AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I411.2210559.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 16.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 13.06.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kongo, stellte nach illegaler Einreise am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie in ihrer Heimat im Haushalt eines Politikers „ XXXX “ als Putzfrau gearbeitet habe. Dieser Politiker sei verhasst gewesen und habe viele Gegner gehabt. Sie sei daher auch verfolgt worden und ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Das sei ihr einziger Fluchtgrund.
2. Am 18.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, nicht mehr in Sicherheit gewesen zu sein, als sie Putzfrau gewesen und Herr XXXX verhaftet worden sei. Bei ihm sei geschossen worden und sie habe nicht mehr zur Arbeit können. Dann sei sie eben geflohen. Bei ihnen gäbe es die Staatssicherheit und die hätten sie verfolgt. Sie habe Angst, ihr Leben sei in Gefahr gewesen, deswegen sei sie geflohen. Bei ihnen im Land werden Leute irgendwie getötet. Sie sei einfach nicht mehr in Sicherheit gewesen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2018 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Kongo als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner setzte das Bundesamt die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die in vollem Umfang erhobene Beschwerde vom 26.11.2018.
5. Mit Schriftsatz vom 29.11.2018 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
6. Am 13.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes ist nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos, Staatsangehörige der Republik Kongo und bekennt sich zum christlich katholischen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der Beteke an. Ihre Identität steht nicht fest.
Im Jahr 2016 wurde sie in Österreich operiert, da ein großes Myom entfernt werden musste. Zeitweise hat sie im Bereich ihrer Operationsnarbe in der Bauchregion Schmerzen. Ansonsten ist sie gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin stammt aus Brazzaville, wo sie aufwuchs, ca. 2 Jahre lang eine Schule besuchte und bis zu ihrer Ausreise lebte. In ihrem Herkunftsstaat war sie als Reinigungskraft tätig. Mit ihren beiden Schwestern, die nach wie vor in der Republik Kongo leben, steht sie alle drei bis sechs Monate telefonisch in Kontakt. Eine ihrer Schwestern arbeitet als Händlerin.
Am 20.12.2013 verließ die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat und ging zunächst in die demokratische Republik Kongo. Von dort reiste sie legal mit gültigem Reisedokument auf dem Luftweg in die Türkei. Anschließend gelangte sie nach Griechenland und in weiterer Folge über mehrere Länder bis nach Österreich. Zumindest seit dem 27.11.2015 bzw. dem Tag der Asylantragstellung hält sie sich im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Sie ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach und bezog bislang Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Sie ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:
Entgegen dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden, ob ihr aufgrund ihrer Tätigkeit als Putzfrau für XXXX in der Republik Kongo eine Verfolgung droht.
Im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Kongo wird sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.
Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 5.4.2022: Aktuelle Informationen (betrifft: Abschnitte 2, 3, 6, 9, 10, 15, 16)
Zur Aktualisierung bzw. in Ergänzung des LIB vom 23.3.2018 wurde die Datenbank ecoi.net auf relevante Berichte zur Republik Kongo gesichtet. Untenstehend finden sich die für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren relevanten Ergebnisse aus den regelmäßig erscheinenden Briefing Notes des BAMF, in welchen relevante Entwicklungen in Herkunftsstaaten abgedeckt werden, sowie des aktuellen Länderberichts von Amnesty International.
Politik: Präsident Sassou-Nguesso wurde im März 2021 mit einer Mehrheit von 88,5% wiedergewählt (AI 29.3.2022). Das Verfassungsgericht hat im April 2021 das Ergebnis dieser Wahl für gültig erklärt. Die Ende März 2021 von der Opposition eingereichten Klagen wegen angeblicher Wahlfälschung wurden allesamt als unbegründet zurückgewiesen. Sassou-Nguesso hat sich somit nach einer umstrittenen Verfassungsänderung zum vierten Mal in Folge eine fünfjährige Amtszeit gesichert (BAMF 12.4.2021). Der Präsident ernannte Anatole Collinet Makosso zum Ministerpräsidenten. Dessen 36-köpfigen Kabinett gehören insgesamt acht Frauen und u.a. der ehemalige Anführer der größten Oppositionspartei Pan-African Union for Social Democracy, Honoré Sayi, sowie erstmals auch der Präsidentensohn, Denis Christel Sassou-Nguesso, an (BAMF 31.5.2021).
Sicherheit: Gemäß Medien sind im Zeitraum Jänner bis August 2021 in den Städten Brazzaville, Pointe-Noire und Nkayi mehr als 350 Personen Opfer von Gewaltkriminalität geworden. Von den 58 in Brazzaville dokumentierten Gewaltfällen betrafen 20 Frauen - allesamt im Kontext sexualisierter Gewalt. Von den 236 in Point-Noire dokumentierten Fällen betrafen 14 Frauen, 116 Mädchen und 3 Buben. In Nkayi sind 13 Minderjährige, von denen 12 sexualisierte Gewalt erlitten haben, an Betreuungseinrichtungen übergeben worden. In keinem dieser Fälle sind Strafverurteilungen bekannt. Opfer haben aber zumindest Betreuungsleistungen bei verschiedenen Ämtern in Anspruch nehmen können (BAMF 13.9.2021).
Menschenrechte allgemein: Die Menschenrechtslage blieb auch im Jahr 2021 bedenklich. Laut der NGO Centre d'actions pour le développement (CAD) wurden die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Die Covid-19-Bekämpfung ist demnach zum Vorwand für weitere Repression missbraucht worden. Die Behörden haben 2021 Demonstrationen verhindert. Fälle willkürlicher Inhaftierung kommen weiterhin vor. Die Haftbedingungen bleiben schlecht (BAMF 28.2.2022). Auch Amnesty International berichtet von Repression kritischer Stimmen, Einschränkung der Meinungsfreiheit und willkürlicher Verhaftung von Menschenrechtsaktivisten (AI 29.3.2022).
Durch eine Verfassungsänderung wurde die Dauer der Befristung des in Art. 157 geregelten Gesundheitsnotstandes weiter verlängert. Die Oppositionspartei Congrès Africain pour le Progrès (CAP) befürchtet, dass die Regierung die Neuregelung zur weiteren Repression und Unterdrückung der Opposition missbrauchen wird (BAMF 17.1.2022). Davor war der Ausnahmezustand im November 2021 zum 27. Mal verlängert worden (AI 29.3.2022).
Haft und Folter: Die Haftbedingungen in den überbelegten Gefängnissen bleiben ausgesprochen schlecht (BAMF 28.2.2022; vgl. BAMF 28.11.2021, BAMF 8.11.2021). Häftlinge sind laut CAD gestorben, weil sie keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hatten (BAMF 28.2.2022). Laut einer NGO bilden Untersuchungshäftlinge die Mehrheit der Häftlinge (BAMF 8.11.2021). Die NGO CAD berichtet über die ausgesprochen schlechten Haftbedingungen in den Polizeihaftanstalten der Hauptstadt Brazzaville. Dorthin waren Gefängnisinsassen zur Verringerung des Übertragungsrisikos von Covid-19 verlegt worden. Diese Polizeihaftanstalten sind überbelegt, die Haftbedingungen sind dort geprägt von schlechten Hygiene- und Sanitärbedingungen, unzureichenden Lichtverhältnissen und erdrückender Hitze. Häftlinge müssen auf dem blanken Boden schlafen (BAMF 4.10.2021).
