B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1430684.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin und den vier gemeinsamen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bereits im Jahr 2008 suchten der Beschwerdeführer und seine Familie in Holland um Asyl an und erhielten sie eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre. Nachdem diese Aufenthaltsberechtigung aberkannt wurde, kehrte der Beschwerdeführer samt seiner Familie im Jahr 2011 freiwillig in den Irak zurück.
Am 23.03.2012 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 26.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, dass sein Schwager am XXXX2011 im Irak von Terroristen getötet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch in Holland befunden. Bei der Rückkehr in den Irak sei der Beschwerdeführer vom Stamm seiner Ehegattin beschuldigt worden, die Ermordung des Schwagers verursacht zu haben. Dieser sei nämlich von einer bewaffneten Gruppe aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Der Schwager des Beschwerdeführers habe daraufhin am XXXX2010 Anzeige bei der Polizei erstattet und sei er erst wieder etwa sechs Monate später in seinen Stadtteil zurückgekehrt. Dabei sei er von unbekannten Männern getötet worden.
Der Stamm seiner Ehegattin habe den Beschwerdeführer für den Tod ihres Sohnes verantwortlich gemacht und hätte ihn daher töten und ihm seine Ehegattin und Kinder wegnehmen wollen.
Der Beschwerdeführer sei im XXXX2011 von seinem Bruder telefonisch über den Tod seines Schwagers verständigt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer auch erfahren, dass man ihm die Schuld am Tod seines Schwagers gebe, weil ursprünglich er von diesen Personen bedroht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie noch in Holland aufgehalten. Er habe diesen Sachverhalt jedoch in Holland nicht mehr geltend machen können, da er die Unterlagen, die er nunmehr vorgelegt habe, zu diesem Zeitpunkt noch nicht besessen habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, diesen Sachverhalt zu beweisen.
Am XXXX2011 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus Holland in den Irak zurückgekehrt.
Am XXXX2012 hätten drei Cousins seiner Ehegattin gegen 10 Uhr bei der Schwester des Beschwerdeführers nach diesem gefragt und sich dabei als Freunde aus Holland ausgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei seinem Bruder aufgehalten. Nachdem ihn seine Schwester über diesen Besuch informiert habe, habe er sich mit seiner Familie zu einem Freund seines Bruders begeben. Um 17 Uhr hätten diese Männer das Haus seines Bruders gestürmt und verwüstet, da sie nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Die Cousins seiner Ehegattin hätten außerdem drei Schüsse auf die Hausmauer abgegeben. Sein Bruder habe daraufhin am XXXX2012 Anzeige bei der Polizei erstattet und diese habe die weiteren Schritte eingeleitet und einen Festnahmebefehl gegen diese Personen ausgestellt. Am XXXX2012 habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen, da ihn die Sippe seiner Frau sicher getötet hätte. Dies sei im XXXX 2011 sogar in der Zeitung gestanden.
Zur Untermauerung seines Vorbringens wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen betreffend der von ihm geschilderten Ereignisse vorgelegt.
2. Mit Bescheid vom 23.10.2012, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer aufgrund näher dargestellter Umstände nicht vermocht habe, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft darzulegen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des dem Beschwerdeführer am 30.10.2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alle verfügbaren Beweismittel vorgelegt habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe aus dem Grund keine Schwierigkeiten mit den schiitischen Milizen bekommen, da er in XXXX gelebt habe, was die Milizen nicht gewusst hätten. Der Schwager hingegen habe direkt neben dem Beschwerdeführer in XXXX gelebt, weswegen der Beschwerdeführer als erstes bei seinem Schwager gesucht worden sei. Im Verfahren in Holland habe er über diese Probleme mit seinem Anwalt gesprochen. Er habe jedoch noch keine Unterlagen gehabt, um alles beweisen zu können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der vorgelegten Beweismittel auch so weit wie möglich belegt und nachprüfbar. Vor allem sei diesen Beweismitteln seitens der Behörde zu wenig Beachtung geschenkt worden. Zumindest hätte die Erstbehörde erklären müssen, wieso den Beweismitteln die Beweiskraft abgesprochen werde. Die Erstbehörde hätte aufgrund der vorgelegten Beweismittel und der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu einer anderen Entscheidung kommen müssen.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.02.2013, Zl XXXX, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall das Bundesasylamt völlig unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit, insbesondere die Feststellung des relevanten Sachverhaltes und eine unbedenkliche sowie schlüssige Würdigung dieses Sachverhaltes unmöglich mache.
