BVwG W107 2123527-1

BVwGW107 2123527-123.6.2017

AVG 1950 §45 Abs2
AVG 1950 §52
AVG 1950 §76 Abs1
BörseG 1989 §48 Abs1 Z2
BörseG 1989 §48 Abs1 Z6
BörseG 1989 §48a Abs1 Z1
BörseG 1989 §48d Abs1
BörseG 1989 §48d Abs2
BörseG 1989 §81a Abs1
BörseG 1989 §82 Abs7
BörseG 1989 §82 Abs8
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2123527.1.01

 

Spruch:

W107 2123527-1/47E

 

Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch WEBER Rechtsanwälte GmbH, Rathausplatz 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.02.2016, GZ: FMA-XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt und verkündet:

 

A)

 

Ad.I.1.

 

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.

 

Die Strafnorm lautet § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. I 1989/555 idF BGBl. I Nr. 184/2013.

 

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag von EUR 2.000,-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehrig verhängten Strafe.

 

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag in Höhe von EUR 4.000,-- zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten sowie die Barauslagen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen.

 

Ad.I.2.

 

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.

 

Die Strafnorm lautet § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. I 1989/555 idF BGBl. I Nr. 184/2013.

 

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag von EUR 650,-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehrig verhängten Strafe.

 

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag in Höhe von EUR 1.300,-- zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

 

Ad.I.3.

 

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.

 

Die Strafnorm lautet § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. I 1989/555 idF BGBl. I Nr. 184/2013.

 

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag von EUR 650,-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehrig verhängten Strafe.

 

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag in Höhe von EUR 1.300,-- zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

 

B)

 

Ad.I.1. – I.3.: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 10.02.2016, GZ FMA-XXXX, richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

 

"Sie waren von XXXX bis XXXX Mitglied des Vorstandes der XXXX AG, einer Aktiengesellschaft mit Geschäftsanschrift in XXXX, deren Aktien jedenfalls in den Jahren 2013 und 2014 unter der ISIN XXXX im Amtlichen Handel der Wiener Börse notierten.

 

I. Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die XXXX AG an ihrem Unternehmenssitz unterlassen hat, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar die Unterzeichnung des Project Agreements über die Lieferung und Montage von 27 Kilometer Bürotrennwänden ("Supply and Installation of Demountable Partitions") für das neue Headoffice der XXXX

 

1. unverzüglich ab der Unterzeichnung des Project Agreements am 18.12.2013 bis 14.01.2014 um 08.32 Uhr gemäß § 48d Abs. 1 erster Satz BörseG der Öffentlichkeit bekannt zu geben;

 

2. gemäß § 82 Abs. 7 BörseG vor der Veröffentlichung der FMA mitzuteilen sowie

 

3. gemäß § 82 Abs. 7 BörseG vor der Veröffentlichung dem Börseunternehmen mitzuteilen.

 

Das Project Agreement wurde am 27.11.2013 von der Vertragspartnerin der XXXX AG, der XXXX , und am 18.12.2013 von der XXXX AG unterzeichnet.

 

Erst am 14.01.2014 um 08.32 Uhr hat die XXXX AG eine Presseaussendung an zahlreiche Medien, darunter auch die APA, versandt, in der sie bekannt gegeben hat, dass sie "einen Vertrag über die Lieferung von 27 Kilometer Bürotrennwänden für das neue Headoffice der XXXX National Oil Company unterzeichnet [hat]". Die APA hat den Inhalt der Presseaussendung in einem Artikel mit dem Titel "XXXX liefert 27km Bürotrennwände nach XXXX –‚Größter Auftrag‘" aufgegriffen und um 10.44 Uhr (UTC+2) auf ihrer Website veröffentlicht. Dieser Artikel wurde wiederum zeitgleich, nämlich um 09.44 Uhr (UTC+1), über das elektronisch betriebene Informationsverbreitungssystem Bloomberg verbreitet.

 

Bei der Information, dass die XXXX AG das Project Agreement über die Lieferung und Montage von 27 Kilometer Bürotrennwänden ("Supply and Installation of Demountable Partitions") für das neue Headoffice der XXXX unterzeichnet hat, handelte es sich um eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die die XXXX AG direkt betraf und die, wenn sie öffentlich bekannt geworden wäre, geeignet gewesen wäre, den Kurs der Aktien der XXXX AG erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt hätte.

 

II. Die XXXX GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

I.1. § 48d Abs 1 BörseG, BGBl 1989/555 idF BGBl Nr. I 184/2013 iVm § 48 Abs 1 Z 2 BörseG, BGBl 1989/555 idF BGBl Nr. I 184/2013

 

I.2. § 82 Abs 7 BörseG, BGBl 1989/555 idF BGBl Nr. I 83/2012 iVm § 48 Abs 1 Z 6 BörseG, BGBl 1989/555 idF BGBl Nr. I 184/2013

 

I.3 § 82 Abs 7 BörseG, BGBl 1989/555 idF BGBl Nr. I 83/2012 iVm § 48 Abs 1 Z 6 BörseG, BGBl 1989/555 idF BGBl Nr. I 184/2013

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§

I.1. 20.000 Euro I.2. 6.500 Euro I.3. 6.500 Euro

90 Stunden 29 Stunden 29 Stunden

--- --- ---

§ 48 Abs 1 Z 2 BörseG, BGBl 1989/555 idF BGBl Nr. I 184/2013 § 48 Abs 1 Z 6 BörseG, BGBl 1989/555 idF BGBl Nr. I 184/2013 § 48 Abs 1 Z 6 BörseG, BGBl 1989/555 idF BGBl Nr. I 184/2013

    

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

• 3.300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für ---.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

36.300 Euro." 2. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 11.03.2016 mit der wesentlichen Begründung, es handle sich um keine Insider-Information, weil ein verständiger Anleger in Anbetracht der öffentlich bekannten existenzgefährdenden Überschuldungssituation der haftungspflichtigen Gesellschaft im Tatzeitraum die inkriminierte Pressemeldung betreffend das Projekt XXXX nicht als Anlageentscheidung genutzt hätte; die Eignung zur Kursbeeinflussung sei nicht gegeben; die Pressemeldung sei mangels Eintrittswahrscheinlichkeit keine genaue Information gewesen und habe der üblichen Firmenpraxis, derartige Projektverträge immer nur als Pressemeldungen bekanntzumachen, entsprochen, damit auch der Markterwartung; es habe sich um eine öffentlich bekannte Information gehandelt; eine Ad-hoc-Meldung wäre marktmanipulativ und irreführend gewesen, da der Eindruck entstanden wäre, durch den Auftrag sei eine Sanierung der haftungspflichtigen Gesellschaft möglich; eine Verpflichtung zur Ad-hoc-Meldung habe somit nicht bestanden; eine Verwaltungsübertretung liege nicht vor; auch die Höhe der Strafe sei nicht nachvollziehbar.

 

Der Beschwerdeführer begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie Ersatz der entstandenen Kosten.

 

3. Die Aufforderung zu Rechtfertigung erging am 10.07.2015 (FMA-Akt, ON 27); dieser ist der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.09.2015 nachgekommen (FMA-Akt, ON 30).

 

4. Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.02.2016, GZ. FMA-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.02.2016 zugestellt (FMA-Akt, ON 37).

 

5. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.03.2016 zu Post gegeben (Poststempel) und langte am 14.03.2016, somit rechtzeitig, bei der belangten Behörde ein (FMA-Akt, ON 39).

 

6. Am 22.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) vor (BVwG-Akt, OZ 1).

 

7. Mit Schreiben vom 31.10.2016 forderte das BVwG den Beschwerdeführer zur Vorlage relevanter Unterlagen auf (OZ 5Z). Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.11.2016 nach (OZ 11).

 

8. Mit gegenständlicher Beschwerde wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (BVwG-Akt, OZ 1, S. 5ff).

 

9. Mit Beschluss des BVwG vom 08.11.2016, OZ 12Z, wurdeXXXX - nach Parteiengehör - zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Bank- und Börsewesen bestellt und beauftragt, zu den mit Schreiben des BVwG vom 21.11.2016 näher ausgeführten Fragen (OZ 14Z) im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben.

 

10. Am 13.12.2016 und 19.12.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, die Verfahren der beiden Vorstandsmitglieder zu W107 2124005-1 und W107 2123527-1 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und gemeinsamen Entscheidung verbunden, die Beschwerdeführer beider Verfahren, die belangte Behörde und die beantragten Zeugen XXXX und XXXX wurden gehört.

 

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden über Aufforderung des BVwG vom 07.12.2016 die folgenden Unterlagen vorgelegt und als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 zum Akt genommen:

 

Das Project Agreement (PA) mit allen Anhängen und der Vertrag zwischen XXXX und XXXX (Main Agreement; MA), (Beilage ./1 grüner Ordner), die Vorstandssitzungsprotokolle (ab Jänner 2013 bis Jänner 2014), Aufsichtsratssitzungsprotokolle (ab Jänner 2013 bis Jänner 2014) und die Prüfungsausschuss (AR)-Protokolle vom 02.05.2013 und vom 20.09.2013 (Beilage ./2, schwarzer Ordner) sowie das Protokoll der 11. Ordentlichen Hauptversammlung der haftungspflichtigen Gesellschaft vom 17.09.2013 (Beilage ./3).

 

Der nichtamtliche Sachverständige erstattete nach Einsichtnahme in sämtliche Verfahrensakte und relevanten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu den aufgetragenen Fragen im Lichte des Vorbringens der Parteien Befund und Gutachten, dessen Ergebnis erörtert wurde (VP 13.12.2016, S. 27 ff).

 

Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten (VP 13.12.2016, S. 32 ff).

 

11. Mit Schriftsatz eingebracht vorab per E-Mail am Freitag, 16.12.2016, 16.13 Uhr, protokolliert beim BVwG 19.12.2016, erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen zum mündlichen Gutachten des Sachverständigen und zum Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, es handle sich gegenständlich um keine Insider-Information, verwies dazu auf die näher genannte Rechtsprechung des VwGH, OGH und die unionsrechtliche Rechtslage sowie auf das Rundschreiben der belangten Behörde vom 19.06.2013, bestritt die Ausführungen des Sachverständigen zu Frage 2.c) (Sanierungskonzept und externe Kommunikation), das Vorliegen einer genauen Information und das Verschulden des Beschwerdeführers.

 

Unter einem wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: das Rundschreiben der belangten Behörde vom 19.06.2013 betreffend Melde – und Veröffentlichungspflichten von Emittenten ("Emittentenleitfaden"), der Bericht "Erstes Halbjahr 13/14" der haftungspflichtigen Gesellschaft, ein Beilagenverzeichnis sowie ein Schreiben der XXXX ) vom 15.12.2016, bezeichnet als Kurzgutachten, in welchem einzelne Ausführungen des mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen bestritten bzw. in Zweifel gezogen wurden (BVwG-Akt, OZ 24, 25).

 

12. Mit Schriftsatz vom 16.12.2016 replizierte der Sachverständige zur Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie zum beigelegten XXXX Schreiben und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe "gerade nicht die objektive Aussage getroffen, dass die Restrukturierung der Re-Finanzierung mit dem erzielten Konsens vom 29.08.2013 weitgehend abgeschlossen war"; die Meinung der XXXX, dass die haftungspflichtige Gesellschaft zum Halbjahr 2013 ein "schwerer Sanierungsfall" gewesen sei, werde geteilt, jedoch sei zu bemängeln, dass die XXXX die positive Darstellung der Banken – Restrukturierungsvereinbarung durch die haftungspflichtige Gesellschaft selbst weitgehend ignoriert habe.

 

Zuzustimmen sei, dass "im HJ Bericht 2013/14, S.17, auch über wesentliche Eckpunkte ("Kernelemente") des Bankenrestrukturierungspaketes berichtet wurde" und "zudem auf Risiken hingewiesen (wird), die sich aus Planabweichungen und daraus resultierendem zusätzlichem Liquiditätsbedarf ergeben können". Es sei jedoch (von der haftungspflichtigen Gesellschaft) auch klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die Verlusterzielung in 2013/14 den Planungen des Unternehmens entsprochen habe, die auch Basis für die mit den finanzierenden Banken getroffene Restrukturierungsvereinbarung gewesen sei. Mit HJ 2013/14 seien "keine wesentlichen Planabweichungen bekannt (gewesen), die Liquiditätslücken befürchten lassen könnten"; im HJ Bericht 2013/14 sei bei der Berichterstattung über die "Kernelemente" der Restrukturierungsvereinbarung nicht auf Artikel 10 der Restrukturierungsvereinbarung vom 14.08.2013 hingewiesen worden, wonach die haftungspflichtige Gesellschaft verpflichtet gewesen sei "in enger Abstimmung mit den finanzierenden Banken und der XXXX Privatstiftung einen strukturierten Investorenfindungsprozess und M&A Prozess auszusetzen mit dem Ziel, diesen – sofern wirtschaftlich zweckmäßig – bis zum Frühjahr 2015 abzuschließen".

 

Der Sachverständige legte dar, dass dem Markt "daher im Rahmen des HJ Bericht 2013/14 die diesbezüglich gegebene Abhängigkeit der Vereinbarung von einem neuen Eigentümer nicht gekannt gegeben [wurde]"; es habe somit zwei unterschiedliche Tendenzen in der Berichterstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft im Jahr 2013, "einerseits die kontinuierliche Erzielung (und Kommunikation) von Verlusten samt Verschlechterung der Eigenkapitalbasis und der sonstigen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, zum anderen den vom Vorstand wiederholt am Markt kommunizierten und besonders betonten Narrativ des erfolgreich eingeleiteten Sanierungskonzeptes" gegeben.

 

Den Ausführungen der XXXX sei zwar insoweit zuzustimmen "dass bei einer Unternehmensbewertung auf Basis eines Multiplikatorverfahrens (so dieses zu Anwendung kommt) das normalisierte Ergebnis zugrunde gelegt wird (XXXX S.7)" und "dass einmalige Umsatz – oder Ergebniseffekte dabei zu eliminieren wären", zweifelhaft sei aber, ob das XXXX Projekt ex ante betrachtet auf Basis der Unternehmenskommunikation ein solches "nicht wiederholbares" Projekt gewesen sei, denn der nach außen dargestellte Narrativ der Sanierung habe insbesondere aus folgenden Elementen bestanden:

 

"• Operative Restrukturierungsmaßnahmen (= Kostensenkungen) - als zumindest teilweise erfolgreich abgearbeitet dargestellt, zB in Ad Hoc Meldung 11.5.2013 (Operativer Turn-around der Gruppe durch Reduktion des Mitarbeiterstandes um 44 Personen, Gesamtabbau von 110 MA in Umsetzung); Ad-hoc-Meldung 11.12.2013 (XXXX setzt konsequent kostensenkende Maßnahmen um; Mitarbeiterstand deutlich von 1380 auf 1172 gesenkt); etc.

 

• Finanzielle Restrukturierung (siehe zur positiven Darstellung dieses Aspekts bereits oben)

 

• Maßnahmen, die die Ertragskraft von XXXX nachhaltig steigern sollen - wie insbesondere Fokus auf "jene Märkte, die hohes Wachstumspotenzial erwarten lassen". Dabei wurde wiederholt öffentlich dargestellt, dass der mittlere Osten ein solcher Markt 'mit hohem Wachstumspotenzial' darstellt."

 

Der Sachverständige bestätigte diesbezüglich nochmals seine Auffassung, "dass eine Ad Hoc Publikation eines Großauftrags vom Kaliber des XXXX Auftrages aus der Sicht dieser drei vom Unternehmen selbst als wesentlich dargestellten Sanierungssäulen für die Sanierungsfähigkeit der XXXX-AG am Markt eine immense Symbolwirkung gehabt hätte " und führte "aus dem Blickwinkel der Börsenkursbewertung" aus, dass der Aktienkurs kurz vor der Veröffentlichung am 14.01.2013, wie im Verfahren unbestritten, positiv gewesen sei, was einen nicht unerheblichen Unternehmenswert wiederspiegle. Die XXXX begründe nicht, warum sie ausschließen könne, "dass dieser Marktwert des Eigenkapitals das Sanierungspotenzial der XXXX AG zum Ausdruck brachte" (BVwG-Akt, OZ XX)

 

14. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 beantragten Zeugeneinvernahmen sowie die beantragte Einholung eines Obergutachtens wurden abgewiesen (VP 19.12.2016).

 

Die belangte Behörde hielt ihre Straferkenntnisse vollinhaltlich aufrecht, die beiden Beschwerdeführer hielten ihre Beschwerden vollinhaltlich aufrecht und beantragten die Einstellung des Verfahrens.

 

15. Der nichtamtliche Sachverständige legte am 17.12.2016 eine aufgeschlüsselte Kostennote (OZ 27Z), zu der die Parteien im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 gehört wurden. Die Beschwerdeführer bestritten diese dem Grunde und der Höhe nach (VP 19.12.2016).

