FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L508.2158349.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin ENTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 3 FPG und § 55 Abs. 3 NAG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt). Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 25.04.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3. Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX auf Zypern eine rumänische Staatsangehörige; in weiterer Folge wurde ihm über seinen Antrag eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig von 25.01.2018 bis 25.01.2023, ausgestellt.
4. Mit Eingabe vom 06.03.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.04.2017 zurückgezogen.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2018 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
6. Mit Beschluss eines zypriotischen Gerichts vom 15.08.2019 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und der rumänischen Staatsangehörigen geschieden.
7. Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX in Pakistan eine pakistanische Staatsangehörige (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 11).
8. Mit E-Mail vom 30.07.2020 (AS 1) informierte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz gemäß § 55 Abs. 3 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung und führte im Ergebnis aus, dass der Verdacht bestehe, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers weggefallen seien, da die erste Ehe des Beschwerdeführers bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre bestanden habe.
Der E-Mail sind unter anderem eine österreichische Aufenthaltskarte des BF, eine zypriotische Heiratsurkunde, eine Übersetzung einer zypriotischen Gerichtsentscheidung hinsichtlich der Beendigung der ersten Ehe und eine pakistanische Heiratsurkunde angeschlossen (AS 5 ff).
9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2021 (AS 95 ff) vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Prüfung etwaiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen und forderte den Beschwerdeführer auf, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.
10. Mit E-Mail vom 08.03.2021 (AS 133) teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF der belangten Behörde mit, dass der BF Anfang August 2020 nach Pakistan ausgereist und aufgrund der Pandemie erst wieder mit 02.02.2021 nach Österreich zurückgekehrt sei. Er habe sich daraufhin 14 Tage in Quarantäne befunden und im Anschluss ihre Kanzlei mit seiner Vertretung beauftragt.
11. Mit Eingabe vom 16.03.2021 (AS 153 f) übermittelte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein Konvolut an - teilweise bereits in Vorlage gebrachten - Unterlagen zur Bescheinigung der Integration. Ferner erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme und wiederholte, dass er im August 2020 nach Pakistan ausgereist und aufgrund der Pandemie erst wieder mit 02.02.2021 nach Österreich zurückgekehrt sei. Er sei behördlich abgemeldet worden, habe sich aber neuerlich unverzüglich wieder behördlich angemeldet. Des Weiteren sei er in Österreich vollständig integriert, dies sprachlich, beruflich und sozial. Er liege dem österreichischen Staat finanziell nicht zur Last und würden von ihm keine Gefahren iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ausgehen. Sein Lebensmittelpunkt liege somit in Österreich.
12. Am 31.03.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich hinsichtlich seines Aufenthalts und der etwaigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen (AS 157 - 160).
13. Mit Stellungnahme vom 12.04.2021 (AS 233 ff) teilte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde mit, dass sein Arbeitsverhältnis aufrecht sei und er monatlich Euro 1.264,59 (14 x jährlich) verdienen würde. Seiner geschiedenen Ehe entstamme ein gemeinsames eheliches Kind und sei er nach wie vor bemüht, mit seinem Kind Kontakt herzustellen. Seine ehemalige Ehegattin habe den Kontakt zu ihm vollständig abgebrochen und sei ihm derzeit weder ihr, noch der Aufenthaltsort seines Kindes bekannt. Er sei nach wie vor bemüht, den Aufenthaltsort seines Kindes ausfindig zu machen und würde beabsichtigen, diesbezüglich einen rumänischen Rechtsanwalt zu beauftragen. Er sei seit mehr als sieben Jahren - dies mit Ausnahme von Urlauben in Pakistan - in Österreich aufhältig, vorstrafenfrei, aufrecht kranken- und sozialversichert, würde dem österreichischen Staat finanziell nicht zur Last liegen und würde einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Er sei sprachlich, sozial und finanziell in Österreich integriert und hätte hier seinen Lebensmittelpunkt begründet.
Der Stellungnahme sind zwei Einkommensnachweise für die Monate Februar und März 2021 (AS 237- 239) angeschlossen.
14. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021 (AS 253 ff) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.)
15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021 (AS 247 ff) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
16. Der BF erhob gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021 fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.06.2021 (AS 277 ff) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
16.1. Zunächst wird beantragt,
- den angefochtenen Bescheid vom 11.05.2021 hinsichtlich sämtlicher seiner Spruchpunkte ersatzlos zu beheben;
- hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen sowie
- jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen und durchzuführen.
16.2. Abgesehen von einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs wird ausgeführt, dass die belangte Behörde unberücksichtigt lasse, dass der BF seit Juni 2014, somit für die Dauer von sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, er seinen Lebensmittelpunkt hier begründet hätte, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen würde, unbescholten sei, eine adäquate ortsübliche Unterkunft bewohnen und dem österreichischen Staat finanziell nicht zur Last liegen würde. Des Weiteren hätte er im Dezember 2019 ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A2 erworben. Er würde alle gesetzlich geforderten Merkmale für eine gelungene, dokumentierbare und umfassende Integration erfüllen. Er habe hier in Österreich seinen Lebensmittelpunkt begründet und sein gesamtes soziales Umfeld sowie seinen Freundeskreis. Er sei ins Berufsleben eingebunden und habe seine zentralen und ausschließlichen Lebensinteressen in Österreich aufgebaut.