5. Am 03.04.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei wiederholte er das bisher von ihm Gesagte und wurden die vorgelegten Unterlagen den jeweiligen dargelegten Ereignissen chronologisch zugeordnet.
6. Mit Bescheid vom 26.08.2013, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 28.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 30.08.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 09.09.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen unter Hinweis auf seine vorgelegten Unterlagen. Des Weiteren schilderte er abermals die Situation in Holland und die Gründe für seine freiwillige Rückkehr in den Irak. Der Beschwerde waren weiters fremdsprachige Kopien beigefügt, bei welchen es sich nach erfolgter Übersetzung um drei Diplome für Ziviltechnik/Bau, eine Dienstbestätigung und eine Bestätigung des irakischen Außenministeriums handelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX, besuchte dort 12 Jahre lang die Schule bevor er in XXXX Vermessungswesen studiert hat. Nach Absolvierung des Militärdienstes hat der Beschwerdeführer bis XXXX 1998 ein privates Vermessungsbüro betrieben. Danach ist er nach XXXX übersiedelt, wo er bis XXXX 2007 neuerlich ein Vermessungsbüro betrieben hat.
XXXX 2008 reiste der Beschwerdeführer nach Holland, wo er am XXXX2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX2008 kam seine Familie nach Holland nach und stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Der Familie wurden Aufenthaltstitel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Am XXXX2011 kehrte die Familie wieder freiwillig in den Irak zurück.
Im Irak lebt nach wie die Geschwister des Beschwerdeführers, seine Eltern sind bereits verstorben. Der Schwager des Beschwerdeführers wurde am XXXX2011 getötet.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Daten seiner Asylantragstellungen in Österreich und Holland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Wortwörtlich wurde in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt:
"Ursprünglich haben Sie den Irak bereits XXXX 2007 das erste Mal verlassen, weil Sie angeblich von schiitischen Milizen zur Zusammenarbeit aufgefordert wurden. Dies hätten Sie damals abgelehnt und deshalb hätten Sie diese Milizen verfolgt und bedroht. Deshalb haben Sie auch in Holland um Asyl angesucht und auch einen Aufenthalt zuletzt bis XXXX 2012 erhalten.
Nachdem ihnen in Holland der Aufenthalt entzogen wurde, kehrten Sie gemeinsam mit ihrer Familie am XXXX2011 freiwillige in den Irak zurück.
Ins Zentrum Ihres derzeitigen Asylbegehrens stellten Sie dann den Umstand, dass Sie zuletzt von den Verwandten ihrer Ehefrau mit dem Tod bedroht wurden, weil ihr Schwager angeblich wegen Ihren Problemen im Irak ermordet wurde und man sie dafür verantwortlich macht. Deshalb hätten Sie am XXXX2012 den Irak neuerlich verlassen.
Eine asylrelevante Bedrohung durch die schiitischen Milizen führten Sie nicht mehr an bzw verneinten Sie diese dezidiert auf Nachfrage.
