B-VG Art133 Abs4
K-NSG 2002 §17
K-NSG 2002 §5
K-NSG 2002 §9
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs5
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §9 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W102.2245911.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und
Dr. Matthias W. NEUBAUER und Mag. Gernot ECKHARDT als Beisitzer über die Beschwerden der Parteien
1. XXXX , vertreten durch: Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH
2. XXXX
7. XXXX , vertreten durch: Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH
8. XXXX , vertreten durch: Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH
9. a. XXXX
b. XXXX
vertreten durch: Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH
10. Stadtgemeinde XXXX , vertreten durch: JuS Rechtsanwälte
11. XXXX
vertreten durch: Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH
12. XXXX , vertreten durch: Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH
13. XXXX , vertreten durch: E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH,
gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung, vom 21.04.2021, Zl. 07-A-UVP
1272/311-2021, mit dem der XXXX die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des „Windpark Bärofen“ gemäß § 17 UVP-G 2000 erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2022 und am 22.03.2022
beschlossen:
A)
I. Die gemeinsame Beschwerde von
a XXXX
wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerden von
XXXX
werden mangels Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Antrag von
6. XXXX
auf Vorlage einer Frage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Und zu Recht erkannt:
A) Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass folgende Auflagen zu ergänzen sind:
I. Es werden allgemein folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:
a. Der Baubeginn und die Fertigstellung aller Baumaßnahmen sind der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu melden.
b. Vor Beginn sämtlicher Baumaßnahmen sind die Baufelder gemäß den Lageplänen abzustecken, deutlich zu markieren und bei Erfordernis wirksam abzuzäunen. Aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Abzäunungen oder Absperrungen sensibler Bereiche sind von der ökologischen Bauaufsicht festzulegen.
c. Den ausführenden Firmen ist der Bewilligungsbescheid nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Einhaltung aller Auflagen ist in den Beauftragungen der ausführenden Firmen als verpflichtender Vertragsbestandteil aufzunehmen.
d. Rekultivierungen und Begrünungen sind nach dem Stand der Technik vorzunehmen.
e. Alle Zufahrten, Arbeits- und Lagerflächen sind auf das geringste mögliche räumliche Ausmaß zu beschränken.
f. Überschüssiges Aushubmaterial darf nicht zum Verfüllen von Gräben, Mulden oder Senken verwendet werden. Über die naturschutzkonforme Verwendung des Aushubmaterials ist der zuständigen Behörde ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.
II. Im Fachbereich Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume werden folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:
g. Alte oder bereits vorhandene abgestorbene, stehende oder liegende Bäume (Alt- und Totholz) sowie zu rodende Wurzelstöcke im Bereich der Eingriffsflächen sind im Zuge der Bauphase vom Projektwerber zu erhalten und dazu in das unmittelbar angrenzende Umfeld der Eingriffsflächen einzubringen, sofern forsthygienisch unbedenklich.
h. Bei der im Projekt vorgesehenen Maßnahme Mbet_P_03 sind die beim Eingriff anfallenden Rasensoden der Magerweidenvegetation fachgerecht und dem Stand der Technik entsprechend bei der Rekultivierung so weit wie möglich wieder zu verwenden. Ergänzend dazu ist in den Fugen sowie in Randbereichen bzw. in „Restflächen“, für die keine Soden mehr zur Verfügung stehen, standortsangepasstes Saatgut aus regionaler Herkunft aufzutragen.
i. Das Vorkommen von Diphasiastrum issleri ist durch die Ausweisung einer Tabufläche (Abplankung) von vorhabensbedingten Eingriffen während der Bauphase zu schützen.
j. Am Standort der WEA 5 ist das direkt nördlich angrenzende Niedermoor zur Gänze als Tabufläche (Minimierung der Baufläche sowie Abplankung bzw. Kenntlichmachung durch Baustellenband) auszuweisen.
k. Bei der Zufahrt zum Standort der WEA 8 sind die Eingriffe in einen rd. 130 m südöstlich vom geplanten Maststandort gelegenen Quellbach durch folgende Maßnahmen zu minimieren. Es ist eine mechanische Absperrung gegen Materialeintrag sowie eine Abzäunung des Oberlaufes des Quellbaches gegen Viehtritt während der Bauphase herzustellen. Zudem ist dies während der Bauphase und auch während der Betriebsphase durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu ist eine Ausführungsplanung rechtzeitig vor Baubeginn der Behörde vorzulegen.
l. In die projektimmanente Maßnahme Mbet_P_01 sind auch die Feuchtbereiche (Quelle und Entwässerungsgraben) um den Standort der geplanten WEA 8 einzubeziehen. Hierzu ist eine Ausführungsplanung rechtzeitig vor Baubeginn der Behörde vorzulegen.
m. Für den Bereich des Anlagenstandortes WEA 8 sind nach Bauende Rekultivierungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik umzusetzen, wobei nach Möglichkeit der Biotoptyp der „Frischen basenarmen Magerweide“ herzustellen ist. Die Umsetzung dieser Rekultivierungsmaßnahmen hat sich an der projektimmanenten Maßnahme Mbet_P_03 und den dahingehenden zusätzlichen Vorgaben (Auflagen) aus dem Bewilligungsbescheid zu orientieren.
n. Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzend vorgelegte Monitoringkonzept (Stand 22.3.2022) ist verbindlich umzusetzen. Eine Plandarstellung zur Lage der geplanten Monitoringflächen ist spätestens bis zum Baubeginn zu erstellen und in das Monitoringkonzept zu integrieren.
III. Im Fachbereich Landschaftsbild werden folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:
o. Farbgebung Mastfüße WEA und Gebäude: Die Mastfüße der einzelnen WEA sind in unauffälligen, matten Grüntönen (z.B. aus dem RAL-Farben-Spektrum 6000) einzufärben, welche sich mit zunehmender Höhe (bis ca. 20 – 30 m) an den darüber liegenden Farbton der WEA angleicht. Trafostationen sind ebenfalls in unauffälligen, matten und der Umgebung angepassten Farbtönen zu gestalten (z.B. aus dem RAL-Farben-Spektrum 6000).
p. Sollten für die Sicherung von Böschungen (z.B. Zufahrten, Kranstellflächen) bauliche Hangsicherungen erforderlich sein, sind diese naturnah und hinsichtlich Materialien und Farben an die umgebende Landschaft angepasst herzustellen. Bei Böschungshöhen von mehreren Metern (> 3m) sind diese durch geeignete Begrünungsmaßnahmen (Sträucher, Bäume) in die Landschaft einzubinden. Gegebenenfalls eingesetzte Blocksteine sind nicht zu verfugen.
IV. Die Auflagen 66 und 68 entfallen.
V. Der letzte Satz von Auflage 123 entfällt.
VI. Auflage 144 wird wie folgt ergänzt:
Für die ökologische Bauaufsicht gelten zudem folgende Punkte:
Die ökologische Bauaufsicht ist im Einvernehmen mit der Behörde spätestens 3 Monate vor Baubeginn zu bestellen. Sie muss nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen Vegetationskunde und Ornithologie sowie im Bereich Rekultivierungen besitzen.
Die ökologische Bauaufsicht ist zeitgerecht vor Umsetzung ökologisch relevanter Vorgaben und Bautätigkeiten nachweislich zu informieren und hat ihre Anwesenheit auf der Baustelle so zu gestalten, dass ein ausreichender Überblick über das Baugeschehen gewahrt wird. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Begehungstermine der ökologischen Bauaufsicht vor Ort sind ausschließlich fachliche Gründe maßgeblich.
Die ökologische Bauaufsicht hat zu jedem getätigten Begehungstermin ein schriftliches Protokoll samt Fotodokumentation zu erstellen. Einmal im Halbjahr ist die Behörde zudem mittels Bericht über die auflagengemäße Bauausführung in Kenntnis zu setzen; alle Protokolle über diesen Zeitraum sind dem Bericht beizufügen. Binnen dreier Monate nach Baufertigstellung ist von der ökologischen Bauaufsicht ein Endbericht über die bescheidgemäße Ausführung mit Fotodokumentation zu erstellen und der Behörde im Rahmen der Abnahmeprüfung vorzulegen.
VII. Auflage 145 lautet nunmehr:
Zur Sicherstellung des Abbaus der Windkraftanlagen ist binnen 14 Tagen nach Baubeginn der Behörde der Nachweis über die Übergabe einer die Finanzierung des Abbaus absichernden Bankgarantie oder Gleichwertigem an den Grundstückeigentümer vorzulegen. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist auf Basis eines Schätzgutachtens eines fachkundigen Sachverständigen wertgesichert festzusetzen.
VIII. Spruchpunkt „IV. Nebenbestimmungen, 1.8 Befristungen gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000“ des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:
a. Die Frist für den Baubeginn des gegenständlichen Projekts wird mit 4 Jahren ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt.
b. Die Befristung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wird dergestalt angepasst, als diese bis zum 31.12.2043 erteilt wird.
c. Nach Ablauf der erteilten Bewilligung sind die Abtragung der baulichen Anlagen, Endgestaltung, Rekultivierungsmaßnahmen bis spätestens 31.12.2044 umzusetzen und abzuschließen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Kärntner Landesregierung als belangte Behörde
Am 14.05.2019 beantragte die XXXX (in der Folge 13.-Beschwerdeführerin) bei der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde die Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Windpark Bärofen“ nach den Bestimmungen des UVP-G 2000.
Mit Edikt vom 08.05.2019 wurde der verfahrenseinleitende Genehmigungsantrag in der Kleinen Zeitung, der Kronen Zeitung und im Internet kundgemacht. Genehmigungsantrag, Projektunterlagen und Umweltverträglichkeitserklärung lagen in der Folge für die Dauer von sechs Wochen von 14.05.2020 bis 25.06.2020 bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud und Stadtgemeinde Wolfsberg sowie der UVP-Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Innerhalb der ediktalen Auflagefrist langten Einwendungen der Erst- bis Dritt- und der Fünft- bis Zehntbeschwerdeführenden bei der belangten Behörde ein. Einwendungen der Viert-, Elft- und Zwölftbeschwerdeführenden langten innerhalb der ediktalen Auflagefrist nicht ein.
Mit angefochtenem Bescheid vom 21.04.2021 wurde der 13.-Beschwerdeführerin die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Vorhabens „Windpark Bärofen“ bestehend aus
8 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V112 auf den Grundstücken Nr. 1209, 860, 858, 840 und 838, alle KG Kamperkogel, mit einem Rotordurchmesser von 112 m, einer Nabenhöhe von 84 m (WEA 8), 94 m (WEA 7) und 119 m (WEA 1 bis 6) sowie einer installierten Leistung je Windenergieanlage von je 3,45 Megawatt (MW) und einer gesamten installierten Leistung von 27,6 MW
samt den damit verbundenen Infrastruktureinrichtungen und Rodungen (Verkabelung, Übergabestation, Energieableitung bis zum Umspannwerk Wolfsberg, Zuwegung, Errichtung der Kranstellflächen, Lebensraumverbesserungsmaßnahmen für das Birkwild),
unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Der angefochtene Bescheid vom 21.04.2021 wurde den Verfahrensparteien in der Folge zugestellt, den Neuntbeschwerdeführenden am 29.04.2021 bzw. am 30.04.2021. Eine Zustellung an die Viert-, Elft- und Zwölftbeschwerdeführenden erfolgte nicht. Zudem wurde der angefochtene Bescheid am 28.04.2021 im Internet kundgemacht.
2. Beschwerdeverfahren
Gegen den angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.04.2021 langten 13 Beschwerden von anerkannten Umweltorganisationen (Viert- bis Neuntbeschwerdeführende), Umweltanwaltschaften (Erst- und Drittbeschwerdeführende), Bürgerinitiativen (Zweit- und Neuntbeschwerdeführende), einer Standortgemeinde (Zehntbeschwerdeführerin), Privatpersonen (Elft- und Zwölftbeschwerdeführende) und der Projektwerberin (13.-Beschwerdeführende) bei der belangten Behörde ein.
Die Neuntbeschwerdeführenden führen in ihrer am 04.06.2021 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde zur Rechtzeitigkeit aus, die Beschwerdefrist beginne nach Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung gemäß § 17 Abs. 7 UVP-G 2000, die Beschwerde sei somit bis 04.06.2021 rechtzeitig.
Die Elftbeschwerdeführenden führen aus, sie seien Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und durch (Infra-)Schall-, Licht, Schlagschatten- und Blitzlichtimmissionen sowie durch optische Bedrängung von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen.
In den Beschwerden wird ansonsten im Wesentlichen vorgebracht, die formalen Gründe zur Durchführung eines Großverfahrens seien von der belangten Behörde nicht rechtskonform erhoben worden. Der verfahrenseinleitende Antrag sei nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden, eine Präklusion habe daher nicht eintreten können. Die mündliche Verhandlung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden bzw. die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Teilnehmerzahl bzw. Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei unzulässig beschränkt, die Verhandlung nicht volksöffentlich durchgeführt worden. Die einwendenden Parteien hätten nicht die gleichen Möglichkeiten gehabt, ihre Rechte geltend zu machen wie die mitbeteiligte Partei.
Auflage 35 zum Brandschutz in der Bauphase sei unbestimmt und behördlich nicht erzwingbar. Das herangezogene Merkblatt „Windenergieanlagen“ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes könne nicht auf die geologischen Verhältnisse Kärntens umgelegt werden. Eine Auflage zum Brandschutz in der Betriebsphase sei nicht erteilt worden. Die belangte Behörde hätte ein Gutachten einholen müssen, das sich mit der Gefahr von im Brandfall abbrechenden Teilen der Windenergieanlage für Weggrundstücke auseinandersetze. Es gebe keine Löschmöglichkeit. Die Gefahr eines Waldbrandes bestehe. Die Gefährdung des Eigentums des Zwölftbeschwerdeführers werde hierdurch erhöht. Die belangte Behörde habe die Auswirkungen auf im Nahebereich gelegene Objekte nicht untersucht.
Die Auflagen 44-50 seien nicht bestimmt und könnten nicht erzwungen werden. Weder in den Einreichunterlagen noch in der Auflage der belangten Behörde seien konkrete Angaben enthalten, wie die Warntafeln bzw. –leuchten auszusehen hätten und wo genau sie positioniert werden müssten. Es sei nicht erkennbar, wer die Erhaltung zu tragen habe, wie oft sie überprüft werden müssten und ob es dazu eines Testates außenstehender Dritter bedürfe. Die Auflagen würden nur die Bauphase betreffen, hinsichtlich der Betriebsphase würden Auflagen zu den Weggrundstücken der Zehntbeschwerdeführerin fehlen. Es fehle die Auflage, dass ein Betrieb nur zulässig sei, wenn sich keine Eisschicht auf der Windenergielage befinde und eine sofortige automatische Abschaltung zu erfolgen habe. Es sei auch bei einem vorhandenen System zur Eiserkennung mit Eisabfall bzw. Eisabwurf zu rechnen, sodass eine standortspezifische Bewertung des Risikos zu erfolgen habe. Die belangte Behörde hätte hierzu einen Sachverständigen beiziehen müssen. Die Weggrundstücke der Zehntbeschwerdeführerin würden sich im unmittelbaren Gefahrenbereich der WEA 5, 6 und 7 befinden. Die Gefährdung durch Eiswurf auf den Nahebereich des Zwölftbeschwerdeführers könnten nicht ausgeschlossen werden.
Eine ausreichende Ermittlung und Beurteilung der Sachlage hinsichtlich der hydrogeologischen Verhältnisse habe nicht stattgefunden. Die hierzu vorgeschriebenen Auflagen würden Gefahrenpotentiale implizieren und die Erhebung von Tatsachen und die Entscheidungsbefugnis über die Art von Sicherungsmaßnahmen an die Projektwerberin auslagern. Die unterirdischen Kabelstränge hätten negative Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt. Auflage 1 sei unbestimmt. Durch den Verbleib der Fundamente im Boden nach Abbau komme es zu einer bleibenden Schädigung. Ein vollkommener Rückbau sei möglich und entspreche dem Stand der Technik. Auflagen für Stilllegung und Nachsorge würden fehlen.
Das Landschaftsbild werde nachhaltig und nachteilig beeinflusst. Eigenheit und Schönheit der Kärntner Landschaft sowie deren charakteristisches Landschaftsbild würden verloren gehen. Eine Behandlung des gesamtheitlichen Landschaftscharakters sei nicht erfolgt. Es komme zu einer Störung der Landschaft durch Nachtkennzeichnung, Tageskennzeichnung, dauernde Drehbewegung und künstliche Geräuschkulisse. Die Erholungswirkung werde beeinträchtigt. Die Auswirkungen seien unvertretbar. Die Ermittlungen zum Landschaftsbild seien mangel- bzw. fehlerhaft. Das herangezogene Konzept der visuellen Wirkzonen sei veraltet und befasse sich mit Projekten im Flachland. Die Visualisierungen in den Einreichunterlagen seien mangelhaft. Die Windkraftanlagen würden bis zur Wirkzone III dominant in Erscheinung treten. Die maximale Sichtbarkeit sei nicht erhoben, festgestellt und beurteilt worden. § 5 WKStR-V gehe von Sichtbarkeitsradien bis 25 km aus. Eine kumulative Betrachtung sei nicht erfolgt, es komme zu erheblichen negativen kumulativen Wirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Der Genehmigungsbescheid widerspreche Art. 7a Abs. 2 Z 4 Kärntner Landesverfassung und der Kärntner Windkraftstandorträume-Verordnung. Es handle sich um einen ökologischen Sonderstandort iSd § 4 Abs. 2 lit. g Kärntner Windkraftstandorte-Verordnung, der Bärofen komme daher als Standortraum nicht in Betracht. Die Wirkungen könnten nicht durch Auflagen möglichst geringgehalten werden, aus dem Genehmigungsbescheid seien auch keine entsprechenden Auflagen gemäß § 9 K-NSchG ersichtlich. Das öffentliche Interesse am Vorhaben sei nicht höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft.
Das Vorhaben solle inmitten eines Endemiten-Hotspot errichtet werden und greife in erheblicher Weise in die regionale Pflanzen- und Tierwelt ein. Es beeinträchtige Avifauna, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien und Insektenfauna. Auf die Insektenfauna sei in keiner Weise eingegangen worden. Die durchgeführten Untersuchungen zu Fledermäusen und Avifauna seien mangelhaft. Der Genehmigungsbescheid sehe keine Anlagenabschaltungen vor. Die Lage des Projektgebietes werde falsch dargestellt. Es seien keine ausreichenden Windmessdaten vorhanden. Der räumliche Untersuchungsumfang sei zu gering. Bei „ungefährdeten“ Vogelarten sei keine Kartierung erfolgt. Erhebungen zu Auerhuhn, Birkhuhn und Haselhuhn würden fehlen, die Populationen seien gefährdet. Das Gebiet Bärofen sei für das Birkhuhn der wesentlichste Bereich für die Vernetzung der Teilpopulation Koralpe mit der Teilpopulation Stubalpe/Pack. Die Störung dieser Korridor- und Trittsteinfunktion konterkariere die Zielsetzung der im SAPRO Wind verordneten Ausschlusszonen nördlich des Windpark Handalm. Das Vorhaben verwirkliche den Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d) Vogelschutz-RL. Es würden nur „wertbestimmende“ Vogelarten berücksichtigt. Es habe keine Radaruntersuchung zum Vogelzuggeschehen gegeben, eine Nachtuntersuchung habe nicht stattgefunden. Die Erfassung der FFH-Lebensraumtypen sei unzureichend erfolgt. Die Errichtung führe zur Vernichtung von LRT 6230-Beständen. Der LRT 4030-Bestand in Österreich sei unbekannt. Es bestehe die Pflicht zur Ausweisung eines FFH-Gebiets und bis zur formellen Verordnung die Pflicht zur Wertung als faktisches/potentielles FFH-Gebiet. Erhebungen zur Wildökologischen Raumplanung würden fehlen. In der Wildökologischen Raumplanung sei das Gebiet als potenziell geeignete Fläche für ein Wildschutzgebiet für Schalenwild ausgewiesen. Das örtliche Entwicklungskonzept 2014 der Gemeinde Preitegg bzw. das darin vorgesehene Vorranggebiet Jagd- und Wildökologie hätten keine Berücksichtigung gefunden. Die Abstände der geplanten Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen seien zu gering bemessen und würden nicht dem Stand der Technik entsprechen. Die Ausgleichsflächen seien zu gering bewertet worden. Die wildgeologischen und ornithologischen Auswirkungen seien nicht geprüft worden. Die Auswirkungen des geplanten Projektes auf die biologische Vielfalt seien nicht identifiziert, beschrieben und bewertet worden. Es sei keine Kumulationsprüfung durchgeführt worden, es sei von einer massiv höheren Beeinträchtigung auszugehen. Die Kumulationsprüfung habe österreichweit unter Berücksichtigung sonstiger Eingriffe zu erfolgen. Die Errichtung einer WKA stelle eine absichtliche Form der Tötung iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL dar. Es komme zu einer Störung und Beeinträchtigung von Lebensräumen. Die hiergegen gesetzten Maßnahmen würden im angefochtenen Bescheid keine ausdrückliche Benennung finden. Die vorgeschriebenen Auflagen seien untauglich, unbestimmt und würden eine unzureichend erhobene Datenlage erkennen lassen. Durch in Bau- und Betriebsphase erforderliche Fahrten komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Flora und Fauna. Die Kärntner Tierschutzarten-Verordnung (TSA-V) sei unionsrechtswidrig, die FFH-RL sei direkt anzuwenden. Der Bereich sei auf steirischer Seite als Ausschlusszone für Windenergie definiert, dies sei nicht berücksichtigt worden. Die vorhandene Bodenbelastung mit atomaren Reststoffen Cäsium 137 nach dem atomaren Unfall in Tschernobyl sei nicht berücksichtigt worden, belasteter Staub könne in der Bauphase freikommen. Der Genehmigungsbescheid verstoße gegen das Bundesverfassungsgesetzt über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung. Es stünden genügend Nicht-Waldflächen für die Ausführung des Vorhabens zur Verfügung. Das Interesse an der Walderhaltung sei höher einzuschätzen. Die Interessenabwägung sei mangelhaft. Das Interesse an der Erhaltung der Natur überwiege. Optimale Standortvoraussetzungen würden nicht vorliegen.