 

Mit Schriftsatz vom 18.01.2017 wurde den Parteien die Kostennote des Sachverständigen zur Stellungnahme übermittelt (BVwG, OZ 28Z). Der gegenständliche Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 02.02.2017 Einwendungen (BVwG, OZ 32).

 

16. In der Verhandlung vom 19.12.2016 verkündete die vorsitzende Richterin nach Durchführung einer nichtöffentlichen Senatsberatung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG iVm § 47 Abs. 4 VwGVG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen samt Rechtsmittelbelehrung. Die Festsetzung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen wurde gemäß § 76 Abs. 1 AVG einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten.

 

17. Mit Beschluss des BVwG vom 23.06.2017, 2017, Zl. W107 2123527-1/45Z, wurden die Barauslagen des gegenständlichen Beschwerdeführers mit EUR XXXX,-- bestimmt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Die Verfahren zu W107 2124005-1 und W107 2123527-1 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und gemeinsamen Entscheidung verbunden.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 und am 19.12.2016 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

 

1. Festgestellter Sachverhalt: Aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlungen am 13.12.2016 und 19.12.2016, insbesondere der Aussagen der Parteien, der Zeugen und des mündlichen Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

 

Die haftungspflichtige Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft und Muttergesellschaft der XXXX Gruppe mit Geschäftsanschrift in XXXX, Firmenbuchnummer FN XXXX, deren Aktien mit der belangten Behörde jedenfalls in den Jahren 2013 und 2014 unter der XXXX im Amtlichen Handel der Wiener Börse, Marktsegment Mid Market Continous Trading, notierten (Firmenbuchauszüge FMA Akt, ON 35 u 36, FMA-Akt ON 24a, 24b). Sie wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 18.12.2015 als übertragende Gesellschaft mit der XXXX GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die XXXX GmbH war Gesamtrechtsnachfolgerin der XXXX AG. Durch eine am 22.12.2015 beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde die XXXX GmbH in XXXX GmbH, FN XXXX, umbenannt (FMA-Akt, ON 35, 36).

 

Geschäftszweig der haftungspflichtigen Gesellschaft ist im Wesentlichen die Erzeugung und der Handel von und mit Büromöbeleinrichtungen und -organisationen, der Import, Export, der Durchfuhr- und Kommissionshandel mit Waren aller Art, die Übernahme von Handelsvertretungen, die Finanzierung, Planung, Projektierung und Einrichtung von Unternehmen oder Beteiligungen im In- und Ausland mit gleichem oder ähnlichem Unternehmenszweck sowie die Übernahme der Geschäftsführung von Gesellschaften (FMA-Akt, ON 36 und ON 39, Beilage 13).

 

Der Beschwerdeführer zu W107 2123527-1 war im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Mitglied des Vorstands der haftungspflichtigen Gesellschaft und zuständig für die Bereiche Finanzen, Produktion und Logistik (Firmenbuchauszüge FMA-Akt, ON 35 und 36,).

 

Weiteres Vorstandsmitglied der haftungspflichtigen Gesellschaft im tatgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer zu W107 2124005-1, zuständig für den Bereich Vertrieb, Sales & Marketing sowie Produktdesign (VP 13.12.2016, S. 9).

 

Die Aufgabenverteilung im Vorstand war nicht satzungsmäßig festgelegt (VP vom 13.12.2016, S 19).

 

Mit Schreiben vom 31.10.2016, 07.12.2016 und 09.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zur vollständigen Vorlage von im Tatzeitraum relevanten Unterlagen aufgefordert (OZ 11, 17Z). Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 08.11.2016 folgende Unterlagen vorgelegt: die aktualisierte Fortbestehungsprognose vom 16.10.2014 und 15.12.2014, Unterlagen zum XXXX Auftrag und die Präsentation für die Aufsichtsratssitzung vom 19.12.2013 sowie das Datenblatt Budget 2014/2015 (OZ 11). Mit Schriftsatz vom 10.12.2016 wurden folgende weitere Unterlagen vorgelegt: die Fortbestandsprognose vom 15.08.2013, die Restrukturierungsvereinbarung 8/13 unterzeichnet von den Banken sowie die Nachträge zur Restrukturierungsvereinbarung 8/2013, 3/2014 und 5/2014 (BVwG-Akt, OZ 18).

 

Die Beschwerdeführer haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 weitere Unterlagen vorgelegt, welche als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 zum Akt genommen wurden:

 

Das Project Agreement (PA) mit allen Anhängen und der Vertrag zwischen XXXX und XXXX (Main Agreement; MA), (Beilage ./1 grüner Ordner), die Vorstandssitzungsprotokolle (ab Jänner 2013 bis Jänner 2014), Aufsichtsratssitzungsprotokolle (ab Jänner 2013 bis Jänner 2014) und die Prüfungsausschuss (AR)-Protokolle vom 02.05.2013 und vom 20.09.2013 (Beilage ./2, schwarzer Ordner) sowie das Protokoll der 11. Ordentlichen Hauptversammlung der haftungspflichtigen Gesellschaft vom 17.09.2013 (Beilage ./3).

 

Die Chronologie der im gegenständlichen Verfahren relevanten Vorgänge wird wie folgt festgestellt:

 

12.12.2012: Ad-hoc-Meldung der haftungspflichtige Gesellschaft (wörtlich, auszugsweise):

 

"XXXX setzt im 3. Quartal 2012/13 auf Internationalisierung und Wachstum

 

[ .] Kräftiger Umsatzanstieg in allen Segmenten [ .] Ergebniskennzahlen durch Rückgang der Rohertragsmarge belastet margenschwaches Großprojektgeschäft [ ]" (FAM-Akt, ON 11).

 

17.12.2012: Ad-hoc Meldung der haftungspflichtigen Gesellschaft über den Austausch des gesamten Vorstandes (wörtlich, auszugsweise):

 

"XXXX AG: XXXX tauscht den gesamten Vorstand aus

 

[ ] Neues Management soll Richtungswechsel herbeiführen [....]" (FMA-Akt, ON 12).

 

In der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung vom 15.12.2012 waren der gegenständliche Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführer zu W107 2123527 zu Vorständen der haftungspflichtigen Gesellschaft bestellt worden.

 

23.01.2013: E-Mail des Beschwerdeführers zu W107 2123527 an die belangte Behörde betreffend die Entscheidung des Vorstands der haftungspflichtigen Gesellschaft, die Bekanntgabe einer Insider-Information gemäß § 48d Abs. 2 BörseG aufzuschieben. Mit dieser Insider-Information wurde die umfassende Restrukturierung der XXXX Gruppe in Aussicht gestellt (wörtlich, auszugsweise):

 

"AD HOC MITTEILUNG

 

[ ] wir möchten Sie informieren, dass sich der Vorstand der XXXX AG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für eine umfassende Restrukturierung der XXXX Gruppe entscheiden wird.

 

Die Restrukturierung wird voraussichtlich zu einer Redimensionierung des Geschäftes führen und damit einhergehend auch eine Reduktion des Mitarbeiterstandes und der derzeit bestehenden Niederlassungen nach sich ziehen. [ ]

 

Ein Grobkonzept der Restrukturierung wird zeitnah erarbeitet werden und nach Fertigstellung, voraussichtlich Ende Jänner, mittels Ad-hoc Mitteilung an die Bereichsöffentlichkeit und den Finanzmarkt kommuniziert werden" (FMA-Akt, ON 13).

 

30.01.2013: Ad-hoc-Meldung der haftungspflichtigen Gesellschaft (wörtlich, auszugsweise):

 

"XXXX startet internationales Restrukturierungsprogramm

 

[ ] In diesem Zusammenhang ist eine Rücknahme des Umsatzvolumens sowie eine Anpassung des Personalstandes geplant. [ ]" (FMA-Akt, ON 14).

 

14.03.2013: Ad-hoc-Meldung der haftungspflichtigen Gesellschaft (wörtlich, auszugsweise):

 

"XXXX AG – Halbes Grundkapital unterschritten (§ 83 AktG), XXXX Sanierung läuft plangemäß" (FMA-Akt, ON 15).

 

17.04.2013: Ad-hoc-Meldung der haftungspflichtigen Gesellschaft (wörtlich, auszugsweise):

 

"XXXX präsentiert Sanierungskonzept und vorläufige Zahlen 2012/13.

 

[ ] XXXX AG wird heute ihren Restrukturierungsplan präsentieren.. forcierte Marktbearbeitung kostensenkende und ertragssteigernde Maßnahmen .umfassendes Refinanzierungskonzept. Damit und mit Hilfe der starken Marke XXXX, die für Qualität und Innovationskraft steht, ist das neue Vorstandsteam überzeugt, XXXX nachhaltig auf die Erfolgsspur zurückzuführen [ ]" (FMA-Akt, ON 16, 2.Blatt).

 

17.04.2013: Auf Ersuchen der belangten Behörde veröffentlichte die haftungspflichtige Gesellschaft folgende Klarstellung zur Ad-hoc-Meldung vom 17.04.2013 (wörtlich):

 

"XXXX AG – Ergänzung zur Ad-hoc-Mitteilung vom 17.04.2013

 

[ ] Die XXXX AG hat in ihrer heutigen Ad-Hoc-Mitteilung erklärt, dass sie die vom Unternehmensreorganisationsgesetz verlangten Kriterien verfehlen wird. Hierzu stellt die XXXX AG klar, dass die Eigenmittelquote 8 % unterschreiten wird und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen wird. [ ]" (FMA-Akt, ON 16, ON 34).

 

Die XXXX ) führte ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrags für die Ausstattung von 54 Stockwerken ihres neuen Headquarters mit Bürotrennwänden in einer Gesamtlänge von 27 Kilometern durch (in Folge: Projekt XXXX), an dem nur Hersteller teilnehmen konnten, die über eine lokale Repräsentanz verfügten. XXXX ), ein Unternehmen in XXXX, beabsichtigte, sich an dem Verfahren als Bieter zu beteiligen (VP 13.12.2016, Beilage ./1 grüner Ordner).

 

05/2013 bis 06/2013: Erarbeitung einer Angebotserstellung für das Projekt XXXX durch die haftungspflichtige Gesellschaft gemeinsam mit XXXX (FMA-Akt, ON 04, S. 3 und ON 10 S. 1).

 

05/2013: Festgestellt wird, dass eine Anzahlung von EUR 2 Mio. an die haftungspflichtige Gesellschaft erfolgte (VP vom 13.12.2016, S.16).

 

11.06.2013: Ad-hoc-Meldung der haftungspflichtigen Gesellschaft (wörtlich, auszugsweise):

 

"XXXX AG präsentiert Zwischenbericht über das erste Quartal 2013/14

 

[ ] hat XXXX in den ersten drei Monaten zahlreiche Maßnahmen umgesetzt, um den operativen Turn-Around der Gruppe sicherzustellen ." (FMA-Akt, ON 30 Beilage ./4).

 

Zusammengefasst wird darin im "Ausblick" festgehalten:

Umsatzreduktion im Einklang mit dem Sanierungskonzept; Ertrag durch Sanierung belastet; Betonung Expansion in Asien;

Restrukturierungskonzept mit Fokus auf kostensenkende sowie ertragssteigernde Maßnahmen und auf Märkte mit hohem Wachstumspotential, dies alles jedoch unter dem Vorbehalt der Einigung mit den finanzierenden Banken. (FMA-Akt, ON 30 Beilage ./4, S. 2).

 

30.07.2013: Ad-hoc-Meldung der haftungspflichtigen Gesellschaft (wörtlich, auszugsweise):

 

"XXXX AG: XXXX setzt weitere Sanierungsschritte

 

[ ] Als weiteren wichtigen Schritt des Sanierungskonzeptes fokussiert sich XXXX nunmehr ausschließlich auf Märkte mit hohem Wachtumspotenzial und auf ertragsstarke Aufträge ". (FMA-Akt, ON 17).

 

15.08.2013: XXXX informierte die haftungspflichtige Gesellschaft, den bedingten Zuschlag für das Angebot Projekt XXXX erhalten zu haben (FMA-Akt, ON 04 Seite 3 f).

 

15.08.2013: "Fortbestehensprognose XXXX Gruppe": Im Sanierungskonzept wird die Sanierungsfähigkeit aus eigener Kraft als grundsätzlich gegeben dargestellt (wörtlich, auszugsweise):

 

"Die Variante "Going Concern mit Ausfinanzierung" führt demnach zu einer positiven Primärprognose .." (BVwG-Akt, OZ 18, Beilage 1, S. 202 und 218).

 

"Das Unternehmen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit .sanierungsfähig (BVwG-Akt, OZ 18, Beilage 1, S. 247).

 

29.08.2013: Ad-hoc-Meldung (Vorabmitteilung) der haftungspflichtigen Gesellschaft (wörtlich, auszugsweise):

 

"XXXX AG: XXXX erzielt Konsens mit Banken über Restrukturierung der Finanzierung

 

[ ] Einigung über die Restrukturierung der Finanzierung erzielt und damit einen weiteren wichtigen Meilenstein bei ihrer umfassenden Restrukturierung gesetzt . Damit verfügt XXXX über einen ausreichenden finanziellen Rahmen um die Zukunft aktiv zu gestalten. Das Vorstandsteam .sieht die Restrukturierung auf einem guten, planmäßigen Weg " (FMA-Akt, ON 18).

 

09/2013 bis 11/2013: Projekt XXXX - Vertragsverhandlungen zwischen XXXX und der haftungspflichtigen Gesellschaft

 

30.09.2013: Ad-hoc-Meldung der haftungspflichtigen Gesellschaft (wörtlich, auszugweise):

 

"XXXX AG: XXXX veröffentlicht Bilanz 2012/13 & Zwischenbericht erstes Halbjahr 2013/14

 

[ ] fokussiert sich die neu ausgerichtete XXXX Gruppe auf Märkte mit hohem Wachstumspotenzial....im Rahmen der operativen Restrukturierungsmaßnahmen konzentriert sich XXXX gezielt auf die Reduktion von Sach- und Personalkosten ..Das Kernstück des Sanierungskonzeptes bilden Maßnahmen, welche die Ertragskraft von XXXX nachhaltig steigern sollen fokussiert ihre Vertriebskraft auf jene Märkte, die hohes Wachstumspotenzial erwarten lassen. [ ]" (FMA-Akt, ON 19).

 

24.10.2013: In der Hauptversammlung der haftungspflichtigen Gesellschaft wurde das Projekt XXXX als künftiger Großauftrag kommuniziert und wie folgt darüber berichtet (wörtlich, auszugsweise):

 

"[ ] die XXXX AG ist guter Hoffnung, größere Wandprojekte in "Middle East", einschließlich eines Großauftrags in XXXX, realisieren zu können" (FMA-Akt, ON 4 Seite 3).

 

04.11.2013: XXXX und XXXX unterzeichneten das "Main Contract Agreement" (in Folge: MA), den Vertrag über die Ausstattung von 54 Stockwerken des neuen Headquarters der XXXX mit Bürotrennwänden in einer Gesamtlänge von 27 Kilometern ("Supply and Installation of Demountable Partitions"). XXXX erhielt eine Ausfertigung des MA, in welchem u.a. die Möglichkeit einer Erhöhung oder Verringerung des Auftragsvolumens während der Laufzeit vorgesehen war (FMA-Akt, ON 4 Seite 4).

 

27.11.2013: XXXX unterzeichnete das Project Agreement (Vertrag zwischen XXXX und der haftungspflichtigen Gesellschaft) betreffend das Projekt XXXX (FMA-Akt, ON 08, Beilage 1).

 

Festgestellt wird, dass die Anhänge zum Project Agreement, die ebenfalls Vertragsbedingungen enthielten (zB. Zahlungsgarantien) zu diesem Zeitpunkt von XXXX noch nicht unterzeichnet wurden (FMA-Akt, ON 04, S. 4).

 

Der "preliminary price", den XXXX und die haftungspflichtigen Gesellschaft für die Erfüllung der von dieser übernommenen Pflichten im Project Agreement vereinbarten, betrug pauschal ("lump sum") EUR 27.465.986,-- (FMA-Akt, ON 08, Beilage 1, S. 4; BVwG-Akt, VP 13.12.2016, Beilage./1 grüner Ordner).

 

11.12.2013: Ad-hoc-Meldung der haftungspflichtigen Gesellschaft (wörtlich, auszugsweise):

 

"XXXX AG veröffentlicht Zwischenmitteilung über die ersten drei Quartale 2013/14

 

[ ] Die zu Beginn des 3. Quartals erzielte Einigung mit den finanzierenden Banken über die Restrukturierung der Finanzierung stellt einen weiteren wichtigen Meilenstein am Weg zur umfassende Restrukturierung und Gesundung der XXXX-Gruppe dar. [ ]

 

Auf der operativen EManfred hat der österreichische Experte für Büro-und Arbeitswelten zahlreiche internationale Aufträge an Land ziehen .können. [ ]

 

Umsatz kontrolliert reduziert .Ausgeglichenes operatives Ergebnis im dritten Quartal 2013/14 .Verschuldung im dritten Quartal reduziert – Liquidität gestärkt ." (FMA-Akt, ON 30 Beilage ./7).