Nun haben Sie im ersten Asylverfahren in Holland als Fluchtgründe Probleme mit unbekannten Dritten, nämlich den schiitischen Milizen, vorgebracht. Diese hätten Sie auch weiterhin im Irak gesucht und auch beim Schwager nach ihnen nachgefragt. Ihr Schwager wäre schließlich am XXXX2011 vermutlich von den gleichen Unbekannten im Irak ermordet worden, die Sie dort bedroht haben. Darüber hätte Sie Ihr Bruder aus dem Irak bereits telefonisch in Holland im XXXX 2011 informiert. Auch dass die Verwandten Ihrer Ehefrau Sie dafür verantwortlich machen würden.
In Holland hätte man Ihnen aber die Zwangsabschiebung angedroht, weshalb Sie schließlich am XXXX2011 freiwillig in den Irak zurückgekehrt sind. Dies obwohl Sie ein offenes Berufungsverfahren beim Obersten Gericht in Holland anhängig hatten und dazu noch keine Entscheidung ergangen war.
Nach der Rückkehr in den Irak wäre Sie schließlich durch die Angehörigen Ihrer Ehefrau bedroht und verfolgt worden und man hätte Sie für den Tod des Schwagers verantwortlich gemacht. Diesbezüglich legten Sie auch eine Sterbeurkunde und div. Anzeigebestätigungen vor.
Auch nach Übersetzung dieser Unterlagen lässt sich daraus nicht zweifelsfrei ableiten, dass der Tod des Schwagers unmittelbar mit Ihren angeblichen Problemen im Irak zu tun gehabt hätte.
Bei Ihrer letzten Einvernahme führten Sie dann dazu an, die schiitischen Milizen hätten nach Ihrer Ausreise Ihren Schwager bedroht. Nachdem dann 2010 die Amerikaner von dort abgezogen wären, hätten diese Milizen ihre Aktivitäten wieder aufgenommen. Am XXXX2011 wurde dann Ihr Schwager im Irak ermordet.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht jedoch nicht hervor, ob es sich bei den Tätern um schiitische Milizen gehandelt habe und noch weniger geht daraus hervor, dass es die gleichen Personen gewesen wären, die auch angeblich bereits Sie im Irak bedroht haben.
Auch Ihren Ausführungen, wonach in den Polizeiberichten drinnen stehen würde, dass Zeugen beide Vorfälle betreffend Ihren Schwager beobachtet hätten und diese bestätigt hätten, es wären jeweils dieselben Personen gewesen, wurden insofern relativiert, dass es sich nicht um die gleichen Zeugen in beiden Fällen gehandelt habe, wie Sie zuletzt angeführt haben. Auf Nachfrage führten Sie dann an, die Zeugen hätten angeblich nur die Fahrzeuge erkannt und die wären gleich gewesen. Davon hätte man dann abgeleitet, dass es in beiden Vorfällen dieselben Leute gewesen sein könnten.
Selbst wenn es die gleichen Personen gewesen wären, die Sie bereits zuvor bei ihrem Schwager gesucht haben, so kann daraus noch immer nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass man Ihren Schwager tatsächlich wegen Ihren angeblichen Problemen mit diesen Personen ermordet hätte.
Aufgrund des Umstandes, dass Sie nach Ihrer Rückkehr von diesem Personen nicht mehr bedroht oder verfolgt wurden und Sie auch anführten, dass Sie keine Probleme mehr mit diesen schiitischen Milizen hatten, kann man davon ausgehen, dass Sie deswegen nicht den Irak neuerlich verlassen mussten.
Dass Sie nun jedoch für den Tod Ihres Schwagers von den Verwandten Ihrer Frau verantwortlich gemacht werden, ist zwar aufgrund Ihrer diesbezüglichen Angaben und der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar. Dass dadurch jedoch auf eine asylrelevante Verfolgung im gesamten Irak geschlossen werden muss, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen nicht erkannt werden.
So ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie, trotz der Kenntnis über die angebliche Bedrohung der Verwandten Ihrer Ehefrau im Irak, freiwillig dorthin zurückkehren und den Ausgang Ihres Asylverfahrens in Holland nicht zumindest abgewartet haben.