Es gibt Berichte über von Polizei oder durch Mithäftlinge getötete Insassen (BAMF 28.11.2021). In einigen Fällen wendeten Polizisten Gewalt an, die zum Tod von Häftlingen geführt hat (BAMF 4.10.2021). Zudem ist Folter durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die NGO OCDH berichtet im Feber 2022, dass in den 15 Monaten davor mindestens 80 Fälle von Folter durch staatliche Sicherheitskräfte dokumentiert worden sind (BAMF 28.2.2022). Am 5.11.2021 kam es in den Polizeihaftanstalten von Brazzaville zu sechs Todesfällen (BAMF 28.11.2021). Zwei Wochen später berichtet die NGO CAD, dass die Ergebnisse von Autopsien hinsichtlich dieser Todesfälle beweisen, dass diese auf Misshandlungen zurückzuführen sind (BAMF 13.12.2022). Radio France Internationale berichtet am 10.2.2022, dass u.a. vier Polizisten, die mit einem viral gegangenen Video der Folteranwendung gegen jugendliche mutmaßliche Straftäter in der Hauptstadt Brazzaville überführt worden sind, wegen Körperverletzung zu jeweils zehnjähriger Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden (BAMF 14.2.2022). Laut der CAD war einer der Jugendlichen an den Folgen der Folter gestorben, und die NGO hatte deshalb eine Verurteilung wegen Mordes gefordert (BAMF 10.1.2022).
Meinungsfreiheit und Opposition: Sicherheitskräfte haben am 7.12.2021 in der Hauptstadt Brazzaville eine unpolitische Demonstration gewaltsam aufgelöst. Dabei hat die Polizei Tränengas gegen die Demonstranten eingesetzt, die teils ihrerseits mit Gewalt reagiert haben. In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Berichte, wonach die Sicherheitskräfte teils mit großer Härte und auch unverhältnismäßiger Gewalt (u.a. Einsatz scharfer Munition) gegen Demonstrationen vorgegangen sind. Dabei kam es zu Toten und Verletzten (BAMF 13.12.2021). Die Behörden haben auch 2021 Demonstrationen verhindert (BAMF 28.2.2022).
Amnesty International berichtet vom repressiven Vorgehen der Exekutivorgane gegen Menschenrechtsaktivisten, Kritiker, Journalisten, Gewerkschafter und weiterer Personen (AI 29.3.2022; vgl. BAMF 26.4.2021). Der gesundheitlich angeschlagene Vorsitzende der Oppositionspartei Forces Républicaines et démocratiques (UPC), Paulin Makaya, ist – nach 2018 – zum zweiten Male behördlicherseits an einer Ausreise aus medizinischen Gründen gehindert worden (BAMF 20.12.2021). Ende 2021 konnte er schließlich das Land verlassen (AI 29.3.2022).
Es gibt mehrere politische Gefangene, darunter die ehemaligen oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Jean-Marie Michel Mokoko und André Okombi Salissa (BAMF 19.7.2021; vgl. BAMF 11.10.2021). Die beiden befinden sich seit mehr als fünf Jahren in Haft. Sie waren im Jahr 2018 wegen Gefährdung der inneren Staatssicherheit zu jeweils 20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden (BAMF 30.8.2021; BAMF 11.10.2021). Der unter umstrittenen Umständen im Feber 2021 festgenommene und im Mai 2021 wegen Verleumdung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe in Höhe von 30 Mio. FCFA [ca. 45.000 Euro] verurteilte Regierungskritiker, Karikaturist und Direktor des Satiremagazins Sel Pigment, Raymond Malonga (BAMF 16.8.2021; vgl. BAMF 10.5.2021), ist nach vollständiger Haftverbüßung entlassen worden (BAMF 16.8.2021).
Zehn Tage vor der Wahl wurde der Menschenrechtsaktivist Alexandre Ibacka Dzabana festgenommen. Dzabana ist Koordinator einer kongolesischen Plattform für NGOs, Mitglied der M22-Bewegung sowie der Turn the Page-Koalition. Man warf ihm Bedrohung der inneren Sicherheit und Destabilisierung des Wahlprozesses mithilfe von im Ausland ansässigen kongolesischen Offizieren vor. Im Feber 2021 war zudem der regierungskritische Journalist Raymond Malonga verhaftet worden (BAMF 15.3.2021). Später wurden Dzabana sowie Chris Dongui von der Bürgerbewegung „Ras le bol“ wegen des Vorwurfes der Gefährdung der Staatssicherheit vor dem Tribunal de Grande Instance in Brazzaville angeklagt. Die beiden Angeklagten waren zu diesem Zeitpunkt von der Außenwelt isoliert und hatten keine Möglichkeit, Kontakt zu ihren Rechtsanwälten aufzunehmen (BAMF 19.4.2021). Am 14.7.2021 sind einem Medienbericht zufolge sechs politische Aktivisten, die wegen des Vorwurfes der Gefährdung der inneren Staatssicherheit mehrere Monate inhaftiert waren, auf einen Gerichtsbeschluss hin vorläufig aus der Haft entlassen worden. Unter den Freigelassenen befanden sich u.a. Dzabana und Dongui (BAMF 19.7.2021).
Eine Studentin befindet sich nach Angaben einer NGO seit über einem Jahr wegen des (zweifelhaften) Strafvorwurfes der Gefährdung der inneren Staatssicherheit ohne Anklage im Zentralgefängnis von Brazzaville (BAMF 14.3.2022).
Versorgungslage: Laut der UN-Organisation FAO in der Republik Kongo hat sich die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Den aktuellsten Daten aus dem Jahr 2021 zufolge sind rd. 51,7% der Gesamtbevölkerung von schwerer Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung und ca. 35,5% von Unterernährung betroffen (BAMF 28.11.2021). Eine Beraterin des Präsidenten hat erklärt, dass der Grad an Unterernährung in der Republik Kongo innerhalb der vergangenen fünf Jahre erheblich zugenommen hat (BAMF 11.10.2021).
Laut Amnesty International hat sich die Situation im Land durch die Folgen und Auswirkungen der durch den Ölpreisverfall 2014 verschärften Wirtschaftskrise sowie der Covid-19-Gesundheitskrise auf das tägliche Alltagsleben der Bevölkerung verschärft. Stark betroffen ist demnach insbesondere der Zugang zum Gesundheitswesen, das von Missmanagement und multiplen Problemlagen geprägt ist (BAMF 26.4.2021). Die Regierung unternimmt keine ausreichenden Anstrengungen, um den Zugang, die Verfügbarkeit und die Qualität der medizinischen Versorgung sicherzustellen. Es kommt u.a. immer wieder zu Problemen bei der Verfügbarkeit von Medikamenten. Ende Dezember 2021 waren zudem nur ca. 560.000 Menschen voll gegen Covid-19 immunisiert (AI 29.3.2022).
Quellen:
• AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights 2021/22 - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070331.html , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.3.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw11-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw09-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw07-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.12.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw50-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw48-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw45-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=5 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw41-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw40-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw29-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=5 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw19-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw17-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw11-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 4.4.2022
3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des Departements Pool (EDA 20.3.2018). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben. Das Risiko einer schnellen Verschlechterung besteht (GC 20.3.2018). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 20.3.2018). Das Gewaltmonopol der Regierung wird in drei Regionen tendenziell herausgefordert: in der Pool-Region, in der Grenzregion zur Zentralafrikanischen Republik, sowie in den beiden größten Städten des Landes, Brazzaville und Pointe-Noire (BS 2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542 , Zugriff 20.3.2018
• BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf , Zugriff 28.3.2018
• EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html , Zugriff 20.3.2018
• GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville , Zugriff 20.3.2018
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017).
Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch waren willkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März 2016. Zumindest 88 derartige Vorfälle können nachgewiesen werden (USDOS 3.3.2017).
Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Pool-Region im April 2016 kam es zum Niederbrennen hunderter Häuser, tausende Menschen wurden vertrieben. Die im Jahr 2016 in der Pool-Region stattgefundenen Gewaltausbrüche forderten ca. hundert Todesopfer (USDOS 3.3.2017). In anderen Berichten wird von 100.000 Vertriebenen geschrieben und von tausenden Todesopfern (BS 2018).
