VwGH 2004/18/0031

VwGH2004/18/003119.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des T in S, geboren 1982, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Dezember 2003, Zl. St 261/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
61996CJ0036 Günaydin VORAB;
61996CJ0098 Kasim Ertanir VORAB;
61997CJ0001 Birden VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §48 Abs1;
EMRK Art8;
61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
61996CJ0036 Günaydin VORAB;
61996CJ0098 Kasim Ertanir VORAB;
61997CJ0001 Birden VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §48 Abs1;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Dezember 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm §§ 37, 39 und 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Erstbehörde (die Bundespolizeidirektion Steyr) habe (in ihrem Bescheid vom 17. September 2003) folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer habe am 4. September 1998 bei der "ÖB" Ankara einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, "Familiengemeinschaft", eingereicht und im Juli 2001 beim Magistrat der Stadt S eine Heiratsurkunde des Standesamtes K. in der Türkei vorgelegt. Seine Ehegattin, die österreichische Staatsbürgerin M., habe vor der Erstbehörde niederschriftlich vernommen am 7. (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten richtig: 17.) Juli 2001 angegeben, dass die Eheschließung ohne Zwang und ohne Bezahlung erfolgt wäre. Sie hätte den Beschwerdeführer ein Jahr vor der Eheschließung kennen gelernt und wäre in dieser Zeit immer mit ihm in Kontakt gestanden. Von der Erstbehörde sei ihm daraufhin eine Niederlassungsbewilligung (nach Ausweis der Verwaltungsakten: quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher") erteilt worden. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2003 vom Magistrat der Stadt S eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden.

Im Zug von Erhebungen habe M. vor Beamten des LGK OÖ am 14. Jänner 2003 niederschriftlich angegeben, dass sie im Februar 2001 in der Pizzeria der T. als Hilfskellnerin zu arbeiten begonnen hätte und ihr T. S 100.000,- angeboten hätte, wenn sie mit einem Türken ein Jahr verheiratet wäre, damit dieser eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich bekäme. Sie wäre diesbezüglich laufend von T. angerufen und vom Vater des Beschwerdeführers zur Eheschließung gedrängt worden, worauf sie zugestimmt hätte. Daraufhin wäre sie mit dem Vater des Beschwerdeführers nach Ankara geflogen und wäre in einer Privatwohnung in K. getraut worden. Vor der Unterschrift hätte sie vom Vater des Beschwerdeführers umgerechnet DM 4.000,-- erhalten, und es wäre ihr versprochen worden, den Restbetrag in Österreich zu bekommen. In K. hätte sie noch Goldschmuck erhalten. Den Restbetrag von umgerechnet ATS 70.000,-- hätte sie niemals bekommen. Ab dem Zeitpunkt der Trauung hätte sie mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr gehabt, und es wäre die Ehe nicht vollzogen worden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin hätten sich zwar an einer näher genannten Adresse in S als gemeinsamen Wohnsitz angemeldet, der Beschwerdeführer hätte jedoch dort nie gewohnt, und sie (die Ehegattin) wäre mit ihm auch nie in einem gemeinsamen Haushalt gewesen. Für eine Arbeitsbestätigung, die in der Folge bei der Fremdenpolizeibehörde für die Einreise des Beschwerdeführers benötigt worden wäre, hätte der Lebensgefährte der T. vom Vater des Beschwerdeführers ATS 40.000,-- erhalten.

Der Vater des Beschwerdeführers habe niederschriftlich vernommen erklärt, dass er für die Unkosten bei der Beschaffung der Heiratspapiere ATS 1.000,-- bezahlt hätte und dass der Lebensgefährte der T. für die Scheinanmeldung von Iris M. bei der OÖGKK ATS 40.000,-- erhalten hätte. Mit diesem "Papier" hätte der Beschwerdeführer dann eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung bekommen. Nach dessen Einreise im Juli 2001 hätten M. und der Beschwerdeführer gemeinsam bei ihm sechs bis vierzehn Tage vor der Scheidung gewohnt. Für die Eheschließung hätte er M. nichts bezahlt und auch keine Geldbeträge versprochen.

T. habe niederschriftlich vernommen bestritten, Scheinehen vermittelt oder angebahnt zu haben, und angegeben, über Ersuchen des Vaters des Beschwerdeführers M. zum Schein angemeldet und dafür von ihm ATS 30.000,-- erhalten zu haben.

