BVwG W123 2253342-1

BVwGW123 2253342-18.11.2022

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W123.2253342.1.00

 

Spruch:

 

 

W123 2253342-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2022, Zl. 1282143902/211095352, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, stellte am 07.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 08.08.2021 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er vom Geheimdienst beschuldigt worden sei, dass er Kleidungsstücke, welche militärgrün gewesen seien, für oder auch von den Rebellen verkaufe. Er sei aus diesem Grund festgenommen und im Kommissariat gefoltert worden, damit er zugebe, dass er die Rebellen mit dem Verkauf unterstütze, sonst würde er in ein großes Gefängnis kommen. Ein Soldat habe ihm geholfen, dass er fliehen habe können. Er habe Angst, wieder festgenommen und gefoltert zu werden.

3. Am 25.01.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Im Laufe der Befragung stellte sich heraus, dass die in französischer Sprache durchgeführte Einvernahme zu Verständigungsschwierigkeiten führt, sodass die Vernehmung abgebrochen werden musste.

4. Am 23.02.2022 erfolgte eine erneute niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, nunmehr in der Sprache Lingala. Die Niederschrift lautet auszugsweise wie folgt:

„[…]

LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, die DR Kongo zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar sind.

VP: Ich habe mein Geschäft von Kinshasa nach XXXX verlagert. Dort habe ich „second hand“ Kleidung verkauft. Ich habe einen großen Sack erstanden. In einem dieser Säcke waren Kleidungsstücke in Tarnfarben.

Der Geheimdienst, der die Säcke durchsucht hat, hat mir dann vorgeworfen, dass ich mit den Rebellen aus Ruanda Geschäft mache, da ich diese Kleidungstücke in Tarnfarben habe.

Ich habe bereits einige der Kleidungstücke in Tarnfarben verkauft. Mir wurden dann vom Geheimdienst vorgeworfen, dass ich mit den Rebellen Geschäfte machen würde.

Ich wurde festgenommen und mir wurden Handschellen angelegt. Sie brachten mich zur Polizeistadion in XXXX . Ich habe ihnen gesagt, dass ich nur mein Geschäft mache. Ich habe gesagt, dass ich lediglich Kleidung einkaufe und dann weiterverkaufe. Für mich sind diese Kleidungsstücke so, wie alle andren auch. Es ist normale Kleidung.

Man hat mich gefoltert. Sie haben mich gezwungen, die Wahrheit zu sagen. Ich habe meine Unschuld beteuert und gesagt, dass ich die Wahrheit sage. Ich wurde dann für 3 Tage eingesperrt. Ich wurde 3 Tage lang gefoltert.

Am 4. Tag wurde ich nach XXXX in eine große Polizeistation überstellt. Ich wurde dort weiter gefoltert, um die Wahrheit zu sagen.

Mir wurde nochmals vorgeworfen, dass ich Trankleidung, an Rebellen verkauft hätte und das wäre in dieser Region verboten. Sie haben mir gesagt, dass die Zivilisten nicht Tarnfarben tragen dürfen. Die Zivilisten dürfen keine Tarnfarben tragen.

Man hat mich ins Gefängnis gebracht und man hat mir gesagt, dass ich umgebracht werde. Ich wurde die ganze Zeit im Gefängnis geschlagen. Dort war ich ebenfalls 3 Tage inhaftiert. Dann sah ich jemanden, der in Zivilkleidung gekommen ist. Er hat einen dunklen Sack über meinen Kopf gezogen.

Sie brachten mich zu einem Auto und ich hörte, dass das Auto startete.

Sie brachten mich zu einem kleinen Busch, nahmen mir den Sack vom Kopf und dann fingen wir an zu marschieren. In dieser Zeit habe ich 4 Personen gesehen. Es waren zwei in Zivil und zwei in Militäruniform. Als wir marschiert sind, habe ich angefangen zu weinen und gebetet, dass Gott mich beschützen soll. Einer der Männer hat mich geschubst, ich bin den Hang neben der Straße hinuntergestützt. Ich blieb eine Zeit lang im Gebüsch. Nach einiger Zeit habe ich die Straße gesucht und gefunden.

Die Straße war für mich unbekannt. Ich habe nicht gewusst, wohin die Straße führt.

Es kam ein LKW, die Leute stiegen aus, um zu urinieren. Sie fragen mich, wohin ich gehen möchte. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nach XXXX gehen möchte.

Sie nahmen mich mit dem LKW mit und brachten mich nach XXXX .

Ich konnte von XXXX bis zur Grenze nach XXXX flüchten.

Ich habe die Grenze erreicht und dort habe ich Hilfe von anderen Leuten erhalten, die ebenfalls den Kongo verlassen wollten.

