VwGH 2004/05/0121

VwGH2004/05/012120.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der AUSSENWERBUNG Dr. Heinrich Schuster GmbH (vormals: AUSSENWERBUNG Dr. Heinrich Schuster AG) in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. Februar 2004, Zl. BOB-218/02, betreffend Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Wr §4 Abs2;
BauO Wr §6 Abs2;
BauO Wr §85 Abs4;
BauO Wr §85 Abs5;
BauO Wr §85;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Wr §4 Abs2;
BauO Wr §6 Abs2;
BauO Wr §85 Abs4;
BauO Wr §85 Abs5;
BauO Wr §85;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Juli 2002 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Beschwerdeführerin den Auftrag, auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien 17 im Bereich des Sportplatzes X drei stumpfwinkelig angeordnete Plakatwände mit sechs Werbeflächen sowie zwei Einzelwerbeflächen zu beseitigen. Begründend stützte sich die Baubehörde erster Instanz u.a. auf die bei der am 26. März 2001 im Zuge einer Ortsaugenscheinsverhandlung abgegebene Stellungnahme der Magistratsabteilung 19, wonach sowohl das gegebene als auch das beabsichtigte örtliche Stadtbild von einer Erholungsnutzung dominiert seien. Die Plakatwände ließen in ihrer Dimension und Buntheit Gegensätzliches erkennen. Laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei die Liegenschaft als Grünland-Erholungsgebiet, Sport- und Spielplätze gewidmet. Die Nachbarliegenschaften seien als Grünland-Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel gewidmet. In diesem Sinne widersprächen die Plakatwände den Intentionen der Bauordnung (§ 85 BO) und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und legte mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 ein Privatgutachten des Architekten DI G vor.

Dazu nahm die Magistratsabteilung 19 mit Schreiben vom 13. November 2002 Stellung. Darin führte sie nach einer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des DI G im Ergebnis zum örtlichen Stadtbild aus, dem Anspruch des Wald- und Wiesengürtels bzw. dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung sei aus stadtgestalterischer Sicht Rechnung zu tragen. Der Übergang vom Waldgebiet über das ausgewiesene Grünland-Erholungsgebiet-Sportfläche sei stadtgestalterisch umzusetzen. Maßnahmen zur Produkt- und Firmenwerbung seien prioritär hinter die naturorientierte Erholungsnutzung zu reihen. Die betreffenden Plakatwände erschienen auf Grund der Größe als auch der Situierung zum Straßenraum und Erholungsgebiet nicht in die von der Stadtplanung beabsichtigte Erholungsnutzung einordenbar. Abschließend wurde die bei der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 26. März 2001 abgegebene Stellungnahme aufrecht gehalten.

Zu dem daraufhin von der Beschwerdeführerin vorgelegten ergänzenden Schreiben des DI G erstattete die Magistratsabteilung 19 eine weitere Stellungnahme vom 14. Juli 2003, in der sie ihre bisherigen Ausführungen wiederholte.