Der Lebensgefährte der T. habe niederschriftlich vernommen angegeben, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe gehandelt hätte und diese vermutlich über den Vater des Beschwerdeführers vermittelt worden wäre.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung durch Gendarmeriebeamte bestritten, dass an seine Ehegattin Geldbeträge für die Eheschließung bezahlt worden wären, und angegeben, sie hätten aus reiner Liebe geheiratet. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2003 habe er angegeben, dass die Ehe im August 2002 geschieden worden wäre und er in Österreich einer Arbeit nachginge und fest abgesichert wäre. Auch befänden sich seine Eltern hier, und er hätte in der Türkei keine vergleichbaren familiären Verbindungen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes S (nach Ausweis der Verwaltungsakten: vom 29. August 2002) sei die Ehe (gemäß § 55a Ehegesetz) geschieden worden. In der Begründung des Beschlusses sei ausgeführt worden, dass die eheliche Gemeinschaft seit mehr als sechs Monaten aufgehoben wäre und beide Parteien die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestanden hätten.

Mit Urteil des Landesgerichtes S vom 10. Juli 2003 seien T. wegen des Vergehens der Vermittlung von Scheinehen nach § 106 Abs. 1 FrG und des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs. 1 FrG sowie ihr Lebensgefährte wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs. 1 FrG rechtskräftig verurteilt worden, wobei der Verurteilung u.a. die Eheschließung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt worden sei.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren führte die belangte Behörde aus, dass eine am 1. Dezember 2003 durchgeführte Erhebung beim Magistrat der Stadt S ergeben habe, dass die Niederlassungsbewilligung am 24. Juni 2003 vom Magistrat der Stadt S in Unkenntnis der laufenden Ermittlungen erteilt worden sei.

Auf Grund der glaubwürdigen niederschriftlichen Aussagen der von der Erstbehörde vernommenen Zeugen bejahe auch die belangte Behörde, wie bereits die Erstbehörde, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe gehandelt habe, zumal er das Vorliegen einer Scheinehe bei seiner Vernehmung bei der Kriminalabteilung des LGK OÖ am 23. Jänner 2002 und auch am 27. November 2003 bei der belangten Behörde bestätigt habe. Das Eingehen von Scheinehen habe sich zu einer beliebten Spielart entwickelt, um so Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu bekommen bzw. sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Es sei daher nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt.

Da der Beschwerdeführer seit Juli 2001 in Österreich lebe, einer geregelten Beschäftigung nachgehe, über eine Arbeitserlaubnis verfüge, strafrechtlich unbescholten sei und über geordnete Wohnverhältnisse verfüge und sowohl sein Vater als auch seine Mutter und sein Bruder in Österreich aufhältig seien, sei ihm ein gewisses Maß an sozialer Integration zuzuerkennen. Diese Integration werde jedoch durch sein Gesamtverhalten - Eingehen einer Ehe bloß zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Aufenthaltsberechtigungen, was mit aller Deutlichkeit seine Neigung zeige, sich über die für ihn maßgebliche österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen - in erheblichem Maß gemindert, zumal er bei seiner Vernehmung am 27. November 2003 die Frage, ob er für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet abermals die österreichische Rechtsordnung übertreten würde, zunächst "nicht klar" negiert habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er für sein besseres Fortkommen in Zukunft nicht davon Abstand nehmen werde, die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu übertreten.

Da unter Abwägung aller angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.

Zudem sei sein Gesamtfehlverhalten "doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen" habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG habe Gebrauch gemacht werden müssen.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei von zehn Jahren auf fünf Jahre herabgesetzt worden, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

Gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige - zu diesen zählt u.a. der Ehegatte eines EWR-Bürgers (§ 47 Abs. 3 Z. 1 leg. cit.) - nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

1.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin M. bloß zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Aufenthaltsberechtigungen eingegangen sei, und wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach diese, "wie bereits die Erstbehörde", das Vorliegen einer Scheinehe "bejahe". Den Ausführungen der Erstbehörde zufolge, denen sich die belangte Behörde angeschlossen hat, sei die Ehe des Beschwerdeführers mit M. - mangels einer von der Erstbehörde getroffenen diesbezüglichen zeitlichen Einschränkung somit bis zur Scheidung - als Scheinehe zu qualifizieren, wobei der Beschwerdeführer eine Organisation ausgenützt habe, die gegen Leistung hoher Geldbeträge gewerbsmäßig die Scheinehe vermittelt habe, und habe er zur Erlangung eines Aufenthaltstitels diese Ehe als Grundlage angeführt sowie im Juli 2001 beim Magistrat der Stadt S die diesbezügliche Heiratsurkunde vorgelegt.