Ich kannte auch niemanden in XXXX und habe nur auf der Straße geschlafen.

Das ist der Grund, warum ich die DR Kongo verlassen habe.

[…]“

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kongo zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV-VI.).

6. Mit Schriftsatz vom 22.03.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 04.03.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

7. Am 14.06.2022 langte eine Dokumentenvorlage des Beschwerdeführers ein und legte dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 23.05.2022 samt Befunde vor.

8. In der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis 18.10.2022 für die Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern der Staatendokumentation der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: DR Kongo) vom 29.06.2022.

9. Mit Stellungnahme vom 18.10.2022 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den aktuellen Länderinformationsblättern und brachte zusammengefasst vor, dass Mitglieder des Sicherheitsdienstes und der Polizei sowie Rebellengruppen in der DR Kongo schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Verhaftungen, Folter oder körperliche Misshandlungen, begehen würden. Vor dem Hintergrund der Länderberichte zeige sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers infolge des Verdachts einer Zusammenarbeit mit den Rebellen sei daher plausibel und nachvollziehbar.

Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit seiner willkürlichen Inhaftierung in der DR Kongo schwere gesundheitliche Probleme aufweise und als Folge der Misshandlungen im Gefängnis Blut erbrochen habe. Im Rahmen der letzten Untersuchung habe man eine neu aufgetretene Strukturvermehrung festgestellt, weshalb dringend weitere Untersuchungen notwendig seien. Das Gesundheitssystem in der DR Kongo sei eines der schlechtesten in ganz Afrika südlich der Sahara, eine angemessene medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer sei keinesfalls gewährleistet. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.10.2022 vor, wonach aufgrund einer Röntgenaufnahme vom 29.09.2022 eine neue Strukturvermehrung an der Lunge im Vergleich zum Jahr 2021 aufgetreten und dem Beschwerdeführer angeraten worden sei, bis 15.12.2022 ein CT der Lunge vorzulegen und eine ärztliche Beratung einzuholen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist kongolesischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Kongolesen an, spricht Lingala und Französisch und wurde in Kinshasa geboren.

Er besuchte bis zur 4. Klasse die Grundschule und war bis zu seiner Ausreise im Juni 2018 selbständig erwerbstätig und betrieb einen Handel mit Kleidungsstücken.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer hat fünf Geschwister, welche allesamt bis 2018 in der DR Kongo lebten. Der derzeitige Aufenthaltsort der Geschwister des Beschwerdeführers ist unbekannt.

Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat mit seiner Tante im Viertel XXXX im Bezirk XXXX der Stadt Kinshasa. Die Tante des Beschwerdeführers sorgte für den gemeinsamen Lebensunterhalt.

1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, einer Verfolgung durch kongolesische Sicherheitsbehörden ausgeliefert zu sein.

1.1.3. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in der DR Kongo weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert.

1.1.4. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Kinshasa ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz – mit finanzieller Unterstützung seiner familiären Anknüpfungspunkte – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist in der Lage bei seiner Tante, welche Krankenschwester ist, Unterkunft zu finden und Unterstützung zu erhalten.

1.1.5. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat in Österreich keine Familienangehörige. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse, entsprechende Zertifikate liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer lediglich eine Bestätigung des Vereins „Miteinander in XXXX “ vor, wonach er an kostenlosen Deutschstunden teilnahm (vgl. Verhandlungsprotokoll letzte Seite). Derzeit steht er in keinem Beschäftigungsverhältnis. Er leidet weder an lebensbedrohlichen Krankheiten noch benötigt er Medikamente. Der Beschwerdeführer ist aktuell in keinem Verein Mitglied.

1.1.6. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen spezifischer Vorerkrankungen keiner Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die DR Kongo eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung 29.06.2022) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

 

COVID-19

Die Einreise in die Demokratische Republik Kongo ist erlaubt. Die Einreise kann über die Flughäfen in Kinshasa sowie Lubumbashi erfolgen. Grenzen für den Landverkehr sind offen. Keine Beschränkungen im lokalen Flugverkehr (BMEIA 23.5.2022).

Offiziell benötigen Reisende zur Einreise unabhängig vom Impfstatus weiterhin einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (AA 22.6.2022; vgl. FD 17.6.2022). In der Praxis wird das Vorliegen eines solchen Tests aber nur noch selten kontrolliert. Personen ab 12 Jahren ohne Impfschutz müssen bei Ankunft am Flughafen einen weiteren PCR-Test durchführen, für den sie sich im Vorfeld beim kongolesischen Gesundheitsministerium registrieren sollen. Die Kosten für diesen Test betragen je nach Zahlungsart ca. 45 USD. Der vorhandene Impfschutz kann per Impfausweis nachgewiesen werden. Alle üblichen Vakzine und Kombinationen werden akzeptiert. Nachweise über Boosterimpfungen werden nicht in Betracht gezogen (AA 22.6.2022).

