BVwG L515 2174691-1

BVwGL515 2174691-131.10.2017

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2174691.1.00

 

Spruch:

L515 2174691-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA der Republik Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017 , Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

 

A) 1.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz

über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

2.) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.

 

3.) Gemäß § 55 Abs. 1a BGBl 100/2005 idgF besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BESCHLUSS

 

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zahl: XXXX, beschlossen:

 

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrenshergang

 

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichene Visums nach Österreich am 4.9.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Zusammengefasst brachte die bP vor, sie hätte in Armenien alleine gelebt, in der Vergangenheit mehrere Schlaganfälle erlitten und wolle nicht in Armenien alleine sterben. In Österreich befände sich ihre Familie, darunter ihre Gattin, weites zwei Söhne und 4 Enkel welche sich hierzulande legal aufhalten. In Armenien lebe noch eine Tochter mit ihrer Familie.

 

In Bezug auf das Vorbringen im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

 

"...

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme [...],gaben Sie vor einem vor einem Organwalter des Bundesamtes Folgendes an:

(Rechtschreibfehler berichtigt)

 

[...]

 

LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen?

 

VP: Ja.

 

LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?

 

VP: Ich bin meinem Alter entsprechend gesund. Ich habe im Herbst 2016 und im Frühjahr 2017 einen Schlaganfall erlitten. Ich benötige keinerlei Medikamente.

 

LA: Wann reisten Sie ins Bundesgebiet?

 

VP: Ende August 2017.

 

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

 

VP: Ich bin verheiratet mit XXXX, geb. XXXX.

 

...

 

LA: Wo hält sich Ihre Gattin auf?

 

VP: In XXXX.

 

LA: Seit wann hält sich Ihre Gattin in XXXX auf?

 

VP: Seit 10 oder 11 Jahren.

 

...

 

LA: Wann führten Sie ein Eheleben?

 

VP: Von 1968 bis zu ihrer Ausreise.

 

LA: Warum reiste Ihre Gattin damals aus?

 

VP: Sie hatte wirtschaftliche Probleme.

 

...

 

LA: Sind irgendwem gegenüber sorge- bzw. unterhaltspflichtig?

 

VP: Nein.

 

...

 

LA: Haben Sie in Armenien einen Pensionsanspruch?

 

VP: Ja.

 

LA: Gibt es Angehörige in Österreich?

 

VP: Meine Ehefrau und meine Söhne befinden sich in Österreich.

 

LA: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Angehörigen in Österreich?

 

VP: Sie verfügen über einen Aufenthaltstitel, ich weiß jedoch nicht, wie diese heißen.

 

Anmerkung:

 

Gattin verfügt über einen NAG Titel.

 

LA: Wo ist Ihr Sohn XXXX aufhältig?

 

VP: In XXXX, er hat auch einen Aufenthaltstitel.

 

LA: Wer von Ihrer Familie lebt in Armenien?

 

VP: Meine Tochter XXXX, sie hat ihre Familie in Armenien und drei Kinder.

 

LA: Haben Sie sich bei Ihrer Tochter aufgehalten?

 

VP: Ich habe sie immer wieder besucht, ich lebte alleine.

 

LA: Haben Sie sonst noch Angehörige in Armenien?

 

VP: Nur entfernte Angehörige, Verwandte.

 

LA: Zu wem in Ihrer Familie in Armenien besteht Kontakt?

 

VP: Mit meiner Tochter.

 

LA: Wie halten Sie diesen Kontakt?

 

VP: Telefonisch.

 

LA: Wann war der letzte Kontakt?

 

VP: Vor etwa drei Tagen.

 

LA: Beschreiben Sie den Kontakt zu Ihrer Ehefrau die letzten 10

Jahre:

 

VP: Wir hatten gelegentlich Kontakt mit Briefen und per Telefon.

 

LA: Wann traten Sie Ihre Reise an und von wo aus traten Sie die Reise an?

 

VP: Am 20.08.2017.

 

LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus Armenien?

 

VP: Ein Schlepper.

 

LA: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?

 

VP: $ 2.000.-

 

LA: Woher hatten Sie dieses Geld?

 

VP: Das waren die Ersparnisse meines Lebens.

 

LA: Sind Sie "legal" ausgereist?

 

VP: Ja.

 

LA: Wann wurde Ihnen Ihr Reisepass abgenommen?

 

VP: Erst in Österreich - er hat mich als Tourist nach Österreich gebracht, mit den restlichen Leuten dieser Touristengruppe ist er dann wieder nach Armenien zurückgekehrt.

 

LA: Welcher Religion gehören Sie an?

 

VP: Christ - Armenisch Apostolisch, gregorianische Kirche.

 

...

 

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

 

VP: Armenier.

 

...

 

LA: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Armenien verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Armenien können, erzählen Sie bitte?

