Normen
FrG 1997 §75 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
VwRallg;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1962 geborene Beschwerdeführer ist ein aus dem Kosovo (dem Ort Pec) stammender und der albanischen Volksgruppe angehörender (bisher) serbischer Staatsbürger, der sich seit 1991 in Österreich befindet. Während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 99/21/0349) stellte der Beschwerdeführer am 6. April 1999 den in der Folge mehrfach wiederholten Antrag, gemäß § 75 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG festzustellen, dass seine Abschiebung "nach Jugoslawien" unzulässig sei.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe seine Heimat verlassen, um einer Teilnahme an den kriegerischen Handlungen der jugoslawischen Armee gegenüber der albanischen Minderheit zu entgehen. Daher müsse er als Kriegsdienstverweigerer in seinem Heimatland mit strafgerichtlicher Verfolgung und Folter sowie mit der neuerlichen Einberufung in den Heeresdienst rechnen. Die befürchtete Einberufung zum Militärdienst, so der Beschwerdeführer weiter, sei für die Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag relevant, weil die ihm drohende Bestrafung wegen der (neuerlichen) Wehrdienstverweigerung aus den im § 57 FrG genannten Gründen "resultiere". Außerdem sei die wirtschaftliche Situation im Kosovo seit dem dortigen Krieg katastrophal. Seit seiner Flucht sei er aus sämtlichen sozialen Strukturen seiner Heimat entwurzelt und daher im Falle seiner Rückkehr in seiner Existenz gefährdet. Abgesehen davon würden Rückkehrer in den Kosovo, die im Falle eines langen Auslandsaufenthaltes an ihrer Sprachfärbung erkennbar seien, von Seiten der Zivilbevölkerung angefeindet und Repressionen ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 15. September 2003 stellte der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer "in Jugoslawien" gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 6. November 2003 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2007, Zl. 2004/21/0044, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Diese Entscheidung begründete der Gerichtshof - soweit für das vorliegende Verfahren noch wesentlich - wie folgt:
"Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgehend vom Antrag des Beschwerdeführers festgestellt hat, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer sei "in Jugoslawien" im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht. Da sie sich auch in der Begründung fallbezogen mit den Verhältnissen in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (und nicht bloß in der Provinz Kosovo) auseinander gesetzt hat, ist der Spruch des angefochtenen Bescheides (anders als etwa in jenem dem hg. Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2002/21/0157, zu Grunde liegenden Beschwerdefall) nicht von vornherein als rechtswidrig zu erkennen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0550 mwN, zum Konzept zweier Herkunftsstaaten, dem Kosovo einerseits und der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien ohne den Kosovo andererseits). Im Hinblick auf den gegenständlichen, auf "Jugoslawien" bezogenen Spruch wäre die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht bloß in den Kosovo zulässig, sondern auch in den zweiten Herkunftsstaat, die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien. Der angefochtene Bescheid wäre daher nur dann rechtmäßig, wenn der Beschwerdeführer weder im Kosovo noch in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) eine Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG zu befürchten hätte.
Entscheidungsrelevant ist im Hinblick auf den geltend gemachten Fluchtgrund insbesondere, ob die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der Verweigerung des Kriegsdienstes im Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo mit maßgebender Wahrscheinlichkeit besteht. Dazu hat die belangte Behörde festgestellt, dass das ehemalige jugoslawische Bundesparlament ein Gesetz über die Amnestie für Kriegsdienstverweigerer beschlossen habe. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer eine "militärstrafgerichtliche Verfolgung" nicht mehr befürchten müsse und dass die Verweigerung des Kriegsdienstes daher nicht mehr zu einer Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG führe.