16.3. Unbestrittenermaßen habe seine erste Ehe zu wenig lange gedauert, um aus rechtlicher Sicht die Voraussetzungen für ein eigenes Visum erlangen zu können, jedoch sei seine Ehe geschieden worden, nachdem die Zerrüttung derselben eingetreten sei und hätte er nicht aus visataktischen Gründen versucht, diese länger aufrechtzuerhalten, sondern bereits im August 2019 die Scheidung vollzogen.
16.4. Aus rechtlicher Sicht hätte das BFA erwägen und abwägen müssen, inwieweit aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich und seiner sozialen, beruflichen und auch sprachlichen Integration ein Aufenthaltsrecht zu erteilen sei und er einen Rechtsanspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht hätte. Es sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, dass er nunmehr eine Schlechterstellung erfahren sollte, als jeder für den Zeitraum von nur fünf Jahren in Österreich aufhältige Asylwerber (welcher bei weniger an Integration ein Aufenthaltsrecht zugebilligt erhalte). Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erschlichen, sondern aufgrund einer ordnungsgemäß geschlossenen und daraufhin ebenso ordnungsgemäß geführten Ehe zu einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin erteilt erhalten und könne ihm dies aus rechtlichen Gründen nicht zum Nachteil gereichen. Ebenso wenig sei begründbar, dass seine im Vorjahr in Pakistan erfolgte Wiederverehelichung seine Integration in Österreich beeinträchtigen würde und seinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verunmöglichen würde. Die Verehelichung in Pakistan bedeute keinesfalls, dass seine Lebensinteressen und sein Lebensmittelpunkt nicht in Österreich liegen würden.
All diese Umstände habe die belangte Behörde einer rechtswidrigen und somit unrichtigen Beurteilung zugeführt, wobei die Interessenabwägung des BFA ausschließlich im Interesse eine Aufenthaltsbeendigung erfolge und keine objektive, faire oder gar gesetzeskonforme Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK erfolgt sei. Zeitdauer und sozial-integrative Errungenschaften seiner Person in den letzten sieben Jahren fänden - wenn überhaupt - nur eine Erwähnung am Rand der Begründung des BFA und belaste das BFA den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
16.5. Als Beweis wird - abgesehen von der Anberaumung und Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der persönlichen Einvernahme des BF - die Einvernahme seiner Ehegattin angeboten. Weiteres Vorbringen und weitere Beweisanbote behalte sich der BF vor.
16.6. Der Beschwerde sind Unterlagen zum Beleg der Integration (Lohnabrechnungen für April und Mai 2021) angeschlossen.
16.7. Mit diesem Rechtsmittel wird jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
17. Die Beschwerdevorlage langte am 09.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist zu dem im Spruch angegebenen Datum geboren; seine Identität steht fest.
Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und besuchte dort acht Jahre die Grundschule.
Er reiste im Juni 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.04.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Mit Beschluss vom 29.03.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2014 - von urlaubsbedingten Unterbrechungen abgesehen - durchgehend in Österreich auf. Am XXXX schloss er auf Zypern die Ehe mit der zum damaligen Zeitpunkt in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig von 25.01.2018 bis 25.01.2023, ausgestellt.
Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau, der minderjährige XXXX , geboren, welcher rumänischer Staatsbürger ist.
Mit Beschluss eines zypriotischen Gerichts vom 15.08.2019 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau rechtskräftig aus dem Rechtsgrund der starken Zerrüttung, Art. 111.2B(b) der Verfassung und aus Gründen, die in der Person beider Parteien liegen - bzw. diese betreffen - geschieden.
Der Beschwerdeführer setzte die sachlich und örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nicht gemäß § 54 Abs. 6 NAG unverzüglich von der rechtskräftigen Scheidung der Ehe in Kenntnis, sondern erst im Juli 2020.
Er ist der Sprachen Urdu, Paschtu und Englisch mächtig und spricht außerdem die deutsche Sprache in alltagstauglicher Weise. Er legte bislang am 06.12.2019 eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2) und zu Werte und Orientierungswissen ab.
Nach der Einreise in das Bundesgebiet bezog der Beschwerdeführer von Juni 2014 bis Jänner 2016 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er war in Österreich von 22.01.2016 bis 30.04.2016 nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ohne GSVG-KV-Pfl.Vers., von 14.11.2016 bis 31.12.2017 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger, von 02.01.2017 bis 10.03.2017 als Arbeiter, von 01.03.2018 bis 26.05.2019 als Arbeiter, von 29.05.2019 bis 21.09.2019 als Arbeiter, von 24.09.2019 bis 26.09.2019 als vollversicherter und geringfügig Beschäftigter, von 24.09.2019 bis 16.03.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, von 11.04.2020 bis 01.09.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 18.05.2020 bis 01.09.2020 als Arbeiter beschäftigt. Von 22.09.2020 bis 26.09.2020 erhielt der BF eine Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung, von 27.09.2020 bis 26.01.2020 und von 04.03.2020 bis 21.03.2020 Arbeitslosengeld sowie von 22.03.2020 bis 17.05.2020 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Seit 18.02.2021 arbeitet der BF als Küchenhilfe und Zustellfahrer für die XXXX und erhält ein Nettoeinkommen von ca. EUR 1.350,00. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit in Österreich über einen Krankenversicherungsschutz. Der Beschwerdeführer bewohnt mit einem Mitbewohner eine 45 Quadratmeter große Mietwohnung in Linz.