 

16.12.2013: Verantwortliche der XXXX reisten aus XXXX nach Wien zwecks Besichtigung des Schauraumes der haftungspflichtigen Gesellschaft in Wien und des Werkes in XXXX, wo Änderungen hinsichtlich Umfang und Qualität der Lieferung besprochen wurden (VP 13.12.2016, S.13).

 

18.12.2013: Unterzeichnung des Project Agreement (datiert 27.11.2913) durch die haftungspflichtige Gesellschaft (vertreten durch den gegenständlichen Beschwerdeführer und den Beschwerdeführer zu W107 2123527) "mit all seinen Vorbehalten" (FMA-Akt, ON 10, Seite 2). In Punkt e) ist Folgendes festgehalten (wörtlich, auszugsweise)

 

"This Project Agreement ("PA") is binding upon both parties provided the terms and conditions of this PA is being complied with by the parties." (BVwG-Akt, VP 13.12.2016, Beilage./1 grüner Ordner).

 

Festgestellt wird, dass die Anhänge zum Project Agreement, die ebenfalls Vertragsbedingungen enthielten (zB. Zahlungsgarantien) zu diesem Zeitpunkt von der haftungspflichtige Gesellschaft noch nicht unterzeichnet wurden (FMA-Akt, ON 04, S. 4, VP 13.12.2016, S.13).

 

12/2013: Produktion von zwei Bemusterungs - Etagen durch die haftungspflichtige Gesellschaft und Übergabe dieser Etagen an XXXX zwecks Verzollung und Transport durch diese nach XXXX (FMA-Akt, ON 04, S.4; ON 37).

 

19.12.2013: In der Aufsichtsratssitzung vom 19.12.2013 präsentierten der gegenständliche Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer zu W107 2123527 in ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder der haftungspflichtigen Gesellschaft dem Aufsichtsrat den erfolgreichen positiven Abschluss des Projektvertrags XXXX wie folgt (wörtlich, auszugsweise):

 

"Der Vorstand stellt dann das Projekt XXXX .vor: Man ist sehr stolz, dass man diesen Auftrag bekommen hat, obwohl man der teuerste Anbieter war. Allerdings hat XXXX mit Technik und Design gepunktet ..." (Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 19.12.2013, BVwG-Akt, Beilage ./2, S.7 zum VP vom 13.12.2016, FMA-Akt, Beilage 41).

 

In dieser Präsentation für die Aufsichtsratssitzung sowie dem angehängten Datenblatt Budget 2014/2015 wurden die wesentlichen Eckpunkte der Zahlungsflüsse, der Zahlungskonditionen, der Vorfinanzierung und des Finanzbedarfs betreffend das Projekt XXXX explizit unter "Budget 2014715 – Finanzbedarf XXXX (1/2)" ausgeführt. Unter Punkt "Budget 2014715 – Finanzbedarf XXXX (22)" wurde der Cash-Bedarf in Kalenderwochen ab Projektstart einer konkreten Bewertung unterzogen (BVwG-Akt, OZ 11, Beilage./41, S. 42, 43).

 

Entsprechend dieser Aufsichtsratspräsentation vom 19.12.2013 war das Auftragsvolumen betreffend das Projekt XXXX sowie die konkrete Verteilung der Cash-Flows per Dezember 2013 somit zumindest grob abschätzbar (VP vom 13.12.2016, S.31, 32).

 

Festgestellt wird, dass die ursprüngliche Fertigstellung des Projektes für Dezember 2013 geplant war, es jedoch im Hinblick auf Umfang und Qualität zu Verzögerungen kam (VP 13.12.2016, S.20).

 

Anfang Jänner 2014: Die Geschäftsführung der XXXX sagte XXXX verbindlich die Fertigstellung des Gebäudes bis Ende Dezember 2014 zu (FMA-Akt, ON 10 Seite 2; VP vom 13.12.2016).

 

14.01.2014, 08.32 Uhr: Pressemitteilung der haftungspflichtigen Gesellschaft an die im internen Presseverteiler angeführten Medien (FMA-Akt, ON 4, Seite 3 und ON 8 Beilage 2) mit folgendem Inhalt (wörtlich, auszugsweise; Hervorhebung nicht im Original):

 

"XXXX startet das neue Jahr mit größtem Auftrag der Firmengeschichte: 27 km Wandprojekt in XXXX gewonnen

 

XXXX, 14.01.2014: Die an der Wiener Börse notierte XXXX AG hat einen Vertrag über die Lieferung von 27 Kilometer Bürotrennwänden für das neue Headoffice der XXXX in XXXX unterzeichnet. Es handelt sich dabei um den größten Auftrag in der mehr als 200-jährigen Geschichte des österreichischen Büromöbelausstatters, der sich in einem mehrere Monate dauernden Vergabeprozess gegen mehr als 30 internationale Mitbewerber durchsetzen konnte. Die Fertigstellung des Bürogebäudes ist für Ende 2014 geplant. Alle Wände werden in XXXX geplant und produziert. Die Montage erfolgt durch XXXX-Teams aus Österreich und europäischen Montagepartnern. Über die Auftragssummer wurde Stillschweigen vereinbart.

 

[ ]

 

XXXX, der Komplettanbieter für Büro- und Arbeitswelten, hat sich im Rahmen eines mehrstufigen internationalen Ausschreibungsverfahrens gegen mehr als 30 der weltweit größten Trennwandhersteller durchgesetzt.

 

[ ]

 

"Wir sind sehr stolz, eines der größten und erfolgreichsten Unternehmen in Middle East mit unseren Projekten und Lösungen überzeugt zu haben", so XXXX, Vorstand für Sales & Marketing der XXXX AG, und ergänzt: " Mit diesem Großprojekt für ein international tätiges Unternehmen können wir unseren Bekanntheitsgrad und die Marktstellung in dieser Wachstumsregion, die zu unseren Kernmärkten zählt, weiter ausbauen. Besonders erfreulich ist es, dass wir bei diesem Auftrag mit unserem innovativen Design und dem hohen Qualitätslevel unserer Produkte punkten konnten.

 

[ ]

 

XXXX – eine österreichische Marke erobert Middle East

 

[ ] XXXX ist am Heimatmarkt Österreich unangefochtener Marktführer und mit 85 Standorten in 35 Ländern global vertreten. Insbesondere die Region Middle East zeigt eine sehr positive Entwicklung. [ ]" (FMA-Akt, ON 2).

 

14.01.2014, 10.44 Uhr (UTC+2): Auf der Website der APA als APA-Basisdienst war folgender Artikel abrufbar (wörtlich, auszugsweise, Hervorhebung nicht im Original):

 

"XXXX liefert 27 km Bürotrennwände nach XXXX – Größter Auftrag

 

Stillschweigen über Auftragssumme vereinbart – Zweistelliger Millionen-Euro-Betrag kolportiert – Planung und Produktion der Trennwände in XXXX

 

[ ] Kolportiert wird ein zweistelliger Millionen-Euro-Betrag. Laut Branchenkennern kostet ein Kilometer an Büotrennwänden 1 Mio. Euro [ ]" (FMA-Akt, ON 31).

 

Dieser Artikel wurde zeitgleich, nämlich um 09.44 Uhr (UTC+1), über das elektronisch betrieManfred Informationsverbreitungssystem Bloomberg verbreitet (FAM-Akt, ON 32a und 32b) und war auf der Website der Tageszeitung Die Presse abrufbar (FMA-Akt, ON 22, Seite 1) und erschien am 15.01.2014 in der Tageszeitung WirtschaftsBlatt ein Artikel mit folgendem Inhalt (wörtlich, auszugsweise):

 

"Rekord-Auftrag möbelt Kurs der XXXX-Aktie auf

 

XXXX liefert 27 Kilometer Bürotrennwände nach XXXX - der größte Auftrag der Firmengeschichte. Der Kurs explodierte, aber es bleibt die Frage nach den Margen.

 

WIEN. So beliebt waren Aktien des angeschlagenen Büromöbelherstellers XXXX lange nicht mehr. [ ]" (FMA-Akt, ON22, S.2; BVwG-Akt, Straferkenntnis OZ 1, S.6).

 

Zahlreiche weitere österreichische Printmedien – die Kärntner Tageszeitung, die Oberösterreichischen Nachrichten, die Salzburger Nachrichten und die Wiener Zeitung – berichteten zu diesem Thema (FMA-Akt, ON 22, S. 3-6).

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass sich die inkriminierte Pressemitteilung vom 14.01.2014 ausschließlich an Kunden und Lieferanten der haftungspflichtigen Gesellschaft gerichtet hat.

 

Der Schlusskurs der Aktien der haftungspflichtigen Gesellschaft lag am 13.01.2014 bei EUR 0,56, am 14.01.2014 bei EUR 0,66, am 15.01.2014 bei EUR 0,74 und am 16.01.2014 bei EUR 0,83 (FMA-Akt, ON 37, ON 01).

 

15.01.2014: Auskunftsersuchen der belangten Behörde gemäß § 48q Abs. 1 BörseG an den Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft; in der Folge wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet (FMA-Akt, ON03).

 

24.02.2014: In der Stellungnahme der haftungspflichtigen Gesellschaft zum Auskunftsersuchen der belangten Behörde vom 11.02.2014 wurde mitgeteilt, dass das Projekt XXXX den beabsichtigten bzw. geplanten Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen entsprochen habe, um die Ertragskraft nachhaltig zu steigern (FMA-Akt, ON 04).

 

05/2014: Beauftragung der haftungspflichtigen Gesellschaft zur Produktion betreffend Projekt XXXX (VP 13.12.2016, S. 21 und Beilage./1 grüner Ordner).

 

16.10.2015: Aktualisierte Fortbestandsprognose auf Basis "Forecast XXXX Gruppe GJ 2014/2015" (Syngroup).

 

27.03.2015: Einstieg durch XXXX Holding um 20 Mio (18 plus 2).

 

16.08.2015: Barabfindung Minderheiten mit 1,03 Euro

 

17.09.2015: Unternehmensbewertungsgutachten der haftungspflichtigen Gesellschaft (FMA-Akt, ON 30, Beilage./15).

 

Die Information der Unterzeichnung des Project Agreements über die Lieferung und Montage von 27 Kilometer Bürotrennwänden ("Supply and Installation of Demountable Partitions") für das neue Headoffice der XXXX stammt unmittelbar aus dem Geschäftsbereich der haftungspflichtigen Gesellschaft.

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass der belangten Behörde eine Entscheidung der haftungspflichtigen Gesellschaft, die Bekanntgabe der Unterzeichnung des Project Agreements aufzuschieben, mitgeteilt wurde.

 

Feststellungen zu den wirtschaftlichen Aspekten betreffend das Projekt XXXX:

 

1. Zum Auftragsvolumen:

 

Festgestellt wird, dass sich eine erste Indikation des Auftragsvolumens betreffend das Projekt XXXX bereits aus "Section 4b" des Project Agreements ergibt, wo der Betrag als Pauschale ("lump sum") in Höhe von EUR 27,4 Mio. aufscheint. Aus den weiteren Vertragsbestimmungen des Project Agreements ergibt sich, dass das Gesamtprojektvolumen noch einer gewissen Unsicherheit unterlag: laut "Section 4c" des Project Agreements war der Preis ein "Price Per Unit Framework". Der gesamte Agreement-Price war auf Basis der ausgewählten Units zu berechnen. In Folge hat sich der Auftrag durch diverse Kommunikationsmaßnahmen weiter konkretisiert und in der Aufsichtsrats-Unterlage vom 19.12.2013 (BVwG, OZ 9, Beilage 41, S. 31) ist von einem XXXX-Teil für das Budget 2014/2015 ein Betrag von EUR 15 Mio. budgetiert worden. Während der Auftragsabwicklung wurden noch weitere Schätzungen des Auftragsvolumens vorgenommen: EUR 29,4 Mio. (s. Unternehmensbewertung vom 17.09.2015: BVwG-Akt, OZ 1, Beilage 15, S. 18) und rund EUR 29,3 Mio. (BVwG-Akt, OZ 9, Beilage 40; Protokoll der Vorstandssitzung am 15.05.2013, Punkt 2.).

 

Wirtschaftlich betrachtet war das gegenständliche Projektvolumen auf zwei Jahre zu verteilen. Für 2014/2015 waren EUR 15 Mio. geplant (BVwG, OZ 9, Beilage 41).

 

Entsprechend der Aufstellung der haftungspflichtigen Gesellschaft "Größte Aufträge" rangierte das XXXX Projekt mit einem Auftragsvolumen von EUR 29,26 Mio. an erster Stelle, selbst der größte Kunde lag über vier Jahre bei nur 60% des XXXX Auftragsvolumens (BVwG-Akt, OZ 9, Beilage 40, 2. Seite).

 

Die XXXX-Gruppe hat in den letzten Jahren zwischen knapp EUR 160 Mio. und EUR 270 Mio. Umsatz gemacht. Ein erheblicher Teil dieser Umsätze wurde in Österreich, Deutschland, und international West realisiert (s. Aufsichtsrats - Präsentation vom 19.12.2013, OZ 9, Beilage 41. S. 46). Wirtschaftlich betrachtet liegt ein Umsatz von EUR 15 Mio. im Verhältnis zu diesen Gesamtumsatzzahlen an der Grenze zur Wesentlichkeit.

 

2. Zur Ertragskraft:

 

Die Angaben zur wirtschaftlichen Ertragskraft des Projektes sind uneinheitlich und verdeutlichen, dass sich das Projekt XXXX erst über die Laufzeit konkretisiert hat. Zunächst wurde in der Aufsichtsrats - Präsentation vom 19.12.2013 (BVwG-Akt, OZ 9, Beilage 41., S 32) eine Betriebsleistung - abzüglich zurechenbare Einzelkosten - von EUR 2,1 Mio. (für das halbe Projektvolumen) festgehalten. In der Stellungnahme der haftungspflichtigen Gesellschaft vom 24.02.2014 wurde ausgeführt, dass damals noch nicht klar war, wie groß der Ergebnisbeitrag sein werde (FMA-Akt, ON 06). Gemäß Protokoll der Aufsichtsrats-Sitzung vom 19.12.2013 war eine Einschätzung des DBIV von EUR 4 Mio. bis EUR 6 Mi. abgegeben worden. Ex post wurde der Auftragsertrag mit "Projekt EBITDA EUR 9,8 Mio" bewertet (BVwG-Akt, OZ 1, Beilage 38, S. 25: aktualisierte Fortbestandsprognose vom 16.10.2014) bzw. mit einem Gesamtgewinn laut Auftragskalkulation wie folgt: DBIV EUR 4,41 Mio. (BVwG-Akt, OZ 9, Beilage 40).

 

Festgestellt wird, dass der XXXX-Auftrag hinsichtlich Größe und Profitabilität für die haftungspflichtige Gesellschaft "einmalig" war. Dies hat sich über die Laufzeit der Auftragsabwicklung erst konkretisiert, war jedoch, wie sich aus der Aufsichtsrats-Präsentation vom 19.12.2013 ergibt, bereits im Dezember 2013, zumindest grob abschätzbar.

 

3. Zur Sanierungsbedürftigkeit der XXXX-Gruppe:

 

Mit Ad-hoc-Meldung vom 17.04.2013 wurde bekanntgegeben, dass die haftungspflichtige Gesellschaft die URG-Kriterien nicht mehr eingehalten hat (BVwG-Akt, OZ 1, Beilage 16).

 

Mit Ad-hoc-Meldung vom 11.06.2013 wurden die Anleger in Kenntnis gesetzt, dass ein massives negatives EBIT realisiert wurde und die Nettoverschuldung EUR 60 Mio. betrug (BVwG-Akt, OZ 1, Beilage 4).

 

Die Kapitalposition der XXXX-AG verschlechterte sich von 31.01.2010 bis 31.01.2013 kontinuierlich auf EUR 3,2 Millionen und mit Meldung vom 14.03.2013 wurde der Verlust des halben Grundkapitals verzeichnet.

 

Der Aktienkursverfall spiegelte die Krise wieder.

 

4. Zum Sanierungskonzept aus interner Sicht:

 

Die Sanierungsfähigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft wurde unternehmensintern als grundsätzlich gegeben erachtet (BVwG-Akt, OZ 18, Beilage 1, S. 202, 218, 247: Fortbestehensprognose vom 15.08.2013; Fortbestehensprognose vom 16.10.2014, S.11).