Vollständig Geimpfte können unter Vorlage eines Impfnachweises nationale Flüge uneingeschränkt nutzen. Nicht vollständig Geimpfte müssen vor Antritt der Reise einen negativen Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielflughafen nicht älter als sieben Tage sein darf. An Posten der Sicherheitskräfte und Grenzen erfolgen vereinzelt Gesundheitskontrollen. Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gelten Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes an öffentlichen Orten (AA 22.6.2022).

Auf dem ganzen Staatsgebiet der DR Kongo gilt:

- Korrektes Tragen von Masken (die Nase und Mund bedecken) an allen öffentlichen Orten

- Beachtung von Präventions- und Kontrollvorrichtungen an jedem Eingang zu öffentlichen Orten

- Einhaltung der körperlichen Distanzierung an allen Orten (FD 17.6.2022).

 

Politische Lage

Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).

Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).

In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).

Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).

Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).

Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).

Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).

 

Sicherheitslage

In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).

Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).

Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).

In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).

Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).

Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).

Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021).

Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021).

Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012 (150) geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022).

 

Rechtsschutz / Justizwesen

Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile.

Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022).

Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020).

Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020).

Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022).

 

Sicherheitsbehörden

Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 12.4.2022).

Die operative Zusammenarbeit zwischen MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der Regierung im Osten wird fortgesetzt. Die MONUSCO Force Intervention Brigade unterstützte die FARDC-Truppen in Nord-Kivu und den südlichen Ituri-Provinzen. MONUSCO-Kräfte führten Patrouillen zum Schutz von Binnenvertriebenen vor Angriffen bewaffneter Gruppen in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri durch (USDOS 12.4.2022). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 15.1.2021).

Die Militärgerichte waren in erster Linie für die Untersuchung der Frage zuständig, ob die Tötungen durch die Sicherheitskräfte gerechtfertigt waren, und für die Verfolgung der Täter. Obwohl die Militärjustiz einige SSF-Agenten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilte, blieb die Straflosigkeit ein ernstes Problem. Die Regierung unterhielt gemeinsame Menschenrechtsausschüsse mit der MONUSCO und nutzte verfügbare internationale Ressourcen, wie das von den Vereinten Nationen durchgeführte Programm zur technischen und logistischen Unterstützung von Militärstaatsanwälten sowie mobile Anhörungen, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt wurden (USDOS 12.4.2022).

Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informations- sowie Waffenaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2021 weiterhin.

Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsvergehen, wie etwa Vergewaltigung und physische Angriffe. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 28.2.2022).

Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangenen Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.).

 

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022).

Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).

 

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Nach Ernennung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NGO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im, dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen, Osten des Landes. Das Verhältnis zwischen Menschenrechtsorganisationen und insbesondere der nationalen Polizei PNC bleibt weiterhin angespannt (AA 15.1.2021).

Tausende von NGOs sind in der DR Kongo aktiv, aber viele sehen sich Hindernissen bei ihrer Arbeit ausgesetzt. Vor allem nationale Menschenrechtsverteidiger sind Belästigungen, willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Mitarbeiter des Justizministeriums treffen sich mit nationalen NGOs und antworten gelegentlich auf Anfragen seitens dieser NGOs. Die Regierung kooperiert zwar mit internationalen NGOs und der UNO, aber diese Kooperation ist nicht konsistent (USDOS 12.4.2022).

 

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung enthält in ihrem 2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022).

Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).

Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).

Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022).

NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021).

 

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 15.1.2021). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2021 gab es keine Hinrichtungen (CLS 2022).

 

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).

Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022).

Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022).

 

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022).

Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022).

Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021).

Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022).

Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021).

 

Medizinische Versorgung

Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021).

Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021).

Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021).

Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022).

In der Demokratischen Republik Kongo kommt es immer wieder zu lokalen Ebola-Fieber-Ausbrüchen vor allem im Osten, seltener im Norden / Nordwesten des Landes. Zuletzt wurden im April 2022 Fälle in der Provinz Equateur gemeldet (AA 22.6.2022).

 

Rückkehr

Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021).

Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021).

Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021).

OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.).

Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021).

 

Dokumente

Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Zudem werden viele Personenstandsfälle nicht ordnungsgemäß bei den Standesämtern registriert, selbst wenn die Registrierung erfolgt ist, sind ältere Personenstandsregister oft zerstört, da insbesondere während der Plünderungen Anfang der 90er Jahre die Register vieler Standesämter vernichtet wurden (AA 15.1.2021).