Auch führten Sie diese Probleme (Tod des Schwagers) in einem laufenden Asylverfahren in Holland ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen nicht an. Lediglich versuchten Sie zu erklären, dass Sie dazu in Holland keine Unterlagen in Vorlage hätten bringen können. Ihre Ehefrau schildert aber dazu widersprüchlich, dass sie die nun im letzten Asylverfahren vorgelegten Unterlagen über den Tod des Bruders und die div. Anzeigen ua. von ihrem Cousin, der Arzt im Krankenhaus ist, übermittelt bekam. Einerseits muss dazu angeführt werden, dass Sie diese Unterlagen somit auch in Holland erhalten hätten müssen. Andererseits muss damit festgehalten werden, dass die Ehefrau sehr wohl Kontakt zu ihren Verwandten hatte und von diesen auch zum Teil in ihrem Ausreisebestreben unterstützt wurde.
Dass zuletzt dann auch Ihr Bruder von den Verwandten Ihrer Ehefrau bedroht wurde, geht zwar aus den von ihnen vorgebrachten Unterlagen hervor. Derartige Bedrohungen stellen jedoch einen gerichtlich strafbaren Tatbestand dar und werden auch im Irak zur Anzeige gebracht und die Täter vor Gericht gestellt.
Sie führten dazu jedoch an, Sie hätten nie eine Anzeige gemacht, weil die Polizei nichts unternimmt und es daher keinen Sinn hat. Diese Ansicht kann aber nicht nachvollzogen werden, wenn selbst Ihr Bruder und Ihr Schwager jeweils unterschiedliche Sachverhalte zur Anzeige gebracht habe und somit wohl davon ausgegangen sind, dass es Sinn macht, eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden zu machen.
Auch wenn Sie dazu in Ihrer Beschwerde vorbringen, dass trotz dieser Anzeigen die Täter noch immer frei herumlaufen, so muss einerseits dazu angeführt werden, dass lt den vorgelegten Unterlagen gegen die Täter auch Haftbefehle erlassen wurden.
Letztendlich führten Sie auch an, dass Sie Holland verlassen haben, weil Sie dort keine Arbeit mehr hatten und vielleicht 2-3 Jahre noch auf eine Entscheidung hätten warten müssen, was Sie jedoch nicht gewusst hätten. Schließlich hätten Sie auch versucht, im Irak eine Arbeit zu finden, was aber auch nicht so leicht war. Auch wären Sie noch nicht dazu gekommen sich im Irak die erforderlichen Papiere zu besorgen, weil man in drei Monaten nicht alles erledigen kann, führte ihre Ehefrau an.
Die Behörde geht daher vielmehr davon aus, dass Sie freiwillig in den Irak zurückgekehrt sind, weil Sie dort eine Erbschaftsangelegenheit zu regeln hatten, wie Sie angeführt haben und immerhin konnten Sie für Ihre neuerliche Flucht aus dem Irak innerhalb kurzer Zeit dann 50.000 U$ aufbringen."
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen unter Hinweis auf seine vorgelegten Unterlagen. Des Weiteren schilderte er abermals die Situation in Holland und die Gründe für seine freiwillige Rückkehr in den Irak. Der Beschwerde waren weiters fremdsprachige Kopien beigefügt, welche sich nach erfolgter Übersetzung als drei Diplome für Ziviltechnik/Bau, eine Dienstbestätigung und eine Bestätigung des irakischen Außenministeriums darstellten.
2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen. Vielmehr wurde das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte dem Grunde nach wiederholt.