Quellen:
• AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html , Zugriff 20.3.2018
• BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf , Zugriff 28.3.2018
• USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 11 .2017a). Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11 .2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).
Das autoritäre Regime in Brazzaville stützt sich auf Repression, Menschenrechtsverletzungen und massive Korruption (BS 2018).
Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017).
Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).
Die Verfassung legt fest, dass die Republik Kongo ein säkulares Land ist, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Glaubensfreiheit vor. Die neue Verfassung enthält weiterhin die Verbote, Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen. Im Jahr 2016 wurde bei einer von Sicherheitskräften durchgeführten Operation mehrere Gebäude zerstört, unter ihnen eine protestantische Freikirche (Pfingstgemeinde). Es gibt Berichte von einem Anstieg gesellschaftlicher Spannungen aufgrund des schnellen Wachstums der muslimischen Gemeinschaft. Es gibt allerdings keine Berichte über religiös motivierte Vorfälle gegenüber der muslimischen Gemeinschaft (USDOS 15.8.2017).
Einige Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder die Arbeit an, noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Einige lokale Menschenrechtsgruppen tendieren dazu, bestimmte Zwischenfälle nicht zu berichten, um möglichen Hindernissen seitens der Regierung aus dem Wege zu gehen (USDOS 3.3.2017).
Die von der Regierung finanzierte Menschenrechtskommission (Human Rights Commission, HRC) ist beauftragt, als Überwachungsorgan zu fungieren und öffentliche Bedenken bezüglich Menschenrechten zu behandeln. Einige Beobachter bemängeln, dass die Kommission völlig ineffektiv sei und es ihr an Unabhängigkeit mangle. Der Präsident ernennt die meisten, wenn nicht sogar alle Mitglieder der Kommission (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580 , Zugriff 19.3.2018
• AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html , Zugriff 21.3.2018
• AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik), https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309 , Zugriff 8.3.2017
• BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf , Zugriff 28.3.2018
• FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville), https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville , Zugriff 3.3.2017
• USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
• USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Congo, Republic of the, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407610.html , Zugriff 21.3.2018
13. Relevante Bevölkerungsgruppen
13.1. Frauen/Kinder
Trotz verfassungsmäßiger Garantien kommt es zu rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung von Frauen (FH 26.1.2016). Im Fall von Ehebruch ist für Frauen eine Haftstrafe vorgesehen, für Männer eine Geldstrafe. Frauen werden im Fall einer Scheidung diskriminiert, v.a. in Bezug auf Landbesitz und Vermögen. Gemäß einer lokalen NGO werden die gesetzlichen Rechte einer Witwe in Bezug auf Erbschaft von Immobilien nicht respektiert. Gesetzlich werden Männer als Haushaltsvorstand angesehen (USDOS 3.3.2017).
Vergewaltigung (auch in der Ehe) ist illegal. Es wird nur selten Anzeige erstattet (FH 27.1.2016). Das kongolesische Strafgesetz sieht für Vergewaltigung eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren vor, jedoch bleiben die Täter oftmals ungestraft, da die Gesetze nicht effizient umgesetzt werden. Gemäß Angaben von Frauenorganisationen im Kongo wurden weniger als 25% aller gemeldeten Vergewaltigungen strafrechtlich verfolgt. Häusliche Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung und Schläge, ist weit verbreitet. Es gibt im Gesetz keine spezifischen Vorkehrungen gegen eheliche Gewalt. Fälle häuslicher Gewalt werden traditionellerweise in der Großfamilie oder in der Dorfgemeinschaft abgehandelt, nur die extremen Vorfälle werden der Polizei gemeldet (USDOS 3.3.2017).
Es gibt in der Republik Kongo weder finanzielle noch soziale staatliche Unterstützungsangebote für alleinstehende Mütter; lediglich einige NGOs unterstützen alleinstehende Frauen, die mindestens ein Kind haben. Für alleinstehende Mütter, die keine höhere Ausbildung absolviert haben und nicht auf die Unterstützung der Familie zählen können, ist es kaum möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Die meisten alleinstehenden Mütter leben bei ihren Familien (SFH 19.3.2014).
Quellen:
• FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville), https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville , Zugriff 3.3.2017
• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.3.2014): Kongo (Brazzaville): Sozio-ökonomische Situation von alleinstehenden Müttern, https://www.ecoi.net/en/file/local/1158172/1002_1396018565_document.pdf , Zugriff 28.3.2018
• USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
14. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere bedürftige Personen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
• USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.201815. Grundversorgung
Die Republik Kongo konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (IWF: 2014: 6,0%). Dieses Wachstum wurde jedoch fast ausschließlich vom Ölsektor getragen. Die Republik Kongo ist einer der größten Ölproduzenten in Subsahara-Afrika und leidet unter dem Ölpreisverfall. Der hat nach einer Bestandsaufnahme im März 2017 das geschätzte Wachstum für 2017 auf weniger als 1% korrigiert. Die Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige insbesondere beim Bergbau und in der Landwirtschaft kommt aufgrund des schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso wie der Ausbau der Infrastruktur. Der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank haben die Diversifizierung zur Priorität erklärt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in den beiden größten Städten Brazzaville und Pointe Noire. Die Republik Kongo muss ca. 60% ihrer Lebensmittel einführen. Diese Abhängigkeit führt zu einer größtenteils importierten Inflation. Zwar konnte das Land im Jahr 2010 von einem vollständigen Schuldenerlass durch den Pariser Club profitieren, inzwischen ist der Schuldendienst allerdings akut gefährdet. Für 2017 würden für die planmäßige Rückzahlung der Schulden 66% des BIP benötigt. Die Republik Kongo ist Mitglied der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC), der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten (CEEAC) sowie der Organisation zur Harmonisierung des Handelsrechts in Afrika (OHADA). Die Landeswährung Franc CFA ist mit einem festen Wechselkurs an den Euro gekoppelt (AA 11 .2017b).
Die Republik Kongo liegt auf Rang 135 von 188 des Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP 2017). Etwa 32% der Bevölkerung leben in absoluter Armut von weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (AA 11 .2017b). Mehr als 30% der Bevölkerung leiden an Mangelernährung. Eine sehr kleine Gruppe von Personen der staatstragenden Elite, des Militärs und der Wirtschaft können als reich bezeichnet werden, während die Mittelklasse nur zahlenmäßig klein ist. Das Land ist von schweren sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Ungleichheiten geprägt. Gründe dafür sind nicht nur die einseitige Integration in die Weltwirtschaft, sondern auch Korruption, bürokratische Fehler und schlechte Verwaltung. Die Ineffizienz des öffentlichen Sektors hat dazu geführt, dass viele Kongolesen in den informellen Sektor gedrängt wurden (BS 2018).
Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vgl. USDOS 5.7.2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000 CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017; vgl. SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben gemäß dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung. Gemäß Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe-Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (11.2017b): Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208544 , Zugriff 28.3.2018
• BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf , Zugriff 28.3.2018
• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.3.2014): Kongo (Brazzaville): Sozio-ökonomische Situation von alleinstehenden Müttern, https://www.ecoi.net/en/file/local/1158172/1002_1396018565_document.pdf , Zugriff 28.3.2018
• USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
• USDOS - US Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/332407/473831_de.html , Zugriff 28.3.2018
16. Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln. Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (Südafrika oder Europa) (EDA 20.3.2018). Die medizinische Versorgung im Lande (auch in Brazzaville und Pointe-Noire) ist nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.3.2018). Das Land verfügt über 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner (GHWA o.D.).