 

VP: Beginn der freien Erzählung:

 

Nach meinen Schlaganfällen hatte ich Angst, alleine zu sterben. Ich wollte meinen Lebensherbst mit meinen Kindern verbringen, mit meinen Söhnen. Ich wollte nicht alleine sein, niemand konnte mich unterstützen. Ich wollte die letzten Tage meines Lebens bei meinen Angehörigen verbringen. Ich habe 10 Jahre alleine verbracht, das war nicht leicht.

 

Ende der freien Erzählung.

 

LA: Konnten Sie nicht bei Ihrer Tochter XXXX bleiben?

 

VP; Nein, sie hat eine 7 - köpfige Familie, ich wäre dann eine Last für sie.

 

LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen?

 

VP: Ja. Ich konnte alles schildern.

 

LA: Wo wohnen Sie in XXXX?

 

VP: Ja.

 

LA: Haben Sie außerhalb der Familie bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft?

 

VP: Nein.

 

LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen?

 

VP: Nein.

 

LA: Sprechen Sie Deutsch?

 

VP: Nein.

 

LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt?

 

VP: Nein.

 

LA: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten?

 

VP: Nein.

 

LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von Armenien politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?

 

VP: Nein.

 

LA: Hat sich jemand in Ihrer Familie politisch engagiert?

 

VP: Nein.

 

...

 

LA: Wissen Sie, was Asyl bedeutet, bzw. wofür ein Asylantrag bestimmt ist?

 

VP: Das ist, wenn man gezwungen wird, zu fliehen.

 

..."

 

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem, § 18 Abs. 1 Z4 BFA-VG aberkannt.

 

I.3. Zusammengefasst ging die bB davon aus, dass sich das Bestreben der bP, in Österreich mit den von ihr genannten Familienmitgliedern leben zu wollen, als glaubhaft darstelle. Sie verfüge in Armenien jedoch über eine Existenzgrundlage, sowie Zugang zum armenischen Gesundheitsweisen.

 

Die bP verfüge sowohl in Österreich, als auch in Armenien über familiäre Anknüpfungspunkte.

 

I.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf die bB Feststellungen, denen sich das ho. Gericht anschließt. Deren relevanten Teile werden wie folgt wiedergegeben (Gliederung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

 

Grundversorgung

 

 

 

 

Quellen:

 

 

 

 

Sozialbeihilfen

 

Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015).

 

Einmalige Beihilfen

 

Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014).

 

Senioren und Behinderte

 

Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen (IOM 8.2014).

 

Pensionen

 

Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016).

 

Arbeitslosenunterstützung

 

2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

Medizinische Versorgung

 

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem.

 

 

 

Quellen:

 

 

 

Rückkehr

 

Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 22.3.2016).

 

Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.).

 

Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmen des Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Das Projekt mit einem Budget von 493.000 Euro wird vollständig aus der Europäischen Union im Mobilität Partnership Facility-Programm finanziert, das vom Internationale Center for Migration Policy Development (ICMPD) implementiert wird (AN 31.1.2017).

 

Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: "Migration and Development III", das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

7.4.201

 

I.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. § 55 Abs. 1 und 2 FPG 14 Tage. Da die bP keine Verfolgungsgründe vorbrachte, wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

I.6. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte II - IV erhoben.

 

Im Wesentlichen beriefen sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies.

 

Nach Ansicht der bP stelle sich das Ermittlungsverfahren der bP als nicht ausreichend konkret dar, zumal nicht auf die spezielle Situation der bP eingegangen wurde. Diese befände sich in einem fortgeschrittenen Alter und hätte bereits 2 Schlaganfälle erlitten.

 

"Bezüglich der Beschwerde" wurde ein Bericht des BAMF vom August 2014 zitiert, in dem die Situation "Senioren im letzten Abschnitt" ihres Lebens als prekär bezeichnet wurde, zumal Betreuungseinreichten "dünn gesät" seien und Senioren primär auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen würden.

 

Die Tochter der bP hätte selber einen siebenköpfigen Haushalt zu führen und lebe in einem anderen Dorf. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien müsste sie wieder alleine Leben, was ihr im Falle altersbedingt erwartbarer Zunahme von Gebrechen nicht zumutbar sei. Die bP sei zu ihrem Gesundheitszustand nicht ausreichend befragt worden. Sie befände sich am 3.11.2017 diesbezüglich im Krankenhaus wegen einer Besprechung (Thema Beeinträchtigung der rechten Gesichtshälfte infolge zweier Schlaganfälle und eventuell eine zeitnahe Durchführung einer Operation) und am 7.11.2017 werde ein Termin bei einem Neurologen stattfinden.

 

Ebenso wäre die bP nicht im ausreichenden Maße zu ihrer persönlichen Situation befragt worden

 

In Österreich befänden sich neben der Gattin der bP 2 Söhne, welche einer Beschäftigung nachgehen und die bP umfassend unterstützen. Sie sind in der Lage , die bP ohne die Beanspruchung von staatlichen Mitteln einen adäquaten, vor allem gesundheitlich, einen ausreichenden ausreichenden Lebensstandard zu gewähren. Dies wäre ihnen in Armenien nicht möglich, weil keine entsprechenden Einrichtungen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

 

Eine Einreise unter Einhaltung der Bestimmungen des NAG sie der bP nicht zumutbar. Sie könne die deutsche Sprache nicht auf dem entsprechenden Niveau erlernen und stünde ihr Gesundheitszustand dem entgegen. Sie befände sich diesbezüglich in einem Notstand.

