Normen
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Juli 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei, wie bereits die Behörde erster Instanz festgestellt habe, am 5. März 1989 in das Bundesgebiet eingereist. Am 5. Oktober 1990 sei bei der Bundespolizeidirektion Wien ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Sichtvermerkes eingelangt. Der Beschwerdeführer sei wegen seines vom 6. Juni 1989 bis zur Einbringung des Sichtvermerksantrages illegalen Aufenthaltes in Österreich am 16. Oktober 1990 von der Bundespolizeidirektion Wien wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes rechtskräftig bestraft worden. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer ein bis zum 31. Dezember 1990 gültiger Sichtvermerk aufgrund einer Verpflichtungserklärung erteilt worden, um ihm die Eingliederung in den legalen Arbeitsprozeß zu ermöglichen; weiters sei der Beschwerdeführer belehrt worden, daß ohne Beschäftigungsbewilligung eine Verlängerung des Sichtvermerks nicht möglich wäre. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks sei der Beschwerdeführer illegal in Österreich geblieben.
Am 25. Juli 1991 habe der Beschwerdeführer vor dem Standesamt Wien - Ottakring eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Seinem nächsten Sichtvermerksantrag vom 21. August 1991 habe er einen Befreiungsschein beigelegt, den er aufgrund der am 25. Juli 1991 erfolgten Eheschließung erhalten habe und der bis 31. Juli 1996 gültig sei. Das Berufungsvorbringen, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung über eine Aufenthaltsgenehmigung und über einen Befreiungsschein verfügt habe, sei aktenwidrig, denn der Sichtvermerksantrag sei am 21. August 1991, also fast einen Monat nach der Eheschließung, gestellt, der Befreiungsschein sei dem Beschwerdeführer erst aufgrund seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin erteilt worden. Ein anderer Grund für dessen Ausstellung sei nicht ersichtlich und könne vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werden, abgesehen davon, daß dieser Umstand nicht relevant sein würde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 7. Jänner 1993 sei die zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe gemäß § 23 des Ehegesetzes für nichtig erklärt worden. Aus dem Gerichtsurteil ergebe sich, daß die österreichische Staatsbürgerin für die Heirat S 25.000,-- erhalten habe. Zwischen den Ehegatten sei es weder zur Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft noch zu einem Geschlechtsverkehr gekommen, was auch von beiden Teilen von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Im Hinblick auf dieses rechtskräftige Gerichtsurteil sei daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er ausdrücklich bestreite, daß es sich um eine Scheinehe gehandelt hätte, als dem rechtskräftigen Ehenichtigkeitsurteil widersprechend zurückzuweisen. Auf keinen Fall sei es eine Angelegenheit der zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständigen Behörde zu prüfen, in welcher Weise das Ehenichtigkeitsurteil zustandegekommen sei. Die diesbezüglichen Hinweise des Beschwerdeführers seien daher irrelevant.
Aus der oben dargestellten Chronologie der Ereignisse ergebe sich, daß die Heirat mit der österreichischen Staatsbürgerin nur den Zweck gehabt habe, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, eine Arbeits- und eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Bei der Eingehung einer Ehe nur zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen handle es sich jedoch um einen Rechtsmißbrauch, der als gravierende Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens und solcherart als Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu werten sei. Dieses Fehlverhalten sei seinem Gehalt nach der Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes gleichzuhalten und stelle eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 18 Abs. 1 FrG dar, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung (des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertige (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0505). Dazu komme noch, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Jänner 1996 abgewiesen worden sei. Seit Erlassung dieses Bescheides befinde sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.
Durch das Aufenthaltsverbot werde in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen, weil er sich seit 6 Jahren (nicht 7 Jahren, wie er behaupte) rechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der öffentlichen Ordnung) dringend geboten und daher im Grunde des § 19 des Fremdengesetzes zulässig.
Die gemäß § 20 Abs. 1 des Fremdengesetzes vorzunehmende Interessenabwägung habe ergeben, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dabei sei zu bedenken gewesen, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Ablauf seiner letzten Aufenthaltsbewilligung zwar teilweise erlaubt gewesen, die Erlaubtheit dieses Aufenthaltes jedoch nur auf das oben geschilderte rechtsmißbräuchliche Verhalten zurückzuführen sei. Dieses rechtsmißbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers bewirke, daß die aus der Dauer des Aufenthaltes resultierende Integration nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0441).
