BVwG L516 2146307-2

BVwGL516 2146307-226.9.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2146307.2.00

 

Spruch:

L516 2146307-2/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Iran, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

I.

 

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I und II gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

 

II.

 

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III bis VI gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 Abs 1a, 53 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 12.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.01.2018, L525 2146307-1/14E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 31.01.2018 in Rechtskraft.

 

2. Am 19.04.2018 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 23.05.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

 

2.1. Das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.

 

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.08.2018 den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

 

4. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen seinem Vertreter am 22.08.2018 und ihm selbst am 24.08.2018 zugestellten Bescheid am 10.09.2018 Beschwerde erhoben.

 

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 13.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und gehört der Volksgruppe der Perser an. Seine Identität steht fest. Er schloss im Iran die Schule ab, arbeitete als Autoverkäufer und als Verkäufer von Holzbearbeitungsmaschinen. Er ist aktuell verheiratet und Vater zweier Kinder, seine Familie lebt nach wie vor im Iran (AS 17, 97, L525 2146307-1/14E).

 

1.2. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 12.10.2015 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt über Basiskenntnisse der deutschen Sprache und erhält Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Er stand in Österreich unter ärztlicher Behandlung und war depressiv; nunmehr geht es ihm besser und er nimmt keine Medikamente mehr (AS 96f, L525 2146307-1/14E). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

 

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.01.2018, L525 2146307-1/14E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 31.01.2018 in Rechtskraft.

 

1.4. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung vom 17.11.2015 damit, dass er zum Christentum konvertiert worden sei und öfters in die Kirche gegangen sei. Die iranischen Behörden würden dies erfahren haben und er sei daher von der Regierung gesucht und bedroht worden und habe seine Wohnadresse wechseln müssen (S 5 des Protokolls der Erstbefragung vom 17.11.2015). In der Einvernahme vor dem BFA vom 25.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau sei eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise sehr schwer erkrankt und im Krankenhaus gewesen. Eine Frau und ein Mann, beide Christen, die der Beschwerdeführer im Garten des Krankenhauses kennengelernt habe, würden für die Frau des Beschwerdeführers gebetet und gesagt haben, dass sie wieder gesund werde. Der Beschwerdeführer habe das zunächst nicht erst genommen, doch seiner Frau sei es am nächsten Tag bedeutend besser gegangen. Die Ärzte selbst seien überrascht gewesen und die Frau des Beschwerdeführers habe nach 13 Tagen das Krankenhaus verlassen können. Dieses Ereignis habe den Beschwerdeführer schließlich dazu veranlasst, selbst Christ zu werden und er habe sich in einer Hauskirche mit anderen Christen getroffen. Diese Gruppe sei dann aufgeflogen und er habe nach einer Warnung eines anderen Mitglieds der Gruppe das Land verlassen (S 7f des Protokolls der Einvernahme vom 25.10.2016; BVwG L525 2146307-1/14E, S 23).

 

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in jenem Verfahren, mit näherer Begründung, insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise mehr die vorgebrachte Genesung seiner Ehefrau als Schlüsselerlebnis schilderte, zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Falle seiner Rückkehr in den Iran Verfolgung zu befürchten habe (BVwG 25.01.2018, L525 2146307-1/14E, S 22ff).

 

1.6. Zu seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 19.04.2018 führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zusammengefasst aus, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Sein Schwiegervater wisse über seine Konversion Bescheid und habe den Beschwerdeführer im Iran angezeigt. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass er im Iran erhängt werde, wenn er dorthin zurückkehren müsse (AS 16f). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.05.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er stelle den neuerlichen Antrag, da sein Schwiegervater erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Christ geworden sei. Sein Schwiegervater habe nach der negativen Entscheidung im Vorverfahren eine Beschwerde bei einem iranischen Gericht gemacht. Zweimal sei auch die Polizei beim Schwiegervater gewesen. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei sich früher nicht sicher gewesen, ob der Beschwerdeführer konvertiert sei, gewusst habe er es aber schon. Hauptgrund für die Anzeige sei, dass der Beschwerdeführer im Iran ein Haus besitze und sein Schwiegervater dieses bekommen wolle. Früher habe der Beschwerdeführer in diesem Haus gewohnt, jetzt stehe es leer. Die Anzeige sei am 04.04.2018 erstattet worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diese Anzeige zufällig gefunden und dem Beschwerdeführer ein Foto davon geschickt. Näheres zu diesem Verfahren wisse die Ehefrau nicht, sie rede nicht darüber. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden mindestens zweimal pro Woche Kontakt haben.

