BVwG W123 1416048-3

BVwGW123 1416048-39.9.2022

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W123.1416048.3.00

 

Spruch:

 

W123 1416048-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022, Zl. 800941708/211638852, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 09.417-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. C14 416.048-1/2010/5E, gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert habe, weshalb es nicht glaubhaft sei. Da er als junger, erwerbsfähiger, gesunder Mann in Indien jedenfalls ein Fortkommen habe, sei es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Durch eine Rückführung würde er auch nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.

3. Am 09.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am 11.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Im Wesentlichen gab er an, nach der Entscheidung (des Asylgerichtshofes) Österreich am 07.06.2014 verlassen zu haben, weil sein Bruder schwer verletzt gewesen sei. Er sei schlepperunterstützt mit einem gefälschten Reisepass von Rom nach Indien geflogen, habe ca. einen Monat zu Hause, danach bei Verwandten gelebt und habe Indien am 02.12.2014 wieder verlassen. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und die diesbezügliche Lage habe sich verschlechtert. Er sei von seinen ehemaligen Verfolgern wieder verfolgt und bedroht worden. Er sei auch zwei Mal attackiert worden, habe aber flüchten können. Er sei zur Polizei gegangen, die zu ihm gesagt habe, dass eine Anzeige gegen ihn laufe, weshalb sie ihm nicht helfen könnten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er umgebracht oder eingesperrt zu werden.

4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.12.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund im Wesentlichen dahingehend, dass er am 31.06.2014 angegriffen worden sei, als er auf dem Weg von einem Landwirt mit dem Traktor auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Dann sei er ca. am 10.07.2014 noch einmal angegriffen worden, als er im Bazar gewesen sei. Zum Glück habe er ein Motorrad gehabt und habe dort flüchten können.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016, Zl. 800941708 - 140266936, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin im Wesentlichen moniert wurde, dass die Länderinformationen nur unzureichende Informationen über den Zustand der indischen Sicherheitsbehörden enthalten würden und auf deren Basis nicht beurteilt werden könne, ob dem Beschwerdeführer effektiver Schutz durch die Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehe.

7. Am 17.04.2018 und am 05.06.2018 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich und Indien befragt wurde.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, W222 1416048-2/15E, wurde die – gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016 erhobene – Beschwerde des Beschwerdeführers (vollinhaltlich) abgewiesen.

9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 19.11.2018 mit, dass sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat ergangen sei und aufgrund dieser Entscheidung eine zwingende Ausreiseverpflichtung aus Österreich für den Beschwerdeführer bestehe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er dies zur Kenntnis nehme.

10. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 22.12.2021 wegen der Vergehen der Körperverletzung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung sowie des Besitzes falscher oder verfälschter öffentlich besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

11. Am 29.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„Ich werde gefragt, ob ich die Dolmetscherin ausreichend verstehe, und gebe ich an, dass ich sie gut verstehen kann. Befragt, ob ich rechtlich, bzw. anwaltlich vertreten werde, gebe ich an, dass ich von Stefan Errath vertreten werde. Nach Überstellung aus der Gerichtshaft wird mir zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde beabsichtigt aufgrund meiner Verurteilung des Landesgerichtes Wien wegen der Körperverletzungsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen mich zu erlassen. Dazu gebe ich an, dass ich dies zur Kenntnis nehme. Ich bin erstmalig im Oktober 2010 nach Österreich gekommen. Von Jänner 2014 bis Juni, bzw. Juli 2014 war ich nach Ablehnung meines ersten Asylantrages in Indien. Dann bin ich wieder nach Österreich gekommen. Ich bin in Kenntnis meiner beiden abgelehnten Asylanträge. Befragt zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an, dass ich ledig bin und keine Sorgepflichten habe. In Österreich habe ich außer einem Cousin keine Familienangehörigen. Einen festen Wohnsitz in Österreich habe ich nicht mehr, vor meiner Festnahme wohnte ich in einer Wohnung in Wien XXXX , jetzt kann ich dort nicht mehr wohnen. Ich kann jedoch bei meinem Cousin XXXX in Wien XXXX wohnen. Er hat mich auch schon besucht. Derzeit habe ich Geldmittel in der Höhe von 100,-- Euro, es ist eigenes Geld. Befragt, ob ich bei einer Abschiebung nach Indien politische oder strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe, gebe ich an, dass ich politische Probleme habe. Mir wird dazu mitgeteilt, dass diesbezüglich eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018 vorliegt, wonach festgestellt wurde, dass meine Abschiebung zulässig ist. Dazu gebe ich an, dass ich dies zur Kenntnis nehme. Befragt on ich einen gültigen Reisepass besitze, gebe ich an, dass ich keinen Reisepass habe.“

12. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)

13. Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass er seit dem Jahr 2010 – mit einer Unterbrechung im Jahr 2014 – durchgehend in Österreich aufhältig sei. Vor der gegenständlichen Verurteilung habe sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden kommen lassen und sei um ein geordnetes Leben in Österreich bemüht gewesen. Bei einem Strafrahmen von 3 Jahren habe das Gericht mit dieser Bestrafung – zudem zur Gänze bedingt nachgesehen – zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich straffällig werden würde. Der Beschwerdeführer bedauere die von ihm begangene Straftat und habe sich seither wohl verhalten. Der Beschwerdeführer halte sich seit 12 Jahren in Österreich auf und es bestehe eine ausgeprägte soziale Integration. Das Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erweise sich als unrechtmäßig und zudem als unverhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien besuchte er 12 Jahre lang die Schule und war anschließend in der familieneigenen Landwirtschaft beschäftigt. In Indien leben die Mutter und die verheirateten Schwestern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder samt Ehefrau und zwei Kindern. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben zusammen und betreiben gemeinsam eine Landwirtschaft.

