Normen
11992E177 EGV Art177;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7;
31970R1251 ArbeitnehmerverbleibeV Art7;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs4;
61982CJ0139 Paola Piscitello VORAB;
61983CJ0249 Hoeckx / Openbaar VORAB;
61991CJ0078 Rose Hughes VORAB;
61992CJ0066 Genaro Acciardi VORAB;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
SHG Vlbg 1971 §3 Abs4;
SHG Vlbg 1971 §3 Abs6;
VwRallg;
11992E177 EGV Art177;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7;
31970R1251 ArbeitnehmerverbleibeV Art7;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs4;
61982CJ0139 Paola Piscitello VORAB;
61983CJ0249 Hoeckx / Openbaar VORAB;
61991CJ0078 Rose Hughes VORAB;
61992CJ0066 Genaro Acciardi VORAB;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
SHG Vlbg 1971 §3 Abs4;
SHG Vlbg 1971 §3 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Kosten von
S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluß gefaßt:
Der Antrag, gemäß Art. 177 EGV das Verfahren zu unterbrechen und dem EuGH näher bezeichnete Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Aus den umfangreichen Verwaltungsakten ist zum Verständnis des Beschwerdefalles von Bedeutung, daß die Erstbeschwerdeführerin und ihre drei Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) österreichische Staatsangehörige sind, die Erstbeschwerdeführerin von ihrem österreichischen Ehemann geschieden ist und mit den Kindern in Spanien lebt. Dort bezog die Familie zumindest von 1991 bis 31. Oktober 1994 Sozialhilfe nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz (Barleistungen zur Gewährung des ausreichenden Lebensunterhaltes).
Nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens mit 1. Jänner 1994 leitete die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein Ermittlungsverfahren ein. Nach umfangreichen Erhebungen unter Einschaltung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und der Österreichischen Botschaft in Spanien lehnte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 einen Antrag der Erstbeschwerdeführerin "vom 29. Dezember 1994" auf Gewährung "einer Sozialhilfeleistung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes" gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, ab. Die Behörde begründete diesen Bescheid nach einem Hinweis auf § 3 Abs. 6 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes im wesentlichen damit, daß den beschwerdeführenden Parteien "aus ökonomischen Gründen eine
Abschiebung ... nicht mehr droht, dies allerdings nach § 3
Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes eine Voraussetzung ist", sodaß ab 1. November 1994 keine weitere Sozialhilfe gewährt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin (im eigenen Namen und ersichtlich auch in Vertretung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) Berufung. Die belangte Behörde ermittelte mit Unterstützung der Österreichischen Botschaft in Madrid die finanzielle und soziale Lage der Beschwerdeführer, gab sodann mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach eingehender Darlegung der Lebensumstände der Beschwerdeführer stellte die belangte Behörde fest, daß eine Ausweisung oder Abschiebung von EWR-Bürgern in Spanien nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig, aber aus "ökonomischen Gründen" nicht zulässig sei. Die Erstbeschwerdeführerin beziehe eine spanische Invaliditätsrente in näher genannter Höhe, ihre Mutter eine monatliche Alterspension. Sie habe Bankschulden in der Höhe von rund S 162.000,--. Von 1989 bis 1994 sei sie durch den Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland mehrfach unterstützt worden und habe auch im Rahmen von Unterstützungskrediten der österreichischen Botschaft in Madrid Geldzuwendungen erhalten. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer erhielten keine finanzielle Unterstützung, allerdings erhalte die Erstbeschwerdeführerin zusätzlich zu ihrer Invaliditätspension pro minderjährigem Kind einen zusätzlichen Geldbetrag. Nach Darstellung der Schul- und Berufsabsichten der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer bezieht sich die belangte Behörde auf eine Mitteilung der Erstbeschwerdeführerin, die nach Übermittlung der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens mitgeteilt habe, daß sie mit der Darstellung ihrer Situation, wie sie aus dem Bericht der österreichischen Botschaft in Madrid ersichtlich gewesen sei, einverstanden sei. Nach Zitierung der Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, daß auch unter Berücksichtigung der sehr komplexen Lebens- und Problemsituation der Familie diese sich im Kern auf finanzielle und damit ökonomische Schwierigkeiten beschränken lasse, aus welchen Gründen aber eine Abschiebung aus Spanien grundsätzlich nicht zulässig sei und daher eine solche auch nicht von vornherein drohe. Die Berufungsbehörde habe daher davon ausgehen müssen, daß dieses Kriterium (des § 3 Abs. 6 SHG), welches "kumulativ vorzuliegen" habe, bei den Beschwerdeführern nicht gegeben sei. Dies wird im angefochtenen Bescheid noch näher begründet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese Beschwerde mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2398/95-11, abgelehnt und mit einem weiteren Beschluß vom 27. März 1996, B 2398/95-13, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung nach den Bestimmungen des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes als verletzt, regen an, gemäß Art. 89 B-VG beim Verfassungsgerichtshof im Grunde des Art. 140 B-VG die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "ihm aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit die Abschiebung droht" in § 3 Abs. 6 SHG geltend zu machen, stellen den Antrag, der "gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 177 EGV das Verfahren zu unterbrechen und dem EuGH ... Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen", sowie den weiteren Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit in der vorliegenden Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe eine genaue Feststellung der finanziellen Situation der Beschwerdeführer und deren Lebensumstände, und damit entscheidungswesentliche Fragen unberücksichtigt gelassen, ist ihr zu entgegnen, daß solche Feststellungen überhaupt nur erforderlich sind, wenn in rechtlicher Hinsicht die Gewährung von Leistungen nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz an die Beschwerdeführer im Hinblick auf deren Wohnsitz in Spanien überhaupt in Betracht kommt, was - sachverhaltsbezogen - wieder davon abhängt, ob die Voraussetzungen für den "Export" dieser Leistung gemäß § 3 Abs. 6 des Vorarlberger SHG vorliegen.