Der Beschwerdeführer ging im Jahr 2015 eine Beziehung mit seiner ehemaligen Ehefrau ein und lebte mit dieser von August 2017 bis etwa Mai 2019 im selben Haushalt. Der gemeinsame minderjährige Sohn lebte seit dessen Geburt bei dessen Großmutter mütterlicherseits in Rumänien. Zuletzt sah der BF seinen Sohn im November 2019 im Rahmen eines Videochats. Dem Beschwerdeführer ist weder der aktuelle Aufenthaltsort seiner ehemaligen Ehefrau, noch des gemeinsamen minderjährigen Sohnes bekannt. Von Seiten der ehemaligen Ehefrau wurde der Kontakt zum BF vollständig abgebrochen. Der BF leistet für seinen Sohn keinen finanziellen Unterhalt.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich und führt keine Beziehung. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer brachte keine Unterstützungserklärungen in Vorlage.
Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Eine besondere soziale Integration liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht.
In Pakistan leben noch seine Eltern, eine Schwester und seine nunmehrige Ehegattin, die der BF am XXXX in Pakistan nach islamischen Ritus ehelichte. Der Beschwerdeführer verbrachte mehr als drei Viertel seines Lebens im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF nicht in Vorlage gebracht. Er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.
3.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den bereits vor dem BFA vorgelegten Dokumenten (etwa einem pakistanischen Reisepass im Original und einer pakistanischen Geburtsurkunde sowie einem österreichischen Führerschein).
Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert und wurde nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im Juni 2014 ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Die Angaben zur Dauer des Aufenthalts, zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, zum Aufenthaltstitel „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ sowie zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus den Angaben des BF im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen und einer Einsichtnahme in den aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bezüglich des BF.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld bzw. den Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie den Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der am 07.03.2020 ausgestellten pakistanischen Heiratsurkunde. Die Angaben des BF waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse sowie seine schulische Ausbildung in Pakistan falsche Angaben hätte machen sollen.
Die weiteren Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich waren auf Grundlage von im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren, teils in Zusammenschau mit in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln (etwa einer zypriotischen Heiratsurkunde, eines zypriotischen Scheidungsbeschlusses, einer rumänischen Geburtsurkunde bezüglich des minderjährigen Sohnes, einer österreichischen E-Card, eines österreichischen Mietvertrags, eines österreichischen Zeugnisses über eine am 06.12.2019 bestandene Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2) und zu Werte und Orientierungswissen, einem österreichischen Infopass für Behörden des KSV1870 vom 16.02.2021 und zahlreichen Unterlagen bezüglich der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet u. A.,), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend den BF und seine ehemalige Gattin und Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem und aus dem Strafregister betreffend den BF) zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein:
Insoweit keinerlei Kontakt zur ehemaligen Gattin und/ oder dem gemeinsamen minderjährigen Sohn besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass derzeit Zahlungen an den minderjährigen Sohn erfolgen. Dass die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers von diesem abhängig wäre oder sonst eine enge Bindung bestehen würde, ist nicht hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Insoweit die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde zuletzt ohne Dolmetscher möglich war (vgl. AS 157), bleibt festzuhalten, dass der BF die deutsche Sprache in alltagstauglicher Weise beherrscht. Dies ergibt sich aus den Schilderungen des BF vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde unter Berücksichtigung des bereits mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet; im Übrigen fußt die Feststellung bezüglich der am 06.12.2019 bestandenen Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2) und zu Werte und Orientierungswissen auf der unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunde.
Die Feststellungen zur vom BF im Jahr 2017 auf Zypern geschlossenen und im August 2019 auf Zypern beendeten Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen sowie zur Geburt des Sohnes - einem rumänischen Staatsangehörigen - sind urkundlich hinreichend nachgewiesen. Diese Urkunden wurden im Verfahren nicht substantiiert bestritten.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat und hier keine Beziehung führt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Den Feststellungen zum rudimentären Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des BF vor der belangten Behörde zugrunde. Unterstützungserklärungen wurden nicht in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer einige private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Aktivitäten (z. B. AS 159) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden, zumal der BF erklärte, dass es sich bei seinen Arbeitskollegen und seinem Mitbewohner um seine Freunde handle, er jedoch nicht einmal in der Lage war, den Familiennamen seines Mitbewohners anzugeben (AS 158 f).
Dass der Beschwerdeführer keine Bildungsangebote in Anspruch genommen, keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht hat, nicht ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, womit auch eine besondere soziale Integration nicht vorliegt, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers und der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft.
Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellungen zu den vom BF im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten, zum Bezug einer Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung, von Arbeitslosengeld und von Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe sowie zur Höhe seines aktuellen Nettoeinkommens als Küchenhilfe und Zustellfahrer gründen sich im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen des BF im Verfahren vor dem belangten Bundesamt, einer Einsichtnahme in den im Verwaltungsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 22.02.2021 (AS 195 ff) sowie die im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen. Dass der BF aktuell über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter im vollen Beschäftigungsausmaß nachgeht und dementsprechend eine österreichische E-Card in Vorlage brachte. Feststellungen zur gemeinsamen Unterkunft des Beschwerdeführers mit einem Mitbewohner ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde und einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. In der Einvernahme vor dem BFA am 31.03.2021 beschränkte sich der BF - zu seinem Gesundheitszustand befragt - auf die Erwähnung einer für Juni 2021 geplanten operativen Entfernung von Nasenpolypen (AS 159). Es ist somit weiterhin von keiner - schon gar keiner schwerwiegenden - Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Hinblick auf die in Österreich (aktuell) ausgeübte Berufstätigkeit in Zusammenschau mit den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass der BF die sachlich und örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich und nicht erst im Juli 2020 von der rechtskräftigen Scheidung der Ehe in Kenntnis gesetzt hätte. Vielmehr behauptete der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er nicht gewusst habe, dass er dies machen müsse. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass das Verfahren schneller eingeleitet und abgeschlossen worden wäre, wenn der BF die rechtskräftige Scheidung gemeldet hätte.
3.4. Beschwerdevorbringen:
3.4.1. Was die in der Beschwerde formulierte Kritik an der Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid betrifft, so bleibt anzumerken, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt hat.
Insoweit der BF zudem behauptet, dass es nicht nachvollziehbar und rechtswidrig sei, dass er nunmehr eine Schlechterstellung erfahren sollte, als jeder für den Zeitraum von nur fünf Jahren in Österreich aufhältige Asylwerber (welcher bei weniger an Integration ein Aufenthaltsrecht zugebilligt erhalte), so handelt es sich diesbezüglich um völlig spekulative und unbelegte Ausführungen des BF, die sowohl der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch der Höchstgerichte widersprechen, zumal jedenfalls erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029).
Dem Beschwerdeführer ist es mit der Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufs gegenüber jenem von der Verwaltungsbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhalts führen würde.
3.4.2. Was die in der Beschwerde angebotene Einvernahme der Ehegattin betrifft, so ist anzumerken, dass sich aus der Beschwerde nicht einmal erschließt, ob hiermit die ehemalige Ehegattin oder die aktuelle - nach islamischen Ritus geehelichte - „Ehegattin“ gemeint sei. Das Bundesverwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass ein ordnungsgemäßer Beweisantrag grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen hat (VwGH 19.11.1998, Zl. 97/15/0010). Da die Adresse dieser Personen in der Beschwerde nicht angeführt wurde, stellt sich der Beweisantrag jedenfalls als mangelhaft dar. Beweisanträge dürfen zudem abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/08/019; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, jeweils mwN). Im Ergebnis stellt sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie den vorgelegten Unterlagen bezüglich einer Integration in Österreich auch als hinreichend geklärt dar und war daher keine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Da die vorgebrachte Eheschließung im Juni 2017, die Scheidung im August 2019 und die Ausführungen zum in der Vergangenheit mit der rumänischen Staatsangehörigen vorliegenden Familienleben sowie die erneute Eheschließung nach islamischen Ritus im März 2020 mit der zweiten „Ehegattin“ nicht in Zweifel gezogen wird, liegen keine strittigen Tatsachen vor, hinsichtlich derer eine Einvernahme von Integrationszeugen erforderlich wäre. In Anbetracht der klaren Sachlage waren darüber hinaus keine weiteren amtswegigen Ermittlungen erforderlich.
3.4.3. In der Beschwerde wird ferner angeführt, dass sich der BF weiteres Vorbringen vorbehalte. Bis zur Genehmigung dieser Entscheidung langte keine Beschwerdeergänzung mehr ein. Sollte der Beschwerdeführer mit dieser Formulierung beabsichtigt haben, dass er „Weiteres“ nur unter der Bedingung (Vorbehalt) kundtut, wenn er persönlich einvernommen wird, ist anzumerken, dass er schon in der Beschwerde darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Dies ergibt sich schon allein aus dem Neuerungsverbot, wonach in der Berufung [nunmehr: Beschwerde] grundsätzlich keine neuen Beweismittel und Tatsachen vorgetragen werden dürfen (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Auch um beurteilen zu können, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung seines bisherigen erstinstanzlichen Vorbringens handelt, bedarf es eben schon einer Darstellung im Beschwerdeschriftsatz.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
4.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise:
§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet:
„Ausweisung
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
…“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lauten auszugsweise:
„Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
…
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
…“
„Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
…
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
…“
§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
4.1.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
4.1.2.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, somit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Der Aufenthalt ist allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).
