BVwG L521 1413095-3

BVwGL521 1413095-322.3.2019

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §107
StGB §146
StGB §147
StGB §223
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L521.1413095.3.00

 

Spruch:

L521 1413095-3/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. 791565600-180571134, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht:

 

A)

 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das wider die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von dreißig Monaten herabgesetzt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2014, L513 1413095-1/15E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde der von der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, 17.12.2009 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz im Instanzenzug gemäß § 3 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

2. Mit in der Folge ergangenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. 791565600-1236142, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt.

 

Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.

 

3. Ein von der Beschwerdeführerin am 09.01.2018 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.02.2018, Zl. 791565600-180025237, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.

 

Auch dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.

 

4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 791565600-180331583, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z.1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, W137 2191131-2/10E, als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 06.04.2018 für rechtmäßig erklärt. Ferner wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz an den Bund verpflichtet.

 

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 03.05.2018, E 1633/2018-4, die aufschiebende Wirkung zu, worauf die Beschwerdeführerin enthaftet wurde. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist noch anhängig.

 

5. Am 07.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin in Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen und brachte im Wesentlichen vor, im Fall einer Rückkehr getötet zu werden, da ihr vormaliger Ehegatte und ihre eigene Familie religiöse Fanatiker wären. Am 08.04.2018 erhielt die Beschwerdeführerin eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG 2005, worin ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. 791565600-161407303, 1091597806, wurde der faktische Abschiebeschutz in Ansehung der Beschwerdeführerin gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.05.2018, L519 1413095-2/6E, ab.

 

Am 19.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin im Luftweg in die Türkei abgeschoben. Sie hält sich seither in der Türkei auf.

 

6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. 791565600-180571134, wurde wider die Beschwerdeführerin neuerlich eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde neuerlich festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z .1 FPG wurde wider die Beschwerdeführerin schließlich ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

 

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und der Wiedergabe des Inhaltes des Strafregisterauszuges aus, die Beschwerdeführerin zeige eine "erhebliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit". Sie habe im Zusammenwirken mit zwei Mittätern eine Person mit Messerstichen absichtlich schwer verletzt, auf das am Boden liegende Opfer eingetreten und mit einem Feuerlöscher auf das Opfer eingeschlagen. Die Zukunftsprognose in Ansehung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der wiederholten Delinquenz und der mangelnden Kooperation mit den Behörden negativ.

 

7. Gegen Spruchpunkt III. des der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 14.08.2018 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

 

In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid in seinem Punkt III. nach mündlicher Verhandlung ersatzlos aufzuheben. Eventualiter wird die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes beantragt.

 

In der Sache bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, zwei der drei strafgerichtlichen Verurteilungen würden Jahre zurückliegen und sei das verwirklichte Unrecht nicht als schwerwiegend anzusehen. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung im Jahr 2017 habe zu keinem finanziellen Vorteil der Beschwerdeführerin geführt, zumal sie nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei und sie sich vom unmittelbaren Täter habe verleiten lassen. Sie sei wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt worden, weshalb ihr im angefochtenen Bescheid die Begehung einer absichtlichen schweren Körperverletzung angelastet werde könne nicht nachvollzogen werden. Das Einreiseverbot erweise sich daher zumindest als unverhältnismäßig.

 

8. Die Beschwerdevorlage langte am 17.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

 

9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu den Zahlen XXXX XXXX beigeschafft.

 

10. Am 19.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin durchgeführt und im Verlauf dieser Verhandlung ihr Ehegatte XXXX , geb. XXXX , als Zeuge einvernommen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehörige der türkischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 01.01.1972 in der Stadt XXXX in der Provinz Samsun in der Türkei geboren. Die Beschwerdeführerin hält sich derzeit in der Türkei auf. In der Türkei leben auch zwei Kinder der Beschwerdeführerin aus einer früheren Ehe, die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu ihnen.

 

1.2. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 14.07.2005 in das Bundesgebiet ein und schloss am 03.10.2005 die Ehe mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX .

 

Am 28.11.2005 stellte die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf die Eheschließung. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.5.2007, MA35-9/2736976-01-7 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 10.01.2008, Zl. 149.934/2-III/4/07, ab.