 

Festgestellt wird, dass das Projekt XXXX aus Sicht der haftungspflichtigen Gesellschaft einen Beitrag zur erhofften Sanierung der haftungspflichtigen Gesellschaft leistete, da die Umsatzausweitung in Hoffnungsregionen einen Teilbereich der geplanten Maßnahmen darstellte. Allerdings kann festgestellt werden, dass es sich bei dem XXXX-Auftrag im Hinblick auf die Sanierung und die Vielzahl der notwendigen Maßnahmen nicht um einen "Game-Changer" handelte und der Auftrag für sich betrachtet, nicht die Lösung der Strukturkrise bedeutete, da der Deckungsbeitrag für das 1. Jahr des Auftrags von EUR 2,1 Mio. letztlich einem realisierten Verlust 2013/2014 für den Konzern in Höhe von EUR 28,6 Mio. gegenüberstand.

 

5. Zum Sanierungskonzept – externe Kommunikation:

 

Die Ad-hoc-Meldungen vom 31.01.2013 (umfangreiches Sanierungsprogramm), 17.04.2013 (drei Sanierungsschwerpunkte:

Kostensenkende Maßnahmen, forcierte Marktbearbeitung, umfassendes Re-Finanzierungskonzept), 11.06.2013 (Turnaround soll sichergestellt werden), 29.08.2013 (Einigung mit den finanzierenden Banken über die Restrukturierung der Finanzierung; Restrukturierung auf gutem planmäßigen Weg) 30.09.2013 (operative Restrukturierungsmaßnahmen, finanzielle Restrukturierung; nachhaltige Steigerung der Ertragskraft; Fokus auf "jene Märkte, die hohes Wachstumspotential erwarten lassen") und 11.12.2013 (Reduktion der Sach- und Personalkosten; Gesundung der XXXX-Gruppe) ergaben aus dem Blickwinkel der externen Information des Kapitalmarktes ein differenziertes Bild zum internen Unternehmenskenntnisstand.

 

6. Zur wirtschaftlichen Einordnung der Unternehmensbewertung:

 

Setzt man den Hoffnungswert einer gelungenen Sanierung, sowie die immateriellen Wertbestandteile (die Marke, die Unternehmensmarktstellung, den Wert der Verlustvorträge) an, so kann sich am Markt durchaus ein positiver Börsekurs bilden, selbst wenn nach der EBITDA-Multiples-Methode sich ein negativer Unternehmenswert errechnen würde, was Ende 2013 hinsichtlich der haftungspflichtigen Gesellschaft der Fall war: Anleger mussten katastrophale Unternehmensdaten zur Kenntnis nehmen und wurden gleichzeitig, wie dargestellt, via Ad-hoc-Meldungen bzw. Pressemeldungen informiert, dass das Sanierungskonzept nicht nur beschlossen, sondern insbesondere in Bezugnahme auf die Bankenverhandlungen sowie die kostensparenden Maßnahmen bereits erfolgreich in Umsetzung war.

 

Der Kurs der Aktie der haftungspflichtigen Gesellschaft ging auf das Niveau eines Penny-Stocks zurück (VP vom 13.12.2016, S. 22).

 

Ein Großauftrag in Form des XXXX-Auftrages hätte in diesem Kontext für die Sanierungsfähigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft am Kapitalmarkt eine immense Symbolwirkung gehabt.

 

Festgestellt wird, dass es zwei unterschiedliche Tendenzen in der Berichterstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft im Jahr 2013 gegeben hat: einerseits die kontinuierliche Erzielung (und Kommunikation) von Verlusten samt Verschlechterung der Eigenkapitalbasis und der sonstigen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, zum anderen den vom Vorstand wiederholt am Kapitalmarkt nach außen kommunizierten und besonders betonten Narrativ des erfolgreich eingeleiteten Sanierungskonzeptes, der insbesondere aus folgenden – vom Unternehmen selbst genannten - Elementen bestand:

operative Restrukturierungsmaßnahmen, finanzielle Restrukturierung und Maßnahmen zur nachhaltigen Steigerung der Ertragskraft der haftungspflichtigen Gesellschaft.

 

Die Information, und zwar die Unterzeichnung des Project Agreements über die Lieferung und Montage von 27 Kilometer Bürotrennwänden ("Supply and Installation of Demountable Partitions") für das neue Headoffice der XXXX ), wurde nicht unverzüglich ab Unterzeichnung des Project Agreements am 18.12.2013 vor Versendung der Pressemitteilung am 14.01.2014 oder vor Verbreitung des auf der Website der APA abrufbaren Artikels vom selben Tag der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

 

Festgestellt wird weiters, dass die Information, und zwar die Unterzeichnung des Project Agreements über die Lieferung und Montage von 27 Kilometer Bürotrennwänden ("Supply and Installation of Demountable Partitions") für das neue Headoffice der XXXX National Oil Company (im Folgenden: XXXX), nicht vor der Veröffentlichung am 14.01.2014 der belangten Behörde mitgeteilt wurde.

 

Die Information, und zwar die Unterzeichnung des Project Agreements über die Lieferung und Montage von 27 Kilometer Bürotrennwänden ("Supply and Installation of Demountable Partitions") für das neue Headoffice der XXXX National Oil Company (im Folgenden: XXXX), wurde nicht vor der Veröffentlichung am 14.01.2014 dem Börseunternehmen mitgeteilt.

 

Der Beschwerdeführer hat keine Erkundigungen bei der belangten Behörde betreffend die gegenständlichen Meldeverpflichtungen eingeholt.

 

Der Schlusskurs der Aktien der haftungspflichtigen Gesellschaft lag mit der belangten Behörde am 13.01.2014 bei EUR 0,56, am 14.01.2014 bei EUR 0,66 EUR, am 15.01.2014 bei EUR 0,74 und am 16.01.2014 bei EUR 0,83.

 

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, verfügt über ein Bruttojahresgehalt von EUR XXXX,- und über Vermögen in Form von Grundstücksbesitz. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keine Schulden, aber Sorgepflichten gegenüber einer Tochter (18 Jahre, Studentin).

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere aus den in der Wiedergabe des Vorbringens und in den Feststellungen jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind die unbedenkliche Aktenlage sowie die Stellungnahmen der Parteien, insbesondere deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 und 19.12.2016 und das mündliche Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke spricht der Anschein für ihre Echtheit. Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sie sich im Verfahrensakt befinden. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur soweit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel.

 

Der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Meldung im Besonderen und der Zeitablauf bis zur Veröffentlichung ergeben sich aus dem Akteninhalt, der zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde.

 

Die Feststellungen zur Aufgabenteilung ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und decken sich mit den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben zu den Vermögensverhältnissen basieren auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung.

 

Die Feststellungen zum Inhalt der zitierten Ad-hoc-Meldungen und Pressemeldungen ergeben sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten unbestrittenen Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2016 (Beilage ./1, grüner Ordner; Beilage ./2, schwarzer Ordner und Beilage ./3, Protokoll der 11. Ordentlichen Hauptversammlung der haftungspflichtigen Gesellschaft vom 17.09.2013).

 

Die Feststellungen zum Unternehmen sowie zur wirtschaftlichen Situation der haftungspflichtigen Gesellschaft im Tatzeitraum ergeben sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Verfahrensakt, insbesondere aus den Geschäftsberichten, aus den vorgelegten Unterlagen und den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2016 (s. Beilagen ./1, ./2 und ./3), aus den Aussagen beider Beschwerdeführer und der Zeugen in den mündlichen Verhandlungen am 13.12.2016 und 19.12.2016 sowie aus Befund und Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

Auf diesen wirtschaftlichen Ausführungen des Sachverständigen basieren – weil überzeugend und erkennbar von Sachkunde getragen – die diesbezüglichen Feststellungen des erkennenden Senates. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellungen des Sachverständigen, dass die Verlusterzielung in 2013/14 den Planungen des Unternehmens entsprochen habe, zumal diese – wie nachvollziehbar dargestellt - auch Basis für die mit den finanzierenden Banken getroffene Restrukturierungsvereinbarung war; ebenso für die zwei unterschiedlichen Tendenzen in der Berichterstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft im Jahr 2013 - einerseits die kontinuierliche Erzielung (und Kommunikation) von Verlusten samt Verschlechterung der Eigenkapitalbasis und der sonstigen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, zum anderen den vom Vorstand wiederholt am Markt kommunizierten und besonders betonten Narrativ des erfolgreich eingeleiteten Sanierungskonzeptes.

 

Die übereinstimmenden Aussagen beider Beschwerdeführer, die haftungspflichtige Gesellschaft habe sich in einer Krise befunden, das Eigenkapital sei im Minus gewesen, die Bankschulden seien mit rund EUR 80 Mio. hoch, die "Mannschaft" deprimiert und die Auftragspipeline leer gewesen, daher habe es Sanierungsmaßnahmen bedurft, weshalb das Projekt XXXX als positives Signal, als Referenzprojekt bzw. strategisch herzeigbares Projekt fungiert habe, sind durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar und deckt sich mit den Aussagen gemäß AR-Protokoll vom 20.09.2013. Ebenso glaubwürdig sind die Aussagen, dass der Erhalt dieses Auftrags bei Weitem nicht sicher gewesen sei, vor allem wegen der von Ungewissheit geprägten Geschäftsgebarung im Nahen bzw. Mittleren Osten – weil dort eben andere Geschäftspraktiken vorherrschend seien, vor allem betreffend verbindliche Zusagen und Einhaltung auch schriftlicher Vereinbarungen - , dass auch der konkrete Umfang und die Qualität noch unklar gewesen sei, ebenso der konkrete Preis, was von den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen gedeckt wurde.

 

Der Einwand der beiden Beschwerdeführer, dass das Projekt XXXX nicht entscheidend zur nachhaltigen Sanierung der haftungspflichtigen Gesellschaft beigetragen habe, ist nachvollziehbar und wird vom Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen gestützt, in dem ausgeführt wird, dass es sich bei dem XXXX Auftrag aus interner Sicht nicht um einen "Game-Changer" gehandelt und "der Auftrag für sich betrachtet nicht die Lösung der Strukturkrise" der haftungspflichtigen Gesellschaft bedeutet habe.

 

Gerade wenn man aber die Ad-hoc-Meldungen und Aufsichtsratssitzungsprotokolle ab Dezember 2012 bis 14.01.2014 zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der haftungspflichtigen Gesellschaft heranzieht, fällt auf, dass die interne Darstellung und die diesbezügliche externe Kommunikation völlig differieren. Mit den Ad -Hoc Meldungen vom 14.03.2014, 17.04.2013 und 11.06.2013 wurden die Anleger zwar über den Verlust des halben Grundkapitals, die Unmöglichkeit der Einhaltung der URG Kriterien und der Nettoverschuldung vom EUR 60 Mio informiert, gleichzeitig aber extern ein überaus positives Bild betreffend die Sanierung und Restrukturierung erzeugt, insbesondere mit den Ad-Hoc Meldungen vom 11.06.2013, 29.08.2013. 30.09.2013, 11.12.2013, woraus sich für den erkennenden Senat in Zusammenschau mit den bereits von der belangten Behörde vorgelegten bzw. von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 vorgelegten Berichten und Unterlagen und den detaillierten gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen das Bild erschließt, dass zwischen dem internen Unternehmenskenntnisstand und der externen Information des Marktes zu unterscheiden ist.

 

Die Feststellungen zur Einordnung des Projektes XXXX aus wirtschaftlicher Sicht basieren, wie ausgeführt, auf dem detaillierten mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen. Das Gutachten erweist sich als ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut. Die Ausführungen sind plausibel und umfassen sämtliche wesentlichen Aspekte. Der Sachverständige stellt in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass das Projekt hinsichtlich Größe und Profitabilität für die haftungspflichtige Gesellschaft sicher "einmalig" gewesen sei, sich diese zwar erst im Laufe der Auftragsabwicklung konkretisiert habe, jedoch laut Aufsichtsratsprotokoll und weitgehend präziser Bewertung des Finanzbedarf vom 19.12.2013 bereits im Dezember 2013 zumindest grob abschätzbar gewesen sei. Gestützt durch das Schreiben der haftungspflichtigen Gesellschaft vom 24.02.2014 kommt der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise zur Auffassung, dass das Projekt XXXX jedenfalls einen bedeutenden Informations-Puzzlestein dargestellt hätte, um die Verwirklichung der - im Hinblick auf die schlechte Kapitalposition der haftungspflichtigen Gesellschaft - geplanten Sanierungsanstrengung voranzutreiben. Plausibel führt das Gutachten dabei aus, dass der Markt auf Basis der extern kommunizierten Informationen wohl den Eindruck erhalten hätte, dass gemeinsam mit dem bereits abgeschlossenen Banken-Paket – das von der haftungspflichtigen Gesellschaft besonders positiv dargestellt wurde - und den bereits als umgesetzt bzw. in Umsetzung begriffen dargestellten operativen Sparmaßnahmen die Sanierungsfähigkeit durch den Auftrag aussichtsreicher geworden ist, da das Unternehmen (angeblich) seine Finanzierung sichergestellt sowie die Kosten unter Kontrolle gebracht hatte und sich zudem offensichtlich genau in den strategischen Feldern besonders gut entwickelte, wo es seine Zukunftspotentiale sah. Aus diesen Feststellungen und den Ausführungen des Sachverständigen, dass eine Ad-hoc-Publikation eines Großauftrags vom Kaliber des XXXX-Auftrags am Markt jedenfalls eine erhebliche Symbolwirkung für die Sanierungsfähigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft gehabt hätte, ergibt sich für den erkennenden Senat, dass von der haftungspflichtigen Gesellschaft somit hinsichtlich ihrer Sanierungsfähigkeit und dem tatsächlichen Verlauf der Sanierung am Markt insgesamt ein Bild vermittelt wurde, in das sich die Akquisition des "größten Auftrags der Firmengeschichte" in XXXX mit 27 km Bürowänden als Bestätigung dafür eingefügt hätte, dass die haftungspflichtige Gesellschaft nunmehr auch ihre vertriebsorientierte Säule der Sanierung erfolgreich betreibt und die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen konsequent umgesetzt würden.

 

Zudem begründete der Sachverständige im Hinblick auf den positiven Marktwert der haftungspflichtigen Gesellschaft zum inkriminierten Zeitpunkt überzeugend, dass es keineswegs unplausibel ist, davon auszugehen, dass der Börsekurs der XXXX Aktien zum inkriminierten Zeitpunkt - zumindest auch - die Hoffnung der Anleger auf eine erfolgreiche Sanierung der Gesellschaft zum Ausdruck brachte. Das "Kurzgutachten" der XXXX und die darin angeführten Zweifel erscheinen demgegenüber mit seiner Betonung der negativen finanziellen Berichterstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft und ohne auf die Widersprüchlichkeit zur positiven externen Berichterstattung über den Fortgang der Sanierung näher einzugehen, als weitgehend einseitig und unsubstantiiert und konnte im Gegensatz zu den ausgewogenen und nachvollziehbaren Überlegungen des Sachverständigen nicht überzeugen. Insgesamt ist das Gutachten des Sachverständigen somit weder unvollständig, noch nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich.

 

Der Behauptung des Beschwerdeführers zu W107 2124005-1, es habe in der schwierigen Situation für die haftungspflichtige Gesellschaft einfach einer positiven, "netten Erfolgs- meldung" für ein Prestigeprojekt "nach außen via Medien" bedurft, dem involvierten Kundenkreis sei jedoch die schlechte finanzielle Lage des Unternehmens und die Unsicherheit, den Auftrag betreffend das Projekt XXXX zu erhalten, ohnedies bekannt gewesen, weshalb es keiner Ad-Hoc Meldung bedurft habe, stehen die Feststellungen zu den Ad-hoc Meldungen, die Vorstandssitzungs – und Aufsichtsratssitzungsprotokolle, insbesondere das AR-Sitzungsprotokoll vom 19.12.2013, in welchem über den erfolgreichen Abschluss des Projektvertrags mit XXXX samt Bewertungen berichtet und die Budgetierung dieses Projektes explizit festgehalten wurde, entgegen. Dies wurde auch vom Zeugen XXXX bestätigt. Dieses Vorbringen steht zudem im Widerspruch zu den kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen des BörseG.

 

Dass der Finanzierungsbedarf des Projektes XXXX bereits im Dezember 2013 weitgehend präzise geschätzt werden konnte, ergibt sich zweifelsfrei aus der Präsentation zur Aufsichtsratssitzung am 19.12.2013. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dies seien keine aktuellen Zahlen gewesen sondern nur Schätzungen, man habe jedoch dem Aufsichtsrat eine Beschlussunterlage vorlegen müssen, sind die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 entgegenzuhalten und wird als Schutzbehauptung gewertet.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

 

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine EUR 600 übersteigende Geldstrafe verhängt. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit für die Verfahren W107 2124005-1 und W107 2123527-1 Senatszuständigkeit vor.

 

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

 

Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.02.2016 zugestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.

 

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet:

 

3.2. Zu den Spruchpunkten A) Ad I.1, I.2. und I.3.:

 

Zentrale Fragestellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht gemäß § 48d Abs. 1 BörseG iVm § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG und der Mitteilungspflichten gemäß § 82 Abs. 7 BörseG iVm § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG durch die haftungspflichtige Gesellschaft als Emittentin.