 

I.7. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt)

 

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

 

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen Christentum bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein älterer, nicht invalider Mann im fortgeschrittenen Alter mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten sowohl in Österreich im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

 

Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 2 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig mittels eines erschlichen Visums in das Bundesgebiet ein. Sie leben nicht von der Grundversorgung und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig.

 

Im Bundesgebiet halten sich die Gattin der bP, sowie die berufstätigen Sohne mitsamt Familie auf. Sie sind Staatsbürger der Republik Armenien und halten sich nach den Bestimmungen des NAG legal im Bundesgebiet auf.

 

Die Identität der bP wurde seitesn der bB als feststehend angenommen.

 

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an.

 

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

 

Die bP reiste aus Armenien aus, um zum einen in Österreich mit ihrer Familie zusammen zu leben und das österreichische Gesundheits- und Pflegewesen nützen zu können.

 

2. Beweiswürdigung

 

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP wurden von der bB angenommen.

 

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

 

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

 

Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus dem Jahr 2014 sind von vornherein nicht geeignet, die wesentlich aktuelleren Feststellungen der belangten Behörde zu in Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

 

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

 

Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nach-folgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu bzw. ein Eingehen auf das -keine zulässigen Neuerungen enthaltende- Beschwerdevorbringen dar.

 

Wenn die bP in der Beschwerde vorbringt, stelle sich das Ermittlungsverfahren der bP als nicht ausreichend konkret dar, zumal nicht auf die spezielle Situation der bP eingegangen wurde, da sich diese befände in einem fortgeschrittenen Alter und hätte bereits 2 Schlaganfälle erlitten hätte, ist anzuführen, dass die bB sowohl zur medizinischen Versorgungslage, als auch zur Lage von älteren Menschen Feststellungen traf.

 

Wenn "Bezüglich der Beschwerde" wurde ein Bericht des BAMF vom August 2014 zitiert wird, in dem die Situation "Senioren im letzten Abschnitt" ihres Lebens als prekär bezeichnet wurde, zumal Betreuungseinreichten "dünn gesät" seien und Senioren primär auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen würden, ist festzuhalten, dass dieser Bericht zwar als veraltet anzusehen ist, aber dennoch in seinem objektiven Aussagkern nicht von den wesentlichen Feststellungen der Behörde abweicht.

 

Zum Vorbringen, die bP nicht im ausreichenden Maße zu ihrer persönlichen Situation befragt worden, ist festzuhalten, dass die bP seitens der bB in einer zweistündigen Einvernahme befragt wurde. Aus dem Einvernahmeprotokoll, welchem der Beweiswert des § 15 AVG zukommt, geht hervor, dass die bP alles vorbringen konnte, was sie wollte (siehe AS 76: "Ich konnte alles schildern."). Der bP wurde seitens der bB im antragsbedürftigen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihren Antrag wunschgemäß zu begründen und wurde auch ausreichend nachgefragt. Die bB kam so ihrer Obliegenheit vollständig nach, zumal es nicht zu ihren Aufgaben gehört, im Rahmen der Einvernahme Erkundungsbeweise zu erfragen. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

 

Es ist auch festzuhalten, dass zwischen der niederschriftlichen Einvernahme und der Erlassung des Bescheides etwas weniger als 3 Wochen lagen und es der bP auch in dieser Frist noch möglich gewesen wäre, ihr Vorbringen etwa schriftlich zu ergänzen, wenn sie den Eindruck gehabt hätte, sie hätte sich nicht im ausreichenden Maße äußern können.

 

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

 

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Zu A)

 

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

 

Mangels Beschwerdegegenstand ist hierüber nicht zu entscheiden.

 

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

 

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2.-...

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

..."

 

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

 

Art. 2 EMRK lautet:

 

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

 

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

 

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

 

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

 

Art. 3 EMRK lautet:

 

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

 

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

 

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

 

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

 

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

 

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

 

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

 

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

 

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

 

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

 

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

 

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

 

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

 

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

 

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

 

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

 

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich zwar um einen älteren Menschen, doch handelt es sich bei ihr um keinen invaliden Greis. Die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es ist zwar der bP zuzustimmen, dass sich die Lage älterer Menschen als problematisch darstellen kann, doch ergibt sich aus der Berichtslage nicht, dass diese Menschen nicht auch für ihre grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen können.

 

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihrer in Armenien aufhältigen Familienmitglieder, insbesondere ihrer Tochter erwarten ( vgl. hierzu etwa die Ausführungen auf der öffentlichen zugänglichen Homepage http://www.fructusarmeniacus.com /de/menschen-und-traditionen/traditionen.html). Aus den Einwand, dass die Tochter der bP selbst eine siebenköpfige Familie zu betreuen hat, mag zwar hervorgehen, dass die bP eine weitere Belastung für die Tochter darstellten, mag, doch kann hierauf nicht geschlossen werden, dass eine Betreuung verunmöglicht wird.