Zur letztgenannten Feststellung wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage kein Parteiengehör eingeräumt. Das Beschwerdevorbringen, die bloße Erlassung eines Amnestiegesetzes lasse noch nicht auf den tatsächlichen Wegfall der staatlichen Bedrohung von Kriegsdienstverweigerern schließen, zumal nach der einschlägigen, in der Beschwerde zitierten Berichtslage zu Jugoslawien weiterhin vom Vollzug von Freiheitsstrafen wegen Kriegsdienstverweigerung auszugehen sei, ist daher zulässig und führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg. Nach der eingangs zitierten hg. Rechtsprechung (vgl. abermals das Erkenntnis Zl. 2003/21/0219, mwN, und zu den Kriterien der Relevanz der Wehrdienstverweigerung unter diesem Gesichtspunkt das dort zitierte Erkenntnis Zl. 99/20/0401) ist es für die Beurteilung einer in § 57 FrG umschriebenen Gefährdung nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Art durch den betreffenden Staat bekannt geworden sind. Entscheidend für die Annahme grundlegend geänderter (politischer) Verhältnisse zu Gunsten des Fremden ist daher die Beantwortung der Frage, ob die Veränderung tatsächlich eingetreten ist und ob sie über einen gewissen Beobachtungszeitraum andauerte (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0057). Es kann daher, anders als die belangte Behörde meint, der Wegfall der Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der Verweigerung des Kriegsdienstes nicht schon aus der Erlassung eines Amnestiegesetzes abgeleitet werden, solange Feststellungen über die praktische Anwendung dieses Gesetzes fehlen. Insoweit hat die belangte Behörde somit die Rechtslage unrichtig beurteilt.
Der Vollständigkeit halber ist für das fortgesetzte Verfahren darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Furcht vor Verfolgung wegen der Verweigerung des Kriegsdienstes im Kosovo-Krieg nicht bloß mit der ihm drohenden (militärgerichtlichen) Bestrafung sondern, wie erwähnt, auch mit der ihm bevorstehenden neuerlichen Einberufung zum Wehrdienst begründet hat. Dazu erläutert er in der Beschwerde, dass es für ihn als ehemaligen Kriegsdienstverweigerer keine gesetzliche Alternative zum Wehrdienst gebe, und da er einer Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen auch weiterhin nicht nachkommen könne, müsse er mit Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK rechnen. Die belangte Behörde wird sich daher nicht nur mit der bereits angesprochenen praktischen Umsetzung, sondern auch mit der Reichweite des in Rede stehenden Amnestiegesetzes und der daraus abzuleitenden Möglichkeit einer (neuerlichen) Einberufung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst sowie mit den daraus resultierenden Folgen für den Beschwerdeführer (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2003/21/0219) auseinander zu setzen haben."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid vom 26. Juli 2007 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) der Berufung neuerlich keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, "dass die Abweisung des Antrages auf § 51 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und festgestellt wird, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat.
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde nach der Übergangsvorschrift des § 125 Abs. 1 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Fremdpolizeigesetzes 2005 - FPG zu Recht die Bestimmungen des genannten Gesetzes angewendet hat.
§ 51 Abs. 1 erster Satz FPG und der dort genannte § 50 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 51. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Fremdenpolizeibehörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 bedroht ist.
Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 50. (1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005)."
Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG im Verfahren gemäß § 51 FPG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. etwa das noch zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen des FrG ergangene hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zlen. 2005/21/0305, 0306).
Die belangte Behörde traf nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen Vorschriften des FPG unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Berichtsquellen umfangreiche Feststellungen zur aktuellen politischen Situation und Lage "in Serbien - Provinz Kosovo". Zur "Zwangsmobilisierung" im Kosovo, der sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge entzogen habe, stellte die belangte Behörde fest, dass prinzipiell alle Staatsbürger von Serbien obligatorisch Militärdienst zu leisten gehabt hätten, diese Pflicht aber seit 1999 im Kosovo aufgrund der UNSC-Resolution 1244 nicht mehr eingefordert werde. Viele Mitglieder aller ethnischer Gruppierungen hätten es (offenbar gemeint: vor 1999) vorgezogen, diesem Militärdienst durch Flucht in ein europäisches Land oder durch Freikauf zu entgehen. Derzeit gebe es kein kosovarisches Heer und daher auch keine Verpflichtung Militärdienst abzuleisten. Militärische Angelegenheiten würden seit 1999 ausschließlich seitens der internationalen KFOR-Truppen wahrgenommen.