 

Bei einer Einvernahme als Beschuldigter gestand XXXX am 02.06.2008 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und dass er dafür zunächst EUR 2.500,00 von der Beschwerdeführerin erhalten habe und weitere EUR 3.500,00 bei Erteilung eines Aufenthaltstitels fällig würden. XXXX wurde deshalb am 08.10.2008 vor dem Bezirksgericht Josefstadt zu XXXX zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 26.02.2009 wurde die von der Beschwerdeführerin mit XXXX eingegangene Ehe geschieden.

 

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.09.2009, Zl. XXXX , wurde wider die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Sicherheitsdirektion Wien vom 21.12.2009, Zl. E1/483.997/2009, als verspätet zurückgewiesen.

 

1.4. Der am 17.12.2009 eingebrachte (erste) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2014, L524 2123015-2/15E, rechtskräftig abgewiesen. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl. 791565600-161407303, wurde das über wider die Beschwerdeführerin verhängte Aufenthaltsverbot aufgrund ihres Antrages vom 12.10.2016 gemäß § 69 Abs. 2 FPG 2005 aufgehoben.

 

1.6. Mit in der Folge ergangenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. 791565600-1236142, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt.

 

Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin kam der Verpflichtung zur Ausreise nicht nach.

 

1.7. Einer (einfachen) Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017 leistete die Beschwerdeführerin keine Folge.

 

Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. 791565600-171327951, wurde die Beschwerdeführerin zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates zum türkischen Konsulat in Wien geladen und ihr im Fall des Zuwiderhandelns die Festnahme angedroht. Der Ladungsbescheid wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Die Beschwerdeführerin leistete dem Ladungsbescheid keine Folge.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zl. 791565600-171327951, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG 2005 in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, den Interviewtermin durch eine Expertendelegation Türkei am 21.2.2018 beim türkischen Konsulat in Wien wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin leistete dem Ladungsbescheid neuerlich keine Folge.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2018, Zl. 791565600-171057504, wurde wider die Beschwerdeführerin gemäß § 5 VVG die für den Fall der Nichtbefolgung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt und die Beschwerdeführerin am 03.04.2018 festgenommen. Da die Beschwerdeführerin gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes darlegte, dass beim türkischen Konsulat ein Reisepass für sie ausgestellt wurde und diese abholbereit sei, wurde sie am 04.04.2018 zum türkischen Konsulat verbracht. Dort weigerte sich die Beschwerdeführerin, den Reisepass entgegenzunehmen, sodass dieser nicht ausgefolgt wurde. Am 06.04.2018 wurde der Reisepass der Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übergeben.

 

1.8. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin am 03.05.2018 enthaftet. Am 18.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin festgenommen und am 19.06.2018 aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Rückkehrentscheidung vom 22.08.2017 im Luftweg in die Türkei abgeschoben, wo sie sich seither aufhält.

 

1.9. Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.11.2009 zu XXXX des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit auf die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Schuldspruch zufolge hat die Beschwerdeführerin einen Dritten durch auf sein Mobiltelefon gesendete Textnachrichten ("Ich komm jetzt zu dir mit einem Ex-Mann nach Hause, heute gibt's dort Mord. Ich scheiß auf deinen Mund"; "Ich nehm die Schuld auf mich, egal wenn ich ins Gefängnis gehe, ich beschäftige mich mit dem Tod") gefährlich bedroht, um ihn in Frucht und Unruhe zu versetzen, ferner hat die Beschwerdeführerin denselben Dritten durch das Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf und Fußtritten gegen den Brustkorb sowie eines Bisses in die rechte Hand vorsätzlich am Körper verletzt (nämlich in Gestalt einer Kopf- und Brustkorbprellung sowie einer Bisswunde an der rechten Hand) und schließlich hat die Beschwerdeführerin einen gefälschten slowakischen Personalausweis und einen gefälschten slowakischen Führerschein im Rechtsverkehr zum Beweis ihrer Identität anlässlich einer polizeilichen Kontrolle gebraucht. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht als mildernd den bislang ordentlichen Lebenswandel und das Tatsachengeständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Von weiteren Vorwürfen wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig freigesprochen.

 

Die endgültige Strafnachsicht erfolgte mit Beschluss vom 24.07.2013.

