VwGH 98/18/0100

VwGH98/18/01003.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Y K, geboren am 2. November 1960, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. März 1998, Zl. SD 90/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes,

Normen

11992E177 EGV Art177;
61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
61996CJ0036 Günaydin VORAB;
61996CJ0098 Kasim Ertanir VORAB;
61997CJ0001 Birden VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
VwGG §38a;
VwRallg;
11992E177 EGV Art177;
61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
61996CJ0036 Günaydin VORAB;
61996CJ0098 Kasim Ertanir VORAB;
61997CJ0001 Birden VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
VwGG §38a;
VwRallg;

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von

S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag, gemäß Art. 177 EGV dem EuGH eine näher bezeichnete Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. März 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Dezember 1991 mit einem Visum für die Bundesrepublik Deutschland, das ihn nur zur Durchreise berechtigt habe, nach Österreich eingereist, habe dieses Visum missbraucht, um illegal in Österreich zu bleiben, und habe am 25. Mai 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und sich auf Grund dessen unmittelbar danach einen Befreiungsschein verschafft. In weiterer Folge sei er dann in Pöchlarn gemeldet gewesen, habe sich in der Folge in Eferding aufgehalten, sei dort wegen unerlaubten Aufenthalts rechtskräftig bestraft und aufgefordert worden, das Bundesgebiet zu verlassen, und habe im März 1993 Österreich auf dem Luftweg in Richtung Türkei verlassen. Im April 1993 sei er mit einem bis Ende Juni 1993 gültigen Touristensichtvermerk wieder nach Österreich eingereist und es sei ihm schließlich gelungen, auf Grund des durch die Ehe erlangten Befreiungsscheins im Juni 1993 einen bis Ende Mai 1995 gültigen Sichtvermerk zu erhalten. Ein Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei aber vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 2. November 1995 und im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 13. Juni 1996 "(Scheinehe)" abgewiesen worden. Dagegen sei eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sodass § 17 Abs. 4 FrG einer Ausweisung entgegengestanden sei und auch derzeit wohl eine Ausweisung (unter sinngemäßer Bedachtnahme darauf, dass nach der geänderten Rechtslage während des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens ein Aufenthaltsrecht gegeben sei) nicht in Betracht komme.

Vom Landesgericht für Strafsachen Wien sei der Beschwerdeführer überdies am 20. September 1994 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Drohung im volltrunkenen Zustand "(§ 287 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 107, 83 StGB)" zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter bedingter Strafnachsicht rechtskräftig verurteilt worden. Schon im Jahr 1994 seien Ermittlungen wegen Verdachts der Scheinehe geführt worden. Es habe sich auch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 1992 von seiner türkischen Ehegattin geschieden worden und für vier Kinder in der Türkei sorgepflichtig sei. Die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin sei vom Bezirksgericht Favoriten mit Urteil vom 22. Februar 1995 gemäß § 23 des Ehegesetzes für nichtig erklärt worden. Dies sei damit begründet worden, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich und eine Anwartschaft für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Ehegattin sei ein Geldbetrag von S 25.000,-- für die Heirat angeboten worden. Sie habe dies akzeptiert, weil sie in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei und diesen Betrag auch anlässlich der Eheschließung erhalten. Die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft sei nie beabsichtigt gewesen, intime Beziehungen oder eine häusliche Gemeinschaft seien nicht aufgenommen worden. Dieses Gerichtsurteil sei zunächst nicht rechtskräftig gewesen. Der Erstbescheid vom 1. April 1996 habe erst am 24. Jänner 1997 zugestellt werden können. Das Urteil des Bezirksgericht Favoriten sei vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil vom 17. Oktober 1997 bestätigt worden. Daraus gehe hervor, dass die Ex-Gattin auch angegeben habe, den Geldbetrag von S 25.000,-- erhalten zu haben. Auch das Berufungsgericht habe dem Beschwerdeführer keinen Glauben geschenkt und dieser habe zumindest zugeben müssen, dass es seit der erfolgten Eheschließung zwischen ihm und seiner Ex-Gattin zu keiner ehelichen bzw. häuslichen Gemeinschaft gekommen sei. Das, wie auch § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG zeige, unrichtige Argument des Beschwerdeführers, von einer sogenannten Scheinehe dürfe nur "nach rechtskräftiger Nichtigerlassung" ausgegangen werden, sei daher jedenfalls überholt. Eine Eheschließung, die nur zu dem Zweck geschlossen werde, den Fremden fremdenrechtliche Berechtigungen zu verschaffen sei, sei schon nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes, BGBl. 338/1992, ein Verhalten gewesen, dass seinem Gehalt nach der Verwirklichung eines Tatbestands des § 18 Abs. 2 leg.cit (konkret der Z. 6) gleichzuhalten gewesen sei und demnach eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 18 Abs. 1 leg.cit. dargestellt habe, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung "(des öffentlichen Rechts an einem geordneten Fremdenwesen)" gerechtfertigt haben würde. Eine solche Eheschließung begründe nunmehr nach den Bestimmungen des FrG, und zwar des § 36 Abs. 2 Z. 9 leg.cit., eine solche bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 leg.cit., wenn sich der Fremde, wie im vorliegenden Fall, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheins auf die Ehe berufen habe, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst im Juni 1993 zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung auf den durch diese Ehe erlangten Befreiungsschein und die so ermöglichte Beschäftigung berufen habe und weiters angesichts der Tatsache, dass bereits während der Gültigkeitsdauer dieser Erstaufenthaltserlaubnis Ermittlungen hinsichtlich der Scheinehe geführt worden seien und diese festgestellt worden sei, dass die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden seien, und dass bereits Anfang 1996 das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots eingeleitet worden sei und bis jetzt erst etwa viereinhalb Jahre verstrichen seien, weiterhin gegeben. Angesichts des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers, der schon im Jahr 1994 wegen vorsätzlicher Köperverletzung und gefährlicher Drohung im Zustand voller Berauschung rechtskräftig verurteilt worden sei, gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG. In einem solchen Fall sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und dem Vorbehalt der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG gerechtfertigt und notwendig.