Die Gesundheitsversorgung besteht im Kongo aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie der traditionellen Medizin. Der private Sektor deckt rund 50% der benötigten medizinischen Versorgung ab und gliedert sich in zwei Bereiche: a) in den privaten gewinnorientierten Sektor, mit paramedizinischer Versorgung (Rettungsassistenten, Krankenschwestern, Hebammen, Psychotherapeuten), Arztpraxen von Allgemeinmedizinern und Fachärzten, Kliniken und Labors der biomedizinischen Analyse; b) in den privaten Non-Profit-Sektor, vertreten durch Gesundheitszentren (CMS), einschließlich der von religiösen Organisationen und NGOs geführten CMS (BDA 30.6.2014).
In Bezug auf die geographische Lage ist das Netzwerk von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Stadtgebiet dichter und besser ausgelegt. Private Einrichtungen befinden sich meist in den großen Städten, wie in Brazzaville und Pointe-Noire, sowie in einigen Städten im Hinterland, wie Dolisie und Nkayi. In Bezug auf die angebotenen Dienste bieten öffentliche Einrichtungen im Vergleich zu den privaten Einrichtungen ein breiteres Spektrum an, während in den privaten Einrichtungen die Spezialisten (Gynäkologie, Kardiologie, Dermatologie, Augenheilkunde und HNO) vorherrschen. Darüber hinaus ist im privaten Sektor, da die meisten dieser Kliniken nur tagsüber geöffnet sind, keine permanente Versorgung verfügbar. Einige private Einrichtungen verfügen über eine ziemlich gute Ausstattung an technischen Geräten, die Ausstattung in den Einrichtungen im öffentlichen Sektor ist jedoch vielfältiger (BDA 30.6.2014).
Es bestehen Unterschiede beim Zugang zu medizinischer Versorgung in städtischen und ländlichen Wohngebieten (BDA 30.6.2014). Die ungleiche geographische Verteilung der medizinischen Versorgung, 66% der Ärzte und 28% der Krankenhausbetten befinden sich in Brazzaville, wo 37% der Bevölkerung lebt, ist eine weitere Herausforderung (GHWA o.D.).
In der gesamten Bevölkerung sank die Zugangsrate zur medizinischen Versorgung von 68,7% im Jahr 2005 auf 65,8% im Jahr 2011; der Anteil der Nutzung der Gesundheitsdienstleistungen sank von 26,7% im Jahr 2005 auf 23,8% im Jahr 2011. Allerdings gibt es allgemein einen positiven Trend: Der Anteil der Frauen, welche eine Schwangerschaftsbetreuung erhalten, erhöhte sich von 88,9% im Jahr 2005 auf 91,9% im Jahr 2011. Maßnahmen zur Sicherstellung einiger kostenloser medizinischer Behandlungen für Mütter (kostenloser Kaiserschnitt und Notfallbehandlung von Malaria bei schwangeren Frauen) haben zu Verbesserungen im Gesundheitswesen für Mütter beigetragen. Die Republik Kongo hat sich der Förderungsstrategie von lebensnotwendigen Arzneimitteln, die von der WHO befürwortet werden, angeschlossen. Folglich führt sie seit 1982 eine „Essential Drugs List“, welche regelmäßig in den Jahren 2000, 2004, 2006, 2008 und zuletzt 2012 überarbeitet wurde. Sie enthält die notwendigen Medikamente für eine Behandlung der wichtigsten Krankheiten im Land. Ihr Ziel ist es, die Versorgung in den Gesundheitseinrichtungen zu rationalisieren, um die medizinischen Bedürfnisse und Medikamente für eine viel größere Anzahl von Patienten verfügbar und zugänglich zu machen (BDA 30.6.2014).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542 , Zugriff 20.3.2018
• BDA - Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI II - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386 , Zugriff 28.3.2018
• EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html , Zugriff 20.3.2018
• GHWA - Global Health Workforce Alliance (o. D.): Congo, http://www.who.int/workforcealliance/countries/cog/en/ , Zugriff 28.3.2018
17. Rückkehr
Zeitweise arbeitet die Regierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisation zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose bereitzustellen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
• USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
1.4. Auszug aus der Anfragebeantwortung des ACCORD vom 24.03.2017 zu Republik Kongo: Informationen zu einem Attentat am 4. März 2012 (verhaftete und beschuldigte Personen); Festnahmen im Jahr 2013; Informationen zu einem Beschuldigten namens Oberst Marcel Tsourou [auch: Ntsourou]:
Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) schreibt in ihrem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Mai 2013 (Berichtszeitraum 2012) Folgendes zu Ereignissen in Brazzaville im März 2012:
„Am 4. März 2012 forderten Explosionen in einem Waffendepot des kongolesischen Panzerregiments in der Hauptstadt Brazzaville 300 Tote und etwa 2000 Verletzte. Fast 20000 Menschen wurden obdachlos. Zur Untersuchung der Ursachen für die Katastrophe und zur Ermittlung der Verantwortlichen setzte die Regierung eine Untersuchungskommission ein. Ende März wurden mehr als 20 Menschen festgenommen. Sie befanden sich Ende 2012 noch in Haft, ohne vor Gericht gestellt worden zu sein. Die Festgenommenen, unter ihnen Marcel Ntsourou, Oberst der Armee und stellvertretender Generalsekretär des Nationalen Sicherheitsrats, befanden sich zunächst im Gewahrsam des Sicherheitsdienstes Direction de la sécurité du territoire (DGST), wurden aber später in das Zentralgefängnis von Brazzaville überstellt. Der ehemalige Verteidigungsminister Charles Zacharie Bowao, der bei der im September erfolgten Kabinettsumbildung aus der Regierung ausgeschieden war, stand wegen Ungeschicklichkeit, Unvorsichtigkeit, Unachtsamkeit und Fahrlässigkeit, die zu den Ereignissen des 4. März mit Toten, Verletzten und großen materiellen Schäden geführt haben unter Anklage. Bis Jahresende hatte weder der Prozess gegen die im Zusammenhang mit der Explosion angeklagten Männer begonnen, noch hatte die Untersuchungskommission ihre Ergebnisse veröffentlicht." (AI, 23. Mai 2013)
Auf dem Blog von Patrick Eric Mampouya, einem kongolesischen Blogger und Regierungskritiker, findet sich eine Liste mit Namen von 23 Personen, die beschuldigt würden, für die Explosionen am 4. März 2012 verantwortlich zu sein. Auf der Liste findet sich auch eine Person namens Colonel Marcel Ntsourou, welcher der stellvertretende Generaldirektor des nationalen Sicherheitsrates sei (Conseil National de Sécurité, C.N.S.):
„Voici la liste des 23 accusés sur les explosions du 4 mars 2012 :