 

Die Beschwerdeführerin wurde außerdem mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.12.2011 zu XXXX des Vergehens der falschen Beweisaussage als Beteiligte gemäß §§ 12 zweiter Fall und 288 Abs. 1 und 4 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit auf die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Schuldspruch zufolge hat die Beschwerdeführerin eine Dritte durch die Aufforderung, sie solle bei ihrer Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sinngemäß angeben, dass die Beschwerdeführerin ausgerutscht und gestürzt sei und nicht vom nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin geschlagen wurde, dazu bestimmt, in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht als mildernd den bislang ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend das Handeln als Bestimmungstäterin. Eine gegen das Urteil erhobene Berufung wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 22.06.2012 keine Folge gegeben.

 

Die endgültige Strafnachsicht erfolgte mit Beschluss vom 17.03.2016.

 

Schließlich wurde die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.11.2017 zu XXXX des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligte gemäß §§ 12 zweiter und dritter Fall, 15 und 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit auf die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Schuldspruch zufolge hat die Beschwerdeführerin bei einer Tathandlung am 11.08.2016 einen Beitrag geleistet, in dem sie unmittelbaren Täter XXXX in ein Einrichtungshaus begleitete, die sodann von einem Dritten finanzierte Ware gemeinsam mit ihm entgegennahm und in einem Kellerabteil verstaute, ferner hat die Beschwerdeführerin bei einer weiteren Tathandlung am 20.09.2016 bzw. am 21.09.2016 die unmittelbare Täterin XXXX zur Tat bestimmt, indem sie diese aufforderte, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, ihr vorschlug, einen Kreditantrag zu stellen, ihr eine Kontokarte besorgte und ihr für die Leitung der Unterschriften einen Geldbetrag von EUR 500,00 zusagte. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht als mildernd den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, ferner die lange Verfahrensdauer und das längere Zurückliegen der Vorstrafen und das seitherige Wohlverhalten, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und die doppelte Qualifikation.

 

1.10. Am 15.12.2010 ehelichte die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsangehörigen XXXX und begründete mit ihm einen gemeinsamen Wohnsitz, der bis zur Abschiebung am 19.06.2018 bestand. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet keine Kinder. Sie ist mittellos, verfügte zum Zeitpunkt der Abschiebung über keinen Arbeitsmarktzugang und keine Beschäftigung und war seit Eintritt des Rechtskraft des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. 791565600-1236142, in Ermangelung eines Aufenthaltstitels nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer sozialen Kontakte und des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich über gute Deutschkenntnisse. Sie war zeitweise selbständig als Betreiberin eines Gastronomiebetriebes erwerbstätig. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber bezog.

 

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bewohnt in XXXX , eine Mietwohnung. Er ist seit dem 18.06.2018 als Tankwart erwerbstätig und bringt ca. EUR 1.220,00 netto monatlich zuzüglich Sonderzahlungen und Trinkgelder ins Verdienen. Er finanziert derzeit die von der Beschwerdeführerin in der Türkei bezogene Mietwohnung und überweist ihr Geld zur Bestreitung des Alltages.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihren asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren vorgelegten Urkunden, ferner durch Einsichtnahme in die Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu den Zahlen XXXX , die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L513 1413095-1 und L519 1413095-2 und schließlich durch Einvernahme des XXXX , geb. XXXX , als Zeuge in der am 19.02.2019

 

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Anbetracht ihres im Original vorliegenden türkischen Reisedokumentes zweifelsfrei fest.

 

2.3. Die Feststellungen betreffend die von der Beschwerdeführerin zur verantwortenden gerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf den Inhalt der jeweiligen Strafurteile, die den beigeschafften Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien entnommen wurden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, der sohin im Umfang seiner Spruchpunkt I und II in Rechtskraft erwachsen ist.

 

3.2. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.

 

Infolge der unterbliebenen Anfechtung von Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018 liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung wider die Beschwerdeführerin vor, die mit einem Einreiseverbot verbunden werden kann.

 

Gemäß Absatz 2 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß Absatz 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen an Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen einer gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

3.3. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z. 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099).

 

Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

 

Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist - von der Bewertung des bisherigen Verhaltens abgesehen - darauf abzustellen, wie lange die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwN).

 

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist schließlich auch auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).