Das Vorhaben sei mit der Alpenkonvention und ihren Durchführungsprotokollen unvereinbar. Die herangezogenen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen, insbesondere RVS 04.03.15, seien unionsrechtswidrig und könnten nicht als Bewertungsgrundlage herangezogen werden.
Die Gebäude des Zwölftbeschwerdeführers seien als nicht-dauerhaft bewohnt eingestuft worden und hätten daher keine Berücksichtigung insbesondere für Minderungsmaßnahmen gefunden. Die Hütte werde dauerhaft bewirtschaftet und bewohnt, der Zwölftbeschwerdeführer halte ganzjährig bis zu 40 Rinder auf seiner Hütte. Er sei täglich im unmittelbaren Nahebereich der Windenergieanlagen aufhältig. Es liege eine Gesundheitsgefährdung des Zwölfbeschwerdeführers und eine Gefährdung seines Tierbestandes durch Lärmimmissionen, Infraschall und Schall, Schattenwurf und Nachtbefeuerung vor. Das schalltechnische Gutachten sei mangelhaft. Das Grundstück des Zwölftbeschwerdeführers sei im Eigentümerverzeichnis nicht enthalten, der Immissionsbereich nicht richtig festgelegt und die Immissionsduldungserklärung falsch zugeordnet worden.
Die 13.-Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Befristung sei ohne entsprechende fachliche Grundlage vorgeschrieben worden und daher rechtswidrig. Die Auflagen 2 und 3 hinsichtlich eines Beweissicherungsprogrammes für die Quellen bzw. Brunnen seien zu unbestimmt bzw. auslegungsbedürftig, sie wären zu präzisieren. Auflage 25, der zufolge überschüssiges Aushubmaterial nachweislich einer Bodenaushubdeponie zuzuführen sei, sei überflüssig und habe zu entfallen. Es werde kein überschüssiges Aushubmaterial geben. Auflagen 110 und 144 hätten zu entfallen, das ForstG sehe die Vorschreibung einer forstwirtschaftlichen Bauaufsicht nicht vor. Bei den Auflagen 111 ff. sei zur hinreichenden Klarheit die Überschrift auf „Gewässerquerung der Kabeltrasse“ zu ergänzen. Auflage 35 sei dahingehend zu ergänzen, dass es sich bei den der Feuerwehr zu übergebenden bzw. an geeigneter Stelle zu deponierenden Einsatzmaterialien um die (unbedingt) erforderlichen Schläuche und Pumpen handle. Auflagen 66, 68 und 70 zu Vogelradar und Monitoring seien zu unbestimmt und nach den einhelligen fachlichen Stellungnahmen nicht erforderlich. Bei Auflage 122 sei konkret festzuschreiben, dass die Fundamente bis 1 m Tiefe „unterhalb der Geländeoberkante“ abzuschremmen seien. Auflage 145 werde zur Gänze bekämpft, die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung zur Sicherstellung des Abbaus sei nicht erforderlich. Auflage 123 sei nicht erforderlich, es gebe mit dem Grundstückseigentümer einen Vertrag, der die Abgeltung sämtlicher möglicher Beeinträchtigungen, inklusive Weide(rechte) vorsehe.
Mit Schreiben vom 03.09.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der 13.-Beschwerdeführerin die übrigen Beschwerden und gab ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegenschrift langte am 27.09.2021 am Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 03.09.2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Neunbeschwerdeführenden zur fraglichen Verspätung ihrer Beschwerden Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche langte in der Folge nicht ein.
Mit Beschluss vom 27.09.2021 bestellte das Bundesverwaltungsgericht einen nichtamtlichen Sachverständigen für Naturschutz, Ornithologie, Wildökologie, Landschaftsbild und Raumordnung und beauftragte die Erstellung eines Gutachtens.
Am 11.02.2022 langte das Gutachten der XXXX am Bundesverwaltungsgericht ein, das das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.02.2022 an die Parteien übermittelte.
Der 12.-Beschwerdeführer legte eine eidesstattliche Erklärung, datiert mit 11.03.2022, vor, in der er angibt, die Hütte auf seinem Grundstück Nr. XXXX , in der KG XXXX , ganzjährig, dauerhaft und täglich im Rahmen seiner Rinderhaltung als Unterkunft zu nutzen und diese somit ständig zu bewohnen.
Mit Schreiben vom 15.03.2022 erfolgte seitens des XXXX eine vorbereitende Stellungnahme und Urkundenvorlage, welche mit Schreiben ebenfalls vom 15.03.2022 auch die 11.-Beschwerdeführer zu ihrem eigenen Vorbringen erhoben.
Mit Schreiben vom 16.03.2022 legte die XXXX eine fachliche Stellungnahme, verfasst von XXXX , vor.
Am 17.03.2022 brachte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten zum Fachbereich Landschaft sowie eine fachliche Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen in Vorlage.
Mit Schreiben vom 18.03.2022 erstattete die Fünftbeschwerdeführerin eine fachliche Stellungnahme.
Mit Schreiben ebenfalls vom 18.03.2022 legte die 13.-Beschwerdeführerin zwei fachliche Stellungnahmen betreffend Landschaft und Raumordnung vor.
Am 21. und 22.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführenden, Behörde sowie der bestellten Sachverständigen statt, an deren Ende das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss das Ermittlungsverfahren für die Bereiche Naturschutz, Ornithologie, Wildökologie, Landschaftsbild und Raumordnung gemäß § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 i.V.m § 17 VwGVG und § 39 Abs. 3 AVG wegen gegebener Entscheidungsreife für geschlossen erklärte.
Am 12.04.2022 langte eine Stellungnahme der 13.-Beschwerdeführerin am Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Vorhaben
Der Windpark Bärofen soll aus insgesamt 8 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V112 mit einem Rotordurchmesser von 112 m und Nabenhöhen zwischen 84 m (WEA 8), 94 m (WEA 7) und 119 m (WEA 1 bis 6) bestehen. Die Leistung je Anlage beträgt 3,45 MW, woraus sich die Gesamtleistung des Windparks mit 27,6 MW ergibt.
Zur Errichtung der WEAs, für mögliche Reparaturen während des Betriebes und für die laufenden Wartungsarbeiten ist die Nutzung bestehender Güterwege im Windparkgelände sowie der Bau der Stichwege auf den Grundstücken selbst und der Montageplätze erforderlich. Die Güterwege im Windparkareal müssen teilweise neu gebaut und teilweise adaptiert werden, damit sie den Anforderungen des Anlagenlieferanten entsprechen.
Die erzeugte Energie wird über neu zu errichtende Kabelleitungen innerhalb des Windparks zu einer Übergabestation zusammengeführt. Von dort erfolgt die Ableitung der Energie über eine rund 17,5 km lange, neu zu errichtende 30 kV-Kabelleitung zum Umspannwerk Wolfsberg, wo die Netzeinspeisung erfolgt. Die Kabeltrasse verläuft über die Gemeinden Frantschach-St. Gertraud und Wolfsberg (beide Bezirk Wolfsberg).
Als Vorhabensgrenze werden die Endverschlüsse der 30-kV-Kabel im UW Wolfsberg festgelegt, der 30/110kV-Transformator sowie die Schaltanlage im UW Wolfsberg sind nicht Bestandteil des Vorhabens.
Situierung der Anlage
Der geplante Windpark soll im östlichsten Teil Kärntens, in Kammlage auf dem kristallinen Bergmassiv der Koralpe, ca. 13 km nordöstlich von Wolfsberg im Gemeindegebiet von Frantschach-St. Gertraud im Bereich des Bärofens zwischen 1.600 und 1.700 m Seehöhe errichtet werden. Alle Anlagenstandorte befinden sich in der Katastralgemeinde Kamperkogel.
Die Potentialfläche für den Windpark liegt auf einer Länge von ca. 1,5 km vom Bärofen bis zum Renneiskogel und weitere 1,3 km in südliche Richtung bis zum Wildbachsattel. Die potenzielle Eignungsfläche auf der Weißalm, wo 4 WEAs (Windenergieanlagen) entstehen sollen, ist leicht hügelig und fällt vom Bärofen her ab und steigt zum Renneiskogel, welcher Standort für eine weitere WEA sein soll, hin wieder sanft an. Im Süden des Kogels liegt eine Lichtung, an deren südlichem Ende sich eine leichte Erhebung befindet, welche der Standpunkt für eine weitere WEA sein soll. Noch weiter südlich in einem bewaldeten Abschnitt zwischen Renneiskogel und Wildbachsattel soll die siebte WEA errichtet werden. Der niedrigste Standort befindet sich auf dem Wildbachsattel, wo die achte WEA entstehen soll.
Bauphase:
Der Bau des Windparks Bärofen läuft in mehreren Bauabschnitten ab:
Bau der Zufahrtswege und der Montageflächen
Errichtung der Fundamente (Baugrubenaushub, Sauberkeitsschicht, Bewehrung, Betonage, Hinterfüllung)
Verlegung der Erdkabel
Aufbau der WEA
Turmbau
Aufbau des Maschinenhauses
Innenausbau
Rückbau von rückbaubaren Flächen.
Die Errichtungsphase inkl. Fundamentierung dauert abhängig von der Witterung ca. 6 Monate. Die Bautätigkeiten werden zwischen Mai und Oktober stattfinden. Die erforderlichen Rodungen werden während eines Zeitraums von ca. 2 Monaten im vorhergehenden Spätsommer/Herbst durchgeführt.
Für die gesamte Bauphase, mit Ausnahme des Aufbaus der WEA, wird von der bauausführenden Firma ein Baubüro, Container für die Belegschaft, Lagercontainer und bei Bedarf auch ein Container mit Waschmöglichkeiten im Bereich des Baustellenplatzes eingerichtet. Zusätzlich werden Toiletten in ausreichender Anzahl aufgestellt.
In Summe ergeben sich für die gesamte Bauphase rund 6462 Fahrten mit beladenen LKWs, 6.672 Fahrten mit leeren LKWs und ca. 174 Sondertransporte für den Antransport der WEA-Komponenten und Kranelemente. Hinzu kommen ca. 3.224 Fahrten mit PKWs bzw. Mannschaftswagen.
Betriebsphase
Der Betrieb des Windparks Bärofen erfolgt grundsätzlich vollautomatisch bzw. über Fernsteuerung. Die WEA sind über Datenleitungen miteinander verbunden. Der Personaleinsatz vor Ort beschränkt sich auf die routinemäßigen Wartungsarbeiten, eventuelle Störungsbehebungen und die technische Betriebsführung.
Die Zufahrt zum Windpark Bärofen erfolgt entlang des Zufahrtswegs, welcher auch schon für die Bauphase verwendet wird. Die Zuwegung wird über die gesamte Betriebsdauer instandgehalten, sodass dauerhaft eine gesicherte Zufahrt gewährleistet ist. In der Betriebsphase fallen pro Jahr ca. 100 Fahrten mit PKWs bzw. Mannschaftswagen an. Diese Fahrten dienen für die Wartung, Reparaturen und die technische Betriebsführung.
Flächenbedarf, Rodungen
Eingriffsflächen
Der Flächenbedarf für die Errichtung und den Betrieb des Windparks Bärofen (das sind alle Flächen, die für den Antransport der Anlagenteile ab dem Verlassen der Landesstraße, die Errichtung der Kranstellflächen und Fundamente (inkl. Böschungsflächen), die Errichtung der Kabeltrasse (inkl. Arbeitsraum) sowie für die Montage und den Betrieb der WEA benötigt werden), umfasst ca. 22,1 ha. Davon entfallen ca. 3,5 ha auf Flächen, die dauerhaft in der Betriebsphase benötigt werden, die restlichen 18,6 ha sind rückbaubare Flächen mit einer befristeten Nutzungsdauer.
Der Rückbau erfolgt entweder in den ursprünglichen Zustand (z. B. Wiesen, Straßen, Forstwege entlang der Kabeltrasse, Wiederbewaldung der befristeten Rodungsflächen) oder zu einer Magerweide (Andecken der Kranstellflächen mit Oberbodenmaterial und Einsaat mit standortgerechtem Saatgut).
Rodungsflächen und Wiederbewaldung
Für die technische Realisierung des Vorhabens (Ausbau und Benützung von bestehenden Forststraßen, Errichtung neuer Zufahrtsstraßen, Kranflächen, Fundamente, Zwischenlager sowie zur Verlegung der internen Energie- und Kommunikationsleitung und der Energieableitung) wird insgesamt eine Rodungsfläche von rund 10,5 ha beansprucht (ca. 3,8 ha dauernd und ca. 6,7 ha befristet).
Darüber hinaus sind dauernde Rodungen zum Zweck der Lebensraumverbesserung für das Birkwild (= ökologische Ausgleichsmaßnahmen) im Ausmaß von 32,0295 ha vorgesehen, um die Habitat-Situation für das Birkwild zu verbessern. Dabei sollen Waldflächen aufgelichtet und der fortschreitenden Bewaldung ehemaliger Weideflächen und damit dem Verlust von Lebensräumen des Birkwildes Einhalt geboten werden. Diese Rodungen beinhalten im Wesentlichen eine Absenkung bzw. Beibehaltung einer Überschirmung auf einen Kronenschlussgrad von ca. 4/10 (wobei es jedoch zu keiner vollständigen Bewuchsentfernung kommt).
Die Wiederbewaldung der befristeten Rodungsflächen (exkl. Forstwege) erfolgt entweder durch Wiederbewaldung mittels natürlicher Sukzession (bei linienförmigen Rodungsflächen entlang der Kabeltrasse und der Zuwegung) oder durch Aufforstung mit standortgerechten Baumarten (bei großflächigeren Rodungsflächen im Windparkareal).
Waldflächenverlust
Die befristeten Waldflächenverluste entsprechen den befristeten Rodungsflächen und betragen ca. 6,7 ha.
Die dauerhaften Waldflächenverluste mit vollständiger Bewuchsentfernung (ohne formalrechtliche Rodungen) umfassen eine Fläche von ca. 2 ha.
Bei den Ausgleichsflächen zur Lebensraumverbesserung Birkwild kommt es auf einer Fläche von ca. 32 ha zu einer Reduktion der Überschirmung von im Bestand im Mittel ca. 6/10 auf ca. 4/10, das heißt, der ideelle dauerhafte Waldflächenverlust beträgt ca. 6,4 ha (0,2 x 32 ha). In Summe entstehen durch das Projekt somit dauerhafte Waldflächenverluste im Ausmaß von ca. 8,4 ha.
1.1.1. Beweiswürdigung
Entsprechende Feststellungen enthält bereits der angefochtene Bescheid. Diese wurden von den Parteien nicht bestritten.
1.2. Parteistellung
Bei den Viert- bis Achtbeschwerdeführenden handelt es sich um gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat als Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 mit ihrer Stellungnahme eine mehr als 200 Unterschriften umfassende Liste von zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Stadtgemeinde für die Gemeinderatswahl wahlberechtigten Personen vorgelegt.
Die Elftbeschwerdeführenden sind Privatpersonen und wohnen in St. Stefan im Lavanttal, Bad St. Leonhard im Lavanttal, Wolfsberg und St. Gertraud in einem Abstand von mindestens etwa fünf km vom Vorhabensgebiet. Hinsichtlich Schattenwurf und Schall wohnen sie außerhalb des Immissionsbereichs des Vorhabens.
Der Zwölftbeschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes und zweier darauf befindlicher Hütten in einer Entfernung von etwa 1160 m von WEA 8. Er nimmt an der ÖPUL 2015 Maßnahme „Alpung und Behirtung“ der Agrarmarkt Austria teil, die vorsieht, dass eine geeignete Unterkunfts- und Übernachtungsmöglichkeit auf der Alm zur Verfügung stehen muss und das Weidevieh während der Alpungsdauer täglich betreut wird. Hierzu nützt der Zwölftbeschwerdeführer die auf seinem Grundstück befindliche „Wirtshütte“ und hält sich während der Alpungsdauer täglich bei seinen Rindern auf. Er verfügt nicht über eine Meldung an seiner Hütte und wohnt in XXXX .
1.2.1. Beweiswürdigung
Die Anerkennung als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 wurde in den jeweiligen Beschwerden vorgebracht und vom Bundesverwaltungsgericht anhand der vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 19 Abs. 8 UVP-G 2000 veröffentlichten Liste, Stand 29.02.2021, überprüft.
Die vorgelegte Unterschriftenliste ist aktenkundig (ON 146) und ging auch die belangte Behörde von einer wirksam konstituierten Bürgerinitiative aus (Bescheid, S. 80).
Die Elftbeschwerdeführenden wurden – soweit anwesend – im Zuge der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Abstand zum Vorhaben befragt (OZ 25, S. 5 bis 6) und dieser zudem anhand der Adressen überprüft.
Die Elftbeschwerdeführenden machen geltend, sie seien von (Infra-)Schall, Licht, Schlagschatten- und Blitzlichtimmissionen sowie durch optische Bedrängung vom Vorhaben betroffen.
Der Immissionsbereich des Vorhabens wird in der Umweltverträglichkeitserklärung im Hinblick auf den Fachbereich Schalltechnik mit maximal 4.000 m (D.05.02, S. 10 und 13) und im Hinblick auf den Fachbereich Schattenwurf mit maximal 1.750 m (D. 05.01 S. 10) angegeben. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zum Fachbereich Schalltechnik (ON 178, insbesondere S. 19) bezeichnet die in der Umweltverträglichkeitserklärung gewählten Methoden als dem Stand der Technik entsprechend und die Ausführungen als fachlich richtig und nachvollziehbar. Aus dem Gutachten zum Fachbereich Schattenwurf geht ebenfalls hervor, dass sich die Ausführungen der Umweltverträglichkeitserklärung als schlüssig und nachvollziehbar erweisen (ON 181, S. 8). Im Übrigen konkretisieren die Elftbeschwerdeführenden ihre Betroffenheit von Schallimmissionen und Schattenwurf nicht weiter, treten den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und führen auch nicht weiter aus, inwiefern der Immissionsbereich in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten fehlerhaft abgegrenzt worden sein sollte.
Eigentum und Hüttennutzung durch den Zwölftbeschwerdeführer wurden von diesem (auch) in seiner Eidesstattlichen Erklärung (OZ 15) geschildert und im Wesentlichen nicht bestritten. Die behördliche Meldung hat das Bundesverwaltungsgericht anhand des Zentralen Melderegisters überprüft.
1.3. Raumordnung
Es liegen keine Zielkonflikte mit der Zielsetzung der örtlichen Entwicklungsprogramme der Gemeinden Wolfsberg und Preitenegg vor.
Auf Kärntner Landesgebiet sind südlich der Windpark Soboth mit zwei Windenergieanlagen in mindestens 22,8 km Entfernung, ebenso südlich der Windpark Steinberger Alpe mit sechs Windenergieanlagen in mindestens 14,7 km Entfernung, nördlich die Versuchsanlage Pack mit einer Windenergieanlage in mindestens 10,4 km Entferung und ebenso nördlich der Windpark Preitenegg-Pack mit neun Windenergieanlagen in mindestens 11,1 km Entfernung für eine kumulative Betrachtungsweise relevant. Die jeweiligen Windparks sind vom verfahrensgegenständlichen Windpark zu weit entfernt, um auf Flächen mit gemeinsamen Sichtbarkeiten erhebliche Auswirkungen im Landschaftsbild zu erzeugen. Die Distanz zwischen dem Windpark Soboth im Süden und dem Windpark Preitenegg-Pack im Norden beträgt Luftlinie rund 37,8 km. Die Längserstreckung der Windparks beträgt zusammen rund 8,7 km. Dies entspricht in etwa einem Viertel bis ein Fünftel der 37,8 km. Aufgrund dieses Streckenanteils sowie der Abstände zwischen den einzelnen Windparks bzw. deren dispersen Lage zueinander besteht noch keine Verbindung zwischen den Windparks oder eine anteilsmäßige Größenordnung, um das Wesen oder die Eigenart des vorhandenen Landschaftscharakters gesamthaft in kumulativer Weise erheblich zu beeinträchtigen.
Die Standortgemeinde wies im Jahr 2019 rund 54.700 Nächtigungen auf. Es handelt sich nicht um einen stark touristisch genutzten Raum. Touristische Einrichtungen bzw. infrastrukturelle Anlagen für touristische Zwecke sind nicht gegeben. Im Bereich des Vorhabens dominiert das Wandern. Die Funktionsfähigkeit der Wanderwege bleibt in Bau- und Betriebsphase aufrecht. Erhebliche funktionale Beeinträchtigungen für die Erholungsnutzung lassen sich nicht ableiten.
Für die Sichtbarkeit der beantragten Windenergieanlage ergeben sich folgende Werte:
| Nabenhöhe | Dauersiedlungsraum 10 km Radius | Dauersiedlungsraum 25 km Radius | Gesamtsichtbarkeit 25 km Radius |
WEA 1 | 119 m | 1 km2 | 14 km2 | 32 km2 |
WEA 2 | 119 m | 1 km2 | 17 km2 | 42 km2 |
WEA 3 | 119 m | 1 km2 | 18 km2 | 45 km2 |
WEA 4 | 119 m | 1 km2 | 19 km2 | 49 km2 |
WEA 5 | 119 m | 1 km2 | 17 km2 | 47 km2 |
WEA 6 | 119 m | 1 km2 | 17 km2 | 48 km2 |
WEA 7 | 94 m | 2 km2 | 20 km2 | 54 km2 |
WEA 8 | 84 m | 3 km2 | 20 km2 | 54 km2 |
1.3.1. Beweiswürdigung
Die Feststellung zu den ÖEK von Wolfsberg und Preitenegg beruht auf den nachvollziehbaren Ausführungen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten (OZ 10, S. 84-85 und S. 89-90).
Die Feststellungen zur kumulativen Betrachtungsweise beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten (OZ 10, S. 17). Dem sind die Beschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. So wurden konkrete Einwände betreffend mögliche kumulative Wirkungen mit Windparks auf Kärntner Landesgebiet gar nicht erhoben (etwa OZ 25, S. 10 und 12).
Die Feststellungen zur Nutzung des Gebietes beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten.
