B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §51
NAG §54
NAG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2219161.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 20.04.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2019, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) erhielt von der ÖB Ankara ein Visum C, gültig von 27.08.2014 bis 15.09.2014. Sie reiste lt. Stempel im Reisepass am 02.09.2014 aus der Türkei aus und am gleichen Tag nach Österreich ein.
Am 02.03.2015 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, illegal eingereist zu sein, da sie zuvor Österreich wieder verlassen hatte.
Am XXXX 2015 ehelichte die bP am Standesamt XXXX die polnische Staatsangehörige namens XXXX , geb. XXXX , woraufhin ihr auf Antrag eine Aufenthaltskarte (für Angehörige von EWR-Bürgern oder Schweizer Bürgern), Nr. XXXX , gültig von 04.11.2015 bis 03.11.2020 von der zuständigen BH ausgestellt wurde.
Von der PI XXXX wurden Ermittlungen gegen die bP wegen Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe gem. § 117/1 FPG geführt und wurde die bP bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht. Das Verfahren wurde eingestellt.
Am 14.12.2015 zog die bP ihren Asylantrag zurück.
Mit Erkenntnis des BG XXXX vom XXXX 2016 wurde die Ehe vom XXXX 2015 einvernehmlich rechtswirksam geschieden.
Am 24.08.2017 stellte die bP aufgrund ihrer Scheidung persönlich einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ bei der BH XXXX .
Erst bei dieser Antragsstellung gab sie bekannt, dass die o.a. Ehe bereits geschieden worden war und das Familienleben nicht mehr bestand.
Am 12.09.2017 wurde das BFA gem. § 55 Abs 3 NAG um Prüfung über eine mögliche Aufenthaltsbeendigung im Zuge ihres Zweckänderungsantrages auf eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von der BH XXXX ersucht.
Am 11.10.2018 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen, die wesentlichen Passagen der niederschriftlichen Einvernahme gestalteten sich wie folgt:
„…
F. Welche Sprachen sprechen Sie.
A. Türkisch, Deutsch und Kurmanci-Kurdisch
V: Mit Schreiben vom 12.9.2017 wurde dem BFA von der BH XXXX eine Anfrage gem. § 55 NAG, übermittelt, nämlich aufgrund des Umstandes, dass Sie mit einer polnischen Staatsangehörigen vom 25.7.2015 bis 3.10.2016 verheiratet waren, deshalb Ihnen eine Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG ausgestellt wurde, jedoch diese Voraussetzungen aufgrund der Scheidung nicht mehr besteht.
Was sagen Sie dazu.
A.Es ist richtig, dass ich geschieden bin, wir stritten immer, das ging so nicht.
F. Können Sie kurz einen Lebenslauf schildern.
A. Ich bin ein Eisenbieger, ich habe 12 Jahre in derselben Firma in der Türkei in XXXX gearbeitet, dann bin ich nach Österreich eingereist. Ich lernte meine Exfrau bereits in der Türkei kennen.
Nach meiner Einreise stelle ich einen Asylantrag, dann haben wir 8 Monate zusammengelebt, dann haben wir geheiratet, nachdem alles gut ging. Nach der Eheschließung lebten wir 1 Jahr zusammen. Dann begannen die Probleme. Ich habe begonnen zu arbeiten, sie hat eine Ausbildung begonnen. Wir sahen uns kaum noch, nicht merh so oft wie früher. Daher gab es Probleme und Streit. Ich lebte dann 1-2 Monate getrennt von meiner Frau, ich lebte bei meinem Bruder XXXX , dann kam von einem Anwalt der Scheidungsantrag.
Ich wurde am XXXX in XXXX , XXXX , geboren. Ich bin 8 Jahre + 1 Jahr XXXX in die Schule gegangen.
Ich bin jetzt seit 10 Monaten mit einer türk. Staatsangehörigen, auch einer Kurdin, XXXX , jetzt XXXX , 30 Jahre, verheiratet.
Wir haben in der Türkei, in XXXX , im Mai vorigen Jahres geheiratet.
Meine Frau lebt noch in der Türkei, in XXXX , bei ihren Eltern.