Seit Jänner 2016 werden im Kongo neue, biometrische Reisepässe ausgestellt. Diese kosten zwischen 200 und 300 Dollar, abhängig davon, wie schnell der Pass ausgestellt werden soll und wie gut die Verbindungen des jeweiligen Antragstellers ins Außenministeriums sind. Reisepässe sind kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie entweder mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder schon die bei ihrer Ausstellung vorzuweisenden Dokumente gefälscht oder inhaltlich unrichtig (z. B. aufgrund einer ohne weitere Nachprüfung ausgestellten „attestation de naissance“) sein können (AA 15.1.2021).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines originalen Identitätsdokumentes nicht fest.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung vom 08.08.2021, der Einvernahme vom 25.01.2022 und vom 23.02.2022 vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2022.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangen Behörde an, dass seine Tante, welche als Krankenschwester arbeite, für seinen Lebensunterhalt verantwortlich gewesen sei und ihn in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützt habe (vgl. Niederschrift AS 103). In der Beschwerdeverhandlung relativierte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass ihn seine Tante nur anfänglich mit einem Betrag von 50 Dollar unterstützt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5). Dies erscheint jedoch als wenig glaubhaft. Zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zudem angab, dass er seit er klein gewesen sei bei seiner Tante gelebt habe und seine Tante keine eigenen Kinder habe, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der Tante des Beschwerdeführers auch zukünftig möglich sein wird, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zu unterstützen.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus der vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Befragung, wonach der Beschwerdeführer gleichlautend angab, über keine Deutschkenntnisse und entsprechende Zertifikate zu verfügen (vgl. Niederschrift vom 25.01.2022 AS 63, Niederschrift vom 23.02.2022 AS 101 und Verhandlungsprotokoll S 16).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand resultieren aus der Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX und ärztlichem Entlassungsbrief jeweils vom 28.12.2021 samt Befunde (vgl. AS 71 ff) und der Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum XXXX und ärztlichem Entlassungsbrief jeweils vom 23.05.2022 samt Befunde (vgl. Dokumentenvorlage vom 14.06.2022) sowie des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.10.2022 (vgl. Stellungnahme vom 18.10.2022).

Aktuelle Befunde oder ärztliche Urkunden die auf eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung hindeuten würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, sodass festgestellt werden konnte, dass dieser an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

2.3. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in XXXX aufgrund des Verkaufes von militärgrüner Kleidung von der Polizei festgenommen und zum Polizeirevier gebracht worden sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer drei Tage lang eingesperrt und gefoltert worden, zumal ihm vorgeworfen worden sei, dass er mit den Rebellen zusammenarbeiten und Tarnkleidung verkaufen würde. Sodann sei der Beschwerdeführer nach drei Tagen von der Polizeistation XXXX nach XXXX in eine größere Polizeistation gebracht worden, in welcher der Beschwerdeführer noch weitere drei Tage inhaftiert worden sei. Währenddessen sei er nochmals und intensiver gefoltert worden und hätte man gedroht, ihn umzubringen, sofern er darauf beharren würde, dass er nichts mit den Rebellen zu tun habe. Anschließend sei er mit einem Lastwagen zu einem Ort gebracht worden, in welchem der Beschwerdeführer in einen Abgrund geschubst worden sei. Erst danach sei es ihm gelungen, die Flucht zu ergreifen.

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung lediglich aussagte, dass er von Seiten des Geheimdienstes beschuldigt worden sei, Kleidungsstücke welche für oder auch von den Rebellen seien, zu verkaufen. Er sei daraufhin festgenommen und gefoltert worden. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, nach XXXX in ein Gefängnis gebracht und bedroht worden zu sein, umgebracht zu werden (vgl. Niederschrift AS 105). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer anderslautend an, nach XXXX in ein kleines Revier gebracht worden zu sein. Der Aufenthalt in einem Gefängnis wurde seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt, obwohl dieser Teil seiner Fluchtgeschichte, wie sich später herausstellte, der wohl prägendste war (vgl. Verhandlungsprotokoll S 6 und S 10-11). In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage des erkennenden Richters an, inwiefern er in XXXX einer „intensiveren“ Folterung ausgesetzt war und gab dieser im Hinblick darauf folgendes an: „Die Folter, die sie in XXXX gemacht haben, waren die Schläge mit der Peitsche, würgen und den Kopf ins Wasser gesteckt. Es war sehr intensiv, daher kann ich mich mehr erinnern, wie oft am Tag. Es war ständig“ (vgl. Verhandlungsprotokoll S 11).