 

Der Beschwerdeführer legte dem BFA zum gegenständlichen Antrag insbesondere seine Taufurkunde vom 08.06.2016 (AS 107), eine Mitgliedschaftsbestätigung des XXXX vom 28.09.2017 (AS 109), ein Empfehlungsschreiben des Pastors XXXX des XXXX vom 21.05.2018 (AS 113), einen Sozialbericht des Samariterbundes (AS 117), Anmeldebestätigungen zu Deutschkursen (AS 119ff) sowie in Kopie bzw als Foto ein Dokument in persischer Sprache (AS 123), bei welchem es sich laut der ebenso vorgelegten Übersetzung um eine "Klageschrift" handeln soll (AS 125), vor.

 

1.7. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das gesamte Erstverfahren des Beschwerdeführers auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht habe sowie dass der Beschwerdeführer die im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe aufrechterhalte und im gegenständlichen Verfahren angegeben habe, dass sein Schwiegervater den Beschwerdeführer bei einem iranischen Gericht als Konvertit angezeigt habe (AS 151).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass es sich bei den Angaben und vorgelegten Schriftstücken zur fortgeführten Hinwendung des Beschwerdeführers zu der christlichen XXXX in Österreich um eine Fortführung seiner bisherigen Lebensumstände handle. Da diese jedoch auf einer Scheinkonversion fußen würden, könne eine Steigerung der auf einer Scheinkonversion aufbauenden Umstände, dieser nicht zu Glaubhaftigkeit zu verhelfen.

 

Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Klageschrift" und von ihm vorgebrachten gegen ihn erhobenen Anklage führte das BFA zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe bereits im Vorverfahren bei seinem Parteiengehör angegeben, dass die Schwiegereltern bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran von der Konversion gewusst hätten, da die Polizei deshalb bereits damals den Beschwerdeführer bei den Schwiegereltern gesucht habe; und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2017 habe er angegeben, dass seine Schwiegereltern nicht mehr mit ihm reden wollten, da er aufgrund seiner Konversion ein Abtrünniger sei. Nach jenen Angaben des Beschwerdeführers hätten die Schwiegereltern bereits zu jenem Zeitpunkt von der Konversion gewusst. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen zweiten Verfahren, wonach sich der Schwiegervater der Konversion nicht sicher gewesen sei, sei daher wenig nachvollziehbar und der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, worin jene Unsicherheit des Schwiegervaters bestehen hätte sollen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn dessen Schwiegervater im April 2018 angezeigt habe, da der Beschwerdeführer im Iran ein Haus habe, welches der Schwiegervater haben wolle, führte das BFA aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Schwiegervater dies erst zum angegebenen Zeitpunkt gemacht habe, da dieses Haus seit mindestens drei Jahren leer stehe und der Schwiegervater seit dieser Zeit auch von der Konversion des Beschwerdeführers gewusst habe. Dass der Schwiegervater den Beschwerdeführer daher erst drei Jahre nach dessen Ausreise bei einem iranischen Gericht angezeigt habe, sei unglaubhaft.