F. Wie oft sehen sie sich beide.
A. Immer wenn ich in den Urlaub fahre und per Telefon.
F. Wie oft waren Sie in der Türkei seit Ihrer Heirat.
A. Zweimal, das letzte Mal im August 2018.
F. Haben Sie Kinder miteinander.
A. Ja, 2 Kinder namens XXXX (12 Jahre) XXXX (8 Jahre alt).
F. Wie ist das möglich, dass die Kinder schon so groß sind, aber erst seit 1 Jahr verheriatet sind.
A. Wir waren 8 Jahre nach islamischen Recht verheiratet, begonnen hat das vor 12 Jahren, dann haben wir uns nach islamischen Recht wieder getrennt und jetzt haben wir uns wieder zusammengefunden, ich brauche meine Kinder.
F. Warum kamen Sie 2014 nach Österreich.
A. Ich habe hier sehr viele Verwandte, ich habe dann um Visum angesucht. Ich bekam das Visum und bin hergefahren.
F. Warum stellten Sie dann einen Asylantrag.
A. Nachdem ich hierher kam, reiste ich zurück in die Türkei und ich hatte mit meinem jüngeren Bruder politische Probleme in der Türkei, die Probleme hatte eigentlich mein Bruder XXXX . Ich habe ihn versteckt, weil die Polizei ihn suchte. Sie suchten deshalb auch nach mir.
Es gab damals einen Haftbefehl gegen mich.
F.Der besteht aber offensichtlich nicht mehr.
A. Das stimmt. Mein Bruder war 4 Jahre in haft und hat mich durch seine Aussagen entlastet.
F. Sind Sie vorbestraft.
A. Nein, weder in Österreich noch in der Türkei
F. Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft/Beziehung in Österreich.
A. Nein.
F. Ihre Adresse.
A. XXXX .
F. Leben Sie dort allein.
A. Ja.
F. Sind Sie der Mieter der Wohnung .
A. Ja-Mietvertrag wird vorgelet – Kopie zum Akt
F. Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt.
A. Ich arbeite seit 3 Jahren bei der XXXX , einer Holzfirma. Ich fahre auf Montagen. Ich verdiene ca. 1400 Euro netto pro Monat – Gehaltszettel in Kopie zum Akt
F. Waren Sie schon irgendwo einmal wo anders im Ausland.
A. Nein.
F: Haben Sie Schulden.
A. Ich habe einen Kredit über dzt. noch Euro 12.000,-, monatliche Rückzahlung 300,-
F. Haben Sie sonst irgendein Vermögen.
A..1 Auto, sonst nichts.
F. Schicken Sie Geld zur Frau in die Türkei.
A. Ja, für meine Kinder, monatlich ca. Euro 200,-.
F. Welche Verwandten haben Sie in Österreich.
A. 4 Geschwister, 2 Schwestern ( XXXX ), 2 Brüder ( XXXX XXXX ), alle leben in XXXX . Dann weiters 3 Onkeln in XXXX , 2 Onkeln in Linz, einen Onkel in Amstetten. Viele Cousins und Cousinen.
F. Haben Sie zu einem dieser Verwandten ein besonders nahes Verhältnis..
A. Ja, eigentlich nur zu meinem Onkel XXXX . Wir gehen öfters fort, ich kann mich ihm anvertrauen. Er ist älter als ich. Er ist meine väterliche Vertrauensperson.
Zu den anderen Verwandten habe ich ein normales Verwandenverhältnis, wir sehen uns regelmäßig.
F. Sind Sie finanziell von XXXX abhängig.
A. Nein.
F. Verfügen Sie über soziale Bindungen zu Österreich und wie sieht Ihr Privatleben (z.B.: Vereinstätigkeit, Freundeskreis, udgl.) aus.
A. Ich gehe am Samstag in die Disco „ XXXX “. Manchmal nach Linz in das Lokal „ XXXX “.
Als ich früher in Linz wohnte, besuchte ich einen kudisch-alevitschen Verein „ XXXX “ in XXXX , derzeit besuche ich ihn aber nicht.
F. Sind Sie bei Vereinen oder ehrenamtlich tätig.
A..Nein.
F. Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung? Wenn ja, welche Krankheit haben Sie?
A. Ich bin gesund.
F. Haben Sie in Österreich Schul- und/oder Berufsausbildungen absolviert? Wenn ja, welche und wo wurden diese absolviert?
A.Ich habe einen A1-Deutschkurs besucht, voriges Jahr, die Prüfung konnte ich nicht machen, jetzt will ich A2 in 2 Monaten machen. Ich arbeite aber Schicht, ich kann den Vormittagskurs nicht besuchen, ich warte auf den Abendkurs.