 

Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass die in Österreich aufhältigen Söhne die bP umfassend unterstützen und ihnen dies auch in Armenien möglich wäre, etwas durch Geldüberweisungen.

 

Zum Einwand, in Armenien gäbe es nur wenige Pflegeeinrichtungen, ist festzuhalten, dass sich hieraus, sowie auch aus der Berichtslage ergibt, dass solche Einrichtungen sehr wohl vorhanden sind, offenbar auch genützt wurden und die bP keinen einleuchtenden Grund nannte, warum gerade sie vom Zugang hierzu ausgeschlossen wäre. Etwaige Ausführungen in diese Richtung stellen sich daher als spekulativ dar. Ebenso stellen sich Überlegungen der bP zu ihrem zukünftigen Gesundheitszustand als spekulativ dar.

 

Ebenso wird auf die getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Existenz eines Pflegedienstes für alleinstehende Pensionierten über 70 Jahre hingewiesen.

 

Der bP steht es auch frei, das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

 

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine aussichtslose Lage gerät.

 

Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach in den Herkunftsstaat der bP belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen akut lebensbedrohlicher Erkrankungen ersichtlich.

 

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl, etwa die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.) und führte der EGMR in Bezug auf jene Fälle, welche in welchen außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände im Lichte des Art 3 EMRK (vgl. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]) im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 aus, dass der tatsächlichen Zugang der Partei zu medizinischer Versorgung realistischer Weise erwartbar sein muss, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

 

Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in ihrem Herkunftsstaat ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor. Sie hatte offenbar auch in der Vergangenheit Zugang zu medizinischer Versorgung in Armenien und es bestehen keine Hinweise, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich der Fall wäre. Hier wird auf die Söhne der bP hingewiesen, welche laut Beschwerdeschrift bereit sind, die Behandlungskosten der bP in Österreich zu tragen. Sie können diese ebenso tragen, wenn sie in Armenien anfallen.

 

Wenn sie in der Beschwerde -unbescheinigt- über geplante medizinische Behandlungen in Österreich berichtet, ist festzuhalten, dass sich diese offenbar nicht als unmittelbar lebensherhaltend darstellen und ebenso keine Hinweise bestehen, dass die bP derartige Behandlungen nicht nach ihrer Rückkehr in Armenien vornehmen könnte.

 

Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

 

v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid

 

v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

 

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

 

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

 

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.

 

Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, und ergibt sich auch unter den im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 genannten Determinanten nichts anderes, weshalb der Gesundheitszustand der bP letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.

 

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

 

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

 

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

 

II.3.4.1. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen (auszugsweise):

 

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

 

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. ...

 

2. ...

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. - 5. ...

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) ..."

 

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) -(4) ...

 

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) - (6) ..."

 

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

 

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. ...

 

(2)..."

 

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

 

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

 

1. ...

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. - 5. ...

 

(2) - (13) ..."

 

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

 

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

...

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. ...

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. - 4. ...

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3)- (11)..."

 

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1)...

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) - (5).

 

§ 2 Abs. 1 Z. 22 lautet:

 

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

 

§ 60 AsylG lautet:

 

"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

 

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

 

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

 

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

 

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

 

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

 

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

 

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

 

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

 

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

 

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

 

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

 

§ 11 NAG lautet:

 

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

 

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

 

...

 

1.-gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

 

2.-gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

 

3.-gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

 

4.-eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

 

5.-eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

 

6.-er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

 

...

 

1.-der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

 

2.-der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

 

3.-der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

 

4.-der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

 

5.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

 

6.-der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

...

 

1.-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

 

2.-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

3.-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

4.-der Grad der Integration;

 

5.-die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

 

6.-die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

7.-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

8.-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

 

9.-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

 

...

 

1.-sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

 

2.-der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

 

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde."

 

§ 21 NAG lautet:

 

"Verfahren bei Erstanträgen

 

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

 

...

 

1.-Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

 

2.-Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

 

3.-Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

 

4.-Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

 

5.-Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

 

6.-Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

 

7.-Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

 

8.-Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;

 

9.-Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 - PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" oder eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

 

10.-Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

 

...

 

1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

 

2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

 

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

 

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

 

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten."

 

§ 46 NAG lautet:

 

"Bestimmungen über die Familienzusammenführung

 

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

 

...

 

1.-der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

 

2.-ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

 

a)-einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" innehat,

 

b)-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

 

c)-Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

 

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

 

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" kann ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

 

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine "Niederlassungsbewilligung" zu erteilen, wenn

 

...

 

1.-sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

 

2.-ein Quotenplatz vorhanden ist und

 

3.-der Zusammenführende eine "Niederlassungsbewilligung" oder eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" innehat.

 

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn

 

...

 

1.-sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

 

2.-im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist."

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

 

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

 

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der bP nahestehende Personen auf. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit ca. 2 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt nicht von der Grundversorgung und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie ist strafrechtlich unbescholten und nicht selbsterhaltungsfähig.

