BVwG L519 1413095-2

BVwGL519 1413095-22.5.2018

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L519.1413095.2.00

 

Spruch:

L519 1413095-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost, vom 24.4.2018, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.

Türkei, vertreten durch RA. Dr. BEREITS, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. §§ 12a Abs. 2 und 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet) reiste laut eigener Angabe 2005 in Österreich ein, wo sie am 3.10.2005 einen österreichischen Staatsbürger ehelichte und am 28.11.2005 bei der Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger beantragte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 16.5.2007 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beufung wurde mit Bescheid des BMI vom 10.1.2008 ebenfalls abgewiesen.

I.2. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 22.9.2009 wurde über die BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren wegen Eingehens einer Scheinehe verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der SID XXXX mit Bescheid vom 21.12.2009 als verspätet zurückgewiesen.

I.3. Am 27.9.2009 wies sich die BF bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einem gefälschten slowakischen Dokument, lautend auf XXXX , geb. XXXX aus.

I.3. Am 17.12.2009 brachte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 8.4.2010 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der BF der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die BF gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 11.8.2014 gem. §§ 3 Abs.1 und 8 Abs. 1 Z. 1 asylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

I.4. Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2016 wurde das über die BF verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren auf deren Antrag vom 12.10.2016 gem. § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

I.5. Mit Bescheid des BFA vom 22.8.2017 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 AsylG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

I.6. Der von der BF am 9.1.2018 eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde gem. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.

I.7. Mit Bescheid des BFA vom 8.2.2018 wurde der BF gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, den Interviewtermin durch eine Expertendelegation Türkei am 21.2.2018 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Da die BF diesem Termin unentschuldigt fernblieb, wurde über sie mit Bescheid des BFA vom 27.3.2018 gem. § 5 VVG die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.

I.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 6.4.2018 wurde gem. § 76 Abs. 2 Z.1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die BF Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.4.2018 gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 6.4.2018 für rechtmäßig erklärt. Gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiter wurde die BF zum Kostenersatz an den Bund verpflichtet.

I.9. Am 7.4.2018 brachte die BF in der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die Gründe aus dem ersten Asylverfahren. Sie befürchte, im Fall einer Rückkehr getötet zu werden, da ihr Exmann und ihre eigene Familie religiöse Fanatiker wären. Von staatlicher Seite habe sie nichts zu befürchten. Am 8.4.2018 erhielt die BF vom BFA eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG 2005, worin ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.10. Mit Mandatsbescheid vom 24.4.2018 wurde der fakitische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG gem. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 schließlich aufgehoben.

Begründend legte das BFA im Wesentlichen dar, dass das ggst. Vorbringen ebenfalls nicht geeignet ist, einen neuen entscheidungs-, nonrefoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

I.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine türkische Staatsangehörige, deren Identität feststeht. Die BF ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Die BF hat 2 Kinder, welche in der Türkei leben und für die sie nicht obsorgeberechtigt ist.

Die BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:

1. LG für Strafsachen XXXX vom XXXX RK 9.11.2009 PAR 83/1 107/1 223/2 224 StGB; Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

2. LG für Strafsachen XXXX vom XXXX RK 22.6.2012 § 12 2. Fall StGB § 288 (1) und (4) StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

3. LG für Strafsachen XXXX vom XXXX RK 21.11.2017 § 12 2. Fall StGB §§ 146, 147 (1) Z1, 147 (2) StGB § 15 StGB Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;

Die BF hat keine schwerwiegende Erkrankung, die bei einer Überstellung in die Türkei eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde.

In Hinblick auf die Türkei ist von einer im Wesentlichen unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen. Aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei ist auch davon auszugehen, dass die BF dort über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügt und ihr der Zugang zur medizinischen Infrastruktur offen steht.

Unter Berücksichtigung alle bekannten Tatsachen existieren auch keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet in die Türkei entgegenstünden.

Die BF verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2.1. § 12a AsylG 2005 lautet:

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gem. §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gem. §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG oder eine Ausweisung gem. § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiter besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gem. § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat in Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. 61 FPG oder eine Ausweisung gem. § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag gem. Abs. 2 binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG oder eine Ausweisung gem. § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist ( § 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 nicht vor, ist gem. Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der 18-tägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anläßlich der Befragung oder Einvernahme glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen 2 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z.2 zu beschränken. Für die Berechnung der 2-tägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gem. Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gem. § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gem. § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und Ausweisungen gem. § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

II.3.2.2. Gem. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gem. § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gem. § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gem. § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gem. § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

II.3.2.3. lautet:

(1) iEine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz des Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Prüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG oder eine Ausweisung gem § 66 FPG sind mit der Erlassung einer Entscheidung gem. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder die Ausweisung umsetzenden Abschiebung gem. § 46 FPG ist bis zum Ablauf des 3. Arbeitstages ab Einlangen der gem. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gem. Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gem. Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen 8 Wochen zu entscheiden.