F. Welche Verwandten haben Sie in Türkei.
A. Mein Frau, meine Kinder, Eltern, einen Bruder und 2 Schwestern, alle in XXXX .
F. Was ist der Hauptzweck Ihres Aufenthaltes in Österreich.
A. In Österreich kann man alles frei machen. Man hat die Freiheit alles tun zu können.
V. Durch die Scheidung haben Sie auch Ihr Aufenthaltsrecht gem. § 54 NAG verloren, somit ist eine Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.
A.Hier ist alles frei, es ist schön in Österreich, hier kann man ohne Angst zur Polizei gehen, das kann ich in der Türkei nicht.
F. Warum sind Sie nach der Scheidung nicht in die Türkei zurück.
A. Ich habe hier meinen Arbeitsplatz, ich habe eine Auto und ein schönes Leben.
F. Was ist Frau und Kinder in der Türkei.
A. Im Urlaub sprach ich mit meiner Frau und sagte ihr, sie solle zu mir nach Österreich ziehen. Hier könnten wir neu anfangen, ich wäre mit ihr und den Kindern zusammen, es gebe keine Probleme mit der Familie.
F. Wollen Sie noch etwas angeben.
Hr. XXXX übergibt ein Konvolut an Unterstützungsschreiben – zum Akt
F. Sie haben Ihr Privatleben nicht so geschildert, die die doch nicht wenigen Unterstützer erwarten lassen.
A. Es sind Nachbarn, Fußballfreunde, Billardfreunde, Wettbürofreunde.
Ich arbeite hier, hatte noch nie Probleme mit Nachbarn, Polizei usw. Ich bin hier glücklich, weil es hier Freiheit gibt. Wenn Sie erlauben, möchte ich weiter hier arbeiten und mein Leben fortsetzen.
Die Befragung wird durch den Dolmetscher rückübersetzt:
F. Wurde alles richtig und vollständig wiedergegeben.
A. Ja.
…“
Mit im Spruch angeführten Bescheid wies das BFA die bP gemäß § 66 Absatz 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Absatz 3 FPG wurde der bP ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Mit Verfahrensanordnung wurde der bP ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 13.05.2019 wurde durch die Vertretung der bP Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.
3. Am 20.04.2021 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Entscheidung wurde mündlich verkündet. In der Folge wurde der Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die bP führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Sie ist türkischer Staatsangehöriger. Die bP erhielt von der ÖB Ankara ein Visum C, gültig von 27.08.2014 bis 15.09.2014, und reiste am 02.09.2014 aus der Türkei kommend in Österreich ein. Sie besuchte einen Cousin, welcher in Österreich geheiratet hat. Die bP reiste dann zurück in die Türkei, reiste in weiterer Folge illegal in Österreich ein und stellte am 02.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX 2015 ehelichte sie die polnische Staatsangehörige, XXXX , geb. XXXX , weshalb ihr auf Antrag eine Aufenthaltskarte (für Angehörige von EWR-Bürgern oder Schweizer Bürgern), gültig von 04.11.2015 bis 03.11.2020, von der zuständigen BH ausgestellt wurde.
Ermittlungen in Bezug auf das Eingehen einer Scheinehe wurden eingestellt.
Am 14.12.2015 zog die bP ihren Antrag auf internationalen Schutz zurück.
Mit Erkenntnis des BG XXXX vom XXXX 2016 wurde die Ehe vom XXXX 2015 einvernehmlich rechtswirksam geschieden.
Die bP war seit 13.05.2016 nicht mehr an der selben Adresse wie ihre Ex-Gattin gemeldet, weil diese keine Sozialhilfe mehr bekam, da die bP berufstätig war. Obwohl die bP von 17.05.2016 bis 16.09.2016 bereits anderswo gemeldet war, lebte das Paar noch maximal etwa 4 bis 5 Monate zusammen, ehe das Familienleben tatsächlich beendet wurde und die bP sich mit 16.09.2016 an einer anderen Adresse anmeldete.
Am 24.08.2017 stellte sie aufgrund ihrer Scheidung persönlich einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ bei der BH XXXX . Dort gab sie erstmals der Behörde bekannt, dass ihre Ehe bereits geschieden worden war und kein Familienleben mehr zu ihrer Ex-Gattin bestand.