Für den Beschwerdeführer sei auch aus dem Hinweis auf den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei nichts zu gewinnen. Zwar ergebe sich aus Art. 6 dieses Beschlusses, dass türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehörten und bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der bisherigen Beschäftigung erfüllten, durchaus ein Bleiberecht zum weiteren Aufenthalt ableiten könnten, doch sei gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses ein Aufenthaltsverbot aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig, d.h. die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen stünden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sei. Eine solche Gefährdung liege vor, wenn sich ein Fremder den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und ein Aufenthaltsrecht durch den Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe verschaffe. Bei jener Regelung, derzufolge "sich auf der Grundlage einer mit einem österreichischen Ehepartner ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Erlassung einer Niederlassungsbewilligung gegeben ist", sei der Gesetzgeber, wie sich aus § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG ergebe, nur von Ehen ausgegangen, die dem Grundverständnis vom Wesen einer ehelichen Gemeinschaft entsprächen, woraus im Interesse einer Familienzusammenführung bzw. einer Familieneinheit diese Rechte erfließen sollten, nicht aber davon, dass ein Fremder, der die Rechte, die sich an eine Ehe knüpften, erlangen wolle, die Ehe ausschließlich als Vorwand zur Erlangung dieser Rechte eingehe. Es würde die öffentliche Ordnung gefährden, würde ein Fremder die so erlangten Rechte behalten und daraus neuerliche Ansprüche ableiten können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt richte sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Vertragstaates und auch aus der Sicht des EU-Beitritts hätten türkische Staatsangehörige keinen durch Art. 6 Abs. 1 gedeckten freien Zugang zum Arbeitsmarkt "(EU Richtlinie)".

Auch der "Rat der EU" habe mit Entschließung vom 4. Oktober 1997, erschienen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, C 382/1, vom 16. Dezember 1997, festgestellt, dass Scheinehen ein Mittel zur Umgehung von Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten darstellten und dass die Mitgliedsstaaten entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens ergreifen müssten, und dass diese Entschließung das Gemeinschaftsrecht unberührt lasse.

Unter "ordnungsgemäßer" Beschäftigung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 sei überdies nur eine Beschäftigung zu verstehen, die im Einklang mit den arbeitsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaats stehe. Den erteilten Sichtvermerk - es treffe auch keineswegs, wie die Berufung behaupte, zu, dass der Beschwerdeführer wiederholt Sichtvermerk und Aufenthaltsbewilligung erhalten habe - habe der Beschwerdeführer durch die rechtsmissbräuchliche Eheschließung und auf Grund des so rechtsmissbräuchlich erlangten Befreiungsscheines erhalten. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass der darauf beruhende Aufenthalt im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften bestanden habe, sodass Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses schon aus diesem Grund auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei.