 

Dass die in § 53 Absatz 2 vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren als Mindestdauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Absatz 3 zu gelten hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

 

Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 8 bzw. Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2011/18/02959). Allerdings ist bei Verurteilungen des Beschwerdeführers nach § 53 Absatz 3 Z. 1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

 

3.4. Fallbezogen sind - auf der Grundlage der erörterten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes - folgende Erwägungen maßgeblich:

 

Die Beschwerdeführerin wurde in drei Fällen jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafen jeweils unter Setzung einer Probezeit auf die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zwei der strafgerichtlichen Verurteilungen datieren auf die Jahre 2009 und 2011, sie liegen somit bereits länger zurück und hat sich die Beschwerdeführerin bis zur neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen im Jahr 2016 wohlverhalten, was vom Landesgerichts für Strafsachen Wien in seinem Urteil vom 17.11.2017 zu XXXX als mildernder Umstand berücksichtigt wurde.

 

Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin mit dem zuletzt genannten Urteil zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, das belangte Bundesamt beruft sich somit richtigerweise auf § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG 2005, was ausweislich der zitierten Rechtsprechung einerseits Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert und andererseits ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot ermöglicht.

 

Die gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin vermitteln zunächst - in Ansehung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.11.2009 zu XXXX - eine erhöhte Aggressions- und Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin, zumal sie nicht nur eine gefährliche Drohung (in Form schwülstiger Textnachrichten) zu verantworten hatte, sondern auch einen tätlichen Angriff auf einen Dritte, der dabei verletzt wurde.

 

Dazu tritt, dass die Beschwerdeführerin gerade zu dieser Zeit (straf-)rechtswidrige Handlungen zur Aufrechterhaltung des faktischen Aufenthaltes setzte, indem sie eine Aufenthaltsehe einging und sich nach deren Auflösung eines gefälschten slowakischen Personalausweises und eines gefälschten slowakischen Führerscheines bediente, um ein einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorzutäuschen.

 

Demgegenüber war die den Gegenstand des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.12.2011 zu XXXX bildende Straftat gegen die Rechtspflege gerichtet, zumal die Beschwerdeführerin eine dritte Person dazu bestimmte, in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen.

 

Die dritte strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.11.2017 zu XXXX , gleichzeitig der Anlass für die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, betrifft nun strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen. Demnach hat die Beschwerdeführerin am 11.08.2016 bei einem vollendeten Betrug zur Erlangung von Finanzierungskrediten mitgewirkt, indem sie den unmittelbaren Täter XXXX in das Einrichtungshaus XXXX begleitete, die bestellte Ware mit ihm entgegennahm und sie anschließend gemeinsam mit dem Haupttäter in ein Kellerabteil verbrachte. Ferner bestimmte die Beschwerdeführerin am 20.09.2016 bzw. am 21.09.2016 bei einem versuchten Betrug die unmittelbare Täterin XXXX zur versuchten Betrugshandlung, indem sie sie aufforderte, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, ihr vorschlug den Kreditantrag zu stellen und dazu eine Kontokarte besorgte und schließlich der XXXX für die Leistung der Unterschrift EUR 500,00 zusagte.

 

Aus dem dargelegten Verlauf kann für das Persönlichkeitsbild zunächst die Erkenntnis gewonnen werden, dass auf die zweimaligen gerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 2009 und 2011 zu bedingten Freiheitstrafen zwar ein längerer Zeitraum des Wohlerhalten folgte, die Verurteilungen jedoch die Beschwerdeführerin nicht davon abhielten, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen. Darüber hinaus ist allerdings zu bemerken, dass die Eingriffsintensität nicht maßgebliche steigerte - die verhängten bedingten Freiheitsstrafen bewegen sich in einem ähnlichen und noch niederschwelligen Bereich - und die Tathandlungen gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichtet sind. Der Beschwerdeführerin ist somit eine widerholte Tatbegehung anzulasten, jedoch fokussiert sich das Handeln der Beschwerdeführerin nicht auf ein bestimmtes Rechtsgut. Die Tathandlungen weisen auch kein einheitliches Muster auf.

 

Insbesondere kann deshalb einerseits nicht davon gesprochen werden, dass sich die Beschwerdeführerin durch wiederkehrende und gegen fremdes Vermögen gerichtete Delinquenz ein Einkommen zu verschaffen versuchte. Die Beschwerdeführerin zeichne sich auch nicht durch wiederholte Gewalttätigkeiten aus. In diesem Zusammenhang ist ihr auch dahingehend beizutreten, dass die Ausführungen auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides, wonach die Beschwerdeführerin kürzlich eine andere Person durch Messerstiche, Tritte und Schläge mit einem Feuerlöscher verletzt habe, nicht nachvollzogen werden können. Eine gerichtliche Verurteilung wegen eines solchen Deliktes war nicht feststellbar. Die Ausführungen des angefochtenen Bescheides weisen vielmehr auf mangelnde Sorgfalt des belangten Bundesamtes hin.