 

Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

 

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

 

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:

 

 

Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reiste in dem Sinne rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, indem sie ein Schengenvisum C, Reisevisum ("klassisches Touristenvisum") erschlich (Anm.: laut Visakodex muss von der Auslandsvertretungsbehörde ua. Folgendes festgestellt werden: die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks nach Österreich, sowie die Bereitschaft des Visumsinhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums den Schengenraum wieder zu verlassen; hieraus ist erschließbar, dass die bP im Rahmen des Erteilungsverfahrens die Vertretungsbehörde über ihr tatsächlichen Absichten täuschte, bzw. diese verschleierte, um das Visum zu erlangen, indem sie ihre Niederlassungsabsicht und den sichtlichen Unwillen, den Schengenraum wieder zu verlassen, verschwieg [das Verhalten der bP stellte einen Visa- Versagungsgrund gem. Art. 32 Visakodex dar, wenn er der Behörde bekannt geworden wäre]) und dieses Visum widmungswidrig einsetzte, indem sie hiermit nicht in Reise- sondern in Niederlassungsabsicht in das Bundesgebiet einreiste. Die Einreise und der Aufenthalt vor der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die bP stellen sich daher als rechtswidrig dar, weil sie vom ausgestellten Visum nicht gedeckt waren. Eine vorübergehende Legalisierung war der bP nur durch die Stellung eines unbegründeten bzw. rechtsmissbräuchlichen Antrages auf internationalen Schutz möglich.

 

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von wenigen Monaten viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1; Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

 

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Diese Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

 

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

 

 

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

 

 

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

 

Im gegenständlichen Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Einreise und die Antragstellung sichtlich unter gezielter Absicht, das Fremden- und Niederlassungsrecht zu umgehen. Der Gesetzgeber normierte in den §§ 35 und 60 AsylG, sowie §§ 11, 21 und 46 NAG ein genaues -und für die betroffenen wohl oft nicht einfaches, aber im öffentliches Interesse gebotenes- Procedere, unter welchen Umständen eine Familienzusammenführung unter Drittstaatsangehörigen rechtlich möglich ist, welches sich die bP offensichtlich ersparen wollte.

 

Auf der Homepage des BMI

(http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_niederlassung/allgemeine_ informati/familienzusammenfuehrung.pdf Zugriff am 4.10.2016), welcher zwar kein normativer Inhalt zukommt, aber als von der höchsten Administrativbehörde der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Auslegungshilfe der im Vorabsatz genannten Bestimmungen bzw. als Auskunft über die gängige Verwaltungspraxis herangezogen werden kann, wird in übersichtlicher Weise dargestellt, unter welchen Voraussetzungen in Österreich eine Familienzusammenführung möglich ist und wird hieraus wie folgt zitiert:

 

"Familienzusammenführung

 

Drittstaatsangehörige, die beabsichtigten sich länger als sechs Monate in Österreich aufzuhalten oder niederzulassen, benötigen einen dem Aufenthaltszweck entsprechenden Aufenthaltstitel. Für Aufenthalte bis zu sechs Monaten ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht möglich, sondern allenfalls ein Visum zu beantragen.

 

Wer ist "Familienangehöriger"?

 

Familienangehörige im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind Ehegatten, eingetragene Partner oder minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder.

 

Ehegatten und eingetragene Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.

 

Welchen Aufenthaltstitel erhalten Familienangehörige?

 

Ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ist an Personen zu erteilen, die Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" sind; Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" eines anderen Mitgliedstaates sind und die drittstaatsangehörige Zusammenführende/der drittstaatsangehörige Zusammenführende nunmehr eine "Rot-Weiß-Rot - Karte" innehat; im Fall der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners muss zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Zusammenführenden bestehen.

 

In diesen Fällen sind Anträge innerhalb von drei Monaten ab der Einreise zu stellen und die Behörde hat binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Derartige Anträge berechtigen aber nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet.

 

Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" sind; gleiches gilt, wenn die nunmehrige Inhaberin/der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich eine "Blaue Karte EU" innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" richtet sich die Geltungsdauer der

 

"Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates sind, sofern nachgewiesen wird, dass sie sich als dessen Familienangehörige bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Die Geltungsdauer der "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" richtet sich nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" sind und ein Quotenplatz zur Verfügung steht. ? Familienangehörige von Asylberechtigten sind, sofern bestimmte gesetzliche Bestimmungen nicht gelten und ein Quotenplatz zur Verfügung steht. Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" sind. In diesen Fällen ist die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenpflichtig, sofern es sich bei dem Aufenthaltstitel der Zusammenführenden/des Zusammenführenden nicht um eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs 1 oder Abs 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (also sozusagen um eine "verlängerte" "Rot-Weiß-Rot - Karte" oder "verlängerte" "Aufenthaltsbewilligung - Forscher") handelt. Folgende Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWRBürgerinnen/EWR-Bürgern bzw. Schweizerinnen/Schweizern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist: ?Lebenspartnerinnen/Lebenspartner des Zusammenführenden, falls das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachgewiesen wird; sonstige Angehörige, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben oder mit ihm bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Angehörige, die über eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" verfügen, sofern ein Quotenplatz zur Verfügung steht und eine schriftliche Mitteilung gem. § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt,

 

Ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" ist an Personen zu erteilen, die Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung" oder "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind und ein Quotenplatz zur Verfügung steht;

 

Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" eines anderen Mitgliedstaates sind und die drittstaatsangehörige Zusammenführende/der drittstaatsangehörige Zusammenführende nunmehr eine "Niederlassungsbewilligung" innehat. Im Fall der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners muss zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Zusammenführenden bestehen.