Die Feststellungen zur Sichtbarkeit der Windenergieanlagen aus dem Dauersiedlungsraum sowie zu deren Gesamtsichtbarkeit beruhen auf der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten raumordnungsfachlichen Stellungnahme der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.03.2022 (OZ 21). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2022 wurde hierzu vom vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen im Wesentlichen erläutert, die Abweichungen zu seinen ursprünglichen Berechnungen (Gutachten OZ 10, S. 20) würden auf unterschiedlichen Datengrundlagen beruhen. Seine Berechnung beruhe auf einem digitalen Oberflächenmodell mit einer Auflösung in 5 m, der behördliche Sachverständige habe ein Digitales Oberflächenmodell in 1 m Auflösung verwendet. Diese Datengrundlage sei detaillierter, die Abweichung fachlich nachvollziehbar (OZ 25, S. 8-9). Der kleinere Raster würde die tatsächliche Sichtbarkeit besser wiedergeben (OZ 25, S. 12). Die Beschwerdeführenden sind dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern haben sich im Zuge der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auf Verständnisfragen beschränkt. Soweit überdies im Wesentlichen eingewandt wird, der aktualisierte Stand der Technik ziehe eine veränderte Sichtbarkeit nach sich, ist anzumerken, dass dieser Einwand auf einem Missverständnis beruht. So bleibt die Sichtbarkeit unverändert. Der aktualisierte Stand der Technik bzw. die detailliertere Datengrundlage führt lediglich zu einer wirklichkeitsgetreueren Abbildung der Sichtbarkeit im herangezogenen Rechenmodell (Vgl. OZ 25, S. 12).
1.4. Immissionen
Unter bestimmten Witterungsbedingungen insbesondere bei hoher Luftfeuchtigkeit, Regen (Eisregen) oder Schneefall kann es zur Bildung von Eis auf den Rotorblättern kommen. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft finden die häufigsten Vereisungsfälle im Temperaturbereich zwischen -1°C bis -4°C statt. Hierbei können Eisstärken erreicht werden, von denen beim Herabfallen oder Wegschleudern Gefahren für Personen und Sachen ausgehen.
Gegenständlich befinden sich im Gefährdungsbereich Forst- und Wanderwege.
Die geplanten Sicherheitsmaßnahmen in Form eines Eiserkennungssystems zur Erkennung von Eis, sowohl im Stillstand als auch bei Betrieb, einer Rotorblattheizung, der organisatorischen Verfahrensweise bei Eisansatz, der Ausschilderung aller Zuwegungen in das Projektgebiet mit Warntafeln, der Einsatz von Warnleuchten an den Zuwegungen und an den Turmfüßen, der Einbindung des Eiserkennungssystems in die unabhängige Stromversorgung der Windturbine, umfassen alle derzeit technisch möglichen Sicherheitseinrichtungen, die österreichweit in topografisch vergleichbaren Windparkregionen erfolgreich eingesetzt werden. Diese sind in ihrer Wirkung daher erprobt. Folglich ist davon auszugehen, dass dadurch ein Sicherheitsniveau entsprechend dem Stand der Technik erreicht wird.
Die Gefahr des Eiswurfes (Eisstücke werden bei sich drehendem Rotor weggeschleudert) ist nicht gegeben.
Eine Gesundheitsgefährdung des Zwölftbeschwerdeführers durch Schall, Licht, Schatten- und Eiswurf ist nicht zu erwarten. Es kommt nicht zu relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch.
Die Almwirtschaft wird durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt.
1.4.1. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem schon von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten zum Fachbereich Eisfall (ON 191), dem die Beschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Soweit die Zehntbeschwerdeführerin einwendet, es sei auch bei einem vorhandenen System zur Eiserkennung mit Eisabwurf zu rechnen, ist auszuführen, dass im Gutachten nachvollziehbar erläutert wird, dass dies nicht zutrifft. Dass im Hinblick auf die Gefahr des Eisabfalls ein Restrisiko verbleibt, wurde im Lauf des Verfahrens nie bestritten. Allerdings geht aus dem Gutachten hervor, dass dieses mithilfe der vorgesehenen, dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen auf ein Minimum reduziert wird. Ebenso geht aus dem Einreichunterlagen hervor, wo die Warntafeln zu positionieren sind. Im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten befindet sich hierzu ein Übersichtsplan sowie die Berechnung des Gefahrenbereiches. Der diesbezügliche Einwand der Zehntbeschwerdeführerin ist insofern nicht nachvollziehbar.
Entgegen dem Vorbringen des Zwölftbeschwerdeführers, er bzw. seine Hütte sei bei den Untersuchungen und Bewertungen der Immissionsauswirkungen nicht berücksichtigt worden, finden sich in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zu den Fachbereichen Schalltechnik/Erschütterung (ON 178, S. 20-22), Licht, Blendung (ON 185, S. 9, 12 und 13) und Schattenwurf (ON 181, S. 8-10) Berechnungen im Hinblick auf die als UBH-8 bezeichnete Hütte des Beschwerdeführers. Aus dem Gutachten zum Fachbereich Eisfall ergibt sich ein Gefährdungsbereich von 210 m Radius um den Turmfuß (ON 191, S. 11-12). Die Hütte des Beschwerdeführers liegt deutlich außerhalb dieses Radius. Zudem umfassen die getroffenen Sicherungsmaßnahmen dem Gutachten zufolge alle derzeit technisch möglichen Sicherheitseinrichtungen, die österreichweit in topografisch vergleichbaren Windparkregionen erfolgreich eingesetzt werden. Das Sicherheitsniveau entspricht dem Stand der Technik. Auf Grundlage dieser Berechnungen kommt das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zum Fachbereich Umweltmedizin zu dem Schluss, dass mit keinen bzw. geringen, aber nicht relevanten negativen Auswirkungen auf Schutzgut Mensch zu kommen ist (ON 190, S. 44 ff.). Der Zwölftbeschwerdeführer wendet hiergegen lediglich ein, seine Hütte sei in den Gutachten fehlerhaft als „nicht dauerhaft bewohnt“ eingestuft worden (OZ 25, S. 88). Aus den Angaben des Beschwerdeführers zur Nutzung seiner Hütte ist allerdings auch nicht ersichtlich, dass diese als dauerhaft bewohntes Gebäude zu betrachten wäre. Insofern sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht veranlasst, ein weiteres Gutachten aus dem Fachbereich Umweltmedizin einzuholen (VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0021).
Im Hinblick auf allfällige Auswirkungen des Vorhabens auf die Almwirtschaft, deren Beeinträchtigung der Beschwerdeführer ebenso in seiner Beschwerde vorbringt, geht aus dem von der belangten Behörde zum Fachbereich Alm- und Landwirtschaft eingeholten Gutachten hervor, dass die zu erwartende Beeinträchtigung des Weideviehs gering ist und dieses die Möglichkeit hat, den Lärmquellen auszuweichen; dass die Wege keine Barrieren darstellen würden und eine messbare Beeinträchtigung durch Schattenwurf nicht gegeben sei (ON 210, S. 16-17). All dem ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
1.5. Landschaft
Die Beurteilung des Landschaftsbildes erfolgt in drei Wirkzonen um das Vorhaben: Wirkzone I (Nahzone; bis 500 m Radius), Wirkzone II (Mittelzone; bis 5 km Radius) und Wirkzone III. (Fernzone; bis 10 km Radius).
Wirkzone I: In den höheren Lagen des Untersuchungsgebietes dominieren locker verzahnte Alm- und Waldflächen sowie landschaftstypische Gehölzstrukturen der Kampfwaldzone. Die Nutzung des Untersuchungsgebietes erfolgt hauptsächlich als traditionelle Almweide. Eine Reduktion von Gehölzstrukturen der Kampfwaldzone durch Almpflegemaßnahmen ist erkennbar. Mit abnehmbarer Höhenlage werden Baumbestände dichter, es nehmen fichtendominierte Wirtschaftswälder (meist Fichtenforste) zu. Die höheren Lagen in der Nahzone sind in weiten Teilen des umliegenden Betrachtungsraumes sichtbar. Es bestehen daher Sichtbeziehungen zum Zirbitzkogel sowie zu besiedelten Bereichen des Lavanttales nördlich von Wolfsberg sowie zu den Kuppenlagen und Osthängen der Saualpe. Der Erholungswert wird neben dem „Landschaftsbild“, außerdem noch von den Beurteilungskriterien „Luftqualität“ und „Geräuschkulisse“ beeinflusst. Die Sensibilität bezüglich des Erholungswertes wird für Wirkzone I somit mit „hoch“ beurteilt.
Wirkzonen II und III: Die Sensibilität bezüglich des Schutzgutes Landschaft wird mit „mäßig“ beurteilt: Blickbeziehungen und Wechselwirkungen mit anderen Windparks in der näheren Umgebung treten auf. Jedoch reduziert sich mit der Entfernung die Wahrnehmung und das Vorhabensgebiet ist in Wirkzone III aus nur wenigen Bereichen in seiner Gesamtheit sichtbar. Die Horizontwirkung beschränkt sich auf waldfreie Kuppenlagen. Für den „Erholungswert“ sind zusätzlich zum Landschaftsbild auch die Bewertungskriterien „Luftqualität“ und „Geräuschkulisse“ relevant, welche jedoch auch in Wirkzone II und III eine untergeordnete Rolle spielen.
Die Eingriffserheblichkeit des Vorhabens auf das Landschaftsbild ist für Wirkzone I „hoch“, für die Wirkzonen II & III „mittel“.
Es kommt durch die Umsetzung des Vorhabens zu großflächigen Belastungen durch großflächige Sichtbezüge innerhalb der Wirkzone I im Ausmaß von rund 90 ha (Rotorspitzen) bzw. rund 80 ha (Nabenhöhe), zusätzlich zu Störwirkungen in den Wirkzonen II und III auf mehreren hundert Hektar Fläche, zu einer massiven technischen Überformung des Landschaftscharakters in weiten Teilen des Bergrückens zwischen dem Gipfel des Bärofens im Norden und dem Wildbachsattel im Süden.
An einzelnen Standorten kommen erheblich negative kumulierende Wirkungen mit dem bestehenden Windpark Handalm im Landschaftsbild zum Tragen (z.B. aufgrund gemeinsamer Horizontbildung oder des miteinander „Verschmelzen“ der Windparks), der überwiegende Anteil an erheblichen Störwirkungen im Untersuchungsraum würde allerdings von der deutlichen Dominanz eines Windparks alleine verursacht werden.
Bezogen auf den Landschaftscharakter ist festzustellen, dass der Höhenzug der Handalm durch den dort bestehenden Windpark Handalm in seinen Gratbereichen bereits technisch markant verändert wurde. Durch die Errichtung des gegenständlichen Windparks am Geländerücken des Bärofens würde diese Technisierung des Naturraums weiter voranschreiten bzw. den genannten Höhenzug zukünftig überwiegend einnehmen und prägen. Zusammengenommen würden die beiden Windparks Bärofen und Handalm den Gebietscharakter nahezu durchgehend auf einer Länge von rund 7,5 km definieren und dessen Wesen einer von Almen und Wäldern dominierten Berg- und Gebirgslandschaft in Richtung eines Orts der Energieerzeugung verändern.
Mit den Auswirkungen auf Landschaftsbild und Landschaftscharakter, die der Sachverständige als untragbar beurteilt, gehen auch untragbare Auswirkungen für den Erholungswert einher, der im unmittelbaren Nahebereich auch von einer akustischen Störwirkung beeinträchtigt wird. Das gegenständliche Vorhaben würde bei einer Projektumsetzung die Landschaft derart qualitativ nachteilig beeinflussen, dass diese innerhalb des Untersuchungsraums in ihrem derzeitigen Bestand gefährdet wäre.
Die Maßnahmenwirkungen (landschaftsangepasste Farbgestaltung, Verzicht auf reflektierende Materialien, synchrones Blinken, etc.) sind gering.
1.5.1. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Ist-Zustand im Vorhabensgebiet beruhen auf dem bereits von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zum Fachbereich Landschaftsbild (ON 209, S. 21-22), die der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige bestätigt (OZ 10, S. 63 und 72). Soweit mehrfach im Wesentlichen eingewandt wird, die Abgrenzung der Wirkzonen sei mit 10 km Umkreis zu eng gefasst, ist dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass es zur Abgrenzung der Wirkzonen keine bundesweit einheitlich festgelegte Norm gibt, sich jedoch die stärksten Auswirkungen von Windparks in den engeren Wirkzonen ergeben und diese für die Feststellung des Beeinträchtigungsgrades der Landschaft am relevantesten seien. Eine Sichtraumanalyse im Umkreis von 10 km sei im gegenständlichen Fall ausreichend (OZ 10, S. 67).
Die Feststellungen zur Eingriffserheblichkeit in den Wirkzonen I bis III beruhen auf dem Gutachten zum Fachbereich Landschaftsbild (ON 209, S. 25), die der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige ebenso als plausibel bewertete (OZ 10, S. 63).
Die Feststellungen zu den Auswirkungen der Umsetzung des Vorhabens auf Landschaftsbild, -charakter und Erholungswert beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragen Sachverständigengutachten (OZ 10, Abschnitt C. Landschaft, insbesondere S. 62 ff.), sowie seinen ergänzenden Erläuterungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21.03.2022. Die Beschwerdeführenden sind dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
1.6. Pflanzen und deren Lebensräume
Das Projektgebiet ist nicht in einem FFH-Gebiet situiert, Pflanzenarten des Anhang IV FFH-Richtlinie wurden nicht nachgewiesen.
Bei den Farn- und Blütenpflanzen konnten keine unionsrechtlich geschützten Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie festgestellt werden. Diese sind im Projektgebiet auch nicht zu erwarten.
Als Art des Anhanges V der FFH-Richtlinie wurden zahlreiche Vorkommen der Arnika (Arnica montana) inner- und außerhalb des Projektgebietes gesichtet. Es ist mit keiner vorhabensbedingten Gefährdung der lokalen Population zu rechnen und nur von einer geringen Eingriffserheblichkeit auszugehen. Projektimmanente Maßnahmen, wie etwa die Rekultivierungen oder die Neuanlage von Magerwiesen, können auch dieser Pflanzenart zugutekommen.
Bei den Moosen wurde Grünes Koboldmoos (Buxbaumia viridis) als einzige Art des Anhanges II der FFH-Richtlinie an vier Stellen nachgewiesen. Die Auswirkungen können aufgrund eines genügend großen Abstandes geringgehalten werden, sodass die Eingriffserheblichkeit als gering eingeschätzt wird. Aufgrund des hohen Habitatpotenzials der Art im Gebiet und der geplanten walkökologischen Verbesserungsmaßnahmen ist nicht von einer erheblichen Gefährdung der lokalen Population auszugehen.
Betreffend Endemiten konnte Saxifraga stellaris ssp. prolifera in drei Flächen innerhalb und außerhalb des Vorhabensraumes beobachtet werden. Diese Unterart des Sternsteinbrechs kommt auch anderen Gebieten in Kärnten, Steiermark und Salzburg, darüber hinaus auch in Nordslowenien und in den Ostkarawanken. Sie ist somit ein Subendemit Österreichs. Durch die Errichtung einer Holzverplankung werden vorhabensbedingte Eingriffe in das Vorkommen dieser Pflanze im Bereich Bärofen unterbunden.
Es ist nicht davon auszugehen, dass kumulative Effekte eine abträglich wirkende Erheblichkeit erreichen.
Zudem konnte ein Idividuum des Issler-Flachbärlapps (Diphasiastrum issleri) an einer offenen Forststraßenböschung westlich der geplanten WEA 5 festgestellt werden. Vorkommen dieser Pflanze sind in Kärnten nur sehr vereinzelt bekannt. Negative Auswirkungen können durch eine entsprechende Auflage verhindert werden.
Es kommt nicht zu erheblichen Verlusten des Lebensraumtyps 6320 (artenreicher Borstgrasrasen). Der Lebensraumtyp ist im Projektgebiet artenarm ausgebildet. Es handelt sich nicht um eine besondere, überregional oder national bedeutende Ausprägung. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Rekultivierung/Wiederherstellung von Magerweiden lassen keinen effektiven Verlust von Magerweiden/Borstgrasrasen erwarten.
Die Lebensraumtypen 4030 (Trockene europäische Heiden) und 5130 (Wachholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalkrasen) kommen im Projektgebiet nicht vor.
1.6.1. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den im Projektgebiet vorkommenden Arten und Lebensraumtypen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten, Abschnitt A. Pflanzen und deren Lebensräume sowie den mündlichen Ergänzungen zum Gutachten im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21. und 22.03.2022.
Auf das von der Fünftbeschwerdeführerin beauftragte Privatgutachten von XXXX ging der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend ein und zeigte mehrere Mängel und Unschlüssigkeiten auf. So legte er dar, dass die vom Privatsachverständigen zusätzlich als vorkommend angegebenen geschützten Pflanzenarten und Lebensraumtypen nicht ausreichend dokumentiert seien (OZ 25, S. 33 und S. 34). Hierauf entgegnete der Privatsachverständige bloß, es würden sämtliche ergänzten Arten verortet vorliegen und einerseits der Zuwegung und andererseits konkreten Windparkstandorten zugeordnet (OZ 25, S. 37). In seinem Gutachten zum Fachbereich Pflanzen und deren Lebensräume (OZ 16) finden sich jedoch lediglich aus dem Einreichprojekt übernommene planliche Darstellungen des Projektgebietes und der einzelnen Windanlagenstandorte, neben die der Privatsachverständige Listen von Biotopen und Pflanzenarten setzt, ohne dass konkrete Fundorte oder –zeitpunkte ersichtlich gemacht würden. Hierzu erläuterte der Sachverständige nochmals, dass ohne eine Kartendarstellung oder geografische Koordination gar nicht beurteilt werden kann, ob Vorkommen vom Vorhaben beeinträchtigt werden (OZ 25, S. 46-47). Der konkrete Bezug des ebenso vorgelegten Gutachtens zum FFH-Lebensraumtyp 5130 (Wachholderformationen) in Österreich (OZ 16) zum gegenständlichen Vorhaben, das der Privatsachverständige ebenso als Nachweis anführt (OZ 25, S. 37), ist nicht ersichtlich.
Den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen zum Grünen Koboldmoos hält der Privatsachverständige einen privaten, informellen E-Mail-Austausch mit dem an der Umweltverträglichkeitserklärung beteiligten Mooskundler betreffend dessen Mitwirkung an der Umweltverträglichkeitserklärung entgegen (OZ 25, S. 38-39). Hieraus soll sich laut dem Privatsachverständigen ergeben, dass der Sachverständige Tatsachen nicht korrekt wiedergegeben habe. Allerdings werden im Wesentlichen die gleichen Maßnahmen aufgezählt und der angeführte Mooskundler bestätigt dem Privatsachverständigen zufolge auch seine Mitwirkung im Projekt. Soweit der Privatsachverständige überdies die mangelnde Umsetzung der Maßnahmenvorschläge behauptet, ist anzumerken, dass es sich dabei um rechtliche Ausführungen handelt.
Den umfassenden sachlichen Ausführungen des Sachverständigen zur Typisierung und Verbreitung der ins Treffen geführten Lebensraumtypen (OZ 25, S. 43 ff.) und seiner Kritik an der fachlichen Interpretation der Lebensraumtypen durch den Privatsachverständigen, die der Darlegung des Sachverständigen zufolge nicht den allgemein anerkannten Definitionen entspricht (OZ 25, S. 45-46), tritt der Privatsachverständige mit teils polemischen Äußerungen, rechtlichen Ausführungen und Erläuterungen, deren Zusammenhang zum Thema nicht ersichtlich ist, entgegen (OZ 25, S. 48). Weiters legte der Sachverständige nochmals anhand der im Privatgutachten herangezogenen Literatur dar, dass die Interpretation der Lebensraumtypen nicht den gängigen Lehrmeinungen entspricht (OZ 25, S. 49). Zudem erläuterte der Sachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der vorliegende LRT 6230 im Projektgebiet nicht in hochwertiger Ausprägung vorliegt und führt dies nachvollziehbar auf die teilweise intensive almwirtschaftliche Nutzung sowie die Geologie zurück. Der Lebensraumtyp sei artenarm ausgebildet. Es handle sich nicht um eine besondere, überregional oder national bedeutende Ausprägung. Ansonsten wären die Bestände vermutlich schon unter Schutz gestellt. Zudem würden degradierte, verarmte Borstgrasrasen von einigen Autoren nicht diesem LRT zugeordnet (OZ 25, S. 43). Diesen Ausführungen des Sachverständigen ist der Privatsachverständige gar nicht entgegengetreten. Ansonsten sind die Beschwerdeführenden den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
1.7. Tiere und deren Lebensräume
Es wurden Erhebungen zu den vorhabensbedingt relevanten unionsrechtlich geschützten Tierarten durchgeführt. Arten, die aufgrund ihrer Verbreitung und ihrer Standortansprüche im Gebiet mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht vorkommen (Relevanzprüfung), wurden nicht weiter behandelt. Diese Vorgehensweise entspricht dem Stand der Technik. Endemiten wurden erhoben und Potentialbeurteilungen durchgeführt.
Der Untersuchungsumfang betreffend Fledermäuse ist ausreichend. Eine erhebliche Reduktion von Fortpflanzungsstätten ist nicht zu erwarten. Es ist mit einem Verlust von rund 35 Quartierbäumen zu rechnen, welcher durch ein spezifisches Maßnahmenbündel (Etablierung von Fledermauskästen, Umsetzung von lebensraumverbessernden Maßnahmen) vermieden bzw. vorgezogen kompensiert wird. Im Projekt wird ein fledermausfreundlicher Abschaltlogarithmus umgesetzt, der dem Stand der Technik entspricht und eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos darstellt. Es sind keine erheblichen kumulierenden Wirkungen (WP Handalm, WP Freiländeralm) zu erwarten. Das Artenspektrum entspricht der Höhenlage. Große Bestände gefährdeter Fledermausarten sind im Projektgebiet nicht bekannt und nicht zu erwarten, eine Sonderrolle ist nicht bekannt.
Im Hinblick auf die Avifauna sind Untersuchungsumfang und –tiefe ebenso ausreichend, um Auswirkungen auf das Vorhaben beurteilen zu können. Es wurden alle Vogelarten berücksichtigt, jedoch manche Arten, nämlich jene, die basierend auf aktuellem Wissensstand und Erfahrung stärker vom Vorhaben betroffen sind, intensiver untersucht. Es kommt im Zuge des Betriebs des Vorhabens zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Vögel. Das Projektgebiet umfasst das für die Höhenlage zu erwartende Artenspektrum. Der vorhandene Lebensraum ist durch die alm- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägt und weist keine überregionale Bedeutung für die Avifauna auf.
Es wurden Erhebungen zum Auerhuhn durchgeführt, die Auswirkungen wurden im behördlichen Verfahren erhoben. Unter Berücksichtigung der lebensraumverbessernden Maßnahmen sind für das Auerwild keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten.