1. Colonel Marcel NTSOUROU Secrétaire Général Adjoint du Conseil National de Sécurité (C.N.S)
2. Colonel Germain IKONGA Directeur Général de l'Armement au CNS
3. Colonel André Joseph SAOUSSE Commandant du Bataillon des Chars (40e BGD)
4. Colonel Jean Claude MOPITA Directeur de l'Armement
5. Colonel Frederick INGANI Responsable de l'ECRAMMU
6. Colonel Jean ATIPO KABA Commandant du Régiment Blindé
7. Lieutenant Benjamin OKANA Officier aux Unités Spéciales de Police (GASP)
8. Lieutenant Bayard NDEBEKA Ancien militaire (frère cadet de la veuve NGOUABI)
9. Adjudant Maxime ONONO Chauffeur du Secrétaire Général Adjoint du C.N.S.
10. Sergent-chef Missié NGOUOLALI Officier de Permanence ECRAMMU
11. Sergent-chef Abbul BOUANDZOBO Officier de Permanence adjoint ECRAMMU
12. Sergent-chef Kevin NGAMI Victime de l'enlèvement mais curieusement suspect
13. Sergent-chef André SOUANA Cuisinier de l'ECRAMMU
14. Sergent-chef Raymond MIERE Chef de Poste à l’ECRAMMU
15. Sergent-chef Brechere YENGOLO en Service au Dépôt de munition de l'intendance
16. Sergent-chef Charly NGOBA NTSOUMOU Cuisinier à l'ECRAMMU
17. Capitaine-chef Koua Blood KAKOM Logé dans les Magasins à l'ECRAMMU
18. Capitaine-chef Julien Gana En service à l'ECRAMMU
19. Capitaine-chef Gladys MAFOUA Armurier à l'ECRAMMU
20. Capitaine-chef Rodrigue OBA Sentinelle à l'ECRAMMU
21. Capitaine-chef Dimitri MAMPASSI ISSANGOU
22. Jean Bosco MPANKIMA Anthropologue
23. Giscard MINITCHELO Chef d'une Organisation de Jeunesse
NB : L’ECRAMMU est un site situé en face de l’intendance, juxtaposé au régiment blindé qui avait explosé. Le rôle de l’ECRAMMU est de stocker, conserver, réparer et distribuer les armements de guerre à la force publique et de gérer la réserve ministérielle.“ (Mampouya.com, 24. Mai 2012)
Die International Federation for Human Rights (Fédération internationale des droits de l’Homme, FIDH), ein Dachverband verschiedener Menschenrechtsorganisationen mit Sitz in Paris, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass es am 4. März 2012 in Brazzaville zur Explosion eines Munitionslagers gekommen sei, was zu fast 350 Toten, 1.200 Verletzten und vielen weiteren Betroffenen geführt habe. Colonel Marcel Ntsourou, die ehemalige Nummer Zwei des Militärgeheimdienstes und stellvertretender Generalsekretär für nationale Sicherheit, sei beschuldigt worden, die Explosion organisiert zu haben und sei vor Gericht gestellt geworden. Im Juli 2013 habe er in einem Interview angegeben, dass er beweisen könne, dass hochrangige Militäroffiziere und der Präsident, Denis Sassou Nguesso, an der Hinrichtung und dem Verschwinden von 353 Personen im Brazzaville-Beach-Fall im Jahr 1999 beteiligt gewesen seien. Bei dem Fall sei er vor einen französischen Untersuchungsrichter geladen gewesen. Am 9. September 2013, beim Abschluss des Gerichtsverfahrens in Zusammenhang mit der Explosion, habe er eine ausgesetzte Strafe von fünf Jahren Zwangsarbeit erhalten und sei unter Hausarrest gekommen. Am 16. Dezember 2013 sei es bei seinem Anwesen in Brazzaville zu Zusammenstößen zwischen den bewaffneten Streitkräften (Congolese Armed Forces, FAC) und Mitgliedern der Leibwache von Colonel Ntsourou gekommen. Laut offiziellen Angaben seien zwischen 20 und 42 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Nachdem Ntsourou sich der Polizei ergeben habe, sei er in Haft gekommen. Nach diesen Zusammenstößen seien einige seiner Verwandten verhaftet und gefoltert und unmenschlich behandelt worden. Am 21. Dezember 2013 sei Bouloukoué Albert Désiré, ein Oberwachtmeister beim Generaldirektorat des Militärnachrichtendienstes (Directorate-General of the Military Intelligence, DCRM) zu seinem Vorgesetzten, Colonel Ntodi, zitiert worden. Er sei über die Dauer und Art seiner Verbindungen zu Colonel Marcel Ntsourou befragt worden, mit welchem er zusammengearbeitet habe, als Ntsourou der Chef des Militärgeheimdienstes gewesen sei. Obwohl er angegeben habe, dass er keine weiteren Verbindungen zu Marcel Ntsourou unterhalten habe, sei er an verschiedenen Orten, darunter im Gebäude der nationalen Gendarmerie, acht Tage lang festgehalten worden. Seit 30. Dezember 2013 werde er in Brazzaville festgehalten:
„On 4 March 2012 a munitions warehouse exploded in Brazzaville resulting in almost 350 dead, 1200 wounded and many others affected. Colonel Marcel Ntsourou, former number 2 in military intelligence and Deputy Secretary General of national security, was accused of having organized the explosion and brought before the court.
In July 2013 he stated in an interview that he could prove that top-ranking military officers and the President, Denis Sassou Nguesso, were implicated in the execution and disappearance of 353 people in the Brazzaville Beach case in 1999, a case in which he was summoned to appear before the French examining magistrate.
On 9 September 2013, on conclusion of the trial dealing with the explosion, he was given a suspended sentence of 5 years’ forced labour and placed under house arrest.
On 16 December 2013 there were clashes at his home in Brazzaville between the Congolese Armed Forces (FAC) and members of Colonel Ntsourou’s guard, resulting in official figures of between 20 and 42 dead and dozens wounded. After surrendering to the police Colonel Marcel Ntsourou was remanded in custody. Following these clashes some of his relatives were arrested and subjected to torture and degrading and inhuman treatment.
On 21 December 2013 Mr Bouloukoué Albert Désiré, Staff Sergeant at the Directorate- General of the Military Intelligence (DCRM), was summoned by his superior, Colonel Ntodi. On arrival at the DCRM he was questioned at length on the nature of his links with Colonel Marcel Ntsourou, with whom he had worked when the latter was Chief of military intelligence. Although he claimed to have had no further links with Marcel Ntsourou he was held in custody for 8 days in various places, including the premises of the National Gendarmerie. Since 30 December 2013 he has been held in Brazzaville central remand and detention centre." (FIDH, Jänner 2014, S. 5-6)
FIDH erwähnt zudem die Fälle von Destin Mpikinza, einem Kommandanten der kongolesischen bewaffneten Streitkräfte und von einem Fahrer namens Prudent Kikeni, die beide Verwandte von Colonel Marcel Ntsourou seien. Die beiden seien festgenommen und mit Handschellen und verbundenen Augen gefoltert worden und darauf zum Generaldirektorat zur Überwachung des Territoriums (Direction Générale de la Surveillance du Territoire) gebracht worden. Die Militärbehörden hätten die beiden der „Verschwörung zum Waffenkauf zwecks Verbreitung von Chaos und Destabilisierung der Institutionen der Republik“ beschuldigt. Das FIDH berichtet zudem über weitere Details der darauf folgenden Haft der beiden Personen:
„At about 2 pm on 14 October 2013 in street Moundzombo, Moungali, Mr Destin Mpikinza, commandant of the Congolese Armed Forces, and Prudent Kikeni, a driver recruited in September 2013, both relatives of Colonel Marcel Ntsourou, were chased by a group of around twenty members of the GRB police corps (Groupement de Répression du Banditisme – Antiorganized crime squad) armed with PMKs and pistols. When the driver, Mr Prudent Kikeni, tried to accelerate, he was shot in the side. The two men were finally stopped in their vehicle (Toyota Hilux double cabin, registration number 007 FF4).
Handcuffed, hooded then tortured, they were then taken to the Directorate-General of the National Surveillance (DGST – Direction Générale de la Surveillance du Territoire) where first aid was administered to Prudent Kikeni. The military authorities accused Prudent Kikeni and Destin Mpikinza of intending to ‘plot to buy weapons in order to sow chaos and destabilize the institutions of the Republic’. They were stripped naked then taken home where searches were carried out without a warrant. The family of Commandant Destin Mpikinza state that all his documents (service papers, medical certificate, identity documents and other documents) and his children’s registration documents were taken. The fact that these searches took place when the two men were naked and moreover in front of their families constitutes degrading and humiliating treatment.
During the ten (10) days of their arbitrary detention at the DGST they were allowed no visits from their relatives nor from their lawyers. On 24 October 2013 they were transferred to Brazzaville central remand and detention centre, where they were finally able to be visited by their families and receive two visits from their lawyers. The relatives of Destin Mpikinza who were able to visit him in detention state that his body was marked with injuries and that his face was swollen.