In der Folge wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, abgesehen von einer hier nicht relevanten Änderung des Spruches. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Magistratsabteilung 19 habe sich in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob durch die gegenständliche Werbeanlage das Ortsbild beeinträchtigt werde. Insbesondere sei in deren Stellungnahmen vom 13. November 2002 und vom 14. Juli 2003 überzeugend die Bedeutung des maßgeblichen örtlichen Stadtbildes sowie des dieses wesentlich mitprägenden Wienerwaldes dargelegt worden. Die Magistratsabteilung 19 habe ausführlich begründet, weshalb die gegenständliche Werbeanlage eine Störung des Stadtbildes bewirke, und, belegt durch Fotografien, ausgeführt, dass dem Anspruch des Schutzgebietes des Wald- und Wiesengürtels bzw. dem Erholungsbedürfnis der Wiener Bevölkerung auch aus stadtgestalterischer Sicht Rechnung zu tragen sei. Der Übergang vom Waldgebiet über das ausgewiesene Grünland-Erholungsgebiet-Sportfläche sei auch stadtgestalterisch umzusetzen. Den Ausführungen im vorgelegten Privatgutachten sei seitens der Magistratsabteilung 19 gutachtlich entgegengetreten worden. Die im Privatgutachten getroffene Behauptung, wonach eindeutig ein bewilligungsfreies Vorhaben vorliege, sei insofern nicht nachvollziehbar, als die Tatsache der Bewilligungsfreiheit nicht in Zweifel gezogen worden sei. Der gegenständliche Beseitigungsauftrag stütze sich vielmehr auf den Widerspruch zu § 85 BO. Das vorgelegte Privatgutachten könne das Amtsgutachten nicht entkräften. Der ergänzenden Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 14. Juli 2003 sei die Beschwerdeführerin lediglich mit einem Fristerstreckungsantrag, nicht aber mit einem inhaltlichen Vorbringen entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die BO enthalte keine exakten Bestimmungen, wie Bauwerke (und zwar auch Werbeanlagen) zu gestalten seien. Sie dürften nur die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stören. Hiebei sei zu beachten, dass nur eine gravierende Störung zur Unzulässigkeit führen könne, da eine Veränderung des Stadtbildes durch jeden Neubau eintrete. Für die gegenständliche Werbeanlage sei weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich. Da der Gesetzgeber Werbeanlagen, von Schutzzonen abgesehen, grundsätzlich in jeder Widmungsart auch ohne Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren hingenommen habe, seien die gewöhnlich mit der Errichtung einer Werbeanlage einhergehenden Veränderungen das Stadtbildes hinzunehmen. Eine Werbeanlage sei nur dann unzulässig, wenn die Störung des Stadtbildes stärker ausfalle, als dies bei Werbeanlagen gewöhnlich der Fall sei. Das Gutachten des Amtssachverständigen habe keinerlei Aussagen darüber enthalten, warum die gegenständliche Werbeanlage eine Störung des Stadtbildes bewirke. Der Amtssachverständige gehe offenbar vielmehr davon aus, dass im fraglichen Bereich überhaupt keine Werbeanlagen errichtet werden dürften. Dies könne der BO aber nicht entnommen werden. Er habe auch nicht begründet, warum die Werbeanlage in Verbindung mit einer Sportstätte das Stadtbild störe. Von einem reinen Grünraum könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es sich bei dem Standort der Werbeanlage immerhin um einen Sportplatz handle. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Architekt DI G habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Werbeanlage in das vorhanden Stadtbild einfüge und keinesfalls eine (gravierende) Störung bewirke. Im Übrigen lasse sich dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht exakt entnehmen, welche Werbeanlage zu beseitigen sei.

Die hier maßgebenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien

(BO) lauten auszugsweise:

"Inhalt der Flächenwidmungspläne

§ 4.

...

(2) In den Flächenwidmungsplänen können folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen werden:

A. Grünland:

...

b) Erholungsgebiete, und zwar:

  1. 1. Parkanlagen,
  2. 2. Kleingartengebiete,
  3. 3. Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen,
  4. 4. Sport- und Spielplätze,
  5. 5. Freibäder,
  6. 6. Grundflächen für Badehütten,
  7. 7. sonstige für die Volksgesundheit und Erholung der Bevölkerung notwendige Grundflächen;

    ...

    Zulässige Nutzungen

§ 6.

...

(2) Erholungsgebiete sind bestimmt für Anlagen, die der Erholung und der Gesundheit dienen. Soweit der Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4 lit. e nicht anderes bestimmt, dürfen innerhalb der im § 4 Abs. 2 Punkt A lit. b genannten Widmungen Bauten nur insoweit errichtet werden, als sie für die Benützung und Erhaltung dieser Anlagen erforderlich sind. ...

...

Bewilligungsfreie Bauvorhaben

§ 62a.

(1) Bei Bauführungen, die folgende Anlagen betreffen, ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:

...

27. Werbeanlagen, wie Plakatwände und dergleichen bis zu einer Höhe von 3,50 m, soweit sie nicht an oder im Nahebereich von Grundgrenzen errichtet werden, sowie Litfaßsäulen, beides außerhalb von Schutzzonen; Ankündigungsanlagen für längstens zwei Monate;

...

(3) Anlagen nach Abs. 1 müssen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen und sind andernfalls zu beseitigen; gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 erteilen. Solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.

(3a) In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde über Antrag für Anlagen nach Abs. 1, die den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften nicht voll entsprechen, eine Bewilligung nach § 71 erteilen.

...

Äußere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen

§ 85.

(1) Das Äußere der Gebäude und baulichen Anlagen muß nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, daß es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. ...