 

In diesen Fällen sind Anträge innerhalb von drei Monaten ab der Einreise zu stellen und die Behörde hat binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Derartige Anträge berechtigen aber nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet.

 

Familienangehörige von dauerhaft in Österreich wohnhaften, nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Österreichern/ EWR-Bürgern oder von Schweizer Bürgern, die nicht das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, erhalten bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".

 

Sonstige Angehörige von dauerhaft in Österreich wohnhaften, nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Österreichern/ EWR-Bürgern oder von Schweizer Bürgern, die nicht das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben (Verwandte, auch des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader Linie, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder sonstige Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen) erhalten bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und Abgabe einer Haftungserklärung durch die Zusammenführende/den Zusammenführenden den Aufenthaltstitel "Niederlassungsbe-willigung - Angehöriger".

 

"Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit":

 

Familienangehörige von Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" und von Personen, denen aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt und die daher Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung" sind "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft": Für "Kernfamilie" von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Rotationsarbeitskraft", "Künstler", "Studierender", "Forscher" oder "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"

 

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:

 

Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung jedes

 

Aufenthaltstitels erfüllt sein: Ausreichende Existenzmittel: Der Drittstaatsangehörige muss über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen, die ihr/ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften bzw. ohne Inanspruchnahme der Ausgleichszulage ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entsprechen. Die Höhe dieses Richtsatzes beträgt für das Jahr 2014 für Alleinstehende 857,73 Euro, für Ehepaare 1.286,03 Euro und für jedes Kind zusätzlich 132,85 Euro (ausgenommen "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" - hier hat der Zusammenführende eine Haftungserklärung abzugeben; weiters ist für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" ggf. der doppelte in Betracht kommende Richtsatz heranzuziehen). Krankenversicherungsschutz: Die/Der Drittstaatsangehörige muss über einen in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz verfügen (ausgenommen "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" - hier hat der Zusammen-führende eine Haftungserklärung abzugeben). Ortsübliche

Unterkunft: Die/Der Drittstaatsangehörige muss einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen (z.B. durch Vorlage eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (ausgenommen "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" - hier hat der Zusammenführende eine Haftungserklärung abzugeben).

 

Nachweis von Deutschkenntnissen ("Deutsch vor Zuwanderung")

 

Nach § 21a NAG haben Drittstaatsangehörige mit der erstmaligen Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", "Familienangehöriger", "Niederlassungsbewilligung", "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" oder "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.

 

Der Nachweis von Deutschkenntnissen nach § 21a NAG kann erfolgen:

 

durch ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis von folgenden Einrichtungen: - Österreichisches Sprachdiplom Deutsch - Goethe-Institut e.V. - Telc GmbH - Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF) durch ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis einer Einrichtung, welche durch Verordnung des Bundesministers für auswärtige und europäische Angelegenheiten für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland bestimmt und durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundgemacht wurde oder bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (d.h. Kenntnisse der deutschen Sprache auf A2 oder B1Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

 

Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

 

Der Nachweis gemäß § 21a NAG muss nicht erbracht werden von Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, Personen, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gem. § 41 Abs. 1 NAG (d.h. von "Besonders Hochqualifizierten"), von Inhabern eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" oder von Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU". Letztere nur sofern die/der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" innehatte.

 

Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis gemäß § 21a NAG absehen: Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs 1 Z 17 NAG) zur Wahrung des Kindeswohls, oder Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG)

 

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.

 

Personen, deren Aufenthaltstitelverfahren bereits am 30. Juni 2011 anhängig waren, müssen vor der Zuwanderung keine Deutschkenntnisse nachweisen.

 

Zuständigkeiten:

 

Sachlich zuständig sind der örtlich zuständige Landeshauptmann bzw. die von ihm durch Verordnung ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz der/des betreffenden Drittstaatsangehörigen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen bzw. die Untätigkeit des Landeshauptmannes bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden entscheidet das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht.

 

Antragstellung:

 

Grundsätzlich sind Erstanträge auf Aufenthaltstitel bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder bestimmte Konsulate) im Ausland einzubringen. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Die zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland überprüft den eingebrachten Antrag auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit und leitet den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiter.