 

3.2.1. Rechtslage und anwendbare Bestimmungen:

 

Einleitend gilt anzumerken, das die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) mit 03.07.2016 in Kraft getreten ist und die maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen, die zum Tatzeitraum anwendbar waren, ersetzt hat. Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter günstiger wäre. Die nationalen (Straf)Bestimmungen, die im Tatzeitraum anwendbar sind, wurden durch die neue Rechtslage (VO (EG) Nr. 596/2014) nicht aufgehoben. Die neue Rechtslage ist auch nicht in ihren Gesamtauswirkungen günstiger, vielmehr berücksichtigt sie die Judikatur des EuGH zur früheren Rechtslage.

 

§ 48a Abs. 1 Z 1 lit. a BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:

 

"Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

1. "Insider-Information" ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.

 

a) Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt."

 

§ 48d Abs. 1 und 2 BörseG, BGBl. 555/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:

 

"(1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.

 

(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.

 

1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:

 

a) laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist - auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt - kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;

 

b) einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.

 

2. Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie

 

a) wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;

 

b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;

 

c) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.

 

Der Emittent hat die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten.

 

(...)

 

Der Emittent hat die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten."

 

3. "Finanzinstrumente" sind

 

a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,

 

b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

 

c) Geldmarktinstrumente,

 

d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

 

e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

 

f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),

 

g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

 

h) Warenderivate,

 

i) Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate),

 

j) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde; insbesondere auch Fünf-Tage-Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate)."

 

§ 48e Abs. 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 124/2005, lautet:

 

"§§ 48a bis 48d gelten für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht."

 

§ 81a Abs. 1 Z 4 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:

 

"Für die Zwecke der §§ 81a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

4. "Emittent" ist eine juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt."

 

§ 82 Abs. 7 und Abs. 8 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 83/2012, lauten:

 

"(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach § 48d zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.

 

(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 4, § 48d, § 75a Abs. 1, § 87 Abs. 1 und 6 sowie § 93 Abs. 1 bis 6 sowie die Angabe des gemäß § 81a Z 7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.

 

(...)"

 

§ 48 Abs. 1 Z 2 und 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:

 

"Wer

 

1. [ ]

 

2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,

 

[ ]

 

6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den §§ 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,

 

[ ]

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit

einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit

einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich der Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl. L 96 vom 12. April 2003, Seite 16 (im Folgenden: Marktmissbrauchs-Richtlinie), lauten (wörtlich, auszugsweise):

 

"(16) Insider-Informationen sind nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente direkt oder indirekt betreffen. Informationen, die geeignet wären, die Kursentwicklung und Kursbildung auf einem geregelten Markt als solche erheblich zu beeinflussen, können als Informationen betrachtet werden, die einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere sich darauf beziehende derivative Finanzinstrumente indirekt betreffen.

 

(...)

 

Artikel 1

 

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

 

1. ‚Insider-Information' ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

 

(...)

 

Artikel 6

 

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald als möglich der Öffentlichkeit bekannt geben.

 

(...)"

 

Die maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation, ABl. L 339 vom 24. Dezember 2003, Seite 73 (im Folgenden: Richtlinie 2003/124/EG ), lauten (wörtlich, auszugsweise):

 

"(1) Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (verfügbare Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung berücksichtigt hätte, sollte folglich anhand der ex ante vorliegenden Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die möglichen Auswirkungen der Information in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das entsprechende Finanzinstrument oder unter den gegebenen Umständen damit verbundene derivative Finanzinstrument beeinflussen dürften.

 

(2) Im Nachhinein vorliegende Informationen (Ex-post-Informationen) können zur Überprüfung der Annahme genutzt werden, dass die Ex-ante-Information kurserheblich war. Allerdings sollten diese Ex-post-Informationen nicht dazu verwendet werden, Maßnahmen gegen eine Person zu ergreifen, die vernünftige Schlussfolgerungen aus der ihr vorliegenden Ex-ante-Information gezogen hat.

 

(...)

 

Artikel 1

 

Insider-Informationen

 

(1) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist eine Information dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.

 

(2) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist unter einer ‚Insider-Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente spürbar zu beeinflussen' eine Information gemeint, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde."

 

Die maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG , 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. L 173 vom 12. Juni 2014, Seite 1, lauten (wörtlich, auszugsweise):

 

"(14) Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung wohl berücksichtigen würde, sollte folglich anhand der Ex-ante-Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Informationen in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das Finanzinstrument, die damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder die auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte unter den gegebenen Umständen beeinflussen dürften.

 

(15) Im Nachhinein vorliegende Informationen (Ex-post-Informationen) können zur Überprüfung der Annahme verwendet werden, dass die Ex-ante-Informationen kurserheblich waren, sollten allerdings nicht dazu verwendet werden, Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die vernünftige Schlussfolgerungen aus den ihnen vorliegenden Ex-ante-Informationen gezogen hat.

 

(16) Betreffen Insiderinformationen einen Vorgang, der aus mehreren Schritten besteht, können alle Schritte des Vorgangs wie auch der gesamte Vorgang als Insiderinformationen gelten. Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang kann für sich genommen mehrere Umstände oder ein Ereignis darstellen, die gegeben sind bzw. das eingetreten ist oder bezüglich deren/dessen auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der zum relevanten Zeitpunkt vorhandenen Faktoren eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie/es entsteht/eintritt. Dieses Konzept sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass demgemäß der Umfang der Auswirkungen dieser Reihe von Umständen oder des Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt werden muss. Ein Zwischenschritt sollte als Insiderinformation angesehen werden darstellen, wenn er für sich genommen den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für Insiderinformationen entspricht.

 

(17) Informationen in Zusammenhang mit einem Ereignis oder mehreren Umständen, das bzw. die ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang ist, können sich beispielsweise auf den Stand von Vertragsverhandlungen, vorläufig in Vertragsverhandlungen vereinbarte Bedingungen, die Möglichkeit der Platzierung von Finanzinstrumenten, die Umstände, unter denen Finanzinstrumente vermarktet werden, vorläufige Bedingungen für die Platzierung von Finanzinstrumenten oder die Prüfung der Aufnahme eines Finanzinstruments in einen wichtigen Index oder die Streichung eines Finanzinstruments aus einem solchen Index beziehen.

 

(...)

 

Artikel 7

 

Insiderinformationen

 

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff ‚Insiderinformationen' folgende Arten von Informationen:

 

a) nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen;

 

(...)

 

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen. So können im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden.

 

(3) Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen gemäß diesem Artikel erfüllt.

 

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist sind unter "Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs von Finanzinstrumenten, derivativen Finanzinstrumenten, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakten oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten spürbar zu beeinflussen" Informationen zu verstehen, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.

 

(...)"

 

3.2.2. Zur objektiven Tatseite:

 

3.2.2.1. Zu Spruchpunkt A) I.1.:

 

3.2.2.1.1. Zur Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG:

 

Gemäß § 48d Abs. 1 1. Satz BörseG haben Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

 

Die Aktien der haftungspflichtigen Gesellschaft notierten an der Wiener Börse im Amtlichen Handel jedenfalls in den Jahren 2013 und 2014 unter der ISIN XXXX, weshalb diese im Tatzeitraum jedenfalls Emittentin von Finanzinstrumenten iSd BörseG war.

 

Die gegenständliche Mitteilung betrifft die Unterzeichnung eines Project Agreement über die Lieferung und Montage von 27 Kilometer Bürotrennwänden ("Supply and Installation of Demountable Partitions") für das neue Headoffice der XXXX (XXXX) in XXXX. Die Unterzeichnung erfolgte am 18.12.2013, die Billigung des Projektauftrags und dessen finanzielle Bewertung erfolgten in der AR-Sitzung am 19.12.2013, der Öffentlichkeit wurde diese Information via Massenmedien am 14.01.2014 bekanntgegeben.

 

Das Urteil des EuGH vom 11.03.2015, C-628/13, Lafonta, mit Verweis auf die frühere Judikatur vom 28.06.2012, C -19/11, Geltl, definiert den Begriff "Insider-Information" (Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 ; § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG) und seine vier Tatbestandsmerkmale (wörtlich auszugsweise):

 

"23 Der Begriff "Insider-Information" wird in Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 definiert als "eine nicht öffentlich bekannte präzise Information", die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, "wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen".

 

24 Die Definition des Begriffs "Insider-Information" in dieser Bestimmung besteht somit aus vier wesentlichen Tatbestandsmerkmalen. Erstens handelt es sich um eine präzise Information. Zweitens ist diese Information nicht öffentlich bekannt. Drittens betrifft sie direkt oder indirekt ein oder mehrere Finanzinstrumente oder deren Emittenten. Viertens wäre sie, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (Urteil Geltl, EU:C:2012:397, Rn. 25).

 

25 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Insider-Information wegen ihres nicht öffentlich bekannten präzisen Charakters und ihrer Eignung, den Kurs der fraglichen Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, dem Insider, der sie besitzt, einen Vorteil im Verhältnis zu allen anderen Marktteilnehmern verschafft, denen sie unbekannt ist (vgl. Urteil Spector Photo Group und Van Raemdonck, EU:C:2009:806, Rn. 52).

 

[ ]."

 

Im gegenständlichen Fall strittig und im Folgenden daher zu erörtern bleibt die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § § 48d Abs. 1

1. Satz BörseG - nämlich dass es sich bei der Unterzeichnung des Project Agreement am 18.12.2013 über die Lieferung und Montage von 27 Kilometer Bürotrennwänden ("Supply and Installation of Demountable Partitions") für das neue Headoffice der XXXX () durch die haftungspflichtige Gesellschaft, vertreten durch den Beschwerdeführer, um eine die Emittentin unmittelbar betreffende Insider-Information handelt und somit unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntzugeben ist - erfüllt ist.

 

Nach der Legaldefinition des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG ist eine Insider-Information eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde ( in Folge: Kurserheblichkeit).

 

Während eine Insider-Information nach der Begriffsbestimmung des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG somit entweder einen Emittenten oder ein Finanzinstrument direkt oder indirekt betrifft, muss eine nach § 48d Abs. 1 BörseG offenlegungspflichtige Insider-Information einen Emittenten unmittelbar betreffen.

 

3.2.2.1.2. Zur "öffentlich nicht bekannten Information":

 

Einer Insiderinformation immanent ist, dass sie nur solange eine Insiderinformation ist, als sie noch nicht öffentlich bekannt ist. Eine Information ist öffentlich bekannt, sobald es einer unbestimmten Anzahl von Personen aus dem Kreis der Marktteilnehmer möglich ist, von ihr Kenntnis zu nehmen (Bereichsöffentlichkeit), was entsprechend dem Emittentenleitfaden der belangten Behörde jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Information über ein elektronisches Informationssystem im Bundesgebiet bzw. der institutionellen Marktteilnehmer (Reuters, Bloomberg etc.) verbreitet wurde (siehe auch Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Linde, 2.Auflage,§ 16, Rz 25 f) und – nach dem üblichen Zeitverlauf (Zeitverzögerung) bei Redaktionen oder Nachrichtenagenturen (zB APA, ORF) - tatsächlich einer unbeschränkten Anzahl von Personen zugänglich sind (vgl. UVS 26.04.2011, 06/FM/29/2526/2010).

 

Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei "öffentlich nicht bekannten" Tatsachen um Geheimnisse handelt oder sie den Charakter von vertraulichen Informationen haben. Vielmehr reicht es, dass diese Informationen über einen eingrenzbaren Bereich hinaus nicht verfügbar sind (vgl. Brandl in Börsegesetz – Praxiskommentar zu § 48a BörseG, Rz 16).

 

Im Sinne dieser Ausführungen handelt es sich bei der am 18.12.2013 erfolgten Unterzeichnung des Projekt Agreement betreffend das Projekt XXXX durch die haftungspflichtige Gesellschaft zweifelsfrei um eine bis 14.01.2014 der Bereichsöffentlichkeit nicht bekannten und somit um eine zu diesem Zeitpunkt "nicht öffentlich bekannte" Information.

 

Die Tatsache, dass von der haftungspflichtigen Gesellschaft bereits zuvor über ihre Strategie, im mittleren Osten wachsen zu wollen, öffentlich berichtet worden war, steht der inkriminierten Presseinformation über den Erhalt des Großauftrags XXXX nicht gleich.

 

3.2.2.1.3. Zur "genauen Information":

 

Strittig und daher entscheidungswesentlich ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zutreffend davonausgehen konnte, dass die Unterzeichnung des Projekt Agreement am 18.12.2013 eine "genaue Information" im Sinn des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG war

 

Gemäß § 48a Abs. 1 Z 1 lit a BörseG gilt eine Information dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.

 

Das Gesetz stellt somit einerseits auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und andererseits auf die Konkretheit der Insider-Information ab (vgl. Brandl in Börsegesetz – Praxiskommentar zu § 48a BörseG, Rz 22).

 

Nach herrschender Lehre gilt eine Information als präzise, "wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt (siehe Brandl in Börsegesetz – Praxiskommentar zu § 48a BörseG, Rn 22 ff.).

 

§ 48d Abs. 1 Börsegesetz idF BGBl. I Nr. 60/2007 in Verbindung mit § 48a Abs. 1 Z 1 Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009 dienen der Umsetzung der Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG (insbesondere auch des Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie) und sind insofern im Lichte der Richtlinie 2003/6/EG auszulegen, zumal sie mit dieser nahezu wörtlich übereinstimmen: im Fall des § 48a Abs. 1 Z 1 Börsegesetz wird nur an Stelle von "präzise" das Wort "genaue", im Fall des § 48d Abs. 1 Börsegesetz wird statt der Worte "so bald als möglich" in der Marktmissbrauchsrichtlinie das Wort "unverzüglich" verwendet, und in der Definition des § 48a Abs. 1 Z 1 Börsegesetz wurde am Ende auch die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2003/124/EG enthaltene Präzisierung, dass "ein verständiger Anleger (die Information) wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde", angefügt (vgl. VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf VwGH 29. April 2014, Zlen. 2012/17/0554 und 0555).

 

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist eine Insider-Information eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

 

Der EuGH führt diesbezüglich in seinem Urteil vom 28.06.2012, Rs.

C-19/11, Geltl, Folgendes aus (wörtlich, auszugsweise):

 

"29 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 ist eine Information dann als präzise anzusehen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss mit der Information eine Reihe von Umständen gemeint sein, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird. Zum anderen muss sie spezifisch genug sein, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.

 

30 Da die Begriffe ‚Reihe von Umständen‘ und ‚Ereignis‘ in dieser Richtlinie nicht definiert werden, ist auf ihren allgemeinen Sinn abzustellen.

 

31 Ein Zwischenschritt eines zeitlich gestreckten Vorgangs kann selbst eine Reihe von Umständen oder ein Ereignis in dem diesen Begriffen im Allgemeinen zugeschriebenen Sinn darstellen.

 

32 Diese Feststellung wird durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 bestätigt, der als Beispiele für Insider-Informationen, deren Bekanntgabe gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/6 aufgeschoben werden darf, typische Fälle von Zwischenschritten gradueller Prozesse anführt, nämlich laufende Verhandlungen sowie vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffene Entscheidungen oder abgeschlossene Verträge, die der Zustimmung durch ein anderes Organ dieses Emittenten bedürfen, um wirksam zu werden.

 

33 Im Übrigen soll die Richtlinie 2003/6 , wie sich vor allem aus ihren Erwägungsgründen 2 und 12 ergibt, die Integrität der Finanzmärkte der Union sicherstellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte stärken. Dieses Vertrauen beruht insbesondere darauf, dass die Anleger einander gleichgestellt und u. a. vor der unrechtmäßigen Verwendung von Insider-Informationen geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, Slg. 2009, I-12073, Randnr. 47, und vom 7. Juli 2011, IMC Securities, C-445/09, Slg. 2011, I-5917, Randnr. 27).

 

34 Hierzu heißt es im ersten Satz des 24. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, dass durch unverzügliche und angemessene öffentliche Bekanntgabe von Informationen die Integrität des Marktes gefördert wird, während eine selektive Weitergabe von Informationen durch Emittenten dazu führen kann, dass das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Finanzmärkte schwindet.

 

35 Würden die Begriffe ‚Reihe von Umständen‘ und ‚Ereignis‘ dahin ausgelegt, dass Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs außer Betracht blieben, bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung der in den beiden vorhergehenden Randnummern des vorliegenden Urteils genannten Ziele. Wäre nämlich ausgeschlossen, dass eine Information, die einen Schritt eines zeitlich gestreckten Vorgangs betrifft, präziser Natur im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6 sein kann, würde die in ihrem Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Verpflichtung, diese Information der Öffentlichkeit bekannt zu geben, entfallen, auch wenn sie ganz spezifischen Charakter hätte und die übrigen in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils aufgezählten Tatbestandsmerkmale einer Insider-Information ebenfalls vorlägen.