Warum der Beschwerdeführer die vermeintliche Folterung in XXXX im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zwar damit beschrieb, die ganze Zeit im Gefängnis geschlagen worden zu sein, die Foltermethoden jedoch nicht nannte, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich im Zuge der freien Erzählung seiner Fluchtgeschichte aufgefordert, seine Fluchtgründe konkret und detailliert wie möglich zu schildern. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung auf die intensive Folterung in XXXX erst auf Nachfrage des erkennenden Richters eingegangen, hat jedoch in diesem Zusammenhang wiederum nur allgemeine Formulierungen getroffen, welche bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer in XXXX tatsächlich „ständig“ gefoltert worden ist, in seiner Gesamtheit unglaubwürdig erscheinen.

Vor diesem Hintergrund gab der Beschwerdeführer ebenso erst auf Nachfrage des erkennenden Richters an, aufgrund der Folterung in XXXX aus dem Mund stark geblutet, regelrecht Blut erbrochen zu haben. Er habe aufgrund der Folterungen kleine Wunden auf den Beinen davongetragen (vgl. Verhandlungsprotokoll S 11). Dass der Beschwerdeführer die Methoden der Folterung und deren gravierende körperliche und seelische Auswirkungen in seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nicht erwähnte, sondern lediglich allgemein ausführte, in XXXX die ganze Zeit gefoltert worden zu sein, lässt den Entschluss zu, dass es sich dabei um eine unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht handelt (vgl. Niederschrift AS 105).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und nicht angenommen werden kann, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).

Jedoch hat der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Erstbefragung, sondern in weiterer Folge auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vage und substanzlose Angaben zu seiner vermeintlichen Folterung gemacht, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern eine unglaubwürdige Steigerung erfährt.

So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde – im Gegensatz zu seinen näheren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – an, dass nach seiner Festnahme, Handschellen angelegt worden seien. Anschließend sei er in die Polizeistation XXXX gebracht worden, dort sei er drei Tage lang eingesperrt, gefoltert und gezwungen worden, die Wahrheit zu sagen. Am vierten Tag sei er nach XXXX in eine große Polizeistation überstellt worden, wo er wiederum gefoltert worden sei, um die Wahrheit zu sagen. Er sei ins Gefängnis gebracht und mit dem Umbringen bedroht worden. Dort sei er die ganze Zeit im Gefängnis geschlagen und ebenfalls drei Tage lang gefoltert worden.

Weitere konkrete und detaillierte Angaben zu seiner Folterung in XXXX und in XXXX brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nicht vor (vgl. Niederschrift AS 105), sodass in Zusammenschau der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Vorfall der Festnahme und anschließenden Folterung des Beschwerdeführers durch Sicherheitskräfte in einem Zeitraum von insgesamt sechs Tagen ein konstruiertes Vorbringen darstellt.

2.3.2. Im Übrigen fällt auf, dass sich die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme durch die Polizei nicht decken. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sein letzter Arbeitstag als Händler in der DR Kongo im Juni 2018 gewesen sei. Ergänzend gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an, dass sich der fluchtauslösende Vorfall im Juni 2018 ereignet habe. Wenige Tage nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer aus der DR Kongo geflohen (vgl. Verhandlungsprotokoll S 7).

Vor diesem Hintergrund gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gleichzeitig an, dass er 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei, als er den Handel mit Bekleidung betrieben habe und insgesamt ein Jahr lang als Händler tätig gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5). Zumal der Beschwerdeführer, während er sich in XXXX aufhielt, von der Polizei kontrolliert worden sei und zum Zeitpunkt des Vorfalles und seiner anschließenden Ausreise im Juni 2018 aus der DR Kongo 23 Jahre alt war, stehen auch die Angaben zu seinem Alter in keinem zeitlichen Zusammenhang (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5 und S 7).

Auch im Hinblick auf seinen Aufenthaltszeitraum im Haus seiner Tante tätigte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, fünf Jahre lang bei seiner Tante gelebt zu haben. In weiterer Folge ergänzte der Beschwerdeführer seine Aussage und gab an, dass er klein gewesen sei, als ihn seine Tante bei sich aufgenommen habe. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, dass der Beschwerdeführer sodann länger bei seiner Tante wohnhaft gewesen sein muss, wenn er bereits unter deren Obhut stand als er klein gewesen sei, gab der Beschwerdeführer ausweichend an, dass er nicht wisse, wie alt er gewesen sei, jedenfalls habe er seine Zeit dort verbracht (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5).

2.3.3. Ferner brachte der Beschwerdeführer erstmalig in der Beschwerdeverhandlung vor, in XXXX verurteilt worden zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll S 6). Dass der Beschwerdeführer einen solch wesentlichen Umstand ebenfalls erst in der Beschwerdeverhandlung erwähnte, bestärkt umso mehr die Annahme, dass es sich um eine unglaubwürdige Steigerung seines Fluchtvorbringens handelt.