 

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte und laut Übersetzung als "Klageschrift" betitelte Schriftstück (AS 123-126), in dem der Schwiegervater des Beschwerdeführers die Scheidung seiner Tochter vom Beschwerdeführer fordere, da der Beschwerdeführer konvertiert sei, weise, so das BFA in seiner Beweiswürdigung, keinerlei Stempel oder Unterschrift auf, welche auf eine Bearbeitung durch eine Behörde schließen lassen können würde. Die Klageschrift des Schwiegervaters enthalte auch den Hinweis an das Gericht, dass man im Islam als Verräter verurteilt und hingerichtet werde, wenn man seine Religion wechsle. Für das BFA sei nicht erklärlich, weshalb der Schwiegervater gegenüber einem iranischen Gericht explizit ausführen sollte, welche Vorgehensweise das iranische und islamische Gesetz gegen Konvertiten vorsehe. Des Weiteren sei bemerkenswert, dass die in jener Klageschrift die vermeintliche Konversion des Beschwerdeführers als Hauptgrund vorgebracht werde, ohne jedoch Angaben zu den Namen der Zeugen oder zum Zeitpunkt, wann genau der Schwiegervater davon Kenntnis erlangt haben soll. Schließlich sei auch der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass es laut den Länderinformationen im Iran relativ einfach ist, inhaltlich verfälschte oder totalgefälschte Dokumente zu erlangen und diese für ausländische Behörden praktisch nicht überprüfbar seien. Darüber hinaus sei erneut darauf zu verweisen, dass es nicht nachzuvollziehen gewesen sei und auch durch die Angaben des Beschwerdeführers auch nicht habe erklärt werden können, weshalb der Schwiegervater diese Anklage erst drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstatten sollte, obwohl diesem die vermeintliche Konversion den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge bereits vor der Ausreise bekannt gewesen sei. Zusammenfassend komme das BFA daher zu dem Schluss, dass es sich bei der vorgelegten Klageschrift aufgrund der genannten Gründe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein konstruiertes Schriftstück handle (AS 167- 169).

 

Es seien somit im gegenständlichen Verfahren keine glaubhaften neuen Fluchtgründe hervorgekommen (AS 169)

 

1.8. In der Beschwerde wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass im Unterschied zum ersten Asylantrag nun die Konversion des Beschwerdeführers öffentlich bekannt sei, sodass die Frage der Glaubwürdigkeit der Konversion, was im ersten Asylverfahren eine Rolle gespielt habe, mittlerweile irrelevant sei. Weiters habe es das BFA unterlassen, seiner Verpflichtung nachzukommen, die Echtheit bzw Nicht-Echtheit der vorgelegten Urkunde festzustellen, allenfalls unter Beiziehung einer kriminaltechnischen Abteilung bzw Sachverständigen (AS 215ff).

 

2. Beweiswürdigung

 

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.

 

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Basiskenntnisse der deutschen Sprache verfügt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 23.05.2018 seinen Tagesablauf in einfachen, kurzen Sätzen schildern konnte (AS 97). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde bezieht, aus dem Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nach einer depressiven Phase nunmehr wieder bessergeht und er keine Medikamente mehr einnimmt, beruht auf den Feststellungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 25.01.2018. Dass es seither hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu einer Änderung gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

Spruchpunkt I

 

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

 

3.1. Zur Rechtslage

 

3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG

 

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

 

3.3. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

 

3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

 

3.3.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, L525 2146307-1/14E, welches mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 31.01.2018 rechtskräftig geworden ist.

 

3.3.3. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem nunmehrigen Vorbringen auf seine bereits im Vorverfahren getätigten Angaben, denen zufolge er aufgrund einer Konversion vom Islam zum Christentum mit dem Tod bedroht sei (vgl oben II.1.4., II.1.6.). So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 19.04.2018 an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien, sein Schwiegervater habe ihn jedoch inzwischen angezeigt (vgl auch Angaben in der Einvernahme vom 23.05.2018). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Vorverfahren als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte im Vorverfahren auch keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung in den Iran für zulässig (II.1.3.).

 

3.3.4. Neu brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor, dass er durch seinen Schwiegervater angezeigt worden sei; der Schwiegervater fordere die Scheidung seiner Tochter vom Beschwerdeführer, da dieser als Konvertit mit dem Tod zu bestrafen sei. Der Schwiegervater habe die Anzeige ohne das Wissen seiner Tochter erstattet, diese (die Ehefrau des Beschwerdeführers) aber habe die Anzeige zufällig gefunden und dem Beschwerdeführer eine Kopie/Foto zukommen lassen. Das BFA hat jedoch dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahren mit im Wesentlichen nachvollziehbarer Begründung keinen glaubhaften Kern beigemessen (vgl die oben unter Punkt II.1.7. insoweit wiedergegebene Bescheidbegründung).