War der Beschwerdeführer auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. VwGH 24.11.2009, Zl.: 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus § 55 Abs. 4 NAG infolge des darin enthaltenen - wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht an (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).
Zwar wurde § 55 Abs. 4 NAG mit BGBl. I Nr. 87/2012 insofern geändert, als nun nicht mehr auf § 66 FPG, sondern auf § 9 BFA-VG (bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt Fremdenpolizeibehörde) verwiesen wird. Den Materialien ist jedoch zu entnehmen, dass diese Adaptierungen in § 55 Abs. 4 NAG lediglich eine Verweisanpassung und eine terminologische Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzessystematik durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl darstellen (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 79).
Es ist demnach weiterhin die oben wiedergegebene, vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.06.2013, 2012/18/0005, vertretene Auffassung maßgeblich, sodass im konkreten Fall des Beschwerdeführers, der über eine für ihn nach dem NAG ausgestellte Dokumentation („Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig von 25.01.2018 bis 25.01.2023) im Bundesgebiet aufhältig ist, die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist und es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht ankommt. Trotz zwischenzeitlich erfolgter Auflösung der Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit gegenständlich Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG hat in concreto zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer § 66 FPG zur Anwendung zu gelangen.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht gemäß § 54 FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.
4.1.2.1.1. Gemäß § 54 Abs. 5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllen und alternativ eine der Voraussetzungen der Z 1 bis Z 5 des Absatzes 5 dieser Bestimmung vorliegt.
Der BF ist jedenfalls seit 18.02.2021 bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Er ist Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.
4.1.2.1.2. Beim „Bestehen einer Ehe“ iSd § 54 Abs. 5 Z 1 NAG kommt es – und das ergibt sich schon aus dem Wesen einer Ehe und der Intention der Regelungen des NAG, insbesondere des § 30 NAG und des 4. Hauptstückes – auf das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft und grundsätzlich auch einer häuslichen Gemeinschaft und nicht (ausschließlich) auf den Umstand an, dass die Eheleute durch eine „Heiratsurkunde formal verbunden“ sind und die Ehe dadurch „formal“ durch die „Heiratsurkunde“ besteht. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0020).
Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0058). - 22 - Die Ehe und somit ein gemeinsames Familienleben müssen daher gemäß § 54 Abs. 5 NAG für die Dauer von drei Jahren bestehen.
Die Ehe und somit ein gemeinsames Familienleben müssen gemäß § 54 Abs. 5 NAG für die Dauer von drei Jahren bestehen.
Die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers ist im Mai 2019 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Der BF beantragte sodann im Sommer 2019 auf Zypern die Scheidung und leitete damit das Scheidungsverfahren ein. Die Ehe des BF und seiner Gattin, die die Unionsbürgerschaft aufwies und die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, weist unter Beachtung des Datums der Eheschließung (07.06.2017) insgesamt eine formale Ehedauer von etwa zwei Jahren und zwei Monaten bis zur rechtskräftigen Scheidung auf. Aus dem Scheidungsbeschluss geht hervor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tiefgreifend zerrüttet war.
Die Ehe und somit das Familienleben hat somit bis zur rechtskräftigen Scheidung - und damit natürlich zwingend auch bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens - nicht mindestens drei Jahre bestanden.
4.1.2.1.3. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des zeitlichen Elements in § 54 Abs. 5 Z 2 NAG geregelt ist; demnach bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des Einleitungssatzes des § 54 Abs. 2 NAG - trotz Scheidung erhalten bleibt (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292).
Der Wille zur Scheidung ging letztlich von beiden Ehepartnern aus, wobei das Gericht eine Scheidung aus alleinigem Verschulden des BF oder seiner ehemaligen Ehegattin nicht als gegeben sah. Der BF hat keine Scheidungsklage erhoben, aus der eine Scheidung (aus alleinigem Verschulden der Gattin) ersichtlich wäre, um so allenfalls – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - einen Härtefall geltend zu machen. Der BF hat im Verfahren sogar angegeben, dass er trotz einer Affäre seiner ehemaligen Gattin im Frühjahr 2019 an der Ehe festhalten und keine Scheidung wollte. Der BF hat somit nicht einmal behauptet, dass ihm wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte und erfüllt schon aus diesem Grund nicht die Voraussetzung des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG.
4.1.2.1.4. Mangels Übertragung der alleinigen Obsorge für seinen minderjährigen Sohn blieb das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bei der Scheidung jedenfalls nicht gemäß § 54 Abs. 5 Z 3 NAG erhalten.
Schließlich wurde vom BF das Vorhandensein des Ausnahmetatbestandes iSd des § 54 Abs. 5 Z 5 NAG ebenso wenig behauptet und finden sich auch keine Hinweise im Akt auf das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts. Dies wäre der Fall, wenn (neben dem Nachweis der Erfüllung der für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG) dem Drittstaatsangehörigen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf. Im vorliegenden Fall ist auch dieser Tatbestand nicht erfüllt: Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss eines zypriotischen Gerichts vom 15.08.2019 geschieden. Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers wurden nicht geschlossen; auch eine gerichtliche Anordnung wurde nicht getroffen. Dem Beschwerdeführer wurde insofern das (ihm gemäß § 187 Abs. 1 1. Satz ABGB zukommende) Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte (vgl. § 54 Abs. 5 Z 5 NAG: „Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind“) nicht „zugesprochen“ (§ 54 Abs. 5 Z 5 NAG; vgl. § 187 Abs. 1 3. Satz ABGB).