Vor diesem Hintergrund gab der Beschwerdeführer gleichlautend vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht an, dass er nach der Inhaftierung in XXXX zu einem anderen Ort verbracht worden sei. Man habe ihm einen Sack über den Kopf übergestülpt und sei mit einem Fahrzeug zu einem dem Beschwerdeführer unbekannten Ort gefahren. Anschließend habe man ihm den Sack abgenommen und habe der Beschwerdeführer auf einer Straße marschieren müssen. Währenddessen habe er zwei Personen in Zivil und zwei in Militäruniform gesehen. Er habe angefangen, zu weinen und habe gebeten, dass Gott ihn beschütze. Einer der Männer habe ihn sodann geschubst und sei er in den Hang neben der Straße hinuntergestürzt (vgl. Niederschrift AS 105 f). Völlig anderslautend gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass ein Soldat gekommen sei und ihm anschließend geholfen habe. Befragt zu seinen divergierenden Aussagen gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an, dass der Soldat derjenige gewesen sei, der ihn gestoßen habe, dadurch habe er ihm geholfen.

Infolgedessen erscheint es völlig unplausibel, dass einer der Soldaten den Entschluss gefasst haben könnte, den Beschwerdeführer in den Hang zu stoßen, um ihm zur Flucht zu verhelfen, zumal dies nicht ohne Konsequenzen für den Soldaten selbst geblieben wäre. Folgt man jedoch der Annahme, dass eine andere Absicht dahinter gestanden sein könnte und zwar die willkürliche Tötung des Beschwerdeführers durch den betreffenden Soldaten, so erscheint auch dieser Umstand unglaubhaft. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nämlich an, dass es kein langer Hang gewesen sei, in welchen er gestürzt sei. Zudem führte er vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht aus, vom Sturz lediglich Kratzer davongetragen zu haben (vgl. Niederschrift AS 107 und Verhandlungsprotokoll S 12). Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt, dass er nicht gesehen habe, ob einer der Männer hinuntergekommen sei um nach ihm zu sehen, erscheint die Annahme, dass der Soldat mit Tötungsabsicht gehandelt haben könnte, ebenfalls nicht glaubwürdig. Auch wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge vorbringt, dass die Polizisten davon ausgegangen sein müssten, dass er nicht überlebt haben könnte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insgesamt vorbrachte, dass es sich um keinen langen Hang handelte, der Beschwerdeführer lediglich Kratzer erlitten und anschließend aufstehen und fliehen habe können.

Ungeachtet dessen konnte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde auch in keinerlei Hinsicht wiedergeben, wie weit er in die Böschung abgestürzt ist. Auch finden sich Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Flucht. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer vorerst an, nach dem Sturz noch eine Zeit lang im Gebüsch geblieben zu sein (vgl. Niederschrift AS 107). Auf Nachfrage, ob die zwei Zivilisten und zwei Soldaten nicht nach ihm gesucht hätten, gab der Beschwerdeführer anderslautend an, dass er sofort weggelaufen sei und nicht wisse, ob diese nach ihm gesucht hätten (vgl. Niederschrift AS 109). In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom erkennenden Richter befragt, wie es ihm überhaupt gelang, aufzustehen und bis zur Grenze zu flüchten, wenn er gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, eigenständig zu gehen. Im Hinblick darauf gab der Beschwerdeführer lediglich ausweichend an, dass er sein Leid in Angriff genommen und versucht habe, zu fliehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S 13). Weitere nachvollziehbare Schilderungen unterblieben.

Hinzutritt, dass auch die Zeitangaben des Beschwerdeführers die Annahme bestätigen, dass es in weiterer Folge zu keiner Flucht mit der Fähre von XXXX bis XXXX gekommen sein kann. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass er ungefähr 30 Minuten unterwegs gewesen sei, um in XXXX anzukommen (vgl. Verhandlungsprotokoll S 13). Die Entfernung zwischen XXXX und XXXX ist dermaßen, dass man allein mit einem PKW mit einer Fahrtzeit von mindestens 3-4 Stunden rechnen muss. Da der Beschwerdeführer angab, mit der Fähre von XXXX bis XXXX gefahren zu sein, ist von einer längeren Fahrtzeit auszugehen, sodass auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers darauf deuten, dass der Beschwerdeführer mit den örtlichen Gegebenheiten und der tatsächlichen Entfernung zwischen XXXX und XXXX nicht vertraut ist. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, nach XXXX geflohen zu sein, ist seinen diesbezüglichen Angaben nicht Glaubwürdigkeit aus den oben genannten Gründen abzusprechen.