 

36 In einer solchen Situation könnten sich bestimmte Inhaber dieser Information in einer günstigeren Position als die anderen Anleger befinden und daraus zum Nachteil derjenigen, die die Information nicht kennen, Nutzen ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spector Photo Group und Van Raemdonck, Randnr. 48).

 

37 Das Risiko, dass eine solche Situation eintritt, wäre umso höher, als es unter bestimmten Umständen möglich wäre, das Ergebnis eines konkreten Vorgangs als Zwischenschritt eines anderen, umfassenderen Vorgangs zu qualifizieren.

 

38 Folglich kann eine Information über einen Zwischenschritt eines zeitlich gestreckten Vorgangs eine präzise Information darstellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung nicht nur für Schritte gilt, die bereits existieren oder bereits eingetreten sind, sondern nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 auch Schritte betrifft, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden.

 

39 Wie aus Randnr. 29 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist die Einstufung einer Information als präzise außerdem von der Erfüllung der zweiten in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzung abhängig, die darin besteht, dass die Information spezifisch genug sein muss, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung der fraglichen Reihe von Umständen oder des fraglichen Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten zulässt."

 

Zur zweiten Tatbestandsvoraussetzung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG , wonach die Information spezifisch genug sein muss, dass sie einen Schluss auf die möglichen Auswirkungen der fraglichen Reihe von Umständen oder des fraglichen Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten zulässt, führte der EuGH im Urteil vom 11. März 2015, C-628/13, Lafonta, Folgendes aus (wörtlich auszugsweise):

 

"27 So sieht Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 zum ersten Tatbestandsmerkmal vor, dass eine Information ‚dann als präzise anzusehen [ist], wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt‘. Zum vierten Tatbestandsmerkmal heißt es in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, dass mit einer zur erheblichen Beeinflussung des Kurses der betreffenden Finanzinstrumente geeigneten Information eine Information gemeint ist, ‚die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde‘.

 

[ ]

 

30 Wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht hervor, dass ‚präzise‘ Informationen nur solche sein können, mit denen sich bestimmen lässt, in welche Richtung sich der Kurs der betreffenden Finanzinstrumente oder der sich darauf beziehenden derivativen Finanzinstrumente ändern würde.

 

31 [ ] Daher schließt diese Bestimmung vom Begriff ‚Insider-Information‘ nur vage oder allgemeine Informationen aus, die keine Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkung auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente zulassen.

 

32 Diese Auslegung wird sowohl durch die allgemeine Systematik von Art. 1 der Richtlinie 2003/124 als auch durch die Zielsetzung der Richtlinie 2003/6 bestätigt.

 

[ ]

 

34 Insoweit ist aber festzustellen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2003/124 ebenso wie ihr Art. 1 Abs. 1 nicht verlangt, dass es die Information erlaubt, die Richtung zu bestimmen, in die sich der Kurs der betreffenden Finanzinstrumente ändern wird. Eine erteilte Information kann nämlich von einem verständigen Anleger als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt werden und daher der in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgestellten Bedingung genügen, auch wenn diese Information es nicht erlaubt, die Änderung des Kurses der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung vorherzusehen.

 

35 In Bezug auf die Zielsetzung der Richtlinie 2003/6 ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 39 seiner Schlussanträge beizupflichten, dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6 und von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 auf Informationen, mit denen sich bestimmen lässt, in welche Richtung sich der Kurs der betreffenden Finanzinstrumente ändern wird, die Gefahr einer Beeinträchtigung der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele mit sich brächte.

 

36 Die hohe Komplexität der Finanzmärkte macht nämlich eine exakte Einschätzung der Richtung, in die sich die Kurse von Finanzinstrumenten ändern können, besonders schwierig; darauf wird im Übrigen auch im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/124 hingewiesen, der mehrere Faktoren nennt, die in einem konkreten Fall Einfluss auf diese Kurse haben können. Unter diesen Umständen, die allgemein betrachtet zu unterschiedlichen Einschätzungen je nach Anleger führen können, würde, wenn eine Information nur dann als präzise angesehen werden könnte, wenn sich mit ihrer Hilfe bestimmen ließe, in welche Richtung sich der Kurs der betreffenden Finanzinstrumente ändern wird, das Ergebnis eintreten, dass der Besitzer von Informationen vorgeben könnte, dass insoweit Unsicherheit bestehe, um sich einer Veröffentlichung bestimmter dieser Informationen zu enthalten und so zum Nachteil anderer Marktteilnehmer von ihnen zu profitieren.

 

37 In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2003/124 hervorgeht, dass eine Bezugnahme auf die Möglichkeit, einen Schluss hinsichtlich der ‚Richtung‘ der Auswirkung einer Information auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente zu ziehen, die in der im Dezember 2002 vom Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) zur öffentlichen Anhörung an die Europäische Kommission übersandten Version der technischen Stellungnahme CESR/02-089d ‚Stellungnahme des CESR zur Stufe 2 der Durchführungsbestimmungen für die vorgeschlagene Marktmissbrauchsrichtlinie‘ (‚CESR’s Advice on Level 2 Implementing Measures for the proposed Market Abuse Directive‘) enthalten war, später gerade deshalb gestrichen wurde, um zu vermeiden, dass eine solche Bezugnahme als Vorwand für eine unterlassene Veröffentlichung von Informationen dienen könnte.

 

38 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6 und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 dahin auszulegen sind, dass sie für die Einstufung von Informationen als präzise nicht verlangen, dass aus ihnen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass sich ihr potenzieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken wird, wenn sie öffentlich bekannt werden.

 

[ ]."

 

Festzuhalten ist somit, dass das gegenständliche Ereignis (die Unterzeichnung des Project Agreement am 18.12.2013) gemeinsam mit den diesem vorgelagerten Vorgängen zweifellos einen zeitlich gestreckten Sachverhalt darstellt, wie er dem Urteil des EuGH vom 28. Juni 2012, C-19/11, Geltl und auch jenem vom 11. März 2015, C-628/13, Lafonta, zugrunde liegt.

 

Somit ist daher zu prüfen, ob die Unterzeichnung des Projekt Agreement am 18.12.2013 betreffend den Auftrag XXXX durch die haftungspflichtige Gesellschaft eine genaue (präzise) Information iSd § 48a Abs. 1 Z 1 lit. a BörseG darstellte.

 

Der VwGH stellte in Folge der oben zitierten EuGH-Judikatur mit Erkenntnis vom 20.04.2016, Ra 2015/02/0152, explizit fest, dass ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Sachverhalt nicht nur im Hinblick auf das Endergebnis von Bedeutung sein kann, sondern auch als eigenständige Reihe von Tatsachen und Ereignissen bzw. als eigenständiges Ereignis (wörtlich, auszugsweise):

 

19 , ‚Ein "Zwischenschritt‘ eines solchen Sachverhaltes kann grundsätzlich in zweifacher Hinsicht eine genaue Information darstellen: Zum einen kann ein Zwischenschritt ein Indiz dafür sein, dass das Endergebnis - als Endpunkt des gestreckten Sachverhaltes - hinreichend wahrscheinlich eintreten wird; zum anderen kann er nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH auch selbst eine ‚Reihe von Umständen‘ bzw. ein ‚Ereignis‘ darstellen (nach der Terminologie des BörseG: "Reihe von (...) Tatsachen und Ereignissen", was unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 48d Abs. 1 BörseG und den wiedergegebenen unionsrechtlichen Grundlagen so zu verstehen ist, dass auch ein einzelnes Ereignis davon erfasst ist), sodass die Eignung zur erheblichen Beeinflussung des Kurses sowie die Spezifität der Information im Hinblick auf diesen Zwischenschritt eigenständig zu beurteilen ist. Im letzten Fall wird die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Endergebnisses jedoch in der Regel für die Fragen von Bedeutung sein, ob erstens die Information spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen und ob sie zweitens geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil ein verständiger Anleger sie wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde.

 

[ ]

 

22 ..dass ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Sachverhalt nicht nur im Hinblick auf das Endergebnis (hier: Erfolg der Transaktion) von Bedeutung sein kann, sondern auch als eigenständige Reihe von Tatsachen und Ereignissen bzw. als eigenständiges Ereignis:

 

23 . Wie sich allerdings aus den obigen Ausführungen (RNr. 19) ergibt, spielte die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Durchführung des Projekts insoweit eine Rolle, als diese Frage auch in einer solchen Konstellation für die Beurteilung von Bedeutung sein kann, ob die Information spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen, und ob sie geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil ein verständiger Anleger sie wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde.

 

24 .. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts war das MoU nämlich nicht bloß auf eine (interne) Prüfung gerichtet, ob die darin beschriebene Transaktion tatsächlich durchgeführt werden sollte. Vielmehr waren die darin enthaltenen Ausführungen bereits derart konkret, dass nicht nur die beabsichtigten Transaktionsgegenstände sowie grobe Leitlinien für die Ermittlung der Kaufpreise und - hinsichtlich "Teiltransaktion 2" - sogar vorläufig bezifferte Kaufpreise benannt wurden, sondern auch Zahlungen und Assets, die im Fall der Unmöglichkeit eines Teils der Transaktion mindestens bzw. ersatzweise geleistet werden sollten. Damit brachten die Parteien des MoU jedoch zum Ausdruck, ernsthaft an der Abwicklung der Transaktion interessiert zu sein. In diese Richtung deutet auch, dass die Parteien schon vor Abschluss des MoU mit dem Vollzug des darin Vereinbarten begonnen hatten, sodass nicht davon die Rede sein kann, dass es sich lediglich um eine ‚Ausgangsbasis‘ für weitere Schritte handelte. Dass es bis zum Abschluss der Transaktion (insbesondere wegen der noch offenen Beiziehung der übrigen Verhandlungsparteien) noch Unwägbarkeiten gab und die Verhandlungen im Nachhinein betrachtet zuweilen vor einem Abbruch gestanden sein mögen, vermag an diesem Gesamteindruck nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es - wie das Bundesverwaltungsgericht offenbar meint - im Rahmen eines zeitlich gestreckten Sachverhaltes für die Beurteilung der Frage, ob die Transaktion tatsächlich abgeschlossen, d.h. ob das Endereignis tatsächlich eintreten würde, nicht darauf ankommt, ob das MoU rechtsverbindlich oder bloß "unverbindlich" sei. Entscheidend ist vielmehr, welcher Wert der Information (vor allem hinsichtlich der Einschätzung der Kurserheblichkeit) aus dem Blickwinkel der Einschätzung eines verständigen Anlegers beigemessen wird (insoweit zutreffend Brandl, in Temmel, Börsegesetz (2011) § 48a Rz 27).

 

25 . Wie der EuGH in seiner oben wiedergegebenen Rechtsprechung festgehalten hat, ist es dafür nicht notwendig, dass sich bestimmen lässt, in welche Richtung sich der Kurs des betreffenden Finanzinstruments entwickeln wird; vielmehr kommt es darauf an, ob die Information hinreichend konkret und spezifisch ist, um als Grundlage für die Beurteilung dienen zu können, ob das Ereignis (bzw. die Reihe von Umständen) eine Auswirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten haben kann (bzw. können; vgl. das Urteil vom 11. März 2015, C- 628/13, Lafonta, Rn. 30 f). Nach dieser Rechtsprechung sind Informationen dann nicht ausreichend spezifisch, wenn sie bloß vage oder allgemein sind und keinen Schluss auf ihre mögliche Auswirkung auf den Kurs zulassen (Rn. 31 des Urteils Lafonta). ..

 

[ .]

 

27 Gegen dieses Ergebnis kann das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. März 2014, Zl. 2012/17/0118, nicht ins Treffen geführt werden, weil die darin einzelfallbezogen zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach das Zustandekommen des Geschäfts aufgrund des ungewissen Kaufpreises nicht hinreichend wahrscheinlich und die Information nicht ausreichend bestimmt sei, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf den Kurs des Finanzinstruments zuzulassen, in Ansehung des oben bereits (auszugsweise) wiedergegebenen Urteils des EuGH vom 11. März 2015, C-628/13, Lafonta, nicht aufrecht erhalten werden kann. 28 Im Hinblick auf den Umstand, dass dieses Auslegungsergebnis derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, war die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht erforderlich (vgl. das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, 283/81, C.I.L.F.I.T. u. a. Rn. 16).

 

[ ]

 

31 Die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung ist ex ante aus der Sicht eines verständigen Anlegers anhand des Inhalts und des Kontextes der Information im Marktgeschehen zu überprüfen, wobei der verständige Anleger eine Maßfigur ist, der aus unionsrechtlicher Perspektive zu unterstellen ist, dass sie alle bereits öffentlich bekannten Informationen kennt. Ein verständiger Anleger kann daher eine Information auch dann als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen, wenn sie es ihm nicht erlaubt, die Änderung des Kurses in eine bestimmte Richtung vorherzusehen. Die hohe Komplexität der Finanzmärkte macht eine exakte Einschätzung der Kursentwicklung nämlich besonders schwierig, sodass allgemein betrachtet jeder Anleger zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen kann. Würde eine Insider-Information i.S.d. § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG erst dann vorliegen, wenn sich die Richtung der Kursentwicklung bestimmen ließe, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass Besitzer von Informationen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer profitieren könnten, indem sie die Unsicherheit der Informationen vorgeben und sich deshalb einer Veröffentlichung enthalten könnten. Eine nachträgliche, tatsächliche Kursveränderung ist bei dieser Beurteilung lediglich ein Indiz für die Kurserheblichkeit, für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 48d Abs. 1 i.V.m. § 48a Abs. 1 BörseG jedoch nicht erforderlich (vgl. zu alledem - mit weiteren Nachweisen - auch die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 24. März 2015, 4 Ob 239/14x, und vom 20. März 2015, 9 Ob 26/14k, außerdem das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0032, sowie den ersten und zweiten Erwägungsgrund der RL 2003/124/EG und nunmehr die Erwägungsgründe 14 und 15 der Marktmissbrauchsverordnung; zur Prognose der Kursentwicklung bei der Beurteilung der Kurserheblichkeit vgl. das Urteil des EuGH vom 11. März 2015, C- 628/13, Lafonta, Rn. 34, 36).

 

."

 

Den Feststellungen des erkennenden Senates entsprechend und aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (insbesondere VwGH vom 20.04.2016, Ra 2015/02/0152) und des EuGH (insbesondere EuGH vom 28. 06. 2012, RS C- 19/11, Rs. Geltl, und vom 11.03.2015, C-628/13, Rs. Lafonta) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVwG vom 20.07.2016, Zl. W148 2014666-1/32E) ist festzuhalten, dass ein Großauftrag durchaus eine berichtspflichtige Insider-Information darstellen kann, nämlich dann, wenn der Auftrag den gesetzlichen Voraussetzungen über die Ad-hoc-Berichterstattung (s. unten zu Punkt 3.3.2.1.4) entspricht, wie im vorliegenden Fall. Dass die haftungspflichtige Gesellschaft - im Vergleich zum XXXX Auftrag - viel kleinere Großaufträge traditionell bloß als Pressemeldungen bekanntmachte, kann die gesetzlichen Tatbestandselemente zur Ad-hoc-Publizität nicht ändern. Gleichermaßen spielt es keine Rolle, ob eine Ad-hoc Meldung über den XXXX Auftrag durch das Abgehen von der bisherigen Praxis eine besondere Bedeutung erlangt hätte, da dieser Aspekt kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Die bereits vorhandenen Tatsachen und Ereignisse waren jedenfalls so substantiiert bzw. hinreichend genau, dass der Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft dem Aufsichtsrat am 19.12.2013 "mit Stolz" über die Auftragsakquisition berichtete und das Umsatzvolumen für das erste Auftragsjahr, eine monatliche Cash Flow Planung über einen Zeitraum von zwei Jahren, sowie die Entwicklung des Deckungsbeitrages abschätzen konnte.

 

Wenn die Beschwerde betreffend das Tatbestandselement der genauen Information auf das Judikat des VwGH vom 24.03.2014, 2012/17/0118 verweist, verkennt dieser, dass der VwGH die mangelnde Bezifferung des Kaufpreises (im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung) im Hinblick auf die Kurserheblichkeit prüfte und nicht den Aspekt der genauen Information iSd § 48d Abs.1 Z1 BörseG.

 

Dass bezüglich der Auftragsabwicklung im Jänner 2014 noch bestimmte Unwägbarkeiten vorlagen, die im Extremfall sogar zu einem gänzlichen Abbruch des Auftrags hätten führen können, ändert im Hinblick auf den Abschluss des Project Agreement durch die haftungspflichtige Gesellschaft, die positive Beurteilung der Auftragsakquisition durch den Vorstand, sowie die offenbarte Schätzbarkeit der wichtigsten Eckdaten und Rahmenbedingungen des Auftrags nichts am Vorliegen einer genauen Information iSd Bestimmungen des BörseG (s. oben zitierte VwGH Judikatur; s. auch Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Linde, 2. Auflage,§ 16, Rz 37f).

