Normen
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
B-VG Art130 Abs4
B-VG Art133 Abs4
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 liti
NatSchG Krnt 2002 §50 Abs1
NatSchG Krnt 2002 §57 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100182.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerberin gemäß § 5 Abs. 1 lit. i) Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K‑NSG 2002) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Sendeanlage unter Vorschreibung von Auflagen und befristet bis zum 31. Dezember 2039 erteilt. „Um die Beseitigung nach Ablauf der Befristung sicher zu stellen“, wurde der Revisionswerberin spruchgemäß weiters eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 12.500,‑ ‑ im Sinne des § 50 Abs. 1 K‑NSG 2002 vorgeschrieben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich im Umfang der Vorschreibung der Sicherheitsleistung die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Vorausgeschickt wird, dass die getrennte Anfechtbarkeit (und gegebenenfalls: Aufhebung) der Vorschreibung der Sicherheitsleistung möglich ist, weil der Hauptinhalt ohne diese Nebenbestimmung selbständig weiterbestehen könnte (vgl. VwGH 9.11.2020, Ra 2019/10/0196).
7 Gemäß § 50 Abs. 1 K‑NSG 2002 kann im Falle von Bewilligungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, die unter Auflagen oder befristet erteilt wurden, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden.
8 Nach den Erläuterungen (Verf‑30/2/1986, S. 82) zur Stammfassung (vor der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 54/986) dieser Bestimmung „wird im Sinne des Verursacherprinzips derjenige, der eine behördliche Bewilligung befristet oder unter Auflagen erhält, dazu veranlaßt, bereits durch vorherige Erlegung der voraussichtlichen Kosten sicherzustellen, daß im Falle des Erlöschens der Bewilligung oder im Falle der nichtvollständigen Erfüllung der Auflagen gewährleistet ist, daß der Behörde die für eine allfällige Ersatzvornahme erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.“
9 Wird in einem Bescheid (bzw. in einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts) eine derartige Sicherheitsleistung vorgeschrieben, setzt die gesetzmäßige Begründung der Entscheidung Feststellungen über jene besonderen Gründe des Einzelfalles voraus, aus denen die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung erforderlich erscheint, um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen sicherzustellen; zum anderen sind Feststellungen zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen oder der Maßnahmen erforderlich (vgl. VwGH 25.2.2003, 2002/10/0171, zur vergleichbaren Bestimmung des § 44 Sbg NaturschutzG 1999).
10 Das angefochtene Erkenntnis enthält Feststellungen zum Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 50 Abs. 1 K‑NSG 2002 (nachhaltige Beeinträchtigung für den Landschaftscharakter durch die Sendeanlage infolge von Rundrohrgittermasten mit einer Höhe von rund 35 m) sowie zur Höhe des finanziellen Aufwandes für die Beseitigung der Anlage (€ 20.000,‑ ‑). Diesen Feststellungen tritt die Revision nicht entgegen.
11 Der gegenständlichen Vorschreibung einer Sicherheitsleistung liegt die Auffassung zu Grunde, dass die Sendeanlage nach Ablauf der Befristung der Errichtungsbewilligung gegebenenfalls wieder zu beseitigen ist (und die Tragung der Beseitigungskosten durch die Revisionswerberin sichergestellt werden soll).
12 Dazu bringt die Revision in den Zulässigkeitsausführungen vor, dass sich weder aus der Errichtungsbewilligung noch aus dem K‑NSG 2002 eine („automatische“) Verpflichtung zur Beseitigung der Sendeanlage nach Ablauf der Bewilligung ergebe. § 50 Abs. 1 K‑NSG 2002 sei daher nicht anwendbar. Zu dieser „Rechtsfrage“ fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung.
13 Dem ist zu entgegnen, dass die (in den Revisionsgründen zitierte) Bestimmung des § 57 Abs. 1 K‑NSG 2002 die Anordnung eines Wiederherstellungsauftrages ua. im Falle einer konsenslosen Maßnahme ‑ was gegenständlich bei bewilligungsloser Fortdauer der Errichtung der Sendeanlage nach Ablauf der Befristung der Fall wäre ‑ vorsieht. Damit bestehen an der Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1 K‑NSG 2002 im Revisionsfall aber keine Zweifel, liegt doch ‑ ausweislich der Gesetzesmaterialien ‑ der Rechtsgrund der Sicherheitsleistung im vorliegenden Fall („im Falle des Erlöschens der Bewilligung“) in der Bereitstellung der für eine allfällige Ersatzvornahme (hier: gegebenenfalls bei Nichtbefolgung eines rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrages) erforderlichen Mittel. Das in diesem Zusammenhang in den Revisionsgründen erstattete Vorbringen, wonach die Errichtungsbewilligung nach Fristablauf auf Antrag ohnedies zu verlängern bzw. neuerlich zu erteilen wäre, ist rein spekulativ.
14 In diesem Sinn zielt die gegenständliche Sicherheitsleistung darauf ab, jene Kosten sicherzustellen, die für die Verwirklichung der in Betracht kommenden Maßnahme (hier: der Beseitigung der Anlage nach Fristablauf) zunächst von der Behörde aufgewendet werden müssen, wenn der Bewilligungsinhaber seiner Verpflichtung nicht nachkommt; diesfalls können die unterbliebenen Maßnahmen von der Behörde unter Inanspruchnahme der erlegten Sicherheitsleistung bewerkstelligt werden (vgl. VwGH 27.1.2003, 2001/10/0100, zur vergleichbaren Bestimmung des § 42 Abs. 1 Tir NaturschutzG 1997).
15 Soweit sich die Revisionswerberin in den Zulässigkeitsausführungen gegen die „im Zeitraum der Covid‑19 Pandemie ... völlig überflüssigen Maßnahmen, ... die zwangsläufig zu einer Verschlechterung ihrer eigenen Wirtschaftlichkeit führen“, wendet, wird damit keine Rechtsfrage (im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG) angesprochen.
16 Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung dem Verwaltungsgericht mit näheren Ausführungen „Ermessensüberschreitung“ vorgeworfen. Dem ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht die Ausübung des ihm nach § 50 Abs. 1 K‑NSG 2002 hinsichtlich der Vorschreibung der Sicherheitsleistung eingeräumten (Handlungs‑)Ermessens begründet hat, indem es Feststellungen zu den besonderen Gründen des Einzelfalls getroffen hat, die die Sicherheitsleistung erforderlich erscheinen lassen. Dagegen hat die Revision nichts vorgebracht. Davon ausgehend zeigt die Revision in den Zulässigkeitsgründen aber auch keine Ermessensüberschreitung auf (vgl. VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0068); dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall den ihm zustehenden Anwendungsspielraum überschritten oder gar eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2020/10/0021; 29.5.2020, Ra 2019/10/0149, jeweils mwN).
17 Die in der Zulässigkeitsbegründung zitierte Rechtsprechung VwGH 25.6.2015, 2013/07/0022, und VwGH 20.3.2018, Ra 2016/05/0102 (zur Vorschreibung von Sicherstellungen im Zusammenhang mit der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Deponien nach dem WRG bzw. AWG) ist für den Revisionsfall ebenso wenig einschlägig wie das weiters genannte Erkenntnis VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106 (zur Frage der Zulässigkeit der Übung eigenen Ermessens durch das Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG iA. Kündigung eines begünstigen Behinderten).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2021
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