2.3.4. Zudem gab der Beschwerdeführer vorerst vor dem erkennenden Gericht an, dass er in XXXX überall am Körper geschlagen worden sei, ehe er nach diesen drei Tagen nicht mehr alleine gehen habe können, sodass er in das Auto gebracht werden habe müssen. Nachdem er nach XXXX gebracht worden sei, sei er weitere drei Tage „intensiver“ geschlagen worden (vgl. Verhandlungsprotokoll S 11). Nachdem der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht das Ausmaß der Folterung in XXXX vehement schilderte, relativierte er seinen körperlichen Zustand infolge seines Sturzes in den Hang damit, dass er sich nur Kratzer zugezogen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 12). In weiterer Folge konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Gerichts den Zeitrahmen von seinem Sturz bis zum Erreichen der Grenze zu XXXX nicht einschätzen (vgl. Verhandlungsprotokoll S 13).

Sofern der Beschwerdeführer in weiterer Folge ausführt, dass ihm nach der Flucht Leute mit einem LKW geholfen hätten, bis XXXX zu kommen, erscheint auch dieser Teilaspekt seines Fluchtvorbringens nicht glaubwürdig. In diesem Zusammenhang relativierte der Beschwerdeführer wiederum seinen körperlichen Zustand nach der Flucht und gab an, versucht zu haben, den fremden Leuten seinen Zustand nicht zu zeigen, zumal er nicht gewusst habe, ob er ihnen vertrauen hätte können (vgl. Verhandlungsprotokoll S 13). Mit der allgemeinen Lebenserfahrung ist es allerdings nicht vereinbar, dass eine verletzte Person, die auch noch um Hilfe ersucht, nicht auffällt und nicht auf seine Verletzungen angesprochen wird.

Zumal der Beschwerdeführer ergänzend angab, nach seiner Flucht bis zur Grenze, in XXXX zwei bis drei Monate auf der Straße gelebt zu haben, erscheint sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verletzungen infolge der Folterungen auch aus diesem Grund nicht glaubwürdig. Wie der Beschwerdeführer ohne Erstversorgung mit Verletzungen auf der Straße überleben hätte können, ist nicht verständlich. Erst nachdem der Beschwerdeführer seitens des erkennenden Richters befragt wurde, ob er aufgrund seiner ganzen Wunden letztlich eine Behandlung erhielt, gab er an, dass er, als er auf der Straße gelebt habe, von einer Person, die Mitleid mit ihm gehabt habe, zu einer Kirche und sodann in ein Spital gebracht worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S 13-14).

In Zusammenhang mit etwaigen Verletzungen bzw. Narben am Körper gilt abschließend noch festzuhalten, dass eine Sachverständigenbeiziehung zum Beweise, dass diese durch Folter entstanden wären, nicht zum Belege der Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens dienen mögen. Die Existenz von Narben bzw. Verletzungen an sich lässt nämlich keinerlei Rückschluss auf die Umstände ihrer Entstehung zu, zumal diese auch von anderen Ereignissen stammen könnten, die nichts mit dem hier geschilderten Vorbringen zu tun haben.

Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft darstellen, da der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde das Vorhandensein von Verletzungen und Narben in keinerlei Hinsicht erwähnte, vor dem erkennenden Gericht jedoch nur auf Nachfrage Näheres dazu ausführte (vgl. Verhandlungsprotokoll S 10).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass in der DR Kongo durch Sicherheitskräfte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wie das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Tötungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafung zählen. In Zusammenschau der unglaubwürdigen Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers, seiner widersprüchlichen und teils der Befragung entsprechenden opportunen Aussagen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um ein konstruiertes Vorbringen handelt.

2.3.5. Angesichts der soeben aufgezeigten Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers konnte dieser nicht glaubhaft machen, dass er persönlich ins Visier der kongolesischen Sicherheitskräfte geraten und im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung durch diese ausgesetzt ist.

Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer aber auch nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, warum die Sicherheitskräfte in der DR Kongo ein derart großes Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers haben sollten. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat keine exponierte Person, sondern war lediglich für ein Jahr lang Händler in Kinshasa, der Kleidung auf dem Markt verkaufte, wie im Übrigen auch andere Händler gleichzeitig (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5 u 8). Zudem soll es sich bei dem angebotenen Gewand nur zufällig um dasselbe grün gehandelt haben, wie jenes von der Militärarmee (Verhandlungsprotokoll S 8) und der Beschwerdeführer habe stets beteuert, keine Geschäfte mit den Rebellen gemacht zu haben (Verhandlungsprotokoll S 6 u 10). Der Beschwerdeführer habe nur an diesem einen Tag – aufgrund der erfolgten Lieferung in Säcken – Gewand in diesen Grünfarben, die dem Militärgrün ähneln sollen, verkauft. Warum aber dieser „Zufall“ sich nicht aufklären habe lassen, ohne, dass die Sicherheitskräfte die Notwendigkeit sahen, den Beschwerdeführer zu verfolgen bzw. zu töten, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3. bereits ausführlich dargestellt, konnten keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden, zumal sich sein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kleiderhändler folglich einer Unterstützung von Rebellengruppen bzw. einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als nicht glaubhaft herausstellte.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.