Untersuchungsumfang und –tiefe betreffend das Birkhuhn sind ausreichend, die Einschätzung der Auswirkungen im behördlichen Verfahren nicht zu beanstanden. Bei den inneralpinen Birkhuhnvorkommen ist von einem stabilen Bestand auszugehen. Die Korridorfunktion des Bärofens für die Vernetzung zwischen den nördlichen Birkwildvorkommen im Bereich der Stubalpe sowie die südlichen Vorkommen auf der Koralpe bleibt durch die vorgesehenen Maßnahmenflächen erhalten.
Erhebliche Auswirkungen auf das Haselhuhn sind bei Umsetzung des Projekts nicht zu erwarten. Im Nahebereich der Anlagenstandorte fehlen Kernlebensräume der Art.
Ein Vogelradar in Kombination mit einem Abschaltalgorithmus für Vögel entspricht nicht dem Stand der Technik. Die Vogelzugintensität entspricht dem zu erwartenden Durchschnittswert im Ostalpenraum. Es liegen keine Hinweise auf starke Zugverdichtung vor. Es ist aus fachlicher Sicht nicht geklärt, inwieweit eine Abschaltung der Anlagen überhaupt zu einer signifikanten Reduktion etwaiger Kollisionen beitragen kann.
Im Hinblick auf Insekten wurden Auswirkungsanalysen durchgeführt. Für die Bauphase wurde ein Konflikt für endemische Laufkäfer festgestellt, dem mit einem hochwirksamen Maßnahmenpaket begegnet wurde, sodass geringe Belastungen verbleiben. Windenergieanlagen kommt keine Bedeutung hinsichtlich des aktuellen Phänomens des Insektenschwundes zu.
1.7.1. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen (OZ 10, Abschnitt B. Tiere und deren Lebensräume, S. 32 ff.) sowie dessen mündlichen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.03.2022.
In seinem Gutachten erläutert und beurteilt der Sachverständige die Erhebungen zu vorhabensrelevanten Arten und kommt zu dem Schluss, diese seien dem Stand der Technik entsprechend erfolgt und ausreichend (OZ 10, S. 32-34). Ebenso werden die im Hinblick auf die Avifauna angewandten Erhebungsmethoden nachvollziehbar dargelegt (OZ 25, S. 62). Die Feststellung zur fehlenden überregionalen Bedeutung des Gebietes für die Avifauna beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (OZ 25, S. 12). Dazu wird zudem näher ausgeführt, dass sich das Vorhabensgebiet laut Birdlife Österreich auch nicht in einer Important Bird Area befindet (OZ 25, S. 51).
Zum Vorbringen einer massenhaften Zerstörung von Quartierbäumen für Fledermäuse führt der Sachverständige in seinem Gutachten umfassend aus, dass die Beschwerdeführenden ihre Ausführungen auf Grundlage eines Rechenfehlers und falscher Annahmen tätigen (OZ 10, S. 38-39), was er nochmals eingehender im Zuge der mündlichen Verhandlung darlegte (OZ 25, S. 60) und erläuterte, dass ein fledermausfreundlicher Abschaltalgorithmus vorgesehen ist, der dem aktuellen Stand der Technik und den üblichen Standards entspricht. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahme seien auch eine erhebliche Kumulierung ausgeschlossen (OZ 10, S. 40; OZ 25, S. 61). Im Hinblick auf die behauptete hohe Anzahl an Schlagopfern erläutert der Sachverständige in seinem Gutachten, dass die von den Beschwerdeführenden gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar seien (OZ 10, S. 40-41). Die Feststellungen zum Artenspektrum und der fehlenden Sonderrolle des Gebietes beruhen ebenso auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (OZ 25, S. 12).
Zum Auerhuhn erläutert der Sachverständige, dass Erhebungen betreffend das Auerhuhn durchgeführt und dargelegt worden seien und etwaige Auswirkungen unter Berücksichtigung der lebensraumverbesserenden Maßnahmen nicht zu erwarten seien. Diese seien auch vorgeschrieben worden (OZ 10, S. 42-43). Soweit eine Beeinträchtigung des Balzgeschehens durch zusätzliche Straßen eingewandt wird, erläuterte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung, dass diese durch die festgelegte Bauzeiteinschränkung, die auch die Zufahrt betrifft, verhindert wird (OZ 25, S. 58).
Zum Birkhuhn stellt der Sachverständige den Bestand differenziert und detailliert dar und erläutert zur behaupteten Populationsgefährdung, die Beschwerdeführenden würden diese aus fachlicher Sicht sehr einseitig darstellen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand betreffend Auswirkungen von Windkraftanlagen nicht berücksichtigen. Die Ausführungen würden auf veralteten Daten basieren, die einseitig zitiert bzw. fachlich nicht plausiblel interpretiert würden. Die Schlussfolgerungen der Beschwerdeführenden seien daher nicht nachvollziehbar (OZ 10, S. 44-45). Im Hinblick auf die in der von der Drittbeschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegten „Fachlichen Stellungnahme zum Schutzgut Birkhuhn – Windparkprojekt Bärofen von Mai 2021“ bestätigt der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige die Bedeutung des Bärofens für die Vernetzung zwischen den Birkwildvorkommen. Er legt jedoch auch dar, dass es durch die Errichtung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung dieses Korridors kommt. Die Sichtbarkeit der Kuppen werde durch die Errichtung der Windenergieanlagen nicht eingeschränkt und die vorgesehenen Maßnahmenflächen würden sich im Norden des Projektgebiets halbkreisartig um die Offenflächen im Bereich des Bärofens erstrecken. Damit sei eine Kompensation für die wichtige Vernetzung gegeben (OZ 10, S., 51). Im Hinblick auf die in der Stellungnahme getätigten Ausführungen, denen zufolge es in bestehenden Windparks im Nahebereich von Windenergieanlagen zu einer verminderten Nutzung der vorhandenen Lebensräume kommt, erläutert der Sachverständige unter Verweis auf mehrere Belege, dass dieser Schluss nicht nachvollziehbar und aktuelle Untersuchungen bezüglich der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf das Birkwild nicht berücksichtigt worden seien (OZ 10, S. 53).
Soweit mehrfach eingewandt wird, dass die Wirksamkeit der Einfärbung der Mastfüße, um Kollisionen des Birk- und Auerhuhns zu vermeiden, nicht belegt sei und die Vorschreibung einer landschaftsangepassten Einfärbung, um die Sichtbarkeit zu erhöhen, widersprüchlich sei (etwa OZ 25, S. 72), erläutert der Sachverständige, dass Kollisionen insbesondere an weißen bzw. grauen Masten auftreten, weil diese insbesondere bei schlechten Lichtbedingungen schlecht erkennbar seien (OZ 10, S. 43; OZ 25, S. 51-52. S. 61-62). Zudem seien Kollisionen von Auerhühnern allein deshalb unwahrscheinlich, weil sich die Anlage nicht innerhalb der Kernlebensräume befinde (OZ 25, S. 61). Dieser Begründung sind die Beschwerdeführenden nicht weiter entgegengetreten.
Zum Haselhuhn führt der Sachverständige aus, dass sich im Umkreis von 1000 m um die Anlagen keine Kernvorkommen finden würden, diese befänden sich in tieferen Lagen, so etwa im Bereich der Zuwegung. Auswirkungen seien nur im Rahmen der Bauphase möglich, die jedoch aufgrund der Bauzeitbeschränkung als gering zu beurteilen seien (OZ 25, S. 62).
Es wird bemängelt, die Erhebungen zum Vogelzug hätten ausschließlich tagsüber stattgefunden. Dies wird vom Sachverständigen bestätigt und führt er aus, von der Intensität des Tagesvogelzuges könne näherungsweise auch auf die Intensität des Nachtvogelzuges geschlossen werden. Dies stelle gegenständlich eine adäquate Methode dar. Untersuchungen mittels Vogelradar würden im Rahmen von Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt, diesbezüglich bestehe ein fachlicher Konsens. Zudem könnten auch Ergebnisse aus anderen, benachbarten Vorhaben sowie andere Studien berücksichtigt werden. Das Projektgebiet befinde sich in einem Gebiet, aus dem bereits Grunddaten zum zu erwartenden Vogelzug vorliegen würden. Auch etwaige kumulierende Wirkungen würden berücksichtigt. Zudem liege anhand der bis dato vorliegenden Untersuchungen kein signifikanter Zusammenhang zwischen Zugintensität und Kollisionsrate vor. Die Kollision hänge von mehreren Faktoren wie z.B. Windstärke, Sichtbarkeit, Vogelart ab, die im Detail noch nicht bekannt seien (OZ 10, S. 47-48, S. 55; OZ 25, S. 62). Die Erhebungen zum Vogelzug und die weiteren hierzu herangezogenen Erhebungsdaten legte der Sachverständige nochmals in der mündlichen Verhandlung ausführlich dar und erläuterte, dass die gegenständlich durchgeführten Erhebungen, obgleich sie den Leitfaden von Birdlife Österreich zwar nicht zur Gänze erfüllten, aber eine höhere Untersuchungstiefe aufweisen. So konnte auch auf Erhebungsdaten aus nahegelegenen Windparks und allgemeine Erhebungen zurückgegriffen werden (OZ 25, S. 67-68). Hierauf wandten die Viertbeschwerdeführerin ein, die angeführten Erhebungen seien mit weniger Erhebungsaufwand durchgeführt worden (OZ 25, S. 70), erläuterten aber nicht, inwiefern. Der Einwand scheint damit, wie auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführte (OZ 25, S. 70), nicht nachvollziehbar. So liegen dem Sachverständigen zufolge gegenständlich über die im Leitfaden vorgesehene einjährige Untersuchung Untersuchungsergebnisse aus mehreren Jahren vor (OZ 25, S. 70).
Dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen zufolge entspricht ein Vogelradar in Kombination mit einem Abschaltalgorithmus für Vögel nicht dem aktuellen Stand der Technik. Vor dem Hintergrund, dass aktuelle Literatur und Studienergebnisse keinen signifikanten Zusammenhang zwischen Zugintensität und Kollisionsrate zeigen würden, fehle es im Hinblick auf Auflage Nr. 66 an einer fachlichen Begründung. Die Kollisionsrate hänge von mehreren Faktoren ab, wie Windstärke, Windrichtung, Sichtbarkeit und Vogelart, die im Detail noch nicht bekannt seien. Eine Implementierung eines Abschaltalgorithmus sei beim gegenständlichen Projekt nicht erforderlich, da einerseits keine erhöhte Vogelzugintensität festgestellt worden sei und aus fachlicher Sicht offenbleibe, inwieweit eine Abschaltung der Anlage während einer erhöhten Kleinvogel-Zugintensität überhaupt zu einer signifikanten Reduktion etwaiger Kollisionen beitragen kann (OZ 10, S. 48-49). Der Sachverständige kommt aus diesem Grund zu dem Schluss, dass Auflage Nr. 66 aus fachlicher Sicht nicht erforderlich ist.
Mit den Einwänden hinsichtlich Insekten setzt sich der Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar auseinander (OZ 10, S. 56-57). Dem sind die Beschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Auf das zum Fachbereich Ornithologie vorgelegte Privatgutachten (OZ 16) geht der Sachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung umfassend und nachvollziehbar ein (OZ 25, S. 50 ff.). Dem begegnete der Privatsachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung zunächst mit einem pauschalen Verweis auf seine eigenen Gutachtensausführungen (OZ 25, S. 70). Zudem ergänzte der Privatsachverständige einige Ausführungen. Hierzu ist anzumerken, dass die vom Privatsachverständigen vorgegebenen „Erhebungs- und Prüfdefizite“ lediglich pauschal erhoben (OZ 25, S. 70-71), jedoch nicht weiter anhand tatsächlicher Ermittlungsergebnisse konkretisiert wurden. Hinsichtlich der Ausführungen zu Tötungswirkung und Vorsorgeregeln ist ein Bezug zum gegenständlichen Vorhaben dagegen nicht ersichtlich. So geht der Privatsachverständige von einer generellen Unvereinbarkeit von Windkraftanlagen mit der Vogelschutzrichtlinie aus und kritisiert die generelle Nichteinhaltung vogelkundlicher Abstandsregeln in Windkraftverfahren und behauptet, diese hätten „normativen Charakter“ (OZ 25, S. 71). Mit diesen Ausführungen verlässt der Privatsachverständige allerdings die Tatsachenebene und tätigt rechtliche Ausführungen. Weiter kritisiert der Privatsachverständige die „quantitativen österreichischen Raufußhuhndaten“ sowie die „Birk- und Auerhuhnerfassungen“ allgemein, stellt aber auch hier keinen konkreten Bezug zum Vorhaben her (OZ 25, S. 72).
1.8. Wildökologie
Auswirkungen auf das jagbare Wild wurden geprüft. Durch die Umsetzung des Vorhabens sind keine erheblichen negativen Auswirkungen aus Sicht des jagdbaren Wildes (exkl. Raufußhühner) im unmittelbaren Umfeld, um die Eingriffsflächen der Standorte der Windenergieanlagen zu erwarten und daher auch keine erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzungen der „Vorrangfläche Jagd – Wildökologie“ des ÖEK Preitenegg anzunehmen. Die Wildökologische Raumplanung für das Land Kärnten wurde berücksichtigt.
Es sind während der Betriebsphase keine erheblichen Auswirkungen auf das Schalenwild zu erwarten. Das Gamswild profitiert zudem von den Maßnahmen, die für das Birkwild umgesetzt werden.
1.8.1. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen (OZ 10, S. 53-54). Dem sind die Beschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Feststellungen zum Schalenwild beruhen auf den auf entsprechende Frage hin getätigten Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wo er erläuterte, inwiefern das Schalen- und Gamswild im Lauf des Verfahrens untersucht und berücksichtigt wurde und warum es nicht erforderlich ist, ein gesondertes Monitoring vorzuschreiben (OZ 25, S. 69-70).
1.9. Energie- und Klimakonzept
Der Windpark Bärofen weist eine Leistung von 27,6 MW (8*3,45 MW) und einen Energieertrag von 64.647 MWh (p-50-Wert) pro Jahr auf. Über die Nutzungsdauer von 20 Jahren ergibt sich ein Energieertrag von rund 1.292 GWh.
In der Betriebsphase (u.a. Rotorblattheizung, Wartungsfahren) entsteht ein Energiebedarf von 457 MWh/a, dies bedeutet lt. Leitfaden für das Klima- und Energiekonzept im Rahmen von UVP-Verfahren, dass der gegenständliche Windpark ein wenig energieintensives Vorhaben ist. Bei einem durchschnittlichen Energieertrag von 64.647 MWh/Jahr beträgt der jährliche Energieüberschuss 64.190 MWh.
Für die Errichtung des gegenständlichen Windparks (Bauphase) beträgt der Energiebedarf ca. 8.202 MWh. Für den Rückbau der Windenergieanlagen nach ihrer Nutzungsdauer wurde angenommen, dass dabei ca. 65 % des Energiebedarfs für die Bauphase notwendig ist. Demzufolge ergibt sich ein Energiebedarf für den Rückbau von rund 5.331 MWh.
Über eine 20-jährige Nutzungsdauer ergibt sich demnach ein Nettosaldo von 1.270 GWh.
Neben der Energiebilanz wurde auch eine Klimabilanz (CO2-Bilanz) erstellt. Dafür wurden die CO2-Emissionen von Bauphase, Betriebsphase (inkl. Verkehr in der Betriebsphase) und Rückbau herangezogen. Einmalig fallen somit rund 4.074 to CO2 für die Errichtung und den Rückbau des Windparks an, für den laufenden Betrieb jährlich 155 to CO2.
Durch den befristeten Waldflächenverlust entgehen Treibhausgassenken in einem Umfang von 959 to CO2. Durch den dauerhaften Waldflächenverlust entgehen Treibhausgassenken in einem Umfang von 2.092 to CO2. Über die anfallende Biomasse und deren Verwendung wurde im Klima- und Energiekonzept keine Angabe aufgelistet.
Durch die Substitution von 64.647 MWh/a, welche mittels ENTSO-E Mix 2015 (344 g CO2/kWh) erzeugt worden wären, beträgt die Emissionsreduktion jährlich rund 22.239 to CO2eq/a.
Daher ergibt sich über den gesamten Lebenszyklus von 20 Jahren ein Netto-Einsparungspotential von 434.555 to CO2.
1.9.1. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf der schon von der Behörde eingeholten schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme aus dem Fachbereich Energie- und Klima (ON 179). Dem sind die Beschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
1.10. Energiewirtschaft
Österreich hat sich in der 2010 beschlossenen Energiestrategie zu einer Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie auf 34 % bis zum Jahr 2020 verpflichtet. Darüber hinaus hat die Regierung in der 2018 beschlossenen Klima- und Energiestrategie (#mission 2030) die Absicht erklärt, diesen Anteil bis zum Jahr 2030 weiter auf 45 bis 50 % zu erhöhen und gleichzeitig eine 100 %-ige Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Quellen zu erreichen.
Der gegenständliche Windpark Bärofen weist eine Leistung von 27,6 MW auf. Der langjährige Nettoenergieertrag beträgt 64.647 MWh/Jahr. Dies sind ca. 2.342 Volllaststunden, lt. Ökostrombericht 2019 erreicht das mittlere Drittel Windkraftwerke, die im Vertragsverhältnis mit der OeMAG stehen, durchschnittlich 2.083 Vollaststunden pro Jahr. Der Windpark Bärofen leistet demnach einen Beitrag zur Erhöhung des Anteils der Windkraft an der Stromerzeugung in Österreich und zur Erreichung des 100 %-Zieles der Bundesregierung.
Kärnten hat sich im Energiemasterplan (eMAP) und im Entwurf zur Klimastrategie das Ziel zur weiteren Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger gesetzt. Laut Energiemasterplan sollen bis zum Jahr 2025 in Kärnten Windkraftanlagen mit einem Jahresarbeitsvermögen von 250 GWh errichtet werden.
Der Windpark Bärofen wird mit einem Jahresarbeitsvermögen von 64,6 GWh etwa 1,2 % des aktuellen Kärntner Stromverbrauchs abdecken und damit ein Viertel des im Energiemasterplanes formulierten Zieles von 250 GWh erfüllen.
Einsparung von CO2-Emissionen
Österreich hat in der 2018 beschlossenen Klima- und Energiestrategie (#mission 2030) die Absicht erklärt, die jährliche Emission von Treibhausgasemissionen außerhalb des Emissionshandels bis zum Jahr 2030 um 36 % gegenüber 2005 zu reduzieren, was einem Reduktionsbedarf von 18 Mio. Tonnen entspricht.
Der Windpark Bärofen wird entsprechend der Klima- und Energiestrategie einen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zum Ziel der Bundesregierung leisten.
In Kärnten werden jährlich etwa 4,7 Mio. Tonnen Treibhausgase emittiert, davon 0,7 Mio. Tonnen innerhalb, und 4 Mio. Tonnen außerhalb des Emissionshandels. Im Entwurf zur Klimastrategie wird dargelegt, unter Annahme des Paris-Szenario für Kärnten, dass die Gesamtemissionen (mit Emissionshandel) bis 2030 um -32 % und bis 2050 um -75 % gegenüber 2015 abnehmen müssen.
Der Windpark Bärofen trägt mit einem Reduktionsanteil von jährlich 21.573 Tonnen CO2eq rund 1,4% zum (Zwischen)Ziel des „Paris Szenario“ bis 2030 bei.
Entwicklung des Stromverbrauchs
Die Digitalisierung und Elektrifizierung in den unterschiedlichsten Bereichen (z.B. Mobilität) erhöhen in Zukunft den Bedarf an elektrischer Energie in Österreich, aber auch in Kärnten. Diese Erhöhung kann auch durch Anstrengungen im Bereich Energieeffizienz nicht ausgeglichen werden, davon gehen unterschiedliche Studien aus, z.B. Energiezukunft Österreich, Szenario für 2030 und 2050, aus dem Jahr 2015. Die Strombilanz (Import-Export Bilanz) von Kärnten ist stark abhängig vom Wasserdargebot der Drau, zudem ist das Ausbaupotenzial von Wasserkraftwerken in Kärnten stark begrenzt. Österreich selbst ist schon seit mehreren Jahren ein Netto-Stromimportland.
Aus Sicht des Fachbereichs Energiewirtschaft und öffentliches Interesse kann festgehalten werden, dass die vorliegenden Unterlagen zum Fachbereich vollständig, plausibel und nachvollziehbar sind. Der gegenständliche Windpark unterstützt die Zielerreichung der Kärntner Landespolitik (u.a. Energiemasterplan Kärnten, Klimastrategie Kärnten (Entwurf)) sowie die der Bundespolitik (#mission 2030) im Bereich Erhöhung des Anteils an erneuerbare Energie bzw. zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zur Erreichung der Pariser Klimaziele. Zudem wird die steigende Nachfrage an elektrischer Energie durch die Inlands-stromerzeugung mit abgedeckt.
1.10.1. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf der schon von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme aus dem Fachbereich öffentliches Interesse und Energiewirtschaft (ON 179). Diesem sind die Beschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung vorhandener Windmessdaten einwendet, ist auszuführen, dass die Daten der am Standort durchgeführten Windmessung dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten (ON 179) zufolge als Grundlage in die Ermittlung der Energieerträge des Windparks eingeflossen sind. Der Sachverständige beurteilt die hierzu von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen als vollständig, plausibel und nachvollziehbar. Insofern ist der Einwand, vorhandene Windmessdaten seien nicht berücksichtigt worden, nicht nachvollziehbar.
1.11. Störfälle
Die Windenergieanlagen werden gemäß Herstellervorgaben regelmäßig gewartet und serviciert. Deshalb kann das Risiko von Störfällen auf ein minimales Risiko reduziert werden. Dennoch könnten Störfälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es kann zu Brand, Austritt wassergefährdender Stoffe und Mechanische Störfälle (z.B. Rotorbruch, Getriebeschäden) kommen.
Ein Brandereignis mit nachteiligen Auswirkungen auf die Windenergieanlage selbst oder die umliegenden Grundstücke kann nicht ausgeschlossen werden. Die projektierten Brandschutzmaßnahmen entsprechen dem Stand der Technik und halten im Brandfall eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach dem UVP-G möglichst gering. Die Beeinträchtigung entspricht dem akzeptierten Restrisiko.