 

3.2.2.1.4. Zur unmittelbaren Betroffenheit der Emittentin und Unverzüglichkeit der Bekanntgabe:

 

Die Unterzeichnung des gegenständlichen Project Agreement stellt jedenfalls eine emittentenbezogene Information iSd § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG dar. Darunter fallen insbesondere Tatsachen, die in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, Personalia oder Umstände, die die Vermögenslage des Emittenten betreffen. Eine direkt den Emittenten betreffende Insider-Informationen ist nach dem Kommentar zum BörseG beispielsweise der Eingang, die Absage oder Veränderung von (Groß-) Aufträgen. Einen direkten Bezug weisen Informationen auf, die aus dem Geschäftsbereich des Emittenten stammen (s. Brandl in Börsegesetz – Praxiskommentar zu § 48a BörseG, Rn 32 ff.).

 

Bei der Tatsache der Unterzeichnung des Project Agreement durch die haftungspflichtige Gesellschaft handelt es sich nach dem oben Gesagten um Informationen aus dem Tätigkeitsbereich der Emittentin und somit zweifelsfrei um eine Insider-Information, die die haftungspflichtige Gesellschaft als Emittentin von Finanzinstrumenten unmittelbar betrifft (vgl Brandl in Börsegesetz – Praxiskommentar zu § 48d BörseG, Rn 15). Wobei nach Kalss/Oppitz/Zollner der Begriff der Betroffenheit weiter geht als der des Tätigkeitsbereichs des Emittenten. Es fallen auch Informationen, die außerhalb des Emittenten (unternehmensexterne Umstände) eingetreten und kursrelevant sind, unter die Ad-hoc-Publizitätspflicht, sofern der Emittent unmittelbar betroffen ist (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Linde, 2.Auflage,§ 16, Rz 19). Der Abschluss des – wie im gegenständlichen Fall - "größten Auftrags der Firmengeschichte" betrifft als wesentliches Vertragsverhältnis einen Emittenten jedenfalls unmittelbar und ist daher publizitätspflichtig (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Linde, 2. Auflage,§ 16, Rz 22).

 

Als irrige Rechtsmeinung ist der Einwand der Beschwerde und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung einzuschätzen, dass entsprechend den Rundschreiben der belangten Behörde zur Ad-hoc Meldepflicht gegenständlich keine derartige Verpflichtung bestanden habe, weil die Bekanntgabe derartiger Großprojekte stets entsprechend der gängigen Firmenpraxis "nur" per Presseaussendung erfolge und sich die gegenständliche Pressemitteilung ohnedies nur an Kunden und Lieferanten der haftungspflichtigen Gesellschaft gerichtet habe, nicht jedoch an den gesamten Kapitalmarkt und potentielle Investoren. Diese Einschätzung des erkennenden Senates wird gestützt durch die Feststellungen zur Veröffentlichung der inkriminierten Meldung via nationaler und internationaler Medien.

 

Die haftende Gesellschaft war daher gemäß § 48d Abs. 1 1. Satz BörseG verpflichtet, diese Insider-Information unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. "Unverzüglich" bedeutet, dass die Veröffentlichung (und auch die Vorabmitteilung) nach sorgfältiger Prüfung, aber "ohne schuldhaftes Verzögern" zu erfolgen hat (VwGH 17.11.2010, 2008/23/0752). Auch wenn der Zeitrahmen nicht exakt festgelegt ist, wird dieser nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre möglichst kurz bemessen: vorhersehbare Ereignisse sind grundsätzlich sofort mit Eintritt und der erforderlichen Zeit für die technische Abwicklung, d.h. binnen einer Stunde zu veröffentlichen, völlig unvorhersehbare Ereignisse sind einzelfallbezogen zu beurteilen, aber auch diese Insiderinformationen sind binnen weniger Stunden ab Kenntnis bzw. Eintritt zu veröffentlichen. Ein Timing bzw. Abwarten der Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung durch den Emittenten ist unzulässig (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Linde, 2. Auflage,§ 16, Rz 48; Lechner/Temmel in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz – Praxiskommentar zu § 48d BörseG, Rn 28).

 

3.2.2.1.5. Zur Kurserheblichkeit:

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es – im Gegensatz zu den Beschwerdebehauptung zur mangelnden Kursauswirkung in einer ex-post Betrachtung - für die Eignung einer Information zur erheblichen Beeinflussung des Kurses darauf an, wie ein verständiger Anleger die Information ex ante anhand ihres Inhalts und ihres Kontextes im Marktgeschehen beurteilen würde (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 und 0153, RNr. 30 f).

 

Wenn somit ein verständiger Anleger, die Insiderinformation wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde, ist das Tatbestandselement der Kursbeeinflussung verwirklicht (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Linde, 2. Auflage,§ 16, Rz 41 ff), wobei ein verständiger Anleger eine Maßfigur ist, der aus unionsrechtlicher Perspektive zu unterstellen ist, dass sie alle bereits öffentlich bekannten Informationen kennt. Ein verständiger Anleger kann daher eine Information auch dann als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen, wenn sie es ihm nicht erlaubt, die Änderung des Kurses in eine bestimmte Richtung vorherzusehen. Die hohe Komplexität der Finanzmärkte macht eine exakte Einschätzung der Kursentwicklung nämlich besonders schwierig, sodass allgemein betrachtet jeder Anleger zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen kann. Würde eine Insider-Information iSd § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG 1989 erst dann vorliegen, wenn sich die Richtung der Kursentwicklung bestimmen ließe, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass Besitzer von Informationen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer profitieren könnten, indem sie die Unsicherheit der Informationen vorgeben und sich deshalb einer Veröffentlichung enthalten könnten. Eine nachträgliche, tatsächliche Kursveränderung ist bei dieser Beurteilung lediglich ein Indiz für die Kurserheblichkeit, für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 48d Abs. 1 iVm § 48a Abs. 1 BörseG 1989 jedoch nicht erforderlich (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152, Verweis auf OGH 24. März 2015, 4 Ob 239/14x; OGH 20. März 2015, 9 Ob 26/14k; E 23. Mai 2014, 2014/02/0032, EuGH 11. März 2015, C-628/13, Lafonta).

 

Wenn in einem gestreckten, zukunftsbezogenen Sachverhalt ein oder mehrere Zwischenschritte vorausgehen, ist zwar die Eignung zur Kursbeeinflussung für jeden Zwischenschritt zu prüfen, wobei es aber nicht darauf ankommt, dass das Endereignis hinreichend wahrscheinlich eintreten wird. Entscheidend ist vielmehr, welcher Wert der Information (vor allem hinsichtlich der Einschätzung der Kurserheblichkeit) aus dem Blickwinkel der Einschätzung eines verständigen Anlegers beigemessen wird (vgl. VwGH 20.04.2016. Ra 2015/02/0152 und 0153, Rz 24 mit Verweis auf Brandl, in Temmel, Börsegesetz (2011) § 48a Rz 27).

 

Nach dem oben Gesagten ist der erkennende Senat auf Basis der beschriebenen Judikatur somit der Auffassung, dass dem "verständigen Anleger" iSd BörseG sowohl die von der haftungspflichtigen Gesellschaft berichtete negative Ertragslage als auch der vom Vorstand besonders positiv beschriebene Sanierungs-Narrativ bekannt war. Die hypothetische Maßfigur des verständige Anlegers iSd BörseG, die jedenfalls nicht einem professionellen Aktien-Analysten gleichsteht, konnte somit davon ausgehen, dass die wiederholte Berichterstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft über die erfolgreich eingeleitete Sanierung glaubwürdig ist. Insbesondere konnte ein verständiger Anleger aufgrund der ausdrücklichen Beschreibung im Halbjahresbericht Bericht 2013/14 davon ausgehen, dass die Refinanzierungsvereinbarung mit den Banken ausreichend Liquidität zur Verfügung stellt, um die Sanierung mehrjährig durchführen zu können und dass die Gesellschaft per Jänner 2014 auf operativer Seite bereits eine Reihe von operativen Sparmaßnahmen erfolgreich in die Wege geleitet hat.

 

Im Hinblick auf das von der haftungspflichtigen Gesellschaft wiederholt als besonders wichtig kommunizierte Ziel, im mittleren Osten wachsen zu wollen, hätte der verständige Anleger den Auftrag betreffend das Projekt XXXX jedenfalls als Bestätigung dafür aufgefasst, dass die Sanierung der haftungspflichtigen Gesellschaft tatsächlich – wie vom Vorstand im Jahr 2013 wiederholt betont – "auf einem guten Weg" ist, und zwar sowohl hinsichtlich der Sicherstellung der für die Sanierung notwendigen Refinanzierung, der Kostenkontrolle bzw. Einsparungen und mit dem XXXX Auftrag nunmehr auch hinsichtlich der "ertragssteigernden Maßnahmen" in "Märkten mit hohem Wachstumspotential". Entsprechend dieser Auffassung hätte der verständige Anleger wiederum – ex ante betrachtet – abgeleitet, dass der (zumindest auch) auf die Sanierungshoffnung aufgebaute positive Börsekurs der haftungspflichtigen Gesellschaft entsprechend fundiert ist und zusätzliches Kurspotential aufweisen könnte, da die Sanierung gemäß den von der haftungspflichtigen Gesellschaft veröffentlichten Darstellungen mit einem derartigen Großauftrag ein nicht unwesentliches Stück wahrscheinlicher erscheinen musste.

 

Hierbei ist ausreichend, wenn es aus der Sicht des verständigen Anlegers wahrscheinlich ist, dass es zu einer erheblichen Preisbeeinflussung kommen kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kauf- oder Verkaufsreiz gegeben ist und das Geschäft dem verständigen Anleger lohnend erscheint. Es ist im Verfahren gerade nicht herausgekommen, dass ein verständiger Anleger iSd BörseG sämtliche positive Nachrichten betreffend die haftungspflichtige Gesellschaft außer Betracht lassen und die Sanierungsfähigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft lediglich auf Grundlage der - ebenfalls kommunizierten - negativen Geschäftszahlen beurteilen hätte müssen.

 

Wenn die Beschwerdeführer übereinstimmend behaupten, die negativen Jahresabschlüsse, das halbe Grundkapital, die Restrukturierungsvereinbarungen mit den Banken und der negative Unternehmenswert hätten für einen Inverstor ein sehr klares Bild erzeugt, sodass kein Anleger im inkriminierten Zeitraum je in Aktien der haftungspflichtigen Gesellschaft investiert hätte, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal auch die positive Fortbestehensprognose vom 15.08.2013 der haftungspflichtigen Gesellschaft Sanierungsfähigkeit aus eigener Kraft attestiert und diese positiven Sanierungsaussichten ebenso wie die Aussage, dass die haftungspflichtige Gesellschaft ausfinanziert mittelfristig bestandsfähig sei, von den beiden Beschwerdeführern als Vorstandsmitglieder in der zitierten Fortbestehensprognose 2013 selbst unterschrieben wurden. Die Widersprüchlichkeit dieser Aussage des gegenständlichen Beschwerdeführers in Hinblick auf die Behauptung des negativen Unternehmenswertes erkennt dieser in Folge sogar selbst und gesteht dies auch zu.

 

Die Information über den Auftrag betreffend das Projekt XXXX war daher nach Ansicht des erkennenden Senates von solcher Qualität, dass sie, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs der Aktien der haftungspflichtigen Gesellschaft erheblich zu beeinflussen, da sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde, wobei – wie bereits ausgeführt - ausreichend ist, wenn es aus der Sicht des verständigen Anlegers wahrscheinlich ist, dass es zu einer erheblichen Preisbeeinflussung kommen kann. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Kauf- oder Verkaufsreiz gegeben ist und das Geschäft dem verständigen Anleger lohnend erscheint.

 

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtsprechung (VwGH vom 20.04.2016, Ra 2015/02/0152mit Verweis auf VwGH 29. April 2014, Zlen. 2012/17/0554 und 0555; EuGH vom 28. 06. 2012, RS C- 19/11, Rs. Geltl, und vom 11.03.2015, C-628/13, Rs. Lafonta; BVwG vom 20.07.2016, Zl. W148 2014666-1/32E) ist daher unter Zugrundelegung der dargestellten Judikatur festzuhalten, dass ein Großauftrag eine berichtspflichtige Information darstellen kann, wenn der Auftrag den gesetzlichen Voraussetzungen für die ad-hoc-Meldung entspricht. Dass die haftungspflichtige Gesellschaft andere – jedoch im Vergleich zum gegenständlichen Auftrag XXXX wesentlich kleinere – Großaufträge traditionell bloß als Pressemeldungen bekanntmachte, ändert nichts daran, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Insider-Information eine Verpflichtung der Emittentin zur Erstattung einer Ad-hoc-Meldung besteht. Gleichermaßen ist unbeachtlich, ob das Abgehend von der bisherigen Praxis durch die Erstattung einer ad-hoc-Meldung über den Auftrag XXXX eine besondere Bedeutung erlangt hätte, da dieser Aspekt kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 48d Abs. 1 BörseG darstellt.

 

Der erkennende Senat ist aus den angeführten Gründen somit aus rechtlicher Sicht nicht der Meinung, dass ein verständiger Anleger iSd BörseG all die positiven Nachrichten beiseite wischen und die Sanierungsfähigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft lediglich auf Grundlage der - ebenfalls kommunizierten - negativen Geschäftszahlen beurteilen hätte müssen.

 

Wenn die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.12.2016, eingebracht um 16.13 Uhr, protokolliert beim BVwG am 19.12.2016, vorbringt, dass "ein verständiger Anleger seine Analyse auf die (künftigen) Auswirkungen eines Projektes auf das Ergebnis der Gesellschaft aufbauen würde", stimmt dies im Wesentlichen ohnedies mit der gutachterlichen Stellungnahme des gerichtlich beauftragten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 überein. Zum Vorbringen bezüglich des Vorliegens einer "genaue Information" und des Begriffs "verständiger Anleger" ist auf die oben angeführte Rechtsprechung zu § 48d Abs. 1 BörseG seit dem EuGH Urteil vom 28. 06. 2012, Rs. C- 19/11, Geltl, zu verweisen.

 

Zur beantragten Einholung eines Obergutachtens ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142 zu verweisen, wonach die Heranziehung eines Amtssachverständigen auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig ist, wobei seinem Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) aber kein erhöhter Beweiswert zukommt. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Werden von den Parteien Gutachten anderer Sachverständiger oder andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, so sind diese erforderlichenfalls einer Überprüfung durch amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichtes im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen ("Plausibilitätsprüfung"), wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (s. VwGH vom 06.07.2016, Ro 2016/08/0012, mwN). Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.

 

3.2.2.1.6. Ergebnis:

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass der gegenständliche Beschwerdeführer nicht zur Ad-hoc Meldung der Mitteilung der Unterzeichnung des Project Agreements verpflichtet war.

 

In der Aufsichtsratssitzung am 19.12.2013 präsentierten der gegenständliche Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer zu W107 2124005-1 in ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder der haftungspflichtigen Gesellschaft dem Aufsichtsrat den erfolgreichen positiven Abschluss des Projektvertrags XXXX wie folgt (wörtlich, auszugsweise):

 

"Der Vorstand stellt dann das Projekt XXXX .vor: Man ist sehr stolz, dass man diesen Auftrag bekommen hat, obwohl man der teuerste Anbieter war. Allerdings hat XXXX mit Technik und Design gepunktet

..."

 

In der für diese Aufsichtsratssitzung am 19.12.2013 erstellte Präsentation sowie dem angehängten Datenblatt "Budget 2014/2015" wurden die wesentlichen Eckpunkte der Zahlungsflüsse, der Zahlungskonditionen, der Vorfinanzierung und des Finanzbedarfs betreffend das Projekt XXXX explizit unter "Budget 2014715 – Finanzbedarf XXXX (1/2)" ausgeführt. Unter Punkt "Budget 2014715 – Finanzbedarf XXXX (2/2)" wurde der Cash-Bedarf in Kalenderwochen ab Projektstart einer konkreten Bewertung unterzogen. Damit war das Auftragsvolumen betreffend das Projekt XXXX sowie die konkrete Verteilung der Cash-Flows per Dezember 2013 zumindest grob abschätzbar.

 

Das gegenständliche Project Agreement wurde unbestritten am 18.12.2013 unterzeichnet, die Meldung dieser Insider-Information erfolgte jedoch erstmals am 14.01.2014 um 08.32 Uhr, somit entgegen der Anordnung des § 48d Abs. 1 1. Satz nicht unverzüglich.

 

Gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 verstößt.

 

Nach dem Zweck der in Rede stehenden Gebotsnorm ist die Erstattung der Meldung nach § 48d Abs. 1 BörseG nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht etwa obsolet, sodass hier ein Fall vorliegt, in dem auch die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht (VwGH 30.01.2015, 2011/17/0267).

 

Dadurch, dass die haftungspflichtige Gesellschaft diese Information erst am 14.01.2014 in einer für die Bereichsöffentlichkeit ausreichenden Weise veröffentlicht hat, hat sie den objektiven Tatbestand der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I.1. angelastete Übertretung erfüllt.