 

Dessen ungeachtet wurde die Beschwerdeführerin zuletzt neuerlich straffällig. Ausgehend davon ist zunächst festzuhalten, dass selbst die zweimalige gerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zu bedingten Freiheitstrafen in den Jahren 2009 und 2011 diese letztlich nicht vor der neuerlichen Begehung von Straftaten abhielten und sie neuerlich - noch dazu in zwei Fällen - als Beitrags- bzw. Bestimmungstäterin bei strafbaren Handlungen in Erscheinung trat. Im diesbezüglichen Urteil wurde als mildernd die lange Verfahrensdauer, das längere Zurückliegen der Vorstrafe und das zwischenzeitliche Wohlverhalten und der Umstand berücksichtig, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend wirkten sich die zwei einschlägigen Vorstrafen und die doppelte Qualifikation aus. Obwohl in Ansehung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, dass sie bei der Tatbegehung hinsichtlich des ersten Vorfalls nur untergeordnete Rolle einnahm, kann davon hinsichtlich des zweiten Vorfalls nicht mehr gesprochen werden, zumal sie als Bestimmungstäterin auftrat und die unmittelbare Täterin mit dem Angebot von EUR 500,00 dazu verleitete, die letztlich im Versuchsstadium geblieben Tat zu begehen. Die wiederholte Tatbegehung legt eine auch gegenwärtig bestehende mangelnde Verbundenheit mit der Rechtsordnung nahe. Da die Beschwerdeführerin vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien in der Hauptverhandlung am 17.11.2017 nicht geständig war (aber in der Folge auch kein Rechtsmittel erhob), ist auch erkennbar, dass sie nicht dazu bereit ist, für ihr Fehlverhalten Verantwortung zu übernehmen. Da in der mündlichen Verhandlung ein schlechter Umgang der Beschwerdeführerin als Grund der neuerlichen Straffälligkeit angeführt wurde, ist anzumerken, dass die Wahl des sozialen Umfeldes auch in der Ingerenz der Beschwerdeführerin lag.

 

Das Verhalten der Beschwerdeführerin hinterlässt den Eindruck, dass sie sich einerseits zwar um ein Wohlverhalten nach der gerichtlichen Verurteilung zu bedingten Freiheitstrafen in den Jahren 2009 und 2011 bemühte und insbesondere nicht wiederholt strafrechtliche Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut setzt. Andererseits gelang es der Beschwerdeführerin zuletzt nicht, die Begehung strafbarer Handlungen zu unterlassen, dies obwohl sie bereits zweimal in Strafverfahren vor dem Landesgericht verurteilt wurde. Dazu treten die rechtswidrigen Handlungen zur Verlängerung faktischen Aufenthaltes im Bundesgebiet, wie insbesondere die eingegangene Aufenthaltsehe und zuletzt die Weigerung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Das belangte Bundesamt weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin jegliche Kooperation im Hinblick auf die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vermissen ließ, was auch auf eine mangelnde Verbundenheit mit der Rechtsordnung und die mangelnde Bereitschaft, sich behördlichen und gerichtlichen Entscheidung zu fügen, schließen lässt. Es ist freilich nachvollziehbar, wenn in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass den Empfehlungen des seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters mit dem Ziel gefolgt wurde, eine Abschiebung zu vermeiden. Andererseits musste der Beschwerdeführerin in Anbetracht der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 22.08.2017 stets bewusst gewesen sein, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahahmen zu rechnen ist, zumal sie die Frist zur freiwilligen Ausreise missachtete, aber andererseits kein Rechtsmittel einbrachte.

 

Auch wenn der Beschwerdeführerin sohin kein sich steigernde Delinquenz anzulasten ist und die Strafakten auch keine organisierte und geplante Tatbegehung erkennen lassen, erweist sich ein einer Gesamtwürdigung des von der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin gewonnenen Bildes die Verhängung eines Einreiseverbotes als dem Grunde nach erforderlich, zumal die wiederholte Delinquenz und die zuletzt auch gravierende Störung der Vorschriften auf dem Gebiet des Fremdenwesen zweifelsfrei belegen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer mit einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit einhergehen würde, da die Begehung weiteren Straftaten bzw. die weitere gravierende Störung der Vorschriften auf dem Gebiet des Fremdenwesen wahrscheinlich wäre.