4.1.2.1.5. Mangels Erfüllung eines der Tatbestände des § 54 Abs. 5 NAG ist das abgeleitete, unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin jedenfalls mit rechtskräftiger Scheidung vom 15.08.2019 von dieser erloschen. Der Beschwerdeführer verfügte sohin lediglich während aufrechter Ehe von 07.06.2017 bis allenfalls 15.08.2019 über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 54 NAG (vgl. ErläutRV 952 BlgNr. 22. GP 142, wonach das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate in einem anderen EWR-Staat nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG neben EWR-Bürgern und ihren Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind, auch bestimmten Angehörigen von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind und den EWR-Bürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, zusteht und dieses Recht durch die Bestimmung des § 54 ins innerstaatliche Recht umgesetzt wird); dies ungeachtet seines aufgrund der Ausstellung einer Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßigen Aufenthalts (siehe oben).
4.1.2.1.6. Ergänzend ist anzumerken, dass - falls die ehemalige Gattin des BF bereits im Mai 2019 nach Rumänien verzogen ist - nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der ehemaligen Ehefrau des BF beendet wurde, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 5 NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes käme dann aber ohnehin nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem drittstaatsangehörigen BF verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG - im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hätte (vgl. EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15, Rn 34 ff, unter Bezugnahme auf EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C- 218/14, Rn. 62, 66 und 67, dessen Aussagen zu Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie auf den Tatbestand des Buchst. c der genannten Bestimmung vom EuGH als übertragbar angesehen wurden). Insoweit wäre schon deshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen gewesen, dass das von seiner ehemaligen Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF mit ihrem Wegzug aus Österreich erloschen wäre. Danach hätte der BF ohnehin keine Rechte mehr aus § 54 Abs. 5 NAG ableiten können.
4.1.2.1.7. Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet jedenfalls seit 15.08.2019 nicht mehr zu und hat der Beschwerdeführer mangels fünf Jahre dauerndem, rechtmäßigem Aufenthalt als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin, nicht das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gemäß § 54a NAG erworben, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Ausweisungstatbestand des § 66 Abs. 1 erster Satzteil herangezogen hat. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers ist demnach – vorbehaltlich der durchzuführenden Interessenabwägung – grundsätzlich möglich.
4.1.2.2. § 66 FPG enthält zwar darüber hinaus die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. zu diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn 12), nicht aber auch auf Personen wie der BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einem EWR-Bürger ableiten und vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht die Voraussetzung erfüllen können, mit Blick auf den angestrebten Aufenthaltsstatus "zur Arbeitssuche eingereist" zu sein (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).
4.1.2.3. Gemäß 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind. Es ist somit zunächst zu prüfen ob die Ausweisung in das Familienleben und/ oder Privatleben des BF eingreift.
4.1.2.4. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst.
Ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit dem Zeitpunkt der Geburt und ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können (vgl. VfGH 12.10.2016, E 1349/2016 mwN; 11.06.2018, E 343/2018). Diese besonders geschützte Verbindung zwischen einem Kind und seinem Elternteil kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK (VfSlg. 16.777/2003). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76).
Insoweit ein minderjähriger Sohn des BF allenfalls in Rumänien lebt, ist schon deshalb mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Trennung von einer im Bundesgebiet zurückbleibenden Person verbunden, was nach VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284, eine Berücksichtigung der Beziehungen in der Interessenabwägung freilich nicht obsolet macht. Da der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers ab dessen Geburt bei dessen Großmutter mütterlicherseits aufhältig gewesen ist, nie mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt lebte, der BF seinen Sohn zuletzt lediglich im November 2019 bei einem Videochat beim Spielen beobachten konnte und der Kontakt von Seiten der Mutter vollständig abgebrochen wurde, ist im gegenständlichen Fall aber nicht von einem Familienleben im Sinn der eingangs zitierten Rechtsprechung auszugehen.
Die Ausweisung greift daher nicht in das Familienleben des BF ein.
4.1.2.5. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Sisojeva ua, 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthalts? Rechtsprechung des EGMR zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und deren Verhältnis zum nationalen Ausländerrecht, EuGRZ 2006, 541). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078, mwN). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Rumänien. Dort lebt sein minderjähriger Sohn. Ein Familienleben hinsichtlich seines in Rumänien aufhältigen Familienangehörigen, zu dem kein Kontakt besteht, liegt jedoch nicht vor. Der BF ist zudem berufstätig und beherrscht die deutsche Sprache in alltagstauglicher Weise. Weiters ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Juni 2014, sohin seit mehr als sieben Jahren, im Sinne oben zitierter Judikatur als doch bereits eher länger zu werten. Es ist demnach auch von einem von Art. 8 EMRK geschützten Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
Die Ausweisung greift daher in sein Privatleben ein.