Der Beschwerdebehauptung, daß im Falle der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Rückzahlung eines Darlehens nicht möglich sein würde, sei entgegenzuhalten, daß die Kreditraten auch vom Ausland her bezahlt werden könnten. Öffentlichen Interessen laufe jedenfalls eine solche Vorgangsweise nicht "diametral" zuwider. Vielmehr seien die Interessen Dritter nicht (als öffentliche Interessen) zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Unbestritten ist, daß mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt die zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe gemäß § 23 des Ehegesetzes für nichtig erklärt wurde.
1.2. Die belangte Behörde hat zutreffend - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - die Eingehung einer Ehe allein zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen als Rechtsmißbrauch qualifiziert, der als gravierende Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens anzusehen sei und daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige und der auch zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten erscheinen lasse und demnach diese Maßnahme im Grunde des § 19 FrG zulässig mache (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/18/0185). Daß der Beschwerdeführer vor diesem Rechtsmißbrauch nicht zurückschreckte, um eine (weitere) Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu erlangen, läßt somit die Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen.
2. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß "das Scheidungsurteil nur hinsichtlich des Spruches Rechtskraft- und Bindungswirkung zu entfalten" vermag, dessen "Begründung jedoch in keiner Weise verbindlich" sei und die belangte Behörde daher "auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente eingehen und diese überprüfen" hätte müssen, ist nicht zutreffend. Vielmehr war die belangte Behörde im Hinblick auf die Begründung des rechtskräftigen Nichtigkeitsurteiles - deren im angefochtenen Bescheid wiedergegebener Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - sowie auf den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Umstand, daß die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung auf die gemäß § 23 des Ehegesetzes für nichtig erklärte Ehe zurückzuführen sei, in der Lage, zu dem Ergebnis zu gelangen, es handle sich um eine ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossene Ehe.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, daß er im Hinblick auf "Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei 1/80" nicht mehr dem Aufenthaltsgesetz unterliege, weil für ihn die "Ausnahmebestimmung" des § 1 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. zum Tragen komme. Da der Beschwerdeführer "seit dem Jahr 1992 bis heute in ungekündigter Stellung" bei einem Unternehmen in Österreich in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, unterliege er im Hinblick auf Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses nicht mehr dem Aufenthaltsgesetz.
3.2. Dieser Einwand ist nicht zielführend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/1215, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgeführt hat, ist unter "ordnungsgemäßer" Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nur eine Beschäftigung zu verstehen, die im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen UND aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Da der Beschwerdeführer die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung - was die Beschwerde, wie erwähnt, nicht bestreitet - im Wege einer Scheinehe rechtsmißbräuchlich erlangt hat, kann nicht davon gesprochen werden, daß der darauf beruhende Aufenthalt im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stehe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0372). Daher ist Art. 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses schon aus diesem Grund auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar.
3.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Abschluß der Scheinehe liege schon fünf Jahre zurück und es bedürfte keinesfalls "weiterer fünf Jahre" - die Dauer des Aufenthaltsverbotes - um seine "positive Gesinnung" unter Beweis zu stellen, ist nicht zielführend, ändert er doch nichts daran, daß die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung auf dessen Scheinehe zurückzuführen ist, die nur zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen wurde und damit im Sinne der Ausführungen unter Pkt. II 1.2. als gravierende Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens anzusehen ist.
4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß an der Rückzahlung seines Darlehens an eine im "Miteigentum der Republik Österreich" stehende Bank ein öffentliches Interesse gegeben sei und dieses daher dem gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbot entgegenstehe, ist verfehlt, fallen doch öffentliche Interessen nicht in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens im Sinne der §§ 19 und 20 FrG.
5. Der Verfahrensrüge, daß sich die belangte Behörde über den Beweisantrag des Beschwerdeführers zur Führung des Nachweises, daß er zum Zeitpunkt der Eheschließung über eine Aufenthaltsberechtigung bzw. einen Sichtvermerk verfügt habe, "hinweggesetzt" habe, ist im Hinblick darauf der Boden entzogen, daß die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltsberechtigung - unbestritten - auf seine Scheinehe zurückzuführen war.
6. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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