 

Folgende Personengruppen sind gem. § 21 Abs. 2 NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt: Familienangehörige von Österreicherinnen/Österreichern, EWR-Bürgerinnen/EWRBürgern und Schweizer Bürgerinnen/Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Kinder binnen sechs Monaten ab der Geburt, wenn die Mutter einen gültigen Aufenthaltstitel hat Familienangehörige von Fremden, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher beantragen

 

Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts

 

Ist eine Ausreise zum Zweck der Antragstellung im Ausland nachweislich nicht möglich bzw. nicht zumutbar und liegt kein zwingendes Erteilungshindernis vor, kann die Niederlassungsbehörde auf begründeten Antrag in folgenden Fällen eine Inlandsantragstellung zulassen: Bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK

 

Berechtigungsumfang und Gültigkeitsdauer:

 

Die "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" und der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" berechtigen zu einer befristeten Niederlassung und unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt.

 

Grundsätzlich werden Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt.

 

Die Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", "Niederlassungsbewilligung", "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" und "Familienangehöriger" werden für die Dauer von drei Jahren ausgestellt, wenn die/der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist) und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war.

 

Beantragt die/der Fremde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels oder weist das Reisedokument nicht die erforderliche Gültigkeitsdauer auf, wird der Aufenthaltstitel für die entsprechend kürzere Dauer ausgestellt.

 

Nach fünf Jahren durchgehender und rechtmäßiger Niederlassung kann der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" beantragt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraus-setzungen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) erfüllt sind.

 

Hinweis: Aufgrund einer "Aufenthaltsbewilligung" liegt keine Niederlassung vor; hier hat aber eine hälftige Anrechnung auf die Fünfjahresfrist zu erfolgen.

 

Erforderliche Urkunden:

 

gültiges Reisedokument; dieses Erfordernis entfällt im Fall des erstmaligen Antrages eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt. Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); aktuelles Lichtbild des Antragstellers; erforderlichenfalls - Heiratsurkunde, - Urkunde über Ehescheidung, - Partnerschaftsurkunde, - Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, - Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, - Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, - Sterbeurkunde - Haftungserklärung, Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht; Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe); Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Nachweis, dass die/der Zusammenführende über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt; Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache (§ 21a NAG);

 

..."

 

Die oa. Ausführungen zeigen, dass die legale Einreise zwecks Familienzusammenführung, wie sie sich im gegenständlichen Fall darstellen mag, zwar einen gewissen, unter Umständen auch höheren administrativen Aufwand und einen persönlichen Einsatz seitens der Zusammenführungswilligen darstellen mag, welcher weit über dem Niveau der Einreise mit einem erschlichenen Visum und einer unbegründeten, rechtsmissbräuchlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz liegt, doch liegt es nicht in der Absicht des Gesetzgebers, die Umgehung dieser Vorschriften durch jene Personen, die nicht gewillt sind diesen Aufwand auf sich zu nehmen, durch die hilfsweise unbegründete und unter Umständen rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts zu ermöglichen und die Behörden quasi mit dem Aufenthalt eines Zusammenführungswilligen im Inland zu konfrontieren. Würde dem Antragsteller diese Möglichkeit eröffnet, würden die insbesondere die §§ 35 und 60 AsylG, sowie die §§ 11, 21 und 46 NAG ad absurdum geführt und Fremden die Möglichkeit eröffnet werden, durch eine unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz systematisch die aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen des AsylG und NAG in Bezug auf die Familienzusammenführung auszuschalten.

 

Im gegenständlichen Fall ist somit festzuhalten, dass die bP und deren Gattin insbesondere auf die bereits genannten Bestimmungen des AsylG und NAG zu verweisen sein werden, wenn sie wünschen, in einem Familienverband in Österreich zu leben und steht es der bP wie jedem anderen Fremden auch frei, sich nach der Ausreise aus Österreich die ausländische Vertretungsbehörde aufzusuchen und sich unter Nachweis der beschriebenen Erteilungsvoraussetzungen um einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Der Gesetzgeber hat bereits im Rechtswerdungsprozess der genannten Bestimmungen Art. 8 EMRK bereits berücksichtigt, indem er eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Zusammen-führungswilligen und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug traf und erscheint daher die Umgehung dieser Gesetze quasi "durch die Hintertür" durch die Heranziehung asylrechtlicher Normen bzw. der Heranziehung von Ausnahmen zu vom Gesetzgeber normierten Regelfall, welcher Art. 8 EMRK bereits berücksichtigt, unter nochmaligem Hinweis auf Art. 8 EMRK rechtlich nicht angebracht.

 

Falls die bP die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung erfüllt, ist sie in dieser Zeit, in der sie im Drittstaat die Erteilung eines Niederlassungstitels abwartet, nicht gezwungen, ihre Bindungen in Österreich gänzlich abzubrechen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Es wird hier drauf hingewiesen, dass sie auch schon in der Vergangenheit ihre Bindungen zu ihrer Gattin und den Kindern in ähnlicher Weise aufrecht erhielt.

 

Falls die bP die niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wiedereinreise nicht erfüllt, liegen sichtlich gewichtige offensichtlich öffentliche Interessen vor, welche gegen eine Einreise nach Österreich sprechen und die privaten Interessen der bP überwiegen. Auch hier ist sie nicht dazu verhalten, die familiären Bindungen gänzlich abzubrechen.