4.1.2.6. Es ist daher eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des BF mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Der BF reiste im Juni 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Juni 2017 heiratete er eine freizügigkeitsberechtige Unionsbürgerin. Ein Familienleben in Österreich wurde nur für kurze Zeit - etwa eineinhalb bis zwei Jahre - geführt. Es fällt daher - nach der Scheidung im August 2019 - bei der Abwägung nicht mehr ins Gewicht und führt der BF auch im Entscheidungszeitpunkt kein Familienleben in Österreich bzw. Europa.
Der BF musste spätestens im Wissen um die Einreichung des Scheidungsantrags im Sommer 2019, somit etwa zwei Jahre nach der Eheschließung, ernsthaft damit rechnen, nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die daraufhin erlangte Integration bzw. Intensität des Privatlebens ist daher schon aus diesem Grund relativiert.
Der BF ist, seitdem er dauerhaft in Österreich ist, überwiegend berufstätig und verfügt über eine Wohnmöglichkeit. Er hat in gewissen Zeiträumen auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Es ist insoweit grundsätzlich von einer beruflichen Integration des BF auszugehen. Wenn dem BF auch dessen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet positiv anzurechnen ist und der BF auf einen sieben Jahre und vier Monate andauernden durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, muss ihm aber entgegengehalten werden, dass dieser Aufenthalt von 2014 bis dato und daher auch die (intensivierte) berufliche Integration ausschließlich aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz und der eingegangenen Ehe möglich war, wobei die eheliche Lebensgemeinschaft im Frühling 2019 geendet hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bisher keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen. Bezüglich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seines mehr als siebenjährigen Aufenthalts in Österreich zunächst von Juni 2014 bis Jänner 2016 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat und überhaupt insgesamt lediglich rund vier Jahre und siebeneinhalb Monate Beschäftigungen nachgegangen ist. Insofern fällt seine bisherige Erwerbstätigkeit bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht. Zwar kommt dieser Tätigkeit des BF im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass sich der BF während der Aufnahme seiner zuletzt im Februar 2021 begonnenen Tätigkeit seines unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein musste. Insofern fällt seine Erwerbstätigkeit - insbesondere auch in Verbindung mit seinen sonstigen fehlenden Integrationsbemühungen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.
Der Beschwerdeführer legte am 06.12.2019 eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2) und zu Werte und Orientierungswissen ab und hat für den Alltagsgebrauch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erworben. Er verfügt somit über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Konversation in alltäglichen Situationen ausreichen. In diesem Zusammenhang sei vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Eine tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere Integration kann in Ermangelung des Vorliegens sonstiger Integrationssachverhalte nicht erkannt werden. Vielmehr beschränken sich die sozialen Kontakte des BF auf dessen Mitbewohner, dessen Familienname er jedoch nicht einmal kennt. Sonst hat er nur lose Bekanntschaften in Form von Arbeitskollegen angegeben. Der BF weist darüber hinaus kein soziales Engagement im Bundesgebiet oder sonst eine Teilhabe am öffentlichen Leben auf. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht gemeinnützig oder ehrenamtlich tätig. Ebenso wenig geht er aktuell kulturellen oder sportlichen Aktivitäten nach. Der BF hat auch keine Umstände vorgebracht, die zumindest ein Bemühen für eine solche tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere soziale Integration belegen und eine solche in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch nicht einmal behauptet. Ein Verweis des BF auf dessen Beschäftigung als intensive Integration vermag daran nichts zu ändern, da nicht nur die berufliche, sondern auch die soziale Integration bei der Abwägung zu berücksichtigen ist.
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).
Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind daher schwach ausgeprägt, zumal zu seinen Gunsten - abgesehen von seinen Deutschkenntnissen - nur insbesondere die eher längere Aufenthaltsdauer und die zeitweise Erwerbstätigkeit sprechen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Anfang Juni 2014 illegal nach Österreich einreiste. Er konnte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nur dadurch legalisieren, dass er am 05.06.2014 einen - unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hätte er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er bis 06.06.2017 - somit drei Jahre - rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre. Im Anschluss verfügte der Beschwerdeführer zwar von 07.06.2017 bis allenfalls 15.08.2019 über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und war sein darüberhinausgehender Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG aufgrund der für ihn ausgestellten Aufenthaltskarte rechtmäßig. Der Beschwerdeführer kam jedoch seiner Verpflichtung gemäß § 54 Abs. 6 NAG, wonach Umstände, wie etwa die Scheidung, der Behörde unverzüglich bekannt zu geben sind, erst etwa ein Jahr nach rechtskräftiger Scheidung nach, wodurch eine Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung verzögert wurde.