Die bP hat in Österreich einen Freundeskreis, brachte zahlreiche Unterstützungsschreiben ein und war in Österreich mit Unterbrechungen immer wieder beruflich tätig. Sie bezog auch Arbeitslosengeld. Jedenfalls ist sie seit 06.11.2017 laufend bei der Fa XXXX , als Arbeiter tätig und somit in der Lage, für ihren Unterhalt aufzukommen. Die bP hat einen Stapler- und Kranführerschein. Sie hat eine Wohnung und ein Kfz in Österreich. In Österreich leben zwei Schwestern, ein Bruder, fünf Onkel und viele Cousins und Cousinen der bP. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer dieser Personen in irgendeiner Weise. Die bP möchte in Österreich arbeiten und ihre Familie aus der Türkei nachholen. Die bP legte ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vor und kann sich auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen. Eine Befragung ohne Dolmetscher war in der Verhandlung nicht möglich.
In der Türkei, in XXXX , leben ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die bP ist in der Türkei verheiratet. Ihre Gattin und ihre zwei Söhne leben ebenfalls in XXXX . Die bP schickt monatlich ca. 200 bis 300 Euro zu ihrer Familie in der Türkei und hat Kontakt zu ihrer Familie. Ihr Vater bezieht eine Pension, ihr Bruder hat ein Geschäft und ihre Gattin arbeitet in einer Produktionsfirma für Textilien als Näherin.
Vor ihrer Einreise in Österreich verbrachte die bP ihr Leben in XXXX . Sie absolvierte dort ihre Schulausbildung und arbeitete dort von 2004 bis 2012 als Eisenbieger, danach auch als Kellner. Ihre Muttersprache ist Türkisch. Seit ihrer Einreise in Österreich war die bP etwa neun bis zehn Mal in der Türkei zu Besuch bei ihren Kindern, zuletzt im August oder September 2020. In der Türkei hat die bP keine Probleme zu erwarten.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich unbestrittener Weise aus den Angaben der bP im Zuge des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in Verbindung mit den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie der Einsichtnahme in das ZMR, das IZF, den SA, in das AJ Web und das GVS. Sämtliche Feststellungen wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert und wurden etwaige Divergenzen in den Zeitangaben zugunsten der bP aufgrund ihrer Angaben ausgelegt. Von den beschriebenen Kenntnissen der bP in der deutschen Sprache konnte sich der Richter im Zuge der Verhandlung überzeugen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. (Ausweisung):
1. § 66 FPG (Ausweisung) lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
§ 51 NAG lautet:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 54 NAG lautet:
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
§ 55 NAG lautet:
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Gegenständlich ergibt sich, dass die bP mit der oben genannten aufenthaltsberechtigten polnischen Staatsbürgerin seit XXXX 2015 verheiratet war, weshalb ihr von der zuständigen BH eine Aufenthaltskarte (für Angehörige von EWR-Bürgern oder Schweizer Bürgern) mit der Gültigkeit von 04.11.2015 bis 03.11.2020 ausgestellt wurde. Die bP war deshalb somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger mit einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu betrachten.
Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.
Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen. Die Erteilung des von der bP angestrebten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ setzt voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Verfahren vor dem BFA unterbleibt, wobei die einschlägige Norm zur Prüfung des Wegfalls der Voraussetzungen für das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht § 55 NAG darstellt.
Dies ist hier aber nicht der Fall. Der bP wurde auf Grund ihrer Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten polnischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Wie bereits festgestellt, wurde die Ehe mit XXXX 2016 rechtswirksam geschieden und bestand zu diesem Zeitpunkt auch kein tatsächliches Familienleben mehr zwischen der bP und ihrer Ex-Gattin. Gemäß § 55 Abs 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 54 Abs 5 Z 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens 3 Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens etwas mehr als ein Jahr und somit keinesfalls mindestens 3 Jahre lang bestanden hat. Die Ehe ist kinderlos geblieben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG vorliegt, weshalb die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG weggefallen sind. Unabhängig davon, dass die bP in Österreich Arbeitnehmer ist und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, waren die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht daher nach der Scheidung nicht mehr gegeben. Die bP reiste auch nicht zur Arbeitssuche, sondern illegal ein und stellte einen Asylantrag. Somit fällt sie auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 66 Abs 1 FPG, weshalb das BFA zu Recht eine Ausweisung erlassen hat.