1.2. Der Beschwerdeführer war erstmals vom 19.10.2010 bis 25.05.2011 in Österreich, Wien, gemeldet. Vom 20.07.2011 bis 20.05.2021 besteht im Bundesgebiet eine durchgängige Meldung des Beschwerdeführers an drei verschiedenen Wiener Adressen. Vom 01.11.2021 bis 22.12.2021 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Wien- XXXX gemeldet. Seit dem 22.12.2021 besteht wiederum eine durchgehende Meldung des Beschwerdeführers in Wien.

1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und verfügt mit Ausnahme eines Cousins über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Zu dem in Österreich lebenden Cousin des Beschwerdeführers besteht Kontakt.

Vom 30.09.2013 bis zum 18.12.2013 besuchte der Beschwerdeführer einen Deutsch-Integrationskurs für das Niveau A1, verfügt jedoch über kein Deutschzertifikat. In Österreich verfügt er über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.12.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 1. Fall StGB sowie des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter öffentlich besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Das Urteil wurde am selben Tage rechtskräftig.

1.5. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Indien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Indien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.12.2021, den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2018 bzw. den getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung)

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.1.2. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).

3.1.3. Der Beschwerdeführer hat – außer einem Cousin – keine Familienangehörigen in Österreich. Es liegen auch keine Hinweise vor bzw wurden solche auch nicht im Beschwerdeschriftsatz behauptet, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Cousin eine dauernde Wohngemeinschaft bzw. ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. auch AS 578, arg. „In Österreich habe ich außer einem Cousin keine Familienangehörigen. Einen festen Wohnsitz in Österreich habe ich nicht mehr, vor meiner Festnahme wohnte ich in einer Wohnung in Wien XXXX , jetzt kann ich dort nicht mehr wohnen. Ich kann jedoch bei meinem Cousin XXXX in Wien XXXX wohnen. Er hat mich auch schon besucht. Derzeit habe ich Geldmittel in der Höhe von 100,-- Euro, es ist eigenes Geld.“). Daher ist mit der gegenständlichen Entscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Familienleben zu befürchten.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu Lasten des Beschwerdeführers aus:

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer befindet sich unter Berücksichtigung seines zwischenzeitigen Aufenthalts in Indien nunmehr bereits seit mehr als 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Dieser vergleichsweise lange Aufenthalt ist grundsätzlich als Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich zu werten, jedoch wird die Dauer des Inlandsaufenthalts maßgeblich dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer trotz des rechtskräftig negativen Ausgangs des ersten Asylverfahrens im Februar 2011 rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb, die Ausreiseverpflichtung missachtete und erst mehr als drei Jahre später, im Juni 2014, nach Indien zurückkehrte (vgl. dazu bereits die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2018). Zudem war der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber gestützt, was ihm bewusst gewesen sein musste.

Da der erste Antrag auf internationalen Schutz bereits wenige Tage nach der Einreise in das Bundesgebiet in erster Instanz abgewiesen worden war und nach rund fünf Monaten seit der Antragstellung eine rechtskräftig negative Entscheidung darüber vorlag, durfte der Beschwerdeführer seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Auch nach rechtskräftiger Beendigung des zweiten Beschwerdeverfahrens am 21.09.2018 verblieb der Beschwerdeführer weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein unsicherer Aufenthaltsstatus nicht zur Konsequenz hat, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Jedoch konnten trotz eines mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – auch mangels entsprechender Vorlagen, wie Deutschzertifikate, Erwerbstätigkeit, Vereinsmitgliedschaft etc. – keine besonderen Integrationsleistungen festgestellt werden. Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde über Geldmittel von lediglich EUR 100,00 (vgl. AS 578) und ist daher – mangels entsprechender gegenteiliger Bescheinigungen – als mittellos zu qualifizieren. Schließlich ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht unbescholten und wurde erst im Dezember 2021 wegen mehrere Vergehen, insbesondere wegen schwerer Körperverletzung, zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. oben, 1.4.), was ebenfalls zu Lasten der gebotenen Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen ist. Trotz der Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz ist in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten, dass die verhängte Probezeit von 3 Jahren noch andauert und somit kein aussagekräftiger Zeitraum von Wohlverhaltens vorliegt.

3.1.4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Ebenso wenig lagen gegenständlich Umstände vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.

Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden (vgl. auch oben, Feststellungen, 1.5.).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für Ausreise)

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.4.2. Mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes durch den Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist beizutreten.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden, zumal die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nach wie vor offen ist.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen die österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist jedoch auch das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich die Dauer des Einreiseverbotes von 5 Jahren im Ergebnis als zu hoch bemessen, insbesondere unter Berücksichtigung des vergleichsweise langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seines familiären Anknüpfungspunktes (Cousin).

Ferner berücksichtigte die belangte Behörde bei Verhängung des Einreiseverbotes nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er sich bis zu diesem Zeitpunkt in Österreich strafrechtlich nichts zu Schulde kommen ließ.

Daher war das Einreiseverbot auf die angemessene Dauer von 2 Jahre zu reduzieren.

Eine weitere Reduktion bzw. ein gänzliches Absehen von einem Einreiseverbot war jedoch auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

3.4.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war somit nur teilweise stattzugeben und im darüberhinausgehenden Umfang abzuweisen

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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