On 2 November 2013, without his lawyer and his family being warned and without having been interviewed by an examining magistrate, he was transferred by private jet to the remand centre in Ouesso (approximately 850 km from Brazzaville, in the north-west of the country). This measure, reserved for detainees who cause the authorities the most embarrassment, is equivalent to solitary confinement, especially as instructions from Brazzaville prohibit Mr Destin Mpikinza from communicating with his family. These measures indicate the desire of the authorities to keep him incommunicado.
According to information received, at the remand centre in Ouesso Mr Destin Mpikinza, who is diabetic, is detained in an overheated room measuring 3m by 3m, with no toilet, and he is not allowed to leave it. His medical certificate prohibits him from working outside Brazzaville and Pointe Noire because of the quality of the health facilities where he is treated. Consequently he has to inject himself with insulin morning and evening. The restrictions imposed on him mean that it is impossible for him to receive the health checks he requires from his doctor, who is in Brazzaville. These measures to keep him a long way from home and in isolation seem be intended to prevent him from benefiting from the services of a lawyer. They cannot ensure his physical integrity healthy and are putting him in danger.
Mr Prudent Kikeni, whom OCDH was able to visit on 30 December 2013, bears on his body the marks of his bullet wound and of the blows that he states he received. He also declares that he has severe pains in the region of his heart and left clavicle, which he says are the consequences of the beating he received from the police officers. Mr Prudent Kikeni also complains about the conditions of his detention, in particular the quality of the food.
FIDH and OCDH remind the Congolese authorities that however they are detained or imprisoned people must not be subject to torture nor to cruel, inhuman or degrading treatment and must be treated with humanity and respect for human dignity. In accordance with the provisions of the United Nations Convention against Torture, no circumstance may be invoked to justify torture nor cruel, inhuman or degrading treatment.“ (FIDH, Jänner 2014, S. 6)
Die britische Zeitung The Economist schreibt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass bei Zusammenstößen zwischen der Polizei und privaten Wächtern von Colonel Marcel Ntsourou während dessen Verhaftung in Brazzaville am 16. Dezember 2013 mindestens 22 Menschen getötet worden seien. Ntsourou, ein ehemaliger stellvertretender Generalsekretär des nationalen Sicherheitsrates, sei dann am Nachmittag des 16. Dezember 2013 in Haft genommen worden. Er sei in der Vergangenheit Sassou-Nguesso nahegestanden und habe 1997 bei der Amtsübernahme mitgeholfen. Ntsourou sei etwa um 2011 in Ungnade gefallen. Im September 2013 sei er zu fünf Jahren Zwangsarbeit (auf Bewährung ausgesetzt) verurteilt worden, nachdem er schuldig gesprochen worden sei, unfreiwillig für die Explosion von Munition in Brazzaville im März 2012 verantwortlich gewesen zu sein. Dabei seien 282 Menschen getötet, 2.300 Menschen verletzt und 17.000 Personen obdachlos geworden. Obwohl er später aufgrund mangelnder Beweise freigelassen worden sei, habe Ntsourou Präsident Sassou-Nguesso beschuldigt, ihn und andere Offiziere der ethnischen Gruppe Téké als Sündenböcke für die Explosion zu benutzen. Seine in steigendem Ausmaß geäußerte Kritik gegen Sassou-Nguesso, darunter sein geäußerter Wille, vor einem französischen Richter auszusagen, der wegen unrechtmäßig erworbener Gewinne ermittle, sei für den Präsidenten ein großes Problem geworden, insbesondere in Anbetracht seines Insider-Wissens über das Regime. Ntsourou habe ebenso damit gedroht, Geheimnisse zum Vorfall am Brazzaville-Beach im Jahr 1999 zu veröffentlichen, als etwa 350 oppositionelle AktivistInnen, die ins Land zurückgekehrt seien, verschwunden seien:
„Clashes between police and private guards of Colonel Marcel Ntsourou during his arrest at his home in the capital, Brazzaville, on December 16th led to at least 22 deaths. […]
The heavy death toll was the result of an attempted arrest gone wrong, with the colonel's private security detail having apparently been tipped off after the state prosecutor ordered a search of his home on December 15th following the tracing back to his house of a vehicle used in an attack on a police patrol. Mr Ntsourou, a former deputy secretary-general of the National Security Council, was eventually taken into custody in the afternoon of December 16th where he awaits questioning.
Formerly close to Mr Sassou-Nguesso, having helped to install the president in 1997, Mr Ntsourou fell out of favour about two years ago. Mr Ntsourou's fall from grace culminated in September in his being given a suspended sentence of five years' hard labour after he was convicted of involuntary responsibility for a munitions explosion in Brazzaville in March 2012 that killed 282 people, injured 2,300 and left 17,000 homeless. Although he was later released because of a lack of evidence, Mr Ntsourou accused Mr Sassou-Nguesso of using him and other officers of Téké ethnicity as scapegoats for the explosion. His increasingly outspoken criticism of Mr Sassou-Nguesso, including his stated willingness to testify before a French magistrate investigating ill‑gotten gains, has become a major problem for the president, especially given his inside knowledge of the regime. He has also threatened to reveal secrets of the 1999 Brazzaville Beach incident, when some 350 opposition activists returning to the country disappeared. Mr Ntsourou's lawyers have said the attack on his house was unjustified and the tracing of the vehicle to him contrived, but the fact that Mr Ntsourou had unlawfully kept heavy weapons and a private militia will make it easier to silence him." (The Economist, 19. Dezember 2013)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass, nachdem Ntsourou in öffentlichen Stellungnahmen die Staatsanwaltschaft und die Regierung Präsident Sassous kritisiert habe, die Polizei und das Militär einen Haftbefehl umgesetzt und im Dezember 2013 in Ntsourous Haus eine Razzia durchgeführt hätten. Dutzende bewaffnete, Ntsourou loyal gegenüberstehende oder bezahlte Männer hätten das Gelände bewacht und zwischen zwei und drei Dutzend Personen (darunter drei staatliche Sicherheitsbeamte) seien bei dem fünfstündigen Schusswechsel getötet worden. Nachdem sich Ntsourou ergeben habe, sei er verhaftet worden und Dutzende seiner UnterstützerInnen, seine Frau und seine Nichte im Teenageralter seien wegen Bedrohung der nationalen Sicherheit festgenommen worden. Am 2. Juli 2014 habe das Gerichtsverfahren gegen Ntsourou und 113 Mitangeklagte wegen Rebellion, krimineller Vereinigung, illegalen Waffenbesitzes, Angriffs und Körperverletzung, Mordes und Gefährdung der nationalen Sicherheit begonnen. Am 11. September 2014 habe das Gericht Ntsourou zu lebenslanger Zwangsarbeit verurteilt. Das Gericht habe 59 weitere Personen zu Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren verurteilt und 54 weitere freigesprochen, darunter Ntsourous Ehefrau und Nichte:
„After Ntsourou subsequently made public statements criticizing the prosecution and President Sassou’s government, police and military personnel executed a warrant for Ntsourou’s arrest and raided his home in December 2013. Dozens of armed men loyal to or paid by Ntsourou guarded his compound, and between two and three dozen persons (including three government security personnel) were killed during an ensuing five-hour firefight. After Ntsourou surrendered, the government arrested him and dozens of his supporters, his wife, and his teenage niece for threatening national security. Starting July 2, Brazzaville’s high court tried Ntsourou and 113 codefendants on counts of rebellion, criminal association, illegal possession of weapons and ammunition, assault and battery, murder, and endangering national security. On September 11, the court sentenced Ntsourou to forced labor for life. The court sentenced 59 others to prison terms ranging from seven to 15 years and acquitted 54 others, including Ntsourou’s wife and niece." (USDOS, 25. Juni 2015, Section 1d)