§ 3 Abs. 6 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, lautet:
"(6) Einem Inländer, der im Ausland wohnt, kann Sozialhilfe gewährt werden, wenn er vor der Ausreise ins Ausland durch sechs Monate hindurch seinen ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg gehabt hat, ihm aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit die Abschiebung droht und infolge der Abschiebung dem Land voraussichtlich höhere Kosten erwachsen würden, als sie zu erwarten sind, wenn dem im Ausland wohnenden Inländer Sozialhilfe gewährt wird. Sofern die Abschiebung eine Härte bedeutet, kann Sozialhilfe auch dann gewährt werden, wenn die hiefür erforderlichen Aufwendungen nicht erheblich höher sind als die dem Land im Falle der Abschiebung voraussichtlich erwachsenden Kosten."
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a SHG besteht Sozialhilfe unter anderem in der Gewährung des ausreichenden Lebensunterhaltes. Dieser umfaßt gemäß § 5 SHG den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege. Über die Gewährung des ausreichenden Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 ist gemäß § 4 Abs. 2 SHG im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Pfeil (Österreichisches Sozialhilferecht 1989, 379) vertritt zu § 3 Abs. 6 leg. cit. die Auffassung, daß in diesem Fall kein Rechtsanspruch bestehe. Dies trifft angesichts des Regelungszusammenhanges der genannten Bestimmungen (insbesondere unter Berücksichtigung der ausdrücklich angeordneten bescheidmäßigen Erledigung) nur insoweit zu, als das Gesetz der Behörde in § 3 Abs. 6 SHG unter mehreren, im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen (ordentlicher Wohnsitz in Vorarlberg durch sechs Monate vor der Ausreise, drohende Abschiebung aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit, voraussichtlich höhere Kosten der Abschiebung als der Gewährung der Sozialhilfe) Ermessen einräumt, wobei der Partei jedoch ein Rechtsanspruch auf gesetzmäßige Handhabung des Ermessens zukommt.
Zur Ermessensübung kommt es aber dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle fehlen. Dies wäre schon dann der Fall, wenn die Auffassung der belangten Behörde zuträfe, daß den Beschwerdeführern "aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit" keine Abschiebung aus Spanien droht. Diese Frage hatte die belangte Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden.
Die Beschwerdeführer halten das Gesetz zunächst in diesem Punkt für verfassungswidrig, eine Auffassung, der der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen vermag: In ihrer Verfassungsbeschwerde (auf die sie in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung verweisen) brachten sie dazu lediglich vor, die drohende Abschiebung eines im Ausland wohnhaften Inländers aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit sei als Versagungsgrund (gemeint: Voraussetzung) für die Gewährung von Sozialhilfe "sachlich nicht rechtfertigbar" (gemeint: im Verhältnis zu hilfebedürftigen im Ausland wohnenden Inländern, die nicht von der Abschiebung bedroht sind).
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Sozialhilfegesetze der Länder lediglich für ihren territorialen Anwendungsbereich die Frage regeln, nach welchen Vorschriften die Hilfsbedürftigkeit von Personen zu beurteilen und welche Leistung ihnen aufgrund dieser Hilfsbedürftigkeit gegebenenfalls zu gewähren ist. Gemäß § 3 Abs. 4 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes ist einem Hilfsbedürftigen nur solange Sozialhilfe zu gewähren, als er seinen ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg hat oder - mangels eines solchen - sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, daß die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Sozialhilfe bedingt ist.