II.3.2.4. Auf den konkreten Einzelfall bezogen ergibt sich Folgendes:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 Asylgesetz.

Am 17.12.2009 brachte die BF ihren 1. Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 8.4.2010 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der BF der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die BF gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 11.8.2014 gem. §§ 3 Abs.1 und 8 Abs. 1 Z. 1 asylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 22.8.2017 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Es ist daher vom Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung auszugehen. Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen kommt der BF nicht zu.

Am 7.4.2018 brachte die BF aus der Schbhaft heraus einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei berief sie sich im Wesentlichen auf dieselben Fluchtgründe wie im 1. Verfahren. Die BF habe mit ihrem in der Türkei lebenden Sohn Kontakt. Von ihm habe sie erfahren, dass sich an der Einstellung ihres Exgatten, ihrer Eltern und ihres Bruders nichts geändert habe. Wenn sie in die Türkei zurückkehre, würde die BF der Tod erwarten, da sie vor ihrem Exmann, der sie gefoltert haben soll, geflüchtet ist.

Über dieses Vorbingen wurde bereits rechtkräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 11.8.2014 abgesprochen. Dem Vorbringen der BF sowie den Länderfeststellungen sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es im Fall eines drohenden Ehrenmordes - bei Wahrunterstellung des Vorbringens der BF - in der Türkei keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Organe geben würde, um den Eintritt eines von der BF für möglich gehaltenen körperlichen Übergriffs auf sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die BF keinen entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstanden ist. Auch die Situation im Herkunftsstaat ist im Wesentlichen gleich geblieben, ebenso die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Sicherheitskräfte. Es ist daher zu Recht davon auszugehen, dass der ggst. Antrag der BF voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass im ersten Asylverfahren das Vorbringen der BF zu ihrem Fluchtgrund als nicht glaubwürdig erachtet wurde.

Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Z. 3., dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im ersten Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftstaat keiner realen Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der EMRK ausgesetzt ist und für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatliches Konfliktes besteht. Auch im aktuellen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstatt im Sinne dieser Bestimmungen spechen würde. Aus den vorgelegten Befunden ist auch nicht ersichtlich, dass die BF an einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde. In Zusammenhalt mit den Länderberichten ist jedenfalls von einer Behandelbarkeit der BF in der Türkei auszugehen. Gegenteiliges ergibt sich auch bei Berücksichtigung der aktuellen Judikatur nicht.

Dem BFA ist auch dahingehend beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt. Die BF hält sich zwar seit 2005 durchgehend in Österreich auf, jedoch war ihr Aufenthalt lediglich durch die beiden von ihr eingebrachten Asylanträge legitimiert, die restliche Zeit hielt sie sich illegal im Bundesgebiet auf. Ein Aufenthaltstitel nach dem NAG wurde ihr nie erteilt. In der Türkei leben die Eltern der BF und ihre beiden Kinder, für die sie nicht obsorgeberechtigt ist. In Österreich ist die BF seit 2010 wieder verheiratet, Kinder aus dieser Ehe gibt es nicht. Die BF wird vom Ehemann und dessen Eltern unterstützt, geht selbst keiner Erwerbstätigkeit nach. Laut eigener Angabe beabsichtigt die BF, die A2-Prüfung abzulegen, ein Sprachdiplom wurde bislang nicht vorgelegt. Deutschkurse hat die BF laut eigener Angabe ebenfalls nicht besucht. Eine angeblich seit 4 Monaten in einem Frauenverein bestehende Mitgliedschaft wurde von der BF ebenso nicht nachgewiesen bzw. konnte sie nicht einmal den Namen des Vereins angeben. Die BF weist die in den Feststellungen angeführten Verurteilungen im Bundesgebiet auf.

Dem BFA ist daher beizupflichten, wenn es zum Ergebnis kommt, dass außer der Ehe zu einem österreichischen Staatsbürger keine nennenswerten Bindungen der BF im Bundesgebiet bestehen. Da der Ehemann der BF ebenfalls türkische Wurzeln hat, ist es der BF und ihm durchaus auch möglich und zumutbat, ihr Eheleben in der Türkei fortzusetzen oder den Kontakt durch Besuche, elektronisch, via Skype etc. aufrecht zu erhalten.

Insgesamt sind daher die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz als gegeben anzusehen, sodass der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 24.4.2018 rechtmäßig ist.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

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