Die wirtschaftsliberale Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, schreibt in ihrem 2016 veröffentlichten Transformationsindex, dass es im Dezember 2013 in Brazzaville zu einem Schusswechsel zwischen Regierungsstreitkräften und den Bodyguards von Colonel Marcel Ntsourou gekommen sei. Fast 40 Menschen seien getötet worden. Ntsourou, der 1997 bei der Rückkehr von Sassou Nguesso an die Macht eine wichtige Rolle gespielt habe, sei für die Explosion eines Munitionslagers des Militärs im März 2012 verantwortlich gemacht worden, bei der etwa 300 Menschen getötet worden seien. In Interviews habe Ntsourou Präsident Sassou Nguesso der Korruption und der Anordnung des sogenannten Beach-Massakers von 1999 beschuldigt. Ntsourou sei verhaftet, mutmaßlich gefoltert und später im September 2014 zu lebenslanger Zwangsarbeit verurteilt worden:
„In December 2013, a gun battle left almost 40 people dead in Brazzaville when government forces clashed with the bodyguard of former Lieutenant Colonel Marcel Ntsourou, who fell out of favor with the regime. The officer, who had been a key figure in Sassou Nguesso’s return to power in 1997, was held responsible for the military arms depot explosion catastrophe of March 2012, which killed about 300 people and devastated substantial parts of Brazzaville. In interviews, Ntsourou accused Sassou Nguesso of rampant corruption and of ordering the so-called Beach Massacre of 1999, when more than 350 returned refugees, who had obviously been killed by the regime, ‘disappeared.’ Ntsourou was arrested, allegedly tortured and later sentenced to a life of forced labor in September 2014.“ (Bertelsmann Stiftung, 2016, S. 4)
Die französische Tageszeitung Le Monde berichtet im Februar 2017, dass Marcel Ntsourou am 16. Dezember 2013 nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Mitgliedern seiner Miliz und der Armee, die zu 22 Toten geführt hätten, in Brazzaville verhaftet worden:
„Il [Marcel Ntsourou] avait été arrêté le 16 décembre 2013 au terme de violents affrontements entre ses miliciens et l’armée, qui avaient fait 22 morts en plein centre de la capitale." (le Monde, 17. Februar 2017)
Radio France Internationale (RFI), der französische Auslandsrundfunk, berichtet im September 2014, dass Marcel Ntsourou zu lebenslanger Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Er sei im Dezember 2013 nach gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern seiner Miliz und der Armee im Zentrum von Brazzaville verhaftet worden:
„Au Congo-Brazzaville, Marcel Ntsourou a été condamné, ce jeudi, aux travaux forcés à perpétuité. Il a donc été reconnu coupable de rébellion, détention illégale d’arme de guerre, coups et blessures volontaires et assassinats. Il avait été arrêté en décembre 2013 après de violents affrontements entre ses miliciens et l'armée en plein centre de Brazzaville." (RFI, 12. September 2014)
Le Monde berichtet im Februar 2017 weiters, dass Marcel Ntsourou, der ehemalige stellvertretende Generalsekretär des nationalen Sicherheitsrates (Conseil national de sécurité, CNS), der 2014 zu lebenslanger Zwangsarbeit verurteilt worden sei, am 17. Februar 2017 im Militärkrankenhaus von Brazzaville verstorben sei:
„Le colonel Marcel Ntsourou, ancien secrétaire général adjoint du Conseil national de sécurité (CNS) du Congo, condamné à des travaux forcés à perpétuité en 2014, est décédé vendredi 17 février à la suite d’un malaise à l’hôpital militaire de Brazzaville, a appris l’AFP auprès de son avocat. " (Le Monde, 17. Februar 2017)
Auch das französische Wochenmagazin Jeune Afrique erwähnt in einem Artikel vom Februar 2017, dass Marcel Ntsourou in Brazzaville verstorben sei. Er sei 2014 zu lebenslanger Zwangsarbeit verurteilt worden:
„Le colonel Marcel Ntsourou est décédé ce matin à la maison d'arrêt de Brazzaville. Il avait été condamné en 2014 à une peine de travaux forcés à perpétuité.“ (Jeune Afrique, 17. Februar 2017)
RFI berichtet im Februar 2017, dass die ehemalige Nummer Zwei des Geheimdienstes, Colonel Marcel Ntsourou, am 17. Februar 2017 im Militärkrankenhaus in Brazzaville verstorben sei, wohin er überstellt worden sei, nachdem er in seiner Zelle erkrankt sei. Er habe seit zweieinhalb Jahren eine lebenslange Haftstrafe abgesessen:
„Au Congo-Brazzaville, l'ancien numéro 2 des services de renseignement, le colonel Marcel Ntsourou, est mort ce vendredi 17 février à l'hôpital central des armées de Brazzaville où il a été conduit d'urgence après avoir été victime d'un malaise dans sa cellule. Il purgeait une peine d'emprisonnement à perpétuité depuis deux ans et demi.“ (RFI, 18. Februar 2017)
1.5. Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses ).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses ).
Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.
Die medizinischen Hauptindikationen sind:
-fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen
-chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen
-aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie
-Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen
-fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen
-chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B
-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40
-Diabetes mellitus
-arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung.
Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html ).
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Kongo.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Beschwerdeführerin und zum Sachverhalt:
Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrer Herkunft, ihrer Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung.
Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht ihre Identität nicht fest. Die Beschwerdeführerin legte zwar eine Geburtsurkunde vor, dabei handelt es sich aber um kein identitätsbezeugendes Dokument.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin basieren auf ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat, zu ihrer Reiseroute und zum Beginn ihres Aufenthalts in Österreich beruhen auf ihren Angaben im Zuge der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme.
Dass sie bislang im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachging und Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Mangels Vorlage von Unterlagen, die einen hinreichenden Grad an Integration aufzeigen würden, konnten maßgebliche Integrationsmerkmale nicht festgestellt werden. Mit dem am 12.02.2021 übermittelten Zeugnis zur am 06.03.2019 bestandenen Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau A1 und zu Werte und Orientierungswissen konnte die Beschwerdeführerin eine integrative Verfestigung nicht dokumentieren, zumal es sich bei Deutschkenntnissen auf Niveau A1 um keine maßgeblichen Sprachkenntnisse handelt. Auch die weiteren in Vorlage gebrachten Unterlagen (Bestätigung vom 07.06.2022 über die gemeinnützige Mitarbeit in einer Küche, Buchungsbestätigung vom 20.04.2021 für den Kurs Deutsch A2, Teilnahmebestätigung vom 01.06.2022 für den Kurs Deutsch B1, Zertifikate vom 19.11.2019 und 09.02.2018 über die Teilnahme an Deutsch A2 Kursen, Zertifikat vom 20.06.2018 über die Teilnahme am Kurs Deutsch A2+ Prüfungsvorbereitung, Detailergebnisse vom 02.12.2019 über die nicht bestandene Integrationsprüfung A2) zeigen insgesamt nicht auf, dass die Beschwerdeführerin einen tiefgreifenden und maßgeblichen Grad an Integration in Österreich erlangt hätte.
Dass sie in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin gab an, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil sie als Putzfrau für Colonel Marcel Ntsourou, den ehemaligen stellvertretenden Generalsekretär der Republik Kongo für nationale Sicherheit, gearbeitet habe und nach der Verhaftung von Herrn Ntsourou nicht mehr in Sicherheit gewesen bzw. von der Staatssicherheit verfolgt worden sei.
Wie aber bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, ist es nicht glaubhaft, dass ihr in der Republik Kongo eine Verfolgung droht.