 

3.3.5. In der Beschwerde wurde den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nicht konkret entgegengetreten, sondern das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers in knapper Form wiederholt; die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021).

 

Soweit die Beschwerde vorbringt, dass im Unterschied zum ersten Asylantrag nun die Konversion des Beschwerdeführers öffentlich bekannt sei, ohne dies weiter auszuführen, ist darauf zu verweisen, dass das BFA in der Beweiswürdigung im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen das BFA zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer in Kopie bzw als Foto vorgelegten "Klageschrift" um ein falsches, konstruiertes Schriftstück handelt. Das BFA hat für seine diesbezügliche Beurteilung einerseits die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren herangezogen, wonach die Schwiegereltern bereits vor seiner Ausreise von der Konversion gewusst hätten und die Polizei schon damals nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, und aufgezeigt, dass diese mit seinem nunmehrigen Vorbringen im Widerspruch stehen und zudem unschlüssig sei, dass der Schwiegervater erst drei Jahre nach der Ausreise und erst nach rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eine solche Klageschrift eingebracht haben soll. Das BFA hat sich zum anderen auch mit den Formalia jenes vorgelegten Schriftstücks, insbesondere dem Fehlen von Stempel und Unterschrift, sowie mit dem konkreten Inhalt dieses Schriftstücks auseinandergesetzt. Das BFA hat schließlich - zusätzlich - die Länderfeststellungen in seine Überlegungen miteinbezogen (vgl näher oben II.1.7.). Entgegen der Beschwerde ist das BFA damit sehr wohl im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangt, dass das vorgelegte Schriftstück falsch und konstruiert ist. Die Beschwerde ist keinem einzigen dieser Argumente des BFA konkret entgegengetreten (vgl oben II.1.8.) und hat diese damit nicht entkräftet, sodass im vorliegenden Fall auch keine weitere Überprüfung jenes Schriftstücks erforderlich war.

 

3.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die oben unter Punkt II.1.7. dargestellten beweiswürdigenden Argumente des BFA zur Begründung der Unglaubhaftigkeit des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers als logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar und teilt daher ebenso die Beurteilung des BFA, dass das im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist.

 

3.4. Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

 

3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

 

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)

 

3.6. Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.

 

3.6.1. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

 

3.6.2. Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Iran im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden - wie bereits oben dargelegt - nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

 

3.7. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

Spruchpunkt II

 

Zu Spruchpunkte III bis V des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

 

3.8. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

 

3.9. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

3.10. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

 

3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

3.12. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

3.13. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.14. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

 

3.14.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

 

3.14.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

 

3.14.3. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

 

3.14.4. Für den Beschwerdeführer sprechen seine Deutschkenntnisse und seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßig erfolgter Einreise seit spätestens Oktober 2015 ununterbrochen in Österreich auf und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt erst etwa drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom Oktober 2015 wurde im Jänner 2018 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von unter zweieinhalb Jahren im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen. Der Beschwerdeführer leistete der gleichzeitig mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verfügten Rückkehrentscheidung nicht Folge, sondern verblieb bis zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages im April 2018 unrechtmäßig in Österreich. Dass sich das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entscheidungsrelevant geändert hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer besondere Bindungen in oder zu Österreich haben würde, hat er weder vor dem BFA noch in der Beschwerde vorgebracht. Der 40jährige Beschwerdeführer verbrachte lediglich etwa drei Jahre seines bisherigen Lebens in Österreich.

 

Im Iran leben nach wie vor seine Ehefrau, seine beiden Kinder, seine Eltern und Geschwister. Da der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit seiner Familie steht - er telefoniere zwei- bis dreimal wöchentlich mit seiner Frau (AS 98) -, liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung seiner Familie erfahren würde. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

 

3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung in den Iran unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.

 

3.14.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)

 

3.15. Der Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und war daher zu bestätigen.

 

Zu B)

 

Revision

 

3.16. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

 

3.17. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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