Zu § 37 Abs. 1 FrG werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich Freunde, jedoch keine Familienangehörigen habe. Er bringe zwar vor, dass er seit 1992 - also seit Erhalt des Befreiungsscheins auf Grund des Rechtsmissbrauchs - hier beschäftigt sei, müsse aber zur Kenntnis nehmen, dass er zu dieser Zeit keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, dann in die Türkei gereist und mit einem Touristensichtvermerk wieder eingereist sei, und sich erst nach Erhalt eines "zweijährigen Sichtvermerks" im Sommer 1993 hier habe niederlassen können, und seit Ablauf dieses Sichtvermerks nur mehr zum vorläufigen Aufenthalt während des Verlängerungsverfahrens berechtigt gewesen sei. Ein Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 37 Abs. 1 liege damit allerdings vor, doch sei der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in dieses Privatleben zur Verteidigung eines geordneten Fremdwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Wer nämlich, wie der Beschwerdeführer, grob rechtsmissbräuchlich nur zu dem Zweck vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) notwendig erscheinen lasse. Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei aber auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 FrG und der danach gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Der Beschwerdeführer lebe nun wohl schon seit 1993 bzw. 1992 im Bundesgebiet, doch falle diese Tatsache nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Erlaubnis eines Aufenthalts in der Dauer von ohnedies bloß zwei Jahren nur auf das oben geschilderte rechtsmissbräuchliche Verhalten zurückzuführen sei. Die Auswirkung des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers - seine Integration sei übrigens durch die Verurteilung in seiner sozialen Komponente beeinträchtigt - wögen jedenfalls nicht so schwer, dass demgegenüber die öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme im Rahmen des Ermessens in Kauf genommen werden könnten. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stünden auch die Bestimmungen des § 38 FrG, einschließlich jener der Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 35 FrG, nicht entgegen.

Was die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der Berufungsbehörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1 Der Beschwerdeführer lässt die maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er im Jahr 1992 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen habe, um sich die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich und eine Anwartschaft für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen, dass die Österreicherin einen Geldbetrag von 25.000,-- für die Eheschließung akzeptiert habe, dass er auf Grund dieser Eheschließung unmittelbar danach einen Befreiungsschein habe erlangen können, und dass diese Ehe mittlerweile gemäß § 23 des Ehegesetzes für nichtig erklärt worden sei, unbestritten. Sein Vorbringen, er habe keine Gelegenheit gehabt, zur Feststellung Stellung zu nehmen, dass das Ehenichtigkeitsurteil rechtskräftig sei, ist aktenwidrig, hat doch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 1998 ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen zur Bestätigung des Ehenichtigkeitsurteils durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Stellung zu nehmen (Blatt 251 der vorgelegten Verwaltungsakten). Auf dem Boden des Gesagten besteht daher kein Einwand, wenn die Behörde im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt seien.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er im Jahr 1994 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Seiner Rüge, keine Gelegenheit gehabt zu haben, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen, geht schon deswegen fehl, weil es die Beschwerde unterlässt, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Abgesehen davon hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Jänner 1998 gemeinsam mit dem Hinweis auf die Absicht, über die Berufung gegen den Erstbescheid zu entscheiden, ausdrücklich auf die besagte rechtskräftige Verurteilung hingewiesen.

Im Hinblick auf das besagte Gesamtfehlverhalten - neben der besagten Scheinehe liegt dem Beschwerdeführer wie erwähnt auch noch das seiner Verurteilung im Jahr 1994 zugrundeliegende Fehlverhalten zur Last - kommt im Beschwerdefall die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Abschluss einer länger als fünf Jahre zurückliegenden Scheinehe für sich allein genommen eine Gefahr im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG nicht (mehr) zu begründen vermag, nicht zum Tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0252, mwH). Von daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt erachtet hat.

1.2. An diesem Ergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nichts zu ändern.

Nach Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 - der auf dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vom 12.9.1963 gründet - hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt (erster Gedankenstrich); nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorranges - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben (zweiter Gedankenstrich); nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (dritter Gedankenstrich).