Daran anknüpfend führte die belangte Behörde aus, mit dem eingangs wiedergegebenen Antragsvorbringen gelinge es dem Beschwerdeführer somit nicht entsprechend der oben dargestellten Judikatur glaubhaft zu machen, dass er in seinem Heimatort im Sinne des § 51 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FPG gefährdet bzw. bedroht sei, weil es derzeit kein kosovarisches Heer gebe und auch keine Verpflichtung, Militärdienst abzuleisten. Im Kosovo drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen des bisher nicht abgeleisteten Militärdienstes und es sei im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo auch eine Einberufung zum Militärdienst nicht zu erwarten.
In diesem Zusammenhang kritisiert der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur, es fehlten Feststellungen darüber, was bei einer Veränderung des Status des Kosovo mit den Wehrdienstverweigerern geschehe und welche Bedrohung der Beschwerdeführer "damit" in der Zukunft zu erwarten habe.
Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer der Darstellung des Verfahrensganges im angefochtenen Bescheid, wonach ihm vor der Bescheiderlassung mit Schreiben vom 21. Juni 2007 das "Ergebnis der Beweisaufnahme" vorgehalten worden sei und er von der Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht habe, nicht entgegentritt. Nach der Aktenlage hat er es somit im Verwaltungsverfahren unterlassen, ein am Maßstab der oben zitierten Rechtsprechung ausreichend konkretisiertes und bescheinigtes Vorbringen darüber zu erstatten, unter welchen (realistisch erwartbaren) geänderten politischen Verhältnissen der bereits 1991 ausgereiste Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten Folgen wegen der bisherigen Nichtableistung des Wehrdienstes zu rechnen hätte. Diesen Anforderungen entsprach der Beschwerdeführer aber auch mit seinem insoweit unbestimmt bleibenden Vorbringen in der Beschwerde nicht. Mit dem Hinweis auf einen (erst) mit der Beschwerde vorgelegten Bericht (Zusammenfassung des Flüchtlingsrates Baden-Württemberg vom 16. Juni 2006 betreffend die UNHCR-Position 2006/2007 zur Situation im Kosovo), aus dem sich eine "fragile" Sicherheitssituation ergebe, ist für die hier vorliegende Frage der Behandlung von nunmehr in den Kosovo zurückkehrenden Personen, die sich vor mehr als fünfzehn Jahren dem Wehrdienst für die serbische Armee entzogen haben, nichts zu gewinnen. Dass der Beschwerdeführer als Kosovo-Albaner bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine "Minderheitensituation" kommen könnte, hat er bisher nicht konkret genug behauptet und im Übrigen auch in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Frage, ob diese Personengruppe im Sinne des genannten Berichtes "schutzbedürftig" ist, stellte sich der belangten Behörde angesichts der (auch unbestritten gebliebenen) Annahme der belangten Behörde, dass die Kosovo-Albaner 90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, daher nicht.
Der Beschwerdeführer meint auch noch, es fehlten Feststellungen, ob für ihn eine Gefährdung wegen Verweigerung des Wehrdienstes im Gebiet der ehemaligen Republik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo bestehe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Feststellung im angefochtenen Bescheid - anders als im ersten Rechtsgang - auf die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Kosovo beschränkt und die belangte Behörde demzufolge nur auf Gefährdungen Bedacht zu nehmen hatte, die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in dieses Gebiet drohen (vgl. dazu auch die wiedergegebenen Ausführungen in dem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 27. Februar 2007).
Soweit in der Beschwerde auch noch die mangelnde Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Kosovo angesprochen wird, ist er diesbezüglich auf die gegenteiligen und in der Beschwerde nicht konkret bekämpften Feststellungen der belangten Behörde zur Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo zu verweisen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zlen 2008/21/0081 bis 0084). Im Übrigen bestehe - so die unbestrittenen Annahmen der belangten Behörde - die Aufgabe der Gemeindeverbände auch darin, Unterkünfte bereitzustellen und durch diverse Programme und finanzielle Zuwendungen die Wiederansiedlung und Eingliederung von Rückkehrern zu unterstützen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. Juli 2008
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