Entgegen der Beschwerde konnte auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde, da er dort noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und gegebenenfalls auf Unterstützung durch seine Tante, bei welcher er vor seiner Ausreise mehrere Jahre Unterkunft genommen hat, zurückgreifen kann. Auch aufgrund der Erwerbsfähigkeit und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Kleiderhändler ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer existentiellen Gefährdung im Kongo kommen wird. So kann die Tante des Beschwerdeführers diesen zumindest bei der Unterkunftfindung unterstützen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt laut eigenen Angaben über eine mehrjährige Schulbildung und eine zumindest einjährige Berufserfahrung im Bereich des Einzelhandels. Der Beschwerdeführer spricht neben Lingala auch Französisch und ist mit den Umständen am Arbeitsmarkt sowie mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Verhältnissen seines Herkunftsstaates vertraut.

Der Beschwerdeführer wird daher, im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch vorerst nur durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er dabei von seinem beruflichen bzw. familiären Bezugsnetz und dem unterstützt wird, zumal der Beschwerdeführer sich bereits im Erwerbsleben als Selbständiger betätigt hat.

Betreffend die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Dass Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass den Länderinformationsblättern zu entnehmen ist, dass ein großer Teil der Bevölkerung in entlegenen Landesteilen der DR Kongo geradezu keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hat, dieser Umstand jedoch beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer ist in der Hauptstadt Kinshasa geboren und war auch bis zu seiner Ausreise aus der DR Kongo in der Hauptstadt wohnhaft. Zwar bieten Krankenhäuser im Kongo keine kostenlose Versorgung, doch hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung durch seine Tante zu erhalten, zumal diese bereits in der Vergangenheit für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist und ihn auch monetär unterstützt hat. Darüber hinaus ist die betreffende Tante des Beschwerdeführers selbst Krankenschwester, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese mit dem Gesundheitssystem im Kongo vertraut ist und fähig sein wird, dem Beschwerdeführer nicht nur finanziell, sondern auch in organisatorischer Hinsicht Unterstützung zu leisten. Ungeachtet dessen geht aus den Länderfeststellungen auch hervor, dass in Kinshasa und anderen Städten des Landes private Arztpraxen und Kliniken verfügbar sind.

Ferner ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angab, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (vgl. Niederschrift AS 101). Zwar legte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrmals ärztliche Unterlagen vor, wonach der Beschwerdeführer unter einer Lymphadenopathie leide, bei der es sich um eine Lymphknotenschwellung handelt. Im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beschwerden betreffend seine Lunge kann keine abschließende Beurteilung getroffen werden, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund einer Strukturvermehrung vorerst empfohlen wurde, ärztlichen Rat einzuholen; eine entsprechende Diagnose liegt jedoch nicht vor. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund akuter oder schwerer Erkrankungen eine durchgehende stationäre medizinische Behandlung benötigt, sind den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht konkret vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Folge einer Rückkehr in seinen Heimatstaat verschlechtern würde.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die DR Kongo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der DR Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).

Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Im Hinblick auf die Zeitspanne kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden, zumal sich der Beschwerdeführe erst seit August 2021 im Bundesgebiet aufhält. Der nunmehr gut 15-monatige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nach wie vor auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen. Er besuchte zwar Deutschstunden, hat jedoch keine Prüfung abgelegt, sodass kein diesbezügliches Zeugnis oder Zertifikat vorgelegt werden konnte. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, die Deutsch nicht zu verstehen.

Seine Freundschaften und privaten Kontakte entsprechen, selbst wenn sie vorhanden und für den Beschwerdeführer von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Ein allfälliges besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann daher im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Auch wird das Gewicht seiner ohnehin als gering zu wertenden privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Vulnerabilität liegt gegenständlich aber nicht vor.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und nahezu sein gesamtes Leben verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer spricht Lingala und Französisch, welche als Amtssprachen der DR Kongo gelten.

Zudem lebt seine Tante nach wie vor in der DR Kongo. Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Tante zuletzt im Mai 2018 Kontakt gehabt habe, doch kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr seine Tante aufsuchen wird können, zumal er vor seiner Ausreise Jahre lang im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und weiß, wo diese lebt.

Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Des Weiteren steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die DR Kongo erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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