Im Verfahren wurde weiter dargetan, dass die bP ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aufgrund des Assoziationsabkommens erworben habe, da sie über 3 Jahre lang beim selben Dienstgeber tätig gewesen sei.
Seitens des BVwG wird dazu festgestellt, dass in Bezug auf die bP das Assoziationsabkommen aus den folgenden Gründen keine Anwendung findet:
Art 6 ARB 1/80 lautet:
"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
--nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
--nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
--nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."
Art 7 ARB 1/80 lautet:
"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
--haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
--haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."
In Art 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Art 7 ARB 1/80 die Rechtsstellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insb. EuGH 20.9.1990, Rs C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince) sind beide Bestimmungen in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich türkische Arbeitnehmer bzw. ihre Familienangehörigen den Mitgliedstaaten gegenüber unmittelbar auf diese Rechte berufen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere dessen Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088) gilt der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 ohne weiteres auch in Österreich und ist auch hier unmittelbar anwendbar. Türkische Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige genießen dementsprechend bei Erfüllung der im ARB vorgegebenen Voraussetzungen auch in Österreich "freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang" zu bestimmten Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Sie haben der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zufolge auch Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 6 bzw. 7 ARB deklarativ bestätigt wird.
Darüber hinaus bejahte der EuGH in der zitierten Entscheidung Sevince die Frage, ob aus dem Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis auch aufenthaltsrechtliche Folgerungen zu ziehen sind, und führte hierzu weiter aus, ohne Aufenthaltsrecht werde dem ARB 1/80 seine praktische Wirksamkeit genommen, weshalb im Falle eines Anspruchs auf eine Arbeitserlaubnis auch ein Aufenthaltsrecht besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036 darauf aufbauend festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH 25. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH 18. März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E 22. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründet, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art 6 ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom 26. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom 29. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art 6 (oder Art 7) ARB resultierenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu.
Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Rechtsstellung nach Art 6 ARB erlangt, war er dem VwGH zufolge im Sinn des § 21 Abs 2 Z 2 NAG 2005 ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") auch bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (zur Qualifizierung eines assoziationsberechtigten Aufenthalts als "rechtmäßiger Aufenthalt ohne Bewilligung" vgl. VwGH vom 15. Mai 2002, 2002/12/0048 zu § 1 AufG). Auf die bloß deklaratorische Bedeutung einer Aufenthaltsberechtigung im Fall des Bestehens einer aus Art 6 oder Art 7 ARB resultierenden Rechtsposition hat der EuGH in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rs. C-242/06, "T. Sahin", Rnr. 59, und vom 16. März 2000, Rs. C-329/97, "Ergat", Rnr. 62, hingewiesen. In letzterem hat der EuGH etwa ausdrücklich festgehalten (Rnr. 58), dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht, sich zu diesem Zweck im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt (VwGH vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687).
Es ist Rechtsprechung des EuGH zu Art 6 Abs 1 AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei und Art 7 Abs 1 AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei, daß diese Bestimmung zwar lediglich die beschäftigungsrechtliche und nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, daß diese beiden Aspekte der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer jedoch eng miteinander verknüpft sind. Indem die fraglichen Bestimmungen diesen Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat das Recht auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis bzw auf Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber, im gleichen Beruf oder auf dem gesamten Arbeitsmarkt gewähren, implizieren sie zwangsläufig, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; andernfalls wäre das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos (Hinweis Urteile des EuGH vom 20.9.1990, C-192/89, in der Rechtssache Sevince, Slg 1990, I-3461 äRand Nr 8 fü; vom 16.12.1992, C-237/91, in der Rechtssache Kus, Slg 1992, I-6781 äRand Nr 29 fü; vom 5.10.1994, C-355/93, in der Rechtssache Eroglu, Slg 1994, I-5113 äRand Nr 18 fü; und vom 6.6.1995, C-434/93, in der Rechtssache Bozkurt äRand Nr 28ü). Während der in Art 6 Abs 1 legcit genannten Zeiträume muss somit sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen, als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben (Hinweis E 6.11.1998, 96/21/0806) (VwGH 15.03.2000, Zl. 97/09/0260).
Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG - Türkei Nr 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort seine Beschäftigung ausübt (Hinweis EuGH, U 6.6.1995, Rs.C-434/93 (A Bozkurt)); die Beschäftigung ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (Hinweis EuGH, U 20.9.1990, Rs.C-192/89 (Sevince), VwGH 05.08.98, Zl. 97/21/0480).