Von diesem Grundsatz der territorialen Gebundenheit (siehe dazu allgemein Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 376 ff) enthält nun § 3 Abs. 6 SHG eine Ausnahme, die ersichtlich (zumindest im ersten Teil dieser Bestimmung) von ökonomischen Gesichtspunkten bestimmt ist: Würden dem Land Vorarlberg dadurch höhere Kosten erwachsen, daß ein ehemals in Vorarlberg wohnhaft Gewesener dorthin abgeschoben wird, dann kann (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) Sozialhilfe auch einem Inländer gewährt werden, der im Ausland wohnt. Der Verwaltungsgerichtshof kann weder finden, daß die Beschränkung der Leistung von Sozialhilfe auf Personen, die im Inland wohnen, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bedenklich wäre, noch, daß eine Ausnahme der genannten Art dem Sachlichkeitsgebot zuwiderliefe. Dem steht auch nicht entgegen, daß diese Regelung im Jahre 1971 für die beschriebenen Fälle eines Wohnsitzwechsels in die benachbarte Schweiz (aufgrund zahlreicher Vorarlberger Grenzgänger) zugeschnitten gewesen sein soll - wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird - und
seither "wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ... nach heutigem
Rechtsstaatsverständnis nicht mehr Abschiebungsgrund" sei. Selbst wenn dies zuträfe, könnte dies nur dazu führen, daß die Bestimmung des § 3 Abs. 6 SHG durch eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seltener angewendet werden kann; daraus kann aber keine verfassungsrechtliche Forderung an den Gesetzgeber abgeleitet werden, von dieser Voraussetzung für den Export von Sozialhilfe in das Ausland Abstand zu nehmen. Dies gilt auch für den Aufenthalt von Inländern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, zumal Leistungen der Sozialhilfe gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausdrücklich aus deren Geltungsbereich ausgenommen sind. Der Europäische Gerichtshof trifft in seiner Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, im wesentlichen nach den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung, insbesondere ihrem Zweck (Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes - Rs 249/83, Slg. 1985, 973 ff) und ihrer auf Ermessensübung beruhenden Einzelfallbeurteilung (Rs C-66/92 , Slg. 1993/I - 4567, ebenso Rs C-78/91 , Slg. 1992/I - 4839, ferner Rs 139/82, Slg. 1983, 1427). Es unterliegt keinem Zweifel, daß die hier in Rede stehende Leistung nach diesen Kriterien eine Sozialhilfeleistung des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist.
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft wird in hier maßgebenden Belangen durch Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gestützt, wonach ein Arbeitnehmer (eines Mitgliedstaates der EU) im Aufenthaltsstaat die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießt. Dieses Recht gilt gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 auch für jene, die nach Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verbleiben. Damit sind die Beschwerdeführer auf die in Spanien bestehenden sozialen Vergünstigungen für die Dauer ihres dortigen Aufenthaltes verwiesen. Die durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union neu geschaffene Rechtslage ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Sachlichkeit und damit Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 6 SHG aufkommen zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt aber auch keine Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten: Handelt es sich bei den in Rede stehenden Leistungen nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz um solche im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 , so besteht auch keine Verpflichtung des Landes Vorarlberg zum "Export" dieser Leistung.
Das Land Vorarlberg ist daher auch seit der Zugehörigkeit Österreichs zum EWR bzw. dem Beitritt zur Europäischen Union berechtigt, den Export von Sozialhilfeleistungen weiterhin von den in § 3 Abs. 6 SHG genannten Voraussetzungen abhängig zu machen.
Die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung der drohenden Abschiebung liegt in Ansehung der Beschwerdeführer nicht vor, wie die belangte Behörde festgestellt hat. Dies wird auch in der Beschwerde insoweit bestätigt, als darin vorgebracht wird, daß die Erstbeschwerdeführerin ihre Aufenthaltsberechtigung in Spanien auf das Verbleiberecht nach Beendigung einer Beschäftigung im Sinne des Art. 48 Abs. 3 lit. d EGV in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission der EWG stütze.
Die sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte der Beschwerdeführer auf ein Verbleiben in Spanien auch im Falle einer wirtschaftlichen Notlage können aber deshalb im Detail unerörtert bleiben, weil die belangte Behörde festgestellt hat, daß die spanischen Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Ausweisung aus ökonomischen Gründen, sondern lediglich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulassen. Die Aufenthaltssicherheit der Beschwerdeführer (die auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird) steht daher fest.
Es kann daher auch die Frage auf sich beruhen, ob § 3 Abs. 6 SHG schon immer dann anzuwenden ist, wenn abstrakt eine Abschiebung aus dem Aufenthaltsstaat droht oder erst dann, wenn diese Gefahr sich gerade in der Person des Betroffenen (etwa durch Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens) bereits konkretisiert hat. Auch kann auf sich beruhen, ob - gestützt auf die genannte Bestimmung - nur vorübergehende Leistungen (so Pfeil, aaO, 380) oder auch Dauerleistungen gewährt werden können.
Allfällige neuere Entwicklungen, die rechtliche und soziale Lage der Beschwerdeführer betreffend, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingewiesen wurde und die allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführer führen könnten, konnten bei Prüfung des angefochtenen Bescheides, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung (§ 41 Abs. 1 VwGG), nicht berücksichtigt werden.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag, näher formulierte Fragen dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV zur Vorabentscheidung vorzulegen, war zurückzuweisen, weil den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch auf das Einholen einer derartigen Vorabentscheidung nicht zukommt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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