(2) Die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie deren Änderung ist nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Überschreiten bauliche Anlagen die für Gebäude zulässige Höhe, ist unter Berücksichtigung der Art, der Gestaltung und des Zweckes der jeweiligen baulichen Anlage auf ihre Einfügung in das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild besonders Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus darf das gegebene örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werden, sofern es mit dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild vereinbar ist. Im Nahebereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen.

...

(4) Portale, Geschäfts- und Firmenschilder, Werbezeichen und Lichtreklamen müssen so beschaffen sein, daß durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. ...

...

Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauten

§ 129.

...

(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt worden ist, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. ..."

Soweit die Beschwerdeführerin die Unbestimmtheit des Spruches des angefochtenen Bescheid rügt, ist ihr zu entgegnen, dass die betroffene Liegenschaft durch die im erstinstanzlichen Bescheid - der von der belangten Behörde bestätigt wurde - angeführte Adresse, Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde eindeutig feststeht. Die Zahl und Art der Werbeanlagen, die im Übrigen in der Bescheidbegründung noch detaillierter beschrieben sind, ist ebenfalls im Bescheidspruch enthalten. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass noch andere Werbeanlagen vorhanden wären und daher eine Verwechslungsgefahr bestünde. Der angefochtene Beseitigungsauftrag ist daher ausreichend konkret.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde gehen davon aus, dass die gegenständlichen Werbeanlagen keiner Baubewilligung bedürfen. Gemäß § 62a Abs. 3 BO müssen aber auch bewilligungsfreie Anlagen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen, widrigenfalls sie zu beseitigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/05/0200).

Gemäß § 6 Abs. 2 BO sind - soweit der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt - auf als Grünland-Erholungsgebiet-Sport- und Spielplätze gewidmeten Liegenschaften auch Bauten zulässig, die nicht nur für die Benützung, sondern auch für die Erhaltung von Sport- und Spielplätzen erforderlich sind. Mit Sportanlagen sind typischerweise Werbeanlagen wie die hier gegenständlichen verbunden. Ein grundsätzlicher Widerspruch von Werbeanlagen zur Flächenwidmung besteht daher nicht.

Strittig ist, ob die Werbeanlagen entgegen der Bestimmung des § 85 BO das Stadtbild stören bzw. beeinträchtigen. Beim Stadtbild geht es zwar grundsätzlich um die Wirkung baulicher Anlagen, doch sind auch Gesichtspunkte miteinzubeziehen, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen, wie z.B. die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Platzgestaltungen und dergleichen. Wenn voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden können, muss das Bauvorhaben an dem jeweiligen Ortsteilbild gemessen werden, dem es zuzuordnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0119).

Zur Frage, ob eine bauliche Anlage das Stadtbild iSd § 85 BO stört oder beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das maßgebliche Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles im oben aufgezeigten Sinn von Bedeutung ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005).

Vom Amtssachverständigen wäre daher nachvollziehbar zu begründen gewesen, warum die gegenständliche Werbeanlage bei der gegebenen Widmung das örtliche Stadtbild iSd § 85 BO stört bzw. beeinträchtigt. Gesichtspunkte des Erholungswertes, der Erholungsnutzung und des Erholungsbedürfnisses der Bevölkerung, die von der Magistratsabteilung 19 herangezogen wurden, sind dafür jedenfalls schon deshalb nicht ausreichend, weil sie mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Ortes nicht unmittelbar etwas zu tun haben.

Davon abgesehen konzentrieren sich die Ausführungen der Magistratsabteilung 19 lediglich auf die Eingliederung der Werbeanlage in die Umgebung. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass einerseits das vorhandene Stadtbild als Beurteilungsmaßstab nur so weit relevant ist, als es mit dem (durch die Festlegung der Flächenwidmung und der sonstigen Bebauungsbestimmungen für die betroffene Liegenschaft) beabsichtigten vereinbar ist, und andererseits im vorliegenden Fall die Beurteilung der Auswirkungen auf das Stadtbild iSd § 85 BO nicht allein auf die Charakteristik der Umgebung gestützt werden kann, da diese eine andere Widmung (Grünland-Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel) aufweist. Außerdem wurde nicht dargelegt, weshalb eine straßenseitig angrenzende Liegenschaft, die nach im Akt befindlichen Fotografien einen markanten Baubestand aufweist, in die Beurteilung nicht einbezogen wurde.

Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, die Anlage bewirke eine Störung des Stadtbildes, beruht somit auf einer für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. September 2005

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