Art 6 Abs 1 ARB 1/80 verlangt eine ordnungsgemäße Beschäftigung, dh eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH Urteil 19. November 2002, Kurz, C- 188/00, Slg. 2002, I-10691, VwGH 18.12.2012, Zl. 2010/09/0185).
Die Voraussetzungen dafür, sich mit Erfolg hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 berufen zu können, erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Das asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsrecht endet nämlich nach den maßgeblichen asylrechtlichen Bestimmungen mit dem - zu einem ungewissen Zeitpunkt eintretenden - Abschluss des Asylverfahrens (Hinweis E vom 6. November 1998, Zl. 96/21/0806), VwGH 16.01.2007, Zl. 2006/18/0402).
Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung sowohl iSd Art 6 Abs 1 ARB 1/80 als auch iSd Art 13 ARB 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt (vgl. Urteil EuGH Ahmet Bozkurt, C-434/93, 6. Juni 1995; E 19. Mai 2004, 2004/18/0031, VwGH 24.03.2015, Zl. Ro 2014/09/0057).
Zur bP:
Art 7 ARB 1/80 kommt gegenständlich nicht in Betracht. Zu prüfen ist Art 6 ARB 1/80. Die Rechtsvertretung der bP berief sich darauf, dass die bP in Österreich länger als drei Jahre lang durchgehend beim selben Dienstgeber beschäftigt war, woraus sich ein Aufenthaltsrecht abgeleitet habe. Aus den sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen ergibt sich, dass die bP in Österreich jedenfalls von 06.11.2017 durchgehend als Arbeiter beim gleichen Dienstgeber beschäftigt ist.
In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass die bP damals zuvor als Asylwerber nach Österreich einreiste. Ihren Asylantrag zog sie erst zurück, nachdem sie am XXXX 2015 die polnische Staatsangehörige namens XXXX geehelicht hatte, woraufhin ihr auf Antrag eine Aufenthaltskarte (für Angehörige von EWR-Bürgern oder Schweizer Bürgern), Nr. XXXX , gültig von 04.11.2015 bis 03.11.2020, von der zuständigen BH ausgestellt wurde.
Entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH v. 01.06.2001, Zl. 2001/19/0001) erfüllen Fremde die Voraussetzungen dafür, sich mit Erfolg hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art 6 Abs 1 ARB Nr. 1/80 berufen zu können, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Das asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsrecht endet nämlich nach den maßgeblichen asylrechtlichen Bestimmungen mit dem - zu einem ungewissen Zeitpunkt eintretenden - Abschluss des Asylverfahrens (Hinweis E vom 6. November 1998, Zl. 96/21/0806).
Nach Ansicht des BVwG lag in Bezug auf die bP damals nach ihrer Einreise nach Österreich nur eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung vor und keine gesicherte Position der bP auf dem Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Daran vermochte auch die Heirat mit ihrer damaligen Gattin nichts zu ändern, da durch die Heirat und dem danach verbundenen Erhalt der wiederum nur befristeten Aufenthaltsberechtigung die Tatsache der nicht gesicherten Position am Arbeitsmarkt nicht geheilt werden konnte. Die bP reiste nie zu dem Zweck nach Österreich ein, um hier aus einer gesicherten Position heraus am Arbeitsmarkt tätig zu sein. Ihre Berechtigungen zum Aufenthalt vermittelten zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt, weshalb sich die bP nach Ansicht des BVwG schon deshalb nicht mit Erfolg auf das Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art 6 Abs 1 ARB Nr. 1/80, berufen konnte.
