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§ 47 VwGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Schluss der Verhandlung

§ 47.

(1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung ferngebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

(2) Wenn die Rechtssache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.

(3) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich als letzter zu äußern.

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40205676