Dabei ist die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt; die Beschäftigung ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/1215, sowie die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Nach der Judikatur des EuGH setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 1 leg. cit. ferner eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. In diesem Zusammenhang hat dieser Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden durch ihn erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (vgl. EuGH U 5. Juni 1997, Rs C-285/95 , (Kol), Slg. 1997, I-3069, Rn 27, 28; U 30. September 1997, Rs. C-36/96 , (Günaydin), Slg. 1997, I-5159, Rn 45; U 30. September 1997, Rs. C-98/96 , (Ertanir), Slg. 1997, I-5179, Rn 51; U 26. November 1998, Rs. C-1/97 , (Birden), Slg. 1998, I-7747, Rn 59; vgl. in diesem Sinn auch schon das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0418).

Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel, dass auch die durch die Scheinehe, die zudem durch das unter I.1. genannte Ehenichtigkeitsurteil gerichtlich feststeht, herbeigeführte Täuschung der Behörden seitens des Beschwerdeführers, die - unbestritten - zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sowie eines Befreiungsscheines geführt hat, der Anwendung des Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 im Beschwerdefall entgegensteht, und von daher für den Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seine unselbständige Beschäftigung auf der Grundlage dieses Befreiungsscheines nichts zu gewinnen ist. Von der vom Beschwerdeführer herangezogenen Rechtssache Kus unterscheidet sich sein Fall aber - entscheidend - dadurch, dass mit der in dieser Rechtssache maßgeblichen Ehe keine Täuschung zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung vorgenommen wurde (EuGH U 16. Dezember 1992, Rs C-237/91 , Rn 4 ff, 26).

Somit ist im Hinblick auf den Umstand, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG nicht erforderlich.

2.1. Die Beschwerde hält auch die von der belangten Behörde gemäß § 37 FrG vorgenommene Beurteilung für rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei seit 11. August 1992 unselbstständig in Österreich beschäftigt, weiters habe er hier seine Freunde und seine nunmehrige Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige sei und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt in Wien lebe; darüber hinaus habe er sich seit seiner Eheschließung im Jahr 1992 wohlverhalten. Infolge einer Erkrankung sei er aber mittlerweile arbeitslos gemeldet und beziehe derzeit Krankengeld. Der durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei daher iSd Art. 8 EMRK unverhältnismäßig, in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und entspreche keineswegs einem zwingenden sozialen Bedürfnis.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In Ansehung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, dass mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein Eingriff in diese Interessen iSd § 37 Abs. 1 FrG verbunden sei. Ebenso zutreffend ist sie aber zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Eingriff im Grund der genannten Bestimmung zulässig sei, lassen doch die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (hier: auf dem Gebiet des Fremdenwesens in Ansehung der für nichtig erklärten Scheinehe), an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (in Ansehung des der besagten Verurteilung aus dem Jahr 1994 zu Grunde liegenden Fehlverhaltens) die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten erscheinen.

Im Licht des Gesagten ist auch das Ergebnis der gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung unbedenklich. Die aus dem mehrjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers abzuleitenden Integration ist in ihrem Gewicht dadurch relativiert, dass die dafür wesentliche soziale Komponente durch das dem Beschwerdeführer zur Last liegende Fehlverhalten im beachtlichen Ausmaß beeinträchtigt wurde. Eine Minderung erfährt die Integration des Beschwerdeführers auch dadurch, dass er - wie die Beschwerde einräumt - mittlerweile nicht mehr aufrecht beschäftigt ist. Den solcherart geminderten persönlichen Interessen steht die gravierende Beeinträchtigung der genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber, wobei seinem Hinweis, sich seit dem Eingehen der Scheinehe wohlverhalten zu haben, das seiner Verurteilung aus dem Jahr 1994 zu Grunde liegenden Fehlverhalten entgegenzuhalten ist. Es kann daher nicht als rechtsirrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die besagten öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme.

2.3. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe mit Blick auf seine Integration und seine langjährige Beschäftigung die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht aufgenommen, nicht zielführend.

3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Weiters war der in der Beschwerde gestellte Antrag, eine näher formulierte Frage dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV zur Vorabentscheidung vorzulegen, zurückzuweisen, weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf das Einholen einer derartigen Vorabentscheidung nicht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, Zl. 96/08/0074).

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. August 2000

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