Unabhängig davon ist darüber hinaus festzustellen, dass die bP entsprechend der oben zitierten Judikatur auch nur dann ein Aufenthaltsrecht unmittelbar nach dem Assoziationsabkommen ableiten könnte, wenn ihre Beschäftigung ordnungsgemäß gewesen wäre, was nur dann der Fall ist, wen sie u. a. im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Würde man somit davon ausgehen, dass die bP aufgrund ihrer Heirat und des damit erworbenen Titels unabhängig von ihrer Einreise als Asylwerber trotzdem Rechte nach Art 6 Abs 1 ARB erwerben könnte, wovon das BVwG jedoch ohnehin nicht ausgeht, so hätte die bP jedenfalls spätestens mit ihrer Scheidung und auch ihrer tatsächlichen Trennung von ihrer Ex-Gattin im September 2016 das Aufenthaltsrecht in Österreich verloren. Sie wäre nämlich verpflichtet gewesen die österreichischen Gesetze einzuhalten und der zuständigen Behörde diese Tatsachen bekannt zu geben. Gemäß § 30 Abs 1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Nachweislich wurde dies der zuständigen Behörden seitens der bP jedoch erst beim Zweckänderungsantrag am 24.08.2017 bekannt gegeben. Es ist somit aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nachträglich ein Versagungsgrund hervorgekommen, welcher der weiteren Aufrechterhaltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die bP hatte somit entgegen der o. a. Judikatur spätestens ab diesem Zeitpunkt kein unbestrittenes Aufenthaltsrecht mehr. Da ihr Aufenthalt nicht im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stand und somit auch die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß war, konnten ihr auch keine Rechte aus dem Assoziierungsabkommen erwachsen.
Es wird somit dem BFA im Ergebnis zugestimmt, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisungsentscheidung vorlagen.
2. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
d) der Grad der Integration,
e) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 9 Abs 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.1. In Österreich leben zwei Schwestern, ein Bruder, fünf Onkel und viele Cousins und Cousinen der bP. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer dieser Personen in irgendeiner Weise. Das Aufenthaltsverbot stellt daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände liegt hier jedoch ein relevantes Privatleben in Österreich vor.
Da das Aufenthaltsverbot somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
- zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (auch im Bereich des Aufenthaltsrechtes)
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.).
2.2. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP reiste ursprünglich rechtswidrig in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welchen sie später zurückzog. Danach erhielt sie das Aufenthaltsrecht durch ihre Eheschließung. Spätestens seit September 2016 war die Ehe geschieden und bestand das Familienleben nicht mehr. Der Aufenthaltstitel bestand ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Recht und meldete die bP diese Umstände rechtswidriger Weise nicht der zuständigen Behörde.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
Die bP führt in Österreich kein Familienleben.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die bP ihre privaten Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt, wobei jedoch diesbezüglich auch der Aspekt nicht übersehen werden darf, dass die bP der Behörde das Ende ihrer Ehe und ihres Familienlebens nicht mitteilte, worauf sich ihr Aufenthaltstitel stütze.
- Grad der Integration
Die bP ist seit etwa 6 Jahren in Österreich aufhältig. Die bP hat viele Unterstützer in Österreich. Es handelt sich um Nachbarn, Fußballfreunde, Billardfreunde, Wettbürofreunde. Es leben auch zwei Schwestern, ein Bruder, fünf Onkel und viele Cousins und Cousinen der bP in Österreich. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesen Personen wurde im Zuge der Verhandlung nicht dargelegt. Die bP arbeitet in Österreich und ist in der Lage für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, wobei nicht übersehen werden darf, dass die bP zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt ist. Die bP kann sich auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen. Eine Verhandlung ohne Dolmetscher war nicht möglich.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist in der Türkei geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit und wurde in der Türkei sozialisiert. Sie spricht die Sprache des Herkunftsstaates auf muttersprachlichem Niveau. Sie arbeitete dort von 2004 bis 2012 als Eisenbieger, danach auch als Kellner. Im Herkunftsort leben ihre Gattin und ihre beiden Kinder. Weiter leben dort ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Ihr Vater bezieht eine Pension, ihr Bruder hat ein Geschäft und ihre Gattin arbeitet in einer Produktionsfirma für Textilien als Näherin. Seit ihrer Einreise in Österreich war die bP etwa neun bis zehn Mal in der Türkei zu Besuch bei ihren Kindern, zuletzt im August oder September 2020.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Verurteilungen auf.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die beschwerdeführende Partei gab der zuständigen Behörde nicht unverzüglich ihre Scheidung und das Ende ihres Familienlebens bekannt, worauf sich jedoch ihr Aufenthalt in Österreichs stützte.
2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Ausweisung einen Eingriff in das Privatleben der bP darstellt.
Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Was das Kindeswohl betrifft ist festzustellen, dass die Kinder der bP mit ihrer Mutter in der Türkei leben.
Hinsichtlich der Integration im privaten Bereich ist festzustellen, dass selbst die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken könnten (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, welches ihren Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die vom BFA verhängte Ausweisung erwies sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Durchsetzungsaufschub):
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist ua begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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