rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch keine über die oben dargestellten Fluchtgründe hinausgehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht.

 

Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara kein Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet, sondern vielmehr vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ethnisch bzw. religiös motivierte Verfolgung oder Bedrohung ausdrücklich verneint.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

 

Zu A)

 

Zu Spruchpunk I.:

 

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

 

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

 

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

 

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

 

Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung durch einen Konkurrenten aus seinem ehemaligen Box-Club aufgrund des fehlenden Zusammenhanges mit einem Konventionsgrund sogar bei Wahrunterstellung an Asylrelevanz mangelt. Diese angeblich drohende, nicht dem Herkunftsstaat zuzurechnende Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer nicht als ethnisch, politisch oder religiös motiviert dargestellt bzw. sonst mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund in Verbindung gebracht. Weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass der Herkunftsstaat aus Konventionsgründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.

 

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

 

Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

 

Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

 

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

 

Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

 

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

 

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0366). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

 

Es bedarf im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikels 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN).

 

Nach einer Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, darauf hingewiesen, dass weder in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 noch in den dazu ergangenen Anmerkungen vom Dezember 2016 die Rede von einem "gesicherten" Zugang zu den genannten Kriterien ist und völlig offen bleibt, worin ein solcher besteht oder von wem ein solcher erteilt werden könnte. Weiters mag es zutreffen, dass alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzieller Unterstützung in Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert seien. Jedoch entsprechen die konkret auf die Person des Mitbeteiligten (im entsprechenden VwGH-Verfahren) bezogenen Feststellungen den von UNHCR geforderten "bestimmten Umständen", nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben.

 

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist - wie oben bereits dargestellt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

 

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vgl. EGMR Husseini gg. Schweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde: EGMR A.G.R. gg. die Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Zum vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass Kabul für Normalbürger, die nicht mit Ausländern bzw. Sicherheitskräften zusammenarbeiten, eine hinreichend sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt ist. Auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils in ausreichendem Umfang gewährleistet.

 

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, leidet an keinen schweren Erkrankungen und verfügt über Berufserfahrung als Schweißer. Er spricht Dari und hat die Koranschule, aber keine staatliche Schule besucht. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, hat vor seiner Ausreise in Kabul gelebt und hat die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer hat überdies weiterhin Familienangehörige in Kabul und ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass derzeit kein Kontakt zu diesen bestehe, davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Kabul - insbesondere in der Anfangszeit - zumindest mit Unterkunft sowie Informationen über die aktuellen örtlichen Gegebenheiten unterstützten werden. Der Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Der Beschwerdeführer kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Hinweise. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

 

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern nicht, dass sich insbesondere die Arbeitssuche und die Wohnraumbeschaffung in Kabul zunehmend schwierig gestalten. Rückkehrer nach Afghanistan sind zunächst oft - wie auch große Teile der dort ansässigen Bevölkerung - auf gering qualifizierte Beschäftigungen oder Gelegenheitstätigkeiten angewiesen (vgl. hiezu auch EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City" vom August 2017, u.a. Pkt. 2.2.2. bzw. 2.3.3.). Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Mietkosten für (reguläre) Wohnungen und Häuser in der Stadt Kabul lebt ein Teil der Bevölkerung in informellen Siedlungen bzw. gibt es auch die kostengünstigere Möglichkeit, nur ein Zimmer statt einer ganzen Wohnung zu mieten (vgl. auch Pkt. 2.7.4. des oa. EASO Berichtes vom August 2017 bzw. Pkt. 4.2. des EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan Networks" vom Jänner 2018). Wie aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 30.01.2018) bzw. auch aus dem aktuellen Informationsblatt "RESTART II - Reintegrationsunterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran" des IOM hervorgeht, können Rückkehrer zudem finanzielle Unterstützung, temporäre Unterkunft und Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung sowie bei Gründung von bzw. Beteiligung an einem Unternehmen erhalten.

 

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen.

 

Im Ergebnis bestätigte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. E 2068/2017, mit dem die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen wurde, der nicht in Afghanistan geboren wurde, nie dort gelebt hat und auch über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), wonach mit dem Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3 EMRK dargetan wird.

 

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.

 

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

 

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

 

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

 

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

"Schutz des Privat- und Familienlebens

 

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

 

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 jeweils nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG substantiiert behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

 

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

 

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

 

Bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften siehe etwa: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

 

Gegenständlich haben sich keine Anhaltspunkte für ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben und wurden auch nicht vorgebracht. Auch betreffend das Privatleben in Österreich ist aufgrund der gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:

 

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, stellte am 14.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Auch übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).

 

Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht, spricht bereits etwas Deutsch und besucht einen Pflichtschulabschlusslehrgang an einer Volkshochschule. Er hat an Werte- und Orientierungskursen teilgenommen, ist Mitglied in einem Box-Club und verfügt insbesondere im Rahmen seiner sportlichen Aktivitäten über einen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer ist in Österreich noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von drei Jahren im Bundesgebiet kann auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Im Falle seiner Rückkehr würde er sich bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenübersehen, zumal er im Heimatland weiterhin über nahe Familienangehörige verfügt. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan auszugehen.

 

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

 

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

 

Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung nach Afghanistan steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).

 

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

 

Die Beschwerde ist sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Im Rahmen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer "in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 56, 57 AsylG" zu erteilen.

 

Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen daher bereits aufgrund der hiegegen erhobenen Beschwerde geprüft wurde (vgl. oben zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides).

 

Gemäß § 58 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 56 AsylG 2005 war daher mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich zu stellen gewesen wäre.

 

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend festgestellt, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben hat, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

 

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 festzuhalten, dass sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war (vgl. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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