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen, denen von der Beschwerde insoweit nicht entgegengetreten wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen Leistung eines Vermögensvorteiles die Ehe mit M. geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Vorlage der Heiratsurkunde im Juli 2001 auf die Ehe berufen und mit M. ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat. Diese Sachverhaltsannahme verwirklicht den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG.

Die belangte Behörde hat diese Gesetzesbestimmung nur in der Begründung, nicht jedoch auch im Spruch des angefochtenen Bescheides zitiert und ihren Bescheid (u.a.) - ohne nähere Begründung - auf § 48 (Abs. 1 erster Satz) leg. cit. gestützt, somit dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugebilligt, dies, obwohl die Ehe des Beschwerdeführers - was von der Beschwerde ebenso wenig bestritten wird - mit Beschluss des Bezirksgerichtes S (im Jahr 2002) einvernehmlich geschieden worden war.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugebilligt wurde, darf doch ein auf § 48 Abs. 1 erster Satz leg. cit. gestütztes Aufenthaltsverbot gegen eine EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden, wobei auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0039, mwN).

2. Das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Vorteile gegen Entgelt beeinträchtigt das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erheblich. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung (nach Ausweis des in den Verwaltungsakten enthaltenen Scheidungsbeschlusses: am 26. Februar 2001) verstrichene Zeitraum von nicht ganz drei Jahren zu kurz, um von einem Wegfall oder auch nur von einer erheblichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen ausgehen zu können. Im Hinblick darauf begegnet auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

Hiebei führt die - unbewiesene - Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich, wenn er auch die ihm zur Last gelegte Scheinehe zutiefst bedauern würde, im Zeitpunkt der Eheschließung über die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens nicht im Klaren gewesen sei, zu keiner anderen Beurteilung, zumal er nicht behauptet und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns bei Vorlage der Heiratsurkunde beim Magistrat der Stadt S im Juli 2001 (vgl. I.1.) nicht bewusst gewesen wäre.

3. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger in den Anwendungsbereich des auf dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (vom 12. September 1963) gründenden Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (ARB) falle, im Hinblick darauf die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wegen einer Scheinehe nicht zulässig sei und der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung der "im Anwendungsbereich des Assoziierungsrechts zumindest sinngemäß anzuwendenden Ordre Public Richtlinie Nr. 64/221/EWG " ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH in die Wege geleitet habe, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen zu unterbrechen sei.

Mit diesem Vorbringen, das offensichtlich das in den hg. Beschwerdesachen Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067 an den EuGH gestellte Vorabentscheidungsersuchen im Auge hat und darauf abzielt, dass dem Beschwerdeführer eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB zukomme, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach Art. 6 Abs. 1 ARB hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat (erster Gedankenstrich) nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; (zweiter Gedankenstrich) nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorranges - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; (dritter Gedankenstrich) nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Dabei ist die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt; die Beschäftigung ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Nach der Judikatur des EuGH setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung iS des Art. 6 Abs. 1 ARB ferner eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus. In diesem Zusammenhang hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur auf Grund einer Täuschung der Behörden durch ihn erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, weil ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 98/18/0100, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EuGH; ferner in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2003, Zl. 2003/18/0216, und das Urteil des EuGH vom 23. September 2003, Rs C-109/01 (Hacene Akrich), RN 57, wonach ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn die Vergünstigungen des Gemeinschaftsrechts für Wanderarbeiter und ihre Ehegatten im Rahmen von Scheinehen geltend gemacht werden, die zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen geschlossen werden.)

Hat somit der Fremde, wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, dass dem seit Juli 2001 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer im Hinblick auf die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin M. in diesem Jahr eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt wurde und die Ehe bloß zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Aufenthaltsberechtigungen eingegangen worden war -, den ihm erteilten Aufenthaltstitel im Weg einer Scheinehe rechtsmissbräuchlich erlangt, so steht der darauf beruhende Aufenthalt nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und ist bereits deshalb die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 ARB ausgeschlossen.

Von daher kommt die von der Beschwerde angestrebte Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur Vorabentscheidung durch den in den hg. Beschwerdesachen Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067 angerufenen EuGH nicht in Betracht.

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juli 2001, seine auf Grund einer Arbeitserlaubnis ausgeübte geregelte Beschäftigung, seine strafrechtliche Unbescholtenheit und seine Bindungen zu seinen Eltern und seinem Bruder, die ebenso in Österreich aufhältig sind - laut dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers lebt sein Vater seit 15 Jahren in Österreich und hat der Beschwerdeführer in der Türkei keine familiären Bindungen mehr -, berücksichtigt. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 FrG - weil zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten - gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Ferner begegnet auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von deren Erlassung und diese gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei, keinem Einwand.

5. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Mai 2004

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