1.11.1. Beweiswürdigung
Dass es zu den angeführten Störfällen kommen kann, geht bereits aus den Einreichunterlagen hervor, wurde von mehreren Sachverständigen anhand ihrer Fachgebiete überprüft und ist auch unstrittig. Die Beschwerdeführenden erheben hiergegen konkrete Einwände bzw. treten den Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung eingewandt, die Gutachten seien mangelhaft, weil anders als im Bereich Eisfall die Gefährdungsszenarien nicht adäquat bearbeitet worden seien. Hierzu ist aber auszuführen, dass sich die einzelnen Fachbereiche mit den Risiken des Auftrittes der diversen Störfälle auseinandergesetzt haben und sich auch die Zusammenfassende Gesamtbewertung mit diesbezüglichen Einwänden umfassend auseinandersetzt. Hinsichtlich der aufgezählten Störfälle kommen die Gutachten zu dem Schluss, dass deren Eintritt auf ein minimales Risiko beschränkt werden kann. Insofern ist die Ausgangslage im Vergleich zum Fachbereich Eisfall, mit dessen Eintritt zu rechnen ist, weswegen entsprechende Maßnahmen vorgeschrieben wurden, eine völlig andere. Insbesondere wurde bereits im behördlichen Verfahren ein Sachverständiger für Hochbau und Statik bestellt und ein entsprechendes Gutachten erstattet. Auf dieses wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht konkret eingegangen und auch keine konkrete Unschlüssigkeit aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, dem Antrag auf Beziehung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus demselben Fachgebiet (OZ 25, S. 85) zu folgen (VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0021).
Die Feststellungen zum Brandschutz beruhen auf dem bereits von der Behörde eingeholten Gutachten zum Fachbereich Brandschutz (ON 156, Punkt 5). Diesem sind die Beschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Es wird eingewandt, das Merkblatt „Windenergieanlagen“ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes könne nicht auf die geologischen Verhältnisse Kärntens umgelegt werden, die Brandschutzmaßnahmen könnten daher nicht dem Stand der Technik entsprechen. Der von der Behörde bestellte Sachverständige für Brandschutz erachtet das Merkblatt „Windenergieanlagen“ des NÖ Landesfeuerwehr als geeignete Grundlage. Zudem befasst sich das Merkblatt „Windenergieanlagen“ inhaltlich mit den Spezifika von Windenergieanlagen im Brandfall und nicht mit den geologischen Verhältnissen der umliegenden Landschaft. Der Einwand ist insofern nicht nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht weiter konkretisiert. Zudem wendet sich die Zehntbeschwerdeführerin gegen die von der Behörde vorgeschriebene Auflage 35 und führt hierzu aus, der Auflage fehle Bestimmtheit und behördliche Erzwingbarkeit. Hierzu ist dem bereits von der Behörde beauftragten Gutachten zum Fachbereich Brandschutz zu entnehmen, es sei aus fachlicher Sicht schlüssig, dass Alarm- und Einsatzplan nicht bereits im Zuge des Einreichprojektes vorgelegt werden könnten. Diese müssten den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten angepasst werden (ON 156, Punkt 5.1.). Diesen nachvollziehbaren Überlegungen des Sachverständigen ist die Zehntbeschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Nachdem aber der Alarm- und Einsatzplan noch nicht mit dem Einreichprojekt vorgelegt werden kann, ist auch nachvollziehbar, dass die vorgesehene Auflage für dessen Erarbeitung die Berücksichtigung des Merkblattes „Windenergieanlagen“ vorsieht. Nachdem die angeführten Punkte damit bereits im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten schlüssig und abschließend behandelt wurden, war die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet Brandschutz, wie dies im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragt wurde (OZ 25, S. 86) nicht erforderlich.
2. Wesentliche Rechtsgrundlagen
2.1. Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000)
§§ 9, 9a, 17, 19 UVP-G 2000 BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:
„Öffentliche Auflage
§ 9. (1) […]
(3) Die Behörde hat das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,
3. einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren gemäß § 44a Abs. 3 AVG geführt wird,
4. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
5. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.
[…]
Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren
§ 9a. In Großverfahren nach diesem sowie in Verfahren nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist für die Auflage der Unterlagen § 9 Abs. 1 anzuwenden. Auf die Kundmachung von Edikten (§§ 44a bis 44f AVG) in Großverfahren nach diesem sowie nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist § 9 Abs. 3 anzuwenden.“,
„Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) […]
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
[…]“
„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und
8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.
(2) […]
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
[…]
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
[…]“
2.2. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. Juli 2016, Zl. 03-Ro-ALL-373/24- 2016, mit der das Sachgebietsprogramm für Standorträume von Windkraftanlagen neu erlassen wird (Windkraftstandorträume-Verordnung), LGBl. Nr. 46/2016 (in der Folge: WKStR-V)
§§ 4 und 5 WKStR-V, LGBl. Nr. 46/2016, lauten auszugsweise:
„§ 4
Standorträume
(1) Als Standorträume für Windparks kommen jene Gebiete des Landes Kärnten in Betracht, in denen
a) die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes durch die Errichtung großtechnischer Anlagen aufgrund spezifischer Sichtverhältnisse nicht oder nur in geringem Ausmaß verändert wird,
b) auch im Fall von Kumulationswirkungen (bei windtechnischer Nutzung mehrerer Standorträume) keine erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft sowie den Charakter der Landschaft zu erwarten sind,
c) eine landschaftsgebundene Erholungsnutzung insbesondere in touristisch stark genutzten Räumen durch die Errichtung großtechnischer Anlagen nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden kann,
d) die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Errichtung von Windkraftanlagen nur geringfügig beeinträchtigt wird,
e) bei Betrieb von Windparks keine unzumutbaren Belastungen für die Bewohner dauergenutzter Wohngebäude und Siedlungen zu erwarten sind,
f) die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung im Unglücksfall nicht gefährdet oder nachhaltig beeinträchtigt werden kann,
g) keine Beeinträchtigung militärischer Einrichtungen oder der militärischen Luftraumüberwachung zu erwarten ist.
(2) Als Standorträume für Windparks kommen nicht in Betracht:
a) National- und Biosphärenparke,
b) Naturschutzgebiete,
c) Landschaftsschutzgebiete,
d) Naturparke,
e) Europaschutzgebiete,
f) Natura 2000-Gebiete,
g) ökologische Sonderstandorte, an denen die Errichtung oder der Betrieb von Windparks mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie nicht im Einklang steht.
§ 5
Spezifische Standortvoraussetzungen
(1) Um die Auswirkungen von Windparks auf das Landschaftsbild und den Charakter der Kärntner Landschaft gering zu halten, gelten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nur jene Standorträume gemäß § 4 Abs. 1 als geeignet, bei denen eine geringe Sichtbarkeit der Anlagen sowohl für den Dauersiedlungsraum (§ 3 Abs. 3) als auch für den alpinen Raum gewährleistet ist. Die Größe der jeweils zulässigen Anlagen richtet sich dabei nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume. Als Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume und davon abgeleitet der Festlegung von Standorttypen wird von einer Nabenhöhe von 80 m ausgegangen, unabhängig von der zur Errichtung zugelassenen Nabenhöhe. Die Frage der ökologischen Verträglichkeit entsprechender Standorte bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.
(2) Als Standorttyp 1 gelten jene Standorträume, bei denen folgende Sichtbarkeitsverhältnisse
gegeben sind:
a) Maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum:
bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 7 km²,
bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 20 km²,
b) Maximale Gesamtsichtbarkeit:
bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 60 km².
Im Standortraum des Standorttyp 1 sind Windkraftanlagen (§ 3 Abs. 2) mit einer Nabenhöhe von mehr als 80 m zulässig, solange diese Grenzwerte der Sichtbarkeit nicht überschritten werden.
(3) […]
(6) Die Entfernung von Windparks zu ständig bewohnten Gebäuden und zu gewidmetem Bauland, das für dauergenutzte Wohngebäude bestimmt ist, muss mindestens 1500 m betragen. Eine Unterschreitung dieser Distanz ist dann zulässig, wenn aufgrund der geländespezifischen Gegebenheiten, zB durch die Abschirmungswirkung vorgelagerter Berge, unzumutbare Belastungen von ständig bewohnten Gebäuden nicht möglich und sicherheitstechnische Anforderungen im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt sind.“
2.3. Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002):
§§ 5, 9, 17, 19, 50, 52, 57 K-NSG 2002, LGBl Nr 79/2002, idF LGBl Nr 78/2021, lauten auszugsweise:
„§ 5
Schutz der freien Landschaft
(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
[…]
i) die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
[…]“
„§ 9
Bewilligungen
(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
[…]
(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.“
„§ 17
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.
(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere
a) das Abbrennen, Schlägern, Roden, Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerk, Hecken, Röhricht-, Schilf- oder Trockengrasbeständen,
b) das Beseitigen oder Zerstören der Humusdecke,
c) das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation oder
d) die Vornahme von Düngungen.“
„§ 19
Besonderer Tierartenschutz
(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.
(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.
(4) Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs 5 in der Verordnung nach Abs. 1 festzulegen.
(5) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind festzulegen:
a) die vollkommen und teilweise geschützten Tierarten;
b) das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Tierarten unter Schutz gestellt werden;
c) jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestandes von Tieren verboten sind;
d) Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Tiere zu setzen sind und
e) Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Tiere zu treffen sind.
(6) Maßnahmen im Sinne des Abs 5 lit d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.“
„§ 50
Sicherheitsleistung
(1) In Bewilligungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, die unter Auflagen oder befristet erteilt wurden, kann soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden.
(2) Bar erlegte Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherstellung weg, ist die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.“
„§ 52
Auflagen, Befristungen, Bedingungen
(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Ist die Erfüllung dieser Auflagen gegenüber dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht durchsetzbar, so ist sie dem Grundeigentümer aufzutragen.
(2) Eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
[…]“
„§ 57
Wiederherstellung
(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
[…]“
2.4. Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 (K-ElWOG):
§ 10 Gesetz vom 16. Dezember 2011, über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten (Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG), LGBl Nr 10/2012, idF LGBl Nr 98/2021, lautet:
„§ 10
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage sind, dass
a) nach dem Stand der Technik sowie dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erwartet werden kann, dass
1. durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen voraussehbare Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Gefährdungen des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten sind und
2. durch den Betrieb der Anlage Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterungen, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben;
b) eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß § 7 Abs. 2 lit. l Rechnung getragen wird (Energieeffizienz), und
c) für die Errichtung oder den Betrieb der Erzeugungsanlage eine Stellungnahme der Gemeinde gemäß § 7 Abs. 2 lit. k vorliegt.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit. a Z 1 ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. a Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 zu berücksichtigen.
[…]“
2.5. Vogelschutzrichtlinie
Art. 5 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 2010/20, 7 idF ABl. L 2019/170 115, lautet:
„Artikel 5
Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot
a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“
2.6. FFH-Richtlinie
Art. 12 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 1992/206, 7 idF ABl. L 2016/158, 193, lautet auszugsweise:
„Artenschutz
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
[…]“
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit der Beschwerden und Parteistellung
3.1.1. Kundmachung und Präklusion
Zunächst wird vorgebracht, die formalen Gründe zur Durchführung eines Großverfahrens seien von der belangten Behörde nicht rechtskonform erhoben worden.
§ 44a Abs. 1 AVG sieht vor, dass die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen kann, wenn an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sind.
Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wobei sich deren Rechtmäßigkeit nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens richtet. Sie muss sich dabei auf konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze stützen können. Ist die Prognose in diesem Zeitpunkt begründet, wird die Anwendung der Bestimmung über das Großverfahren nicht dadurch rechtswidrig, dass doch weniger Personen beteiligt sind (VwGH 24.03.2011, 2009/07/0160).
Die Wortfolge „voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt“ in § 44a Abs. 1 AVG bedeutet, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, die sich auf konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze stützen kann. In Zweifelsfällen sind die Gründe für den Einsatz des Ediktes aktenmäßig entsprechend zu dokumentierten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 44a Rz 7 [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Gegenständlich hat die Behörde ihre Prognoseentscheidung mit Aktenvermerk vom 11.03.2020 dokumentiert (ON 88), wo sie im Wesentlichen ausführt, dass laut Eigentümerverzeichnis der Einreichunterlagen ca. 50 Grundeigentümer betroffen seien, und aufgrund der möglichen Auswirkungen des Vorhabens die Beteiligung einer zahlenmäßig nicht abschätzbaren Anzahl an Nachbarn, allenfalls Bürgerinitiativen und Umweltschutzorganisationen zu erwarten sei. Es sei daher davon auszugehen, dass voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt seien. Die Behörde hat damit die Anzahl der voraussichtlich beteiligten Personen ausreichend erhoben und ihre Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert und begründet.
Soweit ausgeführt wird, der verfahrenseinleitende Antrag sei nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden und habe eine Präklusion daher nicht eintreten können, ist auszuführen, dass § 9a UVP-G 2000 für Großverfahren nach dem 2. Abschnitt nach dem UVP-G 2000 vorsieht, dass auf die Kundmachung von Edikten in Großverfahren gemäß §§ 44a bis 44f AVG iVm § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 anzuwenden ist.
Die Erläuterungen stellen zu § 9a UVP-G 2000 klar, dass Kundmachungen in Verfahren unter anderem nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000, die als Großverfahren geführt werden, immer in der Art zu erfolgen haben, wie dies § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 als abweichende Regelung zu § 44a Abs. 3 AVG normiert. Klargestellt wird auch, dass die von § 44a Abs. 3 AVG abweichende Regelung über die Art der Kundmachung nichts daran ändert, dass es sich um ein Edikt im Sinne der Großverfahrensbestimmungen des AVG handelt und die dort angeordneten Rechtsfolgen auch dann eintreten, wenn die Kundmachung in der abweichend geregelten Art und Weise erfolgt (ErläutRV 275 BlgNR XXVI. GP 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 hat die Behörde das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen.
Gegenständlich hat die belangte Behörde die in §§ 9 Abs. 3, 9a UVP-G 2000 iVm §§ 44a ff AVG vorgesehene Kundmachungsform eingehalten und ist damit auch der in § 44b Abs. 1 AVG angeordnete Verlust der Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren, soweit nicht rechtszeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben wurden, eingetreten. Die Viert-, Elft- und Zwölftbeschwerdeführenden haben innerhalb der ediktalen Auflagefrist keine Einwendungen erhoben und haben ihre Parteistellung im behördlichen Verfahren damit verloren.
Soweit ausgeführt wird, die Behörde habe die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß kundgemacht bzw. sei die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 im Ermessen der Behörde liegt, ob der Termin der mündlichen Verhandlung mit dem Vorhaben kundgemacht wird.
Weiter ist die Behörde, wenn sie den verfahrenseinleitenden Antrag durch Edikt gemäß § 44a AVG kundgemacht hat, nicht gezwungen, das weitere Verfahren nach den für das Großverfahren maßgeblichen Bestimmungen abzuwickeln. Sie kann die mündliche Verhandlung ebenso nach §§ 40 AVG anberaumen und abwickeln. Die infolge der Kundmachung eingetretenen Präklusionswirkungen sind allerdings für das weitere Verfahren dennoch bindend. Die Wahlmöglichkeit besteht auch im Hinblick auf die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere auch für den die Sache erledigenden Bescheid (Hengstschläger/Leeb, AVG § 44a Rz 8 [Stand 1.4.2021, rdb.at]; Vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035).
Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise einer persönlichen Ladung der Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung steht damit im Einklang mit der Rechtslage und ist nicht zu beanstanden.
Überdies wurde vom Erstbeschwerdeführenden im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21.03.2022 eingewandt, es sei aufgrund der speziellen Regelung im UVP-G 2000 auch eine Bekanntmachung in einer weitverbreiteten periodischen Zeitung der Steiermark, speziell im Bezirk Deutschlandsberg notwendig gewesen (OZ 25, S. 7). Hierzu ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich ein diesbezüglicher allfälliger Kundmachungsmangel auf den Erstbeschwerdeführer als Kärntner Umweltanwalt auswirken soll und ist eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im Hinblick auf andere Parteien des Verfahrens ebenso nicht ersichtlich (Vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198). Hierauf war folglich nicht weiter einzugehen.
3.1.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde der Neuntbeschwerdeführenden wegen Verspätung
Den Neunbeschwerdeführenden wurde der angefochtene Bescheid am 29.04.2021 bzw. am 30.04.2021 zugestellt. Deren Beschwerde langte am 04.06.2021 per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
Wie bereits die belangte Behörde ausführt, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 7 UVP-G 2000, dass die Zustellfiktion von Genehmigungsbescheiden nur gegenüber jenen Personen gilt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig als Parteien beteiligt haben bzw. denen der Genehmigungsbescheid mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht zugestellt wurde (ErläutRV 1456 BlgNR XXV. GP 5-6). Damit ist im Fall der Neunbeschwerdeführenden – denen der angefochtene Bescheid am 29.04.2021 bzw. am 30.04.2021 zugestellt wurde – für die Berechnung der Rechtsmittelfrist auf die tatsächliche Zustellung abzustellen und endete die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs, 4 Z 1 VwGVG am 27. bzw. 28.05.2021.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (zuletzt VwGH 01.08.2019, Ra 2019/02/0114). Dieser Judikatur entsprechend wurde den Neunbeschwerdeführenden mit Schreiben vom 03.09.2021 die Gelegenheit gewährt, ergänzend zur Rechtzeitigkeit Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
Die Beschwerden der Neuntbeschwerdeführenden sind daher als verspätet zurückzuweisen.
3.1.3. Zur Unzulässigkeit der Beschwerde der Elftbeschwerdeführenden
Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, die Elftbeschwerdeführenden würden durch das Vorhaben als Teil der betroffenen Öffentlichkeit in ihren Rechten berührt und konkret durch den im Bescheid normierten Inhalt in ihren gesetzlich zuerkannten Rechten verletzt. Sie seien Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Der Nachbarbegriff des UVP-G 2000 sei sehr weit, weshalb sie jedenfalls als Nachbarn zu betrachten seien, da ihre subjektiven Rechte potentiell betroffen seien.
Nachbar:innen können als Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen (VwGH 30.09.2021, Ro 2021/06/0009 m.w.N.). Die Parteistellung ist auf die Geltendmachung der konkreten Betroffenheit in subjektiven Rechten beschränkt (Altenburger in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 19 UVP-G Rz 13). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt und aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171).
Die Elftbeschwerdeführenden führen zu einer allfälligen Verletzung in subjektiv-öffentlichen Recht lediglich aus, sie seien durch (Infra-)Schall, Licht, Schlagschatten- und Blitzlichtimmissionen sowie durch optische Bedrängung von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen. Die Elftbeschwerdeführenden wohnen allerdings mehrere Kilometer vom Projektgebiet entfernt und konkretisieren ihre Betroffenheit in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht weiter, während Anhaltspunkte für eine konkrete Verletzung der Elftbeschwerdeführenden in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht ersichtlich sind.
Die Beschwerde der Elftbeschwerdeführenden ist folglich mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
3.1.4. Zur Zulässigkeit der Beschwerden der Viertbeschwerdeführenden
Die Viertbeschwerdeführenden bringen zu ihrer Beschwerdelegitimation vor, sie seien als anerkannte Umweltorganisationen mit Tätigkeitsbereich Österreich bzw. Kärnten, Steiermark, Salzburg und Tirol gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 beschwerdelegitimiert. Sie haben es jedoch verabsäumt, innerhalb der Auflagefrist fristgerecht Einwendungen zu erheben.
Mit Urteil vom 15.10.2015, C- 137/14, sprach der EuGH aus, dass die Beschränkung eines Rechtsbehelfsführers auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen mit Art. 11 UVP-Richtlinie nicht vereinbar ist. Er eröffnet jedoch die Möglichkeit, spezifische Verfahrensvorschriften vorzusehen, nach denen z. B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten.
Mit BGBl. I Nr. 58/2017 wurde § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 in Folge des eben zitierten Urteils novelliert und eine Begründungspflicht für erstmalige Einwendungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommen. Sie soll den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge dem Umstand Rechnung tragen, dass mit der Ausweitung der Beschwerdemöglichkeit durch EuGH 15.10.2015, C- 137/14, neue, erstmalige Ermittlungen verbunden sein könnten. Ziel des Verwaltungsverfahrens sei nach wie vor ein umfassendes und lückenloses Ermittlungsverfahren, das gerichtlicher Überprüfung unterliege. Vorbringen solle bereits während des Verwaltungsverfahren erstattet werden, um entsprechend im Genehmigungsbescheid berücksichtigt werden zu können (ErläutRV 1456 BlgNR XXV. GP 6-7).
Mit Urteil vom 14.01.2021, C-826/18, Stichting Varkens in Nood, hat der EuGH jedoch ausgesprochen, dass Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention ausschließt, dass die Zulässigkeit der von ihm erfassten gerichtlichen Rechtsbehelfe von nichtstaatlichen Organisationen, die zu der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention gehören, davon abhängig gemacht wird, dass sich diese Organisationen am Verfahren zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung beteiligt haben, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzung keine Anwendung findet, wenn den Organisationen nicht der berechtigte Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht daran beteiligt zu haben. Der EuGH führt begründend aus, aus seiner Rechtsprechung gehe hervor, dass es Mitgliedern der „betroffenen Öffentlichkeit“ möglich sein müsse, gegen die in Art. 9 Abs. 2 genannten Handlungen Rechtsbehelfe einzulegen, gleichviel, welche Rolle sie bei der Prüfung des Antrags spielen hätten können und dass die Vertragsparteien daher nicht die Unzulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs vorsehen und dies damit begründen könnten, dass der Rechtsbehelfsführer am Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen sei und sich bei dieser Gelegenheit habe äußern können (Rn 55). Die Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unter den Voraussetzungen der Aarhus-Konvention unterscheide sich von einer gerichtlichen Anfechtung und habe auch eine andere Zielsetzung als diese, da sich eine solche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende des Verfahrens ergehende Entscheidung richten könne, so dass diese Beteiligung keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anfechtungsrechts habe (Rn 56). Das in Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention vorgesehene Ziel, einen „weiten Zugang zu Gerichten“ zu gewähren, wie auch die Wahrung der praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung wäre nicht durch Rechtsvorschriften gewährleistet, die die Zulässigkeit eines von einer nichtstaatlichen Organisation eingelegten Rechtsbehelfs davon abhängig machten, welche Rolle diese Organisation in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren spielen konnte, auch wenn diese Phase nicht den gleichen Gegenstand wie der gerichtliche Rechtsbehelf hat und sich die Meinung einer solchen Organisation zu einem Vorhaben auch entsprechend dem Ergebnis dieses Verfahrens ändern könne (Rn 58). Dass die Voraussetzung keine Anwendung fände, wenn diesen Organisationen nicht der berechtigte Vorwurf gemacht werden könne, sich nicht an diesem Verfahren beteiligt zu haben, könne keine andere Lösung rechtfertigen, da die Nichterfüllung der Voraussetzung der vorherigen Beteiligung grundsätzlich ausreicht, um zu verhindern, dass diese Organisationen einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen (Rn 60).