 

Im gegenständlichen Fall ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es den bP möglich wäre, in Armenien ein gemeinsames Familienleben insbesondere mit der Gattin zu führen, zumal die Gattin der bP, aber auch die sonstigen in Österreich aufhältigen Verwandten armenische Staatsbürger sind und wäre dies auch insbesondere der Gattin der bP zumutbar, zumal er der Ethnie der Armenier angehört und die armenische Sprache spricht und sich sichtlich auch schon in der Vergangenheit in Armenien aufhielt. Ansonsten gelten hier die in Bezug auf die bP angeführten Überlegungen sinngemäß. Auch kamen im Rahmen der Befragung durch die bB keine Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben in Armenien vor.

 

Zu den Einwänden der bP, eine legale Einreise unter Einhaltung der Bestimmungen des NAG sei ihr nicht möglich bzw. zumutbar, ist festzuhalten, dass § 11 Abs. 3 NAG in Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels Erleichterungen in bestimmten Fällen vorsieht, sodass auch der bP die Bemühung um eine Einreise unter Beachtung des NAG zumutbar ist.

 

Es kam auch nicht hervor, dass die bP in Österreich Unterstützungsleistungen in Anspruch nimmt, welche die Angehörigen der bP nicht auch in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erbringen könnten.

 

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

 

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

 

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen bzw. Fortführen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

 

 

Die beschwerdeführende Partei ist erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, habt hier die beschriebenen Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.

 

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre. Sie bringt zwar glaubhaft vor, dass sie von ihren Söhnen unterstützt wird, sie wies jedoch keinen entsprechenden Rechtsanspruch auf umfassende Leistungen durch die Söhne nach, welche erkennen ließen, dass sie im vollen Umfang für jene Kosten aufkommen, welche für die bP anfallen (etwa einen entsprechenden Unterhaltsvertrag, bzw. eine private Kranken- und Unfall- bzw. Pflegeversicherung).

 

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

 

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass noch Familienmitglieder und Verwandte der bP in Armenien leben.

 

 

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

 

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich zum einen aus aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

 

 

In Bezug auf die Einreisemodalitäten wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, wonach die bP rechtswidrig einreiste und stellt laut ho. Ansicht die Erschleichung eines Visum einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwertcharakter dar, welcher ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt (vgl. die Visaversagungsgründe des Art. 32 und die Annulierungsgründe des Art. 34 Visakodex).

 

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der illegalen Einreise wurde bereits hingewiesen.

 

 

Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise mittels eines erschlichenen Visums den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war.

 

 

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

 

-Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

 

Es ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

 

 

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

 

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

 

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

 

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung des Fremden bedarf.

 

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

 

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

 

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

 

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

 

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

 

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

 

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

 

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

 

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

 

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

 

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

 

II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

 

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

 

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Spruchpunkten I und II des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 5 Abs. 1 und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen. Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

 

II.3.4.10. Im gegenständlichen Fall ging die bB rechtsirrig davon aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, zumal im gegenständlichen Fall aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Da seitens der Vertretung der bP auch gegen Spruchpunkt IV Beschwerde erhoben wurde und im gegenständlichen Fall im Beschwerdeverfahren kein Verschlechterungsverbot besteht, ist vom ho. Gericht Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die bP hat somit unverzüglich auszureisen.

 

II.3.4.11. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

 

II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreisen vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

II.3.5. Einreiseverbot

 

Im gegenständlichen Fall wurde kein Einreiseverbot verhängt, weshalb seitens des ho. Gerichts mangels Beschwerdegegenstand hierüber nicht zu entscheiden hat. Das ho. Gericht erlaubt sich jedoch auf Art. 11 der RückführungsRL hinzuweisen. Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG, die auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP : "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen ...") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren sind (vgl. Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008:

"... Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), wäre es naheliegend gewesen, dass aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs.2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg cit nicht expressis verbis aufgezählt wird.

 

II.3.6. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

 

§ 18 BFA-VG lautet:

 

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

 

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

 

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

 

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

 

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

 

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

 

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

 

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

 

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

 

(2) - (4) ...

 

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

 

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

 

Im gegenständlichen Fall brachte die bP tatsächlich keine Verfolgungsgründe vor, weshalb die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG erfüllt sind.

 

Aus den bereits getätigten Ausführungen ergibt sich weiters, dass die in Abs. 5 leg. cit. beschriebenen Fragen zur dort genannten Prognoseentscheidung bereits in den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses dahingehend beantwortet wurden, dass eine dort genannte Gefahr nicht vorliegt.

 

Die bB erkannte der Beschwerde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung ab.

 

II.3.7. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

 

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber sie darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der Vertretung der bP § 17 BFA-VG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt.

 

II.3.8. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

§ 24 VwGVG lautet:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

 

 

oder

 

 

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

 

 

 

 

 

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

 

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des subsidiären Schutzes, des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

 

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab( vgl. z. B. § 38 AsylG aF und § 18 BFA-VG).

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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