Das Verfahren beim Bundesamt ist mit einer Verfahrensdauer von zehn Monaten nicht als übermäßig lang zu werten. Das Verfahren vor dem Bundesverhaltungsgericht hat etwa drei Monate gedauert. Die Verfahrensdauer von rund einem Jahr fällt bei der Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zB VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0185) nicht zu Gunsten des BF ins Gewicht. Zudem hat der BF die Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht gemeldet hat und ist ersichtlich, dass der Magistrat der Landeshauptstadt Linz erst im Juli 2020 von der Scheidung und damit vom bereits durchgeführten Scheidungsverfahren Kenntnis erlangte. Die Verfahrensdauer bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher jedenfalls nicht allein auf Umstände, die bei der belangten Behörde, dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz gelegen sind, zurückzuführen, sondern liegt auch an der unterlassenen Meldung des BF gemäß § 54 Abs. 6 NAG.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über kein Aufenthaltsrecht in Österreich; es steht ihm jedoch frei, sich - wie bereits ausgeführt - unter Einhaltung der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften neuerlich in Österreich niederzulassen, zumal der Beschwerdeführer bereits über berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich sowie Deutschkenntnisse, welche er auch außerhalb Österreichs weiterhin intensivieren kann, verfügt.
In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, ist dieser gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre.
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer, der im Alter von sechsundzwanzig Jahren nach Österreich reiste, ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort acht Jahre die Grundschule absolviert und besuchte Pakistan, wo sich nach wie vor seine nach islamischen Ritus im März 2020 geehelichte Gattin, seine Eltern und eine Schwester aufhalten, zuletzt von August 2020 bis Februar 2021. Der BF spricht Urdu, Paschtu und Englisch sowie Deutsch. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern und Fuß fassen können wird. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Pakistan in eine ausweglose Lage geraten würde. Es ist ihm als erwerbsfähigen Mann zumutbar, in einer pakistanischen Großstadt erforderlichenfalls auch ohne familiären Rückhalt Fuß zu fassen und dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dermaßen den Lebensunterhalt zu finanzieren. Das persönliche Profil des Beschwerdeführers bietet keinen Anlass zu Befürchtung, dass er in Pakistan keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Auch wenn die Arbeitslosigkeit in Pakistan erhöht und die wirtschaftliche Lage angespannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Küchenhilfe und Zustellfahrer mit mehrjähriger Berufserfahrung und mit Kenntnissen der Sprachen Urdu, Paschtu, Englisch und Deutsch – nach einer anfänglichen Zeit der Arbeitssuche – eine Beschäftigung auffinden wird, zumal Gegenteiliges im Verfahren auch nicht substantiiert vorgebracht wurde. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die Rückkehrsituation erschwert das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich somit nicht.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt.
So ergibt die Interessenabwägung, dass trotz eines rechtmäßigen Aufenthalts, alltagstauglichen Deutschkenntnissen, einer beruflichen Integration und einer Wohnmöglichkeit, die privaten Interessen des BF als geringer zu beurteilen sind, zumal kein schützenswertes Familienleben vorliegt, da der BF mit seinem minderjährigen Sohn, der sich seit dessen Geburt in Rumänien aufhält, nie in einem gemeinsamen Haushalt lebte und auch keinerlei Kontakt zu diesem Kind besteht. Der Grad der Integration des BF ist nicht als besonders zu qualifizieren, da keine besondere berücksichtigungswürdige soziale oder kulturelle Integration bei einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von mehr als sieben Jahren und auch keine schützenswerten sozialen Kontakte oder eine sonstige soziale Integration festgestellt werden konnte. Auch sind die Integrationsbemühungen des BF zu einer Zeit intensiviert worden, als der BF sich seines unsicheren Aufenthalts, somit ab Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Frühling 2019, jedenfalls aber mit Einbringung des Scheidungsantrags im Sommer 2019, bewusst gewesen ist und hat er das Einbringen des Scheidungsantrags vorschriftswidrig nicht gemeldet und somit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert. Die Ehe und das Familienleben, die ausschlaggebend für die Erteilung des Aufenthaltstitels waren, hat der BF seit Frühling 2019 nicht mehr geführt. Die Rückkehr in seinen Heimatstaat, in dem der BF aufgewachsen ist, seine Sozialisation erfahren hat und in dem seine Eltern, seine Ehegattin nach islamischen Ritus und eine Schwester leben, zu denen er Kontakt hat, ist dem BF zumutbar.
In einer Gesamtabwägung wiegen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers (zumal dem Beschwerdeführer bereits seit spätestens 15.08.2019 kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt), die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften manifestieren, im vorliegenden Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 erster Satzteil iVm § 55 Abs. 3 NAG zulässig ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
4.2. Zuerkennung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
4.2.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
4.2.2. Die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat stützte sich rechtskonform auf § 70 Abs. 3 FPG.
In Ermangelung einer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen notwendigen sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers, war unter den gegebenen Umständen im konkreten Fall seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war in einer Gesamtschau daher als unbegründet abzuweisen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (zum erlaubten Absehen von der mündlichen Verhandlung bei eindeutigen Fällen vgl. etwa VwGH am 12.07.2021, Ra 2019/21/0328).
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu § 66 FPG vgl. etwa VwGH vom am 12.07.2021, Ra 2019/21/0328); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falls an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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