Auch § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 sieht eine vergleichbare Beschränkung auf Personen, die sich nur aufgrund eines minderen Grad des Versehens nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt haben, vor und ist demnach, soweit er im Hinblick auf Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention die Zulässigkeit von Einwendungen bzw. der Beschwerde insofern beschränkt, als diese im vorangehenden Verwaltungsverfahren bereits vorgebracht worden sein müssen bzw. die Beschwerdeführenden am Unterbleiben der Geltendmachung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, mit Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention nicht vereinbar (EuGH C-826/18, 14.01.2021, C-826/18, Stichting Varkens in Nood = NR 2021/1, 103 [Lindner]). Vor diesem Hintergrund hat die Wortfolge des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000: „Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.“
im Hinblick auf die Viertbeschwerdeführenden, die als Umweltorganisationen bzw. gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 zur betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention gehören, unangewendet zu bleiben und erweisen sich ihre Beschwerden demnach, ungeachtet dessen, dass Einwendungen nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurden, als zulässig.
3.1.5. Zur Zulässigkeit der Beschwerde des Zwölftbeschwerdeführers
Der Zwölftbeschwerdeführer ist Eigentümer eines 1160 m entfernt von WEA 8 gelegenen Grundstückes und nützt die darauf befindliche Hütte als Unterkunft zur Rinderhaltung. Er ist damit Nachbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und damit ebenso Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention. Im Hinblick darauf, dass der Zwölftbeschwerdeführer es verabsäumt hat, bereits im Verfahren vor der belangten Behörde fristgerecht Einwendungen zu erheben, wird daher auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.4. verwiesen. Die Beschwerde des Zwölftbeschwerdeführers erweist sich daher als zulässig.
3.1.6. Zur Zulässigkeit der übrigen Beschwerden
Die Erst- bis Dritt- und die Fünft- bis Zehntbeschwerdeführenden haben bereits im behördlichen Genehmigungsverfahren fristgerecht Einwendungen erhoben.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist als Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 beschwerdelegitimiert.
Die Erst- und Drittbeschwerdeführenden sind als Umweltanwalt gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000, die Fünft- bis Achtbeschwerdeführenden als anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000, die Zehntbeschwerdeführerin als Standortgemeinde gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 und die 13.-Beschwerdeführerin als Projektwerberin des behördlichen Genehmigungsverfahrens beschwerdelegitimiert.
Ihre fristgerechten Beschwerden sind daher zulässig.
3.2. Verfahrensrechtliche Fragen
Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei unzulässig beschränkt, die Verhandlung nicht volksöffentlich durchgeführt und ihnen nicht die gleichen Möglichkeiten eingeräumt worden, ihre Rechte geltend zu machen, ist anzumerken, dass solche Verfahrensmängel durch die Einräumung des Parteiengehörs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (Vgl. VwGH 11.10.2019, Ra 2019/05/0277). Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführenden teilgenommen und ihre Parteienrechte umfassend wahrgenommen haben. Eine allenfalls durch die belangte Behörde mangelhaft durchgeführte mündliche Verhandlung ist damit jedenfalls saniert.
Die Sechstbeschwerdeführerin beantragte im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.03.2022, falls ihrem Antrag auf Versagung der Bewilligung nicht stattgegeben und die ordentliche Revision vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen werde, das Bundesverwaltungsgericht möge dem EuGH die Frage, ob das gegenständliche Vorhaben mit der UVP-RL, der FFH-RL und der VSch-RL vereinbar sei, gemäß Art. 267 AEUV vorlegen. Hierzu ist anzumerken, dass der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Unionsrecht berufen ist und nicht zur Beurteilung der Vereinbarkeit eines konkreten Vorhabens mit dem Unionsrecht. Weiters kommt den Beschwerdeführenden kein Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung zu. Ein diesbezüglicher Antrag ist zurückzuweisen (VwGH 08.09.2011, 2011/03/0111).
Zur den Verhandlungsleiter der belangten Behörde betreffend behaupteten Befangenheit ist auszuführen, dass eine allfällige Befangenheit des Bescheidverfassers nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des – mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten – unbefangenen Verwaltungsgerichts sanierbar ist (VwGH 07.12.2020, Ra 2020/12/0054).
Bemängelt wird auch, dass kein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei. Hierzu ist auszuführen, dass ein solcher weder nach dem UVP-G 2000 noch nach dem AVG zwingend durchzuführen ist und die von der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen den jeweiligen fachlichen Erfordernissen entsprechend Ortsaugenscheine durchgeführt haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es keines Lokalaugenscheins, wenn die örtlichen Verhältnisse durch die Antragsunterlagen, das Vorbringen sowie durch die vorliegenden Sachverständigengutachten hinreichend klagestellt sind (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0003 m.w.N.). Was konkret im Zuge eines Lokalaugenscheins hätte zusätzlich erhoben werden sollen, ergibt sich allerdings nicht aus dem Vorbringen.
3.3. Raumordnung
Es wird vorgebracht, das Vorhaben entspreche nicht der Kärntner Windkraftstandorträume- Verordnung (WKStR-V), es widerspreche deren §§ 1 und 4. Die landschaftsgebundene Erholungsnutzung werde beeinträchtigt, es handle sich um einen ökologischen Sonderstandort im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. g WKStR-V.
Zudem wird vorgebracht, es sei ein Verfahren für einen integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan abzuwickeln.
Weiters wird eingewandt, der Bereich sei auf steirischer Seite im SAPRO als Ausschlusszone für Windenergie definiert, dies sei nicht berücksichtigt worden. Hierzu ist auszuführen, dass das steiermärkische Raumordnungsrecht aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht anwendbar ist. Weiter verbietet das SAPRO lediglich die Errichtung von Windenergieanlagen in Ausschlusszonen, nicht aber daran anschließend.
3.3.1. Zum Nichtvorliegen eines ökologischen Sonderstandortes (§ 4 Abs. 2 lit. g WKStR-V)
Im Zusammenhang mit dem behaupteten Vorliegen eines ökologischen Sonderstandortes im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. g WKStR-V wird im Wesentlichen vorgebracht, es gebe zahlreiche Schutzvorkommen der beiden Natura-2000 EU-Richtlinien, es liege ein faktisches Vogelschutzgebiet und ein faktisches Habitatschutzgebiet vor.
Den Erläuterungen zur WKStR-V zufolge definiert § 4 Abs. 2 WKStr-V auf genereller Ebene jene Standorträume, in denen Windparks ex lege nicht zulässig sind (ErläutRV zu Zl. 03-Ro-ALL-373/24-2016, Stand Juni 2016, S. 5). Gemäß § 4 Abs. 2 lit. g WKStR-V kommen „ökologische Sonderstandorte, an denen die Errichtung oder der Betrieb von Windparks mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie nicht im Einklang steht“, nicht als Standorträume für Windparks in Betracht. § 2 WKStR-V definiert als Gegenstand der Verordnung die raumordnungsfachliche Zulässigkeit der Errichtung von Windparks in Kärnten. Aus den Erläuterungen zur WKStR-V geht zudem hervor, dass sich der Verordnungsgeber des Konfliktpotentiales, das etwa zum Fachbereich Naturschutzrecht besteht (ErläutRV zu Zl. 03-Ro-ALL-373/24-2016, Stand Juni 2016, S. 1), bewusst ist und die Nutzung der in Kärnten bestehenden Windpotenziale im Einklang mit strengen naturschutzrechtlichen Richtlinien umzusetzen ist (ErläutRV zu Zl. 03-Ro-ALL-373/24-2016, Stand Juni 2016, S. 2). Daher ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit § 4 Abs. 2 lit. g WKStR-V keinen naturschutzrechtlichen Genehmigungstatbestand mit eigenem normativem Gehalt schaffen wollte, sondern lediglich bekräftigt, dass Windparks nur dort errichtet werden dürfen, wo dies mit den Schutzzielen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie im Einklang steht. § 4 Abs. 2 lit. e und f WKStR-V stellt zudem gesondert auf Europaschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete ab, sodass auch Gebiete, die über diesen Status verfügen nicht, von § 4 Abs. 2 lit. g WKStR-V erfasst sind.
Zunächst wird mehrfach ausgeführt, es liege ein faktisches Vogelschutzgebiet vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Schutzverpflichtung des Art. 4 Abs. 4 1. Satz Vogelschutz-Richtlinie von den Mitgliedstaaten auch für jene Gebiete zu erfüllen, die pflichtwidrig nicht als besonderes Vogelschutzgebiet ausgewiesen wurden (EuGH 02.08.1993, C-355/90, Kommission/Spanien [Santona]; Vgl. Madner in Holoubek/Potacs [Hrsg], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] Anlagenrelevantes Umweltrecht – Naturschutzrecht, S. 1371; Bergthaler/Stangl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 [2013] Anhang 2, Rz 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die im Genehmigungsverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gemäß Art. 4 Vogelschutzrichtlinie die Pflicht, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen ist, die Merkmale eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ aufweist und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-Richtlinie anzuwenden (jüngst etwa VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179 m.w.N.). Die Annahme eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ hat zur Voraussetzung, dass auf der Grundlage bestimmter Tatsachen (Abgrenzung des in Betracht kommenden Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad, Erhaltungsperspektiven, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung) die Wertigkeit des vom Vorhaben beeinflussten Gebietes (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutzrichtlinie) beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden kann (VwGH 21.05.2012, 2010/10/0147 mw.wN.). Gegenständlich haben sich im Ermittlungsverfahren keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben, dass die Annahme eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ gerechtfertigt wäre. So umfasst der Vorhabensstandort das für die Höhenlage und den Raum zu erwartende Artenspektrum. Eine überregionale Bedeutung der Avifauna ist aufgrund der vorhandenen Lebensräume, die durch alm- und forstwirtschaftlichen Nutzung geprägt sind, nicht gegeben.
Soweit mehrfach ausgeführt wird, es liege ein „faktisches Habitatschutzgebiet“ vor, ist anzumerken, dass die FFH-Richtlinie im Gegensatz zur Vogelschutzrichtlinie nicht unmittelbar anwendbar ist (Vgl. Bergthaler/Stangl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] Anhang 2 Rz 8). So geht der EuGH davon aus, dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 FFH-Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden (EuGH 13.01.2005, C-117/03 [Società Italiana Dragaggi SpA/Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti]). Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, keine Eingriffe zuzulassen, die die ökologischen Merkmale eines Gebiets ernsthaft beeinträchtigen könnten, bis über die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste entschieden ist (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Anhang 2 UVP-G Rz 32 [Stand 1.7.2011, rdb.at]). Dies trifft jedoch auf das Projektgebiet nicht zu. So verweisen die Beschwerdeführenden zwar mehrfach auf ein im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten gegen Österreich geführtes Vertragsverletzungsverfahren (OZ 25, S. 49). Dieses hat sich jedoch nicht konkret auf das Projektgebiet bezogen und ist zudem zwischenzeitig eingestellt worden, nachdem weitere Gebietsausweisungen erfolgt sind.
Darüber hinaus ist auch sonst ein Konflikt mit den Zielen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie nicht ersichtlich. Pflanzenarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie kommen im Projektgebiet nicht vor. Auf die vorhandenen Anhang V (Arnica montana) und Anhang II Arten (Buxbaumia virdis) sind keine erheblichen negativen Auswirkrungen zu erwarten. Gleiches gilt für überregional bzw. national bedeutende Lebensräume bzw. LRT-Flächen, diese werden somit nicht tangiert. Magerweiden des LRT 6230 werden rekultiviert oder ausgeglichen. Zudem sind zahlreiche Umweltmaßnahmen geplant, die Eingriffswirkungen auf FFH-Arten und FFH-Lebensraumtypen verhindern, minimieren oder ausgleichen. Eine Verschlechterung der Erhaltungszustände in der aplinen biogeografischen Region ist folglich bei keiner FFH-Art und keinem FFH-Lebensraumtyp zu erwarten. Hinsichtlich behaupteter Verstöße gegen die Verbotstatbestände der Art. 5 Vogelschutzrichtlinie und Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie wird auf die Ausführungen unter 3.4.2. Verwiesen.
Im Ergebnis handelt es sich beim gegenständlichen Vorhabensgebiet nicht um einen ökologischen Sonderstandort im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. g WKStR-V.
3.3.2. Zur Sichtbarkeit (§ 5 Abs. 1 bis 4 WKStR-V, § 4 Abs. 1 lit. a WKStR-V)
§ 5 Abs. 2 WKStR-V sieht für Standorträume, die als Standorttyp 1 gelten, maximal zulässige Sichtbarkeiten vor, nämlich aus dem Dauersiedlungsraum bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 7 km² und bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 20 km² (lit. A), sowie eine maximale Gesamtsichtbarkeit bei einem Radius bis 25 km von maximal 60 km2. Solange diese Grenzwerte der Sichtbarkeit nicht überschritten werden, sind im Standortraum des Standorttyp 1 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 80 m zulässig.
Zur für die Berechnung herangezogenen Datengrundlage wird eingewandt, aus dem Wortlaut der Verordnung ergebe sich keine Bezugnahme auf einen allfälligen Stand der Technik (OZ 25, S. 9). Hierzu ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Wendung „Stand der Technik“ als auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, definiert (jüngst etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; Vgl. auch Altenburger in Altenburger [Hrsg], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 17 UVP-G Rz 21 ff.). Weiter hat die Bestimmung des Standes der Technik, wenn keine Rechtsnorm einen bestimmten Stand der Technik normiert, keinen normativen Charakter, sondern gibt bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder und gehört damit ausschließlich dem Tatsachenbereich an (VwGH 09.10.2020, Ra 2019/05/0109).
Hierzu wird vorgebracht, der Verordnungsgeber bringe mit dem im Anhang zu den Erläuterungen der WKStR-V angeführten Sichtbarkeitsanalysemodell seinen Willen zum Ausdruck, dass die Bewertung anhand einer Rasterweite von 5x5 m erfolge (OZ 25, S. 14). Das angesprochene Sichtbarkeitsanalysemodell ist lediglich im Anhang der Erläuterungen, nicht aber in der Verordnung selbst angeführt (ErläutRV zu Zl. 03-Ro-ALL-373/24-2016, Stand Juni 2016, Anhang 1). Zudem ergibt sich aus den Erläuterungen, es werde nach dem Stand der Technik derzeit ein Sichtbarkeitsmodell auf Basis der jeweils verfügbaren Datengrundlage verwendet, das im Anhang näher dargestellt werde (ErläutRV zu Zl. 03-Ro-ALL-373/24-2016, Stand Juni 2016, S. 5). Demnach geht aus den Erläuterungen hervor, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass der Stand der Technik selbst bzw. die herangezogene Datengrundlage in Zukunft aktualisiert werden könnte. Die WKStR-V selbst bezieht sich in ihrem Wortlaut dagegen nicht auf den Stand der Technik. Welche Datengrundlage im angewandten Berechnungsmodell heranzuziehen ist, war damit auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilen und wurden entsprechende Feststellungen getroffen. Zudem ist anzumerken, dass selbst ein in Materiengesetzen oder einer darauf basierenden Verordnung konkret festgelegter Stand der Technik diesen nur zum Zeitpunkt der Erlassung repräsentiert (Altenburger in Altenburger [Hrsg], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 17 UVP-G Rz 25).
Die von § 5 Abs. 2 WKStV-V vorgegebenen Grenzwerte sind damit gegenständlich eingehalten.
§ 4 Abs. 1 lit. a WKStR-V sieht zudem vor, dass als Standorträume für Windparks jene Gebiete des Landes Kärnten in Betracht kommen, in denen die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes durch die Errichtung großtechnischer Anlagen aufgrund spezifischer Sichtverhältnisse nicht oder nur in geringem Ausmaß verändert wird. Der Wortlaut der Bestimmung verknüpft die Veränderung mit den zu erwartenden spezifischen Sichtverhältnissen. Zudem sieht § 5 Abs. 1 WKStR-V vor, dass, um die Auswirkungen von Windparks auf das Landschaftsbild und den Charakter der Kärntner Landschaft gering zu halten, nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 bis 6 WKStR-V nur jene Standorträume gemäß § 4 Abs. 1 WKStR-V als geeignet gelten, bei denen eine geringe Sichtbarkeit der Anlage sowohl für den Dauersiedlungsraum als auch für den alpinen Raum gewährleistet ist. Laut § 1 WKStR-V ist zudem Ziel der Verordnung, die energetische Nutzung der Windpotenziale des Landes Kärnten unter weitgehender Erhaltung der Eigenart der Kärntner Landschaft und der Identität der Region des Landes zu ermöglichen. Hieraus und aus der Normierung von maximalen Gesamtsichtbarkeiten in § 5 WKStR-V ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass mit der Errichtung von Windparks in Kärnten zwangsläufig Auswirkungen auf Landschaftsbild und Landschaftscharakter einhergehen. Dieses Bewusstsein geht auch aus den Erläuterungen hervor. Diesen zufolge ist die Regelungssystematik auf Basis von Sichtbarkeitskriterien gewählt worden, um sicherzustellen, dass Windkraftanlagen und Windparks trotz ihrer sichtdominanten Wirkung und dem Potenzial, den Charakter der Kärntner Landschaft verändern zu können, nur von vergleichsweise geringen Landesteilen aus wahrzunehmen sind (ErläutRV zu Zl. 03-Ro-ALL-373/24-2016, Stand Juni 2016, S. 4).
Folglich ist davon auszugehen, dass eine über das geringe Ausmaß hinausgehende Veränderung der Eigenart der Kärntner Landschaft und der Identität der Region durch die Errichtung großtechnischer Anlagen aufgrund spezifischer Sichtverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a WKStR-V nicht eintritt, wenn die in § 5 Abs. 1 bis 4 WKStR-V vorgegebenen Sichtverhältnisse eingehalten werden.
Da dies gegenständlich der Fall ist, ist auch ein Zielkonflikt mit § 4 Abs. 1 lit. a WKStR-V nicht gegeben.
3.3.3. Zum Mindestabstand gemäß § 5 Abs. 6 WKStR-V
Gemäß § 5 Abs. 6 WKStR-V muss die Entfernung von Windparks zu ständig bewohnten Gebäuden und zu gewidmetem Bauland, das für dauergenutzte Wohngebäude bestimmt ist, mindestens 1500 m betragen.
Der Zwölftbeschwerdeführer bringt hierzu vor, seine Hütte befinde sich in 1.160 m Entfernung und damit innerhalb der Schutzzone gemäß § 5 Abs. 6 K-WKStR-V und würde von ihm dauerhaft bewirtschaftet und bewohnt. Die Hütte befinde sich auf einem als Baufläche (Gebäude) 161 ausgewiesenen Fläche.
Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Hütte lediglich als Unterkunft für die Almbewirtschaftung nutzt. Damit handelt es sich eindeutig nicht um ein ständig bewohntes Gebäude. Zudem entspricht auch die vom Beschwerdeführer behauptete Widmung als „Baufläche“ nicht den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 K-WKStR-V, die eine Widmung, die für dauergenutzte Wohngebäude bestimmt ist, verlangt.
Nachdem es sich bei der Hütte des Beschwerdeführers nicht um ein dauergenutztes Wohngebäude handelt, ist auch ein Zielkonflikt mit § 4 Abs. 1 lit. e WKStR-V, demzufolge als Standorträume für Windparks nur jene Gebiete des Landes Kärnten in Betracht kommen, in denen bei Betrieb von Windparks keine unzumutbare Belastung für die Bewohner dauergenutzter Wohngebäude und Siedlungen zu erwarten sind, nicht ersichtlich.
3.3.4. Kumulationswirkungen (§ 4 Abs. 1 lit. b WKStR-V)
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a WKStR-V kommen als Standorträume für Windparks jene Gebiete des Landes Kärnten in Betracht, in denen auch im Fall von Kumulationswirkungen (bei windtechnischer Nutzung mehrerer Standorträume) keine erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft sowie den Charakter der Landschaft zu erwarten sind.
Die Bestimmung stellt ihrem Wortlaut nach nur auf Standorträume im Gebiet des Landes Kärnten ab, was auch dem Territorialitätsprinzip entspricht sowie dem Charakter der WKStR-V als raumordnungsrechtliches Planungsinstrument für das Land Kärnten. Zu erheblichen kumulativen Wirkungen mit Standorträumen in Kärnten kommt es allerdings nicht.
3.3.5. Landschaftsgebundene Erholungsnutzung (§ 4 Abs. 1 lit. c WKStR-V)
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c WKStR-V kommen als Standorträume für Windparks jene Gebiete des Landes Kärnten in Betracht, in denen eine landschaftsgebundene Erholungsnutzung insbesondere in touristisch stark genutzten Räumen durch die Errichtung großtechnischer Anlagen nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es beim Erholungswert um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen, geht. Die Beeinträchtigung des Erholungswertes eines Gebietes durch ein Vorhaben hängt nicht davon ab, ob sich Erholung Suchende tatsächlich dort aufhalten und sie durch dieses Vorhaben in ihrer Erholung tatsächlich gestört werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Eignung des Gebietes, Erholung Suchenden Erholung zu bieten, durch das Vorhaben beeinträchtigt wird, das heißt, ob das Vorhaben in einem Gebiet, das geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholung Suchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde (VwGH 11.12.2019, Ro 2018/05/0018 m.w.N.). Der Erholungswert darf weder mit dem Landschaftsbild gleichgesetzt werden, noch darauf reduziert werden (VwGH 26.06.2014, 2011/10/0192). Der Verwaltungsgerichtshof stellt demnach im Zusammenhang mit dem Erholungswert unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu Erholungszwecken auf die abstrakte Eignung ab.