 

3.5. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes führ das belangte Bundesamt aus, die drei strafgerichtlichen Verurteilungen und das Fehlverhaltens auf dem Gebiet des Fremdenwesens wäre auf absichtliches und wissentliches Handeln zurückzuführen und sei die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ohne Erwerb und ohne festes Einkommen. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei der langjährige Aufenthalt und das Familienleben im Bundesgebiet zu werten, zu Lasten der Beschwerdeführerin würden sich die die drei strafgerichtlichen Verurteilungen und die Notwendigkeit der Anwendung sämtlicher Zwangsmittel zur Außerlandesbringung, die Abhängigkeit von Sozialleistungen und das Fehlen von Integrationsleistungen.

 

Der dargelegten Ansicht des belangten Bundesamtes ist grundsätzlich beizutreten, allerdings bleiben Umstände unberücksichtigt, die zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind. So ist das vom belangten Bundesamt attestierte Fehlen von Integrationsleistungen insoweit leicht zu relativieren, als die Beschwerdeführerin infolge ihrer sozialen Kontakte und des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich über Deutschkenntnisse verfügt, was vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 11.08.2014, L513 1413095-1/15E, festgestellt wurde. Darüber hinaus bezog die Beschwerdeführerin ausweislich einer vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Datenbankanfrage keine Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Wiewohl es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin über keinen Arbeitsmarktzugang und kein Vermögen verfügt, genießt sie dennoch aufgrund eines bestehenden Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Ehegatten Anspruch auf Unterkunft und Versorgung, sodass nicht von einer vollkommenen Mittellosigkeit im Bundesgebiet auszugehen ist, sondern vielmehr von einer gesicherten Lebensgrundlage. Insoweit ist von keiner erhöhten Gefahr einer Tatwiederholung auszugehen, weil die Beschwerdeführerin gegenwärtig durch ihren Unterhaltsanspruch wirtschaftlich abgesichert wäre, was eine geringfügige Herabsetzung des Einreiseverbotes rechtfertigt (siehe dazu unten).

 

Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist außerdem von Bedeutung, dass zweimalige gerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zu bedingten Freiheitstrafen in den Jahren 2009 und 2011 lange Zeit zurückliegt. Wenn das belangte Bundesamt im Hinblick auf Körperverletzungsdelikte auf eine hohe Wiederholungsgefahr hinweist, so steht dem relativieren gegenüber, dass die Beschwerdeführerin seit der diesbezüglichen Verurteilung am 04.11.2009 keine weiteren Delikte gegen Leib und Leben setzte. Ebenso verhält es sich mit dem ebenfalls am 04.11.2009 abgehandelten Urkundendelikt und der in weiterer Folge gegenständlichen Bestimmung zur falschen Zeugenaussage. Beide verhängten Strafen sind in Anbetracht der verstrichenen Zeit mittlerweile auch endgültig nachgesehen.

 

Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin spricht sohin gegen eine aktuell bestehende Wiederholungsgefahr im Hinblick auf Körperverletzungsdelikte und Delikte gegen die Rechtspflege. Vielmehr ist - wie eingangs bereits erörtert - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine sich steigernde bzw. wiederholt gegen einzelne Rechtsgüter gerichtete Delinquenz anzulasten ist und die Strafakten auch keine organisierte und geplante Tatbegehung erkennen lassen, sie aber andererseits eine niedrige Hemmschwelle im Hinblick auf gesetzwidriges Verhalten erkennen lässt, mögen die Folgen insgesamt jeweils für sich auch nicht gravierend gewesen sein. Abschließend ist anzumerken, dass der als Zeuge einvernommene Ehegatte der Beschwerdeführerin glaubhaft versicherte, an einem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin interessiert zu sein und diese weiterhin zu unterstützen.