 

3.2.2.2. Zu den Spruchpunkten A) Ad. I.2. und I.3.:

 

3.2.2.2.1. Zur Verpflichtung gemäß § 82 Abs. 7 BörseG:

 

Gemäß § 82 Abs. 7 BörseG hat jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, die nach § 48d zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen.

 

Der VwGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Meldepflichten nach § 82 Abs. 7 BörseG selbständig neben der Ad-hoc Meldepflicht nach § 48d Abs. 1 BörseG bestehen, ja unter Umständen auch, wenn diese Meldepflicht nicht besteht. Dies findet seine Bestätigung Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2015, 2011/17/0267:

 

"Dass die Anwendung des genannten Straftatbestandes auch in Betracht kommt, wenn die Meldeverpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG nicht erfüllt wurde, wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig angenommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2009, 2005/17/0083, zur insoweit vergleichbaren Vorläuferbestimmung in § 82 Abs. 6 und 7 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, und vom 24. März 2014, 2012/17/0118.)"

 

Durch die Unterlassung der Mitteilung an die belangte Behörde und das Börseunternehmen durch die haftungspflichtige Gesellschaft als Emittentin hat der Beschwerdeführer die unter den Spruchpunkten I.2. und I.3. angelasteten Tatbestände objektiv verwirklicht.

 

Die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 beantragten Zeugeneinvernahmen und die beantragte Einholung eines Obergutachtens zum Beweis für die Widersprüchlichkeit der gutachterlichen Ausführungen waren zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich bzw. waren diese als Schutzbehauptung iSd VwGH Erkenntnisses vom 19.12.1990, Zl. 90/02/0156, zu werten und daher abzuweisen.

 

Der Anregung der Einleitung eines Normprüfungsverfahrens hinsichtlich § 48e (6) BörseG idgF (entspricht: BGBl. I 76/2016) ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder die Bestrafung einer juristischen Person einschlägig ist, noch von einem geringfügigen Verstoß auszugehen ist (wie im Folgenden dargelegt). Die Anregung war daher nicht aufzugreifen.

 

3.2.3. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens:

 

3.2.3.1. Zu Spruchpunkt A) Ad.I.1.:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum ob seiner Funktion als Vorstandmitglied der haftungspflichtigen Gesellschaft zur Vertretung der haftungspflichtigen Gesellschaft nach außen berufen und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die haftungspflichtige Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Verstöße gegen § 48d Abs. 1 und § 82 Abs. 7 BörseG sind als Dauerdelikte und als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren. Der VwGH hat zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen gewesen wären, explizit ausgesprochen, dass eine solche Unterlassung ein Dauerdelikt begründet, bei dem eben auch die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht (VwGH 30.01.2015, 2011/17/0267, 0268, 0271). Bei Ungehorsamsdelikten wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132) Sofern eine Verwaltungsübertretung – wie eben § 48d Abs. 1 und § 82 Abs. 7 BörseG – über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221).

 

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die von ihm gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten

Vorkehrungen trifft, hat es für die .... eintretende

Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 9 Rz 6). Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 18). Aus dem bloßen Schweigen der zuständigen Behörde zu einer Anfrage betreffend die rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit kann noch nicht auf die Zulässigkeit der Tätigkeit (ohne Konzession nach dem BWG) geschlossen werden (VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19). Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 21). Auch wird ein hoher Maßstab an derartige Auskünfte von anderer Seite gelegt: so müssen sich diese an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. an der Meinung der zuständigen Behörde orientieren (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19).

 

Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen (vgl. VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592).

 

Bei einem Ungehorsamsdelikt belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten (VwGH 11.05.1987, 86/12/0149; Hinweis E 20.2.1967, 615/66, VwSlg 7087 A/1967). Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht somit von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zur Glaubhaftmachung des Beschwerdeführers, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es erforderlich, dass er von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht. (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221; Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).

 

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Anstrengungen unternommen und legte von sich aus nicht in substantiierter Form dar, weshalb ihn an der gegenständlichen Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Dieser führte lediglich aus, verwaltungsstrafrechtlich deshalb nicht verantwortlich zu sein, da die Unterzeichnung des Project Agreements betreffend das Projekt XXXX keine Insider-Information gewesen sei und demnach auch keine Verpflichtung zur Ad-hoc Meldung bestanden habe. Dieses Vorbringen richtet sich jedoch nur gegen die Erfüllung der objektiven Tatseite und zeigt keine Gründe für die Annahme eines mangelnden Verschuldens auf.

 

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn dies unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (VwGH vom 09.02.1994, 93/07/0022). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 5 Rz 18). Werden derartige Erkundigungen bei der zuständige Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19).

 

Wenn vom Beschwerdeführer behauptet wird, dass eine Veröffentlichung mittels Ad-Hoc-Meldung zu Verunsicherungen bzw. zu Irreführungen am Markt oder sogar zum Scheitern der weiteren Verhandlungen oder anderen Folgen geführt hätte, dann ist das ein Vorbringen, das nicht im Rahmen der subjektiven Zurechnung zu erörtern ist. Auch kann das Rundschreiben der belangten Behörde vom 19.06.2013 nicht so verstanden werden, dass die Unterzeichnung des Project Agreements am 18.12.2013 im Hinblick auf die Ungewissheit des Auftragserhalts ungeprüft als nicht ad-hoc-pflichtig angesehen werden könne, zumal die belangte Behörde darin klarstellt, dass alle Umstände des konkreten Einzelfall abzuwägen seien, ob eine Information als genau einzustufen sei (Emittentenleitfaden vom 19.06.2013, S. 60f). Gegebenenfalls wäre es den Beschwerdeführern in Anbetracht der Bedeutung des gegenständlichen Auftrags für das Unternehmen, offen gestanden, der belangten Behörde eine Aufschiebung der Ad-hoc Meldepflicht mitzuteilen (§ 48d Abs. 2 BörseG bzw. Art. 17 Abs. 4 MarktmissbrauchsVO; vgl. oben unter 3.2.2.).

 

Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle - im vorliegenden Fall wäre das die FMA gewesen - noch ein Feststellungsbescheid vorliegen, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. eine komplizierte Rechtslage berufen (vgl. VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592). Grundsätzlich können im Übrigen nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 21).

 

Lehre und Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG (vgl. VwGH vom 19.11.1993, 93/07/0022; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, § 5 Rz

22) stellen klar, dass selbst bei Fragen, die für einen juristischen Laien schwierig zu beantworten sind (oder wenn Rechtsunsicherheit besteht), es "Sache des Beschwerdeführers [ist], sich bei der zuständigen Behörde oder bei der gesetzlichen beruflichen Vertretung über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren" (vgl. VwGH aaO sowie Lewisch aaO: "[...] wenn bloß Rechtsunsicherheit besteht; ein solcher Zustand erlaubt es dem Beschuldigten nicht, sich für die günstigere Variante zu entscheiden."). Auch die jüngere Rechtsprechung (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0592, im Übrigen auch zu einer kapitalmarktrechtlichen Frage) besagt, dass "die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung [...] ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen [kann], vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen [...]". Gegebenenfalls hätte eine Nachfrage bei der FMA Klarheit verschafft. Unstrittig hat die haftende Gesellschaft jedoch im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des angelasteten Tatzeitraumes keine Anfrage an die FMA gestellt.

 

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft, nicht zu entschuldigen.

 

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei bei einer renommierten Rechtskanzlei hinsichtlich der AD-hoc Meldepflicht nachgefragt und mitgeteilt worden, dass eine solche gegenständlich nicht bestehe, wertete der entscheidungsbefugte Senat als reine Schutzbehauptung, zumal diese Erkundigung offensichtlich erst nach Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde eingeholt worden ist (s. Protokoll der Vorstandssitzung vom 21.01.2014 in FMA-Akt zu W107 2124005-1, ON 1 Beilage 2; VP vom 19.12.2016; vgl. VwGH 22.02.2006, Zl. 2005/17/0195; VwGH 07.10.2010, Zl. 2006/17/0006; VwGH 07.10.2013, Zl. 2013/17/0592).

 

Die Aufgabenverteilung im Vorstand war nicht satzungsmäßig festgehalten, so kann sie auch nicht zu einer Pflichtentbindung führen (VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002, und Lewisch/Fister/Weilguni, § 9 VStG).

 

Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der obigen Ausführungen somit nicht gelungen, der von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 9 und 10; vgl. auch VwGH 24.07.2012, Zl. 2009/03/0141) nachzukommen.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG keinen Entschuldigungsgrund iSd § 5 Abs. 2 VStG und auch sonst keine Rechtfertigung vorgebringen konnte, ist ihm das Verhalten auch subjektiv vorwerfbar.

 

3.2.3.2. Zu den Spruchpunkten A) Ad. I.2 und I.3.:

 

Gemäß ständiger Judikatur des VwGH sind neben Verstößen gegen die Ad-hoc Meldepflicht auch die unterlassenen Meldepflichten (nach § 82 Abs. 7 BörseG) jeweils strafbar, weil sie demselben Zweck (Anlegerschutz, Funktionieren des Kapitalmarktes etc.) dienen, jedoch unter anderen Gesichtspunkten und mit unterschiedlicher Schutzrichtung.

 

Wie bereits oben ausgeführt, sind Verstöße gegen § 48d Abs. 1 und § 82 Abs. 7 BörseG als Dauerdelikte und als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132) Sofern eine Verwaltungsübertretung – wie eben § 48d Abs. 1 und § 82 Abs. 7 BörseG – über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221), was gegenständlich, wie oben dargelegt, der Fall war.

 

3.2.4. Zur Strafbemessung hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte:

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 32 StGB idF BGBl. Nr. 762/1996 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs.1). Gemäß Abs. 2 leg.cit hat das Gericht bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist im allgemeinen die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, 439).

 

Durch die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden im öffentlichen Interesse gelegene Aufsichtsziele Finanzmarktaufsichtsbehörde (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger) erheblich beeinträchtigt. Verstöße gegen Veröffentlichungspflichten stellen einen zentralen Grundsatz der Transparenz des Kapitalmarkts in Frage und müssen zum Schutz der Anleger und der Emittenten geahndet werden. Gerade die mit Übertretungen des § 48d Abs. 1 BörseG jeweils verbundene Höhe der Strafdrohung macht deutlich, dass der Gesetzgeber Verstößen gegen die Verpflichtung von Emittenten von Finanzinstrumenten, Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben, im Hinblick auf die durch diese Vorschrift bezweckte Schaffung der Voraussetzungen für eine vollständige Markttransparenz, damit alle Finanzakteure gleichberechtigt am österreichischen Finanzmarkt teilnehmen können, einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Durch diese dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen wurde das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Bekanntgabe von Insider-Informationen erheblich verletzt.

 

Bei der Bemessung der Strafe ist neben der Berücksichtigung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung gemäß § 19 Abs. 2 VStG auch die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe - wie oben dargelegt - gegeneinander abzuwägen.

 

Als mildernd wurde im erstinstanzlichen Verfahren der Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt. Die Einkommensverhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit eine Jahresgehalt von EUR XXXX brutto beziffert, die Vermögensverhältnisse mit Grundstücksbesitz und Sorgepflichten für eine Tochter (Studentin, 18 Jahre) angegeben. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

 

Zudem ist aber bei der Bemessung der Strafe auch auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Aus den angeführten Gründen kann gegenständlich das Verschulden des Beschuldigten nicht als atypisch gering angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Verpflichtung des § 48d Abs. 1 BörseG bzw. des § 82 Abs. 7 BörseG eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder dass die Verwirklichung des Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Einhaltung börsegesetzlicher Veröffentlichungsbestimmungen bzw. die Wahrung der Ad-Hoc Publizitätsverpflichtung ist für das reibungslose Funktionieren des Kapitalmarkts sowie die Gewährleistung einer effektiven Information des Kapitalmarkts und eines wirksamen Schutzes der Interessen der Anleger unerlässlich.

 

Unter Berücksichtigung des besonderen Unrechtsgehalts der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen war in Ansehung der dargelegten Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgepflichten die erstinstanzlich verhängten Strafen nicht als überhöht zu bewerten, zumal der mögliche gesetzliche Strafrahmen je Spruchpunkt bis zu EUR 60.000,-- beträgt und diese hinsichtlich Spruchpunkt I.1. im unteren Drittel und hinsichtlich der Spruchpunkte I.2. und I.3. bei lediglich 10,8 % liegt. Auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich frei von Rechtsirrtum.

 

Insoweit sich die Beschwerde aber darauf richtet, das Strafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, so ist ihr aufgrund dieses Ergebnisses § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entgegenzuhalten, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens nur dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Voraussetzungen des Abs. 4 haben kumulativ vorzuliegen (VwGH, 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 VStG VwGH, 10.04.2013, 2011/08/0218). Jedoch liegen, wie oben ausgeführt, erhebliche öffentliche Interessen vor, die eine Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen des BörseG unumgänglich machen, die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes kann keinesfalls als gering angesehen werden. Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin war nicht als gering einzustufen, wie oben ausgeführt.

 

Aufgrund der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes und dem nicht bloß gering-fügigen Verschulden der Beschwerdeführerin war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 45 RZ 3).

 

Die verhängte Strafe liegt bei einem Strafrahmen von jeweils bis zu EUR 60.000,-- hinsichtlich Spruchpunkt I.1. deutlich in der unteren Hälfte und hinsichtlich der Spruchpunkte I.2. und I.3. bei knapp 10% des Strafrahmens. Dies kann angesichts des objektiven Unwertes und angesichts der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als nicht überhöht erachtet werden. Auch im Vergleich zu ähnlichen Verstößen kann keine exzessive Strafzumessung erkannt werden (vgl. etwa VwGH vom 27.02.2015, 2011/17/0125, der eine Strafe von drei Mal 12.000 EUR für einen Verstoß gegen dieselben Bestimmungen als nicht überhöht angesehen hat).

 

Eine Herabsetzung der Strafe oder eine Ermahnung bzw. ein Entfall der Strafe waren somit nicht vorzunehmen, da das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig anzusehen war und das zu schützende Rechtsgut – da die Ad-hoc Publizität ein wichtiges Element zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte darstellt (VwGH 18.05.2009, 2005/17/0083) – eine hohe Relevanz genießt.

 

3.2.5. Zur Haftung der haftungspflichtigen Gesellschaft:

 

Die Haftung der haftenden Gesellschaft ergibt sich direkt aus § 9 Abs. 7 VStG.

 

3.2.6. Zum Kostenabspruch hinsichtlich der Spruchpunkte A) I.1, I.2 und I.3.:

 

Da die Beschwerde in vollem Umfang abzuweisen war und der Beschwerdeführer auch nicht nur mit einem Teil ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag bemisst sich mit 20% der verhängten Strafe und beträgt sohin im gegenständlichen Fall hinsichtlich Spruchpunkt A.I.1. EUR 4.000,-- hinsichtlich Spruchpunkt A.I.2. EUR 1.300,-- und hinsichtlich Spruchpunkt A.I.3. EUR 1.300,--, insgesamt somit EUR 6.600,--.

 

3.3. Zu den Barauslagen:

 

Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG ist dem Bestraften, sofern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG) sind, der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

 

Gemäß § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG gelten als Barauslagen auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Kommentar, 2. Auflage, § 52 K 9 – K 12).

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderte im Hinblick auf die Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens und die Besonderheit des gegenständlichen Falles die Beiziehung des mit Beschluss vom 08.11.2016 bestellten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Bank – und Börsewesen. Da dem Bundesverwaltungsgericht Wien kein Sachverständiger für dieses Gebiet zur Verfügung steht, war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen und im Hinblick auf die Besonderheit des Falles die Heranziehung des gegenständlichen Sachverständigen erforderlich.

 

Dem Beschwerdeführer wurde daher der Ersatz der durch die Beiziehung des Sachverständigen und die Einholung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 erwachsenen Barauslagen auferlegt.

 

Die ziffernmäßige Festsetzung des Betrages wurde, zumal zum Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Gebühr noch nicht ausbezahlt war, einem gesonderten Beschluss vorbehalten (§ 76 Abs.1 AVG).

 

3.4. Zu B) Zu den Spruchpunkten I.1., I.2. und I.3.: Unzulässigkeit der Revision

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152, VwGH 29.04.2014, 2012/17/0554 und 0555, VwGH 24.11.2016 Ra 2016/08/0142, erweist sich in diesem Zusammenhang klar und eindeutig, so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Die Bestimmungen des § 48d Abs. 1 BörseG und des § 87 Abs. 7 BörseG in der im Tatzeitraum anzuwendenden Fassung sind klar und eindeutig bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VStG ist mannigfaltig und eindeutig (vgl. VwGH 23.04.1992, 92/09/0006). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch hinsichtlich der weiteren Rechtsfragen nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die jeweils zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zugrundeliegenden Normen sind klar und bestimmt, dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.

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