Unter der Erholungsnutzung, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung gesondert vom Erholungswert anführt (Vgl. etwa VwGH 11.10.2011, 2008/05/0177 und 20.09.20058, 2004/05/0121), ist dagegen die tatsächliche Nutzung zu Erholungszwecken zu verstehen. Deren Beeinträchtigung hängt damit von der tatsächlich stattfindenden Nutzung zu Erholungszwecken ab und ist nicht unmittelbar mit dem (abstrakten) Erholungswert verknüpft.
Die Erläuterungen zur WKStR-V gehen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen von einem potentiell massiven Zielkonflikt für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung aus und bringen diesen unter dem Gesichtspunkt des Tourismus auch in Zusammenhang mit der Sichtbarkeit von Windkraftanlagen. Die spezifische Kärntner Landschaft sei für die Erholungsnutzung das eindeutig definierbare Urlaubsziel, wobei deren Charakter einerseits durch die typischen und unverwechselbaren Beckenlandschaften mit den sich immer höher aufbauenden Gelände- und Gebirgskulissen und andererseits durch das weitgehende Fehlen erkennbarer menschlicher Eingriffe (ErläutRV zu Zl. 03-Ro-ALL-373/24-2016, Stand Juni 2016, S. 3) geprägt sei, und definiert als Ziel eine „möglichst geringe visuelle und funktionelle Beeinträchtigung der landschaftsgebundenen Erholungsnutzung und des Fremdenverkehrs“ (ErläutRV zu Zl. 03-Ro-ALL-373/24-2016, Stand Juni 2016, S. 8). Damit wird auch der Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. c WKStR-V in Zusammenhang mit der Sichtbarkeit nach § 5 WKStR-V gestellt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass (zumindest im Nahebereich) von Windkraftanlagen praktisch immer eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Erholungswertes gegeben sein wird, weil diese das positive Landschaftserleben stören. Dies wiederum widerspricht dem in § 1 WKStR-V normierten Ziel, „die energetische Nutzung der Windpotentiale des Landes Kärntens […] zu ermöglichen“. Die (rechtlichen) Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten (OZ 10, S. 17-18 und 83), sowie in der mündlichen Verhandlung (OZ 25, S. 9), denen zufolge die landschaftsgebundene Erholungsnutzung alleine durch die – typischerweise – mit der Errichtung von Windkraftanlagen einhergehenden Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft bereits eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung erfährt, trifft damit nicht zu. Das gegenständliche Projekt liegt nicht in einer stark touristisch genutzten Region. Die Standortgemeinde weist keine hohen Nächtigungszahlen auf. So ist im Vorhabensgebiet keine Infrastruktur für touristische Zwecke vorhanden und bleibt die Funktionsfähigkeit der Wanderwege in Bau- und Betriebsphase erhalten. Ein Zielkonflikt mit § 4 Abs. 1 lit. c WKStR-V ist damit nicht gegeben.
3.3.6. Flächenwidmung
Es wird vorgebracht, es gebe contra legem keine Widmung für Bereiche, wo Windenergieanlagen errichtet werden sollten. Es werde daher de facto auf die WKStR-V und die örtlichen Entwicklungskonzepte zurückgegriffen.
Hierzu ist auszuführen, dass § 27 Z 13 K-ROG 2021 für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie eine spezifische Grünlandwidmung vorsieht. Davon ausgenommen sind Photovoltaikanlagen, die in bauliche Anlagen baulich integriert oder an baulichen Anlagen angebracht sind, und bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft. Eine Ausnahme für Windenergieanlagen sieht das K-ROG 2021 nicht vor.
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a Z 2 K-BO 1996 sind jedoch bauliche Anlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Zu den in § 2 Abs. 2 K-BO angeführten Ausnahmen ist den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2021 zu entnehmen, der bereits seit LGBl. Nr. 48/1969 eingeschlagene Weg der Deregulierung soll weiter beschritten werden. Daher werde für Vorhaben, die umfassenden Bewilligungsverfahren nach anderen Gesichtspunkten bedürfen, eine zusätzlich baurechtliche Genehmigung als nicht notwendig angesehen (ErläutRV März 2021 zu Zl. 01-VD-LG-1772/69-2020, S. 2). Insofern hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 lit. a Z 2 K-BO eine bewusste Ausnahme für Energieerzeugungsanlagen geschaffen. Die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist daher auf Grundlage der WKStR-V und örtlicher Entwicklungskonzepte zu überprüfen. Mit diesen steht das Vorhaben in Einklang, wie sich im Verfahren ergeben hat.
3.4. Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG)
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i) K-NSG 2002 bedarf die die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, einer Bewilligung.
Zwar entfiel mit der Novelle des K-NSG 2002 durch LGBl. Nr. 62/2021 die in § 5 Abs. 1 lit. m) K-NSG 2002 aF bis dahin vorgesehene gesonderte Bewilligungspflicht für Windkraft- und Photovoltaikanlagen. Den Erläuterungen lässt sich jedoch entnehmen, dass hiermit eine Änderung der Rechtslage insofern nicht intendiert war, als der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es sich bei Windkraftanlagen um bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. i) K-NSG 2002 handelt S. 1). Windkraftanlagen sind damit unverändert gemäß § 5 Abs. 1 lit. i) K-NSG 2002 bewilligungspflichtig.
Gemäß § 9 Abs. 1 K-NSG 2002 dürfen Bewilligungen im Sinne des § 5 Abs. 1 K-NSG 2002 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde (lit. a), das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder (lit. b) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde (lit. c).
3.4.1. Landschaft
Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0054). Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen (VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0044).
Gemäß § 9 Abs. 3 K-NSG 2002 ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde (lit. a)), eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde (lit. b)), der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde (lit. c)), natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder (lit. d)) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde (lit. e)).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Zersiedelung“ iSd § 9 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002 eine „ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen“ zu verstehen. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der „Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen“ erfüllt, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis dient, das heißt, ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist. Dabei kommt es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen ergibt sich aus der Errichtung der Baulichkeit an sich (VwGH 14.07.2011, 2009/10/0192). Demnach führt das gegenständliche Vorhaben als Bauwerk außerhalb geschlossener Siedlungen, das zur Bewirtschaftung von Flächen nicht erforderlich ist, zu Zersiedelung iSd § 9 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002.
Weiter kommt es gegenständlich – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – zu einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes iSd § 9 Abs. 1 lit. a K-NSG 2002 sowie zu einer wesentlichen Störung des Eindrucks der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes iSd § 9 Abs. 3 lit. c K-NSG 2002 und damit zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes iSd § 9 Abs. 1 lit. c K-NSG 2002. Bereits die belangte Behörde tätigt hierzu umfassende rechtliche Ausführungen (Bescheid, S. 118-119).
Anders als die Beschwerdeführenden vermeinen, ist aber eine Bewilligung nach § 5 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 K-NSG 2002 nicht von vornherein zu versagen, wenn das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst wird (lit. a)) oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt würde (lit. c)). § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 sieht hierzu vor, dass eine Bewilligung nicht versagt werden darf, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Soweit im Wesentlichen eingewandt wird, das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens habe mit allen gegen die Errichtung sprechenden öffentlichen Interessen abgewogen zu werden, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung findet. Dieser ordnet eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der beantragten Maßnahme und dem an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 K-NSG 2002 und der nach § 9 Abs. 7 leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung ausgehend von entsprechenden Feststellungen zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem ist das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Dabei bedarf es nachvollziehbarer Feststellungen über jene Tatsachen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (VwGH 22.10.2013, 2010/10/0127).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt bzw. an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativ hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht. Ebenfalls wurde anerkannt, dass es sich dabei um ein langfristiges Interesse handelt, es somit darauf ankommt, ob die Verwirklichung des Vorhabens für die quantitative oder qualitative Gewährleistung der Stromversorgung auf längere Sicht erforderlich ist. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es für die Beurteilung des von einem Konsenswerber behaupteten Versorgungsinteresses ausreicht, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des Konsenswerbers überzeugt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 m.w.N.). Weiter führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein entsprechendes Vorhaben einen lediglich geringen Beitrag zur Energieerzeugung leistet, für sich allein nicht zur Verneinung eines langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind (VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046 m.w.N.).
Zudem ist die Zielsetzung des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, idF BGBl. I Nr. 13/2022, zu berücksichtigen. Dieses hat als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zu erreichen unter anderem zum Ziel, die Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen gemäß den Grundsätzen des Unionsrechts zu fördern (§ 4 Abs. 1 Z 1 EAG) und die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen anteils- und mengenmäßig entsprechend den in § 4 Abs. 2 und 4 EAG angegebenen Zielwerten zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 Z 2 EAG), wobei § 4 Abs. 4 EAG die Stromerzeugung aus Wind als erneuerbare Quelle zur Erreichung der Zielwerte anführt. Das Bundesland Kärnten bekennt sich zudem in Art. 7b K-LVG zum Klimaschutz, zur verstärkten Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen und zu deren nachhaltiger Nutzung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz.
Das gegenständliche Vorhaben verfügt in seinem gesamten Lebenszyklus von 20 Jahren über ein Netto-Einsparungspotential von 434.555 to CO2 und trägt mit einem Reduktionsanteil von jährlich 21.573 Tonnen CO2 rund 1,4 % zum (Zwischen)Ziel des „Paris Szenario“ bis 2030 bei. Zudem leistet es einen Beitrag zur Erhöhung des Anteils der Windkraft und damit zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger. Zudem erfüllt das gegenständliche Vorhaben mit einem Jahresarbeitsvermögen von 64,6 GWh etwa ein Viertel des im Energiemasterplan formulierten Zieles der Errichtung von Windkraftanlagen mit einem Jahresarbeitsvermögen von 250 GWh bis 2025 und deckt etwa 1,2 % des aktuellen Kärntner Stromverbrauchs. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass an der Umsetzung des Vorhabens ein großes öffentliches Interesse besteht, das in der Energiewirtschaft und im Klima- und Umweltschutz begründet ist.
Dem gegenüber steht die nachhaltige nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes und die nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes, wobei Art. 7a Abs. 2 Z 4 K-LVG als umweltpolitisches Ziel vorsieht, dass die Eigenart und die Schönheit der Kärntner Landschaft, die charakteristischen Landschafts- und Ortsbilder sowie die Naturdenkmale und Kulturgüter Kärntens zu bewahren sind. Allerdings muss zur Erreichung der im Energiemasterplan Kärntens und der etwa im EAG und in unionsrechtlichen Vorschriften und zahlreichen internationalen Übereinkommen getroffenen Zielsetzungen eine Standortentscheidung getroffen werden. Der Vorhabensstandort ist dabei sowohl aus raumordnungsfachlicher Sicht als auch aus energiefachlicher Sicht geeignet. Insbesondere ergibt sich aus der Einhaltung der WKStR-V, deren Ziel es ist, die Sichtbarkeit zum Schutz der Eigenart der Kärntner Landschaft und der Identität der Regionen des Landes gering zu halten, dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild bestmöglich reduziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass gegenständlich das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen überwiegt.
Gemäß § 9 Abs. 8 K-NSG 2002 ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst geringgehalten werden, wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht gemäß § 47 K-NSG 2002 zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.
Die belangte Behörde hat dementsprechend Auflagen vorgeschrieben, deren Wirksamkeit im Hinblick auf das Landschaftsbild allerdings gering ist. Zudem wurden der Bestimmung entsprechend Auflagen betreffend die ökologische Bauaufsicht erteilt, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit fachlich erforderlich, ergänzt wurden.
Soweit überdies im Zuge der mündlichen Verhandlung die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zur klareren Darstellung des öffentlichen Interesses beantragt wurde, um den wirtschaftlichen Output des Vorhabens zu beschreiben (OZ 25, S. 28), ist anzumerken, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens kein Themenbereich ist, der von den Beschwerdeführenden geltend gemacht werden kann (Vgl. VwGH 24.08.2011, Zl. 2010/06/0002 zur Notwendigkeit des Vorhabens).
3.4.2. Tiere, Pflanzen, Ornithologie
Gemäß § 9 Abs. 2 K-NSG 2002 liegt eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde (lit. a)), der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder (lit. b)) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde (lit. c)).
Mit dem Vorbringen, es liege ein faktisches Vogelschutzgebiet bzw. ein „faktisches Habitatschutzgebiet“ vor, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Vorliegens eines ökologischen Sonderstandortes im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. g WKStR-V auseinandergesetzt. Zudem wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Genehmigung des Vorhabens würde gegen Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 4 Vogelschutzrichtlinie verstoßen. Diesen zufolge sei das absichtliche bzw. bewusst in Kauf genommene Töten von Tieren, das Stören der Tiere, aber auch die Zerstörung von Eiern und die Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausdrücklich verboten.
Die Umsetzung der von den Beschwerdeführenden angesprochenen Richtlinienbestimmungen erfolgt insbesondere in §§ 17 und 19 K-NSG 2000 sowie der Tierartenschutzverordnung, LGBl. 3/1989, idF 59/2015 und der Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl. Nr. 9/2007, idF LGBl. Nr. 72/2015, die richtlinienkonform zu interpretieren sind.
Im Hinblick auf das in Art. 12. lit. a FFH-Richtlinie normierte Tötungsverbot hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, unter Berücksichtigung der dort umfassend zitierten Rechtsprechung des EuGH dargelegt, dass dieses nur die absichtliche Tötung erfasst, die vorliegt, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat. Hierzu zieht er in Anlehnung an die Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos heran und führt auch aus, hierdurch werde der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 Rz 499 ff.). Das Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bezieht sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auf konkrete Stätten, die durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck sei die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion. Sind für ein Individuum mehrere derartige Stätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 Rz 512). Lediglich Vorgänge, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt, fallen dabei unter das Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Das Störungsverbot bezieht sich dagegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Art und nicht auf das Individuum und liegt dann vor, wenn sie erheblich ist, das heißt, wenn sie sich auf die Überlebenschance, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirkt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 Rz 506).
Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass Pflanzenarten des Anhanges IV FFH-Richtlinie und Farn- und Blütenpflanzen der Anhänge II und IV FFH-Richtlinie im Projektgebiet weder vorkommen noch zu erwarten sind. Als Art des Anhanges V FFH-Richtlinie wurden zahlreiche Formen der Arnika im Projektgebiet gesichtet. Mit einer vorhabensbedingten Gefährdung der lokalen Population ist allerdings nicht zu rechnen und nur von einer geringen Eingriffserheblichkeit auszugehen. Die projektimmanenten Maßnahmen kommen auch dieser Art zugute. Bei den Moosen wurde das Grüne Koboldmoos als Art des Anhanges II FFH-Richtlinie an vier Stellen nachgewiesen, wobei die Auswirkungen auf die Art aufgrund eines genügend großen Abstandes geringgehalten werden können, sodass die Eingriffserheblichkeit mit gering eingeschätzt wird. Aufgrund der vorgesehenen waldökologischen Verbesserungsmaßnahmen ist nicht von einer Gefährdung der lokalen Bevölkerung auszugehen. Hinsichtlich der in drei Flächen entdeckten Art Saxifraga stellaris ssp. Prolifera können Eingriffe in das Vorkommen dieser Pflanze durch die Errichtung einer Holzverplankung unterbunden werden. Auch Auswirkungen auf das entdeckte Individuum des Issler-Flachbärlapps (Diphasiastrum issleri) können durch eine entsprechende Auflage verhindert werden. Hinsichtlich der Lebensraumtypen hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Lebensraumtyp 6320 im Projektgebiet artenarm ausgebildet ist und es nicht zu erheblichen Verlusten dieses Lebensraumtyps kommt. Hinsichtlich der im Verfahren sonst angesprochenen Lebensraumtypen hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Lebensraumtypen 4030 (Trockene europäische Heiden) und 5130 (Wachholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalkrasen) im Projektgebiet nicht vorkommen. Im Hinblick auf Fledermäuse hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass eine erhebliche Reduktion von Fortpflanzungsstätten nicht zu erwarten ist. Zwar ist mit einem Verlust von rund 35 Quartierbäumen zu rechnen. Dieser wird jedoch durch ein spezifisches Maßnahmenbündel vermieden bzw. vorgezogen kompensiert. Zudem wird ein fledermausfreundlicher Abschaltlogarithmus umgesetzt, der dem Stand der Technik entspricht und eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos darstellt. Hinsichtlich der Avifauna kommt es im Zuge des Betriebes nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Vögel. Das Projektgebiet weist auch keine überregionale Bedeutung für die Avifauna auf. Für Auerhuhn und Birkhuhn sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Kernlebensräume des Haselhuhns sind dagegen vom Projekt nicht tangiert. Im Hinblick auf Insekten wurde für die Bauphase ein Konflikt für endemische Laufkäfer festgestellt, dem mit einem Maßnahmenpaket begegnet wurde, sodass auch hier geringe Belastungen verbleiben. Im Hinblick auf das Phänomen des Insektenschwundes kommt Windenergieanlagen dagegen keine Bedeutung zu. Auch erhebliche kumulierende Wirkungen sind nicht zu erwarten.
Insgesamt hat daher das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das gegenständliche Vorhaben unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen keine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur bewirkt und nicht gegen die in Art. 5 Vogelschutzrichtlinie und Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie normierten und in den §§ 17 und 19 K-NSG 2002 umgesetzten Verbotstatbestände verstößt.
3.5. Immissionen
3.5.1. Zur behaupteten Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbaren Belästigung des Zwölftbeschwerdeführers
Der Zwölftbeschwerdeführer bringt im Wesentlichen eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung durch das Vorhaben im Hinblick auf Schall, Licht, Schattenwurf und Eisabwurf vor.
Unter dem Gesichtspunkt des § 17 UVP-G 2000 macht der Zwölftbeschwerdeführer damit Immissionsbelastungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a) bzw. c) UVP-G 2000 geltend. Zudem normiert § 10 Abs. 1 lit. a Z 2 K-ElWOG als Voraussetzung für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage, dass durch den Betrieb der Anlage Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterungen, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.
Im Verfahren hat sich jedoch ergeben, dass diesbezüglich relevante negative Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
Soweit der Zwölftbeschwerdeführer zudem bemängelt, dass eine Immissionsduldungserklärung seinerseits nicht eingeholt worden sei, ist anzumerken, dass eine solche, nachdem relevante Immissionen im Hinblick auf den Zwölftbeschwerdeführer nicht zu erwarten sind, nicht erforderlich war und der Beschwerdeführer hieraus auch nicht ableiten kann, dass seine Hütte betreffende Immissionen nicht untersucht wurden.
Zudem wird bemängelt, der Beschwerdeführer sei nicht im Eigentümerverzeichnis geführt. Hierzu ist anzumerken, dass das angesprochene Eigentümerverzeichnis der Umweltverträglichkeitserklärung diejenigen Grundstücke anführt, die Standort der Windkraftanlagen sind, über die Zufahrtsstraßen führen bzw. die als Kranstellflächen dienen und die von Rodungen betroffen sind (Vgl. Eigentümerverzeichnis, UVE B.03.01). Die Hütte des Beschwerdeführers ist jedoch als UBH-8 im Einreichprojekt angeführt (etwa Übersichtskarte, UVE B.04.01).
Soweit der Zwölftbeschwerdeführer überdies ausführt, die belangte Behörde habe gemäß § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung zu versagen, wenn erhebliche Belastungen für den Tierbestand gegeben seien (Beschwerde, S. 10), ist zunächst anzumerken, dass die Rinder des Beschwerdeführers als Nutztiere nicht vom Begriff des Tierbestandes im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 lit b) UVP-G 2000 erfasst sind (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 [2013] zu § 17. UVP-G 2000 Rz 49). Im Hinblick auf die Rinder des Beschwerdeführers käme allenfalls eine Gefährdung des Eigentums in Betracht. Eine Gefährdung des Eigentums von Privatpersonen im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a kommt allerdings nur in Frage, wenn dieses einer Substanzvernichtung gleichkommt bzw. wenn die bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (Vgl. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 [2013] zu § 17. UVP-G 2000 Rz 49; Altenburger in Altenburger [Hrsg], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 17 UVP-G Rz 55). Zudem ist auch nach § 10 Abs. 1 lit. a Z 1 K-ElWOG Voraussetzung für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Energieerzeugungsanlage, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen voraussehbare Gefährdungen auch für das Eigentum oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten sind. Die belangte Behörde hat, anders als der Beschwerdeführer vorbringt, allerdings die Auswirkungen des Vorhabens auf die Almwirtschaft und damit auch auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Rinder untersucht. Diese wird durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass eine relevante Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers weder unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000, noch unter dem des § 10 lit. a Z 1 lit. a K-ElWOG ersichtlich ist.
3.5.2. Eisabfall und Eisabwurf
Zunächst hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Gefahr von Eisabwurf nicht besteht. Eisabfall ist rechtlich gesehen unbestritten als Immissionsbelastung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 sowie unter dem Blickwinkel des § 10 lit. a K-ElWOG zu betrachten.
Gegenständlich hat bereits die belangte Behörde ermittelt, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen und vorgeschriebenen Auflagen ein dem Stand der Technik entsprechendes hohes Sicherheitsniveau gewährleistet wird und Gefährdungen nach den zitierten Bestimmungen nicht zu erwarten sind.
Hiergegen wendet die Zehntbeschwerdeführerin ein, die Auflagen 44 bis 50 seien nicht bestimmt und könnten nicht erzwungen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt ist. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074 m.w.N.).
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hat ergeben, dass die von der Projektwerberin vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Fachbereich Eisabwurf bzw. Eisabfall dem Stand der Technik entsprechen, und wurden die Auflagen auf Vorschlag des von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen ergänzt. Dem ist die Zehntbeschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere finden sich die im Vorbringen der Zehntbeschwerdeführerin bemängelten Vorschreibungen im eingereichten Projekt.
3.5.3. Zu den „psychologischen Auswirkungen“ des Vorhabens
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden zudem psychologische Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch eingewandt und zu diesem Zweck die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Umweltpsychologie beantragt (OZ 25, S. 23 ff.).
Hierzu ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Berücksichtigung „psychologischer Auswirkungen“ allein aufgrund des Anblicks einer Betriebsanlage bereits ausgeführt hat, dass unter den im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind. Durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen nicht darunter (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Auch im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 stellen daher die „psychologischen Auswirkungen“ des Anblicks einer Anlage keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens dar. Ein Gutachten aus dem Fachbereich Umweltpsychologie zur Beurteilung der psychologischen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch war daher nicht erforderlich.