 

Den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang zwar darin beizutreten, dass sich die Beschwerdeführerin bei den von ihr zu verantwortenden Taten persönlich nicht unmittelbar bereicherte (zumindest konnte eine persönliche Bereicherung nicht nachgewiesen werden) und die begangenen strafbaren Handlungen keinen erkennbaren Zusammenhang zur eigenen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin aufweisen. Dennoch lässt der Strafakt klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin keineswegs nur eine untergeordnete Rolle im gegenständlichen Betrugsgeschehen einnahm und mit Sicherheit nicht nur zufällig darin verwickelt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde nämlich von den als Kreditnehmerin auftretenden Damen, die allesamt als Kellnerinnen in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Lokal (wobei die Beschwerdeführerin offiziell nicht in Erscheinung trat, sondern eine dritte Person als Geschäftsführerin auftrat, vgl. AS 325 des Strafaktes XXXX ), nahezu übereinstimmend in derselben Weise belastet, nämlich, dass sie gemeinsam mit dem unmittelbaren Täter XXXX führend auftrat, die unmittelbaren Täterinnen zur Kooperation anhielt und ihnen negative Folgen für den Fall der Weigerung in Aussicht stellte (siehe insbesondere die AS 239, 381, 383, 407 des Strafaktes XXXX ). Die Rufdatenauswertung in Ansehung des XXXX ergab ferner zahlreiche telefonische Kontakte rund um die Tatbegehung (AS 343 des Strafaktes). Auch wenn sohin keine persönliche Bereicherung der Beschwerdeführerin erweisbar war, kann von einer untergeordneten Beteiligung an der Tat in Anbetracht des Inhaltes des Strafaktes keineswegs gesprochen werden. Vielmehr ist von einer bewussten Einlassung der Beschwerdeführerin auszugehen. Eine maßgebliche Herabsetzung des Einreiseverbotes kommt aus diesem Grund nicht in Betracht.

 

In Anbetracht der vom Landesgericht für Strafsachen Wien in seinem Urteil vom 17.11.2017 angenommenen Milderungsgründe und des Umstandes, dass die in § 53 Abs. 2 FPG 2005 genannte Höchstgrenze von fünf Jahren in Ansehung des § 53 Abs. 3 FPG 2005 keine Untergrenze darstellt, sowie aufgrund der vorstehenden Überlegungen kann fallbezogen mit einem Einreiseverbot im Ausmaß von dreißig Monaten das Auslangen gefunden werden. Die Herabsetzung gegenüber dem vom belangten Bundesamt als angemessen erachteten Dauer von drei Jahren Einreiseverbot ergibt sich einerseits aus der unzureichenden Berücksichtigung der bestehenden Lebensgrundlage im Bundesgebiet aufgrund des bestehenden Unterhaltsanspruches sowie des Umstandes, dass keine wiederholten strafrechtswidrigen Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gesetzt wurden, sodass insgesamt zwar von einer bestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen und ein Einreiseverbot zu verhängen ist, dieses jedoch in der Dauer herabgesetzt werden kann. Dreißig Monaten sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes angemessen, um der von der Beschwerdeführerin aktuell noch ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begegnen und einen Gesinnungswandel im Hinblick auf ein zukünftiges Wohlverhalten herbeizuführen. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, zumal in Ansehung der zuletzt begangenen Tat von einer bewussten Einlassung der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sie nicht nur untergeordnet beteiligt war.

 

Das Familienleben der Beschwerdeführerin steht dem verhängten Einreiseverbot nicht entgegen. Zunächst wird die erlassene Rückkehrentscheidung seitens der Beschwerdeführerin nicht bekämpft und hat sie bereits von einer Anfechtung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.8.2017 Abstand genommen. Das bestehende Familienleben wurde darüber hinaus bereits vom belangten Bundesamt bei der Bemessung des Einreiseverbotes im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt. Dass die mit dem bestehenden Familienleben einhergehende Absicherung eine leicht günstigere Prognose in Ansehung der Beschwerdeführerin zulassen wurde gerade erörtert. Zu einem gänzlichen Entfall des Einreiseverbotes kann das bestehende Familienleben indes nicht führen, zumal es - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird - für die Dauer des Einreiseverbotes durch Besuche oder auch einen längeren Aufenthalt des Ehegatten in der Türkei aufrechterhalten werden kann und die Beschwerdeführerin selbst keine Sorgepflichten im Bundesgebiet hat und ihr Aufenthalt insbesondere nicht erforderlich ist, um für dritte Personen wie etwa Kinder zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist schließlich noch von Bedeutung, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst in die zu den ersten beiden Verurteilungen führenden Sachverhalte verwickelt war.

 

Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B)

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 FPG 2005 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan.

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