Ihre Angaben, sie sei nicht mehr in Sicherheit gewesen und von der Staatssicherheit verfolgt worden, blieben äußerst vage und beschränkten sich im Wesentlichen auf die allgemein gehaltene Aussage, ihr Leben sei einfach in Gefahr (vgl. Protokoll vom 18.10.2018).
Aus ihrem Fluchtvorbringen kann keine sie betreffende persönliche Bedrohung oder Verfolgung entnommen werden. Anhaltspunkte für die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgung aus politischen Gründen durch kongolesische Regierungs- bzw. Sicherheitsbeamte aufgrund einer unterstellten regimekritischen, politischen Gesinnung bzw. aufgrund ihrer Tätigkeit für Ntsourou, liegen nicht vor, zumal sie auch in der niederschriftlichen Einvernahme erklärte, nicht politisch aktiv gewesen zu sein (Protokoll vom 18.10.2018, S. 5).
Die Beschwerdeführerin berichtete zwar, von der Staatssicherheit verfolgt worden zu sein, gab jedoch gleichzeitig an, keine Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt zu haben (Protokoll vom 18.10.2018, S. 5). Die bloße Behauptung, ihr Leben sei dann nicht mehr in Sicherheit bzw. in Gefahr gewesen, nachdem Herr Ntsourou verhaftet worden sei (Protokoll vom 18.10.2018, S. 5), reicht nicht aus, um eine individuell drohende Verfolgung annehmen zu können.
Die Beschwerdeführerin wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vom Referenten des Bundesamts konkret gefragt, warum ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Mit ihren Aussagen; „Weil ich für einen Herrn gearbeitet habe, der Politik gemacht habe. Bei uns im Kongo gibt es so viel Unsicherheit, die Leute werden einfach getötet, es gibt keine Sicherheit bei uns.“, bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Sicherheitslage im Land und zeigt aber nicht auf, dass sie tatsächlich persönlich in ihrem Herkunftsstaat bedroht worden ist oder ihr im Falle der Rückkehr eine Verfolgung droht (Protokoll vom 18.10.2018, S. 7).
Des Weiteren erscheint es, wie auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hinwies, nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin im Visier der kongolesischen Sicherheitsorgane gestanden sein soll, weil sie nach ihren Angaben für Colonel Marcel Ntsourou als Putzfrau tätig gewesen, ihm jedoch nicht nahegestanden und nicht politisch aktiv gewesen sei. Aus der Anfragebeantwortung des Accord vom 24.03.2017 geht hervor, dass Marcel Ntsourou für die am 4. März 2012 stattgefundenen Explosionen in einem Waffendepot des kongolesischen Panzerregiments in der Hauptstadt Brazzaville verantwortlich gemacht wurde und es am 16. Dezember 2013 bei seinem Anwesen in Brazzaville zu Zusammenstößen zwischen den bewaffneten Streitkräften (Congolese Armed Forces, FAC) und Mitgliedern der Leibwache von Colonel Ntsourou gekommen sei, da Ntsourou verhaftet werden sollte.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Fokus der bewaffneten Streitkräfte oder der Sicherheitskräfte gestanden sein soll, schließlich war sie an der Explosion im März 2012 nicht beteiligt, hat Ntsourou nicht unterstützt und war nicht politisch aktiv. Darüber hinaus starb Colonel Marcel Ntsourou vor rund 5 Jahren im Februar 2017 und es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die mit ihm im Kontakt gestanden sind, aktuell in der Republik Kongo eine Verfolgung zu befürchten hätten.
Insgesamt kann daher nicht mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kongo eine Verfolgung droht.
2.4. Zum Herkunftsstaat und zur Covid 19 Pandemie:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Republik Kongo vom 28.03.2018 mit letzter Kurzinformation vom 05.04.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie es verabsäumt habe, aktuelle und fallbezogene Länderberichte in Hinblick auf das Herkunftsland und das konkrete Fluchtvorbringen heranzuziehen, ist zu entgegnen, dass im angefochtenen Bescheid das aktuelle Länderinformationsblatt zur Republik Kongo zitiert wurde, in dem Informationen zur Situation von Frauen enthalten sind, und sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der spezifischen Anfragebeantwortung des ACCORD vom 24.03.2017 auseinandergesetzt hat.
Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.
Die ergänzenden Informationen zu Oberst Marcel Tsourou ergeben sich aus der Anfragebeantwortung des ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation zu Republik Kongo: Informationen zu einem Attentat am 4. März 2012 (verhaftete und beschuldigte Personen); Festnahmen im Jahr 2013; Informationen zu einem Beschuldigten namens Oberst Marcel Tsourou [auch: Ntsourou] [a-10076-1].
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kongo eine Verfolgung droht.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführerin droht in der Republik Kongo keine asylrelevante Verfolgung und die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil. Derzeit besteht in der Republik Kongo und im Herkunftsort der Beschwerdeführerin keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt, die konkret nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Republik Kongo – wie in einigen Ländern der Welt – sich die Situation für Frauen als schwierig erweist, dies alleine vermag aber die Gewährung subsidiären Schutzes noch nicht zu rechtfertigen. Nach den aktuellen Länderberichten begegnen Frauen in der Republik Kongo vielfach Diskriminierung und sexueller Gewalt, dies lässt allerdings noch nicht den Schluss zu, dass automatisch jede Frau dort in der realen Gefahr ist, ihr Leben zu verlieren oder eine mit Folter gleichzusetzende unmenschliche Behandlung zu erleiden.
Ebenfalls gibt es dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, keinen Anhaltspunkt. Auch wenn, wie in der Beschwerde erwähnt wird, in der Republik Kongo ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung in Armut lebt und sich die Situation am dortigen Arbeitsmarkt als schwierig gestaltet, reichen schwierige Lebensumstände noch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin liegen exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen, nicht vor. Sie ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Sie besuchte mehrere Jahre lang eine Schule, war in ihrer Herkunftsstadt erwerbstätig und ist in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie könnte wiederum als Reinigungskraft oder Hausbesorgerin tätig werden oder andere leicht zugängliche Berufe im informellen Sektor ausüben und sich so aus eigenem eine Lebensgrundlage sichern. Es ist ihr trotz langer Abwesenheit von der Republik Kongo möglich, in ihrem Herkunftsland, wo sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres Lebens verbracht hat, ihre Existenzgrundlage zu sichern.
Darüber hinaus arbeitet die Regierung in der Republik Kongo zeitweise mit der UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Asylwerbern Schutz zu bieten. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte. Da sie mit ihren beiden Schwestern nach wie vor in Kontakt steht, wird sie im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zumindest in gewisser Hinsicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können, insbesondere bei der Arbeits- und Wohnraumsuche.
Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nicht in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in ihrem Herkunftsstaat besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie würde in der Republik Kongo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Des Weiteren ergibt sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis. Dass die Beschwerdeführerin derzeit an einer schwerwiegenden COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei volljährigen Personen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 überwiegend symptomlos oder mit nur geringen Symptomen und die Sterblichkeitsrate ist sehr gering. Auch wenn einzelne Personen zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellten.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit ihrer Antragstellung auf Asyl im November 2015, somit seit ca. 6,5 Jahren, durchgehend in Österreich auf. Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung zwar eine auf – der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnende – Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können.
Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Allein auf die Dauer ihres Aufenthaltes im Inland, die auf ihr nicht zuzurechnende Verzögerungen zurückzuführen ist, kann noch nicht das Überwiegen ihrer persönlichen Interessen gestützt werden.
Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich und es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb von nachweisbaren sowie hinreichenden Deutschkenntnissen (mindestens Niveau B1).
Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und knapp den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihr steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kongo erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, ergibt sich weder aus dem Verwaltungsakt noch sind solche in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ iSd § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären.
Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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