Der Feststellung des Bundesasylamtes, dass keine asylrelevante individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise sowie für den Fall einer Rückkehr in den Irak festgestellt werden konnte, war aus folgenden Gründen beizutreten:
Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er von der Sippe seiner Ehegattin verfolgt werde, da ihm der Tod seines Schwagers zugerechnet werden würde. Das Bundesasylamt führte in diesem Zusammenhang detailliert aus, dass dies nicht nachvollziehbar sei. Eines der gewichtigsten Argumente in diesem Zusammenhang ist unter anderem, dass die Ermordung des Schwagers zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als sich der Beschwerdeführer noch mit seiner Familie im laufenden Asylverfahren in Holland aufgehalten, diesen Umstand jedoch nicht nachgereicht hat. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gelieferten Begründung, dass er keine Unterlagen gehabt habe, die sein Vorbringen belegen hätten können, kann - wie vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht gefolgt werden, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers dazu widersprüchlich ausführt, dass sie die nun im Asylverfahren vorgelegten Unterlagen über den Tod des Bruders und die damit im Zusammenhang stehenden Anzeigen und Schreiben von ihrem Cousin, der Arzt in einem Krankenhaus sei, übermittelt bekommen habe. Die Argumentation des Bundesasylamtes, dass somit einerseits diese Unterlagen bereits in Holland erhältlich gewesen seien und andererseits, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers sehr wohl Kontakt zu ihren Verwandten hatte und von diesen auch zum Teil in ihrem Ausreisebestreben unterstützt wurde, ist nicht von der Hand zu weisen. Diesbezüglich wurde von Seiten des Beschwerdeführers in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes entgegengehalten.
Des Weiteren vermochte es der Beschwerdeführer nicht, plausibel einen Zusammenhang zwischen seinem ursprünglichen Ausreisevorbringen (Probleme mit schiitischen Milizen, die ihn zur Mitarbeit aufgefordert hätten) und dem Tod seines Schwagers herzustellen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, als der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Irak im XXXX 2011 keinerlei diesbezüglicher Schwierigkeiten mehr hatte. Auch konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb im XXXX 2011 mit einem derart großen Interesse von Seiten der schiitischen Milizen nach der Person des Beschwerdeführers nur bei seinem Schwager gesucht werden sollte; andere Familienmitglieder des Beschwerdeführers waren seinen Angaben folgend in der Folge von diesen Ereignissen nicht betroffen. Dies erscheint nicht logisch und vermag auch die Argumentation, dass der Schwager sein Nachbar gewesen sei, weshalb nur dort nach ihm gesucht worden sei, nicht zu überzeugen.
Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Vermutung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie freiwillig in den Irak zurückgekehrt ist, weil er dort eine Erbschaftsangelegenheit zu regeln hatte, plausibel.
Insoweit war daher für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt war noch folgerichtig bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es sich bei den Unterlagen, die der Beschwerde beigelegt wurden, um Diplome für Ziviltechnik/Bau, eine Dienstbestätigung und eine Bestätigung des irakischen Außenministeriums den Beschwerdeführer betreffend handelt, die jedoch in keinem näheren Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers die Ausreise betreffend stehen. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt in seinen Ausführungen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstanden wäre, zu folgen. So hielt das Bundesasylamt fest, dass sich der Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel einer möglichen Gefährdung entziehen hätte können. Die lapidare Erklärung dazu, er habe noch nicht die Zeit gefunden, sich die nötigen Papiere im Irak zu besorgen, wurde dahingehend gewertet, dass er kein besonderes Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Irak gehabt und sich vielmehr um die neuerliche Ausreise aus dem Irak gekümmert habe.
Nach Ansicht des Bundesasylamtes wäre der Beschwerdeführer in anderen Teilen des Landes, vor allem aber in den großen Städten der Schiitengebiete, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, zumal es sich bei den Angehörigen seiner Ehegattin um Sunniten handeln würde. Dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes verfolgt worden wären, ist im Hinblick auf die politische Situation in seinem Heimatland nicht glaubhaft, da die Sunniten wohl in den Schiitengebieten über keinen großen Einfluss verfügen.
2.3.3. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass das Bundesasylamt sich nicht ausreichende mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er in den Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesasylamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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