3.6. Störfälle
Soweit die Beschwerdeführenden auf mögliche Störfälle wie etwa Brand, Umstürzen, Verlust von Rotorblättern, mechanische Fehler und katastrophenbedingte Störungen bzw. allgemein auf Schadensereignisse hinweisen, ist auszuführen, dass derartige Gefährdungen zwar unter dem Gesichtspunkt des § 10 lit a Z 1 K-ElWOG und des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 zu berücksichtigen sind.
Irreguläre Betriebszustände bzw. Störfälle sind im Genehmigungsverfahren jedoch nur sehr eingeschränkt zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn sie aufgrund einer unzureichenden Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten. Diesfalls hat die Behörde auf ein ausreichendes „Sicherheitsmanagement“ hinzuwirken, wobei einschlägige Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu beachten sind. Katastrophenfälle bleiben jedenfalls außer Betracht, zumal sie in aller Regel nicht vorhersehbar sind. (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 (2019) § 17 UVP-G Rz 51).
Gegenständlich hat sich im Hinblick auf die von den Beschwerdeführenden angeführten möglichen Störfälle im Lauf des Verfahrens ergeben, dass diesbezüglich unter Berücksichtigung der vorgesehenen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen ein geringes Restrisiko verbleibt.
Soweit eingewandt wird, die belangte Behörde habe keine Auflagen zum Brandschutz in der Betriebsphase erteilt, ist anzumerken, dass bereits das beantragte Projekt Brandschutzmaßnahmen vorsieht, die der Sachverständige als ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend beurteilt hat. Zusätzliche Auflagen waren daher nicht erforderlich.
3.7. Zum BVG Nachhaltigkeit und zu Art. 7a Kärntner Landesverfassungsgesetz
Die Sechstbeschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Genehmigungsbescheid verstoße gegen §§ 1, 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung und stehe im Widerspruch zu Art. 7a Abs. 2 Z 4 K-LVG. Außerdem werde durch das Vorhaben die Eigenart und Schönheit der betroffenen Kärntner Landschaft sowie deren charakteristisches Landschaftsbild verloren gehen.
Hierzu ist zunächst auszuführen, dass es sich bei den im BVG Nachhaltigkeit normierten Bestimmungen und auch bei Art. 7a K-LVG um Staatszielbestimmungen handelt (etwa Sander/Schlatter, Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, in Baumgartner [Hrsg], Jahrbuch Öffentliches Recht [2014], 237), wie sich auch aus dem Ausschussbericht zum BVG Nachhaltigkeit ergibt (AB 2383 BlgNR XXIV. GP 1-2).
Der Verfassungsgerichtshof bejaht in seiner Rechtsprechung die normative Maßstabsfunktion einzelner Staatszielbestimmungen in Bezug auf die Gesetzgebung (VfSlg 11.572/1987, 12.497/1990, 16.625/2002, 19.809/2013). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits anerkannt, dass das BVG Nachhaltigkeit als Auslegungsmaßstab für dem Umweltschutz dienende Bestimmungen herangezogen werden kann (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025). Im Schrifttum gehen die Ansichten zur intendierten normativen Qualität von Staatszielbestimmungen zwar auseinander. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass diese keine subjektiven Rechte normieren und dem Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Verwirklichung einen weiten Gestaltungsspielraum einräumen. Sie treffen keinerlei Aussage darüber, wie und mit welchen Mitteln die gesetzten Ziele zu erreichen sind (Zahrl, Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung am Beispiel von Staatszielbestimmungen, ZfV 2021/29, 172-173).
Folglich ist die pauschale Behauptung eines Widerspruches zwischen dem Genehmigungsbescheid und den §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit bzw. Art. 7a K-LVG nicht nachvollziehbar.
3.8. Zum Vorbringen der 13.-Beschwerdeführerin
Die 13.-Beschwerdeführerin wendet ein, die Erforderlichkeit der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Befristung lasse sich aus den vorliegenden Gutachten nicht ableiten. Die belangte Behörde habe in den Zeitraum das Eintreten der Rechtskraft sowie die Bauphase nicht eingerechnet.
Gemäß § 52 Abs. 1 K-NSG 2002 ist eine Bewilligung nach dem K-NSG 2002 zu befristen, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist.
Hierzu ist auszuführen, dass die Einreichunterlagen selbst auf einen Betriebszeitraum von 20 Jahren abstellen und den Rückbau der Anlagen vorsehen. Entsprechend stellen auch die sachverständigen Beurteilungen auf diesen Zeitraum ab. Die Befristung der naturschutzrechtlichen Bewilligung erfolgte daher antragskonform auf 20 Jahre, war jedoch spruchgemäß und unter Berücksichtigung der projektierten Dauer der Bauphase anzupassen.
Betreffend die Auflage 66 wendet die 13.-Beschwerdeführeirn im Wesentlichen ein, die Vorschreibung des Vogelradars sei zu unbestimmt und nach der fachlichen Stellungnahme des ornithologischen Sachverständigen nicht erforderlich. Die Auflagen 68 und 70 würden Bestimmungen über das entsprechende Monitoring enthalten. Zum Vogelzugradar hat das ergänzende Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass ein Vogelradar in Kombination mit einem Abschaltalgorithmus für Vögel nicht dem Stand der Technik entspricht. Die Auflagen 66 und 68 hatten dementsprechend zu entfallen. Auflage 70 sieht jedoch ein Schlagopfermonitoring vor und bildet zwar den von der 13.-Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen des Sachverständigen zufolge allenfalls die Grundlage dafür, ob ein Vogelradar bzw. ein Abschaltalgorithmus umzusetzen wäre. Das Schlagopfermonitoring ist allerdings als Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme von eine von Auflage 66 trennbare Bestimmung. Diesbezüglich erstattet die 13.-Beschwerdeführerin kein weiteres Vorbringen. Entsprechend hatten lediglich die Auflagen 66 und 68 zu entfallen.
Soweit die 13.-Beschwerdeführerin einwendet, dass die Auflagen 110 und 144 betreffend die Vorschreibung einer forstwirtschaftlichen Bauaufsicht zu entfallen habe, weil das ForstG derartiges für den vorliegenden Fall nicht vorsehe und die Vorschreibung daher ohne Rechtsgrundlage erfolge, ist anzumerken, dass zwar zutrifft, dass das ForstG selbst keine Rechtsgrundlage bietet. Wie die belangte Behörde bereits in ihrem Vorlageschreiben ausführt, kann die Vorschreibung auf Grundlage von § 17 Abs. 2 und 4 UVP-G 2000 erfolgen.
Die 13.-Beschwerdeführerin bringt zudem hinsichtlich der Auflagen 2, 3, 35, 111f und 122 im Wesentlichen vor, diese seien unbestimmt bzw. zu präzisieren. Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist (VwGH 21.08.2019, Ra 2018/03/0074). Weiter ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Die von der 13.-Beschwerdeführerin beanstandeten Auflagen wurden von der belangten Behörde gegenständlich auf Grundlage sachverständiger Empfehlungen im Ermittlungsverfahren formuliert, denen die 13.-Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt.
Zu Auflage 25 wendet die 13.-Beschwerdeführerin ein, es werde kein überschüssiges Aushubmaterial geben, da dieses für Dammschüttungen etc. verwendet würde, was in der Messbilanz bereits berücksichtigt würde. Die Auflage sei daher überflüssig und habe zu entfallen. Auflage 25 sieht allerdings vor, dass das nach Rückbau der Kranaufstellflächen sowie Rückbau der übrigen Geländemodellierung auf Grund der Fundamentvolumina (ca. 6.000 m3) zu erwartende überschüssige Aushubmaterial, sofern sich aus dem Fachgutachten Naturschutz nicht alternative Maßnahmen ableiten lassen, nachweislich einer Bodenaushubdeponie zuzuführen ist. Auf die konkrete Verwendung des beim Rückbau anfallenden Aushubmaterials geht die 13.-Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht ein und schließt die Auflage eine alternative Maßnahme nicht aus. Insofern ist der Einwand nicht nachvollziehbar.
Zu Auflage 123 wendet die 13.-Beschwerdeführerin ein, es gebe mit dem Grundstückseigentümer einen Vertrag, der die Abgeltung sämtlicher möglicher Beeinträchtigungen, inklusive Weide(rechte) vorsehe. Die Auflage sei daher nicht erforderlich. Auflage 123 sieht vor, dass fünf Jahre nach Projektumsetzung zu prüfen ist, ob die Weide im Bereich der Windkraftanlagen vom Weidevieh gleich wie die restliche Almfutterfläche angenommen wird, oder ob sich eine Zone herausgebildet hat, die (z.B. lärmbedingt) gemieden wird. Sollte das der Fall sein, müsste der Schaden bewertet und den Geschädigten abgegolten werden.
Hierzu ist zunächst auszuführen, dass es nicht Aufgabe des UVP-Verfahrens, jeglichen tatsächlichen Eintritt von Gefahren hintanzuhalten. Hier sind die Betroffenen einerseits auf die zivilrechtlichen Abwehransprüche verwiesen, andererseits kommen im Falle von schweren Beeinträchtigungen auch die nachträgliche Änderung des Bescheides bzw. die Ergänzung um zusätzliche Auflagen infrage (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 17 UVP-G Rz 65). Insofern ist der Verweis der 13.-Beschwerdeführerin auf bereits getroffene zivilrechtliche Vorsorge zutreffend. Gegen die Kontroll- und Beweissicherungsfunktion der Auflage im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung der Almwirtschaft wendet sich die 13.-Beschwerdeführerin allerdings nicht. Folglich hatte lediglich der letzte Satz von Auflage 123 zu entfallen.
Zudem wendet sich die 13.-Beschwerdeführerin gegen die mit Auflage 145 vorgeschriebene Sicherheitsleistung zum Zweck der Sicherstellung des Abbaus der Windkraftanlagen und führt aus, die Vorschreibung sei nicht erforderlich, weil der Abbau bereits sichergestellt sei. Der Grundstückeigentümer habe von der 13.-Beschwerdeführerin eine entsprechende Sicherstellung per Bankgarantie erhalten, weil diesem, sollte der Konsenswerber nicht mehr greifbar sei, gemäß § 57 Abs. 2 K-NSG 2002 die Wiederherstellung obliege. Insoweit sei eine darüberhinausgehende Vorschreibung einer nochmaligen (doppelten) Sicherstellung nicht mehr erforderlich und damit rechtswidrig.
Gemäß § 50 Abs. 1 K-NSG 2002 kann in Bewilligungen nach dem K-NSG 2002, die unter Auflagen oder befristet erteilt wurde, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahme vorgeschrieben werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß § 50 Abs. 1 K-NSG 2002 Feststellungen zu den besonderen Gründen des Einzelfalles, aus denen die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung erforderlich erscheint, um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen sicherzustellen und zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen oder Maßnahmen voraus (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0182).
Gegenständlich ist die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung aufgrund der mit der Vorhabensumsetzung einhergehenden massiven Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erforderlich.
Die 13.-Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang allerdings auf die Verpflichtung des Grundeigentümers gemäß § 57 Abs. 2 K-NSG 2002 und führt aus, dass dieser aus diesem Grund bereits eine Absicherung per Bankgarantie erhalten habe.
Gemäß § 57 Abs. 2 K-NSG 2002 obliegt die Wiederherstellung dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahme veranlasst oder gesetzt hat; kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückeigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zielt die Sicherheitsleistung darauf ab, die Kosten sicherzustellen, die für die Verwirklichung der in Betracht kommenden Maßnahme zunächst von der Behörde aufgewendet werden müssen, wenn der Bewilligungsinhaber seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Damit können die unterbliebenen Maßnahmen von der Behörde unter Inanspruchnahme der erlegten Sicherheitsleistung bewerkstelligt werden (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0182 m.w.N.).
Wie sich aus § 57 Abs. 2 K-NSG 2002 ergibt, trifft den Grundeigentümer nach der Projektwerberin die Pflicht zur Wiederherstellung. Die Behörde kann demnach zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und der damit einhergehenden Beseitigung der massiven Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Vorhaben auch auf den Grundeigentümer zurückgreifen. Insofern ist das Ziel der von der Behörde gemäß § 50 Abs. 1 K-NSG 2002 gegenständlich vorgeschriebenen Sicherheitsleistung – nämlich die finanzielle Absicherung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes – auch durch eine dem Grundstückeigentümer übergebene Bankgarantie sichergestellt und eine darüberhinausgehende Sicherstellung nicht erforderlich. Die Auflage war daher entsprechend anzupassen.
Zur am 12.04.2022 am Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme der 13.-Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass das Ermittlungsverfahren am Ende der mündlichen Verhandlung am 22.03.2022 gemäß § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 i.V.m. § 17 VwGVG und § 39 Abs. 3 AVG wegen gegebener Entscheidungsreife für geschlossen erklärt wurde.
3.9. Weiteres Vorbringen
Soweit vorgebracht wird, dass die Bodenbelastung mit atomaren Reststoffen nach dem atomaren Unfall in Tschernobyl nicht berücksichtigt worden sei, ist anzumerken, dass es sich bei den von der Zweitbeschwerdeführerin hieraus abgeleiteten Gefahren um reine Spekulationen handelt, für die die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Anhaltspunkte oder Belege in Vorlage bringt. Überdies wird die Einholung eines Gutachtes einer akkreditierten Messstelle beantragt (OZ 25, S. 91 und 96). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Das gegenständliche Vorhaben sieht keine relevante Verbringung von Aushubmaterial vor, dieses soll vor Ort verbleiben. Insofern ist unklar, welche inwiefern verfahrensrelevante Tatsache mit dem beantragten Beweis untersucht werden soll.
Zudem wurde eingewandt, ausreichende Ermittlungen und eine Beurteilung der Sachlage hinsichtlich der hydrogeologischen Verhältnisse hätten nicht stattgefunden, die hierzu vorgeschriebenen Auflagen würden Gefahrenpotentiale implizieren und die Erhebungen von Tatsachen und die Entscheidungsbefugnis über die Art von Sicherungsmaßnahmen an die Projektwerberin auslagern. Die unterirdischen Kabelstränge hätten negative Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt. Durch den Verbleib der Fundamente im Boden komme es zu einer bleibenden Schädigung.
Hierzu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden kann. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).
Die Beschwerdeführenden beschränken sich allerdings auf bloße Behauptungen die sie nicht weiter belegen, und zeigen im Hinblick auf die von der Behörde eingeholten Gutachten keine Unschlüssigkeiten und Mängel konkret auf, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Vorbringen genügt den Anforderungen der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht.
Zudem wird eingewandt, das Vorhaben sei mit der Alpenkonvention und ihren Durchführungsprotokollen unvereinbar und daher nicht genehmigungsfähig. Hierzu führt die Zweitbeschwerdeführerin zahlreiche Bestimmungen diverser Durchführungsprotokolle an, ohne jedoch einen konkreten Zusammenhang zum gegenständlichen Vorhaben bzw. deren Relevanz im gegenständlichen Verfahren zu erläutern. Das Vorbringen ist damit nicht nachvollziehbar. Zudem wurden die Alpenkonvention und deren Durchführungsprotokolle von der belangten Behörde und den bestellten Sachverständigen berücksichtigt (Ausführungen hierzu finden sich an zahlreichen Stellen im Bescheid), und wird im Vorbringen nicht konkret dargelegt, inwiefern welche Bestimmungen, die einen Versagungsgrund darstellen, gegenständlich verletzt werden sollen.
Ein weiterer Einwand betrifft vermeintlich fehlende Auflagen zur Stilllegungs- und Nachsorgephase gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000. Hierzu ist anzumerken, dass bereits das Einreichprojekt Maßnahmen zur Stilllegung, Nachsorge und Entsorgung vorsieht, die im behördlichen Verfahren überprüft wurden. Der Einwand ist insofern nicht nachvollziehbar und das auf seiner Grundlage beantragte weitere Gutachten aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft (OZ 25, S. 95) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich (VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0021).
Hinsichtlich Auflage 1 wird eingewandt, diese sei unbestimmt. Hierzu ist auszuführen, dass es nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren ist, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben. Es genügt der für eine fachkundige Person erforderlichen Präzisierung, wenn die Behörde dem Projektwerber vorgeschrieben hat, „dem Stand der Technik entsprechende“ Maßnahmen zu treffen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Die Auflage ist daher ausreichend bestimmt.
Soweit sich die Sechstbeschwerdeführerin die Frage stellt, ob anstatt der vorgesehenen Tages- und Nachtkennzeichnung auch eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung möglich ist, um die Lichtverschmutzung zu mindern und hierfür die Bestellung eines Sachverständigen beantragt (OZ 25, S. 95), ist sie auf das bereits im Behördenverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zum Fachbereich Luftfahrt hinzuweisen, das diese Frage bereits beantwortet. Insofern bedurfte es keines weiteren Gutachtens zu diesem Fachbereich (VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0021).
Die Sechstbeschwerdeführerin wendet zudem ein, der Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig und widerspreche der Judikatur, weil das öffentliche Interesse an der Walderhaltung höher einzuschätzen sei als das öffentliche Interesse an der ohnedies minimalen Energiegewinnung. Es stünden genügend Flächen ohne Bewaldung zur Verfügung. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das von der Sechstbeschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2012, 2010/10/0130, das die Versagung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung einer Maschinenhalle betrifft, weil der Antragsteller auch über eine hierzu geeignete Mähwiese verfügt und der Verwaltungsgerichtshof ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse deshalb verneint, einschlägig ist. Weiter tritt die Sechstbeschwerdeführerin der von der belangten Behörde durchgeführten umfassenden Interessenabwägung (Bescheid, S. 111 ff.) auf Grundlage von sachverständig geprüften Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Insofern ist der behauptete Verstoß gegen das ForstG nicht ersichtlich.
Die Zehntbeschwerdeführerin wendet hinsichtlich zweier Grundstücke ein, für die Ableitung der Energie zum Umspannwerk sei gemäß § 57 K-Straßengesetz zwingend eine Vereinbarung über die Sondernutzung der öffentlichen Straßengrundstücke abzuschließen. Dies sei eine zwingend zu klärende Vorfrage, ob das Projekt überhaupt genehmigungsfähig sei. Ohne Vereinbarung über die Sondernutzung sei die Energieableitung nicht möglich. Die Behörde sei hierauf nicht eingegangen. Dies trifft nicht zu. So erteilt die Behörde unter 1.9.22, Punkt 8. im Spruch des Genehmigungsbescheides einen diesbezüglichen Hinweis, aus dem hervorgeht, dass es zur Einräumung einer Sondernutzung bzgl. der Inanspruchnahme von öffentlichen Straßen als Trasse für die Energieableitung einer rechtsgültigen Vereinbarung zwischen der Genehmigungsinhaberin und der Straßenverwaltung bedarf (Bescheid, S. 30). Diese Vereinbarung ist jedoch lediglich für die Ausführung des Vorhabens erforderlich, betrifft nicht seine Genehmigungsfähigkeit und ist daher auch keine zwingend zu klärende Vorfrage (Vgl. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu § 17. UVP-G 2000 Rz 12).
3.10. Gesamtbewertung (§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000)
Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen. Ergibt diese, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
Die Gesamtbewertung gem. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, das heißt in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen i.S.d § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu erwarten sind (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 Rz 73, 74). § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 dient nicht dazu, eine Interessenabwägung, die bereits nach Materiengesetz durchgeführt wird, nochmals durchzuführen (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 (2019) § 17 UVP-G Rz 90).
Die Behörde hat auf Basis detaillierter Fragestellungen an die Sachverständigen in der zusammenfassenden Bewertung und in den Teilgutachten bereits geprüft, ob schwerwiegende Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nicht Gegenstand von gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen sind. Dabei basieren die Inhalte jedes Fragenbereiches auf einer Beeinflussungstabelle und einer Relevanzmatrix sowie auf den Genehmigungstatbeständen des UVP-G 2000 und der Materiengesetze. Die in der Relevanzmatrix und in der Beeinflussungstabelle dargestellten direkten und indirekten Umweltauswirkungen werden in der Folge als Risikofaktoren bezeichnet. Die Relevanzmatrix ermöglicht es, im Hinblick auf das Vorhaben die möglichen, relevanten, mittelbaren und unmittelbaren Beeinflussungen der Schutzgüter darzustellen und miteinander in Beziehung zu setzen. Die Relevanzmatrix ermöglicht eine Analyse der Ursache-Wirkungsbeziehungen zwischen Umweltauswirkungen und Schutzgütern. Aufgrund der Relevanzmatrix ergaben sich Themenbereiche und Fragestellungen, die in der Beeinflussungstabelle aufgelistet wurden. Jeder Risikofaktor wurde einem oder mehreren Gutachtern zur Bearbeitung im Teilgutachten vorgelegt. Mit dieser Methode ist für das Bundesverwaltungsgericht dafür Sorge getragen, dass Kumulations- und Überlagerungs- sowie Wechselwirkungen bestmöglich erfasst werden.
§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 hat eine Auffangfunktion für jene Umweltauswirkungen, die im Rahmen der anzuwendenden Materiengesetze sowie des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht ausreichend berücksichtigt werden können, wie beispielsweise Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen. Im Lichte dieses Verständnisses kommen etwa Belange der Raumordnung und des Klimaschutzes, Sach- und Kulturgüter sowie allfällige Wechselwirkungen, Verlagerungen und Kumulierungen zwischen den betroffenen Umweltmedien als Aspekte in Betracht, die nicht bereits Gegenstand der Prüfung nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 waren und deshalb durch § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 erfasst werden. Bereits die behördliche Prüfung hat ergeben, dass keine schwerwiegenden Umweltauswirkungen aufgrund von Verlagerungs- und Kumulierungseffekten sowie Wechselwirkungen zwischen den Umweltmedien zu Tage traten, die nicht bereits nach den anzuwendenden Genehmigungstatbeständen geprüft und durch Nebenbestimmungen auf ein erträgliches Maß vermindert werden hätten können.
Auch das Beschwerdeverfahren hat – gerade auch unter Mitbetrachtung früherer in räumlicher Nähe genehmigter gleichartiger Vorhaben – bestätigt, dass keine derartigen Auswirkungen zu erwarten sind. Soweit eingewandt wurde, dass zwei neue, noch nicht thematisierte Windpark-Großprojekte (Freiländeralm 2 und Soboth-Dreieckalm) auf steirischer Seite präsentiert worden seien (OZ 25, S. 32), ist anzumerken, dass die angeführten Projekte erst nach dem gegenständlichen eingereicht wurden und daher nicht in die Kumulationsprüfung einzubeziehen waren.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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